Es ist vielleicht ein wenig merkwürdig: da hat der EGMR im Jahr 2017 schon in mehr als 70 Fällen über Fragen der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK entschieden, und die erste Entscheidung, zu der ich hier im Blog wieder einmal etwas schreibe, ist eine reine Formalsache: die Streichung eines Falls aus dem Register.
Aber die inhaltlichen Entscheidungen kann man alle leicht nachlesen (sie sind auch - meist mit Stichworten zum wesentlichen Inhalt - auf meiner Übersichtsseite aufgelistet und verlinkt). Die "Nichtentscheidung" hingegen, um die es in dieser kurzen Notiz geht, die ist unauffällig, kurz, juristisch unergiebig - und doch zeigt diese Formalentscheidung in tragischer Weise, wie das System des europäischen Menschenrechtsschutzes ins Leere laufen kann.
Dabei wäre es um eine höchst interessante Frage gegangen, die der EGMR im Fall Feza Gazetecilik AŞ gegen Türkei (hier das exposé des faits) hätte entscheiden müssen: verletzt die wiederholte Verweigerung der offiziellen Akkreditierung von Vertretern einer bestimmten Zeitung bei Anlässen mit dem Staatsoberhaupt die durch Art. 10 EMRK gesicherte Pressefreiheit?
Beschwerdeführerin vor dem EGMR war die Feza Gazetecilik AŞ, ein der Gülen-Bewegung nahestehendes Medienhaus, das zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung im Februar 2015 unter anderem Eigentümerin der auflagenstärksten türkischen Tageszeitung "Zaman" war. Vertreter dieses Medienhauses wurden immer wieder zu offiziellen Veranstaltungen nicht zugelassen und sahen sich dadurch diskriminiert.
Mehr als ein Jahr nach Einbringung der Beschwerde, im März 2016, wurde die Zeitung Zaman unter staatliche Aufsicht gestellt, nach dem Putschversuch im Juli 2016 wurde sie (wie alle anderen Medien des Feza-Medienhauses) gänzlich verboten, 47 ehemalige Mitarbeiter wurden verhaftet. Etwa zwei Monate zuvor hatte der EGMR die Beschwerde der Türkei mitgeteilt. Im November 2016 übermittelte die Türkei ihre Stellungnahme an den EGMR
Mit dem letzte Woche veröffentlichten Beschluss vom 5. September 2017, Feza Gazetecilik Anonim Şirketi gegen Türkei (Appl. no. 9173/15), hat der EGMR nun die Beschwerde aus dem Register gestrichen. Der EGMR ist nämlich zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin wolle ihre Beschwerde nicht mehr weiterverfolgen. Er schließt dies - formell völlig korrekt und entsprechend der ständigen Praxis des EGMR zu Art. 37 Abs. 1 EMRK - aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf die Einladung, ihrerseits zur Stellungnahme der türkischen Regierung Stellung zu nehmen, nicht reagiert hat. Ein weiteres Schreiben, das nach ergebnislosem Verstreichen der Stellungnahmefrist eingeschrieben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gesandt wurde, sei von der türkischen Post zurückgeschickt worden: der Empfänger habe es nicht abgeholt.
Klar: ein Medienhaus, dessen sämtliche Publikationen verboten und dessen wesentliche Mitarbeiter verhaftet wurden, hat wohl andere Probleme, als auf Stellungnahmen der Regierung zu replizieren. Besonders drastisch ist aber, dass auch der Anwalt nicht helfen kann: wie allgemein bekannt, wurden nach dem Putsch auch zahlreiche Angehörige der Justiz und der Anwaltschaft verhaftet, darunter - folgt man Medienberichten (hier oder hier) - auch der Rechtsanwalt des Feza-Medienhauses, Hasan Günaydın, der das Medienhaus auch bei der EGMR-Beschwerde vertrat. Und wer in Haft ist, tut sich eben schwer, einen an seine Kanzlei adressierten Einschreibebrief abzuholen.
Ich kann nicht mit Bestimmtheit sagen, dass dies der einzige Grund war, weshalb eine Stellungnahme ausblieb, aber vor dem allgemein - und aus zahlreichen Beschwerden besonders auch dem EGMR - bekannten Hintergrund der Massenverhaftungen von JournalistInnen und AnwältInnen nach dem Putschversuch wirkt das Vorgehen des Gerichtshofs doch sehr formalistisch. Zynisch könnte man sogar eine Handlungsanleitung für autoritär inklinierte Regierungen daraus ableiten: wer es schafft, BeschwerdeführerInnen (und deren AnwältInnen) nach einer Beschwerde an den EGMR "incommunicado" zu halten, kann dadurch einer Verurteilung durch den EGMR entgehen.
Natürlich ist die Frage der Akkreditierung derzeit bei weitem nicht das drängendste Problem der Pressefreiheit in der Türkei. Es bleibt daher zu hoffen, dass der EGMR - wie von ihm angekündigt - die Beschwerden zahlreicher aktuell inhaftierter türkischer JournalistInnen*) rasch behandelt.
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*) Siehe zB die statements of facts zu Şahin Alpay, Ali Bulaç, Ahmet Şık, Deniz Yücel, Mehmet Hasan Altan und Ahmet Hüsrev Altan, Ayşe Nazlı Ilıcak, Atilla Taş Murat Aksoy, Sabuncu ua.
Monday, October 09, 2017
EGMR: Feza Gazetecilik gegen Türkei - Notiz zu einer Nichtentscheidung
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