Monday, October 31, 2011

EuG: Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, ist auch nach Grundrechtecharta nicht bekämpfbar

Mit zwei - weitgehend wortidenten - Beschlüssen vom 23.09.2011, T-567/10 Vivendi / Kommission und T-568/10 Vivendi / Kommisison, hat das Gericht (EuG) jeweils Klagen von Vivendi gegen Schreiben der Kommission vom 1.10.2010 (die von Vivendi als Entscheidungen angesehen wurden) als unzulässig zurückgewiesen. Mit diesen Schreiben hatte die Kommission mitgeteilt, dass sie Beschwerden von Vivendi gegen Frankreich, in denen die Gewährung "regulativer Vorteile" zugunsten France Télécom und damit eine Verletzung der Richtlinie 2002/77/EG (RL über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste) behauptet wurde, nicht weiter verfolgen werde (also insbesondere auch kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich einleiten werde).

Der EuGH hat sich mit einer ähnlichen Konstellation bereits in seinem Urteil in der Rechtssache C-141/02 P max.mobil (für die Jüngeren: max.mobil ist nun T-Mobile Austria) befasst. Nach diesem Urteil erzeugt ein Schreiben der Kommission, mit dem einem beschwerdeführenden Unternehmen mitgeteilt wird, dass die Kommission nicht beabsichtige, ein Verfahren gegen einen Mitgliedstaat nach (damals) Art 90 EG-Vertrag (zwischenzeitig war das Art 86 EG, nunmehr Art 106 AEUV) einzuleiten, keine verbindlichen Rechtswirkungen, so dass es keine mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung darstellt.

Vivendi wies zwar besonders darauf hin, dass auch ein Einschreiten der Kommission nach Art 106 Abs 3 AEUV verlangt worden war, konnte das EuG aber nicht davon überzeugen, dass damit ein relevanter Unterschied zum Fall max.mobil vorlag. Auch der Hinweis von Vivendi auf die Grundrechtecharta nützte nichts; das EuG sieht durch Art 47 GRC nicht nur in der hier vorliegenden Konstellation keine Änderung der Rechtslage gegeben, sondern meint generell, dass Art 47 GRC im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht über die bisherige Rechtsprechung hinausgehe:
"En outre, la charte des droits fondamentaux s’étant limitée, en ce qui concerne le droit à un recours effectif, à consacrer le principe général du droit reconnu et appliqué déjà par la jurisprudence (arrêt de la Cour du 9 février 2006, Sfakianakis, C‑23/04 à C‑25/04, Rec. p. I‑1265, point 28, et arrêt du Tribunal du 27 juin 2000, Salamander e.a./Parlement et Conseil, T‑172/98, T‑175/98 à T‑177/98, Rec. p. II‑2487, point 78) et la Cour ayant considéré dans son arrêt Commission/max.mobil, point 16 supra (point 72), en substance, que l’interprétation qu’elle avait retenue ne se heurtait pas à ce principe, le fait que ladite charte ait désormais la même valeur juridique que les traités, conformément à l’article 6 TUE, ne saurait avoir pour effet d’exiger une solution différente en l’espèce."
Ausdrücklich hält das EuG noch fest, dass nationale Richter nicht an die Auffassung der Kommission, wie sie in den Schreiben über das Unterbleiben einer weiteren Verfolgung der Beschwerden zum Ausdruck kam, gebunden sind (nach dem Sachverhalt zur Rechtssache T-568/10 hatte die französische Cour de Cassation im Übrigen auch tatsächlich eine Verletzung der WettbewerbsRL festgestellt). Da diese Schreiben eben keine Rechtsverbindlichkeit haben, könne sich auch der betroffene Mitgliedstaat nicht darauf berufen, dass die Kommission damit die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren abgelehnt habe; die Kommission könne auch später noch ein solches Verfahren einleiten. Auch wenn Vivendi die Verfahren vor dem EuG verloren hat, hat das Unternehmen damit wohl wesentliche rechtliche Argumente für die vor den nationalen Gerichten ausgetragenen Rechtsstreitigkeiten gewonnen.

Thursday, October 27, 2011

VfGH zur ORF-Publikumsratswahl: gesetzliche Regelung zu unbestimmt

Heute wurde das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs in Sachen Diektwahl zum ORF-Publikumsrat auf der VfGH-Website veröffentlicht. Die Bestimmungen über die "Faxwahl" von sechs Mitgliedern des Publikumsrats, § 28 Abs 6 bis 10 ORF-G in der Fassung BGBl I 2001/83, wurden als verfassungswidrig aufgehoben, weil der VfGH diese Regeln nicht als ausreichend bestimmt ansieht. Der VfGH hält seine im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken aufrecht, dass es nach diesen Bestimmungen unklar sei, welcher Kreis von Personen aktiv zum Publikumsrat wahlberechtigt ist (dahinter lag die Frage, ob nur die "Gebührenzahler" und die von der Gebühr Befreiten wahlberechtigt waren oder auch jene Personen, die mit diesen in einem Haushalt lebten, aber wegen § 2 Abs 2 Z 2 RGG keine Gebühren entrichten müssen, also zB die Ehepartner oder Kinder von "Gebührenzahlern", auch wenn sie eigene Rundfunkempfangseinrichtungen betreiben).

§ 28 Abs 6 ORF-G sieht eine Wahl durch die "Rundfunkteilnehmer" vor, wobei für diesen Begriff auf § 2 Rundfunkgebührengesetz* verwiesen wird (demnach ist Rundfunkteilnehmer, wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt"). Der VfGH konnte aber - vor allem weil § 28 Abs 9 ORF-G auf GIS-"Teilnehmernmmern" Bezug nimmt - "auch bei Ausschöpfung aller zur Ermittlung des Inhalts zur Verfügung stehenden Interpretationsmethoden" den Kreis der demnach Wahlberechtigten "nicht hinreichend verlässlich ermitteln":
"Insbesondere konnte die Frage nicht geklärt werden, ob nach dem Gesetz nur jene Rundfunkteilnehmer wahlberechtigt sind, die (von vornherein) über eine Teilnehmernummer verfügen, oder unter gewissen Voraussetzungen auch weitere Gruppen von Rundfunkteilnehmern, die im § 2 RGG genannt sind."
Mit der Aufhebung gibt es nun keine Regeln über die Direktwahl von Publikumsratsmitgliedern mehr, was aber, so der VfGH ausdrücklich in einer Pressemitteilung, auf die aktuelle Besetzung des Publikumsrates keine Auswirkung hat. Sollte der Gesetzgeber also einfach untätig bleiben, dann hätte der Publikumsrat in seiner nächsten Funktionsperiode sechs Mitglieder weniger und der ORF würde sich die hohen Kosten der Direktwahl ersparen. Problematisch wäre dann aber die Bestellung der Stiftungsratsmitglieder, denn nach § 30 Abs 1 Z 2 ORF-G hat der Publikumsrat sechs Mitglieder des Stiftungsrats zu bestellen, "wobei drei Mitglieder aus den auf Grund der Ergebnisse der Direktwahl bestellten sechs Mitgliedern des Publikumsrates stammen müssen"; insofern wird also jedenfalls eine Reparatur des ORF-Gesetzes notwendig sein.

Im Hinblick auf den Rechtscharakter der "Wahlordnung" für den Publikumsrat ist der VfGH nicht bei seiner im Prüfungsbeschluss getroffenen Annahme - es handle sich um eine Rechtsverordnung - geblieben. Es war nicht zu erwarten, dass der VfGH den ORF entgegen der bisherigen Rechtsprechung (VfSlg 7717/1975) als Verwaltungsbehörde qualifizieren wollte. Der VfGH führt nun aber aus, dass gleichwohl die Annahme möglich erscheine, "dass der Gesetzgeber den ORF im Wege einer Beleihung zur Erlassung einer Verordnung, und damit zur Erlassung eines Hoheitsaktes, zuständig gemacht haben könnte." Ungeachtet verschiedener Anhaltspunkte (Mitwirkung des Bundeskanzlers, Kundmachungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, möglicherweise auch konkrete Festlegung der Wahlberechtigten), die "für einen Akt heteronomer Rechtserzeugung" sprechen würden, gelangt der VfGH aber schließlich zum Ergebnis, dass die Wahlordnung keine Rechtsverordnung ist, einfach weil das Gesetz keine Ermächtigung zur Erlassung einer derartigen Verordnung enthält.

*) Zur Definition des Rundfunkteilnehmers in der in § 28 Abs 6 ORF-G verwiesenen Bestimmung des § 2 RGG hat der VfGH übrigens keine Bedenken geäußert.

Tuesday, October 25, 2011

EGMR: "Herabwürdigung des Türkentums" - Stress wegen Strafdrohung als Verletzung des Art 10 EMRK

In seinem heutigen Urteil im Fall  Altuğ Taner Akçam gegen Türkei (Appl. no. 27520/07) hat der EGMR - soweit ich das überblicke erstmals - in einem Verfahren zu Art 10 EMRK jemandem den Opferstatus zuerkannt, der nicht konkret behördlich oder gerichtlich verfolgt wurde, sondern dessen Opferstatus sich allein auf das Bestehen einer Strafnorm, die ihn potentiell der Verfolgung wegen Ausübung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung aussetzen könnte, stützt. Zudem hat der EGMR auch ausgesprochen, dass Art 301 des türkischen Strafgesetzbuchs, auch in der 2008 geänderten Fassung, nicht ausreichend klar ist, um als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit zu dienen.

Der Beschwerdeführer vor dem EGMR, Altuğ Taner Akçam (Achtung: Link führt zur Wikipedia, der Taner Akçam gerade bei Informationen über ihn selbst aus guten Gründen nicht traut), ist ein Historiker, der ausführlich "über die historischen Ereignisse von 1915 betreffend die Armenische Bevölkerung im Osmanischen Reich" forscht und publiziert (so der EGMR, Taner Akçam selbst bezeichnet diese "Ereignisse" klar als Genozid, zB in diesem Buch). Seine Veröffentlichungen und Vorträge haben ihn immer wieder Anfeindungen ausgesetzt; insbesondere ein Kommentar in der damals von Hrant Dink (siehe dazu auch das Urteil Dink gegen Türkei) herausgegebenen armenisch/türkisch-zweisprachigen Zeitung AGOS, in dem er die Verfolgung des Herausgebers kritisierte, wurde Anlass mehrerer Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft. Vorgeworfen wurde ihm die Herabsetzung des Türkentums nach Artikel 301 des türkischen Strafgesetzbuchs (in der Fassung vor der Novelle 2008). Keine dieser Anzeigen führte zu einer strafrechtlichen Verfolgung, vielmehr traf die Staatsanwaltschaft ausdrückliche Entscheidungen, von der Verfolgung abzusehen, begründet im wesentlichen damit, dass die Äußerungen in den Schutzbereich der Freiheit der Meinungsäußerug nach Art 20 EMRK fielen. Dabei blieb es auch nach Rechtsmitteln, die von den Anzeigern ergriffen wurden.

Andere (türkische) Zeitungen berichteten sehr kritisch über den Beschwerdeführer und deuteten zB an, dass der deutsche Geheimdienst hinter seinen Veröffentlichungen stehe; ein dagegen angestrengtes medienrechtliches Verfahren verlor der Beschwerdeführer.

In der Beschwerde an den EGMR wandte sich Taner Akçam nicht gegen eine einzelne gerichtliche oder behördliche Entscheidung (alle Verfahren gegen ihn waren ja eingestellt worden, die Staatsanwaltschaft hatte keinen Grund zur Verfolgung gefunden), sondern machte geltend, dass ihn schon die Existenz des Artikels 301 des türkischen Strafgesetzbuchs in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletze. Allein der Umstand, dass es möglich sei, dass wegen seiner wissenschaftlichen Arbeit über die armenische Frage eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet werde, würde bei ihm große Belastung, Sorge und Angst vor Verfolgung  auslösen und daher eine anhaltende und unmittelbare Verletzung seiner Rechte unter Art 10 EMRK ("the mere fact that an investigation could potentially be brought against him under this provision for his scholarly work on the Armenian issue caused him great stress, apprehension and fear of prosecution and thus constituted a continuous and direct violation of his rights under Article 10 of the Convention").

Die erste vom EGMR zu beantwortende Frage war damit natürlich der Opferstatus, denn die EMRK sieht ja keine actio popularis gegen ein möglicherweise konventionswidriges nationales Gesetz vor. Dazu der EGMR:
"67. However, the Court has concluded that an applicant is entitled to '(claim) to be the victim of a violation' of the Convention, even if he is not able to allege in support of his application that he has been subject to a concrete interference (see, mutatis mutandis, Klass and Others, cited above, § 38). In such instances the question whether the applicants were actually the victims of any violation of the Convention involves determining whether the contested legislation is in itself compatible with the Convention’s provisions [...]. While the present case refers to freedom of expression and not to surveillance as in the Klass and Others case, where the difficulties of knowing that one is under surveillance are a factor to be considered in the determination of victim status, the applicant has shown that he is subject to a level of interference with his Article 10 rights [...] The applicant has shown that he is actually concerned with a public issue (the question whether the events of 1915 qualify as genocide), and that he was involved in the generation of the specific content targeted by Article 301, and therefore he is directly affected."
68. Furthermore, it is also open to a person to contend that a law violates his rights, in the absence of an individual measure of implementation, if he is required either to modify his conduct because of it or risk being prosecuted [...] or if he is a member of a class of people who risk being directly affected by the legislation [...]. The Court further notes the chilling effect that the fear of sanction has on the exercise of freedom of expression, even in the event of an eventual acquittal, considering the likelihood of such fear discouraging one from making similar statements in the future [...]. 
In der Folge legt der EGMR dar, dass der Beschwerdeführer - als Professor, der zu einem in der Türkei als heikel angesehenen Thema forscht - zu einer Gruppe von Personen gehört, die wegen ihrer Anschauungen zu diesem Thema leicht stigmatisiert werden können und aufgrund von Anzeigen ultrantionalistischer Personen Untersuchungen oder Verfolgungen nach Art 301 türkisches StGB ausgesetzt werden kann. Der Gerichtshof verweist ausdrücklich auch auf den Fall Dink: "In the eyes of the public, particularly ultranationalist groups, Mr Dink’s prosecution and conviction was evidence that he was an individual who insulted all persons of Turkish origin. As a result of this perception or stigma attached to him Mr Dink was later murdered by an extreme nationalist". Wie Dink war auch der Beschwerdeführer Ziel einer Einschüchterungskampagne, die ihn als Verräter und Spion darstellten.

Vor diesem Hintergrund sah der EGMR den Beschwerdeführer, obwohl er nicht nach Art. 301 verfolgt worden war, als direkt betroffen an:
"It can therefore be accepted that, even though the impugned provision has not yet been applied to the applicant’s detriment, the mere fact that in the future an investigation could potentially be brought against him has caused him stress, apprehension and fear of prosecution. This situation has also forced the applicant to modify his conduct by displaying self-restraint in his academic work in order not to risk prosecution under Article 301 [...]."
Auch das Risiko zukünftiger Verfolgung sei nicht ausgeschlossen. Zwar müssen Verfolgungshandlungen der Staatsanwaltschaft wegen Verletzungen des Art 301 vom Justizministerium genehmigt werden (die Genehmigung werde nur in 8% der Fälle erteilt) und in vergleichbaren Fällen sei seit einiger Zeit keine Verfolgung mehr erfolgt; es sei aber nicht ausgeschlossen, dass - etwa wenn sich der politische Wille der Regierung ändere - Art 301 auch auf solche Fälle wieder angewandt werde.
"81. The Court further observes that thought and opinions on public matters are of a vulnerable nature. Therefore the very possibility of interference by the authorities or by private parties acting without proper control or even with the support of the authorities may impose a serious burden on the free formation of ideas and democratic debate and have a chilling effect.
82. In view of the foregoing, the Court concludes that the criminal investigation commenced against the applicant and the standpoint of the Turkish criminal courts on the Armenian issue in their application of Article 301 of the Criminal Code, as well as the public campaign against the applicant in respect of the investigation, confirm that there exists a considerable risk of prosecution faced by persons who express 'unfavourable' opinions on this matter and indicates that the threat hanging over the applicant is real [...]. In these circumstances, the Court considers that there has been an interference with the exercise of the applicant’s right to freedom of expression under Article 10 of the Convention."

Da somit der Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung feststeht, hatte der EGMR im nächsten Schritt zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen war. Die türkische Regierung verwies dazu auf die inzwischen erfolgte Novellierung, durch die der Verweis auf das "Türkentum" ersetzt wurde durch die - nicht ethnisch gemeinte - türkische Nation, die Verringerung der Strafdrohung und die Verpflichtung zur Genehmigung einer Verfolgung nach dieser Bestimmung druch das Jusitzministerium. Der EGMR anerkennt zwar, dass dies Änderungen darauf abzielten, willkürliche Verfolgungen unter dieser Bestimmung zu verhindern. Aber:
"91. Be that as it may, the Court must ascertain whether the revised version is sufficiently clear to enable a person to regulate his/her conduct and to foresee, to a degree that is reasonable in the circumstances, the consequences which a given action may entail [...].
92. In this connection, the Court notes that despite the replacement of the term 'Turkishness' by 'the Turkish Nation', there seems to be no change or major difference in the interpretation of these concepts because they have been understood in the same manner by the Court of Cassation [...]. Accordingly, the legislator’s amendment of the wording in the provision in order to clarify the meaning of the term 'Turkishness' does not introduce a substantial change or contribute to the widening of the protection of the right to freedom of expression.
93. In the Court’s opinion, while the legislator’s aim of protecting and preserving values and State institutions from public denigration can be accepted to a certain extent, the scope of the terms under Article 301 of the Criminal Code, as interpreted by the judiciary, is too wide and vague and thus the provision constitutes a continuing threat to the exercise of the right to freedom of expression. In other words, the wording of the provision does not enable individuals to regulate their conduct or to foresee the consequences of their acts. As is clear from the number of investigations and prosecutions brought under this provision [...], any opinion or idea that is regarded as offensive, shocking or disturbing can easily be the subject of a criminal investigation by public prosecutors.
94. As noted above, the safeguards put in place by the legislator to prevent the abusive application of Article 301 by the judiciary do not provide a reliable and continuous guarantee or remove the risk of being directly affected by the provision because any political change in time might affect the interpretative attitudes of the Ministry of Justice and open the way for arbitrary prosecutions [...].
95. It follows therefore that Article 301 of the Criminal Code does not meet the “quality of law” required by the Court’s settled case-law, since its unacceptably broad terms result in a lack of foreseeability as to its effects [...]."
Das Urteil (siehe dazu auch die Pressemitteilung des EGMR) erging einstimmig, ist aber nach den Regeln des EGMR nicht endgültig; es ist wohl davon auszugehen, dass die Türkei versuchen wird, die Große Kammer zu befassen.
PS: ein interessanter Fall in Sachen "historische Ereignisse von 1915" ist noch vor dem EGMR anhängig; in diesem Fall - Perinçek gegen Schweiz, siehe exposé des faits - behauptet der dortige Beschwerdeführer, in seinen Rechten nach Art 10 EMRK verletzt worden zu sein, weil er wegen Leugnung des Völkermords an Armeniern bestraft wurde.

Tuesday, October 18, 2011

EGMR: Art 10 EMRK und zulässige professionelle Kritik unter Ärztinnen

Der EGMR hat sich heute im Fall Sosinowska gegen Polen (Appl. no 10247/09) mit den Grenzen der professionellen Solidaritätspflicht unter ÄrztInnen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin vor dem EGMR ist Lungenspezialistin. Sie äußerte sich kritisch über medizinische Entscheidungen ihrer Chefärztin im Krankenhaus, auch gegenüber PatientInnen und anderen ÄrztInnen. Die daraufhin ausgesprochene Entlassung wurde vom Arbeitsgericht als unrechtmäßig beurteilt. Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin an die Ärztekammer und beantragte eine Disziplinaruntersuchung gegen die Chefärztin. Im Ergebnis kam es dann jedoch zu einem Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin, die schließlich vom Disziplinargericht eines unethischen Verhalten für schuldig befunden wurde. Sie erhielt einen Verweis, unter anderem wegen negativer Äußerungen über die Qualifikation der Chefärztin in Gegenwart anderer (MitarbeiterInnen, PatientInnen und deren Familien) und weil sie andere ÄrztInnen über von ihr als falsch aufgefasste Entscheidungen der Chefärztin informierte (weitere, vom EGMR aber nicht als relevant unter dem Gesichtspunkt des Art 10 EMRK angesehene Gründe für die Disziplinarverurteilung waren weisungswidriges Verhalten und mangelnde Teamfähigkeit).

Der EGMR hielt fest, dass ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit vorlag und dass dieser Eingriff auch eine gesetzliche Grundlage hatte, die das legitime Ziel verfolgte, die Rechte und den guten Ruf anderer zu schützen. Er kam aber - einstimmig - zum Ergebnis, dass der Eingriff nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war und daher eine Verletzung des Art 10 EMRK vorliegt. Aus der Begründung:
78. The Court notes that the applicant, a doctor in a public hospital, expressed concern in her letter of 16 September 2004 to the regional consultant about the correctness of diagnostic and therapeutic decisions made by her superior. She referred to concrete cases and provided detailed explanations as to why she was of the view that the quality of medical care given to those patients was open to criticism. [...] the Court is satisfied that the applicant took steps with a view to drawing the attention of the competent authorities to what she perceived as a serious dysfunction in the work of her then superior.
79. [...] It should be noted that the case before the medical authorities did not concern any negative statements about W.R.K.’s character or gratuitous attacks against her. The domestic courts did not find that the applicant had personally insulted the head physician in any way. [...] 
80. The Court has previously acknowledged, in the context of the legal profession, that the special nature of the profession practised by an applicant must be considered in assessing whether the restriction on the applicant’s right answered any pressing need (see Steur v. the Netherlands, no. 39657/98, § 38, ECHR 2003-XI). Medical practitioners also enjoy a special relationship with patients based on trust, confidentiality and confidence that the former will use all available knowledge and means to ensure the well-being of the latter. That can imply a need to preserve solidarity among members of the profession [...]
81. However, the Court observes that the domestic authorities [...] did not make any serious assessment of the truthfulness of the statements included in the opinion [...]. On no occasion during the domestic proceedings was it established that the applicant’s clinical judgment was deficient, or that she lacked professional skills. [...] Furthermore, at no time did the disciplinary courts address the question whether the applicant’s statements had been made in good faith. The medical courts failed to address in their decisions the question of whether the applicant’s concerns had been justified. They rather focused on the mere fact that the Code of Medical Ethics as it stood at the material time prohibited criticism of other colleagues.
82. Such a strict interpretation of the domestic law by the disciplinary courts as to ban any critical expression in the medical profession is not consonant with the right to freedom of expression [...]
83. The Court notes that the domestic authorities did not examine whether the applicant had been defending a socially justified interest. The Court considers that the applicant’s opinion was a critical assessment, from a medical point of view, of treatment received by patients from another doctor. Thus, it concerned issues of public interest.
84. Lastly, the Court has also been struck by the fact that the medical court paid no heed to the findings of the labour court. [...]
86. To sum up, the Court takes the view that the grounds relied on by the medical courts were neither relevant nor sufficient.
87. In conclusion, the Court considers that the interference complained of was not proportionate to the legitimate aim pursued and, accordingly, was not “necessary in a democratic society”.
PS: Die Presseabteilung des EGMR hat heute auch Factsheets mit "Länderprofilen" veröffentlicht (zB Österreich, Deutschland, Schweiz)

Ehrgeizige Ziele (für später): 100 Mbit/s oder mehr für alle bis 2020

Gestern hat die A1 Telekom Austria AG einen (oder laut Presseaussendung eigentlich: "den") "Breitbandplan für Österreich" präsentiert (bemerkenswerter Weise kann ich diesen Plan im Internet nicht finden, im sogenannten "newsroom" von A1 ist nicht einmal die Presseaussendung, geschweige denn eine weiterführende Information, zu finden; update 18.10.2011, 18 Uhr: nun gibt es die Meldung; siehe Kommentar, nun gibt es die Meldung auch im A1 newsroom). Bei dieser Veranstaltung hat auch Bundesministerin Bures gesprochen und dabei, wieder laut Presseaussendung (diesmal des Ministeriums), die "österreichischen Zielsetzungen für den Breitbandausbau" bekräftigt. Zitat aus dieser Presseaussendung:
"Wir wollen Österreich in die Spitze der IKT-Nationen bringen. Ich stehe dabei für die Chancengleichheit aller Österreicherinnen und Österreicher, der Zugang zu Breitband ist eine der Voraussetzungen. Die österreichische Breitbandstrategie sieht vor, dass bis 2020 ultraschnelle Breitbandzugänge für alle ÖsterreicherInnen Realität sein sollen" [...] Dabei legt Bures das EU-Ziel, wonach bis 2020 für 50 Prozent aller Haushalte ultraschnelles Internet verfügbar sein soll, für Österreich sehr viel ehrgeiziger aus: "Ich stehe für die Überwindung der Digitalen Kluft, für Chancengleichheit ein und habe deshalb diese Zielsetzung aufgedoppelt: Bis 2020 sollen alle Haushalte ultraschnellen Breitband-Zugang zum Internet haben."
Was heißt das konkret? A1 Telekom bleibt in der aktuellen Presseaussendung recht vage und spricht von "Gigaspeed". Wenn man ein paar frühere Presseaussendungen (zB diese) durchsieht, dürfte damit eine Geschwindigkeit von "bis zu[!] 30 Mbit/s" verstanden werden. Mich interessieren hier aber nicht die Vorhaben einzelner Unternehmen (auch wenn ich übrigens nicht unzufrieden wäre, gäbe es an meinem Wohnsitz [in Wien!] die Möglichkeit eines Zugangs mit mehr als "bis zu 8 Mbit/s" [= in der Regel rund 4 Mbit/s]), sondern die politische Zielsetzung für die Breitbandversorgung in Österreich.

Im Regierungsprogramm (S. 65) heißt es dazu - abgesehen vom Stehsatz, dass sich Österreich "in der Spitze der IKT-Nationen positionieren" solle - lediglich, dass bis 2013 "die Versorgung der Bevölkerung mit Zugängen von zumindest 25 Mb/s erreicht sein" soll (ich würde annehmen, dass damit eine flächendeckende Versorgung mit zumindest - also nicht: "bis zu"! - 25 Mbit/s gemeint ist). Dass dieses Ziel erreicht werden könnte, dafür kann ich derzeit allerdings keinerlei Anhaltspunkt erkennen.

Umso leichter ist es daher, noch ehrgeizigere Ziele für später - 2020 - ins Auge zu fassen. Ultraschneller Breitband-Zugang im Sinne der digitalen Agenda ist nämlich mit "100 Mbit/s oder mehr" definiert (siehe S. 47 der Digitale Agenda-Mitteilung) Die Aussage von Bundesministerin Bures, bis 2020 sollten 100 % aller Haushalte ultraschnellen Breitband-Zugang haben, heißt daher übersetzt: 2020 soll für alle Haushalte ein Internet-Zugang mit "100 Mbit/s oder mehr" verfügbar sein. Nicht "bis zu", sondern mindestens 100 Mbit/s (oder mehr)! 

PS: Die TKG-Novelle zur Umsetzung des geänderten Rechtsrahmens soll - spät, aber doch - morgen im Plenum des Nationalrats beschlossen werden. Im Ausschuss gab es keine Änderung zur Regierungsvorlage, also werden die zu erwartenden Abänderungen wohl noch in zweiter Lesung im Plenum eingebracht werden.

Vermischte Lesehinweise (35)


Zur Qualität der Medien, Ethik, Presserat, Medienförderung
  • In der Schweiz wurde das Jahrbuch Qualität der Medien 2011 veröffentlicht (online nur in Auszügen kostenfrei zugänglich, zB die Hauptbefunde); wie üblich gibt es auch Kritik daran, zB hier ("Soziologieprofessor Kurt Imhof mobilisiert die aggressiven Methoden des Boulevards für den wissenschaftlichen Betrieb. Er will emotionalisieren, Empörung erzeugen, Wirbel machen."); zur Kritik gibt es Gegenkritik von Imhof - und es geht dann immer so weiter (eine kleine Linksammlung findet sich hier; in der jüngsten Polemik unter dem Titel "Gastrokritiker mit Allzweck-Zunge" bezeichnet Kurt W. Zimmermann Prof. Imhof als "drehenden Derwisch unter unseren Wissenschaftlern") - eine lebhafte Debatte.
  • Weniger lebhaft: WAZ-Chef Bodo Hombach, der bei den Österreichischen Medientagen eine Rede mit dem Titel "Mut zur Qualität" gehalten hat. Diese Rede - auf horizont.at im Wortlaut nachzulesen -  ist ein fast gruseliges Zeitzeugnis: Hombach versucht, in wirren Assoziationsketten und schiefen Bildern, Anforderungen an Qualitätsmedien zu formulieren, fast als würde ein Sumo-Ringer dem Staatsopernballett vortanzen wollen. 
  • Laufende Informationen zur Inquiry into the "culture, the practices and the ethics" of the British press (Leveson inquiry) gibt es hier;
  • Der deutsche Presserat hat seine Jahrespressekonferenz gegeben (Pressemitteilung); er sorgt sich auch um seine Finanzierbarkeit (siehe zB hier).
  • Der österreichische Presserat, der nicht wie der Deutsche Presserat mehr als 1600 Beschwerden pro Jahr hat (sondern gerade erst seine dritte Entscheidung überhaupt veröffentlicht hat), ändert laut Pressemeldungen seine Verfahrensordnung und soll auch Entscheidungen gegen Medien veröffentlichen können, die sich dem Verfahren nicht unterwerfen (zumindest wenn es grundlegende Fragen betrifft); außerdem soll laut Presse das Verfahren in Hinkunft für den Konsumenten auch nach der Verfahrensordnung kostenlos sein (zu meiner diesbezüglichen Kritik an der Divergenz zwischen Verfahrensordnung und öffentlichen Äußerungen siehe zB hier); bis heute sind die Änderungen auf der Website des Presserats noch nicht verfügbar; update 18.10.2011, 13:00: nun gibt es die neue Fassung der Verfahrensordnung - hier;
  • Rasmus Klein Nielsen / Gert Linnebank (Reuters Institute for the Study of Journalism), Public Support for the Media, A Six-Country Overview of Direct and Indirect Subsidies; die Studie untersucht die öffentliche Förderung von Medien in Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, dem Vereinigten Königreich und der USA. Ein interessantes Ergebnis: in allen sechs Staaten ist die indirekte Förderung der Presse (etwa durch reduzierte Mehrwertsteuer oder günstige Posttarife) wesentlich größer als üblicherweise angenommen. Einiges wird sich ändern müssen, meinen die Autoren: "It is time to review and renew media policy arrangements and bring them in line with the principles purportedly behind them and with the times that we live in".
Datenschutz/Privacy, Vorratsdaten, ...
Kommission und BEREC
Netzneutralität
Sonstige Telekom-Sachen:
Medien/Meinungsäußerungsfreiheit
Verbraucherschutz/Vertragsrecht
  • Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher, die am 10. Oktober auch im Rat angenommen wurde, regelt das Fernabsatzrecht neu; die Haustürgeschäfts-RL und die Fernsabsatz-RL werden aufgehoben. Die Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt - voraussichtlich gegen Ende dieses Jahres - in Kraft treten; zwei Jahre später müssen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung veröffentlicht sein und zweieinhalb Jahre später (also gegen Mitte 2014) müssen sie dann angewendet werden. Unter anderem darf dann der Verbraucher nicht mehr verpflichtet sein, "bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen." (die nach Ansicht der Kommission wichtigsten Änderungen sind in dieser Pressemitteilung zusammengefasst).
  • Daneben schlägt die Kommission ein (fakultatives) "Gemeinsames Europäisches Kaufrecht" vor, gewissermaßen als 28. Rechtsordnung, die nur im Falle einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien angewendet wird (bei Verbraucherverträgen zudem nur, wenn der Verbraucher "ausdrücklich und gesondert von seiner Erklärung, mit der er dem Vertragsschluss zustimmt, einwilligt"); das Europäische Kaufrecht soll nicht nur für Kaufverträge anwendbar sein, sondern auch für "Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte gleich, ob auf einem materiellen Datenträger oder nicht, die der Nutzer speichern, verarbeiten oder wiederverwenden kann oder zu denen er Zugang erhält, unabhängig davon, ob die Bereitstellung gegen Zahlung eines Preises erfolgt oder nicht"). Die wichtigsten Dokumente: Vorschlag für die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches KaufrechtMitteilung der KommissionFAQsPresseaussendung.

Thursday, October 13, 2011

Aus aktuellem Anlass: zur Finanzierung der Regulierungsbehörde

Die politischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit vermuteten Korruptionsfällen, die sich auch im politischen Umfeld der Telekommunikationsgesetzgebung abgespielt haben sollen, gehen weiter. Aktuell hat Peter Pilz, Nationalratsabgeordneter der Grünen, laut Bericht im Standard einen neuen Verdacht geäußert. Er habe, ich zitiere jetzt den Standard, ein Vernehmungsprotokoll von Walter Meischberger aus dem Jahr 2009 präsentiert, "in dem sich der Ex-FPÖ-Politiker schwertut, seine Leistung für zwei Rechnungen an die Kommunikationsberatung des Lobbyisten Peter Hochegger darzulegen: 'Um welches Lobbying-Projekt es im Konkreten ging, kann ich nicht sagen.' Nur so viel: Seine Aufgabe ('es ging um Regulatoren' beim Festnetz) wäre es gewesen, 'in den Parlamentsklubs von BZÖ und FPÖ' zu lobbyieren. Einen ÖVP-FPÖ-Antrag von 2005 (damals eingebracht von Uwe Scheuch und Ulrike Baumgartner-Gabitzer) hält Pilz jetzt für ein mögliches Ergebnis von Meischbergers Lobbying."

Ich will diese Behauptungen nicht kommentieren, sondern gebe bloß wieder, was NRAbg. Dr. Pilz laut Standard gesagt haben soll, ohne mich damit zu identifizieren. Ich möchte nur aus rechtlicher Sicht kurz die damals erfolgten Änderungen darlegen.

Die knappe Vorgeschichte: die Telekom-Regulierungsbehörde (damals: Telekom Control GmbH) wurde seit ihrer Einrichtung im Jahr 1997 durch Finanzierungsbeiträge der Telekom-Branche (im Wesentlichen anteilig nach ihren Umsätzen - und damit überwiegend von der Telekom Austria/Mobilkom) finanziert. Dieses Finanzierungsbeitragsmodell wurde auch bei der Schaffung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH im Jahr 2001 beibehalten und damit auf die Rundfunkbranche ausgedehnt. Der ORF war allerdings der Auffassung, dass er, falls überhaupt, nur weniger beitragen müsste und bekämpfte einen Bescheid, mit dem er zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen verpflichtet worden war, beim Verfassungsgerichtshof - mit Erfolg: Mit Erkenntnis vom 7.10.2004, G 3/04, hob der VfGH Teile des KommAustria-Gesetzes auf.

Der VfGH hatte zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Mitfinanzierung der Regulierungsbehörde durch die regulierten Unternehmen, sah die konkreten Finanzierungsregeln jedoch insoweit als unsachlich und daher verfassungswidrig an, als sie dazu führten, "dass die Beitragspflichtigen auch Aufgaben finanzieren müssen, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (können), bzw die nicht grundsätzlich alle in Betracht kommenden Interessenten nach dem Maßstab des (objektiven) Interesses erfassen." Vereinfacht: die regulierten Unternehmen sollten die Behörde nicht auch noch dafür bezahlen müssen, dass sie von ihr zB bestraft werden.

Damit war klar, dass die Finanzierung der RTR und KommAustria auf eine neue gesetzliche Grundlage zu stellen war, und dass auch der Bund einen Anteil der Finanzierung beitragen musste (beschlossen wurde schließlich ein Bundesanteil von 25%). Formal waren zwar nur die Rundfunkveranstalter betroffen, aber natürlich wären die Telekomunternehmen, hätte man die Regeln für sie nicht auch entsprechend modifiziert, umgehend zum VfGH gegangen und hätten ebenso Recht bekommen. Allerdings waren bis dahin die Beiträge jeweils gezahlt worden, sodass eine rückwirkende Änderung jedenfalls nicht zwingend erforderlich schien. Freilich wurden im Hintergrund auch Überlegungen angestellt, mit welchen rechtlichen Winkelzügen allenfalls doch noch eine Bekämpfung auch früherer und laufender Beitragszahlungen möglich gewesen wäre, sodass durchaus auch für den Gesetzgeber bzw die Regulierungsbehörde eine gewisse Unsicherheit verblieb und dementsprechend eine Kompromisslösung angestrebt wurde, die Rechtsfrieden und Rechtssicherheit bieten würde.

Vor diesem Hintergrund ist der von NRAbg. Dr. Pilz angesprochene Initiativantrag (544/A 22. GP; pdf) zu sehen. Der Initiativantrag (anstelle einer Regierungsvorlage) war naheliegend, weil die Reparatur zur Sicherung der Finanzierung der Regulierungsbehörde natürlich möglichst rasch über die Bühne gehen sollte. Der Antrag sah - vereinfacht gesagt - vor, dass die neuen Regeln für den Rundfunkbereich rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten sollten, die neuen Regeln für den Telekombereich mit 1. Jänner 2006 (siehe § 17 Abs 6 und 7 KOG im Antrag).

Im Zuge der Beratungen im zuständigen Ausschuss wurde dann von den Abgeordneten Dr. Baumgartner-Gabitzer und Dr. Bösch ein Änderungsantrag eingebracht, mit dem das Inkrafttreten auch der Regeln für den Telekombereich auf den 1. Jänner 2005 vorverlegt wurde (Ausschussbericht 837 BlgNR 22. GP, pdf Bericht, pdf Gesetzestext). In dieser Form wurde die Novelle - übrigens mit Zustimmung der Grünen - auch beschlossen (siehe dazu zB die Presseaussendung des Paralments) und am 27.04.2005 mit BGBl I 2005/21 kundgemacht, nur etwa dreieinhalb Monate nach Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH (BGBl I 2005/3).

Dass die Regelung kommen musste, war nach dem Erkenntnis des VfGH klar, allfälliges Lobbying konnte daher wohl nur bei der Höhe des Bundesanteils und/oder dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nützlich sein. Dass die schließlich - mit dem Abänderungsantrag zum Initiativantrag angestoßene - rückwirkende Inkraftsetzung nicht nur für den Rundfunk-, sondern auch für den Telekombereich eine Ersparnis auch für die Telekom Austria (wie für alle anderen Telekomunternehmen) brachte, ist klar und wurde von der Telekom Austria auch transparent in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2005 auf Seite 34 ausgewiesen (siehe den kleinen Ausschnitt oben); für alle Telekombetreiber ging es dabei um einen Betrag von zusammen unter 2 Mio Euro, anteilig nach Umsatz verteilt auf alle Unternehmen. Wie es im Hintergrund zu dieser Änderung gekommen ist, dazu lässt sich natürlich allein mit den Gesetzesmaterialien nichts sagen.

EGMR: keine Verletzung des Art 10 EMRK, wenn die Post Tierschutz-Newsletter bei "Bitte keine Werbung"-Aufklebern nicht zustellt

Der Schweizer Verein gegen Tierfabriken (VgT) ist ein durchaus kämpferischer Verein, auch vor Gericht, insbesondere auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (siehe die Urteile vom 28.6.2001, VgT gegen Schweiz, und vom 30.6.2009, VgT gegen Schweiz (Nr. 2); siehe dazu im Blog hier).

Ein Urteil "VgT gegen Schweiz (Nr. 3)" wird es aber zumindest bis auf weiteres nicht geben - denn mit Entscheidung vom 20. September 2011 hat der EGMR nun eine Beschwerde des VgT als unzulässig zurückgewiesen (Entscheidung vom 20.09.2011, Verein gegen Tierfabriken gegen Schweiz (Appl. no. 48703/08; siehe auch die Pressemitteilung des EGMR).

Der VgT wollte schon 1999 seine VgT-Nachrichten in St. Gallen mit der Post als unadressierte Massensendung an alle Haushalte schicken. Die Post weigerte sich und wurde vom VgT geklagt - der Prozess ging bis vor das Schweizer Bundesgericht, das dem VgT recht gab (BGE 129 III 35; die Zustellung falle zwar nicht unter den Universaldienst, aber die Weigerung der Post, die Publikationen des VgT  zu transportieren, stellte unter den gegebenen Umständen - insbesondere der "marktmächtigen Position" der Post - einen Verstoß gegen die guten Sitten dar).

In der Folge nahm die Post die VgT-Nachrichten zwar zur Zustellung an, teilte dem VgT aber im April 2007 mit, dass sie diese Zeitschriften nicht mehr an Haushalte mit "Stopp-Kleber" ("keine Werbung")  zustellen werde, was sie bis dahin irrtümlich getan habe. Nach den Bedingungen für "PromoPost" würden nur "offizielle" Mailings in alle Briefkästen verteilt, "kommerzielle" Sendungen mit Werbecharakter aber nur an Briefkästen, die nicht mit dem "Stopp-Kleber" gekennzeichnet sind. Dagegen klagte der VgT wiederum, und das Verfahren ging wieder bis vor das Bundesgericht, endete aber mit einer Niederlage des VgT (Urteil vom 20.8.2008, 4A_144/2008). Das Bundesgericht führte in seinem Urteil unter anderem aus:
"Die Informationsfreiheit gewährt jeder Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 BV). Auch der Beschwerdeführer anerkennt jedoch, dass sein Recht, seine Meinung zu verbreiten, die Grenze an der Freiheit der Informationsempfänger findet, die Annahme gewisser nicht adressierter Sendungen durch entsprechende Angaben auf den Briefkästen zu verweigern. Die Berücksichtigung der Erklärung 'Stopp - Keine Werbung' bei der Verteilung unadressierter Sendungen stellt daher grundsätzlich keinen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit dar."
Der VgT erhob Beschwerde an den EGMR, da er sich durch diese Entscheidung in seinem Recht auf feie Meinungsäußerung und Nichtdiskriminierung verletzt erachtete. Der EGMR ließ offen, inwieweit den Staat eine Verantwortung für die Ablehnung der Zeitschriftenzustellung durch die Post treffe, da die Beschwerde aus anderen Gründen jedenfalls unzulässig war. Der EGMR prüft dann, ob eine Verletzung des Art. 10 EMRK darin liegen könnte, dass die Schweiz einer allfälligen positiven Verpflichtung, die Verteilung der Zeitschrift durch die Post auch an Briefkästen mit dem Stopp-Kleber nicht nachgekommen wäre.

Die Post und der VgT, so der EGMR,  hätten als private Geschäftspartner gehandelt. Die Bedingungen für die Verteilung von Veröffentlichungen seien in der PromoPost-Broschüre klar definiert worden und Teil das Angebots an jedermann, der Publikationen zustellen lassen wolle. Die Mitgliedstaaten hätten auch den Beurteilungsspielraum, um von einem zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis, die Publikationen des VgT bei Anbringung eines "Stopp-Klebers" nicht zugestellt zu bekommen, ausgehen zu können. Da nur an Biriefkästen mit dem Stopp-Kleber nicht zugestellt wurde, sei die Auswirkung der Maßnahme auch begrenzt gewesen (auch wenn nach Angaben des VgT jeder zweite Briefkasten einen derartigen Aufkleber trägt). Ein Verbot oder eine Vorabkontrolle der Zeitschrift sei nie zur Diskussion gestanden. Ohne den Grundsatz zu verkennen, dass die Meinungsäußerungsfreiheit auch für Ideen gelte, die verletzen, schockieren oder beunruhigen, müsse doch dem wichtigen Interesse des Konsumentenschutzes und des Schutzes von unbewohnten Wohnungen Rechnung getragen werden. Der EGMR verweist dabei auf die Ausführungen des Schweizer Bundesgerichts, wonach die von der Post festgelegten Kriterien nach Beschwerden von Postkunden festgelegt worden waren und den Bedürfnissen der Verwender des Stopp-Klebers entsprechen.     Schließlich stützte sich der EGMR noch darauf, dass die nationalen Instanzen sorgfältig geprüft und ihre Entscheidungen überzeugend und detailliert begründet hatten. Eine Verletzung der positiven Verpflichtungen der Schweiz, die Meinungsäußerungsfreiheit des VgT zu schützen, war daher nicht festzustellen.

Zur Diskriminierung nach Art. 14 (in Verbindung mit Art. 10) EMRK schließt der EGMR nicht aus, dass grundsätzlich ein derartiges Problem entstehen könnte, da der VgT nicht als politische Partei (deren Mitteilungen an alle Haushalte verteilt würden) beurteilt wurde. Im konkreten Fall habe die unterschiedliche Behandlung aber ein legitimes Ziel (Schutz der Konsumenten und unbewohnter Wohnungen) verfolgt und sei im Hinblick auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig gewesen. Wichtig sei auch, dass der VgT Zugang zu anderen Verteilsystemen gehabt habe und damit nicht vollständig seiner Möglichkeit beraubt worden sei, seine Ideen zu verbreiten. Auch im Hinblick auf die behauptete Diskriminierung betont der EGMR wiederum das privatrechtliche - gleichrangige - Verhältnis zwischen Post und VgT.

Zulässige Differenzierung bei Postversendung - wie wäre das im Internet?
Nur eine kurze Anmerkung, keine Vertiefung, zur möglichen Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf Fragen der Netzneutralität: im Grundsatz handelt es sich meines Erachtens - jedenfalls "absenderseitig" - um eine durchaus vergleichbare Konstellation. Nehmen wir an, ein Contentanbieter (etwa ein Videoportal, vielleicht eine Rundfunkanstalt) will "bandbreitenintensiven" Content im Web bereitstellen und sieht sich ISPs gegenüber, die für die ungehinderte "Zustellung" an ihre Kunden ein (höheres) Entgelt verlangen (bzw. bei Nichtzahlung den Verkehr zur Website des Contentanbieters einschränken, etwa durch gezielte Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Downloads). Da wir es auch hier mit privaten Geschäftspartnern zu tun haben, wäre ein derartiges Verlangen - jedenfalls im Fall transparenter und konsistenter Bedingungen, die auch nichtdiskriminierend angewandt werden und sofern alternative "Zustellmöglichkeiten" verbleiben (auch wenn diese nicht gleich günstig sind) - wohl mit Art 10 EMRK vereinbar und noch kein unzulässiger Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit.
Zur Vermeidung von Missverständnissen: Das heißt freilich nicht, dass solche Einschränkungen nicht am Maßstab des Wettbewerbsrechts zu prüfen wären (wie dies übrigens auch das Schweizer Bundesgericht getan hat), allenfalls nicht nur im Hinblick auf einen möglichen Marktmachtmissbrauch, sondern auch auf das Kartellverbot, wenn es etwa Hinweise auf abgestimmtes Verhalten von ISPs gäbe. Und ich beziehe mich hier im Übrigen nur auf das Verhältnis von klassischem Contentanbieter (im Postbeispiel der Versender von Publikationen) und ISPs (die "Post"), nicht auf die Frage, wie Einschränkungen der Netzneutralität im Verhältnis gegenüber den "Empfängern" zu beurteilen wären (wobei natürlich im Netz jeder in gewissem Umfang sowohl/als auch ist).
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PS: der EGMR hat vor kurzem auch den Fall Vellutini und Michel gegen Frankreich (Appl. no. 32820/09) entschieden und dabei (mit 6:1 Stimmen) in der Verurteilung von Polizeigewerkschaftern wegen politischer Beleidigung eines Bürgermeisters in einem Gewerkschaftsflugblatt eine Verletzung des Art 10 EMRK gesehen.
Außerdem hat der EGMR nun auch offiziell mitgeteilt, dass die Verweisung an die Große Kammer im Fall Mosley (dazu hier, hier und hier) abgelehnt wurde (ebenso in den Fällen Otegi Mondragon gegen Spanien - siehe dazu hier - und RTBF gegen Belgien - dazu hier).

Tuesday, October 11, 2011

Wir sind (erweiterte) Spitze! Oder: Habemus Index

Nehmen wir an, der (nun: Ex-)Trainer des österreichischen Fußballnationalteams hätte nach den letzten verlorenen Spielen Folgendes gesagt:
"Wir haben uns zwar weder für die Welt- noch Europameisterschaften qualifiziert und belegen keinen Spitzenplatz, gehören aber doch zur erweiterten Spitze nicht nur in Europa, sondern weltweit."
Ob ihm das seine Ablöse erspart hätte?

Der gerade frisch veröffentlichte jüngste Band der RTR-Schriftenreihe (pdf) trägt den Titel "Messung von informatorischer und technologischer Reife - Der Networked Readiness Index und andere Technologieindizes"; dort heißt es in der zusammenfassenden Schlussbemerkung wörtlich:
"Österreich belegt in IKT-Angelegenheiten zwar keinen Spitzenplatz, gehört aber doch zur erweiterten IKT-Spitze, nicht nur in Europa, sondern weltweit."
Das Büchlein beschäftigt sich zuvor in teilweise durchaus interessantem Detail mit den Einzelheiten des NRI und anderer Technologieindizes (wahrscheinlich handelt es sich dabei um das "Reverse Engineering des NRI", von dem im "Fortschrittsbericht" des sogenannten Kompetenzzentrums Internetgesellschaft - siehe dazu  hier - die Rede war; siehe dort auch zur - sich in den letzten Jahren beständig verschlechternden - Position Österreichs im NRI). Aber die Schlussbemerkung ist insofern besonders interessant, als sie gewissermaßen in a nutshell den tatsächlichen Stellenwert der IKT-Politik in Österreich deutlich macht. Nach einem Hinweis auf die EU-Strategie i2010 und den in Österreich daraufhin entwickelten "IKT-Maßnahmenplan" (gemeint ist wahrscheinlich der weitgehend folgenlos gebliebene "IKT-Masterplan") wird erwähnt, dass in der Folge "Institutionen ins Leben gerufen [worden seien], die mit der Ausarbeitung einer IKT-Strategie und der Umsetzung konkreter Maßnahmen betraut wurden." Dann heißt es wörtlich:
"Die ersten wesentlichen Arbeiten kamen von der Internetoffensive Österreich, die jetzt vom Kompetenzzentrum Internetgesellschaft fortgeführt werden."
Bemerkenswert daran ist nicht nur, dass der von der RTR selbst erstellte Masterplan damit en passant - wohl nicht zu Unrecht - als nicht wesentliche Arbeit beurteilt wird, sondern mehr noch, dass der Internetoffensive zugebilligt wird, wesentliche Arbeit geleistet zu haben (wir erinnern uns: das wesentliche Ergebnis der Internetoffensive war eine "Internetdeklaration", die es zu durchaus eindrucksvollen Werten im BlaBlaMeter bringt; siehe dazu hier). Auch dass die Arbeiten der Internetoffensive nun vom "Kompetenzzentrum Internetgesellschaft" fortgeführt würden, ist zumindest nicht zwingend aus den veröffentlichten Dokumenten ableitbar. Weiter im Schlusswort:
"Dass darin hohe Repräsentanten wichtiger Bundesministerien und österreichischer Institutionen vertreten sind, zeigt den Stellenwert, den IKT in Österreich mittlerweile einnimmt."
Dass "hohe Repräsentanten wichtiger Bundesministerien" (zwei Sektionschefs, zwei Abteilungsleiter) und - beratend - "österreichischer Institutionen" (ein Geschäftsführer der RTR, ein Lobbyist und ein weiterer Vertreter der "Internetoffensive") vertreten sind, zeigt vielleicht wirklich "den Stellenwert" (ausdrücklich nicht: "den hohen Stellenwert"!): politisch Verantwortliche sind nämlich nicht vertreten, und Gremien ähnlicher Zusammensetzung gibt es fast unzählige in der Verwaltung (übrigens: in den USA gibt es Regeln, dass Lobbyisten nicht in vergleichbaren Boards sitzen dürfen! Siehe dazu die aktuellen "final guidelines"). Weiter im Zitat:
"Von daher war es wichtig, mittels eines geeigneten Instruments, den gegenwärtigen IKT-Zustand festzustellen, Stärken und Schwächen zu ermitteln und darauf aufbauend Strategien und Maßnahmen zu entwerfen, um dem selbst auferlegten Ziel, Österreich an die IKT-Spitze heranzuführen, näher zu kommen. Die Wahl dieses Instruments fiel auf den Networked Readiness Index [...]. Zwar hat auch der NRI als einer der prominentesten Vertreter seiner Art bestimmte methodische Unschärfen. Trotzdem ist die Entscheidung Österreichs, bei der Verfolgung seiner IKT-Ziele auf einen objektiven, international anerkannten Maßstab zurückzugreifen, jedenfalls zu begrüßen und zeigt, wie wichtig Österreich eine gute IKT-Performance geworden ist."
Daraus könnte man vielleicht eine Quizfrage für die Millionenshow basteln:
Was zeigt, "wie wichtig Österreich seine IKT-Performance geworden ist?" Ist es
a) die flächendeckend gesicherte Breitbandbversorgung mit (zB) >8 Mbit/s in ganz Österreich 
b) ...
c) ...
d) "die Entscheidung Österreichs, bei der Verfolgung seiner IKT-Ziele auf einen objektiven, international anerkannten Maßstab [Networked Readiness Index] zurückzugreifen"

Richtig ist natürlich d (a ist leider erfunden)