Friday, January 23, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 3)

Seit dem Jahreswechsel sind wieder einige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum IFG veröffentlicht worden. Hervorzuheben sind zwei Entscheidungen zu privaten Informationspflichtigen (TIWAG und Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH) sowie eine Entscheidung betreffend eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts. Zwei Entscheidungen betreffen anderweitig verfügbare Informationen und in zwei weiteren Fällen geht es um die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Verwaltungsgerichten. 

1. Talschaftsverträge der TIWAG

"Talschaftsverträge" werden regelmäßig zwischen den Errichtern von Wasserkraftwerken (nicht nur der TIWAG, sondern auch in anderen Bundesländern) und den davon betroffenen Gemeinden abgeschlossen; sie sollen einem Interessenausgleich zwischen dem Kraftwerksbetreiber und den Gemeinden dienen und eine gewisse Abgeltung für (auch immaterielle) Beeinträchtigungen durch das Kraftwerksprojekt festlegen. 

Ein Informationswerber - aus der medialen Berichterstattung ist abzuleiten, dass es sich wohl um einen Funktionär der Grünen handelt - wollte von der (zu 100% im Eigentum des Landes Tirol stehenden) TIWAG AG die Übermittlung sämtlicher Talschaftsverträge; er erhielt diese jedoch nur geschwärzt, wobei neben den persönlichen Daten der Unterfertiger der Gemeinden auch die Berechnungsgrundlagen (pauschaler Basiswert pro MWh und Verteilungsschlüssel zwischen den Gemeinden) für die Entschädigungsleistungen unkenntlich gemacht waren. Die TIWAG begründete dies mit einem bei Veröffentlichung drohenden erheblichen Wettbewerbsnachteil, da es dadurch Konkurrenten erleichtert würde, ein vollständiges Bild über die Entschädigungsmodelle zu gewinnen.

Mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 7.1.2026, LVwG-2025/48/2834-6, wurde auf Antrag des Informationswerbers ausgesprochen, dass die TIWAG die gesamten Verträge ungeschwärzt (mit Ausnahme der Informationen zu den unterfertigenden Gemeindevertretern, die vom Informationswerber auch nicht mehr begehrt wurden) durch Übermittlung im elektronischen Wege zugänglich zu machen sind (siehe dazu auch die Pressemitteilung des LVwG und einen Bericht auf orf.at sowie nunmehr einen Bericht auf orf.at über die von den Grünen vorgenommene Veröffentlichung der Verträge). 

Das LVwG setzte sich eingehend mit den vorgebrachten Einwänden der TIWAG auseinander und kam zum Ergebnis, dass kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG vorliege und dass die Geheimhaltung auch nicht zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit gemäß § 13 Abs. 2 IFG erforderlich sei. Die Entschädigungsleistungen würden erst nach Erteilung der Genehmigung für das Kraftwerk verhandelt, die TIWAG-Vorgaben seien zudem großteils für die Gemeinden gar nicht verhandelbar, Konkurrenten der TIWAG könnten am jeweiligen Standort ohnehin kein Kraftwerk betreiben und hätten auch keinen Wettbewerbsvorteil, wenn sie wüssten, welche Beträge die TIWAG als Entschädigung zahlt. 

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zugelassen im Hinblick auf die Frage, ob eine Revision an den VwGH überhaupt gesetzlich zulässig ist.

2. Unternehmensdaten eines landeseigenen Liftbetriebs

Die Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH steht mittelbar (über die ecoplus Alpin GmbH und die ecoplus.Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH) im Alleineigentum des Landes Niederösterreich. Ich stelle das hier voran, weil diese Informationen im Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 19.1.2026, LVwG-AV-1404/001-2025, anonymisiert sind (aus welchem Grund auch immer), aber aus verschiedensten öffentlich zugänglichen Informationen (zB diesen Bericht auf orf.at) ohnedies bekannt ist, um welche Unternehmen es geht. Eine grüne Landtagsabgeordnete hatte zunächst eine Anfrage im Landtag an die Landeshauptfrau gestellt, deren Beantwortung sie als unzureichend empfand. In der Folge stellte sie ein wortgleiches Informationsbegehren an die Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH, das aus der Sicht der Abgeordneten ebenfalls nur unzureichend beantwortet wurde. 

Im Verfahren vor dem VwG blieben schließlich folgende Fragen übrig, die nicht (oder unzureichend) beantwortet worden waren: 

  • (14.) Welche technische Infrastruktur ist erforderlich, um diese Grundbeschneiung durchzuführen und die Pisten anschließend zu präparieren? Welche technischen Infrastrukturelemente sind bereits heute vorhanden und welche braucht es mit welchem Investment (circa) dafür?
  • (15.) Welche Gesamtkosten sind seit Dezember 2021 für den Betrieb der *** entstanden? Mit welchen jährlichen Betriebszuschüssen ist in den kommenden Jahren zu rechnen?
  • (17.) Auf welcher Grundlage konnte G [LH-Stv. Stephan Pernkopf] öffentlich von einem zweistelligen Millionenbetrag sprechen?

Das LVwG sprach aus dass die Information, "welche technischen Infrastrukturelemente bereits vorhanden sind," zugänglich zu machen ist, und im Übrigen der "Antrag abgewiesen" wird (gemeint: die Information nicht zugänglich zu machen ist). 

Zur Frage 14 (Infrastruktur) kam das LVwG zum Ergebnis, dass zur Frage, welche technische Infrastruktur erforderlich ist, zwar "Planungen und Kalkulationen" gebe, aber noch keinen abgeschlossenen Entscheidungsprozess; es lägen daher dazu "keine Aufzeichnungen über gesichertes Wissen" vor, die zugänglich zu machen wäre; das Gleiche gelte für die Frage zu dem dafür notwendigen Investment. Was die vorhandenen Infrastrukturelemente betreffe, bestehe kein Geheimhaltungsinteresse, was auch der Geschäftsführer der informationspflichtigen GmbH eingeräumt habe.

Zur Frage 15 (Kosten und notwendig werdende Betriebszuschüsse) hielt das LVwG fest, dass die Informationen zu den Gesamtkosten seit Dezember 2021 bis 2023 vorhanden und verfügbar seien. In der Interessenabwägung kommt das LVwG zum Ergebnis, dass es "im überwiegenden Interesse der privaten Informationspflichtigen liege, diese Informationen nicht zugänglich zu machen" (es ist nicht ganz klar, welche Interessen auf Seiten der informationspflichtigen GmbH hier berücksichtigt werden, zitiert wird § 6 Abs. 1 [Z. 6] IFG [Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens für die Gebietskörperschaft]; auch die Argumentation zielt im Wesentlichen darauf ab, dass es bei einem Bekanntwerden der Informationen zu einem Abzug von Investoren kommen könnte und die bisherigen Investitionen umsonst gewesen wären; in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision wird allerdings ausgeführt, dass eine Abwägung nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse] vorgenommen worden sei). Was die in Zukunft notwendig werdenden Betriebszuschüsse betrifft, gebe es eine mittelfristige Planung, die "eher als Strategie" zu sehen sei; es gebe daher keine Aufzeichnungen, die eine Abschätzung bzw. Kalkulation des Finanzbedarfs betreffen würde, sodass diesbezüglich keine Informationen vorliegen würden (kann man glauben, würde mich, wäre ich Eigentümer der GmbH, aber eher nicht beruhigen). 

Und was schließlich die Frage 17 betrifft (Unterlagen, die dem LH-Stv. vorlagen, der von einem zweistelligen Millionenbedarf gesprochen hat), kam das LVwG zum Ergebnis, dass die GmbH dazu keine Unterlagen hat (auch das kann sein, man kann ja nie verhindern, dass ein Regierungsmitglied irgendwas behauptet). 

Dem Verfahren lag zunächst eine politische Auseinandersetzung zwischen einer Landtagsabgeordneten der Grünen und der Landeshauptfrau zugrunde. Das zeigt wieder einmal, dass das IFG gerade auch von politischen Funktionär*innen genutzt wird, um zu Informationen zu kommen, die ihnen im politischen Prozess nützlich sein sollen. Besonders zweckmäßig ist es aber nicht, eine parlamentarische Anfrage, die zunächst an ein Regierungsmitglied gegangen ist, eins zu eins einem landeseigenen Unternehmen zu stellen - da hätte man sich genauer überlegen können, welche Fragen man spezifisch diesem Unternehmen stellt. 

3. Stellungnahme des Verfassungsdienstes

Um eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes (VD) im Rahmen der Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs geht es im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2025, W292 2326797-1/3E (Pressemitteilung). Ein Informationswerber hatte um Zusendung der Stellungnahme ersucht, die der VD zum Vorhaben verfasst hat, die Familienbeihilfe mit der Sozialhilfe gegenzurechnen. Das BKA hatte die Herausgabe unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Z 5 - im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung) verweigert, und das BVwG hat die dagegen erhobenen Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 

Das BVwG hielt fest, dass die begehrte Stellungnahme auf Anfrage eines Bundesministeriums sowie einer Sektion des BKA ergangen war und der Darstellung des verfassungsrechtlichen Rahmens für die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen betreffend eine allfällige Neuregelung der Sozialhilfe gedient habe. Zweck der Stellungnahme sei die möglichst umfassende Beratung der mit der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen befassten Organe gewesen; eine Veröffentlichung dieser internen Stellungnahme wäre geeignet, sich negativ auf die Sicherstellung einer unabhängigen und ungestörten Entscheidungsfindung der zuständigen Fachminister bzw. der Bundesregierung auszuwirken.

Zu dieser Entscheidung ist anzumerken, dass hier noch kein abgeschlossener Entscheidungsprozess vorlag, und dass die Stellungnahme des VD auch nicht in der politischen Auseinandersetzung (öffentlich) thematisiert worden war - in solchen Fällen könnte die Frage der Geheimhaltung anders zu beurteilen sein.

4. Weiterverweisung auf veröffentlichte Informationen

Mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 12.1.2026, LVwG-2025/48/3168-4, wurde eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Präsidentin des Tiroler Landtages abgewiesen, weil in der Sache bloß die Bekanntgabe einer Telefonnummer eines bestimmten Landtagsabgeordneten begehrt wurde, die aber auf der Website des Tiroler Landtags zugänglich ist, worauf die Behörde auch ausdrücklich verwiesen und den Link mitgeschickt hat (nach § 9 IFG ist die "Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen" zulässig). 

Warum es hier dennoch zum Verfahren vor dem LVwG gekommen ist, erklärt sich auch aus einem Blick in eine Entscheidung vom selben Tag (LVwG Tirol 12.1.2026, LVwG-2025/48/3167-4), mit der die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise über den Beschwerdeführer bestätigt wurde. Sein Wunsch, "Einmal Bescheid mit alles, flott bitte", wurde dem Beschwerdeführer erfüllt, aber vielleicht nicht so, wie er es sich vorgestellt hatte; "perverses Vorgehen" und ähnliches muss man sich auch als Landtagspräsidentin nicht gefallen lassen. 

5. Gemeindeordnung als besondere Informationszugangsregelung

Mit Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 7.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025, wurde die Beschwerde eines ehemaligen Gemeinderatsmitglieds einer niederösterreichischen Marktgemeinde, der gestützt auf das IFG Zugang zu einem Gemeinderatsprotokoll erhalten wollte, abgewiesen. Der Grund: für Gemeinderatsprotokolle bestehen "besondere Informationszugangsregelungen" im Sinne des § 16 IFG, und zwar in § 53 Abs. 6 der niederösterreichischen Gemeindeordnung. Diese Bestimmung sieht vor, dass die "Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt" ist; zudem muss "nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten"  das Sitzungsprotokoll "in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden" und das Protokoll darf auch im Internet veröffentlicht werden. 

Warum dem Anfragenden das Protokoll offenbar nicht einfach gemailt worden war, wozu die Gemeinde ja verpflichtet wäre (dass sie technisch nicht dazu in der Lage wäre, würde ich ausschließen), geht aus der Entscheidung natürlich nicht hervor, aber es ist schon interessant, worüber man sich vor Gericht streiten muss (im Erkenntnis geht es noch um eine weitere Information, eine "Antwort des Bürgermeisters", die es aber nach den Feststellungen nicht gibt und die daher auch nicht zugänglich gemacht werden kann). 

Das LVwG NÖ hat in diesem Fall auch die Revision zugelassen, weil es davon ausgegangen ist, dass die Angelegenheit nicht zunächst den innergemeindlichen Instanzenzug durchlaufen musste, und diese Rechtsfrage noch nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist. 

6. Zuständigkeitsfragen

Das Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 07.01.2026, LVwG-AV-9/002-2026, LVwG-AV-9/001-2026, betrifft Zuständigkeitsfragen im Sicherheitsbereich. Der Informationswerber hatte von der Landespolizeidirektion NÖ Zugang zu diversen Informationen über Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, aber auch über gerichtliche Strafverfahren und die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft begehrt. Soweit die Fragen Themen der Sicherheits- bzw. Kriminalpolizei betrafen, wurde das Informationsbegehren von der BH Amstetten als zuständiger Behörde erledigt; die LPD verweigerte die Informationen betreffend die personenbezogenen Daten der Beamten und wies das Informationsbegehren im Übrigen zurück. Das LVwG hat die Beschwerde mit gesonderter "Verfügung" (verfahrensleitendem Beschluss) dem Bundesverwaltungsgericht "abgetreten" (weitergeleitet), soweit sie sich auf Fragen des Dienstrechts der Bundesbeamten und die Führung eines gerichtlichen Strafverfahrens bezog, und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen, da für diese Fragen nicht die LPD, sondern die BH Amstetten zuständig war, und die LPD daher das Informationsbegehren insoweit zurecht zurückgewiesen hatte. 
 
Mit (verfahrensleitendem) Beschluss des BVwG vom 15.1.2026, W101 2331727-1/2E, wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Bildungsdirektion, die in diesem Fall (es ging um eine Volksschule) als Landesbehörde tätig geworden war, dem Landesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dass die Bildungsdirektion in der Rechtsmittelbelehrung ihres Bescheides das BVwG als zuständiges Gericht angegeben hatte, zeigt auch, dass das Konzept der "Mischbehörde", die sowohl als Bundes- als auch als Landesbehörde tätig werden kann, auch für die Behörde selbst verwirrend sein kann. 
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Backlinks zu den vorangegangenen Rechtsprechungsübersichten: 

Tuesday, January 13, 2026

EU-Sanktionen gegen russische Medien - kurzes Update

Das Verbot, bestimmte russische Medieninhalte in der EU zu verbreiten, beschäftigt doch noch den EuGH - und es wird in der Praxis weitgehend umgangen.

EuGH Rs C-67/25 Traugott Ickeroth

Bald sind es vier Jahre, dass die Europäische Union erstmals Sanktionen ("restriktive Maßnahmen") eingeführt hat, die gegen die Verbreitung bestimmter russischer (staatlicher oder staatsnaher) Medien im Unionsgebiet gerichtet waren. Neben der Aussetzung von Sendelizenzen (die es für die betroffenen Medien - mit der Ausnahme von RT France - ohnehin kaum gab) und Übertragungsvereinbarungen (insbesondere mit Satelliten- und Kabelnetzbetreibern) enthält die einschlägige EU-Verordnung (VO (EU) Nr. 833/2014) in ihrem Artikel 2f vor allem auch ein an "Betreiber" (engl.: "operators"/frz. "opérateurs") gerichtetes Verbot, Inhalte bestimmter - im Einzelnen in einem Anhang zur Verordnung aufgezählter -  Medien zu senden oder sonst (vereinfacht gesagt) zu verbreiten. 

Ich habe damals schon dargelegt, dass der Begriff "Betreiber" weit zu verstehen ist, zumindest im Sinne des sonst im EU-Recht weithin üblichen Begriffs der "Wirtschaftsakteure" (engl. "economic operator"/frz. "opérateurs économiques"), und daher zum Beispiel auch Internet Service Provider umfasst, die Inhalte der sanktionierten Medien zugänglich machen. Dies entspricht auch dem Verständnis der EU-Kommission, die in ihren FAQs zu den Sanktionen (letzte Fassung vom Dezember 2025; siehe dort S. 312 ff) Folgendes schreibt: 

"the prohibition applies to any person or entity or body exercising a commercial or professional activity that broadcasts or enables, facilitates or otherwise contributes to broadcast the content at issue." [Hervorhebung hinzugefügt]

Auf Wirtschaftsakteure stellt das EU-Recht sonst in der Regel deshalb ab, weil dies aufgrund der jeweiligen Kompetenzgrundlage notwendig ist. Art. 57 AEUV definiert etwa "Dienstleistungen" im Sinne der Verträge als "Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden"; daher können zum Beispiel  die EU-Vorschriften für audiovisuelle Mediendienste nicht auf Personen angewendet werden, die bloß hobbymäßig (ohne Gegenleistung) Videokanäle bespielen (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 5. Oktober 2021, Ra 2021/03/0061). 

Im Sanktionenrecht ist diese Einschränkung auf wirtschaftliche Leistungen eigentlich nicht vorgesehen, und dass in Artikel 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 bloß der Begriff "Betreiber" (und insbesondere in den englischen und französischen Sprachfassungen nur "operator"/"opérateur", ohne den Zusatz "economic"/"économique") verwendet wird, könnte darauf hindeuten, dass auch die "hobbymäßige" Verbreitung sanktioniert ist. 

Im Ergebnis sollte dies aber keinen Unterscheid machen, da nicht nur "Betreibern" die Weiterverbreitung untersagt ist, sondern Artikel 12 der Verordnung auch ein allgemeines Umgehungsverbot enthält, nach dem es verboten ist, "sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird." Wer also weiß, dass die Weiterverbreitung der sanktionierten Medieninhalte verboten ist, und sie dennoch auf seiner ganz privaten Website verbreitet, handelt jedenfalls schon aufgrund des Art. 12 der VO (EU) Nr. 833/2014 rechtswidrig.

Dennoch beschäftigt die Frage des Betreiber-Begriffs in Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 den EuGH. In einem  Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken wird nämlich die Frage gestellt, ob Art. 2f Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist, "dass Betreiber in diesem Sinne auch natürliche Personen sind, die mit einer von ihnen betriebenen Webseite lediglich Einnahmen in Form von freiwilligen Zuwendungen Dritter (Spenden bzw. Schenkungen) generieren?" Die Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen den Betreiber einer Website, auf der in 47 Beiträgen "gegen verschiedene nationale (deutsche) Strafvorschriften verstoßen worden sein soll." Zusätzlich wurden auch Videos von Russia Today verbreitet, die dem Verbreitungsverbot nach der VO (EU) Nr. 833/2014 unterlagen. Der Besuch der Website war kostenlos, es wurde aber zu Spenden aufgerufen, und dabei kamen in 16 Monaten rund 60.000 Euro an Einnahmen zusammen. Das LG Saarbrücken ist - mit näherer Begründung - der Auffassung, dass das Sammeln von Spendengeldern in diesem Umfang eine "berufliche Tätigkeit" ist, legte die Frage aber, da sie weder "acte clair" noch "acte éclairé" ist, dem EuGH vor. 

Am 12. Februar 2026 wird Generalanwalt Norkus in dieser Rechtssache (C-67/25 Traugott Ickeroth) die Schlussanträge erstatten. Dass der Generalwalt aus Litauen stammt, das - wie auch die anderen baltischen Staaten - in besonderem Maße von russischen Desinformationskampagnen betroffen ist, wird keinen Einfluss auf seine Schlussanträge - und schon gar nicht auf die Entscheidung des EuGH - haben. Dennoch: alles andere als eine Bestätigung der Rechtsansicht des LG Saarbrücken wäre aus meiner Sicht eine Riesenüberraschung. Denn die Verordnung selbst spricht nicht einmal von einer "beruflichen Tätigkeit" (das tut nur die Kommission in ihren FAQs); zudem ermöglicht - wie auch das LG Saarbrücken darlegt - ein Spendenaufkommen in diesem Umfang eine Finanzierung des Lebensunterhalts ebenso wie den Weiterbetrieb der Website, und schließlich stellt selbst der Dienstleistungsbegriff der EU-Verträge nicht darauf ab, dass ein Entgelt von den konkreten Nutzern der Leistung entrichtet werden muss. 

Das Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken ist übrigens vollständig anonymisiert, die Rechtssache läuft beim EuGH aber unter der Bezeichnung "Traugott Ickeroth", und dabei dürfte es sich um das Pseudonym des vor dem LG Saarbrücken Angeschuldigten handeln. Die Website dieses Namens ist beschlagnahmt (der Aufruf von traugott-ickeroth.com führt auf seizure.saarland.de), und auch sonst spricht einiges dafür, dass es sich beim Angeschuldigten um diesen einschlägig bekannten, unter Pseudonym auftretenden und publizierenden Aktivisten handelt.

Im konkreten Verfahren wurden vom LG Saarbrücken keine Zweifel an der Gültigkeit des Weiterverbreitungsverbots für "Betreiber" an sich vorgebracht. Derartige Bedenken, die von niederländischen ISPs geltend gemacht worden waren, wurden vom EuG bereits mit Urteil vom 28. März 2025. T-307/22, A2B Connect ua, ausgeräumt (siehe dazu im Blog hier). Ein Rechtsmittel an den EuGH wurde dagegen nicht ergriffen, sodass die nun zur Entscheidung anstehende Rechtssache Traugott Ickeroth der erste Fall ist, in dem sich der EuGH mit den Sanktionen gegen russische Medien befassen wird (auch die von RT France selbst eingebrachte - erfolglose - Nichtigkeitsklage ist über das EuG nicht hinausgekommen, da das zunächst eingebrachte Rechtsmittel wieder zurückgezogen wurde; siehe dazu im Blog hier).

Umgehung in der Praxis

Screenshot von dzen.ru vom 13.1.2026, mit Videos von RT, unter anderem eines Videos über eine Rede von Pete Hegseth
Die nationalen Behörden, die für die Einhaltung der Medien-Sanktionen zuständig sind (in Österreich ist das nach § 64 Abs. 3a AMD-G die KommAustria), veröffentlichen immer wieder Listen von Domains, die von Betreibern zu sperren sind. Dennoch sind Inhalte der sanktionierten Medien auch in der EU leicht zugänglich. Die taz hat dies vor kurzem im Hinblick auf die russische Plattform yandex.ru (nunmehr dzen.ru) dargelegt. Diese Plattform ist (laut meedia,de) in Deutschland das meistbesuchte ausländische Online-Medium und ist auch aus Österreich problemlos erreichbar. Inhalte von RT oder Lenta, um nur zwei Beispiele sanktionierter Medien zu erwähnen, sind dort prominent platziert und leicht abrufbar.

Backlinks

Bisherige Beiträge zu den Medien-Sanktionen im Blog: 

Wednesday, December 31, 2025

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 2)

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist seit knapp vier Monaten in Kraft; nach den ersten - im Wesentlichen formalen - Entscheidungen, über die ich in meinem Beitrag vom 4. Dezember 2025 berichtet habe, gibt es nun auch schon inhaltliche Entscheidungen der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte, die ich hier - ganz knapp - vorstellen möchte. 

1. Ist die Hypo Vorarlberg eine "börsennotierte Gesellschaft" im Sinne des § 13 Abs. 3 IFG?

Die - chronologisch erste - Entscheidung ist zwar kein Erkenntnis, sondern ein Zurückweisungsbeschluss, der aber über eine inhaltliche Frage abspricht, nämlich über die Reichweite des IFG im Hinblick auf "börsenotierte Gesellschaften". 

Mit Beschluss des LVwG Vorarlberg vom 24.10.2025, LVwG-488-1/2025-R22, wurde der Antrag eines Journalisten auf Entscheidung einer Streitigkeit mit der Hypo Vorarlberg Bank AG (die zu mehr als 76 % im Eigentum des Landes Vorarlberg steht) betreffend den Informationszugang zu einem von der Hypo eingeholten Gutachten, zu Erklärungen über Befangenheiten im Kreditausschuss und zu den Gesamtkosten eines Auftrags über Dienstleistungen zur Krisenkommunikation zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschluss wird tragend damit begründet, dass es sich bei der Hypo Vorarlberg Bank AG um eine nach § 13 Abs. 3 IFG von der Informationspflicht ausgenommene "börsennotierte Gesellschaft" handle. 

Das überrascht einerseits deshalb, weil Anteile der Hypo bekanntlich nicht an der Börse gehandelt werden, die Hypo also nicht das ist, was man im üblichen Sprachgebrauch unter einer börsennotierten Gesellschaft versteht. Andererseits überrascht es auch nicht wirklich, denn die einschlägig betroffenen Unternehmen haben natürlich von Anfang an versucht, sich dem IFG möglichst zu entziehen (in den "stages of denial" der Informationsfreiheit ist das der erste Level: "wir sind gar nicht informationspflichtig"). Und WU-Professorin Susanne Kalss hatte schon in einem Beitrag in der GesRZ 2024 die Auffassung vertreten, dass auch Unternehmen, die Anleihen emittieren, die auf auf einem geregelten Markt gehandelt werden (was die Hypo tut), im Sinne des IFG  börsennotierte Gesellschaften wären. Jüngst hat sich dann JKU-Professor Philipp Fidler (in der Zeitschrift für Finanzmarktrecht 2025, 542) mit dieser Frage befasst - immerhin merkt er in einer Fußnote an, dass sein Beitrag "auf eine Anfrage aus der Praxis" zurückgeht (das ist eine etwas verschämte Umschreibung für ein Auftragsgutachten, allerdings legt er den Auftraggeber nicht offen; über allzuviel Transparenz kann man sich am Rechtsgutachten-Markt nicht beklagen). Dass sein Ergebnis mit jenem von Kalss und mit den Ansichten der Hypo übereinstimmt, müsste wohl nicht eigens erwähnt werden, Litigation PR passiert eben auch in juristischen Fachzeitschriften. 

Das LVwG Vorarlberg vertritt jedenfalls - Kalss folgend - die Auffassung, die Hypo Vorarlberg sei eine börsennotierte Gesellschaft. Damit bleibt das Verwaltungsgericht verfahrenstaktisch gewissermaßen auf der sicheren Seite: denn so besteht nicht die Gefahr, dass Unternehmensdaten zunächst offengelegt würden, und dann ein Höchstgericht vielleicht zu einer anderen Auffassung kommt. 

Was Moritz Moser, der vor dem LVwG beschwerdeführende Journalist, über die Sache denkt, kann man auf diesem Podcast nachhören (Spoiler: er findet keine sehr freundlichen Worte). Er hat jedenfalls Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

2. Überwiegendes Interesse der Betroffenen von (allfälligen) Disziplinarmaßnahmen

Mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529-8, wurde eine Beschwerde  gegen einen Bescheid der Tiroler Landesregierung, mit dem der Zugang zu Informationen verweigert worden war, abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte Zugang zu Informationen "über jene Verwaltungsmaßnahmen, die die Behörde im Zusammenhang mit zwei [...] Dienstaufsichtsbeschwerden gesetzt habe", begehrt; die Behörde hatte den Zugang wegen entgegenstehender  überwiegender berechtigter Interessen Dritter verweigert. Das LVwG bestätigt diese Entscheidung: "Das Interesse einer von einer Dienstaufsichtsbeschwerde betroffenen Person, allfällige diskriminierende oder nachteilige Feststellungen über ihre Dienstleistung nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, überwiegt gegenüber dem Informationsinteresse des Auskunftswerbers." Die Revision wurde - unter Hinweis auf übertragbare Rechtsprechung des VwGH zum Auskunftsrecht - nicht zugelassen.

3. Keine Informationen zu Kooperationen eines (mittelbaren) Landesunternehmens mit einem iranischen Unternehmen

Die Anonymisierung des nächsten Erkenntnisses ist recht umfassend, aber wenn man die entsprechenden Medienberichte mitbekommen hat, ist doch klar, worum es geht: um Fragen zur Kooperation einer im mittelbaren Alleineigentum des Landes Niederösterreich stehenden Gesellschaft, der EBG MedAustron GmbH, mit iranischen Unternehmen bzw. sogar dem iranischen Atomprogramm (siehe dazu etwa diesen Bericht auf derstandard.at). 

Mit Erkenntnis des LVwG NÖ. 16.12.2025, LVwG-AV-1158/001-2025, wurde ausgesprochen, dass die von einem Journalisten von der MedAustron begehrten Informationen nicht zu erteilen sind. Das LVwG NÖ kommt (anders als das BVwG in dieser Entscheidung) zum Ergebnis, dass die Frist für die Antragstellung beim Verwaltungsgericht mit Ende der vierwöchigen Frist für die Anfragebeantwortung zu laufen beginnt, und nicht bereits mit einer bereits früheren Antwortverweigerung. Die MedAustron ist auch informationspflichtig. Das Verwaltungsgericht vertritt sodann die Auffassung, Art. 10 EMRK sei nicht anwendbar, weil es sich bei der MedAustron nicht um eine Organisation handle, die öffentliche Aufgaben erfülle (das würde ich anders sehen, denn das österreichische Gesetz erkennt ja gerade an, dass eine Informationspflicht [auch gegenüber Journalist*innen] von "state owned companies" wie der MedAustron  besteht, und der EGMR ein von Art. 10 EMRK geschütztes Recht anerkennt "in  situations where the applicant was deemed to have had an established right to the information under domestic law,"). 

Die tragende Begründung für die Entscheidung, die MedAustron nicht zur Gewährung des Informationszugangs zu verpflichten, stützt sich aber schließlich im Kern auf eine Abwägungsentscheidung, in der die Interessen des Unternehmens am Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen höher gewichtet werden als das Informationsinteresse des Journalisten. Die Revision wurde zugelassen, die Fristen für eine Beschwerde an den VfGH oder eine Revision an den VwGH sind noch offen.

4. Zugang zu Verträgen über den Rettungsdienst im Land Tirol

Mit Erkenntnis des LVwG Tirol, 22.12.2025,  LVwG-2025/14/2712-9, wurde die Tiroler Landesregierung verpflichtet, dem Beschwerdeführer - einem Betriebsratsmitglied des betroffenen Unternehmens - Zugang zu zwei Verträgen zu gewähren, die das Land Tirol mit der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport abgeschlossen hat. 

Das LVwG erkennt an, dass die Verträge (jedenfalls soweit sie vom Land Tirol dem Gericht überhaupt vorgelegt wurden, wobei die Nichtvorlage entsprechend  zum Nachteil des Landes - gewürdigt wird) Informationen enthalten, die einem Mitbewerber um die Vergabe der betreffenden Leistungen (die 2030 wieder ansteht) zum Vorteil gereichen könnten. Das Erkenntnis wägt dann aber sorgfältig das öffentliche Interesse an den Informationen (es geht dabei um deutlich zweistellige Millionenbeträge), den weiteren Zeitablauf, bis es zu einer Neuvergabe kommen wird (noch fünf Jahre, in denen die Informationen gewissermaßen an Wert verlieren) und eine Reihe weiterer  Aspekte, etwa das Interesse am Fortbestand des bodengebundenen Rettungsdienstes, ab. Auch die vereinbarte Geheimhaltungsklausel kommt nicht zum Tragen, da diese schon nach ihrem Wortlaut nicht gilt, wenn gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bestehen. Auch in diesem Fall hat das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen; die Fristen für eine Beschwerde an den VfGH oder eine Revision an den VwGH sind noch offen.

Tuesday, December 30, 2025

"ORF-General": neue Regeln, aber von wem - und wann?

Auszug aus einem Kurier-Artikel vom 30.12.2025: "Laut einer Nebenabsprache zum Koalitionsvertrag darf die ÖVP den ORF-Generaldirektor sowie Direktoren für Finanzen und Technik vorschlagen, die SPÖ jene für Programm und Radio. Ob es so kommt, wird am Koalitionsklima und den Kandidaten liegen."
Der Vorsitzende des ORF-Stiftungsrates (er wird, nach eigenen Angaben, "in der österreichischen Beratungsbranche als Kommunikationsexperte geschätzt") ist dieser Tage wieder einmal sehr kommunikativ. Er führt nicht nur (ich hoffe, es gibt dafür einen Auftrag des Stiftungsrates) "sehr ruhig und sehr unaufgeregt"(!) Gespräche mit Kandidatinnen und Kandidaten für die Funktion des ORF-Generaldirektors/der ORF-Generaldirektorin, sondern erzählt das auch Christoph Silber vom Kurier in einem längeren Interview; außerdem hat er mal wieder mit Harald Fidler vom Standard gesprochen. Eine seiner Ideen für die - erst Ende Juni 2026 vorzunehmende - Ausschreibung der Generaldirektor*innen-Funktion ist eine Cooling Off-Phase für Kandidat*innen aus anderen Medienunternehmen, und außerdem will er - sehr zu recht - "klare Anforderungsprofile" in der Ausschreibung. 

Wo bleibt das EMFG-Begleitgesetz?

Das ORF-Gesetz, wie es derzeit in Geltung steht, gibt das aber noch nicht her. Das muss freilich nicht so bleiben, und tatsächlich darf es auch nicht so bleiben: denn Art. 5 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes, der seit 8. August 2025 gilt, sieht vor, dass "[d]er Geschäftsführer oder die Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern [...] auf der Grundlage von transparenten, offenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Verfahren und transparenten, objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien ernannt [werden], die auf nationaler Ebene vorab festgelegt wurden." Zudem müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, "dass die Verfahren für die Ernennung und die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern darauf abzielen, die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten."

Der österreichische Gesetzgeber hat also Handlungsbedarf, und er hätte entsprechende Begleitregelungen im ORF-Gesetz bis 5. August 2025 in Kraft setzen müssen. Ein informeller Ministerialentwurf für ein "EMFG-Begleitgesetz" dazu war bereits Anfang 2025 im Umlauf - bis er für die Begutachtung zurechtgemacht und freigegeben wurde, dauerte es dann noch bis September, und seit 17. Oktober ist die Begutachtungsfrist zu Ende. Seither: Stille. Keine Regierungsvorlage, und auch keine Initiative im Parlament, um diese längst überfälligen Regelungen auf den Weg zu bringen. Es wird auch nicht kommuniziert, woran die Koordinierung in der Bundesregierung scheitert, Vermutungen gibt es manche (denn es geht nicht nur um den ORF, sondern zB auch um Änderungen im Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, das für die "Regierungswerbung" von Bedeutung ist). 

Im Ministerialentwurf für das EMFG-Begleitgesetz war vorgesehen, dass die Ausschreibung im Wesentlichen die mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Aufgaben und die erwarteten "besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten" zu enthalten hat (und mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen sind). Zusätzlich war vorgesehen, dass der Stiftungsrat in seiner Geschäftsordnung näher festzulegen hat, "mit welchen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen auch zur Information der Öffentlichkeit ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors sichergestellt wird." 

Es soll daher tatsächlich neue Regeln für die Ausschreibung und Bestellung (und übrigens auch für die Abberufung) des ORF-Generaldirektors/der ORF-Generaldirektorin geben, aber zunächst durch den Gesetzgeber, und sodann durch eine Änderung der Geschäftsordnung des Stiftungsrates. Es wäre  also langsam an der Zeit, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um eine unionsrechtskonforme Ausschreibung sicherzustellen. Das ist auch das Spannende an der nächsten GD-Ausschreibung und -Bestellung: sie ist erstmals nicht nur am innerstaatlichen (Verfassungs-)Recht zu messen, sondern auch an den unionsrechtlichen Vorgaben des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes.

Kurzer Einschub anstelle von Fußnoten: mehr dazu kann man nachlesen in einem Beitrag von mir in Grabenwarter/Holoubek/Leitl-Staudinger (Hrsg), European Media Freedom Act; auch die verantwortlichen Legist*innen für das EMFG-Begleitgesetz haben bereits Beiträge veröffentlicht (Michael R. Kogler in JRP 2024, 322; Julia Zöchling in Medien und Recht 2025, 207); diese Texte sind online nicht frei zugänglich. 
Im Kern ist unstrittig, was im EMFG-Begleitgesetz jedenfalls zu regeln ist; unterschiedliche Ansichten bestehen zwischen Zöchling und mir im Hinblick auf die Reichweite der Neuregelung: soll nur der/die Generaldirektor*in erfasst sein (so Zöchling) oder auch die gesamte vom Stiftungsrat zu bestellende Führungsebene inklusive Direktor*innen und Landesdirektor*innen (meine Auffassung)? Für die Sichtweise Zöchlings spricht der reine Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 EMFA, der vom "Geschäftsführer" spricht, was in der Regel [nur] die außenvertretungsberechtigte Person bezeichnet, und beim ORF ist der/die Generaldirektor*in tatsächlich allein außenvertretungsbefugt. Für eine weitere Sichtweise spricht meines Erachtens hingegen die Zielsetzung des EMFA, wie sie in diesem Zusammenhang insbesondere auch in Erwägungsgrund 31 zum EMFA zum Ausdruck kommt, wonach dies Personen betrifft, "die innerhalb des öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieters eine Rolle bei der Bestimmung der redaktionellen Ausrichtung spielen oder diesbezüglich die Entscheidungshoheit haben." Der Ministerialentwurf zum EMFA-Begleitgesetz hat diesbezüglich einen Mittelweg gewählt und zwar die Direktor*innen einbezogen, nicht aber die Landesdirektor*innen. Was der Gesetzgeber tun wird, wenn er denn etwas tun wird, bleibt abzuwarten. Die innerstaatlichen verfassungsgesetzlichen Unabhängigkeitserfordernisse gelten selbstverständlich für alle Ebenen.  

Nebenabsprachen, nächste Runde?

Beim Interview mit dem ORF-Stiftungsratsvorsitzenden hat der Kurier heute auch eine Info-Box mit "Daten zur ORF-Wahl" veröffentlicht, aus der das obige Bild stammt (warum mich der Begriff "Wahl" in diesem Zusammenhang irritiert, habe ich vor 15 Jahren schon einmal in diesem Blog erklärt). Demnach soll es eine Nebenabsprache zum Koalitionsvertrag geben, wonach "die ÖVP den ORF-Generaldirektor sowie Direktoren für Finanzen und Technik vorschlagen [darf], die SPÖ jene für Programm und Radio." Im schriftlichen Regierungsübereinkommen steht dazu nichts (gut so, denn eine solche Vorgangsweise wäre rechtswidrig), aber auch der stets wohlinformierte Medienjournalist Harald Fidler schreibt von einem entsprechenden "Besetzungsschlüssel" (der zwischen ÖVP und SPÖ - ohne NEOS - vereinbart worden sei). 

Interessant ist vor diesem Hintergrund jene Passage im Interview mit dem ORF-Stiftungsratsvorsitzenden, in der er mitteilt, er gehe davon aus, "dass, wer auch immer sich der Abstimmung stellt, die wichtigsten Player im Team bekannt gibt." Es sei "ohne Zweifel wichtig zu wissen, wer die Vorstellungen der nächsten Alleingeschäftsführung mit umsetzen soll." Man könnte fast meinen, da wäre jemandem wichtig, dass ein entsprechendes Personalpaket bereits vor der GD-Bestellung akkordiert wird. Personalabsprachen mit Stiftungsratsmitgliedern soll es bei einem früheren Generaldirektor übrigens auch schon gegeben haben (oder auch nicht, je nach Interviewzeitpunkt). 

Zur grundsätzlichen Problematik von "Sidelettern" (oder ähnlichen Nebenvereinbarungen) betreffend den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verweise ich auf diesen Beitrag hier im Blog.

Pensionistenverband, Seniorenbund, ÖVP-Senioren - alles gleich, oder?

Der ORF-Stiftungsratsvorsitzende wurde im Kurier-Interview auch auf die Problematik der rechtskonformen Zusammensetzung des ORF-Publikums- und -Stiftungsrates angesprochen (siehe im Blog dazu hier, hier, hier und hier). Wörtlich sagt er dazu: 

"Um Gertrude Aubauer und Beatrix Karl die Ehre zu geben, sie haben allein schon auf den Anschein eines Verstoßes gegen das ORF-Gesetz reagiert. Sie haben sich selbst aus dem Publikumsrat zurückgezogen und nie am Stiftungsrat teilgenommen, obwohl  Aubauer später sogar vom Verwaltungsgericht zugestanden bekommen hat, dass der Pensionistenverband keine Teilorganisation der ÖVP ist." 

Natürlich ist es zunächst einmal lustig, wenn er Aubauer dem Pensionistenverband zurechnet, der gemeinhin nicht im Verdacht steht, ÖVP-nah oder gar eine ÖVP-Teilorganisation zu sein. Aber tatsächlich hat er wohl den Seniorenbund gemeint, denn zu diesem gibt es eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dieser Verein keine ÖVP-Teilorganisation im Sinne des Parteiengesetzes sei (die Entscheidung selbst ist anonymisiert, nicht aber die Pressemitteilung). Diese Entscheidung ist aber hier völlig irrelevant: denn Gertrude Aubauer war zwar auch Vizepräsidentin des Seniorenbundes, aber zugleich Vizepräsidentin der ÖVP-Senioren, und die ÖVP-Senioren sind unstrittig eine Teilorganisation der ÖVP. Aubauer war daher - wegen der leitenden Funktion bei den ÖVP-Senioren - von der Mitgliedschaft in ORF-Gremien ausgeschlossen.

Was als nächstes zur Frage führt, welche Folgen eine rechtswidrige Bestellung zum Mitglied eines ORF-Gremiums hat. Dazu habe ich schon in diesem Blogbeitrag (unter der Zwischenüberschrift "Überprüfung des Bestellungsakts?") bzw. ausführlicher in diesem Blogbeitrag (unter der Zwischenüberschrift: "Nachtrag: zu den Rechtsfolgen einer gesetzwidrigen Bestellung von Publikumsratsmitgliedern") geschrieben. Die dort angesprochene "dritte Variante", nämlich die Gesetzwidrigkeit der einschlägigen Regelungen im ORF-Gesetz, ist inzwischen vom VfGH (teilweise bzw. soweit sie angefochten waren) bestätigt worden (dazu hier und hier). Die "erste Variante" (eine Überprüfung der von der Bundesregierung bzw. - damals - von der Medienministerin  vorgenommenen Bestellungsakte durch die KommAustria) ist nach Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes vom Tisch. Noch offen ist damit die "zweite Variante": die inzidente Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Bestellungsvorgänge im Fall von Beschlüssen der ORF-Organe (dazu enthält die jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine Aussage, weil die dortige Revision im Hinblick auf die Frage, ob bestimmte Beschlüsse der ORF-Organe wegen der Teilnahme ausgeschlossener Mitglieder rechtmäßig zustande gekommen waren, kein Zulässigkeitsvorbringen enthielt). 

Der Stiftungsrat hat insoweit "gefährdete" Beschlüsse seither - in neuer Besetzung - wiederholt. Aber vergleichbare Fragen könnten sich auch stellen, falls der nächste Generaldirektor/die nächste Generaldirektorin noch auf Bass einer unionsrechtlich mangelhaften Rechtslage bestellt werden sollte. Auch aus diesem Grund wäre es dringend, das EMFG-Begleitgesetz bald auf den Weg zu bringen und noch vor Juni 2026 zu beschließen. 

Thursday, December 04, 2025

Informationsfreiheit: erste Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum IFG

Mit dem Recht auf Zugang zu Informationen beschäftige ich mich seit langem - in diesem Blog (zB hier, hier oder hier), bei diversen anderen Gelegenheiten (zB Vorträgen vor der Vereinigung der Verwaltungsrichter:innen oder oder am Rundfunkforum 2022), und nicht zuletzt auch in meinem Brotberuf (siehe zB VwGH 29. 5. 2018, Ra 2017/03/0083 oder VwGH 26. 3. 2021, Ra 2019/03/0128).

Daher lag es nahe, mich auch an einem Kommentar zum neuen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu beteiligen. Franz Koppensteiner (BKA Verfassungsdienst), Florian Lehne (Universität der Bundeswehr München) und ich haben unseren Kurzkommentar zum IFG (und zu Art. 22a B-VG) im September bei Manz herausgebracht, und weil ich bislang in meinem Blog noch gar nicht darauf hingewiesen habe, hole ich das hiermit nach, mit Link zum Manz-Webshop: Koppensteiner/Lehne/Lehofer, Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Der Kommentar konnte sich natürlich noch nicht auf Rechtsprechung zum IFG stützen, da das Gesetz - zusammen mit der verfassungsgesetzlichen Verankerung des Rechts auf Informationszugang in Art. 22a BVG - erst am 1. September 2025 in Kraft getreten ist. Mittlerweile sind gut drei Monate vergangen, und es gibt sogar schon die ersten Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zum IFG. 

Zeit also für ein erstes Update zur Informationsfreiheit, das sich mit den bisher veröffentlichten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum IFG befasst.

Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte

Die übersehene Übergangsfrist
Das allererste veröffentlichte Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, das sich ausdrücklich auf das IFG stützt, tut dies zu unrecht: in diesem Erkenntnis (LVwG NÖ 24.9.2025, LVwG-AV-1085/001-2025) wird nämlich über eine Säumnisbeschwerde zu einem bereits im Jahr 2023 gestellten Auskunftsbegehren abgesprochen, wobei das LVwG erkennbar davon ausgeht, dass das IFG - weil im Entscheidungszeitpunkt schon in Kraft - anzuwenden sei. Ganz deutlich wird das aus der Begründung zwar nicht, aber das IFG wird - anders als das eigentlich noch anzuwendende Auskunftspflichtgesetz - ausführlich zitiert, obwohl andererseits wiederum durchgehend von der "Auskunft" - und nicht vom Zugang zur Information die Rede ist. Das IFG ist aber aufgrund einer etwas versteckten Übergangsbestimmung in Art. 151 Abs. 68 letzter Satz B-VG auf die am 1. September 2025 anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder noch gar nicht anzuwenden; diese Verfahren sind nach der alten Rechtslage zur Auskunftspflicht zu Ende zu führen.

Information erteilt - Verfahren gegenstandslos
Mit Beschluss vom 10. November 2025 (W176 2322793-1/7E) hat das Bundesverwaltungsgericht eine (nach § 14 Abs. 2 IFG anhängig gemachte) Streitigkeit zwischen einem privaten Informationspflichtigen und einem Journalisten eingestellt, nachdem die Information - allerdings erst nach  Anhängigmachung der Streitigkeit beim Verwaltungsgericht - erteilt worden war (dass in so einem Fall einzustellen ist, habe ich auch in meinem aktuellen Beitrag in der ÖJZ 2025, 914 [919, FN 39] vertreten). 

Der konkrete Fall ist insofern interessant, als er einen Journalisten betrifft, der auf diese Rolle schon in seinem Informationsbegehren hingewiesen und ausdrücklich verlangt hatte, dass nach § 10 Abs. 2 IFG eine Anhörung der Betroffenen unterbleiben solle. Dennoch hat die informationspflichtige Einrichtung  die betroffenen Personen verständigt und im Hinblick darauf auch die Frist für die Beantwortung der Anfrage nach § 8 Abs. 2 IFG verlängert. Noch bevor die so verlängerte Frist abgelaufen war, stellte der Journalist dann den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Fristverlängerung rechtswidrig gewesen sei (weil die Anhörung  der Betroffenen nicht hätte erfolgen dürfen). Das Verwaltungsgericht musste auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Fristverlängerung und der Anhörung nicht mehr eingehen, weil die informationspflichtige Einrichtung noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Informationen dann tatsächlich zugänglich gemacht hat. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des in der Vergangenheit liegenden Verhaltens der informationspflichtigen Einrichtung kam damit nicht mehr in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, der antragstellende Journalist (er ist in der Entscheidung natürlich anonymisiert, hat aber auf BlueSky zu erkennen gegeben, dass es um seine Anfrage ging) hat aber erklärt, dass die Höchstgerichte in dieser Sache nicht angerufen werden. 

Fristbeginn für den Antrag auf Streitentscheidung
Wird ein Informationsbegehren von privaten Informationspflichtigen nicht erfüllt, so kann ein Antrag auf Streitentscheidung an das Verwaltungsgericht gestellt werden - binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung. In dem einem Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 11. November 2025 (W274 2323801-1/2E) zugrundeliegenden Fall hatte der private Informationspflichtige die Ablehnung der Informationserteilung bereits vor dem Ende der vierwöchigen Frist mitgeteilt, der Antrag auf Streitentscheidung wurde beim Verwaltungsgericht dann mehr als vier Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag als verspätet zurück: der Erhalt einer Mitteilung des Informationspflichtigen über die Nichterteilung der Information löst - neben dem Fristablauf gemäß § 8 Abs. 1 IFG - die Antragsfrist gemäß § 14 Abs. 2 aus. 

Begründung für Fristverlängerung?
Auch das Verwaltungsgericht Wien hat einen Antrag auf Streitentscheidung aus Fristgründen zurückgewiesen (VwG Wien 16.10.2025, VGW-113/027/15142/2025-4). Der private Informationspflichtige hatte der Antragstellerin rechtzeitig mitgeteilt, dass die Frist verlängert werde, weil die Gewährung des Informationszugangs in Rechte Dritter eingreife, und die Betroffenen daher angehört werden müssten. Die Antragstellerin war nicht gewillt, länger zu warten und stellte noch vor Ablauf der verlängerten Frist einen Antrag auf Streitentscheidung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück, weil die (wirksam verlängerte) Frist noch nicht abgelaufen war: entgegen der Ansicht der Antragstellerin müssten für die Fristverlängerung - zusätzlich zum Hinweis auf das Anhörungsrecht gemäß § 10 IFG - keine weiteren besonderen Gründe angeführt werden.

VwG Wien nicht für den ORF zuständig
Mit Beschluss vom 4. November 2025 (VGW-113/032/16206/2025-4) wies das Verwaltungsgericht Wien einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit mit dem ORF (es ging um Protokolle des Stiftungsrates und diesem vorgelegte Dokumente) wegen Unzuständigkeit zurück. Es geht dabei um die heikle Frage, ob der ORF - eine Stiftung öffentlichen Rechts sui generis - von Organen des Bundes verwaltet wird (was der VfGH im Hinblick auf die frühere Konstruktion als Anstalt öffentlichen Rechts in VfSlg 7593/1975 verneint hat) oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen verwaltet wird - auch daran kann man Zweifel haben, weil die Bestellung der Stiftungsorgane auf verschiedene Stellen verteilt ist. Das VwG Wien kommt aber jedenfalls zum Ergebnis, dass eine "organisatorisch zum Bund gehörende Stiftung" auch dann vorliegt, wenn sie von Personen verwaltet wird, die auch - aber nicht mehrheitlich - vom Bund bestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wird wohl demnächst über dieselbe Frage zu entscheiden haben. 

Wo keine Information ist, kann kein Zugang gewährt werden.
In Kärnten wurde von einer Bürgermeisterin die "digitale Übermittlung aller Rechtsauskünfte, Rechtsgutachten o.Ä." im Zusammenhang mit Zweitwohnsitzen begehrt. Die Bürgermeisterin verweigerte den begehrten Informationszugang mit dem schlichten Hinweis, die Information könne nicht erteilt werden, weil sie nicht in schriftlicher Form vorliege. Gegen den Bescheid der Bürgermeisterin erhob der Informationswerber Beschwerde, die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 13. November 2025 (KLVwG-1828/5/2025). 

Juristisch ist an diesem Fall zunächst vor allem interessant, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde inhaltlich geprüft und nicht zurückgewiesen hat. In der Fachliteratur wird nämlich überwiegend (so auch in unserem IFG-Kommentar) die Auffassung vertreten, dass durch das IFG der innergemeindliche Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde (der hier betroffen ist) nicht ausgeschlossen wird, dass also gegen einen Bescheid der Bürgermeisterin zunächst eine Berufung (in Kärnten an den Gemeindevorstand) hätte erhoben werden müssen. Das Verwaltungsgericht setzt sich mit dieser Frage eingehend auseinander und kommt zum Ergebnis, dass Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG auch lex specialis zu Art. 118 Abs. 4 Satz 2 B-VG ist der innergemeindliche Instanzenzug bezüglich des Zugangs zu Informationen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auch ohne ausdrückliche Anordnung im IFG ausgeschlossen ist, weil sich dieser Ausschluss "zumindest implizit aus dem IFG ergibt". 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht ein Beweisverfahren abgeführt, mit Einvernahme der Bürgermeisterin in der mündlichen Verhandlung, und im Wesentlichen - mit ausführlicher Beweiswürdigung - festgestellt, dass Rechtsauskünfte nur mündlich eingeholt und darüber keine Aktenvermerke erstellt wurden; auch habe nicht festgestellt werden können, dass Rechtsgutachten eingeholt worden wären oder andere von außerhalb der Gemeinde stammende Rechtsauskünfte zum Thema Zweitwohnsitze in irgendeiner Form in der Gemeinde existieren würden. Rechtlich folgte daraus, dass mangels Aufzeichnungen keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG vorgelegen seien, sodass die Nichtgewährung des Informationszugangs zu Recht erfolgt sei. 

Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, vor allem im Hinblick auf die Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs. Der Informationswerber (laut Medienberichten ein Gemeinderatsmitglied in Pörtschach) ließ noch offen, ob er "in diesem Verfahren weitere Schritte einleiten" werde. Ich würde das eher nicht erwarten, denn die interessante Rechtsfrage zum innergemeindlichen Instanzenzug wurde ja zu seinen Gunsten beantwortet, während sich das für ihn letztlich negative Ergebnis aus den - nur sehr schwer bekämpfbaren - Feststellungen ergibt, dass keine Informationen vorgefunden wurden. Vielleicht - so würde ich seine Äußerungen gegenüber den Medien verstehen - fokussiert er sich in seiner politischen Arbeit eher auf die im Verfahren offenkundig gewordenen Mängel in der Verfahrensführung innerhalb der Gemeinde; das Verwaltungsgericht sah sich immerhin veranlasst anzumerken, "dass das generelle Nichtanfertigen von Aktenvermerken über zu  konkreten (Verwaltungs-)Verfahren mündlich erteilten Rechtsrat [...] im Allgemeinen eine rechtsstaatlich bedenkliche Verfahrensführung innerhalb der Gemeinde xxx indiziert."

Ergänzung 5.12.2025 - Pörtschach revisited, diesmal wurde die Information gelöscht
In einem weiteren Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG Kärnten 6.11.2025, KLVwG-1830/5/2025), die kurz nach der ersten Veröffentlichung dieses Blogposts ins RIS gestellt wurde, ging es wiederum um die Bürgermeisterin der Gemeinde Pörtschach (im Erkenntnis anonymisiert, aber aufgrund der Medienberichte rund um die öffentliche Verhandlung identifizierbar), diesmal um ein an sie gerichtetes E-Mail mit Informationen betreffend Altlasten, das offenbar in Zusammenhang mit einem naturschutzrechtlichen Verfahren stand, das bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig war und in dem die Gemeinde Partei war. Der Mailverfasser hatte das Mail an die dienstliche E-Mail-Adresse der Bürgermeisterin . die sie aber auch privat nutzte - gerichtet und darin ausdrücklich erklärt, dass er die Information der Bürgermeisterin "ausschließlich privat" übermittle und dies nicht weitergegeben werden dürften. Die heikle Frage, ob ein Mail, das erkennbar in Zusammenhang mit einem Verfahren steht, in dem die Gemeinde Partei ist, "privat" sein kann (und damit nicht dem Informationszugang unterliegen würde), musste das Verwaltungsgericht aber nicht klären, denn die Bürgermeisterin hatte, wie das Verwaltungsgericht nach Durchführung des Beweisverfahrens feststellte, das Mail schon vor mehr als einem Jahr dauerhaft gelöscht und es gab auch keinen Ausdruck mehr. Damit lag also auch keine Information vor, zu der man hätte Zugang gewähren können, und die Beschwerde wurde abgewiesen. 

Die Suche nach dem zuständigen Organ
Bei Informationsbegehren an "Gemeinden" stellt sich nicht nur die Frage, ob es einen innergemeindlichen Instanzenzug gibt, sondern auch wer tatsächlich das zuständige Organ für die Informationserteilung ist und wer daher, wenn die Information nicht zugänglich gemacht werden soll, den Verweigerungsbescheid erlassen muss. Das IFG stellt auf die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände ab, also nicht auf die juristische Person Bund, Land, Gemeinde oder Gemeindeverband. In einem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entschiedenen Fall (LVwG OÖ 10.11.2025, LVwG-250255/5/SB/GJ) hatte der Beschwerdeführer - er ist Mitglied des Gemeinderates der betroffenen Gemeinde - gestützt auf das IFG um "Übermittlung der Tonaufzeichnungen über die Gemeinderatssitzung vom 05.06.2025 als Audio-file per e-mail" ersucht. Er durfte die Aufzeichnung dann in der Gemeinde zwar anhören, bekam sie aber nicht übermittelt; mittlerweile ist sie auch gelöscht. Das Informationsbegehren wurde schließlich vom Bürgermeister mit Bescheid abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hob diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf: da es um eine Aufzeichnung einer Gemeinderatssitzung ging, waren Informationen betroffen, "die sowohl vom Gemeinderat erstellt wurden als auch dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich zuzuordnen sind." Zuständig wäre daher nicht der Bürgermeister, sondern der Gemeinderat gewesen. Zwar besteht nach der Oö. Gemeindeordnung die Möglichkeit, die Zuständigkeit zur Informationszugangsgewährung durch Verordnung auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zu übertragen, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung war aber keine derartige Übertragungsverordnung in Kraft und der Bürgermeister daher nicht zuständig.

Fazit

Wie zu erwarten war, dominieren kurz nach dem Inkrafttreten des IFG formalrechtliche Fragen, insbesondere zu Zuständigkeiten und Fristen. Inhaltlich spannendere Fälle werden noch etwas Zeit brauchen, bis sie bei den Verwaltungsgerichten landen und von diesen entschieden werden. 

Gerade bei den etwas sperrigen - und für Nichtjurist*innen oft schwer nachvollziehbaren - formalen Fragen ist es durchaus sinnvoll, diese möglichst rasch abzuhandeln und damit den Weg zu den Höchstgerichten zu eröffnen, deren Entscheidungen dann Leitlinien für die weitere Verwaltungspraxis und Rechtsprechung schaffen können. 

Was bereits jetzt auffällt ist, dass das IFG auch zu einem Werkzeug politischen Handelns wird - so gehen immerhin zwei der Entscheidungen auf Informationsbegehren von Gemeinderatsmitgliedern zurück. In ähnlicher Weise hat vor kurzem auch eine oppositionelle Landespolitikerin in Niederösterreich mit großer PR-Begleitung einen Antrag auf Streitentscheidung nach einem von einer Landesgesellschaft nicht erfüllten Informationsbegehren eingebracht. Ähnliche Entwicklungen sind auch auf Bundesebene zu erwarten: überall dort, wo parlamentarische Kontrollrechte (nach Ansicht der jeweiligen Opposition) nicht ausreichen (sei es, weil damit ausgegliederte Gesellschaften nicht umfassend erreicht werden, oder sei es, weil die Qualität der Anfragebeantwortungen nicht so ist, wie  es sich Anfragesteller*innen vorstellen), wird natürlich versucht, mit Anfragen nach dem IFG zu den für die politische Tätigkeit relevanten Informationen zu kommen. Das ist legitim und zulässig (siehe schon die VfGH-Entscheidungen zur Auskunftspflicht auch bei Anfragen von Abgeordneten außerhalb des parlamentarischen Interpellationsrechts), und wirft meines Erachtens eher die Frage auf, ob und wie das parlamentarische Interpellationsrecht "nachgeschärft" oder justiziabel gemacht werden könnte. Das IFG kann die parlamentarischen Kontrollrechte zudem nur teilweise, aber nicht vollständig ersetzen, da nach dem IFG nur vorhandene und verfügbare Informationen zugänglich zu machen sind, während parlamentarische Fragerechte "alle Gegenstände der Vollziehung" betreffen und dabei "alle einschlägigen Auskünfte" verlangt werden können (so zB Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 GOG), was insbesondere auch bedeutet, dass Informationen gegebenenfalls erst für eine Anfragebeantwortung aufbereitet werden müssten. 

Sunday, October 26, 2025

Der Bundeskanzler will unabhängige Behörden unter politische Kontrolle bringen (sagt aber nicht welche)

Auch wenn er es nicht ausspricht: aktuell steht vor allem die E-Control im Fokus.

Der Kurier probiert seit einiger Zeit, TV-Ähnliches zu produzieren (da kommen dann - wie zuletzt - so Dinge heraus wie ein Interview mit dem Raiffeisen-Generalanwalt), und er versucht sich auch an  einem Podcast, der - wenn nicht Kurier-Leute mit Kurier-Leuten diskutieren - im wesentlichen aus  mitgefilmten Interviews besteht.  

Ausschnitt aus dem Kurier vom 26.10.2025Beide Formate haben den Vorteil, dass man daraus Content für die Printzeitung machen kann, und heute bedeutet dies - neben einer Seite für den Raiffeisen-Generalanwalt - auch eine Seite für ein Interview mit Bundeskanzler Stocker.

Dieses Interview mit dem Bundeskanzler hat mich schon zu einem Thread auf BlueSky motiviert, und jetzt grife ich das Thema noch in einem kurzen Blogpost auf: der Bundeskanzler will nämlich - so muss man seine Aussagen wohl verstehen - zumindest einzelne derzeit unabhängige und weisungsfreie Behörden (wieder) unter politische Kontrolle bringen. Welche er meint, will er - auch auf Nachfrage - nicht sagen, und das ist Teil der Strategie. 

Zunächst zu den konkreten Aussagen: im Bild  links der relevante Ausschnitt aus dem Print-Kurier (man kann davon ausgehen, dass das in diesem Wortlaut auch explizit freigegeben wurde), und im Anschluss das Transkript vom YouTube-Video des Podcasts (ab Minute 22:37 bis 23:47; die Fragen stellte Kurier-Redakteurin Johanna Hager): 

[Hager] Herr Stocker, Sie haben vorher gesagt, Sie werden sich vielleicht Kompetenzen oder etwas zurückholen. Können Sie das noch näher definieren, wo der Staat vielleicht mehr klare Kante zeigen wird, künftig? 
[Stocker] Ich will es jetzt nicht an einem konkreten Beispiel festmachen, weil sonst wird sich an dem festgebissen und das alles zerlegt ... 
[Hager] An einem Bereich vielleicht, im Bereich des Schulwesens oder ...
[Stocker] Ich sage Ihnen die Grundstruktur, die ich in der Vergangenheit jetzt erlebt habe. Aus dem Bestreben, dass man Entscheidungen objektivieren will, hat man Vieles aus der Politik herausgenommen und in unabhängige und weisungsfreie Behörden verlagert. Und das kritisch zu hinterfragen, glaube ich, würde sich lohnen, überall dort, wo wir so unabhängige weisungsfreie Behörden haben, weil oftmals ist die Entscheidung dieser Behörde dann zwar unabhängig und weisungsfrei, aber die Politik wird dafür verantwortlich gemacht und wie gesagt, ich trage gerne Verantwortung für meine Entscheidungen, aber nicht für die anderer.
[Hager] Jetzt werden wir wahnsinnig gespannt, welche Institutionen sie meinen, aber sie wollen dezidiert keine nennen.
[Stocker] Richtig.
[Hager] Gut. 
Bemerkenswert: da sagt der Bundeskanzler, dass er unabhängige Behörden kritisch hinterfragen will, ist aber auch auf Nachfrage nicht bereit, die damit gemeinten Behörden zu nennen, einfach, weil "sonst wird sich an dem festgebissen" (aka: es könnte Kritik daran geben - wie bei jeder politischen Entscheidung). 

Wenn er schon - wie er sagt - gerne Verantwortung trägt für seine Entscheidungen: es wäre seine Entscheidung, welche Behörde er hinterfragen will, und es wäre auch eine legitime politische Entscheidung (des Gesetzgebers), im Rahmen der verfassungs- und unionsrechtlichen Möglichkeiten Behörden entweder weisungsfrei oder nicht weisungsfrei einzurichten, 

Tatsächlich sind weisungsfreie Behörden verfassungsrechtlich eine Ausnahme und nur unter bestimmten, sehr eingeschränkten Bedingungen zulässig (siehe im Detail Art. 20 Abs. 2 B-VG; u.a. zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht, zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien, zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts, oder soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist). 

Es gibt daher in Österreich gar nicht so viele weisungsfreie Behörden. Die meisten von ihnen sind deshalb unabhängig und weisungsfrei, weil das Unionsrecht dies verlangt, zumindest für einen Teil der  ihnen übertragenen Aufgaben (das betrifft vor allem die sektorspezifischen Regulierungsbehörden wie Telekom-Control-Kommission, Schienen Control-Kommission, KommAustria, E-Control, aber auch die Datenschutzbehörde und die Finanzmarktaufsichtsbehörde). Andere Behörden - wie die Personalvertretungsaufsichtsbehörde oder der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat - sind allein auf Grund nationalen (Verfassungs-)Rechts unabhängig gestellt - hier könnte also der nationale (Verfassungs-)Gesetzgeber eingreifen und die Unabhängigkeit beseitigen, ohne dass zunächst EU-Recht geändert werden müsste. 

Zur Übersicht: Liste unabhängiger österreichischer Behörden
(nicht ganz vollständig, ich hoffe aber die in der Praxis relevanten Behörden erfasst zu haben) 
Daneben gibt es zahlreiche unabhängige beratende Einrichtungen, diverse Anwaltschaften, Rechtsschutzbeauftragte, Räte, Kommissionen, Beiräte usw., die aber keine Behörden im engeren Sinne sind, die verbindliche, rechtskraftfähige Entscheidungen treffen (ich habe auch einzelne echte Behörden hier nicht erwähnt, weil sie ziemlich sicher nicht im Fokus des Bundeskanzlers stehen, so etwa der Vorstand der Post AG als [unabhängige] Dienstbehörde für die der Post zugewiesenen Beamten oder die Bundesverteilungskommission nach dem Verteilungsgesetz Bulgarien und ähnliche).

Wenn wir uns die obige Liste einmal anschauen: welche Behörden könnte der Bundeskanzler im Blick haben? Es geht ihm offenbar um den Eindruck, dass für bestimmte Entscheidungen die Politik verantwortlich gemacht wird, die aber nichts dafür kann, weil sie von einer unabhängigen Behörde getroffen wurde. 

Vor diesem Hintergrund kommen einige der hier genannten Behörden in Betracht:
Aber aktuell dürfte vor allem die E-Control im Fokus stehen. Grund dafür sind zunächst einmal hohe Netzkosten, die auf die Inflation durchschlagen - und damit dem vom Bundeskanzler stets und nachdrücklich betonten politisch prioritären Ziel der Inflationsbekämpfung zuwiderlaufen. Im profil hat sich der Bundeskanzler sogar selbst mit Ideen zur Senkung der Netzkosten zu Wort gemeldet, es ist also ein Thema, mit dem er sich persönlich beschäftigt. 

Zudem ist derzeit - noch bis Dienstag, 28. Oktober 2025 - der Vorstand der E-Control ausgeschrieben. Es ist kein Zufall, dass in diesem Kontext da und dort (geschäfts-)politisch motivierte Kritik von Energie-Unternehmen, besonders gerne von politisch gut vernetzten Landesenergieversorgern, an der Tätigkeit der Regulierungsbehörde geäußert wird (die zB hier von jenem Vorstandsmitglied der E-Control, das sich nach zwei Funktionsperioden nicht neuerlich bewerben kann, elegant gekontert wird).

Die Diskussion über das Hinterfragen der Unabhängigkeit weisungsfreier Behörden ist vor diesem Hintergrund vor allem als Signal zu sehen: an alle (Regulierungs-)Behörden, aber ganz besonders an die E-Control und hier wiederum speziell an jene, die sich für den Vorstand der E-Control bewerben.

Gerade indem der Bundeskanzler nicht deutlich macht, was er konkret vorhat, verbreitet er eine gewisse Unruhe unter allen potentiell betroffenen Behörden. Das kann durchaus chilling effects haben, zumindest bei jenen, die sich erstmals (oder neuerlich) um eine Funktion bei einer unabhängigen Behörde bewerben. 

Mag sein, dass bloß das auch Ziel der Botschaft des Bundeskanzlers war, und vielleicht hatte er wirklich nicht mehr vor, als zumindest eines in den Raum zu stellen: mit der Unabhängigkeit der Behörde könnte es schnell wieder vorbei sein - dann nämlich, wenn sie zu sehr davon Gebrauch macht.

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PS: ich beschäftige mich seit über 25 Jahren mit Fragen unabhängiger (Regulierungs-)Behörden, sowohl praktisch (ich war einmal Mitarbeiter einer solchen und danach Leiter einer - damals noch nicht unabhängigen - Regulierungsbehörde) als auch theoretisch (diverse einschlägige Publikationen und Vorträge). Dabei stellen sich komplexe Fragen, gerade zur Rückbindung weisungsfreier Behörden an demokratisch legitimierte Entscheidungsträger:innen, zu den Gründen und zu den Grenzen für die Weisungsfreistellung, zu regulatory capture, und zu vielem mehr; man kann da auch auf sehr viel Fachliteratur und auf Erfahrungen mit verschiedensten Behörden aus unterschiedlichsten Ländern zurückgreifen. Vielleicht kommt jetzt wieder einmal eine intensivere Diskussion dazu in Gang, aber vorerst scheint mir die Sache noch nicht so ausgegoren, dass man jetzt schon tiefer einsteigen müsste.

Tuesday, July 01, 2025

VfGH: ORF-Beitrag ist verfassungskonform

Seit 1. Jänner 2024 wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Österreich nicht mehr aus dem "Programmentgelt" finanziert, das an das Vorhandensein eines Radio- oder TV-Empfangsgerätes anknüpfte, sondern aus dem ORF-Beitrag, der von Privatpersonen pro Haushalt und von Unternehmen in einer bestimmten Staffelung in Anknüpfung an die Kommunalsteuerpflicht zu leisten ist (genauer gesagt: rund zwei Drittel der Finanzierung des ORF erfolgt durch den ORF-Beitrag, das letzte Drittel aus Werbung und sonstigen Einnahmen). 

Diese Umstellung von einem gerätebezogenen Entgelt auf die sogenannte "Haushaltsabgabe" war die Reaktion des Gesetzgebers (BGBl. I Nr. 112/2023) auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser im Jahr 2022 - mit Frist Ende 2023 - wesentliche Bestimmungen zum Programmentgelt aufgeboben hatte (VfSlg 20.553/2022). 

Mit der Umstellung mussten ab 2024 jene, die kein "klassisches" Radio- oder TV-Gerät hatten, nun ORF-Beitrag zahlen. Dafür wurde es für jene, die zuvor bereits Programmentgelt gezahlt hatten, billiger: Die monatliche Beitragshöhe wurde - in einem politisch gefundenen Kompromiss - im Gesetz mit 15,30 € festgelegt (mit im Detail komplizierten - auch beihilferechtlich notwendigen - Anpassungsmöglichkeiten). Im Wesentlichen hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung versucht, dem VfGH-Erkenntnis Rechnung zu tragen. 

Vor diesem Hintergrund ist es wenig überraschend, dass der Verfassungsgerichtshof in einem heute veröffentlichten Erkenntnis (Pressemitteilung des VfGH) das System des ORF-Beitrags nicht als verfassungswidrig beurteilt hat. Zu betonen ist allerdings, dass damit nicht zwingend jedes Detail der Regelung zwingend verfassungskonform ist, denn formal hat der VfGH vorerst nur Rechtsfragen zur "Haushaltsabgabe" im engeren Sinn (nämlich jene für Privatpersonen nach § 3 ORF-Beitrags-Gesetz) beantwortet, nicht aber zB Fragen zur Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach § 4 ORF-Beitrags-Gesetz).

Der VfGH hatte die Regelung über "Massenverfahren" angewendet, weil eine erhebliche Anzahl von Beschwerden mit gleichartigen Rechtsfragen anhängig war (im März 2025 waren es 18; zahlreiche weitere Beschwerden waren aufgrund der vielen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zu erwarten). In Spruchpunkt I. des  Erkenntnisses beantwortet der VfGH nun die Rechtsfragen, die sich in den anhängigen Verfahren stellen. Dieser Spruch des Erkenntnisses ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen [Update 07.07.2025: heute erfolgte die Kundmachung im BGBl II Nr. 153/2025]; ab der Veröffentlichung sind auch die inzwischen unterbrochenen Verfahren (auch am Bundesverwaltungsgericht) wieder - unter Berücksichtigung der nun vom VfGH gelösten Rechtsfragen - fortzusetzen.

Was steht nun im VfGH-Erkenntnis? 

Um diese Frage zu beantworten, muss man trennen zwischen dem Spruch, der klar formulierte Antworten auf bestimmte Rechtsfragen enthält, und der Begründung, aus der man dann noch einiges mehr herauslesen kann (was aber nicht unmittelbar verbindlich wird). Zunächst also die Antworten auf die Rechtsfragen:

1. Die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist (§ 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz), verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.

2. Dass die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des § 6 BAO bestimmt werden und von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist (§ 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz), verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

3. Die Festlegung des ORF-Beitrags in § 31 Abs. 19 bis 22 ORF-G entspricht den Anforderungen des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG). 

4. Die Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) mit der Erhebung des ORF-Beitrags und der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Ausgliederung und Beleihung nach Art. 20 Abs. 1 B-VG.

5. Die Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK.

6. Die Bestimmungen über die Datenübermittlung (u.a.) vom BMI an die OBS in § 13 und von der OBS an einen für das Inkasso herangezogenen Dritten (Inkassobüro) in § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.

Und nun die Details:

Der ORF-Beitrag ist keine Abgabe (im finanzverfassungsrechtlichen Sinn)

Kompetenzrechtliche Grundlage für die Regelung des ORF-Beitrags ist Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen). Da mit dem ORF-Beitrag "dem ORF als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Stiftung öffentlichen Rechts die Finanzierung seines Aufwandes aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag eröffnet wird" und somit "die Ertragssphäre einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird", handelt es sich nicht um eine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn. 

Sachlichkeitsanforderungen (die sich u.a. aus dem BVG Rundfunk ergeben) erfüllt

Aus diesem Grund sind auch nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Abgaben (sowohl im Hinblick auf die Kompetenz als auch die konkrete Ausgestaltung) zu prüfen, sondern jene Sachlichkeitsanforderungen, die für die Materienregelung relevant sind. Dazu verweist der VfGH auf sein Erkenntnis zum Programmentgelt, wonach zum einen der Beitrag in seiner Ausgestaltung die Finanzierung des ORF in einer Weise gewährleisten muss, die die im BVG Rundfunk verankerte Unabhängigkeit des ORF und die Wahrnehmung jener besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben (in der Terminologie des ORF-G: seines öffentlich-rechtlichen Auftrags) sichert, und zum anderen die Lastenverteilung auf die Beitragspflichtigen in einer sachgerechten, die Interessen der Beitragspflichtigen berücksichtigenden Weise zu erfolgen hat. 

Diese Anforderungen sieht der VfGH durch die Regeln zum ORF-Beitrag erfüllt, zumal der Beitrag einerseits so festzulegen ist, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der (gesetzlich festgelegte) öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann, und zum anderen mit jener Höhe begrenzt ist, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten dieses öffentlich-rechtlichen Auftrags zu decken.

"Objektive Möglichkeit der Teilnahme" aufgrund einer inländischen Adresse - keine Gleichheitswidrigkeit

Die Wahrnehmung der besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe (des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse und verschafft potentiellen Nutzerinnen und Nutzern des Rundfunks die Möglichkeit, jederzeit und ortsunabhängig auf die öffentlich zugänglichen Quellen der Information, des Wissens, an Unterhaltung und kulturellem Angebot des ORF zurückzugreifen (Rn. 47). Der VfGH kommt daher zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, "wenn er die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft und (auch) für den betrieblichen Bereich eine Beitragspflicht vorsieht."

Beitragspflicht im betrieblichen Bereich dem Grunde nach verfassungskonform

Spannend ist der nachfolgende Satz (in Rn. 48): "Hiebei bestehen dem Grunde nach gegen die Sachlichkeit einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich keine Bedenken, zumal Unternehmer ein betriebsspezifisches Interesse an Information haben können." Mit anderen Worten: die Beitragspflicht auch für den betrieblichen Bereich ist verfassungskonform - was aber nicht notwendiger Weise auch für die konkrete Ausgestaltung gelten muss (sonst würde nicht stehen "dem Grunde nach"). Ob also die Anknüpfung an die Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die Kommunalsteuer zu entrichten ist, verfassungskonform ist oder die Staffelung der Beitragshöhe in Anknüpfung an die Summe der Arbeitslöhne - da ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. 

Kein Gebot, den Beitrag an die tatsächliche Inanspruchnahme oder an die Höhe des Einkommens zu knüpfen 

Der Gleichheitsgrundsatz schließt auch eine Beitragspflicht für Personen nicht aus, die am Wohnsitz oder im Betrieb über keine Empfangseinrichtung verfügen, schon weil eine Nutzungsmöglichkeit "auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens des Beitragspflichtigen technisch hergestellt werden kann" (Rn. 51). 

Der Gesetzgeber kann auch typisieren und auf Aspekte der Verwaltungsökonomie Bedacht nehmen. Dass der Beitrag je Adresse nur einmal zu entrichten ist, ist unbedenklich. Dass dabei "die Beitragslast je Person je nach Haushaltsgröße variiert, vermag die Sachlichkeit der Regelung schon in Anbetracht der Höhe des ORF-Beitrags nicht in Frage zu stellen." Mit anderen Worten: es geht ja nicht um Riesenbeträge, da wäre eine streng an der Anzahl der Personen in einem Haushalt orientierte Abrechnung wohl zu aufwendig in der Verwaltung. 

Keine Bedenken hat der VfGH auch im Hinblick auf die Erklärung der an einer Adresse eingetragenen Personen zu Gesamtschuldnern: der Gesetzgeber kann davon ausgehen, dass zwischen diesen Personen ein wirtschaftliches und tatsächliches Band besteht; zudem ist ein zivilrechtlicher Regress zwischen den Gesamtschuldnern möglich. 

Beitragsfestlegung für den Übergangszeitraum entspricht dem Legalitätsprinzip

Etwas ausholen muss der VfGH zur Frage, ob die Beitragsfestlegung für den Übergangszeitraum 2024 bis 2026 dem Legalitätsprinzip entspricht. Dazu wurde ja in der Beschwerde die Auffassung vertreten, das Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt und damit der ORF-Beitrag nicht rechtmäßig festgesetzt worden. Diese Auffassung wird vom VfGH nicht geteilt. Im Detail führt er dazu unter Rückgriff auf systematische und teleologische Erwägungen sowie die Materialien näher aus, weshalb tatsächlich davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber (unmittelbar) für den Übergangszeitraum eine Festlegung zur Beitragshöhe getroffen hat und diese Festlegung auch den Anforderungen des Legalitätsprinzips genügt.  

OBS-Ausgliederung und Beleihung entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen

Für die Ausgliederung und Beleihung privater Rechtsträger mit hoheitlichen Aufgaben (hier: der Bescheiderlassung und der Eintreibung des ORF-Beitrags) hat der VfGH  in seiner Rechtsprechung mehrere Kriterien aufgestellt, die bei der OBS erfüllt sind. Das war - außer in der polit-getriebenen Kampagne gegen den ORF-Beitrag - nicht strittig: die der OBS übertragenen hoheitlichen Aufgaben sind "nicht mehr als bloß vereinzelte Aufgaben", der Leitungs- und Verantwortungszusammenhang zu einem obersten Organ ist durch das Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen (und dessen weitere Eingriffsmöglichkeiten) gegeben. 

Keine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz 

Die OBS kann vom BMI Meldedaten bekommen und sie kann auch in bestimmte Datenbanken (Firmenbuch, GISA, Vereinsregister etc.) automationsunterstützt Einsicht nehmen. § 13 ORF-Beitrags-Gesetz bietet dafür eine geeignete Rechtsgrundlage: Es ist nicht zu erkennen, dass die Datenübermittlungen über jenes Maß hinausgehen, die für die Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrag erforderlich sind; die Ausgestaltung ist auch verhältnismäßig. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Rechtsgrundlage (§ 17 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz), die es der OBS ermöglicht, bestimmte Daten an ein Inkassobüro weiterzugeben.

Keine Verletzung des Art. 10 EMRK

Wenn "die reale Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer Beitragsleistung der hier in Rede stehenden Höhe unterworfen wird", wird laut VfGH die durch Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierte Freiheit zum Empfang von Informationen "nicht in einer grundrechtlich relevanten Art und Weise berührt" (Rn. 100). Auch wenn man den ORF-Beitrag zahlen muss, kann man schließlich ohne Zwang selbstbestimmt entscheiden, welche Medien man unterstüzt. 

Kein offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht

Ein vom VfGH aufzugreifender offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht ist für den VfGH schon im Hinblick auf das EuGH-Urteil zur deutschen Haushaltsabgabe (EuGH 13.12.2018, C-492/17, Rittinger u.a.) nicht ersichtlich. 

Fazit

Wenig überraschend hat der VfGH das System der "Haushaltsabgabe" nicht als verfassungswidrig beurteilt. Die Beitragspflicht im privaten Bereich ist damit wohl endgültig verfassungsgerichtlich abgesegnet (was nicht ausschließt, dass einzelne Details noch releviert werden könnten, etwa im Hinblick auf die Befreiungsbestimmungen; und was natürlich ebenso nicht ausschließt, dass einzelne Bescheide der OBS aus unterschiedlichen Gründen rechtswidrig sein könnten). 

Für den betrieblichen Bereich ist die Frage nach dem "ob" zwar auch beantwortet: die Beitragspflicht auch für den betrieblichen Bereich ist verfassungskonform. Die Frage, ob die konkrete Ausgestaltung der Beitragspflicht (Anknüpfung an bestimmte Betriebsstätten und Bemessungsgrundlagen) in jedem Aspekt gleichheitsrechtlich unbedenklich ist, ist damit aber noch nicht beantwortet.