I'Auf dieser Seite verlinke ich Entscheidungen zu Art. 22a B-VG und zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die Liste ist chronologisch nach Entscheidungsdatum (nicht Veröffentlichungsdatum) geordnet, aber ohne jeglichen Anspruch auf Vollständigkeit; ergänzend finden sich meist ein paar Stichworte zum Inhalt der Entscheidung. Soweit ich im Blog dazu etwas geschrieben habe, verlinke ich auch den Blogbeitrag.
1. Verfassungsgerichtshof
- [noch keine Entscheidungen]
2. Verwaltungsgerichtshof
- [noch keine Entscheidungen]
3. Verwaltungsgerichte
- Bundesverwaltungsgericht 27.2.2026, W292 2331934-1/5E: Die Universität Wien muss dem Beschwerdeführer (einem Studenten und Studienvertreter) Zugang zu "Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen (Anzahl der Teilnehmer, durchschnittliche Note, Notenverteilung, Abbruchquote) je Lehrveranstaltung und zu den Ergebnissen der universitätseinheitlichen Lehrveranstaltungsevaluierungen je Lehrveranstaltung, gewähren (jeweils seit dem Wintersemester 2023, und soweit diese Informationen je Lehrveranstaltung mindestens fünf Studierende betreffen).
- LVwG Niederösterreich 23.2.2026, LVwG-AV-55/001-2026: Rettungsdienstevertrag; der Zugang wurde von der Landeshauptfrau verweigert, das LVwG hat den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGG an die LH zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen, da diese keine konkrete, dokumentbezogene Interessenabwägung vorgenommen habe und die pauschale Zugangsverweigerung zum gesamten Vertrag auch nicht damit begründet werden könne, dass hinsichtlich einzelner Teile Geheimhaltungsgründe bestehen.
- LVwG Tirol 12.2.2026, LVwG-2025/14/3119-8: Zugang zu dem am 13.7.2020 abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport (samt Anlagen) ist zu gewähren.
- LVwG Oberösterreich 12.2.2026, LVwG-250261/2/VG/EP: Informationen zu einer Abberufung eines Bezirkshauptmanns; kein Informationszugang, weil die Informationen nicht verfügbar waren (Gesamtkosten des Abberufungsverfahrens) bzw. weil das Begehren auf die Rechtfertigung behördlichen Verhaltens und eine Wiederaufrollung eines bereits abgeschlossenen Verfahrens gerichtet war.
- LVwG Oberösterreich 11.2.2026, LVwG-250262/7/KH/EP: Abweisunug einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oö. Landtags; teilweise wegen Nichtvorhandenseins der angefragen Informationen, teilweise mit der interessanten Begründung, dass "Schrift- bzw. Mailkorrespondenzen oder Akten [...] nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts für sich genommen keine Aufzeichnungen und damit keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG" dar[stellen], sondern lediglich aus solchen bestehen und daher nur diese einzelnen, im Schrift- bzw. Mailverkehr oder im Akt enthaltenen Aufzeichnungen Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes sein könnten, nicht aber "ein Schrift- oder Mailverkehr bzw. ein Akt an sich"; teilweise auch weil Fragen zum Wissen oder Meinungsstand gestellt worden waren bzw. rechtliche Beurteilungen gewünscht wurden).
- LVwG Vorarlberg 11.2.2026, LVwG-488-7/2026-R22: Antrag auf Zugang zu einer Stellungnahme des Bürgermeisters in einem gegen diesen geführten (und von der StA dann eingestellten) Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch; keine Zugangsgeährung, weil die gewünschte Information nicht im Wirkungsbereich der Gemeinde liegt und bei dieser nicht verfügbar ist (die Stellungnahme wurde vom Bürgermeister nicht in seiner amtlichen Funktion abgegeben, sondern als [privater] Beschuldigter in einem strafrechtlichen EIrmittlungsverfahren.
- LVwG Niederösterreich 11.2.2026, LVwG-AV-112/001-2026: Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs.
- LVwG Niederösterreich 11.2.2026, LVwG-AV-130/001-2026: Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs.
- LVwG Niederösterreich 10.2.2026, LVwG-AV-79/001-2026: Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Stadtamtes wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs.
- LVwG Niederösterreich 5.2.2026, LVwG-AV-1517/001-2025: Informationen hinsichtlich einer von einer Gemeinde erstatteten Stellungnahme in einem Strafverfahren und der Rechnungen (für anwaltliche Leistungen) zu dieser Stellungnahme; betroffen war der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, die Beschwerde wurde gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhoben; Zurückweisung wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs.
- LVwG Niederösterreich 4.2.2026, LVwG-AV-1508/001-2025: Tochtergesellschaft einer börsennotierten Gesellschaft, kein Informationszugang (§ 13 Abs 3 IFG).
- LVwG Oberösterreich 4.2.2026, LVwG-250263/3/BL/EP: ersatzlose Behebung zweier Bescheide, die von der Behörde auf das IFG gestützt worden waren, obwohl das Auskunftsbegehren bereits vor Inkrafttreten des IFG gestellt worden war und das IFG daher noch nicht anwendbar war (dass das IFG noch nicht anzuwenden war, ist jedenfalls zutreffend; dass deshalb mit ersatzloser Behebung vorgegangen wurde, überzeugt nicht).
- LVwG Kärnten 3.2.2026, KLVwG-2332/5/2025: Zugang zu Informationen der BH Völkermarkt im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz am Perṣ̌manhof; kein Zugang, weil angefragte Informationen teilweise nicht vorhanden sind, teilweise nicht im Wirkungsbereich der Behörde liegen und teilweise, weil es sich um Informationen betreffend ein mögliches Verwaltungsverfahren gegen den Antragsteller handelt und dafür besondere Informationszugangsregelungen (Akteneinsicht) bestehen.
- LVwG Vorarlberg 2.2.2026, LVwG-488-2/2026-R12: der Beschwerdeführer hatte Zugang zu Informationen gemäß hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens zu einem Beschluss der Landesregierung begehrt; die Information wurde nicht zugänglich gemacht, das LVwG hat diese Entscheidung bestätigt (überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung, § 6 Abs. 1 Z 5 IFG).
- LVwG Vorarlberg 2.2.2026, LVwG-488-3/2025-R16: der Beschwerdeführer hatte Information über das Stimmverhalten der Mitglieder der Vorarlberger Landesregierung Wallner III und IV bei jenen Tagesordnungspunkten der Sitzungen der Landesregierung, bei denen es zu divergierenden Stimmabgaben gekommen sei, begehrt; die Information wurde nicht zugänglich gemacht, das LVwG hat diese Entscheidung bestätigt (überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung, § 6 Abs. 1 Z 5 IFG).
- LVwG Niederösterreich 30.1.2026, LVwG-AV-125/001-2026: Antrag auf Zugang zu allen Dokumenten eines Vergabeverfahrens; Beschwerde gegen die Verweigerung des Zugangs mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen wird, weil er rechtlich als Antrag auf Akteneinsicht zu beurteilen sei.
- LVwG Steiermark 23.1.2026, LVwG 80.27-386/2026-2: verfahrensleitender Beschluss zur Weiterleitung einer direkt beim LVwG eingebrachten Säumnisbeschwerde.
- LVwG Oberösterreich 21.1.2026, LVwG-250255/8/SB (ergangen im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung eines Bescheids des Bürgermeisters durch LVwG OÖ 10.11.2025, LVwG-250255/5/SB/GJ): der Beschwerdeführer ist Mitglied eines Gemeinderates, er wollte die Herausgabe des "audiofiles" der Aufzeichnung einer Gemeinderatssitzung; er konnte sich diese Aufnahme später in den Räumen des Gemeindeamtes anhören, dann wurde sie gelöscht und ist nicht mehr vorhanden; das LVwG wies die Beschwerde daher schon deshalb als unbegründet ab, weil die Information, zu der Zugang begehrt wurde, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr vorhanden war; die zusätzlich vom Beschwerdeführer noch gestellten Anträge auf Feststellung, "dass ein Begehren um Ausfolgung von Dateien mit visuellen oder akustischen Aufzeichnungen an Mitglieder des Gemeinderates künftig nicht mehr verweigert werden darf" und "dass es rechtlich zulässig ist, Gemeinderatssitzungen per livestream zu übertragen" wurden als unzulässig zurückgewiesen.
- LVwG Niederösterreich 20.1.2026, LVwG-AV-1455/002-2025: der Beschwerdeführer hatte vom Bürgermeister einer Stadt Informationen über Gespräche im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines Fußballplatzes beantragt; er erhielt lediglich die Information, dass zwei Besprechungstermine stattgefunden hatten, nach Beantragung eines Bescheides wurde eine weitere Informationserteilung im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dass der Beschwerdeführer Begründungen von behördlichem Handeln erfrage, was nicht unter den Informationsbegriff des IFG falle, bzw. handle es sich um "Erinnerungen", die auch keine Informationen iSd § 2 Abs. 1 IFG seien; das LVwG stellte fest, dass zu den Besprechungen keine Gesprächsprotokolle angefertigt worden seien und es keine weiteren Aufzeichnungen bei der Behörde gebe, auch nicht wann es Termine mit Anrainern gegeben habe, und wer die Teilnehmer gewesen seien; in der Beweiswürdigung stüttze sich das LVwG auf die - näher dargelegten "lebensnahen Ausführungen der informierten Vertreter der belangten Behörde" (die offenbar nicht als Zeugen, sondern als Vertreter der Behörde befragt wurden); die Beschwerde wurde abgewiesen, weil die angefragten Informationen nicht verfügbar waren.
- LVwG Steiermark 19.1.2026, LVwG 41.27-149/2026-4: der Beschwerdeführer wollte bei der Agrarbezirksbehörde "Einsichtnahme in den vollständigen Akt" (einer nach seiner Ansicht nicht mehr bestehenden Agrargemeinschaft) und stellte diverse Fragen an die Behörde; die Behörde wies den Antrag ab; das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden, einerseits weil es sich dabei um Einträge auf Akteneinsicht gehandelt habe, andererseits weil die weiteren Anträge rechtsmissbräuchlich gestellt worden seien (der Beschwerdeführer sei Jurist und ehemaliges Mitglied des UVS Steiermark, sodass ihm der rechtliche Rahmen und Anwendungsbereich des IFG klar sein musste).
- LVwG Tirol 19.1.2026, LVwG-2025/21/3021-2: Abgrenzung Akteneinsicht/IFG; keine Gewährung von Informationszugang zu einem "Antrag auf vollständige Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen zur Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024 – gemäß verfassungsgesetzlichem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art 22a B-VG, IFG [...])"; meines Erachtens ist richtig, dass das IFG kein Recht auf Akteneinsicht vermittelt, da es sich dabei um ein spezifisches Recht der Parteien des Verwaltungsverfahrens handelt; das ändert aber nichts daran, dass bei einem ausdrücklich (auch) auf das IFG gestützten Antrag auf Zugang zu Informationen, die in einem Akt enthalten sind, zu prüfen ist, ob diese Informationen zugänglich zu machen sind, oder ob (überwiegende) Geheimhaltungsgründe vorliegen; ein "Antrag auf Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen gemäß IFG" kann daher meines Erachtens als - gegebenenfalls mangels Parteistellung zurückzuweisender - Antrag auf Akteneinsicht, verbunden mit einem (Eventual-)Antrag auf Zugänglichmachung von Informationen verstanden werden, sodass jene Unterlagen (gegebenenfalls teilweise) zugänglich zu machen sind, hinsichtlich derer keine (überwiegenden) Geheimhaltungsgründe vorliegen.
- LVwG Niederösterreich 19.1.2026, LVwG-AV-1404/001-2025: Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH; Anfrage einer Landtagsabgeordneten u.a. zur Beschneiungsinfrastruktur, zu Betriebszuschüssen und zu Aussagen eines Politikers über notwendige Aufwendungen; überwiegend keine Zugänglichmachung der Information, teilweise weil diese nicht vorhanden sei (Planungen und Kalkulationen; Grundlagen für Politikeraussagen), teilweise nach § 6 Abs. 1 Z 6 und/oder Z 7 lit. b IFG (die Begründung ist diesbezüglich unklar). [im Blog mehr dazu hier]
- LVwG Niederösterreich 15.1.2026, LVwG-AV-1383/001-2025, LVwG-AV-32/001-2026: Zurückweisung zweier Beschwerden eines ehemaligen Bürgermeisters einer Gemeinde gegen Schreiben des neuen Bürgermeisters, mit denen auf Informationsbegehren des Beschwerdeführers reagiert wurde (in der Sache ging es um ein Gemeinderatsprotokoll und Unterlagen zu einem Tagesordnungspunkt sowie um Anzeigen gegen den Beschwerdeführer bzw. die Weiterleitung von Beweismitteln an die Justiz); die Beschwerden wurden zurückgewiesen, weil es sich nicht um Bescheide handelte, die Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs konnte offenbleiben (Revision wurde dennoch zugelassen, im Hinblick auf die Frage, ob das Durchlaufen des innergemeindlichen Instanzenzugs eine Prozessvoraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist).
- Bundesverwaltungsgericht 15.1.2026, W101 2331727-1/2E: Weiterleitung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Bildungsdirektion, die in diesem Fall als Landesbehörde tätig geworden war, an das LVwG (verfahrensleitender Beschluss). [im Blog mehr dazu hier]
- LVwG Niederösterreich 14.1.2026, LVwG-AV-1180/002-2025: Abweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung des Informationszugangs betreffend Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit einer bestimmten Reihenhausanlage; das LVwG NÖ vertritt die Ansicht, dass sich das Begehren vom Umfang her "praktisch auf den gesamten Akteninhalt des Bauverfahrens" gerichtet habe und sich daher "dem Inhalt nach als Begehren dar[stelle], das auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre." Es handle sich "inhaltlich nicht um einen Antrag nach dem IFG, sondern um einen Antrag auf Akteneinsicht." Das LVwG vertritt in diesem Erkenntnis die Auffassung, bei den Regeln zur Akteneinsicht nach § 17 AVG handle es sich um besondere Informationszugangsregeln im Sinne des § 16 IFG. Bemerkenswert an diesem Fall ist erstens, dass der Bürgermeister Teile der Informationen bereits zugänglich gemacht hatte und sich hinsichtlich der nicht zugänglich gemachten Informationen auf das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen gestützt hatte, also nicht § 17 AVG zur Abwehr des begehrten Informationszugangs angewendet hat; zweitens wurde die Beschwerde erst nach Durchlaufen des innergemeindlichen Instanzenzugs erhoben (und obwohl in diesem Verfahren derselbe Richter entschied wie im Fall LVwG NÖ 7.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025, wurde diese Frage hier nicht aufgegriffen und auch die Revision nicht zugelassen; wäre der Richter bei der von ihm noch eine Woche zuvor vertretenen Auffassung geblieben, wäre aus Anlass der Beschwerde der Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben gewesen).
- LVwG Steiermark 13.1.2026, LVwG 41.9-5282/2025-4: der Beschwerdeführer hatte gestützt auf das IFG "Akteneinsicht" in Akten einer Bezirkshauptmannschaft im Zusammenhang mit einer Erweiterung eines geschützten Feuchtgebietes begehrt; die Behörde gewährte keinen Zugang, das LVwG wies die Beschwerde ab (im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht wolle, die ihm - als Nicht-Partei des Verfahrens - nicht zukomme).
- LVwG Vorarlberg, 12.1.2026, LVwG-488-1/2026-R22: Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung, mit dem die Erteilung einer Information darüber, "wer die interne Auskunft erteilt habe, dass die Daten des WSKS [Wildschaden-Kontrollsystems] gelöscht worden seien und wer die Löschung der Daten des WSKS genehmigt habe", verweigert wurde; Interessenabwägung; Schutz der personenbezogenen Daten der Behördenmitarbeiter überwiegt (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG)
- LVwG Tirol 12.1.2026, LVwG-2025/48/3168-4: Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Präsidentin des Tiroler Landtages, da die Information auf der Website des Tiroler Landtags zugänglich ist, worauf die Behörde auch ausdrücklich verwiesen und den Link mitgeschickt hatte (§ 9 IFG). [im Blog mehr dazu hier]
- VwG Wien 9.1.2026, VGW-113/060/18731/2025-2: der Beschwerdeführer hatte (als Journalist) die "Übermittlung einer Kopie der drei zuletzt erstellten Berichte über Lebensmittel- und Hygienekontrollen durch die Magistratsabteilung 59" in einem näher bezeichneten Restaurant begehrt, das - nach den Feststellungen des Gerichts - in der medialen Berichterstattung in die Kritik geraten sei, "die sich u. a. auch auf den Vorwurf einer Hygieneproblematik im Zusammenhang mit der Zubereitung von Lebensmitteln ('Dreck von der Baustelle')" beziehe (im Zusammenhang mit zwei in den Feststellungen wiedergegebenen Schlagzeilen wird klar, dass es um das "Konstantin Filippou" geht); die Information wurde von der Behörde verweigert, das Verwaltungsgericht hat das bestätigt, weil das "im überwiegenden berechtigten Interesse des gegenständlichen Restaurantbetriebs" liege (iSd § 6 Abs. 1 Z 7 IFG).
- LVwG Niederösterreich, 9.1.2026, LVwG-AV-1173/002-2025: Bestätigung der Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft, mit dem ein Antrag auf "Zugang zu sämtlichen Informationen und Dokumenten, die sich auf meine Kinder […] sowie auf mich selbst beziehen und in Ihrem Wirkungsbereich als Kinder- und Jugendhilfeträger geführt werden“, zurückgewiesen wurde; die Bestimmungen im NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz seien besondere Informationszugangsregelung im Sinne des § 16 IFG; Revision wurde zugelassen, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und, falls ja, in welchem Umfang eine Anwendung des IFG bei Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen trotz § 16 IFG in Betracht kommt.
- LVwG Tirol 7.1.2026, LVwG-2025/48/2834-6: "Talschaftsverträge" der TIWAG sind vollständig zur Verfügung zu stellen (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG und § 13 Abs. 2 IFG) [im Blog mehr dazu hier]
- LVwG Niederösterreich 7.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025: keine Zugänglichmachung eines Gemeinderatsprotokolls wegen Bestehens "besonderer Informationszugangsregelungen" in der Gemeindeordnung (§ 16 IFG); kein innergemeindlicher Instanzenzug. [im Blog mehr dazu hier]
- LVwG Niederösterreich 7.1.2026, LVwG-AV-1225/001-2025: Bestätigung eines Bescheids, mit dem ein Antrag "mir eine vollständige Kopie des gegenständlichen Pflegschaftsaktes ***" zu übermitteln oder digital zugänglich zu machen, zurückgewiesen wurde, da es sich um eine nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz geführte behördliche Angelegenheit gehe, das besondere Informationszugangsregelungen im Sinne des § 16 IFG enthalte; Revision wurde zugelassen, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und, falls ja, in welchem Umfang eine Anwendung des IFG bei Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen trotz § 16 IFG in Betracht kommt.
- LVwG Niederösterreich 7.1.2026, LVwG-AV-9/002-2026, LVwG-AV-9/001-2026: keine Zuständigkeit des LVwG betreffend Informationen über Bundesbeamte und Verfahrensführung einer Staatsanwaltschaft. [im Blog mehr dazu hier]
- VwG Wien 2.1.2026, VGW-113/092/19671/2025: Zugang zu Informationen der Bezirkswahlbehörde für den 5. Wiener Gemeindebezirk betreffend die Niederschrift gemäß § 85 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 (GWO 1996) über das Ergebnis der Bezirksvertretungswahl am 27.4.2025.
- Bundesverwaltungsgericht 22.12.2025, W274 2328609-1: Entscheidung über eine Streitigkeit nach § 14 IFG, offenbar geht es um das hier dokumentierte Informationsbegehren eines Eisenbahnenthusiasten, der Echtdaten über den Einsatz von Lokomotiven erhalten wollte; das BVwG wertete die als "Antrag auf Säumnisbeschwerde" bezeichnete Eingabe als Antrag auf Streitentscheidung und wies den Antrag wegen Verspätung zurück (die Anfrage wurde am 1.9.2025 gestellt, die Antwort erfolgte am 18. 9.2025, der Antrag an das BVwG wurde am 30.11. gestellt und langte am 2.12.2025 bei diesem ein, war also jedenfalls verspätet, egal wie man die Frist berechnet).
- LVwG Steiermark 22.12.2025, LVwG 41.5-4533/2025-15: Verpflichtung einer "Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG" einer Gemeinde zur Übermittlung einer tabellarischen Auflistung aller ihrer gewerblich vermieteten oder verpachteten Bestandsobjekte (samt weiterer Informationen wie z.B. Vertragstyp, Adresse, etc. und Auszügen der Miet- oder Pachtverträge); keine Verpflichtung zur Übermittlung von Aufstellungen zu Mietzinsen und Betriebskosten.
- LVwG Steiermark 22.12.2025, LVwG 41.5-4627/2025-14: die Antragstellering begehrte die Übermittlung einer tabellarischen Auflistung der Verbindlichkeiten und Forderungen der "Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG" einer Gemeinde unter Angabe des Schuldners, der Beträge und der jeweiligen Fälligkeiten; das LVwG beurteilte die KG als nicht verpflichtet, den Zugang zu gewähren, weil das Interesse an der Geheimhaltung zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten höher zu bewerten sei als jenes an der Informationserteilung.
- LVwG Tirol 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712-9: Verträge, die das Land Tirol mit der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport abgeschlossen hat, sind zugänglich zu machen. [mehr dazu im Blog hier]
- LVwG Oberösterreich 19.12.2025, LVwG-250257/6/KH/EP: Zurückweisung eienr Beschwerde gegen den Bescheid eines Brgermeisters (u.a.) nach dem IFG wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs (bemerkenswert ist, dass die Revision nicht zugelassen wurde - anders als vom LVwG NÖ in dessen Entscheidungen zum innergemeindlichen Instanzenzug.).
- Bundesverwaltungsgericht 17.12.2025, W171 2323537-1: Zugang zu Protokollen des ORF-Stiftungsrates; der ORF bestritt die Anwendbarkeit des IFG auf ihn; das BVwG sieht den ORF als vom Anwendungsbereich des IFG erfasst, verweigert aber den Zugang zu den Protokollen des Stiftungsrates aufgrund eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses des ORF.
- LVwG Niederösterreich 16.12.2025, LVwG-AV-1158/001-2025: keine Zugänglichmachung von Informationen über Kooperationen einer im mittelbaren Alleineigentum des Landes Niederösterreich stehenden Gesellschaft (EBG MedAustron GmbH) mit iranischen Unternehmen (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG); außerdem: Fristbeginn für Antragstellung beim VwG mit Ende der vierwöchigen Frist für die Anfragebeantwortung (nicht bereits mit einer bereits früheren Antwortverweigerung). [mehr dazu im Blog hier]
- LVwG Salzburg 11.12.2025 (gekürzt ausgefertigt am 28.1.2026), 405-10/1728/1/22-2026: Verpflichtung zur Erteilung der Information über die "Anzahl der im Jahr 2024 von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See erlassenen Strafverfügungen und Straferkenntnisse in Zusammenhang mit Hygienekontrollen in Gastronomiebetrieben" (das Erkenntnis wurde mündlich verkündet, die Parteien haben auf Revision an den VwGH bzw. auf Beschwerde an den VfGH verzichtet und keine ungekürzte Ausfertigung beantragt).
- Bundesverwaltungsgericht 11.12.2025, W292 2326797-1/3E (Pressemitteilung): interne Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes (VD) im Rahmen der Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs; keine Zugänglichmachung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG). [im Blog mehr dazu hier]
- LVwG Tirol 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529-8: kein Zugang zu Informationen "über jene Verwaltungsmaßnahmen, die die Behörde im Zusammenhang mit zwei [...] Dienstaufsichtsbeschwerden gesetzt habe"; überwiegendes berechtigtes Interesse der Betroffenen (§ 6 Abs. 1 Z 7 IFG). [mehr dazu im Blog hier]
- LVwG Oberösterreich 2.12.2025, LVwG-250258/6/BL/EP: Zugang zu Informationenen einer rechnungshofkontrollierten Gesellschaft; kein Zugang, weil keine Informationen vorliegen (das Bauprojekt, zu dem Informationen begehrt wurden, wird nicht von dieser Gesellschaft geplant).
- LVwG Steiermark 5.12.2025, LVwG 41.7-5372/2025: Weiterleitung eines als Antrag auf Streitentscheidung direkt beim LVwG eingebrachten Antrags, der als Säumnisbeschwerde gewertet wurde (weil die Ärztekammer keine Informationen über Bezüge von Funktionär*innen zugänglich machte und keinen Bescheid erließ).
- LVwG Steiermark 27.11.2025, LVwG 80.21-4338/2025-9: Zurückweisung einer verfrüht erhobenen Säumnisbeschwerde (wobei der Bescheidantrag nicht formgerecht, sondern an die persönliche E-Mail-Adresse eines Gemeindemitarbeiters - eingebracht worden war).
- LVwG Steiermark 24.11.2025, LVwG 41.5-4904/2025: Zurückweisung eines unmittelbar an das Verwaltungsgericht gerichteten Antrags auf Zugang zuAktenstücken aus einem Verwaltungsgerichtsakt; Zurückweisung.
- LVwG Steiermark 20.11.2025, LVwG 41.27-4762/2025: Zugang zu Informationen gegenüber einem Verein; Zurückweisung, weil der Verein nicht dem IFG unterliegt.
- LVwG Steiermark 18.11.2025, LVwG 41.38-4659/2025-7: Aufhebung eines Bescheids, mit dem ein Antrag wegen unterlassener Mängelbehebung zurückgewiesen worden war; nach Auffassung des LVwG war der Antrag konkret genug.
- LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025: Gemeinde Pörtschach; keine Zugänglichmachung von Informationen, die nicht existieren (§ 2 Abs. 1 IFG); außerdem: kein innergemeindlicher Instanzenzug, weil Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG auch lex specialis zu Art. 118 Abs. 4 Satz 2 B-VG sei. [mehr dazu im Blog hier]
- Bundesverwaltungsgericht 11.11.2025, W274 2323801-1/2E: Fristbeginn für Antrag an das VwG bei privaten Informationspflichtigen bereits mit Ablehnung der Informationsgewährung durch den Informationspflichtigen (§ 13 Abs. 2 IFG). [mehr dazu im Blog hier]
- LVwG Oberösterreich 10.11.2025, LVwG-250255/5/SB/GJ: Aufhebung des Bescheids eines Bürgermeisters über den Zugang zu Tonaufnahmen von Gemeinderatssitzungen; zuständige Behörde wäre der Gemeinderat gewesen. [mehr dazu im Blog hier]
- Bundesverwaltungsgericht 10.11.2025, W176 2322793-1/7E: Einstellung des VwG-Verfahrens betreffend einen privaten Informationspflichtigen, nachdem die Information (nachdem die Streitigkeit beim Vwg anhängig gemacht wurde) erteilt worden war. [mehr dazu im Blog hier]
- LVwG Kärnten 6.11.2025, KLVwG-1830/5/2025: Gemeinde Pörtschach; keine Zugänglichmachung eines E-Mails, das bereits vor Antragstellung dauerhaft gelöscht worden war. [mehr dazu im Blog hier]
- VwG Wien 4.11.2025, VGW-113/032/16206/2025-4: VwG Wien ist für einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG mit dem ORF nicht zuständig. [mehr dazu im Blog hier]
- LVwG Vorarlberg 24.10.2025, LVwG-488-1/2025-R22: Hypo Vorarlberg Bank AG ist kein informationspflichtiges Unternehmen, weil es sich um eine börsennotierte Gesellschaft iSd § 13 abs. 3 IFG handle (gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den VfGH erhoben). [mehr dazu im Blog hier]
- VwG Wien 16.10.2025, VGW-113/027/15142/2025-4: Fristverlängerung nach § 8 Abs. 2 IFG muss gegenüber dem Informationswerber nicht weiter begründet werden (Hinweis auf notwendige Anhörung nach § 10 IFG reichte aus). [mehr dazu im Blog hier]
- LVwG NÖ 24.9.2025, LVwG-AV-1085/001-2025: Entscheidung nach dem IFG über eine Säumnisbeschwerde zu einem bereits im Jahr 2023 gestellten Auskunftsbegehren; offensichtlich wurde die Übergangsbestimmung in Art. 151 Abs. 68 letzter Satz B-VG übersehen, wonach auf die am 1. September 2025 anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder das IFG noch nicht anzuwenden ist. [mehr dazu im Blog hier]
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