Friday, April 27, 2007

Mobiles terrestrisches Fernsehen: Novellen zum PrTV-G, ORF-G und KOG in Begutachtung

Nach dem verhältnismäßigen Stillstand in Vorwahl- und Nachwahlzeiten kommt nun die Gesetzgebungsmaschinerie wieder ordentlich in Gang: diese Woche wurde schon der Entwurf einer TKG-Novelle vorgestellt (siehe auch hier), heute wurde vom Bundeskanzleramt der Entwurf für eine Änderung des Privatfernsehgesetzes, des ORF-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes zur Begutachtung ausgesandt (Gesetzestext mit Erläuterungen).
Diese Änderungen sollen die Voraussetzungen für baldige Ausschreibungen von Multiplex-Zulassungen für mobiles terrestrisches Fernsehen schaffen, sodass das erklärte politische Ziel - (so Medienministerin Bures anlässlich der Vollversammlung der Digitalen Plattform Austria am 26. März 2007) - erreicht wird, die Fußball-Europameisterschaft 2008 bereits per "Handy-TV" (DVB-H oder DMB) verfolgen zu können.

PS: auch in Deutschland beschäftigt man sich mit der Vergabe von "Handy-TV"-Lizenzen - Näheres dazu im Eckpunktepapier der Direktorenkonferenz der Landesmedieanstalten und den Leitlinien für ein Frequenznutzungskonzept; nach einer Ausschreibung der Landesmedienanstalten haben sich 29 Interessenten für ein DVB-H Pilotprojekt gemeldet (Presseaussendung vom 24.4.2007); die Bundesnetzagentur hat mit einer gestern veröffentlichten Verfügung auch die erste Stufe des Frequenzzuteilungsverfahrens für DVB-H eröffnet.

Thursday, April 26, 2007

Demnächst im Lagerhaus: Daten auf Vorrat

Das Verkehrsministerium hat nun den Entwurf für die TKG-Novelle zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (aka: "Spitzelrichtlinie") zur Begutachtung ausgesandt (Begutachtungsentwurf und Erläuterungen).
Soweit ein Umsetzungsspielraum bestand, hat ihn der Entwurf wie folgt genutzt:
Speicherungsdauer: sechs Monate
Straftaten, für die die Daten genutzt werden können: alle mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlungen (§ 17 Sicherheitspolizeigesetz: strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freihheitsstrafe bedroht sind), sowie gefährliche Drohung und Stalking (diese wohl deshalb, weil sie häufig unter Verwendung von Telefonen begangen werden)
Als Kontrolleinrichtung wird die Datenschutzkommission herangezogen
Inkrafttreten 1. September; auch hinsichtlich "Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie" sollen zu diesem Zeitpunkt bereits bestimmte Datenarten (Benutzerkennung, Rufnummer, IP-Adresse und Name und Anschrift des Teilnehmers, dem sie zugewiesen ist), gespeichert werden, für die weiteren Internet-Daten wird die längere Umsetzungsfrist genützt.
Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 21. Mai 2007.
(Nachtrag 1.5.2007: Ob der Verkehrsminister die Richtlinie für sinnvoll hält - und "falls ja, warum?" - wird er demnächst auf diese parlamentarische Anfrage hin mitteilen müssen)

Tuesday, April 24, 2007

May the ICT Task Force be with you, Christa Kranzl!

Wie heute stolz vermeldet wurde (siehe zB hier oder hier), gibt es ab sofort eine ICT Task Force der Bundesregierung. Die Überlegung, ob man den Begriff "task force" nun mit "Einsatzkommando" oder doch mit "Arbeitsgruppe" übersetzen soll, kann man sich nach einem Blick auf die Presseaussendung von Staatssekretärin Christa Kranzl sparen: nach einer schnellen Eingrifftruppe sieht das nämlich nicht aus.
"Es geht darum, dass die IKT-Task Force nicht nur Themen diskutiert, sondern auch konkrete Arbeitsschritte setzt", wird die Staatssekretärin da zitiert - und erster konkreter Arbeitsschritt ist einmal, dass bis Herbst (also ein halbes Jahr lang!) die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit definiert werden sollen (definiert, nicht bearbeitet!).
Außerdem, so Kranzl, gehe es "in einem ersten Schritt darum, die vorhandenen Möglichkeiten zu analysieren und die Ausgangslage und die Bedürfnisse der Bevölkerung festzustellen."
Also gewissermaßen zurück auf Feld 1? Gab es da nicht schon einmal einen Masterplan? Oder eine IKT-Strategie des Bundes? Nun, wenn man der Presseaussendung glaubt, dann herrscht(e) offenbar Chaos, und zumindest die Staatssekretärin überblickt die Lage nicht:
"Vorarbeiten wurden in vielen Bereichen geleistet, es muss aber jetzt eine Übersicht geschaffen werden und auf den bestehenden Fakten eine umfassende Gesamtstrategie aufgebaut werden", erklärte Kranzl.
Beruhigend immerhin, dass auf bestehenden Fakten aufgebaut wird (man hätte ja auch neue Tatsachen erfinden können) und dass eine umfassende Gesamtstrategie (im Unterschied zu teilweisen Gesamtstrategien oder zu umfassenden Teilstrategien?) entwickelt werden soll.

"Ein weiterer konkreter Schritt," so heißt es in der Aussendung weiter, "werde ein Dialog mit Ländern, Kommunen und Industrie [sein], um weiterreichende Maßnahmen, wie im Regierungsübereinkommen anvisiert, zu überlegen." Schöne Worte! Es ist sicher besser, weiterreichende Maßnahmen nicht bloß abstrakt, sondern doch konkret zu überlegen - noch besser wäre es vielleicht, Maßnahmen nicht nur zu überlegen, sondern auch zu setzen (oder, altmodisch formuliert: etwas zu tun).

Dass ich nicht falsch verstanden werde: eine IKT Task Force ist sicher sinnvoll - und jede Initiative, damit Österreich im IKT-Bereich im internationalen Vergleich nicht zurückfällt, sondern aufholt, ist zu begrüßen. Irgendwann einmal, bleibt zu hoffen, werden dann auch die Presseaussendungen besser werden.

Kurzberichte und Höchstgerichte

Das Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) hat im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die österreichische Fußball-Bundesliga in den letzten Jahren alle Höchstgerichte (mehrfach) beschäftigt, zB:
VwGH 20.12.2005, 2004/04/0199; 27.1.2006, 2004/04/0234.
OGH 14.6.2005, 4 Ob 49/05t, 14.6.2005, 4 Ob 66/05t; 11.8.2005, 4 Ob 155/05f; 29.11.2005, 4 Ob 216/05a.

Zuletzt hat der VfGH mit Erkenntnis vom 1.12.2005, B 551/06 u B 567/06, einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates aufgehoben, da darin nach Ansicht des VfGH nicht ausreichend zwischen den mit dem Kurzberichterstattungsrecht verbundenen Eingriffen ins Eigentumsrecht einerseits und der Kommunikationsfreiheit andererseits abgewogen wurde.
Wie über jedes Erkenntnis, kann man auch über dieses diskutieren - und genau das wird am 25. April 2007 ab 17 Uhr im Rahmen des Judikaturseminars der Professoren Grabenwarter, Griller, Holoubek, Lienbacher und Rill an der Wirtschaftsuniversität geschehen (siehe Einladung). Armin-Christian Schwabl wird zunächst über das Erkenntnis referieren.

Zweites Thema des Seminars wird übrigens der Fall Kobenter des EGMR sein (siehe dazu in diesem Blog hier); diesen Fall wird Gregor Ribarov (fellow blogger bei contentandcarrier.eu) präsentieren.

Sunday, April 22, 2007

New Blog on the block: contentandcarrier.eu

Europäisches Kommunikationsrecht ist Thema eines neuen Blogs - und weil es dabei um das Recht der Inhalte ebenso wie um das Recht der Netze geht, kommt dies auch im Namen zum Ausdruck: "content and carrier":

Der Hinweis ist gewissermaßen Werbung in eigener Sache (oder: cross promotion), denn vor allem zum Bereich "carrier" werde auch ich zu diesem in englisch gehaltenen Gemeinschaftsblog beitragen; weitere Blogger sind Dragana Damjanovic, Gregor Ribarov und Peter Thyri (siehe about the bloggers). Mein erstes Posting dort: "Cases to watch out for: the regulatory framework and the ECJ"

Friday, April 20, 2007

US Supreme Court zur "PAC"

Die Verrechnung von Anrufen zu Freephone-Services (0800 in Österreich bzw 1-800 in den USA) aus Telefonzellen sorgt nicht nur in Österreich für Probleme zwischen Betreibern von "payphones" und long distance carriern.
Die "Payphone Access Charge" (PAC), die ein Carrier dem Telefonzellenbetreiber dafür zahlen sollte, dass seine Kunden (die eine 0800-calling card verwenden) die Telefonzellen nutzen können, war in Österreich zwar von der Regulierungsbehörde festgelegt worden, allerdings hatten diese Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Bestand (PAC I, PAC II; siehe dazu auch hier). Die daraufhin geänderte Universaldienstverordnung wird derzeit von der Europäischen Kommission kritisch geprüft (Seite 224 des Working Document zum 12. Umsetzungsbericht).
In der USA war eine der PAC vergleichbare "charge" durch die FCC festgelegt worden. In einem nun vom Supreme Court entschiedenen Fall wurde diese Praxis der FCC im Ergebnis akzeptiert (unter ausdrücklicher Zitierung der Chevron deference übrigens). Wer die etwas komplexeren Verfahrensdetails nachlesen will, findet abseits der Entscheidung selbst gute Zusammenfassungen und Analysen auf SCOTUS Blog, insbesondere hier (siehe auch Vorschau, Verhandlungssprotokoll, Analyse der Verhandlung).

Der Supreme Court entschied mit 7:2 Stimmen; dissenting opinions kamen von Thomas ("I respectfully dissent") und Scalia, bei dem allerdings von "respectful dissent" wenig zu spüren ist: Der Mehrheit des Supreme Court wirft er Naivität vor ("The Court naively describes..."; "The Court asks [more naively still]...") , und überhaupt versteht er die Welt nicht mehr:
"It is difficult to comprehend what public good the Court thinks it is achieving by its introduction of an unprincipled exception into what has hitherto been a clearly understood statutory scheme."

VfGH zur Werbebeobachtung: keine Veröffentlichung des bloßen Verdachts!

Nach § 2 Abs 1 Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG) hat die KommAustria die Einhaltung der gesetzlichen Werberegeln (sowohl für den ORF als auch für private Veranstalter) zu beobachten. Dazu hat sie "in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die Werbung beinhalten, durchzuführen". Und bislang hatte die KommAustria auch noch die Verpflichtung, die Ergebnisse dieser Auswertung in geeigneter Weise (in der Praxis auf der Website www.rtr.at) zu veröffentlichen.
Damit ist nun Schluss: der Verfassungsgerichtshof hat mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis vom 15.3.2007, G 138/06, die Veröffentlichungspflicht als mit dem Sachlichkeitgebot nicht vereinbar beurteilt und die entsprechende Wortfolge aufgehoben.
Die gesetzliche Regelung beinhalte nämlich ein zu einer "Vorverurteilung" geeignetes Element der Veröffentlichung von bloßen Verdachtsgründen gegen namentlich genannte (insofern also auch "an den Pranger" gestellte) Rundfunkveranstalter, weil die Veröffentlichung dieser angeblichen Verfehlungen erfolgt, ohne dass der betroffene Veranstalter angehört werden muss oder die Möglichkeit hat, die Veröffentlichung durch einen Rechtsbehelf zu verhindern.

Ein Werbemonitoring, dessen Ergebnisse auch veröffentlicht werden, ist aber auch nach dem Erkenntnis des VfGH nicht ausgeschlossen; ausdrücklich sagt der VfGH:
"Es ist dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt, ein Verfahren laufender Überwachung ('Monitoring') der Werbetätigkeit von Rundfunkveranstaltern vorzusehen und die Ergebnisse dieser Überwachung zu veröffentlichen, mit dem Ziel, dadurch die Einhaltung der Werbevorschriften sicherzustellen und zu fördern."
Die KommAustria hat sofort reagiert: Obwohl das Erkenntnis noch nicht einmal im BGBl kundgemacht wurde, veröffentlicht sie auf der Website keine "Verdachtsmomente" mehr, sondern nur mehr die verfahrensabschließenden Bescheide (für die den ORF betreffenden Bescheide ist der Bundeskommunikationssenat zuständig, der ebenfalls zumindest die wichtigsten Bescheide im Web veröffentlicht).

Friday, April 13, 2007

"Frage nicht, wem die Stunde schlägt...

... sie schlägt für Dich" meinte John Donne ("no man is an island") ; Hemingway (das Foto nebenan zeigt sein Arbeitszimmer in seinem Haus in Key West) nahm daraus eine Anleihe für den Titel eines seiner bekanntesten Werke: "Wem die Stunde schlägt".
Kommissarin Reding, stets eine Freundin großer Worte, fragt auch nicht lange, wem die Stunde schlägt - ihrer Ansicht nach schlägt sie nämlich (und sogar laut) für internationale Roaming-Entgelte. Nach dem Motto "es kann nie genug Pathos in einer Presseaussendung geben" wird sie in der Aussendung der Kommission so zitiert:

"Loudly, the bell is now tolling for international mobile roaming charges in Europe. Thanks to the tremendous work accomplished in the European Parliament over the past days, this last border in the EU's internal market, still visible for the moment on most consumers' mobile phone bill, is now bound to disappear very shortly."

This last border klingt vielleicht nicht ganz so toll wie Kennedy's New Frontier, aber wenn die Roaming-Entgelte (die es freilich auch weiterhin geben wird, wenn auch der Höhe nach begrenzt) tatsächlich die letzte Grenze im Binnenmarkt sein sollten, dann wäre ein wenig Pathos ja verkraftbar - auch wenn die Fakten nicht stimmen: denn dass diese Grenze "on most consumers' mobile phone bill" sichtbar wäre, stimmt auch mit den eigenen Daten der Kommission nicht überein: laut einschlägiger Eurobarometer-Umfrage waren 55% der Handy-Besitzer in den letzten 12 Monaten nicht einmal in einem anderen EU-Land (Seite 14 der Umfrage) - und werden dementsprechend auch keine Roaming Entgelte auf ihren Rechnungen vorgefunden haben; dazu kommen noch jene, die ihr Telefon gar nicht ins Ausland mitnehmen (7%) oder es grundsätzlich ausschalten (8%) . Und was die "letzte Grenze" anbelangt, warte ich erst einmal auf den nächsten Binnenmarktbericht, der für Herbst 2007 angekündigt ist.

Inhaltlich zur Abstimmung: das Modell Rübig (keine "Zwangsverbilligung", sondern "opt in") hat sich nicht durchgesetzt, dafür liegt das Parlament im Wettlauf um die optisch niedrigsten Tarife nun in allen Disziplinen vor Kommission und Rat (23 Cent im Wholesale-Bereich; im Endkundenbereich 40 Cent für abgehende, 15 Cent für eingehende Anrufe). Berichterstatter Rübig zeigt sich in seiner Presseaussendung übrigens "voll zufrieden", aber zugleich auch "weniger glücklich".

Der Berichtsentwurf wurde substantiell abgeändert, die im Ausschuss angenommene Fassung ist derzeit noch nicht öffentlich zugänglich (sie müsste demnächst hier verfügbar sein; zum weiteren Fortgang siehe auch hier); nach der Presseaussendung des Parlaments wurde beschlossen, dass die Regulierung der Wholesale-Tarife sofort mit Veröffentlichung in Kraft treten soll, die Endkundentarife müssten ein Monat später angepasst werden. So gesehen, könnte es sich für den August-Urlaub doch noch ausgehen (die Kommission, der es jetzt gar nicht schnell genug gehen kann, hatte übrigens in ihrem Vorschlag eine Frist von sechs Monaten vorgesehen!).
Wer Freude an Details hat, kann natürlich auch die hunderten Änderungsvorschläge nachlesen, die im Parlament gemacht wurden (Teil 1 und Teil 2); erfrischend finde ich die Begründung zweier Abänderungsanträge des deutschen CDU-Abgeordneten Werner Langen, in denen er vorschlägt, zwei Erwägungsgründe entfallen zu lassen:
"Unspezifische Aussage, daher zu streichen."
Andererseits, was bliebe dann noch für die Erwägungsgründe übrig?

Wednesday, April 11, 2007

Der Roaming-Schlussverkauf: bis zu minus 70% - auf ausgesuchte Ware

Mit dem Sommerschlussverkauf wird es sich nicht mehr ganz ausgehen: auch wenn morgen - am 12. April 2007 - der Industrieausschuss des Europaparlaments in erster/einziger Lesung über den Bericht von MEP Dr. Rübig über den Vorschlag für eine Roaming-Verordnung abstimmt, muss erst noch die Behandlung im Plenum (erste Lesung voraussichtlich am 9. Mai) abgewartet werden. Ein gemeinsamer Standpunkt des Rates ist für 6. Juni geplant.

Selbst wenn alles reibungslos klappt, wird sich das billige Roaming damit jedenfalls für den Sommerurlaub dieses Jahres nicht mehr ausgehen, denn die Betreiber sollen noch zwei Monate Frist für die Umstellung ihrer Tarife erhalten.

Dass die angekündigte Reduktion um "bis zu 70 %" die Betreiber wohl nicht ganz so hart treffen dürfte wie von diesen ursprünglich befürchtet, könnte mit der klassischen Ausverkaufs-Masche bewerkstelligt werden: bis zu minus 70% werden angekündigt - aber der Nachlass gilt nicht für alle Waren. So setzt sich Berichterstatter Rübig insbesondere gegen einen von ihm sogenannten "Zwangstarif" ein: es soll nicht für alle Kunden zwingend billiger werden, sondern nur für jene, die in einen neuen Tarif optieren (und damit wohl Verteuerungen im Inland in Kauf nehmen).

Interessant auch die ökonomische Logik: in einer aktuellen Presseaussendung betont Rübig die hohe Nachfrageelastizität für Roaming - und sieht darin ein Argument für die Preisregelung, weil die Anbieter vom erhöhten Roaming-Aufkommen im Ergebnis profitieren würden. Für einen Wirtschaftskammer- und Industriellenvereinigungsfunktionär ist das bemerkenswert, bringt er damit doch zum Ausdruck, dass die Mobilfunkunternehmen durch gesetzliche Preisregelung zu einem Verhalten erst gezwungen werden müssten, das in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse liegt!

Friday, April 06, 2007

Der Lehrbub des Osterhasen vor den Höchstgerichten

In der Serie "Mit dem Rundfunkrecht durch die Jahreszeiten" sind wir nun - nach der Ballsaison (siehe hier und hier) - bei Ostern angelangt.
Der heutige Karfreitag ist einer von drei werbefreien Tagen im österreichischen öffentlich-rechtlichen Rundfunk (siehe § 13 Abs 5 ORF-G). Karfreitag ist der Tag, an dem Christen des Leidens und Sterbens Jesu gedenken, der Tag der Kreuzverehrung - und nicht der Tag der Werbung, schon gar nicht der Kreuzwerbung.

"Kreuzwerbung" (der OGH fand es erforderlich, den Begriff "cross promotion" erklärend so zu übersetzen) ist für den ORF grundsätzlich eingeschränkt: § 13 Abs 9 ORF-Gesetz [Update: seit 1.10.2010: § 14 Abs 3 ORF-G] sieht vor, dass die Bewerbung von Hörfunkprogrammen des ORF in Fernsehprogrammen des ORF (und umgekehrt) unzulässig ist, sofern es sich nicht um Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelt. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 634 BlgNR 21. GP) sollen mit diesem Verbot der "cross promotion" Wettbewerbsverzerrungen hintangehalten werden.

Diese Bestimmung bescherte allen drei österreichischen Höchstgerichten die Gelegenheit, sich mit dem Osterhasen zu beschäftigen, oder besser: mit seinem Lehrling. Denn mit dem Spot "Toni, der Lehrbub" warb der ORF im Fernsehprogramm ORF 1 für eine Aktion des Hörfunkprogramms Ö3 - unzulässigerweise, wie der Bundeskommunikationssenat (BKS) mit Bescheid vom 6.9.2002 feststellte. Hier die Sachverhaltsschilderung im Bescheid des BKS:

Der Österreichische Rundfunk sendete in seinem Fernsehprogramm „ORF 1“ am 25.3.2002 um 23 Uhr einen Spot, in dem ein Hase auftritt, der folgenden Text spricht: „Grias eich, i bin der Toni, der Lehrbua vom Osterhasen. Mei Chef hat gsagt, i soll eich was ausrichten: Ö3 gewinnen und Autos hören. [...] Na, anders hat er gsagt, soll i sagen: Ö3 hören und in die Osterferien Autos gwinnen! Ja so wars.“ Danach wurde der Text: „Ö3-Osterfestspiele. Morgen kurz nach 9 Uhr in Ö3-Extra: Die Ö3-Osterfestspiele in Hitradio Ö3“ eingeblendet, der auch von einer Off-Sprecherin verlesen wurde. Während des Spots wurde ein vom Österreichischen Rundfunk für sein Hörfunkprogramm „Ö3“ verwendete Logo sichtbar.

Die vom ORF erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 8.10.2003, B 1540/02, abgewiesen. Auch der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des ORF mit Erkenntnis vom 20.10.2004, 2003/04/0179, ab.

Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der Sache in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu befassen. Der Sicherungsantrag eines privaten Hörfunkveranstalters, dem ORF "mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das von [ihm] bundesweit verbreitete Hörfunkprogramm "Hitradio Ö3" ... in Fernsehprogrammen [des ORF] zu bewerben, insbesondere in TV-Werbespots, insbesondere solchen, in denen Personen, Stoffpuppen oder Tiere personalisiert und in verschiedenen Lebenssituationen dargestellt werden, um die Radioprogramme des ORF zu bewerben" wurde vom OGH mit Beschluss vom 20.5.2003, 4 Ob 8/03k, abgewiesen. Der OGH kam nämlich zum Ergebnis, dass die Rechtsansicht des ORF, wonach diese Spots keine cross promotion wären, vertretbar gewesen sei, da zum Zeitpunkt der Ausstrahlung auch noch keine Entscheidung des Bundeskommunikationssenats vorgelegen war.

So also kam Toni, der Lehrbub des Osterhasen, vor alle Höchstgerichte - über einen anderen Hasen, der in einem ORF-Werbspot "über eine Wiese hoppelt, auf der sich gefärbte Ostereier befinden", hat (bislang?) nur der Bundeskommunikationssenat entschieden. In einem Bescheid vom 1.6.2005 stellte der BKS eine Verletzung des § 13 Abs 8 ORF-G fest, da mit dem Spot ein Druckwerk (die "Oster-Nachlese") in einer nach dem ORF-Gesetz unzulässigen Weise beworben worden war.

Vielleicht kann man verstehen, dass der Osterhase nach all diesen juristischen Auseinandersetzungen seine Gutmütigkeit verloren hat. Das - angeblich von NBC stammende - YouTube-Video "The Easter Bunny Hates You" dürfte allerdings (ebenso wie übrigens die CNN-Persiflage [?] "Dick Cheney ruins Easter") im Fernsehen auch nicht ohne Weiteres ausgestrahlt werden: es zeigt nämlich "grundlose Gewalttätigkeiten" (vgl § 10 Abs 11 ORF-G und § 32 Abs 1 PrTV-G).