Tuesday, May 19, 2026

Am Beispiel Prantner: Anmerkungen zur Unabhängigkeit der Mitglieder des ORF-Stiftungsrates

Auszug aus de Aussendung des Landes Steiermark zum Rückzug Thomas Prantners als ORF-Stiftungsratsmitglied
Mit zunehmendem Erstaunen verfolge ich die politische Diskussion rund um die bevorstehende Bestellung des Generaldirektors/der Generaldirektorin des ORF. Ich fürchte, nicht allen Beteiligten (insbesondere jenen, die sich eigentlich gar nicht beteiligen dürften) ist die mögliche Tragweite ihres Handelns bewusst. Wenn ich die Zeit finde, werde ich vielleicht aus rundfunkrechtlicher Sicht noch etwas dazu schreiben. Aber vorerst einmal ein paar Anmerkungen zu einem Nebenschauplatz: dem vom Land Steiermark bestellten Stiftungsratsmitglied. 

2025: Prantner wird (zweimal) zum Mitglied des ORF-Stiftungsrates bestellt

Thomas Prantner, früherer ORF-Manager und nun mit seinem Unternehmen PR- und Unternehmensberater, wurde vom Land Steiermark (nach § 20 Abs. 1 Z 2 ORF-G) im Jänner 2025 zum Mitglied des ORF-Stiftungsrates bestellt (und im Mai 2025 - nach gesetzlich verfügtem Ablauf der Funktionsperiode des ORF-Stiftungsrates - neuerlich bestellt). 

Der Landeshauptmann betonte in der offiziellen Aussendung, dass die Steiermark damit durch einen "Medienprofi und intimen Kenner des ORF" vertreten sei. Es ist anzunehmen, dass sich der Landeshauptmann davor auch hinreichend über die Person Prantners informiert hat, wobei ihm dessen branchenbekannten Aktivitäten - samt den diversen G'schichtln, die so über ihn erzählt wurden - nicht entgangen sein konnten. Und immerhin war der nunmehrige Landeshauptmann auch nur rund zwei Monate vor der ersten Bestellung Prantners auch dessen Einladung zu einem "Business Talk" gefolgt. Der Landeshauptmann wusste, wen das Land da bestellt, und warum es ihn bestellt. 

April 2026: Zu viel Öffentlichkeit 

Blöd nur, dass einige G'schichtln im April 2026 nicht mehr nur privat herumerzählt wurden, sondern ihren Weg auch in die Zeitung und in einen Podcast fanden und damit eine größere Öffentlichkeit erreichten. Und was - solange es nicht an die Öffentlichkeit gedrungen war - mitentscheidend für die Bestellung gewesen sein mag, warf nun im Lichte der Öffentlichkeit doch einen eher unangenehmen Schatten auf die Tätigkeit des von der Steiermark bestellten Stiftungsratsmitglieds. 

Eine Abberufung des Stiftungsratsmitglieds ist nicht möglich

Was also tun? Ein vom Land bestelltes Stiftungsratsmitglied kann weder vom Land noch von sonst jemandem abberufen werden. Nur wenn das Stiftungsratsmitglied "drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat" oder nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß § 20 Abs. 3 ORF-G eintritt, hat dies der Stiftungsrat gemäß § 20 Abs. 4 ORF-G festzustellen, was den Verlust der Mitgliedschaft zum Stiftungsrat zur Folge hat. Ausschlussgründe sind nur die im Gesetz genannten Unvereinbarkeiten, etwa ein Arbeitsverhältnis zu einem Medienunternehmen oder die Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung. Ein allfälliges (früheres oder auch aktuelles) Fehlverhalten wäre ebensowenig ein Ausschlussgrund wie eine politische Missliebigkeit oder dass der Landeshauptmann es nun für politisch opportun erachtet, sich von dem von ihm zuvor selbst ausgesuchten Stiftungsratsmitglied zu distanzieren (etwa weil die Öffentlichkeit nun von verschiedenen Vorwürfen gegen das Stiftungsratsmitglied erfahren hat). Und ob der Landeshauptmann (oder die ganze Landesregierung) noch "Vertrauen" in das Stiftungsratsmitglied hat, ist für die Rechtsstellung des Stiftungsratsmitglieds gänzlich irrelevant. 

Das ist ein wesentlicher Aspekt der Unabhängigkeit: die Mitglieder des Stiftungsrates sind, einmal bestellt, gemäß § 19 Abs. 2 ORF-G an keine Weisungen und Aufträge gebunden (auch und insbesondere nicht an Weisungen der sie bestellenden Einrichtungen). Und sie können auch nicht abberufen werden, wenn sie sich nicht so verhalten, wie es sich die bestellenden Einrichtungen vielleicht wünschen. 

Der Verfassungsgerichtshof hat das in seinem "Gremienerkenntnis" sehr deutlich gemacht. Er betont darin die "Unabhängigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates gegenüber (staatlichem) Einfluss, insbesondere durch die sie bestellenden staatlichen Organe" (Rn. 80) und hält fest, dass "für die [u.a. durch die Länder] bestellten Mitglieder dem Aspekt der Sicherung der Unabhängigkeit ihrer Tätigkeit durch eine feststehende Funktionsdauer für die Mitglieder des Stiftungsrates vorrangige Bedeutung zukommen" muss (Rn. 87). 

Der Landeshauptmann hätte sich also zurücklehnen können und sagen: sorry, ich kann nichts tun, das vom Land bestellte Stiftungsratsmitglied ist unabhängig und wer will, dass Thomas Prantner zurücktritt, soll sich bitte an ihn direkt wenden und versuchen, ihn zu überzeugen. Ein wenig in diese Richtung dürfte der Landeshauptmann zunächst auch tendiert haben, dann aber führte er mit Prantner ein Gespräch, in dem er ihm offenbar (so jedenfalls die Erzählung Prantners) das "Vertrauen" aussprach (gesichtswahrend wäre ihm wohl auch kaum etwas anderes übrig geblieben, weil Prantner nicht von sich aus den Rücktritt angeboten hat). Aber wie gesagt: das Vertrauen des Landeshauptmannes ist für die Fortdauer der Mitgliedschaft zum Stiftungsrat irrelevant. 

Mai 2026: die steirische Opposition fordert den Landeshauptmann zu einer unzulässigen, politisch motivierten Abberufung des Stiftungsratsmitglieds Prantner auf

Und dann kam die vereinigte steirische Opposition mit einer, vorsichtig ausgedrückt, ziemlich merkwürdigen Idee: sie forderten den Landeshauptmann auf, das Stiftungsratsmitglied Prantner abzuberufen, also einen - rechtlich unzulässigen - unmittelbaren politischen Eingriff in die unabhängige Funktionsausübung durch ein Stiftungsratsmitglied vorzunehmen (siehe zB diesen Bericht in der Kronenzeitung). Alle Oppositionsparteien im Land - SPÖ, Grüne, Neos und KPÖ - waren sich da einig, offenbar ist niemand in diesen Parteien auf die Idee gekommen, auch nur ein wenig darüber nachzudenken, welches Signal damit im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Stiftungsratsmitglieder von den sie bestellenden Einrichtungen gesetzt wird (und von den Bundesparteien dürfte sich niemand eingemischt haben, oder es ist ihnen nicht gelungen, die jeweilige Landespartei zur Vernunft zu bringen, oder - auch das ist leider nicht ausgeschlossen - auch die Bundesparteien haben das Problem gar nicht erkannt). 

Jedenfalls haben sich die steirischen Oppositionsparteien da jetzt auf eine ziemlich abenteuerliche Position festgelegt: nach ihrer Ansicht sollte der Landeshauptmann ein politisch missliebig gewordenes ORF-Stiftungsratsmitglied einfach per Zuruf wieder absetzen können. Sollte also - nur als Hypothese - zum Beispiel Max Lercher einmal Landeshauptmann werden, wäre er offenbar überzeugt, das vom Land Steiermark bestellte ORF-Stiftungsratsmitglied wieder abberufen zu können, und man müsste ihm wohl zutrauen, das auch zu versuchen.

Die SPÖ Steiermark hat dazu sogar ein "Rechtsgutachten" in Auftrag gegeben. Tatsächlich ist es kein Gutachten, sondern eine eher kursorische "rechtliche Einschätzung" einer Anwaltskanzlei, die ich mit meinen Worten, etwas salopp formuliert, so zusammenfassen würde: "Das Gesetz sieht die Abberufung nicht vor, aber sie sollte halt möglich sein, also sagen wir, es könnte so sein." In der "rechtlichen Einschätzung" selbst wird das natürlich etwas anders formuliert: "Vor diesem Hintergrund bestehen gute Argumente dafür, eine vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des ORF-Stiftungsrates in analoger Anwendung des AktG auch aus wichtigem Grund zuzulassen" (ich hätte es als hilfreich gefunden, wenn die guten Argumente auch dargelegt worden wären, aber man kann wirklich nicht alles haben). Ich bewundere jedenfalls den Mut des Rechtsanwalts, sich mit diesem Papier hinzustellen und (laut Krone) zu sagen: "Der Verfassungsgerichtshof hat aber nicht gesagt, dass Stiftungsräte nicht abberufen werden können" (was insofern richtig ist, als es der VfGH nicht mit exakt diesen Worten gesagt hat). 

Wie auch immer: ich bin - wieder laut Krone - mit meiner Auffassung, dass die Abberufung nicht möglich ist, nicht allein, sondern in der guten Gesellschaft der "Rechtsexperten des Medienministers und Vizekanzlers Andreas Babler" und des Verfassungsdienstes des Landes Steiermark. 

[Sicherheitshalber: Das heißt natürlich nicht, dass ich ein Verhalten, wie es Thomas Prantner im Standard oder im Dunkelkammer-Podcast vorgeworfen wurde, als für ein Stiftungsratsmitglied passend ansehen würde - ganz im Gegenteil.

Und selbstverständlich finde ich, dass eine Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern wegen Pflichtverletzungen oder Schädigung des Unternehmenswohls möglich sein sollte. Dazu braucht es allerdings eine gesetzliche Regelung, denn der ORF ist eben keine Aktiengesellschaft und hat auch keine Hauptversammlung, die - wie bei der AG - die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern widerrufen könnte. Die Abberufung dürfte aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie sie der VfGH ausgelegt hat, auch nicht den bestellenden/entsendenden Einrichtungen offenstehen, sondern müsste dem Gremium selbst obliegen - anhand klarer, gesetzlich festgelegter Kriterien, sodass auch die Überprüfung im Aufsichtsweg möglich ist.]

Mai 2026: Prantner gibt auf - und der Landeshauptmann gibt es bekannt

Mitglied im ORF-Stiftungsrat zu sein, ist ein Ehrenamt (ich habe darüber schon einmal etwas Längeres geschrieben). Es ist also kein einträglicher Job, an dem man aus unmittelbar finanziellen Gründen festhalten möchte; wohl auch dann nicht, wenn man die Mitgliedschaft im Stiftungsrat so offensichtlich und offensiv als Business Opportunity gesehen hat wie Prantner, der gleich einmal ein Eventformat  dazu geschaffen und Sponsoring- und Kooperationspartnern angeboten hat. 

Irgendwann muss Prantner dann aber eingesehen haben, dass die öffentlich gewordenen Vorwürfe zu einer Belastung seiner Tätigkeit im Stiftungsrat führen würden, und dass es auch dem Verhältnis zum steirischen Landeshauptmann - den er in seinem Netzwerk, auf das er so stolz ist, wohl noch brauchen wird können - nicht gut tun würde, an der Funktion weiter festzuhängen. Also kam es zum Rückzug.

Wie tritt ein ORF-Stiftungsratsmitglied zurück? Indem es den Rücktritt dem ORF mitteilt. Die Einrichtung, die das zurücktretende Mitglied bestellt hat, spielt dabei keine Rolle, außer dass sie in der Folge ein neues Mitglied bestellen muss. Anders offenbar im Fall Prantner:

Der steirische Landeshauptmann ließ es sich nämlich nicht nehmen, den Rückzug Prantners selbst in einer Aussendung zu verkünden. [Ob die Rücktrittserklärung beim ORF mittlerweile eingelangt ist, kann ich nicht nachvollziehen, auf der Website des ORF wird er heute noch als Mitglied des Stiftungsrates genannt.] Der Landeshauptmann hat - laut Aussendung - im Gespräch mit Prantner "nochmals die Frage aufgeworfen, ob dieser seine Aufgabe als Stiftungsrat noch vollumfänglich für die Steiermark wahrnehmen könne." 

Für die Steiermark? Ein Mitglied des ORF-Stiftungsrates, auch wenn es vom Land Steiermark bestellt wurde, hat seine Aufgabe nicht "für die Steiermark" wahrzunehmen, sondern für den ORF. Stiftungsratsmitglieder haben gemäß § 19 Abs. 2 ORF-G "ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen." Sie haben dabei gemäß § 20 Abs. 2 ORF-G "dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft", und dazu zählt unter anderem, dass Stiftungsratsmitglieder bei ihrem Handeln "stets das Unternehmensinteresse als oberste Leitschnur zu beachten" haben (so Kalss im Doralt/Nowotny/Kalss-Kommentar zum Aktiengesetz, unter Bezugnahme auf eine OGH-Entscheidung zum GmbH-Recht [wo übrigens, Heidinger zitierend, "Richtschnur" steht, nicht "Leitschnur"]).  

Und der Landeshauptmann weiter: 

"Da Prantner der Stiftungsrat aller Steirerinnen und Steirer ist, dieser jedoch mit Widerständen von weiten Teilen der Landespolitik konfrontiert war, sehe ich die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse des Landes nicht mehr gegeben." 

Wie bitte, "vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse des Landes"Es ist keine Aufgabe des Stiftungsratsmitglieds, mit dem Landeshauptmann zusammenzuarbeiten. Der Landeshauptmann hat - ganz im Gegenteil - keine Rolle für die Tätigkeit des Stiftungsratsmitglieds im ORF zu spielen. Und das Stiftungsratsmitglied darf ihm auch nicht erzählen, was im Stiftungsrat so besprochen wird oder was es sonst nur aus der Tätigkeit als Stiftungsratsmitglied weiß. Auch diesbezüglich war der VfGH in seinem Gremienerkenntnis übrigens sehr deutlich: 

"Das ORF-G sieht eine Reihe von Regelungen vor, die die persönliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates bei Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere auch gegenüber den sie bestellenden staatlichen Organen bzw. den vorschlagsberechtigten politischen Parteien gewährleisten sollen. [...]  Ergänzt werden diese Regelungen durch die Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitglieder des Stiftungsrates in § 19 Abs. 4 ORF-G (insbesondere auch gegenüber den sie bestellenden oder vorschlagenden Organen bzw. Einrichtungen)" [Rn. 80, Hervorhebung hinzugefügt]

Der steirische Landeshauptmann hätte die Chance gehabt, sich aus der Geschichte herauszuhalten (sieht man davon ab, dass er es war, der Prantner - den er kannte! - ursprünglich ausgesucht hat). Statt dessen hat er Gespräche mit Prantner geführt und ihm zuletzt wohl zu verstehen gegeben, dass er nicht mehr tragbar ist (so klingt das zumindest in der Aussendung an, wenn der Landeshauptmann "die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ... nicht mehr gegeben" sieht). Er hat damit, ganz wie von der Opposition gewünscht, im Ergebnis sein politisches Gewicht in die Waagschale geworfen, um das Stiftungsratsmitglied - aus politischen Gründen - zum Rücktritt zu motivieren. 

Respekt für die Unabhängigkeit des Stiftungsratsmitglieds sieht anders aus.

Mai 2026: ein neues Stiftungsratsmitglied wird bestellt

Die Zeit drängt, am 11. Juni soll der ORF-Stiftungsrat über den neuen Generaldirektor/die neue Generaldirektorin des ORF entscheiden, und bald danach über die Direktor*innen und Landesdirektor*innen. Seit kurzem besteht kein gesetzliches Anhörungsrecht des Landes mehr vor der Bestellung des Landesdirektors/der Landesdirektorin. Aber um als potentielle*r GD die Stimmen der von den Ländern bestellten Stiftungsratsmitglieder zu gewinnen, gilt es traditionell als nicht schädlich, schon vorweg zu signalisieren, dass Landesdirektor*innen vorgeschlagen werden, die den Landeshauptleuten möglichst konvenieren. 

Mag sein, dass diesmal alles anders ist, aber sicherheitshalber hat sich das Land Steiermark sehr beeilt, einen Ersatz für Thomas Prantner zu finden, und schon am 13. Mai 2026 angekündigt, den früheren Kleine Zeitung-Journalisten Ernst Sittinger als Stiftungsratsmitglied bestellen zu wollen. Sittinger, der im Februar dieses Jahres aus nicht weiter kommunizierten Gründen die Kleine Zeitung verlassen hat, ist offenbar derzeit weder in einem Arbeits- noch in einem Gesellschaftsverhältnis zu einem Medienunternehmen (das wäre ein Ausschlussgrund; freiberuflich als Journalist tätig zu sein übrigens nicht), er ist promovierter Jurist und hat langjährige journalistische Erfahrung, ist also nach der Papierform zweifellos für die Aufgabe geeignet. Und er dürfte auch Wert gelegt haben auf seine Unabhängigkeit: 

Screenshot Kleine Zeitung

Laut Kleine Zeitung (hinter paywall) habe es nämlich zwei, drei Tage gedauert, "bis alle Fußnoten festgehalten waren, vor allem die Unabhängigkeit Sittingers." 

Das wirft natürlich wieder Fragen auf: welche weiteren "Fußnoten" gab es - zwischen Landeshauptmann und designiertem neuen Stiftungsratsmitglied - denn noch festzuhalten? Und weshalb muss "Unabhängigkeit" als Fußnote zwischen Landeshauptmann und designiertem Stiftungsratsmitglied festgehalten werden - die steht ja im Gesetz? Vielleicht fragt jemand den Landeshauptmann oder das designierte Stiftungsratsmitglied bei Gelegenheit danach. 

Was die steiermärkische Politik - von der Opposition bis zum Landeshauptmann - von der Unabhängigkeit des vom Land bestellten Stiftungsratsmitglieds hält, das braucht man hingegen nicht  mehr nachfragen: das wurde in den vergangenen Wochen eindrucksvoll demonstriert. 

Sunday, May 03, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 6)

Auszug aus einem IFG-Erkenntnis des VwG Wien (Mitwirkungspflicht zur Vorlage von Verträgen)

Seit meinem letzten IFG-Rechtsprechungsupdate sind wieder mehr als 30 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum Informationsfreiheitsgesetz neu im RIS veröffentlicht worden (alle Entscheidungen sind auf meiner Übersichtsseite dokumentiert). Ich versuche, diese zuletzt veröffentlichten Entscheidungen hier wieder grob zusammengefasst und lose gruppiert kurz darzustellen. Wie schon beim letzten Update angemerkt, sei auch diesmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (in der Regel) nicht bekannt ist, ob gegen diese Entscheidungen allenfalls noch Beschwerde an den VfGH oder Revision an den VwGH erhoben wurde (oder noch wird).

Nicht vorhandene Informationen (auch wenn es kaum zu glauben ist):

Ein wiederkehrendes Thema und eine Selbstverständlichkeit: Informationen, die nicht vorhanden sind, können auch nicht zugänglich gemacht werden. Schon überraschender ist es, welche Informationen alle nicht vorhanden sind, obwohl es sie zum Beispiel gesetzlich geben müsste oder ein politisches Büro sich öffentlich auf "vorliegende Informationen" berufen hat. 

Letzteres lag einem vom LVwG Tirol entschiedenen Fall zugrunde (LVwG Tirol 21.4.2026, LVwG-2026/48/0199-7; das Erkenntnis war bereits im RIS, ist aber aktuell nicht mehr aufrufbar), in dem es um Informationen über die Wiederaufnahme des Güterzugverkehrs im Außerfern ging, und wo sich als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens herausstellte, dass die begehrten Informationen nicht vorlagen, obwohl sich laut einem Bericht auf orf.at das Büro des Verkehrslandesrates auf die diesem "vorliegenden Informationen" berufen hatte. Vielleicht kann das IFG ein wenig dazu beitragen, dass man mit politischen Äußerungen, deren Unwahrheit sich mit einem Antrag auf Informationszugang nach dem IFG herausfinden lässt, ein wenig vorsichtiger wird. [Formal interessant ist hier, dass die Tiroler Landesregierung den Bescheid erlassen hat und damit belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war, obwohl es eigentlich um eine Angelegenheit des Eisenbahnwesens ging, für die der LH in der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig ist.] 

In einem vom LVwG Niederösterreich entschiedenen Fall (LVwG NÖ 24.3.2026, LVwG-AV-127/001-2026; siehe dazu ausführlicher noch weiter unten) ging es unter anderem um Berichte über die gemäß § 9 NÖ RDG 2017 "stattgefundenen Prüfungen". Das LVwG kam dabei zum Ergebnis, dass solche Berichte nicht existierten (obwohl gesetzlich alle drei Jahre eine Prüfung nach § 9 Abs. 2 NÖ RDG 2017 durchzuführen ist). Sollte das zutreffen, bedeutet dies, dass die Behörde die ihr gesetzlich auferlegte Prüfung nicht durchgeführt oder zwar durchgeführt, aber in keiner Weise dokumentiert hätte - eigentlich ein Missstand in der Verwaltung, der dringend aufgegriffen werden sollte, immerhin geht es dabei um die Einsatzfähigkeit der Rettungsorganisationen  betreffend den Rettungs- und Krankentransportdienst.

Es überrascht auch ein wenig, dass es im Zuge der Vorbereitung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes im Innenministerium keine Kalendereinträge gegeben haben soll, wie das Bundesverwaltungsgericht feststellte, Zudem habe es keine Weisungen,  Studien oder Gutachten - über die öffentlich bekannten hinaus - gegeben (BVwG 4.3.2026, W252 2331214-1/5).

Und schließlich klingt es auf den ersten Blick auch überraschend, dass es in den Jahren 2020 bis 2025 absolut keine Kontakte des Verteidigungsministeriums mit Vertreter*innen des Flugzeug-Herstellers Leonardo (sowie mit allfälligen für diesen tätigen Lobbyist*innen) gegeben haben soll, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Erkenntnis feststellte (BVwG 20.3.2026, W292 2332129-1).

Was ist eine (vorhandene und verfügbare) Information?

Information im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG ist, etwas vereinfacht, eine Aufzeichnung, die amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dient und im Wirkungs- bzw. Tätigkeitsbereich eines informationspflichtigen Organs vorhanden und verfügbar ist. In dem bereits erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Informationen in Zusammenhang mit der Vorbereitung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes (SNG) befasste sich das BVwG auch mit Akten- oder Meetingnotizen, die von Mitarbeiter*innen des BMI angelegt wurden; derartige Notizen seien persönliche Notizen und daher keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG. Auch Vorentwürfe wurden, weil nicht "fertig", vom BVwG nicht als Informationen in diesem Sinne beurteilt (BVwG 4.3.2026, W252 2331214-1/5E).  

Eine Information im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG liegt auch dann nicht vor, wenn sie nicht "vorhanden und verfügbar" ist (das soll die Übersetzung von "ready and available" sein, wie es der EGMR - auf dessen Judikatur der Ausschussbericht zum IFG Bezug nimmt - ausdrückt). In einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, bei dem ein Rechtsanwalt ganz bestimmte (tabellarische) Aufstellungen von Verlassenschaften wollte, die dem Bund anheimgefallen sind, prüfte das Gericht genau die Organisation und die Abläufe im Finanzamt Österreich, das dafür zuständig ist, und kam aufgrund detaillierter  Feststellungen zum Ergebnis, dass die Informationen nicht "vorhanden und verfügbar " waren (BVwG 25.3.2026, W274 2332813-1); in einer Alternativbegründung hielt das Gericht zudem fest, dass - würde man die Informationen als vorhanden und verfügbar beurteilen - die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (also ein weiterer Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 3 IFG vorliegen würde).

Eine etwas andere Ansicht zur "vorhandenen und verfügbaren" Information vertrat das LVwG Salzburg in einem Fall, der - wieder einmal - den Tierschutz betrifft. Ein "watchdog" (es ist anzunehmen, dass es sich dabei um eine Tierschutz-NGO handelt) hatte Zugang zu Informationen über Anzeigen wegen des Verdachts auf Übertretungen des Tierversuchsgesetzes 2012 beantragt. Dieser Zugang wurde von der Behörde nicht gewährt, weil diese Informationen nicht (in der begehrten Form) vorhanden wären und zusätzliche Aufbereitungen vorgenommen werden müssten. Das LVwG Salzburg verpflichtete die Behörde, den Informationszugang zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe hinreichend und ausführlich dargestellt, dass die begehrten Informationen für ihn als "watchdog" notwendig seien, um seine Aufgaben erfüllen zu können, und die begehrte Information betreffe den Tierschutz (ein Staatsziel im Verfassungsrang und damit entsprechend gewichtig). Nach Ansicht des LVwG könnten die von der belangten Behörde dargelegten Schwierigkeiten betreffend die Informationsübermittlung, "die auf ihrer Behördenpraxis beruhen, wie etwa die fehlende strukturierte oder elektronische Archivierung", dem Informationsbegehren nicht wirksam entgegengehalten werden, weil die für die Information erforderlichen, aber ohnedies vorhandenen Angaben "nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg ohne unzumutbaren Aufwand redaktionell zusammengeführt werden" könnten. Eine effektive Informationsfreiheit, so das LVwG Salzburg, brauche "eine der Verpflichtung zur Informationsweitergabe gerecht werdende Kultur einer Aktenführung, Dokumentation und Archivierung, um nicht ins Leere zu laufen." (LVwG Sbg 18.2.2026, 405-10/1761/1/6-2026; im RIS ist angemerkt, dass Amtsrevision erhoben wurde). 

Gemeinde kein Grundrechtsträger?

Eine Gemeinde sei als Gebietskörperschaft nicht Grundrechtsträgerin des Rechts auf Zugang zu  Informationen - diese Ansicht vertrat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem eine Stadtgemeinde Zugang zu einem Bodengutachten beantragt hatte, das von der Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegeben worden war (BVwG 5.3.2026, W203 2334713-1).  

Privater Informationspflichtiger oder mit der Besorgung von Verwaltungsgeschäften betraut?

Eine juristisch spannende Frage beschäftigte das LVwG Niederösterreich: es ging um ein Informationsbegehren, das an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) gerichtet war (und auf den Zugang zu Rechtsgutachten über die Aufnahme von Gastpatient*innen abzielte). Der NÖGUS ist an sich ein (rechnungshofkontrollierter) Fonds und wäre damit auf den ersten Blick ein "privater Informationspflichtiger" nach dem IFG, aber er ist - wie das LVwG herausarbeitet - mit der Besorgung von Geschäften der Verwaltung (im Sinne der COFAG-Rechtsprechung des VfGH) betraut. Daher wurde der auf § 14 IFG gestützte Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller wird daher (so er die Entscheidung nicht vor dem VfGH und/oder VwGH bekämpft), einen Bescheidantrag an den NÖGUS stellen müssen, wenn er die Information weiterhin will (LVwG NÖ 8.4.2026, LVwG-AV-400/001-2026). 

Informationen der Gerichtsbarkeit

Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG besteht das Grundrecht auf (individuellen) Zugang zu Informationen nur gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen, nicht aber gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit. In zwei Fällen wurden vom Bundesverwaltungsgericht Entscheidungen der Bundesministerin für Justiz bestätigt, mit denen aus diesem Grund einem Antrag auf Zugang zu Informationen nicht stattgegeben worden war. Dies betraf einerseits einen Antrag auf "Zugänglichmachung aller in der justizinternen Datenbank enthaltenen gerichtlichen Entscheidungen" (BVwG 13.3.2026, W252 2331853-1) und andererseits einen Antrag auf Zugang zu sämtlichen Gutachten, die von einem bestimmten Sachverständigen (in gerichtlichen Verfahrens) erstellt worden waren (BVwG 3.3.2026, W252 2327194-1/3E; in diesem Fall prüfte das BVwG auch, ein allfälliges Zugangsrecht gegenüber der Gerichtsbarkeit nach Art. 10 EMRK, das hier aber schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Beschwerdeführer kein "watchdog" war; in diesem Zusammenhang ein Hinweis darauf, dass der VfGH jüngst über einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument aus einem laufenden VfGH-Verfahren beraten und dies mit Pressemitteilung kundgetan hat - was darauf hindeutet, dass eine entsprechende Entscheidung - nicht nach dem IFG, aber zur Auslegung der Bestimmung über die Akteneinsicht Dritter nach § 219 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 10 EMRK - demnächst zu erwarten ist).

In einem weiteren die ordentliche Justiz betreffenden Fall war das Bundesverwaltungsgericht  mit einem Beschwerdeführer konfrontiert, der offenbar so gerichtsnotorisch ist, dass sich der für die Bescheiderlassung zuständige Vorsteher eines Bezirksgerichtes für befangen erklärte und seine Stellvertreterin als Organwalterin einschreiten musste, die sich aber ihrerseits bereits in einer anderen (Zivilrechts-)Sache des Beschwerdeführers bereits für befangen erklärt hatte. Das BVwG verwies darauf, dass es keine weitere Vertretungsregel gibt und in diesem Fall  nach § 7 Abs. 2 AVG das (vermeintlich) befangene Organ die Amtshandlung durchzuführen hat. Das Informationsbegehren umfasste 14 (teilweise in sich gegliederte) Fragen, die zu einem kleinen Teil von der Behörde beantwortet worden waren, und zu einem substantiellen Teil auf zukünftige Handlungen bzw. auf Begründungen für das behördliche Handeln abzielten, sodass der Antrag insoweit vom Bundesverwaltungsgericht (durch Maßgabebestätigung) abgewiesen wurde. Zu einem weiteren Teil bezog sich der Informationsantrag auf ein konkretes, den Beschwerdeführer betreffendes Exekutionsverfahren und damit auf eine Angelegenheit der Gerichtsbarkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu fest, dass der Ausschluss der Gerichtsbarkeit von der Verpflichtung, individuell Zugang zu Informationen zu gewähren, auch nicht dadurch umgangen werden kann, dass man von einem Organ der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit verlangt (BVwG 26.1.2026, W605 2327768-1). 

Der Zugang zu Informationen, die beim Bundeskartellanwalt im Zusammenhang mit einem Geldbußenverfahren vor dem Kartellgericht vorliegen, wurde vom BVwG zwar verweigert, aber nicht (wie noch vom Bundeskartellanwalt in dessen Bescheid) mit der Begründung, dass es sich um Informationen der Gerichtsbarkeit handle (BVwG 30.3.2026, W128 2334261-1).

Geheimhaltungsgründe

Wesentliche Bedeutung für die Entscheidung über den Informationszugang haben natürlich die Geheimhaltungsgründe des § 6 Abs. 1 IFG. Im vergangenen Monat wurden neue Entscheidungen zu den Z 2, 3, 4, 5 und 7 veröffentlicht.

§ 6 Abs. 1 Z 2 und 3 IFG: nationale Sicherheit und umfassende Landesverteidigung

Der Obmann des Vereins "Forum Informationsfreiheit" hatte an die Verteidigungsministerin den Antrag auf Zugang zu Informationen zum Kauf von Flugzeugen und Hubschraubern gestellt (im Detail zu: "Absichtserklärungen, Memoranda of Understanding, Vorverträge und Vertragsteile zum geplanten Ankauf von Leonardo Flugzeugen und Hubschrauber, inklusive Dokumente die sich auf etwaige Gegengeschäfte beziehen", sowie auf eine "Auflistung von Kontakten und Treffen von Vertreterinnen des Kabinetts, der Ministerin und des Ministeriums mit VertreterInnen des Herstellerunternehmens Leonardo sowie etwaiger mit dem Hersteller verbundener, in den Kauf der Hubschrauber und Flugzeuge involvierten Unternehmen, inklusive Lobbyisten oder sonstige im Auftrag oder in Vertretung des Hersteller Handelnder, für die Jahre 2020-2025."). 

Die Verteidigungsministerin erteilte die Information nicht und wies den Bescheidantrag ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung, gestützt - im Hinblick auf die vorhandenen Informationen - auf die Geheimhaltungsgründe der nationalen Sicherheit (Z. 2),  der umfassenden Landesverteidigung (Z 3) und auch den Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung (Z 5), die das entgegenstehende Informationsinteresse überwiegen würden; auch eine teilweise Zugänglichmachung nach § 6 Abs. 2 IFG sei nicht möglich (unklar ist aus meiner Sicht, ob dem BVwG die vollständigen strittigen Unterlagen zur Beurteilung vorlagen). Wie schon weiter oben erwähnt, stellte das Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass es keine Kontakte zwischen BMLV und Leonardo gegeben habe. Informationen zu Gegengeschäften schließlich würden sich nicht im Wirkungsbereich des BMLV befinden (BVwG 20.3.2026, W292 2332129-1). 

§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG: öffentliche Sicherheit 

Informationen zu Räumlichkeiten der Rettungs- und Feuerwehr-Leitstelle (und Landeswarnzentrale)  und zu den Standorten der Funkanlagen des Funk- und Leitstellensystems des Landes Vorarlberg sind Informationen zur kritischen Infrastruktur, an deren Schutz ein Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit besteht, das das Interesse des Antragstellers auf Informationszugang überwiegt; zu diesem Ergebnis kam das LVwG Vorarlberg in einem Fall, in dem es wieder einmal um Fragen der Rettungsdienste-Organisation ging (LVwG Vbg 17.4.2026, LVwG-488-5/2026-R12). Anders als die Behörde gewährte das LVwG allerdings Zugang zur Vereinbarung zwischen dem Land Vorarlberg und dem Roten Kreuz, "allenfalls unter Schwärzung sicherheitsrelevante Stellen bzw Stellen, die Sicherheits-Interessen schützen". [Unabhängig vom Inhalt der Entscheidung hätte ich Bedenken betreffend der Bestimmtheit des Spruchs des Erkenntnisses ("allenfalls unter Schwärzung ...").] 

§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG: Vorbereitung einer Entscheidung 

Wenn eine Gemeinde mit einem Immobilienunternehmen im Streit über eine (nach Ansicht der Gemeinde wieder herzustellende) Brücke steht, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist und gerade Vergleichsverhandlungen geführt werden, dann besteht ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung des Schriftverkehrs zwischen Gemeinde und Unternehmen und der dazugehörigen Unterlagen zur Gewährleistung der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (ob und zu welchen Bedingungen ein Vergleich geschlossen wird oder wie das Verfahren geführt wird), wie das LVwG Tirol entschieden hat (LVwG Tirol 16.4.2026, LVwG-2026/48/0181-9). Das LVwG verweist auch darauf, dass das Geheimhaltungsinteresse nach Abschluss der Verhandlungen anders zu beurteilen sein könnte. 

Auch der Zugang zu (bestimmten Teilen) der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Innsbrucker Gemeinderates betreffend die Bewerbung der Stadt Innsbruck um die Rolle einer Host City für den Eurovision Song Contest wurde vom LVwG Tirol unter dem Gesichtspunkt des Geheimhaltungsgrundes "Vorbereitung einer Entscheidung" geprüft und im Ergebnis verweigert (LVwG Tirol 30.3.2026, LVwG-2026/21/0236-7; zu einem anderen Punkt des beantragten Informationszugangs   - Spätstarts am Innsbrucker Flughafen in bestimmten Monaten - lagen dem Bürgermeister, der diesbezüglich belangte Behörde war, keine Informationen vor).  

§ 6 Abs 1 Z 7 lit. a und b IFG: Schutz personenbezogener Daten / Geschäftsgeheimnisse

Im schon zweimal erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Informationen im  Zusammenhang mit der Vorbereitung des SNG wurde auch über den begehrten Zugang zum E-Mailverkehr entschieden. Das BVwG kam zum Ergebnis, dass im Hinblick auf die persönlichen Adressen der Mitarbeiter*innen die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (gemeint wohl solche betreffend den Schutz personenbezogener Daten) überwiegen würden, nicht aber hinsichtlich der "Funktionspostfächer" der Legistikabteilung und des Ministerbüros, sodass (nur) diesbezüglich der Beschwerde Folge gegeben wurde, mit der Maßgabe der Anonymisierung der Namen einzelner Sachbearbeiter*innen (BVwG 4.3.2026, W252 2331214-1/5E).  

Sowohl der Schutz personenbezogener Daten als auch die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen war für das LVwG Niederösterreich in einem Fall entscheidend, in dem es um einen Antrag auf Zugang zu diversen Informationen im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst ging. Der Antrag wurde von einem Verein gestellt (es dürfte sich um den Verein "First Responder Niederösterreich" handeln). Die Behörde erteilte einige Informationen und wies den Antrag darüber hinaus ab, weil die Informationen teilweise fehlen oder Geheimhaltungsgründe überwiegen würden. Das LVwG bestätigte diesen Bescheid. Soweit es um Informationen über geleistete Zahlungen (an Rettungsorganisationen) ging, wurde dieses Begehren - nach Einräumen einer Stellungnahmemöglichkeit an die betroffenen Organisationen - wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (§ 6 Abs. 7 lit. a und b IFG) abgewiesen. Originell ist die Begründung, die sich unter anderem darauf stützt, dass es zu einer "Beeinträchtigung des sozialen Standings" der auf Spenden der Bevölkerung angewiesenen Hilfsorganisation kommen könne, weil die Herausgabe von Informationen deren guten Ruf massiv schädigen könne und weil bei "Herrn K" (offenbar ist der Obmann des beschwerdeführenden Vereins gemeint) die "große Gefahr der Weitergabe von Falsch- oder Halbinformationen an die Presse" bestehe - das mag schon sein (den Medien lassen sich diverse Auseinandersetzungen zwischen dem Verein "First Responder Niederösterreich" bzw. dessen Obmann und dem Roten Kreuz entnehmen), aber als Begründung für die Geheimhaltung scheint mir das wenig tragfähig, denn wenn die Herausgabe (richtiger) Informationen den guten Ruf einer Hilfsorganisation schädigen könnte, dann wäre das doch umso mehr ein Grund, sie herauszugeben (aber das ist wohl nur missverständlich formuliert), und die Verbreitung von "Falsch- oder Halbinformationen" kann durch die Verweigerung jeglicher (richtiger) Information wohl eher nicht gestoppt werden (LVwG NÖ 24.3.2026, LVwG-AV-127/001-2026).

Was die Baubehörde gegen einen konsenslosen Bau unternimmt, kann für Nachbarn natürlich sehr interessant sein - aber das allein reichte für das LVwG Oberösterreich in einer Entscheidung vom 27.1.2026 (siehe dazu schon hier) nicht aus, um den Schutz der personenbezogenen Daten des Bausünders zu durchbrechen. Das LVwG Tirol kam in einer speziellen Konstellation zu einem anderen Ergebnis. Dabei ging es um den von der Beschwerdeführerin beantragten Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit einem baupolizeilichen Verfahren betreffend einen konsenslos errichteten Lagerraum. Das LVwG Tirol gab der gegen den Verweigerungsbescheid gerichteten Beschwerde teilweise statt und trug der Behörde auf, Zugang u.a. zu folgenden Informationen zu gewähren: "Wann und wem wurde die Beseitigung dieses in Trockenbau errichteten Lagerraums und die Herstellung des ursprünglichen Zustands  aufgetragen?“ „Wann und welche Maßnahmen wurden seitens der Behörde zur Beseitigung dieses Lagerraums getroffen?“). In der sorgfältig begründeten, auf die Details des konkreten Falles eingehenden Abwägungsentscheidung wurde insbesondere auch das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin berücksichtigt, das über reine Neugier deutlich hinausgehe, weil sie im Betrieb ihrer Galerie in einem Obergeschoß beeinträchtigt werde, denn durch regelmäßig vor dem illegal errichteten Lagerraum abgestellte Lieferungen würde der Zugang zum Lift eingeschränkt (LVwG Tirol 22.4.2026, LVwG-2026/21/0471-7).

§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. e IFG: Urheberrecht 

Eine Entscheidung des LVwG Oberösterreich befasste sich erstmals ausführlich mit dem Geheimhaltungsgrund der Wahrung von Rechten des geistigen Eigentums (LVwG OÖ 7.4.2026, LVwG-250266/9/KH/EP). Verfahrensgegenstand war der (von einem Landtagsabgeordneten begehrte) Zugang zu einem Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen betreffend Preisentwicklung von Wohnbauland in Gmunden, der von der Oö. Landesregierung abgewiesen worden war; das LVwG OÖ gewährte den Informationszugang durch Einsichtnahme (nicht: Übermittlung!) mit gewissen Einschränkungen betreffend einzelne im Gutachten enthaltene Daten (zB Tagebuch- und Einlagezahlen sowie Grundstücksnummern von erwähnten Transaktionen); das Erkenntnis setzt sich zunächst mit der im Gutachten enthaltenen urheberrechtlichen Klausel auseinander, die bereits einige Zeit vor Inkrafttreten vereinbart worden war und (schon deshalb) als zulässig erachtet wurde (die Zulässigkeit derartiger Klauseln nach Inkrafttreten des IFG konnte dahingestellt bleiben); im Ergebnis wurde - nach Darlegung der unionsrechtlich geprägten Rechtslage zum Urheberrecht - die Gewährung der Einsicht gestattet, nicht aber die Herausgabe und auch nicht das Anfertigen von Kopien, Fotos oder Abschriften, wohl aber die Paraphrasierung (im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die entsprechenden Veröffentlichungen von Homar; dieser hat sich in einer Anmerkung auf LinkedIn kurz zum Erkenntnis geäußert und dabei zwei wichtige Punkte angesprochen; die Frage, ob das Gutachten schon anderweitig veröffentlicht war, und dass die Einschränkung auf das Paraphrasieren für die Behörde gelte, aber nicht für eine Person, die aus rein privaten und nichtkommerziellen Zwecken Einsicht nimmt, und die das Gutachten daher nach § 42 Abs 4 UrhG fotografieren/kopieren könnte). 

§ 9 Abs. 3 IFG: Missbräuchliches Begehren

Nach § 9 Abs. 3 IFG ist der Zugang zur Information nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgte. Dieser Ausschlussgrund kam in einem Fall zum Tragen, der vom LVwG Vorarlberg entschieden wurde (LVwG Vbg 23.3.2026, LVwG-488-3/2026-R16). Der  beschwerdeführende Künstler hatte sich in der Vergangenheit (teils vergeblich) um Landesförderungen bemüht und in der Folge eine umfangreiche Korrespondenz mit den Förderstellen begonnen, in der er die Entscheidungen hinterfragte. Mit Inkrafttreten des IFG richtete er neuerlich zahlreiche Fragen an die Landesregierung und beantragte unter anderem Zugang zu Förderakten und Protokollen der Kunstkommission. Einige Fragen wurden (wenn auch nicht zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers) beantwortet, und es gab auch Gespräche mit Mitarbeitern des Amtes der Landesregierung. Nach einem Antrag auf Bescheiderlassung wurde der (ergänzte) Antrag auf Informationszugang schließlich wegen Missbräuchlichkeit abgewiesen. Das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und stellte dabei - zur Illustration der Missbräuchlichkeit - über mehrere Seiten hinweg die Vorgeschichte des Informationsbegehrens fest. Das Informationsbegehren stelle eine umformulierte Wiederholung bereits gestellter Fragen dar, mit dem Zweck, mit der belangten Behörde die Abwicklung des Kunstförderverfahrens und die damit verbundenen Förderrichtlinien zu diskutieren sowie den Kenntnisstand der belangten Behörde abzuprüfen.

Der in § 9 Abs. 3 IFG enthaltene weitere Ausschlussgrund der wesentlichen und unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der sonstigen Tätigkeit des Organs  wurde - unter detaillierter Feststellung der Arbeitsbelastung und der Anforderungen an das Organ, von dem die Information begehrt wurde - in der schon erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die dem Bund anheimgefallenen Verlassenschaften als Alternativbegründung herangezogen (BVwG 25.3.2026, W274 2332813-1). 

§ 10 IFG: keine Parteistellung des Betroffenen

Eine GmbH hatte im Auftrag des Magistrates der Stadt Wien ein Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft in der KG Oberlaa ("Generali Arena") erstellt. Nachdem ein Informationswerber Zugang zu diesem Gutachten begehrt hatte, wurde die GmbH von der Behörde gemäß § 10 IFG angehört; dabei stellte sie einen Antrag auf "Zuerkennung der Parteistellung", der von der Behörde (die inzwischen das Gutachten teilweise geschwärzt zugänglich gemacht hatte) abgewiesen wurde, Die Beschwerde der GmbH gegen diesen Bescheid wurde vom VwG Wien als unbegründet abgewiesen, weil mit dem Anhörungsrecht kein subjektiv-öffentliches Recht der betroffenen Person begründet werde und sowohl Gesetzeswortlaut als auch Materialien dafür sprächen, dass Betroffenen im Anwendungsbereich des IFG eine rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG nicht zugestanden werde (VwG Wien 31.3.2026, VGW-113/027/19896/2025).

§ 16 IFG: Besondere Informationszugangsregelungen 

Die Abgrenzung, ob besondere Informationszugangsregelungen im Sinne des § 16 IFG bestehen und ob bzw. wie weit sie einem Antrag nach dem IFG gegebenenfalls entgegenstehen, ist ein wiederkehrendes Thema. Die Präsidentin des OLG Wien hatte einem ehemaligen Rechtspraktikanten unter Hinweis auf die besonderen Regelungen des § 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG die Übermittlung seines Personalakts und der ihn betreffenden Beurteilungen verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht behob den Bescheid der OLG-Präsidentin ersatzlos: da die begehrte Information aufgrund der herangezogenen Sonderregelung nicht in der beantragten Form zugänglich sei, bleibe das IFG subsidiär anwendbar (BVwG 25.3.2026, W128 2324636-1). 

Hingegen blieb ein Rechtsanwalt von Baukartell-Geschädigten erfolglos, der vom Bundeskartellanwalt Zugang zu Informationen aus einem Geldbußenverfahren vor dem Kartellgericht begehrte. Das Bundesverwaltungsgericht hielt zwar fest, dass die begehrten Informationen in den Wirkungsbereich des Bundeskartellanwalts und damit eines Organs der Bundesverwaltung fielen (und nicht der Gerichtsbarkeit zuzuordnen seien). Das IFG gelange aber gemäß dessen § 16 nicht zur Anwendung, weil § 39 Abs. 2 KartG eine besondere Informationszugangsregelung enthalte; dass eine vom Antragsteller vertretene Gemeinde mit einem auf diese Bestimmung gestützten Antrag auf Akteneinsicht nicht erfolgreich war, ändere nichts daran, dass grundsätzlich dieser Weg offenstehe (BVwG 30.3.2026, W128 2334261-1). 

Auch das Recht auf Akteneinsicht nach dem AVG wurde bereits öfter als "besondere Informationszugangsregelung" im Sinne des § 16 IFG beurteilt (siehe meine Kritik daran schon in meinem IFG-Rechtsprechungsupdate Nr. 4). Ein Beispiel, in dem wieder ein Antrag auf Informationszugang in einen Antrag auf Akteneinsicht umgedeutet wurde, ist die Entscheidung  des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (BVwG 27. 3.2026, W277 2335356-1/2E): hier hatte ein  Journalist (der selbst auch nicht behauptet hatte, Partei zu sein) einen Antrag auf Zugang zu einem ganz konkreten Dokument gestellt (das natürlich Teil des Aktes des UPTS sein muss), und dieser Informationszugangsantrag wurde " "bei gesetzeskonformer Deutung" als Antrag auf Akteneinsicht verstanden und dann - weil der Antragsteller eben keine Partei des Verfahrens war - zurückgewiesen. [Ganz kann ich nicht nachvollziehen, weshalb ein klarer (und nicht erkennbar unzulässiger) Antrag auf Informationszugang (egal, ob er in der Sache berechtigt sein mag oder nicht) "gesetzeskonform" in einem unzulässigen Akteneinsichtsantrag umzudeuten wäre.] 

Überzeugender scheint mir der Weg, den das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall gegangen ist: hier hatte eine Geschäftsstelle des AMS ein Informationsbegehren (teilweise) als Antrag auf Akteneinsicht interpretiert und den daraufhin gestellten Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos, weil die Zurückweisung des Antrags nicht zu Recht erfolgt war: der Antrag war nämlich über ein reines Akteneinsichtsbegehren hinausgegangen (BVwG 12.3.2026: W137 2331987-1/2E): 

Interessante Einzelinteressen

Hinter manchen Informationsbegehren stehen spezielle individuelle Interessen - und gelegentlich auch recht "spezielle" Personen. So gab es in Kärnten zwei Fälle, in denen Informationsbegehren "mit Ausführungen zur eigenen Rechtsansicht sowie mit Unmutsäußerungen" vermischt waren und in denen der Gemeindeamtsleiter, der der Ansicht war, die Fragen beantwortet zu haben, irgendwann die Geduld mit dem Informationswerber verlor und auf weitere Anfragen (inklusive Bescheidantrag) nicht mehr reagierte. Das LVwG Kärnten hatte daher über Säumnisbeschwerden des Informationswerbers zu entscheiden, wobei der Behörde jeweils gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG der Auftrag erteilt wurde, binnen vier Wochen über den Antrag abzusprechen, mit der Maßgabe dass "dieser bei vollständig erteilten Informationen zurückzuweisen ist" (LVwG Kärnten 11.3.2026, KLVwG-419/4/2026: und LVwG Kärnten 4.3.2026, KLVwG-311/4/2026)

Zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hatten sich mit Bescheiden der BMEIA zu Daten zur Kaufkrafterhebung bzw. Kaufkraftausgleichszulage zu befassen; es liegt nahe, dass es dabei im Hintergrund um dienstrechtliche Streitigkeiten gehen dürfte. Im ersten Fall hatte das BMEIA die Information vollständig erteilt, in der Beschwerde an das BVwG wurde dann im Wesentlichen vorgebracht, dass die erteilte Information nicht den Tatsachen entsprechen würde. Das BVwG hielt dem entgegen, dass die Information der vorhandenen Aufzeichnung entsprechen muss und die Richtigkeit der Information dabei nicht von Relevanz ist (BVwG 19.2.2026, W292 2333307-1). Im zweiten Fall war die BMEIA auch der Auffassung, dem Antrag sei vollständig entsprochen worden. In diesem Fall konnte das BVwG dies jedoch nicht nachvollziehen und behob den Bescheid (BVwG 7.4.2026, W203 2337325-1). 

Einen Zusammenhang mit einem anderen (hier: arbeitsgerichtlichen) Verfahren hatte auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über einen - jedenfalls aus Außensicht - eher skurrilen Antrag auf Informationszugang: der Informationswerber wollte wissen, wann eine bestimmte Person promoviert habe und auch Zugang zur Promotionsurkunde (Hintergrund war ein laufendes Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht nach dem Stellenbesetzungsgesetz). Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Begehren  letztlich statt (allerdings bezüglich der Promotionsurkunde eingeschränkt auf Name und Datum). Dabei berücksichtigte es in der Interessenabwägung auch den beträchtlichen Bekanntheitsgrad des Betroffenen (er war Manager im Kulturbereich und Rektor) und "die unverfängliche Art der Information selbst" (BVwG 23.3.2026, W252 2334052-1).

Mangelnde Mitwirkung der Behörde

Wenn das Gericht beurteilen muss, ob eine bestimmte Information geheim zu halten ist oder nicht, dann kann es das nur tun, wenn es die Information, um die es geht, auch vorliegen hat. Das sollte an sich eine Selbstverständlichkeit sein, und auch die Erläuterungen im Ausschussbericht zum IFG weisen darauf hin, dass die Behörde nach allgemeinem Verfahrensrecht verpflichtet ist, die Information dem Verwaltungsgericht vorzulegen. In der Praxis ist das nicht immer der Fall (siehe dazu bereits das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712-9, in dem die mangelnde vollständige Vorlage entsprechend gewürdigt wurde). 

Dass eine derartige Vorlagepflicht der strittigen Informationen an das Verwaltungsgericht auch für private Informationspflichtige besteht, hat nun das VwG Wien erstmals ausdrücklich einer Entscheidung  über eine Streitigkeit nach § 14 IFG zugrunde gelegt. Die (im mittelbaren Alleineigentum der Stadt Wien stehende) Wiener SportstättenbetriebsgmbH hatte - trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung - keine der Vereinbarungen vorgelegt, zu denen Zugang begehrt wurde (es geht um Verträge mit einem Verein, der die Eissportanlage in der Wiener Stadthalle betreibt). Das VwG hat das im Ergebnis so gewürdigt, dass das von dieser GmbH behauptete Geheimhaltungsinteresse nicht besteht (VwG Wien 10.3.2026, VGW-113/042/16436/2025; die Entscheidung ist sehr umfangreich - in dem von dieser Gerichtsabteilung bekannten Stil, einschließlich zahlreicher Fußnoten - und geht recht grundsätzlich auch auf zahlreiche andere Rechtsfragen zum IFG ein).

Formales

Präzise zu bezeichnende Information

Das IFG verlangt, dass die begehrte Information "möglichst präzise zu bezeichnen" ist. Dass diese Anforderung von den Behörden manchmal recht streng ausgelegt wird, zeigt sich in zwei Fällen, in denen die Behörde zunächst einen Verbesserungsauftrag erteilt hat (weil der Antrag angeblich zu allgemein war) und danach den Antrag zurückgewiesen hat, weil dem Verbesserungsauftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen worden sei. In beiden Fällen hat das LVwG Tirol den Zurückweisungsbescheid behoben (LVwG Tirol 27.4.2026, LVwG-2026/48/0982-1 und LVwG Tirol 16.4.2026, LVwG-2026/21/0620-1).

Einzelrichter*innen oder Senat?

Die Erläuterungen im Ausschussbericht zum IFG legen nahe, dass in Verfahren nach dem IFG immer Einzelrichter*innen der Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben. Meines Erachtens wurde dabei jedoch übersehen, dass in manchen Gesetzen ausdrücklich festgelegt wurde, dass das Verwaltungsgericht bei Beschwerden in jenen Fällen, in denen bestimmte (Spezial-)Behörden belangte Behörden sind, durch Senat zu entscheiden ist. Diese - auch in der Literatur strittige - Frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht in zwei Fällen unterschiedlich entschieden. 

Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entschieden. § 36 KOG (der vorsieht, dass das BVwG über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat entscheidet) wird in dieser Entscheidung weder erwähnt, noch wird in der Begründung die Frage der Einzelrichterzuständigkeit  thematisiert (BVwG 8.4.2026, W203 2339509-1). Die Sache selbst war wenig spektakulär: nachgefragt waren Informationen im Zusammenhang mit dem technischen Versorgungsauftrag des ORF, zu denen der KommAustria keine Informationen vorlagen, was der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen hat. 

In einem anderen Verfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) mit dieser Frage auseinandergesetzt und durch Senat entschieden (BVwG 27.3.2026, W277 2335356-1/2E). Inhaltlich ging es dort um den Zugang zu einer Revisionsschrift des UPTS, der vom BVwG nicht gewährt wurde.

Bedingte Beschwerde?

Das LVwG Niederösterreich hatte ein unklares Mail einer Informationswerberin zu beurteilen, bei dem es sich nach Ansicht des LVwG um eine (unzulässige) bedingte Beschwerde gegen eine Informationsverweigerung hätte handeln können. Das LVwG ersuchte die Informationswerberin daher - vergeblich - um Äußerung, und da die Äußerung ausblieb, wurde das E-Mail schließlich nicht als Beschwerde beurteilt und das verwaltungsgerichtliche Verfahrens (mit förmlichem Beschluss) eingestellt (LVwG NÖ 7.4.2026, LVwG-AV-355/001-2026). 

Sonstiges (nichts Neues)

Auch das LVwG Vorarlberg hat nun - wie zuvor schon in zahlreichen Fällen das LVwG Steiermark - § 11 IFG im Hinblick auf den innergemeindlichen Instanzenzug beim VfGH angefochten (LVwG Vbg 30.3.2026, LVwG-488-6/2026-R16). 

Das LVwG Niederösterreich weist direkt gegen Bescheide des Bürgermeisters (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) gerichtete Beschwerden weiterhin zurück (LVwG NÖ 20.3.2026, LVwG-AV-240/001-2026 [betreffend Verkehrsmaßnahmen im Bereich der Gemeinde, soweit sie Gemeindestraßen betreffen; soweit sie Landesstraßen betreffen wurde die Beschwerde abgewiesen, weil dazu keine Informationen verfügbar waren] und LVwG NÖ 27.4.2026, LVwG-AV-546/001-2026 [an diesem Fall sind die Ausführungen des LVwG zur Abgrenzung des IFG-Antrags von einem Antrag auf Akteneinsicht interessant: die Behörde meinte, der Antrag würde einen Antrag auf Akteneinsicht darstellen und sei "nicht als Informationsbegehren zu qualifizieren", was vom LVwG verneint wird, und was Auswirkungen auf die nach der Geschäftsverteilung vorzunehmende Zuteilung an den "gesetzlichen Richter" hat]). 

In Erledigung einer Säumnisbeschwerde zu einem Informationszugangsantrag in einer Angelegenheit der Kinder- und Jugendhilfe wurde der Antrag vom LVwG Niederösterreich als unzulässig zurückgewiesen, weil das IFG im Hinblick auf die besonderen Informationszugangsregelungen des NÖ KJHG gemäß § 16 IFG nicht anwendbar ist (LVwG Niederösterreich 3.4.2026, LVwG-AV-461/002-2026).

Das Bundesverwaltungsgericht wies eine verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde gegen die Präsidentin des Rechnungshofs zurück (BVwG 19.3.2026, W254 2333680-1). 

In Erledigung einer weiteren Säumnisbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht einen an die BMASGPK gerichteten Antrag auf Informationszugang zurück, weil die BMASGPK für die begehrten Informationen (des AMS) nicht zuständig war (BVwG 11.3.2026, W256 2333044-1). 

Das Bundesverwaltungsgericht hat schließlich auch einen Antrags auf Streitentscheidung nach § 14 IFG wegen Verspätung zurückgewiesen (BVwG 19.3.2026, W256 2328940-1; Fristbeginn mit Erhalt der Mitteilung, dass eine Information nicht erteilt wird).

Friday, April 24, 2026

Ausweitung der EU-Sanktionen gegen russische staatsnahe Medien

Seit mehr als vier Jahren besteht in der EU ein Sende- und Verbreitungsverbot betreffend bestimmte, in den Beschlüssen und Verordnungen des Rates ausdrücklich bezeichnete russische Medien. 

Das Verbot ist umfassend und nimmt insbesondere auch Internet Service Provider in die Pflicht (siehe dazu EuG 26.3.2025, T-307/22, A2B Connect u.a. / Rat), aber auch natürliche Personen, die eine Website betreiben (siehe dazu die Schlussanträge von Generalanwalt Norkus vom 12.2.2026 in der Rechtssache C‑67/25, Traugott Ickeroth). Für alle gilt: Inhalte der in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten "juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen" darf man weder senden noch darf man deren Sendung ermöglichen, erleichtern oder auf andere Weise dazu beitragen (auch nicht auf Websites oder mit Apps). 

Die Liste der auf diese Weise sanktionierten russischen Medien wurde mehrfach angepasst, sie umfasste zuletzt 32 Sender (oder eigentlich "juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen"; siehe die Liste hier). 

Mit dem gestern beschlossenen 20. Sanktionspaket hat der Rat nun das Sendeverbot auf Websites ausgeweitet, die dieselben Inhalte verbreiten wie die verbotenen Organisationen, und dadurch die EU-Maßnahmen umgehen. Dies erfolgte im Beschluss (GASP) 2026/508 des Rates bzw. in der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates

Art. 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhielt damit einen neuen Abs. 1a mit folgendem Wortlaut:

(1a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für Online-Inhalte einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die als vergleichbare Organisation einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) im Wesentlichen identische Inhalte oder Feeds, 
b) Weiterführen vom Branding, Design oder der Benutzerschnittstelle,
c) Überschneidungen bei Eigentumsverhältnissen, Kontrolle oder Verwaltung,
d) Weiterleitung oder Migration von Nutzern aus einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung,
e) Weiterführung der technischen Infrastruktur, einschließlich der Nutzung derselben Codebasis, derselben Domänen oder Anwendungen.

Damit soll den ständigen Veränderungen von Websites Rechnung getragen werden, auf denen die Inhalte von u.a. RT (Russia Today) oder Rossiya 1 verbreitet werden. Um nicht ständig den Mutationen solcher Kanäle nachlaufen zu müssen und sie mühsam in weiteren Sanktionspaketen in den Anhang der Verordnung aufzunehmen, sollen damit alle "Klone" von bereits sanktionierten Medien ebenfalls sanktioniert sein. 

Daneben gilt natürlich weiterhin das allgemeine Umgehungsverbot nach Art. 12 der VO (EU) Nr. 833/2014, das darauf abstellt, dass man sich "wissentlich und vorsätzlich" an Tätigkeiten beteiligt, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 

Für Internet Service Provider wird die Sanktionslage nun etwas unübersichtlicher: es reicht nicht mehr, nur die Domains der ausdrücklich in Anhang XV genannten Medien zu sperren, sondern es müssen auch die Domains "vergleichbarer Organisationen" im Sinn des Art. 2f Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gesperrt werden. Auch nationale Sanktionsbehörden (im audiovisuellen Bereich ist das in Österreich die KommAustria) werden ihre Überwachungstätigkeit entsprechend ausweiten müssen.

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Backlinks - Bisherige Beiträge zu den Medien-Sanktionen im Blog: 

Friday, April 03, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 5)

Auszug aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ein Gesetz (durch "XXXX") anonymisiert wurde

Seit meinem letzten IFG-Rechtsprechungsupdate sind wieder rund 30 erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Informationsfreiheitsgesetz veröffentlicht worden. Zeit also für ein weiteres Update (eine Zusammenstellung aller Entscheidungen findet sich auf meiner Übersichtsseite zur IFG-Rechtsprechung).

Vorweg drei allgemeine Anmerkungen: 

1. Ich erfasse hier nur im RIS oder auf den Websites der Verwaltungsgerichte veröffentlichte Entscheidungen (das LVwG Oberösterreich und das LVwG Salzburg haben leider den Weg gewählt, ihre Entscheidungen nicht im RIS, sondern auf der eigenen Website zu veröffentlichen, was die Übersicht etwas erschwert). Die Veröffentlichungspraxis ist recht unterschiedlich, auch innerhalb der einzelnen Verwaltungsgerichte, sodass gelegentlich Entscheidungen binnen weniger Tage, manchmal aber auch erst nach drei Monaten ihren Weg ins RIS (oder auf die Website) finden. Ich nehme an, dass das überwiegend wohl mit den für die Veröffentlichung (Bearbeitung, Anonymisierung) erforderlichen Ressourcen zu tun hat. Das Update hier bezieht sich also nicht auf die jüngst ergangenen, sondern auf die jüngst veröffentlichten Entscheidungen. 

2. Überrascht bin ich von der teilweise geradezu exzessiven Anonymisierungspraxis (ich weiß, richtig sollten wir von Pseudonymisierung sprechen, aber Anonymisierung hat sich eingebürgert). Besondere Ausreißer in dieser Hinsicht sind das LVwG Kärnten, das selbst die Namen der Richter*innen durch "xxx" ersetzt, das Bundesverwaltungsgericht, das sogar ein zitiertes Gesetz nur mit "XXXX" bezeichnete (wohl weil es nach dem - ebenfalls ausge-x-ten - Informationspflichtigen bezeichnet ist [Bundesforstegesetz], und die KI-Anonymisierung da drüberfährt), und das LVwG Niederösterreich, das konsequent alle Informationen weganonymisiert, die einen Hinweis auf die jeweils informationspflichtige Stelle geben könnten. Fast durchgängig wird von den Verwaltungsgerichten - warum auch immer - auch die belangte Behörde anonymisiert, obwohl eine Behörde zB keinen Schutz personenbezogener Daten nach dem Datenschutzgesetz geltend machen könnte. Ich verstehe, dass man bei den Verwaltungsgerichten schon aus Ressourcengründen keine besonderen Regeln für IFG-Entscheidungen aufstellen will, aber die belangte Behörde müsste man eigentlich auch in anderen Verfahren nicht anonymisieren. Dass es auch transparenter geht, zeigt zB das LVwG Tirol, das etwa die TIWAG nicht anonymisiert hat (zumal es ohnehin aufgrund des Inhaltes der Entscheidung evident wäre, welches informationspflichtige Unternehmen hier betroffen war) - aber das würde zB auch für die Hypo Vorarlberg oder für die Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH gelten, die vom LVwG Vorarlberg bzw. vom LVwG Niederösterreich sorgfältig anonymisiert wurden. Die Lesbarkeit und Verständlichkeit der veröffentlichten Entscheidungen wird durch die manchmal etwas überschießende Anonymisierung jedenfalls nicht gefördert. 

3. Alle Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind (mit ihrer Zustellung) rechtskräftig, was aber nicht bedeutet, dass sie jedenfalls auch Bestand haben müssen: binnen sechs Wochen können sie noch mit Rechtsmitteln an den VfGH und (jedenfalls nach überwiegender Ansicht) an den VwGH bekämpft werden. In manchen Fällen werden Rechtsmittel öffentlich angekündigt, aber überwiegend gibt es keine öffentlich zugängliche Information dazu, ob zu einer bestimmten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein Verfahren beim VfGH oder VwGH anhängig ist. Daher sind diese Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht als abschließende Klärung der darin behandelten Rechtsfragen zu sehen. Mehr wissen werden wir erst, wenn der VfGH und der VwGH die ersten Fälle entschieden haben. Schon im Hinblick auf die Dauer der jeweils zu führenden Vorverfahren vor den Höchstgerichten ist mit ersten inhaltlichen Entscheidungen der Höchstgerichte vielleicht noch vor dem Sommer, realistisch aber eher erst im Herbst zu rechnen. 

Terminkalender des Bundeskanzlers

Der Terminkalender des Bundeskanzlers ist jedenfalls nicht zur Gänze geheim. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der dienstliche Terminkalender des Bundeskanzlers dem IFG unterliegt und - mit Einschränkungen - zu beauskunften ist (BVwG 12.3.2026, W137 2331823-1/2E; Zusammenfassung auf der BVwG-Website). Der beschwerdeführende Journalist hatte die "Übermittlung einer Kopie bzw. eines Auszugs aller Einträge des beruflichen, XXXX geführten, Kalenders von XXXX im Zeitraum vom 3.3. bis 3.9.2025“ begehrt (Anonymisierung laut BVwG); das BKA hatte dem Begehren nur zu einem kleinen Teil entsprochen und mitgeteilt: "Aus dem Kalender wurden in dem vom Informationsbegehren umfassten Zeitraum die Einträge am ersten Mittwoch eines jeden Monats in ein Dokument überführt, welches wir Ihnen in der Beilage zu diesem Schreiben übermitteln. Dabei wurden zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten Namen anonymisiert, etwa durch Formulierungen wie 'Mitarbeiter des BKA'. Darüber hinaus wurden aus Gründen der Einheitlichkeit allgemein bekannte Funktionsbezeichnungen gewählt." Das BVwG sprach aus, dass Zugang zum dienstlichen Terminkalender oder einen Auszug der Einträge des Terminkalenders "betreffend den Zeitraum 03.03.2025 bis 03.09.2025 mit folgenden  Einschränkungen zu gewähren ist: 1. Entfall der Rubrik 'Ort', 2. Möglichkeit der Schwärzung einzelner Termine aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung; 3. Möglichkeit der Schwärzung/Anonymisierung einzelner Namen aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung." 

Laut Medienberichten dürfte der Bundeskanzler wohl Revision gegen diese Entscheidung erheben. In Deutschland hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Jahr 2012 den Zugang zum Terminkalender der Bundeskanzlerin nicht gewährt und dies auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c des deutschen IFG gestützt, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, "wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann" (OVG Berlin-Brandenburg 20.3.2012,  ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0320.OVG12B27.11.0A; höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu besteht in Deutschland nicht). Das BVwG hat sich in der Begründung seiner Entscheidung mit dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass nach dem (österr.) IFG jedenfalls eine konkrete Abwägung zu erfolgen hat, die hier nicht vorgenommen worden war. Dass es nach Art. 10 EMRK für "watchdogs" Anspruch auf Zugang zu einem dienstlichen Terminkalender höchster Staatsorgane geben kann, hat im Übrigen auch der EGMR betreffend einen Kalender des polnischen Verfassungsgerichtspräsidenten bereits entschieden (EGMR 21.3.2024, 10103/20, Sieć Obywatelska Watchdog Polska).

Adressen von Freizeitwohnsitzen

Die Problematik von Freizeitwohnsitzen und deren Auswirkungen insbesondere auf den lokalen Wohnungsmarkt ist vor allem in Tirol häufig Gegenstand intensiver politischer Debatten. Vor diesem Hintergrund ist auch ein aktuelles Erkenntnis des LVwG zu sehen, in dem dem Bürgermeister einer Gemeinde aufgetragen wird, dem Beschwerdeführer die Adressen der gemeldeten Freizeitwohnsitze in seiner Gemeinde zu übermitteln (LVwG Tirol 27.3.2026, LVwG-2026/14/0182-6). Der Beschwerdeführer war ein Gemeindebürger, der sich mit der Thematik eingehend beschäftigt hat und Informationen zur Lage der Freizeitwohnsitze auf einer Karte sichtbar machen möchte, "damit sich interessierte Bürger selbst ein Bild" machen können. (Bei der Gemeinde dürfte sich um Brixen im Thale handeln, da es dort nach der aktuellsten Veröffentlichung des Landes Tirol 293 Freizeitwohnsitze bei 1979 Wohnungen gibt, wie es vom LVwG festgestellt wurde). Der Bürgermeister hatte die Informationsgewährung unter Hinweis auf den Schutz personenbezogener Daten verweigert. Das LVwG hat eine sehr sorgfältige, geradezu vorbildliche Interessenabwägung durchgeführt und dabei unter anderem darauf Bezug genommen, dass die Freizeitwohnsitze Gegenstand einer intensiven politischen Debatte auf Landes- und Gemeindeebene sind, insbesondere im konkreten politischen Bezirk, und dass es für die Bildung einer informierten Meinung, etwa zur Wirksamkeit bestehender Regelungen oder zur zukünftigen Flächenpolitik, wesentlich ist, die konkrete räumliche Verteilung von Freizeitwohnsitzen zu kennen. 

Fahrgastzahlen einer Buslinie

Keine Verpflichtung zur Informationsgewährung sah das LVwG Niederösterreich (LVwG NÖ 9.3.2026, LVwG-AV-44/001-2026) bei einem Informationsbegehren eines interessierten Bürgers, der sich für die Fahrgastzahlen einer bestimmten Buslinie interessierte und dazu Informationen bei einem landeseigenen Unternehmen beantragte, das für die Vergabe von Linien zuständig ist (ich würde annehmen, dass es um die NÖVOG GmbH geht, aber da  nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Buslinie anonymisiert wurde, kann ich das jetzt nicht einfach verifizieren). Da das informationspflichtige Unternehmen die Daten nur stichprobenartig erhält und für die begehrte Information "mehrere Stunden" für Auswertungen aufgewendet werden müssten, hat das LVwG die Informationen als nicht vorhanden beurteilt und dem Antrag schon deshalb nicht stattgegeben. Darüber hinaus hat das LVwG NÖ aber als Alternativbegründung ("wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller ... (auch) den Zugang zu stichprobenartig erhobenen Daten .. begehrt hätte") eine Abwägungsentscheidung durchgeführt und dabei das Interesse an der unbeeinträchtigten Durchführung eines (derzeit erst vorbereiteten) Vergabeverfahrens für diese Buslinie als ausreichend beurteilt, um ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG anzunehmen. 

Für mich ist aus der Begründung nicht nachvollziehbar, wie eine Bekanntgabe dieser Daten - die die vergebende Stelle im Zuge eine Vergabeverfahrens auch allen potentiellen Bewerbern bekanntgeben könnte und möglicherweise auch müsste - zu einer Beeinträchtigung des Vergabeverfahrens führen könnte. Auch das weitere Argument, dass "schon im Vorfeld des eigentlichen Vergabeverfahrens bei Erteilung der Information mit einer möglichen Einflussnahme auf die als Grundlage der Ausschreibung zu erstellende Verkehrsplanung (etwa durch die [allenfalls medial unterstützte] Forderung nach einer erhöhten Verkehrsfrequenz zu rechnen" wäre, überzeugt mich nicht - und zwar schon deshalb, weil sich eine öffentliche Vergabestelle bei der von ihr vorzunehmenden Verkehrsplanung nicht davon beeindrucken lassen dürfte, ob - allenfalls auch medial unterstützt - "Forderungen" erhoben werden. Das ändert freilich nichts daran, dass es im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung im Vergabeverfahren natürlich geboten sein kann, bestimmte verfahrensrelevante Informationen nicht zugänglich zu machen.

Konsensloser Bau auf Nachbargrund

Darf ein Nachbar wissen, ob bzw. welche Maßnahmen die Baubehörde gegen ein  - seiner Ansicht nach konsenslos errichtetes - Bauwerk auf einem Nachbargrundstück gesetzt hat? Das LVwG Oberösterreich hat entschieden: nein (LVwG OÖ 27.1.2026, LVwG-250264/3/SB/GJ). Das LVwG hat eine Abwägung nach § 6 IFG vorgenommen, in der es zum Ergebnis gekommen ist, dass das Interesse des betroffenen Nachbar-Grundeigentümers am Schutz seiner personenbezogenen Daten überwiege. Aus meiner Sicht interessant ist, dass Bauvorschriften anderer Bundesländer (Kärnten, Niederösterreich) dem Nachbarn sogar (zumindest teilweise) Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren gegen ein konsenslos errichtetes Bauwerk auf Nachbargrund einräumen; vor diesem Hintergrund könnte man wohl auch die Auffassung vertreten, dass der Schutz personenbezogener Daten das Informationsinteresse des Nachbarn nicht gänzlich überwiegen müsste. 

Neuverpachtung von Seegrundstücken - "Leermeldung"?

Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 13.1.2026, W171 2326216-1) befasste sich mit einem Informationsbegehren an ein bundeseigenes Unternehmen, das nicht besonders strukturiert und auch nicht besonders klar war (und wohl zumindest teilweise eigentlich weniger auf Zugang zu vorhandenen Informationen gerichtet war, als auf Auskünfte über geplantes zukünftiges Vorgehen). Das Unternehmen (es dürfte sich um die Bundesforste AG handeln) hatte die Antwort auf die vom Antragsteller gestellten Fragen verweigert, weil die Informationen nicht unter das IFG fallen würden. Das BVwG verpflichtete das Unternehmen, den Zugang zu den begehrten Informationen zu geben (mit Ausnahme einer bereits hinreichend beantworteten Frage) mit der interessanten Begründung, dass zumindest eine "Leermeldung" an den Antragsteller hätte erfolgen müssen (und nun als Folge des Erkenntnisses des BVwG gegebenenfalls zu erfolgen hat), wenn es - wie vom Unternehmen dann erst im Verfahren vor dem BVwG behauptet - keine schriftlichen Unterlagen dazu gäbe. 

Der erste Kompetenzkonflikt

Ein erster Kompetenzkonflikt zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und einem Landesverwaltungsgericht liegt nun auch vor: Für die Beschwerde gegen einen Bescheid der LPD Niederösterreich betreffend ein Informationsbegehren zur Polizeihundeausbildung, sieht sich sowohl das Bundesverwaltungsgericht als unzuständig (BVwG 12.1.2026, W137 2331047-1/3E), als auch das LVwG Niederösterreich (LVwG NÖ 6.3.2026, LVwG-AV-1337/001-2025). 

Tierschutz und Tierversuche

Auch NGOs aus dem Tierschutzbereich haben das IFG entdeckt, um zu Informationen zu kommen - mit bisher eher überschaubarem Erfolg:

Die Beschwerde eines Tierschutz-Vereins gegen die Verweigerung von Zugang zu Informationen betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Betreiber eines Schweinestalls blieb - aufgrund des überwiegenden Interesses des Betroffenen am Schutz personenbezogener Daten - erfolglos (LVwG NÖ 27.2.2026, LVwG-AV-1400/001-2025). 

Beim Zugang zu Informationen betreffend genehmigte Tierversuche zeigt sich ein unterschiedliches Bild: Das LVwG Vorarlberg hat den Zugang zu Daten über Tierversuche in einzelnen Bezirken Vorarlbergs nicht gewährt (LVwG Vbg 23.2.2026, LVwG-488-4/2025-R16; beantragt waren Informationen darüber, in welchen Bezirken die seit 2012 genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden, wie viele dieser Tierversuche in den einzelnen Bezirken jeweils durchgeführt wurden, welche Einrichtungen die seit 2012 genehmigten Tierversuche durchführten sowie wie viele Tierversuche von den einzelnen Einrichtungen jeweils durchgeführt wurden). Dem Informationszugang standen nach Ansicht des LVwG Vorarlberg überwiegende Interessen am Schutz personenbezogener Daten (jener Einrichtungen, die die Versuche durchführen) entgegen; auch die Bekanntgabe der Bezirke würde nach Auffassung des Gerichts "mit Zusatzwissen" jedenfalls Rückschlüsse auf die Einrichtungen zulassen, die die Tierversuche durchführen. 

Das LVwG Burgenland hat hingegen einem Informationsbegehren betreffend die Einrichtungen, in denen sie seit 2012 genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden, und welche (und wieviele) Tiere jeweils verwendet wurden (im Wesentlichen) stattgegeben und kein Überwiegen berechtigter Interessen des Verwenders des Tierversuchs erkannt (LVwG Bgld 16.2.2026, E 301/14/2025.014/008); interessant an dieser Entscheidung ist vor allem auch, dass der Verwender des Tierversuchs (als betroffene Person iSd § 10 IFG) auch als mitbeteiligte Partei im Verfahren behandelt wurde.

Auch in Wien wurde eine Anfrage zu Tierversuchen (hier wiederum zu Verwaltungsstrafverfahren) gestellt und der Informationszugang wurde vom VwG teilweise ((welche Tierarten waren von den Anzeigen betroffen) gewährt (VwG Wien 10.2.2026, VGW-113/092/802/2026).

Protokolle des Arbeitskreises für Gleichbehandlung

Der ÖH-Vorsitzende an einer Universität hatte vom Arbeitskreis für Gleichbehandlung (AKG) dieser Universität Zugang zu allen Protokollen des AKG seit 2019 begehrt. Dieser Zugang wurde mit Bescheid verweigert, dagegen erhoben der Informationswerber und die ÖH Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der ÖH zurück (weil sie nicht Bescheidadressatin war) und die Beschwerde des Vorsitzenden ab (wenngleich mit der Maßgabe, dass ihm dennoch bestimmte Informationen aus den Protokollen (zB Datum, Beginn, Ende, Name der Teilnehmer:innen u.ä.) zur Verfügung zu stellen sind (BVwG 9.2.2026, W137 2328553-1/6E; in formaler Hinsicht wäre hier meines Erachtens eher eine teilweise Stattgabe statt einer Maßgabeabweisung geboten gewesen, was aber an der Sache nichts ändert). Die Nichtgewährung von Informationen "hinsichtlich des gesamten inhaltlichen beziehungsweise diskursiven Teils der Protokolle" wurde vom BVwG bestätigt (ohne genaue Festlegung auf bestimmte in § 6 genannte Geheimhaltungsgründe, aber gemeint war wohl der Schutz personenbezogener Daten nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit a IFG).  

Formales und schon Bekanntes

Eine Reihe von Entscheidungen befasst sich wiederum mit formalen Fragen oder Themen, die in ähnlicher Form bereits entschieden wurden. Bemerkenswert darunter ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Antrag auf Informationszugang an das Justizministerium (BVwG 13.2.2026, W258 2326511-1). Dabei ging es um ein per-E-Mail gestelltes Informationsbegehren an das BMJ betreffend "Informationen zu österreichischen Richterinnen und Richtern", das nahc Ansicht des Informationswerbers nicht ausreichend beantwortet worden war. Die von ihm daraufhin erhobene Säumnisbeschwerde wurde vom BVwG zurückgewiesen, da der Antrag, der per E-Mail aber nicht über das dafür bereitgestellte Web-Formular des BMJ gestellt wurde, nicht wirksam eingebracht worden sei.

Mehrere Entscheidungen betreffen Säumnisbeschwerden: über eine (zulässige) Säumnisbeschwerde gegen die Sozialministerin (BMASGPK) wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Zurückweisung des Antrags auf Informationszugang entschieden, weil sich dieser auf Informationen im Bereich des AMS bezog, für den das BMASGPK nicht zuständig ist (BVwG 6.3.2026, W254 2333042-1/3E). Eine Säumnisbeschwerde wurde zurückgewiesen, weil in dieser Sache bereits ein Bescheid ergangen war (BVwG 4.3.2026, W254 2333236-1). Und eine weitere Säumnisbeschwerde wurde zurückgewiesen, weil sie vor Ablauf der - mit Ende der vierwöchigen Frist für die Informationserteilung zu laufen beginnenden - Zweimonatsfrist für die Bescheiderlassung eingebracht wurde (BVwG 24.2.2026, W298 2333610-1/2E).

Zurückgewiesen wurden auch die Beschwerde gegen den Bescheid "des Bezirksgerichts XXXX" (gemeint wohl: des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX), weil keine Mängelbehebung erfolgte (BVwG 27.2.2026, W256 2329565-1) und die Beschwerde gegen ein "Antwortschreiben" des BMJ zu einem Informationsbegehren betreffend ein Ermittlungsverfahren einer StA, weil das Schreiben war nicht als Bescheid anzusehen war (BVwG 23.2.2026, W254 2329483-1). 

Die Staatsanwaltschaft unterliegt als Organ der Gerichtsbarkeit nach dem B-VG nicht der Verpflichtung, individuellen Informationszugang zu gewähren (BVwG 26.1.2026, W171 2327677-1/2E). 

Dass die Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe-Gesetze besondere Informationszugangsregeln enthalten, wurde bereits mehrfach entschieden (neuerlich: LVwG NÖ 3.3.2026, LVwG-AV-153/001-2026 und VwG Wien 20.2.2026, VGW-113/092/2904/2026). 

Auch dass das Recht auf Informationszugang (wie bereits früher das Auskunftsrecht nach den Auskunftspflichtgesetzen) nicht dazu genützt werden kann, Rechtsmeinungen von Behörden einzuholen, musste neuerlich entscheiden werden (BVwG 19.2.2026, W274 2333048-1/2E [hier wurde die Abweisung des Begehrens zusätzlich auch auf § 9 Abs. 3 IFG gestützt, weil das in ähnlicher Form schon zweimal zuvor gestellte Begehren nicht auf den Zugang zu Informationen gerichtet war, sondern um die Bestätigung einer Rechtsmeinung und die Hinterfragung der Tätigkeit des AMS] und BVwG 3.2.2026, W292 2331669-1/2E). 

Eine Zurückweisung eines Informationsbegehrens wegen entschiedener Sache wurde vom LVwG Tirol bestätigt (LVwG Tirol 27.3.2026, LVwG-2026/48/0253-4); der Beschwerdeführer hatte nach einem früheren Erkenntnis des LVWG Tirol neuerlich den Zugang zu (im Wesentlichen) denselben Informationen begehrt. 

Und schließlich hat das LVwG Oberösterreich zwei Bescheide ersatzlos behoben, die von der Behörde auf das IFG gestützt worden waren, obwohl das Auskunftsbegehren bereits vor Inkrafttreten des IFG gestellt worden war und das IFG daher noch nicht anwendbar war (LVwG OÖ 4.2.2026, LVwG-250263/3/BL/EP); dass das IFG noch nicht anzuwenden war, ist jedenfalls zutreffend; dass deshalb mit ersatzloser Behebung vorgegangen wurde, überzeugt mich nicht. 

Innergemeindlicher Instanzenzug

Die Frage, ob es in Gemeinden bei Informationsbegehren, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs betreffen, einen innergemeindlichen Instanzenzug gibt, beschäftigt die Verwaltungsgerichte natürlich weiter. Das LVwG Steiermark hat konsequent in allen einschlägigen Fällen weitere Anfechtungsanträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Das LVwG Niederösterreich hat Beschwerden in zwei Fällen wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurückgewiesen (LVwG NÖ 26.3.2026, LVwG-AV-430/001-2026 und LVwG NÖ 10.2.2026, LVwG-AV-79/001-2026); ebenso in einem Fall das LVwG Burgenland (LVwG Bgld 30.1.2026, E 301/14/2026.002/002). Bemerkenswert ist, dass auch das LVwG Kärnten eine Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurückgewiesen hat (LVwG Kärnten 3.3.2026, KLVwG-453/2/2026), obgleich in einem früheren Fall gegenteilig entschieden wurde (wohl von einem anderen Richter, aber das kann man hier wegen der Anonymisierung der entscheidenden Richter nicht einmal nachvollziehen). Die Abweichung erfolgte bewusst, und das LVwG führt, auf das frühere Erkenntnis bezugnehmend, aus: "Diese Rechtsansicht ist dem Grunde nach schlüssig und nachvollziehbar und sachlich begründet. Jene Ansicht wird jedoch nicht vertreten."

Obiter

Schließlich möchte ich noch auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hinweisen, das zwar in einem dienstrechtlichen Verfahren ergangen ist, aber obiter ("Lediglich der Vollständigkeit halber ...")  auch auf das IFG Bezug nimmt. Dabei wird die Ansicht vertreten, dass auch bei bestehendem Akteneinsichtsrecht "Auskunft" über das Vorhandensein oder Fehlen bestimmter Unterlagen im Personalakt im Rahmen eines Antrags nach dem IFG erlangt werden kann (BVwG 13.1.2026, W259 2310449-1).