Sunday, May 03, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 6)

Auszug aus einem IFG-Erkenntnis des VwG Wien (Mitwirkungspflicht zur Vorlage von Verträgen)

Seit meinem letzten IFG-Rechtsprechungsupdate sind wieder mehr als 30 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum Informationsfreiheitsgesetz neu im RIS veröffentlicht worden (alle Entscheidungen sind auf meiner Übersichtsseite dokumentiert). Ich versuche, diese zuletzt veröffentlichten Entscheidungen hier wieder grob zusammengefasst und lose gruppiert kurz darzustellen. Wie schon beim letzten Update angemerkt, sei auch diesmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (in der Regel) nicht bekannt ist, ob gegen diese Entscheidungen allenfalls noch Beschwerde an den VfGH oder Revision an den VwGH erhoben wurde (oder noch wird).

Nicht vorhandene Informationen (auch wenn es kaum zu glauben ist):

Ein wiederkehrendes Thema und eine Selbstverständlichkeit: Informationen, die nicht vorhanden sind, können auch nicht zugänglich gemacht werden. Schon überraschender ist es, welche Informationen alle nicht vorhanden sind, obwohl es sie zum Beispiel gesetzlich geben müsste oder ein politisches Büro sich öffentlich auf "vorliegende Informationen" berufen hat. 

Letzteres lag einem vom LVwG Tirol entschiedenen Fall zugrunde (LVwG Tirol 21.4.2026, LVwG-2026/48/0199-7; das Erkenntnis war bereits im RIS, ist aber aktuell nicht mehr aufrufbar), in dem es um Informationen über die Wiederaufnahme des Güterzugverkehrs im Außerfern ging, und wo sich als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens herausstellte, dass die begehrten Informationen nicht vorlagen, obwohl sich laut einem Bericht auf orf.at das Büro des Verkehrslandesrates auf die diesem "vorliegenden Informationen" berufen hatte. Vielleicht kann das IFG ein wenig dazu beitragen, dass man mit politischen Äußerungen, deren Unwahrheit sich mit einem Antrag auf Informationszugang nach dem IFG herausfinden lässt, ein wenig vorsichtiger wird. [Formal interessant ist hier, dass die Tiroler Landesregierung den Bescheid erlassen hat und damit belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war, obwohl es eigentlich um eine Angelegenheit des Eisenbahnwesens ging, für die der LH in der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig ist.] 

In einem vom LVwG Niederösterreich entschiedenen Fall (LVwG NÖ 24.3.2026, LVwG-AV-127/001-2026; siehe dazu ausführlicher noch weiter unten) ging es unter anderem um Berichte über die gemäß § 9 NÖ RDG 2017 "stattgefundenen Prüfungen". Das LVwG kam dabei zum Ergebnis, dass solche Berichte nicht existierten (obwohl gesetzlich alle drei Jahre eine Prüfung nach § 9 Abs. 2 NÖ RDG 2017 durchzuführen ist). Sollte das zutreffen, bedeutet dies, dass die Behörde die ihr gesetzlich auferlegte Prüfung nicht durchgeführt oder zwar durchgeführt, aber in keiner Weise dokumentiert hätte - eigentlich ein Missstand in der Verwaltung, der dringend aufgegriffen werden sollte, immerhin geht es dabei um die Einsatzfähigkeit der Rettungsorganisationen  betreffend den Rettungs- und Krankentransportdienst.

Es überrascht auch ein wenig, dass es im Zuge der Vorbereitung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes im Innenministerium keine Kalendereinträge gegeben haben soll, wie das Bundesverwaltungsgericht feststellte, Zudem habe es keine Weisungen,  Studien oder Gutachten - über die öffentlich bekannten hinaus - gegeben (BVwG 4.3.2026, W252 2331214-1/5).

Und schließlich klingt es auf den ersten Blick auch überraschend, dass es in den Jahren 2020 bis 2025 absolut keine Kontakte des Verteidigungsministeriums mit Vertreter*innen des Flugzeug-Herstellers Leonardo (sowie mit allfälligen für diesen tätigen Lobbyist*innen) gegeben haben soll, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Erkenntnis feststellte (BVwG 20.3.2026, W292 2332129-1).

Was ist eine (vorhandene und verfügbare) Information?

Information im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG ist, etwas vereinfacht, eine Aufzeichnung, die amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dient und im Wirkungs- bzw. Tätigkeitsbereich eines informationspflichtigen Organs vorhanden und verfügbar ist. In dem bereits erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Informationen in Zusammenhang mit der Vorbereitung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes (SNG) befasste sich das BVwG auch mit Akten- oder Meetingnotizen, die von Mitarbeiter*innen des BMI angelegt wurden; derartige Notizen seien persönliche Notizen und daher keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG. Auch Vorentwürfe wurden, weil nicht "fertig", vom BVwG nicht als Informationen in diesem Sinne beurteilt (BVwG 4.3.2026, W252 2331214-1/5E).  

Eine Information im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG liegt auch dann nicht vor, wenn sie nicht "vorhanden und verfügbar" ist (das soll die Übersetzung von "ready and available" sein, wie es der EGMR - auf dessen Judikatur der Ausschussbericht zum IFG Bezug nimmt - ausdrückt). In einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, bei dem ein Rechtsanwalt ganz bestimmte (tabellarische) Aufstellungen von Verlassenschaften wollte, die dem Bund anheimgefallen sind, prüfte das Gericht genau die Organisation und die Abläufe im Finanzamt Österreich, das dafür zuständig ist, und kam aufgrund detaillierter  Feststellungen zum Ergebnis, dass die Informationen nicht "vorhanden und verfügbar " waren (BVwG 25.3.2026, W274 2332813-1); in einer Alternativbegründung hielt das Gericht zudem fest, dass - würde man die Informationen als vorhanden und verfügbar beurteilen - die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (also ein weiterer Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 3 IFG vorliegen würde).

Eine etwas andere Ansicht zur "vorhandenen und verfügbaren" Information vertrat das LVwG Salzburg in einem Fall, der - wieder einmal - den Tierschutz betrifft. Ein "watchdog" (es ist anzunehmen, dass es sich dabei um eine Tierschutz-NGO handelt) hatte Zugang zu Informationen über Anzeigen wegen des Verdachts auf Übertretungen des Tierversuchsgesetzes 2012 beantragt. Dieser Zugang wurde von der Behörde nicht gewährt, weil diese Informationen nicht (in der begehrten Form) vorhanden wären und zusätzliche Aufbereitungen vorgenommen werden müssten. Das LVwG Salzburg verpflichtete die Behörde, den Informationszugang zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe hinreichend und ausführlich dargestellt, dass die begehrten Informationen für ihn als "watchdog" notwendig seien, um seine Aufgaben erfüllen zu können, und die begehrte Information betreffe den Tierschutz (ein Staatsziel im Verfassungsrang und damit entsprechend gewichtig). Nach Ansicht des LVwG könnten die von der belangten Behörde dargelegten Schwierigkeiten betreffend die Informationsübermittlung, "die auf ihrer Behördenpraxis beruhen, wie etwa die fehlende strukturierte oder elektronische Archivierung", dem Informationsbegehren nicht wirksam entgegengehalten werden, weil die für die Information erforderlichen, aber ohnedies vorhandenen Angaben "nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg ohne unzumutbaren Aufwand redaktionell zusammengeführt werden" könnten. Eine effektive Informationsfreiheit, so das LVwG Salzburg, brauche "eine der Verpflichtung zur Informationsweitergabe gerecht werdende Kultur einer Aktenführung, Dokumentation und Archivierung, um nicht ins Leere zu laufen." (LVwG Sbg 18.2.2026, 405-10/1761/1/6-2026; im RIS ist angemerkt, dass Amtsrevision erhoben wurde). 

Gemeinde kein Grundrechtsträger?

Eine Gemeinde sei als Gebietskörperschaft nicht Grundrechtsträgerin des Rechts auf Zugang zu  Informationen - diese Ansicht vertrat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem eine Stadtgemeinde Zugang zu einem Bodengutachten beantragt hatte, das von der Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegeben worden war (BVwG 5.3.2026, W203 2334713-1).  

Privater Informationspflichtiger oder mit der Besorgung von Verwaltungsgeschäften betraut?

Eine juristisch spannende Frage beschäftigte das LVwG Niederösterreich: es ging um ein Informationsbegehren, das an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) gerichtet war (und auf den Zugang zu Rechtsgutachten über die Aufnahme von Gastpatient*innen abzielte). Der NÖGUS ist an sich ein (rechnungshofkontrollierter) Fonds und wäre damit auf den ersten Blick ein "privater Informationspflichtiger" nach dem IFG, aber er ist - wie das LVwG herausarbeitet - mit der Besorgung von Geschäften der Verwaltung (im Sinne der COFAG-Rechtsprechung des VfGH) betraut. Daher wurde der auf § 14 IFG gestützte Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller wird daher (so er die Entscheidung nicht vor dem VfGH und/oder VwGH bekämpft), einen Bescheidantrag an den NÖGUS stellen müssen, wenn er die Information weiterhin will (LVwG NÖ 8.4.2026, LVwG-AV-400/001-2026). 

Informationen der Gerichtsbarkeit

Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG besteht das Grundrecht auf (individuellen) Zugang zu Informationen nur gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen, nicht aber gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit. In zwei Fällen wurden vom Bundesverwaltungsgericht Entscheidungen der Bundesministerin für Justiz bestätigt, mit denen aus diesem Grund einem Antrag auf Zugang zu Informationen nicht stattgegeben worden war. Dies betraf einerseits einen Antrag auf "Zugänglichmachung aller in der justizinternen Datenbank enthaltenen gerichtlichen Entscheidungen" (BVwG 13.3.2026, W252 2331853-1) und andererseits einen Antrag auf Zugang zu sämtlichen Gutachten, die von einem bestimmten Sachverständigen (in gerichtlichen Verfahrens) erstellt worden waren (BVwG 3.3.2026, W252 2327194-1/3E; in diesem Fall prüfte das BVwG auch, ein allfälliges Zugangsrecht gegenüber der Gerichtsbarkeit nach Art. 10 EMRK, das hier aber schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Beschwerdeführer kein "watchdog" war; in diesem Zusammenhang ein Hinweis darauf, dass der VfGH jüngst über einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument aus einem laufenden VfGH-Verfahren beraten und dies mit Pressemitteilung kundgetan hat - was darauf hindeutet, dass eine entsprechende Entscheidung - nicht nach dem IFG, aber zur Auslegung der Bestimmung über die Akteneinsicht Dritter nach § 219 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 10 EMRK - demnächst zu erwarten ist).

In einem weiteren die ordentliche Justiz betreffenden Fall war das Bundesverwaltungsgericht  mit einem Beschwerdeführer konfrontiert, der offenbar so gerichtsnotorisch ist, dass sich der für die Bescheiderlassung zuständige Vorsteher eines Bezirksgerichtes für befangen erklärte und seine Stellvertreterin als Organwalterin einschreiten musste, die sich aber ihrerseits bereits in einer anderen (Zivilrechts-)Sache des Beschwerdeführers bereits für befangen erklärt hatte. Das BVwG verwies darauf, dass es keine weitere Vertretungsregel gibt und in diesem Fall  nach § 7 Abs. 2 AVG das (vermeintlich) befangene Organ die Amtshandlung durchzuführen hat. Das Informationsbegehren umfasste 14 (teilweise in sich gegliederte) Fragen, die zu einem kleinen Teil von der Behörde beantwortet worden waren, und zu einem substantiellen Teil auf zukünftige Handlungen bzw. auf Begründungen für das behördliche Handeln abzielten, sodass der Antrag insoweit vom Bundesverwaltungsgericht (durch Maßgabebestätigung) abgewiesen wurde. Zu einem weiteren Teil bezog sich der Informationsantrag auf ein konkretes, den Beschwerdeführer betreffendes Exekutionsverfahren und damit auf eine Angelegenheit der Gerichtsbarkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu fest, dass der Ausschluss der Gerichtsbarkeit von der Verpflichtung, individuell Zugang zu Informationen zu gewähren, auch nicht dadurch umgangen werden kann, dass man von einem Organ der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit verlangt (BVwG 26.1.2026, W605 2327768-1). 

Der Zugang zu Informationen, die beim Bundeskartellanwalt im Zusammenhang mit einem Geldbußenverfahren vor dem Kartellgericht vorliegen, wurde vom BVwG zwar verweigert, aber nicht (wie noch vom Bundeskartellanwalt in dessen Bescheid) mit der Begründung, dass es sich um Informationen der Gerichtsbarkeit handle (BVwG 30.3.2026, W128 2334261-1).

Geheimhaltungsgründe

Wesentliche Bedeutung für die Entscheidung über den Informationszugang haben natürlich die Geheimhaltungsgründe des § 6 Abs. 1 IFG. Im vergangenen Monat wurden neue Entscheidungen zu den Z 2, 3, 4, 5 und 7 veröffentlicht.

§ 6 Abs. 1 Z 2 und 3 IFG: nationale Sicherheit und umfassende Landesverteidigung

Der Obmann des Vereins "Forum Informationsfreiheit" hatte an die Verteidigungsministerin den Antrag auf Zugang zu Informationen zum Kauf von Flugzeugen und Hubschraubern gestellt (im Detail zu: "Absichtserklärungen, Memoranda of Understanding, Vorverträge und Vertragsteile zum geplanten Ankauf von Leonardo Flugzeugen und Hubschrauber, inklusive Dokumente die sich auf etwaige Gegengeschäfte beziehen", sowie auf eine "Auflistung von Kontakten und Treffen von Vertreterinnen des Kabinetts, der Ministerin und des Ministeriums mit VertreterInnen des Herstellerunternehmens Leonardo sowie etwaiger mit dem Hersteller verbundener, in den Kauf der Hubschrauber und Flugzeuge involvierten Unternehmen, inklusive Lobbyisten oder sonstige im Auftrag oder in Vertretung des Hersteller Handelnder, für die Jahre 2020-2025."). 

Die Verteidigungsministerin erteilte die Information nicht und wies den Bescheidantrag ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung, gestützt - im Hinblick auf die vorhandenen Informationen - auf die Geheimhaltungsgründe der nationalen Sicherheit (Z. 2),  der umfassenden Landesverteidigung (Z 3) und auch den Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung (Z 5), die das entgegenstehende Informationsinteresse überwiegen würden; auch eine teilweise Zugänglichmachung nach § 6 Abs. 2 IFG sei nicht möglich (unklar ist aus meiner Sicht, ob dem BVwG die vollständigen strittigen Unterlagen zur Beurteilung vorlagen). Wie schon weiter oben erwähnt, stellte das Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass es keine Kontakte zwischen BMLV und Leonardo gegeben habe. Informationen zu Gegengeschäften schließlich würden sich nicht im Wirkungsbereich des BMLV befinden (BVwG 20.3.2026, W292 2332129-1). 

§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG: öffentliche Sicherheit 

Informationen zu Räumlichkeiten der Rettungs- und Feuerwehr-Leitstelle (und Landeswarnzentrale)  und zu den Standorten der Funkanlagen des Funk- und Leitstellensystems des Landes Vorarlberg sind Informationen zur kritischen Infrastruktur, an deren Schutz ein Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit besteht, das das Interesse des Antragstellers auf Informationszugang überwiegt; zu diesem Ergebnis kam das LVwG Vorarlberg in einem Fall, in dem es wieder einmal um Fragen der Rettungsdienste-Organisation ging (LVwG Vbg 17.4.2026, LVwG-488-5/2026-R12). Anders als die Behörde gewährte das LVwG allerdings Zugang zur Vereinbarung zwischen dem Land Vorarlberg und dem Roten Kreuz, "allenfalls unter Schwärzung sicherheitsrelevante Stellen bzw Stellen, die Sicherheits-Interessen schützen". [Unabhängig vom Inhalt der Entscheidung hätte ich Bedenken betreffend der Bestimmtheit des Spruchs des Erkenntnisses ("allenfalls unter Schwärzung ...").] 

§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG: Vorbereitung einer Entscheidung 

Wenn eine Gemeinde mit einem Immobilienunternehmen im Streit über eine (nach Ansicht der Gemeinde wieder herzustellende) Brücke steht, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist und gerade Vergleichsverhandlungen geführt werden, dann besteht ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung des Schriftverkehrs zwischen Gemeinde und Unternehmen und der dazugehörigen Unterlagen zur Gewährleistung der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (ob und zu welchen Bedingungen ein Vergleich geschlossen wird oder wie das Verfahren geführt wird), wie das LVwG Tirol entschieden hat (LVwG Tirol 16.4.2026, LVwG-2026/48/0181-9). Das LVwG verweist auch darauf, dass das Geheimhaltungsinteresse nach Abschluss der Verhandlungen anders zu beurteilen sein könnte. 

Auch der Zugang zu (bestimmten Teilen) der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Innsbrucker Gemeinderates betreffend die Bewerbung der Stadt Innsbruck um die Rolle einer Host City für den Eurovision Song Contest wurde vom LVwG Tirol unter dem Gesichtspunkt des Geheimhaltungsgrundes "Vorbereitung einer Entscheidung" geprüft und im Ergebnis verweigert (LVwG Tirol 30.3.2026, LVwG-2026/21/0236-7; zu einem anderen Punkt des beantragten Informationszugangs   - Spätstarts am Innsbrucker Flughafen in bestimmten Monaten - lagen dem Bürgermeister, der diesbezüglich belangte Behörde war, keine Informationen vor).  

§ 6 Abs 1 Z 7 lit. a und b IFG: Schutz personenbezogener Daten / Geschäftsgeheimnisse

Im schon zweimal erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Informationen im  Zusammenhang mit der Vorbereitung des SNG wurde auch über den begehrten Zugang zum E-Mailverkehr entschieden. Das BVwG kam zum Ergebnis, dass im Hinblick auf die persönlichen Adressen der Mitarbeiter*innen die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (gemeint wohl solche betreffend den Schutz personenbezogener Daten) überwiegen würden, nicht aber hinsichtlich der "Funktionspostfächer" der Legistikabteilung und des Ministerbüros, sodass (nur) diesbezüglich der Beschwerde Folge gegeben wurde, mit der Maßgabe der Anonymisierung der Namen einzelner Sachbearbeiter*innen (BVwG 4.3.2026, W252 2331214-1/5E).  

Sowohl der Schutz personenbezogener Daten als auch die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen war für das LVwG Niederösterreich in einem Fall entscheidend, in dem es um einen Antrag auf Zugang zu diversen Informationen im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst ging. Der Antrag wurde von einem Verein gestellt (es dürfte sich um den Verein "First Responder Niederösterreich" handeln). Die Behörde erteilte einige Informationen und wies den Antrag darüber hinaus ab, weil die Informationen teilweise fehlen oder Geheimhaltungsgründe überwiegen würden. Das LVwG bestätigte diesen Bescheid. Soweit es um Informationen über geleistete Zahlungen (an Rettungsorganisationen) ging, wurde dieses Begehren - nach Einräumen einer Stellungnahmemöglichkeit an die betroffenen Organisationen - wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (§ 6 Abs. 7 lit. a und b IFG) abgewiesen. Originell ist die Begründung, die sich unter anderem darauf stützt, dass es zu einer "Beeinträchtigung des sozialen Standings" der auf Spenden der Bevölkerung angewiesenen Hilfsorganisation kommen könne, weil die Herausgabe von Informationen deren guten Ruf massiv schädigen könne und weil bei "Herrn K" (offenbar ist der Obmann des beschwerdeführenden Vereins gemeint) die "große Gefahr der Weitergabe von Falsch- oder Halbinformationen an die Presse" bestehe - das mag schon sein (den Medien lassen sich diverse Auseinandersetzungen zwischen dem Verein "First Responder Niederösterreich" bzw. dessen Obmann und dem Roten Kreuz entnehmen), aber als Begründung für die Geheimhaltung scheint mir das wenig tragfähig, denn wenn die Herausgabe (richtiger) Informationen den guten Ruf einer Hilfsorganisation schädigen könnte, dann wäre das doch umso mehr ein Grund, sie herauszugeben (aber das ist wohl nur missverständlich formuliert), und die Verbreitung von "Falsch- oder Halbinformationen" kann durch die Verweigerung jeglicher (richtiger) Information wohl eher nicht gestoppt werden (LVwG NÖ 24.3.2026, LVwG-AV-127/001-2026).

Was die Baubehörde gegen einen konsenslosen Bau unternimmt, kann für Nachbarn natürlich sehr interessant sein - aber das allein reichte für das LVwG Oberösterreich in einer Entscheidung vom 27.1.2026 (siehe dazu schon hier) nicht aus, um den Schutz der personenbezogenen Daten des Bausünders zu durchbrechen. Das LVwG Tirol kam in einer speziellen Konstellation zu einem anderen Ergebnis. Dabei ging es um den von der Beschwerdeführerin beantragten Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit einem baupolizeilichen Verfahren betreffend einen konsenslos errichteten Lagerraum. Das LVwG Tirol gab der gegen den Verweigerungsbescheid gerichteten Beschwerde teilweise statt und trug der Behörde auf, Zugang u.a. zu folgenden Informationen zu gewähren: "Wann und wem wurde die Beseitigung dieses in Trockenbau errichteten Lagerraums und die Herstellung des ursprünglichen Zustands  aufgetragen?“ „Wann und welche Maßnahmen wurden seitens der Behörde zur Beseitigung dieses Lagerraums getroffen?“). In der sorgfältig begründeten, auf die Details des konkreten Falles eingehenden Abwägungsentscheidung wurde insbesondere auch das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin berücksichtigt, das über reine Neugier deutlich hinausgehe, weil sie im Betrieb ihrer Galerie in einem Obergeschoß beeinträchtigt werde, denn durch regelmäßig vor dem illegal errichteten Lagerraum abgestellte Lieferungen würde der Zugang zum Lift eingeschränkt (LVwG Tirol 22.4.2026, LVwG-2026/21/0471-7).

§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. e IFG: Urheberrecht 

Eine Entscheidung des LVwG Oberösterreich befasste sich erstmals ausführlich mit dem Geheimhaltungsgrund der Wahrung von Rechten des geistigen Eigentums (LVwG OÖ 7.4.2026, LVwG-250266/9/KH/EP). Verfahrensgegenstand war der (von einem Landtagsabgeordneten begehrte) Zugang zu einem Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen betreffend Preisentwicklung von Wohnbauland in Gmunden, der von der Oö. Landesregierung abgewiesen worden war; das LVwG OÖ gewährte den Informationszugang durch Einsichtnahme (nicht: Übermittlung!) mit gewissen Einschränkungen betreffend einzelne im Gutachten enthaltene Daten (zB Tagebuch- und Einlagezahlen sowie Grundstücksnummern von erwähnten Transaktionen); das Erkenntnis setzt sich zunächst mit der im Gutachten enthaltenen urheberrechtlichen Klausel auseinander, die bereits einige Zeit vor Inkrafttreten vereinbart worden war und (schon deshalb) als zulässig erachtet wurde (die Zulässigkeit derartiger Klauseln nach Inkrafttreten des IFG konnte dahingestellt bleiben); im Ergebnis wurde - nach Darlegung der unionsrechtlich geprägten Rechtslage zum Urheberrecht - die Gewährung der Einsicht gestattet, nicht aber die Herausgabe und auch nicht das Anfertigen von Kopien, Fotos oder Abschriften, wohl aber die Paraphrasierung (im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die entsprechenden Veröffentlichungen von Homar; dieser hat sich in einer Anmerkung auf LinkedIn kurz zum Erkenntnis geäußert und dabei zwei wichtige Punkte angesprochen; die Frage, ob das Gutachten schon anderweitig veröffentlicht war, und dass die Einschränkung auf das Paraphrasieren für die Behörde gelte, aber nicht für eine Person, die aus rein privaten und nichtkommerziellen Zwecken Einsicht nimmt, und die das Gutachten daher nach § 42 Abs 4 UrhG fotografieren/kopieren könnte). 

§ 9 Abs. 3 IFG: Missbräuchliches Begehren

Nach § 9 Abs. 3 IFG ist der Zugang zur Information nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgte. Dieser Ausschlussgrund kam in einem Fall zum Tragen, der vom LVwG Vorarlberg entschieden wurde (LVwG Vbg 23.3.2026, LVwG-488-3/2026-R16). Der  beschwerdeführende Künstler hatte sich in der Vergangenheit (teils vergeblich) um Landesförderungen bemüht und in der Folge eine umfangreiche Korrespondenz mit den Förderstellen begonnen, in der er die Entscheidungen hinterfragte. Mit Inkrafttreten des IFG richtete er neuerlich zahlreiche Fragen an die Landesregierung und beantragte unter anderem Zugang zu Förderakten und Protokollen der Kunstkommission. Einige Fragen wurden (wenn auch nicht zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers) beantwortet, und es gab auch Gespräche mit Mitarbeitern des Amtes der Landesregierung. Nach einem Antrag auf Bescheiderlassung wurde der (ergänzte) Antrag auf Informationszugang schließlich wegen Missbräuchlichkeit abgewiesen. Das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und stellte dabei - zur Illustration der Missbräuchlichkeit - über mehrere Seiten hinweg die Vorgeschichte des Informationsbegehrens fest. Das Informationsbegehren stelle eine umformulierte Wiederholung bereits gestellter Fragen dar, mit dem Zweck, mit der belangten Behörde die Abwicklung des Kunstförderverfahrens und die damit verbundenen Förderrichtlinien zu diskutieren sowie den Kenntnisstand der belangten Behörde abzuprüfen.

Der in § 9 Abs. 3 IFG enthaltene weitere Ausschlussgrund der wesentlichen und unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der sonstigen Tätigkeit des Organs  wurde - unter detaillierter Feststellung der Arbeitsbelastung und der Anforderungen an das Organ, von dem die Information begehrt wurde - in der schon erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die dem Bund anheimgefallenen Verlassenschaften als Alternativbegründung herangezogen (BVwG 25.3.2026, W274 2332813-1). 

§ 10 IFG: keine Parteistellung des Betroffenen

Eine GmbH hatte im Auftrag des Magistrates der Stadt Wien ein Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft in der KG Oberlaa ("Generali Arena") erstellt. Nachdem ein Informationswerber Zugang zu diesem Gutachten begehrt hatte, wurde die GmbH von der Behörde gemäß § 10 IFG angehört; dabei stellte sie einen Antrag auf "Zuerkennung der Parteistellung", der von der Behörde (die inzwischen das Gutachten teilweise geschwärzt zugänglich gemacht hatte) abgewiesen wurde, Die Beschwerde der GmbH gegen diesen Bescheid wurde vom VwG Wien als unbegründet abgewiesen, weil mit dem Anhörungsrecht kein subjektiv-öffentliches Recht der betroffenen Person begründet werde und sowohl Gesetzeswortlaut als auch Materialien dafür sprächen, dass Betroffenen im Anwendungsbereich des IFG eine rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG nicht zugestanden werde (VwG Wien 31.3.2026, VGW-113/027/19896/2025).

§ 16 IFG: Besondere Informationszugangsregelungen 

Die Abgrenzung, ob besondere Informationszugangsregelungen im Sinne des § 16 IFG bestehen und ob bzw. wie weit sie einem Antrag nach dem IFG gegebenenfalls entgegenstehen, ist ein wiederkehrendes Thema. Die Präsidentin des OLG Wien hatte einem ehemaligen Rechtspraktikanten unter Hinweis auf die besonderen Regelungen des § 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG die Übermittlung seines Personalakts und der ihn betreffenden Beurteilungen verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht behob den Bescheid der OLG-Präsidentin ersatzlos: da die begehrte Information aufgrund der herangezogenen Sonderregelung nicht in der beantragten Form zugänglich sei, bleibe das IFG subsidiär anwendbar (BVwG 25.3.2026, W128 2324636-1). 

Hingegen blieb ein Rechtsanwalt von Baukartell-Geschädigten erfolglos, der vom Bundeskartellanwalt Zugang zu Informationen aus einem Geldbußenverfahren vor dem Kartellgericht begehrte. Das Bundesverwaltungsgericht hielt zwar fest, dass die begehrten Informationen in den Wirkungsbereich des Bundeskartellanwalts und damit eines Organs der Bundesverwaltung fielen (und nicht der Gerichtsbarkeit zuzuordnen seien). Das IFG gelange aber gemäß dessen § 16 nicht zur Anwendung, weil § 39 Abs. 2 KartG eine besondere Informationszugangsregelung enthalte; dass eine vom Antragsteller vertretene Gemeinde mit einem auf diese Bestimmung gestützten Antrag auf Akteneinsicht nicht erfolgreich war, ändere nichts daran, dass grundsätzlich dieser Weg offenstehe (BVwG 30.3.2026, W128 2334261-1). 

Auch das Recht auf Akteneinsicht nach dem AVG wurde bereits öfter als "besondere Informationszugangsregelung" im Sinne des § 16 IFG beurteilt (siehe meine Kritik daran schon in meinem IFG-Rechtsprechungsupdate Nr. 4). Ein Beispiel, in dem wieder ein Antrag auf Informationszugang in einen Antrag auf Akteneinsicht umgedeutet wurde, ist die Entscheidung  des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (BVwG 27. 3.2026, W277 2335356-1/2E): hier hatte ein  Journalist (der selbst auch nicht behauptet hatte, Partei zu sein) einen Antrag auf Zugang zu einem ganz konkreten Dokument gestellt (das natürlich Teil des Aktes des UPTS sein muss), und dieser Informationszugangsantrag wurde " "bei gesetzeskonformer Deutung" als Antrag auf Akteneinsicht verstanden und dann - weil der Antragsteller eben keine Partei des Verfahrens war - zurückgewiesen. [Ganz kann ich nicht nachvollziehen, weshalb ein klarer (und nicht erkennbar unzulässiger) Antrag auf Informationszugang (egal, ob er in der Sache berechtigt sein mag oder nicht) "gesetzeskonform" in einem unzulässigen Akteneinsichtsantrag umzudeuten wäre.] 

Überzeugender scheint mir der Weg, den das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall gegangen ist: hier hatte eine Geschäftsstelle des AMS ein Informationsbegehren (teilweise) als Antrag auf Akteneinsicht interpretiert und den daraufhin gestellten Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos, weil die Zurückweisung des Antrags nicht zu Recht erfolgt war: der Antrag war nämlich über ein reines Akteneinsichtsbegehren hinausgegangen (BVwG 12.3.2026: W137 2331987-1/2E): 

Interessante Einzelinteressen

Hinter manchen Informationsbegehren stehen spezielle individuelle Interessen - und gelegentlich auch recht "spezielle" Personen. So gab es in Kärnten zwei Fälle, in denen Informationsbegehren "mit Ausführungen zur eigenen Rechtsansicht sowie mit Unmutsäußerungen" vermischt waren und in denen der Gemeindeamtsleiter, der der Ansicht war, die Fragen beantwortet zu haben, irgendwann die Geduld mit dem Informationswerber verlor und auf weitere Anfragen (inklusive Bescheidantrag) nicht mehr reagierte. Das LVwG Kärnten hatte daher über Säumnisbeschwerden des Informationswerbers zu entscheiden, wobei der Behörde jeweils gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG der Auftrag erteilt wurde, binnen vier Wochen über den Antrag abzusprechen, mit der Maßgabe dass "dieser bei vollständig erteilten Informationen zurückzuweisen ist" (LVwG Kärnten 11.3.2026, KLVwG-419/4/2026: und LVwG Kärnten 4.3.2026, KLVwG-311/4/2026)

Zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hatten sich mit Bescheiden der BMEIA zu Daten zur Kaufkrafterhebung bzw. Kaufkraftausgleichszulage zu befassen; es liegt nahe, dass es dabei im Hintergrund um dienstrechtliche Streitigkeiten gehen dürfte. Im ersten Fall hatte das BMEIA die Information vollständig erteilt, in der Beschwerde an das BVwG wurde dann im Wesentlichen vorgebracht, dass die erteilte Information nicht den Tatsachen entsprechen würde. Das BVwG hielt dem entgegen, dass die Information der vorhandenen Aufzeichnung entsprechen muss und die Richtigkeit der Information dabei nicht von Relevanz ist (BVwG 19.2.2026, W292 2333307-1). Im zweiten Fall war die BMEIA auch der Auffassung, dem Antrag sei vollständig entsprochen worden. In diesem Fall konnte das BVwG dies jedoch nicht nachvollziehen und behob den Bescheid (BVwG 7.4.2026, W203 2337325-1). 

Einen Zusammenhang mit einem anderen (hier: arbeitsgerichtlichen) Verfahren hatte auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über einen - jedenfalls aus Außensicht - eher skurrilen Antrag auf Informationszugang: der Informationswerber wollte wissen, wann eine bestimmte Person promoviert habe und auch Zugang zur Promotionsurkunde (Hintergrund war ein laufendes Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht nach dem Stellenbesetzungsgesetz). Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Begehren  letztlich statt (allerdings bezüglich der Promotionsurkunde eingeschränkt auf Name und Datum). Dabei berücksichtigte es in der Interessenabwägung auch den beträchtlichen Bekanntheitsgrad des Betroffenen (er war Manager im Kulturbereich und Rektor) und "die unverfängliche Art der Information selbst" (BVwG 23.3.2026, W252 2334052-1).

Mangelnde Mitwirkung der Behörde

Wenn das Gericht beurteilen muss, ob eine bestimmte Information geheim zu halten ist oder nicht, dann kann es das nur tun, wenn es die Information, um die es geht, auch vorliegen hat. Das sollte an sich eine Selbstverständlichkeit sein, und auch die Erläuterungen im Ausschussbericht zum IFG weisen darauf hin, dass die Behörde nach allgemeinem Verfahrensrecht verpflichtet ist, die Information dem Verwaltungsgericht vorzulegen. In der Praxis ist das nicht immer der Fall (siehe dazu bereits das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712-9, in dem die mangelnde vollständige Vorlage entsprechend gewürdigt wurde). 

Dass eine derartige Vorlagepflicht der strittigen Informationen an das Verwaltungsgericht auch für private Informationspflichtige besteht, hat nun das VwG Wien erstmals ausdrücklich einer Entscheidung  über eine Streitigkeit nach § 14 IFG zugrunde gelegt. Die (im mittelbaren Alleineigentum der Stadt Wien stehende) Wiener SportstättenbetriebsgmbH hatte - trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung - keine der Vereinbarungen vorgelegt, zu denen Zugang begehrt wurde (es geht um Verträge mit einem Verein, der die Eissportanlage in der Wiener Stadthalle betreibt). Das VwG hat das im Ergebnis so gewürdigt, dass das von dieser GmbH behauptete Geheimhaltungsinteresse nicht besteht (VwG Wien 10.3.2026, VGW-113/042/16436/2025; die Entscheidung ist sehr umfangreich - in dem von dieser Gerichtsabteilung bekannten Stil, einschließlich zahlreicher Fußnoten - und geht recht grundsätzlich auch auf zahlreiche andere Rechtsfragen zum IFG ein).

Formales

Präzise zu bezeichnende Information

Das IFG verlangt, dass die begehrte Information "möglichst präzise zu bezeichnen" ist. Dass diese Anforderung von den Behörden manchmal recht streng ausgelegt wird, zeigt sich in zwei Fällen, in denen die Behörde zunächst einen Verbesserungsauftrag erteilt hat (weil der Antrag angeblich zu allgemein war) und danach den Antrag zurückgewiesen hat, weil dem Verbesserungsauftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen worden sei. In beiden Fällen hat das LVwG Tirol den Zurückweisungsbescheid behoben (LVwG Tirol 27.4.2026, LVwG-2026/48/0982-1 und LVwG Tirol 16.4.2026, LVwG-2026/21/0620-1).

Einzelrichter*innen oder Senat?

Die Erläuterungen im Ausschussbericht zum IFG legen nahe, dass in Verfahren nach dem IFG immer Einzelrichter*innen der Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben. Meines Erachtens wurde dabei jedoch übersehen, dass in manchen Gesetzen ausdrücklich festgelegt wurde, dass das Verwaltungsgericht bei Beschwerden in jenen Fällen, in denen bestimmte (Spezial-)Behörden belangte Behörden sind, durch Senat zu entscheiden ist. Diese - auch in der Literatur strittige - Frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht in zwei Fällen unterschiedlich entschieden. 

Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entschieden. § 36 KOG (der vorsieht, dass das BVwG über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat entscheidet) wird in dieser Entscheidung weder erwähnt, noch wird in der Begründung die Frage der Einzelrichterzuständigkeit  thematisiert (BVwG 8.4.2026, W203 2339509-1). Die Sache selbst war wenig spektakulär: nachgefragt waren Informationen im Zusammenhang mit dem technischen Versorgungsauftrag des ORF, zu denen der KommAustria keine Informationen vorlagen, was der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen hat. 

In einem anderen Verfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) mit dieser Frage auseinandergesetzt und durch Senat entschieden (BVwG 27.3.2026, W277 2335356-1/2E). Inhaltlich ging es dort um den Zugang zu einer Revisionsschrift des UPTS, der vom BVwG nicht gewährt wurde.

Bedingte Beschwerde?

Das LVwG Niederösterreich hatte ein unklares Mail einer Informationswerberin zu beurteilen, bei dem es sich nach Ansicht des LVwG um eine (unzulässige) bedingte Beschwerde gegen eine Informationsverweigerung hätte handeln können. Das LVwG ersuchte die Informationswerberin daher - vergeblich - um Äußerung, und da die Äußerung ausblieb, wurde das E-Mail schließlich nicht als Beschwerde beurteilt und das verwaltungsgerichtliche Verfahrens (mit förmlichem Beschluss) eingestellt (LVwG NÖ 7.4.2026, LVwG-AV-355/001-2026). 

Sonstiges (nichts Neues)

Auch das LVwG Vorarlberg hat nun - wie zuvor schon in zahlreichen Fällen das LVwG Steiermark - § 11 IFG im Hinblick auf den innergemeindlichen Instanzenzug beim VfGH angefochten (LVwG Vbg 30.3.2026, LVwG-488-6/2026-R16). 

Das LVwG Niederösterreich weist direkt gegen Bescheide des Bürgermeisters (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) gerichtete Beschwerden weiterhin zurück (LVwG NÖ 20.3.2026, LVwG-AV-240/001-2026 [betreffend Verkehrsmaßnahmen im Bereich der Gemeinde, soweit sie Gemeindestraßen betreffen; soweit sie Landesstraßen betreffen wurde die Beschwerde abgewiesen, weil dazu keine Informationen verfügbar waren] und LVwG NÖ 27.4.2026, LVwG-AV-546/001-2026 [an diesem Fall sind die Ausführungen des LVwG zur Abgrenzung des IFG-Antrags von einem Antrag auf Akteneinsicht interessant: die Behörde meinte, der Antrag würde einen Antrag auf Akteneinsicht darstellen und sei "nicht als Informationsbegehren zu qualifizieren", was vom LVwG verneint wird, und was Auswirkungen auf die nach der Geschäftsverteilung vorzunehmende Zuteilung an den "gesetzlichen Richter" hat]). 

In Erledigung einer Säumnisbeschwerde zu einem Informationszugangsantrag in einer Angelegenheit der Kinder- und Jugendhilfe wurde der Antrag vom LVwG Niederösterreich als unzulässig zurückgewiesen, weil das IFG im Hinblick auf die besonderen Informationszugangsregelungen des NÖ KJHG gemäß § 16 IFG nicht anwendbar ist (LVwG Niederösterreich 3.4.2026, LVwG-AV-461/002-2026).

Das Bundesverwaltungsgericht wies eine verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde gegen die Präsidentin des Rechnungshofs zurück (BVwG 19.3.2026, W254 2333680-1). 

In Erledigung einer weiteren Säumnisbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht einen an die BMASGPK gerichteten Antrag auf Informationszugang zurück, weil die BMASGPK für die begehrten Informationen (des AMS) nicht zuständig war (BVwG 11.3.2026, W256 2333044-1). 

Das Bundesverwaltungsgericht hat schließlich auch einen Antrags auf Streitentscheidung nach § 14 IFG wegen Verspätung zurückgewiesen (BVwG 19.3.2026, W256 2328940-1; Fristbeginn mit Erhalt der Mitteilung, dass eine Information nicht erteilt wird).

Friday, April 24, 2026

Ausweitung der EU-Sanktionen gegen russische staatsnahe Medien

Seit mehr als vier Jahren besteht in der EU ein Sende- und Verbreitungsverbot betreffend bestimmte, in den Beschlüssen und Verordnungen des Rates ausdrücklich bezeichnete russische Medien. 

Das Verbot ist umfassend und nimmt insbesondere auch Internet Service Provider in die Pflicht (siehe dazu EuG 26.3.2025, T-307/22, A2B Connect u.a. / Rat), aber auch natürliche Personen, die eine Website betreiben (siehe dazu die Schlussanträge von Generalanwalt Norkus vom 12.2.2026 in der Rechtssache C‑67/25, Traugott Ickeroth). Für alle gilt: Inhalte der in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten "juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen" darf man weder senden noch darf man deren Sendung ermöglichen, erleichtern oder auf andere Weise dazu beitragen (auch nicht auf Websites oder mit Apps). 

Die Liste der auf diese Weise sanktionierten russischen Medien wurde mehrfach angepasst, sie umfasste zuletzt 32 Sender (oder eigentlich "juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen"; siehe die Liste hier). 

Mit dem gestern beschlossenen 20. Sanktionspaket hat der Rat nun das Sendeverbot auf Websites ausgeweitet, die dieselben Inhalte verbreiten wie die verbotenen Organisationen, und dadurch die EU-Maßnahmen umgehen. Dies erfolgte im Beschluss (GASP) 2026/508 des Rates bzw. in der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates

Art. 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhielt damit einen neuen Abs. 1a mit folgendem Wortlaut:

(1a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für Online-Inhalte einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die als vergleichbare Organisation einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) im Wesentlichen identische Inhalte oder Feeds, 
b) Weiterführen vom Branding, Design oder der Benutzerschnittstelle,
c) Überschneidungen bei Eigentumsverhältnissen, Kontrolle oder Verwaltung,
d) Weiterleitung oder Migration von Nutzern aus einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung,
e) Weiterführung der technischen Infrastruktur, einschließlich der Nutzung derselben Codebasis, derselben Domänen oder Anwendungen.

Damit soll den ständigen Veränderungen von Websites Rechnung getragen werden, auf denen die Inhalte von u.a. RT (Russia Today) oder Rossiya 1 verbreitet werden. Um nicht ständig den Mutationen solcher Kanäle nachlaufen zu müssen und sie mühsam in weiteren Sanktionspaketen in den Anhang der Verordnung aufzunehmen, sollen damit alle "Klone" von bereits sanktionierten Medien ebenfalls sanktioniert sein. 

Daneben gilt natürlich weiterhin das allgemeine Umgehungsverbot nach Art. 12 der VO (EU) Nr. 833/2014, das darauf abstellt, dass man sich "wissentlich und vorsätzlich" an Tätigkeiten beteiligt, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 

Für Internet Service Provider wird die Sanktionslage nun etwas unübersichtlicher: es reicht nicht mehr, nur die Domains der ausdrücklich in Anhang XV genannten Medien zu sperren, sondern es müssen auch die Domains "vergleichbarer Organisationen" im Sinn des Art. 2f Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gesperrt werden. Auch nationale Sanktionsbehörden (im audiovisuellen Bereich ist das in Österreich die KommAustria) werden ihre Überwachungstätigkeit entsprechend ausweiten müssen.

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Backlinks - Bisherige Beiträge zu den Medien-Sanktionen im Blog: 

Friday, April 03, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 5)

Auszug aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ein Gesetz (durch "XXXX") anonymisiert wurde

Seit meinem letzten IFG-Rechtsprechungsupdate sind wieder rund 30 erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Informationsfreiheitsgesetz veröffentlicht worden. Zeit also für ein weiteres Update (eine Zusammenstellung aller Entscheidungen findet sich auf meiner Übersichtsseite zur IFG-Rechtsprechung).

Vorweg drei allgemeine Anmerkungen: 

1. Ich erfasse hier nur im RIS oder auf den Websites der Verwaltungsgerichte veröffentlichte Entscheidungen (das LVwG Oberösterreich und das LVwG Salzburg haben leider den Weg gewählt, ihre Entscheidungen nicht im RIS, sondern auf der eigenen Website zu veröffentlichen, was die Übersicht etwas erschwert). Die Veröffentlichungspraxis ist recht unterschiedlich, auch innerhalb der einzelnen Verwaltungsgerichte, sodass gelegentlich Entscheidungen binnen weniger Tage, manchmal aber auch erst nach drei Monaten ihren Weg ins RIS (oder auf die Website) finden. Ich nehme an, dass das überwiegend wohl mit den für die Veröffentlichung (Bearbeitung, Anonymisierung) erforderlichen Ressourcen zu tun hat. Das Update hier bezieht sich also nicht auf die jüngst ergangenen, sondern auf die jüngst veröffentlichten Entscheidungen. 

2. Überrascht bin ich von der teilweise geradezu exzessiven Anonymisierungspraxis (ich weiß, richtig sollten wir von Pseudonymisierung sprechen, aber Anonymisierung hat sich eingebürgert). Besondere Ausreißer in dieser Hinsicht sind das LVwG Kärnten, das selbst die Namen der Richter*innen durch "xxx" ersetzt, das Bundesverwaltungsgericht, das sogar ein zitiertes Gesetz nur mit "XXXX" bezeichnete (wohl weil es nach dem - ebenfalls ausge-x-ten - Informationspflichtigen bezeichnet ist [Bundesforstegesetz], und die KI-Anonymisierung da drüberfährt), und das LVwG Niederösterreich, das konsequent alle Informationen weganonymisiert, die einen Hinweis auf die jeweils informationspflichtige Stelle geben könnten. Fast durchgängig wird von den Verwaltungsgerichten - warum auch immer - auch die belangte Behörde anonymisiert, obwohl eine Behörde zB keinen Schutz personenbezogener Daten nach dem Datenschutzgesetz geltend machen könnte. Ich verstehe, dass man bei den Verwaltungsgerichten schon aus Ressourcengründen keine besonderen Regeln für IFG-Entscheidungen aufstellen will, aber die belangte Behörde müsste man eigentlich auch in anderen Verfahren nicht anonymisieren. Dass es auch transparenter geht, zeigt zB das LVwG Tirol, das etwa die TIWAG nicht anonymisiert hat (zumal es ohnehin aufgrund des Inhaltes der Entscheidung evident wäre, welches informationspflichtige Unternehmen hier betroffen war) - aber das würde zB auch für die Hypo Vorarlberg oder für die Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH gelten, die vom LVwG Vorarlberg bzw. vom LVwG Niederösterreich sorgfältig anonymisiert wurden. Die Lesbarkeit und Verständlichkeit der veröffentlichten Entscheidungen wird durch die manchmal etwas überschießende Anonymisierung jedenfalls nicht gefördert. 

3. Alle Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind (mit ihrer Zustellung) rechtskräftig, was aber nicht bedeutet, dass sie jedenfalls auch Bestand haben müssen: binnen sechs Wochen können sie noch mit Rechtsmitteln an den VfGH und (jedenfalls nach überwiegender Ansicht) an den VwGH bekämpft werden. In manchen Fällen werden Rechtsmittel öffentlich angekündigt, aber überwiegend gibt es keine öffentlich zugängliche Information dazu, ob zu einer bestimmten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein Verfahren beim VfGH oder VwGH anhängig ist. Daher sind diese Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht als abschließende Klärung der darin behandelten Rechtsfragen zu sehen. Mehr wissen werden wir erst, wenn der VfGH und der VwGH die ersten Fälle entschieden haben. Schon im Hinblick auf die Dauer der jeweils zu führenden Vorverfahren vor den Höchstgerichten ist mit ersten inhaltlichen Entscheidungen der Höchstgerichte vielleicht noch vor dem Sommer, realistisch aber eher erst im Herbst zu rechnen. 

Terminkalender des Bundeskanzlers

Der Terminkalender des Bundeskanzlers ist jedenfalls nicht zur Gänze geheim. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der dienstliche Terminkalender des Bundeskanzlers dem IFG unterliegt und - mit Einschränkungen - zu beauskunften ist (BVwG 12.3.2026, W137 2331823-1/2E; Zusammenfassung auf der BVwG-Website). Der beschwerdeführende Journalist hatte die "Übermittlung einer Kopie bzw. eines Auszugs aller Einträge des beruflichen, XXXX geführten, Kalenders von XXXX im Zeitraum vom 3.3. bis 3.9.2025“ begehrt (Anonymisierung laut BVwG); das BKA hatte dem Begehren nur zu einem kleinen Teil entsprochen und mitgeteilt: "Aus dem Kalender wurden in dem vom Informationsbegehren umfassten Zeitraum die Einträge am ersten Mittwoch eines jeden Monats in ein Dokument überführt, welches wir Ihnen in der Beilage zu diesem Schreiben übermitteln. Dabei wurden zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten Namen anonymisiert, etwa durch Formulierungen wie 'Mitarbeiter des BKA'. Darüber hinaus wurden aus Gründen der Einheitlichkeit allgemein bekannte Funktionsbezeichnungen gewählt." Das BVwG sprach aus, dass Zugang zum dienstlichen Terminkalender oder einen Auszug der Einträge des Terminkalenders "betreffend den Zeitraum 03.03.2025 bis 03.09.2025 mit folgenden  Einschränkungen zu gewähren ist: 1. Entfall der Rubrik 'Ort', 2. Möglichkeit der Schwärzung einzelner Termine aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung; 3. Möglichkeit der Schwärzung/Anonymisierung einzelner Namen aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung." 

Laut Medienberichten dürfte der Bundeskanzler wohl Revision gegen diese Entscheidung erheben. In Deutschland hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Jahr 2012 den Zugang zum Terminkalender der Bundeskanzlerin nicht gewährt und dies auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c des deutschen IFG gestützt, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, "wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann" (OVG Berlin-Brandenburg 20.3.2012,  ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0320.OVG12B27.11.0A; höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu besteht in Deutschland nicht). Das BVwG hat sich in der Begründung seiner Entscheidung mit dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass nach dem (österr.) IFG jedenfalls eine konkrete Abwägung zu erfolgen hat, die hier nicht vorgenommen worden war. Dass es nach Art. 10 EMRK für "watchdogs" Anspruch auf Zugang zu einem dienstlichen Terminkalender höchster Staatsorgane geben kann, hat im Übrigen auch der EGMR betreffend einen Kalender des polnischen Verfassungsgerichtspräsidenten bereits entschieden (EGMR 21.3.2024, 10103/20, Sieć Obywatelska Watchdog Polska).

Adressen von Freizeitwohnsitzen

Die Problematik von Freizeitwohnsitzen und deren Auswirkungen insbesondere auf den lokalen Wohnungsmarkt ist vor allem in Tirol häufig Gegenstand intensiver politischer Debatten. Vor diesem Hintergrund ist auch ein aktuelles Erkenntnis des LVwG zu sehen, in dem dem Bürgermeister einer Gemeinde aufgetragen wird, dem Beschwerdeführer die Adressen der gemeldeten Freizeitwohnsitze in seiner Gemeinde zu übermitteln (LVwG Tirol 27.3.2026, LVwG-2026/14/0182-6). Der Beschwerdeführer war ein Gemeindebürger, der sich mit der Thematik eingehend beschäftigt hat und Informationen zur Lage der Freizeitwohnsitze auf einer Karte sichtbar machen möchte, "damit sich interessierte Bürger selbst ein Bild" machen können. (Bei der Gemeinde dürfte sich um Brixen im Thale handeln, da es dort nach der aktuellsten Veröffentlichung des Landes Tirol 293 Freizeitwohnsitze bei 1979 Wohnungen gibt, wie es vom LVwG festgestellt wurde). Der Bürgermeister hatte die Informationsgewährung unter Hinweis auf den Schutz personenbezogener Daten verweigert. Das LVwG hat eine sehr sorgfältige, geradezu vorbildliche Interessenabwägung durchgeführt und dabei unter anderem darauf Bezug genommen, dass die Freizeitwohnsitze Gegenstand einer intensiven politischen Debatte auf Landes- und Gemeindeebene sind, insbesondere im konkreten politischen Bezirk, und dass es für die Bildung einer informierten Meinung, etwa zur Wirksamkeit bestehender Regelungen oder zur zukünftigen Flächenpolitik, wesentlich ist, die konkrete räumliche Verteilung von Freizeitwohnsitzen zu kennen. 

Fahrgastzahlen einer Buslinie

Keine Verpflichtung zur Informationsgewährung sah das LVwG Niederösterreich (LVwG NÖ 9.3.2026, LVwG-AV-44/001-2026) bei einem Informationsbegehren eines interessierten Bürgers, der sich für die Fahrgastzahlen einer bestimmten Buslinie interessierte und dazu Informationen bei einem landeseigenen Unternehmen beantragte, das für die Vergabe von Linien zuständig ist (ich würde annehmen, dass es um die NÖVOG GmbH geht, aber da  nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Buslinie anonymisiert wurde, kann ich das jetzt nicht einfach verifizieren). Da das informationspflichtige Unternehmen die Daten nur stichprobenartig erhält und für die begehrte Information "mehrere Stunden" für Auswertungen aufgewendet werden müssten, hat das LVwG die Informationen als nicht vorhanden beurteilt und dem Antrag schon deshalb nicht stattgegeben. Darüber hinaus hat das LVwG NÖ aber als Alternativbegründung ("wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller ... (auch) den Zugang zu stichprobenartig erhobenen Daten .. begehrt hätte") eine Abwägungsentscheidung durchgeführt und dabei das Interesse an der unbeeinträchtigten Durchführung eines (derzeit erst vorbereiteten) Vergabeverfahrens für diese Buslinie als ausreichend beurteilt, um ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG anzunehmen. 

Für mich ist aus der Begründung nicht nachvollziehbar, wie eine Bekanntgabe dieser Daten - die die vergebende Stelle im Zuge eine Vergabeverfahrens auch allen potentiellen Bewerbern bekanntgeben könnte und möglicherweise auch müsste - zu einer Beeinträchtigung des Vergabeverfahrens führen könnte. Auch das weitere Argument, dass "schon im Vorfeld des eigentlichen Vergabeverfahrens bei Erteilung der Information mit einer möglichen Einflussnahme auf die als Grundlage der Ausschreibung zu erstellende Verkehrsplanung (etwa durch die [allenfalls medial unterstützte] Forderung nach einer erhöhten Verkehrsfrequenz zu rechnen" wäre, überzeugt mich nicht - und zwar schon deshalb, weil sich eine öffentliche Vergabestelle bei der von ihr vorzunehmenden Verkehrsplanung nicht davon beeindrucken lassen dürfte, ob - allenfalls auch medial unterstützt - "Forderungen" erhoben werden. Das ändert freilich nichts daran, dass es im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung im Vergabeverfahren natürlich geboten sein kann, bestimmte verfahrensrelevante Informationen nicht zugänglich zu machen.

Konsensloser Bau auf Nachbargrund

Darf ein Nachbar wissen, ob bzw. welche Maßnahmen die Baubehörde gegen ein  - seiner Ansicht nach konsenslos errichtetes - Bauwerk auf einem Nachbargrundstück gesetzt hat? Das LVwG Oberösterreich hat entschieden: nein (LVwG OÖ 27.1.2026, LVwG-250264/3/SB/GJ). Das LVwG hat eine Abwägung nach § 6 IFG vorgenommen, in der es zum Ergebnis gekommen ist, dass das Interesse des betroffenen Nachbar-Grundeigentümers am Schutz seiner personenbezogenen Daten überwiege. Aus meiner Sicht interessant ist, dass Bauvorschriften anderer Bundesländer (Kärnten, Niederösterreich) dem Nachbarn sogar (zumindest teilweise) Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren gegen ein konsenslos errichtetes Bauwerk auf Nachbargrund einräumen; vor diesem Hintergrund könnte man wohl auch die Auffassung vertreten, dass der Schutz personenbezogener Daten das Informationsinteresse des Nachbarn nicht gänzlich überwiegen müsste. 

Neuverpachtung von Seegrundstücken - "Leermeldung"?

Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 13.1.2026, W171 2326216-1) befasste sich mit einem Informationsbegehren an ein bundeseigenes Unternehmen, das nicht besonders strukturiert und auch nicht besonders klar war (und wohl zumindest teilweise eigentlich weniger auf Zugang zu vorhandenen Informationen gerichtet war, als auf Auskünfte über geplantes zukünftiges Vorgehen). Das Unternehmen (es dürfte sich um die Bundesforste AG handeln) hatte die Antwort auf die vom Antragsteller gestellten Fragen verweigert, weil die Informationen nicht unter das IFG fallen würden. Das BVwG verpflichtete das Unternehmen, den Zugang zu den begehrten Informationen zu geben (mit Ausnahme einer bereits hinreichend beantworteten Frage) mit der interessanten Begründung, dass zumindest eine "Leermeldung" an den Antragsteller hätte erfolgen müssen (und nun als Folge des Erkenntnisses des BVwG gegebenenfalls zu erfolgen hat), wenn es - wie vom Unternehmen dann erst im Verfahren vor dem BVwG behauptet - keine schriftlichen Unterlagen dazu gäbe. 

Der erste Kompetenzkonflikt

Ein erster Kompetenzkonflikt zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und einem Landesverwaltungsgericht liegt nun auch vor: Für die Beschwerde gegen einen Bescheid der LPD Niederösterreich betreffend ein Informationsbegehren zur Polizeihundeausbildung, sieht sich sowohl das Bundesverwaltungsgericht als unzuständig (BVwG 12.1.2026, W137 2331047-1/3E), als auch das LVwG Niederösterreich (LVwG NÖ 6.3.2026, LVwG-AV-1337/001-2025). 

Tierschutz und Tierversuche

Auch NGOs aus dem Tierschutzbereich haben das IFG entdeckt, um zu Informationen zu kommen - mit bisher eher überschaubarem Erfolg:

Die Beschwerde eines Tierschutz-Vereins gegen die Verweigerung von Zugang zu Informationen betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Betreiber eines Schweinestalls blieb - aufgrund des überwiegenden Interesses des Betroffenen am Schutz personenbezogener Daten - erfolglos (LVwG NÖ 27.2.2026, LVwG-AV-1400/001-2025). 

Beim Zugang zu Informationen betreffend genehmigte Tierversuche zeigt sich ein unterschiedliches Bild: Das LVwG Vorarlberg hat den Zugang zu Daten über Tierversuche in einzelnen Bezirken Vorarlbergs nicht gewährt (LVwG Vbg 23.2.2026, LVwG-488-4/2025-R16; beantragt waren Informationen darüber, in welchen Bezirken die seit 2012 genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden, wie viele dieser Tierversuche in den einzelnen Bezirken jeweils durchgeführt wurden, welche Einrichtungen die seit 2012 genehmigten Tierversuche durchführten sowie wie viele Tierversuche von den einzelnen Einrichtungen jeweils durchgeführt wurden). Dem Informationszugang standen nach Ansicht des LVwG Vorarlberg überwiegende Interessen am Schutz personenbezogener Daten (jener Einrichtungen, die die Versuche durchführen) entgegen; auch die Bekanntgabe der Bezirke würde nach Auffassung des Gerichts "mit Zusatzwissen" jedenfalls Rückschlüsse auf die Einrichtungen zulassen, die die Tierversuche durchführen. 

Das LVwG Burgenland hat hingegen einem Informationsbegehren betreffend die Einrichtungen, in denen sie seit 2012 genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden, und welche (und wieviele) Tiere jeweils verwendet wurden (im Wesentlichen) stattgegeben und kein Überwiegen berechtigter Interessen des Verwenders des Tierversuchs erkannt (LVwG Bgld 16.2.2026, E 301/14/2025.014/008); interessant an dieser Entscheidung ist vor allem auch, dass der Verwender des Tierversuchs (als betroffene Person iSd § 10 IFG) auch als mitbeteiligte Partei im Verfahren behandelt wurde.

Auch in Wien wurde eine Anfrage zu Tierversuchen (hier wiederum zu Verwaltungsstrafverfahren) gestellt und der Informationszugang wurde vom VwG teilweise ((welche Tierarten waren von den Anzeigen betroffen) gewährt (VwG Wien 10.2.2026, VGW-113/092/802/2026).

Protokolle des Arbeitskreises für Gleichbehandlung

Der ÖH-Vorsitzende an einer Universität hatte vom Arbeitskreis für Gleichbehandlung (AKG) dieser Universität Zugang zu allen Protokollen des AKG seit 2019 begehrt. Dieser Zugang wurde mit Bescheid verweigert, dagegen erhoben der Informationswerber und die ÖH Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der ÖH zurück (weil sie nicht Bescheidadressatin war) und die Beschwerde des Vorsitzenden ab (wenngleich mit der Maßgabe, dass ihm dennoch bestimmte Informationen aus den Protokollen (zB Datum, Beginn, Ende, Name der Teilnehmer:innen u.ä.) zur Verfügung zu stellen sind (BVwG 9.2.2026, W137 2328553-1/6E; in formaler Hinsicht wäre hier meines Erachtens eher eine teilweise Stattgabe statt einer Maßgabeabweisung geboten gewesen, was aber an der Sache nichts ändert). Die Nichtgewährung von Informationen "hinsichtlich des gesamten inhaltlichen beziehungsweise diskursiven Teils der Protokolle" wurde vom BVwG bestätigt (ohne genaue Festlegung auf bestimmte in § 6 genannte Geheimhaltungsgründe, aber gemeint war wohl der Schutz personenbezogener Daten nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit a IFG).  

Formales und schon Bekanntes

Eine Reihe von Entscheidungen befasst sich wiederum mit formalen Fragen oder Themen, die in ähnlicher Form bereits entschieden wurden. Bemerkenswert darunter ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Antrag auf Informationszugang an das Justizministerium (BVwG 13.2.2026, W258 2326511-1). Dabei ging es um ein per-E-Mail gestelltes Informationsbegehren an das BMJ betreffend "Informationen zu österreichischen Richterinnen und Richtern", das nahc Ansicht des Informationswerbers nicht ausreichend beantwortet worden war. Die von ihm daraufhin erhobene Säumnisbeschwerde wurde vom BVwG zurückgewiesen, da der Antrag, der per E-Mail aber nicht über das dafür bereitgestellte Web-Formular des BMJ gestellt wurde, nicht wirksam eingebracht worden sei.

Mehrere Entscheidungen betreffen Säumnisbeschwerden: über eine (zulässige) Säumnisbeschwerde gegen die Sozialministerin (BMASGPK) wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Zurückweisung des Antrags auf Informationszugang entschieden, weil sich dieser auf Informationen im Bereich des AMS bezog, für den das BMASGPK nicht zuständig ist (BVwG 6.3.2026, W254 2333042-1/3E). Eine Säumnisbeschwerde wurde zurückgewiesen, weil in dieser Sache bereits ein Bescheid ergangen war (BVwG 4.3.2026, W254 2333236-1). Und eine weitere Säumnisbeschwerde wurde zurückgewiesen, weil sie vor Ablauf der - mit Ende der vierwöchigen Frist für die Informationserteilung zu laufen beginnenden - Zweimonatsfrist für die Bescheiderlassung eingebracht wurde (BVwG 24.2.2026, W298 2333610-1/2E).

Zurückgewiesen wurden auch die Beschwerde gegen den Bescheid "des Bezirksgerichts XXXX" (gemeint wohl: des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX), weil keine Mängelbehebung erfolgte (BVwG 27.2.2026, W256 2329565-1) und die Beschwerde gegen ein "Antwortschreiben" des BMJ zu einem Informationsbegehren betreffend ein Ermittlungsverfahren einer StA, weil das Schreiben war nicht als Bescheid anzusehen war (BVwG 23.2.2026, W254 2329483-1). 

Die Staatsanwaltschaft unterliegt als Organ der Gerichtsbarkeit nach dem B-VG nicht der Verpflichtung, individuellen Informationszugang zu gewähren (BVwG 26.1.2026, W171 2327677-1/2E). 

Dass die Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe-Gesetze besondere Informationszugangsregeln enthalten, wurde bereits mehrfach entschieden (neuerlich: LVwG NÖ 3.3.2026, LVwG-AV-153/001-2026 und VwG Wien 20.2.2026, VGW-113/092/2904/2026). 

Auch dass das Recht auf Informationszugang (wie bereits früher das Auskunftsrecht nach den Auskunftspflichtgesetzen) nicht dazu genützt werden kann, Rechtsmeinungen von Behörden einzuholen, musste neuerlich entscheiden werden (BVwG 19.2.2026, W274 2333048-1/2E [hier wurde die Abweisung des Begehrens zusätzlich auch auf § 9 Abs. 3 IFG gestützt, weil das in ähnlicher Form schon zweimal zuvor gestellte Begehren nicht auf den Zugang zu Informationen gerichtet war, sondern um die Bestätigung einer Rechtsmeinung und die Hinterfragung der Tätigkeit des AMS] und BVwG 3.2.2026, W292 2331669-1/2E). 

Eine Zurückweisung eines Informationsbegehrens wegen entschiedener Sache wurde vom LVwG Tirol bestätigt (LVwG Tirol 27.3.2026, LVwG-2026/48/0253-4); der Beschwerdeführer hatte nach einem früheren Erkenntnis des LVWG Tirol neuerlich den Zugang zu (im Wesentlichen) denselben Informationen begehrt. 

Und schließlich hat das LVwG Oberösterreich zwei Bescheide ersatzlos behoben, die von der Behörde auf das IFG gestützt worden waren, obwohl das Auskunftsbegehren bereits vor Inkrafttreten des IFG gestellt worden war und das IFG daher noch nicht anwendbar war (LVwG OÖ 4.2.2026, LVwG-250263/3/BL/EP); dass das IFG noch nicht anzuwenden war, ist jedenfalls zutreffend; dass deshalb mit ersatzloser Behebung vorgegangen wurde, überzeugt mich nicht. 

Innergemeindlicher Instanzenzug

Die Frage, ob es in Gemeinden bei Informationsbegehren, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs betreffen, einen innergemeindlichen Instanzenzug gibt, beschäftigt die Verwaltungsgerichte natürlich weiter. Das LVwG Steiermark hat konsequent in allen einschlägigen Fällen weitere Anfechtungsanträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Das LVwG Niederösterreich hat Beschwerden in zwei Fällen wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurückgewiesen (LVwG NÖ 26.3.2026, LVwG-AV-430/001-2026 und LVwG NÖ 10.2.2026, LVwG-AV-79/001-2026); ebenso in einem Fall das LVwG Burgenland (LVwG Bgld 30.1.2026, E 301/14/2026.002/002). Bemerkenswert ist, dass auch das LVwG Kärnten eine Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurückgewiesen hat (LVwG Kärnten 3.3.2026, KLVwG-453/2/2026), obgleich in einem früheren Fall gegenteilig entschieden wurde (wohl von einem anderen Richter, aber das kann man hier wegen der Anonymisierung der entscheidenden Richter nicht einmal nachvollziehen). Die Abweichung erfolgte bewusst, und das LVwG führt, auf das frühere Erkenntnis bezugnehmend, aus: "Diese Rechtsansicht ist dem Grunde nach schlüssig und nachvollziehbar und sachlich begründet. Jene Ansicht wird jedoch nicht vertreten."

Obiter

Schließlich möchte ich noch auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hinweisen, das zwar in einem dienstrechtlichen Verfahren ergangen ist, aber obiter ("Lediglich der Vollständigkeit halber ...")  auch auf das IFG Bezug nimmt. Dabei wird die Ansicht vertreten, dass auch bei bestehendem Akteneinsichtsrecht "Auskunft" über das Vorhandensein oder Fehlen bestimmter Unterlagen im Personalakt im Rahmen eines Antrags nach dem IFG erlangt werden kann (BVwG 13.1.2026, W259 2310449-1).

Wednesday, March 11, 2026

Juristische Anmerkungen aus Anlass eines mehr oder weniger freiwilligen Rücktritts

Eine Autobus mit der Aufschrift "Bacher" vor dem ORF-Zentrum in Wien

Vorweg: ich habe den folgenden Text im Wesentlichen gestern Abend geschrieben, kann ihn aber erst jetzt posten. Ein paar Ergänzungen habe ich jetzt aufgrund von Berichten über ein heutiges Pressegespräch (derstandard.at, orf.at) noch vorgenommen.

Laut Aussendung des ORF vom 9. März 2026 hat ORF-Generaldirektor Roland Weißmann den Stiftungsratsvorsitzenden Heinz Lederer und den stellvertretenden Vorsitzenden Gregor Schütze "über seinen Rücktritt von seiner Funktion mit sofortiger Wirkung informiert." 

Was heißt eigentlich "Rücktritt" in diesem Fall? 

Das ist gar nicht so klar. Grundsätzlich ist zwischen der Organfunktion (Generaldirektor) und dem Dienstvertrag, der mit dem Generaldirektor abgeschlossen wurde, zu unterscheiden. Im Dienstvertrag werden die arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere auch über das Entgelt, getroffen. 

Der Aussendung des ORF ist zu entnehmen, dass ein Rücktritt von der Funktion als Generaldirektor erfolgt ist (dass ein solcher - einseitig erklärter - Rücktritt möglich ist, steht zwar nicht ausdrücklich im ORF-Gesetz, wird aber, meines Erachtens zu recht, allgemein angenommen; siehe etwa Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 4. Auflage, S. 253). Der Rücktritt ist eine empfangsbedürftige Erklärung, sie muss also dem Stiftungsrat zukommen, dem gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 ORF-G "die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generaldirektor" obliegt. Dass man dem Vorsitzenden des Stiftungsrates (gewissermaßen als Empfangsboten des Stiftungsrates) gegenüber wirksam die Rücktrittserklärung abgeben kann, ist meines Erachtens ebenso nicht zweifelhaft. 

Erklärt der Generaldirektor den Rücktritt, gibt er damit auch zu erkennen, dass er die Funktion, für deren Ausübung der Dienstvertrag abgeschlossen wurde, nicht mehr ausüben möchte. Im Zweifel wäre daher anzunehmen, dass mit der Rücktrittserklärung als Generaldirektor auch die Kündigung des Dienstvertrages verbunden ist (siehe zum Rücktritt eines Vorstandsmitglieds einer AG und zu der damit häufig verbundenen konkludenten Kündigung des Anstellungsvertrages zB OGH 27.2.2019, 6 Ob 29/19m). Gibt es keinen wichtigen, vom Dienstgeber gesetzten Grund, aus dem es dem Generaldirektor nicht mehr zumutbar wäre, das Dienstverhältnis aufrechtzuerhalten, und gibt es auch keine besondere Vereinbarung über eine fristlose Auflösungsmöglichkeit, könnte eine derartige Kündigung aber in der Regel nur fristgebunden erfolgen, also nicht von einem Tag auf den anderen.

Zum Schicksal des Dienstvertrags ist der Aussendung des ORF zum Rücktritt des Generaldirektors nichts zu entnehmen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates hat (in der ZiB 2 vom 9. März 2026) davon gesprochen, dass der Generaldirektor zurückgetreten sei und "von uns aus" (gemeint: vom Vorsitzenden und vom vom stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates) "seine Beurlaubung" erfolgt sei. Das spräche dafür, dass sich die Rücktrittserklärung des Ex-Generaldirektors tatsächlich nur auf seine Funktion als Generaldirektor, aber nicht auf seinen Dienstvertrag mit dem ORF in seiner Gänze beziehen sollte. 

Da es im Dienstvertrag des nunmehr Ex-Generaldirektors angeblich eine "Rückkehrklausel" in eine andere (frühere) Rolle als Mitarbeiter des ORF gibt, würde ich die bisherige öffentliche Kommunikation eher so verstehen, dass mit dem Rücktritt von der GD-Funktion auch die Rückkehr-Option ausgeübt wurde. Ohne Kenntnis der tatsächlich abgegebenen Erklärungen (und auch der bestehenden Verträge) kann man aber von außen nichts Definitives sagen. 

Sollte Weißmann mit der Rücktrittserklärung als Generaldirektor auch die Rückkehr-Option von der Beschäftigung als Generaldirektor zur Beschäftigung als Mitarbeiter ausgeübt haben, so wäre er wieder "normaler" Dienstnehmer des ORF, womit auch die Zuständigkeit des Stiftungsrates für ihn und seinen Dienstvertrag geendet hätte. Aber wie gesagt: von außen lässt sich das anhand der bisher vorliegenden Äußerungen nicht eindeutig klären. [Ergänzung 11.3.: nach den Aussagen in der heutigen Pressekonferenz dürfte klar sein, dass es tatsächlich so ist, dass der Ex-Generaldirektor nun wieder "normaler" Mitarbeiter ist, für dessen Dienstvertrag daher auch die zukünftige mit der Führung der Geschäfte betraute Person zuständig ist]

Ob ein sofortiger fristloser Rücktritt von der Funktion als Generaldirektor (und die damit arbeitsrechtlich wohl verbundene Rückkehr auf eine Stelle als Mitarbeiter im ORF) ohne wichtigen Grund zulässig wäre, ist meines Erachtens nicht eindeutig: das ORF-Gesetz enthält dazu keine Regelungen, auch das Aktiengesetz regelt diese Frage für den Vorstand nicht. Im GmbH-Gesetz wurde erst vor kurzem die Regelung getroffen, dass ein Rücktritt von der Funktion als Geschäftsführer, sofern dafür kein wichtiger Grund vorliegt, erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam wird (§ 16a GmbHG; dies erfolgte, so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, "um der Gesellschaft Gelegenheit zu geben, erforderlichenfalls für einen geeigneten Ersatz zu sorgen."). 

Aus der allgemeinen Pflicht des Generaldirektors, das Unternehmen so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens erfordert (§ 22 Abs. 3 ORF-G), könnte man möglicherweise auch ableiten, dass der Rücktritt nicht zur Unzeit erklärt werden dürfte, sondern - sofern kein wichtiger, vom Unternehmen gesetzter Grund vorliegt - nur so, dass eine nahtlose Übergabe an eine geeignete Person, die nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G mit der vorläufigen Führung der Geschäfte betraut wird, möglich ist. Zu bedenken ist nämlich, dass der Generaldirektor alleiniger Vertreter des ORF ist, es also keine anderen Vertreter*innen gibt, die - abseits der durch eine Prokura oder durch bestehende Vollmachten gegebenen Befugnisse - nach seinem Rücktritt den ORF wirksam nach außen vertreten könnte (bedeutsam könnte das zB in neuen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sein; angesichts der bereits für  die kommende Stiftungsratssitzung am Donnerstag avisierten Betrauung einer geeigneten Person scheint mir dies aber nur eine eher theoretische Gefahr).

Rechtspolitisch wäre es jedenfalls zweckmäßig, aus dem aktuellen Fall zu lernen, und ins ORF-Gesetz klare Regeln zum Rücktritt des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin aufzunehmen. Wenn - wie angekündigt - für den Herbst eine größere Debatte über eine ORF-Reform ansteht, dann wäre das wohl auch einmal eine Gelegenheit, sich die "gesellschaftsrechtliche" Struktur des ORF näher anzusehen und allenfalls ergänzende Regelungen zu treffen. Denn der ORF leidet seit der Neuaufstellung durch die Novelle BGBl. I Nr. 83/2001 am Konstruktionsfehler, dass er als "Stiftung sui generis" eingerichtet ist, für die zwar teilweise dem Aktienrecht nachempfundene Regeln geschaffen wurden, aber letztlich weder Stiftungs-, noch Aktien-, noch GmbH-Recht subsidiär anzuwenden ist, sodass viele Fragen offen bleiben und auch gesellschaftsrechtliche Judikatur zwar manchmal Orientierung geben, aber nicht unbesehen übertragen werden kann.

Und was heißt hier freiwillig? 

Laut ORF-Aussendung hat der (Ex-)Generaldirektor seinen Rücktritt erklärt; dass er die Erklärung unter Zwang oder aufgrund einer Drohung abgegeben hätte, lässt sich daraus nicht entnehmen. Es wird allerdings erwähnt, dass von einer ORF-Mitarbeiterin "gegenüber dem Generaldirektor Vorwürfe der sexuellen Belästigung erhoben" worden sind und ein Konnex mit diesem "im Raum stehende[n] Vorwurf" hergestellt. Es ist also auch aus der Aussendung des ORF klar, dass der Rücktritt erfolgte, nachdem der Generaldirektor mit diesem Vorwurf konfrontiert worden war. 

War der Rücktritt dann noch freiwillig? Zu vergleichbaren Willenserklärungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gibt es eine reichhaltige Judikatur der Zivilgerichte, in denen es etwa darum geht, ob zB die "Drohung" mit einer Entlassung zur Anfechtbarkeit einer aufgrund dieser Drohung erfolgten Kündigung durch den Dienstnehmer führt. In ständiger Rechtsprechung judiziert der OGH dazu, dass "die Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende sein Interesse wahrt, im Allgemeinen nicht widerrechtlich" ist. Der Dienstgeber kann also zB damit drohen, eine Person zu entlassen, sofern sie nicht umgehend selbst kündigt, sofern "zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren" (zB OGH 5.9.2001, 9 ObA 138/01m). 

Hätte der Stiftungsratsvorsitzende also zB darauf hingewiesen, dass er aufgrund konkreter - eine Entlassung rechtfertigender - Verfehlungen des Generaldirektors in der nächsten Stiftungsratssitzung dessen sofortige Abberufung und die fristlose Entlassung aus dem Dienstvertrag beantragen würde, so wäre eine unter diesem Eindruck abgegebene Rücktrittserklärung wohl nicht anfechtbar. 

Nach der Darstellung in einer Aussendung des Rechtsanwalts des Ex-Generaldirektors vom 10. März 2026 soll die Situation aber anders gewesen sein: der Ex-Generaldirektor habe nicht freiwillig den Rücktritt erklärt, sondern es sei ein "Rücktritt aus wichtigem Grund" gewesen. Dieser wichtige Grund habe in dem Umstand bestanden, "dass die befassten Vertreter des Stiftungsrats Mag. Weißmann nach Vorhalt der ungeprüften Vorwürfe einer Mitarbeiterin  [...] unmissverständlich zu verstehen gegeben haben, dass er von einer Verteidigung seiner Person Abstand nehmen solle und [...] seinen Rücktritt erklären solle." 

Der Rechtsanwalt des Ex-Generaldirektors macht der Sache nach letztlich geltend, dass der Vorsitzende und der stv. Vorsitzende des Stiftungsrates das Bekanntwerden der Vorwürfe in den Raum gestellt hätten, sofern der Generaldirektor nicht zurücktrete ("eine Information [des Stiftungsrates] über die Sachlage [käme] aufgrund bekannter Spannungsverhältnisse im Stiftungsrat einem öffentlichen Bekanntwerden der Vorwürfe gleich."). 

Demnach wäre der Ex-Generaldirektor nicht aus freien Stücken zurückgetreten, sondern unter dem Eindruck einer - aus seiner Sicht ungerechtfertigten - Drohung mit dem Bekanntwerden von Vorwürfen (die jedenfalls rufschädigend sind und nach seinen Angaben auch nicht zutreffen) zur Rücktrittserklärung gedrängt worden. Folgte man dieser Darstellung (kein Fehlverhalten, dennoch Androhung des Öffentlichwerdens eines angeblichen schwerwiegenden Fehlverhaltens), läge wohl ein wichtiger Grund für einen Austritt aus dem Dienstverhältnis und einen sofortigen Rücktritt vor.

Von außen lässt sich natürlich keine der Darstellungen überprüfen, und ich gehe davon aus, dass die arbeitsrechtliche Seite noch die (Zivil-)Gerichte beschäftigen könnte. Einvernehmlich gelöst war die Angelegenheit jedenfalls nicht, denn sonst hätte es, wie in solchen Fällen üblich, ein auch mit dem Rechtsanwalt des Ex-Generaldirektors abgestimmtes Kommuniqué (bzw, ein abgestimmtes, von beiden Seiten getragenes Wording) zur Information der Öffentlichkeit gegeben. 

[Ergänzung 14.3.2026: Der Ex-Generaldirektor hat sich nun über eine Aussendung seines Rechtsanwalts ausführlicher zur Sache geäußert, ein Fehlverhalten neuerlich bestritten und den Sachverhalt aus seiner Sicht näher geschildert. Für diesen Blogbeitrag ergeben sich daraus keine neuen Erkenntnisse, insbesondere bestätigt der Ex-Generaldirektor, den Rücktritt (von der Funktion des Generaldirektors) tatsächlich erklärt zu haben. Nach dieser Aussendung ist zudem noch deutlicher geworden, dass der Ex-Generaldirektor wohl auch seine Ansprüche aus dem Dienstvertrag als Generaldirektor einfordern wird, jedenfalls wird das juristische Arsenal - für die Verhandlungen bzw. eine allfällige gerichtliche Streitigkeit über diese Ansprüche - hochgerüstet, weil nun auch klar im Raum steht, dass Rechtsansprüche - etwa wegen Kreditschädigung - wegen der Aussendung des ORF vom 9. März 2026 und der Äußerungen des Vorsitzenden und des stv. Vorsitzenden in diversen Medien geprüft werden.]

Hätte der Generaldirektor abberufen werden können?

Eher nicht. § 22 Abs. 5 ORF-G sieht derzeit vor, dass der Generaldirektor vom Stiftungsrat mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden kann. Diese Bestimmung verlangt nach ihrem Wortlaut keine Begründung für die Abberufung - und damit wäre eine Abberufung auch nicht (inhaltlich) überprüfbar. 

Allerdings gilt seit 8. August 2025 das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFA). Nach dessen Art. 5 Abs. 2 müssen "Entscheidungen über die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern vor Ende ihrer Amtszeit [...] hinreichend gerechtfertigt sein, dürfen nur in Ausnahmefällen getroffen werden, wenn diese die gemäß vorab auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllen, und müssen den betroffenen Personen vorab mitgeteilt werden und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung beinhalten." 

Da auf nationaler Ebene als notwendige Kriterien für die Wahrnehmung der Funktion eines Generaldirektors oder eine Generaldirektorin nur die volle Geschäftsfähigkeit und eine entsprechende Vorbildung oder fünfjährige Berufspraxis sowie Unvereinbarkeitsregeln festgelegt sind (§ 26 ORF-G), wäre eine Abberufung nur möglich, wenn die volle Geschäftsfähigkeit verloren geht oder eine unvereinbare Funktion oder Beschäftigung aufgenommen wird. 

Weder ein (nicht gerichtlich strafbares) "unangemessenes Verhalten", noch sexuelle Belästigung, sei es nach § 6 Abs. 2 GlBG oder - gerichtlich strafbar - nach § 218 StGB (wobei zu beachten ist, dass § 218 Abs. 1b StGB zum Zeitpunkt der behaupteten Vorfälle noch nicht in Geltung stand), ja nicht einmal eine strafrechtliche Verurteilung, sind derzeit als Gründe für eine Abberufung normiert. Das ORF-G verlangt für die Bestellung zum Generaldirektor bzw. zur Generaldirektorin keine Unbescholtenheit (übrigens auch nicht für die Bestellung als Mitglied des Stiftungsrates), sodass auch eine strafrechtliche Verurteilung kein Bestellungshindernis wäre, und damit derzeit auch kein "vorab auf nationaler Ebene festgelegtes Kriterium" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 EMFA, das eine vorzeitige Abberufung ermöglichen würde.

Wäre der Ex-Generaldirektor also nicht (mehr oder weniger freiwillig) zurückgetreten, wäre eine Abberufung nach aktueller Rechtslage unter Berücksichtigung des - unmittelbar anwendbaren - Unionsrechts (vorsichtig formuliert) zumindest rechtlich fragwürdig gewesen.  

Ein nationales Begleitgesetz zum EMFA (EMFG-Begleitgesetz) ist derzeit erst in parlamentarischer Beratung, und kommt daher für die aktuelle Situation zu spät. Nach dem Text der Regierungsvorlage soll eine Abberufung des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen oder bei groben Pflichtverletzungen möglich sein. 

Wenn ich die bisherigen Meldungen in dieser Sache richtig verstanden habe, werden von der betroffenen Frau offenbar keine Vorwürfe eines (zum damaligen Zeitpunkt) gerichtlich strafbaren Handelns erhoben, sodass es in einem - hoffentlich nicht auftretenden - zukünftigen vergleichbaren Fall um die Frage gehen würde, ob eine grobe Pflichtverletzung begangen wurde. Sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin durch einen Vorgesetzten (egal ob es sich um gerichtlich strafbare sexuelle Belästigung iSd § 218 StGB oder um nicht gerichtlich strafbare sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs. 2 GlBG handelt), wäre meines Erachtens jedenfalls als eine solche grobe Pflichtverletzung zu beurteilen.

Was nun?

Was nach dem Rücktritt des Generaldirektors zu erfolgen hat, regelt das ORF-Gesetz in § 22 Abs. 1 und in § 27 Abs. 1. Demnach ist einerseits vom Stiftungsrat "eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors" zu betrauen, und zwar so lange, bis ein Generaldirektor bzw. eine Generaldirektorin "für den Rest dieser Funktionsperiode" bestellt wird. 

Und andererseits hat der Vorsitzende des Stiftungsrates unverzüglich die Funktion des Generaldirektors / der Generaldirektorin für den Rest der Funktionsperiode auszuschreiben (mit einer Bewerbungsfrist von vier Wochen). 

Im Hinblick darauf, dass die aktuelle "Funktionsperiode" mit Ende 2026 ausläuft, wirkt es natürlich seltsam, nun eine Ausschreibung zu starten, um für höchstens rund acht Monate einen neuen Generaldirektor / eine neue Generaldirektorin zu bestellen. 

Dies ist freilich die Konsequenz des starren "Funktionsperioden"-Systems, das mehr einer parlamentarischen Legislaturperiode als normalen Bestellungen von Vorstandsmitgliedern in Aktiengesellschaften ähnelt (ich habe schon öfter tatsächlich die Bezeichnung "Legislaturperiode" für diese Funktionsperiode gehört, inner- und außerhalb des ORF). Dass der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin dem Stiftungsrat jeweils auch ein "Direktorium" zu präsentieren hat, das von diesem bestellt wird, erinnert ebenfalls mehr an die Bestellung einer Regierung als an eine Entscheidung über Führungsfunktionen in einem Unternehmen. 

Scheidet in einer AG ein Vorstandsmitglied aus, bestellt der Aufsichtsrat ein neues Mitglied auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren, muss aber nicht auf eine bestehende "Funktionsperiode" Rücksicht nehmen. Im ORF hängen aber die Bestellungen der Direktor*innen und Landesdirektor*innen auch an dieser Funktionsperiode. Daher ist es systemkonform (wenn auch meines Erachtens das System selbst fragwürdig ist), dass eine Neubestellung nur für den Rest der Funktionsperiode erfolgen kann, zumal erst mit der folgenden Funktionsperiode auch wieder ein neues "Direktorium" aufgestellt werden kann (und muss). 

Ich verstehe die mancherorts spürbare Zurückhaltung im Hinblick auf diese Ausschreibung für einen bloß kurzen Rest der Funktionsperiode, aber das Gesetz lässt hier meines Erachtens keinen Spielraum. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlautes ließe sich für eine Situation argumentieren, in der selbst eine unverzügliche Ausschreibung nicht mehr dazu führen könnte, dass noch ein Generaldirektor bzw. eine Generaldirektorin für den Rest der Funktionsperiode bestellt werden kann (also etwa dann, wenn der Rücktritt irgendwann im November, vielleicht auch im Oktober erfolgt wäre); aber bei einem Rücktritt Anfang März müsste eine Bestellung noch im Mai oder Juni möglich sein. [Ergänzung 11.3.2026: laut den Aussagen in der heutigen Pressekonferenz dürfte der Stiftungsrat den rechtlich sicheren Weg einschlagen, und der Stiftungsratsvorsitzende die Ausschreibung für den Rest der Funktionsperiode vornehmen]

Und der EMFA? 

Wie schon erwähnt, gilt seit 8. August das Europäische Medienfreiheitsgesetz, und Art. 5 Abs. 2 EMFA verlangt nicht nur die Festlegung von Kriterien für die Entlassung, sondern auch für die Ernennung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern; diese müssen "auf der Grundlage von transparenten, offenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Verfahren und transparenten, objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien ernannt [werden], die auf nationaler Ebene vorab festgelegt wurden." 

Für die nun vorzunehmende Bestellung eines Generaldirektors / einer Generaldirektorin für die restliche Funktionsperiode bis Ende 2026 wird die Neuregelung im EMFG-Begleitgesetz jedenfalls zu spät kommen; da diese Bestellung aber nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt und sich daher möglicherweise such kaum jemand anderer als die ohnehin "mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors" betraute Person bewerben wird, sollte das hoffentlich keine Probleme verursachen.

Für die nach der Regierungsvorlage für das EMFG-Begleitgesetz mit 1. Mai 2026 auszuschreibende Funktion des Generaldirektors / der Generaldirektorin für die nächste - am 1. Jänner 2027 beginnende - Funktionsperiode wird, sofern das Gesetz rechtzeitig im Parlament beschlossen wird, der Stiftungsrat schon in der Ausschreibung einen Kriterienkatalog festlegen können (und müssen). 

In der Ausschreibung wären demnach nämlich neben den zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen auch "jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten" aufzunehmen, "die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden." 

Zudem hat der Stiftungsrat "in seiner Geschäftsordnung näher festzulegen, mit welchen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen auch zur Information der Öffentlichkeit ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors, der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren sichergestellt wird." 

Man kann also durchaus gespannt sein, was in der Geschäftsordnung und in der Ausschreibung stehen wird. 

Jedenfalls liegen alle Vorgänge rund um die Bestellung eines Generaldirektors bzw. einer Generaldirektorin seit Geltung des EMFA im Anwendungsbereich des Unionsrechts - was auch bedeutet, dass nicht nur die innerstaatlichen verfassungs- und einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind, sondern dass diese Vorgänge auch am EMFA und an der Grundrechtecharta zu messen sind. Das ist juristisch Neuland, aber mittlerweile liegen bereits die ersten Vorabentscheidungsverfahren zum EMFA beim EuGH in Luxemburg, vor allem auch ein Vorabentscheidungsersuchen des slowakischen Verfassungsgerichts, in dem einige auch für Österreich interessante Fragen gestellt werden. 

Sideletter-Gerüchte 

Der EMFA verlangt auch, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass "die Verfahren für die Ernennung und die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern darauf abzielen, die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten." 

Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass in letzter Zeit vermehrt und geradezu selbstverständlich in den Medien davon die Rede ist, dass es eine Nebenvereinbarung zum Regierungsübereinkommen gäbe, wonach der Generaldirektor / die Generaldirektorin des ORF von der ÖVP bestellt oder vorgeschlagen werden dürfe (der Chefredakteur der Presse hat gestern überhaupt von einem Personal-Sideletter der Koalition geschrieben, der der ÖVP das Vorschlagsrecht für die Nummer eins im ORF zugestehe). 

Mir ist eine solche Vereinbarung nicht bekannt, schon gar kein Sideletter, und es wundert mich (oder auch nicht), dass seitens der Koalition so gar nichts getan wird, um dieser Erzählung einer "abgemachten Sache" (ÖVP bekommt GD, SPÖ zwei Direktor*innen) entgegenzutreten und zumindest die Existenz einer solchen Nebenabsprache zu dementieren. 

Je stärker sich aber diese Erzählung festsetzt und je öfter sie unwidersprochen wiederholt wird, desto mehr Bedeutung bekommt das vom Stiftungsrat (nach dem ORF-Gesetz in der zu erwartenden Fassung des EMFG-Begleitgesetzes) durchzuführende transparente, offene, wirksame und diskriminierungsfreie Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors, der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren.