Bei einer anderen Sache war Meischberger nicht so allein, und es waren durchaus andere dabei: Jörg Haider etwa, aber genauso Mutter Teresa, Kardinal Hermann Groer, Bischof Kurt Krenn, (Ex-)Burgtheaterdirektor Claus Peymann und Peter Turrini fanden sich gemeinsam mit Walter Meischberger auf einem Gemälde.
Das OLG Wien fand im Sinne des § 78 UrhG berechtigte Interessen von Herrn Meischberger verletzt und sprach ihm eine Entschädigung von ATS 20.000,-- zu - aber nicht, weil er in die Nähe von Claus Peymann gerückt wurde (für einen - damals - FPÖ-Generalsekretär fast schon kreditschädigend), sondern wegen der näheren Umstände der Darstellung. Zu berücksichtigen war nämlich (so der OGH in der Zurückweisung der Revision der beklagten Künstlervereinigung, 18.7.2000, 4 Ob 175/00i), "dass die auf dem Gemälde dargestellten Körper (denen als Köpfe aus Zeitungen herausgeschnittene Fotos verschiedener Personen, darunter auch ein Bild des Klägers, hinzugefügt sind) in sexuellen Handlungen miteinander verbunden sind".
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch diese Sache abweichend von den österreichischen Gerichten beurteilt (Urteil vom 25.1.2007, Application no. 68354/01): es sei allen klar gewesen, dass das Bild nicht die Realität darstellen sollte und eher als Karikatur unter Verwendung satirischer Elemente anzusehen gewesen sei. Außerdem konnte man das Bild auch als eine Art Gegenangriff ("counter-attack") der Malers - Otto Mühl - gegen die FPÖ ansehen, da deren Mitglieder die Arbeiten des Malers heftig kritisiert hatten.
Und schließlich betont der EGMR, dass Meischberger eben nicht allein dargestellt war, sondern mit viel wichtigeren Leuten:
"Mr Meischberger, who at the time of the events was an ordinary member of parliament, was certainly one of the less well known amongst all the people appearing on the painting and nowadays, having retired from politics, is hardly remembered by the public at all."Die Entscheidung war knapp - vier zu drei Stimmen, mit dissenting opinions der Richter Loucaides (der offenbar vom Gemälde selbst zutiefst schockiert ist und "painting" konsequent unter Anführungszeichen schreibt) und Spielmann und Jebens (die ausführlich die Notwendigkeit des Schutzes der Rechte anderer betonen).
Der Vollständigkeit halber seien hier noch zwei weitere aktuelle Entscheidungen des EGMR angeführt, in denen Verletzungen des Art 10 EMRK festgestellt wurden:
- Arbeiter v. Austria, Urteil vom 25.1.2007, Application no. 3138/04: hier ging es um die Kritik des Kärntner Landtagsabgeordneten Arbeiter (der von seiner Meinungsfreiheit auch sonst gerne Gebrauch macht) an der Bestellung eines "alleged hospital guru" und "closing down preacher" zum Sachverständigen für die Reform des Kärntner Gesundheitswesen
- Ferihumer v. Austria, Urteil vom 1.2.2007, Application no. 30547/03: ein stellvertretender Elternvereinsobmann hatte den Lehrern an einer Schule vorgeworfen, in unerträglichem Ausmaß Druck auf Schüler und Eltern auszuüben, was auf einen Missbrauch der Autorität hinausliefe.
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