Friday, July 17, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 9) - Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

In meinem jüngsten Rechtsprechungsupdate bin ich nur auf die aktuellen Entscheidungen der Höchstgerichte eingegangen - nun werfe ich wieder einen Blick auf die mehr als vierzig Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die seit dem am 13. Juni hier geposteten Update neu im RIS veröffentlicht wurden (zur Gesamtübersicht über die IFG-Entscheidungen geht es hier).

1. Die Keytruda-Saga geht weiter

Das journalistische Projekt von Muzayen Al-Youssef (Der Standard) und Stefan Melichar (profil), die als österreichischer Teil des internationalen Rechercheprojekts "Cancer Calculus" auf der Suche nach genaueren Informationen zu den Kosten des Krebsmedikaments "Keytruda" für die österreichischen Gesundheitseinrichtungen sind, hat wieder weitere (Zwischen-)Ergebnisse gebracht:

  • Das LVwG Burgenland hat der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. die Zugänglichmachung näher umschriebener Informationen zum Preis des Arzneimittels aufgetragen. Ähnlich wie schon das LVwG Tirol hat das LVwG Bgld differenziert die Interessen abgewogen; soweit überhaupt Geheimhaltungsinteressen bestehen (was im Hinblick auf die Fragen, ob der tatsächliche Preis niedriger ist als der Fabriksabgabepreis und wie viele Patient*innen mit dem Medikament behandelt wurden, verneint wird), kommt das LVwG zu Ergebnis, dass das Interesse der Antragsteller*innen am Zugang zu den Informationen schwerer wiegt also die Geheimhaltungsinteressen (LVwG Bgld 16.6.2026, E 301/19/2026.014/011). Das LVwG Burgenland hat die Parteistellung der Merck Sharp & Dohme Ges.m.b.H. ausdrücklich  bejaht ("zumindest insoweit [...], als ihnen die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels zukommen muss") und dies auch mit Beschluss festgestellt. 
  • Auch die Vorarlberger Krankenhaus-BetriebsgmbH muss nach einer Entscheidung des LVwG Vorarlberg einige Informationen zugänglich machen, allerdings deutlich weniger als nach den Entscheidungen der LVwG Tirol und Burgenland (LVwG Vorarlberg 19.6.2026, LVwG-488-18/2026-R23); in der Abwägung der Interessen zu den einzelnen Fragen kommt das LVwG im Wesentlichen zu einem Überwiegen schützenswerter Geheimhaltungsinteressen der MSD an den konkreten Preisvereinbarungen. 
  • Einen "kreativeren" Weg hat das LVwG in Oberösterreich gewählt, und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH keine der begehrten Informationen zugänglich machen muss (LVwG OÖ 23.6.2026, LVwG-250277/9/VG/EP - 250278/2; formal wurde "die Beschwerde" abgewiesen, was man wohl dahin interpretieren muss, dass damit über den Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG ausgesprochen werden sollte, dass die begehrten Informationen nicht zugänglich zu machen sind). Das LVwG Oberösterreich stützt sich tragend auf die Ausnahmebestimmung für börsennotierte Gesellschaften (§ 13 Abs. 3 IFG), die hier allerdings überhaupt keine Rolle spielt, weil die OÖ Gesundheitsholding (indirekt im 100% Eigentum des Landes) natürlich nicht börsennotiert ist, nicht einmal in der weiten Auslegung, die im Hypo Vorarlberg-Fall vom LVwG Vorarlberg vertreten - und nun vom VfGH explizit verworfen - wurde. Das LVwG OÖ meint aber, die Ausnahme sei auch anzuwenden, wenn es um Informationen geht, die börsennotierte Unternehmen betreffen(!), womit allerdings die Ausnahme des § 13 Abs. 3 IFG vom Ansatz her missverstanden wird. In § 13 Abs. 3 IFG geht es um die Ausnahme bestimmter Unternehmen von der Informationspflicht, nicht um allfällige Betroffene - egal ob börsennotiert oder nicht -, deren berechtigten Interessen nach den Geheimhaltungsgründen des § 6 IFG zu wahren sind (in einer Alternativbegründung kommt das LVwG allerdings auch in einer Interessenabwägung nach § 6 IFG zum Ergebnis, dass dem Informationsinteresse ein geringeres Gewicht zukomme als den Geheimhaltungsinteressen); im Übrigen hat das LVwG OÖ den Antrag des betroffenen Unternehmens auf Parteistellung abgewiesen.
  • Noch keine abschließende Entscheidung wurde vom LVwG Steiermark veröffentlicht. Dieses hat vorerst in einem gesonderten Beschluss den Antrag der MSD, ihr Parteistellung in dem beim LVwG Steiermark anhängigen IFG-Verfahren einzuräumen, abgewiesen (LVwG Stmk 7.5.2026, LVwG 41.11-1718/2026-16); im RIS ist angemerkt, dass gegen diesen Beschluss Revision erhoben wurde). 

Es ist davon auszugehen, dass in all diesen Fällen Rechtsmittel (Beschwerde an den VfGH und/oder Revision an den VwGH) erhoben wird und dass erst nach Vorliegen von Entscheidungen der Höchstgerichte überhaupt - sofern sich das aus den Entscheidungen ergeben sollte - Daten herausgegeben werden. Laut Medienberichten hat MSD sich auch bereits an den VfGH gewandt, sodass mit einer klärenden Entscheidung des VfGH zur die Frage, welche Stellung Betroffenen im IFG-Verfahren zukommt, bald zu rechnen ist. 

2. Abwägungsfragen 

Auch abseits der "Keytruda"-Fälle kam es in den letzten Wochen zu einigen interessanten Entscheidungen, in denen es weniger um Formales als um den Kernbereich des IFG geht: die Frage, ob  / wieweit überwiegende Geheimhaltungsinteressen dem Zugang zu Informationen entgegenstehen. Das betraf sowohl Informationsanfragen von "watchdogs" (zB Journalisten und NGOs) als auch von persönlich an den Informationen interessierten Personen (zB Wirtschaftskammermitgliedern oder Betroffenen behördlichen Einschreitens).

Olympia-Eiskanal
Die Kosten für den Umbau des Eiskanals in Innsbruck sind politisch ein heikles Thema, weil der Umbau offenbar mängelbehaftet war und noch keine Homologierung für den Rodelsport erreicht wurde. Der Klubobmann der Grünen im Tiroler Landtag hatte daher von der im Eigentum des Landes Tirol und der Stadt Innsbruck stehenden Betreiberin ("Olympiaworld") verschiedene Informationen begehrt, u.a. auch den Generalplanervertrag. In der Abwägungsentscheidung nimmt das LVwG Bezug auf die Stellung des Antragstellers als watchdog und auf das große öffentliche Interesse aufgrund des hohen Einsatzes öffentlicher Mittel und geht dann auf die vorgebrachten Geheimhaltungsgründe ein (Vorbereitung einer Entscheidung, wirtschaftlicher Schaden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, Vertraulichkeit des Vergabeverfahrens, Urheberrecht). In der Gesamtbetrachtung kommt das LVwG zum Ergebnis, dass die Interessen des Antragstellers am Zugang zu den begehrten Informationen die Geheimhaltungsinteressen der Olympiaworld erheblich überwiegen, sodass der Zugang (unter Schwärzung bestimmter personenbezogener Daten) zu gewähren ist (LVwG Tirol 23.6.2026, LVwG-2026/48/0803-14).

Juristisch interessant an der Entscheidung sind noch zwei besondere Aspekte: die Frist für den Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG und die Abgrenzung zum Vergaberecht. Der Rechtsvertreter der Olympiaworld  ("der per Du ist mit dem Antragsteller" - aber sind das in Tirol nicht alle?) hatte dem Antragsteller die Übermittlung des Generalplanervertrags in Aussicht gestellt, nach Ablauf der Frist für die Stellung des Antrags auf Streitentscheidung aber verweigert. Das LVwG bewilligte die Wiedereinsetzung in die Frist nach § 14 Abs. 2 IFG, weil der Rechtsvertreter der Olympiaworld dem Antragsteller zugesichert hatte, dass er bei Zuwarten auf die in Aussicht gestellte Informationserteilung keine prozessualen Nachteile haben werde. Im Hinblick auf die vergaberechtlichen Veröffentlichungspflichten kommt das LVwG zum Ergebnis, dass diese hier nicht als besondere Regelungen iSd § 16 IFG dem begehrten Informationszugang nach dem IFG entgegenstehen. 

Bemerkenswert ist auch die im Erkenntnis dargelegte Argumentation der Olympiaworld, wonach es ihr zum Nachteil gereichen würde, wenn der Generalplaner als möglicher Prozessgegner den Vertrag (der mit ihm selbst abgeschlossen wurde!) bekannt würde - was vom LVwG, meines Erachtens zurecht, als "abstrus" abgetan wird. Olympiaworld hat bereits angekündigt, Revision zu erheben. 

Abtretungspreis für einen Gesellschaftsanteil
Wie hoch der Abtretungspreis für einen Gesellschaftsanteil ist, den die Osttiroler Investment GmbH (OIG, zu 25% im Eigentum des Landes Tirol, zu 75 % im Eigentum der Felbertauernstraße AG) für eine 25,1 %-Beteiligung an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH (und der GmbH & Co KG) erhalten hatte, wollte sowohl ein Landtagsabgeordneter als auch ein freier Journalist von der Tiroler Landesregierung wissen. In beiden Fällen kam das LVwG Tirol zum Ergebnis, dass diese Information zugänglich zu machen ist (LVwG Tirol 16.6.2026, LVwG-2026/48/0581-11 betreffend den Abgeordneten; LVwG Tirol 16.6.2026, LVwG-2026/14/0802-9 betreffend den Journalisten). 

Die Bergbahnen Kals sind ein Unternehmen, das zuvor im mehrheitlichen, nun im alleinigen Eigentum eines Unternehmens aus der Schultz-Gruppe steht; um die Beteiligung war es zu einem Rechtsstreit gekommen, bei dem die OIG einen Betrag von rund 5,7 Mio € eingeklagt hatte; im gerichtlichen Verfahren kam es zu einem Vergleich, über dessen Inhalt Stillschweigen vereinbart wurde. Das LVwG berücksichtigt in seiner Entscheidung auch, dass im Zusammenhang mit der Beteiligung der OIG der Verdacht einer verdeckten Subventionierung entstanden sei, sodass ein großes Interesse  der Öffentlichkeit bestehe, dies zu überprüfen. 

(Juristisches Detail am Rande: aus dem Erkenntnis ergibt sich, dass mit einem - nicht im RIS veröffentlichten - Beschluss des LVwG Tirol vom 23.1.2026 ein Bescheid des ressortzuständigen Landesrates wegen Unzuständigkeit aufgehoben worden war. Anders als das LVwG Steiermark in diesem Beschluss hat das LVwG Tirol demnach zutreffend die Landesregierung und nicht ein einzelnes Landesregierungsmitglied als zuständiges Organ für die bescheidmäßige Erledigung in einer landesrechtlichen Angelegenheit beurteilt).

Abschussplan 
Eine burgenländische Bezirkshauptmannschaft wollte es sich offensichtlich nicht mit der "Herrschaft" verscherzen und hat den von einem NGO-Vertreter beantragten Zugang zum Abschussplan für eine Eigenjagd (ehemaliges Jagdgatter - man kann die potentiell betroffenen Eigenjagdinhaber also ziemlich eingrenzen) verweigert, wegen "Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen" des Eigenjagdinhabers und einem möglichen wirtschaftlichen Schaden für diesen. Das LVwG Burgenland kann dem nichts abgewinnen: es vermisst eine nachvollziehbare Begründung dafür, inwieweit durch "die Nennung der dem Abschussplan zu entnehmenden Zahlen" ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis betroffen ist; auch sei nicht dargelegt worden, "welcher Zusammenhang zwischen der Nennung einer Anzahl von Tieren und einem möglichen finanziellen Schaden für den Jagdausübungsberechtigten besteht." Das LVwG Burgenland gewährt daher Zugang zum Abschussplan, unter Anonymisierung von Namen und Telefonnummern (LVwG Bgld 9.6.2026, E 301/18/2026.013/008).  

Rettungsdienstevertrag Niederösterreich
Der Beschwerdeführer, der Zugang zum Rettungsdienstevertrag Niederösterreich begehrte, dürfte zwar nicht besonders geschickt vorgegangen sein (er hat "kein eigenes konkretes Informationsinteresse dargelegt" und ist auch nicht zur Verhandlung erschienen), aber die Entscheidung des LVwG Niederösterreich, mit der - im zweiten Rechtsgang nach dem Beschluss vom 23.2.2026, LVwG-AV-55/001-2026 - der Zugang zum ungeschwärzten Vertrag abgewiesen wird, ist auch nicht gänzlich überzeugend (LVwG NÖ 17.6.2026, LVwG-AV-555/001-2026); insbesondere fehlt ein nachvollziehbarer Sachverhalt (unter der Überschrift "Beweiswürdigung" steht folgender Satz: "Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und dem Vorbringen der Parteien sowie der betroffenen Organisationen.").  

Stimmrechtsübertragungen in der Wirtschaftskammer
Zwei Mitglieder der Wirtschaftskammer (und der Geschäftsführer bzw. Obmann der beiden) hatten Zugang zu näher umschriebenen Informationen über Stimmrechtsübertragungen in einem Gremium der Wirtschaftskammer beantragt (einschließlich "Herausgabe sämtlicher vollständigen oder – falls datenschutzrechtlich erforderlich – redaktionell anonymisierter Kopien" der Übertragungen). Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid war teilweise erfolgreich: das LVwG Kärnten verpflichtete die Wirtschaftskammer dazu, den beiden Mitgliedern der Wirtschaftskammer Informationen über allfällige Stimmrechtsübertragungen (und Vollmachten) und Anwesenheitslisten für Sitzungen eines bestimmten Gremiums für den Zeitraum 12.06.2020 bis März 2025, sofern vorhanden, zu erteilen (mit näher angeordneten Einschränkungen); die Beschwerde des Nichtmitglieds wurde abgewiesen (LVwG Kärnten 18.2.2026, KLVwG-2257-2259/19/2025). 

Ein interessantes Detail: die Mitgliedschaft des zweitbeschwerdeführenden Vereins bei der Wirtschaftskammer endete zwischen Bescheiderlassung und Entscheidung des LVwG. Das LVwG hat die Wirtschaftskammer dennoch zur Informationserteilung auch gegenüber diesem Verein verpflichtet (da die Informationen Zeiträume betreffen, in denen die Mitgliedschaft aufrecht war, entspricht dies der bei Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Rz 30 zu Art 22a B-VG, vertretenen Ansicht).

Meldungen in einer ÖPNV-Verkehrsleitzentrale
Im Zusammenhang mit der Errichtung - und dann wieder Beseitigung - eines provisorischen Radwegs  war es offenbar zu Meldungen über Zwischenfälle ("brenzlige Situationen") an den ÖPNV-Betreiber in Linz gekommen, über die ein Antragsteller nähere Informationen von der Linz Linien GmbH für öffentlichen Personennahverkehr begehrte. Im Verfahren zur Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG wurde der Antrag vom LVwG Oberösterreich teilweise als verspätet zurückgewiesen. Soweit der Antrag rechtzeitig war, waren von 9 Fragen 5 beantwortet worden, hinsichtlich der verbleibenden Fragen bestätigte das LVwG die Verweigerung der Informationserteilung zu zwei Fragen, die auf die Mitteilung einer Meinung abzielten. Zu den zwei weiteren Fragen wurde die Linz Linien GmbH verpflichtet, näher spezifizierte Informationen (in der Verkehrsleitzentrale eingelangte Meldungen und Stellungnahmen an den Magistrat und den Vizebürgermeister) zugänglich zu machen, jeweils unter Unkenntlichmachung personenbezogener Daten (LVwG OÖ 20.5.2026, LVwG-250281/10/SB). das LVwG geht in seiner Entscheidung auch auf die von den Linz Linien angeregte Vorlage an den EuGH zur DSGVO ein und legt dar, weshalb von acte clair auszugehen ist. 

Stellungnahme des Landes-Verfassungsdienstes
Dass eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes im BKA im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG) nicht zugänglich gemacht werden musste, hat das BVwG bereits am 11.12.2025 entschieden. Nun hatte das LVwG Steiermark eine ähnliche Anfrage betreffend den Verfassungsdienst des Landes zu beurteilen und ist im Wesentlichen zum selben Ergebnis gekommen (LVwG Stmk 3.6.2026, LVwG 41.36-1861/2026-6). Hier war der Antrag von einem Landtagsklub gestellt worden, und es ging primär nicht um die Stellungnahme des Verfassungsdienstes als solche, sondern zunächst um die Frage, ob zu einem bestimmten Vorhaben überhaupt eine Stellungnahme des eingeholt wurde). 

Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem BEinstG
Ein Blogger hatte von einer Landessstelle des Sozialministeriumservice Zugang zur Information bezüglich der Erfüllung der Beschäftigungspflicht gemäß BEinstG von Dienstgeber*innen begehrt. Der Zugang wurde nur teilweise gewährt, und zwar für Dienstgeber*innen mit 250 Beschäftigten oder mehr. Das BVwG verpflichtete die Landessstelle des Sozialministeriumservice, die begehrte Information bezüglich der Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz auch durch Dienstgeber*innen mit einer Beschäftigtenzahl von unter 250 Personen zu erteilen (BVwG 28.5.2026, W298 2331981-1/5E). Das BVwG kann die von der Behörde gezogene Grenze von 250 Beschäftigten als maßgebliche Abgrenzung für die Erteilung der Information nicht nachvollziehen; Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse seien nicht betroffen, auch das Argument der Behörde, dass ein "realistisches Risiko" bestehe, dass von der Information Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand konkreter Einzelpersonen möglich seien, wird vom BVwG nicht geteilt, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit Rückschlüsse auf eine einzelne Person gezogen werden können. Das BVwG sieht daher keine Geheimhaltungsgründe als gegeben an, sodass auch eine Interessenabwägung unterbleiben kann und die begehrten Informationen zugänglich zu machen sind. 

Disziplinarverfahren
Dass Daten zu Disziplinarverfahren nicht zugänglich gemacht werden, ist nicht weiter überraschend. In einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der Beschwerdeführer behauptet, dass sein Ingenieurbüro durch ein Fehlverhalten eines Beamten der Montanbehörde einen Honorarausfall erlitten habe. Auch dies änderte allerdings nichts daran, dass überwiegende Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen iSd § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG dem Informationszugang entgegenstanden (Bundesverwaltungsgericht 1.6.2026, W128 2337403-1). 

Tierschutz
Auch Informationen zu Verwaltungsstrafverfahren werden in aller Regel nicht - oder nur sehr eingeschränkt - zugänglich gemacht. Das musste auch eine Beschwerdeführerin zur Kenntnis nehmen, die indirekt von Übertretungen betroffen war, weil sie Verwahrerin von Pferden ist, die aus Tierschutzgründen behördlich dem Halter abgenommen worden waren (siehe zum Fall zB hier, hier und - die Sicht der Betroffenen - hier, sowie eine OTS der "Pfotenhilfe"). Das LVwG wies die Beschwerde nach Vornahme einer Interessenabwägung insoweit ab, als Informationen über die konkret angelasteten Verwaltungsübertretungen und die daraufhin gesetzten behördlichen Maßnahmen begehrt wurde. Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Übermittlung des Aktes gerichtet war, wurde der Beschwerde zwar stattgegeben, der Antrag aber nach § 16 IFG iVm § 17 AVG zurückgewiesen (das Begehren laufe "inhaltlich auf einen unlimitierten Zugang zu allen einschlägigen Akten hinaus, sodass das IFG keine Anwendung findet"). Im Hinblick auf Gutachten, die hinsichtlich des Verdachtes auf Tierquälerei eingeholt worden waren, kommt das LVwG aber schließlich zum Ergebnis, dass ein dem Informationsinteresse gegenüber gewichtigeres Interesse an der Geheimhaltung nicht zu erkennen ist (LVwG NÖ 1.6.2026, LVwG-AV-675/001-2026).

Namen von einschreitenden Beamten
Ein sehr persönliches Interesse verfolgte ein Beschwerdeführer, der Adressat eines Heizverbots für seinen Kachelofen war. Er richtete in diesem Zusammenhang ein Informationsbegehren an den Magistrat, mit mehreren Fragen, die allerdings zu einem guten Teil eher auf die Einholung von Meinungen als auf Informationen gerichtet waren. Der Magistrat wies den zur Gänze Antrag ab. Das VwG gab der Beschwerde zu einem geringen Teil statt und verpflichtete die Behörde, die Namen der beiden Mitarbeiter bekanntzugeben, die den Kachelofen besichtigt hatten (VwG Wien 28.5.2026, VGW-113/013/5643/2026). Das VwG wägt die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Mitarbeiter gegen das Informationsinteresse ab und kommt zum Ergebnis, dass keine besonders schützenswerte Daten vorliegen, diese außerdem der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind und auch keine Gefahr ernstlicher Nachteile für diese Mitarbeiter besteht.  

3. Nicht vorhandene / nicht verfügbare Informationen

Wenn Informationen nicht vorhanden sind, kann kein Zugang gewährt werden. Diese einfache Wahrheit war wieder Gegenstand mehrerer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Das LVwG Oberösterreich hat das in zwei (sachlich zusammenhängenden) Fällen entschieden (LVwG OÖ 24.3.2026, LVwG-250268/2/BL/GJ und LVwG OÖ 24.3.2026, LVwG-250267/2/BL/GJ), wobei doch ein wenig überrascht, dass in diesen Fällen Beweis ausschließlich "durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt" erhoben wurde, was jedenfalls nicht zwingend immer der zielführendste Weg ist, um herauszufinden, welche Informationen bei einer Behörde vorliegen.

Ein deutlich umfassenderes Ermittlungsverfahren hat das LVwG Kärnten geführt, um herauszufinden, ob und welche Protokolle einer Agrargemeinschaft bei der Agrarbehörde vorliegen. Letztlich war aber auch hier festzustellen, dass die begehrten (weiteren) Protokolle dort nicht auflagen, unter anderem auch weil die Agrargemeinschaften rechtlich nicht verpflichtet sind, diese Protokolle der Behörde "proaktiv" zu übermitteln (LVwG Kärnten 24.3.2026, KLVwG-473/8/2026). 

In einer Streitigkeit mit einer privaten Informationspflichtigen, der K-BV Development GmbH, die für den "Tourismuskataster" Kärntens zuständig ist und angeblich (laut ihrer Website) "Markt- und Machbarkeitsanalysen" macht, kam das LVwG Kärnten zum (nicht in diesen Worten ausgedrückten) Ergebnis, dass dort offenbar ein ziemliches Chaos herrscht. Zur Beantwortung der Fragen, u.a. ob solche Analysen für eine bestimmte Region gemacht worden waren, könnte erst "nach Sichtung von 12.000 E-Mails bzw. 1.300 Notizen" überhaupt gesagt werden, ob die begehrten Informationen vorhanden seien; bezüglich eines weiteren Teils der Fragen seien keine Informationen vorhanden, weil nur Gespräche mit "Steakholdern" (sic) stattfänden und keine Verschriftlichungen erfolgten (LVwG Kärnten 24.3.2026, KLVwG-2148/11/2025 - wenn das alles so zutrifft wie vom LVwG festgestellt, wäre meines Erachtens dringend eine Überprüfung durch den Landesrechnungshof bzw. den Eigentümer angezeigt).

Die Frage, wie viele Diplomatenpässe ausgestellt wurden, konnte das Außenministerium beantworten. Die Information, welche (konkreten) Personen trotz Erlöschens ihrer Funktion den Diplomatenpass noch nicht zurückgestellt haben, ist aber nicht verfügbar, wie sich aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (BVwG 20.5.2026, W203 2338250-1/6E).

4. Schon erteilte Information

Wurde die Information schon erteilt und der Bescheidantrag dennoch aufrechterhalten, ist der Antrag zurückzuweisen (LVwG Kärnten 15.5.2026, KLVwG-1065/2/2026; das LVwG hat der Beschwerde [nur] in einem Punkt stattgegeben, in dem die Informationen noch nicht zugänglich gemacht worden waren). Das wurde auch vom LVwG Salzburg in einem Fall betreffend Informationen über Übertretungen einer Bestimmung der Tierhalteverordnung so entschieden (LVwG Salzburg 24.6.2026, 405-10/1827/1/2-2026): Die Bezirksverwaltungsbehörde hatte dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die systematische Sichtung der zur Verfügung stehenden Materialien und Datenbanken "keinerlei Ergebnisse im Sinne des verfahrensgegenständlichen Informationsbegehren zutage gebracht" habe; damit seien nach Ansicht des LVwG die begehrten Informationen erteilt worden waren. 

Keine Änderung der Sache im Beschwerdeverfahren
In einem Verfahren zur Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG räumte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ein, dass die Fragen inzwischen im Wesentlichen beantwortet worden waren (und er gestand zu, dass einzelne Fragen aus rechtlichen Gründen nicht beantwortet werden könnten). Er änderte aber daraufhin sein Informationsbegehren und wollte zusätzlich weitere Informationen. Das VwG Wien wies den Antrag zurück, weil dieses Begehren nicht mehr Sache des Verfahrens vor dem VwG war (VwG Wien 7.5.2026, VGW-113/070/2038/2026). 

Antwort ist Antwort, auch wenn sie unrichtig ist?
Ein hartnäckiger Informationswerber war der Auffassung, dass seine Fragen an den Gesundheitsfonds Steiermark (betreffend einen von der EPIG GmbH erstellten Regionalen Strukturplan Gesundheit) nicht ausreichend bzw. teilweise unrichtig beantwortet worden. Das LVwG Steiermark hat seinen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 IFG zurückgewiesen, weil alle Fragen beantwortet worden seien (LVwG Stmk 27.4.2026, LVwG 41.19-1133/2026-4). Nach Ansicht des LVwG sei eine rechtliche Auseinandersetzung des VwG mit dem Umfang und dem Inhalt der Anfragenbeantwortung "von vorneherein unzulässig", das VwG könne "nur die Nichterteilung oder Nichtgewährung von Informationen prüfen, nicht aber die Qualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit einer bereits erteilten Information". Auch wenn man vor dem Hintergrund des konkreten Falles die Argumentation vielleicht nachvollziehen kann, ist sie in ihrer Allgemeinheit aber meines Erachtens sehr verkürzt. Denn die Vollständigkeit der Information - im Sinne von: wurden die (verfügbaren) Informationen, zu denen Zugang begehrt wurde, vollständig und korrekt (entsprechend den vorliegenden Aufzeichnungen) erteilt - ist jedenfalls Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. 

5. Besondere Informationszugangsregelungen

Das IFG wird sehr häufig auch von Politiker*innen in verschiedensten Funktionen verwendet, um Informationen zu bekommen, die sie für ihre politische Arbeit als relevant erachten (siehe zB hier zu einem Fall, in dem der - nun: ehemalige - Generalsekretär einer Regierungspartei parallel die Möglichkeiten des Interpellationsrechts und des IFG in der gleichen Angelegenheit nützt). Zum früheren Auskunftspflichtgesetz - das in seinem § 6 eine dem § 16 IFG vergleichbare Regelung enthielt - hat der VfGH bereits judiziert, dass ein Recht auf Auskunftserteilung nach diesem Gesetz auch für Abgeordnete des Nationalrates besteht, die nicht in ihrer Organstellung handeln. Dasselbe muss auch für das IFG gelten - die Frage ist natürlich, wann Politiker*innen in ihrer Organstellung handeln. 

Das  LVwG Salzburg hat nun in einem Fall eines Gemeindevertreters entschieden, der - ausdrücklich gestützt auf das IFG - Informationen über Standorte von Fahrradabstellplätzen im Gemeindegebiet begehrte (LVwG Salzburg, 15.7.2026,405-10/1850/1/8-2026). Der Bürgermeister hatte den Antrag abgewiesen und sich auf § 9 IFG bezogen (Missbräuchlichkeit?), in der Begründung aber auf die besonderen Einsichtsrechte nach der Salzburger Gemeindeordnung verwiesen, die dem Beschwerdeführer als Gemeindevertreter zukommen. Das LVwG bestätigte diese Entscheidung (mit der Maßgabe, dass der Antrag nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird), und stützte die Abweisung auf § 16 IFG. § 28 Abs. 2 der Gemeindeordnung sei als besondere, bereichsspezifische Informationszugangsregelung anzusehen. Auf die Rechtsprechung des VfGH zum parlamentarischen Interpellationsrecht - auf die der Beschwerdeführer auch verwiesen hat - geht die Begründung nicht ein., anhand der Feststellungen ist auch nicht ganz nachzuvollziehen, ob hier besondere Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Organstellung als Gemeindevertreter handeln wollte. 

6. Formales und Sonstiges

Wie immer gibt es auch eine Reihe von Entscheidungen, die sich vorrangig mit eher formalen Fragen befassen. 

Säumnisbeschwerden
Dazu gehören zunächst die Entscheidungen über Säumnisbeschwerden. Eine verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen (LVwG Kärnten 26.5.2026, KLVwG-916/6/2026); das gleiche gilt für eine Säumnisbeschwerde, die erhoben wurde, obgleich zuvor kein Antrag auf Bescheiderlassung gestellt wurde (LVwG Tirol 6.7.2026, LVwG-2026/48/1853-1). Es gab aber auch eine erfolgreiche Säumnisbeschwerde, die nach § 28 Abs. 7 VwGVG erledigt wurde (LVwG Kärnten 3.12.2025, KLVwG-1781/7/2025), und eine Säumnisbeschwerde, die zwar in der Sache entschieden wurde, allerdings nicht in einer von den Beschwerdeführern wohl erhofften Weise (LVwG Kärnten 16.3.2026, KLVwG-620-623/2/2026): der Antrag auf Informationszugang (nicht die Säumnisbeschwerde!) wurde in diesem Fall nämlich - in Erledigung der Säumnisbeschwerde - zurückgewiesen, weil die begehrten Informationen nicht in den Wirkungsbereich der von den Beschwerdeführern explizit in Anspruch genommenen Landesregierung fallen (und dort auch nicht vorhanden waren).

Eine eher "einsame" Rechtsansicht hat das VwG Wien zu einer Säumnisbeschwerde vertreten. Diese wurde nämlich zurückgewiesen, weil der Bescheidantrag bereits (eventualiter) zeitgleich mit der Einbringung der Anfrage gestellt worden war (VwG Wien 8.5.2026, VGW-113/092/6923/2026). Der "somit zeitlich weit vor der Nichtgewährung des Zugangs zur Information beim belangten Magistrat eingebrachte Antrag" sei laut VwG Wien "rechtlich nicht als solcher iSd § 11 Abs. 1 IFG anzusehen". Die Erläuterungen im Ausschussbericht zum IFG, die einhellige Literatur und auch die Entscheidungspraxis anderer Verwaltungsgerichte vertreten eine andere Sichtweise. Da laut Anmerkung im RIS Revision erhoben wurde, wird diese Rechtsfrage aber jedenfalls höchstgerichtlich geklärt werden. 

Akteneinsicht
Fragen zum Verhältnis des Informationszugangs nach dem IFG zur Akteneinsicht waren auch wieder Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. In einem Fall hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich, wenn auch gestützt auf das IFG, Akteneinsicht (in einen Bauakt der Nachbarliegenschaft) begehrt; seine Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht wurde abgewiesen (LVwG Tirol 6.7.2026, LVwG-2026/48/0386-8). In einem weiteren Fall wurde der Antrag auf Zugang zu Informationen über baupolizeiliche Maßnahmen in einer Gemeinde abgewiesen, weil die Informationserteilung einer Akteneinsicht gleichkommen würde (LVwG Oberösterreich 16.4.2026, LVwG-250273/6/SB; die Entscheidung des LVwG enthält aber auch eine Alternativbegründung mit einer Interessenabwägung, die ebenfalls zum Ergebnis kommt, dass - wegen des Schutzes personenbezogener Daten - kein Zugang zu gewähren ist). 

Akteneinsicht war auch Gegenstand eines Beschlusses des LVwG Oberösterreich (LVwG OÖ 19.3.2026, LVwG-250266/7/KH). Allerdings ging es hier um die Einsicht eines Betroffenen iSd § 10 IFG in einen IFG-Akt des Landesverwaltungsgerichts. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da dem Betroffenen (hier: dem Verfasser des Gutachtens, zu dem nach einem Erkenntnis des LVwG OÖ vom 7.4.2026 Zugang zu gewähren ist) nach der Rechtsanasicht des LVwG Oberösterreich keine Parteistellung im IFG-Verfahren zukommt. 

Maßnahmenbeschwerde
Auch eigentlich Selbstverständliches muss von den Verwaltungsgerichten gelegentlich ausdrücklich gesagt werden: Die Verweigerung des Informationszugangs ist keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, gegen die man mit Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht vorgehen könnte (LVwG NÖ 29.6.2026, LVwG-M-26/001-2026).

Innergemeindlicher Instanzenzug
Nach dem VfGH-Erkenntnis zum innergemeindlichen Instanzenzug sind die dazu ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte eher nur mehr historisch interessant (zuletzt etwa LVwG NÖ 30.6.2026, LVwG-AV-757/001-2026: die Beschwerdeführerin hatte gegen den Bescheid des Bürgermeisters Beschwerde erhoben; diese wurde als Berufung gewertet und vom Stadtrat abgewiesen; das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde).

Mängelbehebung
Das VwG Wien vertritt in einer Entscheidung die Auffassung, dass § 7 Abs. 2 IFG "hinsichtlich nicht ausreichend konkretisierter Informationsbegehren lex specialis zu § 13 Abs. 3 AVG" sei (VwG Wien 6.3.2026, VGW-113/077/622/2026); im konkreten Fall hatte die Behörde aufgrund eines Fehlers bei der Protokollierung eine tatsächlich erfolgte "Mängelbehebung" schlicht übersehen). Das LVwG Niederösterreich sieht hingegen § 13 Abs. 3 AVG nicht als verdrängt an, und hat einen (im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen) Bescheid (der der Sache nach als Zurückweisung wegen nicht erfolgter Verbesserung zu verstehen war) ersatzlos aufgehoben, weil - entgegen der Ansicht der Behörde - der Antrag auf Zugang zu Informationen ausreichend konkret war (sodass nun der Bürgermeister inhaltlich zu entscheiden hat). 

Kein Bescheid, keine Beschwerde:
Das LVwG Oberösterreich hat eine Beschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Antwort eines Bürgermeisters auf einen Antrag auf Informationszugang richtete, die aber nicht als Bescheid zu beurteilen war (LVwG OÖ 19.2.2026, LVwG-250256/5/VG/EP). 

Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags:
Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über Beschwerden gegen IFG-Bescheide des Finanzamts Österreich hat der Beschwerdeführer die verfahrenseinleitenden Anträge auf Zugang zu Informationen (nicht aber die Beschwerde!) zurückgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht behob daraufhin den Bescheid des Finanzamts ersatzlos (BVwG 10.3.2026, W129 2337324-1/4E). 

Mündlicher Antrag auf Bescheiderlassung:
In einem Fall, in dem es um Informationen über Kontrollen des Arbeitsinspektorats ging, hatte der Beschwerdeführer in einem Telefonat mit dem Sektionsleiter die Erlassung eines Bescheides begehrt. Im Beschwerdeverfahren (der Zugang war unter Hinweis auf die Vertraulichkeitsverpflichtung nach § 18 ArbIG verweigert worden) behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid ersatzlos, weil der Antrag auf Bescheiderlassung nicht - wie in § 11 Abs. 1 IFG vorgesehen - schriftlich gestellt worden war und die belangte Behörde daher nicht darüber absprechen hätte dürfen (BVwG 26.5.2026, W128 2336885-1/4E; aus der Entscheidung geht nicht hervor, ob diese - im Verfahren zuvor offenbar von keiner Partei vertretene - Rechtsansicht mit den Parteien erörtert wurde; eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt).

Unzuständige Behörde
Anträge auf Informationszugang können auch scheitern, wenn man sie an die falsche Stelle richtet oder die falsche Behörde darüber entscheidet:

  • LVwG Kärnten 31.3.2026, KLVwG-700/2/2026: der Bürgermeister ist nicht für Informationen über Belastung durch Röntgenstrahlen und Strahlenschutzmaßnahmen, Entsorgung medizinischer Abfälle und Datenschutzfragen einer Videoüberwachung zuständig. 
  • BVwG 26.5.2026, W256 2332502-1: über Informationen, die den Wirkungsbereich des BFA betreffen [und die dem BMI nicht vorliegen], hat nicht der BMI, sondern das BFA zu entscheiden. 
  • LVwG OÖ 21.4.2026, LVwG-250272/5/BL: hier hatte der Magistrat der Stadt Wels entscheiden, obwohl aufgrund einer nach der Oö. Gemeindeordnung ergangenen IFG-Übertragungsverordnung der Bürgermeister zuständig gewesen wäre.

Archivgesetz
In zwei Entscheidungen hat das LVwG Vorarlberg nicht zum IFG entschieden, sondern zum Vorarlberger Archivgesetz. Die Entscheidungen befassen sich aber auch mit der Abgrenzung zum IFG und dem Grundrecht auf Informationszugang nach Art. 22a B-VG. Beschwerdeführer waren zwei Journalisten, die Zugang zu bestimmten Mails eines ehemaligen Landesrats erreichen wollen. Diese  Mails wurden elektronisch (noch?) nicht dem Landesarchiv übergeben (siehe dazu das Erkenntnis des LVwG Vbg vom 4.5.2026), mit dem Antrag zum Archivgesetz sollte der Zugang zu den physischen Handakten erreicht werden, die bereits versiegelt und dem Archiv übergeben wurden. Das Archivgesetz wurde nach dem IFG zwar angepasst, aufgrund der Übergangsbestimmung kommt auf bereits zuvor übergebene Unterlagen aber noch die alte Schutzfrist von 20 Jahren zur Anwendung. Das LVwG hat die Beschwerden daher abgewiesen (LVwG Vbg 16.6.2026, LVwG-383-1/2025-R12, und LVwG Vbg 16.6.2026, LVwG-383-2/2025-R12; nunmehr ist im Vorarlberger Archivgesetz vorgesehen, dass Zugang zum Archivgut besteht, soweit nicht "im Archivgut Informationen enthalten sind, deren Schutz zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist"). 

7. Zum Abschluss

Nur indirekt mit dem IFG zu tun hat eine aktuelle Entscheidung des LVwG Oberösterreich, die auch zeigt, womit sich manche Behörden - hier: der Präsident des Oö. Landtages - im Zusammenhang mit dem IFG so auseinandersetzen müssen:

"Der Bf beschäftigt die bB bzw die Geschäftsstelle des Oö. Landtages seit (mindestens) über zwei Jahren mit umfassenden, weitschweifenden Anbringen, die sich vielfach wiederholen. Es handelt sich dabei unter anderem um teilweise unverständliche, großteils an mehrere Stellen gerichtete Auskunfts- bzw Informationsbegehren, wie beispielsweise ..."

Mit diesen Worten beginnen die Feststellungen in einem Erkenntnis des LVwG Oberöstereich, mit dem eine Beschwerde gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer abgewiesen wird (LVwG Oö, 30.6.2026, LVwG-290017/8/SB/EP). Und viel mehr muss man dazu auch nicht mehr sagen.

Tuesday, July 14, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 8) - die ersten VfGH- und VwGH-Entscheidungen

Heute wurden die Entscheidungen des VfGH in den in der Vorschau auf die Juni-Session genannten IFG-Fällen veröffentlicht (E 3982/2025 - Hypo Vorarlberg und E 305/2026 - EBG MedAustron GmbH). Zeit also für ein weiteres IFG-Rechtsprechungsupdate (das letzte Update war am 13. Juni 2026; hier geht es zur chronologischen Entscheidungsübersicht). Ich beschränke mich heute vorerst nur auf die aktuellen VfGH- und VwGH-Entscheidungen, eine Zusammenfassung der im letzten Monat veröffentlichten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wird in den nächsten Tagen folgen.

Die ersten VfGH-Erkenntnisse: Prüfmaßstab und innergemeindlicher Instanzenzug

Zum Prüfmaßstab des VfGH: "einfache Verletzung" des IFG ist Sache des VwGH

In zwei am 14. Juli 2026 veröffentlichten Erkenntnissen (VfGH 30.6.2026, E 3892/2025 - Hypo Vorarlberg, und VfGH 30.6.2026, E 305/2026 - EBG MedAustron) trifft der VfGH grundsätzliche Aussagen zu seinem Prüfmaßstab bei Beschwerden gegen IFG-Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Beide Verfahren betrafen Streitigkeiten von Journalisten mit "privaten Informationspflichtigen" im Sinne des § 13 IFG (wobei die Hypo Vorarlberg AG grundsätzlich bestritten hatte, überhaupt informationspflichtig). 

Das "Leiterkenntnis" des VfGH ist jenes zur Hypo Vorarlberg (es wird in der Folge auch im Erkenntnis zur EBG MedAustron vom gleichen Tag zitiert). Der VfGH macht in diesem Erkenntnis zunächst klar, dass er sich beim Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG auf eine Grobprüfung beschränkt und in einem Verfahren gemäß Art. 144 B-VG (Beschwerden gegen Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten) "nicht jedwede Rechtswidrigkeit" einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts bei der Anwendung des IFG aufgreift. Zentral sind zunächst die Ausführungen in Rn. 33:

"Das IFG vermittelt sohin – entgegen den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP, 8; AB 2420 BlgNR 27. GP, 19) – ein Recht des Informationswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG auf Zugang zu Informationen und verpflichtet dazu korrespondierend Organe und Rechtsträger, die begehrte Information zugänglich zu machen (vgl. Dujmovits, Von der Amtsverschwiegenheit zur Informationsfreiheit, ZVG 2024, 511 [514]; Kuderer, Amtsverschwiegenheit als Vernehmungsverbot vor und nach der Informationsfreiheit, ÖJZ 2024, 336 [340]; Fuchs, Informationsfreiheit als (Grund-)Recht, JRP 2025, 309 [315]; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, 2025, § 11 IFG, Rz 45). Die rechtswidrige Anwendung des IFG durch ein Verwaltungsgericht verletzt sohin grundsätzlich die dort (einfach)gesetzlich geregelten Rechtspositionen." 

Mit anderen Worten: wenn ein Verwaltungsgericht das IFG rechtswidrig anwendet, also beispielsweise bei der Abwägung von Geheimhaltungsinteressen nach § 6 IFG "danebengreift", dann reicht das grundsätzlich nicht (bzw.: nicht in jedem Fall) in die Verfassungssphäre. Über behauptete Verletzungen  in einfachgesetzlich geregelten Rechtspositionen hat nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Darauf weist der VfGH auch mit dem ausdrücklichen Zitat des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG hin: dort ist nämlich geregelt, dass jemand, der durch eine Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes "in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet" (nämlich: in seinen einfachgesetzlich geregelten Rechten), Revision an den VwGH erheben kann. 

Damit hat der VfGH eine aufgrund der Formulierung der Gesetzesmaterialien und der Änderungen im Letztentwurf gegenüber dem früheren Ministerialentwurf des IFG aufgetretenen Streitfrage im Sinne der überwiegenden Literaturmeinungen geklärt. Diese Sichtweise - die auch im Kommentar vertreten wird, dessen Mitautor ich bin - hat auch für sich, dass der VfGH nicht mit jeder einzelnen Frage zur Informationsfreiheit befasst werden muss, und dass auch eine gewisse "Waffengleichheit" zwischen Behörden und Informationswerber*innen gewährleistet wird, weil Behörden (weil sie nicht Träger von Grundrechten sind) gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ja keine VfGH-Beschwerde erheben können, wohl aber eine Amtsrevision an den VwGH. 

Wann ein - vom VfGH aufzugreifender - Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Informationszugang vorliegt, erklärt der VfGH in Rn. 34 des Hypo-Vorarlberg-Erkenntnisses:  

"Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verstößt jedoch dann gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG, wenn sie ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art. 22a B-VG widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Denkunmöglichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn dem Gesetz fälschlicherweise ein dem Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG widersprechender Inhalt unterstellt wurde (vgl. VfSlg. 20.446/2021)."

Mit diesem Zugang beschränkt sich der VfGH auf eine Grobprüfung, die nur "schwere Fehler" aufgreift (interessanterweise wird die Denkunmöglichkeit im Hypo Vorarlberg-Erkenntnis nur demonstrativ erläutert: "liegt insbesondere dann vor, wenn ...", während im EBG MedAustron-Erkenntnis, in Rn. 22, die Formulierung deutlich eingeschränkter ist: "ein solcher Fall [denkunmöglicher Anwendung] liegt nur dann vor, wenn .." - im Ergebnis ist hier aber wohl kein wirklicher Unterschied zu sehen). 

Denkunmöglich: eine nicht börsennotierte Gesellschaft als börsennotierte Gesellschaft zu beurteilen

Im Fall der Hypo Vorarlberg ist der VfGH zum Ergebnis gekommen, dass ein Fall der  "Denkunmöglichkeit" vorliegt. 

Zunächst findet der VfGH aber noch - eher en passant -, dass die Ausnahme von "börsennotierten Gesellschaften" in § 13 Abs. 3 IFG nicht verfassungswidrig ist. Er begründet dies knapp mit der zeitgleichen Beschlussfassung des § 13 Abs. 3 IFG mit der Verfassungsbestimmung des Art. 22a Abs. 3 B-VG in einem Sammelgesetz. Der Verfassungsgesetzgeber habe den Ausschluss des Informationsrechtes gegenüber börsennotierten Gesellschaften in § 13 Abs. 3 erster Tatbestand IFG "als Regelung im Sinne des Art. 22a Abs. 3 letzter Halbsatz B-VG offenkundig akzeptiert"; dieser Ausschluss erweise sich daher "- jedenfalls soweit damit jene Gesellschaften erfasst werden, die selbst aufgrund ihrer Börsennotierung Veröffentlichungspflichten unterliegen -" als durch Art. 22a Abs. 3 B-VG gedeckt. Das ist recht apodiktisch und geht auf Bedenken im Hinblick auf die tatsächliche Vergleichbarkeit des Informationszugangs nicht ein. Offen lässt der VfGH lediglich die Frage, ob auch die Ausnahme jener Unternehmen gilt, die nicht "selbst aufgrund ihrer Börsennotierung Veröffentlichungspflichten unterliegen" - also der in § 13 Abs. 3 ebenfalls erfassten abhängigen Unternehmen - auf durch die Verfassungsbestimmung gedeckt ist. 

Die konkrete Frage, ob die Hypo Vorarlberg AG, deren Anteile nicht an der Börse notieren, und die zu 77% im mittelbaren Eigentum des Landes Vorarlberg steht und der Landes-Rechnungshofkontrolle unterliegt, als "börsennotierte Gesellschaft" im Sinne des § 13 Abs. 3 IFG anzusehen ist, handelt der VfGH dann angemessen knapp ab. Die einfachgesetzliche Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 3 IFG ist restriktiv auszulegen, weil sie einen gänzlichen Ausschluss des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationsrechtes bewirkt. Vor diesem Hintergrund kommt es "nicht in Betracht, § 13 Abs. 3 erster Tatbestand IFG das im angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vertretene Verständnis zugrunde zu legen." Bereits der Wortlaut des Begriffes "börsennotierte Gesellschaften" lege ein derart weites Verständnis nicht nahe, und ein solches Verständnis sei auch dem Verfassungsgesetzgeber nicht vor Augen gestanden. Die gegenteiligen (Auftrags-)Literaturmeinungen zitiert der VfGH gnädigerweise nicht (aber auch nicht die seine Ansicht teilende Literaturmeinung von Hecht, RdW 2026, 381). 

Das angefochtene Erkenntnis des LVwG Vorarlberg wurde daher aufgehoben, das LVwG wird nun neuerlich - und diesmal inhaltlich - über die Streitigkeit zu entscheiden haben.

Abwägung von Geheimhaltungsinteressen ist Sache des VwGH

Im zweiten heute veröffentlichten Fall hat der VfGH hat die Beschwerde eines Journalisten gegen das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 16.12.2025, LVwG-AV-1158/001-2025 (betreffend die EBG MedAustron GmbH) abgewiesen. Wie der VfGH bereits im Erkenntnis zur Hypo Vorarlberg ausgesprochen hat, prüfte der VfGH lediglich, ob die Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer Art. 22a B-VG widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder ob das eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde.  Anders als im Fall der Hypo Vorarlberg kann der VfGH hier keine denkunmögliche Rechtsanwendung erkennen erkennen. Wörtlich heißt es in Rn. 28: 

"Ob die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 IFG entspricht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Insbesondere handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, ob das Gericht seine Rolle als Journalist und den journalistischen Zweck seines Informationsbegehrens ausreichend berücksichtigt hat und ob es die Erforderlichkeit der Nichterteilung der Informationen mit Blick auf die angeführten Geheimhaltungsgründe rechtmäßig angenommen hat, – nach Lage des vorliegenden Falles – um einfachgesetzliche Rechtsfragen, die nicht am Maßstab der Verfassung zu beantworten sind." 

Mit anderen Worten: die Überprüfung der Abwägungsentscheidung - so sie nicht "denkunmöglich" vorgenommen wurde - sieht der VfGH nicht als seine Aufgabe, sondern als Aufgabe des VwGH, dem die Beschwerde auch nach Art. 144 Abs. 3 B-VG antragsgemäß abgetreten wurde. Der Journalist könnte also noch eine Revision an den VwGH erheben, der dann die "Feinprüfung" der Abwägungsentscheidung vorzunehmen hätte. 

Kein innergemeindlicher Instanzenzug

Mit einem weiteren Erkenntnis, das heute im RIS veröffentlicht (aber in der Pressemitteilung des VfGH nicht erwähnt) wurde, hat der VfGH Anträge des LVwG Steiermark und des LVwG Vorarlberg auf Aufhebung des § 11 (Abs. 2) IFG abgewiesen (VfGH 24.6.2026, G 43/2026 ua; das Erkenntnis war schon vor einigen Tagen durch ein LinkedIn-Posting von RA DDr. Schneider bekannt geworden). 

In dieser Sache ging es um die eher technische Frage, ob es bei Informationsbegehren, die den eigenen Wirkungsbereich von Gemeinden betreffen, einen innergemeindlichen Instanzenzug gibt. Diese Frage war sowohl in der Fachliteratur als auch in der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet worden. Niemand war allerdings auf die Idee gekommen, die Angelegenheit als vollkommen klar und eindeutig anzusehen, und so hat das LVwG Steiermark - gefolgt vom LVwG Vorarlberg - die maßgebliche Norm (§ 11 Abs. 2 IFG) auch wegen mangelnder Bestimmtheit beim VfGH angefochten. 

Der VfGH teilt die Bedenken der antragstellenden Verwaltungsgerichte nicht. Er bestätigt zwar, dass Zuständigkeitsregelungen nach der Rechtsprechung des VfGH "klar und unmissverständlich" sein müssen, was der VwGH ausdrücklich auch für die Frage des Ausschlusses des zweistufigen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches judiziert hat. Bemerkenswert ist freilich, dass der VfGH nicht bloß die in der Judikatur sonst verwendeten Worte "klar und unmissverständlich" wählt, sondern noch ein Wort hinzufügt, das bisher in diesem Zusammenhang nicht verwendet wurde, nämlich: "hinreichend klar und unmissverständlich". Und diese "hinreichende" Klarheit und Unmissverständlichkeit sieht er in § 11 Abs. 2 IFG gegeben: mit der Formulierung "Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben"  in § 11 Abs. 2 IFG werde auf einen Bescheid des informationspflichtigen Organs nach § 11 Abs. 1 IFG abgestellt, und ein "solcher Bescheid" könne demnach kein erst nach Erschöpfung eines innergemeindlichen Instanzenzuges erlassener (Berufungs-)Bescheid sein; zudem sei die Vorschrift des § 11 Abs. 2 IFG "überdies nach ihrem Sinn und Zweck als eine abschließende Regelung des Rechtsschutzes zu verstehen." 

Im IFG-Kommentar, dessen Mitautor ich bin, waren wir anderer Auffassung (wie auch die Kommentare von Bußjäger/Dworschak und Miernicki; selbst Schneider, der vom VfGH zustimmend zitiert wird und der sich LinkedIn-konform freut, dass der VfGH die von ihm vertretene Rechtsansicht bestätigt habe, hat sich in seinem Kommentar zu § 11 IFG nicht unbedingt festgelegt, sondern zunächst - in Rz 21 - die "überwiegende Lehre" referiert [die annahm, dass der zweistufige Instanzenzug nicht ausgeschlossen worden sei], und dann - in der folgenden Rz 22 - in den Raum gestellt, was für den Ausschluss sprechen "könne"; dass er die Auffassung vertritt, der Ausschluss sei tatsächlich erfolgt, ergibt sich erst aus Rz 4 zu § 12 IFG). 

Aber da nun der VfGH gesprochen hat, sind alle früheren Überlegungen müßig. Ich habe auch durchaus Sympathie für diesen Befreiungsschlag, der das Problem des innergemeindlichen Instanzenzugs wenigstens für den Bereich des IFG endgültig löst (wie ich schon hier geschrieben habe: rechtspolitisch sollte man meines Erachtens den innergemeindlichen Instanzenzug gänzlich aus dem Rechtsbestand verabschieden, und vielleicht schafft die "Reformpartnerschaft" immerhin das). Ein Höchstgericht kann mutig entscheiden, und systematisch und praktisch ist die nun getroffene Entscheidung jedenfalls zweckmäßig. Eine etwas mehr als bloß "hinreichend" klare und unmissverständliche Regelung im IFG selbst hätte allerdings einige Verfahren ersparen können. 

Verwaltungsgerichtshof: Frist nach § 14 IFG  

Der VwGH hob das Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2025, W274 2323801-1/2E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die Frist für die Stellung eines Antrags auf Streitentscheidung nach § 14 Abs. 2 IFG "binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist" zur Informationserteilung endet, nicht bereits vier Wochen nach einem ablehnenden Schreiben des privaten Informationspflichtigen (VwGH 10.6.2026, Ro 2026/09/0005). 

Wednesday, July 08, 2026

VfGH: Zutritt zu U-Ausschüssen darf nicht auf Personen beschränkt werden, die "beruflich als Journalisten (für ein Massenmedium) tätig sind"

Nach § 17 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird derzeit bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen (nur) Medienvertretern nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. epicenter.works - als NGO für digitale Rechte - hat versucht, Zutritt zu einem U-Ausschuss zu erhalten, wurde abgewiesen und hat daraufhin einen Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung (u.a.) des Wortes "Medienvertretern" in § 17 Abs. 1 VO-UA gestellt. Mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis des VfGH vom 25. Juni 2026, G 8/2026, hat der VfGH diesem Antrag insoweit Folge gegeben und das Wort "Medienvertretern" in § 17 Abs. 1 VO-UA aufgehoben (die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 31. Dezember 2027 in Kraft). 

Zutritt für alle? Nein

Reagiert der Gesetzgeber nicht, wäre also theoretisch ab 1. Jänner 2028 grundsätzlich jedermann nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt zu gewähren. Realistisch wird der Gesetzgeber allerdings eine Neuregelung treffen, in der er versucht, die vom VfGH in seinem Erkenntnis formulierten Anforderungen zu berücksichtigen - was gar  nicht so einfach sein wird.

Medienöffentlich ist nicht öffentlich - und nicht nicht-öffentlich 

Der Individualantrag stützte sich maßgeblich auf ein Erkenntnis des VfGH zu U-Ausschüssen im Tiroler Landtag (VfGH 12.10.1993, VfSlg 13.577/1993). Damals hatte der VfGH das Wort "Medienvertretern" in § 5 Abs. 1 des Landesverfassungsgesetzes über Untersuchungsausschüsse, LGBl. für Tirol Nr. 15/1992, als verfassungswidrig aufgehoben. Er sah in der unterschiedlichen Behandlung von Medienvertretern einerseits sowie der "übrigen Normunterworfenen" andererseits keine sachliche Rechtfertigung im Sinn des Gleichheitssatzes, und sah auch einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK: "Wenn der Landesverfassungsgesetzgeber einen parlamentarischen Vorgang wie hier grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich macht, könnte er [...] Medienvertretern bei Beschränktheit der räumlichen Möglichkeiten zwar einen Vorrang beim Zutritt zu den Sitzungen einräumen, er ist aber nicht berechtigt, andere Personen hievon völlig auszuschließen."

Wer nun glaubt, damit wäre auch schon alles über dasselbe Wort in der VO-UA gesagt, irrt: denn die U-Ausschüsse nach der Tiroler Landesverfassung waren grundsätzlich als öffentliche Ausschüsse angelegt - für parlamentarische Untersuchungsausschüsse auf Bundesebene gilt dies nicht. Der VfGH kommt nämlich in einer systematischen Interpretation zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber für Untersuchungsausschüsse in § 17 VO-UA mit den "medienöffentlichen" Sitzungen eine weitere Kategorie von Ausschusssitzungen (neben den öffentlichen, nicht-öffentlichen, vertraulichen  und geheimen Ausschusssitzungen) geschaffen hat. Die bloße "Medienöffentlichkeit" ist demnach nicht als "Öffentlichkeit" im Sinne der Bestimmungen des Art. 33 B-VG bzw. des § 37a GOG-NR zu werten. Daher kommt auch eine einfache Übertragung des Erkenntnisses zu den U-Ausschüssen des Tiroler Landtags nicht in Betracht. 

Der VfGH sieht maßgebliche Unterschiede zwischen Anhörungen in einem (Fach-)Ausschuss und Anhörungen in U-Ausschüssen ("praktisch freiwilliges Erscheinen eines Fachexperten zum Zweck einer in der Regel kurzen Anhörung zu einem konkreten Verfahrensgegenstand einerseits; zumindest erzwingbares Erscheinen einer Auskunftsperson zwecks kritischer, detaillierter und bis zu vier Stunden langer Befragung zu ihrer Person, ihrem Handeln und ihren Wahrnehmungen zu Vollziehungshandlungen unter – strafbewehrter – Wahrheitspflicht andererseits"). Demnach erkennt er auch keine Gleichheitswidrigkeit der Einschränkung des Zutritts auf Medienvertreter in U-Ausschüssen  im Vergleich mit den Regelungen für Ausschusssitzungen gemäß § 37a GOG-NR (nach dieser Bestimmung wird in öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates "der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt"). 

Wer ist "Medienvertreter"?

Allerdings kommt der VfGH zum Ergebnis, dass die Einschränkung des Zutritts auf "Medienvertreter" zu eng ist. Bemerkenswert finde ich, dass offenbar alle Verfahrensbeteiligten - wie auch der VfGH selbst - davon ausgehen, dass der Begriffsinhalt des Wortes "Medienvertreter" klar ist. 

Eine Definition dieses Begriffs gibt es allerdings in der VO-UA ebensowenig wie sonst in der Rechtsordnung, insbesondere auch nicht im Mediengesetz (dort gibt es den Begriff "Medienmitarbeiter", der im Kern auf hauptberufliche journalistische Mitwirkung an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes - und zwar in einem Medienunternehmen oder Mediendienst - abstellt). Der VfGH entscheidet "unter Zugrundelegung der vom Präsidenten des Nationalrates in seiner Äußerung vertretenen Prämisse zu, dass [dem Begriff  'Medienvertreter'] nach wie vor der bereits in der Novelle BGBl. 720/1988 angelegte enge Begriffsinhalt zukommt", ohne diesen Begriffsinhalt näher festzumachen (auch in der Äußerung des Nationalrats-Präsidenten finden sich dazu keine ausdrücklichen Ausführungen). Es ist wohl davon auszugehen, dass sich der Begriffsinhalt des Begriffs "Medienvertreter", wie ihn der VfGH seinem Erkenntnis zugrunde legt, im Wesentlichen mit jenem des Begriffs "Medienmitarbeiter" iSd § 1 Abs. 1 Z 11 Mediengesetz deckt, zumal dies auch der bisherigen Praxis des Präsidenten des Nationalrates bei der Zulassung von Medienvertretern entspricht.

Beschränkung des Zutritts auf "Medienvertreter" ist zu eng

Ob Sitzungen der U-Ausschüsse (bloß) medienöffentlich sein sollen, liegt - so der VfGH (in Rn. 263) - im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Es ist also verfassungsrechtlich nicht geboten, U-Ausschuss-Sitzungen "volksöffentlich" zu machen.  

Wenn der Gesetzgeber "Medienöffentlichkeit" von U-Ausschüssen herstellt, dann ist für diese Regelung einerseits der Persönlichkeitsschutz der Auskunftspersonen und Sachverständigen von Bedeutung, andererseits - gleichwertig damit - die Information der Öffentlichkeit. Diesen Interessenausgleich soll die Regelung über die "Medienöffentlichkeit" in § 17 Abs. 1 VO-UA umsetzen. Dabei - so der VfGH etwas kryptisch (Rn. 265 am Ende) - "muss der Gesetzgeber aber die Möglichkeiten heutiger digitaler Kommunikationsbedingungen berücksichtigen." 

Der VfGH gesteht dem Gesetzgeber zu, dass er die Aufgabe der Informationsvermittlung über Anhörungen in einem Untersuchungsausschuss vor allem Personen anvertrauen kann, "deren Aufgabe es ist, die Öffentlichkeit als professionelle Intermediäre über das Geschehen im Untersuchungsausschuss zu informieren." (Rn. 266) 

Nach Ansicht des VfGH kommt es dem Gesetzgeber auf eine angemessene persönliche Qualifikation jener Personen an, die die Öffentlichkeit über Anhörungen im U-Ausschuss informieren. Diese Qualifikation besteht laut VfGH darin, dass die Personen, die die "Informationsaufgabe wahrnehmen sollen, die Einhaltung journalistischer Standards bei der medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen." Bei der Berichterstattung muss nämlich der in § 7a Abs. 1 Z 3 MedienG geforderte Interessenausgleich umgesetzt werden. § 7a Abs. 1 Z 3 MedienG verlangt, dass bei der medialen Berichterstattung zu berücksichtigen ist, ob die Persönlichkeitsschutzinteressen einer Auskunftsperson in einem U-Ausschuss Vorrang beanspruchen oder ob das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der Identität der Auskunftsperson und Inhalten der Anhörung überwiegt. Damit, so der VfGH, "überträgt das Regelungssystem Pflichten und Verantwortung an den, der die mediale Berichterstattung über die Geschehnisse im Untersuchungsausschuss vornimmt." Es ist daher "im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gerechtfertigt, an die zur Berichterstattung über die Geschehnisse in einem Untersuchungsausschuss zuzulassenden Medienvertreter entsprechende Qualifikationsanforderungen zu stellen." (Rn. 267)

Das vom Geschäftsordnungsgesetz 1975 (die VO-UA ist Anlage 1 zum GOG) in Bezug auf die mediale Berichterstattung verfolgte Anliegen, "eine möglichst hochwertige journalistische Berichterstattung zu gewährleisten," liegt daher innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Rn. 268).

Der Gesetzgeber, so der VfGH weiter, "kann dabei auch davon ausgehen, dass die berufliche Zugehörigkeit eines entsprechende journalistische Aufgaben wahrnehmenden Medienvertreters zu einem professionellen Medienunternehmen, das gesetzlich zur Einhaltung entsprechender journalistischer Sorgfaltsanforderungen verpflichtet ist, das Vorliegen der § 17 Abs. 1 erster Satz VO-UA zugrunde liegenden Anforderungen an 'Medienvertreter' begründet vermuten lässt." 

Mit anderen Worten: wer als Medienmitarbeiter*in iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG tätig ist, von dem/der kann man - in generalisierender Annahme - vermuten, dass er/sie fähig ist, den Interessenausgleich zwischen Persönlichkeitsschutz der Auskunftspersonen und Informationsinteresse der Öffentlichkeit wahrzunehmen. 

Irritierend ist aus meiner Sicht dabei die Bezugnahme auf ein professionelles Medienunternehmen, "das gesetzlich zur Einhaltung entsprechender journalistischer Sorgfaltsanforderungen verpflichtet ist". Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung journalistischer Sorgfalt besteht nämlich nur nur für Berichterstattung und Informationssendungen in Hörfunkprogrammen (§ 16 Abs. 5 PrR-G) und in Fernsehprogrammen (§ 41 Abs. 5 AMD-G), sowie zumindest der Sache nach für Informationen und Berichte in ORF-Programmen (§ 10 Abs. 5 ORF-G). Für Printmedien oder Onlinemedien besteht hingegen keine gesetzliche Pflicht zur journalistischen Sorgfalt; die Einhaltung journalistischer Sorgfalt ist lediglich ein Strafausschließungsgrund für bestimmte Medieninhaltsdelikte (siehe § 29 MedienG). Ich würde den VfGH aber nicht so verstehen, dass er lediglich auf Hörfunk- und TV-Journalist*innen abstellen wollte, sondern wohl eher auf die berufliche Zugehörigkeit zu einem "professionellen" Medienunternehmen (also einem Medienunternehmen iSd § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG) und auf den Status als "Medienmitarbeiter" iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG (der Strafausschließungsgrund der Wahrung journalistischer Sorgfalt kommt allerdings - neben Medienmitarbeitern - nicht nur Medienunternehmen zugute, sondern jedem Medieninhaber). 

Der VfGH billigt also dem Gesetzgeber zu, dass er bei "Medienvertretern" (Medienmitarbeiter*innen iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG) grundsätzlich vermuten kann, dass sie in der Lage sind, bei der Berichterstattung die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Informationsinteresse der Öffentlichkeit wahrzunehmen, und insofern die Einhaltung journalistischer Standards gewährleistet erscheinen lassen (ich kann das als normativen Ansatz gut nachvollziehen, bin aber nicht sicher, ob es sich empirisch wirklich verifizieren ließe). Der Gesetzgeber darf aber den Zutritt zu Anhörungen im U-Ausschuss nicht auf diese "Medienvertreter" im engeren Sinn beschränken. Wörtlich heißt es dazu in Rn. 269 und 270 des Erkenntnisses: 

Der Gesetzgeber darf allerdings den Kreis der zu Anhörungen in Untersuchungsausschüssen zugelassenen Medienvertreter nicht so eng ziehen, dass ausschließlich beruflich für professionelle Medienunternehmen tätigen Journalisten Zutritt zu Befragungen im Untersuchungsausschuss gewährt wird. Der gänzliche Ausschluss von Personen, die nicht in diesem engen Sinn beruflich als Journalisten (für ein Massenmedium) tätig sind, verstößt daher gegen die aus dem Gleichheitsgrundsatz folgenden Anforderungen: 

Denn der Gesetzgeber schließt damit etwa Personen aus, die auf andere Weise als durch ein entsprechendes berufliches Verhältnis zu einem einschlägigen Intermediär die Einhaltung der für die Aufgabe von Medienvertretern iSd § 17 Abs. 1 erster Satz VO-UA wesentlichen journalistischen Standards bei ihrer medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen und im Sinne einer "watchdog-Funktion" iSd Art. 10 EMRK Nachrichten und Ideen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse im öffentlichen Kommunikationsprozess verbreiten. Zwar kann der Gesetzgeber bei beschränkten Raumverhältnissen, etwa im Rahmen eines (Anmelde-)Systems, Journalisten im erstgenannten Sinn grundsätzlich einen bevorzugten Zutritt einräumen; der gänzliche Ausschluss von Personen, die die Anforderung an eine Gewähr der Einhaltung journalistischer Standards bei der medialen Berichterstattung erfüllen, obwohl sie nicht im engeren Sinne Medienvertreter iSd § 17 Abs. 1 VO-UA sind, erweist sich jedoch als verfassungswidrig. 

Was bedeutet das für eine Neuregelung?

Der VfGH weist den Gesetzgeber in Rn. 271 ausdrücklich darauf hin, dass er "bei der Schaffung einer Ersatzregelung die im vorliegenden Erkenntnis aufgestellten Kriterien zu berücksichtigen haben" wird. Aus meiner Sicht geht es dabei im Kern um folgende Punkte:

  1. Gänzliche Öffentlichkeit von U-Ausschüssen ist verfassungsrechtlich nicht geboten, bloße "Medienöffentlichkeit" ist zulässig.
  2. Es ist daher auch zulässig, den Zutritt auf jene Personen zu beschränken, die die "Einhaltung der wesentlichen journalistischen Standards bei ihrer medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen", und es ist auch zulässig, "entsprechende Qualifikationserfordernisse" zu stellen (welche auch immer das sein mögen). 
  3. Bei Medienmitarbeiter*innen iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG (Medienvertreter*innen im engeren Sinn bzw. im bisherigen Verständnis) darf der Gesetzgeber vermuten, dass sie die zu stellenden Anforderungen (insbesondere im Hinblick auf die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Informationsinteresse der Öffentlichkeit) erfüllen. 
  4. Die Einschränkung des Zutritts auf Medienmitarbeiter*innen iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG (Medienvertreter*innen im engeren Sinn bzw. im bisherigen Verständnis) ist jedoch nicht zulässig. Neben diesen Medienvertreter*innen im engeren Sinn müssen auch watchdogs iSd Art. 10 EMRK grundsätzlich Zutritt erhalten können, sofern sie die Einhaltung der "wesentlichen journalistischen Standards bei ihrer medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen". 
  5. "Watchdogs" iSd Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK sind im Wesentlichen NGOs, Wissenschafter*innen, Autor*innen, die sich mit Angelegenheiten von öffentlichem Interesse befassen, sowie Blogger*innen und beliebte Nutzer*innen sozialer Medien ("popular users of the social media"); siehe dazu überblicksmäßig hier, Abs. 320 bis 325). Nicht alle dieser "watchdogs" müssen aber Zutritt erhalten können, sondern nur jene, von denen die Einhaltung journalistischer Standards erwartet werden kann; dies wird zB einseitig aktivistische NGOs oder Blogger*innen, die sich über alle Standards journalistischer Arbeit hinwegsetzen, ausschließen (vor diesem Hintergrund läge es allerdings nahe, auch "Medienvertreter" im engeren Sinn, die sich über journalistische Standards hinwegsetzen, nicht zum U-Ausschuss zuzulassen, also die vom VfGH akzeptierte Vermutung - siehe oben Punkt 3. - widerleglich auszugestalten).
  6. Bei beschränkten Raumverhältnissen darf Medienmitarbeiter*innen iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG (Medienvertreter*innen im engeren Sinn bzw. im bisherigen Verständnis) ein bevorzugter Zugang "im Rahmen eines (Anmelde-)Systems" eingeräumt werden (ich würde davon ausgehen, dass der Hinweis auf ein "(Anmelde-)System" nicht zwingend als Absage an die bisherige Praxis der Akkreditierung für die Parlamentsberichterstattung zu verstehen ist). 
  7. Das VfGH-Erkenntnis sagt natürlich nur, was an der bestehenden Regelung verfassungsrechtlich zu beanstanden war und wie diese Verfassungswidrigkeit zu beseitigen wäre. Es gibt aber dem Gesetzgeber nicht vor, dass sich eine allfällige Neuregelung auf die im Verfahren vorgekommenen Fragen beschränken müsste. 

Fazit

Insgesamt wird das VfGH-Erkenntnis, sofern der Gesetzgeber (was zu erwarten ist) eine entsprechende Neuregelung trifft, also nicht zu einer schrankenlosen Öffentlichkeit der Anhörungen in Untersuchungsausschüssen führen. 

Vielmehr hat der VfGH das Konzept der "Medienöffentlichkeit"  grundsätzlich akzeptiert. Entscheidend dafür ist, dass mit der bloßen "Medienöffentlichkeit" ein Ausgleich der Anforderungen des Persönlichkeitsschutzes der Auskunftspersonen und Sachverständigen einerseits, und der Information der Öffentlichkeit (die über "Intermediäre" wie - unter anderem! - Presse und Rundfunk erfolgt) andererseits, bewirkt werden soll. 

Zugleich aber weitet der VfGH das Konzept der "Medienöffentlichkeit" sanft aus, indem er dem formalistischen Abstellen auf Personen, die "beruflich als Journalisten (für ein Massenmedium) tätig sind", eine Absage erteilt. Wer als "watchdog" - sei es zB als Wissenschafter*in, Blogger*in, oder NGO - Gewähr dafür bieten kann, journalistische Standards einzuhalten und die Öffentlichkeit über die Anhörungen im U-Ausschuss zu informieren, darf nicht deshalb vom Zutritt zum U-Ausschuss ausgeschlossen sein, weil er/sie nicht (haupt-)beruflich bei einem Massenmedium beschäftigt ist. Es ist keine Revolution, aber eine zeitgemäße Weiterentwicklung.

PS: Ton- und Bildaufnahmen

Mit dem Individualantrag wurde auch eine Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 1 zweiter Satz VO-UA geltend gemacht, nach dem Ton- und Bildaufnahmen aus dem U-Ausschuss "ausschließlich für Zwecke der Protokollierung [...] und der Übertragung innerhalb der Parlamentsgebäude" gestattet sind. Bei dieser Bestimmung sieht der VfGH keine Verfassungswidrigkeit. 

Thursday, July 02, 2026

EuGH: auch kostenloses (und gelegentliches) Verbreiten von "Russia Today"-Inhalten verstößt gegen Unionsrecht

Das heutige Urteil des EuGH in der Rechtssache C-67/25, Traugott Ickeroth, legt den Begriff "Betreiber" in Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 weit aus: wer eine Website betreibt, auf der sanktionierte Inhalte (zB Beiträge von RT DE) zugänglich sind, ist demnach "Betreiber", ganz unabhängig von der Finanzierung der Website und auch unabhängig vom Umfang oder der Dauer der Verbreitung. Damit geht der EuGH über das bisher in der Praxis vorherrschende Verständnis, wonach es auf eine kommerzielle (gewerbliche) Tätigkeit ankomme (siehe zB die FAQs der Kommission), deutlich hinaus. Auch "private" Blogger oder Telegram-Channel-Betreiber können daher wegen Sanktionsverstößen belangt werden.  

Zur Vorgeschichte

Am 1. März 2022 hat der Rat der Europäischen Union die Sanktionen gegen Russland aufgrund des Angriffs auf die Ukraine verschärft. Erstmals hat er dabei ein Verbot eingeführt, Inhalte bestimmter staatsnaher russischer Medien, unter anderem RT DE (die deutschsprachige Version von Russia Today), zu verbreiten. Auch wenn diese Maßnahmen vor allem als "Sanktionen gegen die Sendetätigkeiten" von Russia Today kommuniziert wurden, umfassten sie von Beginn an auch das an "Betreiber" gerichtete Verbot, Inhalte von (u.a.) Russia Today "zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen"

Wer als Betreiber in diesem Sinn zu verstehen sein sollte, wurde in der Verordnung nicht definiert. Ich habe in meinem ersten Beitrag dazu (hier bzw. auf dem Verfassungsblog) für ein weites Begriffsverständnis plädiert, das - entgegen ersten einschränkenden Auslegungsversuchen - nicht bloß Fernsehveranstalter  bzw. Betreiber audiovisueller Mediendienste umfasst, sondern alle Wirtschaftsakteure. Ein vergleichbares Begriffsverständnis vertrat auch die Europäische Kommission in ihren FAQs zu den Sanktionen (hier die aktuelle Fassung vom 15. Juni 2026); sie stellt auf "any person or entity or body exercising a commercial or professional activity" ab. 

Klar war jedenfalls, dass damit auch Video-Plattform-Betreiber und Internet Service Provider betroffen waren (eine Klage von niederländischen ISPs scheiterte beim EuG [siehe dazu hier], ein Rechtsmittel an den EuGH wurde nicht mehr erhoben).

Das Vorabentscheidungsverfahren 

Das Landgericht Saarbrücken hat dem EuGH im Zuge eines Strafverfahrens gegen drei natürliche Personen, die auf einer Website Beiträge von RT DE verbreitet hatten, ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt (siehe dazu im Blog schon hier). Der EuGH hatte zu klären, ob jemand, der mit dem Betrieb einer Website lediglich Einnahmen aus Spenden oder Schenkungen generiert, auch als Betreiber anzusehen ist. 

Wen der Hintergrund interessiert: der Namensgeber der Rechtssache Traugott Ickeroth schreibt unter diesem Pseudonym merkwürdige Bücher, betrieb einen Telegram-Kanal und einen YouTube-Kanal und wer weiß was sonst noch alles; seine Website wurde beschlagnahmt - nicht wegen der Verbreitung von RT DE-Inhalten, sondern wegen Betreibens einer illegalen Handelsplattform). Wie dieser Herr tickt, kann man zB auch in diesem Video-Podcast nachvollziehen. In einem seiner eigenen Videos redet er davon, dass Putin mit einem eisernen Besen durch Europa fegen wird, was er für eine gute Nachricht hält; er habe sich auch schon eine russische Fahne besorgt. 

Die Vorabtscheidungsfrage hätte man auch so lösen können, dass - wie das Vorabentscheidungsersuchen selbst nahelegt - schon das Einwerben beträchtlicher Spenden (über 60.000 € in nicht einmal eineinhalb Jahren) - auf eine wirtschaftliche Tätigkeit schließen lässt. 

Das EuGH-Urteil

Der EuGH geht aber - wie zuvor bereits Generalanwalt Norkus in seinen Schlussanträgen - einen Schritt weiter: auf eine wirtschaftliche (gewerbliche) Tätigkeit kommt es gar nicht an, auch nicht darauf, wie die Tätigkeit finanziert wird. 

Der EuGH geht von der gewöhnlichen Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch aus: demnach "bezeichnet der Begriff 'Betreiber' u. a. jede natürliche oder juristische Person, die eine Einrichtung oder ein System von Einrichtungen betreibt oder die mit der Ausführung bestimmter technischer Vorgänge betraut ist. Wird dieser Begriff auf den Bereich der Kommunikation und der Verbreitung von Medieninhalten und digitalen Inhalten angewandt, so verweist er auf jede natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar für die Bereitstellung oder Übertragung solcher Inhalte für bzw. an die Öffentlichkeit verantwortlich ist." (Rn. 38)

Der Begriff umfasst "natürliche oder juristische Personen, die für die Verbreitung von Inhalten im Sinne dieser Bestimmung verantwortlich sind, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit wirtschaftlicher Art ist." (Rn. 39).

Dass die Kommission das in ihren FAQs anders sieht, ist unerheblich; ihre Ansicht läuft vielmehr auf eine "ungerechtfertigte Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung" hinaus (Rn. 44). Zudem verweist der EuGH noch darauf, dass in anderen Bestimmungen der VO (EU) Nr. 833/2014 der Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" verwendet wird: "Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er den Anwendungsbereich einer restriktiven Maßnahme auf Wirtschaftsteilnehmer beschränken wollte, dies ausdrücklich getan hat. In Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 ist dies aber offenkundig nicht der Fall, da dort der Begriff 'Betreiber' unter Bezugnahme allein auf die Verbreitung von Inhalten im Sinne dieser Vorschrift bestimmt wird, unabhängig davon, welchen Status der beteiligte Betreiber hat und ob er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt." (Rn. 48)

Diese Auslegung, so der EuGH, wird auch durch das Ziel der Bestimmung gestützt: Eine Auslegung, wonach das in Art. 2f Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 "vorgesehene Verbot nur auf natürliche und juristische Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, Anwendung finden soll, nähme indessen diesem Verbot seine praktische Wirksamkeit und liefe den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Zielen zuwider. Eine solche Auslegung würde es nämlich Betreibern, die mit dem Betrieb ihrer Website keine Einnahmen generieren, erlauben, die unter diese Bestimmung fallenden Inhalte frei zu verbreiten und damit aktiv zu den Desinformations- und Destabilisierungskampagnen beizutragen, die von Medien durchgeführt werden, die unter der ständigen direkten oder indirekten Kontrolle der Führung der Russischen Föderation stehen, und dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu bedrohen." (Rn. 53)

"Außerdem führt die Finanzierung von Websites wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch freiwillige Zuwendungen Dritter [...] grundsätzlich dazu, dass die Nachverfolgbarkeit der Herkunft der Finanzierung und damit des Einflusses, der möglicherweise auf die verbreiteten Inhalte ausgeübt wurde, erschwert wird. Diese Gestaltung erleichtert also die – unmittelbare oder mittelbare – Einmischung ausländischer Interessen, einschließlich der von Drittstaaten, in die Verbreitung von Medieninhalten und kann daher das Risiko erhöhen, dass eine solche Website genutzt wird, um die von der Russischen Föderation geführte Propagandakampagne zu übertragen, auf deren Verbot die Verordnung Nr. 833/2014 abzielt." (Rn. 54)

Und schließlich tritt der EuGH auch noch der Auslegung entgegen, dass nur Verbreitungstätigkeiten berücksichtigt werden dürften, die eine gewisse Dauer erreichten, während vereinzelte Beiträge und solche von untergeordneter Bedeutung ausgenommen seien. Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 sieht nicht vor, "dass der Umfang oder die Dauer der Verbreitung bei der Beurteilung, ob eine Person unter den Begriff 'Betreiber' fällt, zu berücksichtigen ist. Eine solche Auslegung wäre jedenfalls geeignet, Verhaltensweisen zur Umgehung dieser Bestimmung zu fördern, bei denen die Tätigkeit der Verbreitung von unter die Verordnung fallenden Inhalten künstlich aufgespalten wird." (Rn. 56)

"Vor diesem Hintergrund kann nur eine Auslegung des Begriffs 'Betreiber' im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014, bei der es weder darauf ankommt, ob die Verbreitungstätigkeit gewerblich ist, noch darauf, wie diese Tätigkeit finanziert wird, und die nicht vom Umfang und der Dauer der Verbreitung abhängt, zu einer Lösung führen, die mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel vereinbar ist, das darin besteht, die Verbreitung der von der Russischen Föderation geschaffenen Propaganda zu verhindern und damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu schützen." (Rn. 57; Hervorhebung hinzugefügt)

Konsequenzen

Das Urteil des EuGH hat zur Konsequenz, dass die Verbreitung von "sanktionierten Inhalten" auch durch "Private" als Verstoß gegen die Verordnung zu beurteilen (und entsprechend von den Behörden zu verfolgen) ist. Das betrifft nicht nur Inhalte der ausdrücklich in Anhang XV zur Verordnung genannten Medien, sondern mittlerweile auch Inhalte vergleichbarer Organisationen unter bestimmten, in Art. 2f Abs. 1a angeführten Voraussetzungen (siehe dazu im Blog hier). 

Auch wer ohne jede Gegenleistung, und sei es auch nur gelegentlich, Videos oder Audios der sanktionierten Medien verbreitet (egal ob auf YouTube, Facebook, Telegram oder auf einer eigenen Website), verstößt gegen die Verordnung. In Deutschland wird dies nach § 18 Abs. 1 lit. d Außenwirtschaftsgesetz strafrechtlich verfolgt. 

In Österreich ist die Situation eher unklar: hier hat der Gesetzgeber nämlich nach der erstmaligen Verhängung des Verbreitungsverbotes reagiert und die Verfolgung der "Mediensanktionen" aus dem allgemeinen Sanktionsregime (derzeit Sanktionengesetz 2024) herausgenommen. Zuständig dafür ist nun die KommAustria, die nach § 64 Abs. 3a AMD-G Verwaltungsstrafen verhängen kann, allerdings nur gegen "Anbieter eines Kommunikationsdienstes", "Hörfunkveranstalter", "Mediendiensteanbieter" und "Video-Sharing-Plattformanbieter" (sowie gegen jedermann, der "wissentlich dazu beiträgt, die Umgehung dieser Sanktionsmaßnahmen zu bezwecken oder zu bewirken."). Private Telegram-Channel-Betreiber zB wären damit eigentlich nicht erfasst, jedenfalls wenn man die hier verwendeten Begriffe entsprechend ihrer Legaldefinitionen versteht. Und die Verbreitung von sanktionierten Inhalten ist auch nicht von den (Verwaltungs- oder gerichtlichen ) Strafbestimmungen des Sanktionengesetzes 2024 erfasst, da diese auf Transaktionen oder ein sonstige Rechtsgeschäfte, bzw. auf die Erbringung von Dienstleistungen abstellen.

Meines Erachtens wäre es daher geboten, § 64 Abs. 3a AMD-G zu erweitern, sodass nicht nur die dort genannten Unternehmen, sondern jegliche "Betreiber" im Sinne des Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 entsprechend der nun vom EuGH vorgenommenen Auslegung, erfasst werden. Alternativ dazu könnte natürlich auch im Sanktionengesetz 2024 eine Anpassung vorgenommen werden, um das "Betreiben" (durch andere Personen als die in § 64 Abs. 3a AMD-G genannten unternehmen) zu erfassen. 

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Backlinks - Bisherige Beiträge zu den Medien-Sanktionen im Blog: