Wednesday, March 11, 2026

Juristische Anmerkungen aus Anlass eines mehr oder weniger freiwilligen Rücktritts

Eine Autobus mit der Aufschrift "Bacher" vor dem ORF-Zentrum in Wien

Vorweg: ich habe den folgenden Text im Wesentlichen gestern Abend geschrieben, kann ihn aber erst jetzt posten. Ein paar Ergänzungen habe ich jetzt aufgrund von Berichten über ein heutiges Pressegespräch (derstandard.at, orf.at) noch vorgenommen.

Laut Aussendung des ORF vom 9. März 2026 hat ORF-Generaldirektor Roland Weißmann den Stiftungsratsvorsitzenden Heinz Lederer und den stellvertretenden Vorsitzenden Gregor Schütze "über seinen Rücktritt von seiner Funktion mit sofortiger Wirkung informiert." 

Was heißt eigentlich "Rücktritt" in diesem Fall? 

Das ist gar nicht so klar. Grundsätzlich ist zwischen der Organfunktion (Generaldirektor) und dem Dienstvertrag, der mit dem Generaldirektor abgeschlossen wurde, zu unterscheiden. Im Dienstvertrag werden die arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere auch über das Entgelt, getroffen. 

Der Aussendung des ORF ist zu entnehmen, dass ein Rücktritt von der Funktion als Generaldirektor erfolgt ist (dass ein solcher - einseitig erklärter - Rücktritt möglich ist, steht zwar nicht ausdrücklich im ORF-Gesetz, wird aber, meines Erachtens zu recht, allgemein angenommen; siehe etwa Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 4. Auflage, S. 253). Der Rücktritt ist eine empfangsbedürftige Erklärung, sie muss also dem Stiftungsrat zukommen, dem gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 ORF-G "die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generaldirektor" obliegt. Dass man dem Vorsitzenden des Stiftungsrates (gewissermaßen als Empfangsboten des Stiftungsrates) gegenüber wirksam die Rücktrittserklärung abgeben kann, ist meines Erachtens ebenso nicht zweifelhaft. 

Erklärt der Generaldirektor den Rücktritt, gibt er damit auch zu erkennen, dass er die Funktion, für deren Ausübung der Dienstvertrag abgeschlossen wurde, nicht mehr ausüben möchte. Im Zweifel wäre daher anzunehmen, dass mit der Rücktrittserklärung als Generaldirektor auch die Kündigung des Dienstvertrages verbunden ist (siehe zum Rücktritt eines Vorstandsmitglieds einer AG und zu der damit häufig verbundenen konkludenten Kündigung des Anstellungsvertrages zB OGH 27.2.2019, 6 Ob 29/19m). Gibt es keinen wichtigen, vom Dienstgeber gesetzten Grund, aus dem es dem Generaldirektor nicht mehr zumutbar wäre, das Dienstverhältnis aufrechtzuerhalten, und gibt es auch keine besondere Vereinbarung über eine fristlose Auflösungsmöglichkeit, könnte eine derartige Kündigung aber in der Regel nur fristgebunden erfolgen, also nicht von einem Tag auf den anderen.

Zum Schicksal des Dienstvertrags ist der Aussendung des ORF zum Rücktritt des Generaldirektors nichts zu entnehmen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates hat (in der ZiB 2 vom 9. März 2026) davon gesprochen, dass der Generaldirektor zurückgetreten sei und "von uns aus" (gemeint: vom Vorsitzenden und vom vom stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates) "seine Beurlaubung" erfolgt sei. Das spräche dafür, dass sich die Rücktrittserklärung des Ex-Generaldirektors tatsächlich nur auf seine Funktion als Generaldirektor, aber nicht auf seinen Dienstvertrag mit dem ORF in seiner Gänze beziehen sollte. 

Da es im Dienstvertrag des nunmehr Ex-Generaldirektors angeblich eine "Rückkehrklausel" in eine andere (frühere) Rolle als Mitarbeiter des ORF gibt, würde ich die bisherige öffentliche Kommunikation eher so verstehen, dass mit dem Rücktritt von der GD-Funktion auch die Rückkehr-Option ausgeübt wurde. Ohne Kenntnis der tatsächlich abgegebenen Erklärungen (und auch der bestehenden Verträge) kann man aber von außen nichts Definitives sagen. 

Sollte Weißmann mit der Rücktrittserklärung als Generaldirektor auch die Rückkehr-Option von der Beschäftigung als Generaldirektor zur Beschäftigung als Mitarbeiter ausgeübt haben, so wäre er wieder "normaler" Dienstnehmer des ORF, womit auch die Zuständigkeit des Stiftungsrates für ihn und seinen Dienstvertrag geendet hätte. Aber wie gesagt: von außen lässt sich das anhand der bisher vorliegenden Äußerungen nicht eindeutig klären. [Ergänzung 11.3.: nach den Aussagen in der heutigen Pressekonferenz dürfte klar sein, dass es tatsächlich so ist, dass der Ex-Generaldirektor nun wieder "normaler" Mitarbeiter ist, für dessen Dienstvertrag daher auch die zukünftige mit der Führung der Geschäfte betraute Person zuständig ist]

Ob ein sofortiger fristloser Rücktritt von der Funktion als Generaldirektor (und die damit arbeitsrechtlich wohl verbundene Rückkehr auf eine Stelle als Mitarbeiter im ORF) ohne wichtigen Grund zulässig wäre, ist meines Erachtens nicht eindeutig: das ORF-Gesetz enthält dazu keine Regelungen, auch das Aktiengesetz regelt diese Frage für den Vorstand nicht. Im GmbH-Gesetz wurde erst vor kurzem die Regelung getroffen, dass ein Rücktritt von der Funktion als Geschäftsführer, sofern dafür kein wichtiger Grund vorliegt, erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam wird (§ 16a GmbHG; dies erfolgte, so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, "um der Gesellschaft Gelegenheit zu geben, erforderlichenfalls für einen geeigneten Ersatz zu sorgen."). 

Aus der allgemeinen Pflicht des Generaldirektors, das Unternehmen so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens erfordert (§ 22 Abs. 3 ORF-G), könnte man möglicherweise auch ableiten, dass der Rücktritt nicht zur Unzeit erklärt werden dürfte, sondern - sofern kein wichtiger, vom Unternehmen gesetzter Grund vorliegt - nur so, dass eine nahtlose Übergabe an eine geeignete Person, die nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G mit der vorläufigen Führung der Geschäfte betraut wird, möglich ist. Zu bedenken ist nämlich, dass der Generaldirektor alleiniger Vertreter des ORF ist, es also keine anderen Vertreter*innen gibt, die - abseits der durch eine Prokura oder durch bestehende Vollmachten gegebenen Befugnisse - nach seinem Rücktritt den ORF wirksam nach außen vertreten könnte (bedeutsam könnte das zB in neuen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sein; angesichts der bereits für  die kommende Stiftungsratssitzung am Donnerstag avisierten Betrauung einer geeigneten Person scheint mir dies aber nur eine eher theoretische Gefahr).

Rechtspolitisch wäre es jedenfalls zweckmäßig, aus dem aktuellen Fall zu lernen, und ins ORF-Gesetz klare Regeln zum Rücktritt des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin aufzunehmen. Wenn - wie angekündigt - für den Herbst eine größere Debatte über eine ORF-Reform ansteht, dann wäre das wohl auch einmal eine Gelegenheit, sich die "gesellschaftsrechtliche" Struktur des ORF näher anzusehen und allenfalls ergänzende Regelungen zu treffen. Denn der ORF leidet seit der Neuaufstellung durch die Novelle BGBl. I Nr. 83/2001 am Konstruktionsfehler, dass er als "Stiftung sui generis" eingerichtet ist, für die zwar teilweise dem Aktienrecht nachempfundene Regeln geschaffen wurden, aber letztlich weder Stiftungs-, noch Aktien-, noch GmbH-Recht subsidiär anzuwenden ist, sodass viele Fragen offen bleiben und auch gesellschaftsrechtliche Judikatur zwar manchmal Orientierung geben, aber nicht unbesehen übertragen werden kann.

Und was heißt hier freiwillig? 

Laut ORF-Aussendung hat der (Ex-)Generaldirektor seinen Rücktritt erklärt; dass er die Erklärung unter Zwang oder aufgrund einer Drohung abgegeben hätte, lässt sich daraus nicht entnehmen. Es wird allerdings erwähnt, dass von einer ORF-Mitarbeiterin "gegenüber dem Generaldirektor Vorwürfe der sexuellen Belästigung erhoben" worden sind und ein Konnex mit diesem "im Raum stehende[n] Vorwurf" hergestellt. Es ist also auch aus der Aussendung des ORF klar, dass der Rücktritt erfolgte, nachdem der Generaldirektor mit diesem Vorwurf konfrontiert worden war. 

War der Rücktritt dann noch freiwillig? Zu vergleichbaren Willenserklärungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gibt es eine reichhaltige Judikatur der Zivilgerichte, in denen es etwa darum geht, ob zB die "Drohung" mit einer Entlassung zur Anfechtbarkeit einer aufgrund dieser Drohung erfolgten Kündigung durch den Dienstnehmer führt. In ständiger Rechtsprechung judiziert der OGH dazu, dass "die Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende sein Interesse wahrt, im Allgemeinen nicht widerrechtlich" ist. Der Dienstgeber kann also zB damit drohen, eine Person zu entlassen, sofern sie nicht umgehend selbst kündigt, sofern "zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren" (zB OGH 5.9.2001, 9 ObA 138/01m). 

Hätte der Stiftungsratsvorsitzende also zB darauf hingewiesen, dass er aufgrund konkreter - eine Entlassung rechtfertigender - Verfehlungen des Generaldirektors in der nächsten Stiftungsratssitzung dessen sofortige Abberufung und die fristlose Entlassung aus dem Dienstvertrag beantragen würde, so wäre eine unter diesem Eindruck abgegebene Rücktrittserklärung wohl nicht anfechtbar. 

Nach der Darstellung in einer Aussendung des Rechtsanwalts des Ex-Generaldirektors vom 10. März 2026 soll die Situation aber anders gewesen sein: der Ex-Generaldirektor habe nicht freiwillig den Rücktritt erklärt, sondern es sei ein "Rücktritt aus wichtigem Grund" gewesen. Dieser wichtige Grund habe in dem Umstand bestanden, "dass die befassten Vertreter des Stiftungsrats Mag. Weißmann nach Vorhalt der ungeprüften Vorwürfe einer Mitarbeiterin  [...] unmissverständlich zu verstehen gegeben haben, dass er von einer Verteidigung seiner Person Abstand nehmen solle und [...] seinen Rücktritt erklären solle." 

Der Rechtsanwalt des Ex-Generaldirektor macht der Sache nach letztlich geltend, dass der Vorsitzende und der stv. Vorsitzende des Stiftungsrates das Bekanntwerden der Vorwürfe in den Raum gestellt hätten, sofern der Generaldirektor nicht zurücktrete ("eine Information [des Stiftungsrates] über die Sachlage [käme] aufgrund bekannter Spannungsverhältnisse im Stiftungsrat einem öffentlichen Bekanntwerden der Vorwürfe gleich."). 

Demnach wäre der Ex-Generaldirektor nicht aus freien Stücken zurückgetreten, sondern unter dem Eindruck einer - aus seiner Sicht ungerechtfertigten - Drohung mit dem Bekanntwerden von Vorwürfen (die jedenfalls rufschädigend sind und nach seinen Angaben auch nicht zutreffen) zur Rücktrittserklärung gedrängt worden. Folgte man dieser Darstellung (kein Fehlverhalten, dennoch Androhung des Öffentlichwerdens eines angeblichen schwerwiegenden Fehlverhaltens), läge wohl ein wichtiger Grund für einen Austritt aus dem Dienstverhältnis und einen sofortigen Rücktritt vor.

Von außen lässt sich natürlich keine der Darstellungen überprüfen, und ich gehe davon aus, dass die arbeitsrechtliche Seite noch die (Zivil-)Gerichte beschäftigen könnte. Einvernehmlich gelöst war die Angelegenheit jedenfalls nicht, denn sonst hätte es, wie in solchen Fällen üblich, ein auch mit dem Rechtsanwalt des Ex-Generaldirektors abgestimmtes Kommuniqué (bzw, ein abgestimmtes, von beiden Seiten getragenes Wording) zur Information der Öffentlichkeit gegeben. 

Hätte der Generaldirektor abberufen werden können?

Eher nicht. § 22 Abs. 5 ORF-G sieht derzeit vor, dass der Generaldirektor vom Stiftungsrat mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden kann. Diese Bestimmung verlangt nach ihrem Wortlaut keine Begründung für die Abberufung - und damit wäre eine Abberufung auch nicht (inhaltlich) überprüfbar. 

Allerdings gilt seit 8. August 2025 das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFA). Nach dessen Art. 5 Abs. 2 müssen "Entscheidungen über die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern vor Ende ihrer Amtszeit [...] hinreichend gerechtfertigt sein, dürfen nur in Ausnahmefällen getroffen werden, wenn diese die gemäß vorab auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllen, und müssen den betroffenen Personen vorab mitgeteilt werden und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung beinhalten." 

Da auf nationaler Ebene als notwendige Kriterien für die Wahrnehmung der Funktion eines Generaldirektors oder eine Generaldirektorin nur die volle Geschäftsfähigkeit und eine entsprechende Vorbildung oder fünfjährige Berufspraxis sowie Unvereinbarkeitsregeln festgelegt sind (§ 26 ORF-G), wäre eine Abberufung nur möglich, wenn die volle Geschäftsfähigkeit verloren geht oder eine unvereinbare Funktion oder Beschäftigung aufgenommen wird. 

Weder ein (nicht gerichtlich strafbares) "unangemessenes Verhalten", noch sexuelle Belästigung, sei es nach § 6 Abs. 2 GlBG oder - gerichtlich strafbar - nach § 218 StGB (wobei zu beachten ist, dass § 218 Abs. 1b StGB zum Zeitpunkt der behaupteten Vorfälle noch nicht in Geltung stand), ja nicht einmal eine strafrechtliche Verurteilung, sind derzeit als Gründe für eine Abberufung normiert. Das ORF-G verlangt für die Bestellung zum Generaldirektor bzw. zur Generaldirektorin keine Unbescholtenheit (übrigens auch nicht für die Bestellung als Mitglied des Stiftungsrates), sodass auch eine strafrechtliche Verurteilung kein Bestellungshindernis wäre, und damit derzeit auch kein "vorab auf nationaler Ebene festgelegtes Kriterium" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 EMFA, das eine vorzeitige Abberufung ermöglichen würde.

Wäre der Ex-Generaldirektor also nicht (mehr oder weniger freiwillig) zurückgetreten, wäre eine Abberufung nach aktueller Rechtslage unter Berücksichtigung des - unmittelbar anwendbaren - Unionsrechts (vorsichtig formuliert) zumindest rechtlich fragwürdig gewesen.  

Ein nationales Begleitgesetz zum EMFA (EMFG-Begleitgesetz) ist derzeit erst in parlamentarischer Beratung, und kommt daher für die aktuelle Situation zu spät. Nach dem Text der Regierungsvorlage soll eine Abberufung des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen oder bei groben Pflichtverletzungen möglich sein. 

Wenn ich die bisherigen Meldungen in dieser Sache richtig verstanden habe, werden von der betroffenen Frau offenbar keine Vorwürfe eines (zum damaligen Zeitpunkt) gerichtlich strafbaren Handelns erhoben, sodass es in einem - hoffentlich nicht auftretenden - zukünftigen vergleichbaren Fall um die Frage gehen würde, ob eine grobe Pflichtverletzung begangen wurde. Sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin durch einen Vorgesetzten (egal ob es sich um gerichtlich strafbare sexuelle Belästigung iSd § 218 StGB oder um nicht gerichtlich strafbare sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs. 2 GlBG handelt), wäre meines Erachtens jedenfalls als eine solche grobe Pflichtverletzung zu beurteilen.

Was nun?

Was nach dem Rücktritt des Generaldirektors zu erfolgen hat, regelt das ORF-Gesetz in § 22 Abs. 1 und in § 27 Abs. 1. Demnach ist einerseits vom Stiftungsrat "eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors" zu betrauen, und zwar so lange, bis ein Generaldirektor bzw. eine Generaldirektorin "für den Rest dieser Funktionsperiode" bestellt wird. 

Und andererseits hat der Vorsitzende des Stiftungsrates unverzüglich die Funktion des Generaldirektors / der Generaldirektorin für den Rest der Funktionsperiode auszuschreiben (mit einer Bewerbungsfrist von vier Wochen). 

Im Hinblick darauf, dass die aktuelle "Funktionsperiode" mit Ende 2026 ausläuft, wirkt es natürlich seltsam, nun eine Ausschreibung zu starten, um für höchstens rund acht Monate einen neuen Generaldirektor / eine neue Generaldirektorin zu bestellen. 

Dies ist freilich die Konsequenz des starren "Funktionsperioden"-Systems, das mehr einer parlamentarischen Legislaturperiode als normalen Bestellungen von Vorstandsmitgliedern in Aktiengesellschaften ähnelt (ich habe schon öfter tatsächlich die Bezeichnung "Legislaturperiode" für diese Funktionsperiode gehört, inner- und außerhalb des ORF). Dass der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin dem Stiftungsrat jeweils auch ein "Direktorium" zu präsentieren hat, das von diesem bestellt wird, erinnert ebenfalls mehr an die Bestellung einer Regierung als an eine Entscheidung über Führungsfunktionen in einem Unternehmen. 

Scheidet in einer AG ein Vorstandsmitglied aus, bestellt der Aufsichtsrat ein neues Mitglied auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren, muss aber nicht auf eine bestehende "Funktionsperiode" Rücksicht nehmen. Im ORF hängen aber die Bestellungen der Direktor*innen und Landesdirektor*innen auch an dieser Funktionsperiode. Daher ist es systemkonform (wenn auch meines Erachtens das System selbst fragwürdig ist), dass eine Neubestellung nur für den Rest der Funktionsperiode erfolgen kann, zumal erst mit der folgenden Funktionsperiode auch wieder ein neues "Direktorium" aufgestellt werden kann (und muss). 

Ich verstehe die mancherorts spürbare Zurückhaltung im Hinblick auf diese Ausschreibung für einen bloß kurzen Rest der Funktionsperiode, aber das Gesetz lässt hier meines Erachtens keinen Spielraum. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlautes ließe sich für eine Situation argumentieren, in der selbst eine unverzügliche Ausschreibung nicht mehr dazu führen könnte, dass noch ein Generaldirektor bzw. eine Generaldirektorin für den Rest der Funktionsperiode bestellt werden kann (also etwa dann, wenn der Rücktritt irgendwann im November, vielleicht auch im Oktober erfolgt wäre); aber bei einem Rücktritt Anfang März müsste eine Bestellung noch im Mai oder Juni möglich sein. [Ergänzung 11.3.2026: laut den Aussagen in der heutigen Pressekonferenz dürfte der Stiftungsrat den rechtlich sicheren Weg einschlagen, und der Stiftungsratsvorsitzende die Ausschreibung für den Rest der Funktionsperiode vornehmen]

Und der EMFA? 

Wie schon erwähnt, gilt seit 8. August das Europäische Medienfreiheitsgesetz, und Art. 5 Abs. 2 EMFA verlangt nicht nur die Festlegung von Kriterien für die Entlassung, sondern auch für die Ernennung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern; diese müssen "auf der Grundlage von transparenten, offenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Verfahren und transparenten, objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien ernannt [werden], die auf nationaler Ebene vorab festgelegt wurden." 

Für die nun vorzunehmende Bestellung eines Generaldirektors / einer Generaldirektorin für die restliche Funktionsperiode bis Ende 2026 wird die Neuregelung im EMFG-Begleitgesetz jedenfalls zu spät kommen; da diese Bestellung aber nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt und sich daher möglicherweise such kaum jemand anderer als die ohnehin "mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors" betraute Person bewerben wird, sollte das hoffentlich keine Probleme verursachen.

Für die nach der Regierungsvorlage für das EMFG-Begleitgesetz mit 1. Mai 2026 auszuschreibende Funktion des Generaldirektors / der Generaldirektorin für die nächste - am 1. Jänner 2027 beginnende - Funktionsperiode wird, sofern das Gesetz rechtzeitig im Parlament beschlossen wird, der Stiftungsrat schon in der Ausschreibung einen Kriterienkatalog festlegen können (und müssen). 

In der Ausschreibung wären demnach nämlich neben den zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen auch "jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten" aufzunehmen, "die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden." 

Zudem hat der Stiftungsrat "in seiner Geschäftsordnung näher festzulegen, mit welchen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen auch zur Information der Öffentlichkeit ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors, der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren sichergestellt wird." 

Man kann also durchaus gespannt sein, was in der Geschäftsordnung und in der Ausschreibung stehen wird. 

Jedenfalls liegen alle Vorgänge rund um die Bestellung eines Generaldirektors bzw. einer Generaldirektorin seit Geltung des EMFA im Anwendungsbereich des Unionsrechts - was auch bedeutet, dass nicht nur die innerstaatlichen verfassungs- und einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind, sondern dass diese Vorgänge auch am EMFA und an der Grundrechtecharta zu messen sind. Das ist juristisch Neuland, aber mittlerweile liegen bereits die ersten Vorabentscheidungsverfahren zum EMFA beim EuGH in Luxemburg, vor allem auch ein Vorabentscheidungsersuchen des slowakischen Verfassungsgerichts, in dem einige auch für Österreich interessante Fragen gestellt werden. 

Sideletter-Gerüchte 

Der EMFA verlangt auch, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass "die Verfahren für die Ernennung und die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern darauf abzielen, die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten." 

Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass in letzter Zeit vermehrt und geradezu selbstverständlich in den Medien davon die Rede ist, dass es eine Nebenvereinbarung zum Regierungsübereinkommen gäbe, wonach der Generaldirektor / die Generaldirektorin des ORF von der ÖVP bestellt oder vorgeschlagen werden dürfe (der Chefredakteur der Presse hat gestern überhaupt von einem Personal-Sideletter der Koalition geschrieben, der der ÖVP das Vorschlagsrecht für die Nummer eins im ORF zugestehe). 

Mir ist eine solche Vereinbarung nicht bekannt, schon gar kein Sideletter, und es wundert mich (oder auch nicht), dass seitens der Koalition so gar nichts getan wird, um dieser Erzählung einer "abgemachten Sache" (ÖVP bekommt GD, SPÖ zwei Direktor*innen) entgegenzutreten und zumindest die Existenz einer solchen Nebenabsprache zu dementieren. 

Je stärker sich aber diese Erzählung festsetzt und je öfter sie unwidersprochen wiederholt wird, desto mehr Bedeutung bekommt das vom Stiftungsrat (nach dem ORF-Gesetz in der zu erwartenden Fassung des EMFG-Begleitgesetzes) durchzuführende transparente, offene, wirksame und diskriminierungsfreie Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors, der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren.

Monday, March 09, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 4)

Rund sechs Monate sind seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vergangen; die Zahl der veröffentlichten (erstinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist mittlerweile auf 60 angestiegen. Ich habe diese Entscheidungen auf einer Übersichtsseite (mit stichwortartigen Anmerkungen) dokumentiert. In diesem Rechtsprechungsupdate fasse ich ein paar Beobachtungen zur bisherigen Rechtsprechung seit meinem letzten Update zusammen. 

Vorweg: bislang liegt keine Rechtsprechung der Höchstgerichte vor, einige Beschwerden an den VfGH und Revisionen an den VwGH wurden aber bereits erhoben. Es ist daher nicht unrealistisch, vielleicht noch vor dem Sommer, aber wohl jedenfalls im Herbst, erste höchstgerichtliche Entscheidungen zu erwarten. 

1. Innergemeindlicher Instanzenzug

Es ist eher ein Thema für verfahrensrechtliche Nerds, aber leider für die Rechtsverfolgung praktisch von Bedeutung und bislang ungeklärt: Muss bei Informationsbegehren, die den eigenen Wirkungsbereich von Gemeinden betreffen, gegen einen abweisenden Bescheid des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin noch der gemeindeinterne Instanzenzug durchlaufen werden, bevor man Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben kann? Die Literaturmeinungen dazu sind geteilt, und die Rechtsprechung ist ebenfalls gespalten. 
Exkurs: Unabhängig davon, wie letztlich der VfGH (oder auch der VwGH) entscheidet (der Kommentar, an dem ich mitgewirkt habe, vertritt die Ansicht, dass der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist): rechtspolitisch sollte man meines Erachtens den innergemeindlichen Instanzenzug so bald als möglich gänzlich aus dem Rechtsbestand verabschieden. Dieser Rechtszug ist ein Relikt aus der Zeit vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit; seine Beibehaltung war als Goodwill-Geste gegenüber der territorialen Selbstverwaltung (und den Ländern) gedacht, aber inzwischen haben immer mehr Länder diesen Instanzenzug in jenen Bereichen, in denen sie zuständig sind, beseitigt. Für ein paar versprengte Restmaterien wie zB die örtliche Marktpolizei (siehe VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001) oder Parkpickerl-Ausnahmen für Gemeindestraßen (siehe VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0004) leistet sic Österreich daher immer noch einen eigenen Abschnitt im AVG und zB in Wien musste eine gemeindeinterne Berufungsbehörde reaktiviert werden, die man schon endgültig verabschiedet glaubte. Dazu kommen noch Absurditäten, wie zB dass bei einem  einfachen Bescheid über eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 4 StVO für einen Wiener Bezirk  zwei Rechtsmittel erhoben werden müssen: Berufung an die gemeindeinterne Berufungsbehörde, soweit Gemeindestraßen betroffen sind, und Beschwerde an das VwG hinsichtlich aller anderen Straßen. Wenn  also jemand eine Idee für Deregulierung sucht: der gemeindeinterne Instanzenzug wäre ein guter Kandidat.

2. (Keine) Akteneinsicht statt Informationsfreiheit?

Häufig wurden Informationsbegehren von den Behörden und den Verwaltungsgerichten unter Hinweis auf das Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen im Sinne des § 16 IFG ab- oder zurückgewiesen. Besonders fallen dabei jene Fälle auf, in denen sich die Ab- oder Zurückweisung darauf stützt, dass eigentlich Akteneinsicht begehrt worden sei, und das Recht auf Informationszugang daher nicht anzuwenden sei.  
  • Im Kärntner Fall betreffend den Polizeieinsatz am Perṣ̌manhof (LVwG Kärnten 3.2.2026, KLVwG-2332/5/2025) betraf dieses Argument tatsächlich einen (möglicherweise) Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren, der also in diesem Verfahren - sollte es überhaupt eingeleitet werden - Parteistellung hätte und sein Recht auf Akteneinsicht im Verfahren gestützt auf § 24 VStG iVm § 17 AVG geltend machen könnte. Allerdings war eben im konkreten Fall noch gar kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden (das Informationsbegehren richtete sich auf eine eingebrachte Anzeige), sodass meines Erachtens ein Verweis auf das Akteneinsichtsrecht nicht in Betracht kam, sondern abzuwägen gewesen wäre, ob andere Geheimhaltungsgründe (etwa: Vorbereitung einer Entscheidung) in Betracht kämen; die Argumentation des VwG würde zudem darauf hinauslaufen, dass der Angezeigte jedenfalls warten müsste, bis die Behörde (allenfalls) ein Verwaltungsstrafverfahren einleitet, eine dritte Person aber Zugang bekommen könnte (etwa wenn der Angezeigte zustimmt, sodass der Schutz seiner personenbezogenen Daten kein Geheimhaltungsgrund mehr wäre). 
  • In mehreren Fällen wurden (teilweise wohl missverständlich formulierte) Anträge auf Informationszugang in Anträge auf Akteneinsicht umgedeutet und sodann - weil die Antragsteller keine Parteistellung und damit kein Akteneinsichtsrecht hatten - ab- oder zurückgewiesen. So in zwei Fällen aus Niederösterreich bei einem Antrag auf Zugang zu allen Dokumenten eines Vergabeverfahrens (LVwG NÖ 30.1.2026, LVwG-AV-125/001-2026) und bei einem Antrag auf Zugang zu Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit einer bestimmten Reihenhausanlage (LVwG NÖ 14.1.2026, LVwG-AV-1180/002-2025). Auch dies halte ich für nicht zutreffend: das IFG schließt nicht aus, dass Zugang zu allen Informationen begehrt wird, die einem Akt zusammengefasst sind; zu beurteilen sind dann etwaige Geheimhaltungsgründe, die Verfügbarkeit (bei Inhalten in einem Akt wohl immer gegeben) und gegebenenfalls die Frage der Missbräuchlichkeit und einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung iSd § 9 Abs. 3 IFG sowie des unverhältnismäßigen Aufwands iSd § 9 Abs. 2 IFG. 
  • Auch wenn das Wort "Akteneinsicht" verwendet wird, schließt dies meines Erachtens nicht aus, einen Antrag als Antrag auf Zugang zu Informationen zu verstehen, insbesondere in einem Fall aus Tirol, in dem ein "Antrag auf vollständige Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen zur Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024 – gemäß verfassungsgesetzlichem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art 22a B-VG, IFG [...])" gestellt wurde (LVwG Tirol 19.1.2026, LVwG-2025/21/3021-2). Dieser Antrag wurde sogar ausdrücklich (allenfalls: auch) auf das IFG gestützt, sodass zu prüfen gewesen wäre, ob diese Informationen zugänglich zu machen sind, oder ob (überwiegende) Geheimhaltungsgründe vorliegen; ein derartiger "Antrag auf Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen gemäß IFG" kann zwanglos als - gegebenenfalls mangels Parteistellung zurückzuweisender - Antrag auf Akteneinsicht, verbunden mit einem (Eventual-)Antrag auf Zugänglichmachung von Informationen verstanden werden.
  • Ähnliches gilt für einen Fall aus der Steiermark, in dem der Beschwerdeführer ausdrücklich unter Bezugnahme auf das IFG "Akteneinsicht" in Akten einer Bezirkshauptmannschaft im Zusammenhang mit einer Erweiterung eines geschützten Feuchtgebietes begehrt hatte (LVwG Stmk 13.1.2026, LVwG 41.9-5282/2025-4); wenn der Antrag explizit auf das IFG gestützt wird und aus dem Begehren deutlich wird, zu welchen Informationen Zugang begehrt wird (zu jenen, die in einem bestimmten Akt enthalten sind), liegt meines Erachtens kein als Antrag auf Akteneinsicht nach § 17 AVG zu behandelnder Antrag vor (zumal er eben auch von jemandem gestellt wurde, der nicht Verfahrenspartei war), sondern ein Antrag nach dem IFG, der auch inhaltlich zu behandeln wäre.
  • Eine interessante, für mich nicht nachvollziehbare Begründung findet sich in einer Entscheidung des LVwG Oberösterreich betreffend einen Bescheid des Präsidenten des Oö. Landtags (LVwG OÖ 11.2.2026, LVwG-250262/7/KH/EP): darin wird die Nichtgewährung des Informationszugangs teilweise damit begründet, dass "Schrift- bzw. Mailkorrespondenzen oder Akten [...] nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts für sich genommen keine Aufzeichnungen und damit keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG"  dar[stellen], sondern lediglich aus solchen bestehen und daher nur diese einzelnen, im Schrift- bzw. Mailverkehr oder im Akt enthaltenen Aufzeichnungen Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes sein könnten, nicht aber "ein Schrift- oder Mailverkehr bzw. ein Akt an sich". Der Beschwerdeführer hatte (u.a.) die "vollständige Übersendung des Schrift- bzw. Mailverkehres und des Informationsflusses, jedweder Art, zwischen dem OÖ Landtag und dem Tiroler Landtag – in beide Richtungen – zu meiner Person und zu den Sachverhalten, die mit meiner Person in Zusammenhang stehen", begehrt - weshalb es sich bei diesem Mailverkehr, soweit es ihn tatsächlich gegeben hat, nicht um Aufzeichnungen, zu denen grundsätzlich Zugang gewährt werden kann, handeln sollte, erschließt sich mir nicht. 
  • Schließlich wurden vom LVwG Steiermark Anträge eines Juristen und ehemaligen UVS-Mitglieds - dem entsprechende Rechtskenntnis unterstellt wurde - auf "Einsichtnahme in den vollständigen Akt" betreffend eine seiner Ansicht nach nicht mehr bestehenden Agrargemeinschaft zurückgewiesen, allerdings nicht nur weil es ich um Anträge auf Akteneinsicht gehandelt habe, sondern auch weil die Anträge rechtsmissbräuchlich gestellt worden seien (LVwG Stmk 19.1.2026, LVwG 41.27-149/2026-4).

3. Besondere Informationszugangsregelungen 

Besondere Informationszugangsregelungen bestehen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (siehe dazu insbesondere auch die Prüfungsbeschlüsse des VfGH zum Auskunftsrecht nach dem NÖ bzw. dem Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz: VfGH 18.9.2025, E 4882/2024-11, E 4881/2024-10 [NÖ KJHG] und VfGH 18.9.2025, E 2952/2024-13 [Wr KJHG]). Unter Bezugnahme auf diese Bestimmungen hat das LVwG Niederösterreich in zwei Fällen Anträge auf Zugang zu Informationen zurückgewiesen, Dies betraf einen Antrag auf "Zugang zu sämtlichen Informationen und Dokumenten, die sich auf meine Kinder […] sowie auf mich selbst beziehen und in Ihrem Wirkungsbereich als Kinder- und Jugendhilfeträger geführt werden“ (LVwG NÖ 9.1.2026, LVwG-AV-1173/002-2025) sowie einen Antrag, "mir eine vollständige Kopie des gegenständlichen Pflegschaftsaktes ***" zu übermitteln oder digital zugänglich zu machen" (LVwG NÖ 7.1.2026, LVwG-AV-1225/001-2025). 

[Als besondere Informationszugangsregelung wurden auch die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung über das Protokoll von Gemeinderatssitzungen beurteilt, sodass ein auf das IFG gestützter Antrag eines ehemaligen Gemeinderatsmitglieds auf Übermittlung eines Gemeinderatsprotokolls abgewiesen wurde (LVwG NÖ 7.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025; darauf habe ich schon im vorherigen Rechtsprechungsupdate hingewiesen).]

4. Keine Informationen vorhanden/verfügbar bzw. kein Informationsbegehren

Ein häufiger Grund für negative Entscheidungen über Informationsanträge ist, dass die Information (beim in Anspruch genommenen Rechtsträger) nicht verfügbar ist. 
  • So wurden in einem Fall Informationen zu den Kosten des Abberufungsverfahrens eines Bezirkshauptmanns; begehrt, die aber nicht als "fertige" Information vorlagen (LVwG Oberösterreich 12.2.2026, LVwG-250261/2/VG/EP). 
  • Auch im bereits oben (unter 3.) erwähnten Fall betreffend den Präsidenten des Oö. Landtags waren einige der begehrten Informationen schlicht nicht vorhanden (LVwG Oberösterreich 11.2.2026, LVwG-250262/7/KH/EP).
  • Bei einer Gemeinde ist auch die Stellungnahme nicht verfügbar, die der Bürgermeister dieser Gemeinde - über seinen privaten Rechtsanwalt - als persönlich Beschuldigter im Zuge eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abgibt (LVwG Vorarlberg 11.2.2026, LVwG-488-7/2026-R22). 
  • Bemerkenswert ist, dass im - oben (unter 2.) bereits erwähnten - Fall betreffend den Polizeieinsatz am Perṣ̌manhof einzelne angefragte Informationen (schriftlicher Einsatzbefehl, Hinweise aus der Bevölkerung) nach den Feststellungen des VwG bei der BH, von der die Information begehrt wurde, nicht vorhanden waren; teilweise betrafen die begehrten Informationen zudem nicht den Wirkungsbereich dieser Behörde (LVwG Kärnten 3.2.2026, KLVwG-2332/5/2025). 
  • Auch der Zugang zu "audiofiles" einer Gemeinderatssitzung konnte schon deswegen nicht gewährt werden, weil diese gelöscht waren (LVwG Oberösterreich 21.1.2026, LVwG-250255/8/SB). 
  • Als "lebensnah" sah es das LVwG Niederösterreich auch, dass in einer Gemeinde vom Bürgermeister Gespräche über die Errichtung eines Fußballplatzes geführt werden, es darüber aber - außer über den Termin zweier Gespräche - keine Aufzeichnungen (Gesprächsprotokolle, Namen der Teilnehmenden) gibt (LVwG NÖ 20.1.2026, LVwG-AV-1455/002-2025)
  • Und Pech hat man als Informationswerber, wenn man Informationen über ein Bauprojekt von einem rechnungshofkontrollierten Unternehmen begehrt, das konkrete Projekt aber gar nicht von diesem Unternehmen, sondern von einem anderen Unternehmen ausgeführt wird (LVwG Oberösterreich 2.12.2025, LVwG-250258/6/BL/EP). 
Das IFG dient dem Zugang zu (vorhandenen) Informationen und nicht dazu, Wertungen, Einschätzungen oder Erinnerungen abzufragen; auch daran musste in mehreren Entscheidungen von Verwaltungsgerichten erinnert werden: LVwG OÖ 12.2.2026, LVwG-250261/2/VG/EP (keine Rechtfertigung behördlichen Verhaltens), LVwG NÖ 20.1.2026, LVwG-AV-1455/002-2025 (keine Begründungen behördlichen Handelns bzw, kein Abfragen von "Erinnerungen" eines Bürgermeisters); LVwG OÖ 11.2.2026, LVwG-250262/7/KH/EP (keine Fragen zum Wissen oder Meinungsstand bzw. nach rechtlichen Beurteilungen).

5. Anwendungsbereich

In einem Fall wurde ein Informationsbegehren gegenüber einem Verein gestellt, der nicht dem IFG unterliegt;  dieser Antrag war daher zurückzuweisen (LVwG Steiermark 20.11.2025, LVwG 41.27-4762/2025). 

6. Informationsgewährung

Die veröffentlichten Entscheidungen sind natürlich insoweit eine Art Negativauslese, als jene Fälle, in denen die Informationen von der Behörde oder vom informationspflichtigen Unternehmen ohne weiteres gewährt werden, gar nicht erst zu Gericht kommen. Wird der Informationszugang verweigert und dagegen Abhilfe beim Verwaltungsgericht versucht, sind unter den ersten veröffentlichten Fällen  nur relativ wenige, in denen das Verwaltungsgericht einer Beschwerde bzw. einem Antrag ganz oder zumindest in großen Teilen stattgibt. Zu dem im zweiten Update schon erwähnten Fall betreffend den Zugang zu Verträgen zwischen dem Land Tirol und der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport und dem im dritten Update erwähnten Fall betreffend die Talschaftsverträge der TIWAG sind mittlerweile folgende für die Informationssuchenden positiv entschiedenen Fälle zu verzeichnen: 
  • Die Universität Wien muss einem Studienvertreter Zugang zu "Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen (Anzahl der Teilnehmer, durchschnittliche Note, Notenverteilung, Abbruchquote) und zu den Ergebnissen der universitätseinheitlichen Lehrveranstaltungsevaluierungen, gewähren, jeweils seit dem Wintersemester 2023, und soweit diese Informationen je Lehrveranstaltung mindestens fünf Studierende betreffen (BVwG 27.2.2026, W292 2331934-1/5E).
  • In einem weiteren Fall betreffend eine Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport ist ebenfalls - mit geringen Schwärzungen - Zugang zu gewähren (LVwG Tirol 12.2.2026, LVwG-2025/14/3119-8). 
  • Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Wiener Gemeindebezirk muss einem Journalisten Informationen betreffend die Niederschrift gemäß § 85 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 (GWO 1996) über das Ergebnis der Bezirksvertretungswahl am 27.4.2025 gewähren (VwG Wien 2.1.2026, VGW-113/092/19671/2025).
  • Eine "Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG" einer Gemeinde ist zur Übermittlung einer tabellarischen Auflistung aller ihrer gewerblich vermieteten oder verpachteten Bestandsobjekte (samt weiterer Informationen wie z.B. Vertragstyp, Adresse, etc. und Auszügen der Miet- oder Pachtverträge) verpflichtet, aber nicht zur Übermittlung von Aufstellungen zu Mietzinsen und Betriebskosten (LVwG Stmk 22.12.2025, LVwG 41.5-4533/2025-15).
  • Die BH Zell am See muss einem Informationswerber Informationen über die "Anzahl der im Jahr 2024 von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See erlassenen Strafverfügungen und Straferkenntnisse in Zusammenhang mit Hygienekontrollen in Gastronomiebetrieben" zugänglich machen (LVwG Salzburg 11.12.2025 (gekürzt ausgefertigt am 28.1.2026), 405-10/1728/1/22-2026).

7. Noch offen (Aufhebung und Zurückverweisung)

In einem Fall, der ähnlich wie die bereits oben (6.) erwähnten Tiroler Fälle einen Rettungsdienstevertrag betrifft, hat das LVwG Niederösterreich einen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich, mit dem der Zugang gänzlich verweigert wurde, aufgehoben und die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG an die LH zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen, da diese keine konkrete, dokumentbezogene Interessenabwägung vorgenommen habe und die pauschale Zugangsverweigerung zum gesamten Vertrag auch nicht damit begründet werden könne, dass hinsichtlich einzelner Teile Geheimhaltungsgründe bestehen (LVwG NÖ 23.2.2026, LVwG-AV-55/001-2026).

8. Keine Informationsgewährung 

  • Das LVwG Niederösterreich hat gemäß § 13 Abs. 3 IFG den Zugang zu Informationen einer Tochtergesellschaft einer börsennotierten Gesellschaft verweigert und entgegen dem Wunsch des Informationswerbers auch keine teleologische Reduktion vorgenommen; auch hat das LVwG NÖ - entgegen den in der Literatur teilweise geäußerten Bedenken - keine Zweifel an der Verfassungskonformität des Ausschlusses börsennotierter Gesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften vom Anwendungsbereich des IFG (LVwG NÖ 4.2.2026, LVwG-AV-1508/001-2025; offenbar handelt es sich hier um die Tochtergesellschaft einer "echten" börsennotierten Gesellschaft, nicht in der weiten Auslegung von Kalss, wie sie einer Entscheidung des LVwG Vorarlberg zugrunde liegt).
  • Das LVwG Vorarlberg hat in zwei Fällen Journalisten den Zugang zu Abstimmungsergebnissen in Sitzungen der Landesregierung versagt, jeweils unter Berufung auf ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung nach § 6 Abs. 1 Z 5 IFG (LVwG Vbg 2.2.2026, LVwG-488-2/2026-R12 und LVwG Vbg 2.2.2026, LVwG-488-3/2025-R16). 
  • Mit dem Schutz der personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern begründet das LVwG Vorarlberg die Abweisung eines Begehrens, mit dem Information darüber begehrt wurde , "wer die interne Auskunft erteilt habe, dass die Daten des WSKS [Wildschaden-Kontrollsystems] gelöscht worden seien und wer die Löschung der Daten des WSKS genehmigt habe" (LVwG Vorarlberg, 12.1.2026, LVwG-488-1/2026-R22).
  • Der Schutz personenbezogener Daten steht nach einer Entscheidung des LVwG Steiermark auch der begehrten Übermittlung einer tabellarischen Auflistung der Verbindlichkeiten und Forderungen der "Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG" einer Gemeinde (unter Angabe des Schuldners, der Beträge und der jeweiligen Fälligkeiten) entgegen (LVwG Steiermark 22.12.2025, LVwG 41.5-4627/2025-14).
  • "Im überwiegenden [aber nicht näher spezifizierten] berechtigten Interesse des gegenständlichen Restaurantbetriebs" liegt es nach Auffassung des VwG Wien, dass ein Journalist keine "Kopie der drei zuletzt erstellten Berichte über Lebensmittel- und Hygienekontrollen durch die Magistratsabteilung 59" in einem näher bezeichneten Restaurant bekommt, obwohl es um ein bekanntes Restaurant geht, das in der medialen Berichterstattung u.a. im Hinblick auf den Vorwurf einer Hygieneproblematik in die Kritik geraten war (VwG Wien 9.1.2026, VGW-113/060/18731/2025-2).
  • Der ORF hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, das der Zugänglichmachung von Protokollen des ORF-Stiftungsrates entgegensteht (BVwG 17.12.2025, W171 2323537-1; die vom ORF bestrittene Anwendbarkeit des IFG auf den ORF wurde vom BVwG allerdings bejaht). 

9. Sonstiges (Formales)

In einer Reihe von Fällen erfolgten verfahrensrechtliche Entscheidungen, die für die Reichweite des Rechts auf Zugang zu Informationen wenig aussagen. Dies betrifft so unterschiedliche Aspekte wie die Zurückweisung von Beschwerden gegen bloße Schrieben eines Bürgermeisters ohne Bescheidcharakter (LVwG NÖ 15.1.2026, LVwG-AV-1383/001-2025, LVwG-AV-32/001-2026), verfahrensleitende Beschlüsse zur Weiterleitung einer Säumnisbeschwerde (LVwG Stmk 23.1.2026, LVwG 80.27-386/2026-2), auch wenn sie vom VwG rechtlich anders qualifiziert wurde (LVwG Stmk 5.12.2025, LVwG 41.7-5372/2025), die Zurückweisung einer verfrüht erhobenen Säumnisbeschwerde (LVwG Smk 27.11.2025, LVwG 80.21-4338/2025-9), die Zurückweisung eines als "Antrag auf Säumnisbeschwerde" bezeichneten Antrags auf Streitentscheidung wegen Verspätung (BVwG 22.12.2025, W274 2328609-1), die Zurückweisung eines unmittelbar an das VwG gerichteten Antrags auf Zugang zu Aktenstücken (einer Behörde) aus einem Verwaltungsgerichtxsakt (LVwG Smk 24.11.2025, LVwG 41.5-4904/2025), sowie die Aufhebung eines Bescheids,  mit dem ein Antrag wegen unterlassener Mängelbehebung zurückgewiesen worden war (LVwG Smk 18.11.2025, LVwG 41.38-4659/2025-7).

Friday, January 23, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 3)

Update: für eine laufend aktualisierte Übersicht über Entscheidungen zum IFG siehe hier.

Seit dem Jahreswechsel sind wieder einige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum IFG veröffentlicht worden. Hervorzuheben sind zwei Entscheidungen zu privaten Informationspflichtigen (TIWAG und Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH) sowie eine Entscheidung betreffend eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts. Zwei Entscheidungen betreffen anderweitig verfügbare Informationen und in zwei weiteren Fällen geht es um die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Verwaltungsgerichten. 

1. Talschaftsverträge der TIWAG

"Talschaftsverträge" werden regelmäßig zwischen den Errichtern von Wasserkraftwerken (nicht nur der TIWAG, sondern auch in anderen Bundesländern) und den davon betroffenen Gemeinden abgeschlossen; sie sollen einem Interessenausgleich zwischen dem Kraftwerksbetreiber und den Gemeinden dienen und eine gewisse Abgeltung für (auch immaterielle) Beeinträchtigungen durch das Kraftwerksprojekt festlegen. 

Ein Informationswerber - aus der medialen Berichterstattung ist abzuleiten, dass es sich wohl um einen Funktionär der Grünen handelt - wollte von der (zu 100% im Eigentum des Landes Tirol stehenden) TIWAG AG die Übermittlung sämtlicher Talschaftsverträge; er erhielt diese jedoch nur geschwärzt, wobei neben den persönlichen Daten der Unterfertiger der Gemeinden auch die Berechnungsgrundlagen (pauschaler Basiswert pro MWh und Verteilungsschlüssel zwischen den Gemeinden) für die Entschädigungsleistungen unkenntlich gemacht waren. Die TIWAG begründete dies mit einem bei Veröffentlichung drohenden erheblichen Wettbewerbsnachteil, da es dadurch Konkurrenten erleichtert würde, ein vollständiges Bild über die Entschädigungsmodelle zu gewinnen.

Mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 7.1.2026, LVwG-2025/48/2834-6, wurde auf Antrag des Informationswerbers ausgesprochen, dass die TIWAG die gesamten Verträge ungeschwärzt (mit Ausnahme der Informationen zu den unterfertigenden Gemeindevertretern, die vom Informationswerber auch nicht mehr begehrt wurden) durch Übermittlung im elektronischen Wege zugänglich zu machen sind (siehe dazu auch die Pressemitteilung des LVwG und einen Bericht auf orf.at sowie nunmehr einen Bericht auf orf.at über die von den Grünen vorgenommene Veröffentlichung der Verträge). 

Das LVwG setzte sich eingehend mit den vorgebrachten Einwänden der TIWAG auseinander und kam zum Ergebnis, dass kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG vorliege und dass die Geheimhaltung auch nicht zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit gemäß § 13 Abs. 2 IFG erforderlich sei. Die Entschädigungsleistungen würden erst nach Erteilung der Genehmigung für das Kraftwerk verhandelt, die TIWAG-Vorgaben seien zudem großteils für die Gemeinden gar nicht verhandelbar, Konkurrenten der TIWAG könnten am jeweiligen Standort ohnehin kein Kraftwerk betreiben und hätten auch keinen Wettbewerbsvorteil, wenn sie wüssten, welche Beträge die TIWAG als Entschädigung zahlt. 

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zugelassen im Hinblick auf die Frage, ob eine Revision an den VwGH überhaupt gesetzlich zulässig ist.

2. Unternehmensdaten eines landeseigenen Liftbetriebs

Die Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH steht mittelbar (über die ecoplus Alpin GmbH und die ecoplus.Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH) im Alleineigentum des Landes Niederösterreich. Ich stelle das hier voran, weil diese Informationen im Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 19.1.2026, LVwG-AV-1404/001-2025, anonymisiert sind (aus welchem Grund auch immer), aber aus verschiedensten öffentlich zugänglichen Informationen (zB diesen Bericht auf orf.at) ohnedies bekannt ist, um welche Unternehmen es geht. Eine grüne Landtagsabgeordnete hatte zunächst eine Anfrage im Landtag an die Landeshauptfrau gestellt, deren Beantwortung sie als unzureichend empfand. In der Folge stellte sie ein wortgleiches Informationsbegehren an die Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH, das aus der Sicht der Abgeordneten ebenfalls nur unzureichend beantwortet wurde. 

Im Verfahren vor dem VwG blieben schließlich folgende Fragen übrig, die nicht (oder unzureichend) beantwortet worden waren: 

  • (14.) Welche technische Infrastruktur ist erforderlich, um diese Grundbeschneiung durchzuführen und die Pisten anschließend zu präparieren? Welche technischen Infrastrukturelemente sind bereits heute vorhanden und welche braucht es mit welchem Investment (circa) dafür?
  • (15.) Welche Gesamtkosten sind seit Dezember 2021 für den Betrieb der *** entstanden? Mit welchen jährlichen Betriebszuschüssen ist in den kommenden Jahren zu rechnen?
  • (17.) Auf welcher Grundlage konnte G [LH-Stv. Stephan Pernkopf] öffentlich von einem zweistelligen Millionenbetrag sprechen?

Das LVwG sprach aus dass die Information, "welche technischen Infrastrukturelemente bereits vorhanden sind," zugänglich zu machen ist, und im Übrigen der "Antrag abgewiesen" wird (gemeint: die Information nicht zugänglich zu machen ist). 

Zur Frage 14 (Infrastruktur) kam das LVwG zum Ergebnis, dass zur Frage, welche technische Infrastruktur erforderlich ist, zwar "Planungen und Kalkulationen" gebe, aber noch keinen abgeschlossenen Entscheidungsprozess; es lägen daher dazu "keine Aufzeichnungen über gesichertes Wissen" vor, die zugänglich zu machen wäre; das Gleiche gelte für die Frage zu dem dafür notwendigen Investment. Was die vorhandenen Infrastrukturelemente betreffe, bestehe kein Geheimhaltungsinteresse, was auch der Geschäftsführer der informationspflichtigen GmbH eingeräumt habe.

Zur Frage 15 (Kosten und notwendig werdende Betriebszuschüsse) hielt das LVwG fest, dass die Informationen zu den Gesamtkosten seit Dezember 2021 bis 2023 vorhanden und verfügbar seien. In der Interessenabwägung kommt das LVwG zum Ergebnis, dass es "im überwiegenden Interesse der privaten Informationspflichtigen liege, diese Informationen nicht zugänglich zu machen" (es ist nicht ganz klar, welche Interessen auf Seiten der informationspflichtigen GmbH hier berücksichtigt werden, zitiert wird § 6 Abs. 1 [Z. 6] IFG [Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens für die Gebietskörperschaft]; auch die Argumentation zielt im Wesentlichen darauf ab, dass es bei einem Bekanntwerden der Informationen zu einem Abzug von Investoren kommen könnte und die bisherigen Investitionen umsonst gewesen wären; in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision wird allerdings ausgeführt, dass eine Abwägung nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse] vorgenommen worden sei). Was die in Zukunft notwendig werdenden Betriebszuschüsse betrifft, gebe es eine mittelfristige Planung, die "eher als Strategie" zu sehen sei; es gebe daher keine Aufzeichnungen, die eine Abschätzung bzw. Kalkulation des Finanzbedarfs betreffen würde, sodass diesbezüglich keine Informationen vorliegen würden (kann man glauben, würde mich, wäre ich Eigentümer der GmbH, aber eher nicht beruhigen). 

Und was schließlich die Frage 17 betrifft (Unterlagen, die dem LH-Stv. vorlagen, der von einem zweistelligen Millionenbedarf gesprochen hat), kam das LVwG zum Ergebnis, dass die GmbH dazu keine Unterlagen hat (auch das kann sein, man kann ja nie verhindern, dass ein Regierungsmitglied irgendwas behauptet). 

Dem Verfahren lag zunächst eine politische Auseinandersetzung zwischen einer Landtagsabgeordneten der Grünen und der Landeshauptfrau zugrunde. Das zeigt wieder einmal, dass das IFG gerade auch von politischen Funktionär*innen genutzt wird, um zu Informationen zu kommen, die ihnen im politischen Prozess nützlich sein sollen. Besonders zweckmäßig ist es aber nicht, eine parlamentarische Anfrage, die zunächst an ein Regierungsmitglied gegangen ist, eins zu eins einem landeseigenen Unternehmen zu stellen - da hätte man sich genauer überlegen können, welche Fragen man spezifisch diesem Unternehmen stellt. 

3. Stellungnahme des Verfassungsdienstes

Um eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes (VD) im Rahmen der Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs geht es im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2025, W292 2326797-1/3E (Pressemitteilung). Ein Informationswerber hatte um Zusendung der Stellungnahme ersucht, die der VD zum Vorhaben verfasst hat, die Familienbeihilfe mit der Sozialhilfe gegenzurechnen. Das BKA hatte die Herausgabe unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Z 5 - im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung) verweigert, und das BVwG hat die dagegen erhobenen Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 

Das BVwG hielt fest, dass die begehrte Stellungnahme auf Anfrage eines Bundesministeriums sowie einer Sektion des BKA ergangen war und der Darstellung des verfassungsrechtlichen Rahmens für die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen betreffend eine allfällige Neuregelung der Sozialhilfe gedient habe. Zweck der Stellungnahme sei die möglichst umfassende Beratung der mit der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen befassten Organe gewesen; eine Veröffentlichung dieser internen Stellungnahme wäre geeignet, sich negativ auf die Sicherstellung einer unabhängigen und ungestörten Entscheidungsfindung der zuständigen Fachminister bzw. der Bundesregierung auszuwirken.

Zu dieser Entscheidung ist anzumerken, dass hier noch kein abgeschlossener Entscheidungsprozess vorlag, und dass die Stellungnahme des VD auch nicht in der politischen Auseinandersetzung (öffentlich) thematisiert worden war - in solchen Fällen könnte die Frage der Geheimhaltung anders zu beurteilen sein.

4. Weiterverweisung auf veröffentlichte Informationen

Mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 12.1.2026, LVwG-2025/48/3168-4, wurde eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Präsidentin des Tiroler Landtages abgewiesen, weil in der Sache bloß die Bekanntgabe einer Telefonnummer eines bestimmten Landtagsabgeordneten begehrt wurde, die aber auf der Website des Tiroler Landtags zugänglich ist, worauf die Behörde auch ausdrücklich verwiesen und den Link mitgeschickt hat (nach § 9 IFG ist die "Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen" zulässig). 

Warum es hier dennoch zum Verfahren vor dem LVwG gekommen ist, erklärt sich auch aus einem Blick in eine Entscheidung vom selben Tag (LVwG Tirol 12.1.2026, LVwG-2025/48/3167-4), mit der die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise über den Beschwerdeführer bestätigt wurde. Sein Wunsch, "Einmal Bescheid mit alles, flott bitte", wurde dem Beschwerdeführer erfüllt, aber vielleicht nicht so, wie er es sich vorgestellt hatte; "perverses Vorgehen" und ähnliches muss man sich auch als Landtagspräsidentin nicht gefallen lassen. 

5. Gemeindeordnung als besondere Informationszugangsregelung

Mit Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 7.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025, wurde die Beschwerde eines ehemaligen Gemeinderatsmitglieds einer niederösterreichischen Marktgemeinde, der gestützt auf das IFG Zugang zu einem Gemeinderatsprotokoll erhalten wollte, abgewiesen. Der Grund: für Gemeinderatsprotokolle bestehen "besondere Informationszugangsregelungen" im Sinne des § 16 IFG, und zwar in § 53 Abs. 6 der niederösterreichischen Gemeindeordnung. Diese Bestimmung sieht vor, dass die "Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt" ist; zudem muss "nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten"  das Sitzungsprotokoll "in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden" und das Protokoll darf auch im Internet veröffentlicht werden. 

Warum dem Anfragenden das Protokoll offenbar nicht einfach gemailt worden war, wozu die Gemeinde ja verpflichtet wäre (dass sie technisch nicht dazu in der Lage wäre, würde ich ausschließen), geht aus der Entscheidung natürlich nicht hervor, aber es ist schon interessant, worüber man sich vor Gericht streiten muss (im Erkenntnis geht es noch um eine weitere Information, eine "Antwort des Bürgermeisters", die es aber nach den Feststellungen nicht gibt und die daher auch nicht zugänglich gemacht werden kann). 

Das LVwG NÖ hat in diesem Fall auch die Revision zugelassen, weil es davon ausgegangen ist, dass die Angelegenheit nicht zunächst den innergemeindlichen Instanzenzug durchlaufen musste, und diese Rechtsfrage noch nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist. 

6. Zuständigkeitsfragen

Das Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 07.01.2026, LVwG-AV-9/002-2026, LVwG-AV-9/001-2026, betrifft Zuständigkeitsfragen im Sicherheitsbereich. Der Informationswerber hatte von der Landespolizeidirektion NÖ Zugang zu diversen Informationen über Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, aber auch über gerichtliche Strafverfahren und die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft begehrt. Soweit die Fragen Themen der Sicherheits- bzw. Kriminalpolizei betrafen, wurde das Informationsbegehren von der BH Amstetten als zuständiger Behörde erledigt; die LPD verweigerte die Informationen betreffend die personenbezogenen Daten der Beamten und wies das Informationsbegehren im Übrigen zurück. Das LVwG hat die Beschwerde mit gesonderter "Verfügung" (verfahrensleitendem Beschluss) dem Bundesverwaltungsgericht "abgetreten" (weitergeleitet), soweit sie sich auf Fragen des Dienstrechts der Bundesbeamten und die Führung eines gerichtlichen Strafverfahrens bezog, und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen, da für diese Fragen nicht die LPD, sondern die BH Amstetten zuständig war, und die LPD daher das Informationsbegehren insoweit zurecht zurückgewiesen hatte. 
 
Mit (verfahrensleitendem) Beschluss des BVwG vom 15.1.2026, W101 2331727-1/2E, wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Bildungsdirektion, die in diesem Fall (es ging um eine Volksschule) als Landesbehörde tätig geworden war, dem Landesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dass die Bildungsdirektion in der Rechtsmittelbelehrung ihres Bescheides das BVwG als zuständiges Gericht angegeben hatte, zeigt auch, dass das Konzept der "Mischbehörde", die sowohl als Bundes- als auch als Landesbehörde tätig werden kann, auch für die Behörde selbst verwirrend sein kann. 
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Backlinks zu den vorangegangenen Rechtsprechungsübersichten: 

Tuesday, January 13, 2026

EU-Sanktionen gegen russische Medien - kurzes Update

Das Verbot, bestimmte russische Medieninhalte in der EU zu verbreiten, beschäftigt doch noch den EuGH - und es wird in der Praxis weitgehend umgangen.

EuGH Rs C-67/25 Traugott Ickeroth

Bald sind es vier Jahre, dass die Europäische Union erstmals Sanktionen ("restriktive Maßnahmen") eingeführt hat, die gegen die Verbreitung bestimmter russischer (staatlicher oder staatsnaher) Medien im Unionsgebiet gerichtet waren. Neben der Aussetzung von Sendelizenzen (die es für die betroffenen Medien - mit der Ausnahme von RT France - ohnehin kaum gab) und Übertragungsvereinbarungen (insbesondere mit Satelliten- und Kabelnetzbetreibern) enthält die einschlägige EU-Verordnung (VO (EU) Nr. 833/2014) in ihrem Artikel 2f vor allem auch ein an "Betreiber" (engl.: "operators"/frz. "opérateurs") gerichtetes Verbot, Inhalte bestimmter - im Einzelnen in einem Anhang zur Verordnung aufgezählter -  Medien zu senden oder sonst (vereinfacht gesagt) zu verbreiten. 

Ich habe damals schon dargelegt, dass der Begriff "Betreiber" weit zu verstehen ist, zumindest im Sinne des sonst im EU-Recht weithin üblichen Begriffs der "Wirtschaftsakteure" (engl. "economic operator"/frz. "opérateurs économiques"), und daher zum Beispiel auch Internet Service Provider umfasst, die Inhalte der sanktionierten Medien zugänglich machen. Dies entspricht auch dem Verständnis der EU-Kommission, die in ihren FAQs zu den Sanktionen (letzte Fassung vom Dezember 2025; siehe dort S. 312 ff) Folgendes schreibt: 

"the prohibition applies to any person or entity or body exercising a commercial or professional activity that broadcasts or enables, facilitates or otherwise contributes to broadcast the content at issue." [Hervorhebung hinzugefügt]

Auf Wirtschaftsakteure stellt das EU-Recht sonst in der Regel deshalb ab, weil dies aufgrund der jeweiligen Kompetenzgrundlage notwendig ist. Art. 57 AEUV definiert etwa "Dienstleistungen" im Sinne der Verträge als "Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden"; daher können zum Beispiel  die EU-Vorschriften für audiovisuelle Mediendienste nicht auf Personen angewendet werden, die bloß hobbymäßig (ohne Gegenleistung) Videokanäle bespielen (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 5. Oktober 2021, Ra 2021/03/0061). 

Im Sanktionenrecht ist diese Einschränkung auf wirtschaftliche Leistungen eigentlich nicht vorgesehen, und dass in Artikel 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 bloß der Begriff "Betreiber" (und insbesondere in den englischen und französischen Sprachfassungen nur "operator"/"opérateur", ohne den Zusatz "economic"/"économique") verwendet wird, könnte darauf hindeuten, dass auch die "hobbymäßige" Verbreitung sanktioniert ist. 

Im Ergebnis sollte dies aber keinen Unterscheid machen, da nicht nur "Betreibern" die Weiterverbreitung untersagt ist, sondern Artikel 12 der Verordnung auch ein allgemeines Umgehungsverbot enthält, nach dem es verboten ist, "sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird." Wer also weiß, dass die Weiterverbreitung der sanktionierten Medieninhalte verboten ist, und sie dennoch auf seiner ganz privaten Website verbreitet, handelt jedenfalls schon aufgrund des Art. 12 der VO (EU) Nr. 833/2014 rechtswidrig.

Dennoch beschäftigt die Frage des Betreiber-Begriffs in Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 den EuGH. In einem  Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken wird nämlich die Frage gestellt, ob Art. 2f Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist, "dass Betreiber in diesem Sinne auch natürliche Personen sind, die mit einer von ihnen betriebenen Webseite lediglich Einnahmen in Form von freiwilligen Zuwendungen Dritter (Spenden bzw. Schenkungen) generieren?" Die Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen den Betreiber einer Website, auf der in 47 Beiträgen "gegen verschiedene nationale (deutsche) Strafvorschriften verstoßen worden sein soll." Zusätzlich wurden auch Videos von Russia Today verbreitet, die dem Verbreitungsverbot nach der VO (EU) Nr. 833/2014 unterlagen. Der Besuch der Website war kostenlos, es wurde aber zu Spenden aufgerufen, und dabei kamen in 16 Monaten rund 60.000 Euro an Einnahmen zusammen. Das LG Saarbrücken ist - mit näherer Begründung - der Auffassung, dass das Sammeln von Spendengeldern in diesem Umfang eine "berufliche Tätigkeit" ist, legte die Frage aber, da sie weder "acte clair" noch "acte éclairé" ist, dem EuGH vor. 

Am 12. Februar 2026 wird Generalanwalt Norkus in dieser Rechtssache (C-67/25 Traugott Ickeroth) die Schlussanträge erstatten. Dass der Generalwalt aus Litauen stammt, das - wie auch die anderen baltischen Staaten - in besonderem Maße von russischen Desinformationskampagnen betroffen ist, wird keinen Einfluss auf seine Schlussanträge - und schon gar nicht auf die Entscheidung des EuGH - haben. Dennoch: alles andere als eine Bestätigung der Rechtsansicht des LG Saarbrücken wäre aus meiner Sicht eine Riesenüberraschung. Denn die Verordnung selbst spricht nicht einmal von einer "beruflichen Tätigkeit" (das tut nur die Kommission in ihren FAQs); zudem ermöglicht - wie auch das LG Saarbrücken darlegt - ein Spendenaufkommen in diesem Umfang eine Finanzierung des Lebensunterhalts ebenso wie den Weiterbetrieb der Website, und schließlich stellt selbst der Dienstleistungsbegriff der EU-Verträge nicht darauf ab, dass ein Entgelt von den konkreten Nutzern der Leistung entrichtet werden muss. 

Update (15.02.2026): erwartungsgemäß ist die Überraschung ausgeblieben; Generalanwalt Norkus ist in seinen Schlussanträgen vom 12.02.2026 zum Ergebnis gekommen, dass der Begriff "Betreiber" im Sinne des Art. 2f Abs. 1 der Verordnung "auch natürliche Personen einschließt, die eine Website betreiben. Bei dieser Einstufung ist es nicht von Belang, ob solche Personen aus diesem Betrieb wie auch immer geartete Einnahmen erzielen oder nicht."

Das Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken ist übrigens vollständig anonymisiert, die Rechtssache läuft beim EuGH aber unter der Bezeichnung "Traugott Ickeroth", und dabei dürfte es sich um das Pseudonym des vor dem LG Saarbrücken Angeschuldigten handeln. Die Website dieses Namens ist beschlagnahmt (der Aufruf von traugott-ickeroth.com führt auf seizure.saarland.de), und auch sonst spricht einiges dafür, dass es sich beim Angeschuldigten um diesen einschlägig bekannten, unter Pseudonym auftretenden und publizierenden Aktivisten handelt.

Im konkreten Verfahren wurden vom LG Saarbrücken keine Zweifel an der Gültigkeit des Weiterverbreitungsverbots für "Betreiber" an sich vorgebracht. Derartige Bedenken, die von niederländischen ISPs geltend gemacht worden waren, wurden vom EuG bereits mit Urteil vom 28. März 2025. T-307/22, A2B Connect ua, ausgeräumt (siehe dazu im Blog hier). Ein Rechtsmittel an den EuGH wurde dagegen nicht ergriffen, sodass die nun zur Entscheidung anstehende Rechtssache Traugott Ickeroth der erste Fall ist, in dem sich der EuGH mit den Sanktionen gegen russische Medien befassen wird (auch die von RT France selbst eingebrachte - erfolglose - Nichtigkeitsklage ist über das EuG nicht hinausgekommen, da das zunächst eingebrachte Rechtsmittel wieder zurückgezogen wurde; siehe dazu im Blog hier).

Umgehung in der Praxis

Screenshot von dzen.ru vom 13.1.2026, mit Videos von RT, unter anderem eines Videos über eine Rede von Pete Hegseth
Die nationalen Behörden, die für die Einhaltung der Medien-Sanktionen zuständig sind (in Österreich ist das nach § 64 Abs. 3a AMD-G die KommAustria), veröffentlichen immer wieder Listen von Domains, die von Betreibern zu sperren sind. Dennoch sind Inhalte der sanktionierten Medien auch in der EU leicht zugänglich. Die taz hat dies vor kurzem im Hinblick auf die russische Plattform yandex.ru (nunmehr dzen.ru) dargelegt. Diese Plattform ist (laut meedia,de) in Deutschland das meistbesuchte ausländische Online-Medium und ist auch aus Österreich problemlos erreichbar. Inhalte von RT oder Lenta, um nur zwei Beispiele sanktionierter Medien zu erwähnen, sind dort prominent platziert und leicht abrufbar.

Backlinks

Bisherige Beiträge zu den Medien-Sanktionen im Blog: 

Wednesday, December 31, 2025

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 2)

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist seit knapp vier Monaten in Kraft; nach den ersten - im Wesentlichen formalen - Entscheidungen, über die ich in meinem Beitrag vom 4. Dezember 2025 berichtet habe, gibt es nun auch schon inhaltliche Entscheidungen der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte, die ich hier - ganz knapp - vorstellen möchte. 

1. Ist die Hypo Vorarlberg eine "börsennotierte Gesellschaft" im Sinne des § 13 Abs. 3 IFG?

Die - chronologisch erste - Entscheidung ist zwar kein Erkenntnis, sondern ein Zurückweisungsbeschluss, der aber über eine inhaltliche Frage abspricht, nämlich über die Reichweite des IFG im Hinblick auf "börsenotierte Gesellschaften". 

Mit Beschluss des LVwG Vorarlberg vom 24.10.2025, LVwG-488-1/2025-R22, wurde der Antrag eines Journalisten auf Entscheidung einer Streitigkeit mit der Hypo Vorarlberg Bank AG (die zu mehr als 76 % im Eigentum des Landes Vorarlberg steht) betreffend den Informationszugang zu einem von der Hypo eingeholten Gutachten, zu Erklärungen über Befangenheiten im Kreditausschuss und zu den Gesamtkosten eines Auftrags über Dienstleistungen zur Krisenkommunikation zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschluss wird tragend damit begründet, dass es sich bei der Hypo Vorarlberg Bank AG um eine nach § 13 Abs. 3 IFG von der Informationspflicht ausgenommene "börsennotierte Gesellschaft" handle. 

Das überrascht einerseits deshalb, weil Anteile der Hypo bekanntlich nicht an der Börse gehandelt werden, die Hypo also nicht das ist, was man im üblichen Sprachgebrauch unter einer börsennotierten Gesellschaft versteht. Andererseits überrascht es auch nicht wirklich, denn die einschlägig betroffenen Unternehmen haben natürlich von Anfang an versucht, sich dem IFG möglichst zu entziehen (in den "stages of denial" der Informationsfreiheit ist das der erste Level: "wir sind gar nicht informationspflichtig"). Und WU-Professorin Susanne Kalss hatte schon in einem Beitrag in der GesRZ 2024 die Auffassung vertreten, dass auch Unternehmen, die Anleihen emittieren, die auf auf einem geregelten Markt gehandelt werden (was die Hypo tut), im Sinne des IFG  börsennotierte Gesellschaften wären. Jüngst hat sich dann JKU-Professor Philipp Fidler (in der Zeitschrift für Finanzmarktrecht 2025, 542) mit dieser Frage befasst - immerhin merkt er in einer Fußnote an, dass sein Beitrag "auf eine Anfrage aus der Praxis" zurückgeht (das ist eine etwas verschämte Umschreibung für ein Auftragsgutachten, allerdings legt er den Auftraggeber nicht offen; über allzuviel Transparenz kann man sich am Rechtsgutachten-Markt nicht beklagen). Dass sein Ergebnis mit jenem von Kalss und mit den Ansichten der Hypo übereinstimmt, müsste wohl nicht eigens erwähnt werden, Litigation PR passiert eben auch in juristischen Fachzeitschriften. 

Das LVwG Vorarlberg vertritt jedenfalls - Kalss folgend - die Auffassung, die Hypo Vorarlberg sei eine börsennotierte Gesellschaft. Damit bleibt das Verwaltungsgericht verfahrenstaktisch gewissermaßen auf der sicheren Seite: denn so besteht nicht die Gefahr, dass Unternehmensdaten zunächst offengelegt würden, und dann ein Höchstgericht vielleicht zu einer anderen Auffassung kommt. 

Was Moritz Moser, der vor dem LVwG beschwerdeführende Journalist, über die Sache denkt, kann man auf diesem Podcast nachhören (Spoiler: er findet keine sehr freundlichen Worte). Er hat jedenfalls Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

2. Überwiegendes Interesse der Betroffenen von (allfälligen) Disziplinarmaßnahmen

Mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529-8, wurde eine Beschwerde  gegen einen Bescheid der Tiroler Landesregierung, mit dem der Zugang zu Informationen verweigert worden war, abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte Zugang zu Informationen "über jene Verwaltungsmaßnahmen, die die Behörde im Zusammenhang mit zwei [...] Dienstaufsichtsbeschwerden gesetzt habe", begehrt; die Behörde hatte den Zugang wegen entgegenstehender  überwiegender berechtigter Interessen Dritter verweigert. Das LVwG bestätigt diese Entscheidung: "Das Interesse einer von einer Dienstaufsichtsbeschwerde betroffenen Person, allfällige diskriminierende oder nachteilige Feststellungen über ihre Dienstleistung nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, überwiegt gegenüber dem Informationsinteresse des Auskunftswerbers." Die Revision wurde - unter Hinweis auf übertragbare Rechtsprechung des VwGH zum Auskunftsrecht - nicht zugelassen.

3. Keine Informationen zu Kooperationen eines (mittelbaren) Landesunternehmens mit einem iranischen Unternehmen

Die Anonymisierung des nächsten Erkenntnisses ist recht umfassend, aber wenn man die entsprechenden Medienberichte mitbekommen hat, ist doch klar, worum es geht: um Fragen zur Kooperation einer im mittelbaren Alleineigentum des Landes Niederösterreich stehenden Gesellschaft, der EBG MedAustron GmbH, mit iranischen Unternehmen bzw. sogar dem iranischen Atomprogramm (siehe dazu etwa diesen Bericht auf derstandard.at). 

Mit Erkenntnis des LVwG NÖ. 16.12.2025, LVwG-AV-1158/001-2025, wurde ausgesprochen, dass die von einem Journalisten von der MedAustron begehrten Informationen nicht zu erteilen sind. Das LVwG NÖ kommt (anders als das BVwG in dieser Entscheidung) zum Ergebnis, dass die Frist für die Antragstellung beim Verwaltungsgericht mit Ende der vierwöchigen Frist für die Anfragebeantwortung zu laufen beginnt, und nicht bereits mit einer bereits früheren Antwortverweigerung. Die MedAustron ist auch informationspflichtig. Das Verwaltungsgericht vertritt sodann die Auffassung, Art. 10 EMRK sei nicht anwendbar, weil es sich bei der MedAustron nicht um eine Organisation handle, die öffentliche Aufgaben erfülle (das würde ich anders sehen, denn das österreichische Gesetz erkennt ja gerade an, dass eine Informationspflicht [auch gegenüber Journalist*innen] von "state owned companies" wie der MedAustron  besteht, und der EGMR ein von Art. 10 EMRK geschütztes Recht anerkennt "in  situations where the applicant was deemed to have had an established right to the information under domestic law,"). 

Die tragende Begründung für die Entscheidung, die MedAustron nicht zur Gewährung des Informationszugangs zu verpflichten, stützt sich aber schließlich im Kern auf eine Abwägungsentscheidung, in der die Interessen des Unternehmens am Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen höher gewichtet werden als das Informationsinteresse des Journalisten. Die Revision wurde zugelassen, die Fristen für eine Beschwerde an den VfGH oder eine Revision an den VwGH sind noch offen.

4. Zugang zu Verträgen über den Rettungsdienst im Land Tirol

Mit Erkenntnis des LVwG Tirol, 22.12.2025,  LVwG-2025/14/2712-9, wurde die Tiroler Landesregierung verpflichtet, dem Beschwerdeführer - einem Betriebsratsmitglied des betroffenen Unternehmens - Zugang zu zwei Verträgen zu gewähren, die das Land Tirol mit der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport abgeschlossen hat. 

Das LVwG erkennt an, dass die Verträge (jedenfalls soweit sie vom Land Tirol dem Gericht überhaupt vorgelegt wurden, wobei die Nichtvorlage entsprechend  zum Nachteil des Landes - gewürdigt wird) Informationen enthalten, die einem Mitbewerber um die Vergabe der betreffenden Leistungen (die 2030 wieder ansteht) zum Vorteil gereichen könnten. Das Erkenntnis wägt dann aber sorgfältig das öffentliche Interesse an den Informationen (es geht dabei um deutlich zweistellige Millionenbeträge), den weiteren Zeitablauf, bis es zu einer Neuvergabe kommen wird (noch fünf Jahre, in denen die Informationen gewissermaßen an Wert verlieren) und eine Reihe weiterer  Aspekte, etwa das Interesse am Fortbestand des bodengebundenen Rettungsdienstes, ab. Auch die vereinbarte Geheimhaltungsklausel kommt nicht zum Tragen, da diese schon nach ihrem Wortlaut nicht gilt, wenn gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bestehen. Auch in diesem Fall hat das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen; die Fristen für eine Beschwerde an den VfGH oder eine Revision an den VwGH sind noch offen.