IFG-Rechtsprechung

Auf dieser Seite verlinke ich Entscheidungen zu Art. 22a B-VG und zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die Liste ist chronologisch nach Entscheidungsdatum (nicht Veröffentlichungsdatum) geordnet, aber ohne jeglichen Anspruch auf Vollständigkeit; ergänzend finden sich meist ein paar Stichworte zum Inhalt der Entscheidung. Soweit ich im Blog dazu etwas geschrieben habe, verlinke ich auch den Blogbeitrag.

1. Verfassungsgerichtshof 

  • [noch keine Entscheidungen]

2. Verwaltungsgerichtshof 

  • [noch keine Entscheidungen]

3. Verwaltungsgerichte

  • LVwG Niederösterreich 7.4.2026, LVwG-AV-355/001-2026: die Informationswerberin hatte der Behörde ein unklares Mail geschickt, bei dem es sich nach Ansicht des LVwG um eine (unzulässige) bedingte Beschwerde gegen eine Informationsverweigerung handeln konnte; die  Einschreiterin wurde daher - vergeblich - um Äußerung ersucht, und mangels Äußerung wurde das E-Mail schließlich nicht als Beschwerde beurteilt und das verwaltungsgerichtliche Verfahrens (mit förmlichem Beschluss) eingestellt (meines Erachtens inkonsequent: wenn es keine Beschwerde war, wäre der Akt nur abzustreichen gewesen). 
  • LVwG Oberösterreich 7.4.2026, LVwG-250266/9/KH/EP: Zugang zu einem Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen betreffend "Preisentwicklung von Wohnbauland in der Stadtgemeinde [Gmunden] gegenüber dem Landesdurchschnitt von Oberösterreich im Betrachtungszeitraum 2018-2022"; der vom Beschwerdeführer begehrte Zugang wurde von der Oö. Landesregierung unter Berufung auf überwiegende Geheimhaltungsinteressen des Sachverständigen ("Wahrung geistigen Eigentums") verweigert; das LVwG OÖ gewährte den Informationszugang durch Einsichtnahme (nicht: Übermittlung!) mit gewissen Einschränkungen betreffend einzelne im Gutachten enthaltene Daten (zB Tagebuch- und Einlagezahlen sowie Grundstücksnummern von erwähnten Transaktionen); das Erkenntnis setzt sich zunächst mit der im Gutachten enthaltenen urheberrechtlichen Klausel auseinander ("Das vorliegende Gutachten ist urheberrechtlich geschützt und ist ausschließlich für den Auftraggeber gedacht. Eine Weitergabe an Dritte [...] darf nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Sachverständigen erfolgen") ; diese wird im Hinblick darauf, dass sie bereits einige Zeit vor Inkrafttreten vereinbart wurde, als zulässig erachtet (die Zulässigkeit derartiger Klauseln nach Inkrafttreten des IFG bleibt dahingestellt); das LVwG befasst sich auch mit den unionsrechtlichen Schranken des Urheberrechts und kommt zum Zwischenergebnis, dass einem Informationsbegehren "nur insoweit entsprochen werden [kann], als die Art der Zugänglichmachung nicht zu einer unzulässigen Nutzung im Sinne des Urheberrechts führt"; im Ergebnis wird daher die Gewährung der Einsicht gestattet, nicht aber die Herausgabe und auch nicht das Anfertigen von Kopien, Fotos oder Abschriften, wohl aber die Paraphrasierung (im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die entsprechenden Veröffentlichungen von Homar); siehe dazu diesen Bericht auf orf.at und diese Mitteilung der Grünen Oberösterreichs (aus der hervorgeht, dass offenbar der Landtagsabgeordnete Hemetsberger Beschwerdeführer war).
  • LVwG Niederösterreich 3.4.2026, LVwG-AV-461/002-2026: Säumnisbeschwerde zu einem Informationszugangsantrag in einer Angelegenheit der Kinder- und Jugendhilfe; das LVwG hat (in Erledigung der Säumnisbeschwerde) den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da das IFG im Hinblick auf die besonderen Informationszugangsregelungen des NÖ KJHG gemäß § 16 IFG nicht anwendbar ist.
  • LVwG Vorarlberg 30.3.2026, LVwG-488-6/2026-R16: wie schon zuvor das LVwG Steiermark (beginnend mit 17.2.2026) hat nun auch das LVwG Vorarlberg § 11 IFG im Hinblick auf den innergemeindlichen Instanzenzug beim VfGH angefochten. 
  • LVwG Tirol 30.3.2026, LVwG-2026/21/0236-7: eine "Anrainerschutzgemeinschaft" beantragte vom Bürgermeister der Stadt "Z" (= Innsbruck) Zugang einerseits zu den Protokollen einer nach  dem Innsbrucker Stadtrecht nicht öffentlichen Sitzung des Gemeinderates, in der über die Bewerbung als Host City für den Eurovision Song Contest beraten wurde, und andererseits über Zahlen zu Spätstarts (Starts ab 20 Uhr vom Flughafen Innsbruck) in den Monaten Jänner bis Juni 2025; das LVwG wies die Beschwerde gegen den den Informationszugang verweigernden Bescheid ab; die Geheimhaltung der Protokolle wurde auf den Geheimhaltungsgrund "Vorbereitung einer Entscheidung" (§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG) gestützt; hinsichtlich der Zahlen über die Spätstarts lagen im Wirkungsbereich der Gemeindeorgane keine Aufzeichnungen vor. 
  • Bundesverwaltungsgericht 27. März 2026, W277 2335356-1/2E (noch nicht im RIS): der beschwerdeführende Journalist begehrte vom Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats die Übermittlung der Revisionsschrift, die diese Behörde gegen die Entscheidung des BVwG in einer Angelegenheit nach dem Parteiengesetz eingebracht hat (samt Beilagen und samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt); der UPTS wies den Antrag ab, diese Entscheidung wurde vom BVwG - in einer Senatsentscheidung (§ 11 Abs. 8 ParteienG) - bestätigt; das BVwG vertrat die Auffassung, dass das Begehren "bei gesetzeskonformer Deutung"(?) nicht als Auskunftsbegehren zu verstehen sei, sondern als - mangels Parteistellung unzulässiger - Antrag auf Akteneinsicht.
  • LVwG Tirol 27.3.2026, LVwG-2026/14/0182-6: Zugang zu den Adressen von Freizeitwohnsitzen in einer Tiroler Gemeinde (es dürfte sich nach den Feststellungen um Brixen im Thale handeln, da dort die festgestellten 293 Freizeitwohnsitze [bei 1979 Wohnungen] nach der aktuellsten Veröffentlichung des Landes Tirol bestehen); der Bürgermeister hatte die Informationsgewährung unter Hinweis auf den Schutz personenbezogener Daten verweigert, das LVwG hat der Beschwerde stattgegeben und den Bürgermeister verpflichtet, die Auflistung der Adressen der in der Gemeinde eingetragenen Freizeitwohnsitze unbeschränkt zu übermitteln; das LVwG hat eine sorgfältige Interessenabwägung durchgeführt und dabei unter anderem darauf Bezug genommen, dass die Freizeitwohnsitze Gegenstand einer intensiven politischen Debatte auf Landes- und Gemeindeebene seien, insbesondere im konkreten politischen Bezirk, und es für die Bildung einer informierten Meinung, etwa zur Wirksamkeit bestehender Regelungen oder zur zukünftigen Flächenpolitik, wesentlich sei, die konkrete räumliche Verteilung von Freizeitwohnsitzen zu kennen [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Tirol 27.3.2026, LVwG-2026/48/0253-4: eine "Folgeentscheidung" zu einem früheren Erkenntnis des LVwG Tirol vom 19.1.2026; der Beschwerdeführer hatte nach diesem Erkenntnis neuerlich den Zugang zu (im Wesentlichen) denselben Informationen begehrt; der Antrag wurde von der Behörde teils ab- und teils zurückgewiesen sowie im Hinblick auf ein neu begehrtes Schreiben tatsächlich erfüllt; die Beschwerde wurde daher abgewiesen (teils mit Maßgabebestätigung) bzw. im Hinblick auf das Schreiben zurückgewiesen, weil dem Beschwerdeführer die Information (mit dem Bescheid) übermittelt wurde [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Niederösterreich 26.3.2026, LVwG-AV-430/001-2026: Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters wegen Nichtausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Niederösterreich 24.3.2026, LVwG-AV-127/001-2026: der Antrag auf Zugang zu Informationen war auf diverse Informationen im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst gerichtet und wurde von einem Verein gestellt, der offenbar First Responder anbietet (es dürfte sich um den Verein "First Responder Niederösterreich" handeln); die Behörde erteilte einige Informationen und wies den Antrag darüber hinaus ab, weil die Informationen teilweise fehlen oder Geheimhaltungsgründe überwiegen würden; das LVwG bestätigte diesen Bescheid; Berichte über die gesetzlich alle drei Jahre verpflichtend durchzuführenden Prüfungen existierten nicht und daher liege die begehrte Information nicht vor (schon bemerkenswert: das Gesetz schreibt derartige Überprüfungen vor, aber es gibt dazu keine Aufzeichnungen? Sollte dies tatsächlich zutreffen, dürfte es jedenfalls ein Missstand in der Verwaltung sein); soweit das Informationsbegehren auf Informationen über geleistete Zahlungen (offenbar an Rettungsorganisationen - aufgrund der überzogenen Anonymisierung ist dies nicht nicht nachvollziehbar) gerichtet war, wurde dieses - nach Einräumen einer Stellungnahmemöglichkeit an die betroffenen Organisationen - wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen der  Betroffenen abgewiesen, u.a. mit der interessanten Begründung einer "Beeinträchtigung des sozialen Standings" der auf Spenden der Bevölkerung angewiesenen Hilfsorganisation, weil die Herausgabe von Informationen den guten Ruf massiv schädigen könne und weil bei "Herrn K" (wer immer dies sein mag: am Verfahren war er offenbar nicht beteiligt, möglicherweise handelt es sich dabei um den Obmann des beschwerdeführenden Vereines, jedenfalls lassen sich Auseinandersetzungen zwischen diesem und dem Roten Kreuz den Medien entnehmen) die große Gefahr der Weitergabe von Falsch- oder Halbinformationen an die Presse bestehe; auch ein fehlendes Informationsinteresse von "Herrn K" wird in die Abwägung einbezogen (obwohl die Beschwerde von einem Verein erhoben wurde). 
  • LVwG Vorarlberg 23.3.2026, LVwG-488-3/2026-R16der  beschwerdeführende Künstler hatte sich in der Vergangenheit (teils vergeblich) um Landesförderungen bemüht und in der Folge eine umfangreiche Korrespondenz mit den Förderstellen begonnen, in der er die Entscheidungen hinterfragte; mit Inkrafttreten des IFG richtete er neuerlich zahlreiche Fragen an die Landesregierung und beantragte unter anderem Zugang zu Förderakten und Protokollen der Kunstkommission; einige Fragen wurden (wenn auch nicht zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers) beantwortet, es gab auch Gespräche mit Mitarbeitern des Amtes der Landesregierung; mit dem schließlich beantragten Bescheid wurde der (ergänzte) Antrag auf Informationszugang wegen Missbräuchlichkeit (§ 9 Abs. 3 IFG) abgewiesen; das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab; es stellte - zur Illustration der Missbräuchlichkeit - über mehrere Seiten hinweg die Vorgeschichte des Informationsbegehrens fest und kommt zum Ergebnis, dass "dass das verfahrensgegenständliche Informationsbegehren vor dem Hintergrund früherer Eingaben als umformulierte Wiederholungen bereits gestellter Fragen mit dem Zweck darstellt, mit der belangten Behörde die Abwicklung des Kunstförderverfahrens und die damit verbundenen Förderrichtlinien zu diskutieren sowie den Kenntnisstand der belangten Behörde 'abzuprüfen' um ihr vor Augen zu führen, dass sie aus der Sicht des Beschwerdeführers wesentliche Umstände bisher nicht ausreichend beachtet hätte"; im Zug dieses Verfahrens hat das LVwG Vorarlberg mit Beschluss vom 16.3.2026, LVwG-488-3/2026-R16, auch einen Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers - wegen mangelnder Komplexität des Falles - abgewiesen.
  • LVwG Niederösterreich 20.3.2026, LVwG-AV-240/001-2026: Informationsantrag zu Verkehrsmaßnahmen im Bereich einer Gemeinde; Abweisung, soweit die Informationen eine Landesstraße betreffen (weil diese Informationen nicht verfügbar sind), Zurückweisung, soweit sich das Informationsbegehren auf Gemeindestraßen beziehen, wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs. 
  • Bundesverwaltungsgericht 19.3.2026, W254 2333680-1: Zurückweisung einer verfrüht erhobenen Säumnisbeschwerde gegen die Präsidentin des Rechnungshofs.
  • Bundesverwaltungsgericht 13.3.2026, W252 2331853-1: Informationsbegehren an die Bundesministerin für Justiz, gerichtet auf die Zugänglichmachung aller in der justizinternen Datenbank enthaltenen gerichtlichen Entscheidungen; diese gab dem Begehren nicht statt, weil es sich um Akte der Gerichtsbarkeit handle; das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, weil die Informationen, zu denen der Beschwerdeführer Zugang begehrt, der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind und daher nicht dem Recht auf Informationszugang nach Art. 22a Abs. 2 B-VG unterliegen.
  • Bundesverwaltungsgericht 12.3.2026, W137 2331823-1/2E: der Beschwerdeführer ist Journalist; er begehrte die "Übermittlung einer Kopie bzw. eines Auszugs aller Einträge des beruflichen, XXXX geführten, Kalenders von XXXX im Zeitraum vom 3.3. bis 3.9.2025“ (aus dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass es um den beruflichen Terminkalender des österreichischen Bundeskanzlers geht); die Behörde entsprach dem Begehren nur zu einem kleinen Teil und teilte mit: "Aus dem Kalender wurden in dem vom Informationsbegehren umfassten Zeitraum die Einträge am ersten Mittwoch eines jeden Monats in ein Dokument überführt, welches wir Ihnen in der Beilage zu diesem Schreiben übermitteln. Dabei wurden zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten Namen anonymisiert, etwa durch Formulierungen wie 'Mitarbeiter des BKA'. Darüber hinaus wurden aus Gründen der Einheitlichkeit allgemein bekannte Funktionsbezeichnungen gewählt." Das BVwG sprach aus, dass Zugang zum dienstlichen Terminkalender oder einen Auszug der Einträge des Terminkalenders "betreffend den Zeitraum 03.03.2025 bis 03.09.2025 mit folgenden  Einschränkungen zu gewähren ist: 1. Entfall der Rubrik "Ort", 2. Möglichkeit der Schwärzung einzelner Termine aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung; 3. Möglichkeit der Schwärzung/Anonymisierung einzelner Namen aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung." [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Kärnten 11.3.2026, KLVwG-419/4/2026: Säumnisbeschwerde; der Beschwerdeführer hatte zahlreiche Begehren auf Zugang zu Informationen an den Bürgermeister einer Gemeinde gerichtet (vermischt "mit Ausführungen zur eigenen Rechtsansicht sowie mit Unmutsäußerungen"); der Abteilungsleiter der Gemeinde hatte auf sieben Mails reagiert und "im Bemühen der Beantwortung der gestellten Anfragen" repliziert, dann aber nicht mehr weiter reagiert, auch nicht auf den Antrag auf Bescheiderlassung; die Säumnisbeschwerde wurde vom LVwG als zulässig beurteilt und der Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen über den Antrag des Beschwerdeführers mit der Maßgabe abzusprechen, dass "dieser bei vollständig erteilten Informationen zurückzuweisen ist"; die Behörde hatte die Ansicht vertreten, die begehrten Informationen zugänglich gemacht zu haben, der Beschwerdeführer hatte aber dennoch die Erlassung eines Bescheides begehrt; in so einem Fall wäre der Antrag zurückzuweisen.
  • LVwG Niederösterreich 9.3.2026, LVwG-AV-44/001-2026: Informationsbegehren gegenüber einem privaten Informationspflichtigen (ich nehme an, es ist die NÖVOG GmbH) betreffend Fahrgastzahlen auf einer Buslinie (näher untergliedert in Streckenabschnitte und Tageszeiten) für die letzten zwölf Monate; das LVwG entschied, dass die begehrten Informationen nicht zu erteilen sind im Hinblick auf derzeit vorbereitete Ausschreibung zur Vergabe dieser Buslinie, gestützt auf § 6 Abs. 1 Z 5 IFG (Vorbereitung einer Entscheidung) [im Blog erwähnt hier]. 
  • Bundesverwaltungsgericht 6.3.2026, W254 2333042-1/3E: (zulässige) Säumnisbeschwerde gegen das BMASGPK, das BVwG weist in Erledigung der Säumnisbeschwerde den Antrag auf Informationszugang zurück, weil sich dieser auf Informationen im Bereich des AMS bezog, für den das BMASGPK nicht zuständig ist [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Niederösterreich 6.3.2026, LVwG-AV-1337/001-2025: Informationsbegehren betreffend Polizeihundeausbildung, das von der LPD (teilweise) abweisend erledigt wurde; die Beschwerde wurde vom LVwG zunächst formlos dem BVwG weitergeleitet; dieses hat die Beschwerde (wegen Unzuständigkeit) zurückgewiesen, nunmehr hat auch das LVwG förmlich mit Beschluss ausgesprochen, dass es nicht zuständig sei; es liegt damit der erste Kompetenzkonflikt in einer Angelegenheit nach dem IFG vor [im Blog erwähnt hier]. 
  • LVwG Kärnten 4.3.2026, KLVwG-311/4/2026: im Wesentlichen sehr ähnlicher Sachverhalt und auch sehr ähnliche Entscheidung wie im Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 11.3.2026, KLVwG-419/4/2026.
  • Bundesverwaltungsgericht 4.3.2026, W254 2333236-1: Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde gegen das BMFWF, weil in der Sache bereits ein Bescheid ergangen war [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Kärnten 3.3.2026, KLVwG-453/2/2026: Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters, mit dem der Informationszugang zu einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde verweigert worden war (Kosten für rechtliche Vertretung und Werbung) wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs (insoweit ausdrücklich abweichend von einer früheren Entscheidung des LVwG Kärnten, in der argumentiert wurde, dass in IFG-Angelegenheiten kein innergemeindlicher Instanzenzug bestehe: "Diese Rechtsansicht [des früheren Erkenntnisses] ist dem Grunde nach schlüssig und nachvollziehbar und sachlich begründet. Jene Ansicht wird jedoch nicht vertreten.") [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Niederösterreich 3.3.2026, LVwG-AV-153/001-2026: Antrag auf Akteneinsicht in einen Akt betreffend die Kinder- und Jugendhilfe (Abweisung aufgrund § 16 IFG) [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Niederösterreich 27.2.2026, LVwG-AV-1400/001-2025: Antrag eines Tierschutz-Vereins auf Zugang zu Informationen betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Betreiber eines Schweinestalls; Abweisung aufgrund des überwiegenden Interesses des Betroffenen am Schutz personenbezogener Daten [im Blog erwähnt hier].
  • Bundesverwaltungsgericht 27.2.2026, W292 2331934-1/5E: Die Universität Wien muss dem Beschwerdeführer (einem Studenten und Studienvertreter) Zugang zu "Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen (Anzahl der Teilnehmer, durchschnittliche Note, Notenverteilung, Abbruchquote) je Lehrveranstaltung und zu den Ergebnissen der universitätseinheitlichen Lehrveranstaltungsevaluierungen je Lehrveranstaltung, gewähren (jeweils seit dem Wintersemester 2023, und soweit diese Informationen je Lehrveranstaltung mindestens fünf Studierende betreffen) [im Blog erwähnt hier]; die Universität hat Revision erhoben, der vom BVwG mit Beschluss vom 27.3.2026 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. .
  • Bundesverwaltungsgericht 27.2.2026, W256 2329565-1: Beschwerde gegen den Bescheid "des Bezirksgerichts XXXX" (gemeint wohl: des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX); Zurückweisung wegen nicht erfolgter Mängelbehebung [im Blog erwähnt hier].
  • Bundesverwaltungsgericht 24.2.2026, W298 2333610-1/2E: Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde, die vor Ablauf der - mit Ende der vierwöchigen Frist für die Informationserteilung zu laufen beginnenden - Zweimonatsfrist für die Bescheiderlassung (bei einem bereits mit dem Antrag auf Informationszugang eventualiter gestellten Bescheidantrag) [im Blog erwähnt hier].
  • Bundesverwaltungsgericht 23.2.2026, W254 2329483-1: Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein "Antwortschreiben" des BMJ zu einem Informationsbegehren betreffend ein Ermittlungsverfahren einer StA; das Schreiben war nicht als Bescheid anzusehen [im Blog erwähnt hier]. 
  • LVwG Vorarlberg 23.2.2026, LVwG-488-4/2025-R16: NGO, die Zugang zu Daten über Tierversuche in einzelnen Bezirken Vorarlbergs beantragte (in welchen Bezirken die seit 2012 genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden, wie viele dieser Tierversuche in den einzelnen Bezirken jeweils durchgeführt wurden, welche Einrichtungen die seit 2012 genehmigten Tierversuche durchführten sowie wie viele Tierversuche von den einzelnen Einrichtungen jeweils durchgeführt wurden); der Zugang wurde verweigert und die dagegen erhobene Beschwerde vom LVwG abgewiesen aufgrund überwiegender entgegenstehender Interessen am Schutz personenbezogener Daten (der Einrichtungen, die die Versuche durchführen; auch die Bekanntgabe der Bezirke würde nach Auffassung des Gerichts "mit Zusatzwissen" jedenfalls Rückschlüsse auf die Einrichtungen zulassen, die die Tierversuche durchführen) [im Blog erwähnt hier]. 
  • LVwG Niederösterreich 23.2.2026, LVwG-AV-55/001-2026: Rettungsdienstevertrag; der Zugang wurde von der Landeshauptfrau verweigert, das LVwG hat den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG an die LH zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen, da diese keine konkrete, dokumentbezogene Interessenabwägung vorgenommen habe und die pauschale Zugangsverweigerung zum gesamten Vertrag auch nicht damit begründet werden könne, dass hinsichtlich einzelner Teile Geheimhaltungsgründe bestehen [im Blog erwähnt hier]. 
  • VwG Wien 20.2.2026, VGW-113/092/2904/2026: Antrag auf Zugang zur Verlaufsdokumentation nach § 15 Wr KJHG für zwei Kinder; wurde vom Magistrat nicht gewährt und vom VwG bestätigt, da dafür in § 15 Wr KJHG eine besondere Informationszugangsregelung getroffen wurde [im Blog erwähnt hier].
  • Bundesverwaltungsgericht 19.2.2026, W274 2333048-1/2E: Säumnisbeschwerde; der Beschwerdeführer hatte von der Sozialministerin, gestützt auf das IFG, Zugang zu "Gesetzesstellen" und "Judikaten" zur von ihm offenbar in Zweifel gezogenen Zulässigkeit der Arbeitsvermittlung durch das AMS begehrt; die Sozialministerin hatte den Bescheid nicht rechtzeitig erlassen, die Säumnisbeschwerde war daher berechtigt, aber im Ergebnis nicht erfolgreich, da nicht Zugang zu einer vorhandenen Information begehrt wurde, sondern eine rechtliche Einschätzung; zudem stützte das BVwG die Abweisung des Begehrens (zusätzlich) auch auf § 9 Abs. 3 IFG, weil das (in ähnlicher Form schon zweimal zuvor gestellte) Begehren nicht auf den Zugang zu Informationen gerichtet war, sondern um die Bestätigung einer Rechtsmeinung und die Hinterfragung der Tätigkeit des AMS [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Salzburg 18.2.2026, 405-10/1761/1/6-2026: Informationsbegehren eines "watchdogs" (es ist anzunehmen, dass es sich dabei um eine Tierschutz-NGO handelt, das wird aber im Erkenntnis nicht weiter festgestellt) betreffend Anzeigen wegen des Verdachts auf Übertretungen des Tierversuchsgesetzes 2012; der Zugang wurde von der Behörde unter Hinweis darauf nicht gewährt, dass diese Informationen nicht (in der begehrten Form) vorhanden seien und zusätzliche Aufbereitungen vorgenommen werden müssten; das LVwG Salzburg verpflichtete die Behörde, den Informationszugang zu gewähren; laut LVwG habe der Beschwerdeführer hinreichend und ausführlich dargestellt, dass die begehrten Informationen für ihn als "watchdog" notwendig seien, um seine Aufgaben erfüllen zu können und seinen Intuitionen (gemeint wohl: Intentionen) gerecht zu werden; die begehrte Information betrifft den Tierschutz (ein Staatsziel im Verfassungsrang und damit entsprechend gewichtig); die von der belangten Behörde dargelegten Schwierigkeiten betreffend die Informationsübermittlung, "die auf ihrer Behördenpraxis beruhen, wie etwa die fehlende strukturierte oder elektronische Archivierung," könnten dem Informationsbegehren nicht wirksam entgegengehalten werden: "die für die Information erforderlichen, aber ohnedies vorhandenen Angaben können nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg ohne unzumutbaren Aufwand redaktionell zusammengeführt werden. [...] Eine effektive Informationsfreiheit braucht eine der Verpflichtung zur Informationsweitergabe gerecht werdende Kultur einer Aktenführung, Dokumentation und Archivierung, um nicht ins Leere zu laufen." (Anmerkung im RIS: Amtsrevision wurde erhoben, verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung)
  • LVwG Steiermark 17.2. bis 30.3.2026: Normprüfungsanträge an den VfGH betreffend § 11 Abs. 2 IFG im Hinblick auf den innergemeindlichen Instanzenzug (Bedenken wegen möglicher Verstöße gegen Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bzw. gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG: 9. März 2026, LVwG 90.40-939/2026-1; 9. März 2026, LVwG 901.40-944/2026-1; 9. März 2026, LVwG 901.40-945/2026-1; 5. März 2026, LVwG 90.26-995/2026-14. März 2026, LVwG 90.11-1026/2026-14. März 2026, LVwG 901.11-1147/2026-13. März 2026, LVwG 90.38-996/2026-33. März 2026, LVwG 901.38-997/2026-325. Februar 2026, LVwG 90.7-952/2026-125. Februar 2026, LVwG 901.7-970/2026-125. Februar 2026, LVwG 901.7-971/2026-125. Februar 2026, LVwG 901.7-972/2026-124. Februar 2026, LVwG 90.37-951/2026-123. Februar 2026, LVwG 90.37-913/2026-117. Februar 2026, LVwG 90.25-632/2026-1 [im Blog erwähnt hier] und weitere, die hier nicht mehr verlinkt werden).
  • LVwG Burgenland 16.2.2026, E 301/14/2025.014/008: Informationsbegehren betreffend die Einrichtungen, in denen sie seit 2012 genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden, und welche (und wieviele) Tiere jeweils verwendet wurden; vom LH wurde der Informationszugang verweigert, das LVwG hat der Beschwerde (im Wesentlichen) stattgegeben, kein Überwiegen berechtigter Interessen des Verwenders des Tierversuchs; dieser wurde (als betroffene Person iSd § 10 IFG) auch als mitbeteiligte Partei behandelt [im Blog erwähnt hier].
  • Bundesverwaltungsgericht 13.2.2026, W258 2326511-1: Informationsbegehren an das BMJ (Informationen zu österreichischen Richterinnen und Richtern), wurde per Mail gestellt (nicht über das Webformular, das das BMJ dafür bereitgestellt hat); weil die Informationen nach Ansicht des Antragstellers nicht ausreichend gegeben wurden, erhob er Säumnisbeschwerde, die vom BVwG zurückgewiesen wurde, da der Antrag nicht wirksam eingebracht worden sei [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Tirol 12.2.2026, LVwG-2025/14/3119-8: Zugang zu dem am 13.7.2020 abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport (samt Anlagen) ist zu gewähren [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Oberösterreich 12.2.2026, LVwG-250261/2/VG/EP: Informationen zu einer Abberufung eines Bezirkshauptmanns; kein Informationszugang, weil die Informationen nicht verfügbar waren (Gesamtkosten des Abberufungsverfahrens) bzw. weil das Begehren auf die Rechtfertigung behördlichen Verhaltens und eine Wiederaufrollung eines bereits abgeschlossenen Verfahrens gerichtet war [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Oberösterreich 11.2.2026, LVwG-250262/7/KH/EP: Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oö. Landtags; teilweise wegen Nichtvorhandenseins der angefragten Informationen, teilweise mit der interessanten Begründung, dass "Schrift- bzw. Mailkorrespondenzen oder Akten [...] nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts für sich genommen keine Aufzeichnungen und damit keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG"  dar[stellen], sondern lediglich aus solchen bestehen und daher nur diese einzelnen, im Schrift- bzw. Mailverkehr oder im Akt enthaltenen Aufzeichnungen Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes sein könnten, nicht aber "ein Schrift- oder Mailverkehr bzw. ein Akt an sich"; teilweise auch weil Fragen zum Wissen oder Meinungsstand gestellt worden waren bzw. rechtliche Beurteilungen gewünscht wurden) [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Vorarlberg 11.2.2026, LVwG-488-7/2026-R22: Antrag auf Zugang zu einer Stellungnahme des Bürgermeisters in einem gegen diesen geführten (und von der StA dann eingestellten)  Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch; keine Zugangsgewährung, weil die gewünschte Information nicht im Wirkungsbereich der Gemeinde liegt und bei dieser nicht verfügbar ist (die Stellungnahme wurde vom Bürgermeister nicht in seiner amtlichen Funktion abgegeben, sondern als [privater] Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Niederösterreich 11.2.2026, LVwG-AV-112/001-2026: Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Niederösterreich 11.2.2026, LVwG-AV-130/001-2026: Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs [im Blog erwähnt hier].
  • VwG Wien 10.2.2026, VGW-113/092/802/2026: Zugang zu Informationen betreffend Tierversuchen (Anzeigen und Verwaltungsstrafverfahren); vom Magistrat zur Gänze abgelehnt, vom VwG teilweise (welche Tierarten waren von den Anzeigen betroffen) gewährt [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Niederösterreich 10.2.2026, LVwG-AV-79/001-2026: Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Stadtamtes wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs [im Blog erwähnt hier].
  • Bundesverwaltungsgericht 9.2.2026, W137 2328553-1/6E: ÖH-Vorsitzender an einer Universität begehrte vom Arbeitskreis für Gleichbehandlung (AKG) dieser Universität Zugang zu allen Protokollen des AKG seit 2019; dieser Zugang wurde mit Bescheid verweigert, dagegen erhoben der Informationswerber und die ÖH Beschwerde; die Beschwerde der ÖH wurde zurückgewiesen, da sie nicht Bescheidadressatin war, die Beschwerde des Vorsitzenden wurde abgewiesen (wenngleich mit der Maßgabe, dass ihm dennoch bestimmte Informationen aus den Protokollen (zB Datum, Beginn, Ende, Name der Teilnehmer:innen u.ä.) zur Verfügung zu stellen sind (vor diesem Hintergrund schiene mir formal eher eine teilweise Stattgabe geboten gewesen, was aber an der Sache nichts ändert); die Nichtgewährung von Informationen "hinsichtlich des gesamten inhaltlichen beziehungsweise diskursiven Teils der Protokolle" wurde bestätigt (ohne genaue Festlegung auf bestimmte in § 6 genannte Geheimhaltungsgründe, aber gemeint wohl § 6 Abs. 1 Z 7 lit a IFG, Schutz der personenbezogenen Daten) [im Blog erwähnt hier]. 
  • LVwG Niederösterreich 5.2.2026, LVwG-AV-1517/001-2025: Informationen hinsichtlich einer von einer Gemeinde erstatteten Stellungnahme in einem Strafverfahren und der Rechnungen (für anwaltliche Leistungen) zu dieser Stellungnahme; betroffen war der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, die Beschwerde wurde gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhoben; Zurückweisung wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs [im Blog erwähnt hier]. 
  • LVwG Niederösterreich 4.2.2026, LVwG-AV-1508/001-2025: Tochtergesellschaft einer börsennotierten Gesellschaft, kein Informationszugang (§ 13 Abs 3 IFG) [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Oberösterreich 4.2.2026, LVwG-250263/3/BL/EP: ersatzlose Behebung zweier Bescheide, die von der Behörde auf das IFG gestützt worden waren, obwohl das Auskunftsbegehren bereits vor Inkrafttreten des IFG gestellt worden war und das IFG daher noch nicht anwendbar war (dass das IFG noch nicht anzuwenden war, ist jedenfalls zutreffend; dass deshalb mit ersatzloser Behebung vorgegangen wurde, überzeugt nicht) [im Blog erwähnt hier]. 
  • Bundesverwaltungsgericht 3.2.2026, W292 2331669-1/2E: Informationsbegehren an die Sozialministerin, das einerseits auf eine Rechtsauskunft gerichtet war (die im Übrigen vom Ministerium sogar erteilt wurde), und sich andererseits auf einen Akt bezog, den es im Ministerium nicht gab; der abweisende Bescheid wurde vom BVwG bestätigt [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Kärnten 3.2.2026, KLVwG-2332/5/2025: Zugang zu Informationen der BH Völkermarkt im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz am Perṣ̌manhof; kein Zugang,  weil angefragte Informationen teilweise nicht vorhanden sind, teilweise nicht im Wirkungsbereich der Behörde liegen und teilweise, weil es sich um Informationen betreffend ein mögliches Verwaltungsverfahren gegen den Antragsteller handelt und dafür besondere Informationszugangsregelungen (Akteneinsicht) bestehen [im Blog erwähnt hier]. 
  • LVwG Vorarlberg 2.2.2026, LVwG-488-2/2026-R12: der Beschwerdeführer hatte Zugang zu Informationen gemäß hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens zu einem Beschluss der Landesregierung begehrt; die Information wurde nicht zugänglich gemacht, das LVwG hat diese Entscheidung bestätigt (überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung, § 6 Abs. 1 Z 5 IFG) [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Vorarlberg 2.2.2026, LVwG-488-3/2025-R16: der Beschwerdeführer hatte Information über das Stimmverhalten der Mitglieder der Vorarlberger Landesregierung Wallner III und IV bei jenen Tagesordnungspunkten der Sitzungen der Landesregierung, bei denen es zu divergierenden Stimmabgaben gekommen sei, begehrt; die Information wurde nicht zugänglich gemacht, das LVwG hat diese Entscheidung bestätigt (überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung, § 6 Abs. 1 Z 5 IFG) [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Burgenland 30.1.2026, E 301/14/2026.002/002: Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichtausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Niederösterreich 30.1.2026, LVwG-AV-125/001-2026: Antrag auf Zugang zu allen Dokumenten eines Vergabeverfahrens; Beschwerde gegen die Verweigerung des Zugangs mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen wird, weil er rechtlich als Antrag auf Akteneinsicht zu beurteilen sei [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Oberösterreich 27.1.2026, LVwG-250264/3/SB/GJ: der Beschwerdeführer begehrte  von der Gemeinde Informationen betreffend ein auf einem Nachbargrundstück - seiner Ansicht nach konsenslos - errichtetes Bauwerk (u.a. welche konkreten baubehördlichen Maßnahmen gesetzt wurden, ob ein Abrissbescheid bzw. ein Rückbaubescheid ergangen sind, ob Beugestrafen gegen den Verpflichteten ausgesprochen und vollzogen wurden); der Bürgermeister wies das Begehren ab, weil es einem Antrag auf Akteneinsicht gleichkomme und zudem das Interesse des Betroffenen auf Datenschutz überwiege; das LVwG bestätigte den abweisenden Bescheid, erkannte aber zutreffend, dass das Argument hinsichtlich der Akteneinsicht nicht trägt, sondern ausschließlich eine Abwägung nach § 6 IFG erfolgen muss; dabei kommt das LVwG zum Ergebnis, dass das Interesse des betroffenen Nachbar-Grundeigentümers am Schutz seiner personenbezogenen Daten überwiegt; die Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs wird in der Entscheidung nicht angesprochen [im Blog erwähnt hier].
  • Bundesverwaltungsgericht 26.1.2026, W605 2327768-1: Säumnisbeschwerde wegen behauteter Säumnis eines Bezirksgerichts-Vorstehers und Bescheidbeschwerde gegen einen Bescheid dieses Vorstehers im Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen einer behaupteten sexuellen Belästigung bei der Zutrittskontrolle; die Säumnisbeschwerde wurde als verfrüht erhoben zurückgewiesen; die Bescheidbeschwerde mit einer Maßgabe abgewiesen; der Beschwerdeführer ist offenbar so gerichtsnotorisch, dass sich der Vorsteher für befangen erklärte und seine Stellvertreterin als Organwalterin einschreiten musste, die sich aber ihrerseits bereits in einer anderen (Zivilrechts-)Sache des Beschwerdeführers für befangen erklärt hatte; das BVwG verwiest darauf, dass es keine weitere Vertretungsregel gibt und in diesem Fall  nach § 7 Abs. 2 AVG das (vermeintlich) befangene Organ die Amtshandlung durchzuführen hat; das Informationsbegehren umfasste 14 (teilweise in sich gegliederte) Fragen, die zu einem kleinen Teil von der Behörde beantwortet wurden, zu einem substantiellen Teil auf zukünftige Handlungen bzw. auf Begründungen für das behördliche Handeln abzielten, sodass der Antrag insoweit (durch Maßgabebestätigung) abgewiesen wurde, und zu einem weiteren Teil auf eine konkretes, den Beschwerdeführer betreffendes Exekutionsverfahren und damit auf eine Angelegenheit der Gerichtsbarkeit; der Ausschluss der Gerichtsbarkeit kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass man von einem Organ der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit verlangt - insofern hatte der BG-Vorsteher den Antrag auch zutreffend zurückgewiesen.
  • Bundesverwaltungsgericht 26.1.2026, W171 2327677-1/2E: Informationsbegehren an eine Staatsanwaltschaft; wurde von dieser mit Bescheid zurückgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG abgewiesen, weil das individuelle Recht auf Zugang zu Informationen nicht gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit besteht, zu denen nach dem B-VG auch die Staatsanwaltschaft zählt [im Blog erwähnt hier]. 
  • LVwG Steiermark 23.1.2026, LVwG 80.27-386/2026-2: verfahrensleitender Beschluss zur Weiterleitung einer direkt beim LVwG eingebrachten Säumnisbeschwerde [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Oberösterreich 21.1.2026, LVwG-250255/8/SB (ergangen im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung eines Bescheids des Bürgermeisters): der Beschwerdeführer ist Mitglied eines Gemeinderates, er wollte die Herausgabe des "audiofiles" der Aufzeichnung einer Gemeinderatssitzung; er konnte sich diese Aufnahme später in den Räumen des Gemeindeamtes anhören, dann wurde sie gelöscht und ist nicht mehr vorhanden; das LVwG wies die Beschwerde daher schon deshalb als unbegründet ab, weil die Information, zu der Zugang begehrt wurde, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr vorhanden war; die zusätzlich vom Beschwerdeführer noch gestellten Anträge auf Feststellung, "dass ein Begehren um Ausfolgung von Dateien mit visuellen oder akustischen Aufzeichnungen an Mitglieder des Gemeinderates künftig nicht mehr verweigert werden darf" und "dass es rechtlich zulässig ist, Gemeinderatssitzungen per livestream zu übertragen" wurden als unzulässig zurückgewiesen [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Niederösterreich 20.1.2026, LVwG-AV-1455/002-2025: der Beschwerdeführer hatte vom Bürgermeister einer Stadt Informationen über Gespräche im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines Fußballplatzes beantragt; er erhielt lediglich die Information, dass zwei Besprechungstermine stattgefunden hatten, nach Beantragung eines Bescheides wurde eine weitere Informationserteilung im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dass der Beschwerdeführer Begründungen von behördlichem Handeln erfrage, was nicht unter den Informationsbegriff des IFG falle, bzw. handle es sich um "Erinnerungen", die auch keine Informationen iSd § 2 Abs. 1 IFG seien; das LVwG stellte fest, dass zu den Besprechungen keine Gesprächsprotokolle angefertigt worden seien und es keine weiteren Aufzeichnungen bei der Behörde gebe, auch nicht wann es Termine mit Anrainern gegeben habe, und wer die Teilnehmer gewesen seien; in der Beweiswürdigung stützte sich das LVwG auf die - näher dargelegten "lebensnahen Ausführungen der informierten Vertreter der belangten Behörde" (die offenbar nicht als Zeugen, sondern als Vertreter der Behörde befragt wurden); die Beschwerde wurde abgewiesen, weil die angefragten Informationen nicht verfügbar waren [im Blog erwähnt hier]. 
  • LVwG Steiermark 19.1.2026, LVwG 41.27-149/2026-4: der Beschwerdeführer wollte  bei der Agrarbezirksbehörde "Einsichtnahme in den vollständigen Akt" (einer nach seiner Ansicht nicht mehr bestehenden Agrargemeinschaft) und stellte diverse Fragen an die Behörde; die Behörde wies den Antrag ab; das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden, einerseits weil es sich dabei um Einträge auf Akteneinsicht gehandelt habe, andererseits weil die weiteren Anträge rechtsmissbräuchlich gestellt worden seien (der Beschwerdeführer sei Jurist und ehemaliges Mitglied des UVS Steiermark, sodass ihm der rechtliche Rahmen und Anwendungsbereich des IFG klar sein musste) [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Tirol 19.1.2026, LVwG-2025/21/3021-2: Abgrenzung Akteneinsicht/IFG; keine Gewährung von Informationszugang zu einem "Antrag auf vollständige Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen zur Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024 – gemäß verfassungsgesetzlichem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art 22a B-VG, IFG [...])"; meines Erachtens ist richtig, dass das IFG kein Recht auf Akteneinsicht vermittelt, da es sich dabei um ein spezifisches Recht der Parteien des Verwaltungsverfahrens handelt; das ändert aber nichts daran, dass bei einem ausdrücklich (auch) auf das IFG gestützten Antrag auf Zugang zu Informationen, die in einem Akt enthalten sind, zu prüfen ist, ob diese Informationen zugänglich zu machen sind, oder ob (überwiegende) Geheimhaltungsgründe vorliegen; ein "Antrag auf Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen gemäß IFG" kann daher meines Erachtens als - gegebenenfalls mangels Parteistellung zurückzuweisender - Antrag auf Akteneinsicht, verbunden mit einem (Eventual-)Antrag auf Zugänglichmachung von Informationen verstanden werden, sodass jene Unterlagen (gegebenenfalls teilweise) zugänglich zu machen sind, hinsichtlich derer keine (überwiegenden) Geheimhaltungsgründe vorliegen [im Blog erwähnt hier]. 
  • LVwG Niederösterreich 19.1.2026, LVwG-AV-1404/001-2025: Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH; Anfrage einer Landtagsabgeordneten u.a. zur Beschneiungsinfrastruktur, zu Betriebszuschüssen und zu Aussagen eines Politikers über notwendige Aufwendungen; überwiegend keine Zugänglichmachung der Information, teilweise weil diese nicht vorhanden sei (Planungen und Kalkulationen; Grundlagen für Politikeraussagen), teilweise nach § 6 Abs. 1 Z 6 und/oder Z 7 lit. b IFG (die Begründung ist diesbezüglich unklar). [im Blog mehr dazu hier]
  • LVwG Niederösterreich 15.1.2026, LVwG-AV-1383/001-2025, LVwG-AV-32/001-2026: Zurückweisung zweier Beschwerden eines ehemaligen Bürgermeisters einer Gemeinde gegen Schreiben des neuen Bürgermeisters, mit denen auf Informationsbegehren des Beschwerdeführers reagiert wurde (in der Sache ging es um ein Gemeinderatsprotokoll und Unterlagen zu einem Tagesordnungspunkt sowie um Anzeigen gegen den Beschwerdeführer bzw. die Weiterleitung von Beweismitteln an die Justiz); die Beschwerden wurden zurückgewiesen, weil es sich nicht um Bescheide handelte, die Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs konnte offenbleiben (Revision wurde dennoch zugelassen, im Hinblick auf die Frage, ob das Durchlaufen des innergemeindlichen Instanzenzugs eine Prozessvoraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist) [im Blog erwähnt hier].
  • Bundesverwaltungsgericht 15.1.2026, W101 2331727-1/2E: Weiterleitung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Bildungsdirektion, die in diesem Fall als Landesbehörde tätig geworden war, an das LVwG (verfahrensleitender Beschluss). [im Blog mehr dazu hier]
  • LVwG Niederösterreich 14.1.2026, LVwG-AV-1180/002-2025: Abweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung des Informationszugangs betreffend Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit einer bestimmten Reihenhausanlage; das LVwG NÖ vertritt die Ansicht, dass sich das Begehren vom Umfang her "praktisch auf den gesamten Akteninhalt des Bauverfahrens" gerichtet habe und sich daher "dem Inhalt nach als Begehren dar[stelle], das auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre." Es handle sich "inhaltlich nicht um einen Antrag nach dem IFG, sondern um einen Antrag auf Akteneinsicht." Das LVwG vertritt in diesem Erkenntnis die Auffassung, bei den Regeln zur Akteneinsicht nach § 17 AVG handle es sich um besondere Informationszugangsregeln im Sinne des § 16 IFG. Bemerkenswert an diesem Fall ist erstens, dass der Bürgermeister Teile der Informationen bereits zugänglich gemacht hatte und sich hinsichtlich der nicht zugänglich gemachten Informationen auf das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen gestützt hatte, also nicht § 17 AVG zur Abwehr des begehrten Informationszugangs angewendet hat; zweitens wurde die Beschwerde erst nach Durchlaufen des innergemeindlichen Instanzenzugs erhoben (und obwohl in diesem Verfahren derselbe Richter entschied wie im Fall LVwG NÖ 7.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025, wurde diese Frage hier nicht aufgegriffen und auch die Revision nicht zugelassen; wäre der Richter bei der von ihm noch eine Woche zuvor vertretenen Auffassung geblieben, wäre aus Anlass der Beschwerde der Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben gewesen) [im Blog erwähnt hier].
  • Bundesverwaltungsgericht 13.1.2026, W171 2326216-1: Informationsbegehren (wahrscheinlich) an die Bundesforste AG (im Erkenntnis zwar anonymisiert, aber aus dem Zusammenhang bin ich mir ziemlich sicher, dass es die Bundesforste betrifft) zur (Neu-)Verpachtung von Seegrundstücken mit "illegalen Bootshäusern"; das BVwG verpflichtet das informationspflichtige Unternehmen, den Zugang zu den begehrten Informationen zu geben (mit Ausnahme einer Frage, die nach Ansicht des BVwG bereits hinreichend beantwortet wurde); das Unternehmen hatte die Antwort auf die vom Antragsteller gestellten Fragen verweigert, weil die Informationen nicht unter das IFG fallen würden, im Verfahren vor dem BVwG hatte es dann behauptet, es lägen keine schriftlichen Unterlagen vor; in diesem Fall hätte das Unternehmen - so das BVwG - zumindest eine "Leermeldung" an den Antragsteller machen müssen [im Blog erwähnt hier].
  • Bundesverwaltungsgericht 13.1.2026, W259 2310449-1: dienstrechtliches Verfahren, im Erkenntnis wird aber obiter ("Lediglich der Vollständigkeit halber ...") auf das IFG Bezug genommen und dabei die Ansicht vertreten, dass auch bei bestehendem Akteneinsichtsrecht "Auskunft" über das Vorhandensein oder Fehlen bestimmter Unterlagen im Personalakt im Rahmen eines Antrags nach dem IFG erlangt werden kann [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Steiermark 13.1.2026, LVwG 41.9-5282/2025-4: der Beschwerdeführer hatte gestützt auf das IFG "Akteneinsicht" in Akten einer Bezirkshauptmannschaft im Zusammenhang mit einer Erweiterung eines geschützten Feuchtgebietes begehrt; die Behörde gewährte keinen Zugang, das LVwG wies die Beschwerde ab (im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht wolle, die ihm - als Nicht-Partei des Verfahrens - nicht zukomme) [im Blog erwähnt hier]. 
  • Bundesverwaltungsgericht 12.1.2026, W137 2331047-1/3E: Informationsbegehren betreffend Polizeihundeausbildung, das von der LPD (teilweise) abweisend erledigt wurde; die Beschwerde wurde vom LVwG, das sich nicht als zuständig erachtete, formlos dem BVwG weitergeleitet; das BVwG hat die Beschwerde (wegen Unzuständigkeit) zurückgewiesen, weil das LVwG zuständig sei [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Vorarlberg, 12.1.2026, LVwG-488-1/2026-R22: Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung, mit dem die Erteilung einer Information darüber, "wer die interne Auskunft erteilt habe, dass die Daten des WSKS [Wildschaden-Kontrollsystems] gelöscht worden seien und wer die Löschung der Daten des WSKS genehmigt habe", verweigert wurde; Interessenabwägung; Schutz der personenbezogenen Daten der Behördenmitarbeiter überwiegt (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG) [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Tirol 12.1.2026, LVwG-2025/48/3168-4: Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Präsidentin des Tiroler Landtages, da die Information auf der Website des Tiroler Landtags zugänglich ist, worauf die Behörde auch ausdrücklich verwiesen und den Link mitgeschickt hatte (§ 9 IFG). [im Blog mehr dazu hier]
  • VwG Wien 9.1.2026, VGW-113/060/18731/2025-2: der Beschwerdeführer hatte (als Journalist) die "Übermittlung einer Kopie der drei zuletzt erstellten Berichte über Lebensmittel- und Hygienekontrollen durch die Magistratsabteilung 59" in einem näher bezeichneten Restaurant begehrt, das - nach den Feststellungen des Gerichts - in der medialen Berichterstattung in die Kritik geraten sei, "die sich u. a. auch auf den Vorwurf einer Hygieneproblematik im Zusammenhang mit der Zubereitung von Lebensmitteln ('Dreck von der Baustelle')" beziehe (im Zusammenhang mit zwei in den Feststellungen wiedergegebenen Schlagzeilen wird klar, dass es um das "Konstantin Filippou" geht); die Information wurde von der Behörde verweigert, das Verwaltungsgericht hat das bestätigt, weil das "im überwiegenden berechtigten Interesse des gegenständlichen Restaurantbetriebs" liege (iSd § 6 Abs. 1 Z 7 IFG) [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Niederösterreich, 9.1.2026, LVwG-AV-1173/002-2025: Bestätigung der Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft, mit dem ein Antrag auf "Zugang zu sämtlichen Informationen und Dokumenten, die sich auf meine Kinder […] sowie auf mich selbst beziehen und in Ihrem Wirkungsbereich als Kinder- und Jugendhilfeträger geführt werden“, zurückgewiesen wurde; die Bestimmungen im NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz seien besondere Informationszugangsregelung im Sinne des § 16 IFG; Revision wurde zugelassen,  weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und, falls ja, in welchem Umfang eine Anwendung des IFG bei Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen trotz § 16 IFG in Betracht kommt [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Tirol 7.1.2026, LVwG-2025/48/2834-6: "Talschaftsverträge" der TIWAG sind vollständig zur Verfügung zu stellen (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG und § 13 Abs. 2 IFG) [im Blog mehr dazu hier]
  • LVwG Niederösterreich 7.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025: keine Zugänglichmachung eines Gemeinderatsprotokolls wegen Bestehens "besonderer Informationszugangsregelungen" in der Gemeindeordnung (§ 16 IFG); kein innergemeindlicher Instanzenzug [im Blog mehr dazu hier].
  • LVwG Niederösterreich 7.1.2026, LVwG-AV-1225/001-2025: Bestätigung eines Bescheids, mit dem ein Antrag "mir eine vollständige Kopie des gegenständlichen Pflegschaftsaktes ***" zu übermitteln oder digital zugänglich zu machen, zurückgewiesen wurde, da es sich um eine nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz geführte behördliche Angelegenheit gehe, das besondere Informationszugangsregelungen im Sinne des § 16 IFG enthalte;  Revision wurde zugelassen,  weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und, falls ja, in welchem Umfang eine Anwendung des IFG bei Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen trotz § 16 IFG in Betracht kommt [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Niederösterreich 7.1.2026, LVwG-AV-9/002-2026, LVwG-AV-9/001-2026: keine Zuständigkeit des LVwG betreffend Informationen über Bundesbeamte und Verfahrensführung einer Staatsanwaltschaft. [im Blog mehr dazu hier]
  • VwG Wien 2.1.2026, VGW-113/092/19671/2025: Zugang zu Informationen der Bezirkswahlbehörde für den 5. Wiener Gemeindebezirk betreffend die Niederschrift gemäß § 85 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 (GWO 1996) über das Ergebnis der Bezirksvertretungswahl am 27.4.2025 [im Blog erwähnt hier].
  • Bundesverwaltungsgericht 22.12.2025, W274 2328609-1: Entscheidung über eine Streitigkeit nach § 14 IFG, offenbar geht es um das hier dokumentierte Informationsbegehren eines Eisenbahnenthusiasten, der Echtdaten über den Einsatz von Lokomotiven erhalten wollte; das BVwG wertete die als "Antrag auf Säumnisbeschwerde" bezeichnete Eingabe als Antrag auf Streitentscheidung und wies den Antrag wegen Verspätung zurück (die Anfrage wurde am 1.9.2025 gestellt, die Antwort erfolgte am 18. 9.2025, der Antrag an das BVwG wurde am 30.11. gestellt und langte am 2.12.2025 bei diesem ein, war also jedenfalls verspätet, egal wie man die Frist berechnet) [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Steiermark 22.12.2025, LVwG 41.5-4533/2025-15: Verpflichtung einer "Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG" einer Gemeinde zur Übermittlung einer tabellarischen Auflistung aller ihrer gewerblich vermieteten oder verpachteten Bestandsobjekte (samt weiterer Informationen wie z.B. Vertragstyp, Adresse, etc. und Auszügen der Miet- oder Pachtverträge); keine Verpflichtung zur Übermittlung von Aufstellungen zu Mietzinsen und Betriebskosten [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Steiermark 22.12.2025, LVwG 41.5-4627/2025-14: die Antragstellering begehrte die Übermittlung einer tabellarischen Auflistung der Verbindlichkeiten und Forderungen der "Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG" einer Gemeinde unter Angabe des Schuldners, der Beträge und der jeweiligen Fälligkeiten; das LVwG beurteilte die KG als nicht verpflichtet, den Zugang zu gewähren, weil  das Interesse an der Geheimhaltung zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten höher zu bewerten sei als jenes an der Informationserteilung [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Tirol 22.12.2025,  LVwG-2025/14/2712-9: Verträge, die das Land Tirol mit der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport abgeschlossen hat, sind zugänglich zu machen. [mehr dazu im Blog hier]
  • LVwG Oberösterreich 19.12.2025, LVwG-250257/6/KH/EP: Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters (u.a.) nach dem IFG wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs (bemerkenswert ist, dass die Revision nicht zugelassen wurde - anders als vom LVwG NÖ in dessen Entscheidungen zum innergemeindlichen Instanzenzug) [im Blog erwähnt hier].
  • Bundesverwaltungsgericht 17.12.2025, W171 2323537-1: Zugang zu Protokollen des ORF-Stiftungsrates; der ORF bestritt die Anwendbarkeit des IFG auf ihn; das BVwG sieht den ORF als vom Anwendungsbereich des IFG erfasst, verweigert aber den Zugang zu den Protokollen des Stiftungsrates aufgrund eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses des ORF [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Niederösterreich 16.12.2025, LVwG-AV-1158/001-2025keine Zugänglichmachung von Informationen über Kooperationen einer im mittelbaren Alleineigentum des Landes Niederösterreich stehenden Gesellschaft (EBG MedAustron GmbH) mit iranischen Unternehmen (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG); außerdem: Fristbeginn für Antragstellung beim VwG mit Ende der vierwöchigen Frist für die Anfragebeantwortung (nicht bereits mit einer bereits früheren Antwortverweigerung). [mehr dazu im Blog hier]
  • LVwG Salzburg 11.12.2025 (gekürzt ausgefertigt am 28.1.2026), 405-10/1728/1/22-2026: Verpflichtung zur Erteilung der Information über die "Anzahl der im Jahr 2024 von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See erlassenen Strafverfügungen und Straferkenntnisse in Zusammenhang mit Hygienekontrollen in Gastronomiebetrieben" (das Erkenntnis wurde mündlich verkündet, die Parteien haben auf Revision an den VwGH bzw. auf Beschwerde an den VfGH verzichtet und keine ungekürzte Ausfertigung beantragt) [im Blog erwähnt hier].
  • Bundesverwaltungsgericht 11.12.2025, W292 2326797-1/3E (Pressemitteilung): interne Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes (VD) im Rahmen der Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs; keine Zugänglichmachung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG). [im Blog mehr dazu hier]
  • LVwG Tirol 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529-8: kein Zugang zu Informationen "über jene Verwaltungsmaßnahmen, die die Behörde im Zusammenhang mit zwei [...] Dienstaufsichtsbeschwerden gesetzt habe"; überwiegendes berechtigtes Interesse der Betroffenen (§ 6 Abs. 1 Z 7 IFG). [mehr dazu im Blog hier]
  • LVwG Oberösterreich 2.12.2025, LVwG-250258/6/BL/EP: Zugang zu Informationen einer rechnungshofkontrollierten Gesellschaft; kein Zugang, weil keine Informationen vorliegen (das Bauprojekt, zu dem Informationen begehrt wurden, wird nicht von dieser Gesellschaft geplant) [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Steiermark 5.12.2025, LVwG 41.7-5372/2025: Weiterleitung eines als Antrag auf Streitentscheidung direkt beim LVwG eingebrachten Antrags, der als Säumnisbeschwerde gewertet wurde (weil die Ärztekammer keine Informationen über Bezüge von Funktionär*innen zugänglich machte und keinen Bescheid erließ) [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Steiermark 27.11.2025, LVwG 80.21-4338/2025-9: Zurückweisung einer verfrüht erhobenen Säumnisbeschwerde (wobei der Bescheidantrag nicht formgerecht, sondern an die persönliche E-Mail-Adresse eines Gemeindemitarbeiters - eingebracht worden war) [im Blog erwähnt hier]. 
  • LVwG Steiermark 24.11.2025, LVwG 41.5-4904/2025: Zurückweisung eines unmittelbar an das Verwaltungsgericht gerichteten Antrags auf Zugang zu Aktenstücken aus einem Verwaltungsgerichtsakt [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Steiermark 20.11.2025, LVwG 41.27-4762/2025: Zugang zu Informationen gegenüber einem Verein; Zurückweisung,  weil der Verein nicht dem IFG unterliegt [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Steiermark 18.11.2025, LVwG 41.38-4659/2025-7: Aufhebung eines Bescheids,  mit dem ein Antrag wegen unterlassener Mängelbehebung zurückgewiesen worden war; nach Auffassung des LVwG war der Antrag konkret genug [im Blog erwähnt hier].
  • LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025: Gemeinde Pörtschach; keine Zugänglichmachung von Informationen, die nicht existieren (§ 2 Abs. 1 IFG); außerdem: kein innergemeindlicher Instanzenzug, weil Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG auch lex specialis zu Art. 118 Abs. 4 Satz 2 B-VG sei [mehr dazu im Blog hier].
  • Bundesverwaltungsgericht 11.11.2025, W274 2323801-1/2E: Fristbeginn für Antrag an das VwG bei privaten Informationspflichtigen bereits mit Ablehnung der Informationsgewährung durch den Informationspflichtigen (§ 13 Abs. 2 IFG). [mehr dazu im Blog hier]
  • LVwG Oberösterreich 10.11.2025, LVwG-250255/5/SB/GJ: Aufhebung des Bescheids eines Bürgermeisters über den Zugang zu Tonaufnahmen von Gemeinderatssitzungen; zuständige Behörde wäre der  Gemeinderat gewesen. [mehr dazu im Blog hier]
  • Bundesverwaltungsgericht 10.11.2025, W176 2322793-1/7E: Einstellung des VwG-Verfahrens betreffend einen privaten Informationspflichtigen, nachdem die Information (nachdem die Streitigkeit beim Vwg anhängig gemacht wurde) erteilt worden war. [mehr dazu im Blog hier]
  • LVwG Kärnten 6.11.2025, KLVwG-1830/5/2025: Gemeinde Pörtschach; keine Zugänglichmachung eines E-Mails, das bereits vor Antragstellung dauerhaft gelöscht worden war. [mehr dazu im Blog hier]
  • VwG Wien 4.11.2025, VGW-113/032/16206/2025-4: VwG Wien ist für einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG mit dem ORF nicht zuständig. [mehr dazu im Blog hier]
  • LVwG Vorarlberg 24.10.2025, LVwG-488-1/2025-R22: Hypo Vorarlberg Bank AG ist kein informationspflichtiges Unternehmen, weil es sich um eine börsennotierte Gesellschaft iSd § 13 abs. 3 IFG handle (gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den VfGH erhoben). [mehr dazu im Blog hier]
  • VwG Wien 16.10.2025, VGW-113/027/15142/2025-4: Fristverlängerung nach § 8 Abs. 2 IFG muss  gegenüber dem Informationswerber nicht weiter begründet werden (Hinweis auf notwendige Anhörung nach § 10 IFG reichte aus). [mehr dazu im Blog hier]
  • LVwG NÖ 24.9.2025, LVwG-AV-1085/001-2025: Entscheidung nach dem IFG über eine Säumnisbeschwerde zu einem bereits im Jahr 2023 gestellten Auskunftsbegehren; offensichtlich wurde die Übergangsbestimmung in Art. 151 Abs. 68 letzter Satz B-VG übersehen, wonach auf die am 1. September 2025 anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder das IFG noch nicht anzuwenden ist. [mehr dazu im Blog hier]

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