Thursday, April 12, 2012

EGMR: Redaktionsdurchsuchung und Quellenschutz - und zur Bedeutung journalistischer Ethik heute

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute im Fall Martin und andere gegen Frankreich (Appl. no. 30002/08) die Durchsuchung von Redaktionsräumen - mit dem Ziel der Ausforschung von Informanten, die sich eines Geheimnisbruchs schuldig gemacht haben könnten - und die dabei erfolgte Beschlagnahme journalistischer Unterlagen als Verletzung des Art 10 EMRK beurteilt (siehe auch die Pressemitteilung des EGMR. Das Urteil folgt im Wesentlichen der bestehenden Rechtsprechung zum Redaktionsgeheimnis bzw zum Schutz journalistischer Quellen (siehe dazu auch das einschlägige fact sheet des EGMR), enthält aber auch - eher überraschend und nicht erkennbar durch konkrete Umstände des Einzelfalls motiviert - eine grundsätzliche Anmerkung zur Bedeutung journalistischer Ethik.

Zum Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, Journalisten des Midi Libre, hatten Artikel über einen vorläufigen Bericht des regionalen Rechnungshofes (Chambre régionale des comptes) zur Regionalverwaltung veröffentlicht und darin ausführlich auch aus diesem - vertraulichen - Bericht zitiert. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass es sich um einen vorläufigen Bericht handle, der nach den Stellungnahmen der Betroffenen noch geändert werden könnte. Der Präsident der Regionalverwaltung (und Senator) brachte Strafanzeige mit Privatbeteiligtenanschluss wegen Verletzung einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht und "recel de violation du secret professionel" (worunter in etwa die Verwertung einer Verletzung eines Berufsgeheimnisses zu verstehen ist; "recel" ist eigentlich Hehlerei) ein.

Um festzustellen, unter welchen Bedingungen und Umständen die Journalisten die Informationen erhalten hatten, ordnete der Untersuchungsrichter eine Durchsuchung der Räume des Midi Libre unter Beiziehung eines IT-Sachverständigen an. Bei der Hausdurchsuchung wurden unter anderem eine Kopie des Rechnungshof-Berichts, ein Heft mit handschriftlichen Anmerkungen, ein zwölfseitiges Dokument mit Erläuterungen zum Regionalbudget und ein Ordner mit Dokumenten zum Budget beschlagnahmt und versiegelt. Außerdem wurden Kopien von Festplatten der Computer der Journalisten gemacht; die Auswertung der Festplatten zeigte "Spuren des Rechnungshofberichts" ("traces du rapport de la C.R.C.") auf den Rechnern von zwei der Beschwerdeführer.

Die Untersuchung ergab, dass Kopien des gesamten Berichts nur an den Präsidenten und an den früheren Präsidenten der Regionalverwaltung gesandt worden waren; dennoch war die Feststellung, dass das beschlagnahmte Exemplar des Berichts von einer dieser beiden Kopien herkam, nicht möglich. Auszüge des Berichts waren auch an 66 andere Betroffene versandt worden.

Dennoch wurde Anklage erhoben. Vor dem Untersuchungsrichter beriefen sich die Journalisten auf den Quellenschutz (Redaktionsgeheimnis). Sie beantragten - unter Berufung auf Art 10 EMRK - die Nichtigerklärung der Durchsuchung und Beschlagnahme sowie aller folgenden Akte (insbesondere der Anklage). Dieses Begehren wurde von der Ermittlungskammer des Berufungsgerichts abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, dass der Grundsatz des Schutzes journalistischer Quellen die Untersuchung und Feststellung des Sachverhalts in Strafsachen nicht hindern sollte; die Untersuchung könne auch Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Geschäftsräumen der Presse beinhalten. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel wurden vom Kassationsgerichtshof verworfen: Die Durchsuchung habe der Strafprozessordnung entsprochen, sei notwendig und verhältnismäßig gewesen und habe legitimen Zielen gedient, nämlich dem Schutz der Rechte anderer, insbesondere der Unschuldsvermutung, sowie dem Schutz vertraulicher Informationen sowie der Notwendigkeit, sich gegen Machenschaften, die die Feststellung der Wahrheit hindern, zu schützen ("la nécessité de se prémunir contre des agissements de nature à entraver la manifestation de la vérité"). 

Das gegen die Journalisten geführte Strafverfahren wurde in der Folge eingestellt; es habe nicht festgestellt werden können, dass eine Verletzung des Berufsgeheimnisses vorliege (der Bericht sei nach der anzuwendenden französischen Rechtslage nicht erga omnes vertraulich) und die Journalisten seien nicht durch eine berufliche Verschwiegenheitspflicht gebunden gewesen.

Allgemeine Grundsätze - Bedeutung journalistischer Ethik
Nach dem üblichen Aufbau der Urteile des EGMR legt der Gerichtshof zu Beginn seiner rechtlichen Beurteilung die allgemeinen Grundsätze dar (Absätze 58-67 des Urteils), bevor er sie auf den konkreten Fall anwendet (Abs. 68-89). Unter den allgemeinen Grundsätzen (Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung und des Quellenschutzes, Rolle der Presse als Wachhund, aber auch die mit der Meinungsäußerungsfreiheit verbundenen Pflichten und Verantwortung) sticht hervor, dass der EGMR ausdrücklich die Bedeutung journalistischer Ethik in der heutigen Zeit hervorhebt.

Die Garantien, die Art 10 EMRK den Journalisten bietet - so betont der EGMR in Abs. 63 des Urteils - stehen unter der Bedingung, dass die dadurch Berechtigten redlich auf der Grundlage von exakten Tatsachen handeln und verlässliche und präzise Informationen unter Berücksichtigung der journalistischen Berufsethik liefern. Diese Überlegungen - so heißt es in Abs. 64 weiter - spielen eine besondere Rolle in der heutigen Zeit, angesichts der Macht der Medien in der modernen Gesellschaft, die nicht nur informieren, sondern zugleich - aufgrund der Art, wie die Informationen präsentiert werden - suggerieren, wie die Rezipienten die Informationen beurteilen sollen. In einer Welt, in der das Individuum mit einem unermesslichen Fluss an Informationen konfrontiert ist, die auf traditionellen oder elektronischen Kanälen zirkulieren und die von einer stets wachsenden Zahl von Autoren stammen, kommt der Kontrolle journalistischer Ethik gesteigerte Bedeutung zu. (Das ist jetzt nur schnell und grob übersetzt, ich empfehle natürlich die Lektüre des Originals, hier nur ein Auszug aus Abs. 64):
Dans un monde dans lequel l’individu est confronté à un immense flux d’informations, circulant sur des supports traditionnels ou électroniques et impliquant un nombre d’auteurs toujours croissant, le contrôle du respect de la déontologie journalistique revêt une importance accrue.
Anwendung der Grundsätze im konkreten Fall
Dass bereits die Durchsuchung - auch wenn es in der Folge zu keiner Verurteilung kam - einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des EGMR (zuletzt Sanoma Uitgevers, dazu hier). Dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war, wurde nicht bestritten, und der Gerichtshof anerkennt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - auch, dass der Eingriff einem legitimen Ziel (insbesondere dem Schutz der Unschuldsvermutung) diente. Damit geht es wie zumeist um die zentrale Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Zunächst hät der Gerichtshof dazu fest, dass die Veröffentlichungen die Verwaltung öffentlicher Gelder durch gewählte Lokalpolitiker und öffentlich Bedienstete und damit unzweifelhaft eine Angelegenheit allgemeinen Interesses für die örtliche Gemeinschaft betrafen. Die Journalisten hatten das Recht, darüber zu berichten und die Öffentlichkeit das Recht, darüber informiert zu werden (Abs. 79).

Dass der Bericht erst vorläufig war, ändert daran nichts: es ist gerade die Aufgabe investigativer Journalisten, die Öffentlichkeit über unerwünschte gesellschaftliche Phänomene ("des phénomènes indésirables dans la société") zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, sobald sie über entsprechende Informationen verfügen. Wie die Journalisten in den Besitz der Informationen gekommen waren, ist eine Angelegenheit der Freiheit der Recherche, die der journalistischen Berufsausübung inhärent ist (siehe schon das Urteil der Großen Kammer im Fall Cumpănă und Mazăre gegen Rumänien, Abs. 96). Die Journalisten hatten deutlich darauf hingewiesen, dass es sich erst um einen vorläufigen Bericht handelte und damit die journalistische Ethik respektiert.

Zur Durchsuchung selbst hält der EGMR fest, dass diese erst mehr als acht Monate nach der Veröffentlichung erfolgt war. Die französische Regierung habe gegenüber dem EGMR nicht dargelegt, welche anderen Schritte unternommen worden seien, um den Bruch der Verschwiegenheitspflicht aufzuklären. Zudem waren auch die französischen Gerichte schließlich zum Ergebnis gekommen, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht alle Adressaten des Berichts traf, und dass insbesondere auch die Journalisten diesbezüglich nicht an eine berufliche Verschwiegenheitspflicht gebunden waren.

Die Durchsuchung war nicht im Zuge der Untersuchung einer Straftat erfolgt, die von den Journalisten außerhalb ihrer Berufsausübung begangen worden wäre. Im Gegenteil: Ziel der Durchsuchung war die Ausforschung der möglichen Täter eines Geheimnisbruchs und der allfälligen Gesetzwidrigkeiten, die in der Folge von den Journalisten in Ausübung ihrer Funktion begangen worden sein könnten. Die Maßnahmen seien daher zweifelsfrei in den Bereich des Schutzes journalistischer Quellen gefallen.

Für den EGMR stellt sich die Frage, ob dem Untersuchungsrichter nicht andere Maßnahmen als die Durchsuchung zur Verfügung gestanden wären, um effektiv zu klären, ob eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht vorlag. Die Regierung habe jedenfalls nicht gezeigt, dass die nationalen Behörden ohne die Durchsuchung nicht in der Lage gewesen wären, die mögliche Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht und die allfällige Anschlusstat (Verwertung der Ergebnisse des Geheimnisbruchs) zu untersuchen. Die Ermittlungskammer des Berufungsgerichts hatte sogar ausgeführt, dass es nicht notwendig sei, zunächst alle anderen Untersuchungsschritte zu unternehmen, und dass es alleinige Entscheidung des Ermittlungsrichters sei, ob mit einer Durchsuchung vorgegangen werden soll. Der EGMR schließt daraus, dass es keine Priorität der Ermittlungsrichter gewesen sei, vor der Durchsuchung andere Ermittlungsmaßnahmen zu setzen.

Der EGMR kommt daher zum Ergebnis, dass im konkreten Fall die Interessenabwägung zwischen dem Schutz journalistischer Quellen einerseits und dem Schutz vor und der Verfolgung von Straftaten andererseits nicht korrekt vorgenommen wurde. Die von den nationalen Gerichten dargelegten Gründe für die Durchsuchung seien zwar stichhaltig ("pertinent"), aber nicht hinreichend ("suffisant") gewesen. Da die Durchsuchung damit unverhältnismäßig war, wurde (einstimmig) eine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt.

Anmerkung:
Auch dieses Urteil des EGMR zeigt deutlich, dass der Schutz journalistischer Quellen nach Art 10 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR nicht schrankenlos ist. Auch die Durchsuchung von Redaktionsräumen ist grundsätzlich zulässig, freilich erst als "letztes Mittel" und nach Abwägung der berührten Interessen. Selbst eine Durchsuchung zum Zweck des Ausforschens von Informanten, die sich mit ihrer Informationsweitergabe strafbar gemacht haben (und um zu klären, ob sich die Journalisten der unzulässigen Verwertung der durch Rechtsbruch des Informanten erlangten Informationen schuldig gemacht haben), wäre nach diesem Urteil nicht ausnahmslos mit Art 10 EMRK unvereinbar; allerdings müssen zunächst alle anderen möglichen Ermittlungsmaßnahmen gesetzt werden.

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