Tuesday, September 08, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 10)

Vor etwas mehr als einem Jahr ist das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft getreten - seither sind von den erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten über 270 Entscheidungen zu diesem Gesetz veröffentlicht worden (siehe meine Übersichtsseite zur IFG-Rechtsprechung - die Veröffentlichung im RIS erfolgt oft erst mehrere Wochen oder auch Monate nach der Entscheidung). Für mein mittlerweile zehntes Rechtsprechungsupdate fasse ich hier die seit dem letzten Update (vom 17. Juli 2026) neu veröffentlichten Entscheidungen zusammen. 

1. Wer ist für den ORF zuständig?

Nach bisher drei Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zum ORF schien zumindest erstinstanzlich geklärt, dass der ORF dem IFG unterliegt und in Streitigkeiten über den Informationszugang das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat (das VwG Wien hatte sich in einem Beschluss vom 4.11.2025, VGW-113/032/16206/2025-4, für den ORF als nicht zuständig erachtet; in der Folge hatte das BVwG dann in einem Erkenntnis vom 17.12.2025, W171 2323537-1 seine Zuständigkeit angenommen, und auch der - irrigerweise von einer Bescheidpflicht des ORF ausgehende - Beschluss des BVwG vom 13.7.2026, W137 2343725-1/2E zog die Zuständigkeit des ORF nicht grundsätzlich in Frage). 

In einer nun veröffentlichten neuen Entscheidung kommt eine andere Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zu einem anderen Ergebnis. Zwar verwirft sie den Einwand des ORF, das IFG sei auf ihn gar nicht anwendbar, allerdings sieht sie das BVwG nicht nach § 14 Abs. 1 Z 1 IFG für die Entscheidung über die Streitigkeit als zuständig an. Das VwG Wien hatte sich stark auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum IFG gestützt, in der von "organisatorisch zum Bund gehörenden Stiftungen" die Rede ist (diese Formulierung findet sich auch im maßgeblichen Ausschussbericht), und die Ansicht vertreten, dass auch der Gesetzestext nicht verlangt, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nur dort eröffnet sein soll, wo eine Stiftung durch Personen (Personengemeinschaften) verwaltet wird, die in einem bestimmten qualifizierten Ausmaß von Organen des Bundes bestellt werden; eine "Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen" sei auch dann der Fall, wenn - wie beim ORF - "eine Stiftung nicht mehrheitsmäßig von von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet" werde.

Diese Ansicht wird nun vom BVwG ausdrücklich verworfen. Da die Organe des ORF von diversen Stellen bestellt werden, sieht es den Tatbestand von § 14 Abs. 1 Z 1 erster Fall zweite Alternative IFG  („von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet“) als nicht erfüllt an. Der Bund ist auch nicht "zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt", und schließlich werde er nicht "vom Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht". Der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit (in der Sache ging es um den Zugang zum "Bericht der  Evaluierungskommission") wurde daher zurückgewiesen (BVwG 24.8.2026, W605 2343907-1). Nun wird es an den Höchstgerichten liegen, die Zuständigkeitsfrage für den ORF zu klären.

2. Eine Ehrenrunde in Sachen Keytruda - die NÖ Landesgesundheitsagentur als "Verwaltung"

In den Verfahren betreffend die Kosten des Krebsmedikamentes Keytruda für die Gesundheitseinrichtungen der Länder (siehe dazu schon in der letzten Übersicht) ist es in Niederösterreich zu einer neuen Schleife gekommen: der auf § 14 IFG gestützte Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit mit der NÖ Landesgesundheitsagentur  (LGA) wurde vom LVwG NÖ als unzulässig zurückgewiesen, weil nach Auffassung des LVwG NÖ die NÖ LGA der staatlichen Verwaltung (im Sinne der COFAG-Rechtsprechung des VwGH) zuzurechnen ist. Der Rechtszug an das LVwG setzt somit voraus, dass die NÖ LGA zunächst - auf Antrag - einen Bescheid erlässt (LVwG NÖ 16.7.2026, LVwG-AV-495/001-2026). 

Im Keytruda-Verfahren in der Steiermark hat das LVwG Steiermark die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (KAGes) hingegen nicht der "Verwaltung" zugerechnet und im Verfahren nach § 14 IFG entschieden (LVwG Stmk 8.6.2026, LVwG 41.11-1718/2026-19; ebenso in den Bundesländern Burgenland, Vorarlberg, Oberösterreich, Tirol und Salzburg - das mag an den unterschiedlichen Aufgaben der jeweiligen Krankenanstaltenträger liegen). Das LVwG sieht nur in wenigen Teilbereichen den Informationszugang als geboten an, für wesentliche Informationen (insbesondere die konkrete Preisdifferenz zum Fabriksabgabepreis) stützt sich die Verweigerung des Informationszugangs auf auf § 6 Abs. 1 Z 6 IFG (Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens); im RIS ist angemerkt, dass Revision erhoben wurde.

3. Salzburger Festspiele

Ein Autor und (ehemaliger) Kulturmanager hat in einem Verfahren vor dem LVwG Salzburg erreicht, dass ihm der Salzburger Festspielfonds "den dem Festspielfonds aus der Beurlaubung des Intendanten Markus Hinterhäuser bis Vertragsende seines aktuellen (bis 30.9.2026 laufenden) Intendantenvertrages und der vorzeitigen Auflösung seines neuen Intendantenvertrages für den Zeitraum 1.10.2026 bis 30.9.2031 entstandenen Gesamtkostenbetrag" bekanntzugeben hat und auch Auskunft darüber erteilen muss, ob der Festspielfonds Regressforderungen/Schadenersatzforderungen gegen die Mitglieder des Kuratoriums prüfen lässt (LVwG Salzburg 27.7.2026, 405-10/1840/1/10-2026). 

Vielleicht ermutigt vom Erfolg seines ersten Antrags hat der Antragsteller dann noch weitere Informationen vom Festspielfonds begehrt, konnte es allerdings nicht mehr erwarten, bis die Frist für die Erteilung der Information abgelaufen ist. Schon zwölf Tage nach seiner Anfrage (und ohne dass der Festspielfonds ausdrücklich erklärt hätte, dass er den Informationszugang verweigert) wandte sich der Antragsteller an das LVwG, das den Antrag - weil vor Ablauf der Frist zur Informationserteilung gestellt - zurückgewiesen hat (LVwG Salzburg 20.8.2026, 405-10/1881/1/3-2026). 

4. Gefahrenanalysen zu einem Speicherkraftwerk der TIWAG

In einer Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG des WWF gegen die TIWAG hatte das LVwG Tirol über den Zugang zu Gefahrenanalysen zum Speicher Gepatsch zu entscheiden. Das LVwG verpflichtete die TIWAG, die begehrten Informationen (u.a. Jahresberichte zum Kaunertal Kraftwerk, Überflutungskarten, Flutwellenberechnungen, Informationen über Hangverformungen, sowie Belege für die Untersuchung und Vorkehrung für einen etwaigen Alarmfall, Flutwellenabschätzung, Berichte über Szenarien im Falle eines Versagens der Stauanlage, maximale Überflutungshöhen etc.) herauszugeben (ausgenommen die Betriebsordnung für das Kraftwerk Kaunertal). 

Die TIWAG hatte die Herausgabe verweigert, weil es sich um kritische Infrastruktur handle. Das LVwG bestätigte die Einstufung des Speichers als kritische Infrastruktur, sieht aber keine schützenswerten Interessen nationaler Sicherheit oder umfassender Landesverteidigung, zumal der Speicher auf jeder verfügbaren Landkarte deutlich eingezeichnet ist. Informationen über eine potentielle Überflutung des Lebensraumes von mehr als hunderttausend Menschen seien zwar geeignet, die Menschen in Sorge und Unruhe zu versetzen, aber es sei gerade die Aufgabe von Watchdogs, aufzurütteln und Aspekte anzusprechen, die für die Öffentlichkeit unangenehm seien. Einer Umweltschutz-NGO, die zum Schutz der Bevölkerung vor Kraftwerksprojekten warnt, könne eine Information nicht aus dem Grund verweigert werden, die Bekanntgabe der Information würde die Bevölkerung in Unruhe versetzen, was eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs 1 Z 4 IFG) wäre. Im Hinblick auf Gefahren durch Terroranschläge hätten aber die in der Betriebsordnung zu findenden detaillierten Informationen über allfällige Stollen und Tunnel geheim zu bleiben (LVwG Tirol 14.7.2026, LVwG-2026/14/0237-17).

Das LVwG setzte sich auch mit dem Verhältnis zum Umweltinformationsgesetz auseinander. Es kam dabei zum Ergebnis, dass nur weil eine Information (auch) als Umweltinformation einzuordnen sei, darüber hinaus aber weitere Aspekte wie Aufrechterhaltung der Energieversorgung, Sicherheit von Speicherseen und somit der flussabwärts lebenden Bevölkerung und deren Lebensraum betreffe, dies nicht zur ausschließlichen Anwendbarkeit der einschlägigen Umweltinformationsgesetze führe. Zudem bleibe das IFG auch mangels gleichartigem Rechtsschutz in den Umweltinformationsgesetzen anwendbar, da dort gerade kein direkter Rechtsschutz gegen öffentliche Unternehmen vorgesehen ist, wenn diese die Information nicht erteilen. 

5. Der säumige Bürgermeister von Klagenfurt

Der Klagenfurter Bürgermeister ist mit ihm offenbar lästigen Journalist*innen konfrontiert, die Zugang zu zwei von einem Wirtschaftsprüfer erstellten Gutachten wollen. Die näheren Umstände kann man in einem Artikel im Falter [Paywall] nachlesen, den der Journalist Franz Miklautz (Beschwerdeführer in dem mit Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 23.7.2026, KLVwG-1547/2/2026 erledigten Säumnisbeschwerdeverfahren) verfasst hat. Der Bürgermeister legte die Säumnisbeschwerde erst knapp sechs Monate(!) nach ihrem Einlangen dem LVwG vor. Das LVwG hat dem säumigen Bürgermeister dann nach § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, über den Antrag abzusprechen (was dieser aber, laut dem bereits zitierten Falter-Artikel, wiederum nicht getan hat - was in Verbindung mit der verspäteten Vorlage der Säumnisbeschwerde nur den Schluss auf eine entweder dysfunktionale Verwaltung oder auf eine absichtliche Behinderung journalistischer Arbeit zulässt). In einem Parallelfall hat das LVwG Kärnten über eine Säumnisbeschwerde einer Journalistin gleichartig entschieden (LVwG Kärnten 23.7.2026, KLVwG-1546/2/2026). 

6. "Industrielle Kooperation" im Zusammenhang mit dem Kauf von Bundesheer-Jets

Was früher im Zusammenhang mit der Eurofighter-Beschaffung Gegengeschäfte hieß, nennt man nun "industrielle Kooperation". Nicht geändert hat sich, dass das damit befasste Ministerium Informationen dazu nicht (oder jedenfalls nicht freiwillig) herausgibt. Auch im Fall eines Journalisten, der vom BMWET die Übermittlung des anlässlich der Beschaffung von M-346-Jets des italienischen Leonardo-Konzerns abgeschlossenen Vertrags über industrielle Kooperationen, samt allfälliger Beilagen, begehrte, wurde dies vom BMWET verweigert und nur pauschal mit dem Hinweis auf mehrere Geheimhaltungsgründe (§ 6 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 7) begründet. Aufgrund einer Beschwerde des Journalisten hat das BVwG den Bescheid aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an den BMWET zurückverwiesen, weil keine nachvollziehbare Abwägungsentscheidung getroffen wurde; die Behörde habe die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen und es fehlten auch jegliche nachvollziehbaren Feststellungen, warum eine bloß teilweise Offenlegung nicht möglich wäre (BVwG 3.7.2026, W256 2343868-1).

7. Individuelle Kompetenzmessung (ikm+) - Rohdaten

Ein Lehrer und Bildungssprecher einer im Wiener Landtag vertretenen Partei wollte vom Bildungsminister die Übermittlung der "ikm+ Daten" (Daten der individuellen Kompetenzmessung) seit Beginn der ikm+ Testungen aller Pflichtschulen in Wien. Der Bildungsminister wies das Informationsbegehren gestützt auf § 2 und § 9 Abs. 3 IFG ab, weil die Daten nicht in der gewünschten Form vorliegen würden und die Aufarbeitung einen wesentlichen zeitlichen Aufwand bedeuten würde.  Der Informationswerber erhob Beschwerde, und das Bundesverwaltungsgericht prüfte zunächst, ob der Beschwerdeführer public watchdog sei - was es verneinte (der Beschwerdeführer hatte dazu auch nur auf seine politische Funktion verwiesen; seine Rolle als Blogger und seine mehr als sechstausend Instagram-Follower hätten vielleicht zu einer anderen Bewertung führen können). Anders als das BMB kam das BVwG aber zum Ergebnis, dass die Daten vorhanden und verfügbar seien (zumal es der Beschwerdeführer der Behörde freigestellt habe, wie sie seinen Antrag auf Informationen beantwortet, solange bestimmte wesentliche Informationen erkennbar seien); dass die Daten aufbereitet werden müssten, ändere daran nichts. 

Allerdings wies das BVwG die Beschwerde dennoch ab, weil es in der Interessenabwägung - unter Bezugnahme auf Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes und des Bildungsdokumentationsgesetzes - zum Ergebnis kommt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Zurverfügungstellung der Informationen bestehe, das die Geheimhaltungsinteressen an den nicht gemäß § 3 Abs. 8 BilDokG aufbereiteten Daten überwiege (BVwG 13.7.2026, W298 2343608-1). 

Im Wesentlichen stützen sich diese Überlegungen darauf, dass bei Herausgabe der "Rohdaten" (gegenüber den ohnehin zu veröffentlichenden qualitätsgesicherten Daten) nachteilige Wirkungen zu befürchten seien, "insbesondere bei einer möglichen isolierten Verwendung, beispielsweise zum Untermauern einer politischen Forderung". Für mich ist nicht nachvollziehbar, welchem Geheimhaltungsgrund diese Überlegungen zuzuordnen wären, zumal die spekulativ - ohne entsprechende Feststellungen - angenommenen möglichen nachteiligen Folgen offenbar weder so stark sind, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wäre, noch konkrete berechtigte Interessen eines anderen betroffen wären. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, eine Art gesellschaftspolitische Wertung über wünschenswerte und weniger wünschenswerte Verwertung von Informationen vorzunehmen - es ist dem IFG wesensimmanent, dass auch Informationen zugänglich zu machen sind, die gegebenenfalls "isoliert" oder "zum Untermauern  einer politischen Position" verwendet werden könnten.

8. Rettungslandschaft NEU (mit einem bemerkenswerten verfahrensrechtlichen Aspekt)

Fragen nach den verschiedenen Verträgen im Zusammenhang mit der Organisation des Rettungswesens sind schon in Tirol und Niederösterreich aufgetaucht (siehe zB LVwG Tirol 22.12.2025,  LVwG-2025/14/2712-9 oder LVwG NÖ 17.6.2026, LVwG-AV-555/001-2026). In einem weiteren Verfahren vor dem LVwG Niederösterreich übermittelte die Landesregierung dem Informationswerber (er ist im Rahmen einer Rettungsorganisation führend tätig) einen Vertrag zur "Rettungslandschaft NEU" mit Schwärzungen und verweigerte im Übrigen den Informationszugang. Nach Beschwerde an das LVwG passiert etwas Bemerkenswertes: In der Verhandlung teilt der Richter dem Beschwerdeführer mit, dass ein (privater) Sachverständiger beigezogen werden solle zur Beurteilung der Frage, ob durch die Gewährung von Zugang zu bestimmten geschwärzten Passagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Betroffener berührt werden können (was so formuliert eine Rechtsfrage wäre, die zu lösen Aufgabe des Richters ist und die nicht an Sachverständige ausgelagert werden kann). Daraufhin schränkte der Beschwerdeführer (wohl wegen der zu erwartenden Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen) seinen Antrag entsprechend ein, womit die "Androhung" der Sachverständigen-Beiziehung ihre vielleiht nicht ganz unbeabsichtigte Wirkung erzielt hat. Im Restumfang wurde der Beschwerde Folge gegeben und die NÖ Landesregierung verpflichtet, dem Beschwerdeführer Informationen zugänglich zu machen (LVwG NÖ 20.7.2026, LVwG-AV-852/001-2026). 

9. Verschiedene Abwägungsfragen

In Tirol hatte ein Beschwerdeführer Informationen über Kontrollen von Freizeitwohnsitzen in einer Gemeinde begehrt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden Informationen teilweise erteilt (insofern wurde die Beschwerde zurückgezogen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt). Zur Frage, wie viele Benützungsverbote aktuell bestehen und wie viele davon rechtskräftig sind, stellte das LVwG Tirol fest, dass keine gesonderte Aufzeichnung über Benützungsverbote bestehe und die Bauakten (über mehrere hundert Gebäude) jeweils gesondert durchgesehen und ausgewertet werden müssten - die Information seien daher nicht verfügbar. Zur Frage schließlich, welche Personen (mit Namen und Adressen) zur Kontrolle von Freizeitwohnsitzen beauftragt sind, kam das LVwG in der Interessenabwägung zu einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse nach § 6 Abs 1 Z 7 lit. a IFG , denn diese Personen "werden in einer konfliktträchtigen Vollzugsmaterie tätig" (LVwG Tirol 9.7.2026, LVwG-2026/21/1337-11). 

In einem Fall in Oberösterreich hatte der Informationswerber die Beantwortung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit Tierschutz-Verfahren begehrt. Soweit es dabei um Fragen zu Motiven oder zur Rechtfertigung behördlichen Verhaltens ging, führte dies zur teilweisen Abweisung der Beschwerde. Teilweise waren Informationen auch nicht verfügbar und teilweise (im Hinblick auf die Einleitung eines tierschutzrechtlichen Verfahrens gegen eine konkrete Person) überwogen Geheimhaltungsinteressen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 6 Ab. 1 Z 7 lit. a IFG. Nur in einem einzigen Punkt war die Beschwerde erfolgreich: die Behörde hat dem Beschwerdeführer den genauen Quellennachweis zu einem vom Amtstierarzt in einem Gutachten zitierten Werk zu geben (LVwG OÖ 12.5.2026, LVwG-250270/6/VG/EP). 

Einen interessanten Einblick in die Verwaltung der Stadt Wien in Baurechtssachen bietet ein Erkenntnis des VwG Wien. Ein Verein (wohl eine Interessenvertretung von Mieter*innen oder Eigentümer*innen) hatte Informationen zu einem Gebäude nachgefragt, insbesondere die konkreten Daten der Bau- und Benützungsbewilligung (sowie weitere Informationen, die für die Beurteilung nach § 2 Abs 3 Richtwertgesetz - und damit zur Beurteilung des zulässigen Mietzinses - erforderlich sind). Die Behörde lehnte jegliche Informationserteilung pauschal ab, da die Informationen nicht verfügbar seien. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergab sich aber, dass die Behördenmitarbeiter anlässlich der Anfrage zwar in den Akt ("Hauseinlage") Einsicht genommen hatten, aber die Ansicht vertraten, schon die Suche nach der Baubewilligung, die sich "sehr wahrscheinlich" in dieser Hauseinlage befinde, wäre eine Recherche, sodass nicht mehr von verfügbaren Informationen gesprochen werden könnte. Das VwG hob den Bescheid auf und wies die Sache an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurück: Die Behörde hätte es in der Hand gehabt, zumindest einzelne Informationen zu erteilen. Zudem hat die Behörde die "Hauseinlage" auch dem VwG nicht vorgelegt, sodass der pauschal behauptete "unverhältnismäßige Aufwand" der Informationserteilung nicht beurteilt werden konnte (VwG Wien 8.4.2026, VGW-113/050/1646/2026-10).

Korrespondenz einer Gemeinde und deren Rechtsvertretung mit einer Mieterin (einer Gemeindewohnung?) unterliegt der Geheimhaltung (wohl: zum Schutz personenbezogener Daten). Und weshalb die Gemeinde ein Rechtsmittel in einem Verfahren gegen diese Mieterin einlegt, ist eine Frage nach der Motivation und bezieht sich somit nicht auf eine Information im Sinne des § 2 IFG (LVwG Stmk 12.1.2026 (gekürzt ausgefertigt am 26.1.2026), LVwG 41.16-4794/2025).

Ein Unternehmen, gegen das vom Verbraucherschutzverein eine Verbandsklage geführt wird, wollte beim Bundeskartellanwalt, der diesen Verein als "Qualifizierte Einrichtung" nach dem Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz anerkannt hat (sowohl innerstaatlich als auch grenzüberschreitend), Zugang zu Unterlagen aus dem Anerkennungsverfahren, insbesondere Urkunden über die strategische und finanzielle Ausrichtung des Vereins und das Protokoll einer Verhandlung, in der diese Themen erörtert wurden. Der Bundeskartellanwalt wies das Informationsbegehren wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen nach § 6 Abs. 1 Z 7 IFG ab. Das BVwG wies die dagegen gerichtete Beschwerde - mit entsprechender Abwägung der Geheimhaltungsinteressen - ab. Ein teilweiser Informationszugang könne wegen unverhältnismäßigen Aufwands iSd § 9 Abs. 2 IFG nicht gewährt werden (BVwG 6.7.2026, W227 2340400-1).

Ausschreibungsunterlagen der Kärntner Beteiligungsverwaltung (einer vom Land Kärnten gesetzlich eingerichteten Anstalt öffentlichen Rechts), die bereits öffentlich im Internet für jedermann anonym downloadbar zur Verfügung gestanden hatten, müssen einem Informationswerber zugänglich gemacht werden, entschied das LVwG Kärnten. Da das Vergabeverfahren bereits widerrufen worden war, kann auch der Geheimhaltungsgrund nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b IFG Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung) hier - anders als beim Protokoll der Aufsichtsratssitzung - nicht greifen (LVwG Kärnten 27.5.2026, KLVwG-1905/24/2025). In den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Verträge sollen aber nach Ansicht des LVwG nicht zugänglich gemacht werden, was im Wesentlichen damit begründet wird, dass nach Ansicht des LVwG Kärnten "das Urheberrecht als höherwertig zu sehen [ist] als das Recht auf Informationsfreiheit", was so natürlich nicht zutrifft (unbeschadet der Frage, zu welchem Ergebnis eine Abwägung im konkreten Fall führen müsste). 

10. Selbstverwaltung

Zwei Entscheidungen betreffen Einrichtungen der beruflichen Selbstverwaltung. Ein  ordentliches aktives Mitglied der Ärztekammer Niederösterreich (ÄK NÖ) hatte von der ÄK NÖ die Herausgabe der Zustelladressen der aktiven ordentlichen Mitglieder, der ärztlichen Pensionsbezieher*innen und sonstiger Leistungsbezieher*innen aus dem Wohlfahrtsfonds begehrt. Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der ÄK NÖ verweigerte die Herausgabe der Informationen. Das LVwG gab der Beschwerde insoweit statt, als es der Behörde auftrug, dem Beschwerdeführer die Informationen in Bezug auf die ordentlichen aktiven Mitglieder "durch Verweis auf die auf der Webseite der Ärztekammer für Niederösterreich in der Ärzt:innensuche öffentlich zugänglichen Informationen zu erteilen". Die Geheimhaltung der weiteren begehrten Informationen wurde vom LVwG im Ergebnis mit dem Schutz personenbezogener Daten begründet (LVwG NÖ 30.7.2026, LVwG-AV-679/001-2026).

In einem Fall in Kärnten ging es um ein Informationsbegehren an eine Gliederung der Wirtschaftskammer Kärnten (aufgrund der Kärnten-typischen exzessiven Anonymisierung ist nicht erkennbar, wer konkret belangte Behörde war), das von Nichtmitgliedern der Wirtschaftskammer gestellt wurde und aus diesem Grund abgewiesen wurde. Der Erstbeschwerdeführer war nie Mitglied, der zweitbeschwerdeführende Verein nur vom 22.5.2025 bis 4.1.2026, das Informationsbegehren wurde aber erst am 2.2.2026 gestellt. Das LVwG bestätigte die Abweisung wegen fehlender Kammer-Mitgliedschaft (LVwG Kärnten 1.6.2026, KLVwG-980-981/6/2026; meines Erachtens wären Informationen zu Zeiträumen, in denen die Mitgliedschaft bestanden hat, dennoch - soweit keine Geheimhaltungsgründe vorliegen - zugänglich zu machen, wie es das LVwG in einer anderen Entscheidung implizit getan hat).

11. Akteneinsicht

Die Abgrenzung zwischen dem Informationszugang nach dem IFG und dem (Parteien-)Recht auf Akteneinsicht beschäftigt die Verwaltungsgerichte weiterhin regelmäßig. Dabei zeigt sich auch, dass im Zusammenspiel zwischen Informationswerber*innen, Behörde und Verwaltungsgericht Unklarheiten  und unnötige Reibungsverluste entstehen. 

So hat ein Bürgermeister nach einem Ersuchen um Übermittlung eines baurechtlichen Bescheids und Gewährung eines Termins zur Akteneinsicht auf die Möglichkeit eines Bescheidantrags nach dem IFG verwiesen, was die Betroffenen zunächst von sich wiesen, weil sie als Anrainer Partei seien und ihnen Akteneinsicht zustehe; ihr dennoch gestelltes Ersuchen um "entsprechende Bescheiderlassung" führte dann nicht zu einem Bescheid über die Parteistellung und Akteneinsicht, sondern über die Verweigerung des Informationszugangs nach dem IFG wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen. Das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde dann mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen werde, weil der ursprüngliche Antrag nicht als Informationsbegehren nach dem IFG zu verstehen gewesen sei, sondern auf Akteneinsicht als Partei (LVwG NÖ 12.8.2026, LVwG-AV-430/005-2026). Das mag juristisch vertretbar sein (über die Auslegung von Erklärungen im Einzelfall kann man immer diskutieren), im Ergebnis ist es freilich unbefriedigend, weil keine der entscheidenden Fragen (haben die Beschwerdeführer*innen Parteistellung im Verfahren bzw. - wenn nicht - kommt ihnen ein Recht auf Informationszugang zu dem konkreten begehrten Bescheid zu?) beantwortet wurde. 

In einem weiteren vom LVwG Niederösterreich entschiedenen Fall wird leider aus der Begründung der Entscheidung nicht deutlich, ob der Beschwerdeführer Partei jenes Verfahrens war, in dem er, gestützt auf § 7 IFG, die "Übermittlung des gesamten, Bezug habenden Aktes" begehrte; das LVwG beurteilte diesen Antrag jedenfalls als Antrag auf Akteneinsicht und damit - wegen des Vorrangs der "besonderen Informationszugangsregelungen" im Sinne des § 16 IFG als unzulässig (LVwG NÖ 4.8.2026, LVwG-AV-1244/001-2026); wie schon öfter erwähnt, halte ich es für grundlegend falsch, das Recht auf Akteinsicht nach § 17 AVG jenen gegenüber, denen dieses Recht gerade nicht zukommt, als "besondere Informationszugangsregelung" anzusehen, die ein Recht auf Informationszugang nach dem IFG ausschließt. 

Eindeutiger war die Lage in einem vom LVwG Steiermark entschiedenen Fall: hier hatten die Beschwerdeführer gestützt auf das IFG Auskunft zu Änderungen einer Betriebsanlage begehrt, waren aber unstrittig Parteien des Verfahrens, worauf die Behörde auch ausdrücklich hingewiesen und Akteneinsicht angeboten hat. Der dennoch aufrechterhaltene ausdrücklich auf das IFG gestützte Antrag auf Zugang zu Informationen (die für die Beschwerdeführer durch Akteneinsicht zugänglich wären), wurde daher, meines Erachtens zurecht, abgewiesen (LVwG Stmk 17.3.2026, LVwG 41.19-362/2026-10). 

Einer Person, die offenbar keine Verfahrenspartei war, wurde auch in Oberösterreich der Zugang zu Informationen unter Hinweis auf die Regelungen zur Akteneinsicht verwehrt. Der Beschwerdeführer hatte, gestützt auf das IFG, "Einsicht in den gesamten Akt" betreffend eine bau- und naturschutzbehördliche Bewilligung einer Sportanlage begehrt. Das LVwG wies die Beschwerde als unbegründet ab, weil das IFG nicht dazu herangezogen werden könne, Informationsansprüche durchzusetzen, die nach § 17 AVG nur Verfahrensparteien zustünden (LVwG OÖ 23.6.2026, LVwG-250282/2/VG/GJ).

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide der FMA Anträge auf Informationszugang, die der Sache nach auf Zugang zu Akten eines Verwaltungsverfahrens gerichtet waren, als unzulässig angesehen. In einem Fall behauptete ein Kunde einer mittlerweile insolventen Bank, er habe Parteistellung und begehrte Akteneinsicht in den FMA-Akt zu dieser Bank und subsidiär Informationszugang nach dem IFG. Beides wurde von der FMA (in zwei getrennten Entscheidungen aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit nach der Geschäftseinteilung des BVwG) abgewiesen. Betreffend den subsidiär begehrten Informationszugang stützt sich die Abweisung - meines Erachtens unzutreffend - auf § 16 IFG (BVwG 7.7.2026, W605 2343428-1); die Verweigerung der Akteneinsicht wurde mit Erkenntnis vom 11.6.2026, W614 2343840-1 - mangels Parteistellung des Beschwerdeführers - bestätigt. 

Im zweiten Fall betreffend die FMA ging es um ein Aufsichtsverfahren, das aufgrund einer Eingabe des Informationswerbers eingeleitete  worden war. Das BVwG hat zwar die Ansicht der FMA übernommen, dass das Recht auf Akteneinsicht (das dem Beschwerdeführer aber mangels Parteistellung im Aufsichtsverfahren nicht zukommt) als besondere Informationszugangsregelung anzusehen sei, gab der Beschwerde aber insoweit statt, als sich das Informationsbegehren auch auf die Bekanntgabe der zuständigen Organisationseinheit der FMA bezog (was sich wiederum schon aus dem Internetauftritt der Behörde ergebe). Ich kann das nicht nachvollziehen, denn wenn man schon die (meines Erachtens in dieser Allgemeinheit unzutreffende) Ansicht vertritt, dass das  Akteneinsichtsrecht nach dem AVG jeden Zugang zu Dokumenten, der für Verfahrensparteien durch Akteneinsicht zu erreichen ist, für Nichtparteien ausschließt, dann müsste davon auch die für die Verfahrensführung zuständige Informationseinheit betroffen sein, die man ja ebenfalls bei der Akteneinsicht feststellen könnte (BVwG 6.7.2026, W605 2343170-1; beide IFG-Entscheidungen des BVwG sind übrigens Senatsentscheidungen).

Nur als Alternativbegründung stützte sich das LVwG Oberösterreich auf das Akteneinsichtsrecht als besondere Informationszugangsregelung in einem Fall, der hauptsächlich darauf gerichtet war, dass  der Bürgermeister einer Gemeinde den Informationswerber - den Obmann eines "Verschönerungsvereins" - in Zukunft von bestimmten (Bau-)Maßnahmen informieren solle. Das LVwG hat den abweisenden Bescheid des Bürgermeisters bestätigt, weil das Begehren "in erster Linie auf alle zukünftigen Bauvorhaben" abziele und diesbezüglich keine Informationen vorliegen (nur soweit der Antrag auch so verstanden werden könne, dass er sich auch auf ein konkretes Bauvorhaben beziehe, wurde die Abweisung alternativ auf die Subsidiarität zur Akteneinsicht bzw. auf das Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung gestützt (LVwG OÖ 5.5.2026, LVwG-250280/2/BL). 

12. Besondere Informationszugangsregelungen

Abgesehen vom Akteneinsichtsrecht, das (siehe oben) manchmal zutreffend, zumeist aber meines Erachtens auch unzutreffend als besondere Informationszugangsregelung angesehen wird, gibt es auch andere Rechtsvorschriften, die in der Rechtsprechung als besondere Zugangsregelungen nach § 16 IFG angesehen werden, die das Zugangsrecht nach dem IFG verdrängen. 

Im Wesentlichen anerkannt ist dies (schon aufgrund von VfGH-Entscheidungen, auch wenn diese noch zur Auskunftspflicht ergangen sind) für die Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe-Gesetze. Dies hat nun auch das LVwG Steiermark entschieden (LVwG Stmk 3.4.2026, LVwG 41.4-1533/2026-4); hier wird ergänzend auch das Meldegesetz als besondere Informationszugangsregelung im Sinne des § 16 IFG herangezogen, weil der Beschwerdeführer auch die Adresse seiner minderjährigen Tochter erfahren wollte. 

Das LVwG Niederösterreich hat neuerlich ein Informationsbegehren betreffend den Zugang zu Gemeinderatsprotokollen als unzulässig beurteilt, weil dieser Zugang in § 56 Abs 3 NÖ Gemeindeordnung abschließend geregelt sei (LVwG NÖ 3.7.2026, LVwG-AV-1006/001-2026; aus der Entscheidung geht nicht hervor, ob der Informationswerber Mitglied des Gemeinderates war, denn nur diesen steht nach § 56 Abs 3 NÖ Gemeindeordnung die Einsicht in die Protokolle offen).

In Oberösterreich versuchte ein Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gemeinde, über das IFG Zugang zu Unterlagen (Jahreslohnkonten 2025 und das Betriebssummenblatt) zu erhalten, die es für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss benötigte. Damit war er auch vor dem LVwG Oberösterreich nicht erfolgreich, weil für die Mitglieder des Prüfungsausschusses eine besondere Informationszugangsregelung besteht und der Beschwerdefrüher auch ausdrücklich in seiner Funktion als als Mitglied des Prüfungsausschusses (und nicht als Privatperson) gehandelt hat (LVwG OÖ 7.7.2026, LVwG-250296/2/SB/GJ). 

13. Vollständig erteilte Informationen

Wurden Informationen aufgrund des Antrags auf Informationszugang schon vollständig erteilt, bleiben Beschwerden an die Verwaltungsgerichte natürlich erfolglos. Das betraf etwa die von einem Außenamtsmitarbeiter hartnäckig verfolgten Fragen zur Festlegung der Kassenwerte für das Libanesische Pfund in bestimmten Zeiträumen, die er nun auch dem Finanzminister gestellt hatte, der sie (jedenfalls nach Ansicht des BVwG, der Beschwerdeführer dürfte das anders sehen) vollständig beantwortet worden waren (BVwG 5.8.2026, W171 2331153-1). 

Ein mangels Vertrauenswürdigkeit im Dolmetsch- und Sachverständigenregister des BMI (DSR) gesperrter Dolmetsch hatte 17 Fragen zur Auswahl und Bestellung Dolmetschern an mehrere Landespolizeidirektionen gestellt, die von den LPDs beantwortet wurden. Das BVwG hat die Beschwerden (betreffend zwei LPDs) abgewiesen und dabei in der Begründung dargelegt, weshalb die einzelnen Fragen als vollständig beantwortet anzusehen sind (BVwG 21.7.2026, W298 2343899-1 und BVwG 21.7.2026, W298 2344462-1). 

Und schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde eines Bewerbers um einen Job im Bundesdienst abgewiesen, dessen Fragen in Zusammenhang mit seiner Bewerbung von der Behörde vollständig erteilt worden waren (BVwG 6.7.2026, W605 2342630-1). 

Ein wenig umständlicher war ein Verfahren verlaufen, in dem jemand Säumnisbeschwerde gegen eine Staatsanwaltschaft erhob. Das zuvor gestellte Informationsbegehren hatte "ausdrücklich keine konkreten Ermittlungsverfahren, keine Parteirechte und keine verfahrensbezogenen Inhalte" zum Gegenstand, sondern zahlreiche allgemeine Fragen zur Organisation (zB ob Qualitätssicherungsverfahren bestehen, wie lange Berichte archiviert werden usw.). Die StA hatte zwar per Mail eine detaillierte Beantwortung vorgenommen, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte aber nicht festgestellt werden, dass diese Mitteilung dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen war. Nach einem Bescheidantrag des Beschwerdeführers übermittelte die StA dem Beschwerdeführer diese Mitteilung neuerlich und nachweislich, erließ aber keinen Bescheid; das BVwG gab der Säumnisbeschwerde statt und wies den Antrag auf Bescheiderlassung als unzulässig zurück, weil der Informationszugang vollständig gewährt worden war. der Information (BVwG 8.7.2026, W605 2342804-1).

14. Informationen, die man (aus anderen Gründen) schon hat, kann man nicht nach dem IFG erfragen 

Wer Zugang zu Informationen beantragt, die er/sie schon hat, handelt in der Regel missbräuchlich im Sinne des § 9 Abs. 3 IFG. So hat in einem Fall eine Beschwerdeführerin Informationen im Zusammenhang mit einem (sie betreffenden) Polizeieinsatz begehrt, die von der Polizei auch - teilweise geschwärzt - übermittelt wurden; die Daten jener Person, die den Notruf getätigt hatte, wurden aber nicht offengelegt. Das LVwG bestätigte den abweisenden Bescheid, weil die Beschwerdeführerin ohnehin wusste, dass der Notruf von ihrem Sohn abgesetzt worden war, was sie sogar in der Beschwerde ausführte (LVwG Tirol 10.8.2026, LVwG-2026/21/2113-5). 

Ein ähnlicher Fall wurde in der Steiermark entschieden. Hier hatte eine frühere Mitarbeiterin eines Referats der Hochschülerschaft an der TU Graz die Herausgabe sämtlicher Weisungen an dieses Referat in einem bestimmten Zeitraum begehrt. Im Verfahren stellte sich heraus, dass diese Weisungen nur nur in Chatgruppen kommuniziert worden waren, die der Beschwerdeführerin vorlagen u.a. weil sie diese Chatgruppen zum Teil auch selbst organisiert hatte; mit dem Verfahren wollte sie offenbar nur klären, ob es sich um verbindliche Weisungen gehandelt habe, wofür das IFG-Verfahren freilich kein zielführendes Instrument ist (LVwG Stmk 24.4.2026, LVwG 41.9-1121/2026-14). 

15. (Sonstige) missbräuchliche Informationsbegehren und "unverhältnismäßiger Aufwand" (§ 9 Abs. 2 und 3 IFG)

In einer Entscheidung über eine Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG mit der ÖBB Infrastruktur AG schreibt das Bundesverwaltungsgericht mit feiner Ironie über den Antragsteller, es sei ihm, "ausgehend von seiner festgestellten Tätigkeit, durchaus ein Interesse für  Eisenbahnangelegenheiten bis ins Detail zuzusinnen." Das konkrete Detailinteresse, um das es im Verfahren ging, bezog sich auf Zugnummern, Loknummern und Wagennummern betreffend zahlreiche Züge (in insgesamt 25 vielstündigen Zeiträumen auf bestimmten Strecken an einzelnen Tagen). Dieser Zugang wurde vom BVwG, gestützt auf § 9 Abs. 3 IFG, nicht gewährt, auch vor dem Hintergrund zahlreicher anderer Anfragen des Antragstellers. Dass er "auch in gewisser Weise journalistisch in Erscheinung tritt", half ihm da nicht weiter, schon weil er die Informationen nur zum Beschriften seiner - eigenen - Eisenbahnaufnahmen begehrt hatte (BVwG 30.7.2026, W274 2346186-1).

Ein berufskundlicher Sachverständiger beantragte vom BKA Einsicht in die Bewertungsinformationen aller Referenz-Arbeitsplätze samt Bewertungsgutachten und Arbeitsplatzbeschreibung sowie Informationen dazu, "innerhalb welcher Range (Punkte von bis)" die Zuordnung zu jeder Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe liege. Das BKA verweigerte den Zugang zu den Bewertungsgutachten gestützt auf § 9 Abs. 3 IFG, weil diese zur Gänze gesichert und anonymisiert werden müssten, und zu den Punkte-Ranges unter Hinweis auf das geistige Eigentum des Unternehmens, das das Bewertungssystem entwickelt habe. Das BVwG wies die Beschwerde ab und stellt u.a. fest, dass die Ablage der Bewertungsgutachten "nach keinem einheitlichen Ablagesystem und von Bearbeiter zu Bearbeiter unterschiedlich"(!) erfolge. Es kam zum Ergebnis, dass der Aufwand für das Heraussuchen und Anonymisieren der Gutachten einen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne des § 9 Abs. 2 IFG bedeuten würde. Zudem stehe dem Zugang zu den Bewertungsgutachten ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse entgegenstehe, zum Schutz des Rechts am geistigen Eigentum des Unternehmens, das das Bewertungssystem entwickelt habe (BVwG 9.7.2026, W171 2331850-1; leider wird nicht ausgeführt, von welcher Art des geistigen Eigentums das BVwG hier ausgeht, die Begründung weist eher auf Geschäftsgeheimnisse bzw. vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtungen als auf einen konkreten Eingriff zB in Urheber- oder Leistungsschutzrechte hin). 

Nicht nur missbräuchlich, sondern auch mutwillig war ein Informationsbegehren, das an die Johannes Kepler-Universität Linz gestellt wurde, und in dem es um die "Verwendung des Begriffs civiliter mortus" ging. Der "Informationswerber" hatte in der Folge mehr als 30 E-Mails ("zum Teil mehrere in Minutenabständen") geschickt, die im Erkenntnis teilweise wörtlich wiedergegeben werden und aus denen sich, vorsichtig formuliert, nicht das Bild ergibt, dass ein ernsthaftes Informationsinteresse verfolgt würde, zumal sie vielfach völlig am Thema vorbeigehen und diverse Anschuldigungen enthalten, bis hin zu Assoziationen mit Jeffrey Epstein. Das Rektorat hat die Information verweigert und - nach Androhung - eine Mutwillensstrafe verhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen und auch die Mutwillensstrafe bestätigt, allerdings auf € 300 herabgesetzt (BVwG 30.6.2026, W203 2342228-1

16. Kein Informationspflichtiger

Nicht alle Einrichtungen, von denen Informationen begehrt werden, sind auch informationspflichtig. Das betraf einen (nicht näher beschriebenen) Verein, gegen den sich ein Antrag nach § 14 IFG richtete , und der vom LBVwG Steiermark zurückgewiesen wurde (LVwG Stmk 16.3.2026, LVwG 41.19-1132/2026-5). Außerdem besteht kein individueller Informationsanspruch gegenüber der Gerichtsbarkeit, zu der auch die Staatsanwaltschaft zählt, sodass eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, mit dem der Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren bzw. Strafanzeigen verweigert wurde, zurückgewiesen wurde (BVwG 19.6.2026, W227 2336877-1/2E); ebenso wie die Beschwerde gegen einen Bescheid der Justizministerin, mit dem Informationen betreffend eine Weisung zur Einstellung eines bestimmten Ermittlungsverfahrens verweigert wurden, weil es sich beim "Führen und Beenden eines Ermittlungsverfahrens" auch um "Ausübung von Gerichtsbarkeit im funktionellen Sinn" handelt (BVwG 8.7.2027, W298 2345334-1). 

Informationen zur Abwicklung des Schärdinger Winterzaubers in den Jahren 2024 und 2025 konnten von der in Anspruch genommenen Stadtgemeinde Schärding nicht gegeben werden, weil die Veranstaltungen nicht von der Stadtgemeinde, sondern von anderen Rechtsträgern veranstaltet wurde  (2024 von einem Unternehmen ohne Bezug zur Stadt und 2025 von der Tourismus und Stadtmarketing Schärding GmbH, an der die Stadt nur zu 28,57 % beteiligt ist und auf die sie keinen beherrschenden Einfluss ausübt); auch hier gab es also im Ergebnis keinen Informationspflichtigen (LVwG OÖ 26.5.2026, LVwG-250274/2/VG/EP).

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Antrag auf Streitentscheidung zurückgewiesen, weil die Stiftung, von der der Antragsteller Informationen begehrte, nicht von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen verwaltet werde (BVwG 7.7.2026, W171 2345169-1; aufgrund der Anonymisierung ist nicht klar, um welche Stiftung es hier geht).

17. Keine (vorhandene) Information

Fragen zu möglichen rechtlichen Mitteln, die der Behörde zur Verfügung stehen und weshalb von diesen kein Gebrauch gemacht wurde bzw. welche Überlegungen die Behörde angestellt hat, beziehen sich nicht auf Informationen im Sinne des § 2 IFG (LVwG Stmk 10.2.2026, LVwG 41.28-189/2026-4). 

In einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren hatte die beschwerdeführende Partei mehr als 1000 Fragen (jeweils für den Zeitraum von 2000 bis 2025) an die Universität Graz gestellt. Das Rektorat der Universität Graz hatte den Informationszugang teilweise wegen Missbräuchlichkeit und "wesentlicher und unverhältnismäßiger Beeinträchtigung der Universität" verweigert. Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, mit der wesentlichen Begründung, dass - soweit "eine Vielzahl neu kombinierter, nach Jahren, Organisationseinheiten, Beschäftigungsgruppen, Geschlechtseinträgen, Einkommens- bzw. Arbeitszeitmedianen und Geschäftsbeziehungen differenzierte Auswertungen begehrt" worden sei - diese Informationen nicht als fertige Aufzeichnungen vorliegen. Eine subjektiv vorwerfbare Missbräuchlichkeit des Begehrens hat das BVwG nicht angenommen, allerdings wurde das Argument der Behörde im Hinblick auf die unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung anerkannt, weil die Behörde nicht nur abstrakt auf den Verwaltungsaufwand verwiesen, sondern diesen im Verfahren vor dem BVwG konkret dargelegt hat (BVwG 6.7.2026, W129 2336261-1). 

Der Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit einer Widmung wurde vom LVwG Niederösterreich teilweise nicht gewährt, weil die Informationen (zur Prüfung einer möglichen Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds) nicht vorhanden waren. In einem Punkt wurde aber der Beschwerde stattgegeben, weil das Informationsbegehren - entgegen der Ansicht der Behörde - ausreichend konkretisiert war (LVwG NÖ 20.7.2026, LVwG-AV-1116/001-2026). 

18. Vermischtes Formales und Prozessuales

Ein elektronisch übermitteltes PDF mit eingescannter Unterschrift, aber ohne Amtssignatur erfüllt nicht die Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG und ist daher kein wirksam erlassener Bescheid. Das LVwG Niederösterreich konnte mit dieser Begründung gleich vier Verfahren einfach erledigen, wenn auch sicher nicht zur Zufriedenheit der Beschwerdeführer und der Behörden, die beide jetzt eine weitere Runde einlegen müssen (LVwG NÖ 12.8.2026, LVwG-AV-1270/001-2026; 12.8.2026, LVwG-AV-1271/001-2026; 30.7.2026, LVwG-AV-1224/001-2026; 8.7.2026, LVwG-AV-1053/001-2026; die drei erstgenannten Entscheidungen betreffen Gemeinden, die letztgenannte die NÖGUS, bei der ein  Beschwerdeführer mit seinem Informationsbegehren damit zum zweiten Mal an einer formalen Frage scheiterte, nach der Entscheidung des LVwG NÖ vom 8.4.2026). 

Partei eines Verfahrens nach dem IFG kann nur eine (natürliche oder juristische) Person sein, nicht aber ein nicht bzw. nur - für bestimmte andere Verfahren - beschränkt rechtsfähige Personenmehrheit wie eine Bürgerinitiative oder eine Gruppe von Gemeindebürgern, die nach der NÖ Gemeindeordnung einen Initiativantrag einbringen können. So hat das LVwG Niederösterreich eine Beschwerde zurückgewiesen, die von einer Initiative eingebracht wurde, die einen Initiativantrag von Gemeindebürger*innen nach der NÖ Gemeindeordnung eingebracht hatte. Eine derartige Initiative ist nur im Hinblick auf den Initiativantrag parteifähig, nicht aber auch in einem IFG-Verfahren, selbst wenn es sich auf dasselbe Vorhaben wie der Initiativantrag bezieht (LVwG NÖ 14.8.2026, LVwG-AV-1275/001-2026). Etwas komplexer stellt sich ein anderer Fall dar, in dem das LVwG eine Beschwerde zurückgewiesen hat, die von "Herrn A" und einer Bürgerinitiative erhoben worden war. Der Bescheid  war nach einer IFG-Anfrage, die von Herrn A auf Briefpapier der Bürgerinitiative gestellt worden war, ergangen und an die Bürgerinitiative zu Handen des Herrn A adressiert. Das LVwG wies die Beschwerde des A zurück, weil dieser nicht Bescheidadressat gewesen sei, und die Beschwerde der Bürgerinitiative, weil diese in IFG-Verfahren nicht partei- und prozessfähig ist (LVwG NÖ 20.8.2026, LVwG-AV-1305/001-2026; meines Erachtens wäre auch denkbar gewesen, den Bescheid als im Ergebnis an A adressiert zu beachten, zumal der Antrag ausdrücklich von A gestellt worden war, und im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass die Behörde aufgrund des Antrags von A den Bescheid gegenüber einem nicht rechtsfähigen Gebilde erlassen wollte). 

Wenn eine GmbH Beschwerde gegen einen Bescheid erhebt, der gegenüber ihrem Geschäftsführer (als Privatperson) erlassen wurde, ist die Beschwerde zurückzuweisen (BVwG 16.7.2026, W203 2341128-1; in der Sache wäre es um den Zugang zu Daten der Zentralen Rufnummern-Datenbank der RTR GmbH gegangen).

In zwei Fällen hat das BVwG - für mich nicht nachvollziehbar - in Streitigkeiten nach § 14 Abs. 2 IFG Anträge (die laut BVwG "inhaltlich eine Beschwerde" darstellen sollen) zurückgewiesen, weil kein Bescheid beantragt wurde. In der Begründung geht das BVwG auf § 14 IFG überhaupt nicht ein, als hätte es diese Bestimmung übersehen. Eine Entscheidung betraf den ORF, wobei nicht zu erkennen ist, aus welchem Grund das BVwG der Auffassung ist, dass der ORF einen Bescheid erlassen könnte, zumal er jedenfalls nicht mit der Besorgung von Geschäften der Verwaltung betraut ist (BVwG 13.7.2026, W137 2343725-1/2E). Die zweite Entscheidung betraf die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG); auch hier ist nicht zu erkennen, aus welchem Grund das BVwG der Auffassung ist, dass ein Bescheid zu erlassen gewesen wäre (insbesondere wird nicht dargelegt, dass die BIG mit Aufgaben der Verwaltung im Sinne der COFAG-Rechtsprechung betraut wäre). Die BIG selbst hatte gegenüber dem Informationswerber vorgebracht, dass sie "vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen" sei - wohl weil sie sich als "börsennotierte Gesellschaft" im Sinne der Rechtsansicht von Kalss und Fidler gesehen hat, die nun aber durch VfGH-Erkenntnis verworfen wurde (BVwG 13.7.2026, W137 2343266-1/2E).

Wie schon im oben (1.) bereits erwähnten Keytruda-Fall hat das LVwG Niederösterreich einen weiteren Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG betreffend die NÖ Landesgesundheitsagentur - diesmal ging es um ein Vergabeverfahren für Reinigungsleistungen in Spitälern - als unzulässig zurückgewiesen, weil die NÖ LGA keine private Informationspflichtige, sondern der Verwaltung zuzurechnen ist (LVwG NÖ 16.7.2026, LVwG-AV-528/001-2026). 

Die vom VfGH (eher pragmatisch als dogmatisch) gelöste Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs hat noch follow-up Entscheidungen mit sich gebracht: So wurde ein Berufungsbescheides des Stadtrats einer Stadtgemeinde wegen Unzuständigkeit aufgehoben (LVwG NÖ 29.7.2026, LVwG-AV-1066/001-2026). In einem anderen Fall hatte die - anwaltlich vertretene - beschwerdeführende Gesellschaft gegen den Bescheid des Bürgermeisters (ausdrücklich) Berufung erhoben, die vom Stadtrat abgewiesen wurde; die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom LVwG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde (LVwG NÖ 3.8.2026, LVwG-AV-991/001-2026).

Das LVwG Steiermark sah sich für eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark betreffend Informationszugang im Zusammenhang mit kriminalpolizeilicher Tätigkeit nicht zuständig (LVwG Stmk 9.3.2026, LVwG 41.11-869/2026-4; das BVwG, dem die Beschwerde zunächst vorgelegt worden war, hatte die Beschwerde - ohne förmlichen Beschluss über die Unzuständigkeit - zuvor dem LVwG weitergeleitet). 

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Notariatskandidaten gegen einen Bescheid einer Notariatskammer wegen sachlicher Unzuständigkeit des BVwG zurückgewiesen (in der Sache betraf dies einen Antrag auf Informationszugang im Zusammenhang mit der Besetzung einer Notarstelle). Nach Ansicht des BVwG ist dafür - anders als nach der Rechtslage zum Auskunftspflichtgesetz (dazu VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0205) - das LVwG sachlich zuständig (BVwG 26.6.2026, W274 2344326-1). 

Das LVwG Niederösterreich hat Anträge auf Kostenersatz in einem IFG-Verfahren zurückgewiesen (LVwG NÖ 21.7.2026, LVwG-AV-1115/003-2026 und LVwG-AV-1116/002-2026).

Recht formalistisch wirkt eine Entscheidung des LVwG Niederösterreich in einem Verfahren, in dem es um Informationen zu einem aus Sicht der Beschwerdeführerin widerrechtlichen Anbau ging. Die Bürgermeisterin hatte zur Präzisierung aufgefordert, um welches Bauwerk es gehen solle, worauf die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan übermittelte und ergänzte, dass "der widerrechtliche Anbau, ein Altbestand, im Bauwich dargestellt" sei. Die Bürgermeisterin wies das Informationsbegehren bescheidmäßig mangels Verbesserung zurück. Das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, weil die Planunterlagen nicht erkennen ließen, auf welches Objekt sich die Anfrage bezogen habe. Die Beschwerdeführerin hatte in der Beschwerde darauf verwiesen, dass die Behörde aufgrund "der langen Vorgeschichte" wisse, worauf sich das Informationsbegehren beziehe - vielleicht ist die "lange Vorgeschichte" auch der Hintergrund für diese von außen betrachtet doch eher strenge Auslegung der Konkretisierungspflicht (LVwG NÖ 20.7.2026, LVwG-AV-1115/001-2026; meines Erachtens war das Informationsbegehren zudem eher auf eine Auskunft zur Motivation behördlichen Handelns gerichtet, was auch zur Unzulässigkeit führen würde). 

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG betreffend Zugang zu einer mit einer bestimmten Person getroffenen Pensionssonderregelung abgewiesen. Der Antrag sei verspätet gestellt worden; bei der vierwöchigen Frist handle es sich um eine materiellrechtliche Frist, sodass es nach Ansicht des BVwG auf das Einlangen beim Verwaltungsgericht ankomme (hier: einen Tag nach Fristende), nicht auf die Postaufgabe (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vier Tage vor Fristende). Das BVwG qualifizierte die Frist - ungeachtet der ausdrücklichen Wiedereinsetzungsregelung in § 14 Abs. 2 IFG - als materiellrechtliche Frist und ließ auch die Revision nicht zu (BVwG 2.7.2026, W274 2343371-1). 

Hingegen hat eine andere Gerichtsabteilung des BVwG einen verspäteten Antrags auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG nicht ab-, sondern zurückgewiesen (der Antragsteller hatte zuvor einen Bescheid begehrt und "Säumnisbeschwerde" erhoben, die vom BVwG entsprechend als Antrag nach § 14 Abs.2 IFG gewertet wurde). Außerdem hat das BvwG den Eventualantrag, das VwG möge die Information selbst erteilen, zurückgewiesen und den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr abgewiesen (BVwG 26.6.2026, W258 2328607-1)

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde zurückgewiesen (BVwG 8.7.2027, W274 2344551-2). 

Wednesday, July 29, 2026

ORF-Finanzierung: kommt nach dem Budgetbegleitgesetz nun ein Antrag auf Neufestlegung des ORF-Beitrags?

Heute wurde das Budgetbegleitgesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Mehr als 60 Gesetze werden damit abgeändert, darunter auch das ORF-Gesetz. Ziel der Änderung ist es, ab 2027 jährlich rund 93 Mio. Euro einzusparen, die der Bund nach der bisherigen Rechtslage dem ORF als Kompensation für den seit 2024 erfolgten Entfall des Vorsteuerabzugs zu zahlen hätte. 

Dem ORF werden also ab 2027 jährlich etwa 93 Mio. Euro entgehen, auf die er nach der aktuellen Rechtslage Anspruch hätte. Ich habe zu diesem Thema, als es noch im Diskussionsstadium war, schon hier etwas geschrieben, vor allem im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFG). 

Kurz zusammengefasst: für die Finanzierung des ORF bestehen verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben - einerseits die "Finanzierungsverantwortung" des Gesetzgebers im Sinne der VfGH-Rechtsprechung (siehe insbesondere VfGH 18.7.2022, VfSlg 20.553/2022), und andererseits die Verpflichtung Österreichs zur Einrichtung von Finanzierungsverfahren, die sicherstellen, "dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel verfügen" nach Art. 5 Abs. 3 EMFG. Insofern sind die Ausführungen in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung, wonach die Regelungen "nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union" fallen, natürlich unzutreffend.

Meines Erachtens ist die Neuregelung jedenfalls aus unionsrechtlicher, aber auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich. Auch die Generaldirektorin des ORF hat - als das Gesetz noch nicht beschlossen war - eine mögliche Klage angekündigt angekündigt, die Juristinnen und Juristen des ORF hätten ihr gesagt, "eine so kurzfristige Streichung ab 2027 sei 'eigentlich verfassungswidrig'." 

Allerdings ist es nicht so simpel, dass der ORF die 93 Mio. Euro einfach einklagen könnte, oder mit einer Anfechtung des Gesetzes beim VfGH bewirken könnte, dass der Anspruch gewissermaßen auf ewig besteht. Denn dem ORF steht es ja grundsätzlich frei, den ORF-Beitrag anzupassen, er könnte das entstehende Finanzierungsloch also selbst kompensieren - allerdings nicht so schnell, dass eine Erhöhung schon mit Anfang 2027 wirksam werden könnte.

In § 31 Abs. 19 ORF-G steht, dass in den Jahren 2024 bis 2029 die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen darf. Dies gilt allerdings nur "vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen". Und § 31 Abs. 22 ORF-Gesetz besagt, etwas vereinfacht, dass - wenn zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten abzudecken - auch in den Jahren bis 2029 eine Neufestlegung des ORF-Beitrags (sprich: Erhöhung) möglich ist. Dazu muss allerdings ein kompliziertes Verfahren eingehalten werden:

  1. die Generaldirektorin muss die KommAustria von ihrer Erwartung (dass die Einnahmen - immer unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung - nicht ausreichen werden) in Kenntnis setzen
  2. die KommAustria muss die Prüfungskommission (derzeit KPMG und BDO) mit der Prüfung beauftragen (ob die Auffassung des ORF, dass die Einnahmen nicht ausreichen werden, stimmt)
  3. Wenn die Prüfungskommission die Auffassung des ORF bestätigt, ist das "reguläre" Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags einzuleiten, also: 
  4. Antrag der Generaldirektorin (an den Stiftungsrat) auf Neufestlegung des ORF-Beitrags 
  5. Beschluss des Stiftungsrates über diesen Antrag
  6. Genehmigung des Publikumsrates (der Publikumsrat kann innerhalb von acht Wochen ab dem Stiftungsratsbeschluss Einspruch erheben - dann ist ein Beharrungsbeschluss des Stiftungsrates notwendig)
  7. Genehmigung durch die KommAustria (innerhalb von vier Monaten ab Vorlage des Beschlusses und aller notwendigen Unterlagen); der Beschluss des Stiftungsrates kann erst mit der Genehmigung durch die KommAustria wirksam werden.

Man sieht: auch wenn man das jetzt rasch angeht, würde ein Verfahren zur Neufestlegung des ORF-Beitrags wohl jedenfalls über den 1. Jänner 2027 hinaus dauern; ich würde mit einer Gesamtdauer von nicht unter einem Jahr rechnen, bis eine Erhöhung wirksam würde. 

Was ich aktuell nicht einschätzen kann ist, ob die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag derzeit so laufen, dass deutlich mehr als das bisherige "Limit" von 710 Mio. Euro insgesamt eingenommen wird (im Jahr 2024 waren es rund 732 Mio. €, Zahlen für 2025 hat der ORF noch nicht veröffentlicht). Denn die Änderung des ORF-Gesetzes ermöglicht dem ORF auch, bis zu 780 Mio. Euro aus den ORF-Beiträgen zu verwenden - bisher war alles, was über 710 Mio. Euro hinausging, der Widmungsrücklage bzw. dem Sperrkonto zuzuführen. 

Sollte das aber nicht ausreichen, um die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu decken, so müsste man davon ausgehen, dass die überfallsartige Streichung der  Kompensation für den entfallenen Vorsteuerabzug nicht mit Art. 5 Abs. 3 EMFG vereinbar ist, zumal es nach dieser Bestimmung darauf ankommt, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über "angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel" verfügen. Wenn mit dem Budgetbegleitgesetz dem ORF rund 93 Mio. Euro entzogen werden, und dieser den Ausfall nicht mehr rechtzeitig durch eine Erhöhung des ORF-Beitrags kompensieren kann, wäre das nicht mehr "vorhersehbar" im Sinne dieser Bestimmungen. 

Wie  könnte der ORF das "einklagen"? Die bisherige "Kompensation" ist technisch eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, und der ORF muss monatlich eine Erklärung dazu beim Finanzamt für Großbetriebe einreichen; nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Kompensation mit Bescheid festzusetzen. Diese Regeln entfallen mit 1.1.2027 - wenn der ORF aber der Ansicht ist, dass dieser Entfall mit Art. 5 Abs. 3 EMFG nicht vereinbar ist, müsste er weiterhin die Erklärungen einreichen und auf den Bescheid ("Nach Ablauf des Kalenderjahres", also erst im Jahr 2028!) warten. Gegen den zu erwartenden negativen Bescheid (Abgabenbehörde ist dafür übrigens der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport) könnte der ORF Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben (und weil es um eine Rechtsposition geht, die durch das Unionsrecht eingeräumt ist, wäre auch denkbar, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, um die Effektivität des Unionsrechts nicht zu gefährden). Das BFG (oder im Instanzenzug dann der Verwaltungsgerichtshof) könnte in einem Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH die Frage vorlegen, ob Art. 5 Abs. 3 EMFG einer Regelung wie jener im Budgetbegleitgesetz entgegensteht, mit der mit kurzer Vorlaufzeit die Finanzierung wesentlich gekürzt wird. 

Alternativ denkbar wäre eine Gesetzesanfechtung mit Individualantrag an den VfGH, wobei dabei zunächst zu prüfen wäre, ob nicht der Umweg über den Abgabenbescheid (und nachfolgend Bundesfinanzgericht und gegen dessen Entscheidung Beschwerde an den VfGH) zumutbar wäre. Sollte der VfGH die Zulässigkeit des Individualantrags bejahen, wäre es interessant, ob er einen Unterschied zu jener Situation macht, die in VfGH 27.6.2002, VfSlg 16.581/2002, zu beurteilen war: damals entfiel eine "Kompensation" des Bundes, die ca. 3,1 % der Gesamterlöse aus den Beiträgen ausmachte - das war für den VfGH ok; nun sind es deutlich über 10 %, was wohl kritischer ist. Zudem hat der VfGH seither seine Rechtsprechung zur "Finanzierungsverantwortung" weiterentwickelt, und es wäre zu erwarten, dass auch der VfGH vor dem unionsrechtlichen Hintergrund die Vorhersehbarkeit des Finanzierungseingriffs und die Möglichkeiten des ORF, sie durch Beitragserhöhungen (rechtzeitig) zu kompensieren, in seine Beurteilung, ob der Gesetzgeber seiner Finanzierungsverantwortung nachgekommen ist, einfließen lassen würde. 

Auch die - maßgeblich durch VfGH-Präsident Grabenwarter mitgeprägten - Positionen der Venedig-Kommission zu Finanzierungseingriffen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk könnten vom VfGH aufgegriffen werden. Demnach müssten auf der Grundlage des EMFG drei Kriterien eingehalten werden, wenn auf nationaler Ebene - zB im Rahmen allgemeiner Budgetkürzungen - Anpassungen in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendig sind: 1. die Einhaltung eines Verfahren, in dem ein ordentliches Impact Assessment möglich ist, 2. konstruktive Konsultationen mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, und 3. ausreichende Zeit, damit der Rundfunkveranstalter seine finanzielle und programmliche Planung entsprechend anpassen kann. Wie schon in meinem früheren Blogbeitrag erwähnt, sehe ich beim Budgetbegleitgesetz keines dieser Kriterien als erfüllt an.

Aber woran der ORF jedenfalls nicht vorbeikommt, sollte er den Entfall der Kompensation bekämpfen  wollen, das wäre die unverzügliche Einleitung des Verfahrens zur Neufestlegung des ORF-Beitrags nach § 31 Abs. 22 ORF-G. Das wäre natürlich nicht populär, und nach den ersten Reaktionen von maßgeblichen Stiftungsratsmitgliedern auf den Entfall der Kompensation würde ich davon ausgehen,  dass auch im Stiftungsrat zumindest mehrheitlich keine besondere Euphorie für eine Erhöhung des ORF-Beitrags vorherrscht. [Update 05.08.2026: "keine Euphorie" war absichtsvoll untertrieben, aber dass - nach Aufgreifen dieses Blogposts zunächst im Standard, dann mit dem zu erwartenden Spin im Boulevard - das "Umfeld der Stiftungsratschefs" vorgeschickt wird, um - natürlich in Krone und Heute - solchen "kryptokommunistischen Fantasien"(!?) eine "scharfe Absage" zu erteilen, zeigt von etwas mehr Nervosität, als ich erwartet habe.]

Eine Mitteilung der Generaldirektorin an die Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 22 ORF-G (wonach zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten abzudecken) braucht allerdings - und das ist durchaus bemerkenswert - keine Zustimmung des Stiftungsrates (das hat man wohl übersehen, weil niemand damit rechnete, dass so eine Mitteilung jemals gemacht werden würde). Insofern könnte so eine Mitteilung eine Dynamik in Gang setzen, der sich am Ende der Stiftungsrat auch nicht mehr entziehen könnte: denn nach dem (oben schon geschilderten) Verfahren würde ja zunächst die Prüfungskommission darüber entscheiden, ob tatsächlich zu erwarten ist, dass die Einnahmen die Nettokosten nicht mehr abdecken, und dann wäre zwingend das reguläre Verfahren zur Neufestlegung einzuleiten (wahrscheinlich schon vom nächsten Generaldirektor), sodass der Stiftungsrat erst ins Spiel käme, wenn schon feststeht, dass der Beitrag neu festzulegen ist. 

Das wäre ein mögliches, aber wohl wenig wahrscheinliches Szenario. Immerhin, die amtierende Generaldirektorin hätte es allein in der Hand, dieses Verfahren in Gang zu setzen, und sie muss ja, wie sie schon mehrfach erklärt hat, nicht auf politische Befindlichkeiten Bedacht nehmen. Dennoch nehme ich an, dass sie die verfahrenseinleitende Mitteilung sinnvollerweise nur in Abstimmung mit dem designierten Generaldirektor abschicken würde, zumal dieser ab 1.1.2027 unmittelbar mit den Folgen leben müsste. Und da der neue Generaldirektor sich mit dem Stiftungsrat arrangieren muss, wird er eher wenig begeistert sein, schon zu Beginn auf Konfrontationskurs gehen zu müssen. Also, um die zu erwartende Antwort auf die Frage in der Überschrift zu geben: nein, ich erwarte nicht, dass die Generaldirektorin jetzt ernst macht und das Verfahren zur Neufestlegung des ORF-Beitrags in Gang setzt. 

Die Frage, ob dieses Verfahren nach § 31 Abs. 22 ORF-G nun eingeleitet wird, ist aber deshalb so wichtig, weil einer "Anfechtung" der durch das Budgetbegleitgesetz erfolgten Änderungen, sei es durch Individualantrag an den VfGH, sei es durch Bescheidbeschwerde an das BFG, jedenfalls entgegengehalten werden kann, dass es dem ORF offen gestanden wäre, die Folgen dieser Änderungen selbst abzufangen oder zumindest abzufedern. 

Zwar mag auch ein unverzüglich eingeleitetes Verfahren zur Neufestlegung des ORF-Beitrags nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden können, dass der Wegfall der Kompensation sofort, well, kompensiert werden könnte. Aber wenn der ORF nicht unverzüglich das Verfahren zur Neufestlegung des ORF-Beitrags einleitet, um den Einnahmenverlust wettzumachen, wird er schwer argumentieren können, dass die Kürzung für ihn wirklich existentiell ist. 

Friday, July 17, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 9) - Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

In meinem jüngsten Rechtsprechungsupdate bin ich nur auf die aktuellen Entscheidungen der Höchstgerichte eingegangen - nun werfe ich wieder einen Blick auf die mehr als vierzig Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die seit dem am 13. Juni hier geposteten Update neu im RIS veröffentlicht wurden (zur Gesamtübersicht über die IFG-Entscheidungen geht es hier).

1. Die Keytruda-Saga geht weiter

Das journalistische Projekt von Muzayen Al-Youssef (Der Standard) und Stefan Melichar (profil), die als österreichischer Teil des internationalen Rechercheprojekts "Cancer Calculus" auf der Suche nach genaueren Informationen zu den Kosten des Krebsmedikaments "Keytruda" für die österreichischen Gesundheitseinrichtungen sind, hat wieder weitere (Zwischen-)Ergebnisse gebracht:

  • Das LVwG Burgenland hat der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. die Zugänglichmachung näher umschriebener Informationen zum Preis des Arzneimittels aufgetragen. Ähnlich wie schon das LVwG Tirol hat das LVwG Bgld differenziert die Interessen abgewogen; soweit überhaupt Geheimhaltungsinteressen bestehen (was im Hinblick auf die Fragen, ob der tatsächliche Preis niedriger ist als der Fabriksabgabepreis und wie viele Patient*innen mit dem Medikament behandelt wurden, verneint wird), kommt das LVwG zu Ergebnis, dass das Interesse der Antragsteller*innen am Zugang zu den Informationen schwerer wiegt also die Geheimhaltungsinteressen (LVwG Bgld 16.6.2026, E 301/19/2026.014/011). Das LVwG Burgenland hat die Parteistellung der Merck Sharp & Dohme Ges.m.b.H. ausdrücklich  bejaht ("zumindest insoweit [...], als ihnen die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels zukommen muss") und dies auch mit Beschluss festgestellt. 
  • Auch die Vorarlberger Krankenhaus-BetriebsgmbH muss nach einer Entscheidung des LVwG Vorarlberg einige Informationen zugänglich machen, allerdings deutlich weniger als nach den Entscheidungen der LVwG Tirol und Burgenland (LVwG Vorarlberg 19.6.2026, LVwG-488-18/2026-R23); in der Abwägung der Interessen zu den einzelnen Fragen kommt das LVwG im Wesentlichen zu einem Überwiegen schützenswerter Geheimhaltungsinteressen der MSD an den konkreten Preisvereinbarungen. 
  • Einen "kreativeren" Weg hat das LVwG in Oberösterreich gewählt, und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH keine der begehrten Informationen zugänglich machen muss (LVwG OÖ 23.6.2026, LVwG-250277/9/VG/EP - 250278/2; formal wurde "die Beschwerde" abgewiesen, was man wohl dahin interpretieren muss, dass damit über den Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG ausgesprochen werden sollte, dass die begehrten Informationen nicht zugänglich zu machen sind). Das LVwG Oberösterreich stützt sich tragend auf die Ausnahmebestimmung für börsennotierte Gesellschaften (§ 13 Abs. 3 IFG), die hier allerdings überhaupt keine Rolle spielt, weil die OÖ Gesundheitsholding (indirekt im 100% Eigentum des Landes) natürlich nicht börsennotiert ist, nicht einmal in der weiten Auslegung, die im Hypo Vorarlberg-Fall vom LVwG Vorarlberg vertreten - und nun vom VfGH explizit verworfen - wurde. Das LVwG OÖ meint aber, die Ausnahme sei auch anzuwenden, wenn es um Informationen geht, die börsennotierte Unternehmen betreffen(!), womit allerdings die Ausnahme des § 13 Abs. 3 IFG vom Ansatz her missverstanden wird. In § 13 Abs. 3 IFG geht es um die Ausnahme bestimmter Unternehmen von der Informationspflicht, nicht um allfällige Betroffene - egal ob börsennotiert oder nicht -, deren berechtigten Interessen nach den Geheimhaltungsgründen des § 6 IFG zu wahren sind (in einer Alternativbegründung kommt das LVwG allerdings auch in einer Interessenabwägung nach § 6 IFG zum Ergebnis, dass dem Informationsinteresse ein geringeres Gewicht zukomme als den Geheimhaltungsinteressen); im Übrigen hat das LVwG OÖ den Antrag des betroffenen Unternehmens auf Parteistellung abgewiesen.
  • Noch keine abschließende Entscheidung wurde vom LVwG Steiermark veröffentlicht. Dieses hat vorerst in einem gesonderten Beschluss den Antrag der MSD, ihr Parteistellung in dem beim LVwG Steiermark anhängigen IFG-Verfahren einzuräumen, abgewiesen (LVwG Stmk 7.5.2026, LVwG 41.11-1718/2026-16); im RIS ist angemerkt, dass gegen diesen Beschluss Revision erhoben wurde). 

Es ist davon auszugehen, dass in all diesen Fällen Rechtsmittel (Beschwerde an den VfGH und/oder Revision an den VwGH) erhoben wird und dass erst nach Vorliegen von Entscheidungen der Höchstgerichte überhaupt - sofern sich das aus den Entscheidungen ergeben sollte - Daten herausgegeben werden. Laut Medienberichten hat MSD sich auch bereits an den VfGH gewandt, sodass mit einer klärenden Entscheidung des VfGH zur die Frage, welche Stellung Betroffenen im IFG-Verfahren zukommt, bald zu rechnen ist. 

2. Abwägungsfragen 

Auch abseits der "Keytruda"-Fälle kam es in den letzten Wochen zu einigen interessanten Entscheidungen, in denen es weniger um Formales als um den Kernbereich des IFG geht: die Frage, ob  / wieweit überwiegende Geheimhaltungsinteressen dem Zugang zu Informationen entgegenstehen. Das betraf sowohl Informationsanfragen von "watchdogs" (zB Journalisten und NGOs) als auch von persönlich an den Informationen interessierten Personen (zB Wirtschaftskammermitgliedern oder Betroffenen behördlichen Einschreitens).

Olympia-Eiskanal
Die Kosten für den Umbau des Eiskanals in Innsbruck sind politisch ein heikles Thema, weil der Umbau offenbar mängelbehaftet war und noch keine Homologierung für den Rodelsport erreicht wurde. Der Klubobmann der Grünen im Tiroler Landtag hatte daher von der im Eigentum des Landes Tirol und der Stadt Innsbruck stehenden Betreiberin ("Olympiaworld") verschiedene Informationen begehrt, u.a. auch den Generalplanervertrag. In der Abwägungsentscheidung nimmt das LVwG Bezug auf die Stellung des Antragstellers als watchdog und auf das große öffentliche Interesse aufgrund des hohen Einsatzes öffentlicher Mittel und geht dann auf die vorgebrachten Geheimhaltungsgründe ein (Vorbereitung einer Entscheidung, wirtschaftlicher Schaden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, Vertraulichkeit des Vergabeverfahrens, Urheberrecht). In der Gesamtbetrachtung kommt das LVwG zum Ergebnis, dass die Interessen des Antragstellers am Zugang zu den begehrten Informationen die Geheimhaltungsinteressen der Olympiaworld erheblich überwiegen, sodass der Zugang (unter Schwärzung bestimmter personenbezogener Daten) zu gewähren ist (LVwG Tirol 23.6.2026, LVwG-2026/48/0803-14).

Juristisch interessant an der Entscheidung sind noch zwei besondere Aspekte: die Frist für den Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG und die Abgrenzung zum Vergaberecht. Der Rechtsvertreter der Olympiaworld  ("der per Du ist mit dem Antragsteller" - aber sind das in Tirol nicht alle?) hatte dem Antragsteller die Übermittlung des Generalplanervertrags in Aussicht gestellt, nach Ablauf der Frist für die Stellung des Antrags auf Streitentscheidung aber verweigert. Das LVwG bewilligte die Wiedereinsetzung in die Frist nach § 14 Abs. 2 IFG, weil der Rechtsvertreter der Olympiaworld dem Antragsteller zugesichert hatte, dass er bei Zuwarten auf die in Aussicht gestellte Informationserteilung keine prozessualen Nachteile haben werde. Im Hinblick auf die vergaberechtlichen Veröffentlichungspflichten kommt das LVwG zum Ergebnis, dass diese hier nicht als besondere Regelungen iSd § 16 IFG dem begehrten Informationszugang nach dem IFG entgegenstehen. 

Bemerkenswert ist auch die im Erkenntnis dargelegte Argumentation der Olympiaworld, wonach es ihr zum Nachteil gereichen würde, wenn der Generalplaner als möglicher Prozessgegner den Vertrag (der mit ihm selbst abgeschlossen wurde!) bekannt würde - was vom LVwG, meines Erachtens zurecht, als "abstrus" abgetan wird. Olympiaworld hat bereits angekündigt, Revision zu erheben. 

Abtretungspreis für einen Gesellschaftsanteil
Wie hoch der Abtretungspreis für einen Gesellschaftsanteil ist, den die Osttiroler Investment GmbH (OIG, zu 25% im Eigentum des Landes Tirol, zu 75 % im Eigentum der Felbertauernstraße AG) für eine 25,1 %-Beteiligung an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH (und der GmbH & Co KG) erhalten hatte, wollte sowohl ein Landtagsabgeordneter als auch ein freier Journalist von der Tiroler Landesregierung wissen. In beiden Fällen kam das LVwG Tirol zum Ergebnis, dass diese Information zugänglich zu machen ist (LVwG Tirol 16.6.2026, LVwG-2026/48/0581-11 betreffend den Abgeordneten; LVwG Tirol 16.6.2026, LVwG-2026/14/0802-9 betreffend den Journalisten). 

Die Bergbahnen Kals sind ein Unternehmen, das zuvor im mehrheitlichen, nun im alleinigen Eigentum eines Unternehmens aus der Schultz-Gruppe steht; um die Beteiligung war es zu einem Rechtsstreit gekommen, bei dem die OIG einen Betrag von rund 5,7 Mio € eingeklagt hatte; im gerichtlichen Verfahren kam es zu einem Vergleich, über dessen Inhalt Stillschweigen vereinbart wurde. Das LVwG berücksichtigt in seiner Entscheidung auch, dass im Zusammenhang mit der Beteiligung der OIG der Verdacht einer verdeckten Subventionierung entstanden sei, sodass ein großes Interesse  der Öffentlichkeit bestehe, dies zu überprüfen. 

(Juristisches Detail am Rande: aus dem Erkenntnis ergibt sich, dass mit einem - nicht im RIS veröffentlichten - Beschluss des LVwG Tirol vom 23.1.2026 ein Bescheid des ressortzuständigen Landesrates wegen Unzuständigkeit aufgehoben worden war. Anders als das LVwG Steiermark in diesem Beschluss hat das LVwG Tirol demnach zutreffend die Landesregierung und nicht ein einzelnes Landesregierungsmitglied als zuständiges Organ für die bescheidmäßige Erledigung in einer landesrechtlichen Angelegenheit beurteilt).

Abschussplan 
Eine burgenländische Bezirkshauptmannschaft wollte es sich offensichtlich nicht mit der "Herrschaft" verscherzen und hat den von einem NGO-Vertreter beantragten Zugang zum Abschussplan für eine Eigenjagd (ehemaliges Jagdgatter - man kann die potentiell betroffenen Eigenjagdinhaber also ziemlich eingrenzen) verweigert, wegen "Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen" des Eigenjagdinhabers und einem möglichen wirtschaftlichen Schaden für diesen. Das LVwG Burgenland kann dem nichts abgewinnen: es vermisst eine nachvollziehbare Begründung dafür, inwieweit durch "die Nennung der dem Abschussplan zu entnehmenden Zahlen" ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis betroffen ist; auch sei nicht dargelegt worden, "welcher Zusammenhang zwischen der Nennung einer Anzahl von Tieren und einem möglichen finanziellen Schaden für den Jagdausübungsberechtigten besteht." Das LVwG Burgenland gewährt daher Zugang zum Abschussplan, unter Anonymisierung von Namen und Telefonnummern (LVwG Bgld 9.6.2026, E 301/18/2026.013/008).  

Rettungsdienstevertrag Niederösterreich
Der Beschwerdeführer, der Zugang zum Rettungsdienstevertrag Niederösterreich begehrte, dürfte zwar nicht besonders geschickt vorgegangen sein (er hat "kein eigenes konkretes Informationsinteresse dargelegt" und ist auch nicht zur Verhandlung erschienen), aber die Entscheidung des LVwG Niederösterreich, mit der - im zweiten Rechtsgang nach dem Beschluss vom 23.2.2026, LVwG-AV-55/001-2026 - der Zugang zum ungeschwärzten Vertrag abgewiesen wird, ist auch nicht gänzlich überzeugend (LVwG NÖ 17.6.2026, LVwG-AV-555/001-2026); insbesondere fehlt ein nachvollziehbarer Sachverhalt (unter der Überschrift "Beweiswürdigung" steht folgender Satz: "Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und dem Vorbringen der Parteien sowie der betroffenen Organisationen.").  

Stimmrechtsübertragungen in der Wirtschaftskammer
Zwei Mitglieder der Wirtschaftskammer (und der Geschäftsführer bzw. Obmann der beiden) hatten Zugang zu näher umschriebenen Informationen über Stimmrechtsübertragungen in einem Gremium der Wirtschaftskammer beantragt (einschließlich "Herausgabe sämtlicher vollständigen oder – falls datenschutzrechtlich erforderlich – redaktionell anonymisierter Kopien" der Übertragungen). Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid war teilweise erfolgreich: das LVwG Kärnten verpflichtete die Wirtschaftskammer dazu, den beiden Mitgliedern der Wirtschaftskammer Informationen über allfällige Stimmrechtsübertragungen (und Vollmachten) und Anwesenheitslisten für Sitzungen eines bestimmten Gremiums für den Zeitraum 12.06.2020 bis März 2025, sofern vorhanden, zu erteilen (mit näher angeordneten Einschränkungen); die Beschwerde des Nichtmitglieds wurde abgewiesen (LVwG Kärnten 18.2.2026, KLVwG-2257-2259/19/2025). 

Ein interessantes Detail: die Mitgliedschaft des zweitbeschwerdeführenden Vereins bei der Wirtschaftskammer endete zwischen Bescheiderlassung und Entscheidung des LVwG. Das LVwG hat die Wirtschaftskammer dennoch zur Informationserteilung auch gegenüber diesem Verein verpflichtet (da die Informationen Zeiträume betreffen, in denen die Mitgliedschaft aufrecht war, entspricht dies der bei Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Rz 30 zu Art 22a B-VG, vertretenen Ansicht).

Meldungen in einer ÖPNV-Verkehrsleitzentrale
Im Zusammenhang mit der Errichtung - und dann wieder Beseitigung - eines provisorischen Radwegs  war es offenbar zu Meldungen über Zwischenfälle ("brenzlige Situationen") an den ÖPNV-Betreiber in Linz gekommen, über die ein Antragsteller nähere Informationen von der Linz Linien GmbH für öffentlichen Personennahverkehr begehrte. Im Verfahren zur Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG wurde der Antrag vom LVwG Oberösterreich teilweise als verspätet zurückgewiesen. Soweit der Antrag rechtzeitig war, waren von 9 Fragen 5 beantwortet worden, hinsichtlich der verbleibenden Fragen bestätigte das LVwG die Verweigerung der Informationserteilung zu zwei Fragen, die auf die Mitteilung einer Meinung abzielten. Zu den zwei weiteren Fragen wurde die Linz Linien GmbH verpflichtet, näher spezifizierte Informationen (in der Verkehrsleitzentrale eingelangte Meldungen und Stellungnahmen an den Magistrat und den Vizebürgermeister) zugänglich zu machen, jeweils unter Unkenntlichmachung personenbezogener Daten (LVwG OÖ 20.5.2026, LVwG-250281/10/SB). das LVwG geht in seiner Entscheidung auch auf die von den Linz Linien angeregte Vorlage an den EuGH zur DSGVO ein und legt dar, weshalb von acte clair auszugehen ist. 

Stellungnahme des Landes-Verfassungsdienstes
Dass eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes im BKA im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG) nicht zugänglich gemacht werden musste, hat das BVwG bereits am 11.12.2025 entschieden. Nun hatte das LVwG Steiermark eine ähnliche Anfrage betreffend den Verfassungsdienst des Landes zu beurteilen und ist im Wesentlichen zum selben Ergebnis gekommen (LVwG Stmk 3.6.2026, LVwG 41.36-1861/2026-6). Hier war der Antrag von einem Landtagsklub gestellt worden, und es ging primär nicht um die Stellungnahme des Verfassungsdienstes als solche, sondern zunächst um die Frage, ob zu einem bestimmten Vorhaben überhaupt eine Stellungnahme des eingeholt wurde). 

Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem BEinstG
Ein Blogger hatte von einer Landessstelle des Sozialministeriumservice Zugang zur Information bezüglich der Erfüllung der Beschäftigungspflicht gemäß BEinstG von Dienstgeber*innen begehrt. Der Zugang wurde nur teilweise gewährt, und zwar für Dienstgeber*innen mit 250 Beschäftigten oder mehr. Das BVwG verpflichtete die Landessstelle des Sozialministeriumservice, die begehrte Information bezüglich der Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz auch durch Dienstgeber*innen mit einer Beschäftigtenzahl von unter 250 Personen zu erteilen (BVwG 28.5.2026, W298 2331981-1/5E). Das BVwG kann die von der Behörde gezogene Grenze von 250 Beschäftigten als maßgebliche Abgrenzung für die Erteilung der Information nicht nachvollziehen; Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse seien nicht betroffen, auch das Argument der Behörde, dass ein "realistisches Risiko" bestehe, dass von der Information Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand konkreter Einzelpersonen möglich seien, wird vom BVwG nicht geteilt, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit Rückschlüsse auf eine einzelne Person gezogen werden können. Das BVwG sieht daher keine Geheimhaltungsgründe als gegeben an, sodass auch eine Interessenabwägung unterbleiben kann und die begehrten Informationen zugänglich zu machen sind. 

Disziplinarverfahren
Dass Daten zu Disziplinarverfahren nicht zugänglich gemacht werden, ist nicht weiter überraschend. In einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der Beschwerdeführer behauptet, dass sein Ingenieurbüro durch ein Fehlverhalten eines Beamten der Montanbehörde einen Honorarausfall erlitten habe. Auch dies änderte allerdings nichts daran, dass überwiegende Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen iSd § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG dem Informationszugang entgegenstanden (Bundesverwaltungsgericht 1.6.2026, W128 2337403-1). 

Tierschutz
Auch Informationen zu Verwaltungsstrafverfahren werden in aller Regel nicht - oder nur sehr eingeschränkt - zugänglich gemacht. Das musste auch eine Beschwerdeführerin zur Kenntnis nehmen, die indirekt von Übertretungen betroffen war, weil sie Verwahrerin von Pferden ist, die aus Tierschutzgründen behördlich dem Halter abgenommen worden waren (siehe zum Fall zB hier, hier und - die Sicht der Betroffenen - hier, sowie eine OTS der "Pfotenhilfe"). Das LVwG wies die Beschwerde nach Vornahme einer Interessenabwägung insoweit ab, als Informationen über die konkret angelasteten Verwaltungsübertretungen und die daraufhin gesetzten behördlichen Maßnahmen begehrt wurde. Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Übermittlung des Aktes gerichtet war, wurde der Beschwerde zwar stattgegeben, der Antrag aber nach § 16 IFG iVm § 17 AVG zurückgewiesen (das Begehren laufe "inhaltlich auf einen unlimitierten Zugang zu allen einschlägigen Akten hinaus, sodass das IFG keine Anwendung findet"). Im Hinblick auf Gutachten, die hinsichtlich des Verdachtes auf Tierquälerei eingeholt worden waren, kommt das LVwG aber schließlich zum Ergebnis, dass ein dem Informationsinteresse gegenüber gewichtigeres Interesse an der Geheimhaltung nicht zu erkennen ist (LVwG NÖ 1.6.2026, LVwG-AV-675/001-2026).

Namen von einschreitenden Beamten
Ein sehr persönliches Interesse verfolgte ein Beschwerdeführer, der Adressat eines Heizverbots für seinen Kachelofen war. Er richtete in diesem Zusammenhang ein Informationsbegehren an den Magistrat, mit mehreren Fragen, die allerdings zu einem guten Teil eher auf die Einholung von Meinungen als auf Informationen gerichtet waren. Der Magistrat wies den zur Gänze Antrag ab. Das VwG gab der Beschwerde zu einem geringen Teil statt und verpflichtete die Behörde, die Namen der beiden Mitarbeiter bekanntzugeben, die den Kachelofen besichtigt hatten (VwG Wien 28.5.2026, VGW-113/013/5643/2026). Das VwG wägt die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Mitarbeiter gegen das Informationsinteresse ab und kommt zum Ergebnis, dass keine besonders schützenswerte Daten vorliegen, diese außerdem der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind und auch keine Gefahr ernstlicher Nachteile für diese Mitarbeiter besteht.  

3. Nicht vorhandene / nicht verfügbare Informationen

Wenn Informationen nicht vorhanden sind, kann kein Zugang gewährt werden. Diese einfache Wahrheit war wieder Gegenstand mehrerer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Das LVwG Oberösterreich hat das in zwei (sachlich zusammenhängenden) Fällen entschieden (LVwG OÖ 24.3.2026, LVwG-250268/2/BL/GJ und LVwG OÖ 24.3.2026, LVwG-250267/2/BL/GJ), wobei doch ein wenig überrascht, dass in diesen Fällen Beweis ausschließlich "durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt" erhoben wurde, was jedenfalls nicht zwingend immer der zielführendste Weg ist, um herauszufinden, welche Informationen bei einer Behörde vorliegen.

Ein deutlich umfassenderes Ermittlungsverfahren hat das LVwG Kärnten geführt, um herauszufinden, ob und welche Protokolle einer Agrargemeinschaft bei der Agrarbehörde vorliegen. Letztlich war aber auch hier festzustellen, dass die begehrten (weiteren) Protokolle dort nicht auflagen, unter anderem auch weil die Agrargemeinschaften rechtlich nicht verpflichtet sind, diese Protokolle der Behörde "proaktiv" zu übermitteln (LVwG Kärnten 24.3.2026, KLVwG-473/8/2026). 

In einer Streitigkeit mit einer privaten Informationspflichtigen, der K-BV Development GmbH, die für den "Tourismuskataster" Kärntens zuständig ist und angeblich (laut ihrer Website) "Markt- und Machbarkeitsanalysen" macht, kam das LVwG Kärnten zum (nicht in diesen Worten ausgedrückten) Ergebnis, dass dort offenbar ein ziemliches Chaos herrscht. Zur Beantwortung der Fragen, u.a. ob solche Analysen für eine bestimmte Region gemacht worden waren, könnte erst "nach Sichtung von 12.000 E-Mails bzw. 1.300 Notizen" überhaupt gesagt werden, ob die begehrten Informationen vorhanden seien; bezüglich eines weiteren Teils der Fragen seien keine Informationen vorhanden, weil nur Gespräche mit "Steakholdern" (sic) stattfänden und keine Verschriftlichungen erfolgten (LVwG Kärnten 24.3.2026, KLVwG-2148/11/2025 - wenn das alles so zutrifft wie vom LVwG festgestellt, wäre meines Erachtens dringend eine Überprüfung durch den Landesrechnungshof bzw. den Eigentümer angezeigt).

Die Frage, wie viele Diplomatenpässe ausgestellt wurden, konnte das Außenministerium beantworten. Die Information, welche (konkreten) Personen trotz Erlöschens ihrer Funktion den Diplomatenpass noch nicht zurückgestellt haben, ist aber nicht verfügbar, wie sich aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (BVwG 20.5.2026, W203 2338250-1/6E).

4. Schon erteilte Information

Wurde die Information schon erteilt und der Bescheidantrag dennoch aufrechterhalten, ist der Antrag zurückzuweisen (LVwG Kärnten 15.5.2026, KLVwG-1065/2/2026; das LVwG hat der Beschwerde [nur] in einem Punkt stattgegeben, in dem die Informationen noch nicht zugänglich gemacht worden waren). Das wurde auch vom LVwG Salzburg in einem Fall betreffend Informationen über Übertretungen einer Bestimmung der Tierhalteverordnung so entschieden (LVwG Salzburg 24.6.2026, 405-10/1827/1/2-2026): Die Bezirksverwaltungsbehörde hatte dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die systematische Sichtung der zur Verfügung stehenden Materialien und Datenbanken "keinerlei Ergebnisse im Sinne des verfahrensgegenständlichen Informationsbegehren zutage gebracht" habe; damit seien nach Ansicht des LVwG die begehrten Informationen erteilt worden waren. 

Keine Änderung der Sache im Beschwerdeverfahren
In einem Verfahren zur Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG räumte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ein, dass die Fragen inzwischen im Wesentlichen beantwortet worden waren (und er gestand zu, dass einzelne Fragen aus rechtlichen Gründen nicht beantwortet werden könnten). Er änderte aber daraufhin sein Informationsbegehren und wollte zusätzlich weitere Informationen. Das VwG Wien wies den Antrag zurück, weil dieses Begehren nicht mehr Sache des Verfahrens vor dem VwG war (VwG Wien 7.5.2026, VGW-113/070/2038/2026). 

Antwort ist Antwort, auch wenn sie unrichtig ist?
Ein hartnäckiger Informationswerber war der Auffassung, dass seine Fragen an den Gesundheitsfonds Steiermark (betreffend einen von der EPIG GmbH erstellten Regionalen Strukturplan Gesundheit) nicht ausreichend bzw. teilweise unrichtig beantwortet worden. Das LVwG Steiermark hat seinen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG zurückgewiesen, weil alle Fragen beantwortet worden seien (LVwG Stmk 27.4.2026, LVwG 41.19-1133/2026-4). Nach Ansicht des LVwG sei eine rechtliche Auseinandersetzung des VwG mit dem Umfang und dem Inhalt der Anfragenbeantwortung "von vorneherein unzulässig", das VwG könne "nur die Nichterteilung oder Nichtgewährung von Informationen prüfen, nicht aber die Qualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit einer bereits erteilten Information". Auch wenn man vor dem Hintergrund des konkreten Falles die Argumentation vielleicht nachvollziehen kann, ist sie in ihrer Allgemeinheit aber meines Erachtens sehr verkürzt. Denn die Vollständigkeit der Information - im Sinne von: wurden die (verfügbaren) Informationen, zu denen Zugang begehrt wurde, vollständig und korrekt (entsprechend den vorliegenden Aufzeichnungen) erteilt - ist jedenfalls Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. 

5. Besondere Informationszugangsregelungen

Das IFG wird sehr häufig auch von Politiker*innen in verschiedensten Funktionen verwendet, um Informationen zu bekommen, die sie für ihre politische Arbeit als relevant erachten (siehe zB hier zu einem Fall, in dem der - nun: ehemalige - Generalsekretär einer Regierungspartei parallel die Möglichkeiten des Interpellationsrechts und des IFG in der gleichen Angelegenheit nützt). Zum früheren Auskunftspflichtgesetz - das in seinem § 6 eine dem § 16 IFG vergleichbare Regelung enthielt - hat der VfGH bereits judiziert, dass ein Recht auf Auskunftserteilung nach diesem Gesetz auch für Abgeordnete des Nationalrates besteht, die nicht in ihrer Organstellung handeln. Dasselbe muss auch für das IFG gelten - die Frage ist natürlich, wann Politiker*innen in ihrer Organstellung handeln. 

Das  LVwG Salzburg hat nun in einem Fall eines Gemeindevertreters entschieden, der - ausdrücklich gestützt auf das IFG - Informationen über Standorte von Fahrradabstellplätzen im Gemeindegebiet begehrte (LVwG Salzburg, 15.7.2026,405-10/1850/1/8-2026). Der Bürgermeister hatte den Antrag abgewiesen und sich auf § 9 IFG bezogen (Missbräuchlichkeit?), in der Begründung aber auf die besonderen Einsichtsrechte nach der Salzburger Gemeindeordnung verwiesen, die dem Beschwerdeführer als Gemeindevertreter zukommen. Das LVwG bestätigte diese Entscheidung (mit der Maßgabe, dass der Antrag nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird), und stützte die Abweisung auf § 16 IFG. § 28 Abs. 2 der Gemeindeordnung sei als besondere, bereichsspezifische Informationszugangsregelung anzusehen. Auf die Rechtsprechung des VfGH zum parlamentarischen Interpellationsrecht - auf die der Beschwerdeführer auch verwiesen hat - geht die Begründung nicht ein., anhand der Feststellungen ist auch nicht ganz nachzuvollziehen, ob hier besondere Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Organstellung als Gemeindevertreter handeln wollte. 

6. Formales und Sonstiges

Wie immer gibt es auch eine Reihe von Entscheidungen, die sich vorrangig mit eher formalen Fragen befassen. 

Säumnisbeschwerden
Dazu gehören zunächst die Entscheidungen über Säumnisbeschwerden. Eine verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen (LVwG Kärnten 26.5.2026, KLVwG-916/6/2026); das gleiche gilt für eine Säumnisbeschwerde, die erhoben wurde, obgleich zuvor kein Antrag auf Bescheiderlassung gestellt wurde (LVwG Tirol 6.7.2026, LVwG-2026/48/1853-1). Es gab aber auch eine erfolgreiche Säumnisbeschwerde, die nach § 28 Abs. 7 VwGVG erledigt wurde (LVwG Kärnten 3.12.2025, KLVwG-1781/7/2025), und eine Säumnisbeschwerde, die zwar in der Sache entschieden wurde, allerdings nicht in einer von den Beschwerdeführern wohl erhofften Weise (LVwG Kärnten 16.3.2026, KLVwG-620-623/2/2026): der Antrag auf Informationszugang (nicht die Säumnisbeschwerde!) wurde in diesem Fall nämlich - in Erledigung der Säumnisbeschwerde - zurückgewiesen, weil die begehrten Informationen nicht in den Wirkungsbereich der von den Beschwerdeführern explizit in Anspruch genommenen Landesregierung fallen (und dort auch nicht vorhanden waren).

Eine eher "einsame" Rechtsansicht hat das VwG Wien zu einer Säumnisbeschwerde vertreten. Diese wurde nämlich zurückgewiesen, weil der Bescheidantrag bereits (eventualiter) zeitgleich mit der Einbringung der Anfrage gestellt worden war (VwG Wien 8.5.2026, VGW-113/092/6923/2026). Der "somit zeitlich weit vor der Nichtgewährung des Zugangs zur Information beim belangten Magistrat eingebrachte Antrag" sei laut VwG Wien "rechtlich nicht als solcher iSd § 11 Abs. 1 IFG anzusehen". Die Erläuterungen im Ausschussbericht zum IFG, die einhellige Literatur und auch die Entscheidungspraxis anderer Verwaltungsgerichte vertreten eine andere Sichtweise. Da laut Anmerkung im RIS Revision erhoben wurde, wird diese Rechtsfrage aber jedenfalls höchstgerichtlich geklärt werden. 

Akteneinsicht
Fragen zum Verhältnis des Informationszugangs nach dem IFG zur Akteneinsicht waren auch wieder Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. In einem Fall hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich, wenn auch gestützt auf das IFG, Akteneinsicht (in einen Bauakt der Nachbarliegenschaft) begehrt; seine Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht wurde abgewiesen (LVwG Tirol 6.7.2026, LVwG-2026/48/0386-8). In einem weiteren Fall wurde der Antrag auf Zugang zu Informationen über baupolizeiliche Maßnahmen in einer Gemeinde abgewiesen, weil die Informationserteilung einer Akteneinsicht gleichkommen würde (LVwG Oberösterreich 16.4.2026, LVwG-250273/6/SB; die Entscheidung des LVwG enthält aber auch eine Alternativbegründung mit einer Interessenabwägung, die ebenfalls zum Ergebnis kommt, dass - wegen des Schutzes personenbezogener Daten - kein Zugang zu gewähren ist). 

Akteneinsicht war auch Gegenstand eines Beschlusses des LVwG Oberösterreich (LVwG OÖ 19.3.2026, LVwG-250266/7/KH). Allerdings ging es hier um die Einsicht eines Betroffenen iSd § 10 IFG in einen IFG-Akt des Landesverwaltungsgerichts. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da dem Betroffenen (hier: dem Verfasser des Gutachtens, zu dem nach einem Erkenntnis des LVwG OÖ vom 7.4.2026 Zugang zu gewähren ist) nach der Rechtsanasicht des LVwG Oberösterreich keine Parteistellung im IFG-Verfahren zukommt. 

Maßnahmenbeschwerde
Auch eigentlich Selbstverständliches muss von den Verwaltungsgerichten gelegentlich ausdrücklich gesagt werden: Die Verweigerung des Informationszugangs ist keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, gegen die man mit Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht vorgehen könnte (LVwG NÖ 29.6.2026, LVwG-M-26/001-2026).

Innergemeindlicher Instanzenzug
Nach dem VfGH-Erkenntnis zum innergemeindlichen Instanzenzug sind die dazu ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte eher nur mehr historisch interessant (zuletzt etwa LVwG NÖ 30.6.2026, LVwG-AV-757/001-2026: die Beschwerdeführerin hatte gegen den Bescheid des Bürgermeisters Beschwerde erhoben; diese wurde als Berufung gewertet und vom Stadtrat abgewiesen; das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde).

Mängelbehebung
Das VwG Wien vertritt in einer Entscheidung die Auffassung, dass § 7 Abs. 2 IFG "hinsichtlich nicht ausreichend konkretisierter Informationsbegehren lex specialis zu § 13 Abs. 3 AVG" sei (VwG Wien 6.3.2026, VGW-113/077/622/2026); im konkreten Fall hatte die Behörde aufgrund eines Fehlers bei der Protokollierung eine tatsächlich erfolgte "Mängelbehebung" schlicht übersehen). Das LVwG Niederösterreich sieht hingegen § 13 Abs. 3 AVG nicht als verdrängt an, und hat einen (im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen) Bescheid (der der Sache nach als Zurückweisung wegen nicht erfolgter Verbesserung zu verstehen war) ersatzlos aufgehoben, weil - entgegen der Ansicht der Behörde - der Antrag auf Zugang zu Informationen ausreichend konkret war (sodass nun der Bürgermeister inhaltlich zu entscheiden hat). 

Kein Bescheid, keine Beschwerde:
Das LVwG Oberösterreich hat eine Beschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Antwort eines Bürgermeisters auf einen Antrag auf Informationszugang richtete, die aber nicht als Bescheid zu beurteilen war (LVwG OÖ 19.2.2026, LVwG-250256/5/VG/EP). 

Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags:
Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über Beschwerden gegen IFG-Bescheide des Finanzamts Österreich hat der Beschwerdeführer die verfahrenseinleitenden Anträge auf Zugang zu Informationen (nicht aber die Beschwerde!) zurückgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht behob daraufhin den Bescheid des Finanzamts ersatzlos (BVwG 10.3.2026, W129 2337324-1/4E). 

Mündlicher Antrag auf Bescheiderlassung:
In einem Fall, in dem es um Informationen über Kontrollen des Arbeitsinspektorats ging, hatte der Beschwerdeführer in einem Telefonat mit dem Sektionsleiter die Erlassung eines Bescheides begehrt. Im Beschwerdeverfahren (der Zugang war unter Hinweis auf die Vertraulichkeitsverpflichtung nach § 18 ArbIG verweigert worden) behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid ersatzlos, weil der Antrag auf Bescheiderlassung nicht - wie in § 11 Abs. 1 IFG vorgesehen - schriftlich gestellt worden war und die belangte Behörde daher nicht darüber absprechen hätte dürfen (BVwG 26.5.2026, W128 2336885-1/4E; aus der Entscheidung geht nicht hervor, ob diese - im Verfahren zuvor offenbar von keiner Partei vertretene - Rechtsansicht mit den Parteien erörtert wurde; eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt).

Unzuständige Behörde
Anträge auf Informationszugang können auch scheitern, wenn man sie an die falsche Stelle richtet oder die falsche Behörde darüber entscheidet:

  • LVwG Kärnten 31.3.2026, KLVwG-700/2/2026: der Bürgermeister ist nicht für Informationen über Belastung durch Röntgenstrahlen und Strahlenschutzmaßnahmen, Entsorgung medizinischer Abfälle und Datenschutzfragen einer Videoüberwachung zuständig. 
  • BVwG 26.5.2026, W256 2332502-1: über Informationen, die den Wirkungsbereich des BFA betreffen [und die dem BMI nicht vorliegen], hat nicht der BMI, sondern das BFA zu entscheiden. 
  • LVwG OÖ 21.4.2026, LVwG-250272/5/BL: hier hatte der Magistrat der Stadt Wels entscheiden, obwohl aufgrund einer nach der Oö. Gemeindeordnung ergangenen IFG-Übertragungsverordnung der Bürgermeister zuständig gewesen wäre.

Archivgesetz
In zwei Entscheidungen hat das LVwG Vorarlberg nicht zum IFG entschieden, sondern zum Vorarlberger Archivgesetz. Die Entscheidungen befassen sich aber auch mit der Abgrenzung zum IFG und dem Grundrecht auf Informationszugang nach Art. 22a B-VG. Beschwerdeführer waren zwei Journalisten, die Zugang zu bestimmten Mails eines ehemaligen Landesrats erreichen wollen. Diese  Mails wurden elektronisch (noch?) nicht dem Landesarchiv übergeben (siehe dazu das Erkenntnis des LVwG Vbg vom 4.5.2026), mit dem Antrag zum Archivgesetz sollte der Zugang zu den physischen Handakten erreicht werden, die bereits versiegelt und dem Archiv übergeben wurden. Das Archivgesetz wurde nach dem IFG zwar angepasst, aufgrund der Übergangsbestimmung kommt auf bereits zuvor übergebene Unterlagen aber noch die alte Schutzfrist von 20 Jahren zur Anwendung. Das LVwG hat die Beschwerden daher abgewiesen (LVwG Vbg 16.6.2026, LVwG-383-1/2025-R12, und LVwG Vbg 16.6.2026, LVwG-383-2/2025-R12; nunmehr ist im Vorarlberger Archivgesetz vorgesehen, dass Zugang zum Archivgut besteht, soweit nicht "im Archivgut Informationen enthalten sind, deren Schutz zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist"). 

7. Zum Abschluss

Nur indirekt mit dem IFG zu tun hat eine aktuelle Entscheidung des LVwG Oberösterreich, die auch zeigt, womit sich manche Behörden - hier: der Präsident des Oö. Landtages - im Zusammenhang mit dem IFG so auseinandersetzen müssen:

"Der Bf beschäftigt die bB bzw die Geschäftsstelle des Oö. Landtages seit (mindestens) über zwei Jahren mit umfassenden, weitschweifenden Anbringen, die sich vielfach wiederholen. Es handelt sich dabei unter anderem um teilweise unverständliche, großteils an mehrere Stellen gerichtete Auskunfts- bzw Informationsbegehren, wie beispielsweise ..."

Mit diesen Worten beginnen die Feststellungen in einem Erkenntnis des LVwG Oberöstereich, mit dem eine Beschwerde gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer abgewiesen wird (LVwG Oö, 30.6.2026, LVwG-290017/8/SB/EP). Und viel mehr muss man dazu auch nicht mehr sagen.