In meinem jüngsten Rechtsprechungsupdate bin ich nur auf die aktuellen Entscheidungen der Höchstgerichte eingegangen - nun werfe ich wieder einen Blick auf die mehr als vierzig Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die seit dem am 13. Juni hier geposteten Update neu im RIS veröffentlicht wurden (zur Gesamtübersicht über die IFG-Entscheidungen geht es hier).
1. Die Keytruda-Saga geht weiter
Das journalistische Projekt von Muzayen Al-Youssef (Der Standard) und Stefan Melichar (profil), die als österreichischer Teil des internationalen Rechercheprojekts "Cancer Calculus" auf der Suche nach genaueren Informationen zu den Kosten des Krebsmedikaments "Keytruda" für die österreichischen Gesundheitseinrichtungen sind, hat wieder weitere (Zwischen-)Ergebnisse gebracht:
- Das LVwG Burgenland hat der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. die Zugänglichmachung näher umschriebener Informationen zum Preis des Arzneimittels aufgetragen. Ähnlich wie schon das LVwG Tirol hat das LVwG Bgld differenziert die Interessen abgewogen; soweit überhaupt Geheimhaltungsinteressen bestehen (was im Hinblick auf die Fragen, ob der tatsächliche Preis niedriger ist als der Fabriksabgabepreis und wie viele Patient*innen mit dem Medikament behandelt wurden, verneint wird), kommt das LVwG zu Ergebnis, dass das Interesse der Antragsteller*innen am Zugang zu den Informationen schwerer wiegt also die Geheimhaltungsinteressen (LVwG Bgld 16.6.2026, E 301/19/2026.014/011). Das LVwG Burgenland hat die Parteistellung der Merck Sharp & Dohme Ges.m.b.H. ausdrücklich bejaht ("zumindest insoweit [...], als ihnen die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels zukommen muss") und dies auch mit Beschluss festgestellt.
- Auch die Vorarlberger Krankenhaus-BetriebsgmbH muss nach einer Entscheidung des LVwG Vorarlberg einige Informationen zugänglich machen, allerdings deutlich weniger als nach den Entscheidungen der LVwG Tirol und Burgenland (LVwG Vorarlberg 19.6.2026, LVwG-488-18/2026-R23); in der Abwägung der Interessen zu den einzelnen Fragen kommt das LVwG im Wesentlichen zu einem Überwiegen schützenswerter Geheimhaltungsinteressen der MSD an den konkreten Preisvereinbarungen.
- Einen "kreativeren" Weg hat das LVwG in Oberösterreich gewählt, und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH keine der begehrten Informationen zugänglich machen muss (LVwG OÖ 23.6.2026, LVwG-250277/9/VG/EP - 250278/2; formal wurde "die Beschwerde" abgewiesen, was man wohl dahin interpretieren muss, dass damit über den Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG ausgesprochen werden sollte, dass die begehrten Informationen nicht zugänglich zu machen sind). Das LVwG Oberösterreich stützt sich tragend auf die Ausnahmebestimmung für börsennotierte Gesellschaften (§ 13 Abs. 3 IFG), die hier allerdings überhaupt keine Rolle spielt, weil die OÖ Gesundheitsholding (indirekt im 100% Eigentum des Landes) natürlich nicht börsennotiert ist, nicht einmal in der weiten Auslegung, die im Hypo Vorarlberg-Fall vom LVwG Vorarlberg vertreten - und nun vom VfGH explizit verworfen - wurde. Das LVwG OÖ meint aber, die Ausnahme sei auch anzuwenden, wenn es um Informationen geht, die börsennotierte Unternehmen betreffen(!), womit allerdings die Ausnahme des § 13 Abs. 3 IFG vom Ansatz her missverstanden wird. In § 13 Abs. 3 IFG geht es um die Ausnahme bestimmter Unternehmen von der Informationspflicht, nicht um allfällige Betroffene - egal ob börsennotiert oder nicht -, deren berechtigten Interessen nach den Geheimhaltungsgründen des § 6 IFG zu wahren sind (in einer Alternativbegründung kommt das LVwG allerdings auch in einer Interessenabwägung nach § 6 IFG zum Ergebnis, dass dem Informationsinteresse ein geringeres Gewicht zukomme als den Geheimhaltungsinteressen); im Übrigen hat das LVwG OÖ den Antrag des betroffenen Unternehmens auf Parteistellung abgewiesen.
- Noch keine abschließende Entscheidung wurde vom LVwG Steiermark veröffentlicht. Dieses hat vorerst in einem gesonderten Beschluss den Antrag der MSD, ihr Parteistellung in dem beim LVwG Steiermark anhängigen IFG-Verfahren einzuräumen, abgewiesen (LVwG Stmk 7.5.2026, LVwG 41.11-1718/2026-16); im RIS ist angemerkt, dass gegen diesen Beschluss Revision erhoben wurde).
Es ist davon auszugehen, dass in all diesen Fällen Rechtsmittel (Beschwerde an den VfGH und/oder Revision an den VwGH) erhoben wird und dass erst nach Vorliegen von Entscheidungen der Höchstgerichte überhaupt - sofern sich das aus den Entscheidungen ergeben sollte - Daten herausgegeben werden. Laut Medienberichten hat MSD sich auch bereits an den VfGH gewandt, sodass mit einer klärenden Entscheidung des VfGH zur die Frage, welche Stellung Betroffenen im IFG-Verfahren zukommt, bald zu rechnen ist.
2. Abwägungsfragen
Auch abseits der "Keytruda"-Fälle kam es in den letzten Wochen zu einigen interessanten Entscheidungen, in denen es weniger um Formales als um den Kernbereich des IFG geht: die Frage, ob / wieweit überwiegende Geheimhaltungsinteressen dem Zugang zu Informationen entgegenstehen. Das betraf sowohl Informationsanfragen von "watchdogs" (zB Journalisten und NGOs) als auch von persönlich an den Informationen interessierten Personen (zB Wirtschaftskammermitgliedern oder Betroffenen behördlichen Einschreitens).
Olympia-Eiskanal
Die Kosten für den Umbau des Eiskanals in Innsbruck sind politisch ein heikles Thema, weil der Umbau offenbar mängelbehaftet war und noch keine Homologierung für den Rodelsport erreicht wurde. Der Klubobmann der Grünen im Tiroler Landtag hatte daher von der im Eigentum des Landes Tirol und der Stadt Innsbruck stehenden Betreiberin ("Olympiaworld") verschiedene Informationen begehrt, u.a. auch den Generalplanervertrag. In der Abwägungsentscheidung nimmt das LVwG Bezug auf die Stellung des Antragstellers als watchdog und auf das große öffentliche Interesse aufgrund des hohen Einsatzes öffentlicher Mittel und geht dann auf die vorgebrachten Geheimhaltungsgründe ein (Vorbereitung einer Entscheidung, wirtschaftlicher Schaden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, Vertraulichkeit des Vergabeverfahrens, Urheberrecht). In der Gesamtbetrachtung kommt das LVwG zum Ergebnis, dass die Interessen des Antragstellers am Zugang zu den begehrten Informationen die Geheimhaltungsinteressen der Olympiaworld erheblich überwiegen, sodass der Zugang (unter Schwärzung bestimmter personenbezogener Daten) zu gewähren ist (LVwG Tirol 23.6.2026, LVwG-2026/48/0803-14).
Juristisch interessant an der Entscheidung sind noch zwei besondere Aspekte: die Frist für den Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG und die Abgrenzung zum Vergaberecht. Der Rechtsvertreter der Olympiaworld ("der per Du ist mit dem Antragsteller" - aber sind das in Tirol nicht alle?) hatte dem Antragsteller die Übermittlung des Generalplanervertrags in Aussicht gestellt, nach Ablauf der Frist für die Stellung des Antrags auf Streitentscheidung aber verweigert. Das LVwG bewilligte die Wiedereinsetzung in die Frist nach § 14 Abs. 2 IFG, weil der Rechtsvertreter der Olympiaworld dem Antragsteller zugesichert hatte, dass er bei Zuwarten auf die in Aussicht gestellte Informationserteilung keine prozessualen Nachteile haben werde. Im Hinblick auf die vergaberechtlichen Veröffentlichungspflichten kommt das LVwG zum Ergebnis, dass diese hier nicht als besondere Regelungen iSd § 16 IFG dem begehrten Informationszugang nach dem IFG entgegenstehen.
Bemerkenswert ist auch die im Erkenntnis dargelegte Argumentation der Olympiaworld, wonach es ihr zum Nachteil gereichen würde, wenn der Generalplaner als möglicher Prozessgegner den Vertrag (der mit ihm selbst abgeschlossen wurde!) bekannt würde - was vom LVwG, meines Erachtens zurecht, als "abstrus" abgetan wird. Olympiaworld hat bereits angekündigt, Revision zu erheben.
Abtretungspreis für einen Gesellschaftsanteil
Wie hoch der Abtretungspreis für einen Gesellschaftsanteil ist, den die Osttiroler Investment GmbH (OIG, zu 25% im Eigentum des Landes Tirol, zu 75 % im Eigentum der Felbertauernstraße AG) für eine 25,1 %-Beteiligung an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH (und der GmbH & Co KG) erhalten hatte, wollte sowohl ein Landtagsabgeordneter als auch ein freier Journalist von der Tiroler Landesregierung wissen. In beiden Fällen kam das LVwG Tirol zum Ergebnis, dass diese Information zugänglich zu machen ist (LVwG Tirol 16.6.2026, LVwG-2026/48/0581-11 betreffend den Abgeordneten; LVwG Tirol 16.6.2026, LVwG-2026/14/0802-9 betreffend den Journalisten).
Die Bergbahnen Kals sind ein Unternehmen, das zuvor im mehrheitlichen, nun im alleinigen Eigentum eines Unternehmens aus der Schultz-Gruppe steht; um die Beteiligung war es zu einem Rechtsstreit gekommen, bei dem die OIG einen Betrag von rund 5,7 Mio € eingeklagt hatte; im gerichtlichen Verfahren kam es zu einem Vergleich, über dessen Inhalt Stillschweigen vereinbart wurde. Das LVwG berücksichtigt in seiner Entscheidung auch, dass im Zusammenhang mit der Beteiligung der OIG der Verdacht einer verdeckten Subventionierung entstanden sei, sodass ein großes Interesse der Öffentlichkeit bestehe, dies zu überprüfen.
(Juristisches Detail am Rande: aus dem Erkenntnis ergibt sich, dass mit einem - nicht im RIS veröffentlichten - Beschluss des LVwG Tirol vom 23.1.2026 ein Bescheid des ressortzuständigen Landesrates wegen Unzuständigkeit aufgehoben worden war. Anders als das LVwG Steiermark in diesem Beschluss hat das LVwG Tirol demnach zutreffend die Landesregierung und nicht ein einzelnes Landesregierungsmitglied als zuständiges Organ für die bescheidmäßige Erledigung in einer landesrechtlichen Angelegenheit beurteilt).
Abschussplan
Eine burgenländische Bezirkshauptmannschaft wollte es sich offensichtlich nicht mit der "Herrschaft" verscherzen und hat den von einem NGO-Vertreter beantragten Zugang zum Abschussplan für eine Eigenjagd (ehemaliges Jagdgatter - man kann die potentiell betroffenen Eigenjagdinhaber also ziemlich eingrenzen) verweigert, wegen "Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen" des Eigenjagdinhabers und einem möglichen wirtschaftlichen Schaden für diesen. Das LVwG Burgenland kann dem nichts abgewinnen: es vermisst eine nachvollziehbare Begründung dafür, inwieweit durch "die Nennung der dem Abschussplan zu entnehmenden Zahlen" ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis betroffen ist; auch sei nicht dargelegt worden, "welcher Zusammenhang zwischen der Nennung einer Anzahl von Tieren und einem möglichen finanziellen Schaden für den Jagdausübungsberechtigten besteht." Das LVwG Burgenland gewährt daher Zugang zum Abschussplan, unter Anonymisierung von Namen und Telefonnummern (LVwG Bgld 9.6.2026, E 301/18/2026.013/008).
Rettungsdienstevertrag Niederösterreich
Der Beschwerdeführer, der Zugang zum Rettungsdienstevertrag Niederösterreich begehrte, dürfte zwar nicht besonders geschickt vorgegangen sein (er hat "kein eigenes konkretes Informationsinteresse dargelegt" und ist auch nicht zur Verhandlung erschienen), aber die Entscheidung des LVwG Niederösterreich, mit der - im zweiten Rechtsgang nach dem Beschluss vom 23.2.2026, LVwG-AV-55/001-2026 - der Zugang zum ungeschwärzten Vertrag abgewiesen wird, ist auch nicht gänzlich überzeugend (LVwG NÖ 17.6.2026, LVwG-AV-555/001-2026); insbesondere fehlt ein nachvollziehbarer Sachverhalt (unter der Überschrift "Beweiswürdigung" steht folgender Satz: "Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und dem Vorbringen der Parteien sowie der betroffenen Organisationen.").
Stimmrechtsübertragungen in der Wirtschaftskammer
Zwei Mitglieder der Wirtschaftskammer (und der Geschäftsführer bzw. Obmann der beiden) hatten Zugang zu näher umschriebenen Informationen über Stimmrechtsübertragungen in einem Gremium der Wirtschaftskammer beantragt (einschließlich "Herausgabe sämtlicher vollständigen oder – falls datenschutzrechtlich erforderlich – redaktionell anonymisierter Kopien" der Übertragungen). Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid war teilweise erfolgreich: das LVwG Kärnten verpflichtete die Wirtschaftskammer dazu, den beiden Mitgliedern der Wirtschaftskammer Informationen über allfällige Stimmrechtsübertragungen (und Vollmachten) und Anwesenheitslisten für Sitzungen eines bestimmten Gremiums für den Zeitraum 12.06.2020 bis März 2025, sofern vorhanden, zu erteilen (mit näher angeordneten Einschränkungen); die Beschwerde des Nichtmitglieds wurde abgewiesen (LVwG Kärnten 18.2.2026, KLVwG-2257-2259/19/2025).
Ein interessantes Detail: die Mitgliedschaft des zweitbeschwerdeführenden Vereins bei der Wirtschaftskammer endete zwischen Bescheiderlassung und Entscheidung des LVwG. Das LVwG hat die Wirtschaftskammer dennoch zur Informationserteilung auch gegenüber diesem Verein verpflichtet (da die Informationen Zeiträume betreffen, in denen die Mitgliedschaft aufrecht war, entspricht dies der bei Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Rz 30 zu Art 22a B-VG, vertretenen Ansicht).
Meldungen in einer ÖPNV-Verkehrsleitzentrale
Im Zusammenhang mit der Errichtung - und dann wieder Beseitigung - eines provisorischen Radwegs war es offenbar zu Meldungen über Zwischenfälle ("brenzlige Situationen") an den ÖPNV-Betreiber in Linz gekommen, über die ein Antragsteller nähere Informationen von der Linz Linien GmbH für öffentlichen Personennahverkehr begehrte. Im Verfahren zur Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG wurde der Antrag vom LVwG Oberösterreich teilweise als verspätet zurückgewiesen. Soweit der Antrag rechtzeitig war, waren von 9 Fragen 5 beantwortet worden, hinsichtlich der verbleibenden Fragen bestätigte das LVwG die Verweigerung der Informationserteilung zu zwei Fragen, die auf die Mitteilung einer Meinung abzielten. Zu den zwei weiteren Fragen wurde die Linz Linien GmbH verpflichtet, näher spezifizierte Informationen (in der Verkehrsleitzentrale eingelangte Meldungen und Stellungnahmen an den Magistrat und den Vizebürgermeister) zugänglich zu machen, jeweils unter Unkenntlichmachung personenbezogener Daten (LVwG OÖ 20.5.2026, LVwG-250281/10/SB). das LVwG geht in seiner Entscheidung auch auf die von den Linz Linien angeregte Vorlage an den EuGH zur DSGVO ein und legt dar, weshalb von acte clair auszugehen ist.
Stellungnahme des Landes-Verfassungsdienstes
Dass eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes im BKA im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG) nicht zugänglich gemacht werden musste, hat das BVwG bereits am 11.12.2025 entschieden. Nun hatte das LVwG Steiermark eine ähnliche Anfrage betreffend den Verfassungsdienst des Landes zu beurteilen und ist im Wesentlichen zum selben Ergebnis gekommen (LVwG Stmk 3.6.2026, LVwG 41.36-1861/2026-6). Hier war der Antrag von einem Landtagsklub gestellt worden, und es ging primär nicht um die Stellungnahme des Verfassungsdienstes als solche, sondern zunächst um die Frage, ob zu einem bestimmten Vorhaben überhaupt eine Stellungnahme des eingeholt wurde).
Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem BEinstG
Ein Blogger hatte von einer Landessstelle des Sozialministeriumservice Zugang zur Information bezüglich der Erfüllung der Beschäftigungspflicht gemäß BEinstG von Dienstgeber*innen begehrt. Der Zugang wurde nur teilweise gewährt, und zwar für Dienstgeber*innen mit 250 Beschäftigten oder mehr. Das BVwG verpflichtete die Landessstelle des Sozialministeriumservice, die begehrte Information bezüglich der Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz auch durch Dienstgeber*innen mit einer Beschäftigtenzahl von unter 250 Personen zu erteilen (BVwG 28.5.2026, W298 2331981-1/5E). Das BVwG kann die von der Behörde gezogene Grenze von 250 Beschäftigten als maßgebliche Abgrenzung für die Erteilung der Information nicht nachvollziehen; Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse seien nicht betroffen, auch das Argument der Behörde, dass ein "realistisches Risiko" bestehe, dass von der Information Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand konkreter Einzelpersonen möglich seien, wird vom BVwG nicht geteilt, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit Rückschlüsse auf eine einzelne Person gezogen werden können. Das BVwG sieht daher keine Geheimhaltungsgründe als gegeben an, sodass auch eine Interessenabwägung unterbleiben kann und die begehrten Informationen zugänglich zu machen sind.
Disziplinarverfahren
Dass Daten zu Disziplinarverfahren nicht zugänglich gemacht werden, ist nicht weiter überraschend. In einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der Beschwerdeführer behauptet, dass sein Ingenieurbüro durch ein Fehlverhalten eines Beamten der Montanbehörde einen Honorarausfall erlitten habe. Auch dies änderte allerdings nichts daran, dass überwiegende Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen iSd § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG dem Informationszugang entgegenstanden (Bundesverwaltungsgericht 1.6.2026, W128 2337403-1).
Tierschutz
Auch Informationen zu Verwaltungsstrafverfahren werden in aller Regel nicht - oder nur sehr eingeschränkt - zugänglich gemacht. Das musste auch eine Beschwerdeführerin zur Kenntnis nehmen, die indirekt von Übertretungen betroffen war, weil sie Verwahrerin von Pferden ist, die aus Tierschutzgründen behördlich dem Halter abgenommen worden waren (siehe zum Fall zB hier, hier und - die Sicht der Betroffenen - hier, sowie eine OTS der "Pfotenhilfe"). Das LVwG wies die Beschwerde nach Vornahme einer Interessenabwägung insoweit ab, als Informationen über die konkret angelasteten Verwaltungsübertretungen und die daraufhin gesetzten behördlichen Maßnahmen begehrt wurde. Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Übermittlung des Aktes gerichtet war, wurde der Beschwerde zwar stattgegeben, der Antrag aber nach § 16 IFG iVm § 17 AVG zurückgewiesen (das Begehren laufe "inhaltlich auf einen unlimitierten Zugang zu allen einschlägigen Akten hinaus, sodass das IFG keine Anwendung findet"). Im Hinblick auf Gutachten, die hinsichtlich des Verdachtes auf Tierquälerei eingeholt worden waren, kommt das LVwG aber schließlich zum Ergebnis, dass ein dem Informationsinteresse gegenüber gewichtigeres Interesse an der Geheimhaltung nicht zu erkennen ist (LVwG NÖ 1.6.2026, LVwG-AV-675/001-2026).
Namen von einschreitenden Beamten
Ein sehr persönliches Interesse verfolgte ein Beschwerdeführer, der Adressat eines Heizverbots für seinen Kachelofen war. Er richtete in diesem Zusammenhang ein Informationsbegehren an den Magistrat, mit mehreren Fragen, die allerdings zu einem guten Teil eher auf die Einholung von Meinungen als auf Informationen gerichtet waren. Der Magistrat wies den zur Gänze Antrag ab. Das VwG gab der Beschwerde zu einem geringen Teil statt und verpflichtete die Behörde, die Namen der beiden Mitarbeiter bekanntzugeben, die den Kachelofen besichtigt hatten (VwG Wien 28.5.2026, VGW-113/013/5643/2026). Das VwG wägt die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Mitarbeiter gegen das Informationsinteresse ab und kommt zum Ergebnis, dass keine besonders schützenswerte Daten vorliegen, diese außerdem der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind und auch keine Gefahr ernstlicher Nachteile für diese Mitarbeiter besteht.
3. Nicht vorhandene / nicht verfügbare Informationen
Wenn Informationen nicht vorhanden sind, kann kein Zugang gewährt werden. Diese einfache Wahrheit war wieder Gegenstand mehrerer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Das LVwG Oberösterreich hat das in zwei (sachlich zusammenhängenden) Fällen entschieden (LVwG OÖ 24.3.2026, LVwG-250268/2/BL/GJ und LVwG OÖ 24.3.2026, LVwG-250267/2/BL/GJ), wobei doch ein wenig überrascht, dass in diesen Fällen Beweis ausschließlich "durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt" erhoben wurde, was jedenfalls nicht zwingend immer der zielführendste Weg ist, um herauszufinden, welche Informationen bei einer Behörde vorliegen.
Ein deutlich umfassenderes Ermittlungsverfahren hat das LVwG Kärnten geführt, um herauszufinden, ob und welche Protokolle einer Agrargemeinschaft bei der Agrarbehörde vorliegen. Letztlich war aber auch hier festzustellen, dass die begehrten (weiteren) Protokolle dort nicht auflagen, unter anderem auch weil die Agrargemeinschaften rechtlich nicht verpflichtet sind, diese Protokolle der Behörde "proaktiv" zu übermitteln (LVwG Kärnten 24.3.2026, KLVwG-473/8/2026).
In einer Streitigkeit mit einer privaten Informationspflichtigen, der K-BV Development GmbH, die für den "Tourismuskataster" Kärntens zuständig ist und angeblich (laut ihrer Website) "Markt- und Machbarkeitsanalysen" macht, kam das LVwG Kärnten zum (nicht in diesen Worten ausgedrückten) Ergebnis, dass dort offenbar ein ziemliches Chaos herrscht. Zur Beantwortung der Fragen, u.a. ob solche Analysen für eine bestimmte Region gemacht worden waren, könnte erst "nach Sichtung von 12.000 E-Mails bzw. 1.300 Notizen" überhaupt gesagt werden, ob die begehrten Informationen vorhanden seien; bezüglich eines weiteren Teils der Fragen seien keine Informationen vorhanden, weil nur Gespräche mit "Steakholdern" (sic) stattfänden und keine Verschriftlichungen erfolgten (LVwG Kärnten 24.3.2026, KLVwG-2148/11/2025 - wenn das alles so zutrifft wie vom LVwG festgestellt, wäre meines Erachtens dringend eine Überprüfung durch den Landesrechnungshof bzw. den Eigentümer angezeigt).
Die Frage, wie viele Diplomatenpässe ausgestellt wurden, konnte das Außenministerium beantworten. Die Information, welche (konkreten) Personen trotz Erlöschens ihrer Funktion den Diplomatenpass noch nicht zurückgestellt haben, ist aber nicht verfügbar, wie sich aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (BVwG 20.5.2026, W203 2338250-1/6E).
4. Schon erteilte Information
Wurde die Information schon erteilt und der Bescheidantrag dennoch aufrechterhalten, ist der Antrag zurückzuweisen (LVwG Kärnten 15.5.2026, KLVwG-1065/2/2026; das LVwG hat der Beschwerde [nur] in einem Punkt stattgegeben, in dem die Informationen noch nicht zugänglich gemacht worden waren). Das wurde auch vom LVwG Salzburg in einem Fall betreffend Informationen über Übertretungen einer Bestimmung der Tierhalteverordnung so entschieden (LVwG Salzburg 24.6.2026, 405-10/1827/1/2-2026): Die Bezirksverwaltungsbehörde hatte dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die systematische Sichtung der zur Verfügung stehenden Materialien und Datenbanken "keinerlei Ergebnisse im Sinne des verfahrensgegenständlichen Informationsbegehren zutage gebracht" habe; damit seien nach Ansicht des LVwG die begehrten Informationen erteilt worden waren.
Keine Änderung der Sache im Beschwerdeverfahren
In einem Verfahren zur Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG räumte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ein, dass die Fragen inzwischen im Wesentlichen beantwortet worden waren (und er gestand zu, dass einzelne Fragen aus rechtlichen Gründen nicht beantwortet werden könnten). Er änderte aber daraufhin sein Informationsbegehren und wollte zusätzlich weitere Informationen. Das VwG Wien wies den Antrag zurück, weil dieses Begehren nicht mehr Sache des Verfahrens vor dem VwG war (VwG Wien 7.5.2026, VGW-113/070/2038/2026).
Antwort ist Antwort, auch wenn sie unrichtig ist?
Ein hartnäckiger Informationswerber war der Auffassung, dass seine Fragen an den Gesundheitsfonds Steiermark (betreffend einen von der EPIG GmbH erstellten Regionalen Strukturplan Gesundheit) nicht ausreichend bzw. teilweise unrichtig beantwortet worden. Das LVwG Steiermark hat seinen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG zurückgewiesen, weil alle Fragen beantwortet worden seien (LVwG Stmk 27.4.2026, LVwG 41.19-1133/2026-4). Nach Ansicht des LVwG sei eine rechtliche Auseinandersetzung des VwG mit dem Umfang und dem Inhalt der Anfragenbeantwortung "von vorneherein unzulässig", das VwG könne "nur die Nichterteilung oder Nichtgewährung von Informationen prüfen, nicht aber die Qualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit einer bereits erteilten Information". Auch wenn man vor dem Hintergrund des konkreten Falles die Argumentation vielleicht nachvollziehen kann, ist sie in ihrer Allgemeinheit aber meines Erachtens sehr verkürzt. Denn die Vollständigkeit der Information - im Sinne von: wurden die (verfügbaren) Informationen, zu denen Zugang begehrt wurde, vollständig und korrekt (entsprechend den vorliegenden Aufzeichnungen) erteilt - ist jedenfalls Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
5. Besondere Informationszugangsregelungen
Das IFG wird sehr häufig auch von Politiker*innen in verschiedensten Funktionen verwendet, um Informationen zu bekommen, die sie für ihre politische Arbeit als relevant erachten (siehe zB hier zu einem Fall, in dem der - nun: ehemalige - Generalsekretär einer Regierungspartei parallel die Möglichkeiten des Interpellationsrechts und des IFG in der gleichen Angelegenheit nützt). Zum früheren Auskunftspflichtgesetz - das in seinem § 6 eine dem § 16 IFG vergleichbare Regelung enthielt - hat der VfGH bereits judiziert, dass ein Recht auf Auskunftserteilung nach diesem Gesetz auch für Abgeordnete des Nationalrates besteht, die nicht in ihrer Organstellung handeln. Dasselbe muss auch für das IFG gelten - die Frage ist natürlich, wann Politiker*innen in ihrer Organstellung handeln.
Das LVwG Salzburg hat nun in einem Fall eines Gemeindevertreters entschieden, der - ausdrücklich gestützt auf das IFG - Informationen über Standorte von Fahrradabstellplätzen im Gemeindegebiet begehrte (LVwG Salzburg, 15.7.2026,405-10/1850/1/8-2026). Der Bürgermeister hatte den Antrag abgewiesen und sich auf § 9 IFG bezogen (Missbräuchlichkeit?), in der Begründung aber auf die besonderen Einsichtsrechte nach der Salzburger Gemeindeordnung verwiesen, die dem Beschwerdeführer als Gemeindevertreter zukommen. Das LVwG bestätigte diese Entscheidung (mit der Maßgabe, dass der Antrag nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird), und stützte die Abweisung auf § 16 IFG. § 28 Abs. 2 der Gemeindeordnung sei als besondere, bereichsspezifische Informationszugangsregelung anzusehen. Auf die Rechtsprechung des VfGH zum parlamentarischen Interpellationsrecht - auf die der Beschwerdeführer auch verwiesen hat - geht die Begründung nicht ein., anhand der Feststellungen ist auch nicht ganz nachzuvollziehen, ob hier besondere Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Organstellung als Gemeindevertreter handeln wollte.
6. Formales und Sonstiges
Wie immer gibt es auch eine Reihe von Entscheidungen, die sich vorrangig mit eher formalen Fragen befassen.
Säumnisbeschwerden
Dazu gehören zunächst die Entscheidungen über Säumnisbeschwerden. Eine verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen (LVwG Kärnten 26.5.2026, KLVwG-916/6/2026); das gleiche gilt für eine Säumnisbeschwerde, die erhoben wurde, obgleich zuvor kein Antrag auf Bescheiderlassung gestellt wurde (LVwG Tirol 6.7.2026, LVwG-2026/48/1853-1). Es gab aber auch eine erfolgreiche Säumnisbeschwerde, die nach § 28 Abs. 7 VwGVG erledigt wurde (LVwG Kärnten 3.12.2025, KLVwG-1781/7/2025), und eine Säumnisbeschwerde, die zwar in der Sache entschieden wurde, allerdings nicht in einer von den Beschwerdeführern wohl erhofften Weise (LVwG Kärnten 16.3.2026, KLVwG-620-623/2/2026): der Antrag auf Informationszugang (nicht die Säumnisbeschwerde!) wurde in diesem Fall nämlich - in Erledigung der Säumnisbeschwerde - zurückgewiesen, weil die begehrten Informationen nicht in den Wirkungsbereich der von den Beschwerdeführern explizit in Anspruch genommenen Landesregierung fallen (und dort auch nicht vorhanden waren).
Eine eher "einsame" Rechtsansicht hat das VwG Wien zu einer Säumnisbeschwerde vertreten. Diese wurde nämlich zurückgewiesen, weil der Bescheidantrag bereits (eventualiter) zeitgleich mit der Einbringung der Anfrage gestellt worden war (VwG Wien 8.5.2026, VGW-113/092/6923/2026). Der "somit zeitlich weit vor der Nichtgewährung des Zugangs zur Information beim belangten Magistrat eingebrachte Antrag" sei laut VwG Wien "rechtlich nicht als solcher iSd § 11 Abs. 1 IFG anzusehen". Die Erläuterungen im Ausschussbericht zum IFG, die einhellige Literatur und auch die Entscheidungspraxis anderer Verwaltungsgerichte vertreten eine andere Sichtweise. Da laut Anmerkung im RIS Revision erhoben wurde, wird diese Rechtsfrage aber jedenfalls höchstgerichtlich geklärt werden.
Akteneinsicht
Fragen zum Verhältnis des Informationszugangs nach dem IFG zur Akteneinsicht waren auch wieder Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. In einem Fall hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich, wenn auch gestützt auf das IFG, Akteneinsicht (in einen Bauakt der Nachbarliegenschaft) begehrt; seine Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht wurde abgewiesen (LVwG Tirol 6.7.2026, LVwG-2026/48/0386-8). In einem weiteren Fall wurde der Antrag auf Zugang zu Informationen über baupolizeiliche Maßnahmen in einer Gemeinde abgewiesen, weil die Informationserteilung einer Akteneinsicht gleichkommen würde (LVwG Oberösterreich 16.4.2026, LVwG-250273/6/SB; die Entscheidung des LVwG enthält aber auch eine Alternativbegründung mit einer Interessenabwägung, die ebenfalls zum Ergebnis kommt, dass - wegen des Schutzes personenbezogener Daten - kein Zugang zu gewähren ist).
Akteneinsicht war auch Gegenstand eines Beschlusses des LVwG Oberösterreich (LVwG OÖ 19.3.2026, LVwG-250266/7/KH). Allerdings ging es hier um die Einsicht eines Betroffenen iSd § 10 IFG in einen IFG-Akt des Landesverwaltungsgerichts. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da dem Betroffenen (hier: dem Verfasser des Gutachtens, zu dem nach einem Erkenntnis des LVwG OÖ vom 7.4.2026 Zugang zu gewähren ist) nach der Rechtsanasicht des LVwG Oberösterreich keine Parteistellung im IFG-Verfahren zukommt.
Maßnahmenbeschwerde
Auch eigentlich Selbstverständliches muss von den Verwaltungsgerichten gelegentlich ausdrücklich gesagt werden: Die Verweigerung des Informationszugangs ist keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, gegen die man mit Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht vorgehen könnte (LVwG NÖ 29.6.2026, LVwG-M-26/001-2026).
Innergemeindlicher Instanzenzug
Nach dem VfGH-Erkenntnis zum innergemeindlichen Instanzenzug sind die dazu ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte eher nur mehr historisch interessant (zuletzt etwa LVwG NÖ 30.6.2026, LVwG-AV-757/001-2026: die Beschwerdeführerin hatte gegen den Bescheid des Bürgermeisters Beschwerde erhoben; diese wurde als Berufung gewertet und vom Stadtrat abgewiesen; das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde).
Mängelbehebung
Das VwG Wien vertritt in einer Entscheidung die Auffassung, dass § 7 Abs. 2 IFG "hinsichtlich nicht ausreichend konkretisierter Informationsbegehren lex specialis zu § 13 Abs. 3 AVG" sei (VwG Wien 6.3.2026, VGW-113/077/622/2026); im konkreten Fall hatte die Behörde aufgrund eines Fehlers bei der Protokollierung eine tatsächlich erfolgte "Mängelbehebung" schlicht übersehen). Das LVwG Niederösterreich sieht hingegen § 13 Abs. 3 AVG nicht als verdrängt an, und hat einen (im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen) Bescheid (der der Sache nach als Zurückweisung wegen nicht erfolgter Verbesserung zu verstehen war) ersatzlos aufgehoben, weil - entgegen der Ansicht der Behörde - der Antrag auf Zugang zu Informationen ausreichend konkret war (sodass nun der Bürgermeister inhaltlich zu entscheiden hat).
Kein Bescheid, keine Beschwerde:
Das LVwG Oberösterreich hat eine Beschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Antwort eines Bürgermeisters auf einen Antrag auf Informationszugang richtete, die aber nicht als Bescheid zu beurteilen war (LVwG OÖ 19.2.2026, LVwG-250256/5/VG/EP).
Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags:
Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über Beschwerden gegen IFG-Bescheide des Finanzamts Österreich hat der Beschwerdeführer die verfahrenseinleitenden Anträge auf Zugang zu Informationen (nicht aber die Beschwerde!) zurückgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht behob daraufhin den Bescheid des Finanzamts ersatzlos (BVwG 10.3.2026, W129 2337324-1/4E).
Mündlicher Antrag auf Bescheiderlassung:
In einem Fall, in dem es um Informationen über Kontrollen des Arbeitsinspektorats ging, hatte der Beschwerdeführer in einem Telefonat mit dem Sektionsleiter die Erlassung eines Bescheides begehrt. Im Beschwerdeverfahren (der Zugang war unter Hinweis auf die Vertraulichkeitsverpflichtung nach § 18 ArbIG verweigert worden) behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid ersatzlos, weil der Antrag auf Bescheiderlassung nicht - wie in § 11 Abs. 1 IFG vorgesehen - schriftlich gestellt worden war und die belangte Behörde daher nicht darüber absprechen hätte dürfen (BVwG 26.5.2026, W128 2336885-1/4E; aus der Entscheidung geht nicht hervor, ob diese - im Verfahren zuvor offenbar von keiner Partei vertretene - Rechtsansicht mit den Parteien erörtert wurde; eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt).
Unzuständige Behörde
Anträge auf Informationszugang können auch scheitern, wenn man sie an die falsche Stelle richtet oder die falsche Behörde darüber entscheidet:
- LVwG Kärnten 31.3.2026, KLVwG-700/2/2026: der Bürgermeister ist nicht für Informationen über Belastung durch Röntgenstrahlen und Strahlenschutzmaßnahmen, Entsorgung medizinischer Abfälle und Datenschutzfragen einer Videoüberwachung zuständig.
- BVwG 26.5.2026, W256 2332502-1: über Informationen, die den Wirkungsbereich des BFA betreffen [und die dem BMI nicht vorliegen], hat nicht der BMI, sondern das BFA zu entscheiden.
- LVwG OÖ 21.4.2026, LVwG-250272/5/BL: hier hatte der Magistrat der Stadt Wels entscheiden, obwohl aufgrund einer nach der Oö. Gemeindeordnung ergangenen IFG-Übertragungsverordnung der Bürgermeister zuständig gewesen wäre.
Archivgesetz
In zwei Entscheidungen hat das LVwG Vorarlberg nicht zum IFG entschieden, sondern zum Vorarlberger Archivgesetz. Die Entscheidungen befassen sich aber auch mit der Abgrenzung zum IFG und dem Grundrecht auf Informationszugang nach Art. 22a B-VG. Beschwerdeführer waren zwei Journalisten, die Zugang zu bestimmten Mails eines ehemaligen Landesrats erreichen wollen. Diese Mails wurden elektronisch (noch?) nicht dem Landesarchiv übergeben (siehe dazu das Erkenntnis des LVwG Vbg vom 4.5.2026), mit dem Antrag zum Archivgesetz sollte der Zugang zu den physischen Handakten erreicht werden, die bereits versiegelt und dem Archiv übergeben wurden. Das Archivgesetz wurde nach dem IFG zwar angepasst, aufgrund der Übergangsbestimmung kommt auf bereits zuvor übergebene Unterlagen aber noch die alte Schutzfrist von 20 Jahren zur Anwendung. Das LVwG hat die Beschwerden daher abgewiesen (LVwG Vbg 16.6.2026, LVwG-383-1/2025-R12, und LVwG Vbg 16.6.2026, LVwG-383-2/2025-R12; nunmehr ist im Vorarlberger Archivgesetz vorgesehen, dass Zugang zum Archivgut besteht, soweit nicht "im Archivgut Informationen enthalten sind, deren Schutz zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist").
7. Zum Abschluss
Nur indirekt mit dem IFG zu tun hat eine aktuelle Entscheidung des LVwG Oberösterreich, die auch zeigt, womit sich manche Behörden - hier: der Präsident des Oö. Landtages - im Zusammenhang mit dem IFG so auseinandersetzen müssen:
"Der Bf beschäftigt die bB bzw die Geschäftsstelle des Oö. Landtages seit (mindestens) über zwei Jahren mit umfassenden, weitschweifenden Anbringen, die sich vielfach wiederholen. Es handelt sich dabei unter anderem um teilweise unverständliche, großteils an mehrere Stellen gerichtete Auskunfts- bzw Informationsbegehren, wie beispielsweise ..."
Mit diesen Worten beginnen die Feststellungen in einem Erkenntnis des LVwG Oberöstereich, mit dem eine Beschwerde gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer abgewiesen wird (LVwG Oö, 30.6.2026, LVwG-290017/8/SB/EP). Und viel mehr muss man dazu auch nicht mehr sagen.

