Der EuGH sei gehalten - so schrieb Generalanwalt Jääskinen
in seinen Schlussanträgen zum Fall
C-131/12, Google Spain und Google -
"bei der Auslegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie Vernunft walten zu lassen, ... um unangemessene und übermäßige Rechtsfolgen zu vermeiden" (mehr zu den Schlussanträgen
hier im Blog, zum Ausgangsfall schon
hier).
In
seinem heute verkündeten Urteil ist der EuGH (Große Kammer) in wesentlichen Punkten dem Ergebnis der Schlussanträge nicht gefolgt (
Volltext;
Pressemitteilung) - der Gerichtshof dürfte also eine etwas andere Vorstellung von Vernunft haben als der Generalanwalt. Eines kann man jedenfalls festhalten: das Urteil des EuGH wird nicht nur das Geschäftsmodell von Google (und anderer Suchmaschinenbetreiber) in Europa wesentlich ändern, auch die Suchergebnisse könnten - jedenfalls in Europa - in Hinkunft deutlich "dünner" werden.
Suchmaschinen können Grundrecht auf Schutz des Privatlebens erheblich beeinträchtigen
Dass die Tätigkeit einer Suchmaschine (sofern die verarbeiteten Informationen personenbezogene Daten enthalten), als "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art 2 lit b
der
Datenschutz-RL 95/46 einzustufen ist, hatte auch Generalanwalt Jääskinen so gesehen; der EuGH geht aber - abweichend vom Generalanwalt - einen Schritt weiter und sieht den Betreiber der
Suchmaschine auch als für diese Verarbeitung "Verantwortlichen" im Sinne von
Art 2 lit d der
RL 95/46 an. Er begründet dies - zusätzlich zu dem seiner Ansicht nach klaren Wortlaut und dem Ziel der Bestimmung - auch mit der durch Suchmaschinen möglichen erheblichen Beeinträchtigung der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten:
38 Durch die Tätigkeit einer Suchmaschine können die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten somit erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit den Anforderungen der Richtlinie 95/46 entspricht, damit die darin vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann.
Der EuGH differenziert damit zwischen dem Grundrechtseingriff, der (allenfalls) durch die ursprüngliche Veröffentlichung erfolgt, und dem Grundrechtseingriff, der erst durch die Suchmaschine erfolgt, weil sie einen Link zu der - im Web frei zugänglichen - Information bei einer Anfrage nach dieser Person ausweist. Eine Veröffentlichung im Online-Auftritt eines Regionalmediums könnte beispielsweise zulässig sein, und dennoch dürfte sie über Google (oder andere Suchmaschinen) nicht gefunden werden.
Lokale Google-Werbetochter reicht als Anknüpfungspunkt
Google hatte geltend gemacht, dass die Indexierung und Verabreitung von Google Inc. durchgeführt werde und die nationale Tochtergesellschaft Google Spain nur die Werbung vermarkte. Diese Trennung reicht dem EuGH - diesbezüglich in Übereinstimmung mit dem Generalanwalt - nicht. Die Tätigkeiten des Suchmaschinenbetreibers und die seiner Niederlassung im Mitgliedstaat sind
"untrennbar miteinander verbunden, da die die Werbeflächen betreffenden Tätigkeiten das Mittel darstellen, um die in Rede stehende Suchmaschine wirtschaftlich rentabel zu machen, und die Suchmaschine gleichzeitig das Mittel ist, das die Durchführung dieser Tätigkeiten ermöglicht."
Verarbeitung durch Suchmaschinenbetreiber - nur nach Abwägung
Der EuGH hält fest, dass als Grund, weshalb die Verarbeitung von Daten durch Suchmaschinenbetreiber zulässig ist, Art 7 lit f der
RL 95/46 in Betracht kommt. Demnach darf die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen, wenn sie
"erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses [ist], das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwie[g]en." Dies erfordert eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen.
Nach Art 12 lit b der
RL 95/46 können Betroffene vom Verantwortlichen "je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind" (in RNr 70 des Urteils weist der EuGH darauf hin, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Löschungs- oder Sperrungsgründe können sich daher zB auch dann ergeben, wenn die Verarbeitung nicht [mehr] zulässig ist, weil die nach Art 7 lit f der
RL geforderte Abwägung falsch getroffen wurde). Zudem können Betroffene nach Art 14 lit a der
RL 95/46 "zumindest in den Fällen von Artikel 7
Buchstaben e) und f) jederzeit aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen dagegen Widerspruch
einlegen [...], dass sie betreffende Daten verarbeitet werden" (dies gilt nicht bei einer im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen
entgegenstehenden Bestimmung).
Der EuGH verweist in RNr 78 ausdrücklich - ohne dass das zur Fallentscheidung erforderlich wäre - auf die Kontrollstellen, an die sich Betroffene wenden können, und er betont - wiederum ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem zur Entscheidung stehenden Fall - in RNr 79, dass die Kontrollstellen in einem solchen Fall die
RL "im Licht der vorstehenden Erwägungen auszulegen und anzuwenden" haben. Wörtlich heißt es dann (Hervorhebung hinzugefügt):
80 Wie bereits in den Rn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen, wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinander verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen. Zudem wird die Wirkung des Eingriffs in die genannten Rechte der betroffenen Person noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in einer Ergebnisliste enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45).
81 Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Da sich die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann, ist in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens ein angemessener Ausgleich u. a. zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta zu finden. Zwar überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.
Mit anderen Worten:
im Regelfall überwiegen die Grundrechte auf Datenschutz und auf Schutz des Privatlebens das vom EuGH etwas despektierlich so genannte
"Interesse der Internetnutzer" an der Information. Diese Wortwahl ist bemerkenswert: denn immerhin hat der Generalanwalt ganz besonders auch die Bedeutung der nach Art 11 der Grundrechtecharta geschützten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit betont - und zwar sowohl das Recht (nicht bloß das "Interesse"!) der Internetnutzer, im Internet verfügbare
Informationen zu suchen und zu empfangen ebenso wie Recht der Webseitenurheber, Inhalte ins Internet zu
stellen.
Im gesamten Urteil des EuGH kommt eine ausdrückliche Abwägung mit den nach Art 11 GRC geschützten Freiheiten nicht vor, lediglich implizit durch die Bezugnahme auf Ausnahmefälle ("besonders gelagerte Fälle"), in denen es um public figures geht. Das Urteil erweckt den Eindruck, als erkenne der Gericht ein - sehr deutsch wirkendes - Supergrundrecht auf Datenschutz und Schutz des Privatlebens an, dem lediglich diffuse Informationsinteressen von Internetnutzern gegenüberstehen. Das Ergebnis: Datenschutz geht dem Funktionieren des Internets, wie wir es bisher gewohnt sind (oder waren), jedenfalls vor.
Der Suchmaschinenbetreiber wird auch zur ersten Anlaufstelle der Betroffenen, die den Zugang zu im Internet verfügbaren Informationen über sie beschränken wollen, denn das Urteil des EuGH ermöglicht es einer Datenschutz-Kontrollstelle, dem Suchmaschinenbetreiber die Entfernung von Links aufzutragen, ohne dass zuvor oder zugleich auch gegen den verlinkten Content vorgegangen würde:
82 Nach der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46, die die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht vorzunehmen haben, wenn sie mit einem Antrag wie dem des Ausgangsverfahrens befasst werden, können sie den Suchmaschinenbetreiber anweisen, aus der Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens einer Person durchgeführten Suche Links zu von Dritten veröffentlichten Seiten mit Informationen über diese Person zu entfernen, ohne dass eine solche Anordnung voraussetzt, dass der Name und die Informationen vorher oder gleichzeitig vom Herausgeber der Internetseite, auf der sie veröffentlicht worden sind, freiwillig oder auf Anordnung der Kontrollstelle oder des Gerichts von dieser Seite entfernt werden.
Interessant ist dabei noch, dass der EuGH anerkennt, dass für die ursprüngliche Veröffentlichung auf einer Website allenfalls Ausnahmen von der Richtlinie gelten, insbesondere dass die Datenverarbeitung dort allenfalls allein zu journalistischen Zwecken erfolgen kann, was bei einem Suchmaschinenbetreiber nicht der Fall sei (RNr 84). Auch sonst sei der Rechtfertigungsgrund nach Art 7 lit f der
RL 95/46 nicht unbedingt derselbe bzw führe die Abwägung nicht unbedingt zum selben Ergebnis, je nach dem ob es sich um eine Suchmaschine oder eine sonstige Website handle.
Man kann den Richterinnen und Richtern des EuGH nicht vorwerfen, Sinn und Funktionsweise von Suchmaschinen nicht verstanden zu haben - aber es entsteht doch der Eindruck, dass sie sich mit diesem Zeug sichtlich unwohl fühlen:
87 Die Aufnahme einer Internetseite und der darin über eine Person enthaltenen Informationen in die Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens der betreffenden Person durchgeführten Suche kann die Zugänglichkeit der Informationen für Internetnutzer, die eine Suche zu der Person durchführen, nämlich erheblich erleichtern und eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung der Informationen spielen. Sie kann mithin einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Person darstellen als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite.
Recht auf Vergessen
In RNr 93 des Urteils hält der EuGH fest, dass "auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen kann, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen."
94 Wird somit auf einen Antrag der betroffenen Person gemäß Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 95/46 festgestellt, dass die Einbeziehung von Links zu von Dritten rechtmäßig veröffentlichten Internetseiten, die wahrheitsgemäße Informationen zu ihrer Person enthalten, in die Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. c bis e der Richtlinie vereinbar ist, weil sich herausstellt, dass die Informationen in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Zwecken der in Rede stehenden Verarbeitung durch den Suchmaschinenbetreiber nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen, müssen die betreffenden Informationen und Links der Ergebnisliste gelöscht werden.
Der EuGH hält fest, dass das Recht einer Person, dass eine Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, auch nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht (RNr 96). Dann heißt es im Urteil wörtlich:
97 Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, ist, wie sich insbesondere aus Rn. 81 des vorliegenden Urteils ergibt, davon auszugehen, dass diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, die Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche zu finden, überwiegen. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.
Wie bereits weiter oben ist auch hier von den Grundrechten der betroffenen Person nach Art 7 und 8 GRC einerseits und den entgegenstehenden (bloßen) "Interessen" andererseits die Rede, hier "der breiten Öffentlichkeit" auf Information und dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers. Man hätte freilich, wie der Generalanwalt, auch die Grundrechtspositionen der anderen Seite - Art 11 GRC (Freiheit der Meinnugsäußerung und Informationsfreiheit) und Art 16 GRC (Unternehmerische Freiheit) - ansprechen können.
Löschung auch aus dem Online-Archiv der Tageszeitung?
Interessant sind auch die Auswirkungen für den konkreten Fall: der EuGH legt dem nationalen Gericht nahe, Google die Löschung des strittigen Links (zum Onlinearchiv einer Tageszeitung, in der die Versteigerungsanzeige enthalten ist) anzuordnen, weil davon auszugehen ist, "dass die betroffene Person wegen der Sensibilität der in diesen Anzeigen enthaltenen Informationen für ihr Privatleben und weil die ursprüngliche Veröffentlichung der Anzeigen 16 Jahre zurückliegt, ein Recht darauf hat, dass diese Informationen nicht mehr durch eine solche Ergebnisliste mit ihrem Namen verknüpft werden. Da im vorliegenden Fall offenbar keine besonderen Gründe vorliegen, die ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran rechtfertigten, im Rahmen einer Suche anhand des Namens der betroffenen Person Zugang zu den genannten Informationen zu erhalten – was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist –, kann die Person nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der
Richtlinie 95/46 die Entfernung der Links aus der Ergebnisliste verlangen."
Eine ketzerische Frage dazwischen: dürfte der Betroffene von Google auch verlangen, dass bei der Suche nach seiner Person ein Link auf dieses Urteil des EuGH aus den Ergebnislisten genommen wird (der Name des Betroffenen wurde vom EuGH nicht anonymisiert)? Immerhin erfährt man aus dem Urteil ja, dass der Betroffene vor 16 Jahren von einer Zwangsversteigerung betroffen war, was als solches wohl kein beonderes öffentliches Interesse rechtfertigen kann.
Zur Entfernung aus dem Online-Archiv enthält das Urteil keinen Hinweis, man muss aber wohl - jedenfalls nach der Rechtsprechung des EGMR (26.07.2013,
Węgrzynowski und Smolczewski, im Blog dazu
hier) - davon ausgehen, dass diese "Neuschreibung der Geschichte" nicht erforderlich ist (EGMR:
"the legitimate interest of the public in access to the public Internet archives of the press is protected under Article 10 of the Convention."). Das würde bedeuten, dass das Online-Archiv der Zeitung bestehen bleiben könnte, der Link darauf aber rechtswidrig wäre und zu entfernen ist - und dann wohl zB auch der Link auf die Veröffentlichung im Online-Archiv der Zeitung, den ich in meinem
ersten Post zu diesem Fall eingefügt hatte (
ich werde diesen Link jetzt sicherheitshalber vom Netz nehmen ; Update 20.05.2014: ich habe es mir doch anders überlegt - der Betroffene ist ja jetzt auch so etwas wie eine public figure und ich hatte bewusst auch schon in den vorigen Posts seinen Namen gar nicht ausgeschrieben, also lasse ich auch den Link).
Aufgrund des Zugangs des EuGH, Datenschutz als Supergrundrecht zu sehen (siehe auch im
Vorratsdaten-Urteil, in dem von der
"besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens" die Rede ist), bin ich mir aber gar nicht mehr so sicher, dass der EuGH hier mit dem EGMR auf einer Linie liegt: denn auch für das Online-Archiv der Tageszeitung könnte man keine besonderen Gründe mehr erkennen, die ein Zugänglichbleiben der ursprünglichen Versteigerungsanzeige erfordern würden. Zudem kommt hier auch nicht die Ausnahme für journalistische Tätigkeit zum Tragen, da es sich um eine entgeltliche Anzeige handelte, nicht um einen journalistischen Text.
Erster Schritt zum Ende der Online-Archive
Nimmt man den EuGH ernst, ist wohl die Entwertung der Online-Archive der nächste logische Schritt: denn was macht man etwa mit der Suchfunktion in Online-Unternehmensdatenbanken, mit der Veröffentlichungen in Insolvenzverfahren gefunden werden können? Oder, ganz konkret für Österreich, mit dem "
Firmenmonitor" der Wiener Zeitung, in dem problemlos 15 Jahre zurückreichende Löschungen von Firmen wegen Vermögenslosigkeit abgerufen werden können, zB unter Eingabe der Namen der Geschäftsführer? Da in diesem Fall wohl die Löschung aus den Suchergebnissen auf Wunsch möglich sein muss, kann man sich jedenfalls nicht mehr auf eine Vollständigkeit der Suchergebnisse verlassen. Die Wirkungen des Urteils beschränken sich daher auch nicht bloß auf klassische Suchmaschinen wie Google oder bing.
Bowdlerisierung*) des Internets und Förderung privater Zensur
Generalanwalt Jääskinen warnte in seinen Schlussanträgen davor, dass das Recht des Internetnutzers auf Informationen beeinträchtigt wird,
wenn bei seiner Suche nach Informationen über eine natürliche Person
Ergebnisse angezeigt werden, die die einschlägigen Webseiten nicht in
ihrer wahren Form wiedergeben, sondern in einer "Bowdler"-Version*). Der EuGH schlägt diese Warnung in den Wind und ermöglicht genau das, was Generalanwalt Jääskinen befürchtete: eine Bereinigung von Suchmaschinenergebnissen, und zwar nicht nur um Links zu Seiten, die rechtswidrige Inhalte enthalten, sondern auch zu - etwa journalistischen - Seiten, die (noch) rechtmäßig im Netz stehen.
Weil dem wenig hinzuzufügen ist, zitiere ich hier noch den weiterem Appell aus den Schlussanträgen des Generalanwalts, den der EuGH ebenfalls nicht erhört hat (Hervorhebung hinzugefügt, Fußnoten weggelassen):
133. Angesichts der besonders komplexen und schwierigen Grundrechtskonstellation im vorliegenden Fall lässt es sich nicht rechtfertigen, die nach Maßgabe der Richtlinie bestehende Rechtsstellung der betroffenen Personen zu verstärken und um ein Recht auf Vergessenwerden zu ergänzen. Andernfalls würden entscheidende Rechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit geopfert. Ich möchte dem Gerichtshof auch abraten, in seinem Urteil zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese einander widerstreitenden Interessen im jeweiligen Einzelfall auf zufriedenstellende Weise in ein Gleichgewicht gebracht werden können und dass die Entscheidung dem Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter überlassen bleibt. Derartige Verfahren zur Meldung und Entfernung, sollte der Gerichtshof sie vorschreiben, werden wahrscheinlich entweder zu einer automatischen Löschung von Links zu beanstandeten Inhalten oder zu einer von den beliebtesten und wichtigsten Internetsuchmaschinen-Diensteanbietern nicht zu bewältigenden Anzahl von entsprechenden Anträgen führen. [...]
134. Vor allem sollten die Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter nicht mit einer solchen Pflicht belastet werden. Es käme zu einem Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung des Webseitenurhebers, der in einem solchen Fall ohne angemessenen Rechtsschutz bliebe, da ein ungeregeltes Verfahren zur Meldung und Entfernung eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen der betroffenen Person und dem Suchmaschinen-Diensteanbieter wäre. Dies liefe auf eine Zensur der vom Urheber veröffentlichten Inhalte durch einen Privaten hinaus. Auf einem ganz anderen Blatt steht hingegen, dass den Staaten die Handlungspflicht obliegt, gegen einen das Recht auf Privatleben verletzenden Verleger einen wirksamen Rechtsbehelf vorzusehen, der im Kontext des Internets gegen den Webseitenurheber gerichtet wäre.
Zu der von Generalanwalt Jääskinen befürchteten "privaten Zensur" äußert sich der EuGH gar nicht. Das Urteil spricht zwar explizit nur die Kontrollstellen an, die eine Entfernung von Links anordnen können, aber die Begründung baut darauf auf, dass es um Fälle geht, in denen iSd Art 7 lit f der
RL 95/46 die Verarbeitung der Daten unzulässig ist, dh dass man als Betroffener zunächst vom Suchmaschinenbetreiber die Entfernung aus der Ergebnisliste verlangen kann. Das führt natürlich dazu, dass im Zweifel der Suchmaschinenbetreiber eher mehr als weniger aus seinem Index entfernt, zumal der EuGH lediglich von entgegenstehenden "Interessen" der Internetnutzer gesprochen hat, aber nicht klarstellt, dass diese gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber - wie im Fall der Netzsperren (
EuGH-Urteil UPC Telekabel Wien, im Blog dazu
hier) gegenüber dem Provider - das Grundrecht auf Informationsfreiheit geltend machen könnten.
Ein Boom für das "Ego-Googeln" und für Papierarchive
Es ist nicht schwer vorauszusehen, dass sich Google in Kürze einer Lawine von Löschungsanträgen gegenübersehen wird, und viele, die irgendetwas Peinliches gerne vergessen lassen möchten (und wer möchte das nicht?), sich primär an den Suchmaschinenbetreiber wenden werden, ohne den Informationen im Web kaum gefunden werden. Besonders spannend ist das natürlich für Personen, die sich erst anschicken, zur "public figure" zu werden: wer sich etwa Hoffnung auf eine politische Karriere macht, tut gut daran, sich noch vor den ersten Kandidaturen umfassend zu googeln und jede noch so belanglose Information möglichst entfernen zu lassen. Ist man dann einmal zur "public figure" geworden, werden auch die politischen Gegner solche Sachen kaum mehr finden, denn es ist ja nicht zu erwarten, dass Google einmal entfernte Dinge wieder in den Index aufnimmt. Das Urteil ist damit jedenfalls auch ein Boost für Papierarchive und Internetausdrucker - gerade für Journalisten, die ja weitgehend frei von Datenschutzbeschränkungen Daten sammeln können, heißt es damit wohl immer öfter, alle halbwegs - vielleicht auch erst in Zukunft - interessanten Informationen sofort lokal speichern oder ausdrucken, wer weiß ob man sie wieder findet.
Zu ersten Reaktionen auf das Urteil
Ich war etwas überrascht von den ersten politischen Reaktionen auf das EuGH-Urteil, die es geradezu euphorisch begrüßt haben (zB
Lunacek [Grüne],
Weidenholzer/Regner [SPÖ]). Soweit ich das sehe, gilt die Zustimmung vor allem dem - übrigens auch vom Generalanwalt so gesehenen - Grundsatz, dass Google dem europäischen Datenschutzrecht unterliegt. Das ist zweifellos richtig und zu begrüßen; die weiteren Folgen des Urteils, insbesondere im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit, erfordern meines Erachtens aber eine deutlich differenziertere Betrachtung.
UPDATE 25.01.2015: Der vorlegende nationale Gerichtshof, die Audiencia Nacional, hat nun im fortgesetzten Verfahren das
Urteil gefällt; er kommt - wenig überraschend - zum Ergebnis, dass Mario Costeja González berechtigt ist, die Entfernung der Information über die Immobilienversteigerung wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus den Suchergebnissen zu seinen Namen zu verlangen:
"En consecuencia, [M. Consteja González] tiene derecho a que la información sobre a una subasta de inmuebles relacionada con un embargo derivado de deudas a la seguridad social ya no esté vinculada a su nombre por una lista de resultados obtenida tras una búsqueda efectuada a partir de sus datos personales."
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*) In einer Fußnote zu den Schlussanträgen wird das so erklärt:
"Thomas Bowdler (1754–1825) gab eine entschärfte Fassung der Werke von William Shakespeare heraus, die er für die Frauen und Kinder des 19. Jahrhunderts geeigneter als das Original hielt."
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PS: Kritische Besprechungen des Urteils auch von Niko Härting (
Einfach löschen ist auch bequem, LTO), Viola Lachenmann (
Recht auf Vergessen bei Suchmaschinen: EuGH-Urteil billigt Zensur durch Datenschutzrecht), Carlo Piltz (
Das Google-Urteil des EuGH – übers Ziel hinaus geschossen? delegedata.de), Thomas Stadler (
Die Haftung von Google und das Recht auf Vergessenwerden im Internet)
, Peter Noorlander (
Google Spain: ECJ has straightjacketed the librarian; Law, Justice and Journalism), Adrian Schneider (
EuGH: Suchmaschinen und Datenschutz, Telemedicus), Steve Peers (
The CJEU's Google Spain judgment: failing to balance privacy and freedom of expression, EU Law Analysis); eher neutral
Jef Ausloos (
European Court Rules against Google, in Favour of Right to be Forgotten, LSE Media Policy Project) und Lorna Woods (
News: Google v Spain, landmark ECJ decision in relation to freedom of expression and the right to be forgotten, Inforrm's Blog), zustimmend Cornelius Renner (
EuGH: Doch ein Recht auf Vergessen im Internet? LOH Rechtsanwälte). Siehe auch den Artikel von Erich Möchel (
EuGH-Urteil trifft US-Internetkonzerne, fm4.orf.at).
Update (14.05.-29.06.2014): weitere Blogbeiträge von
- Thomas Stadler, Wer gegen Netzsperren ist, muss auch das EuGH-Urteil zu Löschpflichten von Google ablehnen (internet-law.de, 13.05.2013)
- Klaus Graf, EuGH-Datenschutzwahn: Recht auf Vergessen erschwert die Arbeit der Archive (Archivalia, 13.05.2014)
- Udo Vetter, Recht auf Vergessen (lawblog.de, 13.05.204)
- Jonathan Zittrain, Is the EU compelling Google to become about.me? (Future Of The Internet, 13.05.2014)
- Orla Lynskey, Rising Like A Phoenix: The 'Right To Be Forgotten' Before the ECJ (European Law Blog, 13.05.2014)
- Daniel Solove, What Google Must Forget: The EU Ruling on the Right to Be Forgotten (13.05.2014)
- Melody Patry, Are search engines the ultimate arbiters of information? (Index on Censorship, 14.05.204)
- Niko Härting, Can a Search Engine be “Private by Default”? (CR online, 14.05.2014)
- Stephan Dirks, Recht auf „Vergessen werden“: Die Wahrheit als Datenschutzproblem (socialmediarecht.de, 14.05.2014)
- Fergal Crehan, Google Spain, What It Means and What It Doesn’t. (14.05.2014)
- Jan Moenikes, EuGH: Datenschutz sticht Informationsfreiheit? (14.05.2014)
- Matthias C. Kettemann, Der EuGH, Google und das Vergessen: Was sagt das Urteil wirklich? (14.05.2014; unter dem Titel Ein Recht auf ein bisschen Vergessenwerden auch auf JuWiss)
- Steve Peers, Towards a Web 3.0? The impact of the Google Spain judgment on social networks and Wikipedia (EU Law Analysis, 14.05.2014)
- Annemarie Bridy, Google Spain and the “Right to Be Forgotten” (Freedom to Tinker, 14.05.2014)
- Maximilian Steinbeis, Google – nur just another Grundrechtsträger? (Verfassungsblog.de, 14.05.2014)
- Gabrielle Guillemen, A right to be forgotten? EU Court sets worrying precedent for free speech (article19.org, 14.05.2014)
- Leonhard Dobusch, Kommentar zum EuGH-Urteil: Zuviel des Guten – Privatisierte Rechtsdurchsetzung auf dem Vormarsch (netzpolitik.org, 14.05.2014)
- Paul Bernal, It’s not the end of the world as we know it…. (14.05.2014)
- Mason Hayes & Curran Technology Law Blog, Google and the “Right to be Forgotten” - What the Court Said and Why it Matters (15.05.2014)
- Phil Lee, ;ECJ affirms individuals’ right to be forgotten (FFW Privacy and Information Law Blog, 15.05.2014)
- Julia Powles, What we can salvage from 'right to be forgotten' ruling (wired.co.uk, 15.05.2014)
- David Erdos, Mind the gap: is data protection catching up with Google Search? (opendemocracy.net, 15.05.2014)
- Steve Peers, Google Spain and the EU’s data protection Directive (Inforrm's Blog, 16.05.2014)
- Guy Vassall-Adams, Case comment: Google Spain SL, Google Inc v Agencia Espanola de Proteccion de Datos, Mario Costeja González (eutopialaw.com, 16.05.2014; unter verändertem Titel nochmals auf Inforrm's Blog, 21.05.2014)
- Rigo Wenning, The ECJ is right, the result is wrong (Gastbeitrag auf internet-recht.de, 16.05.2014)
- Paul Bernal, The Right to be Forgotten: Neither Triumph Nor Disaster? (16.05.2014)
- Daithí Mac Síthigh, Right to be forgotten ruling highlights global reach of EU law (The Conversation, 16.05.2014)
- Shane McNamee, Europe and The Right to Be Forgotten: A Memorable Victory for Privacy or Defeat for Free Speech? (theundisciplined.com, 17.05.2014)
- Andreas Krisch, Eine Suchmaschine ist eine Suchmaschine und kein Archiv (18.05.2014)
- Daniel Floran, Google vs. Europa: Richter als Maschinenstürmer (18.05.2014)
- Andrés Guadamuz, You have the right to be forgotten (Technollama, 19.05.2014)
- Charles J. Glasser Jr., We Are All Google. Or Are We? (Legal Solutions Blog, 19.05.2014)
- Oliver García, Hat sich der EuGH mit seinem Google-Urteil selbst abgeschossen? (De legibus Blog, 19.05.2014)
- Thomas Stadler, Vorrang des Datenschutzes vor Meinungs- und Informationsfreiheit (netzpolitik.org, 20.05.2014)
- Christopher Kuhner, The Court of Justice of EU’s Judgment on the “Right to be Forgotten”: An International Perspective (EJIL, 20.05.2014)
- David Smith (Deputy Commissioner and Director of Data Protection, Information Commissioner's Office, UK), Four things we’ve learned from the EU Google judgment (20.05.2014).
- Neil Cameron, The 'right to be forgotten' case - Google right this time, ECJ hopelessly wrong (Legal Week, 22.05.2014)
- Daniel Solove, Is the Right to Be Forgotten Good or Bad? This Is the Wrong Question (22.05.2014)
- Google Spain: freedom of expression and the right to be forgotten (Diskussionsbericht, City University London, 22.05.2014)
- Ashley Hurst, How far does the “right to be forgotten” extend? (25.05.2014, Inforrm's Blog; ein Auszug aus einer Serie von Beiträgen auf der Website von Olswang; auch als pdf aller Artikel verfügbar)
- Dan Tench, Judgment in Google Spain: How will Google respond? (Inforrm's Blog, 28.05.2014)
- Amberhawk, Press and Google misrepresent European Court’s Google judgement (29.05.2014)
- Alvar Freude, Das Recht auf private Suchmaschinenzensur am Beispiel von Bettina Wulff (30.05.2014)
- Martin Husovec, Should We Centralize the Right to be Forgotten Clearing House? (Hut'ko's Technology Blog, 30.05.2014)
- Maximilian Steinbeis, Was hilft mir das Recht auf Vergessen, wenn ich nicht für mich sein kann? (Verfassungsblog, 31.05.2014)
- Sebastian Kraska, Google-Urteil des EuGH: Datenschutz und Informationsfreiheit (Datenschutz-Blog, 02.06.2014)
- Raffaele Zallone, Google and the Spanish Effect (mediaLAWS, 03.06.2014)
- Chris Punder, If Google remembers whom it has forgotten, has it complied with the ECJ Judgment? (Inforrm's Blog 04.06.2014)
- Marco Leone, Lost in interpretation: la sentenza Google e la legge applicabile (medieLAWS, 05.06.2014; italienisch)
- Anna Schimke, Hintergründe und Probleme des Rechts auf Vergessenwerden (JuWiss 06.06.2014)
- Christopher Kuner, EU and US data privacy rights: six degrees of separation (Concurring Opinions, 09.06.2014)
- Ashley Hurst, Does Google Spain drive a coach and horses through the safe harbour defences? (Inforrm's Blog, 19.06.2014)
- Eine sehr übersichtliche Zusammenstellung (englischsprachiger) akademischer Blogposts zu diesem Urteil findet sich auf cambridge-code.org, zusammengestellt von Julia Powles.
Siehe auch
diesen Artikel im Atlantic (hier wird vor allem Jeffrey Rosen zitiert, der dem Recht auf Vergessenwerde kritisch gegenübersteht) und als Gegenstimme den
Kommentar von "Delete"-Autor Viktor Mayer-Schönberger im Guardian. Weitere Medienkommentare von Jonathan Zittrain,
Don’t Force Google to ‘Forget’ (New York Times Op-Ed, 14.05.2014), John Naugthon (
Google privacy ruling is just the thin end of a censorship wedge; The Observer, 17.05.2014),
Ordering Google to Forget (Editorial der New York Times, nicht namentlich gezeichnet, 13.05.2014). Auch die OSZE Repräsentantin für die Freiheit der Medien hat sich mit einer Aussendung zu Wort gemeldet:
The ‘right to be forgotten’ and its possible implications for investigative journalism and media freedom. (16.05.2014).
Ingrid Brodnig hat mich zu diesem Urteil für den Falter interviewt; das Interview ist nun
auf ihrem Blog veröffentlicht.
Google hat mittlerweile
ein Formular für zum Beantragen von Link-Löschungen bereitgestellt.
Und zu zwei rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen vor dem Urteil, die sich mit dieser Problematik befassen siehe B. Van Alsenoy, A. Kuczerawy and J. Ausloos,
Search engines after Google Spain: internet@liberty or privacy@peril? (SSRN. 06.09.2013) und Meg Leta Ambrose / Jef Ausloos,
The Right to Be Forgotten Across the Pond (
PDF) (Journal of Information Policy, Vol 3 (2013)
Update 15.11.2014: hier noch eine weitere Liste von Blogbeiträgen und sonstigen Online-Veröffentlichungen zum Google Spain Urteil:
- Aryeh Neier, What’s Wrong with Erasing Information from the Web? (OSF, 03.06.2014)
- David Jordan, Should the BBC unpublish any of its online content? About the BBC Blog, 17.06.2014)
- Paul de Hert / Vagelis Papakonstantinou, How the European Google Decision May Have Nothing To Do With a Right to Be Forgotten, (privacy perspectives, 19.06.2014)
- Barbara Wimmer, Kein "allgemeiner Löschanspruch" bei Google (Bericht über ein Mediengespräch der Anwaltskanzlei Lansky, Ganzger und Partner, futurezone, 24.06.2014)
- „Das Urteil wird das Internet nachhaltig verändern“; Interview mit Thomas Hoeren (medienpolitik 25.06.2014)
- WSJ, Google Starts Removing Search Results Under Europe's 'Right to be Forgotten' (26.06.2014)
- Jon Baines, Google is not a library, Dr Cavoukian (Information Rights and Wrongs, 27.06.2014)
- Christopher Kuner, A “Super-right” to Data Protection? The Irish Facebook Case and the Future of EU Data Transfer Regulation (Inforrm's Blog. 28.06.2014)
- Jan Malinowski, Right to be forgotten? No excuse for censorship or for less public scrutiny (neurope.eu, 29.06.2014)
- James Ball (Guardian), EU's right to be forgotten: Guardian articles have been hidden by Google (Guardian 02.07.2014)
- Robert Peston, Why has Google cast me into oblivion? (BBC, 02.07.2014)
- James Ball, EU's right to be forgotten: Guardian articles have been hidden by Google (Guardian, 02.07.2014)
- Carlo Piltz, Recht auf Vergessen – Warum Google nicht überreagiert (de lege data, 04.07.2014)
- FAZ, Kampfansage an die Pressefreiheit (05.07.2014)
- Dave Mitchell, The right to be forgotten will turn the internet into a work of fiction (Guardian, 06.07.2014)
- Nathaniel Mott, Google’s ‘right to be forgotten’ rule puts publishers in a lose-lose situation (pando daily, 07.07.2014)
- Danny O'Brien / Jillian York, Rights That Are Being Forgotten: Google, the ECJ, and Free Expression (EFF, 08.07.2014)
- Raegan MacDonald, Three things you should know about the Google Spain case (access blog, 10.07.2014)
- Amberhawk, A “right to be forgotten” procedure for Google; it appears to have difficulty in developing one (10.07.2014)
- Robin Hopkins, Some results may have been removed under data protection law in Europe. Learn more (Inforrm's Blog, 16.07.2014)
- Andrea Caristi, Diritto all’Oblio e Google. Un primo bilancio (medialaws.eu, 17.07.2014, in italienischer Sprache)
- The Right to be Forgotten: Don't Forget the Rule of Law! (La Quadrature Du Net, 17.07.2014)
- Jason Webber, A right to be remembered (UK Web Archive blog, 21.07.2014 - Reaktion der British Library auf das Google-Urteil)
- Sascha Lobo, Die Mensch-Maschine: Datensouveränität statt verordneter Vergesslichkeit (Spiegel Online, 06.08.2014)
- Information Commissioner's Office blog, Update on our response to the European Google judgment (07.08.2014)
- Simon Hurtz, Das Google-Urteil in der Schweiz (Medienwoche, 08.08.2014)
- Tobias Schwarz, Das "Recht auf Vergessen" gefährdet die Pressefreiheit (netzpiloten.de, 22.07.2014)
- Julia Powles / Luciano Floridi, A manifesto for the future of the 'right to be forgotten' debate (Guardian, 22.07.2014)
- Babak Siavoshy, What’s ailing the right to be forgotten (and some thoughts on how to fix it) (Concurring Opinions, 27.07.2014)
- Joerg Heidrich, Google nach dem EuGH-Urteil: Privatgericht mit eingeschränktem Entscheidungsspielraum (irights.info, 30.07.2014)
- (UK) House of Lords, EU Committee, EU Data Protection law: a ‘right to be forgotten’? (30.07.2014), dazu Pressemitteilung mit weiteren Links ("'Right to be forgotten' is misguided in principle and unworkable in practice, say Lords")
- Dale Lately, Right to be forgotten? Most of us are still trying to be remembered (Guardian, 30.07.2014) "While some seek to erase their online record the rest of us languish on the long tail – heard, seen and read by almost nobody"
- Google-Antwort auf die Fragen der Art 29-Arbeitsgruppe (31.07.2014); dazu zB: Sam Schechner, Google Says It Has the Right to Notify Publishers of ‘Forgotten’ Requests (WSJ, 31.07.2014), Andreas Wilkens, "Recht auf Vergessen": Google verteidigt Benachrichtigungen nach Link-Löschungen (heise.de, 01.08.2014)
- Kirsten Fiedler, Die 5 Irrtümer zum Recht auf Vergessenwerden (netzpolitik.org, 11.08.2014) und dazu: Rigo Wenning, Eine Replik auf den Beitrag “Die 5 Irrtümer zum Recht auf Vergessenwerden” bei netzpolitik.org (Gastbeitrag auf internet-law.de, 12.08.2014)
- RiBVerfG Masing: Vorläufige Einschätzung der „Google-Entscheidung“ des EuGH (Verfassungsblog.de, 14.08.2014); englische Zusammenfassung dazu von Monika Ermert auf Internet Policy Review (15.08.2014); siehe dazu auch die bereits vor der Veröffentlcihung des Beitrags von Masing geführte Diskussion: irights.info, Verfassungsrichter Masing: EuGH droht, „liberale Linien des Äußerungsrechts zu unterlaufen“ (31.07.2014); Till Kreutzer, Löschansprüche: Das Problem zuerst dort angehen, wo es entsteht und Thorsten Feldmann, Ansgar Koreng und Carlo Piltz, Ein gordischer Knoten aus Datenschutz und Meinungsfreiheit
- Joris Van Hoboken, Case Note, CJEU 13 May 2014, C-131/12 (Google Spain) (SSRN, 15.08.2014)
- Brendan Van Alsenoy / Marieke Koekkoek, The Territorial Reach of the EU’s “Right To Be Forgotten”: Think Locally, but Act Globally? (EJIL Talk, 14.08.2014; auch auf European Law Blog, 18.08.2014)
- Martine Reicherts, The right to be forgotten and the EU data protection reform: Why we must see through a distorted debate and adopt strong new rules soon (Rede der neuen Justizkommissarin, 18.08.2014)
- Edwin Lane, Google removes 12 BBC News links in 'right to be forgotten' (BBC, 19.08.2014)
- Sebastian Huempfer, Getting Google to forget you is harder than it seems (Free Speech Debate, 21.08.2014)
- Scott D. Goss, Data Protection Law Errors in Google Spain LS, Google Inc. v. Agencia Espanola de Proteccion de Datos, Mario Costeja Gonzalez (futureofprivacy.org, 05.09.2014)
- Jon Baines, Dancing to the beat of the Google drum (Information Rights and Wrongs, 13.09.2014)
- La Quadrature du Net and Reporters Without Borders, Recommendations on the right to be forgotten
- Daniel Hürlimann, Das Google-Urteil des EuGH und die Entfernungspflicht von Suchmaschinen nach schweizerischem Recht (sui-generis.ch)
- Pressemitteilung der Art 29-Datenschutz-Arbeitsgruppe vom 18.09.2014 (zu deren Beratungen über das Google Spain-Urteil des EuGH); siehe dazu auch: Loek Essers, Right-to-be-forgotten 'dashboard' to help EU's data protection authorities (Computerworld, 18.09.2014)
- Robert Lee Bolton III, The Right to Be Forgotten: Forced Amnesia in a Technological Age (SSRN, 15.10.2014)
- Article 19's Response to Google's Advisory Council (16.10.2010)
- Andrés Guadamuz, On the right to be forgotten and the right to remember (Technollama, 24.10.2014)
-
- European privacy requests for search removals, Google Transparency Report (25.10.2014)
- hidden from Google: A list of links affected by the "Right to be Forgotten" ruling in the EU
Die DG Justice der EU-Kommission bemüht sich mit sogenannten "factsheets", ihr Verständnis des EuGH-Urteils zu kommunizieren, insbesondere auch im Hinblick auf die Verhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung (das ist insofern bemerkenswert, als die Kommission im Verfahren vor dem EuGH sich gerade gegen die schließlich vom EuGH eingenommene Position zum "de-listing" ausgesprochen hatte; meines Erachtens deutet das auf ziemlich massive Meinungsdifferenzen innerhalb der Kommission hin; die für die Datenschutz-Grundverordnung zuständige DG-Justice versucht nun aus dem EuGH-Urteil Spin für die Umsetzung ihres Legislativvorhabens zu gewinnen:
Fälle in den Niederlanden, Italien und Frankreich:
Ein nationales Urteil in einem vergleichbaren Fall, in dem auf das EuGH-Urteil Google Spain Bezug genommen wird, wurde von einem Amsterdamer Gericht am 18.09.2014 getroffen:
Zum italienischen Fall:
Zu einem Fall in Frankreich