Seit meinem letzten Rechtsprechungsupdate zum IFG sind wieder rund 60 Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, aber auch einige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, veröffentlicht worden. Zeit also für eine weitere zusammenfassende Übersicht. Die Gliederung der Übersicht ist nur grob, weil in vielen Fällen natürlich unterschiedliche Aspekte behandelt werden. Eine systematische Rechtsprechungsübersicht (mit Stand 30. Juni 2026) hat jüngst auch die Datenschutzbehörde veröffentlicht.
A) Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes
1. Prüfungsergebnisse der Universität Wien - Abwägungsentscheidung im Einzelfall
Mit Beschluss vom 10.9.2026, Ra 2026/09/0032 hat der VwGH die Revision der Universität Wien gegen das Erkenntnis des BVwG vom 27.2.2026, W292 2331934-1/5E, zurückgewiesen. Mit diesem Erkenntnis hatte das BVwG die Universität Wien verpflichtet, dem Informationswerber (einem Studenten und Studienvertreter) Zugang zu Statistiken über Noten und Prüfungsergebnisse (Anzahl der Teilnehmer, durchschnittliche Note, Notenverteilung, Abbruchquote) je Lehrveranstaltung und über die Ergebnisse der universitätseinheitlichen Lehrveranstaltungsevaluierungen je Lehrveranstaltung zu gewähren (jeweils seit dem Wintersemester 2023, und soweit diese Informationen je Lehrveranstaltung mindestens fünf Studierende betreffen).
Der Universität Wien gelang es nicht, in ihrer dagegen erhobenen Revision Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt nämlich bei einer vom Verwaltungsgericht "einzelfallbezogen unter Heranziehung sämtlicher maßgeblicher Umstände vorgenommenen Interessenabwägung" eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vor, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen worden wäre. Im konkreten Fall hat die Universität im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargelegt, dass nicht bloß eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorlag, sondern Rechtsfragen mit über diesen Fall hinausgehender Bedeutung zu entscheiden gewesen wären.
Auch mit der ganz allgemein vorgebrachten Ansicht, das Bundesverwaltungsgericht habe die Abwägung der Interessen des Informationswerbers bzw. der Öffentlichkeit gegen jene der Universität Wien bzw. ihrer Lehrenden grob mangelhaft durchgeführt, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege, wurde die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt, insbesondere wurde damit nicht gezeigt, weshalb die vom Verwaltungsgericht im Einzelfall mit umfangreicher Begründung vorgenommene Abwägungsentscheidung grob fehlerhaft erfolgt wäre.
Schließlich wurde auch mit dem Zulässigkeitsvorbringen zu der vom BVwG gesetzten Frist von vier Wochen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt: schon die Gesetzeslage (§ 11 Abs. 3 IFG, § 59 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG, § 30 Abs. 1 VwGG) lässt erkennen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass regelmäßig die Leistungsfrist bereits vor dem Ende der Revisionsfrist abgelaufen ist. Ein Grund dafür, dass die Leistungsfrist im konkreten Fall nicht angemessen gesetzt worden wäre, wurde im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.
2. Polizeieinsatz am Perṣ̌manhof - Akteneinsicht und Auslegung des Antrags auf Informationszugang
Mit Erkenntnis vom 10.9.2026, Ra 2026/09/0036, hat der VwGH das Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 3.2.2026, KLVwG-2332/5/2025 in seinen Spruchpunkten I.3 und I.5 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis war in Spruchpunkt I.3 der Zugang zu den Stellungnahmen des Bezirkshauptmanns von Völkermarkt an die Expertenkommission Perṣ̌manhof sowie zum Aktenvermerk des Bezirkshauptmannes zur Chronologie des Einsatzes am Perṣ̌manhof nicht gewährt (weil dies nach Ansicht des LWvG nicht Gegenstand des Informationsbegehrens gewesen sei). Mit Spruchpunkt I.5 war auch der Zugang zur Anzeige der Polizeiinspektion an die Bezirkshauptmannschaft betreffend den Informationswerber ("mangels Anwendbarkeit" des IFG aufgrund des Vorhandenseins besonderer Informationszugangsregeln über die Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren) verweigert worden. Der VwGH hob das angefochtene Erkenntnis in diesen Punkten auf.
Aus dem Informationsbegehren ergibt sich für den VwGH eindeutig, dass der Informationswerber "Informationen über die am 27. Juli 2025 u.a. gegen ihn durchgeführte Amtshandlung begehrte. Dies wird bereits durch die ausdrückliche Bezugnahme auf 'all jene Informationen' deutlich, über welche die belangte Behörde 'zur gegenüber dem Revisionswerber geführten Amtshandlung' verfüge. Die nachfolgende Aufzählung einzelner Informationsgegenstände ist dabei - schon durch die Verwendung des Wortes 'insbesondere' - erkennbar als Konkretisierung des Begehrens und nicht als abschließende Einschränkung desselben zu verstehen." Der VwGH kommt daher zum Ergebnis, dass die im angefochtenen Erkenntnis "vorgenommene Auslegung des verfahrenseinleitenden Antrags, wonach die in Spruchpunkt I. 3. genannten Dokumente allein deshalb nicht vom Informationsbegehren umfasst seien, weil sie keine konkrete Bezugnahme auf den Revisionswerber enthalten würden," als unvertretbar erweist, weil sie den objektiven Erklärungswert des Anbringens verkennt.
Zur "Akteneinsicht" als angeblich den Informationszugang nach dem IFG ausschließender besonderer Informationszugangsregelung hält der VwGH fest, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Das gilt mangels anderer gesetzlicher Regelungen auch für die Beurteilung, ob besondere Informationszugangsregelungen gemäß § 16 IFG bestehen. Es kommt daher nicht darauf an, ob gegen den Informationswerber allenfalls in Zukunft ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden könnte. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hatte der Revisionswerber kein sich aus seiner Parteistellung als Beschuldigter gemäß § 32 Abs. 1 VStG ergebendes Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG iVm § 24 erster Satz VStG. "Schon aus diesem Grund konnte das Verwaltungsgericht die Nichtgewährung der zu Spruchpunkt I. 5. begehrten Informationen nicht auf § 16 IFG unter Hinweis auf die einem Beschuldigten zustehende Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren stützen", und es hätte darüber zu entscheiden gehabt, ob dem Informationsbegehren der von der belangten Behörde angezogene Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b IFG entgegenstand.
Aus diesem Erkenntnis lassen sich meines Erachtens zwei Lehren für die praktische Anwendung des IFG ziehen. Einerseits dürfen Informationsbegehren nicht in formalistischer Weise zu Lasten der Informationswerber*innen ausgelegt werden, sondern sind strikt nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen: "Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss." Andererseits kann der Zugang zu Informationen nicht einfach mit dem Hinweis auf ein dem Informationswerber nicht zukommendes Akteneinsichtsrecht verweigert werden, wenn der Informationswerber zu diesem Zeitpunkt kein solches Recht hat. In Fällen, in denen ausdrücklich "Akteneinsicht" begehrt wird, und auch die Auslegung der Erklärung ergibt, dass spezifisch das den Verfahrensparteien vorbehaltene umfassende Aktenineinsichtsrecht damit angesprochen sein soll (etwa weil die informationssuchende Person der Auffassung ist, dass ihr Parteistellung zukomme), könnte meines Erachtens eine Zurückweisung des Begehrens nach dem IFG unter Hinweis auf § 16 IFG allenfalls gerechtfertigt sein, nicht aber dort, wo zunächst erst das Zugangsbegehren in ein Akteneinsichtsbegehren umgedeutet wird. Das gilt nicht nur, wenn der Zugang zu bloß einzelnen exakt bezeichneten Dokumenten begehrt wird, sondern auch, wenn ein Informationsbegehren auf alle Informationen zu einem bestimmten Verwaltungsvorgang oder -verfahren gerichtet ist.
3. Wirtschaftliche Eigentümer der Flughafen Wien AG - überraschend nicht vorhandene Informationen
Mit Erkenntnis vom 10.9.2026, Ra 2026/09/0052, hat der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 7.4.2026, W252 2333780-1, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. aufgehoben. Das BVwG hatte den Bescheid des BMWET, mit dem das Begehren auf Zugang zu Informationen über die Eigentümer (letztlich wirtschaftlich Berechtigte) des an der Flughafen Wien AG beteiligten IFM Funds abgewiesen worden waren, bestätigt, weil es dazu angeblich im BMWET - trotz der nach dem Investitionskontrollgesetz geführten Verfahren - keine Informationen gebe.
Der VwGH hob die Entscheidung des BVwG schon wegen der unterbliebenen mündlichen Verhandlung auf, denn das BVwG hat in seine rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezogen, die dem informationswerbenden Verein zuvor nicht bekanntgegeben worden waren, und es hat zudem ohne Verhandlung eine nicht unwesentliche ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen. Der VwGH weist in seinem Erkenntnis darauf hin, das die Behörde die Abweisung des Informationsbegehrens nicht auf das Nichtvorhandensein der Information gestützt hatte, sondern auf Geheimhaltungsgründe, und mit der Feststellung des BVwG, wonach das BMWET über die begehrten Informationen gar nicht verfüge, daher gegen das Überraschungsverbot verstoßen wurde.
Zudem wurde das Erkenntnis des BVwG auch den Anforderungen an die Begründung verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse nicht gerecht, weil die belangte Behörde ausdrücklich festgehalten hatte, dass die vom Informationswerber erfragten Namen als Informationen im Genehmigungsverfahren (nach dem Investitionskontrollgesetz) vorgelegt worden seien, sodass nicht nachvollziehbar ist, wie das BVwG zur nicht näher begründeten Annahme gelangt war, dass keine der abgefragten Informationen bei der Behörde vorhanden wären.
4. Innergemeindlicher Instanzenzug
Mit Erkenntnis vom 10.9.2026, Ro 2026/09/0012, hat der VwGH einen Beschluss des LVwG Burgenland aufgehoben, mit dem eine Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters mangels Ausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurückgewiesen worden war. Der VwGH schließt sich in seinem Erkenntnis der Auslegung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 24.4.2026, G 43/2026 ua, an, wonach im Anwendungsbereich des IFG der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen ist (ebenso im Folgeerkenntnis VwGH 10.9.2026, Ro 2026/09/0041).
5. Kinder- und Jugendhilfe
Mit Beschluss vom 10.9.2026, Ro 2026/09/0007, wurde eine Revision gegen das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 7.1.2026, LVwG-AV-1225/001-2025, betreffend den Zugang zu Informationen aus einem Pflegschaftsakt wegen falscher Bezeichnung des Revisionspunktes zurückgewiesen. Die Revisionswerber erachteten sich im "Recht auf Akteneinsicht" verletzt; ein solches Recht gewährt aber weder das IFG noch das KJHG.
6. Kein Rechtsschutzbedürfnis der Behörde gegen eine Behandlung betroffener Personen als Partei
Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung hatte gegen ein Erkenntnis des LVwG Burgenland Amtsrevision erhoben. Mit dem angefochtenen Erkenntnis war die Bezirkshauptmannschaft verpflichtet worden war, einem Informationswerber die Bewilligung zur befristeten Sperre des "Tiergartens Schützen am Gebirge" zur Kenntnis zu bringen. Die Amtsrevision machte zur Zulässigkeit lediglich Fehlen von Rechtsprechung zur Parteistellung betroffener Personen geltend. Der VwGH hielt dazu fest, dass die betroffene Person gehört wurde und eine Stellungnahme abgegeben hat (in der sie sich gegen die Informationsgewährung aussprach). Die Behörde zeigte mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen daher "schon abstrakt nicht auf, dass eine Entscheidung über die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage in der Hauptsache des dem Revisionsverfahren zugrundeliegenden Verfahrens nach § 11 IFG zu einem anderen Ergebnis führen könnte." (VwGH 27.8.2026, Ra 2026/09/0083; ebenso VwGH 21.8.2026, Ra 2026/09/0068, und VwGH 20.8.2026, Ra 2026/09/0058, und VwGH 20.8.2026, Ra 2026/09/0059).
7. Das Rote Kreuz ist nicht nach dem IFG informationspflichtig
Mit Beschluss vom 27.8.2026, Ra 2026/09/0046, hat der VwGH eine Revision gegen einen Beschluss des LVwG Steiermark zurückgewiesen, mit dem ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Steiermark, zurückgewiesen worden war. Zwar erfolgte die Zurückweisung tragend aufgrund eines unrichtig bezeichneten Revisionspunktes, der VwGH hat aber im Übrigen auch angemerkt, dass nicht konkret aufgezeigt wurde, "aufgrund welchen Tatbestands des § 1 IFG der als informationspflichtig angesehene Verein dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterliegen sollte."
8. Exkurs: zur Auskunftspflicht des Bundespräsidenten
Mit Erkenntnis vom 14.9.2026, Ra 2025/03/0009, hat der VwGH in einem Verfahren entschieden, das noch nach dem Auskunftspflichtgesetz zu beurteilen war und ein Informationsbegehren an den Bundespräsidenten zum Gegenstand hatte (nähere Informationen dazu finden sich in einer Mitteilung auf der Website des VwGH). Für Verfahren nach dem IFG könnte relevant sein, was der VwGH in diesem Erkenntnis - in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung - im Hinblick auf die für eine Verweigerung der Auskunft erforderlichen Feststellungen festgehalten hat. Demnach kann - wie schon im Erkenntnis vom 29.5.2018, Ra 2017/03/0083. ausgesprochen wurde - "die bloße Vermutung, es könnten in den Informationen, auf deren Erlangung das Auskunftsbegehren abstellt, auch Daten enthalten sein, die aus Gründen gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten nicht herausgegeben werden dürften, zur Begründung einer Auskunftsverweigerung nicht ausreichen, da es auf das tatsächliche Vorliegen dieser Gründe ankommt," wozu entsprechende Feststellungen zu treffen sind. Ergänzend hält der VwGH fest, dass hier entsprechende konkrete Feststellungen zu den Umständen, auf die sich die Verweigerung der Auskunft gründete, vom Verwaltungsgericht "mangels Vorliegens der betroffenen Unterlagen" nicht getroffen wurden. Die Information, über die die Erteilung einer Auskunft begehrt wurde, war nicht bereits im Verwaltungsakt vorhanden. Der VwGH weist daher darauf hin, dass das Verwaltungsgericht - um die erforderlichen Feststellungen in nachvollziehbarer Weise treffen zu können - die Behörde auffordern hätte müssen, die betroffenen Unterlagen dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
B) Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
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| Etwas überbordende Anonymisierung (BVwG 21.8.2026, W252 2347261-1) |
1. Anwendungsbereich (Art. 22a B-VG, Art. 10 EMRK, § 1 IFG)
a) Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG sind die "sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a)" - also zB die Einrichtungen der beruflichen Selbstverwaltung - in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern individuell informationspflichtig. Zwei ORF-Journalisten, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, stellten dennoch ein Informationsbegehren an die Wirtschaftskammer Wien. Sie waren damit zwar vor der Kammer selbst nicht erfolgreich, wohl aber im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Inhaltlich ging es um Spesen des mittlerweile zurückgetretenen Präsidenten der Wiener Wirtschaftskammer, um PR-Aufwendungen der Kammer und um Kosten des Betriebs und Umbaus des Präsidenten-Büros im Schloss Hernstein - Themen, die bereits Gegenstand kritischer Medienberichterstattung waren. Das VwG Wien entschied mit Erkenntnis vom 12.8.2026, VGW-113/027/9545/2026 und VGW-113/V/027/9546/2026, dass die Wirtschaftskammer Wien den Beschwerdeführern bekanntgeben muss, ob (und in welcher Höhe) an DI Walter Ruck seit 2015 ein Spesenpauschale ausbezahlt wurden, wie hoch die externen Ausgaben für PR-, Presse- und Medienarbeit der Wirtschaftskammer Wien seit 2015 waren (aufgeschlüsselt nach Jahr), und dass alle seit 2015 abgeschlossenen Verträge der Wirtschaftskammer Wien mit PR-Agenturen im Volltext herauszugeben sind (wobei die Identität der Vertragspartner geschwärzt werden darf). Abgewiesen wurde die Beschwerde nur im Hinblick auf Informationen, die als nicht verfügbar beurteilt wurden (konkret abgerechnete Spesen, Detailkosten für das Büro).
Das Erkenntnis ist bemerkenswert, weil es den Informationsanspruch der Journalisten ausdrücklich unmittelbar aus Art. 10 EMRK herleitet: weil die Kriterien, die der EGMR in seinem Urteil Magyar Helsinki Bizottság aufstellte, erfüllt sind, besteht demnach "für die Beschwerdeführer als 'public watchdogs' direkt auf Grundlage des Art. 10 EMRK ein Informationszugangsrecht gegenüber der WKW als Selbstverwaltungskörper in Bezug auf Informationen, die in deren eigenen Wirkungsbereich fallen." Das steht zwar in Übereinstimmung mit der wesentlichen Literatur und - worauf das VwG auch hinweist - in Kontinuität zur bisherigen Rechtsprechung zu den Auskunftspflichtgesetzen, ist aber im Hinblick auf Art. 22a Abs. 2 B-VG und das IFG nicht selbstverständlich. Das VwG hat die Revision daher auch zugelassen. Die Wirtschaftskammer hat das Erkenntnis aber nicht bekämpft und die Informationen, wie man der medialen Berichterstattung entnehmen konnte, herausgegeben. Aus rechtlicher Sicht interessant an diesem Erkenntnis ist auch, dass sich das VwG eingehend mit der Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts befasst und seine Zuständigkeit (und nicht jene des BVwG) bejaht, weil es um Informationen zum eigenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers geht.
b) Gerichtsbarkeit: Deutlich einfacher zu entscheiden war eine Beschwerde, die sich gegen einen den Zugangsantrag zurückweisenden Bescheid der Vorsteherin eines Bezirksgerichtes richtete: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 21.9.2026, W605 2348393-1, wurde die Beschwerde abgewiesen, weil die begehrte Information (Anzahl von Beschlüssen "im Sinne einer alleinigen Obsorge für Kinder" für mehrere Jahre und die Aufteilung, in wie vielen Fällen die Obsorge einer Frau bzw. einem Mann übertragen wurde) der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind und solche Informationen vom individuellen Informationszugangsrecht ausgenommen sind.
2. Information (§ 2 IFG)
a) "Bloßes Gedächtniswissen einzelner Organwalter" ist - schon mangels Aufzeichnung - keine Information im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG (LVwG Oberösterreich 10.8.2026, LVwG-250310/2/KH/EP). In diesem Fall wollte der Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Stadt Linz Informationen über die Verwaltungspraxis der Stadt Linz bei der Bewilligung und Kontrolle von Gastgärten und eine "kurze Einschätzung" zu mehreren damit zusammenhängenden Fragen. Die begehrte "deskriptive Darstellung der Verwaltungspraxis" war nicht verfügbar, und das Wissen der Organwalter ist eben keine Aufzeichnung, zu der man Zugang erlangen kann.
b) Auch keine Neuigkeit ist, dass mit dem Informationszugangsrecht keine Begründung für das Handeln von Behörden erfragt werden kann. Das hat das LVwG Oberösterreich in seinem Erkenntnis vom 21.7.2026, LVwG-250299/4/KH, wieder einmal ausgesprochen. In der Sache ging es um den Abschuss von Hunden durch einen Jäger. Das LVwG hat der Behörde verpflichtet, Zugang zur Information zu gewähren, ob der Vorfall Ermittlungen durch die belangte Behörde betreffend die Zulässigkeit des Tierabschusses gemäß § 47 Abs. 5 lit. b Oö. Jagdgesetz 1964 nach sich gezogen hat. Zur Information, "aus welchen Gründen von der Einleitung eines behördlichen Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde", ist die Behörde aber nicht verpflichtet.
3. (Nicht) vorhandene bzw. (nicht) verfügbare Informationen ( § 2 IFG)
a) Eine interessante Entscheidung des VwG Wien vom 2.7.2026, VGW-113/013/93690/2026-6, die noch nicht im RIS veröffentlicht ist (mir aber von der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht wurde), befasst sich mit der Frage, ob auch eine tatsächlich noch nicht vorhandene Aufzeichnung (konkret eine Art "Akteninhaltsverzeichnis") eine verfügbare Information darstellen kann. Das VwG bejaht dies im konkreten Fall mit einer meines Erachtens überzeugenden Argumentation. Der beschwerdeführende Verein Transparenz im Mietrecht hatte beim Magistrat der Stadt Wien Zugang zu Informationen zu einem bestimmten Behördenakt begehrt, und zwar zu einem Akteninhaltsverzeichnis mit Metadaten zu sämtlichen im Akt enthaltenen Dokumenten. Das VwG stellte fest, dass sich dieser Verein mit Fragen der Richtwertermittlung beschäftigt, mit seiner Arbeit einen Beitrag zur öffentlichen Kontrolle staatlichen Handelns im Zusammenhang mit der Mietzinsregulierung leisten möchte und eine Website betreibt, wo auch Ergebnisse von Informationsbegehren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Weiters stellte das VwG fest, dass dass der "physische Akt" etwa 2 cm dick ist, kein Akteninhaltsverzeichnis oder eine ähnliche Übersicht enthält und der Inhalt in Zusammenhang mit der Schaffung des Richtwertgesetzes steht.
In ausführlicher Auseinandersetzung auch mit der Rechtsprechung des EGMR (im konkreten Fall waren laut VwG auch die Voraussetzungen des Art. 10 EMRK für den Informationszugang erfüllt - Stichwort: "public watchdog") kommt das VwG dann zum Ergebnis, dass Informationen nicht schon deshalb nicht vorhanden sind, weil sie - wie im vorliegenden Fall - nicht in einer Unterlage ("Akteninhaltsverzeichnis") zusammengefasst vorhanden sind: können die Informationen ohne praktische Schwierigkeiten und ohne unverhältnismäßigen Aufwand zusammengestellt werden, sind sie im Sinne des § 2 IFG vorhanden und verfügbar. Das VwG hat den Magistrat daher zur Erteilung der Information verpflichtet (laut beschwerdeführendem Verein hat die Behörde Revision an den VwGH erhoben).
b) Ist die Information, dass ich keine Informationen habe, eine Information? Ein kreativer Versuch des Magistrats der Stadt Wien, um Informationen nicht zugänglich machen zu müssen, ist auch einem weiteren Erkenntnis des VwG Wien vom 22.5.2026, VGW-113/077/4889/2026, zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin hatte vom Magistrat der Stadt Wien (MA 62 als Aufsichtsbehörde über Stiftungen) Informationen über eine vom Wohnfonds Wien beauftragte naturräumliche Erhebung begehrt. Der Magistrat verweigerte den Informationszugang, weil er die Auffassung vertrat, § 34 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz sei als besondere Informationszugangsregelung im Sinne des § 16 IFG anzusehen. Im Verfahren vor dem VwG legte die Behörde gegenüber dem Gericht offen, dass sie über die begehrte Information gar nicht verfüge, meinte aber, dass sie gegenüber der Beschwerdeführerin gar nicht offenlegen könne, dass sie über die Information nicht verfüge, weil auch das schon eine Information darstelle. Das VwG konnte das verständlicherweise nicht nachvollziehen. Es kam zwar zum Ergebnis, dass § 34 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz keine abschließende Regelung des Informationszugangs enthält und daher der Zugang zu Informationen, die nicht im Register nach dieser Bestimmung einzutragen sind, nach dem IFG zu beurteilen ist. Dennoch war die Beschwerde abzuweisen, weil die Behörde tatsächlich nicht über die begehrten Informationen verfügte.
c) Dass Informationen zum niederländischen Verfahrensrecht in Datenschutzangelegenheiten bei der österreichischen Datenschutzbehörde nicht vorliegen, hat sich ein Beschwerdeführer vom Bundesveraltungsgericht bestätigen lassen (BVwG 28.9.2026, W137 2347830-1; der Beschwerdeführer hatte zudem auch einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, über den gesondert noch von der DSB zu entscheiden ist; über den IFG-Antrag wurde aufgrund der kurzen Entscheidungsfrist vorrangig entschieden).
d) Ein Aktenvermerk ist - wenig überraschend - eine vorhandene und verfügbare Information. Überraschend (oder, bei näherer Betrachtung der Praxis des BMI: vielleicht auch wieder nicht) ist, dass das BMI das anders sieht. In einem Fall, in dem ein Journalist einer Tageszeitung vom BMI Informationen im Zusammenhang mit dem Besuch afghanischer Vertreter im BMI begehrt hatte, fand das BMI zunächst die Anfrage nicht präzis genug. Dann wurden einzelne Dokumente (teilweise geschwärzt) zugänglich gemacht, aber das Begehren auf Übermittlung interner Kommunikation, von Aktenvermerken, Einschätzungen, Anweisungen aus und Kommunikation mit dem Kabinett des Bundesministers wurde abgewiesen, da es sich dabei nach Ansicht des BMI nicht um Informationen im Sinne des § 2 IFG handle(!).
Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass der entscheidende Abgrenzungsmaßstab nach dem IFG nicht die Unterscheidung zwischen "internen" und "externen" Dokumenten ist, sondern ob eine Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs vorhanden und verfügbar ist. Ein im Akt einliegender Aktenvermerk ist selbstverständlich eine vorhandene und verfügbare Information iSd§ 2 IFG; die Frage, ob Zugang zu gewähren ist, ist auf der Ebene der Ausnahmegründe (zB zum Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung) zu prüfen. Die pauschale Verweigerung des Informationszugangs zu "Aktenvermerken und Einschätzungen" war daher rechtswidrig; zudem hat die Behörde die für die Informationserteilung sprechenden Interessen nicht in die Abwägung eingezogen. Der Beschwerde wurde vom BVwG daher Folge gegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den BMI zurückverwiesen (BVwG 3.9.2026, W129 2338800-1).
e) Eine pauschale Behauptung der Behörde, dass Informationen nicht vorhanden seien, reicht nicht aus, um das Fehlen von Informationen zu belegen. Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 7.9.2026, W292 2348328-1. Der Beschwerdeführer hatte vom BMASGPK Informationen über Kontrollen, Untersuchungen und Vollzugsmaßnahmen zur Kennzeichnung importierter Waren aus israelischen Siedlungen in besetzten Gebieten, diesbezügliche Beschwerden und etwaige Berichte begehrt. Das BMASGPK hatte den Antrag abgewiesen, da keine Informationen verfügbar seien, ohne aber Feststellungen zu treffen oder Ermittlungsschritte zu setzen, obgleich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf den Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der Behörde hingewiesen hatte. Das BVwG hob der den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.
f) Informationen darüber, wie viele "baupolizeiliche Verfahren bzw. in deren Rahmen gesetzte Ermittlungsschritte" im Zeitraum von 1996 bis 2026 in einem bestimmten Ortsteil einer Gemeinde gegen konsenswidrig errichtete Bauwerke gesetzt worden, waren nicht verfügbar (LVwG Oberösterreich 7.7.2026, LVwG-250298/3/VG/GJ).
4. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG)
a) Der Übermittlung der Tunnelbetriebsvorschriften für den Hallstätter Tunnel auf der L547 in Oberösterreich steht nach einem Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 25.8.2026, LVwG-250304/3/KH/GJ, der Geheimhaltungsgrund der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegen. Die Betriebsvorschriften umfassen den Alarm- und Einsatzplan, der die Alarmierung und das Zusammenwirken der Einsatzkräfte regelt, eine Offenlegung würde die Gefahr der Beeinträchtigung der von den Einsatzkräften und sonst involvierten Organisationen durchzuführenden Maßnahmen im Fall von Notfallereignissen beeinträchtigen.
b) Nicht erfolgreich war auch der Antrag eines Rechtsanwalts, von der Geldwäschemeldestelle (A-FIU) nähere Informationen über eine Meldung in Bezug auf einen Mandanten zu erhalten. Die A-FIU teilte mit, dass (und unter welcher Geschäftszahl) Meldungen von einer Behörde und einem Kreditinstitut eingelangt sind und dass Analyseberichte an andere Behörden übermittelt wurden. Der Zugang zu weiteren Informationen wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den Geheimhaltungsgrund der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verweigert (BVwG 11.9.2026, W254 2344656-1; zusätzlich stützte sich das BVwG auch auf die besonderen Informationszugangsregelungen im DSG).
5. Unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung (§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG)
a) Ein geplanter Krankenhausneubau (siehe die Werbe-Website dafür hier) beschäftigte das LVwG Burgenland im zwei Fällen, wobei in einem Fall die Information vom Burgenländischen Gesundheitsfonds (BURGEF) begehrt wurde, und in einem weiteren Fall von der Burgenländischen Landesregierung. Bei der Landesregierung blitzte der Beschwerdeführer, ein NEOS-Gemeinderat, ab - allerdings wurden Teile der begehrten Informationen ausgerechnet am Tag der Verhandlung vor dem LVwG doch veröffentlicht (siehe dazu zB diesen Medienbericht) bzw. in der Verhandlung bekanntgegeben, sodass die Beschwerde insofern eingeschränkt werden konnte.
Das LVwG gab der Beschwerde im Hinblick auf die noch nicht veröffentlichten "Vorbereitungsdokumente" statt und hielt fest, dass das Planungsverfahren zwar noch nicht abgeschlossen ist, dass aber aus den dem LVwG vorgelegten Dokumenten nicht ersichtlich war, inwiefern deren Zugänglichmachung die behördliche Willensbildung beeinträchtigen könnte. Die Behörde hatte auch in der Verhandlung keine konkreten Gründe dazu vorgebracht, wie durch deren Zugänglichmachung die behördliche Willensbildung beeinträchtigt werden könnte (LVwG Bgld 7.9.2026, E 301/18/2026.015/006; im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos, weil die begehrten Informationen nicht vorlagen). Das LVwG hat damit - meines Erachtens völlig zutreffend - erkannt, dass es nicht auf eine abstrakte Eignung zur Beeinträchtigung einer Entscheidungsvorbereitung ankommt, sondern das konkrete Dokument in den Blick zu nehmen ist.
Im zweiten Verfahren - gegen den BURGEF - wurde die Beschwerde abgewiesen, weil die begehrten Informationen zu einem wesentlichen Teil beim BURGEF nicht vorhanden waren. Soweit es um die vorhandenen Sitzungsprotokolle und Sitzungsunterlagen der BURGEF-Organe ging, sützt sich die Abweisung auf den Geheimhaltungsgrund "Vorbereitung einer Entscheidung". Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften sind die Sitzungen der BURGEF-Organe nicht öffentlich, und das LVwG führt dazu aus, dass in jenen Fällen, in denen die Vertraulichkeit von Beratungen, Verhandlungen oder Abstimmungen gesetzlich angeordnet ist, regelmäßig davon auszugehen ist, dass deren Geheimhaltung zur Sicherung einer unbeeinträchtigten Entscheidungsfindung erforderlich ist. In der Abwägung kommt das LVwG auch zum Ergebnis, dass dieser Geheimhaltungsgrund im konkreten Fall das Informationsinteresse überwiegt, zumal der Beschwerdeführer als einfacher Gemeinderat (ohne tragende Rolle in der Parteiorganisation, und ohne selbst populärer Nutzer sozialer Medien zu sein) kein public watchdog ist (LVwG Bgld 8.9.2026, E 301/18/2026.026/004).
b) Dem Prozessgegner der Gebietskörperschaft Informationen vorzuenthalten, die allenfalls im Verfahren ohnehin vorgelegt werden müssten, ist kein geschütztes Geheimhaltungsinteresse. Das sieht auch das VwG Wien in seinem Erkenntis vom 24.6.2026, VGW-113/077/10470/2026-5, so. Ein Passant war in einem Park gestürzt und wollte (über seinen Rechtsanwalt) Zugang zum Übernahmeprotokoll vom Wegeerrichter und Protokolle der danach stattgefundenen Anlagenbegehungen zu diesem Park, weil er die Einbringung einer Klage gegen die Stadt Wien als Wegehalterin prüfen wollte. Der Magistrat Wien verweigerte die Information "im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung" und auch "zum Schutz eines berechtigten Interesses der Behörde, nämlich der Prozessposition derselben". Das VwG hat der Beschwerde im Wesentlichen stattgegeben und den Magistrat zur Herausgabe der Protokolle verpflichtet, mit Ausnahme der personenbezogenen Daten der beteiligten Sachbearbeiter und der Informationen über die an den Amtshandlungen konkret beteiligten Personen. Es leitet die Gewährung des Zugangs zu den Protokollen im Wesentlichen aus einer Übernahme deutscher Kommentarliteratur ab (es gäbe dazu allerdings auch die Rechtsprechung des VwGH zum einem vergleichbaren Fall zum UIG: VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0110).
c) Ein Notar, der der Schaffung einer weiteren Notarstelle in seinem Sprengel kritisch gegenübersteht, scheiterte mit seinem Begehren, vom BMJ die Anregung der Notariatskammer zur Schaffung dieser Stelle samt aller damit zusammenhängender Unterlagen zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Erkenntnis vom 5.5.2026, W128 2337291-1, die ablehnende Haltung des BMJ unter Hinweis auf den noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozess. Nach Ansicht des BVwG würde sich durch eine vorzeitige Öffnung der Gutachten und Stellungnahmen die Gefahr erhöhen, dass diese Informationen zur gezielten Einflussnahme auf ein noch offenes Verordnungsverfahren verwendet werden könnten (laut Anmerkung im RIS wurde die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde vom VfGH mit Beschluss vom 21.9.2026, E 1967/2026 abgelehnt).
d) Eine weitere Entscheidung, die sich mit Fragen im Hinblick auf die von Israel besetzten Gebiete zu befassen hatte, betraf Informationen des BMF zu Präferenzzöllen auf Importe aus Israel und den besetzten Gebieten. Diese Fragen wurden teilweise beantwortet; soweit es aber um Berichte aus Überprüfungsverfahren (von OLAF und des BMF) und um die Ergebnisse aus Überprüfungsverfahren ging, wurde die Antwort vom BMF mit Bescheid verweigert. Das Bundesveraltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Der Zugang zu diesen internen Unterlagen konnte gestützt auf § 6 Abs. 1 Z 5 IFG (Vorbereitung einer Entscheidung, Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit) verweigert werden (BVwG 14.9.2026, W605 2346788-1).
6. Schutz personenbezogener Daten (§ 6 Abs. 1 Z 7 it. a IFG)
a) Wer einen Notruf absetzt, muss nicht fürchten, dass eine Aufzeichnung des Notrufs jener Person herausgegeben wird, die Anlass für den Notruf war. Das LVwG Tirol bestätigte die Entscheidung der Landespolizeidirektion Tirol, dem Informationswerber keine Aufzeichnung eines bestimmten Notrufs zu übermitteln, nachdem die Anruferin (der gegenüber ein aufrechtes Annäherungsverbot des Informationswerbers besteht) der Herausgabe nicht zugestimmt hat; der Übermittlung stehen die strenge Zweckbindung des § 58e SPG und der Schutz der personenbezogenen Daten der anrufenden Person entgegen (LVwG Tirol 1.9.2026, LVwG-2026/21/1765-17).
b) Zur Anfragenserie betreffend Tierversuche gibt es nun auch eine Entscheidung des LVwG Niederösterreich vom 14.9.2026, LVwG-AV-1060/001-2026. Das LVwG gab der Beschwerde einer Tierschutz-NGO statt und verpflichtete die NÖ Landesregierung zur Bekanntgabe, in welchen Bezirken seit 2012 "Projekte im Sinne des § 2 Z 2 TVG" (die Tierversuche einschließen) genehmigt wurden und wie viele dieser Projekte in einzelnen Bezirken genehmigt wurden. Mit der bloßen Offenlegung der Projekte und der Anzahl der Projekte ist nämlich kein Rückschluss auf konkrete Personen möglich. Soweit es um die konkreten Einrichtungen ging, in denen die genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden, hat das LVwG den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
7. Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG)
a) Angebote eines Unternehmens an eine Gemeinde für eine Schadensbehebung am gemeindeeigenen Sportplatz sind keine Geschäftsgeheimnisse (schon gar nicht, wenn sie nicht einmal an die Gemeinde, sondern an einen Sportverein geschickt wurden). In einem vom LVwG Niederösterreich entschiedenen Fall (LVwG NÖ 21.9.2026, LVwG-AV-1243/001-2026) ging es um Angebote eines Unternehmens samt Leistungsverzeichnissen, die als Beilagen zu einem Schadenerhebungsprotokoll eines Sachverständigen nach einem Hochwasserschaden der Gemeinde vorlagen. Das LVwG verpflichtet die Gemeinde zur Gewährung des Zugangs, da nicht ersichtlich war, welche Teile der Leistungsverzeichnisse - wie vom Bürgermeister behauptet - Geschäftsgeheimnisse sein sollten. Das LVwG hielt fest, dass das Unternehmen im Geschäftsverkehr auftrat und daher kein Geheimhaltungsinteresse an den personenbezogenen Daten des Unternehmens und der für es handelnden Personen erkannt werde. Das Unternehmen, das diesbezüglich mitwirkungspflichtig ist, hat auch nicht dargelegt, welche Teile der Unterlagen Geschäftsgeheimnisse darstellen würden. Weil das Angebot an den Sportverein, nicht an die Gemeinde geschickt worden war, war auch nicht zu erkennen, dass Vorkehrungen getroffen worden wären, dass diese Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden sollten.
b) Pandabären im Schönbrunner Zoo: der von einem Journalisten von der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. begehrten Übermittlung der aktuell gültigen Vereinbarung(en) betreffend die von einer chinesischen staatsnahen Einrichtung überlassenen Pandas und der damit einhergehenden Forschungskooperation stehen nach Auffassung des BVwG sowohl Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen als auch die Gefahr des Eintritts eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 6 IFG (BVwG 18.8.2026, W274 2323801-1).
8. Unverhältnismäßige Beeinträchtigung (§ 9 Abs. 3 IFG)
Informationen zu Tiertransporten werden in einem standardisierten EDV-System erfasst. Auswertungen daraus sind als verfügbare Informationen anzusehen und (unter Weglassung personenbezogener Daten) einer Tierschutzorganisation zugänglich zu machen. Die Bearbeitung weiterer, außerhalb des EDV-System grundsätzlich vorhandener Informationen zu den Tiertransporten, insbesondere handschriftlicher Notizen der Amtstierärzt*innen bei Kontrollen, Checklisten, Fotos etc., die eine Vielzahl personenbezogener Daten enthalten und - soweit von der Anfrage erfasst - mehr als 15.000 Seiten umfassen, würde die Tätigkeit der Behörde im Sinne des § 9 Abs. 2 IFG unverhältnismäßig beeinträchtigen, sodass diese nicht zugänglich zu machen sind, entschied das LVwG Oberösterreich in seinem Erkenntnis vom 18.8.2026, LVwG-250307/9/SB/EP. In zwei weiteren Erkenntnissen wurden die gleichen Rechtsfragen im Hinblick auf andere Bezirksverwaltungsbehörden in gleicher Weise entschieden (LVwG OÖ 7.9.2026, LVwG-250305/8/BL/EP – 250306/2 und LVwG OÖ 13.8.2026, LVwG-250301/8/SB/EP – 250302/2).
9. Missbräuchliche Informationsbegehren (§ 9 Abs. 3 IFG)
Ein eher wirres Informationsbegehren, das seine Wurzel offensichtlich in (ex-)familiären Auseinandersetzungen hatte, lag einer Entscheidung des LVwG Tirol zugrunde (LVwG Tirol 4.9.2026, LVwG-2026/14/1834-7). Ein "Informationswerber" wandte sich u.a. gegen die Hausnummernvergabe (betreffend Gebäude bzw. Grundstücke, die vom Ex-Mann seiner Lebensgefährtin bewohnt bzw. genutzt werden) und erstattete diverses Vorbringen zu seiner Ansicht nach nicht rechtskonformen Beschilderungen und Videoanlagen und zum seiner Ansicht nach mangelnden baurechtlichen Konsens. Teilweise war das Vorbringen auch als Informationsbegehren zu deuten. Das LVwG bestätigte die zurückweisende Entscheidung des Bürgermeisters und kam dabei auch zum Ergebnis, dass das Begehren missbräuchlich gestellt worden war (und dass Geheimhaltungsinteressen überwiegen).
10. Besondere Informationszugangsregelungen (§ 16 IFG)
a) Das LVwG Oberösterreich hat zum bekannten Thema der Akteneinsicht (sieh dazu nun weiter oben zum Erkenntnis des VwGH vom 10.9.2026, Ra 2026/09/0036) eine differenzierte Entscheidung getroffen. Der Beschwerdeführer hatte eine Anzeige wegen Verletzung des öffentlichen Anstands gemacht und in der Folge gestützt auf das IFG "Auskunft über das Ergebnis dieses Verwaltungsstrafverfahrens" begehrt. Dieser Antrag wurde von der Behörde als unzulässig zurückgewiesen, weil die Regeln über die Akteneinsicht als besondere Informationszugangsregelungen anzuwenden seien. Das LVwG behob diesen Bescheid ersatzlos, weil das Informationsbegehren "nur" auf die Information über das Ergebnis eines Verwaltungsstrafverfahrens gerichtet war und insofern keiner Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG gleichzuhalten war; es wäre daher eine Interessenabwägung gemäß § 6 IFG erforderlich gewesen (LVwG OÖ 4.8.2026, LVwG-250300/2/BL).
b) Eine ähnlicher Differenzierungsversuch liegt einer Entscheidung des LVwG Niederösterreich zugrunde (LVwG NÖ 4.9.2026, LVwG-AV-1432/001-2026). In diesem Fall hatte der Beschwerdeführer gestützt auf das IFG die Offenlegung der Dokumente begehrt, anhand derer die NÖ Landesregierung einem konkreten Erwerbsvorgang durch eine russische Staatsangehörige zustimmt hatte, eventualiter begehrte er Zugang zu jenen Dokumenten, die die NÖ Landesregierung als Entscheidungsgrundlage für die Erfüllung der grundverkehrsrechtlichen Voraussetzungen herangezogen hat. Die Behörde wies den Antrag als unzulässig zurück, weil er als Antrag auf Akteneinsicht zu verstehen und das IFG daher gemäß § 16 IFG nicht anzuwenden sei. Das LVwG teilte diese Ansicht zwar im Hinblick auf den Hauptantrag (weil dieser sich undifferenziert auf alle Dokumente beziehe, die als Grundlage für die Genehmigung herangezogen wurden), nicht aber im Hinblick auf den Eventualantrag (weil sich dieser ausschließlich auf einen Aspekt der behördlichen Beurteilung bzw. der entsprechenden Unterlagen beziehe). Das LVwG behob daher den Bescheid und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.
c) Eventualantrag nach IFG? Weniger differenziert ist das Bundesverwaltungsgericht in drei Fällen vorgegangen, in denen Anträge auf Informationszugang nach dem IFG als Eventualantrag zu einem Akteneinsichtsbegehren gestellt worden waren. Die Informationswerberinnen waren jeweils Kundinnen einer insolventen Bank, die Akteneinsicht nach § 17 AVG in den Aufsichtsakt der FMA zu dieser Bank - und eventualiter Informationszugang nach dem IFG - begehrt hatten. Die gegen die abweisenden Entscheidungen der FMA erhobenen Beschwerden wurden im Hinblick auf den Primärantrag jeweils abgewiesen (weil den Kundinnen im Aufsichtsverfahren keine Parteistellung zukommt). Soweit die Anträge eventualiter auf das IFG gestützt wurden, wurden sie vom BVwG ebenfalls abgewiesen, sinnfälligerweise mit dem Hinweis auf die besondere Informationszugangsregelung der Akteneinsicht nach § 17 AVG (BVwG 14.9.2026, W137 2343431-1; BVwG 4.9.2026, W252 2343434-1: BVwG 29.7.2026, W254 2343436-1/3E).
d) In einem weiteren die FMA betreffenden Verfahren hatte der Beschwerdeführe von der FMA Informationen darüber begehrt, ob gegen einen Zahlungsdiensteanbieter ein aufsichtsrechtliches Verfahren (aufgrund seiner Meldung) geführt werde. Das BVwG wies auch in diesem Fall die gegen den abweisenden Bescheid der FMA erhobene Beschwerde unter Berufung auf die Subsidiarität des IFG im Hinblick auf die Bestimmungen über die Akteneinsicht nach § 17 AVG ab, obwohl der Beschwerdeführer gerade nicht Partei des aufsichtsrechtlichen Verfahrens ist (BVwG 10.9.2026, W298 2343168-1).
e) GBG: Ein Informationswerber wollte Zugang zu Entscheidungsunterlagen betreffend einen Baurechtsvertrag, der von der Gemeinde abgeschlossen und von der NÖ Landesregierung genehmigt worden war. Er war der Ansicht, dass es weitere Unterlagen dazu geben müsse, insbesondere ein Schreiben der NÖ Landesregierung, mit der ein bestimmter Baurechtszins vorgeschlagen worden sei. Das LVwG Niederösterreich bestätigte den abweisenden Bescheid des Bürgermeisters, soweit Aufzeichnungen fehlten. Teilweise gab es der Beschwerde Folge und wies den Antrag auf Zugang zu dem "dem Beschluss des Gemeinderats zugrundeliegenden, (schlussendlich) angenommenen Entwurf des Baurechtsvertrages" als unzulässig zurück, und zwar "gemäß § 16 IFG i.V.m. § 7 Abs. 2 GBG". Das LVwG vertrat die Auffassung, § 7 Abs. 2 GBG enthalte eine abschließende Regelung "bezogen auf das Grundbuch einschließlich der Urkundensammlung". Das ist zwar richtig, aber soweit ich das Erkenntnis verstehe, ging es um den Entwurf des Baurechtsvertrags, der dem Gemeinderat vorlag, und nicht um den Zugang zu einer in der Urkundensammlung des Grundbuchs erliegenden Urkunde, und insoweit kann ich die auf § 16 IFG gestützte Begründung nicht nachvollziehen (LVwG NÖ 25.9.2026, LVwG-AV-1451/001-2026).
f) Videoaufzeichnungen von Gemeinderatssitzungen: Die NÖ Gemeindeordnung enthält keine besondere Zugangsregelung für Videoaufzeichnungen von Gemeinderatssitzungen, entschied das LVwG Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 9.9.2026, LVwG-AV-1196/001-2026. Die Sitzung war probehalber aufgezeichnet worden, in der Folge hatte der Gemeinderat aber (mit 20:17 Stimmen) beschlossen, sie nicht online zu stellen. Das LVwG gab der Beschwerde gegen den das Zugangsbegehren abweisenden Beschied des Gemeinderates statt und hob den Bescheid unter Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides auf. Es kam zum Ergebnis, dass der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG (Vorbereitung einer Entscheidung) nicht zur Anwendung kommt, wenn der Meinungsaustausch im Kollegialorgan öffentlich erfolgt (wie bei der aufgezeichneten öffentlichen Gemeinderatssitzung). Im Hinblick auf die Frage des Schutzes personenbezogener Daten hat erst eine konkrete Interessenabwägung zu erfolgen. Bemerkenswert ist, dass das LVwG (obiter) darauf hinweist, dass im Zuge des Verfahrens entstehende Barauslagen von der antragstellenden Partei zu tragen sind und dabei zB an Kosten nichtamtlicher Sachverständige zu denken sei oder "an solche, die mit der Aufbereitung von Informationen in Teilzugang (etwa durch Pixelung oder Trennung der Audio- von der Videoaufnahme)" verbunden sein können. Ein weiterer gleichartiger Fall wurde in gleicher Weise mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 8.9.2026, LVwG-AV-1194/001-2026, entschieden.
g) Bundesstatistikgesetz: § 21 Abs. 8 Z 1 Bundesstatistikgesetz enthält eine besondere Informationszugangsregelung im Sinne des § 16 IFG für die Übermittlung der ÖNACE-Zuordnung von Unternehmen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.8.2026, W298 2342606-1, wurde daher das Begehren auf Einrichtung einer Einzelabfragemöglichkeit für die ÖNACE-Codes von Unternehmen betreffend nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmen als unzulässig zurückgewiesen.
h) KJHG: schon mehrfach wurde (auch höchstgerichtlich) entschieden, dass die Auskunftsregelungen in den Kinder- und Jugendhilfegesetzen der Länder besondere Informationszugangsregeln sind, die einem Informationszugang nach dem IFG entgegenstehen. Nun liegen zwei weitere derartige Entscheidungen vor, und zwar Erkenntnisse des LVwG Salzburg vom 21.9.2026, 405-10/1903/1/2-2026, und des LVwG Niederösterreich 27.8.2026, LVwG-AV-1232/001.
11. Formales und Prozessuales
a) Konkludente Zurückziehung eines Bescheidantrags: ein politisch sensibler Fall endete vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einer jedenfalls aus Außensicht überraschenden Lösung. Der Beschwerdeführer hatte beim BMI Zugang zu bestimmten Informationen betreffend Kriegsmaterialexporte begehrt. Das BMI übermittelte einzelne Informationen und erließ einen Bescheid, mit dem der Zugang zu bestimmten Informationen verweigert und der Antrag im Hinblick auf andere Informationen zurückgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde teilweise als unzulässig zurück (BVwG 1.10.2026, W176 2348600-1), und zwar, weil der Beschwerdeführer nach Ansicht des BVwG die Informationen erhalten hatte (was offenbar weder ihm noch dem BMI, das ja einen den Informationszugang verweigernden Bescheid erlassen hatte, bewusst war). Teilweise wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, weil nach Ansicht des BVwG der Beschwerdeführer seinen Bescheidantrag im Hinblick auf diese Fragen konkludent zurückgezogen habe ("indem er in seinem Schreiben vom 05.05.2026 ausführte, dass die Erledigung der belangten Behörde vom selben Tag seine Fragen 3 und 4 unbeantwortet lasse und er deshalb einen Antrag auf Bescheiderlassung stelle, woraus sich schließen lässt, dass er hinsichtlich der übrigen Fragen die Erlassung eines Bescheides nicht mehr begehrt").
b) Die korrekte Identifizierung der Antragsteller*innen, Bescheidadressat*innen und Beschwerdeführer*innen wirft offenbar auch immer wieder Probleme auf. In einem Fall hat das LVwG Niederösterreich den Bescheid eines Bürgermeisters, der an einen "Klubvorsitzenden" ad personam ergangen ist, aber ein Informationsbegehren betrifft, das nicht von diesem selbst, sondern von einer von ihm vertretenen juristischen Person eingebracht wurde, ersatzlos behoben (LVwG NÖ 28.9.2026, LVwG-AV-1589/001-2026). In einem anderen Fall hat das LVwG Oberösterreich die Beschwerde in einer IFG-Angelegenheit zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht Adressat des Bescheides war (LVwG OÖ 18.8.2026, LVwG-250308/4/SB).
In einem weiteren Fall wurde das dem Verfahren zugrundeliegende Informationsbegehren von einer Person "als Obmann des [Vereins]" gestellt und richtete sich auf "alle Aufzeichnungen rund um den Bescheid" zu einer baurechtlichen Angelegenheit. Aufgrund der nur teilweise zugänglich gemachten Informationen stellte der Obmann des Vereins einen Antrag auf Erlassung eines Bescheids und führte aus, "als Prekariatsnehmer, aktiver und mitgliedsstarker [Verein] ist es uns wichtig in dieser Angelegenheit volle Informationen zu erhalten." Der Bescheid war dann an den Obmann des Vereins, mit dem Zusatz, "Obmann des [Vereins]" addressiert. Die dagegen vom Verein erhobene Beschwerde wurde vom LVwG zurückgewiesen, weil diese eindeutig den Verein als Beschwerdeführer bezeichnete, während der Bescheid an den Obmann, aber nicht an den beschwerdeführenden Verein, gerichtet gewesen sei (LVwG NÖ 3.9.2026, LVwG-AV-1365/001-2026). Das Verfahren zeigt wieder einmal, wie wichtig es gerade für Vereine bzw. Vereinsfunktionäre ist, klar und eindeutig zu bezeichnen, ob sie als natürliche Person - die auch Vereinsfunktionär*in ist - oder als Vertreter*in des Vereins handelt.
c) Abfallwirtschaftsverband - zuständiges Organ: der Beschwerdeführer in einem vom LVwG Niederöstrreich entschiedenen Fall hatte sich mit einer Reihe von Informationsbegehren an einen Gemeindeverband für Abfallwirtschaft gewandt. Aufgrund der gegen den Bescheid des Obmanns des Gemeindeverbands erhobenen Beschwerde wurde vom LVwG der angefochtene Bescheid teilweise wegen Unzuständigkeit aufgehoben, weil nicht der Obmann, sondern der Verbandsvorstand für bestimmte Angelegenheiten, über die Informationen begehrt wurden, zuständig ist (LVwG NÖ 2.9.2026, LVwG-AV-1272/001-2026). Teilweise wurde der Beschwerde stattgegeben und die Behörde verpflichtet, einen "Stichwortzettel zur Recherche", der im Akt zu finden war, zugänglich zu machen, teilweise wurde die Beschwerde abgewiesen (weil der begehrte Zugang - der sich "seinem Inhalt nach einer Betriebsprüfung annähert" - die Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben der Behörde massiv beeinträchtigen würde). Weiters wurde die Beschwerde in einem weiteren Teil zurückgewiesen, weil die Informationen gewährt worden waren, und teilweise wurde das Verfahren eingestellt, weil die Informationen in der mündlichen Verhandlung erteilt wurden. Und schließlich wurde der Bescheid teilweise aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, weil das Informationsbegehren nicht eindeutig war und noch Abklärungen stattfinden müssen.
d) Zu früh erhobene Säumnisbeschwerde: Mit Beschluss des BVG vom 23.9.2026, W176 2349184-1, wurde eine verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, bereits mit Einbringung des Informationsbegehrens (mit einem darin enthaltenen Eventualantrag auf Bescheiderlassung) würde die Frist zur Bescheiderlassung bei Verweigerung des Informationszugangs zu laufen beginnen. Diese Ansicht wird vom BVwG nicht geteilt, der Eventualantrag an sich aber als zulässig angesehen (beides in Übereinstimmung mit den Materialien und der Literatur).
e) Zu spät erhobene Beschwerde: Mit Beschluss des Beschluss des BVwG vom 24.9.2026, W171 2346865-1, wurde eine verspätet erhobene Beschwerde zurückgewiesen.
f) Beharren auf (falschem) informationspflichtigen Organ: der Informationswerber hatte ein an den Gemeinderat einer Gemeinde gerichtetes Informationsbegehren gestellt und auch nach Hinweis darauf, dass nicht der Gemeinderat, sondern der Bürgermeister informationspflichtiges Organ sei, auf einer Bescheiderlassung durch den Gemeinderat bestanden; dieser hat den Antrag wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, was vom LVwG bestätigt wurde (LVwG NÖ 18.9.2026, LVwG-AV-1524/001-2026).
g) Weiterverweisung: das LVwG Kärnten hat eine Säumnisbeschwerde gegen den Präsidenten des LVwG Kärnten abgewiesen (LVwG Kärnten 7.4.2026, KLVwG-704-705/4/2026). Dieser hatte die Beschwerdeführer an die zuständige Behöre weiterverwiesen, die auch über den Antrag abgesprochen haben, sodass keine Entscheidungspflicht des Präsidenten des LVwG als abtretender Behörde mehr bestand.
h) Beantwortete Fragen: das Bundesverwaltungsgericht hat eine Säumnisbeschwerde gegen die StA Wien zurückgewiesen, weil der Zugang des Beschwerdeführers zu den von ihm begehrten Informationen vollständig gewährt worden war (BVwG 3.9.2026, W256 2342452-1). Außerdem wurde eine Säumnisbeschwerde gegen das BMI zurückgewiesen, weil die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen teilweise beantwortet und im Übrigen der Informationszugang durch einen Bescheid verweigert worden war. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass ihm der Bescheid nicht zugestellt worden sei, das BVwG kam jedoch zum Ergebnis, dass eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt war (BVwG 3.9.2026, W256 2333964-1).
i) Einstellung wegen Antragszurückziehung: ein Verfahrens über einen Antrag auf Streitentscheidung nach § 14 Abs. 2 IFG mit der Wiener Linien GmbH & Co KG wurde nach Zurückziehung des Antrags eingestellt (VwG Wien 5.8.2026, VGW-113/042/12381/2026; der Beschluss ist nur insofern interessant, als darin - aus welchen Gründen auch immer - der vollständige Wortlaut des Schreibens des Verwaltungsgerichts an die Wiener Linien GmbH & Co KG wiedergegeben wird).
j) Die Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs ist durch den VfGH bereits gelöst, nun werden noch einzelne zuvor ergangene Entscheidungen veröffentlicht oder auch neue Entscheidungen, mit denen auf die nunmehr geklärte Rechtslage Bedacht genommen wird. Alle Entscheidungen sind aber nur mehr von historischem Interesse: LVwG Kärnten 13.4.2026, KLVwG-524/4/2026 (Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs); LVwG Kärnten 7.4.2026, KLVwG-29-30/9/2026 (Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs); LVwG Bgld 30.9.2026, E 301/18/2026.019/006 (Aufhebung eines im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheides des Gemeinderates einer Gemeinde wegen Unzuständigkeit); LVwG NÖ 4.9.2026, LVwG-AV-1429/001-2026 (Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Wiedereinsetzungsverfahren im Zusammenhang mit der Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs ausgesetzt worden war).
12. Verfahrenshilfe
Das LVwG Niederösterreich hat für eine Beschwerde vor dem LVwG in einer IFG-Angelegenheit keine Verfahrenshilfe gewährt (LVwG NÖ 18.9.2026, LVwG-AV-1521/001-2026). Die Verfahrenshilfe war schon auf Grund der Einkommens- und Vermögenssituation nicht zu gewähren, das LVwG führt aber ergänzend auch noch aus, dass die einzige zu klärende Frage im Verfahren ist, ob der Gewährung von Informationszugang überwiegende Interessen entgegenstehen, und alleine "der Umstand, dass dies bezogen auf 36 Fragen zu beurteilen ist," nicht dazu führt, dass ein qualitativ mit besonderen Schwierigkeiten verbundener Sachverhalt oder schwierige Rechtsfragen vorliegen würden. Das BVwG hat ebenfalls einen abweisenden Verfahrenshilfebeschluss im RIS veröffentlicht, der aber nicht auf die Frage eingeht, ob das Verfahren über die offenbar nicht besonders komplexe IFG-Angelegenheit überhaupt eine solche Schwierigkeit darstellt, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - gerechtfertigt wäre (BVwG 28.9.2026, W129 2342205-1).
13. Anfechtung BilDokG
Nicht direkt das IFG, aber den Zugang zu Informationen aufgrund besonderer Informationszugangsregelungen, betreffen zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts, an den VfGH den Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "oder Informationsbegehren zu beantworten" in § 21 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz zu stellen (BVwG 30.7.2026, W292 2343164-1/10Z, und BVwG 31.7.2026, W292 2343601-1/9Z).
14. Sonstiges (Altbekanntes)
a) "Hundertsätze": wieder einmal hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde einer Person zu entscheiden, die ein offenbar persönliches Interesse an der Berechnung des Kaufkraftausgleichs für Bedienstete des BMEIA mit bestimmten Dienstorten im Ausland hat. Das BMEIA verfügt allerdings nicht über die begehrten Informationen über die gemäß § 21b Abs. 3 GehG erhobenen Hundertsätze für bestimmte Dienstorte zu bestimmten Zeiträumen, sodass das BVwG den abweisenden Bescheid des BMEIA mangels verfügbarer Informationen bestätigte (BVwG 9.9.2026, W171 2332665-1).
b) Ebenfalls bereits einmal Gegenstand einer Entscheidung (LVwG OÖ 7.4.2026, LVwG-250266/9/KH/EP) war das Gutachten über die Preisentwicklung von Wohnbauland in Gmunden. Die Behörde hatte das Verfahren unter Verweis auf das bereits anhängige andere Verfahren faktisch ausgesetzt und nach Vorliegen der Entscheidung des LVwG fortgesetzt. Sie hat aber nicht in gleicher Weise wie das LVwG entschieden, sondern neuerlich den Zugang zur Gänze verweigert. Das LVwG hat auch hier - in gleicher Wiese wie im Erkenntnis zur Beschwerde des anderen Beschwerdeführers - den Zugang durch Einsicht teilweise gewährt (LVwG OÖ 25.8.2026, LVwG-250312/2/KH).
c) Wie schon im Beschluss vom 24.8.2026, W605 2343907-1 hat das Bundesverwaltungsgericht nun neuerlich einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit mit dem ORF (der im RIS "anonymisiert" wurde, ebenso wie das ORF-Gesetz) zurückgewiesen, da es das VwG Wien für zuständig erachtet (BVwG 21.8.2026, W252 2347261-1).
d) Und wie bereits in anderen Fällen hat das LVwG Burgenland keine Bedenken, den Abschussplan für ein Eigenjagdgebiet an einen Informationswerber zu übermitteln (LVwG Bgld 11.5.2026, E 301/09/2026.012/008).
