Auf dieser Seite verlinke ich Entscheidungen zu Art. 22a B-VG und zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die Liste ist chronologisch nach Entscheidungsdatum (nicht Veröffentlichungsdatum) geordnet, aber ohne jeglichen Anspruch auf Vollständigkeit; ergänzend finden sich meist ein paar Stichworte zum Inhalt der Entscheidung. Soweit ich im Blog dazu etwas geschrieben habe, verlinke ich auch den Blogbeitrag.
1. Verfassungsgerichtshof
- VfGH 1.7.2026, E 1397/2026: Aufhebung eines Beschlusses des LVwG NÖ vom 26.3.2026, weil durch die darin erfolgte Zurückweisung wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert wurde.
- VfGH 30.6.2026, E 305/2026: Der VfGH hat die Beschwerde eines Journalisten gegen das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 16.12.2025, LVwG-AV-1158/001-2025 (betreffend die EBG MedAustron GmbH) abgewiesen; wie bereits im Erkenntnis zur Hypo Vorarlberg ausgesprochen, prüft der VfGH - im Sinne einer Grobprüfung - lediglich, ob die Entscheidung des VwG ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer Art. 22a B-VG widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder ob das VwG eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; einen derartigen Fall kann der VfGH hier nicht erkennen; ob die Entscheidung des VwG "in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 IFG entspricht," hat der VfGH demnach nicht zu beurteilen; bei den Fragen, ob das VwG die Rolle als Journalist und den journalistischen Zweck des Informationsbegehrens ausreichend berücksichtigt hat und ob es die Erforderlichkeit der Nichterteilung der Informationen mit Blick auf die Geheimhaltungsgründe rechtmäßig angenommen hat, handelt es sich "nach Lage des vorliegenden Falles" um einfachgesetzliche Rechtsfragen, die nicht am Maßstab der Verfassung zu beantworten sind. [Im Blog dazu hier]
- VfGH 30.6.2026, E 3892/2025: der VfGH hat aufgrund der Beschwerde eines Journalisten das Erkenntnis des LVwG Vbg vom 24.10.2025, LVwG-488-1/2025-R22 zur Hypo Vorarlberg AG aufgehoben; er macht in diesem Erkenntnis zunächst klar, dass er sich beim Grundrecht des Art. 22a B-VG auf eine Grobprüfung beschränkt und in einem Verfahren gemäß Art. 144 B-VG nicht jedwede Rechtswidrigkeit einer Entscheidung eines VwG bei der Anwendung des IFG aufgreift; das IFG vermittelt nach Ansicht des VfGH nämlich - entgegen den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien - ein Recht des Informationswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG auf Zugang zu Informationen und verpflichtet dazu korrespondierend Organe und Rechtsträger, die begehrte Information zugänglich zu machen; die rechtswidrige Anwendung des IFG durch ein VwG "verletzt sohin grundsätzlich die dort (einfach)gesetzlich geregelten Rechtspositionen"; eine vom VfGH aufzugreifender Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG liegt dann vor, wenn wenn die Entscheidung des VwG a) ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, b) auf einer dem Art. 22a B-VG widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder c) wenn das VwG bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat (insbesondere, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn dem Gesetz fälschlicherweise ein dem Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG widersprechender Inhalt unterstellt wurde); im konkreten Fall findet der VfGH zunächst - eher en passant - die Ausnahme von "börsennotierten Gesellschaften" in § 13 Abs. 3 IFG nicht als verfassungswidrig, "jedenfalls soweit damit jene Gesellschaften erfasst werden, die selbst aufgrund ihrer Börsennotierung Veröffentlichungspflichten unterliegen"; allerdings sieht er die Ansicht des LVwG Vorarlberg, die Hypo Vorarlberg AG wäre eine börsennotierte Gesellschaft im Sinne des § 13 Abs. 3 IFG als denkunmöglich an; eine (einfach)gesetzliche Ausnahmeregelung wie § 13 Abs. 3 IFG ist restriktiv auszulegen; das vom LVwG Vorarlberg vertretene Verständnis legt bereits der Wortlaut des Begriffs "börsennotierte Gesellschaften" nicht nahe, und ein solches Verständnis stand auch dem Verfassungsgesetzgeber nicht vor Augen; die gegenteiligen (Auftrags-)Literaturmeinungen zitiert der VfGH gnädigerweise nicht. [Im Blog dazu hier]
- VfGH 24.4.2026, G 43/2026 ua: Abweisung der Normprüfungsanträge des LVwG Steiermark betreffend § 11 Abs. 2 IFG; der VfGH führt aus, dass der zweistufige Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gesetzlich ausgeschlossen werden kann und ein solcher Ausschluss nach der Rechtsprechung des VwGH "hinreichend klar und unmissverständlich" sein muss; allerdings muss dabei weder auf Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG ausdrücklich Bezug genommen werden, noch muss die Formulierung wortwörtlich übernommen werden; der VfGH sieht im Wortlaut des § 11 Abs. 2 IFG einen ausdrücklichen Ausschluss, weil mit der Formulierung "Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben" auf einen Bescheid nach § 11 Abs. 1 IFG des informationspflichtigen Organs abgestellt wird, und ein "solcher Bescheid" demnach kein erst nach Erschöpfung eines innergemeindlichen Instanzenzuges erlassener (Berufungs-)Bescheid sein könne; zudem sei die Vorschrift des § 11 Abs. 2 IFG "überdies nach ihrem Sinn und Zweck als eine abschließende Regelung des Rechtsschutzes zu verstehen" (im IFG-Kommentar, an dem ich mitgewirkt habe, haben wir das anders gesehen, und ich würde mir unter einem hinreichend klaren und unmissverständlichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzugs noch immer eine etwas deutlichere Formulierung vorstellen - aber immerhin ist die Angelegenheit damit geklärt). [Im Blog dazu hier]
- VfGH 28.4.2026, G 136/2025: Antrag eines Journalisten auf Akteneinsicht in einem anhängigen VfGH-Verfahren; der VfGH hat den Antrag abgewiesen; keine sinngemäße Anwendung von § 219 Abs. 2 ZPO, weil § 20 Abs. 4 VfGG die zu § 219 Abs. 2 ZPO spezielle Norm darstellt; auch aus Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG ergibt sich nichts anderes; Recht auf Zugang zu Information nach diesen Bestimmungen besteht nicht gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit; "Die spezifische verfassungsrechtliche Ausformung des Informationszuganges in Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG und Art. 10 EMRK sind einer harmonisierenden Auslegung zugänglich, wonach ein allgemeiner und prinzipiell umfassender Informationsanspruch gegenüber Organen der Verwaltung besteht. Dass ein solcher Informationsanspruch [...] nicht auch gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit besteht, ist [...] gerechtfertigt". [Im Blog dazu hier]
2. Verwaltungsgerichtshof
- VwGH 10.6.2026, Ro 2026/09/0005: der VwGH hob das Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2025, W274 2323801-1/2E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die Frist für die Stellung eines Antrags auf Streitentscheidung nach § 14 Abs. 2 IFG "binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist" zur Informationserteilung endet, nicht bereits vier Wochen nach einem ablehnenden Schrieben des privaten Informationspflichtigen. [Im Blog dazu hier]
3. Verwaltungsgerichte
- LVwG Salzburg 27.7.2026, 405-10/1840/1/10-2026: das LVwG Salzburg hat den Salzburger Festspielfonds in einer Entscheidung über eine Streitigkeit nach § 14 IFG dazu verpflichtet, dem Antragsteller "den dem Festspielfonds aus der Beurlaubung des Intendanten Markus Hinterhäuser bis Vertragsende seines aktuellen (bis 30.9.2026 laufenden) Intendantenvertrages und der vorzeitigen Auflösung seines neuen Intendantenvertrages für den Zeitraum 1.10.2026 bis 30.9.2031 entstandenen Gesamtkostenbetrag (aus den vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 15.5.2026 näher angeführten einzelnen Posten) bekanntzugeben und Auskunft darüber zu erteilen, ob der Festspielfonds Regressforderungen/Schadenersatzforderungen gegen die Mitglieder des Kuratoriums prüfen lasse und gegebenenfalls das Ergebnis einer solchen stattgefundenen Prüfung mitzuteilen"; der Festspielfonds machte ein Geheimhaltungsinteresse nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a und b. IFG geltend, das LVwG kam in der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass das Informationsinteresse überwiegt; da lediglich die Offenlegung des "Gesamtkostenbetrags" begehrt wird, sei der Eingriff in die Vertraulichkeit begrenzt, weil keine detaillierten Vertragsinhalte abgefragt würden; die vom Festspielfonds befürchteten "Irritationen" und negative Sponsorenreaktionen seien "eher generisch prognostiziert" und nicht mit konkreten Einbußen belegt.
- LVwG Niederösterreich 21.7.2026, LVwG-AV-1115/003-2026 und LVwG-AV-1116/002-2026: Zurückweisung eines Antrags auf Kostenersatz in einem IFG-Verfahren.
- LVwG Niederösterreich 20.7.2026, LVwG-AV-1115/001-2026: die Beschwerdeführerin hatte Informationen zu einem aus ihrer Sicht widerrechtlichen Anbau begehrt; die Bürgermeisterin hatte zur Präzisierung aufgefordert, um welches Bauwerk es gehen solle, worauf die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan übermittelte und ergänzte, dass "der widerrechtliche Anbau, ein Altbestand, im Bauchwich dargestellt" sei; die Bürgermeisterin wies das Informationsbegehren bescheidmäßig mangels Verbesserung zurück; das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, weil die Planunterlagen nicht erkennen ließen, auf welches Objekt sich die Anfrage bezogen habe (die Beschwerdeführerin hatte in der Beschwerde darauf verwiesen, dass die Behörde aufgrund "der langen Vorgeschichte" wisse, worauf sich das Informationsbegehren beziehe - vielleicht ist die "lange Vorgeschichte" auch de Hintergrund für diese doch eher strenge Auslegung; allerdings war das Informationsbegehren zudem eher auf eine Auskunft zur Motivation behördlichen Handelns gerichtet, was auch zur Unzulässigkeit führen würde).
- LVwG Niederösterreich 20.7.2026, LVwG-AV-1116/001-2026: Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit einer Widmung (das Verfahren dürfte mit LVwG-AV-1115/001-2026 zusammenhängen bzw. die gleichen Parteien betreffen); die Informationen wurden nicht zugänglich gemacht, weil ein Teil der Informationen (zur Prüfung einer möglichen Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds) nicht vorhanden seien (diesbezüglich wurde die Beschwerde abgewiesen) und in einem Punkt, weil das Informationsbegehren trotz Verbesserungsauftrag nicht konkretisiert worden sei; diesbezüglich wurde der Beschwerde stattgegeben, weil das LVwG keine mangelnde Bestimmtheit des Informationsbegehrens sah.
- LVwG Niederösterreich 20.7.2026, LVwG-AV-852/001-2026:der Beschwerdeführer hatte Informationen im Zusammenhang mit der "Rettungslandschaft NEU" begehrt; die belangte Behörde hat schließlich einen Vertrag mit Schwärzungen übermittelt und im übrigen den Informationszugang verweigert; das VwG hat dem Beschwerdeführer zunächst mitgeteilt, dass ein (privater) Sachverständiger beigezogen werden solle zur Beurteilung der Frage, ob durch die Gewährung von Zugang zu bestimmten geschwärzten Passagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Betroffener berührt werden können (was so formuliert eine Rechtsfrage wäre, die nicht von einem/einer Sachverständigen zu lösen wäre), worauf der Beschwerdeführer (ich nehme an aufgrund der zu erwartenden Kosten) seinen Antrag einschränkte (womit die "Androhung" der Sachverständigen-Beiziehung ihre wohl nicht ganz unbeabsichtigte Wirkung erzielt hat); im Restumfang wurde der Beschwerde Folge gegeben und die NÖ Landesregierung verpflichtet, dem Beschwerdeführer - er ist laut Erkenntnis im Rahmen einer Rettungsorganisation führend tätig - die Informationen zugänglich zu machen.
- LVwG Niederösterreich 16.7.2026, LVwG-AV-495/001-2026: das LVwG NÖ hat mit diesem Beschluss den auf § 14 Abs 2 IFG gestützten Antrag zweier Journalist*innen auf Zugang zu bestimmten Informationen über die Kosten des Krebsmedikamentes "Keytruda", der gegen die NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) gerichtet war, als unzulässig zurückgewiesen, weil die NÖ LGA der staatlichen Verwaltung (im Sinne der COFAG-Rechtsprechung des VwGH) zuzurechnen ist.
- LVwG Niederösterreich 16.7.2026, LVwG-AV-528/001-2026: das LVwG hatte über eine n Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 Abs 2 IFG betreffend ein Vergabeverfahren für Reinigungsleistungen in Spitälern zu entscheiden; als Antragsgegner war die NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) benannt worden; das LVwG ist - wie schon beim NÖGUS - unter Berücksichtigung der COFAG-Rechtsprechung des VfGH zum Ergebnis gekommen, dass die dort geforderte "spezifische funktionelle Nahebeziehung" besteht und es sich bei der Tätigkeit der NÖ LGA daher um funktionelle Privatwirtschaftsverwaltung handelt, die der staatlichen Verwaltung zuzurechnen ist; der Antrag wurde daher zurückgewiesen.
- LVwG Salzburg, 15.7.2026,405-10/1850/1/8-2026: der Beschwerdeführer ist Gemeindevertreter in einer Gemeinde; er begehrte, ausdrücklich gestützt auf das IFG, Informationen über Standorte von Fahrradabstellplätzen im Gemeindegebiet; der Bürgermeister wies den Antrag ab, gestützt auf § 9 IFG (Missbräuchlichkeit?), ab, begründete dies aber damit, dass dem Beschwerdeführer als Gemeindevertreter besondere Einsichtsrechte nach der Salzburger Gemeindeordnung zukommen; das LVwG bestätigte diese Entscheidung (mit der Maßgabe, dass der Antrag nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird), und stützte die Abweisung auf § 16 IFG; § 28 Abs. 2 der Gemeindeordnung sei als besondere, bereichsspezifische Informationszugangsregelung anzusehen; auf die Rechtsprechung des VfGH zum parlamentarischen Interpellationsrecht - auf die der Beschwerdeführer auch verwiesen hat - geht die Begründung nicht ein. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Tirol 14.7.2026, LVwG-2026/14/0237-17: Entscheidung über eine Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG des WWF gegen die TIWAG betreffend Gefahrenanalysen zum Speicher Gepatsch; das LVwG verpflichtet die TIWAG, die begehrten Informationen (u.a. Jahresberichte zum Kaunertal Kraftwerk, Überflutungskarten, Flutwellenberechnungen, Informationen über Hangverformungen, sowie Belege für die Untersuchung und Vorkehrung für einen etwaigen Alarmfall, Flutwellenabschätzung, Berichte über Szenarien im Falle eines Versagens der Stauanlage, maximale Überflutungshöhen etc.) herauszugeben (ausgenommen die Betriebsordnung für das Kraftwerk Kaunertal); die TIWAG hatte die Herausgabe verweigert, weil es sich um kritische Infrastruktur handle; da LVwG bestätigte die Einstufung des Speichers als kritische Infrastruktur, sieht aber keine schützenswerten Interessen nationaler Sicherheit oder umfassender Landesverteidigung, zumal de Speicher auf jeder verfügbaren Landkarte deutlich eingezeichnet sei; Informationen über eine potentielle Überflutung des Lebensraumes von mehr als hunderttausend Menschen seien zwar geeignet, die Menschen in Sorge und Unruhe zu versetzen, aber es sei gerade die Aufgabe von watchdogs, aufzurütteln und Aspekte anzusprechen, die für die Öffentlichkeit unangenehm seien; einer Umweltschutz-NGO, die zum Schutz der Bevölkerung vor Kraftwerksprojekten warnt, könne eine Information nicht aus dem Grund verweigert werden, die Bekanntgabe der Information würde die Bevölkerung in Unruhe versetzen, was eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs 1 Z 4 IFG) wäre; im Hinblick auf Gefahren durch Terroranschläge hätten aber die in der Betriebsordnung zu findenden detaillierten Informationen über allfällige Stollen und Tunnel geheim zu bleiben; nur weil eine Information (auch) als Umweltinformation einzuordnen sei, darüber hinaus aber weitere Aspekte wie Aufrechterhaltung der Energieversorgung, Sicherheit von Speicherseen und somit der flussabwärts lebenden Bevölkerung und deren Lebensraum betreffe, führt dies nicht zur ausschließlichen Anwendbarkeit der einschlägigen Umweltinformationsgesetze; das IFG bleibe auch mangels gleichartigem Rechtsschutz in den einschlägigen Umweltinformationsgesetzen anwendbar, da dort gerade kein direkter Rechtsschutz gegen öffentliche Unternehmen vorgesehen ist, wenn diese die Information nicht erteilen; in der Gesamtbetrachtung würden die Interessen der antragstellenden NGO auf Zugang zu den Informationen überwiegen.
- Bundesverwaltungsgericht 13.7.2026, W137 2343266-1/2E: Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG mit der BIG; das BVwG hat den Antrag ("der inhaltlich eine Beschwerde darstellt", so das BVwG) zurückgewiesen, weil kein Bescheid beantragt worden sei; die Begründung erwähnt lediglich § 11 IFG und geht auf § 14 IFG überhaupt nicht ein, obwohl das BVwG am Beginn der Entscheidung ausdrücklich wiedergibt, dass der Antrag auf "Entscheidung einer Streitigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2" IFG gerichtet war; die Entscheidung lässt nicht erkennen, aus welchem Grund das BVwG der Auffassung ist, dass der ORF einen Bescheid erlassen könnte, zumal er jedenfalls nicht mit der Besorgung von Geschäften der Verwaltung betraut ist..
- Bundesverwaltungsgericht 13.7.2026, W137 2343725-1/2E: Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG mit dem ORF; das BVwG hat den Antrag ("der inhaltlich eine Beschwerde darstellt", so das BVwG) zurückgewiesen, weil kein Bescheid beantragt worden sei; die Begründung erwähnt lediglich § 11 IFG und geht auf § 14 IFG überhaupt nicht ein, obwohl das BVwG am Beginn der Entscheidung darlegt, dass im Antrag "auf § 14 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 3 IFG" verwiesen worden sei; ausdrücklich wiedergibt, dass der Antrag auf "Entscheidung einer Streitigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2" IFG gerichtet war; die Entscheidung lässt nicht erkennen, aus welchem Grund das BVwG der Auffassung ist, dass hier ein Bescheid zu erlassen gewesen wäre (insbesondere wird nicht dargelegt, dass die BIG mit Aufgaben der Verwaltung im Sinne der COFAG-Rechtsprechung betraut wäre); die BIG selbst hat gegenüber dem Informationswerber vorgebracht, dass sie "vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen" sei (wohl weil sie sich als "börsennotierte Gesellschaft" im Sinne der Rechtsansicht von Kalss und Fidler gesehen hat, die nun aber durch VfGH-Erkenntnis verworfen wurde).
- Bundesverwaltungsgericht 13.7.2026, W298 2343608-1: der Beschwerdeführer, Lehrer und Bildungssprecher einer im Wiener Landtag vertretenen Partei, wollte vom Bildungsminister die Übermittlung der "ikm+ Daten" (Daten der individuellen Kompetenzmessung) seit Beginn der ikm+ Testungen aller Pflichtschulen in Wien; der Bildungsminister wies das Informationsbegehren gestützt auf § 2 und § 9 Abs. 3 IFG ab, weil die Daten nicht in der gewünschten Form vorliegen würden und die Aufarbeitung einen wesentlichen zeitlichen Aufwand bedeuten würde; das BVwG setzte sich zunächst mit der Frage auseinander, ob der Beschwerdeführer public watchdog sei (was es verneinte; er hatte auch nicht mehr dazu vorgebracht, als auf seine politische Funktion zu verwiesen; seine Rolle als Blogger und seine mehr als sechstausend Instagram-Follower hätten vielleicht zu einer anderen Bewertung führen können); anders als das BMB kam das BVwG aber zum Ergebnis, dass die Daten vorhanden und verfügbar seien (zumal es der Beschwerdeführer der Behörde freigestellt habe, wie sie seinen Antrag auf Informationen beantwortet, solange bestimmte wesentliche Informationen erkennbar seien); dass die Daten aufbereitet werden müssten, ändere daran nichts; allerdings wurde die Beschwerde dennoch abgewiesen, weil das BVwG in der Interessenabwägung - unter Bezugnahme auf Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes und des Bildungsdokumentationsgesetzes - zum Ergebnis kommt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Zurverfügungstellung der Informationen bestehe, dass die Geheimhaltungsinteressen an den nicht gemäß § 3 Abs. 8 BilDokG aufbereiteten Daten überwiege; im Wesentlichen stützen sich dies Überlegungen darauf, dass bei Herausgabe der "Rohdaten" (gegenüber den ohnehin zu veröffentlichenden qualitätsgesicherten Daten) nachteilige Wirkungen zu befürchten seien, "insbesondere bei einer möglichen isolierten Verwendung, beispielsweise zum Untermauern einer politischen Forderung" (für mich ist nicht nachvollziehbar, welchem Geheimhaltungsgrund diese Überlegungen zuzuordnen wären, zumal die spekulativ - ohne entsprechende Feststellungen - angenommenen möglichen nachteiligen Folgen offenbar weder so stark sind, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wäre, noch konkrete berechtigte Interessen eines anderen betroffen wären, und es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, eine Art gesellschaftspolitische Wertung über wünschenswerte und weniger wünschenswerte Verwertung von Informationen vorzunehmen - es ist dem IFG wesensimmanent, dass auch Informationen zugänglich zu machen sind, die gegebenenfalls "isoliert" oder "zum Untermauern einer politischen Position" verwendet werden könnten).
- Bundesverwaltungsgericht 9.7.2026, W171 2331850-1: der Beschwerdeführer ist berufskundlicher Sachverständiger und beantragte vom BKA Einsicht in die Bewertungsinformationen aller Referenz-Arbeitsplätze samt Bewertungsgutachten und Arbeitsplatzbeschreibung sowie Informationen dazu, "innerhalb welcher Range (Punkte von bis)" die Zuordnung zu jeder Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe liege; das BKA verweigerte den Zugang zu den Bewertungsgutachten gestützt auf § 9 Abs. 3 IFG, weil diese zur Gänze gesichert und anonymisiert werden müssten, und zu den Punkte-Ranges unter Hinweis auf das geistige Eigentum des Unternehmens, das das Bewertungssystem entwickelt habe; das BVwG wies die Beschwerde ab und stellt u.a. fest, dass die Ablage der Bewertungsgutachten "nach keinem einheitlichen Ablagesystem und von Bearbeiter zu Bearbeiter unterschiedlich" erfolge; es kam zum Ergebnis, dass der Aufwand für das Heraussuchen und Anonymisieren der Gutachten einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde und dass dem Zugang zu den Bewertungsgutachten (gemeint offenbar den "Bewertungszeilen" mit den Punkte-Ranges) ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehe zum Schutz des Rechts am geistigen Eigentum des Unternehmens, das das Bewertungssystem entwickelt habe (leide wird nicht ausgeführt, von welcher Art des geistigen Eigentums das BVwG hier ausgeht, die Begründung weist eher auf Geschäftsgeheimnisse bzw. vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtungen als auf einen konkreten Eingriff zB in Urheber- oder Leistungsschutzrechte hin).
- LVwG Tirol 9.7.2026, LVwG-2026/21/1337-11: der Beschwerdeführer hatte Informationen über Kontrollen von Freizeitwohnsitzen in einer Gemeinde begehrt; im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden Informationen teilweise erteilt (insofern wurde die Beschwerde zurückgezogen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt); zur Frage, wieviele Benützungsverbote aktuell bestehen und wieviele rechtskräftig sind, stellte das LVwG fest, dass keine gesonderte Aufzeichnung über Benützungsverbote bestehe und die Bauakten (über mehrere hundert Gebäude) jeweils gesondert durchgesehen und ausgewertet werden müssten; die Information seien daher nicht verfügbar; zur Frage, welche Personen (mit Namen und Adressen) zur Kontrolle von Freizeitwohnsitzen beauftragt sind, kam das LVwG in der Interessenabwägung zu einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse nach § 6 Abs 1 Z 7 lit. a IFG ("werden in einer konfliktträchtigen Vollzugsmaterie tätig").
- Bundesverwaltungsgericht 8.7.2027, W274 2344551-2: Zurückweisung einer verfrüht erhobenen Säumnisbeschwerde.
- Bundesverwaltungsgericht 8.7.2026, W605 2342804-1: Säumnisbeschwerde gegen eine Staatsanwaltschaft; das Informationsbegehren hatte "ausdrücklich keine konkreten Ermittlungsverfahren, keine Parteirechte und keine verfahrensbezogenen Inhalte" zum Gegenstand, sondern zahlreiche allgemeine Fragen zur Organisation, zB ob Qualitätssicherungsverfahren bestehen, wie lange Berichte archiviert werden usw.; die StA hatte per Mail eine detaillierte Beantwortung vorgenommen, das BVwG konnte aber nicht feststellen, dass diese Mitteilung dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen war; nach einem Bescheidantrag übermittelte die SA dem Beschwerdeführer diese Mitteilung neuerlich und nachweislich, erließ aber keinen Bescheid; das BVwG gab der Säumnisbeschwerde statt und wies den Antrag auf Bescheiderlassung als unzulässig zurück, weil der Informationszugang vollständig gewährt worden war.
- Bundesverwaltungsgericht 8.7.2027, W298 2345334-1: die Beschwerdeführerin begehrte von der OStA Informationen betreffend eine Weisung zur Einstellung eines bestimmten Ermittlungsverfahrens; der Antrag wurde der Justizministerin weitergeleitet, die den Zugang verweigerte, weil es sich beim "Führen und Beenden eines Ermittlungsverfahrens" auch um "Ausübung von Gerichtsbarkeit im funktionellen Sinn" handle; das BVwG hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen;
- LVwG NÖ 8.7.2026, LVwG-AV-1053/001-2026: mit diesem Beschluss hat das LVwG eine Beschwerde zurückgewiesen, weil der "intendierte Bescheid" (ich nehme an, es handelt sich um das "follow up" zur Entscheidung des LVwG NÖ vom 8.4.2026), des NÖGUS als elektronisches Dokument übermittelt wurde und keine Amtssignatur aufwies, sodass keine dem § 18 Abs 4 AVG entsprechende Ausfertigung der Erledigung vorlag (was in gewisser Weise auch dokumentiert, dass eine nicht als Behörde organisierte Einrichtung, die nach dem IFG Bescheide erlassen muss, damit auch organisatorisch überfordert sein kann).
- Bundesverwaltungsgericht 7.7.2026, W605 2343428-1: der Beschwerdeführer war Kunde einer mittlerweile insolventen Bank, er begehrte Akteneinsicht in den FMA-Akt zu dieser Bank und subsidiär Informationszugang nach dem IFG; beides wurde von der FMA abgewiesen; betreffend den subsidiär begehrten Informationszugang wurde mit diesem Erkenntnis des BVwG die Beschwerde abgewiesen, der Sache nach wohl weil nach Ansicht des BVwG das IFG nicht subsidiär anzuwenden sei (die Beschwerde betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht wurde von einer anderen Gerichtsabteilung mit Erkenntnis vom 11.6.2026, W614 2343840-1, abgewiesen, weil der Beschwerdeführer als Bankkunde nicht Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist).
- Bundesverwaltungsgericht 7.7.2026, W171 2345169-1: Zurückweisung eines Antrags auf Streitentscheidung, weil die Stiftung, von der der Antragsteller Informationen begehrte, nicht von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen verwaltet werde (aufgrund der Anonymisierung ist nicht klar, um welche Stiftung es hier geht).
- Bundesverwaltungsgericht 6.7.2026, W605 2342630-1: der Beschwerdeführer hatte mit zwei E-Mails Informationen in Zusammenhang mit einer Bewerbung begehrt; die Informationsbegehren wurden von der Behörde zurückgewiesen, weil die Informationen vollständig erteilt worden seien; die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG abgewiesen.
- Bundesverwaltungsgericht 6.7.2026, W227 2340400-1: das beschwerdeführende Unternehmen, gegen das vom Verbraucherschutzverein eine Verbandsklage geführt wird, wollte beim Bundeskartellanwalt, der diesen Verein als "Qualifizierte Einrichtung" nach dem Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz anerkannt hat (sowohl innerstaatlich als auch grenzüberschreitend), Zuganz zu Unterlagen aus dem Anerkennungsverfahren, insbesondere Urkunden über die strategische und finanzielle Ausrichtung des Vereins und das Protokoll einer Verhandlung, in der diese Themen erörtert wurden; der Bundeskartellanwalt wies das Informationsbegehren wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen nach § 6 Abs. 1 Z 7 IFG ab; das BVwG wies die dagegen gerichtete Beschwerde - mit entsprechender Abwägung der Geheimhaltungsinteressen - ab; ein teilweiser Informationszugang könne wegen unverhältnismäßigen Aufwands iSd § 9 Abs. 12 IFG nicht gewährt werden.
- LVwG Tirol 6.7.2026, LVwG-2026/48/0386-8: der Beschwerdeführer hatte als Liegenschaftseigentümer, gestützt auch auf das IFG, Akteneinsicht in den Bauakt der Nachbarliegenschaft begehrt, da auf dieser Liegenschaft an der Grundgrenze Schaukästen errichtet worden seien, die an seiner Feuermauer montiert seien; das LVwG wies die Beschwerde gegen den abweislichen Bescheid der Bürgermeisterin ab, da ausdrücklich Akteneinsicht begehrt worden war. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Tirol 6.7.2026, LVwG-2026/48/1853-1: Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in einer IFG-Angelegenheit, weil die Säumnisbeschwerde erhoben wurde, obwohl zuvor kein Antrag auf Bescheiderlassung gestellt worden war. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG NÖ 3.7.2026, LVwG-AV-1006/001-2026: Das Informationsbegehren richtete sich auf die Übermittlung von Protokollen des Gemeindevorstands; das LVwG NÖ ist der Auffassung, dass dieser Zugang in § 56 Abs 3 NÖ Gemeindeordnung abschließend geregelt sei und beurteilte den Antrag daher nach § 16 IFG als nicht zulässig (aus der Entscheidung geht nicht hervor, ob der Informationswerber Mitglied des Gemeinderates war, denn nur diesen steht nach § 56 Abs 3 NÖ Gemeindeordnung die Einsicht in die Protokolle offen).
- LVwG Niederösterreich 30.6.2026, LVwG-AV-757/001-2026: die Beschwerdeführerin hatte Zugang zu Informationen in einer Bauangelegenheit begehrt und gegen den Bescheid des Bürgermeisters einer Stadtgemeinde Beschwerde erhoben; diese wurde als Berufung gewertet und vom Stadtrat abgewiesen; das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Berufung als verspätet zurückgewiesen wird. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Niederösterreich 29.6.2026, LVwG-M-26/001-2026: das LVwG hat eine ausdrücklich als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichnete Beschwerde zurückgewiesen, in der sich der Beschwerdeführer u.a. gegen eine behauptete "wiederholte Verweigerung Art 15, 16, DSGVO, §§ 16,17 AVG, §§ 7, 11 ff IFG" beschwert hatte; gegen eine Nichtzugänglichmachung von Informationen ist im IFG ein andere Verfahrensweg (Antrag auf Bescheiderlasssung, dann Bescheidbeschwerde) vorgesehen, und die "Möglichkeit dieses Verfahrensweges lässt zweifelsfrei keinen Raum für das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde". [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 26.6.2026, W274 2344326-1: Zurückweisung der Beschwerde eines Notariatskandidaten gegen einen Bescheid einer Notariatskammer wegen sachlicher Unzuständigkeit des BVwG (in der Sache betraf dies einen Antrag auf Informationszugang im Zusammenhang mit der Besetzung einer Notarstelle); nach Ansicht des BVwG ist dafür - anders als nach der Rechtslage zum Auskunftspflichtgesetz (dazu VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0205) - das LVwG sachlich zuständig.
- LVwG Salzburg 24.6.2026, 405-10/1827/1/2-2026: der Beschwerdeführer hatte Informationen über Übertretungen einer Bestimmung der Tierhalteverordnung begehrt (Anzahl der Anzeigen und der Fälle, in denen ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde; Verfahrensausgang, anhängige Verfahren); die BH hat "interne Erhebungen in Form einer systematischen Sichtung der zur Verfügung stehenden Materialien und Datenbanken durchgeführt. Diese systematische Sichtung der zur Verfügung stehenden Materialien und Datenbanken hat keinerlei Ergebnisse im Sinne des verfahrensgegenständlichen Informationsbegehren zutage gebracht", was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde; mit dem vom Beschwerdeführer dennoch begehrten Bescheid wurde sein Antrag abgewiesen; das LVwG wies die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil die begehrten Informationen erteilt worden waren. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Oberösterreich 23.6.2026, LVwG-250282/2/VG/GJ: der Beschwerdeführer begehrte, gestützt auf das IFG, "Einsicht in den gesamten Akt" betreffend eine bau- und naturschutzbehördliche Bewilligung einer Sportanlage; der Zugang wurde verweigert, das LVwG wies die Beschwerde als unbegründet, weil das IFG nicht dazu herangezogen werden könne, Informationsansprüche durchzusetzen, die nach § 17 AVG nur Verfahrensparteien zustünden.
- LVwG Tirol 23.6.2026, LVwG-2026/48/0803-14: der Klubobmann der Grünen im Tiroler Landtag hatte von der Olympia Sport- und Veranstaltungszentrum Innsbruck GmbH ("Olympiaworld"), die im Eigentum des Landes Tirol und der Stadt Innsbruck (je zu 50%) steht, Informationen im Zusammenhang mit dem Umbau des Olympia Eiskanals in Innsbruck begehrt; diese wurden teilweise gewährt, zudem wurde die Übermittlung des Generalplanervertrags in Aussicht gestellt und dann jedoch - nach Ablauf der Frist für die Stellung des Antrags auf Streitentscheidung - verweigert; das LVwG bewilligte die Wiedereinsetzung in die Frist nach § 14 Abs. 2 IFG, weil der Rechtsvertreter der Olympiaworld dem Antragsteller zugesichert hatte, dass er bei Zuwarten auf die in Aussicht gestellt Informationserteilung keine prozessualen Nachteile haben werde; das LVwG nimmt Bezug auf die Stellung des Antragstellers als watchdog und auf das große öffentliche Interesse aufgrund des hohen Einsatzes öffentlicher Mittel und geht dann auf die vorgebrachten Geheimhaltungsgründe ein (Vorbereitung einer Entscheidung, wirtschaftlicher Schaden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, Vertraulichkeit des Vergabeverfahrens, Urheberrecht); dabei wird z.B. die Argumentation der Olympiaworld, dass es ihr zum Nachteil gereichen würde, wenn der Generalplaner als möglicher Prozessgegner den Vertrag (der mit ihm selbst abgeschlossen wurde!) bekannt würde, - meines Erachtens sehr zurecht - als "abstrus" abgetan; das LVwG setzt sich mit der Frage auseinander, ob die vergaberechtlichen Veröffentlichungspflichten als besondere Regelungen iSd § 16 IFG dem begehrten Informationszugang nach dem IFG entgegenstehen, was im Ergebnis verneint wird; in der Gesamtbetrachtung kommt das LVwG zum Ergebnis, dass die Interessen des Antragstellers am Zugang zu den begehrten Informationen die Geheimhaltungsinteressen der Olympiaworld erheblich überwiegen, sodass die Olympiaworld verpflichtet wird, den Zugang zu den begehrten Informationen (unter Schwärzung bestimmter personenbezogener Daten) zu gewähren; die Olympiaworld hat bereits angekündigt, Revision zu erheben. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Oberösterreich 23.6.2026, LVwG-250277/9/VG/EP - 250278/2: nach den LVwGs im Burgenland, Tirol und Salzburg hat nun auch das LVwG Oberösterreich über den Antrag zweier Journalist*innen auf Zugang zu Informationen über die Kosten des Krebsmedikamentes "Keytruda" für Gesundheitseinrichtungen des Landes (hier die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH) entschieden; das LVwG Oberösterreich hat "die Beschwerde" abgewiesen (gemeint wohl: im Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG entscheiden, dass die Informationen nicht zugänglich zu machen sind), und stützt sich dabei tragend auf eine einigermaßen überraschende Begründung: die Ausnahmebestimmung für börsennotierte Gesellschaften (13 Abs. 3 IFG); diese spielt hier zwar überhaupt keine Rolle, weil niemand auf die Idee gekommen wäre, dass die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH (eine 100% Tochter der OÖ Landesholding GmbH, die wiederum zu 100% im Eigentum des Landes steht) börsennotiert wäre (nicht einmal nach der weiten Sichtweise von Kalss, Fidler oder dem LVwG Vbg), sondern weil MSD, als betroffenes Unternehmen iSd § 10 IFG, börsennotiert ist; wörtlich heißt es im Erkenntnis: "[Es ist] zu beachten, dass die begehrten Informationen die Preisgestaltung der betroffenen Person als Tochtergesellschaft einer börsennotierten Gesellschaft und damit sensible Informationen aus deren Bereich betreffen. Brächte man die Ausnahme des § 13 Abs. 3 IFG in Fällen wie dem gegenständlichen nicht zur Anwendung, führte dies zu dem Ergebnis, dass belangte Stellen Informationen über börsennotierte Gesellschaften zu erteilen hätten, die von diesen selbst nicht preisgegeben werden müssten. Dies würde aus Sicht des erkennenden Gerichts eine unzulässige Umgehung des Ausnahmetatbestands des § 13 Abs. 3 IFG darstellen. Folglich bestand im Hinblick auf die mit den Fragen 3 und 7 bis 9 begehrten Informationen schon aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 IFG kein Recht auf Erteilung der begehrten Informationen." Das ist, wie drücke ich das am besten aus: ziemlich kreativ, und missversteht die Ausnahme des § 13 Abs. 3 IFG vom Ansatz her: dort geht es um die Ausnahme bestimmter Unternehmen von der Informationspflicht, nicht um allfällige Betroffene, deren berechtigten Interessen nach den Geheimhaltungsgründen des § 6 IFG zu wahren sind (Betroffene, die nicht selbst informationspflichtig nach dem IFG sind, müssen ja auch dann Informationen nicht selbst zugänglich machen, wenn sie nicht börsennotiert sind); in einer Alternativbegründung kommt das LVwG allerdings auch in einer Interessenabwägung nach § 6 IFG zum Ergebnis, dass dem Informationsinteresse – auch unter Berücksichtigung der Stellung der Informationswerber als public bzw. social watchdogs – ein geringeres Gewicht zukomme als den Geheimhaltungsinteressen; im Übrigen weist das LVwG den Antrag des betroffenen Unternehmens auf Parteistellung ab. [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 19.6.2026, W227 2336877-1/2E: Abweisung einer Beschwerde (mit Maßgabe einer Spruchänderung) gegen einen Bescheid der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, mit dem der Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren bzw. Strafanzeigen verweigert wurde (Zurückweisung, weil StA zur Gerichtsbarkeit zählt).
- LVwG Vorarlberg 19.6.2026, LVwG-488-18/2026-R23: Informationsbegehren zweier Journalist*innen an die Vorarlberger Krankenhaus-BetriebsgmbH zu den Kosten des Krebsmedikaments "Keytruda"; das LVwG verpflichtet die Vbg. Krankenhaus-betriebsgmbH zur Beantwortung der Fragen 1, 2 und 9 des Informationsbegehrens und weist den Antrag im Übrigen ab; das LVwG beschäftigt sich auch mit der Frage, ob den Journalist*innen gegenüber "privaten Informationspflichtigen" ein Informationsanspruch unmittelbar gestützt auf Art. 10 EMRK zukommt, was unter Hinweis darauf, dass der VfGH einen solchen Anspruch bisher nur gegenüber öffentlichen Stellen bejaht hat, abgelehnt wird (ist allerdings meines Erachtens nicht entscheidungserheblich im konkreten Fall; sonst wäre zu hinterfragen, ob der öffentlich kontrollierte "private Informationspflichtige" nach der EGMR-Rechtsprechung nicht dem Staat zuzurechnen wäre; siehe etwa für ein öffentliches Spital in Liechtenstein das Urteil Gawlik); im Detail kommt das LVwG bei der Abwägung der Interessen zu den einzelnen Fragen im Wesentlichen zu einem Überwiegen schützenswerter Geheimhaltungsinteressen der MSD an den konkreten Preisvereinbarungen. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Niederösterreich 17.6.2026, LVwG-AV-555/001-2026: die Entscheidung erging im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung des zunächst von der NÖ Landesregierung erlassenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit mit Beschluss vom 23.2.2026, LVwG-AV-55/001-2026; im fortgesetzten Verfahren hat die Behörde dem beschwerdeführenden Verein eine geschwärzte Fassung des Rettungsdienstevertrages übermittelt und den Antrag auf Zugang zum ungeschwärzten Vertrag abgewiesen; das LVwG wies die Beschwerde in einer Entscheidung ab, die zwar umfassend Stellungnahmen des Roten Kreuzes und Auszüge aus dem Bescheid der NÖ Landesregierung enthält, aber keinen Sachverhalt feststellt (unter der Überschrift "Beweiswürdigung" steht folgender Satz: "Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und dem Vorbringen der Parteien sowie der betroffenen Organisationen."), und die sich in ihrer knappen Begründung darauf beschränkt, dass der beschwerdeführende Verein kein watchdog ist und "kein eigenes konkretes Informationsinteresse dargelegt" habe (und nicht zur Verhandlung erschienen ist). [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Tirol 16.6.2026, LVwG-2026/48/0581-11: Die Tiroler Landesregierung hatte dem beschwerdeführenden Landtagsabgeordneten den Zugang zur Information über den Abtretungspreis, den die Osttiroler Investment GmbH (OIG, zu 25% im Eigentum des Landes Tirol, zu 75 % im Eigentum der Felbertauernstraße AG) für eine 25,1 %-Beteiligung an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH (und der GmbH & Co KG) erhalten hatte; das LVwG trägt der Landesregierung auf, diesen Abtretungspreis dem Beschwerdeführer bekannt zu geben; die Bergbahnen Kals sind ein Unternehmen, das zuvor im mehrheitlichen, nun im alleinigen Eigentum eines Unternehmens aus der Schultz-Gruppe steht; um die Beteiligung war es zu einem Rechtsstreit gekommen, bei dem die OIG einen Betrag von rund 5,7 Mio € eingeklagt hatte; im gerichtlichen Verfahren kam es zu einem Vergleich, über dessen Inhalt Stillschweigen vereinbart wurde; das LVwG beurteilt den beschwerdeführenden Landtagsabgeordneten als public watchdog und legt dar, dass im Zusammenhang mit der Beteiligung der OIG der Verdacht einer verdeckten Subventionierung entstanden sei, sodass ein großes Interesse der Öffentlichkeit bestehe, dies zu überprüfen; das LVwG setzt sich dann eingehend mit den geltende gemachten Geheimhaltungsgründen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Vorbereitung einer Entscheidung, vereinbarte Geheimhaltungsklausel; Sondervorschrift des § 219 ZPO und § 13 Abs. 2 IFG) auseinander und kommt zu einem klar überwiegenden Interesse des Beschwerdeführers: "Die begehrte Information dient der sachlichen Evaluierung der Beteiligungen des Landes Tirol und seiner Gesellschaften sowie entsprechende kritische Überprüfung hinsichtlich der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Verwaltung öffentlichen Vermögens. Eine effektive demokratische und rechtstaatliche Kontrolle staatlichen Handelns setzt voraus, dass wesentliche wirtschaftliche Ergebnisse staatlicher Beteiligungen der öffentlichen Überprüfung zugänglich sind. Die Verweigerung des Zugangs dieser Informationen verhindert eine solche Kontrolle und konterkariert den verfassungsgesetzlich normierten Grundsatz der Transparenz staatlicher Verwaltung." (Detail am Rande: aus dem Erkenntnis ergibt sich, dass mit einem - nicht im RIS veröffentlichten - Beschluss des LVwG Tirol vom 23.1.2026 ein Bescheid des ressortzuständigen Landesrates wegen Unzuständigkeit aufgehoben worden war, anders als das LVwG Steiermark in diesem Beschluss hat das LVwG Tirol demnach zutreffend die Landesregierung und nicht ein einzelnes Landesregierungsmitglied als zuständiges Organ für die bescheidmäßige Erledigung in einer landesrechtlichen Angelegenheit beurteilt). [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Tirol 16.6.2026, LVwG-2026/14/0802-9: auch dieses Erkenntnis des LVwG Tirol trägt - wie das Erkenntnis LVwG-2026/48/0581-11 vom gleichen Tag - der Tiroler Landesregierung auf, den Abtretungspreis der OIG für ihre Beteiligung an der Bergbahnen Kals GmbH (und an der GmbH & Co KG) bekanntzugeben, Beschwerdeführer in diesem Fall war ein freier Journalist; das LVwG konstatierte "ein umfassendes öffentliches Interesse an der Information", zumal es um 6 Mio. € an öffentlichen Mitteln gehe, weil der Verdacht verdeckter Subventionierung eines Unternehmens aus der Schultz-Gruppe bestehe und weil die Angelegenheit zu einem jahrelangen Prozess führte, der von einem Unternehmen der öffentlichen Hand angestrengt worden war.[Im Blog erwähnt hier]; mit Beschluss des LVwG Tirol vom 29.7.2026 wurde der dagegen erhobenen Amtsrevision aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- LVwG Vorarlberg 16.6.2026, LVwG-383-1/2025-R12, und LVwG Vorarlberg 16.6.2026, LVwG-383-2/2025-R12: die beiden Entscheidungen sind nicht zum IFG, sondern zum Vorarlberger Archivgesetz ergangen, befassen sich aber auch mit der Abgrenzung zum IFG und dem Grundrecht auf Informationszugang nach Art. 22a B-VG; die beiden Beschwerdeführer sind Journalisten, die Zugang zu bestimmten Mails eines ehemaligen Landesrats erreichen wollen; diese wurden elektronisch (noch?) nicht dem Landesarchiv übergeben (siehe dazu das Erkenntnis des LVwG Vbg vom 4.5.2026); hier geht es aber um die physischen Handakten, die bereits versiegelt und dem Archiv übergeben wurden; das Archivgesetz wurde nach dem IFG angepasst, aufgrund der Übergangsbestimmung kommt auf bereits zuvor übergebene Unterlagen aber noch die alte Schutzfrist von 20 Jahren zur Anwendung; die Beschwerden wurden daher abgewiesen (nunmehr ist im Vorarlberger Archivgesetz vorgesehen, dass Zugang zum Archivgut besteht, soweit nicht "im Archivgut Informationen enthalten sind, deren Schutz zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist"). [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Burgenland 16.6.2026, E 301/19/2026.014/011: das LVwG Bgld hat in Erledigung einer Streitigkeit nach § 14 IFG zwischen zwei Investigativjournalist*innen einerseits und der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. andererseits ausgesprochen, dass die Burgenländische Krankenanstalten GmbH näher umschriebene Informationen zum Preis des Krebsmedikamentes Keytruda zugänglich machen muss; ähnlich wie schon das LVwG Tirol hat das LVwG Bgld differenziert die Interessen abgewogen; soweit überhaupt Geheimhaltungsinteressen bestehen (was im Hinblick auf die Fragen, ob der tatsächliche Preis niedriger ist als der Fabriksabgabepreis und wie viele Patient*innen mit dem Medikament behandelt wurden, verneint wird), kommt das LVwG zu Ergebnis, dass das Interesse der Antragsteller*innen am Zugang zu den Informationen schwerer wiegt also die Geheimhaltungsinteressen; anders als das LVwG Tirol hat das LVwG Bgld aber der Merck Sharp & Dohme Ges.m.b.H. ausdrücklich Parteistellung im Verfahren ("zumindest insoweit [...], als ihnen die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels zukommen muss") eingeräumt und dies auch mit Beschluss festgestellt. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Burgenland 9.6.2026, E 301/18/2026.013/008: der Beschwerdeführer, Obmann einer NGO, hatte um Übermittlung des Abschussplans für eine Eigenjagd (ehemaliges Jagdgatter) ersucht; die Bezirkshauptmannschaft hat den Informationszugang verweigert, das LVwG hat der Beschwerde Folge gegeben und die BH verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Spruchpunkte I und II des Bescheides über die Erlassung des Abschussplanes zu übermitteln; die Behörde hatte die Nichtgewährung des Zugangs mit "Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen" des Eigenjagdinhabers und mit einem möglichen wirtschaftlichen Schaden für diesen begründet - dem kann das LVwG nichts abgewinnen: es vermisst eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die inwieweit durch "die Nennung der dem Abschussplan zu entnehmenden Zahlen" ein Geschäfts- - bzw. Betriebsgeheimnis betroffen ist; auch wurde nicht dargelegt, "welcher Zusammenhang zwischen der Nennung einer Anzahl von Tieren und einem möglichen finanziellen Schaden für den Jagdausübungsberechtigten besteht." Auch die weiteren Argumente der Behörde (Schutz personenbezogener Daten und Vorbereitung einer Entscheidung) verfangen nicht: die wenigen personenbezogenen Daten (Namen und Telefonnummern) können anonymisiert werden, und für das LVwG ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit sich für die Erlassung weiterer Abschusspläne oder die Überprüfung des Abschussplans durch die Behörde dadurch etwas ändern könnte, dass Dritten der Inhalt des Bescheides bekannt ist (insgesamt hat man ein wenig den Eindruck, dass die Bezirkshauptmannschaft dem Eigenjagdinhaber vielleicht etwas näher gestanden sein könnte als dem "Obmann einer NGO"; das LVwG hat das nun korrigiert). [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Niederösterreich 5.6.2026, LVwG-AV-830/001-2026: der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zum Text eines nach § 17 NÖ ROG von einer Gemeinde mit einem Bauwerber abgeschlossenen Vertrag wurde vom Bürgermeister zunächst teilweise beantwortet (mit einer Zusammenfassung des Inhalts), dann aber "mangels hinreichender Präzisierung [...] sowie aufgrund überwiegender schutzwürdiger Interessen gemäß § 6 IFG" zurückgewiesen, die dagegen erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand abgewiesen; das LVwG geht davon aus, dass die Behörde in der Sache eine Zurückweisung wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages vorgenommen habe (teilt also nicht die Auffassung des VwG Wien [6.3.2026, VGW-113/077/622/2026], dass § 7 Abs. 2 lex specialis zu § 13 Abs. 3 AVG sei, und führt auch aus, dass für eine derartige Zurückweisung die allgemeine Frist von sechs Monaten zur Zurückweisung zur Verfügung stünde; das LVwG hielt fest, dass der Antrag auf Zugang zu Informationen ausreichend konkret war und behob daher den angefochtenen Berufungsbescheid ersatzlos, sodass nun die erstinstanzliche Behörde inhaltlich über den Antrag zu entscheiden hat. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Salzburg 5.6.2026, 405-10/1814/1/5-2026: der Beschwerdeführer hatte 78 Einzelfragen an den Bürgermeister der Stadt Salzburg gerichtet, die im Wesentlichen im Zusammenhang mit Grundabtretungen standen, die im Rahmen der Bauplatzerklärung eines Grundstücks im Jahr 2007 erfolgten (zu einer Zeit, in der der Beschwerdeführer noch nicht Eigentümer dieses Grundstücks war); die Behörde hatte keinen Zugang zu den Informationen gewährt (gestützt auf § 9 Abs. 3 IFG - wesentliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung - und § 16 IFG, weil die Anträge als Anträge auf Akteneinsicht zu werten seien); das LVwG gab der Beschwerde - nach einer Präzisierung des Begehrens durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung - teilweise Folge (u.a. betreffend den Amtsbericht zum Bebauungsplan, eine Stellungnahme der Behörde zu einer Beschwerde an die Volksanwaltschaft, Teilnehmerliste und Detailplan zu einem Anrainer*innengespräch); im Hinblick auf die Bauplatzerklärung wurde die Beschwerde abgewiesen, weil dem Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger Parteistellung zukommt und er Akteneinsicht nehmen kann; zu einem weiteren Fragenkomplex (betreffend die Entwässerung einer Gasse, zu der umfangreiche (historische) Informationen begehrt wurden, folgte das LVwG der Argumentation der Behörde über die unverhältnismäßigen Aufwand, ebenso zu den Informationsbegehren betreffend historische Unterlagen zu allen baulichen Anlagen auf den betroffenen Grundstücken; die Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs wird nicht thematisiert. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Steiermark 3.6.2026, LVwG 41.36-1861/2026-6: Antrag eines Landtagsklubs an die Landesregierung, es ging im Wesentlichen um Informationen darüber, ob die Abt. 11 des Amtes der Stmk LReg im Hinblick auf die Novellierung des Stmk. Sozialunterstützungsgesetzes eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes eingeholt hatte (und entsprechende Unterlagen dazu); der Zugang wurde unter Bezugnahme auf § 6 Ans. 1 Z 5 IFG verweigert, das LVwG hat diesen Bescheid bestätigt; das LVwG sieht in einer drohenden vorzeitigen Veröffentlichung interner Diskurse "die immanente Gefahr eines 'Chilling-Effects': Regierungsmitglieder und Verwaltungs- bzw. Verfassungsexperten könnten ihre Agenden künftig an der potentiellen Außenwirkung orientieren, statt an sachlicher Notwendigkeit". [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Tirol 2.6.2026, LVwG-2026/21/1035-2: die Beschwerdeführerin hatte Zugang zu Informationen betreffend die Festlegungen des Erschließungsplans hinsichtlich bestimmter Flächen bzw. Grundstücke begehrt; die Behörde übermittelte Unterlagen, die von der Beschwerdeführerin als nicht vollständig angesehen wurden; ein Bescheid wurde trotz ausdrücklichem Antrag nicht erlassen; das LVwG gab der Säumnisbeschwerde Folge und trug der Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auf, bescheidmäßig über den Antrag abzusprechen (die der Behörde im Spruch mitgegebene Rechtsanschauung des LVwG beschränkt sich darauf, dass über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen ist, lässt aber offen, ob es zu einer Zurückweisung kommt - weil die Information vollständig erteilt wurde - oder zu einer Abweisung, weil allenfalls noch offene Informationsbegehren negativ erledigt werden). [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Tirol 2.6.2026, LVwG-2026/14/1036-1: im Wesentlichen gleichartiger Sachverhalt und auch gleichartige Erledigung wie das weitere Erkenntnis des LVwG Tirol vom 2.6.2026, LVwG-2026/21/1035-2. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Tirol 2.6.2026, LVwG-2026/48/1037-1: ähnlicher Sachverhalt und gleichartige Erledigung wie in den beiden anderen Entscheidungen des LVwG Tirol vom 2.6.2026. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Kärnten 1.6.2026, KLVwG-980-981/6/2026: Informationsbegehren an eine Gliederung der Wirtschaftskammer Kärnten (aufgrund der exzessiven Anonymisierung ist nicht erkennbar, wer konkret belangte Behörde war), das von Nichtmitgliedern der Wirtschaftskammer gestellt wurde und daher abgewiesen wurde; der Erstbeschwerdeführer war nie Mitglied, der zweitbeschwerdeführende Verein nur vom 22.5.2025 bis 4.1.2026, das Informationsbegehren wurde aber erst am 2.2.2026 gestellt; das LVwG bestätigte die Abweisung wegen fehlender Kammer-Mitgliedschaft (meines Erachtens wären Informationen zu Zeiträumen, in denen die Mitgliedschaft bestanden hat, dennoch - soweit keine Geheimhaltungsgründe vorliegen - zugänglich zu machen, wie es das LVwG in einer anderen Entscheidung implizit getan hat).
- Bundesverwaltungsgericht 1.6.2026, W128 2337403-1: der Beschwerdeführer, Betreiber eines Ingenieurbüros, wollte vom BMF Informationen darüber, ob bei einem bei der Montanbehörde tätigen Bundesbeamten "ein schuldhaftes Fehlverhalten oder eine Dienstpflichtverletzung festgestellt worden sei" (weil dieses für einen Honorarausfall des Ingenieurbüros des Beschwerdeführers ursächlich gewesen sei und er einen Amtshaftungsanspruch stellen wolle); der BMF wies das Informationsbegehren ab, das BVwG bestätigte den Bescheid wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen iSd § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG (da "Informationen aus Personal- und Disziplinarangelegenheiten einen besonders starken Schutz genießen und zu den besonders schutzwürdigsten Bereichen der Privatsphäre gehören"); bemerkenswert: das BVwG hat auch Feststellungen(!) zur Eingliederung der "Montanbehörde West" im BMF getroffen und das auch in der Beweiswürdigung begründet; offenbar ist es nicht selbstverständlich, dass der BMF Montanbehörde nach § 170 MinroG ist (und die Frage, wer Behörde ist, eine Rechtsfrage darstellt). [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Niederösterreich 1.6.2026, LVwG-AV-675/001-2026: die Beschwerdeführerin begehrte Informationen im Zusammenhang mit mutmaßlichen tierschutzrechtlichen Verwaltungsübertretungen einer bestimmten Person, bei der es zu mehreren Tierabnahmen gekommen sei (siehe zB hier, hier und - die Sicht der Betroffenen - hier, sowie eine OTS der "Pfotenhilfe"); vier der abgenommenen Pferde seien bei der Beschwerdeführerin in Verwahrung gegeben worden; die Behörde verweigerte den begehrten Informationszugang (nach Einholung einer Stellungnahme der Betroffenen); das LVwG wies die Beschwerde nach Vornahme einer Interessenabwägung insoweit ab, als Informationen über die konkret angelasteten Verwaltungsübertretungen und die daraufhin gesetzten behördlichen Maßnahmen sowie die Frage, ob diese Maßnahmen in Rechtskraft erwachsen sind, begehrt wurden; soweit der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Übermittlung des Aktes gerichtet war, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Antrag nach § 16 IFG iVm § 17 AVG zurückgewiesen (das Begehren laufe "inhaltlich auf einen unlimitierten Zugang zu allen einschlägigen Akten hinaus, sodass das IFG keine Anwendung findet"); im Hinblick auf Gutachten, die hinsichtlich des Verdachtes auf Tierquälerei eingeholt worden waren, kommt das LVwG schließlich zum Ergebnis, dass ein dem Informationsinteresse gegenüber gewichtigeres Interesse an der Geheimhaltung nicht zu erkennen ist. [Im Blog erwähnt hier]
- VwG Wien 28.5.2026, VGW-113/013/5643/2026: der Beschwerdeführer war Adressat eines Heizverbots für seinen Kachelofen. Er richtete in diesem Zusammenhang ein Informationsbegehren an den Magistrat, mit mehreren Fragen, die allerdings zu einem guten Teil eher auf die Einholung von Meinungen als auf Informationen gerichtet waren. Der Magistrat wies den zur Gänze Antrag ab. Das VwG gab der Beschwerde zu einem geringen Teil statt und verpflichtete die Behörde, die Namen der beiden Mitarbeiter bekanntzugeben, die den Kachelofen besichtigt hatten. Das VwG wägt die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Mitarbeiter gegen das Informationsinteresse ab und kommt zum Ergebnis, dass keine besonders schützenswerte Daten vorliegen, diese außerdem der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind und auch keine Gefahr ernstlicher Nachteile für diese Mitarbeiter besteht. [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 28.5.2026, W298 2331981-1/5E: der Beschwerdeführer (er betreibt nach den Feststellungen des BVwG "einen blog, in welchem er verschiedene Themen öffentlich zugänglich thematisiert"; ich nehme an, das hier ist gemeint) hatte von einer Landessstelle des Sozialministeriumservice Zugang zur Information bezüglich der Erfüllung der Beschäftigungspflicht gemäß BEinstG von Dienstgeber*innen begehrt, der teilweise - für Dienstgeber*innen mit 250 Beschäftigten oder mehr gewährt wurde; für Dienstgeber*innen mit unter 250 Beschäftigten außerhalb der ÖNACE-Branche "Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung" wurde der Zugang jedoch verweigert; das BVwG verpflichtete die Landessstelle des Sozialministeriumservice, die begehrte Information bezüglich der Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz auch durch Dienstgeber*innen mit einer Beschäftigungsanzahl von unter 250 Personen zu erteilen; das BVwG kann die Grenze von 250 Beschäftigten als maßgebliche Abgrenzung für die Erteilung der Information nicht nachvollziehen; Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse seien nicht betroffen, auch das Argument der Behörde, dass ein "realistisches Risiko" bestehe, dass von der Information Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand konkreter Einzelpersonen möglich seien, wird vom BVwG nicht geteilt, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit Rückschlüsse auf eine einzelne Person gezogen werden können; das BVwG sieht daher keine Geheimhaltungsgründe als gegeben an, sodass auch eine Interessenabwägung unterbleiben kann und die begehrten Informationen zugänglich zu machen sind. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Niederösterreich, 28.5.2026, LVwG-AV-740/001-2026: Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs einer Gemeinde; Zurückweisung, weil nicht zuerst ein Devolutionsantrag gestellt wurde. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Tirol 27.5.2026, LVwG-2026/14/0927-16: Verpflichtung eines im 100%-Eigentum des Landes Tirol befindlichen Krankenanstaltenbetreibers (ich nehme an, es ist die Tirol Kliniken GmbH) zur Zugänglichmachung von Informationen über die Kosten des Krebsmedikaments Keytruda; der Antrag des Herstellers (MSD) auf Parteistellung in diesem Verfahren wurde zugleich abgewiesen. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Niederösterreich, 27.5.2026, LVwG-AV-697/001-2026: Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs. [Im Blog erwähnt hier] [siehe zum innergemeindlichen Instanzenzug nun VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua]
- LVwG OÖ 26.5.2026, LVwG-250274/2/VG/EP: der Beschwerdeführer begehrte vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Schärding Informationen zur Abrechnung zweier Veranstaltungen (Schärdinger Winterzauber) in den Jahren 2024 und 2025, die aber nicht von der Stadtgemeinde, sondern 2024 von anderen Rechtsträgern veranstaltet wurde (2024 von einem Unternehmen ohne Bezug zur Stadt und 2025 von der Tourismus und Stadtmarketing Schärding GmbH, an der die Stadt nur zu 28,57 % beteiligt ist und auf die sie keinen beherrschenden Einfluss ausübt), deren "Buchhaltungen ... in keiner Verbindung mit jener der Stadtgemeinde Schärding" stehen; daher Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Information verweigert wurde.
- LVwG Kärnten 26.5.2026, KLVwG-916/6/2026: Zurückweisung einer verfrüht erhobenen Säumnisbeschwerde. [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 26.5.2026, W256 2332502-1: die Beschwerdeführerin hatte vom BMI Informationen über Treffen mit Vertretern des afghanischen Taliban-Regimes begehrt, die vom BMI teilweise erteilt wurden; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen; das LVwG behob den angefochtenen Bescheid in zwei Punkten ersatzlos (weil der Bescheidantrag der Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese Punkte ihres Antrags nicht mehr aufrechterhalten worden war) und wies die Beschwerde im Übrigen ab (weil die begehrten Informationen nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMI, sondern des BFA fallen und dem BMI auch nicht vorlagen). [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 26.5.2026, W128 2336885-1/4E: Der Beschwerdeführer hatte Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit Kontrollen des Arbeitsinspektorats auf einer Baustelle begehrt und nach einiger, ihn nicht zufriedenstellender Korrespondenz in einem Telefonat mit dem Sektionsleiter des Zentralarbeitsinspektorats die Erlassung eines Bescheides begehrt, woraufhin sein Zugangsantrag abgewiesen wurde (unter Hinweis auf die Vertraulichkeitsverpflichtung nach § 18 ArbIG); das BVwG behob den Bescheid ersatzlos, da der Antrag auf Bescheiderlassung nicht - wie in § 11 Abs. 1 IFG vorgesehen - schriftlich gestellt wurde; er sei daher unwirksam und die belangte Behörde hätte nicht darüber absprechen dürfen (aus dem angefochtenen Erkenntnis geht nicht hervor, dass diese - im Verfahren zuvor offenbar von keiner Partei vertretene - Rechtsansicht mit den Parteien erörtert worden wäre; eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt). [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Salzburg 26.5.2026, 405-10/1804/1/9-2026: Oppositionsabgeordnete im Salzburger Landtag stellte einen Antrag auf Zugang zu Informationen an einen Tourismusverband (der ein als Körperschaft nach öffentlichem Recht errichteter Selbstverwaltungskörper ist, dem die Abgeordnete nicht angehört), den diese nicht zur Gänze beantwortete; nach einem erfolglosen Antrag auf Bescheiderlassung erhob die Abgeordnete Säumnisbeschwerde; das LVwG gab der Beschwerde Folge und verpflichtete den Tourismusverband zur Erteilung der begehrten Informationen, da es sich bei der Abgeordneten um einen "watchdog" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung handle und vor diesem Hintergrund eine EMRK-konforme Auslegung des Art. 22a B-VG geboten sei. [Im Blog erwähnt hier]; laut Anmerkung im RIS vom 7.7.2026 wurde Revision eingebracht und mit Beschluss des LVwG vom 23.7.2026 aufschiebende Wirkung zuerkannt; außerdem wurde Beschwerde beim VfGH eingebracht.
- LVwG Niederösterreich, 22.5.2026, LVwG-AV-664/001-2026: Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde, mit der Zugang zu den nachgefragten Informationen (in Zusammenhang mit einem Flurbereinigungsverfahren und einer dabei durchgeführten Informationsveranstaltung) nicht gewährt wurde; die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, weil der Behörde zu vier von fünf Punkten keine Aufzeichnungen vorliegen und zum fünften Punkt (Teilnehmer an Arbeitstreffen) nur Aufzeichnungen zu einem Teilnehmer vorhanden seien (der Vertreter der belangten Behörde habe, so das LVwG "in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchem Grund lediglich der Name einer teilnehmenden Person bekannt ist") und diese Information zum Schutz der personenbezogenen Daten des Betroffenen nicht zugänglich gemacht werden könne; das Interesse an der Geheimhaltung bestehe ("Mit Blick auf die – wie sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt – emotional geführte Debatte um eine mögliche Flurbereinigung kann das Landesverwaltungsgericht den Überlegungen und Bedenken der betroffenen Person nicht entgegengetreten."). [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Niederösterreich 22.5.2026, LVwG-AV-495/001-2026: Abweisung des Antrags der MSD auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren, in dem ein Journalist des profil und eine Journalistin des Standards die Zugänglichmachung von Informationen über die Kosten des von MSD hergestellten und vertriebenen Krebsmedikaments Keytruda begehrten. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Oberösterreich 20.5.2026, LVwG-250281/10/SB: Entscheidung über eine Streitigkeit nach § 14 IFG mit der Linz Linien GmbH für öffentlichen Personennahverkehr betreffend Informationen zu einer Erhebung im Zusammenhang mit einem provisorischen Radweg; der Antragsteller hatte zwei Anfragen gestellt; im Hinblick auf die erste Anfrage wurde der Antrag auf Streitentscheidung als verspätet zurückgewiesen; von den 9 Fragen der zweiten Anfrage waren 5 beantwortet worden; hinsichtlich der verbleibenden Fragen bestätigte das LVwG die Verweigerung der Informationserteilung zu zwei Fragen, die auf die Mitteilung einer Meinung abzielten, sodass die Antwort zu Recht verweigert wurde; hinsichtlich der zwei weiteren Fragen wurde die Linz Linien GmbH verpflichtet, näher spezifizierte Informationen zu erteilen (in der Verkehrsleitzentrale eingelangte Meldungen und Stellungnahmen an den Magistrat und den Vizebürgermeister, jeweils unter Unkenntlichmachung personenbezogener Daten); das LVwG geht auch auf die von den Linz Linien angeregte Vorlage an den EuGH zur DSGVO ein und legt dar, weshalb von acte clair auszugehen ist. [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 20.5.2026, W203 2338250-1/6E: Anfrage an die BMEIA zu Diplomatenpässen; die BMEIA gab die Gesamtzahl der Diplomatenpässe bekannt, verweigerte aber die Auskunft (u.a.) dazu, welche (konkreten) Personen trotz Erlöschens ihrer Funktion den Diplomatenpass noch nicht zurückgestellt haben; das BVwG wies die Beschwerde ab, weil die noch offenen Informationen nicht "vorhanden und verfügbar" seien. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Salzburg 20.5.2026, 405-10/1811/1/16-2026: Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG, gestellt von zwei Journalist*innen, und betreffend eine im öffentlichen Eigentum stehende Klinik; es geht um Informationen zu den Kosten für das Krebsmedikament "Keytruda"; das LVwG kommt - anders als das LVwG Tirol - zum Ergebnis, dass die Informationen nicht zu erteilen sind; das betroffene Pharmaunternehmen wird (ohne das weiter zu thematisieren) als mitbeteiligte Partei behandelt; die Verweigerung des Informationszugangs wird auf die Wahrung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses im Sinne des § 6 Abs 1 Z 7b IFG gestützt. [Im Blog erwähnt hier] [Im RIS ist angemerkt, dass VfGH-Beschwerde erhoben wurde]
- Bundesverwaltungsgericht 19.5.2026, W274 2332622-1: der Beschwerdeführer, über den ein Hausverbot im Parlament verhängt worden war, stellte einige eher wirre Anfragen an den Präsidenten des Nationalrats, der den in der Folge gestellten Bescheidantrag wegen Missbräuchlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 3 IFG zurückwies (und überdies eine Mutwillensstrafe verhängte); das BVwG gab der Beschwerde keine Folge (dem Beschwerdeführer gehe es "offenkundig darum, mit durchwegs angriffigen, suggestiven und beleidigenden Formulierungen sein persönliches Unbehagen an der behördlichen Vorgehensweise ihm gegenüber kundzutun bzw. die Behörde mit seinen Schriftsätzen im Gewand eines Informationsbegehrens zu belehren"). [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Kärnten 15.5.2026, KLVwG-1065/2/2026: der Beschwerdeführer hatte an den Bürgermeister einer Gemeinde zahlreiche Anfragen zu Rodungen, Anschüttungen und weiteren Geländeveränderungen auf bestimmten Grundstücken gestellt, zu denen es auch Antworten der Behörde gab, die den Beschwerdeführer jedoch nicht zufriedenstellten; mit dem angefochtenen Bescheid waren die Anträge schließlich zurückgewiesen worden, weil die Information vollumfänglich erteilt worden sei; das LVwG kam zum Ergebnis, dass das Informationsbegehren in einem Punkt (Zugang zu einer Rodungsbewilligung) nicht erfüllt worden war (der - nicht klare - Spruch ist im Zusammenhang mit der Begründung dahingehend zu verstehen, dass der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos behoben wurde); im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG OÖ 12.5.2026, LVwG-250270/6/VG/EP: der Informationswerber hatte die Beantwortung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit tierschutzrelevanten Verfahren begehrt, in denen es teilweise um Fragen zu Motiven oder zur Rechtfertigung behördlichen Verhaltens ging (was insoweit zur Abweisung führte); weitere Informationen betrafen die mögliche Einleitung eines tierschutzrechtlichen Verfahrens gegen eine konkrete Person, sodass insoweit die Abweisung auf § 6 Ab. 1 Z 7 lit. a IFG gestützt wurde; teilweise waren Informationen auch nicht verfügbar; nur ein einem Punkt wurde der Beschwerde stattgegeben: die Behörde hat dem Beschwerdeführer den genauen Quellennachweis zu einem vom Amtstierarzt in einem Gutachten zitierten Werk zu geben.
- VwG Wien 8.5.2026, VGW-113/092/6923/2026: Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde, weil der Bescheidantrag bereits (eventualiter) zeitgleich mit der Einbringung der Anfrage gestellt worden war; der "somit zeitlich weit vor der Nichtgewährung des Zugangs zur Information beim belangten Magistrat eingebrachte Antrag" sei laut VwG Wien (entgegen den Erläuterungen im Ausschussbericht, der einhelligen Literatur und der Entscheidungspraxis anderer Verwaltungsgerichte) "rechtlich nicht als solcher iSd § 11 Abs. 1 IFG anzusehen". [Im Blog erwähnt hier]; im RIS ist angemerkt, dass eine Revision anhängig ist.
- VwG Wien 7.5.2026, VGW-113/070/2038/2026: der Antragsteller begehrte diverse Informationen zu Energiegemeinschaften von einem (mittelbaren) Tochterunternehmen der Stadt Wien; nachdem diesem Begehren zunächst nicht entsprochen wurde, stellte er einen Antrag auf Streitentscheidung nach § 14 IFG an das VwG Wien; in der Verhandlung erklärte er, dass die Fragen inzwischen im Wesentlichen beantwortet wurden (bzw. dass er verstehe, dass einzelne Fragen zu einer konkreten Energiegemeinschaft aus rechtlichen Gründen nicht beantwortet werden könnten); er änderte ab er dann sein Informationsbegehren und wollte weitere Informationen; das VwG wies den Antrag daraufhin zurück, weil dieses Begehren nicht mehr Sache des Verfahrens vor dem VwG war. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Steiermark 7.5.2026, LVwG 41.11-1718/2026-16: Beschluss, mit dem der Antrag der MSD, ihr Parteistellung in dem beim LVwG Steiermark anhängigen IFG-Verfahren zweier Journalist*innen einzuräumen, die Zugang zu Informationen über die Kosten des Krebsmedikamentes "Keytruda" begehren, abgewiesen wird. [Im Blog erwähnt hier] [im RIS ist angemerkt, dass gegen diesen Beschluss Revision erhoben wurde]
- Bundesverwaltungsgericht 7.5.2026, W129 2341107-1: "Journalisten bekannter österreichischer Medien" hatten beim Staatsarchiv Einsicht in Unterlagen einer ehemaligen Außenministerin mit "Bezug zur Russischen Föderation" gestellt; das Staatsarchiv verwies auf die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes und verweigerte schließlich mit Bescheid den Informationszugang; das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab; das IFG komme "gemäß dessen § 16 nicht zur Anwendung, weil für den Zugang zu Archivgut mit den Bestimmungen des BArchG besondere Informationszugangsregelungen bestehen, die eine Rechtsposition vermitteln, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 22a Abs. 2 B-VG entsprechen, und vorrangig zum IFG anzuwenden sind." [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Tirol 6.5.2026, LVwG-2026/48/0179-10: "Dauervereinbarung" einer Stadtgemeinde mit einer (nunmehr indirekt) in ihrem Eigentum befindlichen GmbH zur "Erbringung und Beschaffung von IT-Leistungen"; der Zugang wurde von der Stadtgemeinde, gestützt auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG, verweigert und wurde vom LVwG aufgrund der Beschwerde eines IT-Dienstleisters gewährt; nach den Feststellungen betrugen die Umsätze aus der Vereinbarung in den letzten zehn Jahren jährlich durchschnittlich rund 194.000 €, insgesamt überwiege das Interesse am Zugang zur Vereinbarung wesentlich das Geheimhaltungsinteresse des beteiligten öffentlichen Unternehmens. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG OÖ 5.5.2026, LVwG-250280/2/BL: der Obmann eines "Verschönerungsvereins" wollte vom Bürgermeister "rechtzeitig Informationen" zu Baumaßnahmen in der Stadt; das LVwG hat den abweisenden Bescheid bestätigt, weil das Begehren "in erster Linie auf alle zukünftigen Bauvorhaben" abziele und diesbezüglich keine Informationen vorliegen; soweit der Antrag auch so verstanden werden könne, dass er sich auch auf ein konkretes Bauvorhaben beziehe, wurde die Abweisung alternativ auf die Subsidiarität zur Akteneinsicht (was meines Erachtens unrichtig ist) bzw. auf das Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung gestützt.
- LVwG Vorarlberg 5.5.2026, LVwG-488-18/2026-R23: Beschluss über die Abweisung des Antrags einer GmbH auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren, in dem Zugang zu Informationen betreffend "insbesondere auch die Offenlegung der Preisgestaltung" für ein Produkt, das von der antragstellenden GmbH in Österreich vertrieben wird, geht (es dürfte um Keytruda gehen, siehe dazu hier [größtenteils hinter paywall] im profil bzw. hier im Standard); das LVwG Vorarlberg hat den Antrag auf Feststellung der Parteistellung abgewiesen (und die Revision zugelassen). [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Niederösterreich 5.5.2026, LVwG-AV-230/002-2026: Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates einer Stadtgemeinde über diverse Fragen in Zusammenhang mit einem Campingplatzprojekt; das LVwG hat den Bescheid teilweise wegen Unzuständigkeit aufgehoben (soweit für die Informationen der Bürgermeister bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig wäre), teilweise der Beschwerde stattgegeben und den Antrag zurückgewiesen (soweit es um Umweltinformationen ging, für die besondere Informationszugangsregeln iSd § 16 IFG bestehen), zu einem weiteren Teil zurückgewiesen, weil die Informationen nicht vorlagen und zu einem weiteren Teil der Fragen ausgesprochen, dass der Zugang zu diesen Informationen zu gewähren ist. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Vorarlberg, 4.5.2026, LVwG-488-4/2026-R16: ein Journalist hatte von der Vorarlberger Landesregierung Zugang zu zwei E-Mails begehrt (bei denen es sich um Interventionsversuche beim Wirtschaftsbund handle, die an ein Mitglied der Landesregierung weitergeleitet worden seien); das LVwG stellte fest, dass die vom Mitglied der Landesregierung elektronisch geführten Akten vom Landesarchiv noch nicht übernommen worden seien und sich "in der vorarchivarischen Dokumentenverwaltung" der Landesregierung befänden, daher kämen auch die Sonderbestimmungen über den Informationszugang nach dem Landesarchivgesetz nicht zur Anwendung; da LVwG hob den Bescheid der Landesregierung auf und verwies die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landesregierung zurück. [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 4.5.2026, W129 2340087-1: Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde, weil die Information (durch Verweisung auf eine öffentlich zugängliche Quelle) erteilt worden war bzw. - eine zweite Anfrage betreffend - die Frist noch nicht abgelaufen war. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Niederösterreich 2.5.2026, LVwG-AV-608/001-2026: Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichtausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs. [Im Blog erwähnt hier] [siehe zum innergemeindlichen Instanzenzug nun VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua]
- Bundesverwaltungsgericht 30.4.2026, W128 2336532-1: Informationsbegehren einer Eigentümergemeinschaft an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt, gerichtet auf Unterlagen aus einem Akt eines beim LVwG Kärnten anhängigen Verfahrens; der Antrag wurde von der StA abgewiesen, das BVwG hat die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen , dass der Antrag zurückgewiesen wird (wegen Unzuständigkeit der StA für den nicht in ihrem Wirkungsbereich befindlichen Akt des LVwG). [Im Blog erwähnt hier] [Laut Anmerkung im RIS wurde dagegen Revision erhoben und das Verfahren betreffend zwei Revisionswerber*innen eingestellt; die Revision der dritten Revisionswerberin wurde zurückgewiesen.
- Bundesverwaltungsgericht 29.4.2026, W203 2339133-1: Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung einer Streitigkeit (nach § 14 Abs. 2 IFG), weil als Antragsgegnerin eine andere Aktiengesellschaft bezeichnet wurde als jene, an die das Informationsbegehren gestellt worden war. [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 28.4.2026, W256 2328350-1: Antrag gemäß § 14 IFG (wohl an die Bundesforste) betreffend Informationen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den Singvogelfang; Abweisung des Antrags, weil die Informationen hinreichend erteilt worden waren. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Steiermark 27.4.2026, LVwG 41.19-1133/2026-4: Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG mit dem Gesundheitsfonds Steiermark (betreffend den von der EPIG GmbH erstellten Regionalen Strukturplan Gesundheit); der Gesundheitsfonds hatte alle Fragen beantwortet, der Antragsteller brachte aber der Sache nach vor, dass die Antworten (teilweise) unrichtig seien oder die Fragen nicht ausreichend beantwortet worden seien; das LVwG hat den Antrag zurückgewiesen, da alle Fragen beantwortet worden seien; nach Ansicht des LVwG sei eine rechtliche Auseinandersetzung des VwG mit dem Umfang und dem Inhalt der Anfragenbeantwortung "von vorneherein unzulässig", das VwG könne "nur die Nichterteilung oder Nichtgewährung von Informationen prüfen, nicht aber die Qualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit einer bereits erteilten Information"; zu dieser Frage wurde auch die Revision zugelassen (die Argumentation mag vor dem Hintergrund des konkreten Falles nachvollziehbar sein, ist aber in ihrer Allgemeinheit meines Erachtens verkürzt, denn die Vollständigkeit der Information - im Sinne von: wurden die [verfügbaren] Informationen, zu denen Zugang begehrt wurde, vollständig und korrekt [entsprechend den vorliegenden Aufzeichnungen] erteilt - ist jedenfalls Sache des Verfahrens vor dem VwG). [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Tirol 27.4.2026, LVwG-2026/48/0982-1: Informationsbegehren eines "Bürgers und Landtagsabgeordneten", der Zugang zur "schriftlichen Kommunikation zwischen Land Tirol (jedenfalls: Gemeindeabteilung, Gemeindeaufsicht, Bezirkshauptmannschaft, Regierungsbüros, Regierungsmitglieder) mit der Gemeinde Y zum Thema Gemeindefinanzen 2016-2026" begehrt hatte; die Tiroler Landesregierung erließ einen Mängelbehebungsauftrag, auf den der Informationswerber reagierte und näher ausführte, welche [umfassenden] Informationen er begehrte und von wem; die Landesregierung wies den Bescheidantrag zurück, weil dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden sei; ein "derartig allgemein gehaltenes Informationsbegehren" sei unzulässig; das LVwG hob den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück; das Informationsbegehren sei "inhaltlich klar und bestimmt", eine Bezeichnung konkreter einzelner Schreiben sei nicht erforderlich. [im Blog erwähnt hier]
- LVwG Niederösterreich 27.4.2026, LVwG-AV-546/001-2026: Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters betreffend einen Antrag auf Informationszugang im Zusammenhang mit einer Bauangelegenheit wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs; aus verfahrensrechtlicher Sicht sind hier die Ausführungen des LVwG zur Abgrenzung des IFG-Antrags von einem Antrag auf Akteneinsicht interessant: die Behörde meinte, der Antrag würde einen Antrag auf Akteneinsicht darstellen und sei "nicht als Informationsbegehren zu qualifizieren", was vom LVwG verneint wird (was Auswirkungen auf die nach der Geschäftsverteilung vorzunehmende Zuteilung an das Entscheidungsorgan im LVwG - Stichwort: gesetzlicher Richter - hat). [im Blog erwähnt hier] [siehe zum innergemeindlichen Instanzenzug nun VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua]
- LVwG Tirol 22.4.2026, LVwG-2026/21/0471-7: Die Beschwerdeführerin hatte Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit einem baupolizeilichen Verfahren betreffend einen konsenslos errichteten Lagerraum begehrt; das LVwG Tirol gab der gegen den Verweigerungsbescheid gerichteten Beschwerde teilweise statt und trug der Behörde auf, Zugang zu u.a. folgenden Informationen zu gewähren: "Wann und wem wurde die Beseitigung dieses in Trockenbau errichteten Lagerraums und die Herstellung des ursprünglichen Zustands aufgetragen?“ „Wann und welche Maßnahmen wurden seitens der Behörde zur Beseitigung dieses Lagerraums getroffen?“); in der Begründung erfolgt eine sorgfältige Abwägungsentscheidung, in der insbesondere auch das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin berücksichtigt wird, das über reine Neugier deutlich hinausgehe, weil sie im Betrieb ihrer Galerie in einem Obergeschoß beeinträchtigt werde (regelmäßig würden vor dem illegal errichteten Lagerraum Lieferungen abgestellt, und dadurch der Zugang zum Lift eingeschränkt). [im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 22.4.2026, W129 2336938-1: Informationsantrag an die PVA auf Herausgabe aller Gutachten, die ein bestimmter Sachverständiger im Auftrag des ASG erstellt hatte, in Verfahren, in denen die PVA Partei war; wurde von der PVA abgewiesen, weil die Informationen nicht verfügbar waren; die PVA verfüge über keine Zusammenstellung sämtlicher Gutachten einzelner Ärzte; das BVwG wies die Beschwerde ab, gestützt auf § 2 Abs. 1 IFG, weil die begehrten Informationen nicht vorhanden und verfügbar sind. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Oberösterreich 21.4.2026, LVwG-250272/5/BL: das LVwG hat den Bescheid des Magistrats der Stadt Wels, mit dem ein Informationszugang verweigert worden war, wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben, weil aufgrund einer nach der Oö. Gemeindeordnung ergangenen IFG-Übertragungsverordnung der Bürgermeister zuständig gewesen wäre. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Salzburg 21.4.2026, 405-10/1767/1/13-2026: die Beschwerdeführer hatten Zugang zu zwei Bauplatzerklärungsbescheiden für ein (fremdes) Grundstück begehrt, was von der Behörde unter Hinweis auf § 16 IFG und § 17 AVG abgelehnt worden war; das LVwG gewährte den Zugang, da es am Inhalt der Bauplatzerklärungsbescheide (aus den Jahren 1971 und 1983!) keine Geheimhaltungsinteressen des Grundstückseigentümers gebe; die Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs wird nicht thematisiert. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Burgenland 21.4.2026, E 301/14/2025.006/016: die Sache betrifft den Ankauf von 195.000 Flaschen Rohsekt durch eine im mittelbaren Eigentum des Landes Burgenland stehende GmbH, um der Sektkellerei A-Nobis Liquidität zu sichern (siehe zB hier); das LVwG gab dem gegen diese GmbH gerichteten Antrag eines Nationalratsabgeordneten teilweise statt und verpflichtete diese GmbH zur Erteilung weiterer Informationen; die betroffenen Personen (darunter auch einer Rechtsanwaltsgesellschaft) wurden dem Verfahren als Partei beigezogen. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Tirol 21.4.2026, LVwG-2026/48/0199-7: Antrag auf Zugang zu Informationen über die mögliche Wiederaufnahme des Güterzugverkehrs im Außerfern, der von der Tiroler Landesregierung abgewiesen wurde, da keine Informationen vorhanden seien; die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom LVwG abgewiesen, da das Ermittlungsverfahren ergab, dass tatsächlich die begehrten Informationen nicht vorlagen - "trotz gegenteiliger Ausführungen und Darstellungen in den Medien" (zB hier). [im Blog erwähnt hier]
- LVwG Vorarlberg 17.4.2026, LVwG-488-5/2026-R12: das Verfahren betraf den Zugang zu einer 1996 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Land Vorarlberg und dem Österreichischen Roten Kreuz - Landesstelle Vorarlberg betreffend die Rettungs- und Feuerwehr-Leitstelle; die Behörde hatte die Zugänglichmachung verweigert, das LVwG hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass der Zugang zur Vereinbarung "allenfalls unter Schwärzung sicherheitsrelevante Stellen bzw Stellen, die Sicherheits-Interessen schützen" zu gewähren ist; ausgenommen wurden die Anlagen zur Vereinbarung betreffend die Räumlichkeiten/Raumaufteilung und die Standorte der externen Funkanlagen; die Behörde hatte die gänzliche Zugangsverweigerung auf den Geheimhaltungsgrund der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt; das LVwG bestätigte, dass auch der Schutz von Einrichtungen der kritischen Infrastruktur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zähle, kam aber zum Ergebnis, dass die Vereinbarung auch allgemeine Teile enthalte, die zugänglich zu machen sind (der Spruch des Erkenntnisses dürfte allerdings - mit den Worten "allenfalls unter Schwärzung ..." - zu unbestimmt sein). [im Blog erwähnt hier]
- LVwG Oberösterreich 16.4.2026, LVwG-250273/6/SB: Der Beschwerdeführer hatte Informationen zu baupolizeilichen Maßnahmen in einer Gemeinde begehrt (wobei er selbst eine Anzeige wegen eines Schwarzbaus erstattet hatte); der Bürgermeister gewährte die Information nur teilweise; das LVwG hat die Beschwerde abgewiesen, da die Informationserteilung einer Akteneinsicht gleichkommen würde; in einer Alternativbegründung wurde aber auch eine Abwägung vorgenommen, mit dem Ergebnis, dass überwiegende berechtigte Interessen von Betroffenen (Schutz personenbezogener Daten) der Informationserteilung entgegenstehen; das LVwG begründet auch, weshalb es der Auffassung ist, dass der innergemeindliche Instanzenzug im IFG ausgeschlossen ist (was der VfGH mittlerweile bestätigt hat). [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Tirol 16.4.2026, LVwG-2026/21/0620-1: der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Zugang zu Informationen und - nachdem die begehrten Informationen seiner Ansicht nach nur unvollständig zugänglich gemacht wurden - einen Bescheidantrag, der nach erfolgloser Aufforderung zur Verbesserung zurückgewiesen wurde; das LVwG hob den Zurückweisungsbescheid auf, da der Verbesserungsauftrag zu Unrecht ergangen war; das IFG verlangt nicht, dass der Antragsteller die strittigen Punkte im Einzelnen zu bezeichnen hätte. [im Blog erwähnt hier]
- LVwG Tirol 16.4.2026, LVwG-2026/48/0181-9: Antrag auf Zugang zu Informationen einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Brücke (es dürfte um die Brücke über den Schlossbach in Zirl gehen, siehe hier oder hier); der Bürgermeister lehnte die Herausgabe der Informationen ab (für die Gemeinderatsprotokolle wurde auf die veröffentlichten Protokolle verwiesen bzw. auf die Regeln der TGO für die Protokolle der nicht öffentlichen Beratungen); diesbezüglich ist eine Klage der Gemeinde gegen ein Immobilienunternehmen anhängig, wobei zwischen den Streitparteien derzeit konkrete Vergleichsverhandlungen geführt werden; da LVwG bestätigte vor diesem Hintergrund die Nichtzugänglichmachung der Informationen wegen des überwiegenden Geheimhaltungsinteresses nach § 6 Abs. 1 Z 5 und 6 IFG "bis zum Abschluss der Verhandlungen und Verträge"; das LVwG betont auch, dass über den Zugang zu den abzuschließenden Verträgen und zu den Verhandlungsergebnissen nach Abschluss der Verhandlungen noch nicht abgesprochen wurde (und dass dann "im öffentlichen Interesse wohl Zugang zu gewähren sein wird"). [im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 14.4.2026, W292 2332625-1: der Beschwerdeführer hatte von der BMEIA Zugang zu sämtlichen Wechselkursberichten einer Vertretungsbehörde für die Jahre 2022 bis 2025 begehrt; die BMEIA verweigerte die Zugänglichmachung unter Hinweis auf zwingende außenpolitische Gründe; das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte die Ansicht der BMEIA, dass negative außenpolitische Auswirkungen zu befürchten wären, wen Korrespondenz zur Verwendung "inoffizieller" Werte (de facto: Schwarzmarkt-Kurse) bekannt würde; anders als die BMEIA hielt das BVwG jedoch fest, dass nicht automatisch jede diplomatische Korrespondenz der Geheimhaltung aus zwingenden außenpolitischen Gründen unterliegt; der von der BMEIA weiters herangezogene Geheimhaltungsgrund "Vorbereitung einer Entscheidung" wurde vom BVwG nicht geteilt. [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 14.4.2026 (ausgefertigt am 30.4.2024; im RIS ist das Ausfertigungsdatum fälschlicherweise als Entscheidungsdatum genannt), W203 2336427-1: Informationsbegehren an die Statistik Austria betreffend Informationen zu "ICD 10 C00-C97 (ohne C44)" - also Daten über bösartige Neubildungen (Krebs) - nach Inzidenz, Mortalität, Prävalenz etc., sowohl für Österreich und alle Bundesländer, als auch - etwas spezifischer - für Kärnten; teilweise wurden die Informationen zugänglich gemacht, für den Rest der Informationen wurde der Antrag von der Behörde abgewiesen; diese Abweisung wurde vom BVwG bestätigt, da diese Informationen bei der Behörde nicht vorhanden und verfügbar sind. [Im Blog erwähnt hier]
- VwG Wien 8.4.2026, VGW-113/050/1646/2026-10: der beschwerdeführende Verein wollte bestimmte Informationen zu einem Gebäude, insbesondere konkrete Daten zur Bau- und Benützungsbewilligung (sowie weitere Informationen, die für die Beurteilung nach § 2 Abs 3 Richtwertgesetz erforderlich sind); die Behörde lehnte jegliche Informationserteilung pauschal ab, da die Informationen nicht verfügbar seien; in der Verhandlung ergab sich aber, dass die Behördenmitarbeiter anlässlich der Anfrage in den Akt ("Hauseinlage") Einsicht genommen hatten, aber die Ansicht vertraten, schon nach der Baubewilligung zu suchen, die sich "sehr wahrscheinlich" in der Hauseinlage befinde, wäre schon Recherche, die dazu führen würde, dass nicht mehr von verfügbaren Informationen gesprochen werden könnte; das VwG hob den Bescheid auf und wies die Sache an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurück; die Behörde hätte es in der Hand gehabt, zumindest einzelne Informationen zu erteilen (die Behörde hat die Hauseinlage auch dem VwG nicht vorgelegt, sodass der pauschal behauptete "unverhältnismäßige Aufwand" der Informationserteilung nicht beurteilt werden konnte.
- LVwG Niederösterreich 8.4.2026, LVwG-AV-400/001-2026: das LVwG hat einen Antrag auf Streitentscheidung nach § 14 IFG, der gegen den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) gerichtet war, als unzulässig zurückgewiesen (ich muss positiv anmerken, dass hier einmal nicht anonymisiert wurde, und damit die Entscheidung lesbar bleibt!); der Antragsteller hatte die Übermittlung eines Rechtsgutachtens zur Frage der Aufnahme von Gastpatientin in Spitälern beantragt; das LVwG beurteilte den NÖGUS als mit Besorgung von Geschäften der Verwaltung betrauten Rechtsträger (im Sinne der COFAG-Rechtsprechung des VfGH), sodass das Streitentscheidungsverfahren nach § 14 IFG nicht zur Anwendung kommt (der Antragsteller wird daher, wenn er die Information weiterhin will, einen Bescheidantrag an den NÖGUS stellen müssen). [im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 8.4.2026, W203 2339509-1: Informationsbegehren an die KommAustria mit mehreren Fragen an die KommAustria im Zusammenhang mit dem Versorgungsauftrag des ORF, zu denen der KommAustria - nach den von ihr im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen - keine Informationen vorliegen; der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten und das BVwG hat daher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; bemerkenswert ist, dass diese Entscheidung von einem Einzelrichter getroffen wurde, obgleich § 36 KOG vorsieht, dass das BVwG entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat entscheidet (wie es das BVwG in einem Fall betreffend den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat - wo mit § 11 Abs. 8 ParteienG eine vergleichbare Regelung besteht - getan hat). [im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 7.4.2026, W252 2333780-1: Informationsbegehren an den BMWET betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer des größten Aktionärs der Flughafen Wien AG, wozu es - trotz Verfahren nach dem Investitionskontrollgesetz - im BMWET keine Informationen gibt , sodass das Informationsbegehren abgewiesen wurde; der Bescheid wurde vom BVwG bestätigt (siehe dazu auch diesen Bericht im Standard; demnach war der Verein "Aviation Reset" Beschwerdeführer; auf dessen Website findet sich auch mehr zum Hintergrund dieser Angelegenheit). [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 7.4.2026, W129 2329648-2: Beschwerde gegen die - auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG gestützte - Verweigerung des Zugangs zu Unterlagen betreffend ein Verwaltungsverfahren gegen einen Psychotherapeuten, das aufgrund einer Mitteilung des Beschwerdeführers (über einen Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten) geführt worden war; das BVwG wies die Beschwerde ab und stützte sich dabei tragend auf § 16 IFG, indem es die Akteneinsichtsregeln des AVG als besondere Informationszugangsregelungen beurteilte (obgleich der Beschwerdeführer gerade nicht Partei des Verfahrens war); nur als Alternativbegründung wird auch ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG angenommen; schließlich wird auch ein teilweiser Informationszugang abgelehnt: es sei "davon auszugehen, dass de Akteninhalt in seiner Gesamtheit Informationen enthält, die geeignet sind, Rückschlüsse auf das Vorliegen berufsrechtlicher Konsequenzen ... zu ermöglichen" (was im Übrigen darauf hindeutet, dass dem BVwG der Akt des berufsrechtlichen Verfahrens gar nicht vorlag). [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 7.4.2026, W203 2337325-1: der Beschwerdeführer hatte vom Außenministerium die Bekanntgabe der einzelnen Werte der von der Botschaft durchgeführten Kaufkrafterhebung im Libanon sowie deren Ergebnis begehrt; das BMEIA teilte mit, dass seit 2005 keine solche Erhebung mehr durchgeführt werde und wies den Bescheidantrag als unzulässig zurück, weil dem Antrag vollständig entsprochen worden sei; das BVwG behob den Bescheid, weil nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die Behörde dem Informationsbegehren "vollinhaltlich entsprochen" habe. [im Blog erwähnt hier]
- LVwG Niederösterreich 7.4.2026, LVwG-AV-355/001-2026: die Informationswerberin hatte der Behörde ein unklares Mail geschickt, bei dem es sich nach Ansicht des LVwG um eine (unzulässige) bedingte Beschwerde gegen eine Informationsverweigerung handeln konnte; die Einschreiterin wurde daher - vergeblich - um Äußerung ersucht, und mangels Äußerung wurde das E-Mail schließlich nicht als Beschwerde beurteilt und das verwaltungsgerichtliche Verfahrens (mit förmlichem Beschluss) eingestellt (meines Erachtens inkonsequent: wenn es keine Beschwerde war, wäre der Akt nur abzustreichen gewesen). [im Blog erwähnt hier]
- LVwG Oberösterreich 7.4.2026, LVwG-250266/9/KH/EP: Zugang zu einem Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen betreffend "Preisentwicklung von Wohnbauland in der Stadtgemeinde [Gmunden] gegenüber dem Landesdurchschnitt von Oberösterreich im Betrachtungszeitraum 2018-2022"; der vom Beschwerdeführer begehrte Zugang wurde von der Oö. Landesregierung unter Berufung auf überwiegende Geheimhaltungsinteressen des Sachverständigen ("Wahrung geistigen Eigentums") verweigert; das LVwG OÖ gewährte den Informationszugang durch Einsichtnahme (nicht: Übermittlung!) mit gewissen Einschränkungen betreffend einzelne im Gutachten enthaltene Daten (zB Tagebuch- und Einlagezahlen sowie Grundstücksnummern von erwähnten Transaktionen); das Erkenntnis setzt sich zunächst mit der im Gutachten enthaltenen urheberrechtlichen Klausel auseinander ("Das vorliegende Gutachten ist urheberrechtlich geschützt und ist ausschließlich für den Auftraggeber gedacht. Eine Weitergabe an Dritte [...] darf nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Sachverständigen erfolgen") ; diese wird im Hinblick darauf, dass sie bereits einige Zeit vor Inkrafttreten vereinbart wurde, als zulässig erachtet (die Zulässigkeit derartiger Klauseln nach Inkrafttreten des IFG bleibt dahingestellt); das LVwG befasst sich auch mit den unionsrechtlichen Schranken des Urheberrechts und kommt zum Zwischenergebnis, dass einem Informationsbegehren "nur insoweit entsprochen werden [kann], als die Art der Zugänglichmachung nicht zu einer unzulässigen Nutzung im Sinne des Urheberrechts führt"; im Ergebnis wird daher die Gewährung der Einsicht gestattet, nicht aber die Herausgabe und auch nicht das Anfertigen von Kopien, Fotos oder Abschriften, wohl aber die Paraphrasierung (im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die entsprechenden Veröffentlichungen von Homar); siehe dazu diesen Bericht auf orf.at und diese Mitteilung der Grünen Oberösterreichs (aus der hervorgeht, dass offenbar der Landtagsabgeordnete Hemetsberger Beschwerdeführer war). [im Blog erwähnt hier]
- LVwG Niederösterreich 3.4.2026, LVwG-AV-461/002-2026: Säumnisbeschwerde zu einem Informationszugangsantrag in einer Angelegenheit der Kinder- und Jugendhilfe; das LVwG hat (in Erledigung der Säumnisbeschwerde) den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da das IFG im Hinblick auf die besonderen Informationszugangsregelungen des NÖ KJHG gemäß § 16 IFG nicht anwendbar ist. [im Blog erwähnt hier]
- VwG Wien 2.4.2026, VGW-113/042/57/2026: Antrag nach § 14 IFG gegen die Wiener Linien GmbH & Co KG; das VwG Wien verpflichtete die Wiener Linien zur Bekanntgabe der Gesamtsumme der Kosten für die Entwicklung der Gebärden-Avatare, da es zum Ergebnis kam, dass das Informationsinteresse des Antragstellers "allfällige" eingewandte Geheimhaltungsinteressen deutlich überwiegt (die Entscheidung ist wieder in dem für diese Gerichtsabteilung typischen Stil: sehr lang, mit Fußnoten, und sehr grundsätzlich). [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 1.4.2026, W129 2337791-1: Antrag auf Informationszugang, gestellt von einem Disziplinarbeschuldigten im Bereich einer Landespolizeidirektion, der dadurch den Namen eines anonymen Hinweisgebers erlangen wollte, dessen Angaben zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt hatten; der Zugang wurde von der Behörde gestützt auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG verweigert, das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab; es stellte allerdings tragend darauf ab, dass der Name des Hinweisgebers in den Aufzeichnungen der LPD nicht vorhanden und verfügbar ist; in einer Alternativbegründung wurde aber auch das Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses des Hinweisgebers nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG herangezogen. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Kärnten 31.3.2026, KLVwG-700/2/2026: der beschwerdeführende Verein hatte vom Bürgermeister eine Gemeinde Zugang zu verschiedenen Informationen (insb. zur Belastung durch Röntgenstrahlen und zu treffende Strahlenschutzmaßnahmen, zur Entsorgung medizinischer Abfälle und zur Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung) in Zusammenhang mit einer Zahnarztordination begehrt; der Antrag wurde vom Bürgermeister - nach einer (den Feststellungen des LVwG nach zu schließen: bemerkenswert geduldigen) Auseinandersetzung mit dem beschwerdeführenden Verein, in deren Zug verschiedene Informationen und auch rechtliche Auskünfte gegeben wurden - schließlich abgewiesen, weil die begehrten Informationen nicht vorhanden und verfügbar seien; das LVwG wies die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Antrag zurückgewiesen werde, da der Bürgermeister für den Zugang zu diesen Informationen gemäß § 3 Abs. 2 IFG nicht zuständig ist.
- VwG Wien 31.3.2026, VGW-113/027/19896/2025: die beschwerdeführende GmbH hatte im Auftrag des Magistrates der Stadt Wien ein Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft in der KG Oberlaa ("Generali Arena") erstellt; ein Informationswerber hatte Zugang zu diesem Gutachten begehrt und die GmbH wurde von der Behörde gemäß § 10 IFG angehört; dabei stellte sie einen Antrag auf "Zuerkennung der Parteistellung", der von der Behörde (die inzwischen das Gutachten teilweise geschwärzt zugänglich gemacht hatte) abgewiesen wurde; die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom VwG Wien als unbegründet abgewiesen; mit dem Anhörungsrecht werde kein subjektiv-öffentliches Recht der betroffenen Person begründet, sowohl Gesetzeswortlaut als auch Materialien sprächen dafür, dass Betroffenen im Anwendungsbereich des IFG eine rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG nicht zugestanden werde. [im Blog erwähnt hier] [Laut Anmerkung im RIS ist eine Beschwerde beim VfGH anhängig]
- Bundesverwaltungsgericht 30.3.2026, W128 2334261-1: Antrag des Rechtsanwalts von Baukartell-Geschädigten an den Bundeskartellanwalt auf auf Zugang zu Informationen aus einem Geldbußenverfahren vor dem Kartellgericht, das am 17.2.2022 entschieden wurde (u.a. wurde Zugang zum Geldbußantrag, zu einem Anerkenntnis der Antragsgegner, zu einer "Liste von 1362 kartellrechtswidrig abgesprochenen näher definierten Bauvorhaben" usw. beantragt); der Bundeskartellanwalt wies den Antrag ab, da die Informationen dem Bereich der Gerichtsbarkeit zuzuordnen wären (und überdies eine besondere Zugangsregelung in § 39 Abs. 2 KartG bestehe); das BVwG bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass der Antrag "gemäß § 16 IFG [...] iVm. § 39 Abs. 2 KartG" zurückgewiesen wurde; das BVwG hielt fest, dass die begehrten Informationen in den Wirkungsbereich des Bundeskartellanwalts, eines Organs der Bundesverwaltung, fielen (und nicht der Gerichtsbarkeit zuzuordnen seien); zumindest ein Teil der angefragten Informationen sei auch verfügbar; die Verfügbarkeit der restlichen Informationen könne dahingestellt bleiben, weil das IFG gemäß dessen § 16 nicht zur Anwendung gelange, weil § 39 Abs. 2 KartG eine besondere Informationszugangsregelung enthalte; dass eine vom Antragsteller vertretene Gemeinde mit einem auf diese Bestimmung gestützten Antrag auf Akteneinsicht nicht erfolgreich war, ändere nichts daran, dass grundsätzlich dieser Weg offenstehe. [im Blog erwähnt hier]
- LVwG Vorarlberg 30.3.2026, LVwG-488-6/2026-R16: wie schon zuvor das LVwG Steiermark (beginnend mit 17.2.2026) hat nun auch das LVwG Vorarlberg § 11 IFG im Hinblick auf den innergemeindlichen Instanzenzug beim VfGH angefochten. [im Blog erwähnt hier] [mit Erkenntnis VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua wurde der Antrag abgewiesen; nach Ansicht des VfGH ist der innergemeindliche Instanzenzug in § 11 Abs. 2 klar und unmissverständlich ausgeschlossen]
- LVwG Tirol 30.3.2026, LVwG-2026/21/0236-7: eine "Anrainerschutzgemeinschaft" beantragte vom Bürgermeister der Stadt "Z" (= Innsbruck) Zugang einerseits zu den Protokollen einer nach dem Innsbrucker Stadtrecht nicht öffentlichen Sitzung des Gemeinderates, in der über die Bewerbung als Host City für den Eurovision Song Contest beraten wurde, und andererseits über Zahlen zu Spätstarts (Starts ab 20 Uhr vom Flughafen Innsbruck) in den Monaten Jänner bis Juni 2025; das LVwG wies die Beschwerde gegen den den Informationszugang verweigernden Bescheid ab; die Geheimhaltung der Protokolle wurde auf den Geheimhaltungsgrund "Vorbereitung einer Entscheidung" (§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG) gestützt; hinsichtlich der Zahlen über die Spätstarts lagen im Wirkungsbereich der Gemeindeorgane keine Aufzeichnungen vor. [im Blog erwähnt hier]
- VwG Wien 27.3.2026, VGW-113/053/559/2026: Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, mit dem der Zugang zu Informationen über die Entscheidungen der mietrechtlichen Schlichtungsstelle verweigert wurde; die Beschwerde wurde abgewiesen, weil darin der Antrag gestellt wurde, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben"; das VwG Wien meint, damit begehre der "Rechtsmittelwerber lediglich eine aufhebende, nicht jedoch eine reformatorische Entscheidung" (und diese wäre hier unzulässig). [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 27.3.2026, W137 2333778-1/5E: Antrag des Rechtsanwaltes von Geschädigten des Baukartells auf Zugang zu Informationen der Bundeswettbewerbsbehörde; die BWB hatte den Zugang nicht gewährt (gestützt, je nach Frage, auf § 16, § 2 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 Z 5 und 7 IFG); das BVwG bestätigte die Entscheidung im Ergebnis, mit einer Maßgabe betreffend der angewendeten Bestimmungen; anders als noch die BWB geht das das BVwG nicht davon aus, dass die Bestimmungen des KartG als besondere Informationszugangsregelungen der Informationserteilung entgegenstehen (da der beschwerdeführende Rechtsanwalt nicht Partei des kartellgerichtlichen Verfahrens war/ist - was allerdings insoweit zu kurz greift, als § 39 Abs. 2 KartG ausdrücklich die Einsicht durch Dritte regelt); interessant ist auch die vom BVwG hier vertretene Auffassung, bei der Beurteilung der Geheimhaltungsgründe komme es auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die BWB an, nicht auf die - mittlerweile nach der Behauptung des Beschwerdeführers geänderte - Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG; die "konkrete" Interessenabwägung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass das BVwG die von der BWB durchgeführte ausführliche Interessenabwägung als schlüssig ansieht und sich davon "überzeugt" zeigt, und dass der Beschwerdeführer dieser nicht substantiiert entgegengetreten sei; besonders betont das BVwG neuerlich die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Bescheiderlassung und dass der Beschwerdeführer selbst nicht Geschädigter des Baukartells ist. [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 27. 3.2026, W277 2335356-1/2E: der beschwerdeführende Journalist begehrte vom Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats die Übermittlung der Revisionsschrift, die diese Behörde gegen die Entscheidung des BVwG in einer Angelegenheit nach dem Parteiengesetz eingebracht hat (samt Beilagen und samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt); der UPTS wies den Antrag ab, diese Entscheidung wurde vom BVwG - in einer Senatsentscheidung (§ 11 Abs. 8 ParteienG) - bestätigt; das BVwG vertrat die Auffassung, dass das Begehren "bei gesetzeskonformer Deutung"(?) nicht als Auskunftsbegehren zu verstehen sei, sondern als - mangels Parteistellung unzulässiger - Antrag auf Akteneinsicht. [im Blog erwähnt hier]
- LVwG Tirol 27.3.2026, LVwG-2026/14/0182-6: Zugang zu den Adressen von Freizeitwohnsitzen in einer Tiroler Gemeinde (es dürfte sich nach den Feststellungen um Brixen im Thale handeln, da dort die festgestellten 293 Freizeitwohnsitze [bei 1979 Wohnungen] nach der aktuellsten Veröffentlichung des Landes Tirol bestehen); der Bürgermeister hatte die Informationsgewährung unter Hinweis auf den Schutz personenbezogener Daten verweigert, das LVwG hat der Beschwerde stattgegeben und den Bürgermeister verpflichtet, die Auflistung der Adressen der in der Gemeinde eingetragenen Freizeitwohnsitze unbeschränkt zu übermitteln; das LVwG hat eine sorgfältige Interessenabwägung durchgeführt und dabei unter anderem darauf Bezug genommen, dass die Freizeitwohnsitze Gegenstand einer intensiven politischen Debatte auf Landes- und Gemeindeebene seien, insbesondere im konkreten politischen Bezirk, und es für die Bildung einer informierten Meinung, etwa zur Wirksamkeit bestehender Regelungen oder zur zukünftigen Flächenpolitik, wesentlich sei, die konkrete räumliche Verteilung von Freizeitwohnsitzen zu kennen [im Blog erwähnt hier]; mit Beschluss vom 29.7.2026 wurde vom LVwG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist aufschiebende Wirkung zuerkannt (aus diesem Beschluss geht auch hervor, dass mit Beschluss des VfGH vom 1.7.2026, E 1366/2026, eine Erkenntnisbeschwerde zurückgewiesen wurde)
- LVwG Tirol 27.3.2026, LVwG-2026/48/0253-4: eine "Folgeentscheidung" zu einem früheren Erkenntnis des LVwG Tirol vom 19.1.2026; der Beschwerdeführer hatte nach diesem Erkenntnis neuerlich den Zugang zu (im Wesentlichen) denselben Informationen begehrt; der Antrag wurde von der Behörde teils ab- und teils zurückgewiesen sowie im Hinblick auf ein neu begehrtes Schreiben tatsächlich erfüllt; die Beschwerde wurde daher abgewiesen (teils mit Maßgabebestätigung) bzw. im Hinblick auf das Schreiben zurückgewiesen, weil dem Beschwerdeführer die Information (mit dem Bescheid) übermittelt wurde [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Niederösterreich 26.3.2026, LVwG-AV-430/001-2026: Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters wegen Nichtausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs [im Blog erwähnt hier]. [siehe zum innergemeindlichen Instanzenzug nun VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua] [aufgehoben durch VfGH 01.07.2026, E 1397/2026]
- Bundesverwaltungsgericht 25.3.2026, W128 2324636-1: Antrag eines früheren Rechtspraktikanten an die Präsidentin des OLG Wien auf Übermittlung seines Personalaktes und der ihn betreffenden Beurteilungen; diese verweigerte den Zugang unter Hinweis auf die besonderen Regelungen des § 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG und wies den Antrag zurück; das BVwG gab der Beschwerde statt und behob den Bescheid der OLG-Präsidentin ersatzlos; da die begehrte Information aufgrund der herangezogenen Sonderregelung nicht in der beantragten Form zugänglich sei, bleibe das IFG subsidiär anwendbar. [im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 25.3.2026, W274 2332813-1: Antrag eines Rechtsanwaltes an das Finanzamt Österreich auf Bekanntgabe von Verlassenschaften, die sich der Bund gemäß § 750 Abs. 1 ABGB oder Abs. 2 ABGB angeeignet oder die ihm nach § 760 AGBGB anheimgefallen sind; der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid hat das BVwG keine Folge gegeben; das BVwG traf Feststellungen zur konkreten Organisation und zu den Abläufen im Finanzamt Österreich im Hinblick auf die Bearbeitung von Verlassenschaften sowie zu den erforderlichen - beschränkten - Möglichkeiten der Abfrage von Daten zu den Verlassenschaften, aufgrund derer es zum Ergebnis kam, dass die begehrten Informationen nicht "vorhanden und verfügbar" im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG sind bzw. - so man sie als vorhanden und verfügbar beurteilen würde - die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. [im Blog erwähnt hier]
- LVwG Kärnten 24.3.2026, KLVwG-473/8/2026: der Beschwerdeführer hatte vom Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde die Übermittlung von Protokollen einer Agrargemeinschaft (der er nicht angehörte, aber mit der er einen Grundstückstausch vorgenommen hatte) beantragt; die Behörde übermittelte ein Protokoll und verweigerte den Zugang zu einem weiteren Protokoll, da dieses bei der Behörde nicht vorhanden sei; das LVwG wies die Beschwerde (mit einer Maßgabe betreffend den Spruch aufgrund einer Antragseinschränkung in der Verhandlung) ab; es traf - nach einer mündlichen Verhandlung - Feststellungen zur Praxis der Protokollübermittlung von Agrargemeinschaften und zur Dokumentation bei der Behörde und kam zum Ergebnis, dass das begehrte Protokoll tatsächlich bei der Behörde nicht vorlag (eine rechtliche Verpflichtung zur "proaktiven" Protokollübermittlung besteht nicht). [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Kärnten 24.3.2026, KLVwG-2148/11/2025: das LVwG entscheid mit diesem Erkenntnis über eine Streitigkeit nach § 14 IFG mit der K-BV Development GmbH, die für den "Tourismuskataster" Kärntens zuständig ist; die Fragen bezogen sich im Wesentlichen auf die Anzahl und den Inhalt von Markt-und Machbarkeitsanalysen für eine bestimmte Region und auf Evaluierungen; das LVwG stellte fest, dass zu einem Teil der Fragen erst "nach Sichtung von 12.000 E-Mails bzw. 1.300 Notizen" überhaupt gesagt werden könne, ob die begehrten Informationen überhaupt vorhanden seien und bezüglich eines weiteren Teils der Fragen keine Informationen vorhanden seien, weil nur Gespräche mit "Steakholdern" (sic) stattfänden und keine Verschriftlichungen erfolgten (sollte das alles so zutreffen wie vom LVwG festgestellt, wäre wohl dringend eine Überprüfung durch den Landesrechnungshof angezeigt). [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Oberösterreich 24.3.2026, LVwG-250268/2/BL/GJ und LVwG Oberösterreich 24.3.2026, LVwG-250267/2/BL/GJ (zwei getrennte aber in der Sache idente Entscheidungen, über zwei Beschwerden - von Ehepartnern - betreffend denselben Sachverhalt) der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hatten Zugang zu Beweissicherungen im Zusammenhang mit Grabungsarbeiten beantragt; die Behörde hatte zwei entsprechende Dokumente übermittelt und darauf hingewiesen, dass die von den Beschwerdeführer*innen weiters begehrten Unterlagen nicht bei ihr vorlägen bzw. es diese gar nicht gäbe; das LVwG hat die Beschwerden gegen den das weitere Informationsbegehren abweisenden Bescheid als unbegründet abgewiesen, da die begehrten Unterlagen nicht vorhanden seien (Beweis wurde ausschließlich "durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt" erhoben, eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt). [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Niederösterreich 24.3.2026, LVwG-AV-127/001-2026: der Antrag auf Zugang zu Informationen war auf diverse Informationen im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst gerichtet und wurde von einem Verein gestellt, der offenbar First Responder anbietet (es dürfte sich um den Verein "First Responder Niederösterreich" handeln); die Behörde erteilte einige Informationen und wies den Antrag darüber hinaus ab, weil die Informationen teilweise fehlen oder Geheimhaltungsgründe überwiegen würden; das LVwG bestätigte diesen Bescheid; Berichte über die gesetzlich alle drei Jahre verpflichtend durchzuführenden Prüfungen existierten nicht und daher liege die begehrte Information nicht vor (schon bemerkenswert: das Gesetz schreibt derartige Überprüfungen vor, aber es gibt dazu keine Aufzeichnungen? Sollte dies tatsächlich zutreffen, dürfte es jedenfalls ein Missstand in der Verwaltung sein); soweit das Informationsbegehren auf Informationen über geleistete Zahlungen (offenbar an Rettungsorganisationen - aufgrund der überzogenen Anonymisierung ist dies nicht nicht nachvollziehbar) gerichtet war, wurde dieses - nach Einräumen einer Stellungnahmemöglichkeit an die betroffenen Organisationen - wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen abgewiesen, u.a. mit der interessanten Begründung einer "Beeinträchtigung des sozialen Standings" der auf Spenden der Bevölkerung angewiesenen Hilfsorganisation, weil die Herausgabe von Informationen den guten Ruf massiv schädigen könne und weil bei "Herrn K" (wer immer dies sein mag: am Verfahren war er offenbar nicht beteiligt, möglicherweise handelt es sich dabei um den Obmann des beschwerdeführenden Vereines, jedenfalls lassen sich Auseinandersetzungen zwischen diesem und dem Roten Kreuz den Medien entnehmen) die große Gefahr der Weitergabe von Falsch- oder Halbinformationen an die Presse bestehe; auch ein fehlendes Informationsinteresse von "Herrn K" wird in die Abwägung einbezogen (obwohl die Beschwerde von einem Verein erhoben wurde). [im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 23.3.2026, W252 2334052-1: Antrag auf Zugang zum genauen Datum der Promotion einer bestimmten Person sowie zu einer Promotionsurkunde; der Antrag wurde wegen des überwiegenden Geheimhaltungsinteresses am Schutz personenbezogener Daten abgewiesen; das BVwG gab dem Antrag statt (unter Schwärzung weitere Daten, die über das Datum der Promotion und den Namen des Betroffenen hinausgehen); Hintergrund des Verfahrens ist ein laufendes Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht nach dem Stellenbesetzungsgesetz, der Antragsteller wollte die öffentlich in einem Wikipedia-Artikel enthaltenen Angaben zur Qualifikation der betroffenen Person nachprüfen (der Betroffene lässt sich leicht herausfinden, er war Geschäftsführer, Rektor, erhielt das Große Silberne Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, ist im Kunst- und Kulturbereich tätig und kam in mehreren Zeitungsartikeln, deren Schlagzeilen zitiert werden, vor); das BVwG kommt nach ausführlicher Abwägung zum Ergebnis, dass das Interesse des Betroffenen, der selbst seinen akademischen Titel führt, das Interesse des Informationswerbers nicht überwiegt, wobei auch die beträchtliche Bekanntheitsgrad des Betroffenen und "die unverfängliche Art der Information selbst" ausschlaggebend war. [im Blog erwähnt hier]
- LVwG Vorarlberg 23.3.2026, LVwG-488-3/2026-R16: der beschwerdeführende Künstler hatte sich in der Vergangenheit (teils vergeblich) um Landesförderungen bemüht und in der Folge eine umfangreiche Korrespondenz mit den Förderstellen begonnen, in der er die Entscheidungen hinterfragte; mit Inkrafttreten des IFG richtete er neuerlich zahlreiche Fragen an die Landesregierung und beantragte unter anderem Zugang zu Förderakten und Protokollen der Kunstkommission; einige Fragen wurden (wenn auch nicht zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers) beantwortet, es gab auch Gespräche mit Mitarbeitern des Amtes der Landesregierung; mit dem schließlich beantragten Bescheid wurde der (ergänzte) Antrag auf Informationszugang wegen Missbräuchlichkeit (§ 9 Abs. 3 IFG) abgewiesen; das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab; es stellte - zur Illustration der Missbräuchlichkeit - über mehrere Seiten hinweg die Vorgeschichte des Informationsbegehrens fest und kommt zum Ergebnis, dass "dass das verfahrensgegenständliche Informationsbegehren vor dem Hintergrund früherer Eingaben als umformulierte Wiederholungen bereits gestellter Fragen mit dem Zweck darstellt, mit der belangten Behörde die Abwicklung des Kunstförderverfahrens und die damit verbundenen Förderrichtlinien zu diskutieren sowie den Kenntnisstand der belangten Behörde 'abzuprüfen' um ihr vor Augen zu führen, dass sie aus der Sicht des Beschwerdeführers wesentliche Umstände bisher nicht ausreichend beachtet hätte"; im Zug dieses Verfahrens hat das LVwG Vorarlberg mit Beschluss vom 16.3.2026, LVwG-488-3/2026-R16, auch einen Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers - wegen mangelnder Komplexität des Falles - abgewiesen. [im Blog erwähnt hier]
- VwG Wien 20.3.2026, VGW-113/077/2049/2026: der Beschwerdeführer hatte Zugang zu Informationen zum Konzept Wiens für die Veranstaltung „Eurovision Song Contest 2026“ sowie zu allen verbindlichen und unverbindlichen Vereinbarungen zwischen der Stadt Wien und dem ORF betreffend die Ausrichtung des „Eurovision Song Contests 2026“ beantragt; und wurde dazu auf eine Veröffentlichung auf data.gv.at verwiesen, bei der aber wesentliche Teile geschwärzt waren; das VwG wies die Beschwerde als unbegründet ab; es ging zunächst davon aus, dass der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen ist, und kam in der Sache zum Ergebnis, dass einer Offenlegung der geschwärzten Passagen (die in der mündlichen Verhandlung mit der Behörde erörtert worden waren, während der Beschwerdeführer den Saal verlassen hatte) das Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG) entgegenstehe (weil die Herausgabe Angriffspunkte auf eine Hochrisikoveranstaltung für terroristische Zwecke offenbaren könnte); ebenso wurden der Geheimhaltungsgrund der Abwehr eines wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens (§ 6 Abs. 1 Z 6 und Z 7 lit. b IFG) herangezogen (weil noch abzuwickelnde Vergabeverfahren offen waren) sowie - soweit Lebensläufe von Personen betroffen waren - der Schutz personenbezogener Daten (§ 6 Abs. 1 Z 7 l. a IFG); das VwG hielt auch fest, dass "ein großer Teil der von der belangten Behörde rechtmäßig geschwärzten Informationen nach Abschluss der Veranstaltung ihr Geheimhaltungsinteresse verlieren werden". [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 20.3.2026, W292 2333118-1: Antrag an den BMI auf "Herausgabe aller vor- und nachbereitenden Unterlagen, insbesondere jene Unterlagen mit
Bezug auf TOP 1-5, für die Ausschusssitzung des Ausschusses für innere Angelegenheiten vom
Mittwoch, den 2. Juli 2025"; das BMI verweigerte den Informationszugang; das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde, gestützt auf § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 5 lit. a sowie § 7 Abs. 2 IFG als unbegründet ab. [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 20.3.2026, W292 2332129-1: Antrag des Obmanns des Vereins "Forum Informationsfreiheit" an die BMLV auf Zugang zu "Absichtserklärungen, Memoranda of Understanding, Vorverträge und Vertragsteile zum geplanten Ankauf von Leonardo Flugzeugen und Hubschrauber, inklusive Dokumente die sich auf etwaige Gegengeschäfte beziehen", sowie auf eine "Auflistung von Kontakten und Treffen von Vertreterinnen des Kabinetts, der Ministerin und des Ministeriums mit VertreterInnen des Herstellerunternehmens Leonardo sowie etwaiger mit dem Hersteller verbundener, in den Kauf der Hubschrauber und Flugzeuge involvierten Unternehmen, inklusive Lobbyisten oder sonstige im Auftrag oder in Vertretung des Hersteller Handelnder, für die Jahre 2020-2025."; die BMLV erteilte die Information nicht und wies den Bescheidantrag ab; das BVwG bestätigte diese Entscheidung, gestützt auf die Geheimhaltungsgründe der nationalen Sicherheit, Landesverteidigung und Entscheidungsvorbereitung sowie - insbesondere im Hinblick auf die gewünschte Auflistung von Kontakten - auf den Umstand, dass die Informationen nicht vorliegen (dazu traf das BVwG folgende - aus Außensicht überraschende - Feststellung: "Es kann nicht festgestellt werden, dass Vertreter der belangten Behörde im Zuge der gegenständlichen Beschaffungsvorgänge Kontakt zu Vertretern des Herstellers Leonardo oder damit in Verbindung stehender Unternehmen und Lobbyisten hatten."); Informationen über Gegengeschäfte würden sich nicht im Wirkungsbereich des BMLV befinden (zuständig wäre das BMWET); im Hinblick auf die weiteren Unterlagen erfolgt eine Interessenabwägung, bei der das BVwG im Ergebnis zu einem Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen kommt; auch eine teilweise Zugänglichmachung sei nicht möglich (unklar ist aus meiner Sicht, ob dem BVwG die vollständigen strittigen Unterlagen zur Beurteilung vorlagen). [im Blog erwähnt hier]
- LVwG Niederösterreich 20.3.2026, LVwG-AV-240/001-2026: Informationsantrag zu Verkehrsmaßnahmen im Bereich einer Gemeinde; Abweisung, soweit die Informationen eine Landesstraße betreffen (weil diese Informationen nicht verfügbar sind), Zurückweisung, soweit sich das Informationsbegehren auf Gemeindestraßen beziehen, wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs. [im Blog erwähnt hier] [siehe zum innergemeindlichen Instanzenzug nun VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua]
- LVwG Oberösterreich 19.3.2026, LVwG-250266/7/KH: mit diesem Beschluss wurde ein Antrag auf Akteneinsicht in einen Akt des LVwG als unzulässig zurückgewiesen; der Antrag betraf einen Akt des LVwG in einem IFG-Verfahren, in dem schließlich mit Erkenntnis des LVwG OÖ vom 7.4.2026 ausgesprochen wurde, dass die Behörde Zugang zu einem Gutachten zu gewähren hat; der Antrag wurde vom Verfasser des Gutachtens gestellt, der als betroffene Person nach § 10 IFG gehört worden war; das LVwG OÖ kommt zum Ergebnis, dass der betroffenen Person keine Parteistellung zukommt und hat den Antrag daher zurückgewiesen. [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 19.3.2026, W256 2328940-1: Zurückweisung eines Antrags auf Streitentscheidung nach § 14 IFG wegen Verspätung (Fristbeginn mit Erhalt der Mitteilung, dass eine Information nicht erteilt wird). [im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 19.3.2026, W254 2333680-1: Zurückweisung einer verfrüht erhobenen Säumnisbeschwerde gegen die Präsidentin des Rechnungshofs. [im Blog erwähnt hier]
- LVwG Kärnten 16.3.2026, KLVwG-620-623/2/2026: in Erledigung einer Säumnisbeschwerde hat das LVwG einen explizit an die Kärntner Landesregierung gerichteten Antrag auf Informationszugang zurückgewiesen, weil die begehrten Informationen nicht in den Wirkungsbereich der Landesregierung fallen (und dort auch nicht vorhanden waren); die Beschwerdeführer waren von der Landesregierung auf ihre Unzuständigkeit hingewiesen worden und der Antrag wurde auch an die Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet; die Beschwerdeführer hatten aber dennoch auf einer bescheidmäßigen Erledigung durch die Kärntner Landesregierung bestanden. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Steiermark 16.3.2026, LVwG 41.4-676/2026-4: Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs (der hier entscheidende Richter teilt die sonst vom LVwG Steiermark in zahlreichen Anfechtungen an den VfGH vertretene Ansicht, dass § 11 Abs. 2 IFG wegen mangelnder Bestimmtheit verfassungswidrig sei, nicht). [Im Blog erwähnt hier] [siehe zum innergemeindlichen Instanzenzug nun VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua]
- Bundesverwaltungsgericht 13.3.2026, W252 2331853-1: Informationsbegehren an die Bundesministerin für Justiz, gerichtet auf die Zugänglichmachung aller in der justizinternen Datenbank enthaltenen gerichtlichen Entscheidungen; diese gab dem Begehren nicht statt, weil es sich um Akte der Gerichtsbarkeit handle; das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, weil die Informationen, zu denen der Beschwerdeführer Zugang begehrt, der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind und daher nicht dem Recht auf Informationszugang nach Art. 22a Abs. 2 B-VG unterliegen. [im Blog erwähnt hier]
- LVwG OÖ 12.3.2026, LVwG-250265/3/VG/GJ: der Informationswerber begehrte Informationen dazu, ob eine bestimmte Person bei der Beratung des Plan- und Raumordnungsausschusses einer Gemeinde anwesend war bzw. ob er sich im Hinblick auf einen bestimmten Bauplatz als befangen erklärt hat; die Information wurde verweigert; das LVwG hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die Behandlung von Themen in Ausschüssen auf die Vorbereitung von Entscheidungen im Gemeinderat abziele und die Geheimhaltung nach § 6 Abs 1 Z 5 IFG im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung geboten sei
- Bundesverwaltungsgericht 12.3.2026: W137 2331987-1/2E: das AMS (wohl: eine regionale Geschäftsstelle des AMS) hatte ein Informationsbegehren teilweise als Antrag auf Akteneinsicht interpretiert und teilweise darauf verwiesen, dass Informationen auf der Website verfügbar seien; den daraufhin gestellten Antrag auf Bescheiderlassung hatte das AMS zurückgewiesen; das BVwG behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos, weil die Zurückweisung des Antrags nicht zu Recht erfolgt war: der Antrag war nämlich über ein reines Akteneinsichtsbegehren hinausgegangen. [im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 12.3.2026, W137 2331823-1/2E: der Beschwerdeführer ist Journalist; er begehrte die "Übermittlung einer Kopie bzw. eines Auszugs aller Einträge des beruflichen, XXXX geführten, Kalenders von XXXX im Zeitraum vom 3.3. bis 3.9.2025“ (aus dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass es um den beruflichen Terminkalender des österreichischen Bundeskanzlers geht); die Behörde entsprach dem Begehren nur zu einem kleinen Teil und teilte mit: "Aus dem Kalender wurden in dem vom Informationsbegehren umfassten Zeitraum die Einträge am ersten Mittwoch eines jeden Monats in ein Dokument überführt, welches wir Ihnen in der Beilage zu diesem Schreiben übermitteln. Dabei wurden zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten Namen anonymisiert, etwa durch Formulierungen wie 'Mitarbeiter des BKA'. Darüber hinaus wurden aus Gründen der Einheitlichkeit allgemein bekannte Funktionsbezeichnungen gewählt." Das BVwG sprach aus, dass Zugang zum dienstlichen Terminkalender oder einen Auszug der Einträge des Terminkalenders "betreffend den Zeitraum 03.03.2025 bis 03.09.2025 mit folgenden Einschränkungen zu gewähren ist: 1. Entfall der Rubrik "Ort", 2. Möglichkeit der Schwärzung einzelner Termine aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung; 3. Möglichkeit der Schwärzung/Anonymisierung einzelner Namen aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung." [im Blog erwähnt hier]; mit Beschluss des BVwG vom 28.4.2026 wurde der vom Bundeskanzler erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Bundesverwaltungsgericht 11.3.2026, W256 2333044-1: Säumnisbeschwerde gegen das BMASGPK, das den Beschwerdeführer betreffend die von ihm begehrten Informationen auf das zuständige AMS weiterverwiesen, aber darüber trotz Beharrens des Informationswerbers keinen Bescheid erlassen hatte; das BVwG wies den Antrag in Erledigung der Säumnisbeschwerde wegen Unzuständigkeit (des BMASGPK) zurück. [im Blog erwähnt hier]
- LVwG Kärnten 11.3.2026, KLVwG-419/4/2026: Säumnisbeschwerde; der Beschwerdeführer hatte zahlreiche Begehren auf Zugang zu Informationen an den Bürgermeister einer Gemeinde gerichtet (vermischt "mit Ausführungen zur eigenen Rechtsansicht sowie mit Unmutsäußerungen"); der Abteilungsleiter der Gemeinde hatte auf sieben Mails reagiert und "im Bemühen der Beantwortung der gestellten Anfragen" repliziert, dann aber nicht mehr weiter reagiert, auch nicht auf den Antrag auf Bescheiderlassung; die Säumnisbeschwerde wurde vom LVwG als zulässig beurteilt und der Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen über den Antrag des Beschwerdeführers mit der Maßgabe abzusprechen, dass "dieser bei vollständig erteilten Informationen zurückzuweisen ist"; die Behörde hatte die Ansicht vertreten, die begehrten Informationen zugänglich gemacht zu haben, der Beschwerdeführer hatte aber dennoch die Erlassung eines Bescheides begehrt; in so einem Fall wäre der Antrag zurückzuweisen. [im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 10.3.2026, W129 2337324-1/4E: der Beschwerdeführer hatte zwei auf das IFG gestützte Anfragen an das Finanzamt Österreich gerichtet, bei denen es sich in der Sache um Begehren auf eine Rechtsauskunft bzw. rechtliche Beurteilung in einer eigenen Abgabenangelegenheit handelte; die Anträge wurden vom Finanzamt zurückgewiesen, und während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zog der Beschwerdeführer die verfahrenseinleitenden Anträge (nicht aber die Beschwerde!) zurück; das BVwG behob daraufhin den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos. [Im Blog erwähnt hier]
- VwG Wien 10.3.2026, VGW-113/042/16436/2025: Antrag auf Streitentscheidung nach § 14 Abs. 2 IFG gegen die Wiener SportstättenbetriebsgmbH (im mittelbaren Alleineigentum der Stadt Wien) betreffend alle Verträge und Vereinbarungen, die diese GmbH mit einem Verein "C." getroffen hat; dieser Verein ist Betreiber der Eissportanlage in der Wiener Stadthalle und hat im Jahr 2025 die Tarife für die Nutzung der Eissportanlage deutlich erhöht, wobei in diesem Zusammenhang mehrere Verfahren anhängig gemacht worden seien, sowohl beim LGZRS Wien als auch bei der Wettbewerbsbehörde; das VwG Wien hat entschieden, dass der Antragstellerin wie begehrt alle Verträge und Vereinbarungen auszuhändigen sind (mit Unkenntlichmachung von Adressen und Geburtsdaten allenfalls darin genannter natürlicher Personen); das VwG geht in der Begründung auch auf den Umstand ein, dass die Wiener Sportstätten Betriebs GmbH trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung die Verträge nicht vorgelegt hat, was im Ergebnis so gewertet wird, dass das von dieser GmbH behauptete Geheimhaltungsinteresse nicht besteht. [im Blog erwähnt hier]
- LVwG Niederösterreich 9.3.2026, LVwG-AV-44/001-2026: Informationsbegehren gegenüber einem privaten Informationspflichtigen (ich nehme an, es ist die NÖVOG GmbH) betreffend Fahrgastzahlen auf einer Buslinie (näher untergliedert in Streckenabschnitte und Tageszeiten) für die letzten zwölf Monate; das LVwG entschied, dass die begehrten Informationen nicht zu erteilen sind im Hinblick auf derzeit vorbereitete Ausschreibung zur Vergabe dieser Buslinie, gestützt auf § 6 Abs. 1 Z 5 IFG (Vorbereitung einer Entscheidung) [im Blog erwähnt hier].
- VwG Wien 6.3.2026, VGW-113/077/622/2026: die Behörde hatte einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach einem (vermeintlich) erfolglosen Verbesserungsauftrag zurückgewiesen; das VwG behob den Bescheid ersatzlos; es hielt zum einen fest, dass aufgrund eines Fehlers der Behörde bei der Protokollierung die tatsächlich erfolgte "Mängelbehebung" übersehen worden war; zum andern vertrat es auch die Auffassung, dass § 7 Abs. 2 IFG "hinsichtlich nicht ausreichend konkretisierter Informationsbegehren lex specialis zu § 13 Abs. 3 AVG" sei. [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 6.3.2026, W254 2333042-1/3E: (zulässige) Säumnisbeschwerde gegen das BMASGPK, das BVwG weist in Erledigung der Säumnisbeschwerde den Antrag auf Informationszugang zurück, weil sich dieser auf Informationen im Bereich des AMS bezog, für den das BMASGPK nicht zuständig ist [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Niederösterreich 6.3.2026, LVwG-AV-1337/001-2025: Informationsbegehren betreffend Polizeihundeausbildung, das von der LPD (teilweise) abweisend erledigt wurde; die Beschwerde wurde vom LVwG zunächst formlos dem BVwG weitergeleitet; dieses hat die Beschwerde (wegen Unzuständigkeit) zurückgewiesen, nunmehr hat auch das LVwG förmlich mit Beschluss ausgesprochen, dass es nicht zuständig sei; es liegt damit der erste Kompetenzkonflikt in einer Angelegenheit nach dem IFG vor [im Blog erwähnt hier].
- Bundesverwaltungsgericht 5.3.2026, W203 2334713-1: Informationsbegehren einer Stadtgemeinde auf Zugang zu einem Bodengutachten, das von der Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegeben worden war; die PVA wies den Antrag auf Informationszugang ab, das BVwG wies die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde; das BVwG vertritt die Auffassung, dass der Stadtgemeinde als Gebietskörperschaft nicht Grundrechtsträgerin des Rechts auf Zugang zu Informationen sei. [im Blog erwähnt hier]
- LVwG Kärnten 4.3.2026, KLVwG-311/4/2026: im Wesentlichen sehr ähnlicher Sachverhalt und auch sehr ähnliche Entscheidung wie im Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 11.3.2026, KLVwG-419/4/2026. [im Blog erwähnt hier]; Entscheidung im zweiten Rechtsgang: LVwG Kärnten 15.5.2026, KLVwG-1065/2/2026.
- Bundesverwaltungsgericht 4.3.2026, W252 2331214-1/5E: das Informationsbegehren betraf Aufzeichnungen des Innenministeriums in Zusammenhang mit der Vorbereitung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes; das BMI verweigerte jede Information (über den Verweis auf veröffentlichte Informationen hinaus); das BVwG differenzierte: "Akten-/Meetingnotizen" seien persönliche Notizen von BMI-Mitarbeiter*innen und daher keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG, ebenso Vorentwürfe; Weisungen und Kalendereinträge habe es nicht gegeben; auch keine Studien und Gutachten; im Hinblick auf den E-Mailverkehr erfolgte eine Interessenabwägung, wonach bei persönlichen E-Mail-Adressen die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen überwiegen würden, nicht aber hinsichtlich der "Funktionspostfächer" der Legistikabteilung und des Ministerbüros, sodass diesbezüglich der Beschwerde Folge gegeben wurde (mit der Maßgabe der Anonymisierung der Namen einzelner Sachbearbeiter*innen). [im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 4.3.2026, W254 2333236-1: Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde gegen das BMFWF, weil in der Sache bereits ein Bescheid ergangen war [im Blog erwähnt hier].
- Bundesverwaltungsgericht 3.3.2026, W252 2327194-1/3E: der Beschwerdeführer hatte (offenbar von einem Organ der monokratischen Justizverwaltung - aufgrund der Anonymisierung ist dies nicht eindeutig zu erkennen) Zugang zu sämtlichen Gutachten begehrt, die von einem bestimmten Sachverständigen erstellt worden waren; der Zugang wurde von der Behörde nicht gewährt, da die Gutachten in gerichtlichen Verfahren erstellt worden waren; die Beschwerde wurde vom BVwG abgewiesen, weil ein Zugangsrecht zu Informationen der Gerichtsbarkeit nicht besteht und die Gutachten im Rahmen einzelner Gerichtsverfahren beauftragt und erstattet wurden und nicht der monokratischen Justizverwaltung zuzuordnen sind; ein allfälliges Zugangsrecht gegenüber der Gerichtsbarkeit nach Art. 10 EMRK wurde vom BVwG auch geprüft; es kam hier nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer kein "watchdog" war. [im Blog erwähnt hier]
- LVwG Kärnten 3.3.2026, KLVwG-453/2/2026: Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters, mit dem der Informationszugang zu einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde verweigert worden war (Kosten für rechtliche Vertretung und Werbung) wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs (insoweit ausdrücklich abweichend von einer früheren Entscheidung des LVwG Kärnten, in der argumentiert wurde, dass in IFG-Angelegenheiten kein innergemeindlicher Instanzenzug bestehe: "Diese Rechtsansicht [des früheren Erkenntnisses] ist dem Grunde nach schlüssig und nachvollziehbar und sachlich begründet. Jene Ansicht wird jedoch nicht vertreten.") [im Blog erwähnt hier]. [siehe zum innergemeindlichen Instanzenzug nun VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua]
- LVwG Niederösterreich 3.3.2026, LVwG-AV-153/001-2026: Antrag auf Akteneinsicht in einen Akt betreffend die Kinder- und Jugendhilfe (Abweisung aufgrund § 16 IFG) [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Niederösterreich 27.2.2026, LVwG-AV-1400/001-2025: Antrag eines Tierschutz-Vereins auf Zugang zu Informationen betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Betreiber eines Schweinestalls; Abweisung aufgrund des überwiegenden Interesses des Betroffenen am Schutz personenbezogener Daten [im Blog erwähnt hier].
- Bundesverwaltungsgericht 27.2.2026, W292 2331934-1/5E: Die Universität Wien muss dem Beschwerdeführer (einem Studenten und Studienvertreter) Zugang zu "Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen (Anzahl der Teilnehmer, durchschnittliche Note, Notenverteilung, Abbruchquote) je Lehrveranstaltung und zu den Ergebnissen der universitätseinheitlichen Lehrveranstaltungsevaluierungen je Lehrveranstaltung, gewähren (jeweils seit dem Wintersemester 2023, und soweit diese Informationen je Lehrveranstaltung mindestens fünf Studierende betreffen) [im Blog erwähnt hier]; die Universität hat Revision erhoben, der vom BVwG mit Beschluss vom 27.3.2026 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
- Bundesverwaltungsgericht 27.2.2026, W256 2329565-1: Beschwerde gegen den Bescheid "des Bezirksgerichts XXXX" (gemeint wohl: des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX); Zurückweisung wegen nicht erfolgter Mängelbehebung [im Blog erwähnt hier]; mit Beschluss des VwGH vom 15.4.2026, Ra 2026/09/0025, wurde das Verfahren über die gegen diesen Beschluss erhobene Revision - wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrags - eingestellt.
- Bundesverwaltungsgericht 24.2.2026, W298 2333610-1/2E: Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde, die vor Ablauf der - mit Ende der vierwöchigen Frist für die Informationserteilung zu laufen beginnenden - Zweimonatsfrist für die Bescheiderlassung (bei einem bereits mit dem Antrag auf Informationszugang eventualiter gestellten Bescheidantrag) [im Blog erwähnt hier].
- Bundesverwaltungsgericht 23.2.2026, W254 2329483-1: Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein "Antwortschreiben" des BMJ zu einem Informationsbegehren betreffend ein Ermittlungsverfahren einer StA; das Schreiben war nicht als Bescheid anzusehen [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Vorarlberg 23.2.2026, LVwG-488-4/2025-R16: NGO, die Zugang zu Daten über Tierversuche in einzelnen Bezirken Vorarlbergs beantragte (in welchen Bezirken die seit 2012 genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden, wie viele dieser Tierversuche in den einzelnen Bezirken jeweils durchgeführt wurden, welche Einrichtungen die seit 2012 genehmigten Tierversuche durchführten sowie wie viele Tierversuche von den einzelnen Einrichtungen jeweils durchgeführt wurden); der Zugang wurde verweigert und die dagegen erhobene Beschwerde vom LVwG abgewiesen aufgrund überwiegender entgegenstehender Interessen am Schutz personenbezogener Daten (der Einrichtungen, die die Versuche durchführen; auch die Bekanntgabe der Bezirke würde nach Auffassung des Gerichts "mit Zusatzwissen" jedenfalls Rückschlüsse auf die Einrichtungen zulassen, die die Tierversuche durchführen) [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Niederösterreich 23.2.2026, LVwG-AV-55/001-2026: Rettungsdienstevertrag; der Zugang wurde von der Landeshauptfrau verweigert, das LVwG hat den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG an die LH zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen, da diese keine konkrete, dokumentbezogene Interessenabwägung vorgenommen habe und die pauschale Zugangsverweigerung zum gesamten Vertrag auch nicht damit begründet werden könne, dass hinsichtlich einzelner Teile Geheimhaltungsgründe bestehen [im Blog erwähnt hier].
- VwG Wien 20.2.2026, VGW-113/092/2904/2026: Antrag auf Zugang zur Verlaufsdokumentation nach § 15 Wr KJHG für zwei Kinder; wurde vom Magistrat nicht gewährt und vom VwG bestätigt, da dafür in § 15 Wr KJHG eine besondere Informationszugangsregelung getroffen wurde [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Oberösterreich 19.2.2026, LVwG-250256/5/VG/EP: Zurückweisung einer Beschwerde, die sich gegen die Antwort eines Bürgermeisters auf einen Antrag auf Informationszugang richtete; die Antwort war nicht als Bescheid zu beurteilen. [Im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 19.2.2026, W292 2333307-1: Antrag an das BMEIA auf Bekanntgabe des verwendeten Währungskurses bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für einen bestimmten Dienstort in den Monaten Februar bis Mai 2023; das BMEIA teilte dem Informationswerber die "Kassenwerte" entsprechend den Kundmachungen des BMF mit und wies den dennoch erhobenen Bescheidantrag dann zurück, weil dem Informationsbegehren vollinhaltlich entsprochen worden sei; das BVwG wies die Beschwerde ab; die Begründung setzt sich u.a. mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander, dass die Information nicht den Tatsachen entspreche, und entgegnet ihm, dass die Information der vorhandenen Aufzeichnung entsprechen muss und die Richtigkeit der Information dabei nicht von Relevanz ist. [im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 19.2.2026, W274 2333048-1/2E: Säumnisbeschwerde; der Beschwerdeführer hatte von der Sozialministerin, gestützt auf das IFG, Zugang zu "Gesetzesstellen" und "Judikaten" zur von ihm offenbar in Zweifel gezogenen Zulässigkeit der Arbeitsvermittlung durch das AMS begehrt; die Sozialministerin hatte den Bescheid nicht rechtzeitig erlassen, die Säumnisbeschwerde war daher berechtigt, aber im Ergebnis nicht erfolgreich, da nicht Zugang zu einer vorhandenen Information begehrt wurde, sondern eine rechtliche Einschätzung; zudem stützte das BVwG die Abweisung des Begehrens (zusätzlich) auch auf § 9 Abs. 3 IFG, weil das (in ähnlicher Form schon zweimal zuvor gestellte) Begehren nicht auf den Zugang zu Informationen gerichtet war, sondern um die Bestätigung einer Rechtsmeinung und die Hinterfragung der Tätigkeit des AMS [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Kärnten 18.2.2026, KLVwG-2257-2259/19/2025: zwei Mitglieder der Wirtschaftskammer (und der Geschäftsführer bzw. Obmann der beiden) hatten Zugang zu näher umschriebenen Informationen über Stimmrechtsübertragungen in einem Gremium der Wirtschaftskammer beantragt (einschließlich "Herausgabe sämtlicher vollständigen oder – falls datenschutzrechtlich erforderlich –redaktionell anonymisierter Kopien" der Übertragungen); die Wirtschaftskammer wies den Antrag ab; die Beschwerde an das LVwG war teilweise erfolgreich; das LVwG verpflichtete die Wirtschaftskammer dazu, den beiden Mitgliedern der Wirtschaftskammer Informationen über allfällige Stimmrechtsübertragungen (und Vollmachten) und Anwesenheitslisten für Sitzungen eines bestimmten Gremiums für den Zeitraum 12.06.2020 bis März 2025, sofern vorhanden, zu erteilen (mit näher angeordneten Einschränkungen); die Beschwerde des Nichtmitglieds wurde abgewiesen; die Wirtschaftskammer hatte für die Geheimhaltung der Stimmrechtsübertragungen mit dem eher absurden Vorbringen argumentiert, dass daraus eine politische Meinung hervorgehe (was vom LVwG trocken damit gekontert wird, dass die Mitglieder des Gremiums von Wählergruppen nominiert werden, also deren politische Zuordnung ohnehin bekannt ist); und da es nicht um Fragen der inhaltlichen Abstimmung ging, sondern nur um die Rechtmäßigkeit der Gremiumszusammensetzung, verfängt auch die Berufung der Wirtschaftskammer auf den Geheimhaltungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG (Vorbereitung einer Entscheidung) nicht; ein interessantes Detail: die Mitgliedschaft des zweitbeschwerdeführenden Vereins bei der Wirtschaftskammer endete zwischen Bescheiderlassung und Entscheidung des LVwG; das LVwG hat die Wirtschaftskammer dennoch zur Informationserteilung auch gegenüber diesem Verein verpflichtet (da die Informationen Zeiträume betreffen, in denen die Mitgliedschaft aufrecht war, entspricht dies der bei Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Rz 30 zu Art 22a B-VG, vertretenen Ansicht). [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Salzburg 18.2.2026, 405-10/1761/1/6-2026: Informationsbegehren eines "watchdogs" (es ist anzunehmen, dass es sich dabei um eine Tierschutz-NGO handelt, das wird aber im Erkenntnis nicht weiter festgestellt) betreffend Anzeigen wegen des Verdachts auf Übertretungen des Tierversuchsgesetzes 2012; der Zugang wurde von der Behörde unter Hinweis darauf nicht gewährt, dass diese Informationen nicht (in der begehrten Form) vorhanden seien und zusätzliche Aufbereitungen vorgenommen werden müssten; das LVwG Salzburg verpflichtete die Behörde, den Informationszugang zu gewähren; laut LVwG habe der Beschwerdeführer hinreichend und ausführlich dargestellt, dass die begehrten Informationen für ihn als "watchdog" notwendig seien, um seine Aufgaben erfüllen zu können und seinen Intuitionen (gemeint wohl: Intentionen) gerecht zu werden; die begehrte Information betrifft den Tierschutz (ein Staatsziel im Verfassungsrang und damit entsprechend gewichtig); die von der belangten Behörde dargelegten Schwierigkeiten betreffend die Informationsübermittlung, "die auf ihrer Behördenpraxis beruhen, wie etwa die fehlende strukturierte oder elektronische Archivierung," könnten dem Informationsbegehren nicht wirksam entgegengehalten werden: "die für die Information erforderlichen, aber ohnedies vorhandenen Angaben können nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg ohne unzumutbaren Aufwand redaktionell zusammengeführt werden. [...] Eine effektive Informationsfreiheit braucht eine der Verpflichtung zur Informationsweitergabe gerecht werdende Kultur einer Aktenführung, Dokumentation und Archivierung, um nicht ins Leere zu laufen." (Anmerkung im RIS: Amtsrevision wurde erhoben, verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung) [im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 17.2.2026, W171 2330096-1/2E: Ärzteliste; die Österreichische Ärztekammer hatte den Beschwerdeführer auf die Online-Ärzteliste verwiesen; das BVwG gab der dagegen erhobenen Beschwerde statt, da die Online-Ärzteliste keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Liste sei, sondern eine Abfragemaske (bei der nach dem Namen oder der Ärztenummer gesucht werden kann, aber keine vollständige Liste abrufbar ist); mit Beschluss vom 14.4.2026 hat das BVwG der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- LVwG Steiermark 17.2. bis 30.3.2026: Normprüfungsanträge an den VfGH betreffend § 11 Abs. 2 IFG im Hinblick auf den innergemeindlichen Instanzenzug (Bedenken wegen möglicher Verstöße gegen Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bzw. gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG: 9. März 2026, LVwG 90.40-939/2026-1; 9. März 2026, LVwG 901.40-944/2026-1; 9. März 2026, LVwG 901.40-945/2026-1; 5. März 2026, LVwG 90.26-995/2026-1; 4. März 2026, LVwG 90.11-1026/2026-1; 4. März 2026, LVwG 901.11-1147/2026-1; 3. März 2026, LVwG 90.38-996/2026-3; 3. März 2026, LVwG 901.38-997/2026-3; 25. Februar 2026, LVwG 90.7-952/2026-1; 25. Februar 2026, LVwG 901.7-970/2026-1; 25. Februar 2026, LVwG 901.7-971/2026-1; 25. Februar 2026, LVwG 901.7-972/2026-1; 24. Februar 2026, LVwG 90.37-951/2026-1; 23. Februar 2026, LVwG 90.37-913/2026-1; 17. Februar 2026, LVwG 90.25-632/2026-1 [im Blog erwähnt hier] und weitere, die hier nicht mehr verlinkt werden). [mit Erkenntnis VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua wurden die Anträge abgewiesen; nach Ansicht des VfGH ist der innergemeindliche Instanzenzug in § 11 Abs. 2 klar und unmissverständlich ausgeschlossen]
- LVwG Burgenland 16.2.2026, E 301/14/2025.014/008: Informationsbegehren betreffend die Einrichtungen, in denen sie seit 2012 genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden, und welche (und wieviele) Tiere jeweils verwendet wurden; vom LH wurde der Informationszugang verweigert, das LVwG hat der Beschwerde (im Wesentlichen) stattgegeben, kein Überwiegen berechtigter Interessen des Verwenders des Tierversuchs; dieser wurde (als betroffene Person iSd § 10 IFG) auch als mitbeteiligte Partei behandelt [im Blog erwähnt hier].
- Bundesverwaltungsgericht 13.2.2026, W258 2326511-1: Informationsbegehren an das BMJ (Informationen zu österreichischen Richterinnen und Richtern), wurde per Mail gestellt (nicht über das Webformular, das das BMJ dafür bereitgestellt hat); weil die Informationen nach Ansicht des Antragstellers nicht ausreichend gegeben wurden, erhob er Säumnisbeschwerde, die vom BVwG zurückgewiesen wurde, da der Antrag nicht wirksam eingebracht worden sei [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Tirol 12.2.2026, LVwG-2025/14/3119-8: Zugang zu dem am 13.7.2020 abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport (samt Anlagen) ist zu gewähren [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Oberösterreich 12.2.2026, LVwG-250261/2/VG/EP: Informationen zu einer Abberufung eines Bezirkshauptmanns; kein Informationszugang, weil die Informationen nicht verfügbar waren (Gesamtkosten des Abberufungsverfahrens) bzw. weil das Begehren auf die Rechtfertigung behördlichen Verhaltens und eine Wiederaufrollung eines bereits abgeschlossenen Verfahrens gerichtet war [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Oberösterreich 11.2.2026, LVwG-250262/7/KH/EP: Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oö. Landtags; teilweise wegen Nichtvorhandenseins der angefragten Informationen, teilweise mit der interessanten Begründung, dass "Schrift- bzw. Mailkorrespondenzen oder Akten [...] nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts für sich genommen keine Aufzeichnungen und damit keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG" dar[stellen], sondern lediglich aus solchen bestehen und daher nur diese einzelnen, im Schrift- bzw. Mailverkehr oder im Akt enthaltenen Aufzeichnungen Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes sein könnten, nicht aber "ein Schrift- oder Mailverkehr bzw. ein Akt an sich"; teilweise auch weil Fragen zum Wissen oder Meinungsstand gestellt worden waren bzw. rechtliche Beurteilungen gewünscht wurden) [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Vorarlberg 11.2.2026, LVwG-488-7/2026-R22: Antrag auf Zugang zu einer Stellungnahme des Bürgermeisters in einem gegen diesen geführten (und von der StA dann eingestellten) Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch; keine Zugangsgewährung, weil die gewünschte Information nicht im Wirkungsbereich der Gemeinde liegt und bei dieser nicht verfügbar ist (die Stellungnahme wurde vom Bürgermeister nicht in seiner amtlichen Funktion abgegeben, sondern als [privater] Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Niederösterreich 11.2.2026, LVwG-AV-112/001-2026: Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs [im Blog erwähnt hier]. [siehe zum innergemeindlichen Instanzenzug nun VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua]
- LVwG Niederösterreich 11.2.2026, LVwG-AV-130/001-2026: Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs [im Blog erwähnt hier]. [siehe zum innergemeindlichen Instanzenzug nun VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua]
- VwG Wien 10.2.2026, VGW-113/092/802/2026: Zugang zu Informationen betreffend Tierversuchen (Anzeigen und Verwaltungsstrafverfahren); vom Magistrat zur Gänze abgelehnt, vom VwG teilweise (welche Tierarten waren von den Anzeigen betroffen) gewährt [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Niederösterreich 10.2.2026, LVwG-AV-79/001-2026: Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Stadtamtes wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs [im Blog erwähnt hier]. [siehe zum innergemeindlichen Instanzenzug nun VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua]
- Bundesverwaltungsgericht 9.2.2026, W137 2328553-1/6E: ÖH-Vorsitzender an einer Universität begehrte vom Arbeitskreis für Gleichbehandlung (AKG) dieser Universität Zugang zu allen Protokollen des AKG seit 2019; dieser Zugang wurde mit Bescheid verweigert, dagegen erhoben der Informationswerber und die ÖH Beschwerde; die Beschwerde der ÖH wurde zurückgewiesen, da sie nicht Bescheidadressatin war, die Beschwerde des Vorsitzenden wurde abgewiesen (wenngleich mit der Maßgabe, dass ihm dennoch bestimmte Informationen aus den Protokollen (zB Datum, Beginn, Ende, Name der Teilnehmer:innen u.ä.) zur Verfügung zu stellen sind (vor diesem Hintergrund schiene mir formal eher eine teilweise Stattgabe geboten gewesen, was aber an der Sache nichts ändert); die Nichtgewährung von Informationen "hinsichtlich des gesamten inhaltlichen beziehungsweise diskursiven Teils der Protokolle" wurde bestätigt (ohne genaue Festlegung auf bestimmte in § 6 genannte Geheimhaltungsgründe, aber gemeint wohl § 6 Abs. 1 Z 7 lit a IFG, Schutz der personenbezogenen Daten) [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Steiermark 6.2.2026, LVwG 80.27-601/2026-6, LVwG 41.27-690/2026-3: Säumnisbeschwerde; das LVwG stellt das Verfahren teilweise ein (weil die Information - wie der Informationswerber auch einräumt - erteilt wurde; da der Antrag dennoch aufrechterhalten wurde, verhängt das LVwG auch eine Mutwillensstrafe), teils wird in Erledigung der Säumnisbeschwerde der Antrag auf Zugang zu Informationen zurückgewiesen, weil er sich nicht auf Informationen iSd § 2 IFG richtete (interessant ist, dass der Antrag als gegen ein einzelnes Mitglied der Landesregierung gerichtet angesehen wurde und dieses als Verwaltungsorgan beurteilt wurde, nicht die Landesregierung als solche; der Verweis auf einzelne Bundesminister trägt dieses Verständnis wegen der unterschiedlichen organisationsrechtlichen Bestimmungen nicht).
- LVwG Niederösterreich 5.2.2026, LVwG-AV-1517/001-2025: Informationen hinsichtlich einer von einer Gemeinde erstatteten Stellungnahme in einem Strafverfahren und der Rechnungen (für anwaltliche Leistungen) zu dieser Stellungnahme; betroffen war der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, die Beschwerde wurde gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhoben; Zurückweisung wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs [im Blog erwähnt hier]. [siehe zum innergemeindlichen Instanzenzug nun VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua]
- LVwG Niederösterreich 4.2.2026, LVwG-AV-1508/001-2025: Tochtergesellschaft einer börsennotierten Gesellschaft, kein Informationszugang (§ 13 Abs 3 IFG) [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Oberösterreich 4.2.2026, LVwG-250263/3/BL/EP: ersatzlose Behebung zweier Bescheide, die von der Behörde auf das IFG gestützt worden waren, obwohl das Auskunftsbegehren bereits vor Inkrafttreten des IFG gestellt worden war und das IFG daher noch nicht anwendbar war (dass das IFG noch nicht anzuwenden war, ist jedenfalls zutreffend; dass deshalb mit ersatzloser Behebung vorgegangen wurde, überzeugt nicht) [im Blog erwähnt hier].
- Bundesverwaltungsgericht 3.2.2026, W292 2331669-1/2E: Informationsbegehren an die Sozialministerin, das einerseits auf eine Rechtsauskunft gerichtet war (die im Übrigen vom Ministerium sogar erteilt wurde), und sich andererseits auf einen Akt bezog, den es im Ministerium nicht gab; der abweisende Bescheid wurde vom BVwG bestätigt [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Kärnten 3.2.2026, KLVwG-2332/5/2025: Zugang zu Informationen der BH Völkermarkt im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz am Perṣ̌manhof; kein Zugang, weil angefragte Informationen teilweise nicht vorhanden sind, teilweise nicht im Wirkungsbereich der Behörde liegen und teilweise, weil es sich um Informationen betreffend ein mögliches Verwaltungsverfahren gegen den Antragsteller handelt und dafür besondere Informationszugangsregelungen (Akteneinsicht) bestehen [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Vorarlberg 2.2.2026, LVwG-488-2/2026-R12: der Beschwerdeführer hatte Zugang zu Informationen gemäß hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens zu einem Beschluss der Landesregierung begehrt; die Information wurde nicht zugänglich gemacht, das LVwG hat diese Entscheidung bestätigt (überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung, § 6 Abs. 1 Z 5 IFG) [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Vorarlberg 2.2.2026, LVwG-488-3/2025-R16: der Beschwerdeführer hatte Information über das Stimmverhalten der Mitglieder der Vorarlberger Landesregierung Wallner III und IV bei jenen Tagesordnungspunkten der Sitzungen der Landesregierung, bei denen es zu divergierenden Stimmabgaben gekommen sei, begehrt; die Information wurde nicht zugänglich gemacht, das LVwG hat diese Entscheidung bestätigt (überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung, § 6 Abs. 1 Z 5 IFG) [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Burgenland 30.1.2026, E 301/14/2026.002/002: Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichtausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges [im Blog erwähnt hier]. [siehe zum innergemeindlichen Instanzenzug nun VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua]
- LVwG Niederösterreich 30.1.2026, LVwG-AV-125/001-2026: Antrag auf Zugang zu allen Dokumenten eines Vergabeverfahrens; Beschwerde gegen die Verweigerung des Zugangs mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen wird, weil er rechtlich als Antrag auf Akteneinsicht zu beurteilen sei [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Oberösterreich 27.1.2026, LVwG-250264/3/SB/GJ: der Beschwerdeführer begehrte von der Gemeinde Informationen betreffend ein auf einem Nachbargrundstück - seiner Ansicht nach konsenslos - errichtetes Bauwerk (u.a. welche konkreten baubehördlichen Maßnahmen gesetzt wurden, ob ein Abrissbescheid bzw. ein Rückbaubescheid ergangen sind, ob Beugestrafen gegen den Verpflichteten ausgesprochen und vollzogen wurden); der Bürgermeister wies das Begehren ab, weil es einem Antrag auf Akteneinsicht gleichkomme und zudem das Interesse des Betroffenen auf Datenschutz überwiege; das LVwG bestätigte den abweisenden Bescheid, erkannte aber zutreffend, dass das Argument hinsichtlich der Akteneinsicht nicht trägt, sondern ausschließlich eine Abwägung nach § 6 IFG erfolgen muss; dabei kommt das LVwG zum Ergebnis, dass das Interesse des betroffenen Nachbar-Grundeigentümers am Schutz seiner personenbezogenen Daten überwiegt; die Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs wird in der Entscheidung nicht angesprochen [im Blog erwähnt hier].
- Bundesverwaltungsgericht 26.1.2026, W605 2327768-1: Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Säumnis eines Bezirksgerichts-Vorstehers und Bescheidbeschwerde gegen einen Bescheid dieses Vorstehers im Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen einer behaupteten sexuellen Belästigung bei der Zutrittskontrolle; die Säumnisbeschwerde wurde als verfrüht erhoben zurückgewiesen; die Bescheidbeschwerde mit einer Maßgabe abgewiesen; der Beschwerdeführer ist offenbar so gerichtsnotorisch, dass sich der Vorsteher für befangen erklärte und seine Stellvertreterin als Organwalterin einschreiten musste, die sich aber ihrerseits bereits in einer anderen (Zivilrechts-)Sache des Beschwerdeführers für befangen erklärt hatte; das BVwG verwies darauf, dass es keine weitere Vertretungsregel gibt und in diesem Fall nach § 7 Abs. 2 AVG das (vermeintlich) befangene Organ die Amtshandlung durchzuführen hat; das Informationsbegehren umfasste 14 (teilweise in sich gegliederte) Fragen, die zu einem kleinen Teil von der Behörde beantwortet wurden, zu einem substantiellen Teil auf zukünftige Handlungen bzw. auf Begründungen für das behördliche Handeln abzielten, sodass der Antrag insoweit (durch Maßgabebestätigung) abgewiesen wurde, und zu einem weiteren Teil auf eine konkretes, den Beschwerdeführer betreffendes Exekutionsverfahren und damit auf eine Angelegenheit der Gerichtsbarkeit; der Ausschluss der Gerichtsbarkeit kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass man von einem Organ der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit verlangt - insofern hatte der BG-Vorsteher den Antrag auch zutreffend zurückgewiesen. [im Blog erwähnt hier]
- Bundesverwaltungsgericht 26.1.2026, W171 2327677-1/2E: Informationsbegehren an eine Staatsanwaltschaft; wurde von dieser mit Bescheid zurückgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG abgewiesen, weil das individuelle Recht auf Zugang zu Informationen nicht gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit besteht, zu denen nach dem B-VG auch die Staatsanwaltschaft zählt [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Steiermark 23.1.2026, LVwG 80.27-386/2026-2: verfahrensleitender Beschluss zur Weiterleitung einer direkt beim LVwG eingebrachten Säumnisbeschwerde [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Oberösterreich 21.1.2026, LVwG-250255/8/SB (ergangen im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung eines Bescheids des Bürgermeisters): der Beschwerdeführer ist Mitglied eines Gemeinderates, er wollte die Herausgabe des "audiofiles" der Aufzeichnung einer Gemeinderatssitzung; er konnte sich diese Aufnahme später in den Räumen des Gemeindeamtes anhören, dann wurde sie gelöscht und ist nicht mehr vorhanden; das LVwG wies die Beschwerde daher schon deshalb als unbegründet ab, weil die Information, zu der Zugang begehrt wurde, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr vorhanden war; die zusätzlich vom Beschwerdeführer noch gestellten Anträge auf Feststellung, "dass ein Begehren um Ausfolgung von Dateien mit visuellen oder akustischen Aufzeichnungen an Mitglieder des Gemeinderates künftig nicht mehr verweigert werden darf" und "dass es rechtlich zulässig ist, Gemeinderatssitzungen per livestream zu übertragen" wurden als unzulässig zurückgewiesen [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Niederösterreich 20.1.2026, LVwG-AV-1455/002-2025: der Beschwerdeführer hatte vom Bürgermeister einer Stadt Informationen über Gespräche im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines Fußballplatzes beantragt; er erhielt lediglich die Information, dass zwei Besprechungstermine stattgefunden hatten, nach Beantragung eines Bescheides wurde eine weitere Informationserteilung im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dass der Beschwerdeführer Begründungen von behördlichem Handeln erfrage, was nicht unter den Informationsbegriff des IFG falle, bzw. handle es sich um "Erinnerungen", die auch keine Informationen iSd § 2 Abs. 1 IFG seien; das LVwG stellte fest, dass zu den Besprechungen keine Gesprächsprotokolle angefertigt worden seien und es keine weiteren Aufzeichnungen bei der Behörde gebe, auch nicht wann es Termine mit Anrainern gegeben habe, und wer die Teilnehmer gewesen seien; in der Beweiswürdigung stützte sich das LVwG auf die - näher dargelegten "lebensnahen Ausführungen der informierten Vertreter der belangten Behörde" (die offenbar nicht als Zeugen, sondern als Vertreter der Behörde befragt wurden); die Beschwerde wurde abgewiesen, weil die angefragten Informationen nicht verfügbar waren [im Blog erwähnt hier].
- Bundesverwaltungsgericht 19.1.2026, W254 2327770-1: Anfrage an die BMASGPK, ob es Weisungen an das AMS gebe, Personen, die auf die Arbeitsvermittlung durch das AMS "verzichten", "als nicht arbeitswillig zu befinden"; die BMASGPK hatte die Erteilung der Information im Hinblick auf zahlreiche ähnliche Anfragen des Beschwerdeführers (die beantwortet worden waren) wegen Missbräuchlichkeit nach § 9 Abs. 3 IFG verweigert; das BVwG hat den Bescheid bestätigt; der Beschwerdeführer, der die Arbeitsvermittlung durch das AMS ablehnt, hatte trotz mehrfach erteilter Informationen diverse Dienstaufsichtsbeschwerden gegen AMS-Mitarbeiter eingebracht; berücksichtigt wurde auch die Art der Einbringung (nicht persönlich, sondern über "fragdenstaat.at", eine Website, die auch allfällige Antworten der Behörde veröffentlicht; insofern scheine "das Begehren auch von der Idee einer öffentlichkeitswirksamen Auseinandersetzung getragen") und die Formulierung , die eine vorgefasste, abfällige Meinung vermuten lasse.
- LVwG Steiermark 19.1.2026, LVwG 41.27-149/2026-4: der Beschwerdeführer wollte bei der Agrarbezirksbehörde "Einsichtnahme in den vollständigen Akt" (einer nach seiner Ansicht nicht mehr bestehenden Agrargemeinschaft) und stellte diverse Fragen an die Behörde; die Behörde wies den Antrag ab; das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden, einerseits weil es sich dabei um Einträge auf Akteneinsicht gehandelt habe, andererseits weil die weiteren Anträge rechtsmissbräuchlich gestellt worden seien (der Beschwerdeführer sei Jurist und ehemaliges Mitglied des UVS Steiermark, sodass ihm der rechtliche Rahmen und Anwendungsbereich des IFG klar sein musste) [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Tirol 19.1.2026, LVwG-2025/21/3021-2: Abgrenzung Akteneinsicht/IFG; keine Gewährung von Informationszugang zu einem "Antrag auf vollständige Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen zur Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024 – gemäß verfassungsgesetzlichem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art 22a B-VG, IFG [...])"; meines Erachtens ist richtig, dass das IFG kein Recht auf Akteneinsicht vermittelt, da es sich dabei um ein spezifisches Recht der Parteien des Verwaltungsverfahrens handelt; das ändert aber nichts daran, dass bei einem ausdrücklich (auch) auf das IFG gestützten Antrag auf Zugang zu Informationen, die in einem Akt enthalten sind, zu prüfen ist, ob diese Informationen zugänglich zu machen sind, oder ob (überwiegende) Geheimhaltungsgründe vorliegen; ein "Antrag auf Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen gemäß IFG" kann daher meines Erachtens als - gegebenenfalls mangels Parteistellung zurückzuweisender - Antrag auf Akteneinsicht, verbunden mit einem (Eventual-)Antrag auf Zugänglichmachung von Informationen verstanden werden, sodass jene Unterlagen (gegebenenfalls teilweise) zugänglich zu machen sind, hinsichtlich derer keine (überwiegenden) Geheimhaltungsgründe vorliegen [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Niederösterreich 19.1.2026, LVwG-AV-1404/001-2025: Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH; Anfrage einer Landtagsabgeordneten u.a. zur Beschneiungsinfrastruktur, zu Betriebszuschüssen und zu Aussagen eines Politikers über notwendige Aufwendungen; überwiegend keine Zugänglichmachung der Information, teilweise weil diese nicht vorhanden sei (Planungen und Kalkulationen; Grundlagen für Politikeraussagen), teilweise nach § 6 Abs. 1 Z 6 und/oder Z 7 lit. b IFG (die Begründung ist diesbezüglich unklar). [im Blog mehr dazu hier]
- LVwG Niederösterreich 15.1.2026, LVwG-AV-1383/001-2025, LVwG-AV-32/001-2026: Zurückweisung zweier Beschwerden eines ehemaligen Bürgermeisters einer Gemeinde gegen Schreiben des neuen Bürgermeisters, mit denen auf Informationsbegehren des Beschwerdeführers reagiert wurde (in der Sache ging es um ein Gemeinderatsprotokoll und Unterlagen zu einem Tagesordnungspunkt sowie um Anzeigen gegen den Beschwerdeführer bzw. die Weiterleitung von Beweismitteln an die Justiz); die Beschwerden wurden zurückgewiesen, weil es sich nicht um Bescheide handelte, die Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs konnte offenbleiben (Revision wurde dennoch zugelassen, im Hinblick auf die Frage, ob das Durchlaufen des innergemeindlichen Instanzenzugs eine Prozessvoraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist) [im Blog erwähnt hier]. [siehe zum innergemeindlichen Instanzenzug nun VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua]
- Bundesverwaltungsgericht 15.1.2026, W101 2331727-1/2E: Weiterleitung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Bildungsdirektion, die in diesem Fall als Landesbehörde tätig geworden war, an das LVwG (verfahrensleitender Beschluss). [im Blog mehr dazu hier]
- LVwG Niederösterreich 14.1.2026, LVwG-AV-1180/002-2025: Abweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung des Informationszugangs betreffend Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit einer bestimmten Reihenhausanlage; das LVwG NÖ vertritt die Ansicht, dass sich das Begehren vom Umfang her "praktisch auf den gesamten Akteninhalt des Bauverfahrens" gerichtet habe und sich daher "dem Inhalt nach als Begehren dar[stelle], das auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre." Es handle sich "inhaltlich nicht um einen Antrag nach dem IFG, sondern um einen Antrag auf Akteneinsicht." Das LVwG vertritt in diesem Erkenntnis die Auffassung, bei den Regeln zur Akteneinsicht nach § 17 AVG handle es sich um besondere Informationszugangsregeln im Sinne des § 16 IFG. Bemerkenswert an diesem Fall ist erstens, dass der Bürgermeister Teile der Informationen bereits zugänglich gemacht hatte und sich hinsichtlich der nicht zugänglich gemachten Informationen auf das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen gestützt hatte, also nicht § 17 AVG zur Abwehr des begehrten Informationszugangs angewendet hat; zweitens wurde die Beschwerde erst nach Durchlaufen des innergemeindlichen Instanzenzugs erhoben (und obwohl in diesem Verfahren derselbe Richter entschied wie im Fall LVwG NÖ 7.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025, wurde diese Frage hier nicht aufgegriffen und auch die Revision nicht zugelassen; wäre der Richter bei der von ihm noch eine Woche zuvor vertretenen Auffassung geblieben, wäre aus Anlass der Beschwerde der Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben gewesen) [im Blog erwähnt hier]. [siehe zum innergemeindlichen Instanzenzug nun VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua]
- Bundesverwaltungsgericht 13.1.2026, W171 2326216-1: Informationsbegehren (wahrscheinlich) an die Bundesforste AG (im Erkenntnis zwar anonymisiert, aber aus dem Zusammenhang bin ich mir ziemlich sicher, dass es die Bundesforste betrifft) zur (Neu-)Verpachtung von Seegrundstücken mit "illegalen Bootshäusern"; das BVwG verpflichtet das informationspflichtige Unternehmen, den Zugang zu den begehrten Informationen zu geben (mit Ausnahme einer Frage, die nach Ansicht des BVwG bereits hinreichend beantwortet wurde); das Unternehmen hatte die Antwort auf die vom Antragsteller gestellten Fragen verweigert, weil die Informationen nicht unter das IFG fallen würden, im Verfahren vor dem BVwG hatte es dann behauptet, es lägen keine schriftlichen Unterlagen vor; in diesem Fall hätte das Unternehmen - so das BVwG - zumindest eine "Leermeldung" an den Antragsteller machen müssen [im Blog erwähnt hier].
- Bundesverwaltungsgericht 13.1.2026, W259 2310449-1: dienstrechtliches Verfahren, im Erkenntnis wird aber obiter ("Lediglich der Vollständigkeit halber ...") auf das IFG Bezug genommen und dabei die Ansicht vertreten, dass auch bei bestehendem Akteneinsichtsrecht "Auskunft" über das Vorhandensein oder Fehlen bestimmter Unterlagen im Personalakt im Rahmen eines Antrags nach dem IFG erlangt werden kann [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Steiermark 13.1.2026, LVwG 41.9-5282/2025-4: der Beschwerdeführer hatte gestützt auf das IFG "Akteneinsicht" in Akten einer Bezirkshauptmannschaft im Zusammenhang mit einer Erweiterung eines geschützten Feuchtgebietes begehrt; die Behörde gewährte keinen Zugang, das LVwG wies die Beschwerde ab (im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht wolle, die ihm - als Nicht-Partei des Verfahrens - nicht zukomme) [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Steiermark 12.1.2026 (gekürzt ausgefertigt am 26.1.2026), LVwG 41.16-4794/2025: die Beschwerdeführerin hatte Zugang zur Korrespondenz einer Gemeinde, deren Rechtsvertretung und der Hausverwaltung mit einer Mieterin beantragt; dieser wurde unter Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen nicht gewährt; der zweite Antrag bezog sich auf die Motivation der Gemeinde für die Einlegung eines Rechtsmittels betreffend das gerichtliche Verfahren gegen die Mieterin; dabei handelt es sich nicht um eine Information im Sinne des § 2 IFG.
- Bundesverwaltungsgericht 12.1.2026, W137 2331047-1/3E: Informationsbegehren betreffend Polizeihundeausbildung, das von der LPD (teilweise) abweisend erledigt wurde; die Beschwerde wurde vom LVwG, das sich nicht als zuständig erachtete, formlos dem BVwG weitergeleitet; das BVwG hat die Beschwerde (wegen Unzuständigkeit) zurückgewiesen, weil das LVwG zuständig sei [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Vorarlberg, 12.1.2026, LVwG-488-1/2026-R22: Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung, mit dem die Erteilung einer Information darüber, "wer die interne Auskunft erteilt habe, dass die Daten des WSKS [Wildschaden-Kontrollsystems] gelöscht worden seien und wer die Löschung der Daten des WSKS genehmigt habe", verweigert wurde; Interessenabwägung; Schutz der personenbezogenen Daten der Behördenmitarbeiter überwiegt (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG) [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Tirol 12.1.2026, LVwG-2025/48/3168-4: Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Präsidentin des Tiroler Landtages, da die Information auf der Website des Tiroler Landtags zugänglich ist, worauf die Behörde auch ausdrücklich verwiesen und den Link mitgeschickt hatte (§ 9 IFG). [im Blog mehr dazu hier]
- VwG Wien 9.1.2026, VGW-113/060/18731/2025-2: der Beschwerdeführer hatte (als Journalist) die "Übermittlung einer Kopie der drei zuletzt erstellten Berichte über Lebensmittel- und Hygienekontrollen durch die Magistratsabteilung 59" in einem näher bezeichneten Restaurant begehrt, das - nach den Feststellungen des Gerichts - in der medialen Berichterstattung in die Kritik geraten sei, "die sich u. a. auch auf den Vorwurf einer Hygieneproblematik im Zusammenhang mit der Zubereitung von Lebensmitteln ('Dreck von der Baustelle')" beziehe (im Zusammenhang mit zwei in den Feststellungen wiedergegebenen Schlagzeilen wird klar, dass es um das "Konstantin Filippou" geht); die Information wurde von der Behörde verweigert, das Verwaltungsgericht hat das bestätigt, weil das "im überwiegenden berechtigten Interesse des gegenständlichen Restaurantbetriebs" liege (iSd § 6 Abs. 1 Z 7 IFG) [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Niederösterreich, 9.1.2026, LVwG-AV-1173/002-2025: Bestätigung der Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft, mit dem ein Antrag auf "Zugang zu sämtlichen Informationen und Dokumenten, die sich auf meine Kinder […] sowie auf mich selbst beziehen und in Ihrem Wirkungsbereich als Kinder- und Jugendhilfeträger geführt werden“, zurückgewiesen wurde; die Bestimmungen im NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz seien besondere Informationszugangsregelung im Sinne des § 16 IFG; Revision wurde zugelassen, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und, falls ja, in welchem Umfang eine Anwendung des IFG bei Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen trotz § 16 IFG in Betracht kommt [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Salzburg 7.1.2026, 405-10/1719/1/13-2025: Einstellung wegen Zurückziehung eines Antrags nach § 14 IFG.
- LVwG Tirol 7.1.2026, LVwG-2025/48/2834-6: "Talschaftsverträge" der TIWAG sind vollständig zur Verfügung zu stellen (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG und § 13 Abs. 2 IFG) [im Blog mehr dazu hier]
- LVwG Niederösterreich 7.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025: keine Zugänglichmachung eines Gemeinderatsprotokolls wegen Bestehens "besonderer Informationszugangsregelungen" in der Gemeindeordnung (§ 16 IFG); kein innergemeindlicher Instanzenzug [im Blog mehr dazu hier]. [siehe zum innergemeindlichen Instanzenzug nun VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua]
- LVwG Niederösterreich 7.1.2026, LVwG-AV-1225/001-2025: Bestätigung eines Bescheids, mit dem ein Antrag "mir eine vollständige Kopie des gegenständlichen Pflegschaftsaktes ***" zu übermitteln oder digital zugänglich zu machen, zurückgewiesen wurde, da es sich um eine nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz geführte behördliche Angelegenheit gehe, das besondere Informationszugangsregelungen im Sinne des § 16 IFG enthalte; Revision wurde zugelassen, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und, falls ja, in welchem Umfang eine Anwendung des IFG bei Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen trotz § 16 IFG in Betracht kommt [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Niederösterreich 7.1.2026, LVwG-AV-9/002-2026, LVwG-AV-9/001-2026: keine Zuständigkeit des LVwG betreffend Informationen über Bundesbeamte und Verfahrensführung einer Staatsanwaltschaft. [im Blog mehr dazu hier]
- VwG Wien 2.1.2026, VGW-113/092/19671/2025: Zugang zu Informationen der Bezirkswahlbehörde für den 5. Wiener Gemeindebezirk betreffend die Niederschrift gemäß § 85 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 (GWO 1996) über das Ergebnis der Bezirksvertretungswahl am 27.4.2025 [im Blog erwähnt hier].
- Bundesverwaltungsgericht 22.12.2025, W274 2328609-1: Entscheidung über eine Streitigkeit nach § 14 IFG, offenbar geht es um das hier dokumentierte Informationsbegehren eines Eisenbahnenthusiasten, der Echtdaten über den Einsatz von Lokomotiven erhalten wollte; das BVwG wertete die als "Antrag auf Säumnisbeschwerde" bezeichnete Eingabe als Antrag auf Streitentscheidung und wies den Antrag wegen Verspätung zurück (die Anfrage wurde am 1.9.2025 gestellt, die Antwort erfolgte am 18. 9.2025, der Antrag an das BVwG wurde am 30.11. gestellt und langte am 2.12.2025 bei diesem ein, war also jedenfalls verspätet, egal wie man die Frist berechnet) [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Steiermark 22.12.2025, LVwG 41.5-4533/2025-15: Verpflichtung einer "Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG" einer Gemeinde zur Übermittlung einer tabellarischen Auflistung aller ihrer gewerblich vermieteten oder verpachteten Bestandsobjekte (samt weiterer Informationen wie z.B. Vertragstyp, Adresse, etc. und Auszügen der Miet- oder Pachtverträge); keine Verpflichtung zur Übermittlung von Aufstellungen zu Mietzinsen und Betriebskosten [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Steiermark 22.12.2025, LVwG 41.5-4627/2025-14: die Antragstellering begehrte die Übermittlung einer tabellarischen Auflistung der Verbindlichkeiten und Forderungen der "Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG" einer Gemeinde unter Angabe des Schuldners, der Beträge und der jeweiligen Fälligkeiten; das LVwG beurteilte die KG als nicht verpflichtet, den Zugang zu gewähren, weil das Interesse an der Geheimhaltung zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten höher zu bewerten sei als jenes an der Informationserteilung [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Tirol 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712-9: Verträge, die das Land Tirol mit der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport abgeschlossen hat, sind zugänglich zu machen. [mehr dazu im Blog hier]
- LVwG Oberösterreich 19.12.2025, LVwG-250257/6/KH/EP: Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters (u.a.) nach dem IFG wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs (bemerkenswert ist, dass die Revision nicht zugelassen wurde - anders als vom LVwG NÖ in dessen Entscheidungen zum innergemeindlichen Instanzenzug) [im Blog erwähnt hier]. [siehe zum innergemeindlichen Instanzenzug nun VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua]
- Bundesverwaltungsgericht 17.12.2025, W171 2323537-1: Zugang zu Protokollen des ORF-Stiftungsrates; der ORF bestritt die Anwendbarkeit des IFG auf ihn; das BVwG sieht den ORF als vom Anwendungsbereich des IFG erfasst, verweigert aber den Zugang zu den Protokollen des Stiftungsrates aufgrund eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses des ORF [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Niederösterreich 16.12.2025, LVwG-AV-1158/001-2025: keine Zugänglichmachung von Informationen über Kooperationen einer im mittelbaren Alleineigentum des Landes Niederösterreich stehenden Gesellschaft (EBG MedAustron GmbH) mit iranischen Unternehmen (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG); außerdem: Fristbeginn für Antragstellung beim VwG mit Ende der vierwöchigen Frist für die Anfragebeantwortung (nicht bereits mit einer bereits früheren Antwortverweigerung). [mehr dazu im Blog hier] [der VfGH hat die gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Journalisten abgewiesen: VfGH 30.6.2026, E 305/2026).
- LVwG Salzburg 11.12.2025 (gekürzt ausgefertigt am 28.1.2026), 405-10/1728/1/22-2026: Verpflichtung zur Erteilung der Information über die "Anzahl der im Jahr 2024 von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See erlassenen Strafverfügungen und Straferkenntnisse in Zusammenhang mit Hygienekontrollen in Gastronomiebetrieben" (das Erkenntnis wurde mündlich verkündet, die Parteien haben auf Revision an den VwGH bzw. auf Beschwerde an den VfGH verzichtet und keine ungekürzte Ausfertigung beantragt) [im Blog erwähnt hier].
- Bundesverwaltungsgericht 11.12.2025, W292 2326797-1/3E (Pressemitteilung): interne Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes (VD) im Rahmen der Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs; keine Zugänglichmachung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG). [im Blog mehr dazu hier]
- LVwG Tirol 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529-8: kein Zugang zu Informationen "über jene Verwaltungsmaßnahmen, die die Behörde im Zusammenhang mit zwei [...] Dienstaufsichtsbeschwerden gesetzt habe"; überwiegendes berechtigtes Interesse der Betroffenen (§ 6 Abs. 1 Z 7 IFG). [mehr dazu im Blog hier]
- LVwG Oberösterreich 2.12.2025, LVwG-250258/6/BL/EP: Zugang zu Informationen einer rechnungshofkontrollierten Gesellschaft; kein Zugang, weil keine Informationen vorliegen (das Bauprojekt, zu dem Informationen begehrt wurden, wird nicht von dieser Gesellschaft geplant) [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Steiermark 5.12.2025, LVwG 41.7-5372/2025: Weiterleitung eines als Antrag auf Streitentscheidung direkt beim LVwG eingebrachten Antrags, der als Säumnisbeschwerde gewertet wurde (weil die Ärztekammer keine Informationen über Bezüge von Funktionär*innen zugänglich machte und keinen Bescheid erließ) [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Kärnten 3.12.2025, KLVwG-1781/7/2025: Säumnisbeschwerde eines Vereins wegen eines Informationsbegehrens an den Bürgermeister einer Gemeinde betreffend den Verkauf einer Liegenschaft; der Bürgermeister, der zuvor schon dreimal Auskünfte nach dem Kärntner Transparenzgesetz (in der selben Sache, aber mit einem nicht gänzlich übereinstimmenden Begehren) erteilt hatte, gewährte weder den beantragten Informationszugang, noch erließ er einen Bescheid; das LVwG hielt fest, dass am 1.9.2025 eindeutig ein neuer (auf das IFG gestützter) Antrag gestellt worden war, und die Behörde daher säumig war; der Säumnisbeschwerde wurde daher Folge gegeben und dem Bürgermeister gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Spruch festgelegten Rechtsanschauung des LVwG (im Wesentlichen zitiert das LVwG dabei die einschlägigen Bestimmungen des IFG) zu erlassen oder die Information zugänglich zu machen. [Im Blog erwähnt hier]
- LVwG Steiermark 27.11.2025, LVwG 80.21-4338/2025-9: Zurückweisung einer verfrüht erhobenen Säumnisbeschwerde (wobei der Bescheidantrag nicht formgerecht, sondern an die persönliche E-Mail-Adresse eines Gemeindemitarbeiters - eingebracht worden war) [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Steiermark 24.11.2025, LVwG 41.5-4904/2025: Zurückweisung eines unmittelbar an das Verwaltungsgericht gerichteten Antrags auf Zugang zu Aktenstücken aus einem Verwaltungsgerichtsakt [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Steiermark 20.11.2025, LVwG 41.27-4762/2025: Zugang zu Informationen gegenüber einem Verein; Zurückweisung, weil der Verein nicht dem IFG unterliegt [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Steiermark 18.11.2025, LVwG 41.38-4659/2025-7: Aufhebung eines Bescheids, mit dem ein Antrag wegen unterlassener Mängelbehebung zurückgewiesen worden war; nach Auffassung des LVwG war der Antrag konkret genug [im Blog erwähnt hier].
- LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025: Gemeinde Pörtschach; keine Zugänglichmachung von Informationen, die nicht existieren (§ 2 Abs. 1 IFG); außerdem: kein innergemeindlicher Instanzenzug, weil Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG auch lex specialis zu Art. 118 Abs. 4 Satz 2 B-VG sei [mehr dazu im Blog hier]. [siehe zum innergemeindlichen Instanzenzug nun VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15 ua]
- Bundesverwaltungsgericht 11.11.2025, W274 2323801-1/2E: Fristbeginn für Antrag an das VwG bei privaten Informationspflichtigen bereits mit Ablehnung der Informationsgewährung durch den Informationspflichtigen (§ 13 Abs. 2 IFG). [mehr dazu im Blog hier]; Update 24.6.2026: dieser Beschluss wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 10.6.2026, Ro 2026/09/0005, aufgehoben.
- LVwG Oberösterreich 10.11.2025, LVwG-250255/5/SB/GJ: Aufhebung des Bescheids eines Bürgermeisters über den Zugang zu Tonaufnahmen von Gemeinderatssitzungen; zuständige Behörde wäre der Gemeinderat gewesen. [mehr dazu im Blog hier]
- Bundesverwaltungsgericht 10.11.2025, W176 2322793-1/7E: Einstellung des VwG-Verfahrens betreffend einen privaten Informationspflichtigen, nachdem die Information (nachdem die Streitigkeit beim Vwg anhängig gemacht wurde) erteilt worden war. [mehr dazu im Blog hier]
- LVwG Kärnten 6.11.2025, KLVwG-1830/5/2025: Gemeinde Pörtschach; keine Zugänglichmachung eines E-Mails, das bereits vor Antragstellung dauerhaft gelöscht worden war. [mehr dazu im Blog hier]
- VwG Wien 4.11.2025, VGW-113/032/16206/2025-4: VwG Wien ist für einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG mit dem ORF nicht zuständig. [mehr dazu im Blog hier]
- LVwG Vorarlberg 24.10.2025, LVwG-488-1/2025-R22: Hypo Vorarlberg Bank AG ist kein informationspflichtiges Unternehmen, weil es sich um eine börsennotierte Gesellschaft iSd § 13 abs. 3 IFG handle (gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den VfGH erhoben). [mehr dazu im Blog hier] [der VfGH hat dieses Erkenntnis aufgehoben: VfGH 30.6.2026, E 3892/2025]
- VwG Wien 16.10.2025, VGW-113/027/15142/2025-4: Fristverlängerung nach § 8 Abs. 2 IFG muss gegenüber dem Informationswerber nicht weiter begründet werden (Hinweis auf notwendige Anhörung nach § 10 IFG reichte aus). [mehr dazu im Blog hier]
- LVwG NÖ 24.9.2025, LVwG-AV-1085/001-2025: Entscheidung nach dem IFG über eine Säumnisbeschwerde zu einem bereits im Jahr 2023 gestellten Auskunftsbegehren; offensichtlich wurde die Übergangsbestimmung in Art. 151 Abs. 68 letzter Satz B-VG übersehen, wonach auf die am 1. September 2025 anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder das IFG noch nicht anzuwenden ist. [mehr dazu im Blog hier]
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