Monday, October 12, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 11): neue Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und der Verwaltungsgerichte

Seit meinem letzten Rechtsprechungsupdate zum IFG sind wieder rund 60 Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, aber auch einige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, veröffentlicht worden. Zeit also für eine weitere zusammenfassende Übersicht. Die Gliederung der Übersicht ist nur grob, weil in vielen Fällen natürlich unterschiedliche Aspekte behandelt werden. Eine systematische Rechtsprechungsübersicht (mit Stand 30. Juni 2026) hat jüngst auch die Datenschutzbehörde veröffentlicht. 

A) Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes

1. Prüfungsergebnisse der Universität Wien - Abwägungsentscheidung im Einzelfall 

Mit Beschluss vom 10.9.2026, Ra 2026/09/0032 hat der VwGH die Revision der Universität Wien gegen das Erkenntnis des BVwG vom 27.2.2026, W292 2331934-1/5E, zurückgewiesen. Mit diesem Erkenntnis hatte das BVwG die Universität Wien verpflichtet, dem Informationswerber (einem Studenten und Studienvertreter) Zugang zu Statistiken über Noten und Prüfungsergebnisse (Anzahl der Teilnehmer, durchschnittliche Note, Notenverteilung, Abbruchquote) je Lehrveranstaltung und über die Ergebnisse der universitätseinheitlichen Lehrveranstaltungsevaluierungen je Lehrveranstaltung zu gewähren (jeweils seit dem Wintersemester 2023, und soweit diese Informationen je Lehrveranstaltung mindestens fünf Studierende betreffen). 

Der Universität Wien gelang es nicht, in ihrer dagegen erhobenen Revision Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt nämlich bei einer vom Verwaltungsgericht "einzelfallbezogen unter Heranziehung sämtlicher maßgeblicher Umstände vorgenommenen Interessenabwägung" eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vor, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen worden wäre. Im konkreten Fall hat die Universität im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargelegt, dass nicht bloß eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorlag, sondern Rechtsfragen mit über diesen Fall hinausgehender Bedeutung zu entscheiden gewesen wären. 

Auch mit der ganz allgemein vorgebrachten Ansicht, das Bundesverwaltungsgericht habe die Abwägung der Interessen des Informationswerbers bzw. der Öffentlichkeit gegen jene der Universität Wien bzw. ihrer Lehrenden grob mangelhaft durchgeführt, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege, wurde die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt, insbesondere wurde damit nicht gezeigt, weshalb die vom Verwaltungsgericht im Einzelfall mit umfangreicher Begründung vorgenommene Abwägungsentscheidung grob fehlerhaft erfolgt wäre.  

Schließlich wurde auch mit dem Zulässigkeitsvorbringen zu der vom BVwG gesetzten Frist von vier Wochen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt: schon die Gesetzeslage (§ 11 Abs. 3 IFG, § 59 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG, § 30 Abs. 1 VwGG) lässt  erkennen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass regelmäßig die Leistungsfrist bereits vor dem Ende der Revisionsfrist abgelaufen ist. Ein Grund dafür, dass die Leistungsfrist im konkreten Fall nicht angemessen gesetzt worden wäre, wurde im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.

2. Polizeieinsatz am Perṣ̌manhof - Akteneinsicht und Auslegung des Antrags auf Informationszugang

Mit Erkenntnis vom 10.9.2026, Ra 2026/09/0036, hat der VwGH das Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 3.2.2026, KLVwG-2332/5/2025 in seinen Spruchpunkten I.3 und I.5 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. 

Mit dem angefochtenen Erkenntnis war in Spruchpunkt I.3 der Zugang zu den Stellungnahmen des Bezirkshauptmanns von Völkermarkt an die Expertenkommission Perṣ̌manhof sowie zum Aktenvermerk des Bezirkshauptmannes zur Chronologie des Einsatzes am Perṣ̌manhof nicht gewährt (weil dies nach Ansicht des LWvG nicht Gegenstand des Informationsbegehrens gewesen sei). Mit Spruchpunkt I.5 war auch der Zugang zur Anzeige der Polizeiinspektion an die Bezirkshauptmannschaft betreffend den Informationswerber ("mangels Anwendbarkeit" des IFG aufgrund des Vorhandenseins besonderer Informationszugangsregeln über die Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren) verweigert worden. Der VwGH hob das angefochtene Erkenntnis in diesen Punkten auf.

Aus dem Informationsbegehren ergibt sich für den VwGH eindeutig, dass der Informationswerber "Informationen über die am 27. Juli 2025 u.a. gegen ihn durchgeführte Amtshandlung begehrte. Dies wird bereits durch die ausdrückliche Bezugnahme auf 'all jene Informationen' deutlich, über welche die belangte Behörde 'zur gegenüber dem Revisionswerber geführten Amtshandlung' verfüge. Die nachfolgende Aufzählung einzelner Informationsgegenstände ist dabei - schon durch die Verwendung des Wortes 'insbesondere' - erkennbar als Konkretisierung des Begehrens und nicht als abschließende Einschränkung desselben zu verstehen." Der VwGH kommt daher zum Ergebnis, dass die im angefochtenen Erkenntnis "vorgenommene Auslegung des verfahrenseinleitenden Antrags, wonach die in Spruchpunkt I. 3. genannten Dokumente allein deshalb nicht vom Informationsbegehren umfasst seien, weil sie keine konkrete Bezugnahme auf den Revisionswerber enthalten würden," als unvertretbar erweist, weil sie den objektiven Erklärungswert des Anbringens verkennt.

Zur "Akteneinsicht" als angeblich den Informationszugang nach dem IFG ausschließender besonderer Informationszugangsregelung hält der VwGH fest, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Das gilt mangels anderer gesetzlicher Regelungen auch für die Beurteilung, ob besondere Informationszugangsregelungen gemäß § 16 IFG bestehen. Es kommt daher nicht darauf an, ob gegen den Informationswerber allenfalls in Zukunft ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden könnte. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hatte der Revisionswerber kein sich aus seiner Parteistellung als Beschuldigter gemäß § 32 Abs. 1 VStG ergebendes Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG iVm § 24 erster Satz VStG. "Schon aus diesem Grund konnte das Verwaltungsgericht die Nichtgewährung der zu Spruchpunkt I. 5. begehrten Informationen nicht auf § 16 IFG unter Hinweis auf die einem Beschuldigten zustehende Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren stützen", und es hätte darüber zu entscheiden gehabt, ob dem Informationsbegehren der von der belangten Behörde angezogene Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b IFG entgegenstand. 

Aus diesem Erkenntnis lassen sich meines Erachtens zwei Lehren für die praktische Anwendung des IFG ziehen. Einerseits dürfen Informationsbegehren nicht in formalistischer Weise zu Lasten der Informationswerber*innen ausgelegt werden, sondern sind strikt nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen: "Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss." Andererseits kann der Zugang zu Informationen nicht einfach mit dem Hinweis auf ein dem Informationswerber nicht zukommendes Akteneinsichtsrecht verweigert werden, wenn der Informationswerber zu diesem Zeitpunkt kein solches Recht hat. In Fällen, in denen ausdrücklich "Akteneinsicht" begehrt wird, und auch die Auslegung der Erklärung ergibt, dass spezifisch das den Verfahrensparteien vorbehaltene umfassende Aktenineinsichtsrecht damit angesprochen sein soll (etwa weil die informationssuchende Person der Auffassung ist, dass ihr Parteistellung zukomme), könnte meines Erachtens eine Zurückweisung des Begehrens nach dem IFG unter Hinweis auf § 16 IFG allenfalls gerechtfertigt sein, nicht aber dort, wo zunächst erst das Zugangsbegehren in ein Akteneinsichtsbegehren umgedeutet wird. Das gilt nicht nur, wenn der Zugang zu bloß einzelnen exakt bezeichneten Dokumenten begehrt wird, sondern auch, wenn ein Informationsbegehren auf alle Informationen zu einem bestimmten Verwaltungsvorgang oder -verfahren gerichtet ist. 

3. Wirtschaftliche Eigentümer der Flughafen Wien AG - überraschend nicht vorhandene Informationen

Mit Erkenntnis vom 10.9.2026, Ra 2026/09/0052, hat der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 7.4.2026, W252 2333780-1, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. aufgehoben. Das BVwG hatte den Bescheid des BMWET, mit dem das Begehren auf Zugang zu Informationen über die Eigentümer (letztlich wirtschaftlich Berechtigte) des an der Flughafen Wien AG beteiligten IFM Funds abgewiesen worden waren, bestätigt, weil es dazu angeblich im BMWET - trotz der nach dem Investitionskontrollgesetz geführten Verfahren - keine Informationen gebe. 

Der VwGH hob die Entscheidung des BVwG schon wegen der unterbliebenen mündlichen Verhandlung auf, denn das BVwG hat in seine rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezogen, die dem informationswerbenden Verein zuvor nicht bekanntgegeben worden waren, und es hat zudem ohne Verhandlung eine nicht unwesentliche ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen. Der VwGH weist in seinem Erkenntnis darauf hin, das die Behörde die Abweisung des Informationsbegehrens nicht auf das Nichtvorhandensein der Information gestützt hatte, sondern auf Geheimhaltungsgründe, und mit der Feststellung des BVwG, wonach das BMWET über die begehrten Informationen gar nicht verfüge, daher gegen das Überraschungsverbot verstoßen wurde. 

Zudem wurde das Erkenntnis des BVwG auch den Anforderungen an die Begründung verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse nicht gerecht, weil die belangte Behörde ausdrücklich festgehalten hatte, dass die vom Informationswerber erfragten Namen als Informationen im Genehmigungsverfahren (nach dem Investitionskontrollgesetz) vorgelegt worden seien, sodass nicht nachvollziehbar ist, wie das BVwG zur nicht näher begründeten Annahme gelangt war, dass keine der abgefragten Informationen bei der Behörde vorhanden wären. 

4. Innergemeindlicher Instanzenzug

Mit Erkenntnis vom 10.9.2026, Ro 2026/09/0012, hat der VwGH einen Beschluss des LVwG Burgenland aufgehoben, mit dem eine Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters mangels Ausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurückgewiesen worden war. Der VwGH schließt sich in seinem Erkenntnis der Auslegung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 24.4.2026, G 43/2026 ua, an, wonach im Anwendungsbereich des IFG der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen ist (ebenso im Folgeerkenntnis VwGH 10.9.2026, Ro 2026/09/0041). 

5. Kinder- und Jugendhilfe 

Mit Beschluss vom 10.9.2026, Ro 2026/09/0007, wurde eine Revision gegen das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 7.1.2026, LVwG-AV-1225/001-2025, betreffend den Zugang zu Informationen aus einem Pflegschaftsakt wegen falscher Bezeichnung des Revisionspunktes zurückgewiesen. Die Revisionswerber erachteten sich im "Recht auf Akteneinsicht" verletzt; ein solches Recht gewährt aber weder das IFG noch das KJHG. 

6. Kein Rechtsschutzbedürfnis der Behörde gegen eine Behandlung betroffener Personen als Partei

Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung hatte gegen ein Erkenntnis des LVwG Burgenland Amtsrevision erhoben. Mit dem angefochtenen Erkenntnis war die Bezirkshauptmannschaft verpflichtet worden war, einem Informationswerber die Bewilligung zur befristeten Sperre des "Tiergartens Schützen am Gebirge" zur Kenntnis zu bringen. Die Amtsrevision machte zur Zulässigkeit lediglich Fehlen von Rechtsprechung zur Parteistellung betroffener Personen geltend. Der VwGH hielt dazu fest, dass die betroffene Person gehört wurde und eine Stellungnahme abgegeben hat (in der sie sich gegen die Informationsgewährung aussprach). Die Behörde zeigte mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen daher "schon abstrakt nicht auf, dass eine Entscheidung über die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage in der Hauptsache des dem Revisionsverfahren zugrundeliegenden Verfahrens nach § 11 IFG zu einem anderen Ergebnis führen könnte." (VwGH 27.8.2026, Ra 2026/09/0083; ebenso VwGH 21.8.2026, Ra 2026/09/0068, und VwGH 20.8.2026, Ra 2026/09/0058, und VwGH 20.8.2026, Ra 2026/09/0059).

7. Das Rote Kreuz ist nicht nach dem IFG informationspflichtig 

Mit Beschluss vom 27.8.2026, Ra 2026/09/0046, hat der VwGH eine Revision gegen einen Beschluss des LVwG Steiermark zurückgewiesen, mit dem ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Steiermark, zurückgewiesen worden war. Zwar erfolgte die Zurückweisung tragend aufgrund eines unrichtig bezeichneten Revisionspunktes, der VwGH hat aber im Übrigen auch angemerkt, dass nicht konkret aufgezeigt wurde, "aufgrund welchen Tatbestands des § 1 IFG der als informationspflichtig angesehene Verein dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterliegen sollte."

8. Exkurs: zur Auskunftspflicht des Bundespräsidenten

Mit Erkenntnis vom 14.9.2026, Ra 2025/03/0009, hat der VwGH in einem Verfahren entschieden, das noch nach dem Auskunftspflichtgesetz zu beurteilen war und ein Informationsbegehren an den Bundespräsidenten zum Gegenstand hatte (nähere Informationen dazu finden sich in einer Mitteilung auf der Website des VwGH). Für Verfahren nach dem IFG könnte relevant sein, was der VwGH in diesem Erkenntnis - in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung - im Hinblick auf die für eine Verweigerung der Auskunft erforderlichen Feststellungen festgehalten hat. Demnach kann - wie schon im Erkenntnis vom 29.5.2018, Ra 2017/03/0083. ausgesprochen wurde -  "die bloße Vermutung, es könnten in den Informationen, auf deren Erlangung das Auskunftsbegehren abstellt, auch Daten enthalten sein, die aus Gründen gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten nicht herausgegeben werden dürften, zur Begründung einer Auskunftsverweigerung nicht ausreichen, da es auf das tatsächliche Vorliegen dieser Gründe ankommt," wozu entsprechende Feststellungen zu treffen sind. Ergänzend hält der VwGH fest, dass hier entsprechende konkrete Feststellungen zu den Umständen, auf die sich die Verweigerung der Auskunft gründete, vom Verwaltungsgericht "mangels Vorliegens der betroffenen Unterlagen" nicht getroffen wurden. Die Information, über die die Erteilung einer Auskunft begehrt wurde, war nicht bereits im Verwaltungsakt vorhanden. Der VwGH weist daher darauf hin, dass das Verwaltungsgericht - um die erforderlichen Feststellungen in nachvollziehbarer Weise treffen zu können - die Behörde auffordern hätte müssen, die betroffenen Unterlagen dem Verwaltungsgericht vorzulegen. 

B) Entscheidungen der Verwaltungsgerichte 

Ausschnitt aus einer Entscheidung des BVwG zum ORF
Etwas überbordende Anonymisierung (BVwG 21.8.2026, W252 2347261-1)

1. Anwendungsbereich (Art. 22a B-VG, Art. 10 EMRK, § 1 IFG)

a) Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG sind die "sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a)" - also zB die Einrichtungen der beruflichen Selbstverwaltung - in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern individuell informationspflichtig. Zwei ORF-Journalisten, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, stellten dennoch ein Informationsbegehren an die Wirtschaftskammer Wien. Sie waren damit zwar vor der Kammer selbst nicht erfolgreich, wohl aber im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. 

Inhaltlich ging es um Spesen des mittlerweile zurückgetretenen Präsidenten der Wiener Wirtschaftskammer, um PR-Aufwendungen der Kammer und um Kosten des Betriebs und Umbaus des Präsidenten-Büros im Schloss Hernstein - Themen, die bereits Gegenstand kritischer Medienberichterstattung waren. Das VwG Wien entschied mit Erkenntnis vom 12.8.2026, VGW-113/027/9545/2026 und VGW-113/V/027/9546/2026, dass die Wirtschaftskammer Wien den Beschwerdeführern bekanntgeben muss, ob (und in welcher Höhe) an DI Walter Ruck seit 2015 ein Spesenpauschale ausbezahlt wurden, wie hoch die externen Ausgaben für PR-, Presse- und Medienarbeit der Wirtschaftskammer Wien seit 2015 waren (aufgeschlüsselt nach Jahr), und dass alle seit 2015 abgeschlossenen Verträge der Wirtschaftskammer Wien mit PR-Agenturen im Volltext herauszugeben sind (wobei die Identität der Vertragspartner geschwärzt werden darf). Abgewiesen wurde die Beschwerde nur im Hinblick auf Informationen, die als nicht verfügbar beurteilt wurden (konkret abgerechnete Spesen, Detailkosten für das Büro). 

Das Erkenntnis ist bemerkenswert, weil es den Informationsanspruch der Journalisten ausdrücklich unmittelbar aus Art. 10 EMRK herleitet: weil die Kriterien, die der EGMR in seinem Urteil Magyar Helsinki Bizottság aufstellte, erfüllt sind, besteht demnach "für die Beschwerdeführer als 'public watchdogs' direkt auf Grundlage des Art. 10 EMRK ein Informationszugangsrecht gegenüber der WKW als Selbstverwaltungskörper in Bezug auf Informationen, die in deren eigenen Wirkungsbereich fallen." Das steht zwar in Übereinstimmung mit der wesentlichen Literatur und - worauf das VwG auch hinweist - in Kontinuität zur bisherigen Rechtsprechung zu den Auskunftspflichtgesetzen, ist aber im Hinblick auf Art. 22a Abs. 2 B-VG und das IFG nicht selbstverständlich. Das VwG hat die Revision daher auch zugelassen. Die Wirtschaftskammer hat das Erkenntnis aber nicht bekämpft und die Informationen, wie man der medialen Berichterstattung entnehmen konnte, herausgegeben. Aus rechtlicher Sicht interessant an diesem Erkenntnis ist auch, dass sich das VwG eingehend mit der Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts befasst und seine Zuständigkeit (und nicht jene des BVwG) bejaht, weil es um Informationen zum eigenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers geht. 

b) Gerichtsbarkeit: Deutlich einfacher zu entscheiden war eine Beschwerde, die sich gegen einen den Zugangsantrag zurückweisenden Bescheid der Vorsteherin eines Bezirksgerichtes richtete: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 21.9.2026, W605 2348393-1, wurde die Beschwerde abgewiesen, weil die begehrte Information (Anzahl von Beschlüssen "im Sinne einer alleinigen Obsorge für Kinder" für mehrere Jahre und die Aufteilung, in wie vielen Fällen die Obsorge einer Frau bzw. einem Mann übertragen wurde) der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind und solche Informationen vom individuellen Informationszugangsrecht ausgenommen sind. 

2. Information (§ 2 IFG)

a) "Bloßes Gedächtniswissen einzelner Organwalter" ist - schon mangels Aufzeichnung - keine Information im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG (LVwG Oberösterreich 10.8.2026, LVwG-250310/2/KH/EP). In diesem Fall wollte der Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Stadt Linz Informationen über die Verwaltungspraxis der Stadt Linz bei der Bewilligung und Kontrolle von Gastgärten und eine "kurze Einschätzung" zu mehreren damit zusammenhängenden Fragen. Die begehrte "deskriptive Darstellung der Verwaltungspraxis" war nicht verfügbar, und das Wissen der Organwalter ist eben keine Aufzeichnung, zu der man Zugang erlangen kann.

b) Auch keine Neuigkeit ist, dass mit dem Informationszugangsrecht keine Begründung für das Handeln von Behörden erfragt werden kann. Das hat das LVwG Oberösterreich in seinem Erkenntnis vom 21.7.2026, LVwG-250299/4/KH, wieder einmal ausgesprochen. In der Sache ging es um den Abschuss von Hunden durch einen Jäger. Das LVwG hat der Behörde verpflichtet, Zugang zur Information zu gewähren, ob der Vorfall Ermittlungen durch die belangte Behörde betreffend die Zulässigkeit des Tierabschusses gemäß § 47 Abs. 5 lit. b Oö. Jagdgesetz 1964 nach sich gezogen hat. Zur Information, "aus welchen Gründen von der Einleitung eines behördlichen Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde", ist die Behörde aber nicht verpflichtet.

3. (Nicht) vorhandene bzw. (nicht) verfügbare Informationen ( § 2 IFG)

a) Eine interessante Entscheidung des VwG Wien vom 2.7.2026, VGW-113/013/93690/2026-6, die noch nicht im RIS veröffentlicht ist (mir aber von der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht wurde; update: die Entscheidung wurde am 14.10.2026 im RIS veröffentlicht), befasst sich mit der Frage, ob auch eine tatsächlich noch nicht vorhandene Aufzeichnung (konkret eine Art "Akteninhaltsverzeichnis") eine verfügbare Information darstellen kann. Das VwG bejaht dies im konkreten Fall mit einer meines Erachtens überzeugenden Argumentation. Der beschwerdeführende Verein Transparenz im Mietrecht hatte beim Magistrat der Stadt Wien Zugang zu Informationen zu einem bestimmten Behördenakt begehrt, und zwar zu einem Akteninhaltsverzeichnis mit Metadaten zu sämtlichen im Akt enthaltenen Dokumenten. Das VwG stellte fest, dass sich dieser Verein mit Fragen der Richtwertermittlung beschäftigt, mit seiner Arbeit einen Beitrag zur öffentlichen Kontrolle staatlichen Handelns im Zusammenhang mit der Mietzinsregulierung leisten möchte und eine Website betreibt, wo auch Ergebnisse von Informationsbegehren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Weiters stellte das VwG fest, dass dass der "physische Akt" etwa 2 cm dick ist, kein Akteninhaltsverzeichnis oder eine ähnliche Übersicht enthält und der Inhalt in Zusammenhang mit der Schaffung des Richtwertgesetzes steht.

In ausführlicher Auseinandersetzung auch mit der Rechtsprechung des EGMR (im konkreten Fall waren laut VwG auch die Voraussetzungen des Art. 10 EMRK für den Informationszugang erfüllt - Stichwort: "public watchdog") kommt das VwG dann zum Ergebnis, dass Informationen nicht schon deshalb nicht vorhanden sind, weil sie - wie im vorliegenden Fall - nicht in einer Unterlage ("Akteninhaltsverzeichnis") zusammengefasst vorhanden sind: können die Informationen ohne praktische Schwierigkeiten und ohne unverhältnismäßigen Aufwand zusammengestellt werden, sind sie im Sinne des § 2 IFG vorhanden und verfügbar. Das VwG hat den Magistrat daher zur Erteilung der Information verpflichtet (laut beschwerdeführendem Verein hat die Behörde Revision an den VwGH erhoben).

b) Ist die Information, dass ich keine Informationen habe, eine Information? Ein kreativer Versuch des Magistrats der Stadt Wien, um Informationen nicht zugänglich machen zu müssen, ist auch einem weiteren Erkenntnis des VwG Wien vom 22.5.2026, VGW-113/077/4889/2026, zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin hatte vom Magistrat der Stadt Wien (MA 62 als Aufsichtsbehörde über Stiftungen) Informationen über eine vom Wohnfonds Wien beauftragte naturräumliche Erhebung begehrt. Der Magistrat verweigerte den Informationszugang, weil er die Auffassung vertrat, § 34 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz sei als besondere Informationszugangsregelung im Sinne des § 16 IFG anzusehen. Im Verfahren vor dem VwG legte die Behörde gegenüber dem Gericht offen, dass sie über die begehrte Information gar nicht verfüge, meinte aber, dass sie gegenüber der Beschwerdeführerin gar nicht offenlegen könne, dass sie über die Information nicht verfüge, weil auch das schon eine Information darstelle. Das VwG konnte das verständlicherweise nicht nachvollziehen. Es kam zwar zum Ergebnis, dass § 34 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz keine abschließende Regelung des Informationszugangs enthält und daher der Zugang zu Informationen, die nicht im Register nach dieser Bestimmung einzutragen sind, nach dem IFG zu beurteilen ist. Dennoch war die Beschwerde abzuweisen, weil die Behörde tatsächlich nicht über die begehrten Informationen verfügte.

c) Dass Informationen zum niederländischen Verfahrensrecht in Datenschutzangelegenheiten bei der österreichischen Datenschutzbehörde nicht vorliegen, hat sich ein Beschwerdeführer vom Bundesveraltungsgericht bestätigen lassen (BVwG 28.9.2026, W137 2347830-1; der Beschwerdeführer hatte zudem auch einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, über den gesondert noch von der DSB zu entscheiden ist; über den IFG-Antrag wurde aufgrund der kurzen Entscheidungsfrist vorrangig entschieden). 

d) Ein Aktenvermerk ist - wenig überraschend - eine vorhandene und verfügbare Information. Überraschend (oder, bei näherer Betrachtung der Praxis des BMI: vielleicht auch wieder nicht) ist, dass das BMI das anders sieht. In einem Fall, in dem ein Journalist einer Tageszeitung vom BMI Informationen im Zusammenhang mit dem Besuch afghanischer Vertreter im BMI begehrt hatte, fand das BMI zunächst die Anfrage nicht präzis genug. Dann wurden einzelne Dokumente (teilweise geschwärzt) zugänglich gemacht, aber das Begehren auf Übermittlung interner Kommunikation, von Aktenvermerken, Einschätzungen, Anweisungen aus und Kommunikation mit dem Kabinett des Bundesministers wurde abgewiesen, da es sich dabei nach Ansicht des BMI nicht um Informationen im Sinne des § 2 IFG handle(!). 

Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass der entscheidende Abgrenzungsmaßstab nach dem IFG nicht die Unterscheidung zwischen "internen" und "externen" Dokumenten ist, sondern ob eine Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs vorhanden und verfügbar ist. Ein im Akt einliegender Aktenvermerk ist selbstverständlich eine vorhandene und verfügbare Information iSd§ 2 IFG; die Frage, ob Zugang zu gewähren ist, ist auf der Ebene der Ausnahmegründe (zB zum Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung) zu prüfen. Die pauschale Verweigerung des Informationszugangs zu "Aktenvermerken und Einschätzungen" war daher rechtswidrig; zudem hat die Behörde die für die Informationserteilung sprechenden Interessen nicht in die Abwägung eingezogen. Der Beschwerde wurde vom BVwG daher Folge gegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den BMI zurückverwiesen (BVwG 3.9.2026, W129 2338800-1). 

e) Eine pauschale Behauptung der Behörde, dass Informationen nicht vorhanden seien, reicht nicht aus, um das Fehlen von Informationen zu belegen. Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 7.9.2026, W292 2348328-1. Der Beschwerdeführer hatte vom BMASGPK Informationen über Kontrollen, Untersuchungen und Vollzugsmaßnahmen zur Kennzeichnung importierter Waren aus israelischen Siedlungen in besetzten Gebieten, diesbezügliche Beschwerden und etwaige Berichte begehrt. Das BMASGPK hatte den Antrag abgewiesen, da keine Informationen verfügbar seien, ohne aber Feststellungen zu treffen oder Ermittlungsschritte zu setzen, obgleich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf den Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der Behörde hingewiesen hatte. Das BVwG hob der den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.

f) Informationen darüber, wie viele "baupolizeiliche Verfahren bzw. in deren Rahmen gesetzte Ermittlungsschritte" im Zeitraum von 1996 bis 2026 in einem bestimmten Ortsteil einer Gemeinde gegen konsenswidrig errichtete Bauwerke gesetzt worden, waren nicht verfügbar (LVwG Oberösterreich 7.7.2026, LVwG-250298/3/VG/GJ).

4. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG)

a) Der Übermittlung der Tunnelbetriebsvorschriften für den Hallstätter Tunnel auf der L547 in Oberösterreich steht nach einem Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 25.8.2026, LVwG-250304/3/KH/GJ, der Geheimhaltungsgrund der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegen. Die Betriebsvorschriften umfassen den Alarm- und Einsatzplan, der die Alarmierung und das Zusammenwirken der Einsatzkräfte regelt, eine Offenlegung würde die Gefahr der Beeinträchtigung der von den Einsatzkräften und sonst involvierten Organisationen durchzuführenden Maßnahmen im Fall von Notfallereignissen beeinträchtigen. 

b) Nicht erfolgreich war auch der Antrag eines Rechtsanwalts, von der Geldwäschemeldestelle (A-FIU) nähere Informationen über eine Meldung in Bezug auf einen Mandanten zu erhalten. Die A-FIU teilte mit, dass (und unter welcher Geschäftszahl) Meldungen von einer Behörde und einem Kreditinstitut eingelangt sind und dass Analyseberichte an andere Behörden übermittelt wurden. Der Zugang zu weiteren Informationen wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den Geheimhaltungsgrund der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verweigert (BVwG 11.9.2026, W254 2344656-1; zusätzlich stützte sich das BVwG auch auf die besonderen Informationszugangsregelungen im DSG).

5. Unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung (§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG)

a) Ein geplanter Krankenhausneubau (siehe die Werbe-Website dafür hier) beschäftigte das LVwG Burgenland im zwei Fällen, wobei in einem Fall die Information vom Burgenländischen Gesundheitsfonds (BURGEF) begehrt wurde, und in einem weiteren Fall von der Burgenländischen Landesregierung. Bei der Landesregierung blitzte der Beschwerdeführer, ein NEOS-Gemeinderat, ab - allerdings wurden Teile der begehrten Informationen ausgerechnet am Tag der Verhandlung vor dem LVwG doch veröffentlicht (siehe dazu zB diesen Medienbericht) bzw. in der Verhandlung bekanntgegeben, sodass die Beschwerde insofern eingeschränkt werden konnte. 

Das LVwG gab der Beschwerde im Hinblick auf die noch nicht veröffentlichten "Vorbereitungsdokumente" statt und hielt fest, dass das Planungsverfahren zwar noch nicht abgeschlossen ist, dass aber aus den dem LVwG vorgelegten Dokumenten nicht ersichtlich war, inwiefern deren Zugänglichmachung die behördliche Willensbildung beeinträchtigen könnte. Die Behörde hatte auch in der Verhandlung keine konkreten Gründe dazu vorgebracht, wie durch deren Zugänglichmachung die behördliche Willensbildung beeinträchtigt werden könnte (LVwG Bgld 7.9.2026, E 301/18/2026.015/006; im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos, weil die begehrten Informationen nicht vorlagen). Das LVwG hat damit - meines Erachtens völlig zutreffend - erkannt, dass es nicht auf eine abstrakte Eignung zur Beeinträchtigung einer Entscheidungsvorbereitung ankommt, sondern das konkrete Dokument in den Blick zu nehmen ist. 

Im zweiten Verfahren - gegen den BURGEF - wurde die Beschwerde abgewiesen, weil die begehrten Informationen zu einem wesentlichen Teil beim BURGEF nicht vorhanden waren. Soweit es um die vorhandenen Sitzungsprotokolle und Sitzungsunterlagen der BURGEF-Organe ging, sützt sich die Abweisung auf den Geheimhaltungsgrund "Vorbereitung einer Entscheidung". Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften sind die Sitzungen der BURGEF-Organe nicht öffentlich, und das LVwG führt dazu aus, dass in jenen Fällen, in denen die Vertraulichkeit von Beratungen, Verhandlungen oder Abstimmungen gesetzlich angeordnet ist, regelmäßig davon auszugehen ist, dass deren Geheimhaltung zur Sicherung einer unbeeinträchtigten Entscheidungsfindung erforderlich ist. In der Abwägung kommt das LVwG auch zum Ergebnis, dass dieser Geheimhaltungsgrund im konkreten Fall das Informationsinteresse überwiegt, zumal der Beschwerdeführer als einfacher Gemeinderat (ohne tragende Rolle in der Parteiorganisation, und ohne selbst populärer Nutzer sozialer Medien zu sein) kein public watchdog ist (LVwG Bgld 8.9.2026, E 301/18/2026.026/004). 

b) Dem Prozessgegner der Gebietskörperschaft Informationen vorzuenthalten, die allenfalls im Verfahren ohnehin vorgelegt werden müssten, ist kein geschütztes Geheimhaltungsinteresse. Das sieht auch das VwG Wien in seinem Erkenntis vom 24.6.2026, VGW-113/077/10470/2026-5, so. Ein Passant war in einem Park gestürzt und wollte (über seinen Rechtsanwalt) Zugang zum Übernahmeprotokoll vom Wegeerrichter und Protokolle der danach stattgefundenen Anlagenbegehungen zu diesem Park, weil er die Einbringung einer Klage gegen die Stadt Wien  als Wegehalterin prüfen wollte. Der Magistrat Wien verweigerte die Information "im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung" und auch "zum Schutz eines berechtigten Interesses der Behörde, nämlich der Prozessposition derselben". Das VwG hat der Beschwerde im Wesentlichen stattgegeben und den Magistrat zur Herausgabe der Protokolle verpflichtet, mit Ausnahme der personenbezogenen Daten der beteiligten Sachbearbeiter und der Informationen über die an den Amtshandlungen konkret beteiligten Personen. Es leitet die Gewährung des Zugangs zu den Protokollen im Wesentlichen aus einer Übernahme deutscher Kommentarliteratur ab (es gäbe dazu allerdings auch die Rechtsprechung des VwGH zum einem vergleichbaren Fall zum UIG: VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0110). 

c) Ein Notar, der der Schaffung einer weiteren Notarstelle in seinem Sprengel kritisch gegenübersteht,  scheiterte mit seinem Begehren, vom BMJ die Anregung der Notariatskammer zur Schaffung dieser Stelle samt aller damit zusammenhängender Unterlagen zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Erkenntnis vom 5.5.2026, W128 2337291-1, die ablehnende Haltung des BMJ unter Hinweis auf den noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozess. Nach Ansicht des BVwG würde sich durch eine vorzeitige Öffnung der Gutachten und Stellungnahmen die Gefahr erhöhen, dass diese Informationen zur gezielten Einflussnahme auf ein noch offenes Verordnungsverfahren verwendet werden könnten (laut Anmerkung im RIS wurde die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde vom VfGH mit Beschluss vom 21.9.2026, E 1967/2026 abgelehnt).

d) Eine weitere Entscheidung, die sich mit Fragen im Hinblick auf die von Israel besetzten Gebiete zu befassen hatte, betraf Informationen des BMF zu Präferenzzöllen auf Importe aus Israel und den besetzten Gebieten. Diese Fragen wurden teilweise beantwortet; soweit es aber um Berichte aus Überprüfungsverfahren (von OLAF und des BMF) und um die Ergebnisse aus Überprüfungsverfahren ging, wurde die Antwort vom BMF mit Bescheid verweigert. Das Bundesveraltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Der Zugang zu diesen internen Unterlagen konnte gestützt auf § 6 Abs. 1 Z 5 IFG (Vorbereitung einer Entscheidung, Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit) verweigert werden (BVwG 14.9.2026, W605 2346788-1).

6. Schutz personenbezogener Daten (§ 6 Abs. 1 Z 7 it. a IFG)

a) Wer einen Notruf absetzt, muss nicht fürchten, dass eine Aufzeichnung des Notrufs jener Person herausgegeben wird, die Anlass für den Notruf war. Das LVwG Tirol bestätigte die Entscheidung der Landespolizeidirektion Tirol, dem Informationswerber keine Aufzeichnung eines bestimmten Notrufs zu übermitteln, nachdem die Anruferin (der gegenüber ein aufrechtes Annäherungsverbot des Informationswerbers besteht) der Herausgabe nicht zugestimmt hat; der Übermittlung stehen die strenge Zweckbindung des § 58e SPG und der Schutz der personenbezogenen Daten der anrufenden Person entgegen (LVwG Tirol 1.9.2026, LVwG-2026/21/1765-17). 

b) Zur Anfragenserie betreffend Tierversuche gibt es nun auch eine Entscheidung des LVwG Niederösterreich vom 14.9.2026, LVwG-AV-1060/001-2026. Das LVwG gab der Beschwerde einer Tierschutz-NGO statt und verpflichtete die NÖ Landesregierung zur Bekanntgabe, in welchen Bezirken seit 2012 "Projekte im Sinne des § 2 Z 2 TVG" (die Tierversuche einschließen) genehmigt wurden und wie viele dieser Projekte in einzelnen Bezirken genehmigt wurden. Mit der bloßen Offenlegung der Projekte und der Anzahl der Projekte ist nämlich kein Rückschluss auf konkrete Personen möglich. Soweit es um die konkreten Einrichtungen ging, in denen die genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden, hat das LVwG den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.  

7. Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG)

a) Angebote eines Unternehmens an eine Gemeinde für eine Schadensbehebung am gemeindeeigenen Sportplatz sind keine Geschäftsgeheimnisse (schon gar nicht, wenn sie nicht einmal an die Gemeinde, sondern an einen Sportverein geschickt wurden). In einem vom LVwG Niederösterreich entschiedenen Fall (LVwG NÖ 21.9.2026, LVwG-AV-1243/001-2026) ging es um Angebote eines Unternehmens samt Leistungsverzeichnissen, die als Beilagen zu einem Schadenerhebungsprotokoll eines Sachverständigen nach einem Hochwasserschaden der Gemeinde vorlagen. Das LVwG verpflichtet die Gemeinde zur Gewährung des Zugangs, da nicht ersichtlich war, welche Teile der Leistungsverzeichnisse - wie vom Bürgermeister behauptet - Geschäftsgeheimnisse sein sollten. Das LVwG hielt fest, dass das Unternehmen im Geschäftsverkehr auftrat und daher kein Geheimhaltungsinteresse an den personenbezogenen Daten des Unternehmens und der für es handelnden Personen erkannt werde. Das Unternehmen, das diesbezüglich mitwirkungspflichtig ist, hat auch nicht dargelegt, welche Teile der Unterlagen Geschäftsgeheimnisse darstellen würden. Weil das Angebot an den Sportverein, nicht an die Gemeinde geschickt worden war, war auch nicht zu erkennen, dass Vorkehrungen getroffen worden wären, dass diese Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden sollten.

b) Pandabären im Schönbrunner Zoo: der von einem Journalisten von der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. begehrten Übermittlung der aktuell gültigen Vereinbarung(en) betreffend die von einer chinesischen staatsnahen Einrichtung überlassenen Pandas und der damit einhergehenden Forschungskooperation stehen nach Auffassung des BVwG sowohl Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen als auch die Gefahr des Eintritts eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 6 IFG (BVwG 18.8.2026, W274 2323801-1). 

8. Unverhältnismäßige Beeinträchtigung (§ 9 Abs. 3 IFG)

Informationen zu Tiertransporten werden in einem standardisierten EDV-System erfasst. Auswertungen daraus sind als verfügbare Informationen anzusehen und (unter Weglassung personenbezogener Daten) einer Tierschutzorganisation zugänglich zu machen. Die Bearbeitung weiterer, außerhalb des EDV-System grundsätzlich vorhandener Informationen zu den Tiertransporten, insbesondere handschriftlicher Notizen der Amtstierärzt*innen bei Kontrollen, Checklisten, Fotos etc., die eine Vielzahl personenbezogener Daten enthalten und - soweit von der Anfrage erfasst - mehr als 15.000 Seiten umfassen, würde die Tätigkeit der Behörde im Sinne des § 9 Abs. 2 IFG unverhältnismäßig beeinträchtigen, sodass diese nicht zugänglich zu machen sind, entschied das LVwG Oberösterreich in seinem Erkenntnis vom 18.8.2026, LVwG-250307/9/SB/EP. In zwei weiteren Erkenntnissen wurden die gleichen Rechtsfragen im Hinblick auf andere Bezirksverwaltungsbehörden in gleicher Weise entschieden (LVwG OÖ 7.9.2026, LVwG-250305/8/BL/EP – 250306/2 und LVwG OÖ 13.8.2026, LVwG-250301/8/SB/EP – 250302/2).

9. Missbräuchliche Informationsbegehren (§ 9 Abs. 3 IFG)

Ein eher wirres Informationsbegehren, das seine Wurzel offensichtlich in (ex-)familiären Auseinandersetzungen hatte, lag einer Entscheidung des LVwG Tirol zugrunde (LVwG Tirol 4.9.2026, LVwG-2026/14/1834-7). Ein "Informationswerber" wandte sich u.a. gegen die Hausnummernvergabe  (betreffend Gebäude  bzw. Grundstücke, die vom Ex-Mann seiner Lebensgefährtin bewohnt bzw. genutzt werden) und erstattete diverses Vorbringen zu seiner Ansicht nach nicht rechtskonformen Beschilderungen und Videoanlagen und zum seiner Ansicht nach mangelnden baurechtlichen Konsens. Teilweise war das Vorbringen auch als Informationsbegehren zu deuten. Das LVwG bestätigte die zurückweisende Entscheidung des Bürgermeisters und kam dabei auch zum Ergebnis, dass das Begehren missbräuchlich gestellt worden war (und dass Geheimhaltungsinteressen überwiegen).

10. Besondere Informationszugangsregelungen (§ 16 IFG) 

a) Das LVwG Oberösterreich hat zum bekannten Thema der Akteneinsicht (sieh dazu nun weiter oben zum Erkenntnis des VwGH vom 10.9.2026, Ra 2026/09/0036) eine differenzierte Entscheidung getroffen. Der Beschwerdeführer hatte eine Anzeige wegen Verletzung des öffentlichen Anstands gemacht und in der Folge gestützt auf das IFG "Auskunft über das Ergebnis dieses Verwaltungsstrafverfahrens" begehrt. Dieser Antrag wurde von der Behörde als unzulässig zurückgewiesen, weil die Regeln über die Akteneinsicht als besondere Informationszugangsregelungen anzuwenden seien. Das LVwG behob diesen Bescheid ersatzlos, weil das Informationsbegehren "nur" auf die Information über das Ergebnis eines Verwaltungsstrafverfahrens gerichtet war und insofern keiner Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG gleichzuhalten war; es wäre daher eine Interessenabwägung gemäß § 6 IFG erforderlich gewesen (LVwG OÖ 4.8.2026, LVwG-250300/2/BL). 

b) Eine ähnlicher Differenzierungsversuch liegt einer Entscheidung des LVwG Niederösterreich zugrunde (LVwG NÖ 4.9.2026, LVwG-AV-1432/001-2026). In diesem Fall hatte der Beschwerdeführer gestützt auf das IFG die Offenlegung der Dokumente begehrt, anhand derer die NÖ Landesregierung einem konkreten Erwerbsvorgang durch eine russische Staatsangehörige zustimmt hatte, eventualiter begehrte er Zugang zu jenen Dokumenten, die die NÖ Landesregierung als Entscheidungsgrundlage für die Erfüllung der grundverkehrsrechtlichen Voraussetzungen herangezogen hat. Die Behörde wies den Antrag als unzulässig zurück, weil er als Antrag auf Akteneinsicht zu verstehen und das IFG daher gemäß § 16 IFG nicht anzuwenden sei. Das LVwG teilte diese Ansicht zwar im Hinblick auf den Hauptantrag (weil dieser sich undifferenziert auf alle Dokumente beziehe, die als Grundlage für die Genehmigung herangezogen wurden), nicht aber im Hinblick auf den Eventualantrag (weil sich dieser ausschließlich auf einen Aspekt der behördlichen Beurteilung bzw. der entsprechenden Unterlagen beziehe). Das LVwG behob daher den Bescheid und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. 

c) Eventualantrag nach IFG? Weniger differenziert ist das Bundesverwaltungsgericht in drei Fällen vorgegangen, in denen Anträge auf Informationszugang nach dem IFG als Eventualantrag zu einem Akteneinsichtsbegehren gestellt worden waren. Die Informationswerberinnen waren jeweils Kundinnen einer insolventen Bank, die Akteneinsicht nach § 17 AVG in den Aufsichtsakt der FMA zu dieser Bank - und eventualiter Informationszugang nach dem IFG - begehrt hatten. Die gegen die abweisenden Entscheidungen der FMA erhobenen Beschwerden wurden im Hinblick auf den Primärantrag jeweils abgewiesen (weil den Kundinnen im Aufsichtsverfahren keine Parteistellung zukommt). Soweit die Anträge eventualiter auf das IFG gestützt wurden, wurden sie vom BVwG ebenfalls abgewiesen, sinnfälligerweise mit dem Hinweis auf die besondere Informationszugangsregelung der Akteneinsicht nach § 17 AVG (BVwG 14.9.2026, W137 2343431-1; BVwG 4.9.2026, W252 2343434-1: BVwG 29.7.2026, W254 2343436-1/3E).

d) In einem weiteren die FMA betreffenden Verfahren hatte der Beschwerdeführe von der FMA Informationen darüber begehrt, ob gegen einen Zahlungsdiensteanbieter ein aufsichtsrechtliches Verfahren (aufgrund seiner Meldung) geführt werde. Das BVwG wies auch in diesem Fall die gegen den abweisenden Bescheid der FMA erhobene Beschwerde unter Berufung auf die Subsidiarität des IFG im Hinblick auf die Bestimmungen über die Akteneinsicht nach § 17 AVG ab, obwohl der Beschwerdeführer gerade nicht Partei des aufsichtsrechtlichen Verfahrens ist (BVwG 10.9.2026, W298 2343168-1). 

e) GBG: Ein Informationswerber wollte Zugang zu Entscheidungsunterlagen betreffend einen Baurechtsvertrag, der von der Gemeinde abgeschlossen und von der NÖ Landesregierung genehmigt worden war. Er war der Ansicht, dass es weitere Unterlagen dazu geben müsse, insbesondere ein Schreiben der NÖ Landesregierung, mit der ein bestimmter Baurechtszins vorgeschlagen worden sei. Das LVwG Niederösterreich bestätigte den abweisenden Bescheid des Bürgermeisters, soweit Aufzeichnungen fehlten. Teilweise gab es der Beschwerde Folge und wies den Antrag auf Zugang zu dem "dem Beschluss des Gemeinderats zugrundeliegenden, (schlussendlich) angenommenen Entwurf des Baurechtsvertrages" als unzulässig zurück, und zwar "gemäß § 16 IFG i.V.m. § 7 Abs. 2 GBG". Das LVwG vertrat die Auffassung, § 7 Abs. 2 GBG enthalte eine abschließende Regelung "bezogen auf das Grundbuch einschließlich der Urkundensammlung". Das ist zwar richtig, aber soweit ich das Erkenntnis verstehe, ging es um den Entwurf des Baurechtsvertrags, der dem Gemeinderat vorlag, und nicht um den Zugang zu einer in der Urkundensammlung des Grundbuchs erliegenden Urkunde, und insoweit kann ich die auf § 16 IFG gestützte Begründung nicht nachvollziehen (LVwG NÖ 25.9.2026, LVwG-AV-1451/001-2026).

f) Videoaufzeichnungen von Gemeinderatssitzungen: Die NÖ Gemeindeordnung enthält keine besondere Zugangsregelung für Videoaufzeichnungen von Gemeinderatssitzungen, entschied das LVwG Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 9.9.2026, LVwG-AV-1196/001-2026. Die Sitzung war probehalber aufgezeichnet worden, in der Folge hatte der Gemeinderat aber (mit 20:17 Stimmen) beschlossen, sie nicht online zu stellen. Das LVwG gab der Beschwerde gegen den das Zugangsbegehren abweisenden Beschied des Gemeinderates statt und hob den Bescheid unter Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides auf. Es kam zum Ergebnis, dass der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG (Vorbereitung einer Entscheidung) nicht zur Anwendung kommt, wenn der Meinungsaustausch im Kollegialorgan öffentlich erfolgt (wie bei der aufgezeichneten öffentlichen Gemeinderatssitzung). Im Hinblick auf die Frage des Schutzes personenbezogener Daten hat erst eine konkrete Interessenabwägung zu erfolgen. Bemerkenswert ist, dass das LVwG (obiter) darauf hinweist, dass im Zuge des Verfahrens entstehende Barauslagen von der antragstellenden Partei zu tragen sind und dabei zB an Kosten nichtamtlicher Sachverständige zu denken sei oder "an solche, die mit der Aufbereitung von Informationen in Teilzugang (etwa durch Pixelung oder Trennung der Audio- von der Videoaufnahme)" verbunden sein können. Ein weiterer gleichartiger Fall wurde in gleicher Weise mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 8.9.2026, LVwG-AV-1194/001-2026, entschieden. 

g) Bundesstatistikgesetz: § 21 Abs. 8 Z 1 Bundesstatistikgesetz enthält eine besondere Informationszugangsregelung im Sinne des § 16 IFG für die Übermittlung der ÖNACE-Zuordnung von Unternehmen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.8.2026, W298 2342606-1, wurde daher das Begehren auf Einrichtung einer Einzelabfragemöglichkeit für die ÖNACE-Codes von Unternehmen betreffend nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmen als unzulässig zurückgewiesen. 

h) KJHG: schon mehrfach wurde (auch höchstgerichtlich) entschieden, dass die Auskunftsregelungen in den Kinder- und Jugendhilfegesetzen der Länder besondere Informationszugangsregeln sind, die einem Informationszugang nach dem IFG entgegenstehen. Nun liegen zwei weitere derartige Entscheidungen vor, und zwar Erkenntnisse des LVwG Salzburg vom 21.9.2026, 405-10/1903/1/2-2026, und des LVwG Niederösterreich 27.8.2026, LVwG-AV-1232/001.

11. Formales und Prozessuales

a) Konkludente Zurückziehung eines Bescheidantrags: ein politisch sensibler Fall endete vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einer jedenfalls aus Außensicht überraschenden Lösung. Der Beschwerdeführer hatte beim BMI Zugang zu bestimmten Informationen betreffend Kriegsmaterialexporte begehrt. Das BMI übermittelte einzelne Informationen und erließ einen Bescheid, mit dem der Zugang zu bestimmten Informationen verweigert und der Antrag im Hinblick auf andere Informationen zurückgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde teilweise als unzulässig zurück (BVwG 1.10.2026, W176 2348600-1), und zwar, weil der Beschwerdeführer nach Ansicht des BVwG die Informationen erhalten hatte (was offenbar weder ihm noch dem BMI, das ja einen den Informationszugang verweigernden Bescheid erlassen hatte, bewusst war). Teilweise wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, weil nach Ansicht des BVwG der Beschwerdeführer seinen Bescheidantrag im Hinblick auf diese Fragen konkludent zurückgezogen habe ("indem er in seinem Schreiben vom 05.05.2026 ausführte, dass die Erledigung der belangten Behörde vom selben Tag seine Fragen 3 und 4 unbeantwortet lasse und er deshalb einen Antrag auf Bescheiderlassung stelle, woraus sich schließen lässt, dass er hinsichtlich der übrigen Fragen die Erlassung eines Bescheides nicht mehr begehrt"). 

b) Die korrekte Identifizierung der Antragsteller*innen, Bescheidadressat*innen und Beschwerdeführer*innen wirft offenbar auch immer wieder Probleme auf. In einem Fall hat das LVwG Niederösterreich den Bescheid eines Bürgermeisters, der an einen "Klubvorsitzenden" ad personam ergangen ist, aber ein Informationsbegehren betrifft, das nicht von diesem selbst, sondern von einer von ihm vertretenen juristischen Person eingebracht wurde, ersatzlos behoben (LVwG NÖ 28.9.2026, LVwG-AV-1589/001-2026). In einem anderen Fall hat das LVwG Oberösterreich die Beschwerde in einer IFG-Angelegenheit zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht Adressat des Bescheides war (LVwG OÖ 18.8.2026, LVwG-250308/4/SB). 

In einem weiteren Fall wurde das dem Verfahren zugrundeliegende Informationsbegehren von einer Person "als Obmann des [Vereins]"  gestellt und richtete sich auf "alle Aufzeichnungen rund um den Bescheid" zu einer baurechtlichen Angelegenheit. Aufgrund der nur teilweise zugänglich gemachten Informationen stellte der Obmann des Vereins einen Antrag auf Erlassung eines Bescheids und führte aus, "als Prekariatsnehmer, aktiver und mitgliedsstarker [Verein] ist es uns wichtig in dieser Angelegenheit volle Informationen zu erhalten." Der Bescheid war dann an den Obmann des Vereins, mit dem Zusatz, "Obmann des [Vereins]" addressiert. Die dagegen vom Verein erhobene Beschwerde wurde vom LVwG zurückgewiesen, weil diese eindeutig den Verein als Beschwerdeführer bezeichnete, während der Bescheid an den Obmann, aber nicht an den beschwerdeführenden Verein, gerichtet gewesen sei (LVwG NÖ 3.9.2026, LVwG-AV-1365/001-2026). Das Verfahren zeigt wieder einmal, wie wichtig es gerade für Vereine bzw. Vereinsfunktionäre ist, klar und eindeutig zu bezeichnen, ob sie als natürliche Person - die auch Vereinsfunktionär*in ist - oder als Vertreter*in des Vereins handelt.

c) Abfallwirtschaftsverband - zuständiges Organ: der Beschwerdeführer in einem vom LVwG Niederöstrreich entschiedenen Fall hatte sich mit einer Reihe von Informationsbegehren an einen Gemeindeverband für Abfallwirtschaft gewandt. Aufgrund der gegen den Bescheid des Obmanns des Gemeindeverbands erhobenen Beschwerde wurde vom LVwG der angefochtene Bescheid teilweise wegen Unzuständigkeit aufgehoben, weil nicht der Obmann, sondern der Verbandsvorstand für bestimmte Angelegenheiten, über die Informationen begehrt wurden, zuständig ist (LVwG NÖ 2.9.2026, LVwG-AV-1272/001-2026). Teilweise wurde der Beschwerde stattgegeben und die Behörde verpflichtet, einen "Stichwortzettel zur Recherche", der im Akt zu finden war, zugänglich zu machen, teilweise wurde die Beschwerde abgewiesen (weil der begehrte Zugang - der sich "seinem Inhalt nach einer Betriebsprüfung annähert" - die Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben der Behörde massiv beeinträchtigen würde). Weiters wurde die Beschwerde in einem weiteren Teil zurückgewiesen, weil die Informationen gewährt worden waren, und teilweise wurde das Verfahren eingestellt, weil die Informationen in der mündlichen Verhandlung erteilt wurden. Und schließlich wurde der Bescheid teilweise aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, weil das Informationsbegehren nicht eindeutig war und noch Abklärungen stattfinden müssen.

d) Zu früh erhobene Säumnisbeschwerde: Mit Beschluss des BVG vom 23.9.2026, W176 2349184-1, wurde eine verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, bereits mit Einbringung des Informationsbegehrens (mit einem darin enthaltenen Eventualantrag auf Bescheiderlassung) würde die Frist zur Bescheiderlassung bei Verweigerung des Informationszugangs zu laufen beginnen. Diese Ansicht wird vom BVwG nicht geteilt, der Eventualantrag an sich aber als zulässig angesehen (beides in Übereinstimmung mit den Materialien und der Literatur).

e) Zu spät erhobene Beschwerde: Mit Beschluss des Beschluss des BVwG vom 24.9.2026, W171 2346865-1, wurde eine verspätet erhobene Beschwerde zurückgewiesen.

f) Beharren auf (falschem) informationspflichtigen Organ: der Informationswerber hatte ein an den Gemeinderat einer Gemeinde gerichtetes Informationsbegehren gestellt und auch nach Hinweis darauf, dass nicht der Gemeinderat, sondern der Bürgermeister informationspflichtiges Organ sei, auf einer Bescheiderlassung durch den Gemeinderat bestanden; dieser hat den Antrag wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, was vom LVwG bestätigt wurde (LVwG NÖ 18.9.2026, LVwG-AV-1524/001-2026). 

g) Weiterverweisung: das LVwG Kärnten hat eine Säumnisbeschwerde gegen den Präsidenten des LVwG Kärnten abgewiesen (LVwG Kärnten 7.4.2026, KLVwG-704-705/4/2026). Dieser hatte die Beschwerdeführer an die zuständige Behöre weiterverwiesen, die auch über den Antrag abgesprochen haben, sodass keine Entscheidungspflicht des Präsidenten des LVwG als abtretender Behörde mehr bestand.

h) Beantwortete Fragen: das Bundesverwaltungsgericht hat eine Säumnisbeschwerde gegen die StA Wien zurückgewiesen, weil der Zugang des Beschwerdeführers zu den von ihm begehrten Informationen vollständig gewährt worden war (BVwG 3.9.2026, W256 2342452-1). Außerdem wurde eine Säumnisbeschwerde gegen das BMI zurückgewiesen, weil die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen teilweise beantwortet und im Übrigen der Informationszugang durch einen Bescheid verweigert worden war. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass ihm der Bescheid nicht zugestellt worden sei, das BVwG kam jedoch zum Ergebnis, dass eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt war (BVwG 3.9.2026, W256 2333964-1). 

i) Einstellung wegen Antragszurückziehung: ein Verfahrens über einen Antrag auf Streitentscheidung nach § 14 Abs. 2 IFG mit der Wiener Linien GmbH & Co KG wurde nach Zurückziehung des Antrags  eingestellt (VwG Wien 5.8.2026, VGW-113/042/12381/2026; der Beschluss ist nur insofern interessant, als darin - aus welchen Gründen auch immer - der vollständige Wortlaut des Schreibens des Verwaltungsgerichts an die Wiener Linien GmbH & Co KG wiedergegeben wird). 

j) Die Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs ist durch den VfGH bereits gelöst, nun werden noch einzelne zuvor ergangene Entscheidungen veröffentlicht oder auch neue Entscheidungen, mit denen auf die nunmehr geklärte Rechtslage Bedacht genommen wird. Alle Entscheidungen sind aber nur mehr von historischem Interesse: LVwG Kärnten 13.4.2026, KLVwG-524/4/2026 (Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs); LVwG Kärnten 7.4.2026, KLVwG-29-30/9/2026 (Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs); LVwG Bgld 30.9.2026, E 301/18/2026.019/006 (Aufhebung eines im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheides des Gemeinderates einer Gemeinde wegen Unzuständigkeit); LVwG NÖ 4.9.2026, LVwG-AV-1429/001-2026 (Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Wiedereinsetzungsverfahren im Zusammenhang mit der Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs ausgesetzt worden war). 

12. Verfahrenshilfe

Das LVwG Niederösterreich hat für eine Beschwerde vor dem LVwG in einer IFG-Angelegenheit keine Verfahrenshilfe gewährt (LVwG NÖ 18.9.2026, LVwG-AV-1521/001-2026). Die Verfahrenshilfe war schon auf Grund der Einkommens- und Vermögenssituation nicht zu gewähren, das LVwG führt aber ergänzend auch noch aus, dass die einzige zu klärende Frage im Verfahren ist, ob der Gewährung von Informationszugang überwiegende Interessen entgegenstehen, und alleine "der Umstand, dass dies bezogen auf 36 Fragen zu beurteilen ist," nicht dazu führt, dass ein qualitativ mit besonderen Schwierigkeiten verbundener Sachverhalt oder schwierige Rechtsfragen vorliegen würden. Das BVwG hat ebenfalls einen abweisenden Verfahrenshilfebeschluss im RIS veröffentlicht, der aber nicht auf die Frage eingeht, ob das Verfahren über die offenbar nicht besonders komplexe IFG-Angelegenheit überhaupt eine solche Schwierigkeit darstellt, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - gerechtfertigt wäre (BVwG 28.9.2026, W129 2342205-1).

13. Anfechtung BilDokG

Nicht direkt das IFG, aber den Zugang zu Informationen aufgrund besonderer Informationszugangsregelungen, betreffen zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts, an den VfGH den Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "oder Informationsbegehren zu beantworten" in § 21 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz zu stellen (BVwG 30.7.2026, W292 2343164-1/10Z, und BVwG 31.7.2026, W292 2343601-1/9Z).

14. Sonstiges (Altbekanntes) 

a) "Hundertsätze": wieder einmal hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde einer Person zu entscheiden, die ein offenbar persönliches Interesse an der Berechnung des Kaufkraftausgleichs für Bedienstete des BMEIA mit bestimmten Dienstorten im Ausland hat. Das BMEIA verfügt allerdings nicht über die begehrten Informationen über die gemäß § 21b Abs. 3 GehG erhobenen Hundertsätze für bestimmte Dienstorte zu bestimmten Zeiträumen, sodass das BVwG den abweisenden Bescheid des BMEIA mangels verfügbarer Informationen bestätigte (BVwG 9.9.2026, W171 2332665-1). 

b) Ebenfalls bereits einmal Gegenstand einer Entscheidung (LVwG OÖ 7.4.2026, LVwG-250266/9/KH/EP) war das Gutachten über die Preisentwicklung von Wohnbauland in Gmunden. Die Behörde hatte das Verfahren unter Verweis auf das bereits anhängige andere Verfahren faktisch ausgesetzt und nach Vorliegen der Entscheidung des LVwG fortgesetzt. Sie hat aber nicht in gleicher Weise wie das LVwG entschieden, sondern neuerlich den Zugang zur Gänze verweigert. Das LVwG hat auch hier - in gleicher Wiese wie im Erkenntnis zur Beschwerde des anderen Beschwerdeführers - den Zugang durch Einsicht teilweise gewährt (LVwG OÖ 25.8.2026, LVwG-250312/2/KH).

c) Wie schon im Beschluss vom 24.8.2026, W605 2343907-1 hat das Bundesverwaltungsgericht nun neuerlich einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit mit dem ORF (der im RIS "anonymisiert" wurde, ebenso wie das ORF-Gesetz) zurückgewiesen, da es das VwG Wien für zuständig erachtet (BVwG 21.8.2026, W252 2347261-1). 

d) Und wie bereits in anderen Fällen hat das LVwG Burgenland keine Bedenken, den Abschussplan für ein Eigenjagdgebiet an einen Informationswerber zu übermitteln (LVwG Bgld 11.5.2026, E 301/09/2026.012/008).

Friday, September 25, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 10)

Vor etwas mehr als einem Jahr ist das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft getreten - seither sind von den erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten über 270 Entscheidungen zu diesem Gesetz veröffentlicht worden (siehe meine Übersichtsseite zur IFG-Rechtsprechung - die Veröffentlichung im RIS erfolgt oft erst mehrere Wochen oder auch Monate nach der Entscheidung). Für mein mittlerweile zehntes Rechtsprechungsupdate fasse ich hier die seit dem letzten Update (vom 17. Juli 2026) neu veröffentlichten Entscheidungen zusammen. 

1. Wer ist für den ORF zuständig?

Nach bisher drei Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zum ORF schien zumindest erstinstanzlich geklärt, dass der ORF dem IFG unterliegt und in Streitigkeiten über den Informationszugang das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat (das VwG Wien hatte sich in einem Beschluss vom 4.11.2025, VGW-113/032/16206/2025-4, für den ORF als nicht zuständig erachtet; in der Folge hatte das BVwG dann in einem Erkenntnis vom 17.12.2025, W171 2323537-1 seine Zuständigkeit angenommen, und auch der - irrigerweise von einer Bescheidpflicht des ORF ausgehende - Beschluss des BVwG vom 13.7.2026, W137 2343725-1/2E zog die Zuständigkeit des BVwG für den ORF nicht grundsätzlich in Frage). 

In einer nun veröffentlichten neuen Entscheidung kommt eine andere Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zu einem anderen Ergebnis. Zwar verwirft sie den Einwand des ORF, das IFG sei auf ihn gar nicht anwendbar, allerdings sieht sie das BVwG nicht nach § 14 Abs. 1 Z 1 IFG für die Entscheidung über die Streitigkeit als zuständig an. Das VwG Wien hatte sich stark auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum IFG gestützt, in der von "organisatorisch zum Bund gehörenden Stiftungen" die Rede ist (diese Formulierung findet sich auch im maßgeblichen Ausschussbericht), und die Ansicht vertreten, dass auch der Gesetzestext nicht verlangt, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nur dort eröffnet sein soll, wo eine Stiftung durch Personen (Personengemeinschaften) verwaltet wird, die in einem bestimmten qualifizierten Ausmaß von Organen des Bundes bestellt werden; eine "Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen" sei auch dann der Fall, wenn - wie beim ORF - "eine Stiftung nicht mehrheitsmäßig von von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet" werde.

Diese Ansicht wird nun vom BVwG ausdrücklich verworfen. Da die Organe des ORF von diversen Stellen bestellt werden, sieht es den Tatbestand von § 14 Abs. 1 Z 1 erster Fall zweite Alternative IFG  („von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet“) als nicht erfüllt an. Der Bund ist auch nicht "zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt", und schließlich werde er nicht "vom Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht". Der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit (in der Sache ging es um den Zugang zum "Bericht der  Evaluierungskommission") wurde daher zurückgewiesen (BVwG 24.8.2026, W605 2343907-1). Nun wird es an den Höchstgerichten liegen, die Zuständigkeitsfrage für den ORF zu klären.

2. Eine Ehrenrunde in Sachen Keytruda - die NÖ Landesgesundheitsagentur als "Verwaltung"

In den Verfahren betreffend die Kosten des Krebsmedikamentes Keytruda für die Gesundheitseinrichtungen der Länder (siehe dazu schon in der letzten Übersicht) ist es in Niederösterreich zu einer neuen Schleife gekommen: der auf § 14 IFG gestützte Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit mit der NÖ Landesgesundheitsagentur  (LGA) wurde vom LVwG NÖ als unzulässig zurückgewiesen, weil nach Auffassung des LVwG NÖ die NÖ LGA der staatlichen Verwaltung (im Sinne der COFAG-Rechtsprechung des VwGH) zuzurechnen ist. Der Rechtszug an das LVwG setzt somit voraus, dass die NÖ LGA zunächst - auf Antrag - einen Bescheid erlässt (LVwG NÖ 16.7.2026, LVwG-AV-495/001-2026). 

Im Keytruda-Verfahren in der Steiermark hat das LVwG Steiermark die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (KAGes) hingegen nicht der "Verwaltung" zugerechnet und im Verfahren nach § 14 IFG entschieden (LVwG Stmk 8.6.2026, LVwG 41.11-1718/2026-19; ebenso in den Bundesländern Burgenland, Vorarlberg, Oberösterreich, Tirol und Salzburg - das mag an den unterschiedlichen Aufgaben der jeweiligen Krankenanstaltenträger liegen). Das LVwG sieht nur in wenigen Teilbereichen den Informationszugang als geboten an, für wesentliche Informationen (insbesondere die konkrete Preisdifferenz zum Fabriksabgabepreis) stützt sich die Verweigerung des Informationszugangs auf auf § 6 Abs. 1 Z 6 IFG (Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens); im RIS ist angemerkt, dass Revision erhoben wurde.

3. Salzburger Festspiele

Ein Autor und (ehemaliger) Kulturmanager hat in einem Verfahren vor dem LVwG Salzburg erreicht, dass ihm der Salzburger Festspielfonds "den dem Festspielfonds aus der Beurlaubung des Intendanten Markus Hinterhäuser bis Vertragsende seines aktuellen (bis 30.9.2026 laufenden) Intendantenvertrages und der vorzeitigen Auflösung seines neuen Intendantenvertrages für den Zeitraum 1.10.2026 bis 30.9.2031 entstandenen Gesamtkostenbetrag" bekanntzugeben hat und auch Auskunft darüber erteilen muss, ob der Festspielfonds Regressforderungen/Schadenersatzforderungen gegen die Mitglieder des Kuratoriums prüfen lässt (LVwG Salzburg 27.7.2026, 405-10/1840/1/10-2026). 

Vielleicht ermutigt vom Erfolg seines ersten Antrags hat der Antragsteller dann noch weitere Informationen vom Festspielfonds begehrt, konnte es allerdings nicht mehr erwarten, bis die Frist für die Erteilung der Information abgelaufen ist. Schon zwölf Tage nach seiner Anfrage (und ohne dass der Festspielfonds ausdrücklich erklärt hätte, dass er den Informationszugang verweigert) wandte sich der Antragsteller an das LVwG, das den Antrag - weil vor Ablauf der Frist zur Informationserteilung gestellt - zurückgewiesen hat (LVwG Salzburg 20.8.2026, 405-10/1881/1/3-2026). 

4. Gefahrenanalysen zu einem Speicherkraftwerk der TIWAG

In einer Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG des WWF gegen die TIWAG hatte das LVwG Tirol über den Zugang zu Gefahrenanalysen zum Speicher Gepatsch zu entscheiden. Das LVwG verpflichtete die TIWAG, die begehrten Informationen (u.a. Jahresberichte zum Kaunertal Kraftwerk, Überflutungskarten, Flutwellenberechnungen, Informationen über Hangverformungen, sowie Belege für die Untersuchung und Vorkehrung für einen etwaigen Alarmfall, Flutwellenabschätzung, Berichte über Szenarien im Falle eines Versagens der Stauanlage, maximale Überflutungshöhen etc.) herauszugeben (ausgenommen die Betriebsordnung für das Kraftwerk Kaunertal). 

Die TIWAG hatte die Herausgabe verweigert, weil es sich um kritische Infrastruktur handle. Das LVwG bestätigte die Einstufung des Speichers als kritische Infrastruktur, sieht aber keine schützenswerten Interessen nationaler Sicherheit oder umfassender Landesverteidigung, zumal der Speicher auf jeder verfügbaren Landkarte deutlich eingezeichnet ist. Informationen über eine potentielle Überflutung des Lebensraumes von mehr als hunderttausend Menschen seien zwar geeignet, die Menschen in Sorge und Unruhe zu versetzen, aber es sei gerade die Aufgabe von Watchdogs, aufzurütteln und Aspekte anzusprechen, die für die Öffentlichkeit unangenehm seien. Einer Umweltschutz-NGO, die zum Schutz der Bevölkerung vor Kraftwerksprojekten warnt, könne eine Information nicht aus dem Grund verweigert werden, die Bekanntgabe der Information würde die Bevölkerung in Unruhe versetzen, was eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs 1 Z 4 IFG) wäre. Im Hinblick auf Gefahren durch Terroranschläge hätten aber die in der Betriebsordnung zu findenden detaillierten Informationen über allfällige Stollen und Tunnel geheim zu bleiben (LVwG Tirol 14.7.2026, LVwG-2026/14/0237-17).

Das LVwG setzte sich auch mit dem Verhältnis zum Umweltinformationsgesetz auseinander. Es kam dabei zum Ergebnis, dass nur weil eine Information (auch) als Umweltinformation einzuordnen sei, darüber hinaus aber weitere Aspekte wie Aufrechterhaltung der Energieversorgung, Sicherheit von Speicherseen und somit der flussabwärts lebenden Bevölkerung und deren Lebensraum betreffe, dies nicht zur ausschließlichen Anwendbarkeit der einschlägigen Umweltinformationsgesetze führe. Zudem bleibe das IFG auch mangels gleichartigem Rechtsschutz in den Umweltinformationsgesetzen anwendbar, da dort gerade kein direkter Rechtsschutz gegen öffentliche Unternehmen vorgesehen ist, wenn diese die Information nicht erteilen. 

5. Der säumige Bürgermeister von Klagenfurt

Der Klagenfurter Bürgermeister ist mit ihm offenbar lästigen Journalist*innen konfrontiert, die Zugang zu zwei von einem Wirtschaftsprüfer erstellten Gutachten wollen. Die näheren Umstände kann man in einem Artikel im Falter [Paywall] nachlesen, den der Journalist Franz Miklautz (Beschwerdeführer in dem mit Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 23.7.2026, KLVwG-1547/2/2026 erledigten Säumnisbeschwerdeverfahren) verfasst hat. Der Bürgermeister legte die Säumnisbeschwerde erst knapp sechs Monate(!) nach ihrem Einlangen dem LVwG vor. Das LVwG hat dem säumigen Bürgermeister dann nach § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, über den Antrag abzusprechen (was dieser aber, laut dem bereits zitierten Falter-Artikel, wiederum nicht getan hat - was in Verbindung mit der verspäteten Vorlage der Säumnisbeschwerde nur den Schluss auf eine entweder dysfunktionale Verwaltung oder auf eine absichtliche Behinderung journalistischer Arbeit zulässt). In einem Parallelfall hat das LVwG Kärnten über eine Säumnisbeschwerde einer Journalistin gleichartig entschieden (LVwG Kärnten 23.7.2026, KLVwG-1546/2/2026). 

6. "Industrielle Kooperation" im Zusammenhang mit dem Kauf von Bundesheer-Jets

Was früher im Zusammenhang mit der Eurofighter-Beschaffung Gegengeschäfte hieß, nennt man nun "industrielle Kooperation". Nicht geändert hat sich, dass das damit befasste Ministerium Informationen dazu nicht (oder jedenfalls nicht freiwillig) herausgibt. Auch im Fall eines Journalisten, der vom BMWET die Übermittlung des anlässlich der Beschaffung von M-346-Jets des italienischen Leonardo-Konzerns abgeschlossenen Vertrags über industrielle Kooperationen, samt allfälliger Beilagen, begehrte, wurde dies vom BMWET verweigert und nur pauschal mit dem Hinweis auf mehrere Geheimhaltungsgründe (§ 6 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 7) begründet. Aufgrund einer Beschwerde des Journalisten hat das BVwG den Bescheid aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an den BMWET zurückverwiesen, weil keine nachvollziehbare Abwägungsentscheidung getroffen wurde; die Behörde habe die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen und es fehlten auch jegliche nachvollziehbaren Feststellungen, warum eine bloß teilweise Offenlegung nicht möglich wäre (BVwG 3.7.2026, W256 2343868-1).

7. Individuelle Kompetenzmessung (ikm+) - Rohdaten

Ein Lehrer und Bildungssprecher einer im Wiener Landtag vertretenen Partei wollte vom Bildungsminister die Übermittlung der "ikm+ Daten" (Daten der individuellen Kompetenzmessung) seit Beginn der ikm+ Testungen aller Pflichtschulen in Wien. Der Bildungsminister wies das Informationsbegehren gestützt auf § 2 und § 9 Abs. 3 IFG ab, weil die Daten nicht in der gewünschten Form vorliegen würden und die Aufarbeitung einen wesentlichen zeitlichen Aufwand bedeuten würde.  Der Informationswerber erhob Beschwerde, und das Bundesverwaltungsgericht prüfte zunächst, ob der Beschwerdeführer public watchdog sei - was es verneinte (der Beschwerdeführer hatte dazu auch nur auf seine politische Funktion verwiesen; seine Rolle als Blogger und seine mehr als sechstausend Instagram-Follower hätten vielleicht zu einer anderen Bewertung führen können). Anders als das BMB kam das BVwG aber zum Ergebnis, dass die Daten vorhanden und verfügbar seien (zumal es der Beschwerdeführer der Behörde freigestellt habe, wie sie seinen Antrag auf Informationen beantwortet, solange bestimmte wesentliche Informationen erkennbar seien); dass die Daten aufbereitet werden müssten, ändere daran nichts. 

Allerdings wies das BVwG die Beschwerde dennoch ab, weil es in der Interessenabwägung - unter Bezugnahme auf Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes und des Bildungsdokumentationsgesetzes - zum Ergebnis kommt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Zurverfügungstellung der Informationen bestehe, das die Geheimhaltungsinteressen an den nicht gemäß § 3 Abs. 8 BilDokG aufbereiteten Daten überwiege (BVwG 13.7.2026, W298 2343608-1). 

Im Wesentlichen stützen sich diese Überlegungen darauf, dass bei Herausgabe der "Rohdaten" (gegenüber den ohnehin zu veröffentlichenden qualitätsgesicherten Daten) nachteilige Wirkungen zu befürchten seien, "insbesondere bei einer möglichen isolierten Verwendung, beispielsweise zum Untermauern einer politischen Forderung". Für mich ist nicht nachvollziehbar, welchem Geheimhaltungsgrund diese Überlegungen zuzuordnen wären, zumal die spekulativ - ohne entsprechende Feststellungen - angenommenen möglichen nachteiligen Folgen offenbar weder so stark sind, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wäre, noch konkrete berechtigte Interessen eines anderen betroffen wären. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, eine Art gesellschaftspolitische Wertung über wünschenswerte und weniger wünschenswerte Verwertung von Informationen vorzunehmen - es ist dem IFG wesensimmanent, dass auch Informationen zugänglich zu machen sind, die gegebenenfalls "isoliert" oder "zum Untermauern  einer politischen Position" verwendet werden könnten.

8. Rettungslandschaft NEU (mit einem bemerkenswerten verfahrensrechtlichen Aspekt)

Fragen nach den verschiedenen Verträgen im Zusammenhang mit der Organisation des Rettungswesens sind schon in Tirol und Niederösterreich aufgetaucht (siehe zB LVwG Tirol 22.12.2025,  LVwG-2025/14/2712-9 oder LVwG NÖ 17.6.2026, LVwG-AV-555/001-2026). In einem weiteren Verfahren vor dem LVwG Niederösterreich übermittelte die Landesregierung dem Informationswerber (er ist im Rahmen einer Rettungsorganisation führend tätig) einen Vertrag zur "Rettungslandschaft NEU" mit Schwärzungen und verweigerte im Übrigen den Informationszugang. Nach Beschwerde an das LVwG passiert etwas Bemerkenswertes: In der Verhandlung teilt der Richter dem Beschwerdeführer mit, dass ein (privater) Sachverständiger beigezogen werden solle zur Beurteilung der Frage, ob durch die Gewährung von Zugang zu bestimmten geschwärzten Passagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Betroffener berührt werden können (was so formuliert eine Rechtsfrage wäre, die zu lösen Aufgabe des Richters ist und die nicht an Sachverständige ausgelagert werden kann). Daraufhin schränkte der Beschwerdeführer (wohl wegen der zu erwartenden Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen) seinen Antrag entsprechend ein, womit die "Androhung" der Sachverständigen-Beiziehung ihre vielleiht nicht ganz unbeabsichtigte Wirkung erzielt hat. Im Restumfang wurde der Beschwerde Folge gegeben und die NÖ Landesregierung verpflichtet, dem Beschwerdeführer Informationen zugänglich zu machen (LVwG NÖ 20.7.2026, LVwG-AV-852/001-2026). 

9. Verschiedene Abwägungsfragen

In Tirol hatte ein Beschwerdeführer Informationen über Kontrollen von Freizeitwohnsitzen in einer Gemeinde begehrt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden Informationen teilweise erteilt (insofern wurde die Beschwerde zurückgezogen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt). Zur Frage, wie viele Benützungsverbote aktuell bestehen und wie viele davon rechtskräftig sind, stellte das LVwG Tirol fest, dass keine gesonderte Aufzeichnung über Benützungsverbote bestehe und die Bauakten (über mehrere hundert Gebäude) jeweils gesondert durchgesehen und ausgewertet werden müssten - die Information seien daher nicht verfügbar. Zur Frage schließlich, welche Personen (mit Namen und Adressen) zur Kontrolle von Freizeitwohnsitzen beauftragt sind, kam das LVwG in der Interessenabwägung zu einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse nach § 6 Abs 1 Z 7 lit. a IFG , denn diese Personen "werden in einer konfliktträchtigen Vollzugsmaterie tätig" (LVwG Tirol 9.7.2026, LVwG-2026/21/1337-11). 

In einem Fall in Oberösterreich hatte der Informationswerber die Beantwortung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit Tierschutz-Verfahren begehrt. Soweit es dabei um Fragen zu Motiven oder zur Rechtfertigung behördlichen Verhaltens ging, führte dies zur teilweisen Abweisung der Beschwerde. Teilweise waren Informationen auch nicht verfügbar und teilweise (im Hinblick auf die Einleitung eines tierschutzrechtlichen Verfahrens gegen eine konkrete Person) überwogen Geheimhaltungsinteressen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 6 Ab. 1 Z 7 lit. a IFG. Nur in einem einzigen Punkt war die Beschwerde erfolgreich: die Behörde hat dem Beschwerdeführer den genauen Quellennachweis zu einem vom Amtstierarzt in einem Gutachten zitierten Werk zu geben (LVwG OÖ 12.5.2026, LVwG-250270/6/VG/EP). 

Einen interessanten Einblick in die Verwaltung der Stadt Wien in Baurechtssachen bietet ein Erkenntnis des VwG Wien. Ein Verein (wohl eine Interessenvertretung von Mieter*innen oder Eigentümer*innen) hatte Informationen zu einem Gebäude nachgefragt, insbesondere die konkreten Daten der Bau- und Benützungsbewilligung (sowie weitere Informationen, die für die Beurteilung nach § 2 Abs 3 Richtwertgesetz - und damit zur Beurteilung des zulässigen Mietzinses - erforderlich sind). Die Behörde lehnte jegliche Informationserteilung pauschal ab, da die Informationen nicht verfügbar seien. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergab sich aber, dass die Behördenmitarbeiter anlässlich der Anfrage zwar in den Akt ("Hauseinlage") Einsicht genommen hatten, aber die Ansicht vertraten, schon die Suche nach der Baubewilligung, die sich "sehr wahrscheinlich" in dieser Hauseinlage befinde, wäre eine Recherche, sodass nicht mehr von verfügbaren Informationen gesprochen werden könnte. Das VwG hob den Bescheid auf und wies die Sache an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurück: Die Behörde hätte es in der Hand gehabt, zumindest einzelne Informationen zu erteilen. Zudem hat die Behörde die "Hauseinlage" auch dem VwG nicht vorgelegt, sodass der pauschal behauptete "unverhältnismäßige Aufwand" der Informationserteilung nicht beurteilt werden konnte (VwG Wien 8.4.2026, VGW-113/050/1646/2026-10).

Korrespondenz einer Gemeinde und deren Rechtsvertretung mit einer Mieterin (einer Gemeindewohnung?) unterliegt der Geheimhaltung (wohl: zum Schutz personenbezogener Daten). Und weshalb die Gemeinde ein Rechtsmittel in einem Verfahren gegen diese Mieterin einlegt, ist eine Frage nach der Motivation und bezieht sich somit nicht auf eine Information im Sinne des § 2 IFG (LVwG Stmk 12.1.2026 (gekürzt ausgefertigt am 26.1.2026), LVwG 41.16-4794/2025).

Ein Unternehmen, gegen das vom Verbraucherschutzverein eine Verbandsklage geführt wird, wollte beim Bundeskartellanwalt, der diesen Verein als "Qualifizierte Einrichtung" nach dem Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz anerkannt hat (sowohl innerstaatlich als auch grenzüberschreitend), Zugang zu Unterlagen aus dem Anerkennungsverfahren, insbesondere Urkunden über die strategische und finanzielle Ausrichtung des Vereins und das Protokoll einer Verhandlung, in der diese Themen erörtert wurden. Der Bundeskartellanwalt wies das Informationsbegehren wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen nach § 6 Abs. 1 Z 7 IFG ab. Das BVwG wies die dagegen gerichtete Beschwerde - mit entsprechender Abwägung der Geheimhaltungsinteressen - ab. Ein teilweiser Informationszugang könne wegen unverhältnismäßigen Aufwands iSd § 9 Abs. 2 IFG nicht gewährt werden (BVwG 6.7.2026, W227 2340400-1).

Ausschreibungsunterlagen der Kärntner Beteiligungsverwaltung (einer vom Land Kärnten gesetzlich eingerichteten Anstalt öffentlichen Rechts), die bereits öffentlich im Internet für jedermann anonym downloadbar zur Verfügung gestanden hatten, müssen einem Informationswerber zugänglich gemacht werden, entschied das LVwG Kärnten. Da das Vergabeverfahren bereits widerrufen worden war, kann auch der Geheimhaltungsgrund nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b IFG Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung) hier - anders als beim Protokoll der Aufsichtsratssitzung - nicht greifen (LVwG Kärnten 27.5.2026, KLVwG-1905/24/2025). In den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Verträge sollen aber nach Ansicht des LVwG nicht zugänglich gemacht werden, was im Wesentlichen damit begründet wird, dass nach Ansicht des LVwG Kärnten "das Urheberrecht als höherwertig zu sehen [ist] als das Recht auf Informationsfreiheit", was so natürlich nicht zutrifft (unbeschadet der Frage, zu welchem Ergebnis eine Abwägung im konkreten Fall führen müsste). 

10. Selbstverwaltung

Zwei Entscheidungen betreffen Einrichtungen der beruflichen Selbstverwaltung. Ein  ordentliches aktives Mitglied der Ärztekammer Niederösterreich (ÄK NÖ) hatte von der ÄK NÖ die Herausgabe der Zustelladressen der aktiven ordentlichen Mitglieder, der ärztlichen Pensionsbezieher*innen und sonstiger Leistungsbezieher*innen aus dem Wohlfahrtsfonds begehrt. Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der ÄK NÖ verweigerte die Herausgabe der Informationen. Das LVwG gab der Beschwerde insoweit statt, als es der Behörde auftrug, dem Beschwerdeführer die Informationen in Bezug auf die ordentlichen aktiven Mitglieder "durch Verweis auf die auf der Webseite der Ärztekammer für Niederösterreich in der Ärzt:innensuche öffentlich zugänglichen Informationen zu erteilen". Die Geheimhaltung der weiteren begehrten Informationen wurde vom LVwG im Ergebnis mit dem Schutz personenbezogener Daten begründet (LVwG NÖ 30.7.2026, LVwG-AV-679/001-2026).

In einem Fall in Kärnten ging es um ein Informationsbegehren an eine Gliederung der Wirtschaftskammer Kärnten (aufgrund der Kärnten-typischen exzessiven Anonymisierung ist nicht erkennbar, wer konkret belangte Behörde war), das von Nichtmitgliedern der Wirtschaftskammer gestellt wurde und aus diesem Grund abgewiesen wurde. Der Erstbeschwerdeführer war nie Mitglied, der zweitbeschwerdeführende Verein nur vom 22.5.2025 bis 4.1.2026, das Informationsbegehren wurde aber erst am 2.2.2026 gestellt. Das LVwG bestätigte die Abweisung wegen fehlender Kammer-Mitgliedschaft (LVwG Kärnten 1.6.2026, KLVwG-980-981/6/2026; meines Erachtens wären Informationen zu Zeiträumen, in denen die Mitgliedschaft bestanden hat, dennoch - soweit keine Geheimhaltungsgründe vorliegen - zugänglich zu machen, wie es das LVwG in einer anderen Entscheidung implizit getan hat).

11. Akteneinsicht

Die Abgrenzung zwischen dem Informationszugang nach dem IFG und dem (Parteien-)Recht auf Akteneinsicht beschäftigt die Verwaltungsgerichte weiterhin regelmäßig. Dabei zeigt sich auch, dass im Zusammenspiel zwischen Informationswerber*innen, Behörde und Verwaltungsgericht Unklarheiten und unnötige Reibungsverluste entstehen. 

So hat ein Bürgermeister nach einem Ersuchen um Übermittlung eines baurechtlichen Bescheids und Gewährung eines Termins zur Akteneinsicht auf die Möglichkeit eines Bescheidantrags nach dem IFG verwiesen, was die Betroffenen zunächst von sich wiesen, weil sie als Anrainer Partei seien und ihnen Akteneinsicht zustehe. Ihr dennoch gestelltes Ersuchen um "entsprechende Bescheiderlassung" führte dann nicht zu einem Bescheid über die Parteistellung und Akteneinsicht, sondern über die Verweigerung des Informationszugangs nach dem IFG wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen. Das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen werde, weil der ursprüngliche Antrag nicht als Informationsbegehren nach dem IFG zu verstehen gewesen sei, sondern auf Akteneinsicht als Partei (LVwG NÖ 12.8.2026, LVwG-AV-430/005-2026). Das mag juristisch vertretbar sein (über die Auslegung von Erklärungen im Einzelfall kann man immer diskutieren), im Ergebnis ist es freilich unbefriedigend, weil keine der entscheidenden Fragen (haben die Beschwerdeführer*innen Parteistellung im Verfahren bzw. - wenn nicht - kommt ihnen ein Recht auf Informationszugang zu dem konkreten begehrten Bescheid zu?) beantwortet wurde. 

In einem weiteren vom LVwG Niederösterreich entschiedenen Fall wird leider aus der Begründung der Entscheidung nicht deutlich, ob der Beschwerdeführer Partei jenes Verfahrens war, in dem er, gestützt auf § 7 IFG, die "Übermittlung des gesamten, Bezug habenden Aktes" begehrte. Das LVwG beurteilte diesen Antrag jedenfalls als Antrag auf Akteneinsicht und damit - wegen des Vorrangs der "besonderen Informationszugangsregelungen" im Sinne des § 16 IFG als unzulässig (LVwG NÖ 4.8.2026, LVwG-AV-1244/001-2026). Wie schon öfter erwähnt, halte ich es für grundlegend falsch, das Recht auf Akteinsicht nach § 17 AVG jenen gegenüber, denen dieses Recht gerade nicht zukommt, als "besondere Informationszugangsregelung" anzusehen, die ein Recht auf Informationszugang nach dem IFG ausschließt. 

Eindeutiger war die Lage in einem vom LVwG Steiermark entschiedenen Fall: hier hatten die Beschwerdeführer gestützt auf das IFG Auskunft zu Änderungen einer Betriebsanlage begehrt, waren aber unstrittig Parteien des Verfahrens, worauf die Behörde auch ausdrücklich hingewiesen und Akteneinsicht angeboten hat. Der dennoch aufrechterhaltene ausdrücklich auf das IFG gestützte Antrag auf Zugang zu Informationen (die für die Beschwerdeführer durch Akteneinsicht zugänglich wären), wurde daher, in dieser Konstellation meines Erachtens zurecht, abgewiesen (LVwG Stmk 17.3.2026, LVwG 41.19-362/2026-10). 

Einer Person, die offenbar keine Verfahrenspartei war, wurde auch in Oberösterreich der Zugang zu Informationen unter Hinweis auf die Regelungen zur Akteneinsicht verwehrt. Der Beschwerdeführer hatte, gestützt auf das IFG, "Einsicht in den gesamten Akt" betreffend eine bau- und naturschutzbehördliche Bewilligung einer Sportanlage begehrt. Das LVwG wies die Beschwerde als unbegründet ab, weil das IFG nicht dazu herangezogen werden könne, Informationsansprüche durchzusetzen, die nach § 17 AVG nur Verfahrensparteien zustünden (LVwG OÖ 23.6.2026, LVwG-250282/2/VG/GJ).

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide der FMA Anträge auf Informationszugang, die der Sache nach auf Zugang zu Akten eines Verwaltungsverfahrens gerichtet waren, als unzulässig angesehen. In einem Fall behauptete ein Kunde einer mittlerweile insolventen Bank, er habe Parteistellung und begehrte Akteneinsicht in den FMA-Akt zu dieser Bank und subsidiär Informationszugang nach dem IFG. Beides wurde von der FMA (in zwei getrennten Entscheidungen aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit nach der Geschäftseinteilung des BVwG) abgewiesen. Betreffend den subsidiär begehrten Informationszugang stützt sich die Abweisung - meines Erachtens unzutreffend - auf § 16 IFG (BVwG 7.7.2026, W605 2343428-1); die Verweigerung der Akteneinsicht wurde mit Erkenntnis vom 11.6.2026, W614 2343840-1 - mangels Parteistellung des Beschwerdeführers - bestätigt. 

Im zweiten Fall betreffend die FMA ging es um ein Aufsichtsverfahren, das aufgrund einer Eingabe des Informationswerbers eingeleitet worden war. Das BVwG hat zwar die Ansicht der FMA übernommen, dass das Recht auf Akteneinsicht (das dem Beschwerdeführer aber mangels Parteistellung im Aufsichtsverfahren nicht zukommt) als besondere Informationszugangsregelung anzusehen sei, gab der Beschwerde aber insoweit statt, als sich das Informationsbegehren auch auf die Bekanntgabe der zuständigen Organisationseinheit der FMA bezog (was sich wiederum schon aus dem Internetauftritt der Behörde ergebe). Ich kann das nicht nachvollziehen, denn wenn man schon die (meines Erachtens in dieser Allgemeinheit unzutreffende) Ansicht vertritt, dass das  Akteneinsichtsrecht nach dem AVG jeden Zugang zu Dokumenten, der für Verfahrensparteien durch Akteneinsicht zu erreichen ist, für Nichtparteien ausschließt, dann müsste davon auch die für die Verfahrensführung zuständige Organisationseinheit betroffen sein, die man ja ebenfalls bei der Akteneinsicht feststellen könnte (BVwG 6.7.2026, W605 2343170-1; beide IFG-Entscheidungen des BVwG sind übrigens Senatsentscheidungen).

Nur als Alternativbegründung stützte sich das LVwG Oberösterreich auf das Akteneinsichtsrecht als besondere Informationszugangsregelung in einem Fall, der hauptsächlich darauf gerichtet war, dass  der Bürgermeister einer Gemeinde den Informationswerber - den Obmann eines "Verschönerungsvereins" - in Zukunft von bestimmten (Bau-)Maßnahmen informieren solle. Das LVwG hat den abweisenden Bescheid des Bürgermeisters bestätigt, weil das Begehren "in erster Linie auf alle zukünftigen Bauvorhaben" abziele und diesbezüglich keine Informationen vorliegen. Nur soweit der Antrag auch so verstanden werden könne, dass er sich auch auf ein konkretes Bauvorhaben beziehe, wurde die Abweisung alternativ auf die Subsidiarität zur Akteneinsicht bzw. auf das Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung gestützt (LVwG OÖ 5.5.2026, LVwG-250280/2/BL). 

12. Besondere Informationszugangsregelungen

Abgesehen vom Akteneinsichtsrecht, das (siehe oben) manchmal zutreffend, zumeist aber meines Erachtens auch unzutreffend als besondere Informationszugangsregelung angesehen wird, gibt es auch andere Rechtsvorschriften, die in der Rechtsprechung als besondere Zugangsregelungen nach § 16 IFG angesehen werden und das Zugangsrecht nach dem IFG verdrängen. 

Im Wesentlichen anerkannt ist dies (schon aufgrund von VfGH-Entscheidungen, auch wenn diese noch zur Auskunftspflicht ergangen sind) für die Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe-Gesetze. Dies hat nun auch das LVwG Steiermark entschieden (LVwG Stmk 3.4.2026, LVwG 41.4-1533/2026-4). Hier wurde ergänzend auch das Meldegesetz als besondere Informationszugangsregelung im Sinne des § 16 IFG herangezogen, weil der Beschwerdeführer auch die Adresse seiner minderjährigen Tochter erfahren wollte. 

Das LVwG Niederösterreich hat neuerlich ein Informationsbegehren betreffend den Zugang zu Protokollen des Gemeindevorstands als unzulässig beurteilt, weil dieser Zugang in § 56 Abs 3 NÖ Gemeindeordnung abschließend geregelt sei (LVwG NÖ 3.7.2026, LVwG-AV-1006/001-2026; aus der Entscheidung geht nicht hervor, ob der Informationswerber Mitglied des Gemeinderates war, denn nur diesen steht nach § 56 Abs 3 NÖ Gemeindeordnung die Einsicht in die Protokolle offen). [Korrekturhinweis: Ich habe diesen Absatz am 10.9.2026 korrigiert, zuvor hatte ich versehentlich "Gemeinderatsprotokolle" geschrieben, es geht aber um Protokolle des Gemeindevorstandes]

In Oberösterreich versuchte ein Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gemeinde, über das IFG Zugang zu Unterlagen (Jahreslohnkonten 2025 und das Betriebssummenblatt) zu erhalten, die es für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss benötigte. Damit war er auch vor dem LVwG Oberösterreich nicht erfolgreich, weil für die Mitglieder des Prüfungsausschusses eine besondere Informationszugangsregelung besteht und der Beschwerdefrüher auch ausdrücklich in seiner Funktion als als Mitglied des Prüfungsausschusses (und nicht als Privatperson) gehandelt hat (LVwG OÖ 7.7.2026, LVwG-250296/2/SB/GJ). 

13. Vollständig erteilte Informationen

Wurden Informationen aufgrund des Antrags auf Informationszugang schon vollständig erteilt, bleiben Beschwerden an die Verwaltungsgerichte natürlich erfolglos. Das betraf etwa die von einem Außenamtsmitarbeiter hartnäckig verfolgten Fragen zur Festlegung der Kassenwerte für das Libanesische Pfund in bestimmten Zeiträumen, die er nun auch dem Finanzminister gestellt hatte, der sie (jedenfalls nach Ansicht des BVwG, der Beschwerdeführer dürfte das anders sehen) vollständig beantwortet hatte (BVwG 5.8.2026, W171 2331153-1). 

Ein mangels Vertrauenswürdigkeit im Dolmetsch- und Sachverständigenregister des BMI (DSR) gesperrter Dolmetsch hatte 17 Fragen zur Auswahl und Bestellung von Dolmetschern an mehrere Landespolizeidirektionen gestellt, die von den LPDs beantwortet wurden. Das BVwG hat die Beschwerden (betreffend zwei LPDs) abgewiesen und dabei in der Begründung dargelegt, weshalb die einzelnen Fragen als vollständig beantwortet anzusehen sind (BVwG 21.7.2026, W298 2343899-1 und BVwG 21.7.2026, W298 2344462-1). 

Und schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde eines Bewerbers um einen Job im Bundesdienst abgewiesen, dessen Fragen in Zusammenhang mit seiner Bewerbung von der Behörde vollständig beantwortet worden waren (BVwG 6.7.2026, W605 2342630-1). 

Ein wenig umständlicher war ein Verfahren verlaufen, in dem jemand Säumnisbeschwerde gegen eine Staatsanwaltschaft erhob. Das zuvor gestellte Informationsbegehren hatte "ausdrücklich keine konkreten Ermittlungsverfahren, keine Parteirechte und keine verfahrensbezogenen Inhalte" zum Gegenstand (sodass nicht Fragen der Gerichtsbarkeit betroffen wären), sondern zahlreiche allgemeine Fragen zur Organisation (zB ob Qualitätssicherungsverfahren bestehen, wie lange Berichte archiviert werden usw.). Die StA hatte zwar per Mail eine detaillierte Beantwortung vorgenommen, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte aber nicht festgestellt werden, dass diese Mitteilung dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen war. Nach einem Bescheidantrag des Beschwerdeführers übermittelte die StA dem Beschwerdeführer diese Mitteilung neuerlich und nachweislich, erließ aber keinen Bescheid. Das BVwG gab der Säumnisbeschwerde statt und wies den Antrag auf Bescheiderlassung als unzulässig zurück, weil der Informationszugang vollständig gewährt worden war (BVwG 8.7.2026, W605 2342804-1).

14. Informationen, die man (aus anderen Gründen) schon hat, kann man nicht nach dem IFG erfragen 

Wer Zugang zu Informationen beantragt, die er/sie schon hat, handelt in der Regel missbräuchlich im Sinne des § 9 Abs. 3 IFG. So hat in einem Fall eine Beschwerdeführerin Informationen im Zusammenhang mit einem (sie betreffenden) Polizeieinsatz begehrt, die von der Polizei auch - teilweise geschwärzt - übermittelt wurden; die Daten jener Person, die den Notruf getätigt hatte, wurden aber nicht offengelegt. Das LVwG bestätigte den abweisenden Bescheid, weil die Beschwerdeführerin ohnehin wusste, dass der Notruf von ihrem Sohn abgesetzt worden war, was sie sogar in der Beschwerde ausführte (LVwG Tirol 10.8.2026, LVwG-2026/21/2113-5). 

Ein ähnlicher Fall wurde in der Steiermark entschieden. Hier hatte eine frühere Mitarbeiterin eines Referats der Hochschülerschaft an der TU Graz die Herausgabe sämtlicher Weisungen an dieses Referat in einem bestimmten Zeitraum begehrt. Im Verfahren stellte sich heraus, dass diese Weisungen nur nur in Chatgruppen kommuniziert worden waren, die der Beschwerdeführerin vorlagen - unter anderem, weil sie diese Chatgruppen zum Teil auch selbst organisiert hatte. Mit dem Verfahren wollte sie offenbar nur klären, ob es sich um verbindliche Weisungen gehandelt habe, wofür das IFG-Verfahren freilich kein zielführendes Instrument ist (LVwG Stmk 24.4.2026, LVwG 41.9-1121/2026-14). 

15. (Sonstige) missbräuchliche Informationsbegehren und "unverhältnismäßiger Aufwand" (§ 9 Abs. 2 und 3 IFG)

In einer Entscheidung über eine Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG mit der ÖBB Infrastruktur AG schreibt das Bundesverwaltungsgericht mit feiner Ironie über den Antragsteller, es sei ihm, "ausgehend von seiner festgestellten Tätigkeit, durchaus ein Interesse für  Eisenbahnangelegenheiten bis ins Detail zuzusinnen." Das konkrete Detailinteresse, um das es im Verfahren ging, bezog sich auf Zugnummern, Loknummern und Wagennummern betreffend zahlreiche Züge (in insgesamt 25 vielstündigen Zeiträumen auf bestimmten Strecken an einzelnen Tagen). Dieser Zugang wurde vom BVwG, gestützt auf § 9 Abs. 3 IFG, nicht gewährt, auch vor dem Hintergrund zahlreicher anderer Anfragen des Antragstellers. Dass er "auch in gewisser Weise journalistisch in Erscheinung tritt", half ihm da nicht weiter, schon weil er die Informationen nur zum Beschriften seiner - eigenen - Eisenbahnaufnahmen begehrt hatte (BVwG 30.7.2026, W274 2346186-1).

Ein berufskundlicher Sachverständiger beantragte vom BKA Einsicht in die Bewertungsinformationen aller Referenz-Arbeitsplätze samt Bewertungsgutachten und Arbeitsplatzbeschreibung sowie Informationen dazu, "innerhalb welcher Range (Punkte von bis)" die Zuordnung zu jeder Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe liege. Das BKA verweigerte den Zugang zu den Bewertungsgutachten gestützt auf § 9 Abs. 3 IFG, weil diese zur Gänze gesichert und anonymisiert werden müssten, und zu den Punkte-Ranges unter Hinweis auf das geistige Eigentum des Unternehmens, das das Bewertungssystem entwickelt habe. Das BVwG wies die Beschwerde ab und stellt u.a. fest, dass die Ablage der Bewertungsgutachten "nach keinem einheitlichen Ablagesystem und von Bearbeiter zu Bearbeiter unterschiedlich"(!) erfolge. Es kam zum Ergebnis, dass der Aufwand für das Heraussuchen und Anonymisieren der Gutachten einen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne des § 9 Abs. 2 IFG bedeuten würde. Zudem stehe dem Zugang zu den Bewertungsgutachten ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse entgegenstehe, zum Schutz des Rechts am geistigen Eigentum des Unternehmens, das das Bewertungssystem entwickelt habe (BVwG 9.7.2026, W171 2331850-1; leider wird nicht ausgeführt, von welcher Art des geistigen Eigentums das BVwG hier ausgeht, die Begründung weist eher auf Geschäftsgeheimnisse bzw. vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtungen als auf einen konkreten Eingriff zB in Urheber- oder Leistungsschutzrechte hin). 

Nicht nur missbräuchlich, sondern auch mutwillig war ein Informationsbegehren, das an die Johannes Kepler-Universität Linz gestellt wurde, und in dem es um die "Verwendung des Begriffs civiliter mortus" ging. Der "Informationswerber" hatte in der Folge mehr als 30 E-Mails ("zum Teil mehrere in Minutenabständen") geschickt, die im Erkenntnis teilweise wörtlich wiedergegeben werden und aus denen sich, vorsichtig formuliert, nicht das Bild ergibt, dass ein ernsthaftes Informationsinteresse verfolgt würde, zumal sie vielfach völlig am Thema vorbeigehen und diverse Anschuldigungen enthalten, bis hin zu Assoziationen mit Jeffrey Epstein. Das Rektorat hat die Information verweigert und - nach Androhung - eine Mutwillensstrafe verhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen und auch die Mutwillensstrafe bestätigt, allerdings auf € 300 herabgesetzt (BVwG 30.6.2026, W203 2342228-1).

16. Kein Informationspflichtiger

Nicht alle Einrichtungen, von denen Informationen begehrt werden, sind auch informationspflichtig. Das betraf einen (nicht näher beschriebenen) Verein, gegen den sich ein Antrag nach § 14 IFG richtete , und der vom LVwG Steiermark zurückgewiesen wurde (LVwG Stmk 16.3.2026, LVwG 41.19-1132/2026-5). Außerdem besteht kein individueller Informationsanspruch gegenüber der Gerichtsbarkeit, zu der auch die Staatsanwaltschaft zählt, sodass eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, mit dem der Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren bzw. Strafanzeigen verweigert wurde, zurückgewiesen wurde (BVwG 19.6.2026, W227 2336877-1/2E); ebenso wie die Beschwerde gegen einen Bescheid der Justizministerin, mit dem Informationen betreffend eine Weisung zur Einstellung eines bestimmten Ermittlungsverfahrens verweigert wurden, weil es sich beim "Führen und Beenden eines Ermittlungsverfahrens" auch um "Ausübung von Gerichtsbarkeit im funktionellen Sinn" handelt (BVwG 8.7.2027, W298 2345334-1). 

Informationen zur Abwicklung des Schärdinger Winterzaubers in den Jahren 2024 und 2025 konnten von der in Anspruch genommenen Stadtgemeinde Schärding nicht gegeben werden, weil die Veranstaltungen nicht von der Stadtgemeinde, sondern von anderen Rechtsträgern veranstaltet wurde  (2024 von einem Unternehmen ohne Bezug zur Stadt und 2025 von der Tourismus und Stadtmarketing Schärding GmbH, an der die Stadt nur zu 28,57 % beteiligt ist und auf die sie keinen beherrschenden Einfluss ausübt); auch hier gab es also im Ergebnis keinen Informationspflichtigen (LVwG OÖ 26.5.2026, LVwG-250274/2/VG/EP).

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Antrag auf Streitentscheidung zurückgewiesen, weil die Stiftung, von der der Antragsteller Informationen begehrte, nicht von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen verwaltet werde (BVwG 7.7.2026, W171 2345169-1; aufgrund der Anonymisierung ist nicht klar, um welche Stiftung es hier geht).

17. Keine (vorhandene) Information

Fragen zu möglichen rechtlichen Mitteln, die der Behörde zur Verfügung stehen und weshalb von diesen kein Gebrauch gemacht wurde bzw. welche Überlegungen die Behörde angestellt hat, beziehen sich nicht auf Informationen im Sinne des § 2 IFG (LVwG Stmk 10.2.2026, LVwG 41.28-189/2026-4). 

In einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren hatte die beschwerdeführende Partei mehr als 1000 Fragen (jeweils für den Zeitraum von 2000 bis 2025) an die Universität Graz gestellt. Das Rektorat der Universität Graz hatte den Informationszugang teilweise wegen Missbräuchlichkeit und "wesentlicher und unverhältnismäßiger Beeinträchtigung der Universität" verweigert. Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, mit der wesentlichen Begründung, dass - soweit "eine Vielzahl neu kombinierter, nach Jahren, Organisationseinheiten, Beschäftigungsgruppen, Geschlechtseinträgen, Einkommens- bzw. Arbeitszeitmedianen und Geschäftsbeziehungen differenzierte Auswertungen begehrt" worden sei - diese Informationen nicht als fertige Aufzeichnungen vorliegen. Eine subjektiv vorwerfbare Missbräuchlichkeit des Begehrens hat das BVwG nicht angenommen, allerdings wurde das Argument der Behörde im Hinblick auf die unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung anerkannt, weil die Behörde nicht nur abstrakt auf den Verwaltungsaufwand verwiesen, sondern diesen im Verfahren vor dem BVwG konkret dargelegt hat (BVwG 6.7.2026, W129 2336261-1). 

Der Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit einer Widmung wurde vom LVwG Niederösterreich teilweise nicht gewährt, weil die Informationen (zur Prüfung einer möglichen Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds) nicht vorhanden waren. In einem Punkt wurde aber der Beschwerde stattgegeben, weil das Informationsbegehren - entgegen der Ansicht der Behörde - ausreichend konkretisiert war (LVwG NÖ 20.7.2026, LVwG-AV-1116/001-2026). 

18. Vermischtes Formales und Prozessuales

Ein elektronisch übermitteltes PDF mit eingescannter Unterschrift, aber ohne Amtssignatur, erfüllt nicht die Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG und ist daher kein wirksam erlassener Bescheid. Das LVwG Niederösterreich konnte mit dieser Begründung gleich vier Verfahren einfach erledigen, wenn auch sicher nicht zur Zufriedenheit der Beschwerdeführer und der Behörden, die beide jetzt eine weitere Runde einlegen müssen (LVwG NÖ 12.8.2026, LVwG-AV-1270/001-2026; 12.8.2026, LVwG-AV-1271/001-2026; 30.7.2026, LVwG-AV-1224/001-2026; 8.7.2026, LVwG-AV-1053/001-2026; die drei erstgenannten Entscheidungen betreffen Gemeinden, die letztgenannte die NÖGUS, bei der ein  Beschwerdeführer mit seinem Informationsbegehren damit zum zweiten Mal an einer formalen Frage scheiterte, nach der Entscheidung des LVwG NÖ vom 8.4.2026). 

Partei eines Verfahrens nach dem IFG kann nur eine (natürliche oder juristische) Person sein, nicht aber ein nicht bzw. nur - für bestimmte andere Verfahren - beschränkt rechtsfähige Personenmehrheit wie eine Bürgerinitiative oder eine Gruppe von Gemeindebürgern, die nach der NÖ Gemeindeordnung einen Initiativantrag einbringen können. So hat das LVwG Niederösterreich eine Beschwerde zurückgewiesen, die von einer Initiative eingebracht wurde, die einen Initiativantrag von Gemeindebürger*innen nach der NÖ Gemeindeordnung eingebracht hatte. Eine derartige Initiative ist nur im Hinblick auf den Initiativantrag parteifähig, nicht aber auch in einem IFG-Verfahren, selbst wenn es sich auf dasselbe Vorhaben wie der Initiativantrag bezieht (LVwG NÖ 14.8.2026, LVwG-AV-1275/001-2026). Etwas komplexer stellt sich ein anderer Fall dar, in dem das LVwG eine Beschwerde zurückgewiesen hat, die von "Herrn A" und einer Bürgerinitiative erhoben worden war. Der Bescheid war nach einer IFG-Anfrage, die von Herrn A auf Briefpapier der Bürgerinitiative gestellt worden war, ergangen und an die Bürgerinitiative zu Handen des Herrn A adressiert. Das LVwG wies die Beschwerde des A zurück, weil dieser nicht Bescheidadressat gewesen sei, und die Beschwerde der Bürgerinitiative, weil diese in IFG-Verfahren nicht partei- und prozessfähig ist (LVwG NÖ 20.8.2026, LVwG-AV-1305/001-2026; meines Erachtens wäre auch denkbar gewesen, den Bescheid als im Ergebnis an A adressiert zu betrachten, zumal der Antrag ausdrücklich von A gestellt worden war, und im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass die Behörde aufgrund des Antrags von A den Bescheid gegenüber einem nicht rechtsfähigen Gebilde erlassen wollte). 

Wenn eine GmbH Beschwerde gegen einen Bescheid erhebt, der gegenüber ihrem Geschäftsführer (als Privatperson) erlassen wurde, ist die Beschwerde zurückzuweisen (BVwG 16.7.2026, W203 2341128-1; in der Sache wäre es um den Zugang zu Daten der Zentralen Rufnummern-Datenbank der RTR GmbH gegangen).

In zwei Fällen hat das BVwG - für mich nicht nachvollziehbar - in Streitigkeiten nach § 14 Abs. 2 IFG Anträge (die laut BVwG "inhaltlich eine Beschwerde" darstellen sollen) zurückgewiesen, weil kein Bescheid beantragt wurde. In der Begründung geht das BVwG auf § 14 IFG überhaupt nicht ein, als hätte es diese Bestimmung übersehen. Eine Entscheidung betraf den ORF, wobei nicht zu erkennen ist, aus welchem Grund das BVwG der Auffassung ist, dass der ORF einen Bescheid erlassen könnte, zumal er jedenfalls nicht mit der Besorgung von Geschäften der Verwaltung betraut ist (BVwG 13.7.2026, W137 2343725-1/2E). Die zweite Entscheidung betraf die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG); auch hier ist nicht zu erkennen, aus welchem Grund das BVwG der Auffassung ist, dass ein Bescheid zu erlassen gewesen wäre (insbesondere wird nicht dargelegt, dass die BIG mit Aufgaben der Verwaltung im Sinne der COFAG-Rechtsprechung betraut wäre). Die BIG selbst hatte gegenüber dem Informationswerber vorgebracht, dass sie "vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen" sei - wohl weil sie sich als "börsennotierte Gesellschaft" im Sinne der Rechtsansicht von Kalss und Fidler gesehen hat, die nun aber durch VfGH-Erkenntnis verworfen wurde (BVwG 13.7.2026, W137 2343266-1/2E).

Wie schon im oben (1.) bereits erwähnten Keytruda-Fall hat das LVwG Niederösterreich einen weiteren Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG betreffend die NÖ Landesgesundheitsagentur - diesmal ging es um ein Vergabeverfahren für Reinigungsleistungen in Spitälern - als unzulässig zurückgewiesen, weil die NÖ LGA keine private Informationspflichtige, sondern der Verwaltung zuzurechnen ist (LVwG NÖ 16.7.2026, LVwG-AV-528/001-2026). 

Die vom VfGH (eher pragmatisch als dogmatisch) gelöste Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs hat noch follow-up Entscheidungen mit sich gebracht: So wurde ein Berufungsbescheid des Stadtrats einer Stadtgemeinde wegen Unzuständigkeit aufgehoben (LVwG NÖ 29.7.2026, LVwG-AV-1066/001-2026). In einem anderen Fall hatte die - anwaltlich vertretene - beschwerdeführende Gesellschaft gegen den Bescheid des Bürgermeisters (ausdrücklich) Berufung erhoben, die vom Stadtrat abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom LVwG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde (LVwG NÖ 3.8.2026, LVwG-AV-991/001-2026).

Das LVwG Steiermark sah sich für eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark betreffend Informationszugang im Zusammenhang mit kriminalpolizeilicher Tätigkeit nicht zuständig (LVwG Stmk 9.3.2026, LVwG 41.11-869/2026-4; das BVwG, dem die Beschwerde zunächst vorgelegt worden war, hatte die Beschwerde - ohne förmlichen Beschluss über die Unzuständigkeit - zuvor dem LVwG weitergeleitet). 

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Notariatskandidaten gegen einen Bescheid einer Notariatskammer wegen sachlicher Unzuständigkeit des BVwG zurückgewiesen (in der Sache betraf dies einen Antrag auf Informationszugang im Zusammenhang mit der Besetzung einer Notarstelle). Nach Ansicht des BVwG ist dafür - anders als nach der Rechtslage zum Auskunftspflichtgesetz (dazu VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0205) - das LVwG sachlich zuständig (BVwG 26.6.2026, W274 2344326-1). 

Das LVwG Niederösterreich hat Anträge auf Kostenersatz in einem IFG-Verfahren zurückgewiesen (LVwG NÖ 21.7.2026, LVwG-AV-1115/003-2026 und LVwG-AV-1116/002-2026).

Recht formalistisch wirkt eine Entscheidung des LVwG Niederösterreich in einem Verfahren, in dem es um Informationen zu einem aus Sicht der Beschwerdeführerin widerrechtlichen Anbau ging. Die Bürgermeisterin hatte zur Präzisierung aufgefordert, um welches Bauwerk es gehen solle, worauf die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan übermittelte und ergänzte, dass "der widerrechtliche Anbau, ein Altbestand, im Bauwich dargestellt" sei. Die Bürgermeisterin wies das Informationsbegehren bescheidmäßig mangels Verbesserung zurück. Das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, weil die Planunterlagen nicht erkennen ließen, auf welches Objekt sich die Anfrage bezogen habe. Die Beschwerdeführerin hatte in der Beschwerde darauf verwiesen, dass die Behörde aufgrund "der langen Vorgeschichte" wisse, worauf sich das Informationsbegehren beziehe - vielleicht ist die "lange Vorgeschichte" auch der Hintergrund für diese von außen betrachtet doch eher strenge Auslegung der Konkretisierungspflicht (LVwG NÖ 20.7.2026, LVwG-AV-1115/001-2026; meines Erachtens war das Informationsbegehren zudem eher auf eine Auskunft zur Motivation behördlichen Handelns gerichtet, was auch zur Unzulässigkeit führen würde). 

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG betreffend Zugang zu einer mit einer bestimmten Person getroffenen Pensionssonderregelung abgewiesen. Der Antrag sei verspätet gestellt worden; bei der vierwöchigen Frist handle es sich um eine materiellrechtliche Frist, sodass es nach Ansicht des BVwG auf das Einlangen beim Verwaltungsgericht ankomme (hier: einen Tag nach Fristende), nicht auf die Postaufgabe (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vier Tage vor Fristende). Das BVwG qualifizierte die Frist - ungeachtet der ausdrücklichen Wiedereinsetzungsregelung in § 14 Abs. 2 IFG - als materiellrechtliche Frist und ließ auch die Revision nicht zu (BVwG 2.7.2026, W274 2343371-1). 

Hingegen hat eine andere Gerichtsabteilung des BVwG einen verspäteten Antrags auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG nicht ab-, sondern zurückgewiesen (der Antragsteller hatte zuvor einen Bescheid begehrt und "Säumnisbeschwerde" erhoben, die vom BVwG entsprechend als Antrag nach § 14 Abs.2 IFG gewertet wurde). Außerdem hat das BVwG den Eventualantrag, das VwG möge die Information selbst erteilen, zurückgewiesen und den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr abgewiesen (BVwG 26.6.2026, W258 2328607-1)

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde zurückgewiesen (BVwG 8.7.2027, W274 2344551-2).