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Wednesday, March 26, 2025

EuG: Auch Internetprovider scheitern mit Klage gegen die Sanktionen gegen russische staatsnahe Medien

Die Sanktionen gegen russische staatsnahe Medien bleiben aufrecht - nachdem schon 2022 die Klage eines sanktionierten Unternehmens abgewiesen wurde, scheiterten nun auch drei niederländische Internet Service Provider, die vor dem EuG (unter anderem) geltend machten, dass durch die Sanktionen ihr Grundrecht auf Verbreitung von Informationen verletzt worden wäre. Das EuG hat diese Argumentation verworfen, ob die ISPs nun Rechtsmittel an den EuGH ergreifen, ist noch unklar. 

Die Vorgeschichte

Der Rat der Europäischen Union hat mit Beschluss (GASP) 2022/351 und Verordnung (EU) 2022/350, jeweils vom 1. März 2022, die im Jahr 2014 nach der Annexion der Krim verhängten Sanktionen gegen Russland erstmals auch auf Medieninhalte ausgeweitet. Auch davor waren schon einzelne Medienunternehmen und Medienpersönlichkeiten von typischen Sanktionen wie Reisebeschränkungen oder Einfrieren von Geldern betroffen. Neu an der Verordnung vom 1. März 2022 war aber, dass Wirtschaftsakteuren ("Betreibern") innerhalb der Union verboten wurde, Medieninhalte bestimmter staatsnaher russischer Medien zu verbreiten, und dass sämtliche Rundfunklizenzen sowie (private) Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen "ausgesetzt" wurden (siehe im Blog dazu vor allem hier). 

Von Anfang an wurde heftig diskutiert (siehe zB hier oder hier), ob damit die Medienfreiheit (Art. 11 GRC: Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) unzulässig eingeschränkt wurde, insbesondere weil nicht auf einzelne problematische Sendungen oder Inhalte, sondern pauschal auf den Absender (zunächst RT und Sputnik, mittlerweile zahlreiche weitere, siehe hier) abgestellt wurde, und weil unter "Betreibern" auch Internet Service Betreiber zu verstehen waren, die den Zugang zu Websites mit diesen Inhalten bloß ermöglichten . 

Die Sanktionierung wurde gerichtlich zunächst von RT France bekämpft; diese Klage wurde vom EuG im beschleunigten Verfahren behandelt und mit einem in Großer Kammer ergangenen Urteil vom 27. Juli 2022, T-125/22, abgewiesen (siehe dazu hier); das zunächst dagegen erhobene Rechtsmittel wurde nach der Insolvenz von RT France wieder zurückgenommen, zu einer Entscheidung des EuGH ist es daher nicht gekommen.

Gegen die Sanktionen war aber nicht nur RT France als direkt betroffenes Medienunternehmen gerichtlich vorgegangen. Auch drei niederländische Internet Service Provider, unterstützt auch von einer niederländischen Journalistenorganisation, erhoben Nichtigkeitsklage beim EuG. 

Das Urteil des EuG

Nun - nach rund dreijähriger Verfahrensdauer - hat das EuG mit Urteil vom 26. März 2025, T-307/22, A2B Connect u.a. / Rat, auch über diese Klage entschieden. Berichter (Rapporteur) war - wie bereits in der Rechtssache RT France - wieder Roberto Mastroianni.

GASP-Beschlüsse

Das EuG verwirft die Klage zunächst insoweit, als sie sich gegen den Beschluss (GASP) 2022/351 (und einen Folgebeschluss) richtet. Dieser Beschlüsse stellten zwar restriktive Maßnahmen gegen die darin individualisierten Unternehmen dar, nicht aber gegenüber den darin nicht genannten ISPs - das Gericht habe daher keine Jurisdiktion, um über die Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse im vorliegenden Verfahren zu entscheiden (Rn. 32).

Verordnungen: Zuständigkeit und Zulässigkeit

Die bekämpften Verordnungen (2022/350 und 2022/879) hingegen wurden auf Grundlage des Art. 215 Abs. 2 AEUV erlassen und unterliegen der vollen Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Unionsgerichte (Rn. 33). 

Da sich die Klage als unbegründet erweist, geht das EuG auf die - vom Rat (mit meines Erachtens  teilweise guten Gründen) bestrittene - Zulässigkeit gar nicht ein, sondern lässt diese offen und behandelt die Sache gleich in merito. 

Kompetenz des Rates zur Erlassung der Verordnungen

Um die in der Klage bestrittene Kompetenz des Rates zur Erlassung der Verordnungen zu prüfen, muss das EuG zunächst doch auf die Kompetenz des Rates zur Erlassung der Beschlüsse im Rahmen der GASP eingehen, die sich auf Art. 29 EUV (Bestimmung des Standpunkts der Union zu bestimmten Fragen) stützen. Nur wenn die Beschlüsse rechtmäßig zustande gekommen sind, können auch die Verordnungen rechtmäßig sein, da die restriktiven Maßnahmen nach Art. 215 Abs. 2 AEUV nur verhängt werden können, wenn dies ein im Rahmen der GASP [rechtmäßig] erlassener Beschluss vorsieht. Diese Kompetenzfrage wird - im Wesentlichen entlang der schon im Urteil RT France vorgezeichneten Argumentation - bejaht. Dabei wird wieder auf die gerade auch von Medienrechtlern gerne vorgebrachten Argumente eingegangen, wonach die Regulierung von Medieninhalten Sache der Mitgliedstaaten sei (siehe etwa hier), die das EuG wenig überraschend nicht beeindrucken: nicht nur dass aus nationalen Zuständigkeiten natürlich in keiner Weise Beschränkungen der Unionszuständigkeiten abgeleitet werden können, die nationalen Maßnahmen verfolgen auch ganz andere Zwecke (Rn. 56f). Auch dass andere Unionszuständigkeiten für die Regulierung von Medien bestehen, ändert an den Kompetenzen im Rahmen der GASP - und daran anknüpfend für die Erlassung restriktiver Maßnahmen nach dem AEUV - nichts: diese schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern sind komplementär, mit jeweils eigenem Anwendungsbereich und unterschiedlichen Zielrichtungen (Rn. 60). Dass schließlich die Erlassung von Sanktionen auf Unionsebene besser geeignet ist, das Ziel einer einheitlichen Anwendung dieser Sanktionen zu erreichen als ein Handeln auf Ebene der Mitgliedstaaten, ist für das EuG auch klar (Rn. 62). 

Recht auf eine gute Verwaltung

Die Kläger machten auch eine Verletzung des in Art. 41 GRC garantierten Rechts auf eine gute Verwaltung geltend - ein typischerweise eher schwaches Argument, das auch hier vom EuG routiniert abgehandelt wird: eigentlich geht es den klagenden ISPs nur um das Recht auf eine Begründung der getroffenen Entscheidung, und da ist zu bedenken, dass es sich hier nicht um einen Rechtsakt handelt, der individuell an die ISPs gerichtet ist. Vor diesem Hintergrund sieht das EuG die Verordnungen wenig überraschend als ausreichend begründet an (Rn 81). 

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

Die spannendste Frage handelt das EuG am Schluss ab: den Eingriff in die nach Art. 11 GRC geschützte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. 

Das EuG betont zunächst, dass die Grundrechte bei allen Handlungen der Union zu beachten sind, einschließlich bei Rechtsakten, durch die Beschlüsse im Rahmen der GASP umgesetzt werden (Rn. 101). Die in Art. 11 GRC - der unter Beachtung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK auszulegen ist (Rn. 106) - garantierten Rechte können keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen , sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (Rn. 104). 

Die ISPs machen eine Verletzung sowohl in ihrem Recht auf Verbreitung von Informationen geltend als auch im Recht ihrer Nutzer auf Erhalt von Informationen. Das EuG zieht zunächst in Zweifel, ob die ISPs überhaupt Grundrechtsträger sein können, die eine Verletzung in ihrem Recht auf Verbreitung von Nachrichten geltend machen können, zumal sie sich darauf stützen, dass die eine neutrale Rolle in der Verbreitung von Inhalten einnehmen. Diese Frage lässt das EuG ausdrücklich offen, da die Klage auch erfolglos bleibt, wenn man die Grundrechtsträgereigenschaft annimmt (Rn. 110). 

Even assuming that internet service providers, such as the applicants, which after all describe themselves as operators providing internet access to individuals or businesses (see paragraph 3 above), may be regarded as holders of an autonomous right to freedom to impart information, despite relying on their neutral role in the broadcasting of content, the applicants’ arguments cannot succeed.

Danach prüft das EuG (unter der Annahme, dass ein Eingriff in das Grundrecht vorliegt), ob die Eingriffsschranken iSd Art. 52 GRC gewahrt sind:  

"gesetzlich vorgesehen"

Der Eingriff hatte laut EuG eine rechtliche Grundlage in den Verträgen (Art. 29 EUV, Art. 215 AEUV; Rn. 112) und für die ISPs sei vorhersehbar gewesen, dass sie von solchen Sanktionen betroffen sein könnten (Rn. 114), sodass das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage gegeben ist (Rn. 115). Bei erster Lektüre lässt mich dieser Begründungsteil ein wenig ratlos zurück, da meines Erachtens die Frage, ob der Eingriff "gesetzlich vorgesehen" war, auch direkt auf die bekämpften Verordnungen abgestellt werden könnte und das vom EGMR entwickelte Kriterium der Vorhersehbarkeit sich eher auf die Frage beziehen würde, ob für die ISPs klar war, ob sie bzw. mit welchen Handlungen sie dem Eingriff unterliegen. Aber auch diese Betrachtungsweise würde wohl keinen Unterschied im Ergebnis machen. 

"den Wesensgehalt achtend"

zur zweiten Voraussetzung, dass der Eingriff den Wesensgehalt des Rechts achten muss, verweist das EuG einerseits recht knapp darauf, dass nur wenige "media outlets" betroffen sind (Rn. 116; mittlerweile ist die Liste auf immerhin 32 angewachsen, aber auch das ist wohl noch eine vergleichsweise geringe Zahl, wenn man sie in Relation zu allen [online] "media outlets" setzt). Andererseits betont das EuG auch, dass die Einschränkungen nur zeitlich beschränkt und reversibel sind (Rn. 117f). Schließlich ist der Umstand, dass das Filtern der betroffenen Inhalte für die ISPs viel Arbeit und hohe Kosten verursacht, im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob der Wesensgehalt des Grundrechts verletzt wird, irrelevant ist. Dieses Argument wäre eher im Zusammenhang mit Art. 16 GRC (Unternehmerische Freiheit) relevant, darauf haben sich die ISPs aber nicht gestützt (Rn. 119) - für mich völlig unverständlich, weil das gerade in der Leitentscheidung zu Netzsperren (EuGH 27.3.2014, C‑314/12, UPC Telekabel Wien) ein wesentliches Thema war.

"dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen" 

Die Maßnahmen dienen (u.a.) dem Schutz der Werte der Union und ihrer Sicherheit, waren Teil der Verfolgung dieser Zielsetzungen, konsistent mit diesen und zielten darauf ab, den Kriegszustand und die Verletzungen des Humanitären Völkerrechts zu beenden, was ebenfalls ein Ziel von grundlegendem allgemeinem Interesse ist (Rn. 122).  

Verhältnismäßigkeit 

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit stellt sich die Frage etwas anders als im Fall RT France, da hier die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die ISPs zu prüfen is (Rn. 126). Die Maßnahmen entsprachen der Zielsetzung, maximalen Druck auf die russischen Machthaber auszuüben. Es war auch angemessen für den Rat, ISPs in gleicher Weise wie andere Weiterverbreiter von Inhalten in Betracht zu ziehen (Rn. 129). Dass die sanktionierten Inhalte in in der Union noch zugänglich sind, schadet nicht: Mögliche Schwierigkeiten in der Anwendung der bekämpften Verordnungen können nicht dazu führen, dass die Maßnahmen den anerkannten Zielsetzungen nicht tatsächlich entsprechen würden (Rn. 130): 

The fact, claimed by the applicants, that the restrictive measures at issue are not suited to their purpose, because the website of the Russia Today newspaper can still be accessed everywhere in the European Union, cannot call into question the appropriateness of the broadcasting prohibition at issue. Possible difficulties in applying the contested regulations cannot render those measures inappropriate.

(Zur tatsächlichen Erreichbarkeit sanktionierter Inhalte - in Frankreich und Belgien - siehe übrigens einen aktuellen Befund hier) 

Das EuG bejaht auch die Notwendigkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die ISPs ("intrinsically necessary", Rn. 132); eine Beschränkung auf Rundfunk und On Demand-Abrufdienste wäre nicht ausreichend gewesen (Rn. 133). 

Zur eigentlichen Abwägungsentscheidung betreffend die Verhältnismäßigkeit verweist das EuG auf die Bedeutung des größeren Ziels, Frieden und internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten, die auch  beträchtliche negative Konsequenzen für Unternehmen, die für diese Situation keinerlei Verantwortung tragen, aufwiegt. Die ISPs sind nur hinsichtlich der Verbreitung der Inhalte relativ weniger Unternehmen beschränkt und können ansonsten Zugang zu allen anderen Inhalten herstellen - es liegt daher kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Freiheit, Informationen zu verbreiten, vor (Rn. 134).. 

Zur Verletzung des Rechts der Internet-Nutzer auf Zugang zu Informationen

Die ISPs haben auch auf das Recht ihrer Kunden (Nutzer) hingewiesen, Zugang zu Informationen zu erhalten. Das EuG legt sich hier zunächst gar nicht fest, ob ein solches Recht der Nutzer überhaupt besteht ("Even assuming that those users ... were able to invoke an infringement of a right to freedom of expression and information ..."); selbst wenn es besteht (was meines Erachtens nicht zweifelhaft ist) könne es nämlich von den ISPs nicht geltend gemacht werden. Die ISPs hätten auch nicht dargelegt, aus welchem Grund sie berechtigt wären, sich auf dieses Recht gewissermaßen in Vertretung ihrer Kunden zu stützen (Rn. 138f). 

In diesem Punkt überrascht mich, dass offenbar die ISPs kein substantiiertes Vorbringen erstattet haben, denn aus dem schon zitierten UPC Telekabel Wien-Urteil könnte man doch Hinweise entnehmen, dass ISPs auch Verantwortung für die Grundrechte ihrer Nutzer tragen, zumal es dort ( Rn. 55) heißt, dass ein ISP (dort als Adressat einer Anordnung zu einer Netzsperre) "auch für die Beachtung des Grundrechts der Internetnutzer auf Informationsfreiheit Sorge tragen" muss (dort ging es um die Wahl der Mittel, einer Sperrverfügung nachzukommen, aber es handelt sich doch um eine sehr ähnliche Situation, in der ein ISP nicht aus eigenem Willen, sondern aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung für seine Kunden den Zugang zu zuvor frei zugänglichen Inhalten unterbinden muss). 

Wie geht es weiter?

Gegen das Urteil des EuG können die ISPs Rechtsmittel an den EuGH erheben. Ob sie das tun werden, ist noch nicht klar, die erste Reaktion der niederländischen Journalistenvereinigung, die eine treibende Kraft hinter der Klage war, klingt eher zurückhaltend. 

Bis zu einem allfälligen EuGH-Urteil ist aber klargestellt, dass die Sanktionen gegen russische staatsnahe Medien Bestand haben und auch von Internet Service Betreibern einzuhalten sind.  

Friday, April 11, 2014

Vorratsdatenspeicherung: anhängige Verfahren bei EuGH und EuG

Mit Urteil vom 08.04.2014, C-293/12 und C-593/12, hat der EuGH bekanntlich die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten zur Gänze als ungültig erklärt (im Blog dazu hier und hier; im EUR-Lex ist die Ungültigkeit der RL mit heutigem Tag übrigens noch nicht dokumentiert). Damit sind aber nicht alle Verfahren vor dem Gerichtshof, in denen diese Richtlinie eine Rolle spielt, erledigt.

Vertragsverletzungsverfahren Kommission / Deutschland
Anhängig ist zunächst noch das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, C-329/12; hier ist nur spannend, ob die Kommission die Klage so rechtzeitig zurückzieht, dass sie einem Urteil (oder wohl eher Beschluss) des EuGH zur Zurückweisung zuvorkommt. (Update: nach Medienberichten hat die Kommission angekündigt, die Klage zurückzuziehen, aber den Kostenersatzantrag aufrecht zu halten; weiteres Update: mit Beschluss vom 05.06.2014 hat der EuGH die Rechtssache aus dem Register gestrichen und angeordnet, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt - eine salomonische Lösung, die freilich Art 141 der Verfahrensordnung nicht für sich hat: nach dieser Bestimmung ist nämlich eine Anordnung, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, nur dann vorgesehen, wenn keine Kostenanträge gestellt werden).

Vorabentscheidungsersuchen der österreichischen Datenschutzkommission
Dann ist aber auch noch das Verfahren C-46/13 H gegen E anhängig (siehe im Blog dazu hier). In diesem Vorabentscheidungsersuchen der österreichischen Datenschutzkommission geht es einerseits um die Frage der Gültigkeit der RL über die Vorratsspeicherung von Daten - was mit dem Urteil vom 08.04.2014 nun hinfällig ist (ebenso wie die in diesem Verfahren gestellten Auslegungsfragen zur RL 2006/24). Andererseits fragt die Datenschutzkommission den EuGH auch zur Auswirkung der Vorratsdaten-RL auf das Auskunftsrecht nach der allgemeinen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (Frage 2):
Ist Artikel 13 Abs 1 lit c) und d) der Richtlinie 95/46/EG dahin auszulegen, dass das Recht einer von der Vorratsspeicherung von Daten im Sinne der Richtlinie 2006/24/EG betroffenen natürlichen Person auf Auskunft über eigene Daten nach Art 12 lit a dieser Richtlinie gegenüber dem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes oder dem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ausgeschlossen oder beschränkt werden kann?
Da die Vorratsdaten-RL nun keine Rechtfertigung für eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs mehr liefern kann, stellt sich diese Frage natürlich neu und anders, vor allem aber auf nationaler Ebene (etwa im Hinblick auf die Beschränkung datenschutzrechtlicher Auskunftsansprüche durch die - eigentlich dem Schutz der Vorratsdaten vor Missbrauch dienenden - Bestimmungen im TKG 2003, zB nach § 102b Abs 1:"Eine Auskunft über Vorratsdaten ist ausschließlich aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach § 135 Abs 2a StPO rechtfertigt, zulässig."). Die Betreiber selbst lehnen Auskünfte, mit denen Kunden die über sie gespeicherten Vorratsdaten in Erfahrung bringen wollen, einheitlich ab; eine typische Antwort auf ein Auskunftsersuchen hat eine Kundin eines Mobilnetzbetreibers hier online gestellt (Zitat: "Die Daten werden verschlüsselt und gesondert unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen aufbewahrt. Ein Zugriff ist technisch für uns nicht möglich, ausgenommen in den Fällen, die die Datensicherheitsverordnung vorsieht.").

Es wäre also durchaus spannend, wie solche Beschränkungen im Lichte (nunmehr: nur) der allgemeinen Datenschutz-RL gesehen werden (die Netzbetreiber bestreiten für die Vorratsdaten übrigens auch die Auftraggebereigenschaft nach dem Datenschutzgesetz). In diese Richtung konnten aber die Fragen der Datenschutzkommisison zum Zeitpunkt der Vorlage natürlich nicht gehen, und es ist daher eher zu erwarten, dass der EuGH zu dieser Frage keine Antwort mehr als erforderlich ansehen wird, sofern nicht ohnehin die Datenschutzbehörde (als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Datenschutzkommission) das Vorabentscheidungsersuchen von sich aus zurückzieht. (Update 23.05.2014: die DSB hat das Vorabentscheidungsersuchen nun zurückgezogen, siehe im Blog hier; Update 26.06.2014: mit Beschluss vom 27.05.2014 wurde die Rechtssache im Register des EuGH gestrichen)

Zugang zu Dokumenten aus Vertragsverletzungsverfahren
Schließlich ist beim EuG noch unerledigt die von Patrick Breyer erhobene Klage gegen eine Entscheidung der  Kommission, mit der ihm (ua) der Zugang zu Schriftstätzen der österreichischen Regierung im Vertragsverletzungsverfahren betreffend die Vorratsdaten-RL (C-189/09) verweigert wurde (T-188/12 Breyer / Kommission; siehe im Blog dazu hier). Auf dieses Verfahren - das ja nur mittelbar mit der Vorratsdaten-RL zusammenhängt - hat das Urteil vom 08.04.2014 keine Auswirkungen.

PS: zum Urteil vom 08.04.2014 gibt es eine Reihe interessanter Beiträge auf verschiedenen Blogs - ich habe eine Auswahl davon bei meinem ersten Beitrag (am Ende) verlinkt.

Monday, December 03, 2012

EuG zum Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten nach Art 42 GRC im Lichte der Art 10 EMRK und Art 11 GRC

Wie beurteilte die Europäische Zentralbank die griechische Finanzsituation in internen Dokumenten? Die Journalistin Gabi Thesing wollte mehr wissen und beantragte den Zugang zu zwei Dokumenten der EZB betreffend die Auswirkungen von außerbörslichen Swaps und bestimmten anderen Transaktionen auf das öffentliche Defizit und den Schuldenstand. Die EZB verweigerte den Zugang, das dagegen angerufene EuG hat die Klage der Journalistin mit Urteil vom 29.11.2012, T-590/10, Thesing und Bloomberg Finance LP, abgewiesen (Pressemitteilung). (Update 05.02.2013: Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG sind beim EuGH anhängig zu C-28/13 P Thesing und Bloomberg Finance / EZB; Update 14.06.2014: der EuGH hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 06.02.2014 zurückgewiesen - es war offensichtlich katastrophal schlecht ausgeführt: "Soweit die Rechtsmittelschrift [...] Ausführungen enthält, die über eine bloße Nennung der Rechtsmittelgründe hinausgehen, erschöpfen sie sich in Schlussfolgerungen ohne weitere Begründung.")

Zugang zu Dokumenten nach Unionsrecht
Seit dem Vertrag von Amsterdam ist das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Unionsorgane primärrechtlich gesichert: zunächst in Art 255 EG-Vertrag, nun in Art 15 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sekundärrechtlich ist der Zugang zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank durch ihren Beschluss vom 4.3.2004 (2004/258/EG) geregelt. Dieser Beschluss folgt im Wesentlichen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, zu der auch schon umfassende Rechtsprechung der Unionsgerichte vorliegt (siehe zB EuGH 01.07.2008, C-39/05 und C-52/05 P, Schweden und Turco gegen den Rat der Europäischen Union; dazu im Blog hier).

Seit dem Wirksamwerden der Grundrechte-Charta (GRC) ist das Recht auf Dokumentenzugang zudem auch ein Unionsgrundrecht: Art 42 GRC ("Recht auf Zugang zu Dokumenten") lautet:
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.*)
Im konkreten Fall stützte sich die EZB für die Verweigerung des Dokumentenzugangs im Wesentlichen auf den Ausnahmegrund des Art 4 Abs 1 lit a (zweiter Spiegelstrich) des Beschlusses vom 4.3.2004. Nach dieser Bestimmung verweigert die EZB den Zugang zu einem Dokument dann, wenn durch dessen Verbreitung die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats gefährdet würde. Das EuG kommt in seinem Urteil zum Ergebnis, dass die Verweigerung unter Berufung auf diesen Ausnahmegrund berechtigt war. Ich will das hier nicht im Einzelnen kommentieren; interessant daran finde ich, dass das Gericht keine besonders hohe Meinung von den Teilnehmern an den Finanzmärkten haben dürfte: es geht nämlich davon aus, dass die die zum Zeitpunkt des Zugangsersuchen längst überholten Daten im EZB-Dokument von den Finanzmarkt-Teilnehmern nicht unbedingt als überholt erkannt würden (siehe näher in RNr 56 und 57 des Urteils).

Informationszugang nach Art 10 EMRK / Art 11 GRC?
Aus meiner Sicht interessant ist das Urteil des EuG weniger wegen der Entscheidung zu den konkreten Dokumenten als wegen der Aussagen zu Art 10 EMRK bzw Art 11 GRC. Die Journalistin hatte vorgebracht, dass die Verweigerung des Informationszugangs auch ihre Rechte nach Art 10 EMRK (verstanden als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts im Sinne des Art 6 Abs 3 EUV) verletze. Das brachte ihr zwar auch keinen Erfolg, aber das EuG hatte sich daher mit der Tragweite des Art 10 EMRK - und des "parallelen" Unionsgrundrechts in Art 11 GRC - näher zu befassen.

Das EuG legt zunächst einmal den Kerninhalt des Art 10 EMRK dar (RNr 68) und verweist darauf, dass nach Art 52 Abs 3 GRC die Charta-Rechte, soweit sie den EMRK-Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird (RNr 69). Nach den Erläuterungen zur GRC, die nach Art 52 Abs 7 GRC als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden und von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen sind, entspricht Art 11 GRC (wohl nur dessen Abs 1!) Art 10 EMRK (RNr 70-71).

In Verbindung mit Art 52 Abs 1 und 2 GRC sei - so das EuG in RNr 72 des Urteils - klar, dass Art 11 GRC Rechte enthalte, die den durch Art 10 EMRK garantierten Rechten entsprechen; diese Rechte müssten daher die selbe Bedeutung und den selben Umfang haben wie Art 10 EMRK in der Auslegung durch den EGMR (das EuG verweist dazu auf Rechtsprechung des EuGH, in der das für Art 7 GRC im Verhältnis zu Art 8 Abs 1 EMRK ausgesprochen wurde: EuGH 5.10.2010, C-400/10 PPU, McB, Abs 53, und EuGH 15.11.2011, C-256/11 Dereci, Abs. 70; für Art 10 EMRK/Art 11 GRC ist dies meines Wissens die - allerdings nicht überraschende - erste solche Aussage eines Unionsgerichts).

Das EuG verweist dann darauf, dass die GRC im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten ein eigenes Grundrecht (Art 42 GRC) vorsehe. Eine Verletzung dieses Grundrechts habe die Journalistin aber gar nicht behauptet, sondern nur eine Verletzung des Art 10 EMRK und Art 11 GRC, ohne allerdings zu erklären, weshalb das Verhalten der EZB eine Verletzung des Art 10 EMRK bzw des Art 11 GRC darstellen solle (RNr 73).

Da sich die Journalistin ausdrücklich auf die EGMR-Urteile Társaság a Szabadságjogokért gegen Ungarn (dazu im Blog hier), Kenedi gegen Ungarn und Gillberg gegen Schweden (im Blog dazu hier) bezogen hatte, verglich das EuG den vorliegenden Fall mit diesen Urteilen und kam dabei zum Ergebnis, dass die EZB den Umfang des Rechtes auf Dokumentenzugang auch im Lichte der Art 11 und 52 GRC und des Art 10 EMRK nicht falsch beurteilt hatte. Im Einzelnen hielt das EuG zu den EGMR-Urteilen Folgendes fest:
76 In Kenedi v. Hungary [...] the European Court of Human Rights found that there had been an infringement of Article 10 of the ECHR on the ground that the measure in question in that case was not prescribed by law (see paragraph 45 of that judgment). In the present case, the refusal to grant access to the documents at issue was based on the second indent of Article 4(1)(a) of Decision 2004/258. [...] That refusal sought to achieve the legitimate aim of protecting the public interest so far as concerns the economic policy of the Union and the Hellenic Republic.
77 Moreover, although it is true that, in Gillberg v. Sweden, [...] the European Court of Human Rights found that the applicant in that case did not, under Article 10 of the ECHR, have a negative right to refuse to make available the documents concerned (paragraph 94 of that judgment), that case can be distinguished from the present one. Whilst the documents concerned in Gillberg v. Sweden [...] were not the property of the person who refused to grant access to them (paragraphs 92 and 93 of that judgment), in the present case, the documents at issue requested by the applicants were the property of the ECB. Moreover, unlike in Gillberg v. Sweden (paragraph 93 of that judgment), the ECB’s refusal to grant access to those documents was not contrary to a court decision ordering the ECB to grant access to them.
78 As regards Társaság a Szabadságjogokért v. Hungary, [...] it is true that that judgment deals with the need to limit the right of access to information. However, the facts in that case are not similar to those of the present case, and that judgment cannot therefore be usefully relied upon in the present case. Társaság a Szabadságjogokért v. Hungary [...] concerned the refusal to communicate information relating to a constitutional complaint brought by a public figure on the ground of the personality rights of the latter. In that complaint, it was alleged that the opinions of public figures on public matters are related to their person and therefore constitute private data which cannot be disclosed without their consent (see paragraph 37 of that judgment). By contrast, this case does not concern alleged private data of a public figure.
79 Moreover, the Court notes that the contested decision does not contain a general prohibition on receiving ECB information relating to the government deficit and the government debt of the Hellenic Republic. In this respect, it should also be observed that, in applying the exceptions to the right of access provided for in Article 4 of Decision 2004/258, the ECB did not limit that right solely to documents falling within the exercise of its administrative tasks, as referred to in the fourth subparagraph of Article 15(3) TFEU (see paragraph 39 above).
[...]
81 In those circumstances, the applicants’ arguments relating to the judgments in Társaság a Szabadságjogokért v. Hungary [...], Kenedi v. Hungary [...], and Gillberg v. Sweden [...] must be rejected.
Im Ergebnis wurde die Klage daher abgewiesen. Für die Zukunft könnte spannend werden, ob das EuG (und natürlich der EuGH) dem Recht auf Dokumentenzugang nach Art 42 GRC einen weiteren Umfang zubilligt als dem sich aus Art 10 EMRK/Art 11 GRC (allenfalls) ergebenden Recht auf Informationszugang. Gerade die Frage, in welchen Fällen und in welchem Umfang Art 10 EMRK auch das Recht umfasst, Zugang zu nicht veröffentlichten (staatlichen) Informationen zu erhalten, ist ja auch in der Rechtsprechung des EGMR noch keineswegs ausreichend geklärt (siehe zuletzt etwa das Urteil vom 31.07.2012, Shapovalov gegen Ukraine; im Blog dazu hier).

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*) Dieses Recht ist nicht unbeschränkt - wie bei allen anderen Rechten nach der GRC gilt, dass (nach Art 52 Abs 1 GRC) jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Monday, July 23, 2012

EuG: Klage auf Zugang zu Dokumenten aus Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich zur Vorratsdaten-RL anhängig

Mit Urteil vom 29.07.2010, C-189/09, hat der EuGH festgestellt, dass Österreich der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten nicht nachgekommen war. Das daraufhin von der Kommission eingeleitete Verfahren zur Überprüfung, ob Österreich dem EuGH-Urteil entsprochen hat (Verfahren nach Art 260 AEUV) wurde laut Pressemitteilung der Kommission vom 31.05.2012 - nach Inkrafttreten der TKG-Novelle zur Vorratsdatenspeicherung - eingestellt.

Dennoch beschäftigen Fragen rund um diese Verfahren das EuG (Gericht des Gerichtshofs der Europäischen Union), und zwar aufgrund einer Klage von Patrick Breyer, der nicht nur Vorsitzender der Piratenfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag ist, sondern sich auch schon in seiner juristischen Dissertation im Jahr 2004 mit der Vorratsdatenspeicherung auseinandergesetzt hat (Verfahren T-188/12 Breyer / Kommission). Breyer hat, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr 1049/2001, Anträge auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Vorratsdaten-RL an die Kommission gestellt, und zwar einerseits betreffend ein Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes der Kommission und andererseits betreffend Dokumente "bezüglich der Umsetzung oder Nichtumsetzung der Richtlinie 2006/24/EG durch Österreich und Deutschland, einschließlich aller Dokumente betreffend das Gerichtsverfahren C-189/09." Die Kommission verweigerte die Herausgabe des Gutachtens des juristischen Dienstes und der Schriftsätze Österreichs im Verfahren C-189/09, sodass Breyer Klage beim EuG erhoben hat (Pressemitteilung, Klagsschrift).

In der Folge hat die Kommission das Gutachten des juristischen Dienstes "freiwillig" herausgegeben (kritische Anmerkungen dazu von Patrick Breyer), die Klage wurde entsprechend eingeschränkt. Damit ist die Klage nur mehr gegen die Verweigerung des Zugangs zu den österreichischen Dokumenten anhängig. Die Argumentation der Kommission, weshalb der Zugang verweigert werden soll, ist in der Ablehnung nachzulesen, die der Klagsschrift angeschlossen ist.
Interessant ist dabei, dass sich die österreichischen Behörden sogar geweigert haben, Dokumente aus dem bereits abgeschlossenen Vertragsverletzungsverfahren C-189/09 zugänglich zu machen (was selbst  die Kommission als nicht gerechtfertigt ansieht). Und das Argument, dass die im nachfolgenden Überprüfungsverfahren, ob Österreich dem EuGH-Urteil nachgekommen ist, vorgelegten Dokumente noch dem "Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung" im Sinn des Art 4 Abs 2 VO 1049/2001 dienen, ist spätestens seit der Einstellung dieses (Folge-)Verfahrens Ende Mai 2012 nicht mehr haltbar.

Angesichts dessen würde ich eher nicht erwarten, dass die - im Grundsätzlichen durchaus interessanten - Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dokumenten aus Vertragsverletzungsverfahren in diesem Fall tatsächlich ausjudiziert werden (Leitentscheidung des EuGH dazu ist übrigens das in der Kommissionsentscheidung auch zitierte Urteil vom 21.09.2010, C-514/07 ua, Schweden / API / Kommission). Aber ganz abgesehen davon ist es schon bemerkenswert, dass Österreich sich gerade im Fall der Vorratsdatenspeicherung so nachhaltig weigert, Zugang zu den Verfahrensdokumenten zuzulassen (und damit die Sache natürlich umso interessanter macht).

Thursday, March 29, 2012

EuG bestätigt Geldbuße für Telefónica wegen Margin-Squeeze - zum Verhältnis Regulierungs-/Wettbewerbsrecht

Mit den heute verkündeten Urteilen in den  Rechtssachen T-336/07, Telefónica SA und Telefónica de España SA / Kommission, sowie T-398/07, Spanien / Kommission, hat das Gericht (EuG) die Klagen gegen die Entscheidung der Kommission vom 04.07.2007 in der Sache COMP/38.784 - Wanadoo España/Telefónica (Zusammenfassung), abgewiesen und damit auch die verhängte Geldbuße in der doch beträchtlichen Höhe von 151.875.000 € bestätigt (siehe auch die Pressemitteilung des Gerichts).

Nach den EuGH-Urteilen zum Margin-Squeeze der Deutschen Telekom (C-280/08 P, dazu im Blog hier) und zum Vorabentscheidungsersuchen C-52/09 TeliaSonera (mehr dazu im Kartellblog) waren inhaltlich keine großen Überraschungen zu erwarten (wenngleich man natürlich bei derartigen komplexen Verfahren nie ausschließen kann, dass eine Klage erfolgreich einzelne Verfahrensmängel hätte aufzeigen können). Tatsächlich bestätigen die Urteile die bisherigen großen Linien, und auch wenn die nun abgewiesenen Kläger wohl noch Rechtsmittel an den EuGH erheben werden, würde ich auch von dessen Urteil keine Umwälzungen erwarten.

In ihrer Entscheidung vom 04.07.2007 war die Kommission zum Ergebnis gekommen, dass Telefónica auf zwei Großkunden-Breitbandmärkten (regionale und nationale Produkte) marktbeherrschend war und auf diesen Märkten von September 2001 bis Dezember 2006 von ihren Wettbewerbern unfaire Preise in Sinne einer Kosten-Preis-Schere zwischen den Preisen für einen Breitbandzugang auf dem spanischen "Massenmarkt" und den Preisen für den Großkunden-Breitbandzugang auf regionaler und nationaler Ebene verlangt habe. Dabei wandte die Kommission die Methode des "ebenso effizienten Wettbewerbers" (as efficient competitor-test) an und verwendete als Kostenmaßstab das Konzept der LRAIC (Long Run Average Incremental Costs, langfristige durchschnittliche Zusatzkosten).

Zunächst zum Urteil über die Klage der Telefónica (T-336/07):

1. Verfahrensfragen
Das EuG geht vorweg auf allgemeine Verfahrensaspekte ein und macht gleich einmal deutlich, dass es sich nicht durch alle umfangreichen Anlagen zur Klageschrift und zur Erwiderung wühlen möchte: diese Anlagen sind "nur insoweit zu berücksichtigen [...], als sie Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen, die die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen ausdrücklich angeführt haben, und genau bestimmt werden kann, welche darin enthaltenen Elemente die fraglichen Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen" (RNr 63 des Urteils). Sodann fasst das EuG instruktiv zusammen, welche Grundsätze für den Umfang der Überprüfung der Kommissionsentscheidung durch das EuG und die Beweislast gelten (im Wesentlichen: ausschließlich Rechtmäßigkeitskontrolle, "beschränkte gerichtliche Kontrolle" komplexer technischer Beurteilungen, Unschuldsvermutung; siehe RNr. 67-73). Im Einzelnen werden dann die geltend gemachten Verfahrensmängel abgehandelt und verworfen.

2. Marktdefinition und Marktbeherrschung
Telefónica wandte sich auch gegen die Marktdefinition und machte ua geltend, dass die Breitband-Großkundenprodukte durch Entbündelung substituierbar wären. Das EuG folgt der Kommission, da die Umstellung auf Entbündelung äußerst kostspielig, sehr zeitaufwendig und nicht im gesamten Land möglich sei.  Die entbündelten Teilnehmeranschlüsse wurden von der Kommission daher zutreffend nicht als Teil der hier relevanten Märkte angesehen. Auch die Unterscheidung zwischen dem regionalen und lokalen Produkt wird vom EuG aufgrund der konkreten Umstände akzeptiert, unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass "die zur Regulierung des Wettbewerbs definierten Märkte unbeschadet der Märkte definiert werden, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können" (RNr. 141).

Zur Marktbeherrschung hält das EuG - dem EuGH in TeliaSonera folgend - fest, dass "die Missbräuchlichkeit einer Preispolitik, die von einem vertikal integrierten Unternehmen in beherrschender Stellung auf einem relevanten Großkundenmarkt eingeführt worden ist und auf eine Beschneidung der Margen seiner Wettbewerber auf dem Endkundenmarkt hinausläuft, nicht davon [abhängt], dass dieses Unternehmen auf dem letztgenannten Markt eine beherrschende Stellung besitzt" (RNr. 146). Dass bei Marktanteilen von 100% bzw 84% auf den relevanten Märkten Marktbeherrschung zutreffend angenommen wurde, überrascht auch nicht wirklich, zumal das Argument der Telefónica, beim Großkundenmarkt handle es sich um einen "Markt ohne Zutritts- und Austrittsschranken" doch einigermaßen originell wirkt. Auch die Verpflichtung, entbündelte Teilnehmeranschlüsse kostenorientiert  bereitstellen zu müssen, ändert nichts an der Marktbeherrschung auf den Breitband-Großkundenmärkten; in RNr 166 heißt es:
"Obwohl nämlich die Fähigkeit, regelmäßige Preiserhöhungen durchzusetzen, eindeutig ein Umstand ist, der auf eine beherrschende Stellung hindeuten kann, ist sie keinesfalls ein notwendiger Umstand, da die Unabhängigkeit eines beherrschenden Unternehmens im Preisverhalten mehr mit der Fähigkeit, die Preise festsetzen zu können, ohne die Reaktion der Wettbewerber, Kunden und Lieferanten in Rechnung stellen zu müssen, als mit der Fähigkeit, die Preise zu erhöhen, zu tun hat [...]. Da sämtliche konkurrierende Großkundenprodukte auf den entbündelten Teilnehmeranschlüssen von Telefónica oder auf ihrem regionalen Großkundenprodukt aufbauen, hängt jedoch die Verfügbarkeit konkurrierender Produkte nicht nur von der tatsächlichen Verfügbarkeit entbündelter Teilnehmeranschlüsse und/oder dem regionalen Großkundenprodukt ab, sondern auch von den wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen diese angeboten werden [...]"  
3. Zum Missbrauch der beherrschenden Stellung:
Das EuG tritt der Ansicht der Klägerinnen entgegen, wonach die Kommission die Kosten-Preis-Schere als De-facto-Weigerung eines Vertragsschlusses (refusal to deal) bewertet habe. Die Kommission hat in der Entscheidung Telefónica nicht zur Gewährung des Zugangs zu den Großkundenprodukten verpflichtet; diese Verpflichtung ergab sich schon aus dem spanischen Regulierungsrahmen. Für die Annahme einer missbräuchlichen Kosten-Preis-Schere müssten nicht die Voraussetzungen für eine missbräuchliche  Lieferverweigerung (im Sinne der Rechtssache Bronner) vorliegen; in RNr. 187 heißt es:
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Margenbeschneidung, wenn es keine objektive Rechtfertigung für sie gibt,  bereits als solche einen Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG darstellen kann. Die Margenbeschneidung resultiert aus der Differenz zwischen den Vorleistungs‑ und den Endleistungspreisen und nicht aus der Höhe dieser Preise als solchen. Vor allem kann sie nicht nur aus einem ungewöhnlich niedrigen Preis auf dem Endkundenmarkt, sondern auch aus einem ungewöhnlich hohen Preis auf der Vorleistungsebene resultieren [...]. Daher musste die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht nachweisen, dass Telefónica zu hohe Preise für ihre Produkte für den indirekten Großkunden-Zugang oder Dumpingpreise für ihre Endkundenprodukte verlangt hat  [...]."
Die Anwendung des "as efficient competitor"-Tests wird vom EuG für richtig befunden, eine Untersuchung der Kostenstrukturen konkreter Wettbewerber ist nicht notwendig. Zitat:
190   Zur Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik ist grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen [...].
191   Insbesondere bei einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Vorleistungspreise für die Vorleistungen hätte zahlen müssen [...]
194    Daher hat die Kommission zu Recht die Ansicht vertreten, dass der maßgebliche Test zur Ermittlung einer Kosten-Preis-Schere darin bestanden habe, festzustellen, ob ein Wettbewerber mit der gleichen Kostenstruktur wie der nachgelagerte Geschäftsbereich des vertikal integrierten Unternehmens nachgelagerte Dienste erbringen könnte, ohne Verluste zu verzeichnen, wenn das vertikal integrierte Unternehmen den Zugangspreis auf dem vorgelagerten Markt, der seinen Konkurrenten berechnet werde, entrichten müsste, wobei sie die Selbstkosten von Telefónica zugrunde gelegt hat [...], ohne die Margen der alternativen Hauptbetreiber auf dem spanischen Markt zu untersuchen. 
Besonders nett finde ich das Vorbringen zur Investitionsleiter: Nach Ansicht der Telefónica sollte es nichts ausmachen, wenn einzelne Stufen fehlen, was gerade beim Bild einer Leiter nicht sehr überzeugend wirkt. Das EuG dazu (in RNr. 196):
"Wie die Kommission zutreffend feststellt, kann der Prozess, der den alternativen Betreibern die schrittweise Investition in die eigene Infrastruktur ermöglicht, nur eine gangbare Strategie darstellen, wenn auf den verschiedenen Stufen der Leiter keine Kosten-Preis-Schere besteht. Die den Wettbewerbern von Telefónica aufgezwungene Kosten-Preis-Schere führte jedoch wahrscheinlich zu einem verzögerten Markteintritt und Wachstum ihrer Wettbewerber und erschwerte das Erreichen von hinreichenden Größenvorteilen, die Investitionen in eine eigene Infrastruktur und die Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlüsse gerechtfertigt hätten" 
Die Anwendung des "as efficient competitor"-Tests gilt nur für die nachgelagerte Ebene. Wie die Kommission festgestellt habe, "setzt die Anwendung der Methode des ebenso effizienten Wettbewerbers nicht voraus, dass die Wettbewerber von Telefónica in der Lage sind, auf vorgelagerter Ebene die gleichen Vermögenswerte wie Telefónica einzubringen. Der Kosten-Preis-Scheren-Test gilt für einen ebenso effizienten Betreiber auf der nachgelagerten Ebene, d. h. einen Betreiber, der das Großkundenprodukt des beherrschenden Unternehmens verwendet, im Wettbewerb mit diesem auf dem nachgelagerten Markt steht und dessen Kosten auf diesem Markt den Kosten des beherrschenden Unternehmens entsprechen." (RNr. 209)

Dass das missbräuchliche Verhalten Verbrauchern oder Wettbewerbern tatsächlich geschadet hat, ist für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art 82 EG (nunmehr: Art 102 AEUV) nicht erforderlich (im Detail dazu RNr 266- 283).

4. "Ultra-vires"-Anwendung von Art 82 EG, Subsidiarität und loyale Zusammenarbeit
Das alte und dennoch immer wiederkehrende Thema des Verhältnisses zwischen Regulierungsrecht und allgemeinem Wettbewerbsrecht wird im Urteil T-336/07 und dem sechsten Klagegrund abgehandelt, mit dem die Telefónica "Ultra-vires-Anwendung von Art. 82 EG und Verstoß gegen die Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit, der loyalen Zusammenarbeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung" geltend macht. Trotz des teilweise offenbar hochgradig absurden Klagsvorbringens bemüht sich das EuG um eine solide Abhandlung (RNr. 286-316); beispielhaft zitiere ich aus RNr 290:
Was zweitens das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, die Kommission habe bei der Bewertung des Verhaltens von Telefónica in der angefochtenen Entscheidung in die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden eingegriffen und auf regulatorische Begriffe wie "Investitionsleiter" Bezug genommen, ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen auf die Behauptung beschränken, dass dieser Begriff, dessen Verwendung im Rahmen der Anwendung von Art. 82 EG jeder Grundlage entbehre, spiegele weder die Entwicklung des spanischen Marktes noch die Entwicklung der Wettbewerbsstrategie der alternativen Betreiber wider. Auch wenn die Klägerinnen feststellen, dass dieser Begriff regulatorischer Art sei und nicht zum Wettbewerbsrecht gehöre, machen sie keine Angaben dazu, inwiefern durch die Verwendung dieses wirtschaftlichen Konzepts durch die Kommission zur Beschreibung der Entwicklung des spanischen Breitbandmarkts nach der Liberalisierung des Telekommunikationssektors dargetan werden soll, dass die Kommission ihre Befugnisse überschritten oder Art. 82 EG "zu regulatorischen Zwecken" angewandt habe; ihrer Auffassung kann daher nicht gefolgt werden. 
Das EuG hält in RNr. 293 ausdrücklich fest, dass das Art. 7-Verfahren nach der RahmenRL in keiner Weise die Zuständigkeit der Kommission zur Feststellung der Verstöße gegen die Art. 81 EG und 82 EG [nunmehr Art 101 und 102 AEUV] beeinträchtigt: "Somit ergänzen die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags im Wege der Ausübung einer nachträglichen Kontrolle den vom Unionsgesetzgeber gesetzten Rechtsrahmen für die Vorabregulierung der Telekommunikationsmärkte".

Telefónica konnte sich nicht in Unkenntnis darüber befinden, dass die Beachtung der spanischen Regelung im Bereich der Telekommunikation sie nicht vor einem Eingreifen der Kommission auf der Grundlage von Art. 82 EG schützte (RNr 299); der Rechtsrahmen zur elektronischen Kommunikation zwingt die Kommission auch nicht dazu, das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nachzuweisen, um ihr Eingreifen (in einem regulierten Sektor) zu rechtfertigen (RNr 300). Die spanische Regulierungsbehörde CMT ist "jedenfalls keine Wettbewerbsbehörde, sondern eine Regulierungsbehörde; sie ist zu keinem Zeitpunkt eingeschritten, um die Einhaltung von Art. 82 durchzusetzen oder Entscheidungen zu erlassen, die sich auf die Praktiken beziehen, die von der angefochtenen Entscheidung mit einer Geldbuße belegt sind" (RNr 301).

Die Kommission war auch nicht verpflichtet, eine Vertragsverletzungsklage gegen Spanien einzuleiten (um ein Einschreiten der nationalen Regulierungsbehörde zu erreichen): "selbst wenn man unterstellt, dass die CMT eine Vorschrift des Unionsrecht verletzt hat und die Kommission daher ein Verletzungsverfahren gegen das Königreich Spanien einleiten konnte, [sind] solche Umstände in keiner Weise geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beeinträchtigen." (RNr 307).

Zum Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verweist das EuG darauf, dass die spanische Regulierungsbehörde am Verfahren der Kommission tatsächlich beteiligt wurde (auch wenn sie dann keine Stellungnahme abgegeben hat; s. RNr 310). Allerdings sehen die von der Kommisison anzuwendenden Verfahrensvorschriften (VO 1/2003) gar keine Verpflichtung zur Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden vor (RNr 312).

5. Geldbuße
Etwa ein Drittel des Urteils in der Rs T-336/07 befasst sich dann mit der Bemessung der Geldbuße; daraus möchte ich hier nur hervorheben, dass das EuG nochmals betont, dass es Telefónica freigestanden sei, die Endkundenpreise zu erhöhen (RNr 336), und dass der Umstand, dass die Kommission nicht gegenüber der spanischen Regulierungsbehörde eingegriffen habe, kein berechtigtes Vertrauen der Telefónica hervorrufen konnte, dass kein Verstoß gegen Art 82 EG vorliege (RNr 346).

Zum Urteil T-398/07  Spanien / Kommission: Bitte, bitte, klag doch mich!
Dass sich Mitgliedstaaten ihren jeweiligen Incumbents besonders verbunden fühlen, ist kein spezifisch spanischen Phänomen, man denke nur beispielsweise an die deutschen "Regulierungsferien" zugunsten der Deutschen Telekom. Dennoch ist es bemerkenswert, wie sehr sich Spanien in seiner Klage gegen die Kommissionsentscheidung vom 04.07.2007 für die Telefónica ins Zeug wirft. Das EuG hat über diese Klage gesondert entschieden, konnte allerdings viele Begründungselemente übernehmen, da die Argumente doch "überraschend" ähnlich waren. Spanien beschränkte sich aber im Wesentlichen auf die Fragen der loyalen Zusammenarbeit, Subsidiarität und "ultra-vires"-Anwendung des Art 82 EG, wobei. Besonders betont wurde die Bedeutung des Regulierungsrechts mit den Möglichkeiten des Verfahrens nach Art 7 RahmenRL und die befürchteten Auswirkungen auf die Arbeit der Regulierungsbehörde.

Das EuG sprach auch gegenüber Spanien deutlich aus, was Sache ist: Das Argument, dass die Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Sinne des Art 7 Abs 2 der RahmenRL missachtet worden wäre, war so kraus, dass das EuG nicht einmal darauf eingehen konnte ("It is clear that the Kingdom of Spain has not presented any sufficiently clear argument in support of the part of the plea relating to the infringement of Article 7(2) of the Framework Directive"; das Urteil ist bislang nicht in deutscher Sprache verfügbar, Zitate daher englisch). Auch dass die Regulierungsbehörde nicht beteiligt worden wäre, weist das EuG - wie auch im Urteil T-336/07 - zurück. Allgemein zur Zusamemnarbeit sagt das EuG in RNr 50:
50   First, the fact that the contested decision related to products and services regulated by CMT in accordance with the applicable European directives is of no relevance. As correctly stated by the Commission, in the absence of express derogation to that effect, competition law is applicable to regulated sectors [...]. Further, the applicability of the competition rules is not ruled out where the sectoral provisions concerned do not preclude undertakings from engaging in autonomous conduct which prevents, restricts or distorts competition [...]
51   Second, the Kingdom of Spain’s assertion that the Commission, in the contested decision, carried out an ‘in depth’ analysis of CMT’s regulatory activity is also of no relevance. While it is certainly true that in the contested decision the Commission made reference to the regulatory context in which Telefónica supplied the regional and national wholesale products, that is because it is necessary, in order to determine whether pricing practices are abusive, to consider all the circumstances and to investigate whether the practice tends to remove or restrict the buyer’s freedom to choose his sources of supply, to bar competitors from access to the market, to apply dissimilar conditions to equivalent transactions with other trading parties, or to strengthen the dominant position by distorting competition [...]
52   Third, it cannot be maintained that the Commission penalised Telefónica for an anti-competitive practice which had previously been analysed by CMT. [...]
Dass die Entscheidung der Kommission die Regulierungstätigkeit der CMT hindern würde, kann das EuG auch nicht nachvollziehen; der Verweis auf die Trinko-Entscheidung des US Supreme Court (die von allen einschlägigen Auftragsgutachtern der Incumbents gerne herangezogen wird) geht schon deshalb ins Leere, weil die von Sekundärrecht abgeleitete Regulierung jedenfalls nicht dem Primärrecht (hier: Art 82 EG) derogieren kann. Außerdem (RNr 56):
it is clear that ex ante regulation by a NRA and ex post review by the Commission have distinct purposes and objectives, the competition rules laid down by the EC Treaty supplementing, by ex post review, the legislative framework adopted by the European Union legislature for ex ante regulation of the telecommunications markets 
Auch die "ultra vires"-Argumente vermögen nicht zu überzeugen (RNr 100-105):
The Kingdom of Spain has however provided nothing in the way of explanation of why the Commission has, in the present case, 'applied Article 82 EC in a way which goes beyond its wording. [...]
The plea is therefore too vague to be answered, and must accordingly be declared to be inadmissible [...]
Schließlich versucht es Spanien noch mit dem Hinweis auf das Gebot der Rechtssicherheit und meint, die Kommission habe mit der angefochtenen Entscheidung eine Zuständigkeit zur Überprüfung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Anspruch genommen:
106   The Kingdom of Spain claims, in essence, that, by adopting the contested decision, the Commission infringed the principle of legal certainty, since that decision involves an ex post alteration of the design of the ex ante regulatory framework. [...] By means of the contested decision the Commission has become a body with the power to review the administrative activity of the NRA, and the consequence of that is that the regulation of prices has been duplicated. [...]
108   That principle [of legal certainty] has not been infringed in the present case. As stated by the Commission, the Kingdom of Spain’s plea is based on the mistaken premiss that the Commission altered ex post the regulatory framework, which has not been demonstrated.
109   First, it is clear that the sectoral legislation to which the Kingdom of Spain refers has no effect on the competence which the Commission derives directly from [...] Article 7(1) of Regulation No 1/2003 [...]
113 Second, the Kingdom of Spain cannot claim that it was the duty of the Commission, under Article 7 of the Framework Directive, to monitor the regulatory measures adopted by CMT. [...]
114   Third, the Court cannot hold that damage to legal certainty also has ‘future consequences’, taking into account the differences expressed in the contested decision on the subject of the definition of the markets or the methodology of analysis which the NRA are permitted to use in connection with ex ante regulation. As is clear in particular from Article 15 of the Framework Directive, the identification of product and service markets within the electronic communications sector, the characteristics of which may be such as to justify the imposition of regulatory obligations set out in the Specific Directives is without prejudice to markets that may be defined in specific cases under competition law. Likewise, paragraph 28 of the Commission guidelines on market analysis and the assessment of significant market power under the Community regulatory framework for electronic communications networks and services (OJ 2002 C 165, p. 6) states that market definitions under the new regulatory framework for electronic communications networks and services may, in some cases, even in similar areas, be different from the markets as defined by the competition authorities.
115   Fourth and last, while the Kingdom of Spain claims that the Commission ought to have brought infringement proceedings against it, under Article 226 EC, if the Commission had come to the conclusion that the decisions of CMT, as an organ of the Member State, did not ensure the absence of a margin squeeze and, therefore, did not comply with that regulatory framework, it must be observed that, in the contested decision, the Commission did not make any such finding. Further, in any event, even if CMT had infringed a rule of European Union law and the Commission could on that basis have brought infringement proceedings against the Kingdom of Spain, such possibilities can have no effect on the lawfulness of the contested decision.
Das nennt man wahre Unterstützung: Spanien brachte hier ernsthaft vor, die Kommission hätte nicht gegen Telefónica, sondern gegen Spanien mit Klage vorgehen sollen!

PS:  Zum Verhältnis zwischen Regulierungs- und Wettbewerbsrecht kann ich wieder einmal auf meinen Vortrag vom August 2010 hinweisen. Dass auch die heutigen Entscheidungen des EuG meine Position bestätigen, wie ich sie etwa in meiner Replik zu einem originellen Beitrag von Potacs dargelegt habe (beides in Medien und Recht, nicht online), muss ich wohl nicht gesondert betonen.

Monday, October 31, 2011

EuG: Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, ist auch nach Grundrechtecharta nicht bekämpfbar

Mit zwei - weitgehend wortidenten - Beschlüssen vom 23.09.2011, T-567/10 Vivendi / Kommission und T-568/10 Vivendi / Kommisison, hat das Gericht (EuG) jeweils Klagen von Vivendi gegen Schreiben der Kommission vom 1.10.2010 (die von Vivendi als Entscheidungen angesehen wurden) als unzulässig zurückgewiesen. Mit diesen Schreiben hatte die Kommission mitgeteilt, dass sie Beschwerden von Vivendi gegen Frankreich, in denen die Gewährung "regulativer Vorteile" zugunsten France Télécom und damit eine Verletzung der Richtlinie 2002/77/EG (RL über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste) behauptet wurde, nicht weiter verfolgen werde (also insbesondere auch kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich einleiten werde).

Der EuGH hat sich mit einer ähnlichen Konstellation bereits in seinem Urteil in der Rechtssache C-141/02 P max.mobil (für die Jüngeren: max.mobil ist nun T-Mobile Austria) befasst. Nach diesem Urteil erzeugt ein Schreiben der Kommission, mit dem einem beschwerdeführenden Unternehmen mitgeteilt wird, dass die Kommission nicht beabsichtige, ein Verfahren gegen einen Mitgliedstaat nach (damals) Art 90 EG-Vertrag (zwischenzeitig war das Art 86 EG, nunmehr Art 106 AEUV) einzuleiten, keine verbindlichen Rechtswirkungen, so dass es keine mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung darstellt.

Vivendi wies zwar besonders darauf hin, dass auch ein Einschreiten der Kommission nach Art 106 Abs 3 AEUV verlangt worden war, konnte das EuG aber nicht davon überzeugen, dass damit ein relevanter Unterschied zum Fall max.mobil vorlag. Auch der Hinweis von Vivendi auf die Grundrechtecharta nützte nichts; das EuG sieht durch Art 47 GRC nicht nur in der hier vorliegenden Konstellation keine Änderung der Rechtslage gegeben, sondern meint generell, dass Art 47 GRC im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht über die bisherige Rechtsprechung hinausgehe:
"En outre, la charte des droits fondamentaux s’étant limitée, en ce qui concerne le droit à un recours effectif, à consacrer le principe général du droit reconnu et appliqué déjà par la jurisprudence (arrêt de la Cour du 9 février 2006, Sfakianakis, C‑23/04 à C‑25/04, Rec. p. I‑1265, point 28, et arrêt du Tribunal du 27 juin 2000, Salamander e.a./Parlement et Conseil, T‑172/98, T‑175/98 à T‑177/98, Rec. p. II‑2487, point 78) et la Cour ayant considéré dans son arrêt Commission/max.mobil, point 16 supra (point 72), en substance, que l’interprétation qu’elle avait retenue ne se heurtait pas à ce principe, le fait que ladite charte ait désormais la même valeur juridique que les traités, conformément à l’article 6 TUE, ne saurait avoir pour effet d’exiger une solution différente en l’espèce."
Ausdrücklich hält das EuG noch fest, dass nationale Richter nicht an die Auffassung der Kommission, wie sie in den Schreiben über das Unterbleiben einer weiteren Verfolgung der Beschwerden zum Ausdruck kam, gebunden sind (nach dem Sachverhalt zur Rechtssache T-568/10 hatte die französische Cour de Cassation im Übrigen auch tatsächlich eine Verletzung der WettbewerbsRL festgestellt). Da diese Schreiben eben keine Rechtsverbindlichkeit haben, könne sich auch der betroffene Mitgliedstaat nicht darauf berufen, dass die Kommission damit die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren abgelehnt habe; die Kommission könne auch später noch ein solches Verfahren einleiten. Auch wenn Vivendi die Verfahren vor dem EuG verloren hat, hat das Unternehmen damit wohl wesentliche rechtliche Argumente für die vor den nationalen Gerichten ausgetragenen Rechtsstreitigkeiten gewonnen.

Monday, July 11, 2011

Regulierungsbehörde kann sich vor EuG nicht durch angestellte Anwältinnen vertreten lassen

Es hätte ein interessanter Fall vor dem EuG werden können: die Nichtigkeitsklage der polnischen Telekom-Regulierungsbehörde (Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej / Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation) gegen den Veto-Beschluss der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 7 der RahmenRL (PL/2010/1019-1020; inhaltlich betraf der Streit die Marktabgrenzung im "nationalen Vorleistungsmarkt für den Austausch von IP-Datenverkehr" [IP-Peering bzw. IP-Transit]).

Doch das EuG wird sich mit den in der Klage aufgeworfenen Fragen nach den Aufgaben und Befugnissen der Kommission im Rahmen des Art 7-Verfahrens, insbesondere auch mit dem Überprüfungs- bzw Beurteilungsmaßstab, nun doch nicht beschäftigen müssen, zumindest nicht in diesem Fall. Denn obwohl sich Prozessparteien vor dem EuG - außer Mitgliedstaaten und Einrichtungen der Union - anwaltlich vertreten lassen müssen, hatte sich der Präsident des UKE bei Klagseinbringung durch zwei polnische Anwältinnen vertreten lassen, die in einem Anstellungsverhältnisses zum UKE standen und denen damit die für Vertreter von Prozessparteien erforderliche Unabhängigkeit fehlte. Mit Beschluss vom 23.5.2011, T-226/10, UKE, wurde die Klage daher vom EuG als unzulässig zurückgewiesen.

Das Gericht bezieht sich in seinem Beschluss im Wesentlichen auf seinen Beschluss in der Rechtssache T-94/07, EREF (dort betraf es einen Verein, dessen Vorsitzende nicht zugleich als Anwältin des Vereins diesen vertreten konnte) sowie auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-550/07 P, Akzo (dort ging es um die Reichweite des "Anwaltsprivilegs", des Schutzes der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant, vor Beschlagnahme durch die Kommission im Wettbewerbsverfahren; dieses legal privilege wurde vom EuGH für Syndikusanwälte ["in-house counsel"] verneint).

Auch im nun entschiedenen Fall T-226/10, UKE, betont das EuG die "Funktion des Anwalts als eines Mitgestalters der Rechtspflege [...], der in völliger Unabhängigkeit und in deren vorrangigem Interesse dem Mandanten die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die dieser benötigt." Dass im konkreten Fall kein direktes Beschäftigungsverhältnis zum Präsidenten des UKE (der als Regulierungsbehörde benannt ist) und den Anwältinnen bestand (die dem Generaldirektor unterstellt sind), änderte daran nichts.
Update 10.10.2011: der Präsident des UKE hat - ebenso wie die Republik Polen - Rechtsmittel an den EuGH erhoben, anhängig zu C-422/11 P Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej / Kommission bzw zu C-423/11 Polen / Kommission.
Update 06.09.2012: Der EuGH hat mit Urteil vom 06.09.2012 die Rechtsmittel zurückgewiesen (siehe dazu hier, gegen Ende).

Tuesday, May 31, 2011

Kein Unionsinteresse bei Foreclosure im Mobilfunk? A1-Tochter Si.mobil will Präzedenzfall und klagt EU-Kommission

"Mit vier Anbietern und einer Mobilfunkpenetration von 102,7% ist der slowenische Markt, der rund 2 Mio. Einwohner zählt, überaus wettbewerbsintensiv." So steht es auf der Website der "Telekom Austria Group" (ab 14. Juni wohl "A1-Group"?). Vielleicht war das 2009 anders, denn damals beklagte sich die slowenische A1 Telekom Austria-Tochter Si.mobil über den zweifachen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Mobitel d.d., der sie Marktverschließung (foreclosure) sowohl auf Endkundenebene als auch bei Vorleistungszugang und Anruforiginierung vorwarf. Der Effekt dieser Strategie von Mobitel sei, dass Si.mobil keine End- oder Vorleistungskunden hinzugewinnen könne (laut Telekom Austria Group Website betrug der Kundenzuwachs im Jahr 2010 5,0%, im Jahr 2009 - laut Jahresbericht der Si.mobil - 3,3%).

Mehr zu diesen Vorwürfen, mit denen auch die slowenische Wettbewerbsbehörde befasst war, steht im Beschluss der Kommission COMP/39.707 vom 24.01.2011, C(2011) 355 final, mit dem die von Si.mobil gegen Mobitel erhobene Beschwerde gemäß Art 7 Abs 2 der VO 773/2004 wegen fehlenden Unionsinteresse abgewiesen wurde.

Si.mobil hat nun vor dem EuG Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben (T-201/11). Begründet wird diese Klage unter anderem so (Link und Betonung hinzugefügt):
"Zudem habe die Kommission ihre eigenen Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (ABl. 2009 C 45, S. 7) außer Acht gelassen, da beide Arten von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht, denen die Klägerin ausgesetzt sei, (Kosten- Preis-Schere und Kampfpreise) in dem angeführten Dokument als Prioritäten der Kommission genannt würden und ein wachsendes Interesse daran bestehe, klarzustellen, wie die Kommission diese Doktrinen anwende. Dies gelte insbesondere für den Mobilfunksektor, in dem solche Präzedenzfälle erst noch geschaffen werden müssten."

Thursday, February 17, 2011

EuG: "Free to Air White List" von UK und Belgien darf gesamte Fußball-WM und -EM Endrunde enthalten

Das Gericht der Europäischen Union hat heute die Klagen von FIFA und UEFA gegen die Kommissionsentscheidungen, mit denen die belgische und die britische Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (die damit auch im Free-TV zugänglich sein müssen) akzeptiert wurden, abgewiesen (T-385/07 FIFA / Kommission, T-55/08 UEFA / Kommission und T-68/08 FIFA / Kommission); die angefochtenen Entscheidungen waren für Belgien der Beschluss 2007/479/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 und für das UK der Beschluss 2007/730/EG vom 16. Oktober 2007. FIFA und UEFA wollten die Aufnahme der WM- bzw. EM-Spiele nur hinsichtlich der "Topspiele" (Finale, Halbfinale und Spiele mit Beteiligung der jeweiligen Nationalmannschaft) akzeptieren; das Gericht sah aber WM und EM als "Gesamtereignisse", die zulässigerweise in die Liste aufgenommen werden können. Zu den Entscheidungen siehe auch die Presseaussendung des Gerichts; zur rechtlichen Vorgeschichte ist auf die der Rechtssache T-33/01, Infront zu verweisen.

In Österreich sind übrigens nur Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel auf der Liste, sowie Spiele, an denen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt; insbesondere wegen letzterer ist es vielleicht ganz gut, wenn das EuG nun ausdrücklich entschieden hat, dass nicht nur Topspiele auf die Liste dürfen. Eine Gesamtübersicht über die Listen in den Mitgliedstaaten ist hier.

Sunday, February 13, 2011

Vorschau: mögliche Telekom- und Rundfunkurteile des EuGH 2011

Welche interessanten Entscheidungen können wir dieses Jahr vom EuGH bzw EuG erwarten? Damit habe ich mich in meiner jährlichen "top 3 cases"-Liste für www.contentandcarrier.eu (in englischer Sprache) befasst, auf die ich einerseits einfach verweisen möchte, die ich aber andererseits heir nochmal knapp zusammenfasse:

Am kommenden Donnerstag, 17.02.2011, wird sich der EuGH wieder zu Margin Squeeze-Fragen äußern; Anlass ist das schwedische Vorabentscheidungsersuchen C-52/09 TeliaSonera Sverige. Außerdem stehen am 17.02.2011 eine Entscheidung zur Verpflichtung von Universaldienstbetreibern, Zugang zu Teilnehmerdaten zu gewähren (C-16/10 The Number and Conduit Enterprises) sowie Schlussanträge in ähnlicher Sache (C-543/09 Deutsche Telekom) auf dem Programm. Außerdem wird das Gericht (EuG) über Klagen von FIFA und UEFA gegen die belgische und britische Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung entscheiden (T-385/07 FIFA / Kommission, T-68/08 FIFA / Kommission, T-55/08 UEFA / Kommission.

Am 03.03.2011 wird aller Voraussicht nach Belgien wegen unzureichender Umsetzung des Art. 31 Universaldienst-RL ("must carry") verurteilt werden (C-134/10 Kommission / Belgien). Am 10.03.2011 folgen Schlussanträge im Fall C-71/10 Ofcom (Zugang zu genauen Standortdaten von Mobilfunk-Basisstationen) sowie das Urteil im Fall C-85/10 Telefónica Móviles España (Frequenznutzungsgebühren) und am 17.03.2011 die Schlussanträge in den Fällen C-431/09 Airfield und Canal Digitaal und C-432/09 Airfield zur Satelliten- und KabelweiterverbreitungsRL.

Unter den aus meiner Sicht die interessantesten Fällen, in denen im Jahr 2011 mit einer Entscheidung gerechnet werden könnte, ist zunächst ein weiterer "Margin Squeeze"-Fall, nämlich T-336/07 Telefónica /Kommission und T-398/07 Spanien/Kommission (betreffend über die Kommissionsentscheidung  COMP/38.784, Wanadoo España), in dem es immerhin um ein Bußgeld von über 151 Mio Euro geht. Der Fall ist zwar noch nicht ganz so alt wie andere beim EuG noch anhängige Fälle, aber angesichts des EuGH-Urteils in der Sache C-280/08 P Deutsche Telekom sollte hier vielleicht doch mit einer Entscheidung innerhalb von vier Jahren - also noch 2011 - gerechnet werden können.

Für Fußball- und Fernsehinteressierte stehen wohl die verbundenen Rechtssachen C-403/08 Football Association Premier League u.a. und C-429/08 Murphy im Zentrum des Interesses. Nach den zumindest aus der Sicht der englischen Premier League spektakulären Schlussanträgen von Generalanwältin Kokott ist für Spannung gesorgt - die Entscheidung des EuGH wird zeigen, ob Dienstleistungsfreiheit und Wettbewerbsrecht tatsächlich die territorialen Exklusivrechte bei Fußballübertragungen - aber nicht nur dort - zu Fall bringen können.  

Internet-Filter: Für alle Internetnutzer spannend könnte die Entscheidung im Fall C-70/10 Scarlet Extended werden, in dem es um die Zulässigkeit eines richterlichen Auftrags an einen Internet Provider geht, den gesamten Verkehr zu filtern, um mögliche Urheberrechtsverstöße zu identifizieren. Auch wenn also der Ausgangspunkt der Sache - man möchte sagen: wieder einmal - im Urheberrecht liegt, so berühren die Vorlagefragen des Brüsseler Appellationsgerichtshofs doch nicht nur zwei UrheberrechtsRL (2001/29 und 2004/48), sondern auch Datenschutz- und vor allem Grundrechtsfragen: Das vorlegende Gericht spricht Art 8 und 10 EMRK ausdrücklich an, und ich wäre überrascht, würde der EuGH nicht die Gelegenheit nutzen, ein paar grundsätzliche Aussagen zu Art. 7, 8 und 11 der Grundrechtecharta zu treffen (auch wenn sie im maßgebenden Zeitpunkt des Vorlagefalls noch nicht in Kraft war). Die mündliche Verhandlung in dieser Sache hat bereits stattgefunden, aber für eine Entscheidung noch in diesem Jahr wird es wohl doch knapp werden, zumal die Schlussanträge des Generalanwalts voraussichtlich erst gegen Mitte April vorliegen werden (update 12.03.2011: am 14.04.2011 werden die Schlussanträge veröffentlicht).

Und sollte es heuer nichts mehr werden mit diesem Fall, vielleicht geht sich stattdessen eine Entscheidung in einem der anhängigen TV-Werbungsfälle aus, insbesondere zu C-390/09 R.T.I. - Reti Televisive Italiane s.p.a, der auch Auswirkungen auf ein - inzwischen ausgesetztes - Verfahren des österreichischen Bundeskommunikationssenats hat (update 12.03.2011: das Verfahren vor dem EuGH wurde aus dem Register gestrichen, da das Ausgangsverfahren gegenstandslos wurde).