"Choc", der Name eines französischen Klatschmagazins, ist durchaus programmatisch zu verstehen: Im Juni 2009, während des Strafprozesses gegen Entführer, die einen jungen Mann entführt, gefoltert und später ermordet hatten, druckte das Magazin am Titelblatt ein Foto dieses Mannes, das von den Entführern gemacht worden war, die damit Lösegeld erpressen wollten. Es zeigte den Entführten gefesselt und mit sichtbaren Spuren der Folter. Das Foto wurde nicht nur am Cover, sondern noch vier weitere Male im Magazin gedruckt. Im Editorial schrieb das Magazin, dass man sich entschieden habe, "dieses schreckliche Foto" zu veröffentlichen, weil es mehr als alle Worte das Martyrium eines Menschen zeigt, der der Barbarei zum Opfer gefallen ist.
Die Mutter des Opfers und dessen zwei Schwestern klagten wegen Verletzung der Privatsphäre und erreichten zunächst die Einziehung (Vertriebsverbot) - in der Instanz umgewandelt in die Verpflichtung, die Zeitschrift nur mit geschwärzten Fotos zu vertreiben - und eine Entschädigung von 20.000 € für die Mutter und je 10.000 für die Schwestern des Opfers.
Die Medieninhaberin der Zeitschrift fühlte sich dadurch in ihren Rechten nach Art 10 EMRK ein und wandte sich an den EGMR. Dieser hat in seinem heutigen Urteil Société de Conception de Presse et d’Édition gegen Frankreich (Appl. no. 4683/11; Pressemitteilung) jedoch einstimmig festgehalten, dass keine Verletzung des Art 10 EMRK vorlag. Die Entscheidung ist nicht überraschend und bringt rechtlich nichts Neues, zeigt aber wieder einmal, welche Praktiken des Boulevardjournalismus jedenfalls nicht mit der Freiheit der Meinungsäußerung gerechtfertigt werden können.
Der EGMR hielt fest, dass ein Eingriff in die freie Meinungsäußerung gegeben war, der durch das Gesetz gedeckt war und einem legitimen Ziel - dem Schutz der Privatsphäre der Mutter und der Schwestern des Opfers - diente.
Zur Erforderlichkeit in einer demokratischen Gesellschaft verwies der EGMR auf seine mittlerweile ständige Rechtsprechung zur Abwägung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre und des Rechts auf freie Meinungsäußerung (zuletzt in Couderc et Hachette Filipacchi Associés, mit weiteren Verweisen auf Von Hannover (Nr 2) - im Blog dazu hier - und Axel Springer AG - im Blog dazu hier). Zu den einzelnen Kriterien:
- Debatte von allgemeinem Interesse
Bei einer Gesamtbetrachtung hatte der Artikel eine Information zum Gegenstand, wie sie zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen kann (der EGMR formuliert hier recht zurückhaltend: "l’article avait notamment pour objet une information de nature à contribuer à un débat d’intérêt général" - dass der konkrete Artikel wirklich zu einer solchen Debatte beigetragen hätte, stellt er damit gerade nicht fest).
- Bekanntheit der Person und Gegenstand der Reportage
Die von der Berichterstattung betroffene Person war eine Privatperson (dass man als Opfer eines in der Öffentlichkeit Aufsehen erregenden Verbrechens dadurch nicht zur "public figure" wird, hat der EGMR übrigens im Fall Krone Verlag GmbH & Co KG und Krone Multimedia GmbH & Co - im Blog dazu hier - ausgesprochen). Zum Gegenstand des Artikels hält der EGMR fest, dass die nationalen Gerichte zwischen den Fotos und dem Rest des Berichts unterschieden haben.
- Art der Informationserlangung
Das Foto war von den Entführern gemacht worden und den Verwandten des Opfers zum Zweck der Lösegelderpressung übermittelt worden. Es war nicht zur Veröffentlichung bestimmt und gehörte den Verwandten bzw war es auch Teil der Ermittlungsakten; eine Genehmigung zur Veröffentlichung lag nicht vor. Der Umstand, dass das Foto auch es in einer Fernsehsendung (wie von den nationalen Gerichten festgestellt: "notwendigerweise flüchtig") gezeigt worden war, ändert nichts daran, dass es ohne Genehmigung der Angehörigen des Opfers nicht "öffentlich" war. (Woher die Zeitschrift das Foto hatte, geht aus dem Urteil nicht hervor; da das Foto aber in den Ermittlungsakten war, könnte es zB durch Verfahrensbeteiligte weitergegeben worden sein).
- Inhalt, Art und Folgen des Berichts
Der EGMR stimmt den nationalen Gerichten zu, dass die Veröffentlichung des Fotos die Gefühle der Angehörigen tief verletzen konnte und eine schwere Beeinträchtigung der Menschenwürde des Opfers zeigte. Dass seit der Aufnahme des Fotos (zum Zeitpunkt der Entführung 2006) bereits längere Zeit vergangen war, ändert daran nichts, da das Foto nicht nur noch nie veröffentlicht worden war, sondern die Veröffentlichung auch gerade zu einer Zeit erfolgte, als das Strafverfahren gegen die Entführer im Gang war. Das hätte die Journalisten zu Zurückhaltung und Vorsicht veranlassen müssen, zumal der Tod unter besonders brutalen und traumatisierenden Umständen für die Angehörigen eintrat. Die Veröffentlichung der Fotografie, auf dem Titelblatt und vier weitere Male im Inneren der Zeitschrift, in einem Magazin mit sehr großer Auflage war daher geeignet, die Traumatisierung der Angehörigen zu verstärken.
- Schwere der Sanktion
Der EGMR hält dazu fest, dass das Berufungsgericht die Einziehung des Magazins abgeändert hatte in die Verpflichtung, die Fotos zu schwärzen. Das zeige, dass das nationale Gericht sein Augenmerk ausdrücklich nur auf die strittigen Fotos gelegt habe; unter den gegebenen Umständen sei dies eine angemessene Sanktion. Die Medieninhaberin habe auch nicht darlegen können, dass diese Sanktion unter den Umständen des Falles einen chilling effect ("effet dissuasif") gehabt habe. Auch die Höhe der Entschädigung (insgesamt 40.000 €) wird vom Gericht nicht als exzessiv beurteilt.
Damit kommt der EGMR zum Ergebnis, dass der Eingriff auch mit stichhaltigen und hinreichenden Gründen gerechtfertigt und verhältnismäßig war, sodass er insgesamt als "in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich" beurteilt wurde.
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Thursday, February 25, 2016
Saturday, October 12, 2013
EGMR: Inhaber einer politisch geschaffenen hochdotierten Managementfunktion muss Kritik an deren Einrichtung aushalten
In seinem Urteil vom 10. Oktober 2013 im Fall Jean-Jacques Morel gegen Frankreich (Appl. no. 25689/10) hatte sich der EGMR wieder einmal mit den Grenzen zulässiger politischer Kritik auseinanderzusetzen. Ein Stadtrat hatte dem Bürgermeister die Schaffung eines unnotwendigen, aber hochdotierten Postens vorgeworfen, wodurch sich aber nicht der kritisierte Bürgermeister, sondern der Inhaber der angeblich unnötigen Stelle in seiner Ehre verletzt sah.
Ausgangsfall
Der Beschwerdeführer vor dem EGMR war Stadtrat von Saint-Denis de La Réunion, und aus der Partei, die den Bürgermeister stellte, ausgeschieden. In einer Pressekonferenz kritisierte er den Bürgermeister wegen der neu geschaffenen Stelle des Generaldirektors in einem Verein, der im Auftrag der Stadt öffentliche Dienstleistungen erbrachte. Über diese Pressekonferenz wurde in einer Lokalzeitung unter der Überschrift "Jean-Jacques Morel rechnet ab" berichtet; demnach habe der Bürgermeister von heute auf morgen den Posten des Generaldirektors geschaffen, obwohl der Verein sehr gut ohne Generaldirektor funktioniert habe. Seiner Ansicht nach handle es sich um eine Scheinbeschäftigung ("emploi factice") mit einer Bezahlung von 12.000 € im Monat für ein paar Stunden Arbeit pro Woche. Das sei Misswirtschaft und Verschwendung.
Der Generaldirektor klagte, und nach einem wechselvollen Verfahrensgang wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 1.000 € und einer Entschädigung von 3.000 € verurteilt.
Urteil des EGMR
Vor dem EGMR war unstrittig, dass die Verurteilung einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung darstellte, auf Gesetz beruhte und dem Schutz eines legitimen Ziels diente.
Zur Frage der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft hielt der EGMR - nach Darlegung der allgemeinen Grundsätze - bezogen auf den konkret vorliegenden Fall fest, dass die kritisierten Statements im Rahmen einer Debatte von allgemeinem Interesse gemacht worden waren, nämlich zur Kritik der Beschäftigung und Bezahlung des Generaldirektors des stadtnahen Vereins, und damit den Umgang mit öffentlichen Geldern ansprachen.
Weiters waren die Äußerungen auf einer Pressekonferenz gefallen, die der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Stadtrat und Vertreter einer Minderheitsgruppe gegeben hat. Damit handelt es sich um Äußerungen eines Oppositionspolitikers, bei denen der Beurteilungsspielraum der Konventionsstaaten sehr beschränkt ist.
Die Äußerungen bezogen sich auch nicht auf den Generaldirektor des Vereins, sondern kritisierten den Bürgermeister, der diese Stelle geschaffen und für den Stelleninhaber so vorteilhaft ausgestaltet hatte. Die Äußerungen seien mehr Werturteil als Tatsachenmitteilung gewesen, und auch wenn der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können, dass es sich tatsächlich um eine fiktive Beschäftigung gehandelt habe, so habe er doch gezeigt, dass die Kritik auf realen Umständen hinsichtlich der Bezahlung beruhte und damit den Umgang mit öffentlichen Geldern betraf. Es habe daher eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Werturteile gegeben.
Dem Beschwerdeführer sei auch kein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen; er habe niemandem ausdrücklich ein strafbares Verhalten vorgeworfen und den Stelleninhaber auch nicht persönlich in die Angelegenheit hineingezogen. Auch wenn die Äußerungen polemisch gewesen seien, so seien sie doch innerhalb der Grenzen zulässiger Übertreibung oder Provokation geblieben.
Damit kommt der EGMR zum Ergebnis, dass kein fairer Ausgleich zwischen der Notwendigkeit, den Ruf des betroffenen Generaldirektors zu schützen, und dem Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung gefunden worden war und die nationalen Gerichte keine relevanten und ausreichenden Gründe für den Eingriff gegeben hätten, die einem dringenden sozialen Bedürfnis ("besoin social impérieux") entsprächen. Die Geldstrafe von 1.000 € und die Entschädigung von 3.000 € sei auch nicht vernachlässigbar. Die Verurteilung könne daher einen "chilling effect" ("effet dissuasif") auf die freie Meinungsäußerung haben und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff dar.
Der EGMR kam damit einstimmig zur Feststellung einer Verletzung des Art 10 EMRK. Dem Beschwerdeführer wurden seine Kosten und die Aufwendungen für die Strafe und die Entschädigung zugesprochen, allerdings - dies nur mehrheitlich mit 6:1 Stimmen - keine Entschädigung für immateriellen Schaden. Die irische Richterin Power-Forde hält dazu in ihrer abweichenden Meinung fest, dass der Beschwerdeführer, der sich immerhin in einem Strafverfahren verteidigen musste und zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, zu mehr als bloß einem moralischen Sieg berechtigt gewesen wäre.
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Monday, September 16, 2013
EuG: französisches Projekt zur Breitbandversorgung (THD 92) erfüllte die Altmark-Kriterien
Mit dem Projekt "THD 92" wollten die französichen Behörden den flächendeckenden Ausbau und Betrieb eines Breitbandnetzes im Département des Hauts-de-Seine erreichen ("THD 92" steht für "très haut débit", sehr hohe Bandbreite, und die Postleitzahl des Bezirks). Dazu wurden - nach Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession - einem Unternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt (délégation de service public, DSP) und dafür Ausgleichszahlungen von 59 Mio € geleistet. Das Projekt wurde der Kommission notifiziert; diese entschied am 30.09.2009, dass es sich um keine staatliche Beihilfe handle (Case N 331/2008; Pressemitteilung). Entscheidend war, dass der betraute Betreiber durch eine Ausschreibung ermittelt wurde und keine Überkompensation erfolgte; zudem bietet der Betreiber technologieneutral an (Vermietung von dark fibre, also unbeschalteter Glasfaser) und steht nur mit anderen Betreibern, nicht aber direkt mit Endkunden in Verbindung.
Diese Entscheidung der Kommission wurde von drei Telekommunikationsunternehmen beim EuG angefochten. Mit seinen heutigen Urteilen in den Rechtssachen T-79/10 Colt Télécommunications France / Kommission, T-258/10 Orange / Kommission und T-325/10 Iliad ua / Kommission hat das EuG alle Klagen abgewiesen und die Rechtsansicht der Kommission bestätigt (siehe auch die Pressemitteilung des EuG).
[Update 09.02.2014: gegen die Urteile in den Rechtssachen T-258/10 und T-325/10 wurden Rechtsmittel erhoben, die beim EuGH unter C-621/13 P Orange / Kommission bzw C-624/13 P Iliad ua / Kommission anhängig sind.
Update 01.05.2015: Der EuGH hat die Rechtsmittel mit Beschlüssen vom 11.02.2015 (Orange, Iliad) zurückgewiesen.]
Nach prozeduralen Fragen (insbesondere zur Frist für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens) prüft das EuG vor allem das Vorliegen der "Altmark-Kriterien", nach denen eine Ausgleichszahlung für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen dann nicht als staatliche Beihilfe eingestuft wird, wenn vier kumulative Kriterien erfüllt sind (1. Beauftragung mit klar definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen; 2. Im vorhinein aufgestellte objektive und transparente Parameter zur Berechnung des Ausgleichs; 3. Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was zur Deckung der Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich ist; 4. Wenn das Unternehmenen nicht in einem Vergabeverfahren ausgewählt wurde, muss der Ausgleich auf Grundlage der Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens berechnet werden).
Zum ersten Kriterium kommt das EuG zum Ergebnis, dass es um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse geht. Es liegt Marktversagen vor, weil kein anderer Betreiber ein derartiges Hochleistungsnetz errichtet habe; der Zugang zu Hochleistungsdiensten deckt einen allegemeinen Bedarf, der besonders dem Gemeinwohl dient. Die Mitgliedstaaten haben zudem einen weiten Wertungsspielraum bei der Feststellung, was sie als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansehen, solange diese gewissen Mindestkriterien entsprechen müsse, darunter dem Kriterium, dass diese Aufgabe universal und obligatorisch sein muss, was im Fall des "THD 92"-Projekts gegeben war.
Das Gericht kann auch keine Überkompensation entdecken; es hält fest, dass der Mitgliedstaat über Ermessen zur Einschätzung der Mehrkosten verfügt. Da diese Einschätzung von komplexen wirtschaftlichen Umständen abhängt, beschränkt sich die von der Kommission ausgeübte Kontrolle betreffend das Vorliegen einer Überkompensation darauf, ob ein offenkundiger Fehler vorliegt.
Das EuG zitiert mehrfach die "Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau" aus 2009, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Notifikation noch nicht veröffentlicht waren; dabei geht es aber nicht um die Heranziehung als Rechtsquelle, sondern weil die Leitlinien die Praxis der Kommission bei der Anwendung insbesondere auch der Altmark-Kriterien auf diesem Gebiet darlegen (mittlerweile gibt es dazu übrigens neuere Leitlinien aus dem Jahr 2013).
Natürlich betreffen diese Urteile das konkrete französische Projekt, aber es lässt sich doch zusammenfassen, dass das EuG dem von der Kommission in ihren Leitlinien dargelegten Zugang hinsichtlich der Förderung von Breitbandprojekten folgt. Das EuG zweifelt insbesondere nicht daran, dass es sich bei einem derartigen Projekt zum Ausbau und Betrieb von Hochleistungsnetzen um eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse handelt, und dies auch in einer Region wie dem Département des Hauts-de-Seine, die ja keineswegs ein vernachlässigtes ländliches Randgebiet Frankreichs ist, sondern direkt an die Hauptstadt angrenzt. Wenn selbst dort die Feststellung von Marktversagen so problemlos akzeptiert wird, dann sollte dies jedenfalls bei Breitbandausbau-Projekte in ländlichen Gegenden - wenn sie entsprechend neutral ausgestaltet sind und ordnungsgemäß ausgeschrieben werden - noch weniger Schwierigkeiten machen.
-----
Das EuG traf heute noch eine weitere Entscheidung in einer Beihilfenstreitigkeit: Mit seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-226/09, British Telecommunications plc, und T-230/09, BT Pension Scheme Trustees Ltd, bestätigte das EuG die Entscheidung der Kommission, dass die teilweise Ausnahme von der Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zum Pension Protection Fund eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellt.
Diese Entscheidung der Kommission wurde von drei Telekommunikationsunternehmen beim EuG angefochten. Mit seinen heutigen Urteilen in den Rechtssachen T-79/10 Colt Télécommunications France / Kommission, T-258/10 Orange / Kommission und T-325/10 Iliad ua / Kommission hat das EuG alle Klagen abgewiesen und die Rechtsansicht der Kommission bestätigt (siehe auch die Pressemitteilung des EuG).
[Update 09.02.2014: gegen die Urteile in den Rechtssachen T-258/10 und T-325/10 wurden Rechtsmittel erhoben, die beim EuGH unter C-621/13 P Orange / Kommission bzw C-624/13 P Iliad ua / Kommission anhängig sind.
Update 01.05.2015: Der EuGH hat die Rechtsmittel mit Beschlüssen vom 11.02.2015 (Orange, Iliad) zurückgewiesen.]
Nach prozeduralen Fragen (insbesondere zur Frist für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens) prüft das EuG vor allem das Vorliegen der "Altmark-Kriterien", nach denen eine Ausgleichszahlung für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen dann nicht als staatliche Beihilfe eingestuft wird, wenn vier kumulative Kriterien erfüllt sind (1. Beauftragung mit klar definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen; 2. Im vorhinein aufgestellte objektive und transparente Parameter zur Berechnung des Ausgleichs; 3. Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was zur Deckung der Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich ist; 4. Wenn das Unternehmenen nicht in einem Vergabeverfahren ausgewählt wurde, muss der Ausgleich auf Grundlage der Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens berechnet werden).
Zum ersten Kriterium kommt das EuG zum Ergebnis, dass es um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse geht. Es liegt Marktversagen vor, weil kein anderer Betreiber ein derartiges Hochleistungsnetz errichtet habe; der Zugang zu Hochleistungsdiensten deckt einen allegemeinen Bedarf, der besonders dem Gemeinwohl dient. Die Mitgliedstaaten haben zudem einen weiten Wertungsspielraum bei der Feststellung, was sie als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansehen, solange diese gewissen Mindestkriterien entsprechen müsse, darunter dem Kriterium, dass diese Aufgabe universal und obligatorisch sein muss, was im Fall des "THD 92"-Projekts gegeben war.
Das Gericht kann auch keine Überkompensation entdecken; es hält fest, dass der Mitgliedstaat über Ermessen zur Einschätzung der Mehrkosten verfügt. Da diese Einschätzung von komplexen wirtschaftlichen Umständen abhängt, beschränkt sich die von der Kommission ausgeübte Kontrolle betreffend das Vorliegen einer Überkompensation darauf, ob ein offenkundiger Fehler vorliegt.
Das EuG zitiert mehrfach die "Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau" aus 2009, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Notifikation noch nicht veröffentlicht waren; dabei geht es aber nicht um die Heranziehung als Rechtsquelle, sondern weil die Leitlinien die Praxis der Kommission bei der Anwendung insbesondere auch der Altmark-Kriterien auf diesem Gebiet darlegen (mittlerweile gibt es dazu übrigens neuere Leitlinien aus dem Jahr 2013).
Natürlich betreffen diese Urteile das konkrete französische Projekt, aber es lässt sich doch zusammenfassen, dass das EuG dem von der Kommission in ihren Leitlinien dargelegten Zugang hinsichtlich der Förderung von Breitbandprojekten folgt. Das EuG zweifelt insbesondere nicht daran, dass es sich bei einem derartigen Projekt zum Ausbau und Betrieb von Hochleistungsnetzen um eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse handelt, und dies auch in einer Region wie dem Département des Hauts-de-Seine, die ja keineswegs ein vernachlässigtes ländliches Randgebiet Frankreichs ist, sondern direkt an die Hauptstadt angrenzt. Wenn selbst dort die Feststellung von Marktversagen so problemlos akzeptiert wird, dann sollte dies jedenfalls bei Breitbandausbau-Projekte in ländlichen Gegenden - wenn sie entsprechend neutral ausgestaltet sind und ordnungsgemäß ausgeschrieben werden - noch weniger Schwierigkeiten machen.
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Das EuG traf heute noch eine weitere Entscheidung in einer Beihilfenstreitigkeit: Mit seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-226/09, British Telecommunications plc, und T-230/09, BT Pension Scheme Trustees Ltd, bestätigte das EuG die Entscheidung der Kommission, dass die teilweise Ausnahme von der Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zum Pension Protection Fund eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellt.
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Tuesday, March 19, 2013
EuGH - Bouygues: auch nicht angenommenes Anbot einer staatlichen "Kreditlinie" (Aktionärsvorschuss) ist Beihilfe
Mit dem heutigen Urteil in den Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P, Bouygues, (Pressemitteilung des EuGH) hat der EuGH das Urteil des EuG vom 21.05.2010 in den Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Frankreich ua/Kommission (im Blog dazu hier), aufgehoben. Allein das Anbot einer staatlichen Kreditlinie kann demnach bereits einen dem Beihilfenrecht unterliegenden Vorteil für das solcherart begünstigte Unternehmen darstellen.
Im Verfahren ging es um eine Beihilfenentscheidung der Kommission (C(2004)3060), wonach der "Aktionärsvorschuss, den Frankreich France Télécom im Dezember 2002 in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR gewährt hat, [...] vor dem Hintergrund der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eine staatliche Beihilfe dar[stellt], die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist." Das EuG hatte diese Kommissionsentscheidung für nichtig erklärt (bzw, um genau zu sein: das EuG hatte Art 1 der Entscheidung für nichtig erklärt und die Anträge, Art 2 der streitigen Entscheidung - die Beihilfe nicht zurückzufordern - für nichtig zu erklären, als erledigt beurteilt).
Zur Vorgeschichte:
France Télécom (FT), im Jahr 2002 noch zu 56,45 % im Eigentum des französischen Staates, wies für 2001 einen Verlust von 8,3 Mrd Euro aus und hatte Nettoschulden von 63,5 Mrd Euro. Die Ratingagenturen stuften das Rating für FT herab, der Aktienkurs fiel erheblich. Daraufhin erklärte der Wirtschaftsminister im Juli 2002 in einem Interview, dass der Staat, sollte FT Finanzprobleme haben, die für die Überwindung erforderlichen Entscheidungen treffen werde. Ähnliche Erklärungen wurden im September und Oktober wiederholt. Die Ratingagenturen berücksichtigten diese Erklärungen bei ihren Einstufungen als positiv. Am 04.12.2002 stellte der neue Vorstand von FT den Plan "Ambition 2005" vor, der eine Kapitalerhöhung uim 15 Mrd Euro vorsah. Am selben Tag wurde eine Pressemitteilung des Wirtschaftsministers veröffentlicht, in der die Unterstützung des Staates für den Plan "Ambition 2005" bekräftigt wurde. Der Staat werde sich an der Kapitalerhöhung mit 9 Mrd Euro beteiligen und sei bereit, seine Beteiligung an der Kapitalerhöhung in Form eines befristeten Aktionärsvorschusses vorwegzunehmen. (Der Plan Ambition 2005 einschließlich des Aktionärsvorschusses wurde ebenfalls am 04.12.2002 der Kommission notifiziert.)
Mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen als eine einzige Maßnahme?
Der EuGH sieht einen Rechtsfehler des EuG zunächst in dessen Ansicht, die Kommission sei verpflichtet, bei jedem staatlichen Eingriff einzeln zu prüfen, ob damit ein spezifischer Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wurde. Er hält dazu fest:
Der EuGH teilt auch die Auffassung des EuG nicht, wonach nur eine Verringerung eines Postens im Staatshaushalt oder ein hinreichend konkretes, diesen Haushalt belastendes wirtschaftliches Risiko, das eng mit einem auf diese Weise festgestellten Vorteil verknüpft ist und ihm entspricht, der Voraussetzung der Finanzierung aus staatlichen Mitteln im Sinne von Art 107 Abs 1 AEUV genüge:
Im Verfahren ging es um eine Beihilfenentscheidung der Kommission (C(2004)3060), wonach der "Aktionärsvorschuss, den Frankreich France Télécom im Dezember 2002 in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR gewährt hat, [...] vor dem Hintergrund der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eine staatliche Beihilfe dar[stellt], die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist." Das EuG hatte diese Kommissionsentscheidung für nichtig erklärt (bzw, um genau zu sein: das EuG hatte Art 1 der Entscheidung für nichtig erklärt und die Anträge, Art 2 der streitigen Entscheidung - die Beihilfe nicht zurückzufordern - für nichtig zu erklären, als erledigt beurteilt).
Zur Vorgeschichte:
France Télécom (FT), im Jahr 2002 noch zu 56,45 % im Eigentum des französischen Staates, wies für 2001 einen Verlust von 8,3 Mrd Euro aus und hatte Nettoschulden von 63,5 Mrd Euro. Die Ratingagenturen stuften das Rating für FT herab, der Aktienkurs fiel erheblich. Daraufhin erklärte der Wirtschaftsminister im Juli 2002 in einem Interview, dass der Staat, sollte FT Finanzprobleme haben, die für die Überwindung erforderlichen Entscheidungen treffen werde. Ähnliche Erklärungen wurden im September und Oktober wiederholt. Die Ratingagenturen berücksichtigten diese Erklärungen bei ihren Einstufungen als positiv. Am 04.12.2002 stellte der neue Vorstand von FT den Plan "Ambition 2005" vor, der eine Kapitalerhöhung uim 15 Mrd Euro vorsah. Am selben Tag wurde eine Pressemitteilung des Wirtschaftsministers veröffentlicht, in der die Unterstützung des Staates für den Plan "Ambition 2005" bekräftigt wurde. Der Staat werde sich an der Kapitalerhöhung mit 9 Mrd Euro beteiligen und sei bereit, seine Beteiligung an der Kapitalerhöhung in Form eines befristeten Aktionärsvorschusses vorwegzunehmen. (Der Plan Ambition 2005 einschließlich des Aktionärsvorschusses wurde ebenfalls am 04.12.2002 der Kommission notifiziert.)
Mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen als eine einzige Maßnahme?
Der EuGH sieht einen Rechtsfehler des EuG zunächst in dessen Ansicht, die Kommission sei verpflichtet, bei jedem staatlichen Eingriff einzeln zu prüfen, ob damit ein spezifischer Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wurde. Er hält dazu fest:
103 Da die staatlichen Maßnahmen unterschiedliche Formen annehmen und nach ihren Wirkungen zu untersuchen sind, kann nicht ausgeschlossen werden, wie die Unternehmen Bouygues und die Kommission zutreffend ausführen, dass mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind.Im konkreten Fall ist die Lage für den EuGH jedenfalls hinsichtlich der Erklärung vom 04.12.2002 und dem darin auch erwähnten Aktionärsvorschuss klar:
104 Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 1980, Kommission/Italien, 72/79, Slg. 1980, 1411, Randnr. 24).
131 Es ist offensichtlich, dass die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 nicht von dem in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. Euro angebotenen Aktionärsvorschuss, der in dieser Ankündigung ausdrücklich erwähnt wird, getrennt werden kann. Außerdem erfolgte die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 am selben Tag wie die Anmeldung des Aktionärsvorschusses bei der Kommission.Verringerung eines Postens im Staatshaushalt muss nicht dem gewährten Vorteil für das begünstigte Unternehmen entsprechen
Der EuGH teilt auch die Auffassung des EuG nicht, wonach nur eine Verringerung eines Postens im Staatshaushalt oder ein hinreichend konkretes, diesen Haushalt belastendes wirtschaftliches Risiko, das eng mit einem auf diese Weise festgestellten Vorteil verknüpft ist und ihm entspricht, der Voraussetzung der Finanzierung aus staatlichen Mitteln im Sinne von Art 107 Abs 1 AEUV genüge:
109 Die Kommission muss daher zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dartun [...].Auch in diesem Punkt kommt der EuGH daher zu einem anderen Ergebnis als das EuG und bestätigt die Vorgangsweise der Kommission. Dass die mit dem angebotenen Aktionärsvorschuss eröffnete "Kreditlinie" schließlich von FT nicht angenommen wurde (weil die Kapitalerhöhung schon bald darauf durchgezogen wurde und wohl auch weil allein die Ankündigung die Ratingagenturen schon beruhigt hatte), schadet dabei nicht:
110 Entgegen der Ansicht des Gerichts ist dagegen weder erforderlich, dass eine solche Verringerung oder ein solches Risiko diesem Vorteil entspricht oder ihm gleichwertig ist, noch dass diesem Vorteil eine solche Verringerung oder ein solches Risiko gegenübersteht, noch dass er von gleicher Art wie die Bindung staatlicher Mittel ist, denen er entspringt.
137 In Bezug auf die Voraussetzung der Bindung staatlicher Mittel, die ebenfalls in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellt wird, ist festzustellen, dass der Aktionärsvorschuss die Eröffnung einer Kreditlinie von 9 Mrd. Euro bedeutet. Zwar hat FT die ihr vorgelegte Vorschussvereinbarung nicht unterzeichnet, doch hätte sie [...] sie jederzeit unterzeichnen können und damit Anspruch auf sofortige Überweisung des Betrags von 9 Mrd. Euro gehabt.
138 Ferner hat die Kommission in Fn. 116 der streitigen Entscheidung angeführt, dass FT am 5. Dezember 2002 in einer Präsentation für die Investoren die „Kreditlinie“ des französischen Staates als sofort verfügbar beschrieben habe, S & P am selben Tag angekündigt habe, dass der französische Staat sofort einen Aktionärsvorschuss gewähren werde, dass dem Finanzausschuss der französischen Nationalversammlung mitgeteilt worden sei, dass FT „bereits ein Aktionärsvorschuss zur Verfügung gestellt“ worden sei, und dass Moody’s am 9. Dezember 2002 erklärt habe, es sei bestätigt, dass „eine Kreditlinie von 9 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt wurde“.
139 In Anbetracht zum einen der potenziellen zusätzlichen Belastung der staatlichen Mittel in Höhe von 9 Mrd. Euro und zum anderen der in Randnr. 107 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hat die Kommission zutreffend festgestellt, dass der in Randnr. 132 des vorliegenden Urteils beschriebene Vorteil aus staatlichen Mitteln im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wurde.
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Thursday, March 14, 2013
EGMR: Weshalb man zu Ex-Präsident Sarkozy "Hau ab, Idiot!" sagen durfte
Politiker müssen mehr an Kritik aushalten als Personen, die nicht im öffentlichen Leben stehen. Das hat der EGMR mit seinem heutigen Urteil im Fall Eon gegen Frankreich wieder einmal betont (siehe zuletzt zum türkischen Premier hier). Betroffen war diesmal Frankreichs Ex-Präsident Sarkozy.
Sarkozy handelte bekanntlich selbst nicht immer ruhig und überlegt - wie man im oben eingebundenen Video sehen kann: bei einem Besuch der Agrarmesse drängte Sarkozy händeschüttelnd durch die Menge, aber ein Bauer wollte sich von ihm nicht berühren lassen. Sarkozy darauf: "Casse toi alors pauvre con" (etwa: "Hau ab, armer Idiot"; der EGMR übersetzt es ins Englische mit "Get lost, you sad prick"). Wenige Monate später, bei einem Besuch Sarkozys in Laval, stand Hervé Eon zum Empfang des Präsidenten mit einem Schild bereit, auf dem er "casse toi pov'con" geschrieben hatte. Herr Eon wurde festgenommen, aufs Kommissariat gebracht und schließlich gerichtlich wegen Beleidung des Präsidenten der Republik zu einer bedingten Geldstrafe von 30 € verurteilt. Das Gericht (auch in zweiter Instanz) sah den Beleidigungsvorsatz gegeben, zumal Herr Eon ein Aktivist und früherer sozialistischer Bürgermeister war, der das Plakat auch vorbereitet hatte. Ein Verfahrenshilfeantrag für ein weiteres Rechtsmittel blieb erfolglos, die - daraufhin nicht weiter ausgeführte - Kassationsbeschwerde wurde vom Kassationsgerichtshof zurückgewiesen.
Zur Zulässigkeit:
Der EGMR ließ die Beschwerde zu: er sieht zunächst den innerstaatlichen Instanzenzug als erschöpft an (was eher zielorientiert im Wesentlichen mit dem Erfodernis begründet wird, das Zulässigkeitskriterium "mit einer gewissen Flexibilität und ohne übertriebenen Formalismus" anzuwenden). Zweitens sei auch das - mit dem 14. Zusatzprotokoll zur EMRK eingeführte - Zulässigkeitskriterium des erheblichen Nachteils gegeben. Zwar geht es nur um eine minimale und noch dazu bedingte Geldstrafe, doch bei der Beurteilung der Schwere einer Verletzung muss auch die subjektive Wahrnehmung und der objektive Streitgegenstand ("l’enjeu objectif d’une affaire donnée") berücksichtigt werden. Die subjektive Bedeutung war hier offenkundig, zur objektiven Bedeutung der Angelegenheit verweist der EGMR darauf, dass die Angelegenheit große mediale Aufmerksamkeit erhalten hatte und die im Parlament häufig erörterte Frage betraf, ob das Delikt der Präsidentenbeleidigung aufrecht erhalten werden sollte. Die Zulässigkeit wurde daher - mit 6:1 Stimmen - bejaht; der tschechische Richter Pejchal sprach sich in einer teilweise abweichenden Meinung gegen die Zulässigkeit aus, da dem Beschwerdeführer kein
erheblicher Nachteil entstanden sei.
In der Sache:
Die Verurteilung stellte einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung dar, beruhte auf einem Gesetz und diente dem Schutz legitimer Interessen, konkret des guten Rufs anderer. Damit bleibt nur die Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Der EGMR hält fest, dass die Aufschrift auf dem Schild zwar nach ihrem Wortlaut beleidigend war, aber im Lichte der gesamten Umstände beurteilt werden muss, im besonderen der Art des Adressaten (des Präsidenten) wie auch des Beschwerdeführers, und ihrer Form und dem Kontext ihrer Präsentation.
Die Wiederholung der vom Präsidenten selbst verwendeten Worte sieht der EGMR nicht als Verletzung der Privatsphäre oder der Ehre des Präsidenten oder als grundlosen persönlichen Angriff gegen seine Person. Er erinnert an die "Lingens-Rechtsprechung", wonach die Grenzen zulässiger Kritik bei Politikern weiter gezogen sind als bei Privatpersonen. Politiker setzen sich unvermeidlich und wissentlich der eingehenden Kontrolle aller ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aus und müssen daher ein größeres Maß an Toleranz zeigen.
Zudem habe der Beschwerdeführer durch die Verwendung des schroffen Ausdrucks ("formule abrupte"), den der Präsident selbst verwendet hatte und der durch die Medien weit verbreitet und von einem großen Publikum oft humorvoll kommentiert worden war, seine Kritik satirisch vorgetragen. Satire - das hat der EGMR schon öfter festgehalten - ist eine Form des künstlerischen Ausdrucks bzw des gesellschaftlichen Kommentars, die durch Übertreibung und Verzerrung der von ihr charakterisierten Wirklichkeit ihrer Natur nach darauf abzielt, zu provozieren und aufzurütteln. Deshalb muss jeder Eingriff in das Recht eines Künstlers - oder einer anderen Person -, sich dadurch auszudrücken, mit besonderer Sorgfalt geprüft werden ["il faut examiner avec une attention particulière toute ingérence dans le droit d’un artiste – ou de toute autre personne – à s’exprimer par ce biais (Vereinigung Bildender Künstler c. Autriche, no 8354/01, § 33, 25 janvier 2007 [dazu hier], Alves da Silva c. Portugal, no 41665/07, § 27, 20 octobre 2009, et mutatis mutandis, Tuşalp c. Turquie, nos 32131/08 et 41617/08, § 48, 21 février 2012 [dazu hier])."]
Der EGMR kommt daher zum Schluss, dass die Kriminalisierung eines Verhaltens wie im vorliegenden Fall geeignet ist, eine abschreckende Wirkung auf satirische Interventionen zu gesellschaftlichen Themen zu haben, die auch eine sehr wichtige Rolle in einer freien Debatte über Fragen des allgemeinen Interesses spielen können, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers war daher unverhältnismäßig zum damit verfolgten Ziel und somit in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.
Der EGMR stellte daher (mit 6:1 Stimmen) eine Verletzung des Art 10 EMRK fest und sprach (mit 5:2 Stimmen) zum beantragten Schadenersatz von 5.000 Euro aus, dass die Feststellung der Verletzung eine ausreichende Genugtuung darstellt (dagegen sprach sich die irische Richterin Power-Forde in einem Sondervotum aus, dem sich die ukrainische Richterin Yudkivska anschloss).
Update 14.03.2013: siehe zu diesem Urteil auch Beiträge im Verfassungsblog und im UK Human Rights Blog; siehe weiters auch die Pressemitteilung des EGMR und (update 08.06.2013) das "legal summary" des EGMR.
Update 14.03.2013: siehe zu diesem Urteil auch Beiträge im Verfassungsblog und im UK Human Rights Blog; siehe weiters auch die Pressemitteilung des EGMR und (update 08.06.2013) das "legal summary" des EGMR.
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Thursday, April 12, 2012
EGMR: Redaktionsdurchsuchung und Quellenschutz - und zur Bedeutung journalistischer Ethik heute
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute im Fall Martin und andere gegen Frankreich (Appl. no. 30002/08) die Durchsuchung von Redaktionsräumen - mit dem Ziel der Ausforschung von Informanten, die sich eines Geheimnisbruchs schuldig gemacht haben könnten - und die dabei erfolgte Beschlagnahme journalistischer Unterlagen als Verletzung des Art 10 EMRK beurteilt (siehe auch die Pressemitteilung des EGMR. Das Urteil folgt im Wesentlichen der bestehenden Rechtsprechung zum Redaktionsgeheimnis bzw zum Schutz journalistischer Quellen (siehe dazu auch das einschlägige fact sheet des EGMR), enthält aber auch - eher überraschend und nicht erkennbar durch konkrete Umstände des Einzelfalls motiviert - eine grundsätzliche Anmerkung zur Bedeutung journalistischer Ethik.
Zum Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, Journalisten des Midi Libre, hatten Artikel über einen vorläufigen Bericht des regionalen Rechnungshofes (Chambre régionale des comptes) zur Regionalverwaltung veröffentlicht und darin ausführlich auch aus diesem - vertraulichen - Bericht zitiert. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass es sich um einen vorläufigen Bericht handle, der nach den Stellungnahmen der Betroffenen noch geändert werden könnte. Der Präsident der Regionalverwaltung (und Senator) brachte Strafanzeige mit Privatbeteiligtenanschluss wegen Verletzung einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht und "recel de violation du secret professionel" (worunter in etwa die Verwertung einer Verletzung eines Berufsgeheimnisses zu verstehen ist; "recel" ist eigentlich Hehlerei) ein.
Um festzustellen, unter welchen Bedingungen und Umständen die Journalisten die Informationen erhalten hatten, ordnete der Untersuchungsrichter eine Durchsuchung der Räume des Midi Libre unter Beiziehung eines IT-Sachverständigen an. Bei der Hausdurchsuchung wurden unter anderem eine Kopie des Rechnungshof-Berichts, ein Heft mit handschriftlichen Anmerkungen, ein zwölfseitiges Dokument mit Erläuterungen zum Regionalbudget und ein Ordner mit Dokumenten zum Budget beschlagnahmt und versiegelt. Außerdem wurden Kopien von Festplatten der Computer der Journalisten gemacht; die Auswertung der Festplatten zeigte "Spuren des Rechnungshofberichts" ("traces du rapport de la C.R.C.") auf den Rechnern von zwei der Beschwerdeführer.
Die Untersuchung ergab, dass Kopien des gesamten Berichts nur an den Präsidenten und an den früheren Präsidenten der Regionalverwaltung gesandt worden waren; dennoch war die Feststellung, dass das beschlagnahmte Exemplar des Berichts von einer dieser beiden Kopien herkam, nicht möglich. Auszüge des Berichts waren auch an 66 andere Betroffene versandt worden.
Dennoch wurde Anklage erhoben. Vor dem Untersuchungsrichter beriefen sich die Journalisten auf den Quellenschutz (Redaktionsgeheimnis). Sie beantragten - unter Berufung auf Art 10 EMRK - die Nichtigerklärung der Durchsuchung und Beschlagnahme sowie aller folgenden Akte (insbesondere der Anklage). Dieses Begehren wurde von der Ermittlungskammer des Berufungsgerichts abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, dass der Grundsatz des Schutzes journalistischer Quellen die Untersuchung und Feststellung des Sachverhalts in Strafsachen nicht hindern sollte; die Untersuchung könne auch Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Geschäftsräumen der Presse beinhalten. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel wurden vom Kassationsgerichtshof verworfen: Die Durchsuchung habe der Strafprozessordnung entsprochen, sei notwendig und verhältnismäßig gewesen und habe legitimen Zielen gedient, nämlich dem Schutz der Rechte anderer, insbesondere der Unschuldsvermutung, sowie dem Schutz vertraulicher Informationen sowie der Notwendigkeit, sich gegen Machenschaften, die die Feststellung der Wahrheit hindern, zu schützen ("la nécessité de se prémunir contre des agissements de nature à entraver la manifestation de la vérité").
Das gegen die Journalisten geführte Strafverfahren wurde in der Folge eingestellt; es habe nicht festgestellt werden können, dass eine Verletzung des Berufsgeheimnisses vorliege (der Bericht sei nach der anzuwendenden französischen Rechtslage nicht erga omnes vertraulich) und die Journalisten seien nicht durch eine berufliche Verschwiegenheitspflicht gebunden gewesen.
Allgemeine Grundsätze - Bedeutung journalistischer Ethik
Nach dem üblichen Aufbau der Urteile des EGMR legt der Gerichtshof zu Beginn seiner rechtlichen Beurteilung die allgemeinen Grundsätze dar (Absätze 58-67 des Urteils), bevor er sie auf den konkreten Fall anwendet (Abs. 68-89). Unter den allgemeinen Grundsätzen (Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung und des Quellenschutzes, Rolle der Presse als Wachhund, aber auch die mit der Meinungsäußerungsfreiheit verbundenen Pflichten und Verantwortung) sticht hervor, dass der EGMR ausdrücklich die Bedeutung journalistischer Ethik in der heutigen Zeit hervorhebt.
Die Garantien, die Art 10 EMRK den Journalisten bietet - so betont der EGMR in Abs. 63 des Urteils - stehen unter der Bedingung, dass die dadurch Berechtigten redlich auf der Grundlage von exakten Tatsachen handeln und verlässliche und präzise Informationen unter Berücksichtigung der journalistischen Berufsethik liefern. Diese Überlegungen - so heißt es in Abs. 64 weiter - spielen eine besondere Rolle in der heutigen Zeit, angesichts der Macht der Medien in der modernen Gesellschaft, die nicht nur informieren, sondern zugleich - aufgrund der Art, wie die Informationen präsentiert werden - suggerieren, wie die Rezipienten die Informationen beurteilen sollen. In einer Welt, in der das Individuum mit einem unermesslichen Fluss an Informationen konfrontiert ist, die auf traditionellen oder elektronischen Kanälen zirkulieren und die von einer stets wachsenden Zahl von Autoren stammen, kommt der Kontrolle journalistischer Ethik gesteigerte Bedeutung zu. (Das ist jetzt nur schnell und grob übersetzt, ich empfehle natürlich die Lektüre des Originals, hier nur ein Auszug aus Abs. 64):
Dass bereits die Durchsuchung - auch wenn es in der Folge zu keiner Verurteilung kam - einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des EGMR (zuletzt Sanoma Uitgevers, dazu hier). Dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war, wurde nicht bestritten, und der Gerichtshof anerkennt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - auch, dass der Eingriff einem legitimen Ziel (insbesondere dem Schutz der Unschuldsvermutung) diente. Damit geht es wie zumeist um die zentrale Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Zunächst hät der Gerichtshof dazu fest, dass die Veröffentlichungen die Verwaltung öffentlicher Gelder durch gewählte Lokalpolitiker und öffentlich Bedienstete und damit unzweifelhaft eine Angelegenheit allgemeinen Interesses für die örtliche Gemeinschaft betrafen. Die Journalisten hatten das Recht, darüber zu berichten und die Öffentlichkeit das Recht, darüber informiert zu werden (Abs. 79).
Dass der Bericht erst vorläufig war, ändert daran nichts: es ist gerade die Aufgabe investigativer Journalisten, die Öffentlichkeit über unerwünschte gesellschaftliche Phänomene ("des phénomènes indésirables dans la société") zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, sobald sie über entsprechende Informationen verfügen. Wie die Journalisten in den Besitz der Informationen gekommen waren, ist eine Angelegenheit der Freiheit der Recherche, die der journalistischen Berufsausübung inhärent ist (siehe schon das Urteil der Großen Kammer im Fall Cumpănă und Mazăre gegen Rumänien, Abs. 96). Die Journalisten hatten deutlich darauf hingewiesen, dass es sich erst um einen vorläufigen Bericht handelte und damit die journalistische Ethik respektiert.
Zur Durchsuchung selbst hält der EGMR fest, dass diese erst mehr als acht Monate nach der Veröffentlichung erfolgt war. Die französische Regierung habe gegenüber dem EGMR nicht dargelegt, welche anderen Schritte unternommen worden seien, um den Bruch der Verschwiegenheitspflicht aufzuklären. Zudem waren auch die französischen Gerichte schließlich zum Ergebnis gekommen, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht alle Adressaten des Berichts traf, und dass insbesondere auch die Journalisten diesbezüglich nicht an eine berufliche Verschwiegenheitspflicht gebunden waren.
Die Durchsuchung war nicht im Zuge der Untersuchung einer Straftat erfolgt, die von den Journalisten außerhalb ihrer Berufsausübung begangen worden wäre. Im Gegenteil: Ziel der Durchsuchung war die Ausforschung der möglichen Täter eines Geheimnisbruchs und der allfälligen Gesetzwidrigkeiten, die in der Folge von den Journalisten in Ausübung ihrer Funktion begangen worden sein könnten. Die Maßnahmen seien daher zweifelsfrei in den Bereich des Schutzes journalistischer Quellen gefallen.
Für den EGMR stellt sich die Frage, ob dem Untersuchungsrichter nicht andere Maßnahmen als die Durchsuchung zur Verfügung gestanden wären, um effektiv zu klären, ob eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht vorlag. Die Regierung habe jedenfalls nicht gezeigt, dass die nationalen Behörden ohne die Durchsuchung nicht in der Lage gewesen wären, die mögliche Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht und die allfällige Anschlusstat (Verwertung der Ergebnisse des Geheimnisbruchs) zu untersuchen. Die Ermittlungskammer des Berufungsgerichts hatte sogar ausgeführt, dass es nicht notwendig sei, zunächst alle anderen Untersuchungsschritte zu unternehmen, und dass es alleinige Entscheidung des Ermittlungsrichters sei, ob mit einer Durchsuchung vorgegangen werden soll. Der EGMR schließt daraus, dass es keine Priorität der Ermittlungsrichter gewesen sei, vor der Durchsuchung andere Ermittlungsmaßnahmen zu setzen.
Der EGMR kommt daher zum Ergebnis, dass im konkreten Fall die Interessenabwägung zwischen dem Schutz journalistischer Quellen einerseits und dem Schutz vor und der Verfolgung von Straftaten andererseits nicht korrekt vorgenommen wurde. Die von den nationalen Gerichten dargelegten Gründe für die Durchsuchung seien zwar stichhaltig ("pertinent"), aber nicht hinreichend ("suffisant") gewesen. Da die Durchsuchung damit unverhältnismäßig war, wurde (einstimmig) eine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt.
Anmerkung:
Auch dieses Urteil des EGMR zeigt deutlich, dass der Schutz journalistischer Quellen nach Art 10 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR nicht schrankenlos ist. Auch die Durchsuchung von Redaktionsräumen ist grundsätzlich zulässig, freilich erst als "letztes Mittel" und nach Abwägung der berührten Interessen. Selbst eine Durchsuchung zum Zweck des Ausforschens von Informanten, die sich mit ihrer Informationsweitergabe strafbar gemacht haben (und um zu klären, ob sich die Journalisten der unzulässigen Verwertung der durch Rechtsbruch des Informanten erlangten Informationen schuldig gemacht haben), wäre nach diesem Urteil nicht ausnahmslos mit Art 10 EMRK unvereinbar; allerdings müssen zunächst alle anderen möglichen Ermittlungsmaßnahmen gesetzt werden.
Zum Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, Journalisten des Midi Libre, hatten Artikel über einen vorläufigen Bericht des regionalen Rechnungshofes (Chambre régionale des comptes) zur Regionalverwaltung veröffentlicht und darin ausführlich auch aus diesem - vertraulichen - Bericht zitiert. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass es sich um einen vorläufigen Bericht handle, der nach den Stellungnahmen der Betroffenen noch geändert werden könnte. Der Präsident der Regionalverwaltung (und Senator) brachte Strafanzeige mit Privatbeteiligtenanschluss wegen Verletzung einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht und "recel de violation du secret professionel" (worunter in etwa die Verwertung einer Verletzung eines Berufsgeheimnisses zu verstehen ist; "recel" ist eigentlich Hehlerei) ein.
Um festzustellen, unter welchen Bedingungen und Umständen die Journalisten die Informationen erhalten hatten, ordnete der Untersuchungsrichter eine Durchsuchung der Räume des Midi Libre unter Beiziehung eines IT-Sachverständigen an. Bei der Hausdurchsuchung wurden unter anderem eine Kopie des Rechnungshof-Berichts, ein Heft mit handschriftlichen Anmerkungen, ein zwölfseitiges Dokument mit Erläuterungen zum Regionalbudget und ein Ordner mit Dokumenten zum Budget beschlagnahmt und versiegelt. Außerdem wurden Kopien von Festplatten der Computer der Journalisten gemacht; die Auswertung der Festplatten zeigte "Spuren des Rechnungshofberichts" ("traces du rapport de la C.R.C.") auf den Rechnern von zwei der Beschwerdeführer.
Die Untersuchung ergab, dass Kopien des gesamten Berichts nur an den Präsidenten und an den früheren Präsidenten der Regionalverwaltung gesandt worden waren; dennoch war die Feststellung, dass das beschlagnahmte Exemplar des Berichts von einer dieser beiden Kopien herkam, nicht möglich. Auszüge des Berichts waren auch an 66 andere Betroffene versandt worden.
Dennoch wurde Anklage erhoben. Vor dem Untersuchungsrichter beriefen sich die Journalisten auf den Quellenschutz (Redaktionsgeheimnis). Sie beantragten - unter Berufung auf Art 10 EMRK - die Nichtigerklärung der Durchsuchung und Beschlagnahme sowie aller folgenden Akte (insbesondere der Anklage). Dieses Begehren wurde von der Ermittlungskammer des Berufungsgerichts abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, dass der Grundsatz des Schutzes journalistischer Quellen die Untersuchung und Feststellung des Sachverhalts in Strafsachen nicht hindern sollte; die Untersuchung könne auch Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Geschäftsräumen der Presse beinhalten. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel wurden vom Kassationsgerichtshof verworfen: Die Durchsuchung habe der Strafprozessordnung entsprochen, sei notwendig und verhältnismäßig gewesen und habe legitimen Zielen gedient, nämlich dem Schutz der Rechte anderer, insbesondere der Unschuldsvermutung, sowie dem Schutz vertraulicher Informationen sowie der Notwendigkeit, sich gegen Machenschaften, die die Feststellung der Wahrheit hindern, zu schützen ("la nécessité de se prémunir contre des agissements de nature à entraver la manifestation de la vérité").
Das gegen die Journalisten geführte Strafverfahren wurde in der Folge eingestellt; es habe nicht festgestellt werden können, dass eine Verletzung des Berufsgeheimnisses vorliege (der Bericht sei nach der anzuwendenden französischen Rechtslage nicht erga omnes vertraulich) und die Journalisten seien nicht durch eine berufliche Verschwiegenheitspflicht gebunden gewesen.
Allgemeine Grundsätze - Bedeutung journalistischer Ethik
Nach dem üblichen Aufbau der Urteile des EGMR legt der Gerichtshof zu Beginn seiner rechtlichen Beurteilung die allgemeinen Grundsätze dar (Absätze 58-67 des Urteils), bevor er sie auf den konkreten Fall anwendet (Abs. 68-89). Unter den allgemeinen Grundsätzen (Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung und des Quellenschutzes, Rolle der Presse als Wachhund, aber auch die mit der Meinungsäußerungsfreiheit verbundenen Pflichten und Verantwortung) sticht hervor, dass der EGMR ausdrücklich die Bedeutung journalistischer Ethik in der heutigen Zeit hervorhebt.
Die Garantien, die Art 10 EMRK den Journalisten bietet - so betont der EGMR in Abs. 63 des Urteils - stehen unter der Bedingung, dass die dadurch Berechtigten redlich auf der Grundlage von exakten Tatsachen handeln und verlässliche und präzise Informationen unter Berücksichtigung der journalistischen Berufsethik liefern. Diese Überlegungen - so heißt es in Abs. 64 weiter - spielen eine besondere Rolle in der heutigen Zeit, angesichts der Macht der Medien in der modernen Gesellschaft, die nicht nur informieren, sondern zugleich - aufgrund der Art, wie die Informationen präsentiert werden - suggerieren, wie die Rezipienten die Informationen beurteilen sollen. In einer Welt, in der das Individuum mit einem unermesslichen Fluss an Informationen konfrontiert ist, die auf traditionellen oder elektronischen Kanälen zirkulieren und die von einer stets wachsenden Zahl von Autoren stammen, kommt der Kontrolle journalistischer Ethik gesteigerte Bedeutung zu. (Das ist jetzt nur schnell und grob übersetzt, ich empfehle natürlich die Lektüre des Originals, hier nur ein Auszug aus Abs. 64):
Dans un monde dans lequel l’individu est confronté à un immense flux d’informations, circulant sur des supports traditionnels ou électroniques et impliquant un nombre d’auteurs toujours croissant, le contrôle du respect de la déontologie journalistique revêt une importance accrue.Anwendung der Grundsätze im konkreten Fall
Dass bereits die Durchsuchung - auch wenn es in der Folge zu keiner Verurteilung kam - einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des EGMR (zuletzt Sanoma Uitgevers, dazu hier). Dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war, wurde nicht bestritten, und der Gerichtshof anerkennt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - auch, dass der Eingriff einem legitimen Ziel (insbesondere dem Schutz der Unschuldsvermutung) diente. Damit geht es wie zumeist um die zentrale Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Zunächst hät der Gerichtshof dazu fest, dass die Veröffentlichungen die Verwaltung öffentlicher Gelder durch gewählte Lokalpolitiker und öffentlich Bedienstete und damit unzweifelhaft eine Angelegenheit allgemeinen Interesses für die örtliche Gemeinschaft betrafen. Die Journalisten hatten das Recht, darüber zu berichten und die Öffentlichkeit das Recht, darüber informiert zu werden (Abs. 79).
Dass der Bericht erst vorläufig war, ändert daran nichts: es ist gerade die Aufgabe investigativer Journalisten, die Öffentlichkeit über unerwünschte gesellschaftliche Phänomene ("des phénomènes indésirables dans la société") zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, sobald sie über entsprechende Informationen verfügen. Wie die Journalisten in den Besitz der Informationen gekommen waren, ist eine Angelegenheit der Freiheit der Recherche, die der journalistischen Berufsausübung inhärent ist (siehe schon das Urteil der Großen Kammer im Fall Cumpănă und Mazăre gegen Rumänien, Abs. 96). Die Journalisten hatten deutlich darauf hingewiesen, dass es sich erst um einen vorläufigen Bericht handelte und damit die journalistische Ethik respektiert.
Zur Durchsuchung selbst hält der EGMR fest, dass diese erst mehr als acht Monate nach der Veröffentlichung erfolgt war. Die französische Regierung habe gegenüber dem EGMR nicht dargelegt, welche anderen Schritte unternommen worden seien, um den Bruch der Verschwiegenheitspflicht aufzuklären. Zudem waren auch die französischen Gerichte schließlich zum Ergebnis gekommen, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht alle Adressaten des Berichts traf, und dass insbesondere auch die Journalisten diesbezüglich nicht an eine berufliche Verschwiegenheitspflicht gebunden waren.
Die Durchsuchung war nicht im Zuge der Untersuchung einer Straftat erfolgt, die von den Journalisten außerhalb ihrer Berufsausübung begangen worden wäre. Im Gegenteil: Ziel der Durchsuchung war die Ausforschung der möglichen Täter eines Geheimnisbruchs und der allfälligen Gesetzwidrigkeiten, die in der Folge von den Journalisten in Ausübung ihrer Funktion begangen worden sein könnten. Die Maßnahmen seien daher zweifelsfrei in den Bereich des Schutzes journalistischer Quellen gefallen.
Für den EGMR stellt sich die Frage, ob dem Untersuchungsrichter nicht andere Maßnahmen als die Durchsuchung zur Verfügung gestanden wären, um effektiv zu klären, ob eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht vorlag. Die Regierung habe jedenfalls nicht gezeigt, dass die nationalen Behörden ohne die Durchsuchung nicht in der Lage gewesen wären, die mögliche Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht und die allfällige Anschlusstat (Verwertung der Ergebnisse des Geheimnisbruchs) zu untersuchen. Die Ermittlungskammer des Berufungsgerichts hatte sogar ausgeführt, dass es nicht notwendig sei, zunächst alle anderen Untersuchungsschritte zu unternehmen, und dass es alleinige Entscheidung des Ermittlungsrichters sei, ob mit einer Durchsuchung vorgegangen werden soll. Der EGMR schließt daraus, dass es keine Priorität der Ermittlungsrichter gewesen sei, vor der Durchsuchung andere Ermittlungsmaßnahmen zu setzen.
Der EGMR kommt daher zum Ergebnis, dass im konkreten Fall die Interessenabwägung zwischen dem Schutz journalistischer Quellen einerseits und dem Schutz vor und der Verfolgung von Straftaten andererseits nicht korrekt vorgenommen wurde. Die von den nationalen Gerichten dargelegten Gründe für die Durchsuchung seien zwar stichhaltig ("pertinent"), aber nicht hinreichend ("suffisant") gewesen. Da die Durchsuchung damit unverhältnismäßig war, wurde (einstimmig) eine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt.
Anmerkung:
Auch dieses Urteil des EGMR zeigt deutlich, dass der Schutz journalistischer Quellen nach Art 10 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR nicht schrankenlos ist. Auch die Durchsuchung von Redaktionsräumen ist grundsätzlich zulässig, freilich erst als "letztes Mittel" und nach Abwägung der berührten Interessen. Selbst eine Durchsuchung zum Zweck des Ausforschens von Informanten, die sich mit ihrer Informationsweitergabe strafbar gemacht haben (und um zu klären, ob sich die Journalisten der unzulässigen Verwertung der durch Rechtsbruch des Informanten erlangten Informationen schuldig gemacht haben), wäre nach diesem Urteil nicht ausnahmslos mit Art 10 EMRK unvereinbar; allerdings müssen zunächst alle anderen möglichen Ermittlungsmaßnahmen gesetzt werden.
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Thursday, April 05, 2012
EGMR zu französischem Mobilfunk-Kartell, geleakten Verfahrensakten und Unschuldsvermutung
Wenn ich in diesem Blog über Wettbewerbssachen im Telekom-Bereich schreibe, dann meist zu Urteilen des EuG oder EuGH (zuletzt etwa zu den Urteilen des EuG in den Telefónica-Fällen hier). Und wenn Entscheidungen des EGMR behandelt werden, dann in der Regel Mediensachen nach Art 10 EMRK, oft in Abwägung mit Art 8 EMRK (zuletzt zum Fall Kaperzyński hier).
Nun aber gibt es ausnahmsweise Gelegenheit, auch einmal über ein Telekomkartell vor dem Hintergrund einer dazu ergangenen EGMR-Entscheidung zu schreiben: Mit Entscheidung vom 13.03.2012, Société Bouygues Telecom gegen Frankreich (Appl. no. 2324/08), hat der EGMR nämlich eine auf Art 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) gestützte Beschwerde der Société Bouygues Telecom als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig abgewiesen.
Bouygues, einer von damals drei französischen Mobilfunk-Betreibern, war mit Entscheidung der französischen Wettbewerbskommission vom 30.11.2005 zu einer Geldbuße von 58 Mio € verurteilt worden (Orange musste 256 Mio € bezahlen, SFR 220 Mio €; zur Entscheidung der Wettbewerbskommission siehe auch deren Presseaussendung). Im Wesentlichen wurden den Unternehmen strategischer Informationsaustausch (Monat für Monat waren detailierte Informationen zu Vertragssschlüssen und Kündigungen ausgetauscht worden) und Absprachen über einer Stabilisierung der Marktanteile vorgeworfen; unter anderem waren Aufzeichnungen über eine "Befriedung des Marktes" ("pacification du marché") oder ein "Jalta der Marktanteile" ("Yalta des parts de marché") gefunden worden.
Leaks und Unschuldsvermutung
Noch vor der Entscheidung der Wettbewerbskommission war der vertrauliche Untersuchungsbericht der DGCCRF (Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes) geleakt worden; mehrere Zeitungen druckten Auszüge daraus ab (eine Zeitung erwartete zB "gesalzene Strafen"), auch Radio, TV und Online-Medien berichteten. Am Abend vor der Entscheidung der Wettbewerbskommission berichteten einige Zeitungen, dass die Unternehmen verurteilt würden und nannten auch schon die Geldbußen, die verhängt werden würden. Die Wettbewerbskommission veröffentlichte daraufhin eine Presseerklärung, dass es sich um reine Spekulationen der Journalisten handle, dass noch keine Entscheidung der Wettbewerbskommission gebe und dass die Betroffenen bis zur Verkündung der Entscheidung Anspruch auf die Respektierung der Unschuldsvermutung hätten. Wer den Bericht geleakt hatte, wurde trotz eingeleiteter Untersuchungen nie herausgefunden.
Die betroffenen Unternehmen erhoben Rechtsmittel, die nur teilweise erfolgreich waren; letztlich wurde die Entscheidung der Wettbewerbskommission im hier wesentlichen Umfang betreffend Bouygues auch vom Berufungsgericht und Kassationsgericht bestätigt (Links zu den Entscheidungen finden sich hier, unten).
Verletzung des Art 6 EMRK?
In der Beschwerde an den EGMR machte Bouygues drei Verstöße gegen Art 6 EMRK geltend:
Die Waffengleichheit hät der EGMR ebenfalls nicht für verletzt. Ausdrücklich hält er allerdings fest, dass er nicht darüber zu entscheiden habe, ob die unabhängige Verwaltungsbehörde als Vertreterin der Verfolgungsbehörde ("administration poursuivante") anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass die Vertreter der Ministerien und der Wettbewerbsbehörde in irgendeiner Weise im Verfahren privilegiert gewesen wären. Die Beschwerdeführerin habe auch zu jedem Vorbringen Stellung nehmen können. Es gebe daher keinen Anhaltspunkt, dass das Prinzip der Waffengleichkeit verletzt worden sei, auch nicht nach dem äußeren Anschein. Das gelte auch im Hinblick auf die Wettbewerbsbehörde; der Gerichtshof sei sich des Umstands bewusst, dass der Ansicht der Wettbewerbsbehörde besondere Autorität zukomme; es obliege aber dem Richter, die Bedeutung der Anmerkungen dieser Behörde unter Bedachtnahme auf deren technische Kompetenz und deren Willen, dass ihre Entscheidung nicht abgeändert werde, zu würdigen.
Zur Öffentlichkeit stellt der EGMR fest, dass das Fehlen einer öffentlichen Verhandlung vor der Wettbewerbskommission durch die doppelte gerichtliche Kontrolle durch das Berufungsgericht und den Kassationsgerichtshof kompensiert werde. Für die Wettbewerbskommission als unabhängige Verwaltungsbehörde sei anders als im normalen Strafverfahren keine mündliche Verhandlung in erster Instanz (und in der Berufungsinstanz) erforderlich. Das Berufungsgericht habe volle Kognition gehabt ("pleine juridiction") und in der Sache entscheiden können, es habe auch die Rechtsmittel detailliert geprüft. Die Beschwerdeführerin könne nicht entkräften, dass sowohl das Berufungsgericht als auch der Kassationsgerichtshof die streitige Entscheidung einer genauen und effektiven Kontrolle unterzogen hätten ("un examen minutieux et efficace").
Nun aber gibt es ausnahmsweise Gelegenheit, auch einmal über ein Telekomkartell vor dem Hintergrund einer dazu ergangenen EGMR-Entscheidung zu schreiben: Mit Entscheidung vom 13.03.2012, Société Bouygues Telecom gegen Frankreich (Appl. no. 2324/08), hat der EGMR nämlich eine auf Art 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) gestützte Beschwerde der Société Bouygues Telecom als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig abgewiesen.
Bouygues, einer von damals drei französischen Mobilfunk-Betreibern, war mit Entscheidung der französischen Wettbewerbskommission vom 30.11.2005 zu einer Geldbuße von 58 Mio € verurteilt worden (Orange musste 256 Mio € bezahlen, SFR 220 Mio €; zur Entscheidung der Wettbewerbskommission siehe auch deren Presseaussendung). Im Wesentlichen wurden den Unternehmen strategischer Informationsaustausch (Monat für Monat waren detailierte Informationen zu Vertragssschlüssen und Kündigungen ausgetauscht worden) und Absprachen über einer Stabilisierung der Marktanteile vorgeworfen; unter anderem waren Aufzeichnungen über eine "Befriedung des Marktes" ("pacification du marché") oder ein "Jalta der Marktanteile" ("Yalta des parts de marché") gefunden worden.
Leaks und Unschuldsvermutung
Noch vor der Entscheidung der Wettbewerbskommission war der vertrauliche Untersuchungsbericht der DGCCRF (Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes) geleakt worden; mehrere Zeitungen druckten Auszüge daraus ab (eine Zeitung erwartete zB "gesalzene Strafen"), auch Radio, TV und Online-Medien berichteten. Am Abend vor der Entscheidung der Wettbewerbskommission berichteten einige Zeitungen, dass die Unternehmen verurteilt würden und nannten auch schon die Geldbußen, die verhängt werden würden. Die Wettbewerbskommission veröffentlichte daraufhin eine Presseerklärung, dass es sich um reine Spekulationen der Journalisten handle, dass noch keine Entscheidung der Wettbewerbskommission gebe und dass die Betroffenen bis zur Verkündung der Entscheidung Anspruch auf die Respektierung der Unschuldsvermutung hätten. Wer den Bericht geleakt hatte, wurde trotz eingeleiteter Untersuchungen nie herausgefunden.
Die betroffenen Unternehmen erhoben Rechtsmittel, die nur teilweise erfolgreich waren; letztlich wurde die Entscheidung der Wettbewerbskommission im hier wesentlichen Umfang betreffend Bouygues auch vom Berufungsgericht und Kassationsgericht bestätigt (Links zu den Entscheidungen finden sich hier, unten).
Verletzung des Art 6 EMRK?
In der Beschwerde an den EGMR machte Bouygues drei Verstöße gegen Art 6 EMRK geltend:
- Waffengleichheit: Bouygues sei im gerichtlichen Verfahren mehreren Anklägern gegenübergestanden, nämlich den Vertretern zweier Ministerien und auch der Wettbewerbskommission selbst, die ihre Entscheidung verteidigt habe.
- Öffentlichkeit des Verfahrens: das Verfahren vor der Wettbewerbskommission sei nicht öffentlich gewesen, die Überprüfung durch das Berufungsgericht und den Kassationsgerichtshof sei nicht ausreichend, da diese keine Untersuchungsgewalt hätten.
- Unschuldsvermutung: rund zwanzig Zeitungen hätten Bouygues schon vor der Entscheidung als schuldig hingestellt.
Die Waffengleichheit hät der EGMR ebenfalls nicht für verletzt. Ausdrücklich hält er allerdings fest, dass er nicht darüber zu entscheiden habe, ob die unabhängige Verwaltungsbehörde als Vertreterin der Verfolgungsbehörde ("administration poursuivante") anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass die Vertreter der Ministerien und der Wettbewerbsbehörde in irgendeiner Weise im Verfahren privilegiert gewesen wären. Die Beschwerdeführerin habe auch zu jedem Vorbringen Stellung nehmen können. Es gebe daher keinen Anhaltspunkt, dass das Prinzip der Waffengleichkeit verletzt worden sei, auch nicht nach dem äußeren Anschein. Das gelte auch im Hinblick auf die Wettbewerbsbehörde; der Gerichtshof sei sich des Umstands bewusst, dass der Ansicht der Wettbewerbsbehörde besondere Autorität zukomme; es obliege aber dem Richter, die Bedeutung der Anmerkungen dieser Behörde unter Bedachtnahme auf deren technische Kompetenz und deren Willen, dass ihre Entscheidung nicht abgeändert werde, zu würdigen.
Zur Öffentlichkeit stellt der EGMR fest, dass das Fehlen einer öffentlichen Verhandlung vor der Wettbewerbskommission durch die doppelte gerichtliche Kontrolle durch das Berufungsgericht und den Kassationsgerichtshof kompensiert werde. Für die Wettbewerbskommission als unabhängige Verwaltungsbehörde sei anders als im normalen Strafverfahren keine mündliche Verhandlung in erster Instanz (und in der Berufungsinstanz) erforderlich. Das Berufungsgericht habe volle Kognition gehabt ("pleine juridiction") und in der Sache entscheiden können, es habe auch die Rechtsmittel detailliert geprüft. Die Beschwerdeführerin könne nicht entkräften, dass sowohl das Berufungsgericht als auch der Kassationsgerichtshof die streitige Entscheidung einer genauen und effektiven Kontrolle unterzogen hätten ("un examen minutieux et efficace").
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Thursday, December 08, 2011
EuGH zu France Télécom: steuerliche Sonderregelung als Beihilfe
Der EuGH hat heute in der Rechtssache C-81/10 P France Télécom das Rechtsmittel der France Télécom gegen das Urteil des EuG vom 30.11.2009, T-427/04 Frankreich / Kommission und T-17/05 France Télécom / Kommission, zurückgewiesen und damit endgültig die Kommissionsentscheidung vom 2.8.2004, C(2004) 3061, bestätigt.
Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung eine Gewerbesteuer-Sonderregelung für France Télécom in der Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.2002 als rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt und Frankreich verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe von France Télécom zurückzufordern. Die von France Télécom und Frankreich dagegen erhobene Nichtigkeitsklage war vom EuG abgewiesen worden (siehe dazu näher hier).
In realistischer Einschätzung der Chancen hat Frankreich kein Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil erhoben und es allein France Télécom überlassen, sich die Bestätigung abzuholen, dass Kommission und EuG richtig entschieden haben. Denn es stand fest, dass France Télécom von einer bei der Kommission nicht als Beihilfe gemeldeten Sonderregelung bei der Gewerbesteuer in diesem Zeitraum profitiert hatte, die für das Unternehmen immerhin einen Vorteil in der Größenordnung von "zwischen 798 Mio. und 1,14 Mrd. Euro ohne Zinsen" gebracht hatte. France Télécom war aber der Auffassung, dass auch eine das Unternehmen eher belastende Steuerregelung in den drei Jahren vor 1994 hätte berücksichtigt werden müssen und dass die Höhe des Vorteils von variablen Größen und externen Faktoren abhängig war, sodass die Höhe der Steuer nicht im Voraus hätte ermittelt werden können.
Der EuGH verwies darauf, dass die vielleicht belastende Regelung von 1991 bis 1993 nicht untrennbar mit der Sonderregelung in den Jahren danach verbunden war; und auch dass die Sonderreglung ab 1994 jedenfalls zu einem Vorteil für France Télécom führen konnte, stand bereits zum Zeitpunkt des Erlasses fest. Auch die behauptete Komplexität der in Rede stehenden Steuerregelung oder die periodische Natur der Beihilfemaßnahme konnte Frankreich nicht der Anmeldepflicht entheben oder bei France Télécom berechtigtes Vertrauen entstehen lassen.
Zu der von France Télécom behaupteten Verjährung hielt der EuGH fest, dass die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art 15 Abs 2 der Verordnung Nr 659/1999 mit dem Tag der Gewährung der Beihilfe an den Empfänger (und nicht mit dem Tag des Erlasses der Beihilfenregelung) beginnt; außerdem beginnt die Verjährungsfrist bei jährlich gewährten Beihilfen jedes Jahr von neuem (hier: an dem Tag, an dem die Gewerbesteuerzahlung von France Télécom jeweils fällig wurde). Und schließlich half es Fracne Télécom auch nichts, dass die Kommission den rückzufordernden Betrag nicht exakt festgelegt hatte, sondern eine "Unschärfe" von immerhin mehr als 300 Mio Euro verblieb: auch nach Ansicht des EuGH enthielt die Kommissionsentscheidung nämlich die geeigneten Angaben, "anhand deren der endgültige Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten bestimmt werden könne".
Damit steht nun zwar endgültig fest, dass Frankreich von France Télécom die Vorteile aus der rechtswidrig gewährten Beihilfe zurückfordern muss. Interessant könnte es aber noch werden, ob das Unternehmen auch tatsächlich alles wird zahlen müssen, denn immerhin hatte Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen (siehe dazu hier) dargelegt, dass "die für den Mitgliedstaat bestehende unbedingte Pflicht zur Rückforderung nicht automatisch zu einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung der Einzelnen führen" müsse; in einem allfälligen Gerichtsverfahren komme der Begünstigte "in den Genuss aller Verfahrensgarantien und aller materiell-rechtlichen Garantien, die sich aus der Grundrechtecharta und der EMRK ergeben".
Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung eine Gewerbesteuer-Sonderregelung für France Télécom in der Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.2002 als rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt und Frankreich verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe von France Télécom zurückzufordern. Die von France Télécom und Frankreich dagegen erhobene Nichtigkeitsklage war vom EuG abgewiesen worden (siehe dazu näher hier).
In realistischer Einschätzung der Chancen hat Frankreich kein Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil erhoben und es allein France Télécom überlassen, sich die Bestätigung abzuholen, dass Kommission und EuG richtig entschieden haben. Denn es stand fest, dass France Télécom von einer bei der Kommission nicht als Beihilfe gemeldeten Sonderregelung bei der Gewerbesteuer in diesem Zeitraum profitiert hatte, die für das Unternehmen immerhin einen Vorteil in der Größenordnung von "zwischen 798 Mio. und 1,14 Mrd. Euro ohne Zinsen" gebracht hatte. France Télécom war aber der Auffassung, dass auch eine das Unternehmen eher belastende Steuerregelung in den drei Jahren vor 1994 hätte berücksichtigt werden müssen und dass die Höhe des Vorteils von variablen Größen und externen Faktoren abhängig war, sodass die Höhe der Steuer nicht im Voraus hätte ermittelt werden können.
Der EuGH verwies darauf, dass die vielleicht belastende Regelung von 1991 bis 1993 nicht untrennbar mit der Sonderregelung in den Jahren danach verbunden war; und auch dass die Sonderreglung ab 1994 jedenfalls zu einem Vorteil für France Télécom führen konnte, stand bereits zum Zeitpunkt des Erlasses fest. Auch die behauptete Komplexität der in Rede stehenden Steuerregelung oder die periodische Natur der Beihilfemaßnahme konnte Frankreich nicht der Anmeldepflicht entheben oder bei France Télécom berechtigtes Vertrauen entstehen lassen.
Zu der von France Télécom behaupteten Verjährung hielt der EuGH fest, dass die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art 15 Abs 2 der Verordnung Nr 659/1999 mit dem Tag der Gewährung der Beihilfe an den Empfänger (und nicht mit dem Tag des Erlasses der Beihilfenregelung) beginnt; außerdem beginnt die Verjährungsfrist bei jährlich gewährten Beihilfen jedes Jahr von neuem (hier: an dem Tag, an dem die Gewerbesteuerzahlung von France Télécom jeweils fällig wurde). Und schließlich half es Fracne Télécom auch nichts, dass die Kommission den rückzufordernden Betrag nicht exakt festgelegt hatte, sondern eine "Unschärfe" von immerhin mehr als 300 Mio Euro verblieb: auch nach Ansicht des EuGH enthielt die Kommissionsentscheidung nämlich die geeigneten Angaben, "anhand deren der endgültige Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten bestimmt werden könne".
Damit steht nun zwar endgültig fest, dass Frankreich von France Télécom die Vorteile aus der rechtswidrig gewährten Beihilfe zurückfordern muss. Interessant könnte es aber noch werden, ob das Unternehmen auch tatsächlich alles wird zahlen müssen, denn immerhin hatte Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen (siehe dazu hier) dargelegt, dass "die für den Mitgliedstaat bestehende unbedingte Pflicht zur Rückforderung nicht automatisch zu einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung der Einzelnen führen" müsse; in einem allfälligen Gerichtsverfahren komme der Begünstigte "in den Genuss aller Verfahrensgarantien und aller materiell-rechtlichen Garantien, die sich aus der Grundrechtecharta und der EMRK ergeben".
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Monday, October 31, 2011
EuG: Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, ist auch nach Grundrechtecharta nicht bekämpfbar
Mit zwei - weitgehend wortidenten - Beschlüssen vom 23.09.2011, T-567/10 Vivendi / Kommission
und T-568/10 Vivendi / Kommisison, hat das Gericht (EuG) jeweils Klagen von Vivendi gegen Schreiben der Kommission vom 1.10.2010 (die von Vivendi als Entscheidungen angesehen wurden) als unzulässig zurückgewiesen. Mit diesen Schreiben hatte die Kommission mitgeteilt, dass sie Beschwerden von Vivendi gegen Frankreich, in denen die Gewährung "regulativer Vorteile" zugunsten France Télécom und damit eine Verletzung der Richtlinie 2002/77/EG (RL über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste) behauptet wurde, nicht weiter verfolgen werde (also insbesondere auch kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich einleiten werde).
Der EuGH hat sich mit einer ähnlichen Konstellation bereits in seinem Urteil in der Rechtssache C-141/02 P max.mobil (für die Jüngeren: max.mobil ist nun T-Mobile Austria) befasst. Nach diesem Urteil erzeugt ein Schreiben der Kommission, mit dem einem beschwerdeführenden Unternehmen mitgeteilt wird, dass die Kommission nicht beabsichtige, ein Verfahren gegen einen Mitgliedstaat nach (damals) Art 90 EG-Vertrag (zwischenzeitig war das Art 86 EG, nunmehr Art 106 AEUV) einzuleiten, keine verbindlichen Rechtswirkungen, so dass es keine mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung darstellt.
Vivendi wies zwar besonders darauf hin, dass auch ein Einschreiten der Kommission nach Art 106 Abs 3 AEUV verlangt worden war, konnte das EuG aber nicht davon überzeugen, dass damit ein relevanter Unterschied zum Fall max.mobil vorlag. Auch der Hinweis von Vivendi auf die Grundrechtecharta nützte nichts; das EuG sieht durch Art 47 GRC nicht nur in der hier vorliegenden Konstellation keine Änderung der Rechtslage gegeben, sondern meint generell, dass Art 47 GRC im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht über die bisherige Rechtsprechung hinausgehe:
Der EuGH hat sich mit einer ähnlichen Konstellation bereits in seinem Urteil in der Rechtssache C-141/02 P max.mobil (für die Jüngeren: max.mobil ist nun T-Mobile Austria) befasst. Nach diesem Urteil erzeugt ein Schreiben der Kommission, mit dem einem beschwerdeführenden Unternehmen mitgeteilt wird, dass die Kommission nicht beabsichtige, ein Verfahren gegen einen Mitgliedstaat nach (damals) Art 90 EG-Vertrag (zwischenzeitig war das Art 86 EG, nunmehr Art 106 AEUV) einzuleiten, keine verbindlichen Rechtswirkungen, so dass es keine mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung darstellt.
Vivendi wies zwar besonders darauf hin, dass auch ein Einschreiten der Kommission nach Art 106 Abs 3 AEUV verlangt worden war, konnte das EuG aber nicht davon überzeugen, dass damit ein relevanter Unterschied zum Fall max.mobil vorlag. Auch der Hinweis von Vivendi auf die Grundrechtecharta nützte nichts; das EuG sieht durch Art 47 GRC nicht nur in der hier vorliegenden Konstellation keine Änderung der Rechtslage gegeben, sondern meint generell, dass Art 47 GRC im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht über die bisherige Rechtsprechung hinausgehe:
"En outre, la charte des droits fondamentaux s’étant limitée, en ce qui concerne le droit à un recours effectif, à consacrer le principe général du droit reconnu et appliqué déjà par la jurisprudence (arrêt de la Cour du 9 février 2006, Sfakianakis, C‑23/04 à C‑25/04, Rec. p. I‑1265, point 28, et arrêt du Tribunal du 27 juin 2000, Salamander e.a./Parlement et Conseil, T‑172/98, T‑175/98 à T‑177/98, Rec. p. II‑2487, point 78) et la Cour ayant considéré dans son arrêt Commission/max.mobil, point 16 supra (point 72), en substance, que l’interprétation qu’elle avait retenue ne se heurtait pas à ce principe, le fait que ladite charte ait désormais la même valeur juridique que les traités, conformément à l’article 6 TUE, ne saurait avoir pour effet d’exiger une solution différente en l’espèce."Ausdrücklich hält das EuG noch fest, dass nationale Richter nicht an die Auffassung der Kommission, wie sie in den Schreiben über das Unterbleiben einer weiteren Verfolgung der Beschwerden zum Ausdruck kam, gebunden sind (nach dem Sachverhalt zur Rechtssache T-568/10 hatte die französische Cour de Cassation im Übrigen auch tatsächlich eine Verletzung der WettbewerbsRL festgestellt). Da diese Schreiben eben keine Rechtsverbindlichkeit haben, könne sich auch der betroffene Mitgliedstaat nicht darauf berufen, dass die Kommission damit die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren abgelehnt habe; die Kommission könne auch später noch ein solches Verfahren einleiten. Auch wenn Vivendi die Verfahren vor dem EuG verloren hat, hat das Unternehmen damit wohl wesentliche rechtliche Argumente für die vor den nationalen Gerichten ausgetragenen Rechtsstreitigkeiten gewonnen.
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Monday, September 13, 2010
EuG: TF1 von französischer Filmförderung "nicht individuell betroffen"
Der private französische Fernsehveranstalter TF1 hat vor dem Gericht (früher Gericht erster Instanz) der Europäischen Union derzeit keinen besonders guten Lauf: die Klage T-144/04 TF1 / Kommission gegen Beihilfen an France 2 und France 3 wurde mit Beschluss vom 19.05.2008 als unzulässig zurückgewiesen (siehe hier), die Klage T-354/05 TF1 / Kommission zur Vereinbarkeit der französischen Rundfunkgebührenregelung mit dem Beihilfenrecht blieb inhaltlich erfolglos (zum Urteil vom 11.03.2009 siehe hier),und zuletzt scheiterte TF1 auch mit der Klage T-573/08 TF1/Kommission mit einer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission vom 16.07.2008, N 279/2008, betreffend eine Kapitalzuführung an France Télévisions (zum Urteil vom 01.07.2010 siehe hier).
Heute musste TF1 neuerlich eine Niederlage vor dem EuG einstecken: die Nichtigkeitsklage T-193/06 TF1 / Kommission gegen die Entscheidung der Kommission vom 22. März 2006, C(2006)832, über die Beihilfesysteme für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor wurde abgewiesen, da TF1 nicht nachgewiesen hat, von dieser Entscheidung individuell betroffen zu sein. Die Presseaussendung des EuG fasst das Beihilfensystem im Wesentlichen so zusammen:
Gewonnen hat TF1 übrigens vor dem EuG auch schon einmal: mit Urteil vom 03.06.1999, T-17/96, (bestätigt durch Urteil des EuGH vom 12.07.2001, C-302/99 P und C-308/99 P) hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie auf die von der Télévision française 1 SA am 10. März 1993 eingereichte Beschwerde betreffend die staatlichen Beihilfen keine Entscheidung erlassen hat. Mittlerweile gibt es also entsprechende Entscheidungen der Kommission, doch inhaltlich war für TF1 dadurch, jedenfalls bislang, nichts zu gewinnen. Offen ist allerdings noch das Verfahren T-520/09 TF1 ua / Kommission, in dem TF1 die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 6693 endgültig vom 01.09.2009 betreffend einen Zuschuss aus Haushaltsmitteln für France Télévisions in Höhe von maximal 450 Mio. Euro für 2009 (im Amtsblatt hier; siehe dazu hier) durchsetzen will.
Heute musste TF1 neuerlich eine Niederlage vor dem EuG einstecken: die Nichtigkeitsklage T-193/06 TF1 / Kommission gegen die Entscheidung der Kommission vom 22. März 2006, C(2006)832, über die Beihilfesysteme für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor wurde abgewiesen, da TF1 nicht nachgewiesen hat, von dieser Entscheidung individuell betroffen zu sein. Die Presseaussendung des EuG fasst das Beihilfensystem im Wesentlichen so zusammen:
"Die französische Regelung enthält Maßnahmen zur Unterstützung von Film- und audiovisuellen Produktionen. Es handelt sich zum einen um Unterstützungsregelungen für Produzenten, die vom Centre national de la cinématographie (nationales Filmkunstzentrum, im Folgenden: CNC) umgesetzt werden. Die Finanzierung dieser Regelungen wird insbesondere durch eine Abgabe auf den Umsatz der Erbringer von Fernsehdienstleistungen gewährleistet. Zum anderen handelt es sich um Verpflichtungen für die Erbringer von Fernsehdienstleistungen, Investitionen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihres Umsatzes in Film- und audiovisuelle Produktionen zu tätigen. Diese Investitionsverpflichtungen sind zumindest zu zwei Dritteln im audiovisuellen Bereich und zumindest zu drei Vierteln im Filmbereich der unabhängigen Produktion zu widmen."Das EuG hat nun die Beihilfe nicht inhaltlich geprüft, sondern festgestellt, dass TF1 nicht konkret und genau dargetan hat, inwiefern ihre Wettbewerbsstellung im Vergleich zu ihren Mitbewerbern, den Anbietern von Fernsehdienstleistungen und großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation, die von den in Rede stehenden Maßnahmen begünstigt würden, spürbar beeinträchtigt wäre. Was die Investitionsverpflichtungen betrifft, so unterliegen ihnen alle Anbieter im gleichen Verhältnis wie TF1. Und im Hinblick auf die Wettbewerbsstellung im Vergleich zu großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation hat TF1 weder genau angegeben, "welche diese Konzerne sind, noch hinreichend genau dargelegt[...], in welchem Wettbewerbsverhältnis sie sich gegenüber diesen befindet."
Gewonnen hat TF1 übrigens vor dem EuG auch schon einmal: mit Urteil vom 03.06.1999, T-17/96, (bestätigt durch Urteil des EuGH vom 12.07.2001, C-302/99 P und C-308/99 P) hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie auf die von der Télévision française 1 SA am 10. März 1993 eingereichte Beschwerde betreffend die staatlichen Beihilfen keine Entscheidung erlassen hat. Mittlerweile gibt es also entsprechende Entscheidungen der Kommission, doch inhaltlich war für TF1 dadurch, jedenfalls bislang, nichts zu gewinnen. Offen ist allerdings noch das Verfahren T-520/09 TF1 ua / Kommission, in dem TF1 die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 6693 endgültig vom 01.09.2009 betreffend einen Zuschuss aus Haushaltsmitteln für France Télévisions in Höhe von maximal 450 Mio. Euro für 2009 (im Amtsblatt hier; siehe dazu hier) durchsetzen will.
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Thursday, August 05, 2010
De facto auf dem spanisch/französischen Weg? Mehr öffentliche Mittel, weniger Werbeerlöse für den ORF
Vor zehn Jahren lagen beim ORF die Werbeeinnahmen und die Erlöse aus dem Programmentgelt noch fast gleichauf: Werbeinnahmen von 5,03 Mrd ATS (ca. 365 Mio €) standen im Jahr 2000 Programmentgelte in der Höhe von 5,09 Mrd ATS (ca. 370 Mio €) gegenüber, ein Verhältnis von ca. 1 : 1,01. Seither gingen die Werbeerlöse sowohl in absoluten Zahlen als auch als Anteil an den Gesamterlösen zurück. Im Ende Juli veröffentlichten Jahresabschluss des ORF für 2009 sind Werbeerlöse von 223 Mio € ausgewiesen, die Einnahmen aus Programmentgelten (in der GuV "Teilnehmerentgelte" genannt) betrugen 526,4 Mio € - ein Verhältnis von 1 : 2,55. Werbeeinahmen machten damit im Jahr 2009 nur mehr rund ein Viertel der Einnahmen des ORF aus ("sonstige Erlöse" sorgen für knapp 14 % der ORF-Erlöse bzw rund 17% der Konzernerlöse).
Im laufenden Jahr 2010 wird sich der Abstand zwischen öffentlichen Mitteln (Programmentgelt und finanzielle Zuwendung des Bundes nach § 31 Abs 11 Z 1 ORF-G in der Fassung der jüngsten Novelle BGBl I 2010/50) und Werbeeinnahmen noch weiter vergrößern: nach dem Finanzplan 2010, beschlossen im Dezember 2009, wurden Einnahmen aus Programmentgelten von 530 Mio € und aus Werbung von 208 Mio € erwartet (siehe zB Bericht im Standard; auf der ORF-Website finden sich solche Informationen traditionell nicht bzw nur für kurze Zeit). Rechnet man die nun durch die ORF-G-Novelle in Aussicht gestellte Zuwendung des Bundes von 50 Mio € dazu, ergibt sich bereits ein Verhältnis von 1 : 2,79 zwischen Werbung und Erlösen aus Programmentgelten und Subventionen.*)
Aber auch wenn sich das Verhältnis von Programmentgelt- und Werbeerlösen damit doch signifikant zu Lasten der Werbeeinnahmen verändert hat, unterscheidet sich die österreichische Situation wesentlich von jener in Frankreich oder Spanien: dort gingen die Werbeerlöse nicht nur faktisch zurück, sondern die Werbemöglichkeiten der öffentlich-rechtlichen Sender wurden auch gesetzlich drastisch (fast zur Gänze) eingeschränkt, wofür wiederum eine Kompensation aus Budgetmitteln vorgesehen ist (siehe dazu schon hier und hier). Die ORF-G-Novelle in Österreich lässt hingegen die Werbemöglichkeiten des ORF strukturell praktisch unangetastet; einzelnen Einschränkungen im Onlinebereich (§ 18 ORF-G) stehen zB auch Erweiterungen der regionalen Werbemöglichkeiten (§ 14 Abs 5a ORF-G) gegenüber. Zugleich ist, anders als in Frankreich oder Spanien, auch die direkte steuerliche Finanzierung des ORF nicht auf Dauer angelegt: die Zuwendungen nach § 31 Abs 11 ORF-G von insgesamt 160 Mio € verteilen sich auf die Jahre 2010 bis 2013, zumindest nach derzeitiger Rechtslage muss der ORF danach wieder mit Programmentgelten und Werbeerlösen ohne weitere staatliche Subventionen auskommen.
Die spanischen und französischen Beihilfen wurden mittlerweile von der Kommission geprüft und als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar akzeptiert (Presseaussendungen für Spanien und Frankreich; die Entscheidungen werden hier für Spanien und hier für Frankreich veröffentlicht werden). Zumindest die Entscheidung im Hinblick auf Frankreich wird mit größter Wahrscheinlichkeit vor dem EuG bekämpft werden (die üblichen Verdächtigen heißen M6 und TF1, siehe zu bisherigen Verfahren zB hier, hier und hier). Zudem ist mit der beihilfenrechtlichen Genehmigung die Sache für Frankreich und Spanien noch keineswegs ausgestanden: im Beihilfenverfahren ging es nämlich nicht um die Frage, ob die Telekom-Steuern, die in Frankreich und Spanien zur Finanzierung der Beihilfen eingeführt wurden, mit der Genehmigungsrichtlinie vereinbar sind, sondern im Wesentlichen nur um die Verwendung dieser Mittel. Es scheint nicht unrealistisch, dass im Ergebnis Spanien und Frankreich zwar ihre öffentlich-rechtlichen Veranstalter aus öffentlichen Mitteln finanzieren dürfen, dass sie sich aber einnahmenseitig nach neuen Möglichkeiten umschauen müssen, um das Geld dafür aufzubringen, wenn die Telekom-Steuer an Art 12 der GenehmigungsRL scheitert (siehe dazu schon hier).
-----------
PS: Das schon im letzten Jahr erstellte Google Doc-Spreadsheet mit Zeitreihen zu den Erlösen des ORF aus Programmentgelt, Werbung und sonstigen Einnahmen sowie der Entwicklung von Teilnehmerzahlen und Gebührenbefreiungen (siehe dazu zuletzt hier) habe ich um die Daten aus dem ORF-Jahresabschluss 2009 ergänzt, es ist weiterhin hier abrufbar. Der Jahresabschluss 2009 des ORF wurde am 27. Juli 2010 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht (und ist dort nur mehr für Abonnenten online zugänglich); auf der Website des ORF ist er auch dieses Jahr nicht zugänglich (bis 1.10.2010 muss das allerdings noch nachgeholt werden, denn ab diesem Zeitpunkt muss der ORF
Jahresabschluss und der Konzernabschluss "auf seiner Website jeweils bis zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Folgejahres leicht, ständig und unmittelbar zugänglich" machen (§ 7 Abs 4 ORF-G idF BGBl I 2010/50).
*) Laut Pressemeldungen wurde der Finanzplan mittlerweile angepasst; außerdem entwickeln sich die Werbeieinnahmen angeblich besser als geplant; auf der ORF-Website gibt es dazu keine Informationen, sodass ich die Planzahlen 2010 nicht aktualisieren konnte.
Im laufenden Jahr 2010 wird sich der Abstand zwischen öffentlichen Mitteln (Programmentgelt und finanzielle Zuwendung des Bundes nach § 31 Abs 11 Z 1 ORF-G in der Fassung der jüngsten Novelle BGBl I 2010/50) und Werbeeinnahmen noch weiter vergrößern: nach dem Finanzplan 2010, beschlossen im Dezember 2009, wurden Einnahmen aus Programmentgelten von 530 Mio € und aus Werbung von 208 Mio € erwartet (siehe zB Bericht im Standard; auf der ORF-Website finden sich solche Informationen traditionell nicht bzw nur für kurze Zeit). Rechnet man die nun durch die ORF-G-Novelle in Aussicht gestellte Zuwendung des Bundes von 50 Mio € dazu, ergibt sich bereits ein Verhältnis von 1 : 2,79 zwischen Werbung und Erlösen aus Programmentgelten und Subventionen.*)
Aber auch wenn sich das Verhältnis von Programmentgelt- und Werbeerlösen damit doch signifikant zu Lasten der Werbeeinnahmen verändert hat, unterscheidet sich die österreichische Situation wesentlich von jener in Frankreich oder Spanien: dort gingen die Werbeerlöse nicht nur faktisch zurück, sondern die Werbemöglichkeiten der öffentlich-rechtlichen Sender wurden auch gesetzlich drastisch (fast zur Gänze) eingeschränkt, wofür wiederum eine Kompensation aus Budgetmitteln vorgesehen ist (siehe dazu schon hier und hier). Die ORF-G-Novelle in Österreich lässt hingegen die Werbemöglichkeiten des ORF strukturell praktisch unangetastet; einzelnen Einschränkungen im Onlinebereich (§ 18 ORF-G) stehen zB auch Erweiterungen der regionalen Werbemöglichkeiten (§ 14 Abs 5a ORF-G) gegenüber. Zugleich ist, anders als in Frankreich oder Spanien, auch die direkte steuerliche Finanzierung des ORF nicht auf Dauer angelegt: die Zuwendungen nach § 31 Abs 11 ORF-G von insgesamt 160 Mio € verteilen sich auf die Jahre 2010 bis 2013, zumindest nach derzeitiger Rechtslage muss der ORF danach wieder mit Programmentgelten und Werbeerlösen ohne weitere staatliche Subventionen auskommen.
Die spanischen und französischen Beihilfen wurden mittlerweile von der Kommission geprüft und als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar akzeptiert (Presseaussendungen für Spanien und Frankreich; die Entscheidungen werden hier für Spanien und hier für Frankreich veröffentlicht werden). Zumindest die Entscheidung im Hinblick auf Frankreich wird mit größter Wahrscheinlichkeit vor dem EuG bekämpft werden (die üblichen Verdächtigen heißen M6 und TF1, siehe zu bisherigen Verfahren zB hier, hier und hier). Zudem ist mit der beihilfenrechtlichen Genehmigung die Sache für Frankreich und Spanien noch keineswegs ausgestanden: im Beihilfenverfahren ging es nämlich nicht um die Frage, ob die Telekom-Steuern, die in Frankreich und Spanien zur Finanzierung der Beihilfen eingeführt wurden, mit der Genehmigungsrichtlinie vereinbar sind, sondern im Wesentlichen nur um die Verwendung dieser Mittel. Es scheint nicht unrealistisch, dass im Ergebnis Spanien und Frankreich zwar ihre öffentlich-rechtlichen Veranstalter aus öffentlichen Mitteln finanzieren dürfen, dass sie sich aber einnahmenseitig nach neuen Möglichkeiten umschauen müssen, um das Geld dafür aufzubringen, wenn die Telekom-Steuer an Art 12 der GenehmigungsRL scheitert (siehe dazu schon hier).
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PS: Das schon im letzten Jahr erstellte Google Doc-Spreadsheet mit Zeitreihen zu den Erlösen des ORF aus Programmentgelt, Werbung und sonstigen Einnahmen sowie der Entwicklung von Teilnehmerzahlen und Gebührenbefreiungen (siehe dazu zuletzt hier) habe ich um die Daten aus dem ORF-Jahresabschluss 2009 ergänzt, es ist weiterhin hier abrufbar. Der Jahresabschluss 2009 des ORF wurde am 27. Juli 2010 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht (und ist dort nur mehr für Abonnenten online zugänglich); auf der Website des ORF ist er auch dieses Jahr nicht zugänglich (bis 1.10.2010 muss das allerdings noch nachgeholt werden, denn ab diesem Zeitpunkt muss der ORF
Jahresabschluss und der Konzernabschluss "auf seiner Website jeweils bis zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Folgejahres leicht, ständig und unmittelbar zugänglich" machen (§ 7 Abs 4 ORF-G idF BGBl I 2010/50).
*) Laut Pressemeldungen wurde der Finanzplan mittlerweile angepasst; außerdem entwickeln sich die Werbeieinnahmen angeblich besser als geplant; auf der ORF-Website gibt es dazu keine Informationen, sodass ich die Planzahlen 2010 nicht aktualisieren konnte.
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Thursday, July 08, 2010
EuG bestätigt Zulässigkeit der Kapitalzufuhr an France Télévisions im Jahr 2008
Die Änderungen in der Finanzierungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien und Frankreich - weg von der (teilweisen) Werbefinanzierung hin zu ganz überwiegend gebühren- bzw steuerfinanzierten Modellen - führen natürlich auch beihilfenrechtlich zu neuen Problemstellungen (ganz abgesehen von den telekommunikationsrechtlichen Problemen, die sich in beiden Fällen zudem wegen der Sondersteuer auf Telekomunternehmen ergeben, siehe dazu zB hier). Eine erste Kapitalspritze von € 150 Mio an France Télévisions in diesem Zusammenhang war von der Europäischen Kommission im Jahr 2008 genehmigt worden. Gegen diese Kommissionsentscheidung brachten die privaten Rundfunkveranstalter M6 und TF1 Nichtigkeitsklage beim EuG ein.
Mit Urteil vom 1.7.2010, T-568/08 M6/Kommission und T-573/08 TF1/Kommission, wurden diese Klagen nun abgewiesen. Das Gericht legte der Entscheidung zugrunde, dass die von Frankreich notifizierte Kapitalausstattung in Höhe von € 150 Mio deutlich unter den Kosten der von France Télévisions gesicherten Gemeinwohldienstleistung der Rundfunk- und Fernsehausstrahlung lag und nicht dazu diente, den kommerziellen Verkauf von Werbezeiten durch France Télévisions zu finanzieren. Die Lage wäre jedoch ganz anders zu beurteilen gewesen, wenn ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung der notifizierten Kapitalausstattung bestanden hätten und insbesondere ihre zweckwidrige Verwendung zur Subventionierung der kommerziellen Tätigkeit von France Télévisions zu befürchten gewesen wäre.
Es bleibt abzuwarten, ob M6 und TF1 in dieser Cause noch den EuGH befassen werden (update 24.10.2011: das Rechtsmittel von TF1 wurde mit Beschluss des EuGH vom 9.6.2011, C-451/10 P, zurückgewiesen) - aber die gerichtlichen Auseinandersetzungen sind so oder so nicht vorbei: beim EuG ist zu T-520/09 bereits eine weitere Klage von M6 und TF1 anhängig, und zwar gegen die Genehmigung der zweiten "Tranche" des Staatszuschusses an France Télévisions aus dem Jahr 2009. Und wie bereits erwähnt, geht die Kommission gegen die auch zur Finanzierung der Werbefreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienende "Telekomsteuer" mit Vertragsverletzungsverfahren vor (siehe hier).
Mit Urteil vom 1.7.2010, T-568/08 M6/Kommission und T-573/08 TF1/Kommission, wurden diese Klagen nun abgewiesen. Das Gericht legte der Entscheidung zugrunde, dass die von Frankreich notifizierte Kapitalausstattung in Höhe von € 150 Mio deutlich unter den Kosten der von France Télévisions gesicherten Gemeinwohldienstleistung der Rundfunk- und Fernsehausstrahlung lag und nicht dazu diente, den kommerziellen Verkauf von Werbezeiten durch France Télévisions zu finanzieren. Die Lage wäre jedoch ganz anders zu beurteilen gewesen, wenn ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung der notifizierten Kapitalausstattung bestanden hätten und insbesondere ihre zweckwidrige Verwendung zur Subventionierung der kommerziellen Tätigkeit von France Télévisions zu befürchten gewesen wäre.
Es bleibt abzuwarten, ob M6 und TF1 in dieser Cause noch den EuGH befassen werden (update 24.10.2011: das Rechtsmittel von TF1 wurde mit Beschluss des EuGH vom 9.6.2011, C-451/10 P, zurückgewiesen) - aber die gerichtlichen Auseinandersetzungen sind so oder so nicht vorbei: beim EuG ist zu T-520/09 bereits eine weitere Klage von M6 und TF1 anhängig, und zwar gegen die Genehmigung der zweiten "Tranche" des Staatszuschusses an France Télévisions aus dem Jahr 2009. Und wie bereits erwähnt, geht die Kommission gegen die auch zur Finanzierung der Werbefreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienende "Telekomsteuer" mit Vertragsverletzungsverfahren vor (siehe hier).
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Thursday, May 13, 2010
Le Pen scheitert vor dem EGMR: Verurteilung wegen Aufstachelung zu Hass keine Verletzung des Art 10 EMRK
Aufstachelung zu Diskriminierung, Hass oder Gewalt gegen eine ethnisch oder religiös bestimmte Gruppe ist nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK geschützt. Dies hat der Europäische Gerichtshof vor kurzem in seiner Entscheidung vom 20. April 2010 im Fall Le Pen gegen Frankreich (Appl. no. 18788/09) neuerlich klargestellt. Jean-Marie Le Pen war aufgrund einer Aussage in einem Interveiw mit Le Monde (wegen "provocation à la discrimination, à la haine, à la violence envers un groupe de personnes à raison de leur origine ou de leur appartenance ou de leur non appartenance à une ethnie, une nation, une race ou une religion déterminée") zu einer Strafe von 10.000 Euro verurteilt worden. Die Aussagen in ihrer Gesamtheit hatten, so die französichen Gerichte, ein negatives bzw sogar beunruhgendes Bild der muslimischen Gemeinschaft gezeichnet. Le Pen habe das französische Volk ("gens") einer wachsenden muslimischen Gemeinde, die eine Bedrohung darstelle, gegenübergestellt, was Feindseligkeit gegenüber dieser Gruppe schüren konnte.
Der EGMR hat die auf Art 10 EMRK gestützte Beschwerde Le Pens gegen seine Verurteilung einstimmig als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig beurteilt. Im ECHR-Blog weist Dirk Voorhoof auf einen interessanten Boomerang-Effekt hin: der EGMR hatte nämlich schon in den Fällen Lindon, Otchakovsky-Laurens und July gegen Frankreich (Appl. nos. 21279/02 und 36448/02) zum Ausdruck gebracht, dass "Hate Speech" auch in der politischen Debatte nicht toleriert werden muss - damals ging es um einen Roman, in dem Le Pen als "Kopf einer Killerbande" dargestellt wurde (mehr dazu bei contentandcarrier).
Einen weiteren französischen Fall zu Art 10 EMRK hat der EGMR mit Urteil vom 11. Mai 2010, Fleury gegen Frankreich (Appl no. 29784/06), entschieden. Auch dabei wurde keine Verletzung des Art. 10 festgestellt, denn der Vorwurf eines Oppositionspolitikers an einen Bürgermeister, er und sein Team würden manipulieren und "ein wenig zu tief hineingreifen" ("crochent un peu trop dedans") hatte keinerlei Basis im Tatsächlichen.
Der EGMR hat die auf Art 10 EMRK gestützte Beschwerde Le Pens gegen seine Verurteilung einstimmig als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig beurteilt. Im ECHR-Blog weist Dirk Voorhoof auf einen interessanten Boomerang-Effekt hin: der EGMR hatte nämlich schon in den Fällen Lindon, Otchakovsky-Laurens und July gegen Frankreich (Appl. nos. 21279/02 und 36448/02) zum Ausdruck gebracht, dass "Hate Speech" auch in der politischen Debatte nicht toleriert werden muss - damals ging es um einen Roman, in dem Le Pen als "Kopf einer Killerbande" dargestellt wurde (mehr dazu bei contentandcarrier).
Einen weiteren französischen Fall zu Art 10 EMRK hat der EGMR mit Urteil vom 11. Mai 2010, Fleury gegen Frankreich (Appl no. 29784/06), entschieden. Auch dabei wurde keine Verletzung des Art. 10 festgestellt, denn der Vorwurf eines Oppositionspolitikers an einen Bürgermeister, er und sein Team würden manipulieren und "ein wenig zu tief hineingreifen" ("crochent un peu trop dedans") hatte keinerlei Basis im Tatsächlichen.
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Thursday, January 28, 2010
Vertragsverletzungsverfahren gegen französische "Telekomsteuer"
Frankreich und Spanien haben im Zuge der Umstellung ihres Finanzierungssystems für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch Sondersteuern auf Telekommunikationsdienste beschlossen (siehe dazu in diesem Blog zuletzt hier). Dieses System wird nicht nur in beihilfenrechtlicher Hinsicht von der Kommission näher geprüft (Frankreich, Spanien), auch die Frage der Vereinbarkeit der Sondersteuern mit Art 12 der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG steht im Raum (siehe zu Frankreich im Blog dazu schon hier). Interessanterweise hat die Kommission diese Frage im Beihilfenverfahren mit Spanien ausdrücklich thematisiert (Absatz 50 in der Aufforderung zur Stellungnahme), im Beihilfenverfahren mit Frankreich jedoch nicht. Dafür hat die Kommission aber heute bekanntgegeben, wegen dieser Sondersteuer ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich einzuleiten. Sollte diese Steuer als mit Art 12 der GenehmigungsRL unvereinbar beurteilt werden, würde die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Frankreich weiter unter Druck kommen.
Update 18.3.2010: Heute hat die Kommission bekanntgegeben, dass sie auch gegen Spanien nicht nur ein Beihilfenverfahren, sondern auch ein Vertragsverletzungsverfahren im Hinblick auf die GenehmigungsRL eingeleitet hat.
Update 18.3.2010: Heute hat die Kommission bekanntgegeben, dass sie auch gegen Spanien nicht nur ein Beihilfenverfahren, sondern auch ein Vertragsverletzungsverfahren im Hinblick auf die GenehmigungsRL eingeleitet hat.
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Tuesday, December 01, 2009
Ein letztes Urteil erster Instanz: EuG bestätigt Beihilfenentscheidung zum Steuerverzicht bei France Télécom
Am letzten Tag des Gerichts erster Instanz wurde die Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen T-427/04 Frankreich / Kommission und T-17/05 France Télécom / Kommission verkündet. Bekämpft war die Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004, C(2004) 3061, betreffend eine Beihilfe zu Gunsten von France Télécom (FT). Die Beihilfe geht zurück auf die Zeit der Ausgliederung von FT aus der unmittelbaren staatlichen Verwaltung (vergleichbar der österreichischen Situation war die Tätigkeit der nunmehrigen FT zuvor von einer Abteilung des Post- und Telekommunikationsministeriums ausgeführt worden). Nach der Umwandlung in eine eigenständige juristische Person hätte die FT seit 1.1.1991 normal besteuert werden müssten, aber die Republik Frankreich sah zunächst eine Übergangsregelung bis 1.1.1994 vor und auch danach wurde die "Gewerbesteuer" (taxe professionelle) bis einschließlich 2002 nur unter "besonderen Bedingungen hinsichtlich des Steuersatzes, der Berechnungsgrundlage und der Besteuerungsmodalitäten" erhoben. Die Europäische Kommission stellte daher in der angefochtenen Entscheidung fest, "dass FT eine staatliche Beihilfe erhalten hat, deren vorläufiger Betrag zwischen 798 Mio. EUR und 1 140 Mio. EUR an Kapital liegt". Frankreich verweigerte die Rückforderung der Beihilfe, worauf die Kommission eine Vertragsverletzungsklage wegen Nichtdurchführung der Entscheidung erhob. Mit Urteil vom 18.10.2007, C-441/06 Kommission / Frankreich, stellte der Gerichtshof fest, dass Frankreich seinen Verpflichtungen nicht entsprochen hat.
Inzwischen war das Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung noch immer vor dem Gericht erster Instanz anhängig. Mit Urteil vom 30.11.2009, T-427/04 und T-17/05, hat das Gericht nun die Klagen abgewiesen und die Kommissionsentscheidung bestätigt. Die Einwendungen Frankreichs und von FT gegen die unklare Höhe des rückzufordernden (bzw. rückzuzahlenden) Betrags ("zwischen 798 Mio und 1.140 Mio. Euro") konnten das Gericht nicht überzeugen, denn es war der Auffassung, dass der Beihilfebetrag ohne übermäßige Schwierigkeiten hätte berechnet werden können (zu diesem Ergebnis war auch der Gerichtshof im Vertragsverletzungsverfahren bereits gekommen). Auch dass das Kollegium der Kommission nicht exakt jenen Text beschlossen hatte, der später als Entscheidung der Kommission zugestellt wurde, führte nicht zur Rechtswidrigkeit der Kommissionsentscheidung, da es sich nur um formale Abweichungen handelte, die vom Gericht als durch den Kollegiumsbeschluss gedeckt beurteilt wurden (im Verfahren hat die Kommission eingeräumt, dass die "révision juridico-linguistique" - die Überarbeitung durch die "Sprachjuristen" - irrtümlich von einer anderen Textfassung ausging als jener, die der Kommission tatsächlich vorgelegen war).
Update 08.12.2011: das gegen das hier besprochene Urteil erhobene Rechtsmittel wurde vom EuGH mit Urteil vom 08.12.2011, C-81/10 P France Télécom, zurückgewiesen (siehe dazu hier)
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