Thursday, July 02, 2026

EuGH: auch kostenloses (und gelegentliches) Verbreiten von "Russia Today"-Inhalten verstößt gegen Unionsrecht

Das heutige Urteil des EuGH in der Rechtssache C-67/25, Traugott Ickeroth, legt den Begriff "Betreiber" in Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 weit aus: wer eine Website betreibt, auf der sanktionierte Inhalte (zB Beiträge von RT DE) zugänglich sind, ist demnach "Betreiber", ganz unabhängig von der Finanzierung der Website und auch unabhängig vom Umfang oder der Dauer der Verbreitung. Damit geht der EuGH über das bisher in der Praxis vorherrschende Verständnis, wonach es auf eine kommerzielle (gewerbliche) Tätigkeit ankomme (siehe zB die FAQs der Kommission), deutlich hinaus. Auch "private" Blogger oder Telegram-Channel-Betreiber können daher wegen Sanktionsverstößen belangt werden.  

Zur Vorgeschichte

Am 1. März 2022 hat der Rat der Europäischen Union die Sanktionen gegen Russland aufgrund des Angriffs auf die Ukraine verschärft. Erstmals hat er dabei ein Verbot eingeführt, Inhalte bestimmter staatsnaher russischer Medien, unter anderem RT DE (die deutschsprachige Version von Russia Today), zu verbreiten. Auch wenn diese Maßnahmen vor allem als "Sanktionen gegen die Sendetätigkeiten" von Russia Today kommuniziert wurden, umfassten sie von Beginn an auch das an "Betreiber" gerichtete Verbot, Inhalte von (u.a.) Russia Today "zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen"

Wer als Betreiber in diesem Sinn zu verstehen sein sollte, wurde in der Verordnung nicht definiert. Ich habe in meinem ersten Beitrag dazu (hier bzw. auf dem Verfassungsblog) für ein weites Begriffsverständnis plädiert, das - entgegen ersten einschränkenden Auslegungsversuchen - nicht bloß Fernsehveranstalter  bzw. Betreiber audiovisueller Mediendienste umfasst, sondern alle Wirtschaftsakteure. Ein vergleichbares Begriffsverständnis vertrat auch die Europäische Kommission in ihren FAQs zu den Sanktionen (hier die aktuelle Fassung vom 15. Juni 2026); sie stellt auf "any person or entity or body exercising a commercial or professional activity" ab. 

Klar war jedenfalls, dass damit auch Video-Plattform-Betreiber und Internet Service Provider betroffen waren (eine Klage von niederländischen ISPs scheiterte beim EuG [siehe dazu hier], ein Rechtsmittel an den EuGH wurde nicht mehr erhoben).

Das Vorabentscheidungsverfahren 

Das Landgericht Saarbrücken hat dem EuGH im Zuge eines Strafverfahrens gegen drei natürliche Personen, die auf einer Website Beiträge von RT DE verbreitet hatten, ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt (siehe dazu im Blog schon hier). Der EuGH hatte zu klären, ob jemand, der mit dem Betrieb einer Website lediglich Einnahmen aus Spenden oder Schenkungen generiert, auch als Betreiber anzusehen ist. 

Wen der Hintergrund interessiert: der Namensgeber der Rechtssache Traugott Ickeroth schreibt unter diesem Pseudonym merkwürdige Bücher, betrieb einen Telegram-Kanal und einen YouTube-Kanal und wer weiß was sonst noch alles; seine Website wurde beschlagnahmt - nicht wegen der Verbreitung von RT DE-Inhalten, sondern wegen Betreibens einer illegalen Handelsplattform). Wie dieser Herr tickt, kann man zB auch in diesem Video-Podcast nachvollziehen. In einem seiner eigenen Videos redet er davon, dass Putin mit einem eisernen Besen durch Europa fegen wird, was er für eine gute Nachricht hält; er habe sich auch schon eine russische Fahne besorgt. 

Die Vorabtscheidungsfrage hätte man auch so lösen können, dass - wie das Vorabentscheidungsersuchen selbst nahelegt - schon das Einwerben beträchtlicher Spenden (über 60.000 € in nicht einmal eineinhalb Jahren) - auf eine wirtschaftliche Tätigkeit schließen lässt. 

Das EuGH-Urteil

Der EuGH geht aber - wie zuvor bereits Generalanwalt Norkus in seinen Schlussanträgen - einen Schritt weiter: auf eine wirtschaftliche (gewerbliche) Tätigkeit kommt es gar nicht an, auch nicht darauf, wie die Tätigkeit finanziert wird. 

Der EuGH geht von der gewöhnlichen Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch aus: demnach "bezeichnet der Begriff 'Betreiber' u. a. jede natürliche oder juristische Person, die eine Einrichtung oder ein System von Einrichtungen betreibt oder die mit der Ausführung bestimmter technischer Vorgänge betraut ist. Wird dieser Begriff auf den Bereich der Kommunikation und der Verbreitung von Medieninhalten und digitalen Inhalten angewandt, so verweist er auf jede natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar für die Bereitstellung oder Übertragung solcher Inhalte für bzw. an die Öffentlichkeit verantwortlich ist." (Rn. 38)

Der Begriff umfasst "natürliche oder juristische Personen, die für die Verbreitung von Inhalten im Sinne dieser Bestimmung verantwortlich sind, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit wirtschaftlicher Art ist." (Rn. 39).

Dass die Kommission das in ihren FAQs anders sieht, ist unerheblich; ihre Ansicht läuft vielmehr auf eine "ungerechtfertigte Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung" hinaus (Rn. 44). Zudem verweist der EuGH noch darauf, dass in anderen Bestimmungen der VO (EU) Nr. 833/2014 der Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" verwendet wird: "Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er den Anwendungsbereich einer restriktiven Maßnahme auf Wirtschaftsteilnehmer beschränken wollte, dies ausdrücklich getan hat. In Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 ist dies aber offenkundig nicht der Fall, da dort der Begriff 'Betreiber' unter Bezugnahme allein auf die Verbreitung von Inhalten im Sinne dieser Vorschrift bestimmt wird, unabhängig davon, welchen Status der beteiligte Betreiber hat und ob er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt." (Rn. 48)

Diese Auslegung, so der EuGH, wird auch durch das Ziel der Bestimmung gestützt: Eine Auslegung, wonach das in Art. 2f Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 "vorgesehene Verbot nur auf natürliche und juristische Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, Anwendung finden soll, nähme indessen diesem Verbot seine praktische Wirksamkeit und liefe den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Zielen zuwider. Eine solche Auslegung würde es nämlich Betreibern, die mit dem Betrieb ihrer Website keine Einnahmen generieren, erlauben, die unter diese Bestimmung fallenden Inhalte frei zu verbreiten und damit aktiv zu den Desinformations- und Destabilisierungskampagnen beizutragen, die von Medien durchgeführt werden, die unter der ständigen direkten oder indirekten Kontrolle der Führung der Russischen Föderation stehen, und dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu bedrohen." (Rn. 53)

"Außerdem führt die Finanzierung von Websites wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch freiwillige Zuwendungen Dritter [...] grundsätzlich dazu, dass die Nachverfolgbarkeit der Herkunft der Finanzierung und damit des Einflusses, der möglicherweise auf die verbreiteten Inhalte ausgeübt wurde, erschwert wird. Diese Gestaltung erleichtert also die – unmittelbare oder mittelbare – Einmischung ausländischer Interessen, einschließlich der von Drittstaaten, in die Verbreitung von Medieninhalten und kann daher das Risiko erhöhen, dass eine solche Website genutzt wird, um die von der Russischen Föderation geführte Propagandakampagne zu übertragen, auf deren Verbot die Verordnung Nr. 833/2014 abzielt." (Rn. 54)

Und schließlich tritt der EuGH auch noch der Auslegung entgegen, dass nur Verbreitungstätigkeiten berücksichtigt werden dürften, die eine gewisse Dauer erreichten, während vereinzelte Beiträge und solche von untergeordneter Bedeutung ausgenommen seien. Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 sieht nicht vor, "dass der Umfang oder die Dauer der Verbreitung bei der Beurteilung, ob eine Person unter den Begriff 'Betreiber' fällt, zu berücksichtigen ist. Eine solche Auslegung wäre jedenfalls geeignet, Verhaltensweisen zur Umgehung dieser Bestimmung zu fördern, bei denen die Tätigkeit der Verbreitung von unter die Verordnung fallenden Inhalten künstlich aufgespalten wird." (Rn. 56)

"Vor diesem Hintergrund kann nur eine Auslegung des Begriffs 'Betreiber' im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014, bei der es weder darauf ankommt, ob die Verbreitungstätigkeit gewerblich ist, noch darauf, wie diese Tätigkeit finanziert wird, und die nicht vom Umfang und der Dauer der Verbreitung abhängt, zu einer Lösung führen, die mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel vereinbar ist, das darin besteht, die Verbreitung der von der Russischen Föderation geschaffenen Propaganda zu verhindern und damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu schützen." (Rn. 57; Hervorhebung hinzugefügt)

Konsequenzen

Das Urteil des EuGH hat zur Konsequenz, dass die Verbreitung von "sanktionierten Inhalten" auch durch "Private" als Verstoß gegen die Verordnung zu beurteilen (und entsprechend von den Behörden zu verfolgen) ist. Das betrifft nicht nur Inhalte der ausdrücklich in Anhang XV zur Verordnung genannten Medien, sondern mittlerweile auch Inhalte vergleichbarer Organisationen unter bestimmten, in Art. 2f Abs. 1a angeführten Voraussetzungen (siehe dazu im Blog hier). 

Auch wer ohne jede Gegenleistung, und sei es auch nur gelegentlich, Videos oder Audios der sanktionierten Medien verbreitet (egal ob auf YouTube, Facebook, Telegram oder auf einer eigenen Website), verstößt gegen die Verordnung. In Deutschland wird dies nach § 18 Abs. 1 lit. d Außenwirtschaftsgesetz strafrechtlich verfolgt. 

In Österreich ist die Situation eher unklar: hier hat der Gesetzgeber nämlich nach der erstmaligen Verhängung des Verbreitungsverbotes reagiert und die Verfolgung der "Mediensanktionen" aus dem allgemeinen Sanktionsregime (derzeit Sanktionengesetz 2024) herausgenommen. Zuständig dafür ist nun die KommAustria, die nach § 64 Abs. 3a AMD-G Verwaltungsstrafen verhängen kann, allerdings nur gegen "Anbieter eines Kommunikationsdienstes", "Hörfunkveranstalter", "Mediendiensteanbieter" und "Video-Sharing-Plattformanbieter" (sowie gegen jedermann, der "wissentlich dazu beiträgt, die Umgehung dieser Sanktionsmaßnahmen zu bezwecken oder zu bewirken."). Private Telegram-Channel-Betreiber zB wären damit eigentlich nicht erfasst, jedenfalls wenn man die hier verwendeten Begriffe entsprechend ihrer Legaldefinitionen versteht. Und die Verbreitung von sanktionierten Inhalten ist auch nicht von den (Verwaltungs- oder gerichtlichen ) Strafbestimmungen des Sanktionengesetzes 2024 erfasst, da diese auf Transaktionen oder ein sonstige Rechtsgeschäfte, bzw. auf die Erbringung von Dienstleistungen abstellen.

Meines Erachtens wäre es daher geboten, § 64 Abs. 3a AMD-G zu erweitern, sodass nicht nur die dort genannten Unternehmen, sondern jegliche "Betreiber" im Sinne des Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 entsprechend der nun vom EuGH vorgenommenen Auslegung, erfasst werden. Alternativ dazu könnte natürlich auch im Sanktionengesetz 2024 eine Anpassung vorgenommen werden, um das "Betreiben" (durch andere Personen als die in § 64 Abs. 3a AMD-G genannten unternehmen) zu erfassen. 

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Backlinks - Bisherige Beiträge zu den Medien-Sanktionen im Blog: 

Saturday, June 13, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 7)


Es ist wieder einmal Zeit für ein Update zur aktuellen Rechtsprechung zum IFG (das letzte Update war am 3. Mai 2026; hier geht es zur chronologischen Entscheidungsübersicht). 

Verfassungsgerichtshof 

Der Verfassungsgerichtshof hat angekündigt, in der kommenden Session zumindest zwei IFG-Fälle zu beraten (Hypo Vorarlberg [E 3982/2025] und EBG MedAustron GmbH [E 305/2026]); in beiden Fällen sind Journalisten Beschwerdeführer. Es kann also gut sein, dass ich beim nächsten Rechtsprechungsupdate (wahrscheinlich Mitte bis Ende Juli 2026) schon über erste verfassungsgerichtliche Weichenstellungen berichten kann. 

In einer Zwischensession hat sich der VfGH aber auch schon erstmals ausdrücklich zu Art. 22a B-VG (in Verbindung mit Art. 10 EMRK) geäußert (VfGH 28.4.2026, G 136/2025). Es ist "nur" ein Beschluss über einen Antrag auf Akteneinsicht, und er betrifft nicht das IFG, sondern die Bestimmungen für das verfassungsgerichtliche Verfahren, aber er verdient natürlich schon deshalb Aufmerksamkeit, weil es eben die erste, wenn auch knappe Auseinandersetzung mit Art. 22a B-VG in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist. 

Ein Journalist hatte einen Antrag auf Akteneinsicht in einem anhängigen VfGH-Verfahren (über einen Individualantrag der FPÖ zum Parteiengesetz) gestellt. Der VfGH hat den Antrag abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine sinngemäße Anwendung von § 219 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt, weil § 20 Abs. 4 VfGG die zu § 219 Abs. 2 ZPO spezielle Norm darstellt (die ZPO ist vom VfGH subsidiär anzuwenden, und nach § 219 Abs. 2 ZPO könnte einem Dritten die Einsicht insoweit zukommen, "als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht"; dieses rechtliche Interesse wiederum könnte auch "das Informationsinteresse der Medien" sein, wie dies etwa der OGH in seinem Beschluss vom 5.12.2022, 5 Ob 178/22w - dort zum Grundbuchsumstellungsgesetz - gesehen hat). 

Der VfGH sieht § 20 Abs. 4 VfGG als speziellere Norm, die also § 219 Abs. 2 ZPO vorgeht. In § 20 Abs. 4 VfGG erfolgt allerdings gar keine Abgrenzung, wem Akteneinsicht zusteht; laut VfGH geht diese Bestimmung aber "wiederum davon aus, dass (nur) Parteien bzw. Beteiligten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens Akteneinsicht zukommt" (wie er schon bisher judiziert hat). 

Aus Art. 22a B-VG ergibt sich nichts anderes, da diese Bestimmung die Gerichtsbarkeit, einschließlich den Verfassungsgerichtshof, nicht verpflichtet, auf individuellen Antrag Informationszugang zu gewähren. Der VfGH geht daher in der Folge auch auf Art. 10 EMRK ein; wörtlich heißt es im Beschluss: 

"Die spezifische verfassungsrechtliche Ausformung des Informationszuganges in Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG und Art. 10 EMRK sind einer harmonisierenden Auslegung zugänglich, wonach ein allgemeiner und prinzipiell umfassender Informationsanspruch gegenüber Organen der Verwaltung besteht. Dass ein solcher Informationsanspruch, wie dargelegt, nicht auch gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit besteht, ist hingegen gerechtfertigt: 

Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistet insbesondere Journalisten in Ausübung ihrer Funktion als 'public watchdogs' unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu Informationen (vgl. VfSlg. 20.446/2021; 20.715/2025; VfGH 7.10.2025, G 26/2025; EGMR 14.4.2009, 37374/05, Társaság, Rz 27; 8.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Rz 155, 159; 30.1.2020, 44920/09 ua., Studio Monitori, Rz 39; vgl. auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7 , 2021, § 23 Rz 9; Hinghofer-Szalkay, Art. 10 EMRK, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 20. Lfg., 2025, Rz 25 f.). 

Das Recht auf Akteneinsicht ist gleichwohl seinem Wesen nach ein Parteienrecht, das zur Verwirklichung eines rechtsstaatlichen Verfahrens dem Grundsatz der Waffengleichheit sowie der effektiven Ausübung und dem Schutz des rechtlichen Gehörs dient (vgl. VfSlg. 20.345/2019). Es ist jedoch – wie nunmehr speziell Art. 22a B-VG erweist – nicht der Zweck des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, Personen, die keine Verfahrensparteien sind, auf Grund eines allgemeinen Informationsinteresses einen direkten Zugang zum Akteninhalt zu eröffnen (zum Zugang zu Informationen eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens in einer spezifischen und mit der vorliegenden nicht vergleichbaren Konstellation vgl. EGMR 14.4.2009, 37374/05, Társaság). Die Ausdehnung des Akteneinsichtsrechtes auf allgemeine Informationsbegehren könnte nämlich rechtsstaatliche Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren (vgl. auch Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC) – mitunter erheblich – beeinträchtigen."

Was lässt sich daraus ableiten? Ein "allgemeiner und prinzipiell umfassender Informationsanspruch" besteht gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit nicht - das schließt aber nicht gänzlich aus, dass ein spezifischer, nicht umfassender Anspruch auf Informationszugang anerkannt werden könnte. Ein allgemeiner Antrag auf Akteneinsicht ist dazu aber nicht geeignet; ein konkreter Antrag auf Zugang zu einem spezifisch bezeichneten Dokument könnte allenfalls anders beurteilt werden. Auch der Verweis auf eine mögliche  - "mitunter erhebliche" (das heißt aber auch: in anderen Fällen vielleicht unerhebliche) - Beeinträchtigung der rechtsstaatlichen Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren lässt offen, dass in einem Fall, in dem eine derartige Beeinträchtigung nicht gegeben ist (zB wenn ein Verfahren abgeschlossen ist) und ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, für "watchdogs" der Zugang zu spezifischen Dokumenten aus dem Verfahren gewährt werden könnte. 

Die Entscheidung ist knapp begründet; sie zitiert auch nur eine EGMR-Entscheidung, die den Zugang zu Dokumenten in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren betraf, die "in einer spezifischen und mit der vorliegenden nicht vergleichbaren Konstellation" getroffen wurde (14.4.2009, Társaság; im Blog dazu hier); die zweite einschlägige EGMR-Entscheidung, die in der Verweigerung des Zugangs zu einer von Abgeordneten eingebrachten Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 10 EMRK sah (21.1.2021, Leshchenko), bleibt unerwähnt (auch diese erging natürlich in einer besonderen Konstellation, und allfällige zukünftige Antragsteller*innen müssten wohl sehr sorgfältig herausarbeiten, warum der von ihnen begehrte Zugang jener Konstellation vergleichbar wäre). 

Verwaltungsgerichte

Die Verwaltungsgerichte haben seit meinem letzten Update wieder mehr als dreißig Entscheidungen veröffentlicht, und natürlich kehrt auch diesmal viel Bekanntes wieder (dazu weiter unten). Juristisch spannend wird vor allem die Auseinandersetzung mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in der Sache "Keytruda" werden, die mehrere Verwaltungsgerichte beschäftigt und auch schon zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hat. 

1. Was kostet Keytruda?

Im Zusammenhang mit einer länderübergreifenden journalistischen Recherche zu den die Kosten des Krebsmedikaments Keytruda (hergestellt von MSD) für öffentliche Gesundheitseinrichtungen haben Journalist*innen für den Standard und profil bei Gesundheitseinrichtungen in ganz Österreich Anträge nach dem IFG gestellt. Da sie von den Einrichtungen bislang keine Auskünfte bekommen haben, sind Verfahren an mehreren Landesverwaltungsgerichten - bisher bekannt zumindest fünf - anhängig (siehe dazu den Bericht im Standard). Die Gesundheitseinrichtungen, die dieses Medikament beschaffen, haben in den Verträgen mit dem Pharmaunternehmen Vertraulichkeitsvereinbarungen über die konkreten Preise vereinbart (die Fabriksabgabepreise sind bekannt, aber es besteht der Verdacht, dass je nach Verhandlungsstärke der einzelnen Landesspitalsverbände unterschiedliche Preise gezahlt werden und MSD - wegen der Alleinstellung dieses spezifischen Medikaments - eine sehr starke Verhandlungsposition hat).

(Keine) Parteistellung des Pharmaunternehmens: Das betroffene Pharmaunternehmen (MSD, aufgrund der Anonymisierung ist für mich nicht ganz klar, ob es tatsächlich Merck & Co., Inc. ist oder - eher - die österreichische Vertretung Merck Sharp & Dohme Ges.m.b.H.) hat ein hohes Interesse, dass die von den Journalist*innen begehrten Informationen nicht bekannt werden. Es hat daher auch Anträge gestellt, in den Verfahren zwischen den Journalist*innen und den jeweiligen Krankenanstaltenträgern Parteistellung als Betroffener (§ 10 IFG) zu erhalten. In zwei Entscheidungen wurde gesondert - und jeweils abschlägig - über diese Parteistellungsanträge entschieden. Das LVwG Vorarlberg hat den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung mit Beschluss abgewiesen (LVwG Vbg 5.5.2026, LVwG-488-18/2026-R23), das LVwG Niederösterreich mit Erkenntnis (LVwG NÖ 22.5.2026, LVwG-AV-495/001-2026); beide haben die Revision zugelassen. 

Informationen sind zugänglich zu machen - oder auch nicht? Zwei Verwaltungsgerichte haben auch schon inhaltlich über den Zugang zu den begehrten Informationen betreffend die Kosten von Keytruda entschieden. Das LVwG Tirol ist dabei in einer differenziert abwägenden Entscheidung zum Ergebnis gekommen, dass die Interessen der Antragsteller höher wiegen als die Geheimhaltungsinteressen des Pharmaunternehmens. Es verpflichtete daher in seiner Entscheidung einen im 100%-Eigentum des Landes Tirol stehenden Krankenanstaltenbetreiber zur Zugänglichmachung von bestimmten Informationen über die Kosten dieses Krebsmedikaments (LVwG Tirol 27.5.2026, LVwG-2026/14/0927-16); zugleich wurde - wie vom LVwG Vorarlberg und vom LVwG Niederösterreich in den schon genannten gesonderten Entscheidungen - die Parteistellung des betroffenen Pharmaunternehmens im IFG-Verfahren ausdrücklich verneint. [Update 20.06.2026; mit Erkenntnis vom 16.06.2026 hat nun auch das LVwG Burgenland die Burgenländische Krankenanstalten-GmbH zur Zugänglichmachung der Informationen verpflichtet; abweichend vom LVwG Tirol hat das LVwG Burgenland dem Pharmaunternehmen aber ausdrücklich Parteistellung eingeräumt).

Das LVwG Salzburg ist in einem zwar umfangreicheren, aber in der Sache deutlich weniger differenziert argumentierenden Erkenntnis zum gegenteiligen Ergebnis gekommen (LVwG Salzburg 20.5.2026, 405-10/1811/1/16-2026). Der Umfang des Erkenntnisses - Richter bzw. Richterin sind, aus welchem Grund auch immer, anonymisiert - ergibt sich zum Großteil aus wörtlich übernommenen Schriftsätzen der Beteiligten (auf den Seiten 2 bis 47 werden der Antrag, zwei Äußerungen der Antragsgegnerin und eine Äußerung des Pharmaunternehmens wiedergegeben). Als Sachverhalt wird neben dem Status der Klinik und dem Bezug über die Krankenhausapotheke lediglich ein Absatz aus der Äußerung der Klinik sowie der Inhalt der Vertraulichkeitsvereinbarung (die nicht zwischen Klinik und Hersteller, sondern zwischen Krankenhausapotheke und Hersteller getroffen wurde), festgestellt. Die rechtlichen Erwägungen bestehen zu einem großen Teil aus der wörtlichen Wiedergabe von Passagen aus dem IFG-Kommentar von Schneider zu (ich habe nachgeschaut, es sind im Wesentlichen Rz 39 bis 45 zu § 6, sauber zitiert wurde nicht) und aus mehreren Passagen aus dem Ausschussbericht (2420 BlgNR 27.GP; auch hier wird nicht näher zitiert). In den eigenen rechtlichen Erwägungen kommt das LVwG schließlich zum Ergebnis, dass das Interesse an der Geheimhaltung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der informationspflichtigen Klinik überwiege (wobei sich in den rechtlichen Erwägungen auch dislozierte Feststellungen über die Auswirkungen einer Offenlegung der Preise finden). Ergänzend (oder alternativ?) hält das LVwG auch noch fest, dass der Zugang zu den begehrten Informationen zu Recht zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens verweigert worden sei (womit der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 6 IIFG angesprochen wird). Bemerkenswert ist, dass das LVwG Salzburg en passant das betroffene Pharmaunternehmen als mitbeteiligte Partei bezeichnet (S. 38), ohne darauf in der Folge näher einzugehen; ich würde aber annehmen, dass das LVwG Salzburg damit die Parteistellung des von einer Informationserteilung betroffenen Pharmaunternehmens bejaht hat (die in der konkreten Konstellation spannende Frage, welche Rolle der Krankenhausapotheke zukommt, die nach den Feststellungen Vertragspartner des Herstellers ist, wird nicht angesprochen).

2. Songcontest

Der Magistrat der Stadt Wien hatte aufgrund eines Antrags auf Zugang zum Konzept Wiens für die Veranstaltung „Eurovision Song Contest 2026“ sowie zu allen Vereinbarungen zwischen der Stadt Wien und dem ORF betreffend die Ausrichtung des „Eurovision Song Contests 2026“ Unterlagen auf data.gv.at bereitgestellt, bei denen aber wesentliche Teile geschwärzt waren. Das VwG wies die Beschwerde gegen die nur geschwärzte Zurverfügungsstellung der Informationen als unbegründet ab. Es kam zum Ergebnis, dass einer Offenlegung der geschwärzten Passagen (die in der mündlichen Verhandlung mit der Behörde erörtert worden waren, während der Beschwerdeführer den Saal verlassen hatte) das Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG) entgegenstehe (weil die Herausgabe Angriffspunkte auf eine Hochrisikoveranstaltung für terroristische Zwecke offenbaren könnte); ebenso wurden der Geheimhaltungsgrund der Abwehr eines wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens (§ 6 Abs. 1 Z 6 und Z 7 lit. b IFG) herangezogen (weil noch abzuwickelnde Vergabeverfahren offen waren) sowie - soweit Lebensläufe von Personen betroffen waren - der Schutz personenbezogener Daten (§ 6 Abs. 1 Z 7 l. a IFG), Das VwG hielt auch fest, dass "ein großer Teil der von der belangten Behörde rechtmäßig geschwärzten Informationen nach Abschluss der Veranstaltung ihr Geheimhaltungsinteresse verlieren werden" (VwG Wien 20.3.2026, VGW-113/077/2049/2026). 

3. Private Informationspflichtige

In zwei Entscheidungen wurden private Informationspflichtige zur weitgehenden Zugänglichmachung von Informationen verpflichtet: 

Das VwG Wien verpflichtete die Wiener Linien GmbH & Co KG zur Bekanntgabe der Gesamtsumme der Kosten für die Entwicklung der Gebärden-Avatare, da es nach ausführlicher Abwägung zum Ergebnis kam, dass das Informationsinteresse des Antragstellers "allfällige" eingewandte Geheimhaltungsinteressen deutlich überwiegt (VwG Wien 2.4.2026, VGW-113/042/57/2026; die Entscheidung ist wieder in dem für diese Gerichtsabteilung typischen Stil: sehr lang [auch mit umfassender Inklusion von Vorbringen der Parteien], mit Fußnoten, und sehr grundsätzlich).

Das LVwG Burgenland verpflichtete - auf Antrag eines Nationalratsabgeordneten - eine im mittelbaren Eigentum des Landes Burgenland stehende GmbH zur Erteilung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit dem Ankauf von 195.000 Flaschen Rohsekt, der getätigt wurde, um der Sektkellerei A-Nobis Liquidität zu sichern (siehe dazu zB hier). Das LVwG behandelte die von der Informationserteilung betroffenen Personen (darunter auch einer Rechtsanwaltsgesellschaft) als Partei  des Verfahrens (LVwG Bgld 21.4.2026, E 301/14/2025.006/016).

4. Selbstverwaltungskörper - Informationspflicht gegenüber Nichtmitgliedern?

Das LVwG Salzburg hat aufgrund eines von einer Oppositionsabgeordneten im Salzburger Landtag gestellten Antrags auf Zugang zu Informationen einen Tourismusverband (in Erledigung einer Säumnisbeschwerde) zur Erteilung der begehrten Informationen verpflichtet. Der Tourismusverband ist ein als Körperschaft nach öffentlichem Recht errichteter Selbstverwaltungskörper, dem die Abgeordnete nicht angehört. Das LVwG beurteilte die Abgeordnete als "watchdog" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung und sah vor diesem Hintergrund eine EMRK-konforme Auslegung des Art. 22a B-VG geboten, sodass ihr die Information zugänglich zu machen sei (LVwG Sbg 26.5.2026, 405-10/1804/1/9-2026).

5. Baukartell

Der Rechtsanwalt von Geschädigten des Baukartells war auch gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde mit seinem Begehren auf Zugang u.a. zum Geldbußenantrag der BWB, zum Anerkenntnis und zu diversen weiteren Dokumenten nicht erfolgreich (zum erfolglosen Zugangsantrag an den Bundeskartellanwalt siehe BVwG 30.3.2026, W128 2334261-1; im Blog dazu hier). 

Die BWB hatte den Zugang nicht gewährt (gestützt, je nach Frage, auf § 16, § 2 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 Z 5 und 7 IFG). Das BVwG bestätigte die Entscheidung im Ergebnis, allerdings mit einer Maßgabe betreffend der angewendeten Bestimmungen: anders als die BWB geht das BVwG nicht davon aus, dass die Bestimmungen des KartG als besondere Informationszugangsregelungen der Informationserteilung entgegenstehen, weil der beschwerdeführende Rechtsanwalt nicht Partei des kartellgerichtlichen Verfahrens war/ist (was allerdings insoweit zu kurz greift, als § 39 Abs. 2 KartG ausdrücklich die Einsicht durch Dritte regelt). Interessant ist auch die vom BVwG hier vertretene Auffassung, bei der Beurteilung der Geheimhaltungsgründe komme es auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die BWB an, nicht auf die - mittlerweile nach der Behauptung des Beschwerdeführers geänderte - Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG. Die Interessenabwägung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass das BVwG die von der BWB durchgeführte ausführliche Interessenabwägung als schlüssig ansieht und sich davon "überzeugt" zeigt, und dass der Beschwerdeführer dieser nicht substantiiert entgegengetreten sei (BVwG 27.3.2026, W137 2333778-1/5E). 

6. Sicherheit und Außenpolitik

Ein Antrag an den BMI auf "Herausgabe aller vor- und nachbereitenden Unterlagen, insbesondere jene Unterlagen mit Bezug auf TOP 1-5, für die Ausschusssitzung des Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch, den 2. Juli 2025" wurde vom BMI abschlägig beschieden (in dieser Sitzung wurde insbesondere die Messengerüberwachung beraten). Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde, gestützt auf § 6 Abs. 1 Z 4 (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) und Z 5 lit. a (unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung) sowie § 7 Abs. 2 IFG als unbegründet ab (BVwG 20.3.2026, W292 2333118-1).

"Wechselkursberichte" einer österreichischen Vertretungsbehörde (die dazu dienen, dass der BMF im Einvernehmen mit der BMEIA "Kassenwerte" festsetzen kann, die auch Auswirkungen auf den Kaufkraftausgleich von im Ausland verwendeten Bediensteten haben) sind offenbar etwas höchst Geheimes: der Zugänglichmachung dieser Berichte stehen nach Ansicht der BMEIA (und des BVwG, das einen entsprechenden Bescheid der BMEIA bestätigte) zwingende außenpolitische Gründe entgegen. Die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen der BMEIA würden sich, so das BVwG, aus "dem Schutz von Berichterstattung über reale wirtschafts- und währungspolitische Gegebenheiten eines fremden Staates im Vergleich zu den von den Regierungen dieser Staaten kolportierten Daten ergeben." Bereits aus dem Bekanntwerden einzelner Daten oder deren Erläuterungen wäre ersichtlich, "ob und inwiefern die österreichischen Vertretungsbehörden vom fiskalpolitischen Kurs und Narrativ der betreffenden fremden Staaten abweichen würden." Anders als die BMEIA hielt das BVwG jedoch fest, dass nicht automatisch jede diplomatische Korrespondenz der Geheimhaltung aus zwingenden außenpolitischen Gründen unterliegt; auch der von der BMEIA weiters herangezogene Geheimhaltungsgrund "Vorbereitung  einer Entscheidung" wurde vom BVwG nicht geteilt (BVwG 14.4.2026, W292 2332625-1).

7. Ärzteliste

Eine interessante Entscheidung betrifft die Ärzteliste, die von der Österreichischen Ärztekammer zu führen ist und deren öffentlicher Teil gemäß § 27 Abs. 1 ÄrzteG "auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen" ist. Tatsächlich findet sich auf dieser Website nur eine Abfragemaske, in der nach dem Namen oder der Ärztenummer gesucht werden kann; eine vollständige Liste ist nicht abrufbar. Ein Antrag auf Zugang zur Ärzteliste wurde von der Ärztekammer - unter Hinweis auf die Online-Ärzteliste - abgewiesen; das BVwG gab der dagegen erhobenen Beschwerde Folge, da die Online-Ärzteliste keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Liste sei (BVwG 17.2.2026, W171 2330096-1/2E). Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Österreichischen Ärztekammer Revision erhoben, der mit Beschluss vom 14.4.2026 vom BVwG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

8. Verschiedenes

Aufgrund einer Beschwerde eines IT-Dienstleisters verpflichtete das LVwG Tirol eine Stadtgemeinde zur Zugänglichmachung einer "Dauervereinbarung", die sie mit einer (nunmehr indirekt) in ihrem Eigentum befindlichen GmbH zur "Erbringung und Beschaffung von IT-Leistungen" abgeschlossen hatte. Das LVwG stellte fest, dass die Umsätze aus der Vereinbarung in den letzten zehn Jahren jährlich durchschnittlich rund 194.000 € betragen hatten und kam zum Ergebnis, dass insgesamt das Interesse am Zugang zur Vereinbarung wesentlich das Geheimhaltungsinteresse des beteiligten öffentlichen Unternehmens überwiege (LVwG Tirol 6.5.2026, LVwG-2026/48/0179-10). 

Am Inhalt von Bauplatzerklärungsbescheiden (aus den Jahren 1971 und 1983!) für ein - nicht im Eigentum des Informationswerbers stehendes - Grundstück bestehen keine Geheimhaltungsinteressen des Grundstückseigentümers, befand das LVwG Salzburg (LVwG Sbg 21.4.2026, 405-10/1767/1/13-2026). 

Das IFG ist kein Instrument, um den Namen eines Hinweisgebers herauszufinden. Das ergibt sich aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, das aufgrund der Beschwerde eines Disziplinarbeschuldigten im Bereich einer Landespolizeidirektion erging. Dieser hatte, gestützt auf das IFG, den Namen eines anonymen Hinweisgebers erlangen wollen, dessen Angaben zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt hatten. Der Zugang war von der Behörde nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG verweigert worden. Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab; es stellte allerdings tragend darauf ab, dass der Name des Hinweisgebers in den Aufzeichnungen der LPD nicht vorhanden und verfügbar ist. In einer Alternativbegründung wurde aber auch das Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses des Hinweisgebers nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG herangezogen (BVwG 1.4.2026, W129 2337791-1). 

Jemand, der eine Mitteilung an die Behörde über einen behaupteten Verstoß eines Psychotherapeuten gegen berufsrechtliche Pflichten gemacht hat, kann das IFG nicht nutzen, um Unterlagen des daraufhin gegen den Psychotherapeuten eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zu erhalten. Das BVwG wies die Beschwerde gegen den auf auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG gestützten Bescheid ab; stützte sich dabei aber tragend auf § 16 IFG, indem es die Akteneinsichtsregeln des AVG als besondere Informationszugangsregelungen beurteilte (obgleich der Beschwerdeführer gerade nicht Partei des Verfahrens war). Nur als Alternativbegründung wird auch ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG angenommen. Schließlich lehnt das BVwG auch einen teilweisen Informationszugang ab, denn es sei "davon auszugehen, dass der Akteninhalt in seiner Gesamtheit Informationen enthält, die geeignet sind, Rückschlüsse auf das Vorliegen berufsrechtlicher Konsequenzen ... zu ermöglichen" - was im Übrigen darauf hindeutet, dass dem BVwG der Akt des berufsrechtlichen Verfahrens wohl gar nicht vorgelegen sein dürfte (BVwG 7.4.2026, W129 2329648-2).

9. Schwierige Fragen und schwierige Fragenstellende

Das IFG wurde auch von Personen entdeckt, die nicht zwingend ein genuines Informationsinteresse haben, sondern vielleicht eher an einer Auseinandersetzung mit der Behörde oder ihren Nachbarn interessiert sind. 

Das kann zu einer Verweigerung des Informationszugangs (wegen offenbarer Missbräuchlichkeit iS des § 9 Abs. 3 IFG) und zusätzlich zu einer Mutwillensstrafe führen, wie jemand zur Kenntnis nehmen musste, über den zuvor schon ein Hausverbot im Parlament verhängt worden war. Die - eher wirren - "Anfragen" wurden vom Präsidenten des Nationalrats nicht beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den negativen Bescheid des Nationalratspräsidenten und richtete dem Beschwerdeführer noch aus, es gehe ihm "offenkundig darum, mit durchwegs angriffigen, suggestiven und beleidigenden Formulierungen sein persönliches Unbehagen an der behördlichen Vorgehensweise ihm gegenüber kundzutun bzw. die Behörde mit seinen Schriftsätzen im Gewand eines Informationsbegehrens zu belehren" (BVwG 19.5.2026, W274 2332622-1).

Auch wenn man die Informationen schon bekommen hat und den Bescheidantrag dennoch aufrecht hält, kann dies zu einer Mutwillensstrafe führen (LVwG Stmk 6.2.2026, LVwG 80.27-601/2026-6, LVwG 41.27-690/2026-3). In diesem Fall wurde das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde teilweise eingestellt, weil die Information - wie der Informationswerber auch einräumte - erteilt worden war; teilweise wurde in Erledigung der Säumnisbeschwerde der Antrag auf Zugang zu Informationen zurückgewiesen, weil er sich nicht auf Informationen iSd § 2 IFG richtete. In formaler Hinsicht interessant an diesem Fall ist, dass der Antrag als gegen ein einzelnes Mitglied der Landesregierung gerichtet angesehen wurde, und dieses Regierungsmitglied - und nicht die Landesregierung - als Verwaltungsorgan beurteilt wurde (der in der Begründung enthaltene Verweis auf einzelne Bundesminister trägt dieses Verständnis wegen der unterschiedlichen organisationsrechtlichen Bestimmungen nicht).

Auch eine Anfrage an die BMASGPK im Zusammenhang mit angeblichen Weisungen an das AMS wurde - im Hinblick auf zahlreiche ähnliche vorangegangene Anfragen des Beschwerdeführers (die beantwortet worden waren) - wegen Missbräuchlichkeit der Anfrage nach § 9 Abs. 3 IFG nicht beantwortet. Der daraufhin ergangene Bescheid wurde vom BVwG bestätigt und dabei auch berücksichtigt, dass die Anfrage über "fragdenstaat.at" eingebracht wurde, wo auch allfällige Antworten der Behörde veröffentlicht werden; insofern scheine "das Begehren auch von der Idee einer öffentlichkeitswirksamen Auseinandersetzung getragen" (BVwG 19.1.2026, W254 2327770-1). 

Nicht (nur) mit der Behörde, sondern mehr noch mit den Nachbarn in Konflikt stand offenbar ein Beschwerdeführer, der Beschwerde gegen einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde einbrachte, mit dem der Zugang zu Informationen in Zusammenhang mit einem Flurbereinigungsverfahren nicht gewährt wurde. Teilweise waren die Informationen nicht vorhanden, und soweit sie vorhanden waren (betreffend einen Teilnehmer an einem Arbeitstreffen) wurde diese Information zum Schutz der personenbezogenen Daten des Betroffenen nicht zugänglich gemacht. Das LVwG Niederösterreich teilte die Beurteilung der überwiegenden Geheimhaltungsinteressen: "Mit Blick auf die – wie sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt – emotional geführte Debatte um eine mögliche Flurbereinigung kann das Landesverwaltungsgericht den Überlegungen und Bedenken der betroffenen Person nicht entgegengetreten." (LVwG NÖ, 22.5.2026, LVwG-AV-664/001-2026).

Der Bürgermeister der Stadt Salzburg zeigte sich wenig willig, einen 78 Fragen umfassenden Fragenkatalog im Zusammenhang mit einer Grundabtretung zu beantworten und gewährte keinen Informationszugang (gestützt auf § 9 Abs. 3 IFG - wesentliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung - und § 16 IFG, weil die Anträge als Anträge auf Akteneinsicht zu werten seien). Das dagegen angerufene LVwG Salzburg gab der Beschwerde - nach einer Präzisierung des Begehrens durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung - teilweise Folge (u.a. betreffend einen Amtsbericht zum Bebauungsplan, eine Stellungnahme der Behörde zu einer Beschwerde an die Volksanwaltschaft, eine Teilnehmerliste und einen Detailplan zu einem Anrainer*innengespräch). Teilweise wurde der Antrag abgewiesen, soweit dem Beschwerdeführer Parteistellung in einem Bauplatzerklärungsverfahren (das schon vor seiner Zeit als Eigentümer abgeschlossen wurde) zukommt und er daher Akteneinsicht nehmen kann; und zu einem weiteren Fragenkomplex folgte das LVwG der Argumentation der Behörde über den unverhältnismäßigen Aufwand (LVwG Sbg 5.6.2026, 405-10/1814/1/5-2026).

10. Besondere Informationszugangsregelungen

Die Verweigerung des Informationszugangs wegen anzuwendender besonderer Regelungen über den Informationszugang in anderen Gesetzen kommt immer wieder vor. In einem Fall mit diversen Fragen in Zusammenhang mit einem Campingplatzprojekt hat das LVwG Niederösterreich nun erstmals auch einen Zugangsantrag (teilweise) zurückgewiesen, weil nicht das IFG, sondern das Umweltinformationsgesetz als besondere Informationszugangsregelung anzuwenden ist (LVwG NÖ 5.5.2026, LVwG-AV-230/002-2026). Teilweise wurde der Bescheid - des Gemeinderates einer Stadtgemeinde - auch wegen Unzuständigkeit aufgehoben (soweit für die Informationen der Bürgermeister bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig wäre); teilweise wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Informationen nicht vorlagen und zu einem weiteren Teil der Fragen wurde ausgesprochen, dass der Zugang zu diesen Informationen zu gewähren ist.

Das Archivrecht ist auch eine besondere Informationszugangsregelung. Dies wurde vom Staatsarchiv "Journalisten bekannter österreichischer Medien" beschieden, die dort Einsicht in Unterlagen einer ehemaligen Außenministerin mit "Bezug zur Russischen Föderation" nehmen wollten. Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, weil das IFG "gemäß dessen § 16 nicht zur Anwendung [kommt], weil für den Zugang zu Archivgut mit den Bestimmungen des BArchG besondere Informationszugangsregelungen bestehen, die eine Rechtsposition vermitteln, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 22a Abs. 2 B-VG entsprechen, und vorrangig zum IFG anzuwenden sind." (BVwG 7.5.2026, W129 2341107-1).

Damit das Archivrecht zur Anwendung kommt, müssen die Unterlagen aber erst einmal dort sein. Eine "vorarchivarische Dokumentenverwaltung" noch in der Behörde entbindet diese nicht von der Zugangsgewährung. Ein Journalist hatte von der Vorarlberger Landesregierung Zugang zu zwei E-Mails begehrt (bei denen es sich um Interventionsversuche beim Wirtschaftsbund handle, die an ein Mitglied der Landesregierung weitergeleitet worden seien). Das LVwG Vorarlberg stellte fest, dass die vom Mitglied der Landesregierung elektronisch geführten Akten vom Landesarchiv noch nicht übernommen worden seien und sich "in der vorarchivarischen Dokumentenverwaltung" der Landesregierung befänden. Daher kommen die Sonderbestimmungen über den Informationszugang nach dem Landesarchivgesetz nicht zur Anwendung. Das LVwG hob den negativen Bescheid der Landesregierung auf und verwies die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landesregierung zurück (LVwG Vbg , 4.5.2026, LVwG-488-4/2026-R16).

11. Nicht vorhandene oder bereits erteilte Informationen 

Informationen, die nicht vorhanden sind, können nicht zugänglich gemacht werden, auch das ist nicht neu. Zuletzt war dies bei bestimmten Daten über bösartige Neubildungen (Krebs) der Fall, die bei der Statistik Austria nicht verfügbar sind. Der den Antrag auf Zugang zu diesen Informationen abweisende Bescheid wurde daher vom BVwG bestätigt (BVwG 14.4.2026W203 2336427-1 [im RIS wird fälschlicherweise das Ausfertigungsdatum 30.4.2026 als Entscheidungsdatum genannt]). 

Überraschend - zumindest für mich - war, dass beim BMWET keine Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern des größten Aktionärs der Flughafen Wien AG vorhanden sind, trotz Verfahren, die dazu nach dem Investitionskontrollgesetz geführt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den abweisenden Bescheid des BMWET bestätigt (BVwG 7.4.2026, W252 2333780-1; siehe zum Hintergrund auch diesen Bericht im Standard; demnach war der Verein "Aviation Reset" Beschwerdeführer; auf dessen Website findet sich auch mehr zum Hintergrund dieser Angelegenheit). Mein Vertrauen in die Durchführung der Verfahren nach dem Investitionskontrollgesetz ist dadurch jedenfalls nicht gestiegen.

Schon eher nachvollziehbar ist, dass die PVA nicht über eine Zusammenstellung sämtlicher Gutachten einzelner Ärzte verfügt, die in gerichtlichen Verfahren, in denen die PVA Partei war, erstellt wurden. Ein darauf gerichteter Zugangsantrag wurde daher schon aus diesem Grunde - nach § 2 Abs. 1 IFG, weil die begehrten Informationen nicht vorhanden und verfügbar sind - abgewiesen und der Bescheid auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVwG 22.4.2026, W129 2336938-1). 

Ein auf Entscheidung einer Streitigkeit mit einem privaten Informationspflichtigen gerichteter Antrag ist abzuweisen, wenn die Information bereits erteilt wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall ausgesprochen, in dem Zugang zu Informationen der Bundesforste im Zusammenhang mit Genehmigungen für den Singvogelfang begehrt wurde. Nach Ansicht des BVwG waren hier die Informationen bereits hinreichend erteilt worden (BVwG 28.4.2026, W256 2328350-1). 

12. Formales (und Bekanntes)

Die Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs wird von den Landesverwaltungsgerichten weiterhin unterschiedlich beurteilt. Das LVwG Niederösterreich weist Beschwerden gegen Bescheide von Bürgermeistern in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurück (LVwG NÖ, 27.5.2026, LVwG-AV-697/001-2026 und LVwG NÖ 2.5.2026, LVwG-AV-608/001-2026); auch eine Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs einer Gemeinde wurde zurückgewiesen, weil nicht zuerst ein Devolutionsantrag gestellt wurde LVwG NÖ, 28.5.2026, LVwG-AV-740/001-2026). Überraschend hat nun auch ein Richter des LVwG Steiermark eine Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurückgewiesen (LVwG Stmk 16.3.2026, LVwG 41.4-676/2026-4; er teilt die sonst vom LVwG Steiermark in zahlreichen Anfechtungen an den VfGH vertretene Ansicht, dass § 11 Abs. 2 IFG wegen mangelnder Bestimmtheit verfassungswidrig sei, nicht).

Hingegen geht das VwG Wien in einer neu veröffentlichten Entscheidung ausdrücklich davon aus, dass das IFG den innergemeindlichen Instanzenzug ausschließt (VwG Wien 20.3.2026, VGW-113/077/2049/2026). Diese Ansicht dürfte auch das LVwG Tirol vertreten, von dem jüngst Säumnisbeschwerden gegen Bescheide von Bürgermeistern in Raumordnungssachen inhaltlich entschieden wurden (also nicht wegen zuvor nicht gestelltem Devolutionsantrag zurückgewiesen) wurden LVwG Tirol 2.6.2026, LVwG-2026/21/1035-2LVwG-2026/14/1036-1 und LVwG-2026/48/1037-1).

Beharrt die antragstellende Person auf einer bescheidmäßigen Erledigung, auch wenn die Behörde der Auffassung ist, die Information wäre vollständig erteilt worden, dann hat die Behörde dennoch bescheidmäßig abzusprechen (und den Antrag zurückzuweisen, wenn sie der Auffassung ist, die Information sei vollständig zugänglich gemacht worden); dies wurde vom LVwG Tirol in drei sehr ähnlichen Entscheidungen, jeweils vom 2.6.2026, aufgrund von Säumnisbeschwerden ausgesprochen (LVwG Tirol 2.6.2026, LVwG-2026/21/1035-2LVwG-2026/14/1036-1 und LVwG-2026/48/1037-1). Das LVwG trug der Behörde jeweils gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auf, bescheidmäßig über den Antrag abzusprechen. Die der Behörde im Spruch mitgegebene Rechtsanschauung des LVwG beschränkt sich damit darauf, dass über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen ist, lässt aber offen, ob es zu einer Zurückweisung kommt - weil die Information vollständig erteilt wurde - oder zu einer Abweisung, weil allenfalls noch offene Informationsbegehren negativ erledigt werden (diese Fälle unterscheiden sich vom bereits oben erwähnten Fall, in dem das LVwG Steiermark das Verfahren eingestellt und eine Mutwillensstrafe verhängt hat, dadurch, dass hier die Beschwerdeführer die Auffassung der Behörden, die Information sei bereits vollständig erteilt worden, nicht teilten, also nicht mutwillig trotz erhaltener Information auf einem Bescheid bestanden). 

Eine überraschende Entscheidung traf das VwG Wien im Fall eines Eventualantrags auf Bescheiderlassung, der bereits mit dem Informationsantrag gestellt wurde. Das VwG wies die - mangels Bescheiderlassung - erhobene Säumnisbeschwerde zurück, weil der Bescheidantrag bereits (eventualiter) zeitgleich mit der Einbringung der Anfrage gestellt worden war. Der "somit zeitlich weit vor der Nichtgewährung des Zugangs zur Information beim belangten Magistrat eingebrachte Antrag" sei laut VwG Wien (entgegen den Erläuterungen im Ausschussbericht, der einhelligen Literatur und der Entscheidungspraxis anderer Verwaltungsgerichte) "rechtlich nicht als solcher iSd § 11 Abs. 1 IFG anzusehen" (VwG Wien 8.5.2026, VGW-113/092/6923/2026). Ich würde nicht davon ausgehen, dass sich diese Ansicht durchsetzt.

Beschwerdebegehren: Ähnlich formalistisch ist die Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, mit dem der Zugang zu Informationen über die Entscheidungen der mietrechtlichen Schlichtungsstelle verweigert wurde. Das VwG Wien hat die Beschwerde abgewiesen, weil darin der Antrag gestellt wurde, "den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben". Das VwG meint, damit begehre der "Rechtsmittelwerber lediglich eine aufhebende, nicht jedoch eine reformatorische Entscheidung", die hier unzulässig sei (VwG Wien 27.3.2026, VGW-113/053/559/2026). 

Falsche Antragsgegnerin: Zwar auch formalistisch, aber wohl begründbar ist die Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung einer Streitigkeit (nach § 14 Abs. 2 IFG), weil als Antragsgegnerin eine andere Aktiengesellschaft bezeichnet wurde als jene, an die das Informationsbegehren gestellt worden war (BVwG 29.4.2026, W203 2339133-1). Aufgrund der Anonymisierung und der entsprechend anonymisierten Feststellungen lässt sich aber nicht nachvollziehen, ob es allenfalls ein berichtigungsfähiges Versehen oder tatsächlich eine eindeutige Fehlbezeichnung war. 

Information erteilt: Wenn eine Information erteilt wurde (durch Verweisung auf eine öffentlich zugängliche Quelle) und hinsichtlich einer weiteren begehrten Information die Frist noch nicht abgelaufen ist, ist eine Säumnisbeschwerde vergeblich: das Bundesverwaltungsgericht hat eine dennoch erhobene Säumnisbeschwerde zurückgewiesen (BVwG 4.5.2026, W129 2340087-1).

Versehen bei der Behörde: in einem Fall hatte die Behörde einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach einem (vermeintlich) erfolglosen Verbesserungsauftrag zurückgewiesen. Allerdings war bei der Protokollierung die tatsächlich erfolgte "Mängelbehebung" übersehen worden. Das VwG behob den Bescheid daher ersatzlos (VwG Wien 6.3.2026, VGW-113/077/622/2026). Das VwG vertritt in dieser Entscheidung auch die Auffassung, dass § 7 Abs. 2 IFG "hinsichtlich nicht ausreichend konkretisierter Informationsbegehren lex specialis zu § 13 Abs. 3 AVG" sei. 

Kein Bescheid, keine Beschwerde: eine Beschwerde, die sich schon gegen das formlose Antwortschreiben eines Bürgermeisters auf einen Antrag auf Informationszugang richtete, wurde vom LVwG Oberösterreich zurückgewiesen (LVwG OÖ 19.2.2026, LVwG-250256/5/VG/EP). 

Thursday, May 28, 2026

Ein paar Anmerkungen vorneweg zur Bestellung der Generaldirektorin / des Generaldirektors des ORF

Ausschnitt aus einem Falter-Artikel: "Den Kaffeetermin bei Bundeskanz-ler Christian Stocker (ÖVP) haben alle hin-ter sich, das ist quasi das Eintrittsticket fürs ORF-Casting.
Erstens (das Unwichtigste immer zuerst!): Die Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors des ORF ist keine Wahl

Wie ich schon 2011 dazu geschrieben habe: Bei der Betrauung mit einer Leitungsfunktion geht es nicht um eine interessengeleitete Auswahl unter mehreren grundsätzlich gleichrangigen Bewerbern, sondern um die Bestellung der für die Exekutivfunktion am besten geeigneten Person.

Zweitens: Die Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors des ORF ist kein Spektakel mit Publikumsbeteiligung.

Ob öffentliches Hearing oder sonstige öffentliche Auftritte der Bewerber*innen: entscheidend ist nicht, was in der Öffentlichkeit gut ankommt, sondern wen das entscheidende Organ, der ORF-Stiftungsrat, aufgrund der Bewerbungsunterlagen und des im Bewerbungsverfahren sonst gewonnenen Eindrucks als bestgeeignete Person beurteilt, um den ORF für die kommenden fünf Jahre als alleinverantwortliche*r Generaldirektor*in zu leiten. 

Drittens: weder Bundes- noch Landespolitiker*innen haben bei der Bestellung mitzureden.

Die Mitglieder des Stiftungsrates sind gemäß § 19 Abs. 2 ORF-Gesetz an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Unter anderem damit soll die verfassungsrechtlich durch das BVG Rundfunk gebotene Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung des Rundfunks betraut sind, gewährleistet werden. 

Viertens: es ist allerdings nicht verboten, dass sich Politiker*innen zum Rundfunk äußern oder Bewerber*innen für den/die ORF-Generaldirektor*in zum Kaffee einladen.

Selbstverständlich können Politiker*innen sagen, wen oder was sie sich für den ORF wünschen. Das könnte genauso gut auch ich tun, der Bezirksjägermeister von Imst oder die Olympiasiegerin im Skeleton. Und es ist auch nicht verboten, Bewerber*innen zum Kaffee einzuladen, egal ob es der Bundeskanzler macht oder der Bridgeclub im Café Schopenhauer.

Allerdings muss, wie es der Verfassungsgerichtshof ausdrückt (hier, in Rn. 64), "die Unabhängigkeit der laufenden Tätigkeit der (kollegialen) Leitungsorgane des ORF gerade auch gegenüber den, deren Mitglieder bestellenden staatlichen Organen und den politischen Kräften, die sie repräsentieren, im Interesse der Allgemeinheit, in dessen Dienst der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und seine Tätigkeit steht, gewährleistet sein." 

Und vor diesem Hintergrund macht es natürlich einen Unterschied, ob der Bundeskanzler Bewerber*innen zum Kaffee einlädt oder der Bridgeclub. Und ob sich der Generalsekretär einer Partei über (mögliche) Bewerber*innen äußert oder der Obmann eines Kleingartenvereins. Aber  die Einladung oder die Äußerung als solche ist nicht rechtswidrig; rechtswidrig wäre nur, wenn Mitglieder des Stiftungsrates "Signale" aus der Politik als Weisungen oder Aufträge ansehen und so handeln würden. 

Fünftens: die Abstimmung im Stiftungsrat ist offen (im Sinne von "nicht geheim", nicht notwendigerweise auch im Sinne von "ergebnisoffen") 

Der Stiftungsrat ist teilweise dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft nachgebildet, vor allem haben die Mitglieder des Stiftungsrates nach § 20 Abs. 2 ORF-Gesetz dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Daher muss auch nachvollziehbar sein, wie die Mitglieder des Stiftungsrates abgestimmt haben. § 20 Abs. 6 ORF-Gesetz legt zudem ausdrücklich fest, dass der Stiftungsrat seine Beschlüsse "in offener Abstimmung" fasst.

Dennoch hat der Verfassungsgerichtshof zumindest angedeutet (hier, in Rn. 90), dass - wie bei einer Aktiengesellschaft - "unecht geheime" Abstimmungen zulässig wären, "wenn und insoweit das individuelle Stimmverhalten bei Bedarf im Nachhinein nachvollziehbar bleibt". Denkbar wären solche unecht geheimen Abstimmungen also auch für den Stiftungsrat.

Bei der Abstimmung über die Bestellung des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin ist dies aber derzeit ausgeschlossen, denn der Stiftungsrat hat dafür - in Entsprechung des gesetzlichen Auftrags nach § 27 Abs. 4 ORF-Gesetz - in seiner Geschäftsordnung nähere Festlegungen getroffen. Vorgesehen ist dort unter anderem, dass bei der Auswertung der Stimmzettel "die auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen summiert und durch Verlesen der Namen der Mitglieder des Stiftungsrats und deren Auswahl bekannt gegeben" werden. Es ist also für alle Mitglieder des Stiftungsrates nachvollziehbar, wie die jeweils anderen Mitglieder abgestimmt haben. 

Sechstens: sollte es Stiftungsratsmitglieder geben, die offen anders abstimmen als sie es geheim tun würden, wären sie schon deshalb ungeeignet für die Funktion als Stiftungsratsmitglied. 

Viel wird darüber spekuliert, dass die offene Abstimmung der Kontrolle des Abstimmungsverhaltens durch die (politischen) "Freundeskreise" dient. Faktum ist, dass sie diese Kontrolle ermöglicht: Abweichler*innen von einer allenfalls zuvor in den und zwischen den Freundeskreisen vereinbarten Linie sind einfach auszumachen. 

Das Problem in diesem Zusammenhang ist meines Erachtens aber nicht die Möglichkeit, solche "Abweichler*innen" festzustellen. Das Problem ist, dass es möglicherweise Stiftungsratsmitglieder geben könnte, die offen anders abstimmen, als sie es geheim tun würden, die also bei offener Abstimmung andere - unsachliche - Kriterien für ihr Entscheidungsverhalten anwenden als sie es bei geheimer Abstimmung tun würden. Das würde nicht nur von Feigheit und Rückgratlosigkeit zeugen, es wäre auch pflichtwidrig.

Armin Wolf hat auf BlueSky geschrieben, er wisse persönlich von drei Stiftungsratsmitgliedern, die 2021 nach "intensiven Gesprächen mit der ÖVP-Zentrale" für Weißmann gestimmt hätten, obwohl sie Totzauer für die bessere Kandidatin gehalten hätten. Ein Mitglied hätte erklärt, im Hauptberuf ganz wesentlich vom Land abhängig zu sein und es sich deshalb nicht leisten zu können, den/die LH nachhaltig zu verärgern.

Ich würde darauf sagen: wer sich vor dem/der LH (oder Bundeskanzler, Parteiobmann/frau etc.) fürchtet und das eigene Abstimmungsverhalten nach den Wünschen dieser Person(en) ausrichtet, hat die Aufgabe als Stiftungsratsmitglied nicht verstanden (und handelt pflichtwidrig). Optimist, der ich bin, würde ich sagen: ich gehe als Arbeitshypothese einmal davon aus, dass Mitglieder des Stiftungsrates über ein Mindestmaß an Selbstrespekt und Professionalität verfügen und ihre Entscheidung daher - wie gesetzlich vorgesehen - in eigener Verantwortung ohne Rücksicht auf politische Wünsche treffen. 

Exkurs: die Venedig-Kommission zur offenen oder geheimen Abstimmung

Die Opinion der Venedig-Kommission zum Entwurf eines Gesetzes über den litauischen öffentlich-rechtlichen Rundfunk (LRT) befasst sich auch mit der Frage der offenen oder geheimen Abstimmung bei der Bestellung und Abberufung der Generaldirektorin des LRT. Diese Opinion (die ich auch schon in diesem Beitrag erwähnt habe) wurde vom Präsidenten des österreichischen Verfassungsgerichtshofes mitverfasst, aber nicht nur deshalb sollte man sie auch in Österreich aufmerksam lesen. Für die Venedig-Kommission ist die Frage, ob die Abstimmung  offen oder geheim ist, jedenfalls nicht allein maßgebend; es kommt darauf an, ob der gesamte Rahmen ausreichenden Schutz gegen willkürliche oder politisch motivierte Entscheidungen bietet. Im Wortlaut (Rn. 75):

"... from a rule-of-law perspective, the key issue is not whether voting should be open or secret per se, but whether the overall governance framework – encompassing appointment criteria, procedural safeguards, reasoning requirements, and judicial review mechanisms – provides adequate protection against arbitrary or politically motivated decisions while ensuring appropriate accountability. The choice of voting method represents one element within this broader framework and should therefore be assessed in conjunction with the other applicable safeguards rather than in isolation." (Hervorhebung hinzugefügt)

Zumindest in der Theorie besteht in Österreich ein (teilweise) entsprechender Rahmen: für Stiftungsratsmitglieder besteht eine ausdrückliche Weisungsfreistellung, sie können nicht abberufen werden, die Entscheidungen des Stiftungsrates über Bestellung und Abberufung unter anderem des Generaldirektors/der Generaldirektorin müssen begründet werden und können (über die Regulierungsbehörde und damit schließlich auch gerichtlich im Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht) überprüft werden, und für die von der Bundesregierung (allein) und vom Publikumsrat zu bestellenden Stiftungsratsmitglieder bestehen auch zumindest rudimentäre Ernennungskriterien. Meine These daher: die offene Abstimmung als solche würde ich nicht als verfassungswidrig ansehen (unabhängig von der politischen Frage, ob man sie beibehalten sollte).

Siebentes: die Kriterien für die Entscheidung über die Bestellung sind festgelegt.

Der Stiftungsrat hat nach dem Gesetz ein "transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors" sicherzustellen. Dazu gehört auch, dass schon in der Ausschreibung über "die zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen" und "jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion  [...] verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden", zu informieren war. Andere als die in der Ausschreibung festgelegten Kriterien dürfen zur Beurteilung nicht herangezogen werden.

Insbesondere ist auch nicht relevant, mit welchem "Team" ein*e Bewerber*in antreten möchte. Zwar kann - im Rahmen des laut Ausschreibung vorzulegenden Konzepts zur mittel- und langfristigen Entwicklung für den ORF - auch dargelegt werden, welche organisatorischen Maßnahmen der/die Bewerber*in plant (also zB eine Neustrukturierung der Direktionen), aber es kann keine Festlegung auf bestimmte Personen geben, denn:

Achtens: die Entscheidung über die Direktor*innen und Landesdirektor*innen fällt erst später.

In den Medien wird häufig kolportiert, dass politisch nicht nur ein Vorschlagsrecht der ÖVP für den/die Generaldirektor*in vereinbart worden wäre, sondern auch ein Vorschlagsrecht von ÖVP und SPÖ für (bestimmte) Direktor*innen - was zugleich nahelegen würde, dass das "Gesamtpaket" bereits mit dem/der erfolgreichen Bewerber*in für die GD-Funktion paktiert sein müsste. 

Das wäre jedenfalls rechtswidrig. Denn die Ausschreibung für die Direktor*innen und Landesdirektor*innen kann erst vom/von der neu bestellten Generaldirektor*in vorgenommen werden, und es liegt im Wesen einer Ausschreibung, dass vorweg nicht feststehen kann, wer sich im Zuge der Ausschreibung als bestgeeignete Person herausstellt. 

Die Frage, ob ein "Personalpaket" erwartet wird, ist meines Erachtens auch der - aus der Sicht möglicher "Anfechtungen" (siehe dazu noch weiter unten) - rechtlich heikelste Punkt. Denn dass sich ein Stiftungsratsmitglied für jemanden nur deshalb entscheidet, weil es zB der Bundeskanzler so möchte, ist wenig realistisch und würde sich zudem kaum erweisen lassen. Aber Absprachen über ein Gesamtpaket an Direktor*innen (und vielleicht auch Landesdirektor*innen) müssten notwendigerweise mehrere Personen einbeziehen. Gerade angesichts der derzeit doch etwas angespannten Situation wäre dabei meines Erachtens nicht  ausgeschlossen, dass etwas davon nach außen dringt (oder zumindest ausreichende Anhaltspunkte bestehen, um im Fall einer Beschwerde an die KommAustria Ermittlungsansätze für die Behörde zu bieten). Auch hier: ich bin Optimist und nehme als Arbeitshypothese einmal an, dass solche Deals (vielleicht auch wegen des damit verbundenen Risikos) nicht gemacht werden. 

Neuntens: das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFG) ändert etwas, aber nicht alles.

Gegen behauptetermaßen rechtswidrige Entscheidungen des Stiftungsrates konnte auch bisher schon eine Beschwerde oder ein Antrag an die KommAustria nach § 36 ORF-G gestellt werden. Das betraf natürlich auch Entscheidungen des Stiftungsrates im Zuge von Personalmaßnahmen, ein Beispiel war der - im Ergebnis vergebliche - Versuch eines Bewerbers für die Funktion als technischer Direktor im Jahr 2006, die Entscheidung des Stiftungsrates für einen anderen, vom Generaldirektor vorgeschlagenen Bewerber auszuhebeln (siehe VwGH 14.1.2009, 2006/04/0241). 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum Rundfunkgesetz) bestand nach den damals maßgebenden Rechtsvorschriften ein "Freiraum, der personal- und unternehmenspolitische Überlegungen des Kuratoriums" zuließ; die Aufsichtsbehörde hatte nur "zu untersuchen, ob sich das Organ des ORF bei der Personalentscheidung im Rahmen seines personal- und unternehmungspolitischen Spielraumes bewegt hat".

Der Verwaltungsgerichtshof hat das für das ORF-Gesetz in der oben zitierten Entscheidung übernommen: eine von der Behörde aufzugreifende Gesetzesverletzung kann demnach nur dann vorliegen, "soweit das Gesetz die Organe des ORF bindet." Damals fanden sich im ORF-G "keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die den Organen des ORF, namentlich dem Generaldirektor und dem Stiftungsrat, bindend vorgeben, wie sie bei der Prüfung der fachlichen Eignung der Bewerber um die Stelle eines Direktors vorzugehen haben" (schon daher war es zB nicht rechtswidrig, dass der Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch/Hearing eingeladen wurde). 

Das (mögliche) Verfahren hat sich durch das EMFG nicht geändert, wohl aber das bei der Bestellung zu beachtende Gesetz - durch die mit dem EMFG-Begleitgesetz vorgenommene Novellierung des ORF-Gesetzes. Nun gibt es also erweiterte Verfahrensbestimmungen, die vom Stiftungsrat zwingend einzuhalten sind (§ 27 ORF-Gesetz, der dies weitgehend an die Geschäftsordnung des Stiftungsrates delegiert). Der Prüfmaßstab für eine allfällige behördliche (oder darauffolgend allfällige gerichtliche) Nachprüfung der Entscheidungen des Stiftungsrates hat sich insofern verändert (und die ganze Angelegenheit ist nun auch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts gerückt, sodass das EMFG, aber zB auch die EU-Grundrechtecharta, zu beachten ist). 

Zehntens: Es gibt keine "Wahlanfechtung" (aber Beschwerde- und Antragsrechte gegen eine behauptete Verletzung von Bestimmungen des ORF-Gesetzes).

In diesen Tagen werde ich häufig gefragt: kann man die Wahl des ORF-Generaldirektors/der ORF-Generaldirektorin eigentlich anfechten? Und meine erste Antwort darauf ist natürlich: es ist keine Wahl (siehe oben, erstens). Und es gibt daher auch keine klassische Wahlanfechtung (an den VfGH, wie etwa bei einer Nationalratswahl).

Aber es gibt eine Rechtsaufsicht über den ORF nach § 36 ORF-Gesetz, die von der KommAustria wahrgenommen wird. Von wenigen, hier nicht relevanten Sonderfällen abgesehen, prüft die KommAustria allerdings nicht von Amts wegen, sondern nur, wenn eine Beschwerde oder ein Antrag von den dazu berechtigten Personen oder Einrichtungen eingebracht wird. 

Beschwerdeberechtigt sind zunächst einmal Personen, die "durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt" zu sein behaupten. Dazu würden Bewerber*innen zählen, die nicht zum Zug gekommen sind, weil sie - nach ihrer Behauptung - vom Stiftungsrat rechtswidrig nicht bestellt wurden (etwa weil die Entscheidung nicht aufgrund der in der Ausschreibung enthaltenen Kriterien getroffen wurde, die Kriterien falsch beurteilt wurden, oder weil eine unzulässige Einflussnahme - durch Weisung oder Auftrag - erfolgt wäre). Behaupten kann man vieles, im Verfahren wäre es dann zu beweisen. 

Das ORF-Gesetz kennt darüber hinaus die "Popularbeschwerde", für die es nicht auf eine unmittelbare Betroffenheit ankommt, sondern nur darauf, dass man "Beitragsschuldner" des ORF-Beitrags ist (oder vom ORF-Beitrag befreit), und dass die Beschwerde von 120 solchen Personen unterstützt wird. Ob die 120 Personen durch eine Partei, einen Blasmusikverband, einen Facebook-Aufruf oder wie auch immer organisiert werden, ist egal, wichtig ist nur, dass alle diese eine Beschwerde unterstützen und ihre Identität festgestellt werden kann (unleserliche Unterschriftenlisten würden also nicht reichen). Auch hier würde zunächst die bloße Behauptung der Rechtsverletzung ausreichen, aber im Verfahren müsste diese tatsächlich unter Beweis gestellt werden. Ein diffuses Gefühl, dass "eh alles geschoben" ist, oder ein nicht weiter belegtes Zitat aus einem Newsletter, wonach "in Wahrheit" der Bundeskanzler entschieden hätte, reicht dazu jedenfalls nicht. 

Sowohl die Popularbeschwerde als auch die Beschwerde einer unmittelbar geschädigten Person (einer Bewerberin/eines Bewerbers) müsste innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung des ORF-Gesetzes, eingebracht werden. Im Fall einer behauptetermaßen rechtswidrigen Bestellung am 11. Juni 2026 also innerhalb von sechs Wochen ab dem 11. Juni 2026.

Das ORF-Gesetz kennt aber nicht nur Beschwerden, sondern auch Anträge auf Feststellung einer Rechtsverletzung. Antragsberechtigt (im hier relevanten Zusammenhang) sind der Bund, jedes Land, der Publikumsrat und mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates. Dass der Bund einen Antrag stellen wird, würde ich eher ausschließen, auch den Publikumsrat sehe ich aktuell nicht in einer Position, in der er einer mehrheitlich getroffenen Entscheidung des Stiftungsrates entgegentreten würde. Schon interessanter könnte es sein, ob bei einer knappen Entscheidung im Stiftungsrat die unterlegene - aber mindestens ein Drittel der Mitglieder umfassende - Minderheit sich dazu aufraffen könnte, einen Antrag zu stellen. Auch dies halte ich aber letztlich - wegen der diesbezüglich wohl zu sehr divergierenden Interessen - für sehr unwahrscheinlich.

Damit bleibt vor allem ein Szenario realistisch, das Anna Thalhammer in einem profil-Newsletter skizziert hat (ich nenne es der Einfachheit halber das "Burgenland-Szenario"): ein Land, dessen Landeshauptmann nicht in ungetrübtem Einvernehmen mit der auf Bundesebene regierenden Koalition (einschließlich seiner eigenen Partei) steht, könnte die sich bietende Gelegenheit nutzen, und - wie schon bei der Frage der Zusammensetzung des Stiftungs- und Publikumsrates - als Vorkämpfer der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auftreten. 

Das Land hat dabei auch einen Vorteil gegenüber einer individuellen Beschwerde oder einer Popularbeschwerde: die Antragsfrist beträgt nämlich nicht nur sechs Wochen, sondern sechs Monate. Das Land könnte also auch noch gemütlich abwarten, wie die Direktor*innen- und Landesdirektor*innenbestellung ausgeht, und erst dann - gegebenenfalls abhängig vom Ausgang der Landesdirektor*innenbestellung - einen Antrag stellen. 

Und weil dieses Szenario nicht nur für ein Land möglich ist, könnte man auch das "Steiermark-Szenario" durchdenken. Nehmen wir an, es bewirbt sich jemand, der/die nicht von vornherein als ungeeignet abgetan werden kann (zB weil sie Erfahrung als Geschäftsführerin eines ORF-Tochterunternehmens mitbringt) und keine Berührungsängste mit der Partei des steiermärkischen Landeshauptmannes hat. Diese Person wird auch zum Hearing eingeladen und bekommt ein paar Stimmen im Stiftungsrat. Sie kann, müsste aber nicht selbst Beschwerde erheben, und sie könnte das Land Steiermark bei einer Antragstellung - insbesondere durch wesentliche Informationen über den Ablauf des Verfahrens - unterstützen. Ob ein Antrag eingebracht wird oder nicht könnte dann, wie im Burgenland-Szenario, immer noch entschieden werden, wenn klar ist, wer als Landesdirektor*in bestellt wird.

Anders als für das Burgenland, das diesbezüglich eine Reputation zu verlieren hätte, wäre es für das Land Steiermark auch nicht zwingend wesentlich, wie das Verfahren letztlich ausgeht, zumal ein Verfahrensziel auch sein könnte, für möglichst lange Unsicherheit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sorgen (eine Unsicherheit beim Steiermark-Szenario ist allerdings, ob der Koalitionspartner das mittragen würde).

Elftens: es gäbe noch viel zu schreiben, aber: nicht von mir, und nicht jetzt.

In den letzten rund zwei Monaten ist eine lange Liste an Themen im Rundfunkrecht - und speziell zum ORF - zusammengekommen, an denen man bei entsprechenden zeitlichen und sonstigen Ressourcen vertieft arbeiten könnte. Nicht alles davon ist hochkomplex (aber es überrascht auch immer wieder, dass selbst auf wenig komplexe Fragen gelegentlich, wie soll ich sagen, "interessante" Antworten gefunden werden). Manches davon wird - hoffentlich - auch nur hypothetisch bleiben.

Ein paar Aspekte habe ich im Blog schon angeschnitten (zum Rücktritt des Generaldirektors, zur Unabhängigkeit der Stiftungsratsmitglieder, zur Finanzierung). Ich schließe auch nicht aus, bei Gelegenheit - wenn alles vorbei ist - auch wieder einmal das eine oder andere Thema im Blog oder in einer Fachzeitschrift aufzugreifen.

Für jetzt aber verabschiede ich mich mal eine Zeitlang aus der Debatte.