Friday, May 21, 2010

EuG: vage und unpräzise Minister-Ankündigungen zur möglichen Unterstützung von France Télécom keine Beihilfe

Das Gericht der Europäischen Union hat heute in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-425/04 Frankreich / Kommission, T-444/04 France Télécom / Kommission, T-450/04 Bouygues/Kommission, T-456/04 AFORS Télécom / Kommission die Beihilfenentscheidung der Kommission  C(2004)3060 für nichtig erklärt.

In der Sache ging es im Wesentlichen um Äußerungen des französischen Wirtschaftsministers im Jahr 2002, in denen dieser in einer für France Télécom wirtschaftlich schwierigen Zeit ankündigte, der französische Staat als Aktionär werde sich wie ein besonnener Kapitalgeber verhalten und geeignete Maßnahmen treffen, wenn  France Télécom Schwierigkeiten haben sollte:
"Nous sommes l’actionnaire majoritaire, avec 55 % du capital […] L’État actionnaire se comportera en investisseur avisé et si [FT] devait avoir des difficultés, nous prendrions les dispositions adéquates […] Je répète que si [FT] avait des problèmes de financement, ce qui n’est pas le cas aujourd’hui, l’État prendrait les décisions nécessaires pour qu’ils soient surmontés. Vous relancez la rumeur d’une augmentation de capital… Non, certainement pas ! J’affirme simplement que nous prendrons, en temps utile, les mesures adéquates. Si c’est nécessaire […]"
In der Folge wurde France Télécom ein Aktionärsvorschuss mit einer Kreditlinie von 9 Mrd Euro gewährt. Die Kommission beurteilte diesen Vorschuss in Verbindung mit den Äußerungen des Ministers als staatliche Beihilfe, die mit dem Unionsrecht unvereinbar sei.

Das EuG bestätigte zwar, dass die staatlichen Erklärungen der französischen Behörden France Télécom einen wirtschaftlichen Vorteil - aufgrund der positiven Reaktion der Ratingagenturen - verschafft hatten. Für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ist aber nicht nur ein finanzieller Vorteil für das Unternehmen erforderlich, sondern auch eine Übertraung öffentlicher Mittel. Eine derartige Übertragung sei aber im konkreten Fall nicht erfolgt. Die vagen und unpräzisen Äußerungen könnten nämlich nicht mit einer staatlichen Garantie gleichgesetzt werden und enthielten auch keine unvwiderrufliche Verpflichtung, France Télécom eine bestimmte Finanzhilfe zu gewähren (siehe insbesondere RNr 272 -274 des Urteils; derzeit nur in französischer Sprache).

Update 19.03.2013: Der EuGH hat das Urteil des EuG mit seinem Urteil vom 19.03.2013, C‑399/10 P und C‑401/10 P, Bouygues, aufgehoben - siehe dazu hier.

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