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Wednesday, October 02, 2013

Schlussanträge zu C-295/12 P Telefónica (Margin-Squeeze): "Rekord in der Geschichte der Rechtsstreitigkeiten der Union"

Wenn man ein Gericht nicht überzeugen kann, soll man es zumindest zu verwirren versuchen. Auf diese Strategie dürften die Telefónica-Rechtsvertreter gesetzt haben, als sie vor den Unionsgerichten ihren Kampf gegen die von der Kommission wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung (margin squeeze) verhängte Geldbuße von über 151 Mio. € (Kommissionsentscheidung, Zusammenfassung) aufgenommen haben.

Vor dem EuG waren sie mit ihrer "übermäßig und völlig unüblich langen Klageschrift" nicht erfolgreich (Urteil vom 29.03.2012, T-336/07; siehe dazu im Blog hier). Das gegen das EuG-Urteil erhobene Rechtsmittel an den EuGH könnte aber - wenn der Gerichtshof den am vergangenen Donnerstag erstatteten Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet (Rechtssache C-295/12 P Telefónica and Telefónica de España / Kommission) folgt - zumindest in einem Teilaspekt (und vorerst) erfolgreich sein.

Konfuse Rechtsmittelschrift
Dafür holen sich die Rechtsvertreter aber zunächst recht massive Kritik des Generalanwalts ab. Die Kommission hatte nämlich beantragt, das gesamte Rechtsmittel als unzulässig zu erklären, weil es ihr unmöglich mache, ihre Verfahrensrechte auszuüben. Der Generalanwalt hält dazu fest (Hervorhebungen hinzugefügt):
7. Festzustellen ist, dass i) die konfus und wenig strukturiert formulierte Rechtsmittelschrift außergewöhnlich lang – die französische Übersetzung der Rechtsmittelschrift zählt nicht weniger als 133 Seiten, und zwar mit einfachem Zeilenabstand bei 492 Randnummern(8) – und voller Wiederholungen ist; mit ihr werden mehrere hundert Gründe, Teilgründe, Rügen, Argumente und Teile von Argumenten vorgetragen (was nach den Ausführungen der Kommission einen Rekord in der Geschichte der Rechtsstreitigkeiten der Union darstellt); ii) das Rechtsmittel praktisch systematisch darauf abzielt, unter dem Vorwand, dass das Gericht ein „falsches rechtliches Kriterium“ angewandt habe, eine erneute Prüfung des Sachverhalts herbeizuführen; iii) die Gründe häufig als bloße, einer Begründung entbehrende Behauptungen eingeführt werden; iv) die Rechtsmittelführerinnen zum einen oft die streitige Entscheidung und nicht das angefochtene Urteil beanstanden und zum anderen, wenn sich ihre Beanstandungen tatsächlich gegen das angefochtene Urteil richten, praktisch niemals die genauen Abschnitte oder Randnummern dieses Urteils angeben, die angebliche Rechtsfehler enthalten sollen.
(Fußnote 8: Das bedeutet eine Rechtsmittelschrift im Verfahren vor dem Gerichtshof (die nur Rechtsausführungen enthalten sollte), die länger ist als die bereinigte Klageschrift im Verfahren vor dem Gericht! Zudem finden sich praktisch nicht nachvollziehbare Randnummern wie Randnr. 298, die einen Satz mit 121 Wörtern enthält.)
Der Generalanwalt bekundet dann ausdrücklich Verständnis für die Unzulässigkeitseinrede der Kommission, meint aber, dass "das Rechtsmittel als solches doch nicht insgesamt für unzulässig erklärt werden [kann], da einige der Gründe oder Argumente des Rechtsmittels (auch wenn sie Stecknadeln in einem Heuhaufen sind) die Zulässigkeitsanforderungen erfüllen." Ausführlich erläutert der Generalanwalt dann, welche Rechtsmittelgründe ganz oder teilweise unzulässig sind.

Mitschuld an langer Verfahrensdauer wegen übermäßig langer Klageschrift
Interessant ist dabei die Auseinandersetzung mit der Rüge der unangemessenen Verfahrensdauer vor dem EuG, die nach Ansicht der Telefónica zu einer Verringerung der Geldbuße führen müsste. Auch dabei wird der Telefónica wieder ihre Verwirrungs- und Verzögerungsstragie vorgehalten (Wiedergabe ohne Fußnoten, Hervorhebung hinzugefügt):
24. Mit der Kommission, der ECTA, France Telecom und Ausbanc bin ich der Ansicht, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, etwas weniger als vier Jahre und sechs Monate, unter Berücksichtigung der folgenden Umstände in dieser Rechtssache nicht unangemessen ist: i) die technische Komplexität des Vorgangs (nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „kann die Komplexität der Sache herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen“); ii) Erhebung zweier Klagen gegen die streitige Entscheidung, von denen die eine die Rechtsmittelführerinnen und die andere das Königreich Spanien eingereicht haben. Die Klagen wurden vom Gericht parallel untersucht, was zu einer Verlängerung des Verfahrens führte; iii) Einreichung einer – bereits im ersten Rechtszug – übermäßig und völlig unüblich langen Klageschrift durch die Rechtsmittelführerinnen, die die in den Praktischen Anweisungen für die Parteien vor dem Gericht empfohlene Höchstzahl von Seiten bei Weitem überstieg. Diese Klageschrift musste bereinigt werden, was das schriftliche Verfahren verlängerte, und trotzdem war die bereinigte Fassung der Klageschrift, die beinahe 140 Seiten nebst zahl- und umfangreichen Anlagen umfasste, nach wie vor übermäßig lang, da sie die in den Praktischen Anweisungen vorgesehene Länge weit überstieg. Im Folgenden reichten die Rechtsmittelführerinnen eine Erwiderung von 112 Seiten nebst 25 Anlagen ein, mit der sie zusätzlich neues Vorbringen einführten; iv) mehrere Streithelferinnen traten dem Verfahren bei, so dass sich das schriftliche Verfahren bis Anfang 2009 verlängerte; und v) die Rechtsmittelführerinnen stellten schließlich zahlreiche Anträge auf vertrauliche Behandlung gegenüber den Streithelferinnen, die meist zurückgewiesen wurden, jedoch auch zur Verlängerung des Verfahrens beitrugen, da sich das Gericht gezwungen sah, bereinigte Fassungen verschiedener Unterlagen herzustellen.
Berechnung der Geldbuße - unbeschränkte Nachprüfungspflicht des EuG
Aus telekommunikationsrechtlicher Sicht bieten die Schlussanträge des Generalanwalts keine Neuigkeiten, da das Rechtsmittel, soweit es sich gegen das Vorliegen des Missbrauchs und die Verhängung einer Geldbuße an sich richtet, vom Generalanwalt überwiegend als unzulässig und sonst als unbegründet angesehen wird, ohne dass hier rechtlich Neues zu erörtern wäre. Dass "das Bestehen einer Regelung oder einer gewisse Überwachung durch nationale Fachbehörden nicht vor der Anwendung der Verträge schützt" (RNr 52) bezeichnet der Generalanwalt als völlig klar und damit "vorhersehbar". Tatsächlich war das ja außerhalb der Telekomunternehmen und der von ihnen bezahlten Auftragsgutachter schon Allgemeingut, bevor es der EuGH zB im Urteil vom 14.10.2010, C-280/08 P, Deutsche Telekom, klarstellte.

Damit bleibt aus Sicht des Generalanwalts die Berechnung der Geldbuße bzw der Umfang der Nachprüfung dieser Berechnung durch das EuG zu überprüfen.

Zur Berechnung wünscht sich der Generalanwalt mehr Transparenz der Kommission und verweist dabei auf das Beispiel der Zwangsgelder in Verfahren über eine doppelte Vertragsverletzung nach Art 260 AEUV. In Fußnote 46 schreibt er: "Wenn die Kommission keine Probleme mit der Angabe der Berechnungsmethode der Sanktion in Verfahren über eine doppelte Vertragsverletzung hat – wobei sie allerdings einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung des auf die einzelnen Kriterien anwendbaren Koeffizienten behält –, ist es kaum vertretbar, dass sie bei der Berechnung der Geldbuße in Kartellsachen Transparenz ablehnt (die es dem Gericht ermöglichen würde, seine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung in vollem Umfang auszuüben)."

In der Folge setzt sich der Generalanwalt eingehend mit der "Theorie der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung" auseinander (RNr 107-145), wobei er besonders auf die Urteile Chalkor und KME des EuGH, aber auch auf das Urteil Menarini des EGMR (dort zur Überprüfung einer von der italienischen Wettbewerbsbehörde verhängten Geldbuße durch die nationalen Gerichte) eingeht. Er kommt zum Ergebnnis, dass das Gericht seine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Betrages der Geldbuße in vollem Umfang ausüben muss. Das bedeutet unter anderem, dass die Beurteilung durch das Gericht ausreichend unabhängig von derjenigen der Kommission sein müsse. Wörtlich führt er aus:
125. Ich leite von alledem und insbesondere auf der Grundlage der Randnrn. 62 des Urteils Chalkor/Kommission und 129 des Urteils KME Germany u. a./Kommission her, dass sich das Gericht meines Erachtens bei seiner Nachprüfung nicht auf den Ermessensspielraum, über den die Kommission verfügt, oder den einzigen offensichtlichen Beurteilungsfehler, den diese bei der Wahl der im Rahmen der Anwendung der in den Leitlinien erwähnten Kriterien zu berücksichtigenden Umstände begangen hat, stützen darf, um darauf zu verzichten, eine eingehende sowohl rechtliche als auch tatsächliche Nachprüfung vorzunehmen oder nicht zu verlangen, dass die Kommission die Änderung ihrer Geldbußenpolitik in einer bestimmten Sache zu erläutern hat.
126. Auf alle Fälle können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs – selbst wenn das Gericht äußerstenfalls auf das „Ermessen“, den „erheblichen Wertungsspielraum“ oder das „weite Ermessen“ der Kommission Bezug nehmen kann (was es meines Erachtens nicht mehr tun sollte) − „solche Bezugnahmen das Gericht nicht an der Ausübung der umfassenden rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle [hindern], zu der es verpflichtet ist“.
[...]
129. Das Gericht muss daher von sich aus prüfen, ob die Geldbuße angemessen und verhältnismäßig ist, und ist verpflichtet, selbst festzustellen, ob die Kommission tatsächlich alle für die Berechnung der Geldbuße erheblichen Umstände berücksichtigt hat, wobei das Gericht auch in diesem Zusammenhang auf die von den Klägern bei ihm vorgetragenen Tatsachen und Umstände zurückkommen kann.
Eine wirkliche Kontrolle des Bußgeldes durch das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung sei, so Generalanwalt Wathelet in RNr 143 der Schlussanträge, umso notwendiger, als der Betrag der von der Kommission verhängten Geldbußen unaufhörlich steige. Es sei "nicht wünschenswert oder zulässig, sondern geradezu notwendig", dass das Gericht seine Nachprüfung der Geldbußen der Kommission vollständig und unabhängig vornehme (RNr 145).

Angewandt auf den vorliegenden Fall kommt der Generalanwalt zum Ergebnis, dass das EuG seiner Verpflichtung zur unbeschränkten Nachprüfung nicht nachgekommen sei:
172. Nach alledem scheint mir, dass der achte und der zehnte Rechtsmittelgrund großenteils durchgreifen, da das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht ausgeübt und damit Rechtsfehler bei der Prüfung des geltend gemachten Verstoßes gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der individuellen Strafzumessung sowie gegen die Begründungspflicht begangen hat.
173. Ich behaupte nicht, dass gegen diese Grundsätze verstoßen worden ist, sondern dass das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht ordnungsgemäß untersucht hat, ob die Entscheidung der Kommission über die Geldbuße mit diesen Grundsätzen im Einklang stand.
Sollte der EuGH diesen Schlussanträgen folgen, so könnte die konfuse und wenig strukturiert formulierte Rechtsmittelschrift der Telefónica daher zwar nicht dem Grunde nach - was den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung betrifft -, aber doch bei der Höhe der Geldstrafe zu einem (vorläufigen) Erfolg verhelfen. Ob das EuG in der "zweiten Runde" die Geldbuße tatsächlich herabsetzen wird, ist nicht abzusehen; nach den vom Generalanwalt genannten Anhaltspunkten aber eher anzunehmen. In RNr 165 nennt der Generalanwalt zB folgende Umstände, denen das EuG Bedeutung beimessen hätte müssen:
  • i) Die Entscheidungen Deutsche Telekom, Wanadoo Interactive und Telefónica wurden auf der Grundlage der Leitlinien von 1998, also unter Anwendung der gleichen Berechnungsregeln, erlassen;
  • ii) die in den drei Fällen geprüften Verhaltensweisen überschnitten sich zeitlich teilweise und sind von (sehr) ähnlicher Natur: Verdrängungspreispraktiken im Fall von Wanadoo Interactive und Praktiken der Kosten-Preis-Schere in den Fällen der Deutschen Telekom und von Telefónica; 
  • iii) die drei Fälle betreffen die Märkte des Zugangs zum Internet in Frankreich, Deutschland und Spanien, die große Ähnlichkeit im Hinblick auf Größe und wirtschaftliche Bedeutung aufweisen; 
  • iv) die in den drei Fällen mit Sanktionen belegten Unternehmen sind historische Telekommunikationsbetreiber (oder eine Tochtergesellschaft eines von ihnen im Fall von Wanadoo Interactive) mit gut vergleichbaren Umsätzen; und 
  • v) einige Umstände könnten zumindest theoretisch für einen niedrigeren Ausgangsbetrag im Vergleich zu dem sprechen, der in der Sache Deutsche Telekom verhängt wurde, in der a) die Großhandelspreise höher als deren Einzelhandelspreise waren, so dass die Deutsche Telekom sich des Bestehens einer Kosten-Preis-Schere bewusst sein konnte, ohne dass sie Kosten zu berücksichtigen hatte; b) die deutsche Regulierungsbehörde negative Margen festgestellt hatte; c) die betroffenen Produkte wesentliche Infrastrukturen waren; d) nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin die deutsche Regelung im streitigen Zeitraum weniger strenger[sic!] als die spanische war (auch wenn dieser letzte Punkt von der Kommission bestritten wird).

Monday, December 10, 2012

Diesmal keine stille Lösung: Wird die Bundeswettbewerbsbehörde bei der Yesss!-Übernahme durch die TA "von Anwälten bedroht"?

Wie immer man die vom Kartellgericht (nicht rechtskräftig) genehmigte Übernahme des Mobilfunkers Yesss! durch die A1 Telekom Austria AG (Zusammenschlussanmeldung) sehen mag, eines scheint klar: nach einer "stillen Lösung" zwischen Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und Telekom Austria (TA) sieht es derzeit nicht gerade aus (was sicher nicht daran liegt, dass der Generaldirektor der BWB bei der TA einen ihm persönlich vertrauten Ansprechpartner nach Bekanntwerden eines eher informellen Mails verloren hat).

Darauf deutet jedenfalls die interessante Pressearbeit der BWB hin*), die nun zu einem etwas aufgeregten Bericht im Wirtschaftsblatt geführt hat - wohl nicht zufällig ausgerechnet am Beginn jener Woche, in der die EU-Kommission ihre (erwartet: positive) Entscheidung zur Übernahme von Orange Austria durch Hutchison 3G Austria - dem Kernstück des Gesamtdeals - bekanntgeben wird.

Der Artikel im Wirtschaftsblatt beginnt recht dramatisch: "Im Übernahmepoker um Orange/Hutchison und Telekom Austria/Yesss verschärfen sich die Fronten. Wie das WirtschaftsBlatt erfahren hat, wurde die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) im Verfahren Telekom/Yesss von Anwälten der beteiligten Unternehmen bedroht."

Wer jetzt aber an eine gefährliche Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) denkt, liegt ziemlich falsch: das Drohpotenzial erschöpft sich offenbar in der Ankündigung möglicher Amtshaftungsklagen, falls die BWB Rekurs gegen den - den Zusammenschluss genehmigenden - Beschluss des Kartellgerichts erheben sollte. Außerdem, so wird der Sprecher der BWB weiter zitiert, habe "man" (wer immer das sein mag, Namen werden nicht genannt) "schon verhohlen mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs gedroht, falls wir daran denken ein Rechtsmittel zu ergreifen".

Amtsmissbrauch durch Rekurserhebung?
Nun bin ich nicht sicher, ob der BWB-Sprecher die ihm zugeschriebenen Zitate autorisiert hat (angesichts der professionellen Beratung würde ich das zwar grundsätzlich annehmen, angesichts des Inhalts der Zitate aber eher nicht), aber eine "Drohung" mit dem "Vorwurf des Amtsmissbrauchs" (§ 302 StGB) - sollte es sie tatsächlich gegeben haben - könnte wohl niemandem in der BWB begründete Besorgnisse einflößen. Das Delikt des Amtsmissbrauchs setzt nämlich Schädigungsvorsatz und wissentlichen Befugnismissbrauch voraus - und da wäre ich doch sehr neugierig, wo man im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels dafür irgendwelche Anhaltspunkte finden könnte.

Ich neige daher zur Annahme, dass das mit dem Amtsmissbrauch missverstanden wurde und eigentlich - wie in zwei anderen Zitaten des BWB-Sprechers - Amtshaftung gemeint war. Nach dem Amtshaftungsgesetz haftet (ua) der Bund, "nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als [seine] Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben".

Amtshaftung wegen Rekurserhebung?
Ein etwaiger Amtshaftungsanspruch wegen eines von der BWB erhobenen Rekurses könnte sich nur auf jenen Schaden richten, der sich aus der Verzögerung der Durchführung des Zusammenschlusses aufgrund des Rechtsmittelverfahrens ergeben könnte. Zudem müsste das Handeln der Organe der BWB rechtswidrig sein, was bei der Erhebung eines der BWB offen stehenden Rechtsmittels zunächst einmal nicht anzunehmen ist und nur bei von vornherein aussichtsloser und schlechthin mutwilliger Verfahrensführung in Betracht käme. In der ständigen Rechtsprechung des OGH werden die Voraussetzungen für den Ersatz eines Schadens wegen Verfahrensführung recht eng gefasst (hier zitiert aus dem Beschluss vom 13.03.2008, 6 Ob 18/08b):
"Ersatz eines aufgrund einer Verfahrensführung erlittenen Schadens kann nur dann in Frage kommen, wenn der, der später das Verfahren verliert, wusste oder wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder den tatsächlichen Voraussetzungen entbehrte oder von vornherein unhaltbar war, dessen ungeachtet jedoch das Verfahren führte, um für sich irgendeinen Vorteil zu erreichen (vgl RIS-Justiz RS0020727); der von ihm eingenommene Rechtsstandpunkt musste bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen beziehungsweise musste das Verfahren überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig geführt worden sein (1 Ob 223/03f; ebenso RIS-Justiz RS0022854, RS0022840); dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen und vor allem zu berücksichtigen, dass das Recht eines jeden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe des Gerichts oder der sonst zuständigen Behörde in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf (RIS-Justiz RS0022796, RS0022781; 5 Ob 261/02x = MietSlg 54.176)."
Auch die behauptete "Drohung" mit Amtshaftungsklagen für den Fall, dass die BWB ein Rechtsmittel erhebt, scheint daher nur sehr begrenzt als "Einschüchterungsversuch" (so das Wirtschaftsblatt) tauglich. Dass der Sprecher der BWB es noch nie erlebt hat, dass der Behörde "schon prophylaktisch mit Amtshaftungsklage" gedroht werde, verwundert mich übrigens auch ein wenig - das Ankündigen möglicher Amtshaftungsfolgen für den Fall einer missliebigen behördlichen Entscheidung würde ich durchaus zum Standardrepertoire anwaltlicher Argumentationsmuster zählen (genauso wie man einen Vertragspartner, von dem man vertragswidriges Verhalten befürchtet, auf die möglichen Schadenersatzansprüche hinweist)

Das heißt natürlich nicht, dass die beteiligten Unternehmen die Lage ganz entspannt sehen dürften - immerhin hängt laut Medienberichten der gesamte Deal der Orange-Übernahme durch Hutchison auch an der Bedingung, dass die Yesss!-Übernahme durch die TA genehmigt wird. Trotz der für diese Woche zu erwartenden Genehmigung der EU-Kommission für die Orange-Übernahme durch Hutchison könnte der Gesamtdeal daher noch durch einen Rekurs der BWB und/oder des Bundeskartellanwaltes gegen die kartelllgerichtliche Genehmigung des Yesss!-Übernahme verzögert werden (oder gar - wenn der OGH als Kartellobergericht einem Rekurs Folge gibt - scheitern).

Die von den beteiligten Unternehmen angestrebte "Konsolidierung" des österreichischen Mobilfunkmarktes hätte auch eine gewisse Signalwirkung; zumindest wird das bei der New York Times so gesehen (die NYT meint allerdings auch, dass der Deal nun die Anforderungen der BWB erfülle). Was man sich von einem konsolidierten Markt erwartet, hat auch der einzige nicht direkt in den Deal eingebundene österreichische Mobilnetzbetreiber zuletzt recht deutlich gemacht: der neue CEO erzählt gerne von einer "die gesamte österreichische Mobilfunkbranche" betreffenden Ertragsschwäche, für die die Verantwortung "zu einem guten Teil bei der Branche selbst liege"; die Firmen stünden heute "alle gemeinsam vor einem Scherbenhaufen und fragen sich, was sollen wir tun". Wie eine Antwort darauf aussehen könnte, teilt er der Presse auch gerne mit: "Zwei Euro mehr pro Kunde, und T-Mobile hat keine Probleme" heißt es da zum Beispiel, oder "Abkehr vom All-inclusive-Tarif". Man kann gespannt sein, ob die Wettbewerber - egal ob der Orange/Hutchison-Deal durchgeht - die Signale aufnehmen.

Verfahren vor der EU-Kommission:
Im Zusammenschlussfall M 6.497 Hutchison 3G Austria / Orange Austria läuft die verlängerte Entscheidungsfrist der Kommission am 21.12.2012 aus. Die Entscheidung der Kommission dürfte diese Woche fallen; nach weiteren Zugeständnissen von Hutchison im Frequenzbereich wird allgemein eine Genehmigung durch die Kommission erwartet (siehe etwa den Bericht bei Reuters oder in der NYT). Die von Hutchison am 11.11.2012 abgegebene Verpflichtungserklärung gegenüber der EU-Kommission ist übrigens als Anlage zu einem Maßnahmenentwurf der Telekom-Control-Kommission im Web veröffentlicht.
Update 12.12.2012: erwartungsgemäß hat die Kommission heute die Übernahme unter Auflagen genehmigt (Pressemitteilung der Kommission); bedauerlich ist, dass wieder einmal die falsche Behörde genannt wird, die in Östtereich die Frequenzversteigerung vornehmen wird: das wird natürlich nicht die RTR, sondern die Telekom-Control-Kommission sein..

Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission:
Weiters ist auch ein Verfahren zur Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur der Orange Austria aufgrund der Übernahme durch Hutchison 3G Austria gemäß § 56 Abs 2 TKG 2003 vor der Telekom-Control-Kommission (TKK) anhängig. Die TKK hat dazu am 28.11.2012 den Entwurf einer Vollziehungshandlung veröffentlicht, zu dem "bis spätestens 10.12.2012 (12:00 Uhr, einlangend bei der Behörde)" Stellung genommen werden kann - auch die Entscheidung der TKK dürfte daher in dieser Woche (wohl zeitlich abgestimmt mit der EU-Kommission) fallen; nach dem veröffentlichten Entwurf ist die Genehmigung zu erwarten (aber natürlich nicht sicher, solange die endgültige Entscheidung nicht getroffen und zugestellt ist). Der Entwurf der Vollziehungshandlung enthält übrigens auf Seite 10 wieder einmal eine recht nützliche Übersicht über die aktuelle Frequenzausstattung der österreichischen Mobilnetzbetreiber und wie sich diese nach der geplanten Fusion ändern würde.

Update 14.12.2012: Mit Bescheid der TKK vom 13.12.2012, F 1/12-59, wurde die wesentliche Änderung der Eigentümerstruktur genehmigt. Außderdem erfolgte mit Bescheid der TKK vom 13.12.2012, F 6/12-9 (zu den Anlagen siehe hier), die Genehmigung von Frequenzüberlassungen zwischen Orange Austria, Hutchison 3G Austria, 3G Mobile und A1 Telekom Austria, die im Zusammenhang mit der Übernahme der Yesss! durch dei TA stehen; außerdem sollen die Überlassungen eine Defragmentierung des Spektrums der beteiligten Mobilnetzbetreiber bewirken.

Update 21.12.2012: Haben die "Drohungen" gewirkt? Die Bundeswettbewerbsbehörde hat jedenfalls heute erklärt, keinen Rekurs gegen den Beschluss des Kartellgerichts zur Genehmigung der Übernahme von Yesss! durch die Telekom Austria einzubringen. Von den noch vor zehn Tagen so dunkel beschworenen "Drohungen" liest man heute allerdings nichts mehr. Die Begründung der BWB, weshalb sie auf den Rekurs verzichtet, klingt aber doch ein wenig trotzig: Die Entscheidung des Kartellgerichts, so wird die BWB in den Medien zitiert, sei "zwar mangelhaft, jedoch vor dem Kartellobergericht (OGH) nicht mit Aussicht auf Erfolg bekämpfbar". Diese Einstellung - "egal was das Gericht sagt, ich habe Recht" - kennt man sonst eher von "Personen mit verdichtetem Rechtsbewusstsein" als von staatlichen Behörden (aber die BWB tat sich ja auch schon mit anderen Entscheidungen des Kartellgerichts recht schwer).
Eine nachvollziehbare und schlüssig begründete Erklärung, weshalb er keinen Rekurs erhebt, gibt übrigens der Bundeskartellanwalt (der ebenso wie die BWB als Amtspartei berechtigt wäre, das Rechtsmittel zu ergreifen).

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*) die BWB wird "strategisch in allen Kommunikationsfragen" von einer professionellen - auch in Sachen Litigation PR aktiven - Agentur beraten.

Thursday, April 05, 2012

EGMR zu französischem Mobilfunk-Kartell, geleakten Verfahrensakten und Unschuldsvermutung

Wenn ich in diesem Blog über Wettbewerbssachen im Telekom-Bereich schreibe, dann meist zu Urteilen des EuG oder EuGH (zuletzt etwa zu den Urteilen des EuG in den Telefónica-Fällen hier). Und wenn Entscheidungen des EGMR behandelt werden, dann in der Regel Mediensachen nach Art 10 EMRK, oft in Abwägung mit Art 8 EMRK (zuletzt zum Fall Kaperzyński hier).

Nun aber gibt es ausnahmsweise Gelegenheit, auch einmal über ein Telekomkartell vor dem Hintergrund einer dazu ergangenen EGMR-Entscheidung zu schreiben: Mit Entscheidung vom 13.03.2012, Société Bouygues Telecom gegen Frankreich (Appl. no. 2324/08), hat der EGMR nämlich eine auf Art 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) gestützte Beschwerde der Société Bouygues Telecom als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig abgewiesen.

Bouygues, einer von damals drei französischen Mobilfunk-Betreibern, war mit Entscheidung der französischen Wettbewerbskommission vom 30.11.2005 zu einer Geldbuße von 58 Mio € verurteilt worden (Orange musste 256 Mio € bezahlen, SFR 220 Mio €; zur Entscheidung der Wettbewerbskommission siehe auch deren Presseaussendung). Im Wesentlichen wurden den Unternehmen strategischer Informationsaustausch (Monat für Monat waren detailierte Informationen zu Vertragssschlüssen und Kündigungen ausgetauscht worden) und Absprachen über einer Stabilisierung der Marktanteile vorgeworfen; unter anderem waren Aufzeichnungen über eine "Befriedung des Marktes" ("pacification du marché") oder ein "Jalta der Marktanteile" ("Yalta des parts de marché") gefunden worden.

Leaks und Unschuldsvermutung
Noch vor der Entscheidung der Wettbewerbskommission war der vertrauliche Untersuchungsbericht der DGCCRF (Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes) geleakt worden; mehrere Zeitungen druckten Auszüge daraus ab (eine Zeitung erwartete zB "gesalzene Strafen"), auch Radio, TV und Online-Medien berichteten. Am Abend vor der Entscheidung der Wettbewerbskommission berichteten einige Zeitungen, dass die Unternehmen verurteilt würden und nannten auch schon die Geldbußen, die verhängt werden würden. Die Wettbewerbskommission veröffentlichte daraufhin eine Presseerklärung, dass es sich um reine Spekulationen der Journalisten handle, dass noch keine Entscheidung der Wettbewerbskommission gebe und dass die Betroffenen bis zur Verkündung der Entscheidung Anspruch auf die Respektierung der Unschuldsvermutung hätten. Wer den Bericht geleakt hatte, wurde trotz eingeleiteter Untersuchungen nie herausgefunden.

Die betroffenen Unternehmen erhoben Rechtsmittel, die nur teilweise erfolgreich waren; letztlich wurde die Entscheidung der Wettbewerbskommission im hier wesentlichen Umfang betreffend Bouygues auch vom Berufungsgericht und Kassationsgericht bestätigt (Links zu den Entscheidungen finden sich hier, unten).

Verletzung des Art 6 EMRK?
In der Beschwerde an den EGMR machte Bouygues drei Verstöße gegen Art 6 EMRK geltend:
  • Waffengleichheit: Bouygues sei im gerichtlichen Verfahren mehreren Anklägern gegenübergestanden, nämlich den Vertretern zweier Ministerien und auch der Wettbewerbskommission selbst, die ihre Entscheidung verteidigt habe.
  • Öffentlichkeit des Verfahrens: das Verfahren vor der Wettbewerbskommission sei nicht öffentlich gewesen, die Überprüfung durch das Berufungsgericht und den Kassationsgerichtshof sei nicht ausreichend, da diese keine Untersuchungsgewalt hätten.
  • Unschuldsvermutung: rund zwanzig Zeitungen hätten Bouygues schon vor der Entscheidung als schuldig hingestellt.
Zur Unschuldsvermutung betont der EGMR, dass die Berichterstattung differenziert war. Auch wenn die satirische Zeitschrift Le Canard Enchaîné die Schuld der Beschwerdeführerin als sicher hinstellte, war dies in anderen Zeitungen nicht der Fall. Global betrachtet ("globalement considérée") habe die Presse die Schuld der Beschwerdeführerin nicht als sicher hingestellt und der aufmerksame Leser konnte nicht im Irrtum über die Tatsache sein, dass noch keine Entscheidung vorlag. Der EGMR berücksichtigt auch den Umtand, dass von staatlicher Seite Schritte zur Wahrung der Unschludsvermutung gesetzt worden waren (Verständigung des Staatsanwaltes zur Untersuchung des "Leaks" und Presseerklärung mit Betonung der Unschuldsvermutung). Die Beschwerde wegen Verletzung der Unschuldsvermutung wurde daher als offensichtlich unbegründet angesehen.

Die Waffengleichheit hät der EGMR ebenfalls nicht für verletzt. Ausdrücklich hält er allerdings fest, dass er nicht darüber zu entscheiden habe, ob die unabhängige Verwaltungsbehörde als Vertreterin der Verfolgungsbehörde ("administration poursuivante") anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass die Vertreter der Ministerien und der Wettbewerbsbehörde in irgendeiner Weise im Verfahren privilegiert gewesen wären. Die Beschwerdeführerin habe auch zu jedem Vorbringen Stellung nehmen können. Es gebe daher keinen Anhaltspunkt, dass das Prinzip der Waffengleichkeit verletzt worden sei, auch nicht nach dem äußeren Anschein. Das gelte auch im Hinblick auf die Wettbewerbsbehörde; der Gerichtshof sei sich des Umstands bewusst, dass der Ansicht der Wettbewerbsbehörde besondere Autorität zukomme; es obliege aber dem Richter, die Bedeutung der Anmerkungen dieser Behörde unter Bedachtnahme auf deren technische Kompetenz und deren Willen, dass ihre Entscheidung nicht abgeändert werde, zu würdigen.

Zur Öffentlichkeit stellt der EGMR fest, dass das Fehlen einer öffentlichen Verhandlung vor der Wettbewerbskommission durch die doppelte gerichtliche Kontrolle durch das Berufungsgericht und den Kassationsgerichtshof kompensiert werde. Für die Wettbewerbskommission als unabhängige Verwaltungsbehörde sei anders als im normalen Strafverfahren keine mündliche Verhandlung in erster Instanz (und in der Berufungsinstanz) erforderlich. Das Berufungsgericht habe volle Kognition gehabt ("pleine juridiction") und in der Sache entscheiden können, es habe auch die Rechtsmittel detailliert geprüft. Die Beschwerdeführerin könne nicht entkräften, dass sowohl das Berufungsgericht als auch der Kassationsgerichtshof die streitige Entscheidung einer genauen und effektiven Kontrolle unterzogen hätten ("un examen minutieux et efficace").

Thursday, March 29, 2012

EuG bestätigt Geldbuße für Telefónica wegen Margin-Squeeze - zum Verhältnis Regulierungs-/Wettbewerbsrecht

Mit den heute verkündeten Urteilen in den  Rechtssachen T-336/07, Telefónica SA und Telefónica de España SA / Kommission, sowie T-398/07, Spanien / Kommission, hat das Gericht (EuG) die Klagen gegen die Entscheidung der Kommission vom 04.07.2007 in der Sache COMP/38.784 - Wanadoo España/Telefónica (Zusammenfassung), abgewiesen und damit auch die verhängte Geldbuße in der doch beträchtlichen Höhe von 151.875.000 € bestätigt (siehe auch die Pressemitteilung des Gerichts).

Nach den EuGH-Urteilen zum Margin-Squeeze der Deutschen Telekom (C-280/08 P, dazu im Blog hier) und zum Vorabentscheidungsersuchen C-52/09 TeliaSonera (mehr dazu im Kartellblog) waren inhaltlich keine großen Überraschungen zu erwarten (wenngleich man natürlich bei derartigen komplexen Verfahren nie ausschließen kann, dass eine Klage erfolgreich einzelne Verfahrensmängel hätte aufzeigen können). Tatsächlich bestätigen die Urteile die bisherigen großen Linien, und auch wenn die nun abgewiesenen Kläger wohl noch Rechtsmittel an den EuGH erheben werden, würde ich auch von dessen Urteil keine Umwälzungen erwarten.

In ihrer Entscheidung vom 04.07.2007 war die Kommission zum Ergebnis gekommen, dass Telefónica auf zwei Großkunden-Breitbandmärkten (regionale und nationale Produkte) marktbeherrschend war und auf diesen Märkten von September 2001 bis Dezember 2006 von ihren Wettbewerbern unfaire Preise in Sinne einer Kosten-Preis-Schere zwischen den Preisen für einen Breitbandzugang auf dem spanischen "Massenmarkt" und den Preisen für den Großkunden-Breitbandzugang auf regionaler und nationaler Ebene verlangt habe. Dabei wandte die Kommission die Methode des "ebenso effizienten Wettbewerbers" (as efficient competitor-test) an und verwendete als Kostenmaßstab das Konzept der LRAIC (Long Run Average Incremental Costs, langfristige durchschnittliche Zusatzkosten).

Zunächst zum Urteil über die Klage der Telefónica (T-336/07):

1. Verfahrensfragen
Das EuG geht vorweg auf allgemeine Verfahrensaspekte ein und macht gleich einmal deutlich, dass es sich nicht durch alle umfangreichen Anlagen zur Klageschrift und zur Erwiderung wühlen möchte: diese Anlagen sind "nur insoweit zu berücksichtigen [...], als sie Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen, die die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen ausdrücklich angeführt haben, und genau bestimmt werden kann, welche darin enthaltenen Elemente die fraglichen Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen" (RNr 63 des Urteils). Sodann fasst das EuG instruktiv zusammen, welche Grundsätze für den Umfang der Überprüfung der Kommissionsentscheidung durch das EuG und die Beweislast gelten (im Wesentlichen: ausschließlich Rechtmäßigkeitskontrolle, "beschränkte gerichtliche Kontrolle" komplexer technischer Beurteilungen, Unschuldsvermutung; siehe RNr. 67-73). Im Einzelnen werden dann die geltend gemachten Verfahrensmängel abgehandelt und verworfen.

2. Marktdefinition und Marktbeherrschung
Telefónica wandte sich auch gegen die Marktdefinition und machte ua geltend, dass die Breitband-Großkundenprodukte durch Entbündelung substituierbar wären. Das EuG folgt der Kommission, da die Umstellung auf Entbündelung äußerst kostspielig, sehr zeitaufwendig und nicht im gesamten Land möglich sei.  Die entbündelten Teilnehmeranschlüsse wurden von der Kommission daher zutreffend nicht als Teil der hier relevanten Märkte angesehen. Auch die Unterscheidung zwischen dem regionalen und lokalen Produkt wird vom EuG aufgrund der konkreten Umstände akzeptiert, unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass "die zur Regulierung des Wettbewerbs definierten Märkte unbeschadet der Märkte definiert werden, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können" (RNr. 141).

Zur Marktbeherrschung hält das EuG - dem EuGH in TeliaSonera folgend - fest, dass "die Missbräuchlichkeit einer Preispolitik, die von einem vertikal integrierten Unternehmen in beherrschender Stellung auf einem relevanten Großkundenmarkt eingeführt worden ist und auf eine Beschneidung der Margen seiner Wettbewerber auf dem Endkundenmarkt hinausläuft, nicht davon [abhängt], dass dieses Unternehmen auf dem letztgenannten Markt eine beherrschende Stellung besitzt" (RNr. 146). Dass bei Marktanteilen von 100% bzw 84% auf den relevanten Märkten Marktbeherrschung zutreffend angenommen wurde, überrascht auch nicht wirklich, zumal das Argument der Telefónica, beim Großkundenmarkt handle es sich um einen "Markt ohne Zutritts- und Austrittsschranken" doch einigermaßen originell wirkt. Auch die Verpflichtung, entbündelte Teilnehmeranschlüsse kostenorientiert  bereitstellen zu müssen, ändert nichts an der Marktbeherrschung auf den Breitband-Großkundenmärkten; in RNr 166 heißt es:
"Obwohl nämlich die Fähigkeit, regelmäßige Preiserhöhungen durchzusetzen, eindeutig ein Umstand ist, der auf eine beherrschende Stellung hindeuten kann, ist sie keinesfalls ein notwendiger Umstand, da die Unabhängigkeit eines beherrschenden Unternehmens im Preisverhalten mehr mit der Fähigkeit, die Preise festsetzen zu können, ohne die Reaktion der Wettbewerber, Kunden und Lieferanten in Rechnung stellen zu müssen, als mit der Fähigkeit, die Preise zu erhöhen, zu tun hat [...]. Da sämtliche konkurrierende Großkundenprodukte auf den entbündelten Teilnehmeranschlüssen von Telefónica oder auf ihrem regionalen Großkundenprodukt aufbauen, hängt jedoch die Verfügbarkeit konkurrierender Produkte nicht nur von der tatsächlichen Verfügbarkeit entbündelter Teilnehmeranschlüsse und/oder dem regionalen Großkundenprodukt ab, sondern auch von den wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen diese angeboten werden [...]"  
3. Zum Missbrauch der beherrschenden Stellung:
Das EuG tritt der Ansicht der Klägerinnen entgegen, wonach die Kommission die Kosten-Preis-Schere als De-facto-Weigerung eines Vertragsschlusses (refusal to deal) bewertet habe. Die Kommission hat in der Entscheidung Telefónica nicht zur Gewährung des Zugangs zu den Großkundenprodukten verpflichtet; diese Verpflichtung ergab sich schon aus dem spanischen Regulierungsrahmen. Für die Annahme einer missbräuchlichen Kosten-Preis-Schere müssten nicht die Voraussetzungen für eine missbräuchliche  Lieferverweigerung (im Sinne der Rechtssache Bronner) vorliegen; in RNr. 187 heißt es:
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Margenbeschneidung, wenn es keine objektive Rechtfertigung für sie gibt,  bereits als solche einen Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG darstellen kann. Die Margenbeschneidung resultiert aus der Differenz zwischen den Vorleistungs‑ und den Endleistungspreisen und nicht aus der Höhe dieser Preise als solchen. Vor allem kann sie nicht nur aus einem ungewöhnlich niedrigen Preis auf dem Endkundenmarkt, sondern auch aus einem ungewöhnlich hohen Preis auf der Vorleistungsebene resultieren [...]. Daher musste die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht nachweisen, dass Telefónica zu hohe Preise für ihre Produkte für den indirekten Großkunden-Zugang oder Dumpingpreise für ihre Endkundenprodukte verlangt hat  [...]."
Die Anwendung des "as efficient competitor"-Tests wird vom EuG für richtig befunden, eine Untersuchung der Kostenstrukturen konkreter Wettbewerber ist nicht notwendig. Zitat:
190   Zur Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik ist grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen [...].
191   Insbesondere bei einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Vorleistungspreise für die Vorleistungen hätte zahlen müssen [...]
194    Daher hat die Kommission zu Recht die Ansicht vertreten, dass der maßgebliche Test zur Ermittlung einer Kosten-Preis-Schere darin bestanden habe, festzustellen, ob ein Wettbewerber mit der gleichen Kostenstruktur wie der nachgelagerte Geschäftsbereich des vertikal integrierten Unternehmens nachgelagerte Dienste erbringen könnte, ohne Verluste zu verzeichnen, wenn das vertikal integrierte Unternehmen den Zugangspreis auf dem vorgelagerten Markt, der seinen Konkurrenten berechnet werde, entrichten müsste, wobei sie die Selbstkosten von Telefónica zugrunde gelegt hat [...], ohne die Margen der alternativen Hauptbetreiber auf dem spanischen Markt zu untersuchen. 
Besonders nett finde ich das Vorbringen zur Investitionsleiter: Nach Ansicht der Telefónica sollte es nichts ausmachen, wenn einzelne Stufen fehlen, was gerade beim Bild einer Leiter nicht sehr überzeugend wirkt. Das EuG dazu (in RNr. 196):
"Wie die Kommission zutreffend feststellt, kann der Prozess, der den alternativen Betreibern die schrittweise Investition in die eigene Infrastruktur ermöglicht, nur eine gangbare Strategie darstellen, wenn auf den verschiedenen Stufen der Leiter keine Kosten-Preis-Schere besteht. Die den Wettbewerbern von Telefónica aufgezwungene Kosten-Preis-Schere führte jedoch wahrscheinlich zu einem verzögerten Markteintritt und Wachstum ihrer Wettbewerber und erschwerte das Erreichen von hinreichenden Größenvorteilen, die Investitionen in eine eigene Infrastruktur und die Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlüsse gerechtfertigt hätten" 
Die Anwendung des "as efficient competitor"-Tests gilt nur für die nachgelagerte Ebene. Wie die Kommission festgestellt habe, "setzt die Anwendung der Methode des ebenso effizienten Wettbewerbers nicht voraus, dass die Wettbewerber von Telefónica in der Lage sind, auf vorgelagerter Ebene die gleichen Vermögenswerte wie Telefónica einzubringen. Der Kosten-Preis-Scheren-Test gilt für einen ebenso effizienten Betreiber auf der nachgelagerten Ebene, d. h. einen Betreiber, der das Großkundenprodukt des beherrschenden Unternehmens verwendet, im Wettbewerb mit diesem auf dem nachgelagerten Markt steht und dessen Kosten auf diesem Markt den Kosten des beherrschenden Unternehmens entsprechen." (RNr. 209)

Dass das missbräuchliche Verhalten Verbrauchern oder Wettbewerbern tatsächlich geschadet hat, ist für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art 82 EG (nunmehr: Art 102 AEUV) nicht erforderlich (im Detail dazu RNr 266- 283).

4. "Ultra-vires"-Anwendung von Art 82 EG, Subsidiarität und loyale Zusammenarbeit
Das alte und dennoch immer wiederkehrende Thema des Verhältnisses zwischen Regulierungsrecht und allgemeinem Wettbewerbsrecht wird im Urteil T-336/07 und dem sechsten Klagegrund abgehandelt, mit dem die Telefónica "Ultra-vires-Anwendung von Art. 82 EG und Verstoß gegen die Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit, der loyalen Zusammenarbeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung" geltend macht. Trotz des teilweise offenbar hochgradig absurden Klagsvorbringens bemüht sich das EuG um eine solide Abhandlung (RNr. 286-316); beispielhaft zitiere ich aus RNr 290:
Was zweitens das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, die Kommission habe bei der Bewertung des Verhaltens von Telefónica in der angefochtenen Entscheidung in die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden eingegriffen und auf regulatorische Begriffe wie "Investitionsleiter" Bezug genommen, ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen auf die Behauptung beschränken, dass dieser Begriff, dessen Verwendung im Rahmen der Anwendung von Art. 82 EG jeder Grundlage entbehre, spiegele weder die Entwicklung des spanischen Marktes noch die Entwicklung der Wettbewerbsstrategie der alternativen Betreiber wider. Auch wenn die Klägerinnen feststellen, dass dieser Begriff regulatorischer Art sei und nicht zum Wettbewerbsrecht gehöre, machen sie keine Angaben dazu, inwiefern durch die Verwendung dieses wirtschaftlichen Konzepts durch die Kommission zur Beschreibung der Entwicklung des spanischen Breitbandmarkts nach der Liberalisierung des Telekommunikationssektors dargetan werden soll, dass die Kommission ihre Befugnisse überschritten oder Art. 82 EG "zu regulatorischen Zwecken" angewandt habe; ihrer Auffassung kann daher nicht gefolgt werden. 
Das EuG hält in RNr. 293 ausdrücklich fest, dass das Art. 7-Verfahren nach der RahmenRL in keiner Weise die Zuständigkeit der Kommission zur Feststellung der Verstöße gegen die Art. 81 EG und 82 EG [nunmehr Art 101 und 102 AEUV] beeinträchtigt: "Somit ergänzen die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags im Wege der Ausübung einer nachträglichen Kontrolle den vom Unionsgesetzgeber gesetzten Rechtsrahmen für die Vorabregulierung der Telekommunikationsmärkte".

Telefónica konnte sich nicht in Unkenntnis darüber befinden, dass die Beachtung der spanischen Regelung im Bereich der Telekommunikation sie nicht vor einem Eingreifen der Kommission auf der Grundlage von Art. 82 EG schützte (RNr 299); der Rechtsrahmen zur elektronischen Kommunikation zwingt die Kommission auch nicht dazu, das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nachzuweisen, um ihr Eingreifen (in einem regulierten Sektor) zu rechtfertigen (RNr 300). Die spanische Regulierungsbehörde CMT ist "jedenfalls keine Wettbewerbsbehörde, sondern eine Regulierungsbehörde; sie ist zu keinem Zeitpunkt eingeschritten, um die Einhaltung von Art. 82 durchzusetzen oder Entscheidungen zu erlassen, die sich auf die Praktiken beziehen, die von der angefochtenen Entscheidung mit einer Geldbuße belegt sind" (RNr 301).

Die Kommission war auch nicht verpflichtet, eine Vertragsverletzungsklage gegen Spanien einzuleiten (um ein Einschreiten der nationalen Regulierungsbehörde zu erreichen): "selbst wenn man unterstellt, dass die CMT eine Vorschrift des Unionsrecht verletzt hat und die Kommission daher ein Verletzungsverfahren gegen das Königreich Spanien einleiten konnte, [sind] solche Umstände in keiner Weise geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beeinträchtigen." (RNr 307).

Zum Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verweist das EuG darauf, dass die spanische Regulierungsbehörde am Verfahren der Kommission tatsächlich beteiligt wurde (auch wenn sie dann keine Stellungnahme abgegeben hat; s. RNr 310). Allerdings sehen die von der Kommisison anzuwendenden Verfahrensvorschriften (VO 1/2003) gar keine Verpflichtung zur Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden vor (RNr 312).

5. Geldbuße
Etwa ein Drittel des Urteils in der Rs T-336/07 befasst sich dann mit der Bemessung der Geldbuße; daraus möchte ich hier nur hervorheben, dass das EuG nochmals betont, dass es Telefónica freigestanden sei, die Endkundenpreise zu erhöhen (RNr 336), und dass der Umstand, dass die Kommission nicht gegenüber der spanischen Regulierungsbehörde eingegriffen habe, kein berechtigtes Vertrauen der Telefónica hervorrufen konnte, dass kein Verstoß gegen Art 82 EG vorliege (RNr 346).

Zum Urteil T-398/07  Spanien / Kommission: Bitte, bitte, klag doch mich!
Dass sich Mitgliedstaaten ihren jeweiligen Incumbents besonders verbunden fühlen, ist kein spezifisch spanischen Phänomen, man denke nur beispielsweise an die deutschen "Regulierungsferien" zugunsten der Deutschen Telekom. Dennoch ist es bemerkenswert, wie sehr sich Spanien in seiner Klage gegen die Kommissionsentscheidung vom 04.07.2007 für die Telefónica ins Zeug wirft. Das EuG hat über diese Klage gesondert entschieden, konnte allerdings viele Begründungselemente übernehmen, da die Argumente doch "überraschend" ähnlich waren. Spanien beschränkte sich aber im Wesentlichen auf die Fragen der loyalen Zusammenarbeit, Subsidiarität und "ultra-vires"-Anwendung des Art 82 EG, wobei. Besonders betont wurde die Bedeutung des Regulierungsrechts mit den Möglichkeiten des Verfahrens nach Art 7 RahmenRL und die befürchteten Auswirkungen auf die Arbeit der Regulierungsbehörde.

Das EuG sprach auch gegenüber Spanien deutlich aus, was Sache ist: Das Argument, dass die Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Sinne des Art 7 Abs 2 der RahmenRL missachtet worden wäre, war so kraus, dass das EuG nicht einmal darauf eingehen konnte ("It is clear that the Kingdom of Spain has not presented any sufficiently clear argument in support of the part of the plea relating to the infringement of Article 7(2) of the Framework Directive"; das Urteil ist bislang nicht in deutscher Sprache verfügbar, Zitate daher englisch). Auch dass die Regulierungsbehörde nicht beteiligt worden wäre, weist das EuG - wie auch im Urteil T-336/07 - zurück. Allgemein zur Zusamemnarbeit sagt das EuG in RNr 50:
50   First, the fact that the contested decision related to products and services regulated by CMT in accordance with the applicable European directives is of no relevance. As correctly stated by the Commission, in the absence of express derogation to that effect, competition law is applicable to regulated sectors [...]. Further, the applicability of the competition rules is not ruled out where the sectoral provisions concerned do not preclude undertakings from engaging in autonomous conduct which prevents, restricts or distorts competition [...]
51   Second, the Kingdom of Spain’s assertion that the Commission, in the contested decision, carried out an ‘in depth’ analysis of CMT’s regulatory activity is also of no relevance. While it is certainly true that in the contested decision the Commission made reference to the regulatory context in which Telefónica supplied the regional and national wholesale products, that is because it is necessary, in order to determine whether pricing practices are abusive, to consider all the circumstances and to investigate whether the practice tends to remove or restrict the buyer’s freedom to choose his sources of supply, to bar competitors from access to the market, to apply dissimilar conditions to equivalent transactions with other trading parties, or to strengthen the dominant position by distorting competition [...]
52   Third, it cannot be maintained that the Commission penalised Telefónica for an anti-competitive practice which had previously been analysed by CMT. [...]
Dass die Entscheidung der Kommission die Regulierungstätigkeit der CMT hindern würde, kann das EuG auch nicht nachvollziehen; der Verweis auf die Trinko-Entscheidung des US Supreme Court (die von allen einschlägigen Auftragsgutachtern der Incumbents gerne herangezogen wird) geht schon deshalb ins Leere, weil die von Sekundärrecht abgeleitete Regulierung jedenfalls nicht dem Primärrecht (hier: Art 82 EG) derogieren kann. Außerdem (RNr 56):
it is clear that ex ante regulation by a NRA and ex post review by the Commission have distinct purposes and objectives, the competition rules laid down by the EC Treaty supplementing, by ex post review, the legislative framework adopted by the European Union legislature for ex ante regulation of the telecommunications markets 
Auch die "ultra vires"-Argumente vermögen nicht zu überzeugen (RNr 100-105):
The Kingdom of Spain has however provided nothing in the way of explanation of why the Commission has, in the present case, 'applied Article 82 EC in a way which goes beyond its wording. [...]
The plea is therefore too vague to be answered, and must accordingly be declared to be inadmissible [...]
Schließlich versucht es Spanien noch mit dem Hinweis auf das Gebot der Rechtssicherheit und meint, die Kommission habe mit der angefochtenen Entscheidung eine Zuständigkeit zur Überprüfung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Anspruch genommen:
106   The Kingdom of Spain claims, in essence, that, by adopting the contested decision, the Commission infringed the principle of legal certainty, since that decision involves an ex post alteration of the design of the ex ante regulatory framework. [...] By means of the contested decision the Commission has become a body with the power to review the administrative activity of the NRA, and the consequence of that is that the regulation of prices has been duplicated. [...]
108   That principle [of legal certainty] has not been infringed in the present case. As stated by the Commission, the Kingdom of Spain’s plea is based on the mistaken premiss that the Commission altered ex post the regulatory framework, which has not been demonstrated.
109   First, it is clear that the sectoral legislation to which the Kingdom of Spain refers has no effect on the competence which the Commission derives directly from [...] Article 7(1) of Regulation No 1/2003 [...]
113 Second, the Kingdom of Spain cannot claim that it was the duty of the Commission, under Article 7 of the Framework Directive, to monitor the regulatory measures adopted by CMT. [...]
114   Third, the Court cannot hold that damage to legal certainty also has ‘future consequences’, taking into account the differences expressed in the contested decision on the subject of the definition of the markets or the methodology of analysis which the NRA are permitted to use in connection with ex ante regulation. As is clear in particular from Article 15 of the Framework Directive, the identification of product and service markets within the electronic communications sector, the characteristics of which may be such as to justify the imposition of regulatory obligations set out in the Specific Directives is without prejudice to markets that may be defined in specific cases under competition law. Likewise, paragraph 28 of the Commission guidelines on market analysis and the assessment of significant market power under the Community regulatory framework for electronic communications networks and services (OJ 2002 C 165, p. 6) states that market definitions under the new regulatory framework for electronic communications networks and services may, in some cases, even in similar areas, be different from the markets as defined by the competition authorities.
115   Fourth and last, while the Kingdom of Spain claims that the Commission ought to have brought infringement proceedings against it, under Article 226 EC, if the Commission had come to the conclusion that the decisions of CMT, as an organ of the Member State, did not ensure the absence of a margin squeeze and, therefore, did not comply with that regulatory framework, it must be observed that, in the contested decision, the Commission did not make any such finding. Further, in any event, even if CMT had infringed a rule of European Union law and the Commission could on that basis have brought infringement proceedings against the Kingdom of Spain, such possibilities can have no effect on the lawfulness of the contested decision.
Das nennt man wahre Unterstützung: Spanien brachte hier ernsthaft vor, die Kommission hätte nicht gegen Telefónica, sondern gegen Spanien mit Klage vorgehen sollen!

PS:  Zum Verhältnis zwischen Regulierungs- und Wettbewerbsrecht kann ich wieder einmal auf meinen Vortrag vom August 2010 hinweisen. Dass auch die heutigen Entscheidungen des EuG meine Position bestätigen, wie ich sie etwa in meiner Replik zu einem originellen Beitrag von Potacs dargelegt habe (beides in Medien und Recht, nicht online), muss ich wohl nicht gesondert betonen.

Thursday, February 16, 2012

"Stille Lösung": nochmals zum Deal zwischen Bundeswettbewerbsbehörde und Telekom Austria

Im Zuge der heutigen Sitzung des Untersuchungsausschusses zur Klärung von Korruptionsvorwürfen hat NRAbg Pilz, wie man Medienberichten entnehmen kann, zwei Ausdrucke von Mails im Zusammenhang mit einem kartellgerichtlichen Verfahren präsentiert. Ob diese Ausdrucke authentisch sind, kann ich nicht beurteilen; es fällt allerdings auf, dass niemand die Authentizität bestritten hat, insbesondere auch nicht die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), die zum Sachverhalt in einer Aussendung Stellung genommen hat.

In einem dieser Mails leitet Michael Fischer, damals "Head of Public Relations" der Telekom Austria TA AG (TA), den TA-Vorstandsmitgliedern ein Mail weiter, das er mit dem Betreff "informell" an den Generaldirektor für Wettbewerb Theodor Thanner gesandt hatte. Der Wortlaut des Mails:
"Lieber Theo,
wie informell abgestimmt:
next Steps (Vorschlag) 
Informelle Abstimmung und anschl. Verhandlung für einen 'stille Lösung':

Folgende Eckpfeiler, wie kurz besprochen:
  • Eingrenzung des Sachverhalts: Störung aus Mangel von Anschalterichtlinien (muss entspechend seitens TA mit Richtern und BWB verhandelt werden)
  • keine darüberhinausgehende Begründung
  • Keine Angaben zur Dauer des Verstoßes 
  • Höhe der Strafe < 1,5 
  • keine medialen Aktivitäten 
 Alles Liebe, Michi"
In Verbindung mit einem weiteren Mail, in dem Michael Fischer darauf hinweist, dass die TA "statt 7,2 mio jetzt 1,5 bezahlt" habe, wurde in manchen Medien auch berichtet, dass "die Telekom eine Kartellstrafe der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) offenbar von 7,2 auf 1,5 Mio. Euro drücken" habe können.

Diese Unschärfe macht das per Aussendung verbreitete Dementi der BWB leicht. Denn natürlich entscheidet das Kartellgericht, nicht die BWB über die Geldbuße, und natürlich ist die Kooperation des Unternehmens, gegen das eine Geldbuße verhängt werden soll, für deren Höhe mitentscheidend.

Andererseits ist auch die Aussendung der BWB unscharf: Denn mit der in der Aussendung angesprochenen Anwendung der Kronzeugenregelung nach § 11b WettbG hat der vorliegende Fall überhaupt nichts zu tun, da es sich nicht um eine Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot nach § 1 KartG 2005 bzw Art 81 Abs 1 EGV (nun Art 101 Abs 1 AEUV) handelte, sondern um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, also eine Zuwiderhandlung gegen § 5 KartG (Art 102 AEUV). Abgesehen davon wären auch eine weitere Bedingung für die "Kronzeugenregelung" nach § 11 Abs 3 WettbG nicht erfüllt, da die BWB nicht von der TA, sondern von der Telekom-Control-Kommission über den Sachverhalt informiert wurde, wie ich zumindest einem Mail entnehme, das ich nach langem Nachfragen vor einiger Zeit erhalten habe (mehr dazu und zum Fall überhaupt: hier).
Update 17.02.2012: Ich sollte vielleicht auch noch darauf hinweisen, dass das Kartellgericht gemäß § 36 Abs 2 KartG keine höhere Geldbuße verhängen darf als die BWB (oder der Bundeskartellanwalt) beantragt. Auch diesbezüglich ist die Aussendung der BWB also, vorsichtig ausgedrückt: missverständlich. Denn auch wenn die Geldbuße vom Kartellgericht verhängt wird, so hatte es der Generaldirektor der BWB in der Hand, durch entsprechende Antragstellung die Höhe der zu verhängenden Geldbuße jedenfalls nach oben hin zu begrenzen.

War der Deal ungewöhnlich?
Ja, aber nicht aus dem Grund, dass anstelle einer vielleicht ursprünglich von der BWB angedrohten oder beantragten Geldbuße von 7,2 Mio schließlich eine Buße von "nur" 1,5 Mio Euro wurde, und auch nicht aus dem Grund, dass eine informelle Absprache vor der Entscheidung des Kartellgerichts stattgefunden hat. Das lässt sich nämlich durchaus auch schlüssig erklären mit einer Art "plea bargaining", wie es zwar im österreichischen Kartellrecht nicht ausdrücklich vorgesehen ist, aber doch einem praktischen Erfordernis entspricht.

Im Wesentlichen kann man sich das so vorstellen: das Unternehmen räumt einen (kleineren) Verstoß ein, im Gegenzug wird von der BWB eine niedrige Geldbuße beantragt und allseits auf Rechtsmittel verzichtet. Damit ist allen irgendwie geholfen: das Unternehmen muss nicht mit der Unsicherheit leben, vielleicht zu einer höheren Geldbuße verurteilt zu werden, die BWB läuft nicht das Risiko, den behaupteten Verstoß im gerichtlichen Verfahren vielleicht gar nicht beweisen zu können oder aufgrund anderer Umstände (andere Rechtsansicht des Kartellgerichts, Formalprobleme o.ä.) nicht durchzudringen, und auch das Gericht erspart sich eine umfassende Beweisaufnahme und aufwändige Begründung*) sowie das Verfahren in der Instanz. Einen Grund, nach der Staatsanwaltschaft zu rufen, wie dies geradezu reflexhaft auch in diesem Zusammenhang gefordert wurde, sehe ich diesbezüglich - jedenfalls nach den (wenigen) öffentlich bekannten Umständen - nicht.

Behördliches Stillschweigen als Teil des Deals
Irritierend an der Angelegenheit ist für mich allerdings nach wie vor das Zugeständnis der BWB, ihre gesetzlich normierte Informationspflicht, ich formuliere das jetzt einmal sehr vorsichtig: zurückhaltend wahrzunehmen. Das Verständnis der getroffenen informellen Abstimmung bei der BWB war nämlich offensichtlich, dass nicht einmal die Art des vom Kartellgericht rechtskräftig festgestellten Marktmachtmissbrauchs der TA veröffentlicht werden sollte (und auch tatsächlich nicht wurde). Nun muss aber die BWB nach § 10b Abs 3 WettbG über die Entscheidungen des Kartellgerichts informieren, was üblicherweise so verstanden wird, dass sich auf der Website auch Informationen über die Art des Verstoßes, die Dauer, die betroffenen Abnehmer/Lieferanten etc. finden.

Diese Informationspflicht dient nicht zuletzt auch dazu, dass sich allenfalls vom Missbrauch (oder von einem Kartell) nachteilig betroffene Unternehmen/Kunden auch zivilrechtliche Schritte überlegen - insbesondere auch Schadenersatzforderungen stelllen - können. In diesem einen Fall aber hat die BWB selbst auf hartnäckiges Nachfragen nicht mehr verraten, als dass "bestimmte von der  Telekom Austria TA AG im Rahmen des Ausbaus ihres Telekommunikationsnetzes gesetzte Maßnahmen" Gegenstand des Verfahrens waren (mit den nun veröffentlichten Mails weiß man zumindest, dass es um das Problem der Anschalterichtlinien, also wohl um xDSL-Angebote über entbündelte Leitungen, ging).

Eine derartige "stille Lösung", wie sie hier "informell abgestimmt" wurde, kann daher für jene nachteilig sein, die am Verfahren nicht beteiligt sind, deren Interessen aber die BWB zu wahren hätte: Kunden, Lieferanten, Wettbewerber, die möglicherweise vom Marktmachtmissbrauch geschädigt wurden.

PS: Eine interessante Facette, aber wohl typisch österreichisch, ist es auch, dass der Head of Public Relations die wesentlichen informellen Gespräche mit dem Generaldirektor für Wettbewerb geführt hat, wo man doch annehmen würde, das wäre etwas für die Profis aus den Rechts- oder Regulierungsabteilungen und/oder die AnwältInnen. Aber hier gab's eben offenbar eine tragfähige persönliche Verbindung ...

*) Nach dem im Kartellverfahren anwendbaren § 38 AußStrG kann übrigens die schriftliche Ausfertigung mündlich verkündeter Beschlüsse unterbleiben, wenn alle Parteien auf Rechtsmittel und schriftliche Ausfertigung verzichten; das dürfte  hier der Fall gewesen sein.

Update 20.02.2012: Perfektes Timing: am Samstag, 18. Februar 2012, wurde die "Funktion des/-r Generaldirektors/-in für Wettbewerb in der Bundeswettbewerbsbehörde" im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausgeschrieben (siehe Bild links, zur Vergrößerung klicken). Diesmal wird immerhin eine "mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts" erwartet, außerdem (unter anderem) Fähigkeit zum Netzwerken vernetztem Denken und Verhandlungsgeschick (immerhin bringt es der Beruf mit sich, dass - siehe oben - gelegentlich "stille Lösungen"  ausgehandelt werden müssen). Bevor sich jetzt aber jemand verfrühte Hoffnungen macht, sollte ich wohl darauf hinweisen, dass eine neuerliche Ernennung (des aktuellen Funktionsinhabers) zulässig ist. Die Bewerbungsfrist endet jedenfalls am 18.03.2012.

Das Problem mit der selektiv zurückhaltenden Informationspolitik der BWB könnte übrigens demnächst gelöst werden: indem man die Veröffentlichungspflicht dem Kartellgericht überträgt, wie dies in den derzeit in Begutachtung befindlichen Entwürfen für eine Kartellgesetz-Novelle 2012 und eine Wettbewerbsgesetz-Novelle 2012 geplant ist.

Tuesday, May 31, 2011

Kein Unionsinteresse bei Foreclosure im Mobilfunk? A1-Tochter Si.mobil will Präzedenzfall und klagt EU-Kommission

"Mit vier Anbietern und einer Mobilfunkpenetration von 102,7% ist der slowenische Markt, der rund 2 Mio. Einwohner zählt, überaus wettbewerbsintensiv." So steht es auf der Website der "Telekom Austria Group" (ab 14. Juni wohl "A1-Group"?). Vielleicht war das 2009 anders, denn damals beklagte sich die slowenische A1 Telekom Austria-Tochter Si.mobil über den zweifachen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Mobitel d.d., der sie Marktverschließung (foreclosure) sowohl auf Endkundenebene als auch bei Vorleistungszugang und Anruforiginierung vorwarf. Der Effekt dieser Strategie von Mobitel sei, dass Si.mobil keine End- oder Vorleistungskunden hinzugewinnen könne (laut Telekom Austria Group Website betrug der Kundenzuwachs im Jahr 2010 5,0%, im Jahr 2009 - laut Jahresbericht der Si.mobil - 3,3%).

Mehr zu diesen Vorwürfen, mit denen auch die slowenische Wettbewerbsbehörde befasst war, steht im Beschluss der Kommission COMP/39.707 vom 24.01.2011, C(2011) 355 final, mit dem die von Si.mobil gegen Mobitel erhobene Beschwerde gemäß Art 7 Abs 2 der VO 773/2004 wegen fehlenden Unionsinteresse abgewiesen wurde.

Si.mobil hat nun vor dem EuG Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben (T-201/11). Begründet wird diese Klage unter anderem so (Link und Betonung hinzugefügt):
"Zudem habe die Kommission ihre eigenen Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (ABl. 2009 C 45, S. 7) außer Acht gelassen, da beide Arten von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht, denen die Klägerin ausgesetzt sei, (Kosten- Preis-Schere und Kampfpreise) in dem angeführten Dokument als Prioritäten der Kommission genannt würden und ein wachsendes Interesse daran bestehe, klarzustellen, wie die Kommission diese Doktrinen anwende. Dies gelte insbesondere für den Mobilfunksektor, in dem solche Präzedenzfälle erst noch geschaffen werden müssten."

Thursday, May 05, 2011

EuGH Tele2 Polska: Befugnisse der Wettbewerbsbehörden (und eine Anmerkung zur nächsten TKG-Novelle)

Der EuGH hat mit Urteil vom 3. Mai 2011 in der Rechtssache C-375/09 Tele2 Polska ausgesprochen, dass nationale Wettbewerbsbehörden keine "Negativentscheidung" nach Art 102 AEUV - also dass kein Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nach dieser Bestimmung vorliegt - treffen dürfen (siehe zu diesem Verfahren und zu den Schlussanträgen im Blog schon hier).

Art 5 der VO 1/2003 über die Durchführung der EU-Wettbewerbsregeln sieht vor, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81 und 82 EG (nun Art 101 und 102 AEUV) in Einzelfällen zuständig sind, und dass sie unter anderem die Abstellung von Zuwiderhandlungen oder einstweilige Maßnahmen anordnen können; weiters heißt es: "Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen nicht gegeben, so können sie auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden." Viel Spielraum für Zweifel bleibt hier eigentlich nicht, und der EuGH konnte in einer recht knappen Entscheidung klarstellen, dass Negativentscheidungen der Kommission vorbehalten sind:
"27  Erlaubte man den nationalen Wettbewerbsbehörden, Entscheidungen zu treffen, mit denen ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV verneint wird, würde das durch die Verordnung eingeführte System der Zusammenarbeit in Frage gestellt und die Zuständigkeit der Kommission beeinträchtigt.
28   Eine solche „negative“ Sachentscheidung könnte nämlich die einheitliche Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV beeinträchtigen, die eines der im ersten Erwägungsgrund der Verordnung hervorgehobenen Ziele dieser Verordnung ist, weil sie die Kommission daran hindern könnte, später festzustellen, dass die fragliche Verhaltensweise eine Zuwiderhandlung gegen diese unionsrechtlichen Bestimmungen darstellt.
29   Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Verordnung und dem mit dieser verfolgten Ziel geht somit hervor, dass die Feststellung des Nichtvorliegens eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV der Kommission vorbehalten ist, selbst wenn dieser Artikel in einem von einer nationalen Wettbewerbsbehörde durchgeführten Verfahren angewandt wird."
Zur zweiten Vorlagefrage hielt der EuGH fest, dass Art 5 der VO 1/2003 natürlich unmittelbar awendbar ist und dass eine nationale Wettbewerbsbehörde nur dann ihre nationalen Vorschriften anwenden kann, wenn das Unionsrecht keine besondere Vorschrift enthält (siehe zum Urteil auch die Presseaussendung des EuGH).

Das Ergebnis ist wenig überraschend, aber das Verfahren ist in gewisser Weise doch auch signifikant, zeigt es doch deutlich die Grenzen für mitgliedstaatliche Versuche, das Wettbewerbsrecht der Union auf nationaler Ebene auszuhebeln. Und das wiederum bringt mich zum Ministerialentwurf für die Novellierung des TKG 2003, zu dem die Begutachtungsfrist vor kurzem abgelaufen ist (zum Entwurf siehe hier).

In diesen Entwurf hat das BMVIT ja, angeblich einem Wunsch der Branche folgend, kryptische Bestimmungen über "Kooperationsvereinbarungen zur Teilung des Investitionsrisikos für neue und verbesserte Infrastrukturen" aufgenommen (§ 38 Abs 5 TKG 2003 in der Entwurfsfassung). Der Text ist legistisch so schlecht gemacht, dass er erkennbar nicht von den zuständigen Legisten stammen kann (die Regulierungsbehörde kann demnach die Vereinbarungen nur untersagen, aber in die - eigentlich nicht vorgesehene - "Genehmigung" auch Nebenbestimmungen aufnehmen; außerdem steht die Bestimmung an systematisch vollkommen falscher Stelle im Gesetz, bei den spezifischen Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht). Abgesehen davon ist die Bestimmung aber klar als Angriff auf die parallele Anwendung von allgemeinem und sektorspezifischem Wettbewerbsrecht gedacht, soll doch de facto eine kartellrechtliche Freistellungsentscheidung durch die Regulierungsbehörde getroffen werden. Das ist nicht nur eine Abkehr von der bisherigen Aufgabenverteilung zwischen Regulierungsbehörde und Wettbewerbsbehörden, sondern auch ein Systembruch im Kartellrecht, in dem solche "Genehmigungen" von Kooperationen nicht mehr vorgesehen sind.

Vor allem aber berücksichtigt diese Bestimmung nicht die unionsrechtliche Dimension: sobald nämlich der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden könnte (und wenn zB ein in ganz Österreich vertretenes marktmächtiges Unternehmen an solchen Vereinbarungen beteiligt ist, wird dies in der Regel der Fall sein), wäre der Sachverhalt nach Art 101 AEUV zu beurteilen - und hier helfen nationale "Schutzschilde" für Kartellabreden gar nichts; eine "Freistellungserklärung" oder "Negativentscheidung" könnte nämlich weder die nationale Wettbewerbsbehörde noch die - nach § 38 Abs 5 TKG 2003 in der Entwurfsfassung - vielleicht als sektorspezifische nationale Wettbewerbsbehörde einschreitende Regulierungsbehörde wirksam treffen, wie der EuGH im oben beschriebenen Urteil Tele2 Polska deutlich gemacht hat (zu § 38 Abs 5 im Entwurf siehe übrigens auch die Kritik etwa in den Stellungnahmen des BMJ, BMWFI, der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundeskartellanwalts).

Update: Nicolas Petit kritisiert die Entscheidung heftig (zB hier); wi ich versteht auch Johannes Zöttl im Kartellblog seine Aufregung nicht.

Thursday, April 21, 2011

Schweizer Bundesgericht: Mobilterminierungsentgelte der Swisscom kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Rund 333 Mio Schweizer Franken betrug die im Jahr 2007 von der Schweizer Wettbewerbskommission über die Swisscom verhängte Buße nach dem Schweizer Kartellgesetz wegen Erzwingung unangemessener Terminierungsgebühren von anderen Fernmeldediensteanbietern. Die Swisscom wehrte sich vor Gericht und hatte schon vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Buße Erfolg (siehe dazu im Blog hier, am Ende); mit dem gestern verkündeten Urteil des Schweizer Bundesgerichts ist nun der Sieg der Swisscom im gerichtlichen Verfahren komplett (Urteil, Pressemitteilung des Gerichts, Reaktion der Swisscom, Reaktion der Wettbewerbskommission). Das Bundesgericht kam nämlich zum Ergebnis, dass der Swisscom schon deshalb nicht der Vorwruf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu machen war, weil sich die Nachfrager nach den Terminierungsleistungen in Anwendung fernmelderchtlicher Bestimmungen an die Kommunikationskommission zur behördlichen Festsetzung der Terminierungsbedingungen hätten wenden können; wörtlich heißt es weiter (Hervorhebung hinzugefügt):
"Diese Rahmenordnung schliesst die einseitige Erzwingung der Geschäftsbedingungen der Marktgegenseite aus, weil dadurch eine Ausweichmöglichkeit geschaffen wird. Zwar hätte das Interkonnektionsverfahren für das betroffene Unternehmen zweifellos einen gewissen Aufwand mit sich gebracht. Sowohl bei Orange als auch bei Sunrise handelt es sich aber um Unternehmungen, die einen solchen Aufwand ohne weiteres hätten leisten können. Das zeigt nicht zuletzt das spätere Interkonnektionsverfahren für die Mobilterminierungspreise zwischen denselben Konkurrentinnen, das im Januar 2007 mit einer Vereinbarung endete. Im Übrigen bietet das Interkonnektionsverfahren selbst in komplexeren Fällen die Möglichkeit entsprechender prozessualer Massnahmen wie insbesondere einstweiligen Rechtsschutz (vgl. Art. 11 Abs. 3 aFMG) oder rückwirkende Anordnung der korrigierten Preise inklusive Verzinsung derselben. Dass ein Interkonnektionsverfahren im vorliegenden Zusammenhang wirkungslos gewesen wäre, wie das Volkswirtschaftsdepartement behauptet, ist weder erhärtet noch ersichtlich und würde im Übrigen die fernmelderechtliche Gesetzesordnung mehr als in Frage stellen, wofür es keine zwingenden Anhaltspunkte gibt."
Dass die kartell- und die fernmelderechtlichen Bestimmungen und Verfahren nebeneinander zur Anwendung gelangen, war auch vor dem Bundesgericht nicht strittig; das Gericht hilet auch fest, dass das Zusammenschaltungsregime "lediglich eine besondere sektorielle Regelung [darstellt], die zur übrigen preis- und wettbewerbsrechtlichen Ordnung hinzutritt und diese nicht ausschliesst". Allerdings betont das Gericht auch, dass das hier anwendbare Schweizer Kartellgesetz gerade nicht vollständig mit EU-Wettbewerbsrecht harmonisiert ist.

Tuesday, December 07, 2010

VO 1/2003 und die Grenzen nationaler Verfahrensautonomie: Schlussanträge zu C-375/09 Tele2 Polska, Urteil C-439/08 VEBIC

1. Tele2 Polska - keine Negativfeststellung durch nationale Wettbewerbsbehörde
In der Rechtssache C-375/09 Tele2 Polska wurden heute die Schlussanträge von Generalanwalt Mazák veröffentlicht. Der Fall nahm seinen Ausgang zwar von einer klassischen Streitigkeit zwischen einem marktbeherrschendem und einem alternativem Telekomunternehmen, betrifft aber keine Frage des Regulierungsrechts, sondern die Anwendung von Art 102 AEUV (ex-Artikel 82 EG) in Verbindung mit der VO 1/2003 durch die nationale Wettbewerbsbehörde (NWB). Art 5 der VO 1/2003 regelt die Zuständigkeit der NWB für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV in Einzelfällen. Die NWB können Entscheidungen erlassen, mit denen
"von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde Entscheidungen erlassen, mit denen
- die Abstellung von Zuwiderhandlungen angeordnet wird,
- einstweilige Maßnahmen angeordnet werden,
- Verpflichtungszusagen angenommen werden oder
- Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktionen verhängt werden.
Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen nicht gegeben, so können sie auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden."
Im Vorlageverfahren geht es um die Auslegung des letzten Satzes: fraglich ist, ob die NWB nach dieser Bestimmung keine Entscheidung treffen kann, mit der eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise im Sinne von Art. 102 AEUV verneint wird, wenn sie zum Ergebnis kommt, dass ein Unternehmen nicht gegen das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung verstoßen hat.

Das mag zunächst etwas akademisch klingen, denn bei flüchtiger Betrachtung könnte man meinen, dass zwischen einer Entscheidung, dass für die NWB kein Anlass zum Tätigwerden besteht, und einer Entscheidung, dass das betroffene Unternehmen keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung zu verantworten hat, kaum ein Unterschied besteht. Tatsächlich aber könnten die Folgen sehr unterschiedlich sein: würde ein Missbrauch ausdrücklich verneint, hätte dies - im Sinne von ne bis in idem - Sperrwirkung für ein weiteres Vorgehen der Europäischen Kommission oder einer anderen NWB; spräche die NWB aber bloß aus, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden, würde dies die weitere Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes insbesondere durch die Kommission nicht hindern.

Vor diesem Hintergrund kommt Generalanwalt Mazák in seinen Schlussanträgen zum Ergebnis, dass nach VO 1/2003 negative Entscheidungen "on the merits" (in der Sache selbst, dass etwa kein Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliegt) ausschließlich von der Europäischen Kommission getroffen werden dürfen. Art 5 der VO 1/2003 beschränkt insoweit die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, die der NWB keine weiteren Entscheidungsmöglichkeiten einräumen dürfen, als sie in der VO vorgesehen sind. Ist innerstaatlich etwas anderes vorgesehen (so etwa nach dem im Ausgansgfall maßgebenden polnischen Recht, wonach die NWB, wenn sie keine Verletzung des Missbrauchsverbots belegen kann, aussprechen muss, dass keine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt), dann ist Art 5 der VO 1/2003 direkt anzuwenden (wie dies etwa deutsche, italienische und belgische Behörden bereits getan haben).

2. VEBIC - Beteiligung der NWB an nationalen gerichtlichen Verfahren
Eine heute vom EuGH entschiedene Wettbewerbssache, die mit Telekom- oder Rundfunkrecht nichts zu tun hat, verdient dennoch Erwähnung. Mit Urteil der Großen Kammer in der Rechtssache C‑439/08 VEBIC hat der EuGH nämlich einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz für die nationale Anwendung des Unions-Wettbewerbsrechts klargestellt:

Die Verpflichtung einer nationalen Wettbewerbsbehörde, die wirksame Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV sicherzustellen, erfordert, "dass die Wettbewerbsbehörde die Befugnis hat, sich als Antragsgegnerin an einem Verfahren vor einem nationalen Gericht zu beteiligen, das sich gegen die von ihr erlassene Entscheidung richtet." Hätte die NWB nämlich nicht die Rechte als Partei des Verfahrens und wäre sie damit daran gehindert, eine Entscheidung, die sie im Allgemeininteresse getroffen hat, zu verteidigen, würde dies die Gefahr bergen,
"dass das angerufene Gericht völlig in den Angriffsmitteln und Argumenten, die von dem bzw. den klagenden Unternehmen vorgebracht werden, 'befangen' ist. In einem Bereich wie dem der Feststellung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln und der Verhängung von Geldbußen, der komplexe rechtliche und wirtschaftliche Beurteilungen umfasst, kann bereits das Bestehen einer solchen Gefahr die Ausübung der den nationalen Wettbewerbsbehörden gemäß der Verordnung obliegenden besonderen Verpflichtung, die wirksame Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV sicherzustellen, beeinträchtigen."
Bemerkenswert ist, dass der EuGH ausdrücklich auch festhält, dass die praktische Wirksamkeit der Art 101 und 102 AEUV auch dann beeinträchtigt ist, wenn sich die NWB "nahezu systematisch nicht an solchen gerichtlichen Verfahren beteiligt."

Thursday, October 14, 2010

Magenta Squeeze! EuGH bestätigt Kommissions- und Gerichtsentscheidung wegen Dt. Telekom-Margin-Squeeze

Der EuGH trägt immer wieder zur Weiterentwicklung der deutschen Sprache bei: sei es mit der Schaffung des Begriffs "Internetreferenzierungsdienst" als Beschreibung für Google (siehe dazu hier), oder heute in seinem Urteil in der Sache C-280/08 P Deutsche Telekom AG (Presseaussendung) mit der seltsamen französich/deutschen (oder englisch/deutschen?) Wortbildung "Margenbeschneidung" (anstelle von Preis-Kosten-Schere oder Margin Squeeze). Da die Verfahrenssprache (wenn auch wohl nicht die Arbeitssprache) des Gerichtshofs in diesem Fall Deutsch war, kann man es nicht einmal der Übersetzung anlasten.

Aber zur Sache: das Ergebnis überrascht nicht (siehe meinen Beitrag zu den Schlussanträgen vom 22.04.2010 hier; auch bei meinem Vortrag vergangenen August in Salzburg habe ich ein anderes Ergebnis als äußerst unwahrscheinlich bezeichnet). Auch die Länge des Urteils mit über dreihundert Absätzen ist im konkreten Fall angesichts der umfassenden Rechtsrügen - der EuGH betont mehrfach, dass die DTAG "im Wesentlichen Vorbringen vor dem Gericht wiederholt" (zB RN 155) - nicht besonders bemerkenswert und weist weniger auf eine besondere Rechtsfortentwicklung als vielmehr auf ein mühsames Abvotieren aller - sich wiederholenden - Rechtsmittelvorbringen hin. Nach dem Urteil in der Rechtssache C-202/07 P France Télécom SA / Kommission (dazu hier), in dem es um Verdrängungspreise (predatory pricing) ging, liegt aber mit dem heutigen Urteil nun auch zur Preis-Kosten-Schere (margin squeeze) endlich ein Leiturteil des EuGH vor, mit dem die leidige Debatte über das Verhältnis von Wettbewerbs- und Regulierungsrecht im Bereich der Anwendung des bestehenden Rechts endgültig erledigt sein sollte (und im den Bereich der Rechtspolitik, wo sie hingehört, weitergeführt werden kann). Kurz zu den wesentlichen Aspekten des heutigen Urteils:

Der EuGH prüft nicht, ob die Deutsche Telekom bei der Gestaltung der Vorleistungsentgelte (auch hier verwendet der EuGH ein ungewöhnliches Wort: "Zwischenabnehmerentgelte") einen Spielraum hatte, sondern muss - wie schon das EuG - von der Annahme ausgehen, dass ein Handlungsspielraum nicht bestanden habe (RN 42f). Auch die Frage, ob die Kommission parallel oder alternativ zum wettbewerbsrechtlichen Vorgehen gegen die Deutsche Telekom auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des Verhaltens der Regulierungsbehörde hätte anstrengen können oder sollen, ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH (RN 46f). Der EuGH hält der Deutschen Telekom im Hinblick auf die interessante Behauptung, ihre Vorleistungsentgelte seien zu hoch festgesetzt worden, auch vor, dass sie das in der Klage gegen die Kommissionsentscheidung nicht vorgebracht hatte (RN 48). Auch die Definition der relevanten Märkte und das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung waren unstrittig und können daher vor dem EuGH nicht mehr aufgegriffen werden (RN 52).

Zum Handlungsspielraum der DTAG im Hinblick auf die Endkundentgelte hält der EuGH fest, dass "der bloße Umstand, dass der Rechtsmittelführerin durch die Beteiligung einer nationalen Regulierungsbehörde wie der RegTP Anreiz gegeben wurde, ihre Preisgestaltung, die zu der Beschneidung der Margen gegenüber ihren zumindest ebenso effizienten Wettbewerbern führte, beizubehalten, nicht für sich allein die Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerin nach Art. 82 EG wegfallen lassen" kann (RN 84). Weiter führt der EuGH aus:
"Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die nationalen Regulierungsbehörden, wie die Rechtsmittelführerin ausführt, ihrerseits gegen Art. 82 EG in Verbindung mit Art. 10 EG verstoßen haben, so dass die Kommission deswegen gegen den betreffenden Mitgliedstaat hätte Vertragsverletzungsklage erheben können. Doch ist ein solcher Umstand auch für den Handlungsspielraum der Rechtsmittelführerin zur Änderung ihrer Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste bedeutungslos [...]"
 Zur zentralen Frage der Missbräuchlichkeit der Preispolitik hält der EuGH fest:
"181    Der bloße Umstand jedoch, dass die Rechtsmittelführerin ihre Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste anheben müsste, um die Beschneidung der Margen gegenüber Wettbewerbern, die ebenso effizient sind wie sie, zu vermeiden, kann für sich allein nicht dem vom Gericht zur Feststellung eines Missbrauchs nach Art. 82 EG herangezogenen Kriterium seine Stichhaltigkeit nehmen.
182    Diese Margenbeschneidung führt nämlich dadurch, dass das Maß des auf dem Markt für Endkundenzugangsdienste herrschenden Wettbewerbs, der gerade durch die Anwesenheit der Rechtsmittelführerin bereits geschwächt ist, weiter verringert und deren beherrschende Stellung damit gestärkt wird, auch zu einer Schädigung der Verbraucher, indem deren Wahlmöglichkeiten und damit die Aussicht, dass die Endkundenentgelte auf längere Sicht wegen des Wettbewerbs durch zumindest ebenso effiziente Wettbewerber auf dem genannten Markt sinken, eingeschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil France Télécom/Kommission, Randnr. 112).
183    Unter diesen Umständen hat das Gericht, sofern die Rechtsmittelführerin, wie in den Randnrn. 77 bis 86 des vorliegenden Urteils ausgeführt, über einen Handlungsspielraum zur Verringerung oder Beseitigung einer solchen Margenbeschneidung durch Anhebung ihrer Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste verfügt, daher zu Recht in den Randnrn. 166 bis 168 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Margenbeschneidung angesichts ihrer möglichen Verdrängungswirkung auf zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie die Rechtsmittelführerin bereits für sich allein einen Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG darstellen kann. Das Gericht musste daher nicht zusätzlich feststellen, dass die Zwischenabnehmerentgelte für Vorleistungszugangsdienste bzw. die Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste bereits für sich allein missbräuchlich waren, da sie zu hoch waren bzw. Verdrängungswirkung hatten."