Der österreichische Presserat ist zwar nur für Holzmedien und ihre Online-Ableger zuständig, der heute veröffentlichte "Tätigkeitsbericht 2010" widmet sich aber zuallererst einem Fall aus dem Rundfunkbereich, nämlich der Auseinandersetzung um die Reichweite des Redaktionsgeheimnisses im Zusammenhang mit der ORF-Sendung "Am Schauplatz" zum Thema Neonazis (dazu im Blog hier, hier, hier und hier). Das geschieht unter der Überschrift "Aktuelle Fragen zur Pressefreiheit in Österreich", wobei natürlich auch noch der Fall der beiden profil-Journalisten, die auf Grund eines deutschen Rechtshilfeersuchens wegen der nach deutschem Recht wohl unzulässigen Veröffentlichung aus Akten eines anhängigen Strafverfahrens als Beschuldigte vernommen wurden, erwähnt wird. Conclusio des Presserats: "Die Grundrechte der Kommunikationsfreiheit, die für eine Demokratie unverzichtbar sind, können auch bei uns schwerwiegenden Angriffen ausgesetzt sein, die es abzuwehren gilt, auch seitens des Presserats." Jetzt wäre natürlich noch interessant zu wissen, wie der Presserat Fehler von Staatsanwälten oder Fehlurteile eines Gerichts abwehren will ...
Katholiken unter sich
Der Presserat berichtet im Tätigkeitsbericht erstmals auch über "Entscheidungen", wobei im Jahr 2010 vier Beschwerden und eine "Mitteilung" eingebracht wurden, aber keine einzige Entscheidung eines Senats in einem Beschwerdeverfahren ergangen ist. Eine Beschwerde wurde von einem Ombudsman bereinigt und führte zur großartigen Lösung, dass dem Beschwerdeführer, der sich von der Presse falsch zitiert fühlte, die Möglichkeit einer Stellungnahme in einem Leserbrief eingeräumt wurde(!). Online ist der Artikel, um den es hier ging, natürlich immer noch in der Originalfassung - ohne Hinweis auf eine Richtigstellung der Zitate - abrufbar, den Leserbrief habe ich online nicht gefunden (aus dem Bericht des Presserats geht auch nicht hervor, ob der Beschwerdeführer - über seine im Artikel beschriebene Protestaktion kann man hier mehr lesen - wirklich falsch zitiert wurde; seine Aussagen dürften sich übrigens auch in der von ihm bereinigten Version nicht allzu sehr von jenen unterscheiden, wie sie Hoffer und Annen in Deutschland vorgeworfen wurden; deren Verurteilung wurde vom EGMR nicht als Verletzung des Art 10 EMRK beurteilt, siehe im Blog dazu hier).
Vielleicht war es im konkreten Fall ganz passend, dass die Beschwerde des ultra-katholischen Aktivisten gegen die der katholischen Kirche nicht gerade fernstehende "Presse" vom Ombudsmann Dr. Feichtlbauer betreut wurde, der laut KathPress ja der Auffassung ist, "die 'bewusste, gezielte oder auch gleichgültige Verletzung religiöser Gefühle durch Medien' könnte durchaus Gegenstand eines Verfahrens durch den Presserat sein". [Im Original steht übrigens: "Die 'bewusste, gezielte oder auch gleichgültige Verletzung religiöser Gefühle durch Medien' könnte durchaus Gegenstand eines Verfahrens durch den Presserat sein und sei auch ein berechtigtes Anliegen, führte der katholische Publizist aus." Dass der katholische Publizist und Presserats-Ombudsmann die Verletzung religiöser Gefühle tatsächlich als berechtigtes Anliegen beurteilt, halte ich dennoch für nicht sehr plausibel],
Veröffentlichung der Entscheidung in einem "amtswegig" geführten Verfahren
Eigentlich sieht die Verfahrensordnung der Beschwerdesenate des Presserates vor, dass die Senatsmitglieder, der Ombudsman und sämtliche Hilfskräfte zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und sich die Verschwiegenheitspflicht "auch auf den Inhalt der Verhandlungen, Abstimmungen und Entscheidungen" erstreckt, soweit diese nicht gemäß den §§ 15 und 24 der Verfahrensordnung veröffentlicht wurden. Das heißt insbesondere, dass der Inhalt einer in einem amtswegigen Verfahren getroffenen Entscheidung von den Senatsmitgliedern des Presserats und deren Hilfskräften nicht bekanntgegeben werden darf, was vielfach (auch von mir) kritisiert wurde.
Aber auf der Basis der geltenden Verfahrensordnung kann die nun im Tätigkeitsbericht erfolgte Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Presseratsentscheidung im Fall Dr. Moser gegen Tageszeitung "Österreich" nicht ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zustande gekommen sein. Denn der Tätigkeitsbericht wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen, der von den Senaten oder einer "Hilfskraft" offensichtlich über den Inhalt der Enscheidung berichtet worden war. Und nun ist der Inhalt der Entscheidung jedenfalls für jedermann im Tätigkeitsbericht verfügbar. Dass eine Pseudo-Anonymisierung versucht wurde, hilft nichts, denn natürlich ist die "Tageszeitung Ö***" für jedermann erkennbar, genauso wie "Dr. M***", der "als R***-Präsident" oberster Korruptionsbekämpfer der Republik sei. Dass auch der Beschwerdeführer den Tätigkeitsbericht als Veröffentlichung des "Urteils" des Presserats in seiner Beschwerdesache versteht, geht aus der entsprechenden Meldung auf der Website des Rechnungshofs hervor.
Nicht dass ich etwas gegen die Veröffentlichung der Entscheidungen in "amtswegigen" Presserats-Verfahren hätte (im Gegenteil) - aber es ist schon bemerkenswert, wie nonchalant sich der Presserat, nachdem er sich zunächst eine extrem rigide Verfahrensordnung gibt, die jede Information über das Ergebnis einer "amtswegig" behandelten Angelegenheit untersagt, einfach über die selbst geschaffenen Regeln hinwegsetzt. Immerhin hat die Mitgliederversammlung des Presserats nun drei Arbeitsgruppen eingesetzt, die den "Ehrenkodex" überarbeiten, Regeln für die Finanzberichterstattung erarbeiten und die Verfahrensordnung evaluieren sollen.
Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass der Geschäftsführer des Presserats heute bei einer Veranstaltung in der Akademie der Wissenschaften unter den Vorteilen des Presserates auch die "größere Flexibilität und Anpassungsfähigkeit im Vergleich zur staatlichen Regulierung mit langwierigen Gesetzgebungsprozessen" aufzählte. Eine gewagte Ansage für einen Verein, dessen Gründung jahrelange Verhandlungen vorangegangen waren, bei dem zwischen Gründung und Aufnahme der operativen Tätigkeit etwa neun Monate vergingen und der es seit der Gründung nicht einmal geschafft hat, den "Ehrenkodex" rudimentär anzupassen (nicht einmal die lange versprochenen und in der Verfahrensordnung schon mit [*] als Platzhalter referenzierten Regeln betreffend die Finanzberichterstattung wurden bis jetzt geschaffen).
Inzwischen warten wir auf die erste offziell veröffentlichte Beschwerdeentscheidung des Presserats: Der Geschäftsführer des Presserats hat heute nämlich auch mitgeteilt, dass es mittlerweile eine erste in einem Beschwerdeverfahren getroffene Entscheidng gäbe, die den Betroffenen bereits mitgeteilt worden sei und die wohl in den nächsten Tagen auf der Website veröffentlicht werde.
Thursday, March 31, 2011
Tuesday, March 29, 2011
"Im Namen des Gesetzes": einstweiliges Ausstrahlungsverbot als Verstoß gegen Art 10 EMRK
In seinem heutigen Urteil in der Sache RTBF gegen Belgien (Appl. no. 50084/86) zieht der EGMR enge Grenzen für die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen gegen die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen.
RTBF, die öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt der französischsprachigen Gemeinschaft Belgiens, produzierte ein monatliches (Investigativ)Magazin über rechtliche Themen mit dem Titel "Au nom de la loi" (im Namen des Gesetzes); nach Zeitungsberichten über Beschwerden von Patienten eines Neurochirurgen berichtete das Magazin, ausgehend von diesen Beschwerden, allgemein über medizinische Risken und Aufklärungs- und Informationspflichten. Der Chirurg verweigerte ein Interview, führte aber ein ausführliches Gespräch mit den Journalisten. Vor der geplanten Ausstrahlung des Beitrags erwirkte der Chirurg eine einstweilige Verfügung gegen die Ausstrahlung, die in allen Instanzen bestätigt wurde; das Hauptsacheverfahren wurde ausgesetzt und bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim EGMR nicht fortgesetzt.
Der EGMR stellte zunächst eine Verletzung des Art 6 EMRK fest, da die Court de cassation den wesentlichen Inhalt des Rechtsmittels von RTBF aus übertriebenem Formalismus nicht zugelassen hatte.
Belgien wandte gegen die Zulässigkeit der Beschwerde ein, dass das Hauptsacheverfahren nicht fortgesetzt worden war und RTBF daher nicht alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Die einstweilige Verfügung sei eben nur einstweilig, die Richter im Hauptsacheverfahren seien an die EV nicht gebunden. Der EGMR folgte dieser Argumentation nicht: Selbst wenn RTBF das Hauptsacheverfahren gewinnen würde, könnte der Schaden, der durch das einstweilige Ausstrahlungsverbot angerichtet worden sei, nicht mehr rückgängig gemacht werden. Unter diesen Umständen kann das Hauptsacheverfahren jedenfalls nicht als effektives innerstaatliches Rechtsmittel gegen das einstweilige Ausstrahlungsverbot angesehen werden. Wie der EGMR schon ausgesprochen hat, ist Information eine verderbliche Ware, und die Verzögerung der Veröffentlichung - auch nur für kurze Zeit - könnte ihr jeden Wert nehmen.
Dass das einstweilige Ausstrahlungsverbot einen Eingriff darstellte, war unstrittig. Nächster Schritt im Prüfungsschema war damit die Frage, ob der Eingriff gesetzlich vorgesehen sei. Artikel 10 EMRK verbiete als solches nicht, dass ein Eingriff auch vor einer Veröffentlichung (Ausstrahlung) erfolge; solche vorherigen Eingriffe bergen allerdings große Gefahren, sodass eine besonders genaue Prüfung durch den EGMR gefordert sei. Solche vorherigen Eingriffe müssten daher in einer besonders genauen gesetzlichen Regelung vorgesehen sein, die eine klare Abgrenzung der möglichen Verbote und eine effektive gerichtliche Kontrolle gegen möglichen Missbrauch sicherstellt.
In der Folge untersuchte der EGMR die belgische Rechtslage und Rechtsprechung und stellte ziemliche Unterschiede in der Rechtsprechung fest, sodass RTBF die möglichen Konsequenzen einer Ausstrahlung nicht angemessen ("á un degré raisonnable") habe vorhersehen können. Die unterschiedlichen Verfügungen seien "durch ihre Widersprüche charakterisiert", sogar wenn sie von verschiedenen Richtern desselben Gerichts getroffen wurden ("Ces différentes ordonnances se caractérisent par leur contradiction, même lorsqu'elles sont prises par des juges différents au sein de la même juridiction").
Gerichtliche Kontrolle der Verbreitung von Informationen durch welches Medium auch immer, auf der Grundlage einer Interessenabwägung, ist unvorstellbar ohne einen feststehenden Rahmen präziser Regelungen ("un contrôle judiciaire de la diffusion des informations par quelque support de presse que ce soit, opéré par le juge des référés, sur la base de la mise en balance des intérêts en conflit et dans le but d'aménager un équilibre entre ces intérêts, ne saurait se concevoir sans un cadre fixant des règles précises et spécifiques pour l'application d'une restriction préventive à la liberté d'expression.")
Der EGMR betont auch, dass die Ausstrahlung von Fernsehsendungen häufig angekündigt wird, sodass betroffene Personen vor Ausstrahlung noch eine richterliche Verfügung beantragen können; der bestehende Ermessensspielraum der (belgischen) Richter könne zu einer Kasuistik bei der Erlassung einstweiliger Verfügungen führen, die das Wesen der Informationsfreiheit gefährde. Insgesamt betrachtet biete die Rechtslage in Belgien nicht die von der EMRK verlangte Vorhersehbarkeit und damit auch nicht den notwendigen rechtsstaatlichen Schutz.
Da der EGMR schon das Vorliegen der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für den Eingriff verneinte, brauchten die weiteren Kriterien (Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft, legitimes Ziel, Verhältnismäßigkeit) nicht mehr geprüft werden.
Update 12.10.2011: die beantragte Verweisung an die Große Kammer wurde abgelehnt, das Urteil ist damit endgültig.
RTBF, die öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt der französischsprachigen Gemeinschaft Belgiens, produzierte ein monatliches (Investigativ)Magazin über rechtliche Themen mit dem Titel "Au nom de la loi" (im Namen des Gesetzes); nach Zeitungsberichten über Beschwerden von Patienten eines Neurochirurgen berichtete das Magazin, ausgehend von diesen Beschwerden, allgemein über medizinische Risken und Aufklärungs- und Informationspflichten. Der Chirurg verweigerte ein Interview, führte aber ein ausführliches Gespräch mit den Journalisten. Vor der geplanten Ausstrahlung des Beitrags erwirkte der Chirurg eine einstweilige Verfügung gegen die Ausstrahlung, die in allen Instanzen bestätigt wurde; das Hauptsacheverfahren wurde ausgesetzt und bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim EGMR nicht fortgesetzt.
Der EGMR stellte zunächst eine Verletzung des Art 6 EMRK fest, da die Court de cassation den wesentlichen Inhalt des Rechtsmittels von RTBF aus übertriebenem Formalismus nicht zugelassen hatte.
Belgien wandte gegen die Zulässigkeit der Beschwerde ein, dass das Hauptsacheverfahren nicht fortgesetzt worden war und RTBF daher nicht alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Die einstweilige Verfügung sei eben nur einstweilig, die Richter im Hauptsacheverfahren seien an die EV nicht gebunden. Der EGMR folgte dieser Argumentation nicht: Selbst wenn RTBF das Hauptsacheverfahren gewinnen würde, könnte der Schaden, der durch das einstweilige Ausstrahlungsverbot angerichtet worden sei, nicht mehr rückgängig gemacht werden. Unter diesen Umständen kann das Hauptsacheverfahren jedenfalls nicht als effektives innerstaatliches Rechtsmittel gegen das einstweilige Ausstrahlungsverbot angesehen werden. Wie der EGMR schon ausgesprochen hat, ist Information eine verderbliche Ware, und die Verzögerung der Veröffentlichung - auch nur für kurze Zeit - könnte ihr jeden Wert nehmen.
Dass das einstweilige Ausstrahlungsverbot einen Eingriff darstellte, war unstrittig. Nächster Schritt im Prüfungsschema war damit die Frage, ob der Eingriff gesetzlich vorgesehen sei. Artikel 10 EMRK verbiete als solches nicht, dass ein Eingriff auch vor einer Veröffentlichung (Ausstrahlung) erfolge; solche vorherigen Eingriffe bergen allerdings große Gefahren, sodass eine besonders genaue Prüfung durch den EGMR gefordert sei. Solche vorherigen Eingriffe müssten daher in einer besonders genauen gesetzlichen Regelung vorgesehen sein, die eine klare Abgrenzung der möglichen Verbote und eine effektive gerichtliche Kontrolle gegen möglichen Missbrauch sicherstellt.
In der Folge untersuchte der EGMR die belgische Rechtslage und Rechtsprechung und stellte ziemliche Unterschiede in der Rechtsprechung fest, sodass RTBF die möglichen Konsequenzen einer Ausstrahlung nicht angemessen ("á un degré raisonnable") habe vorhersehen können. Die unterschiedlichen Verfügungen seien "durch ihre Widersprüche charakterisiert", sogar wenn sie von verschiedenen Richtern desselben Gerichts getroffen wurden ("Ces différentes ordonnances se caractérisent par leur contradiction, même lorsqu'elles sont prises par des juges différents au sein de la même juridiction").
Gerichtliche Kontrolle der Verbreitung von Informationen durch welches Medium auch immer, auf der Grundlage einer Interessenabwägung, ist unvorstellbar ohne einen feststehenden Rahmen präziser Regelungen ("un contrôle judiciaire de la diffusion des informations par quelque support de presse que ce soit, opéré par le juge des référés, sur la base de la mise en balance des intérêts en conflit et dans le but d'aménager un équilibre entre ces intérêts, ne saurait se concevoir sans un cadre fixant des règles précises et spécifiques pour l'application d'une restriction préventive à la liberté d'expression.")
Der EGMR betont auch, dass die Ausstrahlung von Fernsehsendungen häufig angekündigt wird, sodass betroffene Personen vor Ausstrahlung noch eine richterliche Verfügung beantragen können; der bestehende Ermessensspielraum der (belgischen) Richter könne zu einer Kasuistik bei der Erlassung einstweiliger Verfügungen führen, die das Wesen der Informationsfreiheit gefährde. Insgesamt betrachtet biete die Rechtslage in Belgien nicht die von der EMRK verlangte Vorhersehbarkeit und damit auch nicht den notwendigen rechtsstaatlichen Schutz.
Da der EGMR schon das Vorliegen der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für den Eingriff verneinte, brauchten die weiteren Kriterien (Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft, legitimes Ziel, Verhältnismäßigkeit) nicht mehr geprüft werden.
Update 12.10.2011: die beantragte Verweisung an die Große Kammer wurde abgelehnt, das Urteil ist damit endgültig.
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"Die Richterin wird nicht gerichtet werden": EGMR zur Kritik an Richtern und Art 10 EMRK
Kritik an Richtern hat den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) schon öfter beschäftigt - immerhin sieht Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor, dass die Freiheit der Meinungsäußerung auch Einschränkungen unterworfen werden kann, wenn diese in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung bestimmter, in Art 10 Abs 2 EMRK genannter legitimer Ziele notwendig sind. Zu diesen legitimen Zielen zählen unter anderem der Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer und die Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Auch Richter müssen sich daher nicht jede Beleidigung gefallen lassen, wohl aber eine kritische Auseinandersetzung mit ihrer Arbeit. Gregor Ribarov hat die Rechtsprechung des EGMR dazu in einem Beitrag in der Österreichischen Juristenzeitung (Ehrenbeleidigungen von Richtern, ÖJZ 2008, 174) so zusammengefasst: "Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über das Funktionieren der Gerichtsbarkeit verdrängt wegen seiner Kontrollfunktion jenes auf Persönlichkeitsschutz, wenn die publizierten Vorwürfe Teil einer 'politischen Debatte' sind und auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen." Wenn die dem Werturteil zugrundegelegten Fakten stimmen, kann man auch einen Untersuchungsrichter straflos als eine Art Kasperl (konkret: "Karagiozis") bezeichnen (EGMR 06.12.2007, Katrami gegen Griechenland; mehr dazu hier).
Ergänzen kann man vielleicht noch den Hinweis, dass die Mitteilung über (angebliches) richterliches Fehlverhalten an den Gerichtspräsidenten keine Bestrafung wegen übler Nachrede nach sich ziehen darf (EGMR 08.04.2010, Bezymannyy gegen Russland) und dass auch unhöfliche Kritik von Anwälten an Richtern, wenn es um die Verfahrensführung in einem konkreten Fall geht, hinzunehmen ist (EGMR 03.02.2011, Igor Kabanov gegen Russland).
Heute hat der EGMR in zwei Fällen einstimmig Verletzungen des Art 10 EMRK festgestellt, weil von Konventionsstaaten zu scharf gegen Kritik an Richtern vorgegangen worden war.
Anwaltliche Kritik an eingestelltem Korruptionsverfahren
Im Fall Gouveia Gomes Fernandes und Freitas e Costa gegen Portugal (Appl. no. 1529/08) ging es um die Kritik von Anwälten an einer Richterin, gegen die wegen Korruption (ergebnislos) ermittelt worden war. Die Anwälte hatten in einem zusammenhängenden Zivilverfahren eine Partei vertreten; in dem (unter anderem) gegen die Richterin geführten Strafverfahren hatten sie, dem Gesetz gemäß, "mit der Polizei kooperiert" (was immer man sich darunter vorstellen mag); das Verfahren gegen die Richterin wurde eingestellt. Der Schwager der Richterin, Nachrichtenchef einer Fernsehkette, übte daraufhin in einem Zeitungskommentar heftige Kritik an den Anwälten - diese replizierten wiederum in einer anderen Zeitung, in der sie vor allem betonten, dass der mutmaßlich bestechende Anwalt verfolgt werde, die Richterin, die angeblich bestochen worden sein soll, aber nicht: "La juge ne sera pas jugée" ("über die Richterin wird nicht gerichtet werden"). Das alles sei aber nichts Neues in der "unerschütterlichen portugiesischen Justiz" ("rien de nouveau dans l’imperturbable Justice (à la) portugaise"). Die Anwälte wurden wegen dieses Artikels zu € 25.000 Schadenersatz verurteilt.
Der EGMR betont, dass dass die Freiheit der Meinungsäußerung auch für Anwälte gilt, die das Recht haben, sich öffentlich über das Funktionieren der Justiz zu äußern, auch wenn die Kritik bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf; zu berücksichtigen ist auch die Würde des anwaltlichen Berufs. Auch Richter können die Gerichte bemühen, um ihren Ruf zu verteidigen, aber sie sollten dabei größte Zurückhaltung üben. Der Artikel der Anwälte befasste sich mit dem Funktionieren der Justiz und damit einer Frage des öffentlichen Interessees; auch wenn der Ton ätzend bzw sarkastisch gegenüber der Richterin war ("un ton acerbe, voire sarcastique"), sei die Grenze zur Beleidigung nicht überschritten worden. Nach einer Auseinandersetzung mit der konkreten Fallkonstellation hält der EGMR auch fest, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Artikel das Funktionieren der Justiz bzw. ihre Autorität und Unparteilichkeit gefährdet haben könnte. Es sei zwar im konkreten Fal schwierig, zwischen Tatsachen und Werturteilen zu unterscheiden, aber es sei jedenfalls festzustellen, dass der Richterin kein gerichtlich strafbares Verhalten vorgeworfen worden sei, dass es sich nicht um eine unnötige persönliche Attacke gegen die Richterin gehandelt habe und dass die Äußerungen eine ausreichend nahe Beziehung zu den Tatsachen gehabt habe ("les expressions utilisées présentaient par ailleurs un lien suffisamment étroit avec les faits de l'espèce" [ich muss bei dieser Formulierung an den nunmehrigen ORF-Hörfunkdirektor Karl Amon denken, der einmal "tatsachennahe Berichterstattung" gefordert hat]). Da schließlich auch die Sanktion - € 25.000 Schadenersatz - beträchtlich war und Interessierte von einer Teilnahme an einer öffentlichen Diskussion über eine Angelegenheit des Gemeinschaftslebens teilzunehmen, war eine Verletzung des Art 10 EMRK festzustellen.
Journalistische Kritik an "abwegigem Urteil"
Auch im Fall Cornelia Popa gegen Rumänien (Appl. no. 17437/03) ging es um einen Zeitungsartikel, der Kritik an einer Richterin übte; betroffen war in diesem Fall aber eine professionelle Journalistin, die über einen Arbeitsgerichtsprozess berichtet hatte. Sie kritisierte die erstinstanzliche Richterin (von der sie auf Grund einer gerichtlichen Pressemitteilung wusste, dass gegen sie eine Disziplinarunterschung geführt wurde), veröffentlichte ein Foto von ihr, verwendete die Schlagzeile "La juge C.C. récidive dans des jugements stupéfiants" (etwa: "Richterin CC wird mit verblüffenden Urteilen rückfällig") und warf ihr ein abwegiges Urteil vor. Die Richterin brachte Verleumdungsanzeige ein und schloss sich als Privatbeteiligte an; die Journalistin wurde zu einer Geldstrafe von rund 200 Euro und Schadenersatz von rund 3200 Euro verurteilt.
Der EGMR hält fest, dass harte Kritik an der Richterin geübt und deren berufliche Kompetenz massiv in Zweifel gezogen wurde. Allerdings handelte es sich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, nämlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz; auch wurde die Richterin nicht in ihrem Privatleben angegriffen. Auch im hier vorliegenden Fall sah der EGMR eine "Mélange" von Werturteilen und gewissen Tatsachenelementen. Der Journalistin wurde zugestanden, aufgrund der Pressemitteilung über das Disziplinarverfahren gegen die Richterin in gutem Glauben gehandelt zu haben, um die Öffentlichkeit von einer Angelegenheit des öffentlichen Interesses zu informieren. In dem gegen die Journalistin geführten Verfahren war ihr zudem der Wahrheitsbeweis nicht ermöglicht worden. Nach Ansicht des EGMR konnten die Äußerungen der Journalistin daher nicht als vorsätzliche Verleumdung angesehen werden, sondern vielmehr als journalistische Freiheit, die auch das Recht zu einer gewissen Übertreibung oder sogar Provokation umfasst.
Auch Richter müssen sich daher nicht jede Beleidigung gefallen lassen, wohl aber eine kritische Auseinandersetzung mit ihrer Arbeit. Gregor Ribarov hat die Rechtsprechung des EGMR dazu in einem Beitrag in der Österreichischen Juristenzeitung (Ehrenbeleidigungen von Richtern, ÖJZ 2008, 174) so zusammengefasst: "Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über das Funktionieren der Gerichtsbarkeit verdrängt wegen seiner Kontrollfunktion jenes auf Persönlichkeitsschutz, wenn die publizierten Vorwürfe Teil einer 'politischen Debatte' sind und auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen." Wenn die dem Werturteil zugrundegelegten Fakten stimmen, kann man auch einen Untersuchungsrichter straflos als eine Art Kasperl (konkret: "Karagiozis") bezeichnen (EGMR 06.12.2007, Katrami gegen Griechenland; mehr dazu hier).
Ergänzen kann man vielleicht noch den Hinweis, dass die Mitteilung über (angebliches) richterliches Fehlverhalten an den Gerichtspräsidenten keine Bestrafung wegen übler Nachrede nach sich ziehen darf (EGMR 08.04.2010, Bezymannyy gegen Russland) und dass auch unhöfliche Kritik von Anwälten an Richtern, wenn es um die Verfahrensführung in einem konkreten Fall geht, hinzunehmen ist (EGMR 03.02.2011, Igor Kabanov gegen Russland).
Heute hat der EGMR in zwei Fällen einstimmig Verletzungen des Art 10 EMRK festgestellt, weil von Konventionsstaaten zu scharf gegen Kritik an Richtern vorgegangen worden war.
Anwaltliche Kritik an eingestelltem Korruptionsverfahren
Im Fall Gouveia Gomes Fernandes und Freitas e Costa gegen Portugal (Appl. no. 1529/08) ging es um die Kritik von Anwälten an einer Richterin, gegen die wegen Korruption (ergebnislos) ermittelt worden war. Die Anwälte hatten in einem zusammenhängenden Zivilverfahren eine Partei vertreten; in dem (unter anderem) gegen die Richterin geführten Strafverfahren hatten sie, dem Gesetz gemäß, "mit der Polizei kooperiert" (was immer man sich darunter vorstellen mag); das Verfahren gegen die Richterin wurde eingestellt. Der Schwager der Richterin, Nachrichtenchef einer Fernsehkette, übte daraufhin in einem Zeitungskommentar heftige Kritik an den Anwälten - diese replizierten wiederum in einer anderen Zeitung, in der sie vor allem betonten, dass der mutmaßlich bestechende Anwalt verfolgt werde, die Richterin, die angeblich bestochen worden sein soll, aber nicht: "La juge ne sera pas jugée" ("über die Richterin wird nicht gerichtet werden"). Das alles sei aber nichts Neues in der "unerschütterlichen portugiesischen Justiz" ("rien de nouveau dans l’imperturbable Justice (à la) portugaise"). Die Anwälte wurden wegen dieses Artikels zu € 25.000 Schadenersatz verurteilt.
Der EGMR betont, dass dass die Freiheit der Meinungsäußerung auch für Anwälte gilt, die das Recht haben, sich öffentlich über das Funktionieren der Justiz zu äußern, auch wenn die Kritik bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf; zu berücksichtigen ist auch die Würde des anwaltlichen Berufs. Auch Richter können die Gerichte bemühen, um ihren Ruf zu verteidigen, aber sie sollten dabei größte Zurückhaltung üben. Der Artikel der Anwälte befasste sich mit dem Funktionieren der Justiz und damit einer Frage des öffentlichen Interessees; auch wenn der Ton ätzend bzw sarkastisch gegenüber der Richterin war ("un ton acerbe, voire sarcastique"), sei die Grenze zur Beleidigung nicht überschritten worden. Nach einer Auseinandersetzung mit der konkreten Fallkonstellation hält der EGMR auch fest, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Artikel das Funktionieren der Justiz bzw. ihre Autorität und Unparteilichkeit gefährdet haben könnte. Es sei zwar im konkreten Fal schwierig, zwischen Tatsachen und Werturteilen zu unterscheiden, aber es sei jedenfalls festzustellen, dass der Richterin kein gerichtlich strafbares Verhalten vorgeworfen worden sei, dass es sich nicht um eine unnötige persönliche Attacke gegen die Richterin gehandelt habe und dass die Äußerungen eine ausreichend nahe Beziehung zu den Tatsachen gehabt habe ("les expressions utilisées présentaient par ailleurs un lien suffisamment étroit avec les faits de l'espèce" [ich muss bei dieser Formulierung an den nunmehrigen ORF-Hörfunkdirektor Karl Amon denken, der einmal "tatsachennahe Berichterstattung" gefordert hat]). Da schließlich auch die Sanktion - € 25.000 Schadenersatz - beträchtlich war und Interessierte von einer Teilnahme an einer öffentlichen Diskussion über eine Angelegenheit des Gemeinschaftslebens teilzunehmen, war eine Verletzung des Art 10 EMRK festzustellen.
Journalistische Kritik an "abwegigem Urteil"
Auch im Fall Cornelia Popa gegen Rumänien (Appl. no. 17437/03) ging es um einen Zeitungsartikel, der Kritik an einer Richterin übte; betroffen war in diesem Fall aber eine professionelle Journalistin, die über einen Arbeitsgerichtsprozess berichtet hatte. Sie kritisierte die erstinstanzliche Richterin (von der sie auf Grund einer gerichtlichen Pressemitteilung wusste, dass gegen sie eine Disziplinarunterschung geführt wurde), veröffentlichte ein Foto von ihr, verwendete die Schlagzeile "La juge C.C. récidive dans des jugements stupéfiants" (etwa: "Richterin CC wird mit verblüffenden Urteilen rückfällig") und warf ihr ein abwegiges Urteil vor. Die Richterin brachte Verleumdungsanzeige ein und schloss sich als Privatbeteiligte an; die Journalistin wurde zu einer Geldstrafe von rund 200 Euro und Schadenersatz von rund 3200 Euro verurteilt.
Der EGMR hält fest, dass harte Kritik an der Richterin geübt und deren berufliche Kompetenz massiv in Zweifel gezogen wurde. Allerdings handelte es sich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, nämlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz; auch wurde die Richterin nicht in ihrem Privatleben angegriffen. Auch im hier vorliegenden Fall sah der EGMR eine "Mélange" von Werturteilen und gewissen Tatsachenelementen. Der Journalistin wurde zugestanden, aufgrund der Pressemitteilung über das Disziplinarverfahren gegen die Richterin in gutem Glauben gehandelt zu haben, um die Öffentlichkeit von einer Angelegenheit des öffentlichen Interesses zu informieren. In dem gegen die Journalistin geführten Verfahren war ihr zudem der Wahrheitsbeweis nicht ermöglicht worden. Nach Ansicht des EGMR konnten die Äußerungen der Journalistin daher nicht als vorsätzliche Verleumdung angesehen werden, sondern vielmehr als journalistische Freiheit, die auch das Recht zu einer gewissen Übertreibung oder sogar Provokation umfasst.
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Monday, March 28, 2011
TKG-Novelle in Begutachtung
Das "Reformpaket" zum EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (RL 2009/136/EG und 2009/140/EG) wäre von den Mitgliedstaaten bis zum 25. Mai 2011 umzusetzen und ab 26. Mai 2011 anzuwenden. Das wird sich in Österreich zwar nicht mehr ausgehen, aber immerhin scheint es nicht ausgeschlossen, dass die Beschlussfassung im Nationalrat noch im Sommer erfolgen könnte, wieder einmal im "Parlamentskehraus" vor der Sommerpause. Heute hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie jedenfalls den Ministerialentwurf für die TKG-Novelle zur Umsetzung des Reformpakets zur Begutachtung ausgesandt (Vorblatt, Entwurf, Erläuterungen, Textgegenüberstellung, Presseaussendung; Update: 26.05.2011: der Entwurf ist von der BMVIT-Website verschwunden, aber hier auf der Parlaments-Website dauerhaft verfügbar, samt den Stellungnahmen). Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 26. April.
Auf den ersten Blick scheinen die wichtigsten Punkte des Reformpakets vom Entwurf umfasst. Schon beim Durchblättern bin ich aber auch auf eine richtlinienwidrige Regelung gestoßen: dass es aus dem Universaldienst keinen Anspruch auf Zugang zu einem Festnetzanschluss mehr geben soll (§ 26 Abs 2 Z 1 laut Entwurf), lässt sich mit Art 4 der UniversaldienstRL nicht vereinbaren. Auch die Regelung in § 42 Abs 1 laut Entwurf, wonach eine Entgeltkontrolle für außerhalb Österreichs und der EU originierende Gespräche nicht aufzuerlegen ist und für innerhalb Österreichs und der EU originierende Gespräche "das Prinzip der Reziprozität zwischen Mobilbetreibern anzuwenden" ist, greift wohl im Sinne des Regulierungsferien-Urteils des EuGH unzulässig in den Entscheidungsspielraum der Regulierungsbehörde ein.
Abgesehen von der reinen Richtlinienumsetzung fallen folgende "Umbauarbeiten" auf, die mit der Novelle umgesetzt werden sollen:
Update 17.06.2011: Der ursprüngliche Plan, noch vor dem Sommer einen Gesetzesbeschluss herbeizuführen, ist nun wohl endgültig als gescheitert anzusehen; aus heutiger Sicht ist realistisch, dass zwar vielleicht noch im letzten Ministerrat vor dem Sommer, allenfalls auch erst im Sommer, eine Regierungsvorlage beschlossen werden könnte und dann erst im September die parlamentarische Behandlung beginnt, sodass die Novelle, wenn dann alles klappt, im November in Kraft treten könnte. Angesichts der geplanten Erweiterungen des Konsumentenschutzes durch die Novelle hält sich bei den Betreibern das Bedauern über die Verzögerung eher in Grenzen.
Auf den ersten Blick scheinen die wichtigsten Punkte des Reformpakets vom Entwurf umfasst. Schon beim Durchblättern bin ich aber auch auf eine richtlinienwidrige Regelung gestoßen: dass es aus dem Universaldienst keinen Anspruch auf Zugang zu einem Festnetzanschluss mehr geben soll (§ 26 Abs 2 Z 1 laut Entwurf), lässt sich mit Art 4 der UniversaldienstRL nicht vereinbaren. Auch die Regelung in § 42 Abs 1 laut Entwurf, wonach eine Entgeltkontrolle für außerhalb Österreichs und der EU originierende Gespräche nicht aufzuerlegen ist und für innerhalb Österreichs und der EU originierende Gespräche "das Prinzip der Reziprozität zwischen Mobilbetreibern anzuwenden" ist, greift wohl im Sinne des Regulierungsferien-Urteils des EuGH unzulässig in den Entscheidungsspielraum der Regulierungsbehörde ein.
Abgesehen von der reinen Richtlinienumsetzung fallen folgende "Umbauarbeiten" auf, die mit der Novelle umgesetzt werden sollen:
- die Regelungen zu Leitungs- und Mitbenutzungsrechten werden gestrafft und die Zuständigkeiten - bisher zwischen Fernmelde- und Regulierungsbehörden geteilt - werden bei der Regulierungsbehörde konzentriert. Auch die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über Abgeltungen bei Leitungsrechten entfällt, da mit der Telekom-Control-Kommission ohnehin ein Tribunal entscheidet;
- reine Callshops/Internetcafés werden sinnvollerweise von der Anzeigepflicht nach § 15 TKG ausgenommen, allerdings wieder dem Regime der Gewerbeordnung unterworfen;
- recht komplex - um nicht zu sagen verwirrend - scheint das Zusammenspiel zwischen Regulierungsbehörde und Datenschutzkommission im Zusammenhang mit den Regelungen betreffend Sicherheit und Integrität (§ 16a) und Sicherheitsverletzungen (§ 95a); hier würde man sich als Betroffener wohl auch ein streamlining der Behördenzuständigkeiten wünschen;
- § 17 Abs 5 in der Entwurfsfassung sieht vor, dass die Regulierungsbehörde berechtigt ist, "Instrumente und Kontrollmöglichkeiten anzubieten", mit denen der Teilnehmer in die Lage versetzt wird, die Angaben der Betreiber über die Dienstequalität zu überprüfen (Achtung! Dass die Regulierungsbehörde dazu berechtigt ist, heißt noch nicht, dass sie dazu auch verpflichtet wäre!); Ähnliches gilt für elektronische Tarifvergleiche der Regulierungsbehörde (§ 25c laut Entwurf) und die Möglichkeit, die Betreiber zur Bereitstellung von "Tarifberatung und Kostenkontrolle" zu verpflichten (§ 25a);
- § 24a in der Entwurfsfassung gibt der Regulierungsbehörde Möglichkeiten gegen Missbrauch bei Mehrwertdiensten; durch Mandatsbescheid soll hier eine vorläufige Auszahlungssperre an den Rufnummernnutzer verhängt werden können. Auch die Sperre von missbräuchlich verwendeten Mehrwertnummern soll erleichtert werden (§ 91a in der Entwurfsfassung);
- Die Benennung eines Universaldienstverpflichteten soll nur mehr erfolgen, wenn festgestellt wird, dass die Leistungen des Universaldienstes nicht im Wettbewerb erbracht werden; der bestehende Universaldienstbetreiber soll mit Bescheid des BMVIT von seiner Verpflichtung entbunden werden (nach entsprechender Überprüfung der Voraussetzungen; das Ergebnis der Überprüfung ist aber leicht vorherzusagen, schreibt doch das BMVIT in den Erläuterungen, dass die Erbringung des Universaldienstes seit der Liberalisierung stets gewährleistet war);
- Im Kernbereich des Regulierungsrechts erfolgt auch eine Flurbereinigung: die strikte Trennung zwischen Marktdefinition (mit Verordnung) und Marktanalyse (mit Bescheid) wird entfallen, in Hinkunft soll auch die Marktdefinition mit Bescheid erfolgen, die Zuständigkeit wird bei der Telekom-Control-Kommission konzentriert (für Rundfunkmärkte bleibt wie bisher die KommAustria zuständig);
- auf eine "Forderung der Branche" geht die etwas merkwürdige Bestimmung des § 38 Abs 5 in der Entwurfsfassung zurück: demnach sollen Netzbetreiber "Risikobeteiligungsverträge ebenso wie Kooperationsvereinbarungen zur Teilung des Investitionsrisikos für neue und verbesserte Infrastrukturen" abschließen können, was zunächst einmal wie eine Art gesetzlicher Freibrief von wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen klingt - allerdings darf auch nach dieser neuen Bestimmung "der Wettbewerb dadurch nicht beeinträchtigt" werden;
- die Bestimmungen über Frequenzzuteilungen werden vereinheitlicht, um die Verfahren vor den Fernmeldebehörden bzw. vor der Telekom-Control-Kommission nach möglichst einheitlichen Regeln abwickeln zu können;
- die Bestimmungen über den "Schutz der Nutzer" enthalten auch Bestimmungen, bei denen man nicht ganz sicher ist, ob es wirklich die Nutzer sind, die hier geschützt werden sollen: so soll die Höchstfrist für Einwendungen gegen Rechnungen mit drei Monaten (!) festgelegt werden; immerhin soll auch eine Mindestfrist von sechs Wochen gelten;
- und wenn schon aufgrund der RL neues totes Recht geschaffen werden muss (§ 47a - Funktionelle Trenung), so fällt wenigstens eine Bestimmung weg, die seit dem ersten TKG 1997 totes Recht geblieben ist: jene über die Einrichtung des "Telekommunikationsbeirates" (den es - ungeachtet der gesetzlichen Bestimmung - nie gegeben hat).
Update 17.06.2011: Der ursprüngliche Plan, noch vor dem Sommer einen Gesetzesbeschluss herbeizuführen, ist nun wohl endgültig als gescheitert anzusehen; aus heutiger Sicht ist realistisch, dass zwar vielleicht noch im letzten Ministerrat vor dem Sommer, allenfalls auch erst im Sommer, eine Regierungsvorlage beschlossen werden könnte und dann erst im September die parlamentarische Behandlung beginnt, sodass die Novelle, wenn dann alles klappt, im November in Kraft treten könnte. Angesichts der geplanten Erweiterungen des Konsumentenschutzes durch die Novelle hält sich bei den Betreibern das Bedauern über die Verzögerung eher in Grenzen.
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Telekomrecht
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TKG
Sunday, March 27, 2011
Regulierungsbehörden mit unterschiedlicher Unabhängigkeit
Wie - und von wem - unabhängig müssen Regulierungsbehörden sein? Die europarechtlichen Vorgaben dazu habe ich in diesem - nun wieder aktualisierten - Übersichtsdokument zusammengestellt. Wie die unonsrechtlich geforderte Unabhängigkeit (primär die Unabhängigkeit von den regulierten Unternehmen) gesetzlich umgesetzt wird, ist nicht nur von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden, in Österreich unterscheiden sich die Regelungen auch von Regulierungsbehröde zu Regulierungsbehörde.
Nach § 118 Abs 3 TKG 2003 dürfen der Telekom-Control-Kommission zum Beispiel "Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen", nicht angehören; dasselbe gilt nach § 82 Eisenbahngesetz 1957 für die Mitglieder der Schienen-Control-Kommission. Noch strenger sind die Bestimmungen für die Mitglieder der KommAustria: nach § 4 KOG dürfen unter anderem "Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften, zu einem anderen Rundfunkveranstalter oder zu einem sonstigen Medienunternehmen stehen und Personen, die in einem rechtlichen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der KommAustria in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind" nicht in der KommAustria tätig sein, ebensowenig "Personen, die mit der Interessensvertretung von Medienunternehmen betraut sind, insbesondere aufgrund eines Auftrags- oder Dienstverhältnisses zu einer gesetzlichen Interessensvertretung oder einer sonstigen Interessensvereinigung".
Bis zum Inkrafttreten des neuen Energie-Control-Gesetzes am 3. März 2011 galt (nach § 17 des Energie-Regulierungsbehördengsetzes) auch für die Energieregulierungsbehörde, dass "Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Energie Control Kommission in Anspruch nehmen", dieser Kommission nicht angehören durften.
Was gilt aber nach dem neuen Energie-Control-Gesetz nun für die Mitglieder der Regulierungskommission, die im Wesentlichen an die Stelle der früheren Energie Control Komission getreten ist? Von den im alten Gesetz noch geregelten drei Voraussetzungen (1. kein Mitglied von Bundes- oder Landesregierung, kein Staatssekretär 2. kein Naheverhältnis 3. Wählbarkeit zum Nationalrat) ist nur eines der Art nach - und selbst dies inhaltlich abgemildert - übrig geblieben: wer Mitglied der Regulierungskommission werden will, muss das (aktive) Wahlrecht zum Nationalrat besitzen (§ 10 Abs 3 Energie-Control-Gesetz); damit könnte theoretisch sogar ein Sechzehnjähriger Mitglied der Regulierungskommission werden.
Ein rechtliches oder faktisches Naheverhältnis zu einem Unternehmen, das eine Tätigkeit der Energie-Control in Anspruch nimmt - mit anderen Worten: insbesondere auch zu einem regulierten Unternehmen - ist aber nach dem Gesetz kein Hindernis, um zum Mitglied der Regulierungskommission bestellt zu werden. Damit ist es nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen, dass ein Aufsichtsratsmitglied eines Verteilernetzbetreibers Mitglied der Regulierungskommission wird, die gerade auch gegenüber solchen Netzbetreibern Regulierungsmaßnahmen zu treffen hat. Allerdings muss die Aufsichtsratsfunktion sofort zurückgelegt werden, denn ein Mitglied der Regulierungskommission darf nach § 10 Abs 4 ECG "keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen."
Während also nach altem Energieregulierungsrecht (und aktuellem Telekom- und Eisenbahnrecht) eine Aufsichtsratstätigkeit in einem regulierten Unternehmen Bestellungshindernis war, reicht es nach dem neuen Energierecht, dass das Auftsichtsratsmandat auch nach der Bestellung, aber vor Aufnahme des Amtes als Mitglied der Regulierungskommission aufgegeben wird. Im Ergebnis vielleicht kein großer Unterschied - aber wenn die Bestellung zum Kommissionsmitglied ganz schnell erfolgen muss, weil ein anderes Mitglied (und dessen Ersatzmitglied) so überraschend zurückgetreten ist, dann kann die etwas lockerere Regelung im neuen Energie-Control-Gesetz recht praktisch sein.
[Update 29.03.2011: heute steht dazu auch etwas in der Presse: Energieregulator in den Fängen der Politik?]
Nach § 118 Abs 3 TKG 2003 dürfen der Telekom-Control-Kommission zum Beispiel "Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen", nicht angehören; dasselbe gilt nach § 82 Eisenbahngesetz 1957 für die Mitglieder der Schienen-Control-Kommission. Noch strenger sind die Bestimmungen für die Mitglieder der KommAustria: nach § 4 KOG dürfen unter anderem "Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften, zu einem anderen Rundfunkveranstalter oder zu einem sonstigen Medienunternehmen stehen und Personen, die in einem rechtlichen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der KommAustria in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind" nicht in der KommAustria tätig sein, ebensowenig "Personen, die mit der Interessensvertretung von Medienunternehmen betraut sind, insbesondere aufgrund eines Auftrags- oder Dienstverhältnisses zu einer gesetzlichen Interessensvertretung oder einer sonstigen Interessensvereinigung".
Bis zum Inkrafttreten des neuen Energie-Control-Gesetzes am 3. März 2011 galt (nach § 17 des Energie-Regulierungsbehördengsetzes) auch für die Energieregulierungsbehörde, dass "Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Energie Control Kommission in Anspruch nehmen", dieser Kommission nicht angehören durften.
Was gilt aber nach dem neuen Energie-Control-Gesetz nun für die Mitglieder der Regulierungskommission, die im Wesentlichen an die Stelle der früheren Energie Control Komission getreten ist? Von den im alten Gesetz noch geregelten drei Voraussetzungen (1. kein Mitglied von Bundes- oder Landesregierung, kein Staatssekretär 2. kein Naheverhältnis 3. Wählbarkeit zum Nationalrat) ist nur eines der Art nach - und selbst dies inhaltlich abgemildert - übrig geblieben: wer Mitglied der Regulierungskommission werden will, muss das (aktive) Wahlrecht zum Nationalrat besitzen (§ 10 Abs 3 Energie-Control-Gesetz); damit könnte theoretisch sogar ein Sechzehnjähriger Mitglied der Regulierungskommission werden.
Ein rechtliches oder faktisches Naheverhältnis zu einem Unternehmen, das eine Tätigkeit der Energie-Control in Anspruch nimmt - mit anderen Worten: insbesondere auch zu einem regulierten Unternehmen - ist aber nach dem Gesetz kein Hindernis, um zum Mitglied der Regulierungskommission bestellt zu werden. Damit ist es nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen, dass ein Aufsichtsratsmitglied eines Verteilernetzbetreibers Mitglied der Regulierungskommission wird, die gerade auch gegenüber solchen Netzbetreibern Regulierungsmaßnahmen zu treffen hat. Allerdings muss die Aufsichtsratsfunktion sofort zurückgelegt werden, denn ein Mitglied der Regulierungskommission darf nach § 10 Abs 4 ECG "keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen."
Während also nach altem Energieregulierungsrecht (und aktuellem Telekom- und Eisenbahnrecht) eine Aufsichtsratstätigkeit in einem regulierten Unternehmen Bestellungshindernis war, reicht es nach dem neuen Energierecht, dass das Auftsichtsratsmandat auch nach der Bestellung, aber vor Aufnahme des Amtes als Mitglied der Regulierungskommission aufgegeben wird. Im Ergebnis vielleicht kein großer Unterschied - aber wenn die Bestellung zum Kommissionsmitglied ganz schnell erfolgen muss, weil ein anderes Mitglied (und dessen Ersatzmitglied) so überraschend zurückgetreten ist, dann kann die etwas lockerere Regelung im neuen Energie-Control-Gesetz recht praktisch sein.
[Update 29.03.2011: heute steht dazu auch etwas in der Presse: Energieregulator in den Fängen der Politik?]
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Friday, March 25, 2011
Vermischte Lesehinweise (28):
- Paul de Bijl, Broadband Policy in the Light of the Dutch Experience with Telecommunications Liberalization; der Autor - Abteilungsleiter für Wettbewerb und Regulierung im niederländischen Büro für wirtschaftspolitische Analysen - tritt für eine zurückhaltendere Regulierung ein: "Beliefs held by a regulator may become self-fulfilling prophecies, which is worrisome is [wohl: if] the stakes are high, as is the case with the current transition to NGNs." - "...in spite of carefully structured and soundly executed ex ante regulation, a dynamic market pays little heed to detailed transition paths leading towards a final objective." Und: "Policymakers and regulators may not rule out the option of a return to a natural monopoly."
- Große Breitbandanbieter im UK haben einen "Voluntary industry code of practice on traffic management transparency for broadband services" unterzeichnet (siehe dazu auch die Presseaussendung bzw. mehr auf der Website broadbanduk.org)
- Dan Svantesson, A Legal Method for Solving Issues of Internet Regulation; Applied to the Regulation of Cross-Border Privacy Issues (ein eher theoretischer Lösungsansatz)
- Robin Elizabeth Herr, The Right to Receive Information Under Article 10 of the ECHR: An Investigation from a Copyright Perspective: "In this article, an exploration of the case law was conducted on the right to receive private information. The ultimate purpose of this research was to determine whether or not the right could be relevant to internet access problems within the copyright regime. The answer is a cautious yes."
- PEW Project for Excellence in Journalism: The State of the News Media 2011 (der jährliche Bericht über die Situation in den USA)
- Jay Rosen, The Twisted Psychology of Bloggers vs. Journalists (Vortrag auf der SXSW)
- Marvin Ammori, First Amendment Architecture (Word-Dokument) - rein amerikanisch, aber ein interessantes Konzept: vom Recht auf freie Meinungsäußerung zum Recht auf Zugang zu virtuellen Räumen: "The right to free speech is meaningless without some place to exercise it. ... Across a range of physical and virtual spaces, the Article identifies five persistent judicial principles evident in precedent and practice that require or permit government to ensure spaces to further particular, substantive speech-goals. ... Consequently, the Article provides timely guidance for legislators and judges, particularly for shaping access to the technology-enabled virtual spaces increasingly central to Americans’ discourse."
- De legibus: Endstation Hamburg - oder: Wie sich der fliegende Gerichtsstand selbst abschafft (zur deutschen medienrechtlichen Besonderheit des "fliegenden Gerichtsstands")
- Auch im Vereinigten Königreich stehen Änderungen an: die Libel laws sollen reformiert werden; eine Draft Defamation Bill ist zur Konsultation ausgesandt worden; eine erste Analyse und zugleich einen Vergleich mit dem irischen Recht gibt es von Eoin O'Dell auf cearta.ie
- R. George Wright, Lying and Freedom of Speech (ein interessantes Thema, freilich hier ausschließlich nach US-Recht abgehandelt: "This Article argues that lies can actually have substantial, direct, and independent free speech value.")
- Das Urteil zum Google book settlement hat auch bei uns mehr oder weniger berufene Kommentatoren auf den Plan gerufen; nachlesen kann man das Urteil hier), eine etwas eingehendere juristische Analyse von James Grimmelman ist hier
- Auch in Europa diskutiert ist der geplante Merger von AT&T und T-Mobile in den USA; mehr dazu bei Communications breakdown, und von Rob Frieden (Teil I, Teil II); unbedingst anschauen soltle man sich den Cartoon dazu von Mike Luckovich;
- Etwas Allgemeinbildung: das neue Heft der Informationen zur politischen Bildung zum Thema "Massenmedien" (herausgegeben von der deutschen Bundeszentrale für politische Bildung)
- Frequenzverteilungsuntersuchung der möglichen Flexibilisierung im 900-/1800-MHz-Band, ein von der Bundesnetzagentur beauftragtes Gutachten, erstellt vom Institut für Telekommunikation der Technischen Universität Wien und SBR Juconomy Consulting AG/SBR Rechtsanwälte unter Leitung von Univ. Prof. Dr.-Ing. Christoph F. Mecklenbräuker (Presseaussendung der BNetzA)
- Und gleich in einem gewissen Zusammenhang dazu ein Hinweis auf ein aktuelles Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts, mit dem die Klage eines Mobilfunkbetreibers gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Vergabe von Funkfrequenzen teilweise Erfolg hatte: BVerwG 23.03.2011 6 C 6.10 (Presseaussendung; das Urteil ist noch nicht verfügbar)
- Und die Neuvergabe von Frequenzen für Mobilfunksysteme der 4. Generation beschäftigt natürlich auch Ofcom: für diese "largest ever single award in the UK of internationally harmonised mobile spectrum" wurde eine Konsultation eingeleitet: Assessment of future mobile competition and proposals for the award of 800 MHz and 2.6 GHz spectrum and related issues (Volltext-pdf)
- Was die EU in diesem Jahr vorhat und wie die österreichische Position dazu ist, sollte man in der Jahresvorschau 2011 des BMVIT über Vorhaben der EU im Verkehrs- und Technologiebereich nachlesen können (pdf; Presseaussendung dazu)
- Noch ein Nachtrag zu dem zuletzt schon erwähnten Fall Calvo-Goller gegen Joseph Weiler: Laurent Pech hat das französische Urteil näher analysiert
- Die Kommission hat eine Mitteilung über die Überarbeitung der EU‑Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse veröffentlicht (Presseaussendung), die auch für die Sektoren Telekom und Rundfunk von Bedeutung ist
gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Vergabe von Funkfrequenzen teilweise Erfolg
die Klage eines Mobilfunkunternehmens gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Vergabe von Funkfrequenzen teilweise Erfolg
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Lesehinweise
Friday, March 18, 2011
"Cold Calling": Kompromiss bei KSchG-Novelle
Gestern einigten sich die Regierungsparteien im Konsumentenschutzausschuss des Nationalrats auf einen Kompromiss zum - selbst von der Parlamentskorrespondenz schon so genannten - "Cold-Calling"-Gesetz (Ausschussbericht, vom Ausschuss beschlossener Gesetzestext, Entschließungsantrag). Dabei handelt es sich eigentlich um eine kleine Novelle zum Konsumentenschutzgesetz (KSchG), mit der der Verbraucherschutz bei unzulässigen Telefonanrufen ein wenig verbessert werden soll. Hauptstreitpunkt zwischen den Regierungsparteien war die Frage, ob Verträge, die während eines unzulässigen Werbeanrufs ausgehandelt werden, absolut nichtig sein sollten (SPÖ-Position), oder ob dabei (bloß) ein Rücktrittsrecht bestehen sollte (ÖVP); in letzterem Fall wieder war strittig, wann die Frist zu laufen beginnen und wie lang sie gegebenenfalls sein sollte.
Schon die Regierungsvorlage war ein Kompromiss, der für "Verträge, die während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotterie-Dienstleistungen ausgehandelt werden," absolute Nichtigkeit vorsah, für andere Verträge dagegen sollten die Verträge gültig werden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher innerhalb einer Woche eine Bestätigung der wesentlichen Vertragsinhalte übermittelt.
Die nun im Ausschuss beschlossene Fassung ist bei der Nichtigkeit für die "Verträge ... im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotterie-Dienstleistungen" geblieben; die Aussendung der Parlamentskorrespondenz ist diesbezüglich übrigens irreführend, wenn es darin heißt: "In einem von den Regierungsparteien eingebrachten Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage wird zudem klargestellt, dass 'Cold Calling'-Verträge im Zusammenhang mit Gewinnzusagen und Wett- und Lotteriedienstleistungen absolut nichtig sind." Gerade das stand nämlich auch schon in der Regierungsvorlage.
Neu gegenüber der Regierungsvorlage ist allerdings, dass alle anderen Verträge, die während unzulässiger Anrufe zustandekommen, gültig sein sollen; bei Verträgen über Dienstleistungen, die während unzulässiger Anrufe ausgehandelt werden, beginnt die Rücktrittsfrist, "sobald der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt oder, wenn er die Dienstleistung erst später in Rechnung stellt, mit der ersten Rechnungslegung." Und schließlich soll - wie schon nach der Regierungsvorlage - auch in bestimmten Fällen, in denen nach dem bisherigen Fernabsatzrecht kein Rücktrittsrecht besteht, der Rücktritt ermöglicht werden, wenn der Vertrag bei einem unzulässigen Anruf zustandekommt (das betrifft Verträge über Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, Verträge über Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften und Verträge über Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen).
Zur Begründung, weshalb der nunmehrige Beschluss wesentlich weniger weit geht als noch die Regierungsvorlage, heißt es im Ausschussbericht:
Schon die Regierungsvorlage war ein Kompromiss, der für "Verträge, die während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotterie-Dienstleistungen ausgehandelt werden," absolute Nichtigkeit vorsah, für andere Verträge dagegen sollten die Verträge gültig werden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher innerhalb einer Woche eine Bestätigung der wesentlichen Vertragsinhalte übermittelt.
Die nun im Ausschuss beschlossene Fassung ist bei der Nichtigkeit für die "Verträge ... im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotterie-Dienstleistungen" geblieben; die Aussendung der Parlamentskorrespondenz ist diesbezüglich übrigens irreführend, wenn es darin heißt: "In einem von den Regierungsparteien eingebrachten Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage wird zudem klargestellt, dass 'Cold Calling'-Verträge im Zusammenhang mit Gewinnzusagen und Wett- und Lotteriedienstleistungen absolut nichtig sind." Gerade das stand nämlich auch schon in der Regierungsvorlage.
Neu gegenüber der Regierungsvorlage ist allerdings, dass alle anderen Verträge, die während unzulässiger Anrufe zustandekommen, gültig sein sollen; bei Verträgen über Dienstleistungen, die während unzulässiger Anrufe ausgehandelt werden, beginnt die Rücktrittsfrist, "sobald der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt oder, wenn er die Dienstleistung erst später in Rechnung stellt, mit der ersten Rechnungslegung." Und schließlich soll - wie schon nach der Regierungsvorlage - auch in bestimmten Fällen, in denen nach dem bisherigen Fernabsatzrecht kein Rücktrittsrecht besteht, der Rücktritt ermöglicht werden, wenn der Vertrag bei einem unzulässigen Anruf zustandekommt (das betrifft Verträge über Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, Verträge über Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften und Verträge über Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen).
Zur Begründung, weshalb der nunmehrige Beschluss wesentlich weniger weit geht als noch die Regierungsvorlage, heißt es im Ausschussbericht:
"Mit diesen beiden Neuerungen werden – konzentriert auf die im praktischen Rechtsleben weitaus wichtigsten Problemfelder – die aktuell dringlichen zivilrechtlichen Regelungsbedürfnisse im Zusammenhang mit dem verpönten Cold Calling befriedigt, ohne den auf europäischer Ebene seit Jänner 2011 für die nahe Zukunft zu erwartenden Regelungen im Rahmen der Verbraucherrechterichtlinie in unzweckmäßiger Weise vorzugreifen."Die Frage der Vereinbarkeit mit den vielleicht kommenden Regelungen in der neuen Richtlinie (Entwurf der Kommission, allgemeine Ausrichtung des Rates, Stellungnahme des Rechtsausschusses des EP) habe ich übrigens hier schon angesprochen.
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Thursday, March 17, 2011
Generalanwalt: gesonderte Urheber-Zustimmung für Zusammenstellung von Satellitenprogramm-Bouquets
Die "Satelliten-Richtlinie" 93/83 ("Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung") sollte die - zwangsläufig grenzüberschreitende - Ausstrahlung von Satellitenrundfunkprogrammen insoweit vereinfachen, als auch für den Erwerb von Senderechten die "Heimatstaatskontrolle" eingeführt wurde: die Richtlinie bestimmte den "Ort der öffentlichen Wiedergabe" im Fall von Satellitenprogrammen als in dem Mitgliedstaat gelegen, "in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt". Daher müssen auch die notwendigen Urheber- und Leistungsschutzrechte nach dem Recht dieses Mitgliedstaats erworben werden, wo immer in der Union das Programm dann auch empfangen wird.
In einem Streit zwischen einem belgischen Anbieter von Satellitenprogramm-Bouquets (und dessen konzernverbundenem technischen Dienstleister) einerseits und belgischen Vereinigungen von Rechteinhabern andererseits stellte sich nun die Frage, ob das Zusammenstellen von Programmbouquets aus Programmen, die von Sendeunternehmen zugeliefert und vom Bouquet-Anbieter (neu) codiert, komprimiert, "gemultiplexed" und sonst technisch aufbereitet werden, als Eingriff in die Übertragungskette zu sehen ist - mit der Konsequenz, dass der Bouquetanbieter sich selbst um eine Zustimmung der Urheber kümmern muss. In den heute veröffentlichten Schlussanträgen C-431/09 Airfield und Canal Digitaal und C-432/09 Airfield bringt Generalanwalt Jääskinen die Frage zunächst so auf den Punkt:
In einem Streit zwischen einem belgischen Anbieter von Satellitenprogramm-Bouquets (und dessen konzernverbundenem technischen Dienstleister) einerseits und belgischen Vereinigungen von Rechteinhabern andererseits stellte sich nun die Frage, ob das Zusammenstellen von Programmbouquets aus Programmen, die von Sendeunternehmen zugeliefert und vom Bouquet-Anbieter (neu) codiert, komprimiert, "gemultiplexed" und sonst technisch aufbereitet werden, als Eingriff in die Übertragungskette zu sehen ist - mit der Konsequenz, dass der Bouquetanbieter sich selbst um eine Zustimmung der Urheber kümmern muss. In den heute veröffentlichten Schlussanträgen C-431/09 Airfield und Canal Digitaal und C-432/09 Airfield bringt Generalanwalt Jääskinen die Frage zunächst so auf den Punkt:
"Hinter den relativ komplexen Details der Rechtssache steht in Wirklichkeit eine ziemlich einfache Rechtsfrage. Es geht im Wesentlichen darum, wie nach der Richtlinie 93/83 ein unabhängiger Unternehmer gegenüber einem Sendeunternehmen zu behandeln ist, der in mehr oder weniger erheblichem Umfang in die Übertragungskette eingreift, die in den typischen Fällen dieses Unternehmen mit einem Publikum verbindet, das Endempfänger von über Satellit gesendeten programmtragenden Signalen ist."Nach Untersuchung der drei vom vorlegenden Gericht aufgezeigten unterschiedlichen Fallkonstellationen kommt der Generalanwalt zum Ergebnis, dass der Bouquet-Anbieter tatsächlich so stark eingreift, dass er die gesonderte Erlaubnis der Urheber einholen muss, und zwar auch dann, wenn die Sendeunternehmen die Übertragung zum Satellit und wieder auf die Erde selbst vornehmen, aber dabei vom Bouquet-Anbieter vorgegebene Codes verwenden müssen (die den Abonnenten des Bouquet-Anbieters dann den Zugang über ihrer Smartcard ermöglichen); er beantwortet die Vorlagefragen daher zusammenfassend so:
"Die Richtlinie 93/83/EWG [...] steht dem nicht entgegen, dass ein Anbieter von Satelliten-Bouquets verpflichtet wird, die Erlaubnis der Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten für Handlungen einzuholen, bei denen ein Sendeunternehmen ihm die seine Programme tragenden Signale unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren streitigen liefert."
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Urheberrecht
Wednesday, March 16, 2011
Majestätsbeleidigung, aber richtig: EGMR zum Fall Otegi Mondragon
Egal ob republikanisches Staatsoberhaupt oder König einer konstitutionellen Monarchie: wer an der Spitze des Staates steht, muss auch heftige öffentliche Kritik aushalten können. Das galt für den früheren türkischen Präsidenten Demirel, der es hinnehmen musste, von einem Abgeordneten als Lügner und Verleumder bezeichnet zu werden (Urteil des EGMR vom 22.02.2005, Pakdemirli, Appl. no. 35839/97), und es gilt nach dem neuen Urteil des EGMR vom 15. März 2011, Otegi Mondragon, Appl. no. 2034/2007, auch für den spanischen König, selbst wenn dieser nur ein "neutrales Symbol des Staates" sein soll.
Otegi Mondragon war Fraktionssprecher einer linken baskischen Partei im Parlament der autonomen baskischen Gemeinschaft. Im Februar 2003 wurden nach einem Gerichtsbeschluss die Redaktionsräume einer baskischen Tageszeitung durchsucht und wegen vermuteter Verbindungen zur terroristischen ETA geschlossen. Zehn Personen, darunter die wichtigsten Redakteure der Zeitung, wurden verhaftet und fünf Tage an einem geheimen Ort festgehalten. Danach beklagten sie sich über Misshandlungen im Polizeigewahrsam.
Kurz danach besuchte der spanische König die Eröffnung eines Kraftwerks im Baskenland. Otegi Mondragon bezeichnete diese Veranstaltung bei einer Pressekonferenz auf eine Journalistenanfrage hin als eine wahrhafte politische Schande; der König als oberster Chef der Guardia Civil und der spanischen Armee sei verantwortlich für die Folterer, er schütze die Folter und zwinge sein monarchisches Regime dem Volk mit den Mitteln der Folter und der Gewalt auf. Otegi Mondragon wurde wegen schwerer Beleidigung des Königs strafrechtlich verfolgt, in erster Instanz zwar freigesprochen, aber in der Instanz doch zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die schließlich bedingt ausgesprochen wurde, verurteilt.
Der EGMR beurteilte die Verurteilung auf Grund der Beschwerde von Otegi Mondragon als unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung. Der Eingriff hatte eine gesetzliche Grundlage und verfolgte ein legitimes Ziel, war aber "nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" und damit unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei ohne Zweifel als Sprecher eine parlamentarischen Gruppe aufgetreten und habe eine Frage von öffentlichem Interesse im Baskenland angesprochen. Daher war der Beurteilungspielraum der nationalen Behörden beschränkt. Der EGMR stellte fest, dass auch die nationalen Gerichte davon ausgingen, dass es sich bei den inkriminierten Aussagen um Werturteile und nicht Tatsachenbehauptungen gehandelt habe, die in den Anschuldigungen der verhafteten Journalisten eine ausreichende Tatsachengrundlage hatten.
Der EGMR betont, dass die verwendete Sprache zwar provokativ gewesen sein mag und dass einige der verwendeten Begriffe ein negatives und feindseliges Bild des Königs "als Institution" gezeichnet hatten, dass aber keinerlei Aufruf zu Gewalt erfolgte und damit kein "discours de haine" ("hate speech") vorlag. Zudem waren die Aussagen während einer Pressekonferenz gemacht worden, in der man sie nicht umformulieren und präzisieren konnte, bevor sie öffentlich wurden.
Dass der König nur ein politisch neutrales Symbol für die Einheit Spaniens sei, könne ihn nicht vor öffentlicher Kritik schützen. Die Kritik hatte sich nur auf seine institutionelle Rolle bezogen und insbesondere weder dem König persönlich strafbares Verhalten vorgeworfen, noch sein Privatleben oder seine persönliche Ehre betroffen. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe war daher unverhältnismäßig, zumal Freiheitsstrafen für ein Delikt im Bereich politischer Diskussion nur in extremem Fällen - wie eben Aufruf zu Gewalt und Hass - gerechtfertigt sein könnten.
Wenn man sich mit einer Majestät anlegen will, sollte man daher darauf achten, es strikt politisch zu halten: der Vorwurf, Folterer zu schützen, ist diesfalls weniger problematisch als das Weitererzählen von Gerüchten über ein nicht friktionsfreies Eheleben des Staatsoberhauptes (siehe dazu das Urteil des EGMR vom 4. Juni 2009, Standard Verlags GmbH gegen Österreich (Nr. 2), Appl. no. 21277/05 - "Ein bürgerliches Gerücht").
Update 12.10.2011: Die beantragte Verweisung des Falles Otegi Mondragon gegen Spanien an die Große Kammer wurde abgelehnt, das Urteil ist damit endgültig.
Otegi Mondragon war Fraktionssprecher einer linken baskischen Partei im Parlament der autonomen baskischen Gemeinschaft. Im Februar 2003 wurden nach einem Gerichtsbeschluss die Redaktionsräume einer baskischen Tageszeitung durchsucht und wegen vermuteter Verbindungen zur terroristischen ETA geschlossen. Zehn Personen, darunter die wichtigsten Redakteure der Zeitung, wurden verhaftet und fünf Tage an einem geheimen Ort festgehalten. Danach beklagten sie sich über Misshandlungen im Polizeigewahrsam.
Kurz danach besuchte der spanische König die Eröffnung eines Kraftwerks im Baskenland. Otegi Mondragon bezeichnete diese Veranstaltung bei einer Pressekonferenz auf eine Journalistenanfrage hin als eine wahrhafte politische Schande; der König als oberster Chef der Guardia Civil und der spanischen Armee sei verantwortlich für die Folterer, er schütze die Folter und zwinge sein monarchisches Regime dem Volk mit den Mitteln der Folter und der Gewalt auf. Otegi Mondragon wurde wegen schwerer Beleidigung des Königs strafrechtlich verfolgt, in erster Instanz zwar freigesprochen, aber in der Instanz doch zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die schließlich bedingt ausgesprochen wurde, verurteilt.
Der EGMR beurteilte die Verurteilung auf Grund der Beschwerde von Otegi Mondragon als unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung. Der Eingriff hatte eine gesetzliche Grundlage und verfolgte ein legitimes Ziel, war aber "nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" und damit unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei ohne Zweifel als Sprecher eine parlamentarischen Gruppe aufgetreten und habe eine Frage von öffentlichem Interesse im Baskenland angesprochen. Daher war der Beurteilungspielraum der nationalen Behörden beschränkt. Der EGMR stellte fest, dass auch die nationalen Gerichte davon ausgingen, dass es sich bei den inkriminierten Aussagen um Werturteile und nicht Tatsachenbehauptungen gehandelt habe, die in den Anschuldigungen der verhafteten Journalisten eine ausreichende Tatsachengrundlage hatten.
Der EGMR betont, dass die verwendete Sprache zwar provokativ gewesen sein mag und dass einige der verwendeten Begriffe ein negatives und feindseliges Bild des Königs "als Institution" gezeichnet hatten, dass aber keinerlei Aufruf zu Gewalt erfolgte und damit kein "discours de haine" ("hate speech") vorlag. Zudem waren die Aussagen während einer Pressekonferenz gemacht worden, in der man sie nicht umformulieren und präzisieren konnte, bevor sie öffentlich wurden.
Dass der König nur ein politisch neutrales Symbol für die Einheit Spaniens sei, könne ihn nicht vor öffentlicher Kritik schützen. Die Kritik hatte sich nur auf seine institutionelle Rolle bezogen und insbesondere weder dem König persönlich strafbares Verhalten vorgeworfen, noch sein Privatleben oder seine persönliche Ehre betroffen. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe war daher unverhältnismäßig, zumal Freiheitsstrafen für ein Delikt im Bereich politischer Diskussion nur in extremem Fällen - wie eben Aufruf zu Gewalt und Hass - gerechtfertigt sein könnten.
Wenn man sich mit einer Majestät anlegen will, sollte man daher darauf achten, es strikt politisch zu halten: der Vorwurf, Folterer zu schützen, ist diesfalls weniger problematisch als das Weitererzählen von Gerüchten über ein nicht friktionsfreies Eheleben des Staatsoberhauptes (siehe dazu das Urteil des EGMR vom 4. Juni 2009, Standard Verlags GmbH gegen Österreich (Nr. 2), Appl. no. 21277/05 - "Ein bürgerliches Gerücht").
Update 12.10.2011: Die beantragte Verweisung des Falles Otegi Mondragon gegen Spanien an die Große Kammer wurde abgelehnt, das Urteil ist damit endgültig.
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Tuesday, March 15, 2011
Vermischte Lesehinweise (27): Indikatoren für die Unabhängigkeit von Regulierungsbehörden, BEREC, ...
Studie: Indikatoren zur Unabhängkeit von Regulatoren für av Mediendienste
Die von der EU-Kommission in Auftrag gegebene Studie über Indikatoren für die Unabhängigkeit nationaler Regulierungsbehörden im Bereich audiovisueller Mediendienste ist in einer vorläufigen Fassung online: "Indicators for independence and efficient functioning of audiovisual media services regulatory bodies for the purpose of enforcing the rules in the AVMS Directive" - Indireg (Übersichtsseite), "Preliminary Final Report"; Annex Questionnaire ; Annex Stakeholder Survey; Country Tables and Issue Tables. Ich hatte noch nicht die Zeit, das genauer zu lesen, aber schon eine erste Durchsicht zeigt, dass es offensichtlich massive Probleme mit der Vergleichbarkeit der Länderdaten gibt. Wenn man sich etwa anschaut, dass in der Länderübersicht zu Deutschland die Rundfunkräte der deutschen öffentlich-rechtlichen Anstalten als Regulierungsbehörden angeführt sind, aber dazu weder Mitarbeiter noch Budgetzahlen - bzw. bloß die Budgetzahlen der ganzen Anstalt! - angegeben werden, kann schon nach der bekannten wissenschaftlichen Regel "garbage in, garbage out" kein wirklich sinnvoller Gesamtvergleich herauskommen. Die Autoren tun ihr Bestes, den - von der Kommission vorgegebenen - Ansatz einer Indikatorbildung und eines darauf gestützten "Rankingtools" zu entwickeln, aber zumindest meine Skepsis gegenüber dieser Methode können sie damit nicht ausräumen. Nicht zufällig erinnert das wohl auch an den "media pluralism monitor" (im Blog dazu hier), wo man in ähnlicher Weise Indikatoren zu identifizieren suchte. Und genauso wie dort bietet die Studie interessante Ansatzpunkte, aber - erwartungsgemäß - kein wirkliches Tool, das man nur mehr mit Daten füttern müsste, um die Unabhängigkeit (oder die Vielfalt) anhand eines gewissermaßen mathematischen Modells ausrechnen zu können. Dass die Studie das nicht leisten kann, darf man freilich nicht den beteiligten Wissenschaftern vorwerfen, die - in einem engen zeitlichen und budgetären Rahmen - ihren Auftrag erfüllt haben.
Überhaupt zeigt der quantitative Ansatz schon von der Datengrundgesamtheit echte Schwachstellen: bei der "Stakeholderbefragung" etwa konnten - für alle 30 untersuchten Staaten zusammen! - ganze 93 Antworten ausgewertet werden, rund die Hälfte davon von Rundfunkanstalten oder deren Vereinigungen. Auf Österreich entfielen - gemeinsam mit Portugal und Kroatien - die meisten Antworten, nämlich jeweils 6. Eine quantitative Analyse dieser Daten verbietet sich eigentlich von selbst, und auch die Studienautoren schreiben, dass die Ergebnisse mit Vorsicht zu handhaben sind: "Many answers did not deliver statistically significant results, or did not prove to be logically explicable" - auch von den nur 93 abgegebenen Antworten mussten also viele noch wegen offensichtlichen Unsinns ausgeschieden werden. Dass in der Studie dann dennoch eine Analyse versucht wird, ist wohl nur dem Kommissionsauftrag geschuldet, der natürlich getreulich zu erfüllen war.
Beihilfenentscheidungen der Kommission (Rundfunk):
Das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK bzw. - englisch - BEREC) hat wieder einige Papiere veröffentlicht. Bemerkenswert ist, dass bei den von BEREC abgehaltenen Konsultationen die Beteiligung immer weiter sinkt: zwischen drei (!) und elf Stellungnahmen langten zu den letzten Konsultationen ein, und das für europaweite Konsultationen! Die stets beschworenen "Stakeholder" dürften also an der Arbeit von BEREC kein besonderes Interesse haben. Hier die Dokumente:
Die von der EU-Kommission in Auftrag gegebene Studie über Indikatoren für die Unabhängigkeit nationaler Regulierungsbehörden im Bereich audiovisueller Mediendienste ist in einer vorläufigen Fassung online: "Indicators for independence and efficient functioning of audiovisual media services regulatory bodies for the purpose of enforcing the rules in the AVMS Directive" - Indireg (Übersichtsseite), "Preliminary Final Report"; Annex Questionnaire ; Annex Stakeholder Survey; Country Tables and Issue Tables. Ich hatte noch nicht die Zeit, das genauer zu lesen, aber schon eine erste Durchsicht zeigt, dass es offensichtlich massive Probleme mit der Vergleichbarkeit der Länderdaten gibt. Wenn man sich etwa anschaut, dass in der Länderübersicht zu Deutschland die Rundfunkräte der deutschen öffentlich-rechtlichen Anstalten als Regulierungsbehörden angeführt sind, aber dazu weder Mitarbeiter noch Budgetzahlen - bzw. bloß die Budgetzahlen der ganzen Anstalt! - angegeben werden, kann schon nach der bekannten wissenschaftlichen Regel "garbage in, garbage out" kein wirklich sinnvoller Gesamtvergleich herauskommen. Die Autoren tun ihr Bestes, den - von der Kommission vorgegebenen - Ansatz einer Indikatorbildung und eines darauf gestützten "Rankingtools" zu entwickeln, aber zumindest meine Skepsis gegenüber dieser Methode können sie damit nicht ausräumen. Nicht zufällig erinnert das wohl auch an den "media pluralism monitor" (im Blog dazu hier), wo man in ähnlicher Weise Indikatoren zu identifizieren suchte. Und genauso wie dort bietet die Studie interessante Ansatzpunkte, aber - erwartungsgemäß - kein wirkliches Tool, das man nur mehr mit Daten füttern müsste, um die Unabhängigkeit (oder die Vielfalt) anhand eines gewissermaßen mathematischen Modells ausrechnen zu können. Dass die Studie das nicht leisten kann, darf man freilich nicht den beteiligten Wissenschaftern vorwerfen, die - in einem engen zeitlichen und budgetären Rahmen - ihren Auftrag erfüllt haben.
Überhaupt zeigt der quantitative Ansatz schon von der Datengrundgesamtheit echte Schwachstellen: bei der "Stakeholderbefragung" etwa konnten - für alle 30 untersuchten Staaten zusammen! - ganze 93 Antworten ausgewertet werden, rund die Hälfte davon von Rundfunkanstalten oder deren Vereinigungen. Auf Österreich entfielen - gemeinsam mit Portugal und Kroatien - die meisten Antworten, nämlich jeweils 6. Eine quantitative Analyse dieser Daten verbietet sich eigentlich von selbst, und auch die Studienautoren schreiben, dass die Ergebnisse mit Vorsicht zu handhaben sind: "Many answers did not deliver statistically significant results, or did not prove to be logically explicable" - auch von den nur 93 abgegebenen Antworten mussten also viele noch wegen offensichtlichen Unsinns ausgeschieden werden. Dass in der Studie dann dennoch eine Analyse versucht wird, ist wohl nur dem Kommissionsauftrag geschuldet, der natürlich getreulich zu erfüllen war.
Beihilfenentscheidungen der Kommission (Rundfunk):
- BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 27/09 (ex N 34/B/09) Haushaltszuschuss zugunsten von France Télévisions — die die Französische Republik dem Unternehmen France Télévisions zu gewähren beabsichtigt (ABl L 59/44 vom 4.3.2011); Update 08.08.2011: die Entscheidung wird von TF1 beim EuG bekämpft: T-275/11 TF1 / Kommission
- BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. September 2010 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung C 4/09 (ex N 679/97) zur Förderung des Hörfunks (ABl L 61/22 vom 8.3.2011)
Das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK bzw. - englisch - BEREC) hat wieder einige Papiere veröffentlicht. Bemerkenswert ist, dass bei den von BEREC abgehaltenen Konsultationen die Beteiligung immer weiter sinkt: zwischen drei (!) und elf Stellungnahmen langten zu den letzten Konsultationen ein, und das für europaweite Konsultationen! Die stets beschworenen "Stakeholder" dürften also an der Arbeit von BEREC kein besonderes Interesse haben. Hier die Dokumente:
- BEREC Report on “Open access” BoR (11) 05: zum Zusammenhang zwischen Beihilfemaßnahmen (insbesondere zum Breitbandausbau) mit dem dabei verlangten "offenen Zugang" auf der einen Seite und den Aufgaben der Regulierungsbehörden auf der anderen Seite (eine ganz nützliche Zusammenstellung der "issues", aber kein kohärentes policy paper - "While some NRAs may actively participate in the design of State Aid measures prior to their notification to the Commission, NRAs across the EU do not have a consistent approach to this")
- BEREC Report on NGA – Collection of factual information and new issues of NGA roll-out BoR (11) 06 (Annex I, Annex II) (Ergebnisse einer Umfrage unter den nationalen Regulierungsbehörden)
- BEREC-RSPG joint Report on Competition: Transitional Issues in the Mobile Sector in Europe BoR (11) 07: Dieser gemeinsam mit der Radio Spectrum Policy Group erstellte Bericht ist ein gutes Beispiel dafür, dass die Berichte meines Erachtens auch immer diplomatischer/diffuser und weniger griffig werden; typisches Zitat aus den Schlussfolgerungen: "BEREC-RSPG notes that there is a range of views across NRAs on the effectiveness of market mechanisms in addressing competition issues - overall the general view expressed was positive, but qualified."
- BEREC Report on alternative roaming tariffs and retail data roaming tariffs BoR (11) 08: Übersicht zu Endkundentarifen für Roaming, insbesondere auch Datenroaming
- BEREC response to the EC public consultation on roaming regulation BoR (11) 09
- BEREC Report on the market definition for business services BoR (10) 46 Rev1b (Bericht über Konsultationsergebnisse)
- BEREC Guidance on functional separation BoR (10) 44 Rev1 (Annex): ein Konzept für den wohl nie eintretenden Ernstfall, dass tatsächlich eine funktionale Trennung versucht werden sollte
- BEREC Report on ensuring equivalence in access and choice for disabled endusers BoR (10) 47 Rev1: ein sehr vorsichtiges Herantasten an das, was nach dem neuen Rechtsrahmen für behinderte Nutzer getan werden könnte ("At this preliminary stage, BEREC proposes that it may be appropriate for NRAs to analyse the following steps in considering what measures, if any should be implemented in respect of Article 23a (1)" [Universal Service Directive])
- BEREC report on cross-border issues under article 28 (2) USD BoR (10) 62 Rev1 (zum grenzübschreitenden Zugang zu allen Rufnummern, eine erste Bestandsaufnahme durch Umfrage unter den Regulierungsbehörden - aber: "Given that the transposition process was still underway in MS, generally NRAs were not yet able to provide detailed views on this matter")
- Daithi Mac Sithigh, Regulating the Medium: Reactions to Network Neutrality in the European Union and Canada
- Australian Convergence Review - terms of reference
- Holznagel/Schumacher, TKG-Novelle: Wesentliche Änderungen des Regierungsentwurfs (zur deutschen Regierungsvorlage); ein österreichischer Entwurf sollte noch im März in Begutachtung gehen
- Wouter P. J. Wils, EU Antitrust Enforcement Powers and Procedural Rights and Guarantees: The Interplay Between EU Law, National Law, the Charter of Fundamental Rights of the EU and the European Convention on Human Rights (ein knapper Übersichtsbeitrag, keine vertiefte Untersuchung)
- Bei meinen letzten Lesenhinweisen habe ich auf die Entscheidung Fall Snyder v. Phelps des US Supreme Court aufmerksam gemacht; einen interessanten Kommentar dazu schrieb Mary Anne Franks: For the Love of Hate: Why We Have Little to Fear from the Westboro Baptist Church
- Dirk Voorhoof setzt sich auf Strasbourg Observers mit dem Urteil des Tribunal de Grand Instance de Paris in der Sache Karine Calvo-Goller gegen Joseph Weiler auseinander: eine Autorin eines rechtswissenschaftlichen Buchs hatte den Chefredakteur des European Journal of International Law (EJIL) and der dazu gehörenden Book Review website wegen einer dort erschienenen Rezension in Frankreich vor den Strafrichter gebracht, obwohl die Autorin In Israel lebt, der Rezensent in Deutschland und die Website in den USA gehostet wird, wo auch der beklagte Chefredakteur lebt und arbeitet. Das Tribunal de Grand Instance hat den Angriff auf die Freiheit von Rezensenten abgewehrt; immerhin wissen jetzt auch mehr Menschen, als die Rezension sonst je gelesen hätten, was von dem Buch von Calvo-Goller zu halten ist.
- Und schließlich verweise ich noch auf meine Ausführungen zum Prioritätenkatalog des sogenannten Kompetenzzentrums Internetgesellschaft: "Leuchttürme sichtbar machen"
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Thursday, March 10, 2011
EuGH: Kaum Schranken für Frequenznutzungsgebühren
Das heutige Urteil des EuGH in der Rechtssache C-85/10 Telefónica Móviles España ist - vor allem im Hinblick auf das anstehende Refarming und die Neuvergabe von Mobilfunkfrequenzen aus der digitalen Dividende (siehe dazu hier) - beruhigend für den Verkehrs- und Finanzminister, aber nicht so günstig aus der Sicht der Mobilfunkanbieter. Strittig waren Gebühren, die in Spanien für eine Frequenzzuteilung im 1800 MHz-Band verlangt wurden: dabei wurde (nach erfolgter Zuteilung) die Höhe der Gebühren massiv angehoben, eine zuvor bestehende Zweckbindung der Gebühreneinnahmen fiel weg, und das Verhältnis der Gebühren zwischen analog und digital genutzten Frequenzen wurde (zu Lasten der Nutzer digitaler Systeme!) verändert. All dies, so der EuGH, ist mit Art 11 Abs 2 der RL 97/13/EG - jedenfalls grundsätzlich - vereinbar.
Die Verpflichtung, eine optimale Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, hindert die Mitgliedstaaten demnach nicht daran, bei der Festlegung der Höhe dieser Abgabe einen – sogar beträchtlichen – Unterschied zwischen der verwendeten digitalen oder analogen Technologie einerseits und der Art und Weise, wie die jeweilige Technologie im Einzelnen verwendet wird, andererseits vorzunehmen, sofern die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (Rnr. 34); der bloße Umstand, dass eine solche Abgabenerhöhung erheblich ist, führt noch nicht zur Unvereinbarkeit mit Art 11 Abs 2 der RL 97/13/EG, vorausgesetzt die (neue) Abgabe ist "weder zu hoch noch zu niedrig bemessen" (Rnr. 36; in der spanischen Verfahrenssprache: "no sea excesivo ni esté subevaluado", in der französischen Arbeitssprache des EuGH "ni excessif ni sous-évalué" - das scheint mir etwas deutlicher als bloß "weder zu hoch noch zu niedrig").
Das Urteil legt die nicht mehr in Geltung befindliche RL 97/13/EG aus, der EuGH bezieht sich aber in seiner Begründung ausdrücklich auch auf die Erwägungsgründe zur - im Beschwerdefall ratione temporis noch nicht anwendbaren - GenehmigungsRL 2002/20/EG; auch Art 13 der GenehmigungsRL wird daher wohl in diesem Sinne auszulegen sein.
Anmerkung 11.03.2011: da die deutsche Sprachfassung nicht gleich verfügbar war, bin ich zunächst vom französischen Text ausgegangen; heute habe ich die gestern von mir grob übersetzten Zitate aus den Rnr. 34 und 36 daher anhand der nun vorliegenden offiziellen deutschen Sprachfassung des Urteils aktualisiert.
Die Verpflichtung, eine optimale Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, hindert die Mitgliedstaaten demnach nicht daran, bei der Festlegung der Höhe dieser Abgabe einen – sogar beträchtlichen – Unterschied zwischen der verwendeten digitalen oder analogen Technologie einerseits und der Art und Weise, wie die jeweilige Technologie im Einzelnen verwendet wird, andererseits vorzunehmen, sofern die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (Rnr. 34); der bloße Umstand, dass eine solche Abgabenerhöhung erheblich ist, führt noch nicht zur Unvereinbarkeit mit Art 11 Abs 2 der RL 97/13/EG, vorausgesetzt die (neue) Abgabe ist "weder zu hoch noch zu niedrig bemessen" (Rnr. 36; in der spanischen Verfahrenssprache: "no sea excesivo ni esté subevaluado", in der französischen Arbeitssprache des EuGH "ni excessif ni sous-évalué" - das scheint mir etwas deutlicher als bloß "weder zu hoch noch zu niedrig").
Das Urteil legt die nicht mehr in Geltung befindliche RL 97/13/EG aus, der EuGH bezieht sich aber in seiner Begründung ausdrücklich auch auf die Erwägungsgründe zur - im Beschwerdefall ratione temporis noch nicht anwendbaren - GenehmigungsRL 2002/20/EG; auch Art 13 der GenehmigungsRL wird daher wohl in diesem Sinne auszulegen sein.
Anmerkung 11.03.2011: da die deutsche Sprachfassung nicht gleich verfügbar war, bin ich zunächst vom französischen Text ausgegangen; heute habe ich die gestern von mir grob übersetzten Zitate aus den Rnr. 34 und 36 daher anhand der nun vorliegenden offiziellen deutschen Sprachfassung des Urteils aktualisiert.
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Interessenabwägung bei der Bekanntgabe von Umweltinformationen (Standorte von Handymasten) - Schlussanträge
In der Rechtssache C-71/10 Ofcom wurden heute die Schlussanträge von Generalwältin Kokott veröffentlicht. Dabei geht es zwar nicht um eine telekomrechtliche Streitigkeit im engeren Sinn, sondern um die Auslegung der UmweltinformationsRL 2003/4/EG, dies allerdings im Zusammenhang mit Daten über die Standorte von Mobilfunk-Basisstationen.
Die RL 2003/4/EG sieht ein grundsätzliches Recht auf Zugang zu Umweltinformationen vor, erlaubt den Mitgliedstaaten aber Ausnahmen, unter anderem wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung (Art 4 Abs 2 lit b der RL) oder auf Rechte an geistigem Eigentum (Art 4 Abs. 2 lit e der RL).
Die Bekanntgabe der genauen Standortdaten von Mobilfunk-Basisstationen könnte, so jedenfalls der Ausgangspunkt der Vorlagefrage, negative Auswirkungen sowohl auf die öffentliche Sicherheit (wegen möglicher "Übergriffe auf Basisstationen") als auch auf Rechte an geistigem Eigentum (insbesondere Datenbankrechte) haben. Dem EuGH stellt sich die Frage, ob eine "doppelte Abwägung" der berührten negativen Interessen erfolgen muss: wenn weder der Schutz der öffentlichen Sicherheit noch der Schutz des geistigen Eigentums je für sich ausreichen würde, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu überwiegen, könnte es dann sein, dass beide Interessen kumuliert doch die Verweigerung des Zugangs begründen könnten?
Generalanwältin Kokott bejaht die Verpflichtung, nicht nur die einzelnen Interessen je für sich abzuwägen, sondern auch die kumulierten Interessen; sie greift dabei einerseits auf eine grammatikalisch-systematische Auslegung des Art 4 Abs 2 zweiter und dritter Satz der RL zurück und andererseits auf die unionsrechtliche Allzweckwaffe schlechthin, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Ein interessanter Hinweis findet sich in Rnr. 59: auch auf der "anderen Seite" der Interessenabwägung - auf Seiten des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe - kann demnach eine Kumulierung von Interessen erfolgen: "Der erste Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie nennt bereits drei Teilinteressen, nämlich erstens die Schärfung des Umweltbewusstseins, zweitens einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen sowie drittens die Verbesserung des Umweltschutzes."
Für nähere Informationen zur Vorgeschichte und zur österreichischen Situation siehe im Blog schon hier.
Die RL 2003/4/EG sieht ein grundsätzliches Recht auf Zugang zu Umweltinformationen vor, erlaubt den Mitgliedstaaten aber Ausnahmen, unter anderem wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung (Art 4 Abs 2 lit b der RL) oder auf Rechte an geistigem Eigentum (Art 4 Abs. 2 lit e der RL).
Die Bekanntgabe der genauen Standortdaten von Mobilfunk-Basisstationen könnte, so jedenfalls der Ausgangspunkt der Vorlagefrage, negative Auswirkungen sowohl auf die öffentliche Sicherheit (wegen möglicher "Übergriffe auf Basisstationen") als auch auf Rechte an geistigem Eigentum (insbesondere Datenbankrechte) haben. Dem EuGH stellt sich die Frage, ob eine "doppelte Abwägung" der berührten negativen Interessen erfolgen muss: wenn weder der Schutz der öffentlichen Sicherheit noch der Schutz des geistigen Eigentums je für sich ausreichen würde, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu überwiegen, könnte es dann sein, dass beide Interessen kumuliert doch die Verweigerung des Zugangs begründen könnten?
Generalanwältin Kokott bejaht die Verpflichtung, nicht nur die einzelnen Interessen je für sich abzuwägen, sondern auch die kumulierten Interessen; sie greift dabei einerseits auf eine grammatikalisch-systematische Auslegung des Art 4 Abs 2 zweiter und dritter Satz der RL zurück und andererseits auf die unionsrechtliche Allzweckwaffe schlechthin, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Ein interessanter Hinweis findet sich in Rnr. 59: auch auf der "anderen Seite" der Interessenabwägung - auf Seiten des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe - kann demnach eine Kumulierung von Interessen erfolgen: "Der erste Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie nennt bereits drei Teilinteressen, nämlich erstens die Schärfung des Umweltbewusstseins, zweitens einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen sowie drittens die Verbesserung des Umweltschutzes."
Für nähere Informationen zur Vorgeschichte und zur österreichischen Situation siehe im Blog schon hier.
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Potjemkinsches Recht: Zum Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes zur Transparenz von Medienkooperationen
Wieviel Geld Bund, Länder und staatliche bzw staatsnahe Unternehmen für Werbeeinschaltungen ausgeben, ist derzeit offenbar nicht leicht herauszufinden. In Kärnten etwa wurde dem Journalisten Georg Holzer vor kurzem vom Unabhängigen Verwaltungssenat nach durchgeführtem Beweisverfahren beschieden, dass "in den [...] beantragten Auskünften, insbesondere [...] wie viel Geld aus Mitteln der Kärntner Landesregierung im Jahre 2008 bis 2009 an Marketingausgaben für die einzelnen Regierungsmitglieder geflossen sei, eine präzise Aussage nur möglich ist, wenn man wochenlang händisch auswertet." (Hervorhebung hinzugefügt). Standard-Chefredakteurin Föderl-Schmid sagte kürzlich, dass über (Regierungs-)Anzeigen ein Volumen von insgesamt 95 Mio. Euro an verschiedene Medien fließe und die Presseförderung im Vergleich dazu nur rund 12,8 Mio Euro ausmache.
Nun soll mehr Transparenz in die Werbeausgaben der öffentlichen Hand kommen, denn die Regierung hat sich "auf die verpflichtende Offenlegung von Ausgaben für Inserate in Medienunternehmen geeinigt" (so hieß es nach dem Ministerrat am vergangenen Dienstag). Das Mittel dazu: ein neues "Bundesverfassungsgesetz zur Transparenz von Medienkooperationen mit sowie der Vergabe von Förderungen und Werbeaufträgen an Medienunternehmen (BVG-Medienkooperation und Medienförderung – BVG-MedKF)". Der offenbar in der Bundesregierung akkordierte Entwurf des Bundeskanzleramtes für dieses Gesetz ging am 8. März 2011 in Begutachtung, die Frist läuft bis 8. April 2011 (die Stellungnahmen werden hier auf der Parlaments-Website zu lesen sein).
Dass in der Folge irgendeine gesetzliche Regelung kommen könnte, halte ich nicht einmal für ausgeschlossen - äußerst unwahrscheinlich ist allerdings, dass in absehbarer Zeit (und insbesondere vor der nächsten Nationalratswahl) tatsächlich aussagekräftige Zahlen auf einer Website für jedermann zu sehen sein könnten. Der vorliegende Gesetzesentwurf sorgt geschickt dafür vor:
Erstens ist der Entwurf umfassend genug angelegt, so dass auch der Widerstand gegen den Entwurf garantiert umfassend sein wird: der ORF soll zB genauso zur Offenlegung der von ihm aufgewendeten Werbekosten verpflichtet werden wie (vereinfacht gesagt) im Wesentlichen alle weiteren der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträger, und zwar selbst jene, deren Tätigkeit derzeit nur in einem Teilbereich vom Rechnungshof geprüft werden kann (nach Art 126b Abs 3 B-VG: die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes). Damit sind unter anderem Sozialversicherungsträger und gesetzliche berufliche Vertretungen (sprich: Kammern) erfasst. Sollte etwa - willkürliche Beispiele - die Vorarlberger Landarbeiterkammer ihre jährliche Meisterschaft im Blochrollen, Durchhacken und Entkerben in den Vorarlberger Nachrichten ankündigen wollen, müsste sie die Kosten dafür ebenso melden wie wenn die Burgenländische Krankenanstalten GmbH eine offene Dauersekundararztstelle in der Jobbeilage einer Zeitung ausschreibt. Dass all dies unmöglich, undenkbar, überbordend und was weiß ich sonst noch sei, wird man in den Stellungnahmen in den nächsten Wochen lesen können. Außerdem werden vor allem die betroffenen staatsnahen Unternehmen darauf hinweisen, dass mit einer Veröffentlichung Geschäftsgeheimnisse offenzulegen wären, dass dadurch die notwendige Öffentlichkeitsarbeit teurer werde (wegfallende Sonderrabatte etc.) und dass sie damit auch einen Wettbewerbsnachteil erleiden würden. Und der ORF? Angesichts des bekannten track records ist wohl auszuschließen, dass der ORF gegen die Pflichtveröffentlichung seiner Aufwendungen für Werbeeinschaltungen und Medienkooperationen keine Einwände hätte. Ähnliches gilt für die Kammern (hier wird in den Stellungnahmen wohl von einem "Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltung" die Rede sein), denen im politischen Meinungsbildungsprozess bekanntermaßen auch einiges Gewicht zukommt.
Zweitens wird das Gesetz, selbst wenn es in der Entwurfsfassung beschlossen werden sollte, zahnlos bleiben: denn die Meldepflicht soll zwar am 1. Juli 2011 in Kraft treten, sodass theoretisch die erste Veröffentlichung in der zweiten Jännerhälfte 2012 über das zweite Halbjahr 2011 erfolgen könnte. Das ist freilich reine Theorie, denn eine "Veröffentlichung der Website durch das Bundeskanzleramt erfolgt, sobald sämtliche der zur Bekanntgabe verpflichteten Rechtsträger ihrer Bekanntgabepflicht" nachgekommen sind (§ 1 Abs 5 des Entwurfs). Man kann gut darauf vertrauen, dass es immer irgendwo zB eine Landes-Liftgesellschaft geben könnte, die aus welchen Gründen auch immer leider ihre Werbeausgaben dem Bundeskanzleramt nicht gemeldet haben wird (Strafsanktionen bei Meldepflichtverletzungen sind im Entwurf auch für Unternehmen nicht vorgesehen).
Der ist klassisches potjemkinsches Recht: wer außen vorbeigeht, sieht eine beeindruckende Fassade, dahinter tut sich das Nichts auf.
Nun soll mehr Transparenz in die Werbeausgaben der öffentlichen Hand kommen, denn die Regierung hat sich "auf die verpflichtende Offenlegung von Ausgaben für Inserate in Medienunternehmen geeinigt" (so hieß es nach dem Ministerrat am vergangenen Dienstag). Das Mittel dazu: ein neues "Bundesverfassungsgesetz zur Transparenz von Medienkooperationen mit sowie der Vergabe von Förderungen und Werbeaufträgen an Medienunternehmen (BVG-Medienkooperation und Medienförderung – BVG-MedKF)". Der offenbar in der Bundesregierung akkordierte Entwurf des Bundeskanzleramtes für dieses Gesetz ging am 8. März 2011 in Begutachtung, die Frist läuft bis 8. April 2011 (die Stellungnahmen werden hier auf der Parlaments-Website zu lesen sein).
Dass in der Folge irgendeine gesetzliche Regelung kommen könnte, halte ich nicht einmal für ausgeschlossen - äußerst unwahrscheinlich ist allerdings, dass in absehbarer Zeit (und insbesondere vor der nächsten Nationalratswahl) tatsächlich aussagekräftige Zahlen auf einer Website für jedermann zu sehen sein könnten. Der vorliegende Gesetzesentwurf sorgt geschickt dafür vor:
Erstens ist der Entwurf umfassend genug angelegt, so dass auch der Widerstand gegen den Entwurf garantiert umfassend sein wird: der ORF soll zB genauso zur Offenlegung der von ihm aufgewendeten Werbekosten verpflichtet werden wie (vereinfacht gesagt) im Wesentlichen alle weiteren der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträger, und zwar selbst jene, deren Tätigkeit derzeit nur in einem Teilbereich vom Rechnungshof geprüft werden kann (nach Art 126b Abs 3 B-VG: die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes). Damit sind unter anderem Sozialversicherungsträger und gesetzliche berufliche Vertretungen (sprich: Kammern) erfasst. Sollte etwa - willkürliche Beispiele - die Vorarlberger Landarbeiterkammer ihre jährliche Meisterschaft im Blochrollen, Durchhacken und Entkerben in den Vorarlberger Nachrichten ankündigen wollen, müsste sie die Kosten dafür ebenso melden wie wenn die Burgenländische Krankenanstalten GmbH eine offene Dauersekundararztstelle in der Jobbeilage einer Zeitung ausschreibt. Dass all dies unmöglich, undenkbar, überbordend und was weiß ich sonst noch sei, wird man in den Stellungnahmen in den nächsten Wochen lesen können. Außerdem werden vor allem die betroffenen staatsnahen Unternehmen darauf hinweisen, dass mit einer Veröffentlichung Geschäftsgeheimnisse offenzulegen wären, dass dadurch die notwendige Öffentlichkeitsarbeit teurer werde (wegfallende Sonderrabatte etc.) und dass sie damit auch einen Wettbewerbsnachteil erleiden würden. Und der ORF? Angesichts des bekannten track records ist wohl auszuschließen, dass der ORF gegen die Pflichtveröffentlichung seiner Aufwendungen für Werbeeinschaltungen und Medienkooperationen keine Einwände hätte. Ähnliches gilt für die Kammern (hier wird in den Stellungnahmen wohl von einem "Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltung" die Rede sein), denen im politischen Meinungsbildungsprozess bekanntermaßen auch einiges Gewicht zukommt.
Zweitens wird das Gesetz, selbst wenn es in der Entwurfsfassung beschlossen werden sollte, zahnlos bleiben: denn die Meldepflicht soll zwar am 1. Juli 2011 in Kraft treten, sodass theoretisch die erste Veröffentlichung in der zweiten Jännerhälfte 2012 über das zweite Halbjahr 2011 erfolgen könnte. Das ist freilich reine Theorie, denn eine "Veröffentlichung der Website durch das Bundeskanzleramt erfolgt, sobald sämtliche der zur Bekanntgabe verpflichteten Rechtsträger ihrer Bekanntgabepflicht" nachgekommen sind (§ 1 Abs 5 des Entwurfs). Man kann gut darauf vertrauen, dass es immer irgendwo zB eine Landes-Liftgesellschaft geben könnte, die aus welchen Gründen auch immer leider ihre Werbeausgaben dem Bundeskanzleramt nicht gemeldet haben wird (Strafsanktionen bei Meldepflichtverletzungen sind im Entwurf auch für Unternehmen nicht vorgesehen).
Der ist klassisches potjemkinsches Recht: wer außen vorbeigeht, sieht eine beeindruckende Fassade, dahinter tut sich das Nichts auf.
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Thursday, March 03, 2011
EuGH (neuerlich) zu belgischen must carry-Regeln
Der EuGH hat heute - erwartungsgemäß - Belgien in der Rechtssache C-134/10 Kommission / Belgien wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung des Art. 31 Universaldienst-RL ("must carry") verurteilt. Das Urteil folgt im Grundsatz dem Urteil vom 13.12.2007 in der Rechtssache C-250/06 UPC Belgium (siehe im Blog dazu hier); dort war die Situation allerdings nur auf der Grundlage des Art 49 EG (nun Art 56 AEUV) zu beurteilen, noch nicht nach der Universaldienst-RL.
Vorweg: Die deutsche Sprachfassung des heutigen Urteils ist irritierend, denn sie verwendet für die aus der must carry-Regelung Begünstigten den Begriff der "Träger der Übertragungspflicht"; als solche "Träger der Übertragungspflicht" würde ich mir eher jene vorstellen, die übertragen müssen, also die zum "must carry" verpflichteten (zB Kabel-)Netzbetreiber, nicht aber die aus der "must carry"-Regelung Berechtigten, also die Fernsehveranstalter, deren Programm von den Netzbetreibern übertragen werden muss; die französische Sprachfassung ist da klarer, sie spricht von "chaînes de télévision bénéficiant de l’obligation de diffuser"; ganz klar auch die englische Fassung: "broadcasters benefiting from ‘must-carry’ status".
Auch heute betonte der EuGH, dass die Bezeichnung bestimmter Fernsehkanäle als "Träger der Übertragungspflicht" ("must carry"-Begünstigte) eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs iSd Art 56 AEUV darstellt, die aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein könnte. Auf keinen Fall aber dürfen die "must carry"-Regeln Angehörige anderer Mitgliedstaaten diskriminieren und die Übertragsungspflichten sind streng auf diejenigen Kanäle zu beschränken, deren gesamter Programminhalt geeignet ist, das verfolgte Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen.
Die belgische Regelung hatte weder klar die konkreten Kriterien festgelegt, die fürdie Auswahl der "must carry"-Begünstigten verwendet werden, noch war sie ausreichend transparent (für die begünstigten Fernsehveranstalter! Nach der Universaldienst-RL käme es aber wohl vor allem auch auf die Transparenz für die Netzbetreiber an, was freilich de facto die zweite Seite der selben Medaille wäre). Zudem war zumindest nicht auszuschließen, dass die Begünstigung nur Fernsehveranstaltern gewährt würde, die in Belgien niedergelassen sind.
Aus österreichischer Perspektive interessant ist der dritte Klagegrund der Kommission, nämlich dass Belgien die Übertragungspflicht nicht auf Netzbetreiber beschränkt hat, deren Teilnehmer eine erhebliche Zahl von Endnutzern sind. Auch damit drang die Kommission klar durch, auch wenn in Belgien ein Verfahren vorgesehen war, wie sich Betreiber mit weniger Endnutzern der Übertragungspflicht entziehen könnten. In Österreich unterliegen derzeit - insoweit wohl überschießend im Verhältnis zu Art 31 Universaldienst-RL - nach § 20 AMD-Gesetz alle Kabelnetzbetreiber den dort festgelegten Übertragungspflichten.
Update 24.10.2012: die Kommission hat heute angekündigt, wegen der weiterhin nicht erfolgten korrekten Umsetzung der Univeraldienstrichtlinie neuerlich Klage beim EuGH zu erheben und die Festsetzung einss Zwangsgeldes zu beantragen.
Vorweg: Die deutsche Sprachfassung des heutigen Urteils ist irritierend, denn sie verwendet für die aus der must carry-Regelung Begünstigten den Begriff der "Träger der Übertragungspflicht"; als solche "Träger der Übertragungspflicht" würde ich mir eher jene vorstellen, die übertragen müssen, also die zum "must carry" verpflichteten (zB Kabel-)Netzbetreiber, nicht aber die aus der "must carry"-Regelung Berechtigten, also die Fernsehveranstalter, deren Programm von den Netzbetreibern übertragen werden muss; die französische Sprachfassung ist da klarer, sie spricht von "chaînes de télévision bénéficiant de l’obligation de diffuser"; ganz klar auch die englische Fassung: "broadcasters benefiting from ‘must-carry’ status".
Auch heute betonte der EuGH, dass die Bezeichnung bestimmter Fernsehkanäle als "Träger der Übertragungspflicht" ("must carry"-Begünstigte) eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs iSd Art 56 AEUV darstellt, die aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein könnte. Auf keinen Fall aber dürfen die "must carry"-Regeln Angehörige anderer Mitgliedstaaten diskriminieren und die Übertragsungspflichten sind streng auf diejenigen Kanäle zu beschränken, deren gesamter Programminhalt geeignet ist, das verfolgte Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen.
Die belgische Regelung hatte weder klar die konkreten Kriterien festgelegt, die fürdie Auswahl der "must carry"-Begünstigten verwendet werden, noch war sie ausreichend transparent (für die begünstigten Fernsehveranstalter! Nach der Universaldienst-RL käme es aber wohl vor allem auch auf die Transparenz für die Netzbetreiber an, was freilich de facto die zweite Seite der selben Medaille wäre). Zudem war zumindest nicht auszuschließen, dass die Begünstigung nur Fernsehveranstaltern gewährt würde, die in Belgien niedergelassen sind.
Aus österreichischer Perspektive interessant ist der dritte Klagegrund der Kommission, nämlich dass Belgien die Übertragungspflicht nicht auf Netzbetreiber beschränkt hat, deren Teilnehmer eine erhebliche Zahl von Endnutzern sind. Auch damit drang die Kommission klar durch, auch wenn in Belgien ein Verfahren vorgesehen war, wie sich Betreiber mit weniger Endnutzern der Übertragungspflicht entziehen könnten. In Österreich unterliegen derzeit - insoweit wohl überschießend im Verhältnis zu Art 31 Universaldienst-RL - nach § 20 AMD-Gesetz alle Kabelnetzbetreiber den dort festgelegten Übertragungspflichten.
Update 24.10.2012: die Kommission hat heute angekündigt, wegen der weiterhin nicht erfolgten korrekten Umsetzung der Univeraldienstrichtlinie neuerlich Klage beim EuGH zu erheben und die Festsetzung einss Zwangsgeldes zu beantragen.
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Vermischte Lesehinweise (26): TKG-Novellen,Wettbewerbsrecht, BLM, Supreme Court ...
TKG - Richtlinienumsetzung
- In Österreich wird derzeit der Ministerialentwurf für die nächste TKG-Novelle zur Umsetzung des reformierten EU-Rechtsrahmens vorbereitet und sollte in den nächsten Wochen in Begutachtung gehen; Deutschland ist einen Schritt weiter und hat gestern schon einen Regierungsbeschluss gefasst, der nun in die parlamentarische Beratung geht: hier ist der Text (175 Seiten pdf), und hier die Pressemitteilung;
- Dafür ist Österreich bei der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung nun wieder (wie schon letzte Woche vermerkt) einen Schritt weitergekommen; die Regierungsvorlagen samt Erläuterungen für die TKG-Novelle und die ergänzende StPO- und SPG-Novelle sind seit 23.02.2011 online.
- Jocelyn Guitton, Boryana Hristova, Vera Pozzato, Of spectrum and Radio Access Networks: the T-Mobile/Orange joint venture in the UK; in Competition Policy Newsletter 2010/2, pp 28-34
- Damien Geradin, Refusal to Supply and Margin Squeeze: A Discussion of Why the 'Telefonica Exceptions' are Wrong
- Eigentlich wollte ich schon vor Wochen einen Blogbeitrag zur Mediengesetzgebung in Ungarn schreiben (und habe auch damit begonnen, aber es ist mir irgendwie zu sehr ausgeufert. sodass ich es dann habe bleiben lassen, zumindest vorerst einmal - vielleicht komme ich gelegentlich darauf zurück). Ein Aspekt dabei war aber auch die auch von detuscher Seite geäußerte Besorgnis über die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde. Das hat mich daran erinnert, wie Prof. Ring von der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien (BLM) vor knapp zehn Jahren zu erklären versuchte, wie unabhängig und staatsfern er doch sei (im Gegensatz zu mir, der ich damals Leiter der neuen österreichischen Regulierungsbehörde und formal dem Bundeskanzler weisungsgebunden war). Nun wurde ein neuer Präsident der BLM gewählt, an dessen Staatsferne und Unabhängigkeit zu zweifeln mir natürlich nicht zusteht (wer könnte staatsferner sein als ein ehemaliger Staatsminister?), Einen ausdrüklichen Lesehinweis möchte ich aber doch geben auf die einschlägigen Beiträge im Blog von Christian Jakubetz (chronologisch: 8.1., 5.2., 24.2.2011). Was der neue BLM-Chef so denkt, erfährt man (nicht) im Donaukurier, was er verdient hier bei DWDL; und wer wissen will, was dem scheidenden Präsidenten zuletzt nicht so gut gelungen ist, kann das lesen: Henning Tillmann, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – ein Ungetüm stolpert über die Internet-Evolution.
- Das Zürcher IPMZ (Institut für Publizistikwissenschaft und Medienforschung) hat unter der Projektleitung von Michael Latzer den Onlineauftritt der SRG geprüft: SRG Online Beobachtung 2010 - Konzessionskonformität von Webseiten und elektronischen Verbindungen.
Update 3.3.2011: nähere Informationen dazu finden sich auf der Website www.mediachange.ch - Der US Supreme Court hat gestern über die Privatsphäre juristischer Personen entschieden (es ging um ein Auskunftsersuchen gegenüber der FCC und betraf Dokumente, die der Regulierungsbehörde von AT&T übergeben worden waren. Das Thema ist natürlich grundsätzlich auch in Europa relevant (siehe zuletzt EuGH C-92/09 Volker und Markus Schecke GbR / Land Hessen; dazu im Blog hier), aber die Supreme Court-Entscheidung betrifft eine konkrete Auslegung eines spezifischen US-Gesetzes (Freedom of Information Act) und ist damit für uns vollkommen irrelevant - lesenswert ist sie trotzdem, weil sich Chief Justice John seitenlang in Sprachspielen verliert; das kann man mögen (in diese Richtung Dahlia Lithwick auf Slate), man kann dem auch skeptisch gegenüberstehen (meines Erachtens überzeugend Lyle Denniston auf Scotusblog) oder es auch ganz ablehnen (Max Steinbeis auf verfassungsblog.de).
- Eine zweite aktuelle Entscheidung des US Supreme Courts ist Snyder v. Phelps: eine ziemlich fundamentalistische Kirchengemeinde ist der Ansicht, dass Gott die USA wegen ihrer Toleranz gegenüber Homosexualität hasse und bringt das vor allem auch durch Kundgebungen anlässlich von Begräbnissesn gefallener US Soldaten zum Ausdruck; in einem Fall wurde sie dafür zu Schadenersatz verurteilt, was der Supreme Court nun - mit dissenting opinion von Justice Alito - als Verstoß gegen das First Amendment beurteilte:
"Speech is powerful. It can stir people to action, move them to tears of both joy and sorrow, and—as it did here—inflict great pain. On the facts before us, we cannot react to that pain by punishing the speaker. As a Nation we have chosen a different course—to protect even hurtful speech on public issues to ensure that we do not stifle public debate."
Lyle Denniston setzt die Entscheidung in Bezug zur oben erwähnten AT&T-Entscheidung, besonders hinweisen möchte ich auf die abwägenden ersten Überlegungen von Neil Richards, der unter anderem auch zum Ergebnis kommt, dass die Entscheidung zwar ein Sieg für die orthodoxe "free speech theory" ist, aber insofern auch Bedenken aufwerfen kann, als besonders auf den Ort der Kundgebung - hinter einem Schutzzaun, nicht direkt am Friedhof - hingewiesen wurde; auch wenn die Äußerungen also durch das First Amendment geschützt waren, wären strengere zeitliche und örtliche Einschränkungen offenbar denkbar. Richards verweist dazu auf Tim Zick, der in seinem Buch Speech Out of Doors geschrieben hat "spatial tactics have become the new frontier of free speech protection" - Überlegungen, die auch in unserer Rechtsordnung interessant sind, man denke etwa an den Fall Öllinger, in dem der VfGH die Untersagung einer Kundgebung zum Gedenken an die von der SS ermordeten Juden am Allerheiligentag vor dem Kriegerdenkmal des Salzburger Kommunalfriedhofes (wo zur selben Zeit Mitglieder der rechtsextremen Kameradschaft IV eine Kranzniederlegung begingen) als grundrechtskonform beurteilte, der EGMR jedoch nicht. - Und dann gibt's natürlich den famosen neuen Prioritätenkatalog des sogenannten Komeptenzzentrums Internetgesellschaft, hier kurz zusammengefasst: Plattform, best practise Beispiele, Leuchtturmprojekte, Strategie, Kooperationen, Modelle entwickeln, Maßnahmen zur Optimierung ergreifen, Weiterentwicklung sicherstellen; Veranstaltungen, Workshops, Initiativen starten; attraktive und originelle Beispiele realisieren; zu lukrierende Potenziale erheben; Strategie definieren; umfassendes Informations- und Transaktionsportal bereitstellen; Arbeiten transparenter gestalten, stärker koordinativ auftreten; Website erstellen; Motivation und Unterstützung der Implementierung von innovativen Dienstleistungsprojekten, insbesondere in forschungsaffinen Unternehmen.
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