Friday, November 23, 2012

EGMR: Telegraaf Media - geheimdienstliche Überwachung von Journalisten und Schutz journalistischer Quellen

Der EGMR hat im gestern verkündeten Urteil Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. u. a. gegen die Niederlande (Appl. no. 39315/06) (Pressemitteilung des EGMR) neuerlich - nach dem Urteil der Großen Kammer vom 14.09.2012 Sanoma Uitgevers (dazu hier) - eine Verletzung des Art 10 EMRK durch die Niederlande wegen unzureichenden Schutzes journalistischer Quellen festgestellt. Außerdem stellte er eine Verletzung der Art 8 und 10 EMRK wegen geheimdienstlicher Überwachung zweier Journalisten fest.

Ganz knapp zusammengefasst kommt der EGMR zum Ergebnis, dass erstens jede gezielte Überwachung von Journalisten durch besondere Ermitlungsmaßnahmen (Telefonüberwachung) einer gesetzlich vorgesehenen vorherigen Kontrolle durch eine (vorzugsweise richterliche) unabhängige Einrichtung bedarf und dass zweitens an der Rückstellung von (kopierten) Geheimdienstunterlagen, die für die Identifzierung eines "Lecks" im Geheimdienst nicht notwendig sind, kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das eine Durchbrechung des Redaktionsgeheimnisses rechtfertigen würde.

Zum Ausgangssachverhalt
Die niederländische Tageszeitung De Telegraaf veröffentlichte am 21.01.2006 eine Titelgeschichte über geheime Unterlagen des AIVD (niederländischer Geheimdienst), die in den Besitz der Drogenmafia gelangt seien. Aus Dokumenten, die der Zeitung vorlägen, ergebe sich, dass taatsgeheimnisse in kriminellen Kreisen in Amsterdam zirkulierten, insbesondere Ermittlungsergebnisse zu einem bekannten Drogen- und Waffenhändler. In einem weitern Artikel am Folgetag wurde auch Codenamen zweier Informanten des Geheimdienstes genannt.

Als Folge der Berichterstattung kam es zu parlamentarischen Anfragen und polizeilichen Untersuchungen. Der Telegraaf wurde von der ermittelnden Polizeieinheit zur Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Dokumente aufgefordert, bekämpfte das aber vor Gericht. Für die Zeit des Verfahrens wurde vereinbart, dass die von einem Notar in einem versiegelten Behälter deponierten Dokumente bei Gericht ungeöffnet aufbewahrt würden. Der Staatsanwalt brachte vor, dass es primär um die Sicherstellung und Rückgabe der Dokumente und nicht um die Feststellung der journalistischen Quelle gehe, dass die Dokumente aber untersucht würden, falls sich die Möglichkeit dazu ergäbe. Der Telegraaf bot an, die Dokumente zu zerstören, wurde aber - schließlich auch vom Obersten Gerichtshof - zur Herausgabe der Dokumente verpflichtet.

Der Telegraaf forderte daraufhin in einem Zivilverfahren die Erlassung einer Verfügung zur Einstellung der Ermittlungen und des Einsatzes besonderer Ermittlungsmethoden ("use of special powers"). Die Gerichte entschieden, dass der Einsatz von Überwachungsmethoden (des Geheimdienstes) gegen die beiden für die Artikel verantwortlichen Journalisten nicht grundsätzlich unzulässig sei (wohl aber dann, wenn sie nach Identifzierung der nicht-journalistischen Zielperson noch fortgesetzt werde). Ob die Journalisten überhaupt überwacht worden waren, legte der Geheimdienst in diesem Verfahren nicht offen.

Die Rechtmäßigkeit der Überwachung durch den Geheimdienst war in der Folge Gegenstand einer Untersuchung durch den Überwachungsrat, eines für die Kontrolle der geheimdienstlichen Tätigkeiten gesetzlich eingerichteten Kollegialorgans (funktionell vergleichbar etwa den in Österreich eingerichteten Rechtsschutzbeauftragten nach § 57 MilitärbefugnisG, § 91a SicherheitspolizeiG und § 47a StPO). Diese Untersuchung bestätigte, dass die Journalisten tatsächlich überwacht und ihre Telefone abgehört worden waren. Der Überwachungsrat kam zum Ergebnis, dass der Einsatz der besonderen Ermittlungsmethoden mit wenigen Ausnahmen gerechtfertigt gewesen sei; zu den Ausnahmen zählte das Anzapfen des Telefons einer nicht in Verdacht stehenden Person und die Aufzeichnung und Transkribierung von Gesprächen, die nicht im Zusammenhang mit den Untersuchungen standen.

Der zuständige Minister berichtete dem Parlament auszugsweise über die (grundsätzlich geheimen) Ergebnisse des Überwachungsrates und kam - nach einer Beschwerde der Journalisten - zum Ergebnis, dass die Entscheidung zum Einsatz besonderer Ermittlungsmethoden gegen die Journalisten und die Weitergabe der Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft rechtmäßig, die Aufzeichnung und Transkribierung von nicht zum Untersuchungsgegenstand gehörenden Telefongesprächen der Journalisten aber unrechtmäßig gewesen sei.

Geheimdienstliche Überwachung der Journalisten
Der meines Erachtens rechtlich spannendere Teil des Urteils betrifft die Überwachung (insbesondere das Abhören der Telefone) der Journalisten durch den Geheimdienst. Hier untersucht der EGMR den Fall gemeinsam unter Art 8 (Schutz des Privat- und Familienlebens) und - im Hinblick auf die Stellung der Beschwerdeführer als Journalisten - unter Art 10 (Freiheit der Meinungsäußerung). Die Überwachung stellte jedenfalls einen Eingriff in die durch diese Bestimmungen eingeräumten Rechte dar. Auch wenn das Hauptziel der Überwachung die Feststellung und dann Schließung des "Lecks" im Geheimdienst und die Identifizierung der Person, die die Dokumente den Journalisten gegeben hatte, diesem Ziel untergeordnet gewesen sei, so habe der Geheimdienst doch versucht, durch den Einsatz der besonderen Ermittlungsmethoden den Schutz journalistischer Quellen zu umgehen.

Das allein muss freilich noch nicht unzulässig sein; zu prüfen war daher als nächster Schritt, ob der Eingriff auch gesetzlich vorgesehen ist ("prévue(s) par la loi", wie es sowohl in Art 8 als auch Art 10 EMRK heißt). Dies setzt nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn voraus, sondern verlangt eine bestimmte Qualität des Gesetzes, wozu etwa die ausreichende Klarheit (und damit Vorhersehbarkeit des Eingriffs) und der rechtliche Schutz gegen willkürliche Eingriffe in die nach Art 8 und 10 geschützten Rechte durch öffentliche Organe gehören:
Especially where, as here, a power of the executive is exercised in secret, the risks of arbitrariness are evident. Since the implementation in practice of measures of secret surveillance is not open to scrutiny by the individuals concerned or the public at large, it would be contrary to the rule of law for the legal discretion granted to the executive to be expressed in terms of an unfettered power. Consequently, the law must indicate the scope of any such discretion conferred on the competent authorities and the manner of its exercise with sufficient clarity, having regard to the legitimate aim of the measure in question, to give the individual adequate protection against arbitrary interference [...]
Der EGMR akzeptiert, dass die Journalisten sich dessen bewusst sein mussten ("could not reasonably be unaware"), dass die ihnen zugekommene Information authentisches geheimes Material waren, das dem Geheimdienst unrechtmäßig entzogen worden war, und dass die Veröffentlichung dazu führen würde, dass der Geheimdienst Maßnahmen ergreifen würde, um die Herkunft des Materials festzustellen. In diesem Sinne war die Überwachung für die Journalisten nach Ansicht des EGMR also vorhersehbar gewesen.

Der EGMR grenzt den vorliegenden Fall sodann vom Fall Weber und Saravia gegen Deutschland (Appl. no 54934/00) ab, in dem eine Beschwerde gegen das strategische Monitoring von Telefonverbindungen durch den deutschen Bundesnachrichtendienstes als unzulässig beurteilt wurde (sodass keine Verletznug der Art 8 und/oder 10 EMRK festgestellt wurde). Die Überwachung durch den BND war, auch wenn eine Journalistin betroffen war, nicht auf die Identifizierung journalistischer Quellen gerichtet:
Surveillance measures were, in particular, not directed at uncovering journalistic sources. The interference with freedom of expression by means of strategic monitoring could not, therefore, be characterised as particularly serious [...]. Although admittedly there was no special provision for the protection of freedom of the press and, in particular, the non-disclosure of sources once the authorities had become aware that they had intercepted a journalist’s conversation, the safeguards in place, which had been found to satisfy the requirements of Article 8, were considered adequate and effective for keeping the disclosure of journalistic sources to an unavoidable minimum [...].
Demgegenüber sei der Fall Telegraaf gerade durch die gezielte Überwachung von Journalisten charakterisiert. Beim Einsatz geheimer Überwachungsmaßnahmen, wo der Missbrauch im Einzelfall leicht möglich sei und schädliche Folgen für die demokratische Gesellschaft haben könne, sei grundsätzlich eine Kontrolle durch Richter anzustreben. In den Fällen Klass ua gegen Deutschland und Kennedy gegen Vereinigtes Königreich habe der EGMR aber auch die dort jeweils bestehende unabhängige Kontrolle als adäquat akzeptiert. Demgegenüber sei im Fall Sanoma die dort ohne gesetzliche Verpflichtung vom Staatsanwalt erfolgte Beiziehung eines Richters wegen der fehlenden gesetzlichen Basis nicht als ausreichend angesehen worden; die richterliche Kontrolle im Nachhinein habe diese Mängel nicht beseitigen können.

Im vorliegenden Fall sei der Einsatz spezieller Ermittlungsmaßnahmen zwar vom Innenminister (oder dem Geheimdienstchef oder dessen Vertreter) genehmigt worden, dies aber jedenfalls ohne vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Einrichtung mit der Befugnis, den Einsatz zu verhindern oder zu beenden. Eine "post factum"-Kontrolle könne aber die einmal zerstörte Vertraulichkeit journalistischer Quellen nicht mehr herstellen:
100. In the instant case [...] the use of special powers would appear to have been authorised by the Minister of the Interior and Kingdom Relations, if not by the head of the AIVD or even a subordinate AIVD official, but in any case without prior review by an independent body with the power to prevent or terminate it [...].
101. Moreover, review post factum, whether by the Supervisory Board, the Committee on the Intelligence and Security Services of the Lower House of Parliament or the National Ombudsman, cannot restore the confidentiality of journalistic sources once it is destroyed.
102. The Court thus finds that the law did not provide safeguards appropriate to the use of powers of surveillance against journalists with a view to discovering their journalistic sources. There has therefore been a violation of Articles 8 and 10 of the Convention.
Was folgt daraus?
Für spezifisch gegen Journalisten gerichtete besondere Ermittlungsmaßnahmen - wie insbesondere das Abhören von Telefonen - ist zwingend eine gesetzlich eingerichtete vorherige unabhängige Kontrolle erforderlich (zumindest wenn diese Überwachungsmaßnahmen - auch - der Identifizierung von Quellen dienen können). Die Kontrollfunktion sollte vorzugsweise von einem Richter ausgeübt werden, aber der Hinweis auf die Fälle Klass und Kennedy deutet darauf hin, dass der EGMR auch die Kontrolle durch nicht-richterliche unabhängige Rechtsschutzeinrichtungen mit entsprechender Qualifikation (der EGMR erwähnt die Qualifikation für das Richteramt bzw die frühere Ausübung hoher richterlicher Ämter oder entsprechende Erfahrung als Anwalt) akzeptieren würde; dies aber jedenfalls nur, wenn diese Einrichtungen die Ermittlungsmaßnahmen von sich aus verhindern bzw beenden können (zur österreichischen Rechtslage vgl dazu insbesondere § 147 StPO und § 91c SPG).

Schutz journalistischer Quellen
Der zweite Teil der Entscheidung befasst sich mit dem "klassischen" Schutz journalistischer Quellen gegen Herausgabeanordnungen. Unstrittig war, dass ein Eingriff vorliegt, der auf einer ausreichenden gesetzlichen Basis beruht (hier besteht der wesentliche Unterschied zum ebenfalls in den Niederlanden spielenden Fall Sanoma) und ein legitimes Ziel (nationale Sicherheit, Verbrechensverhütung) verfolgt. Der EGMR wiederholt seine einschlägigen Rechtssätze, insbesondere, dass eine Verpflichtung zur Offenlegung journalistischer Quellen - im Hinblick auf die Bedeutung des Schutzes journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft und die potentiell abschreckende Wirkung, die eine Verpflichtung zur Offenlegung auf die Ausübung dieser Freiheit haben könnte - nur dann mit Art 10 EMRK vereinbar ist, wenn sie durch ein überwiegendes Erfordernis im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist.

Im speziellen Fall habe der Staatsanwalt eingestanden, dass die Personen, die das Dokument weitergegeben hätten, auch ohne technische Untersuchung der dem Telegraaf zugespielten Dokumente herausgefunden werden könnten. Aus diesem Grund könne die Notwendigkeit, die undichte Stelle im Geheimdienst zu identifizieren, für sich allein nicht die Herausgabeanordnung rechtfertigen.

Weiters sei es sehr wahrscheinlich, dass die in den Dokumenten enthaltene Information, auch wenn sie der Öffentlichkeit nicht bekannt wurde, seit langem außerhalb des Geheimdienstes zirkuliert sei und Kriminellen (der EGMR schreibt: "persons described by the parties as criminals") bekannt gewesen sei. Die Rückstellung der Dokumente könne daher nicht mehr verhindern, dass die Information in falsche Hände gerate.

Der EGMR anerkennt das legitime Interesse des Geheimdienstes, zu überprüfen, ob alle ihm entwendeten Unterlagen wieder aus dem Verkehr gezogen worden seien. Dies sei aber nicht ausreichend, um ein überwiegendes Erfordernis im öffentlichen Interesse ("overriding requirement in the public interest") anzuerkennen, dass die Offenlegung der journalistischen Quelle rechtfertige. Der EGMR kommt zum Ergebnis, dass die tatsächliche Übergabe der Dokumente nicht notwendig sei, zumal es sich dabei um Kopien und nicht die Original handle. Eine Sichtprüfung - um festzustellen, dass sie vollständig sind - und die darauffolgende Zerstörung der Dokumente wäre daher ausreichend gewesen. Es lägen daher keine relevanten und ausreichenden Gründe für den Eingriff vor, sodass eine Verletzung des Art. 10 EMRK festgestellt wurde.

Kein absoluter Schutz des Redaktionsgeheimnisses!
Auch dieses Urteil misst dem Schutz journalistischer Quellen große Bedeutung bei, zeigt aber zugleich - wieder einmal - deutlich auf, dass dieser Schutz nach Art 10 EMRK nicht absolut ist (und weniger weitreichend als nach § 31 Mediengesetz): Wäre die Identifizierung des "Lecks" im Geheimdienst nur durch Überprüfung der Dokumente festzustellen gewesen, so hätte die Entscheidung des EGMR schon anders ausfallen können; ebenso wenn es sich tatsächlich um die Originaldokumente gehandelt hätte oder die Unterlagen sonst noch niemandem bekannt gewesen wären.

Abweichende Meinung Die Feststellung einer Verletzung des Art 10 EMRK gegenüber der beschwerdeführenden Medieninhaberin erfolgte auch - anders als die Feststellung der Verletzung der Art 8 und 10 gegenüber den beiden Journalisten - nicht einstimmig. Die Richter Myjer (Niederlande) und López Guerra (Spanien) verfassten eine dissenting opinion, die ein ungerechtfertigtes Privileg der Presse sieht:
If documents criminally obtained or photocopied in the perpetration of a criminal act can, for the sole reason that they have come into the possession of the press, no longer be seized except on conditions posed by the press itself, the press is granted a privilege for which we see no justification.
Das Recht auf Schutz journalistischer Quellen sei nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nicht absolut; im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass es um die Aufklärung einer schweren Pflichtverletzung eines Geheimdienstmitarbeiters gehe und dass die geheimen Informationen noch nicht veröffentlicht worden waren. Art 10 EMRK könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass der Verfall (die Einziehung) von illegal verwendeten Sachen unzulässig wäre; die Niederlande hätten daher das Recht gehabt, die unrechtmäßig im Besitz der Zeitung befindlichen Dokumente wieder zurückzubekommen.

PS: Zum Schutz journalistischer Quellen nach Art 10 EMRK hat der EGMR auch ein - schon mit dem aktuell entschiedenen Fall Telegraaf Media aktualisiertes! - Fact Sheet herausgegeben: Protection of journalistic sources.
Update 24.11.2012: siehe auch die Besprechung des Urteils auf dem ECHR Blog (Dirk Voorhoof)

Tuesday, November 20, 2012

Regulierungsbehörden und Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Vor mehr als fünf Jahren habe ich über die damals (nach über zwanzigjährigen Vorbereitungen!) recht konkret geplante Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und die möglichen Auswirkungen auf die Regulierungsbehörden geschrieben (hier). Der damals vorliegende Entwurf wurde aber letztlich nicht beschlossen (es kam nur zu einer weniger umfassenden B-VG-Novelle BGBl I 2008/2).

Nun wird es aber doch ernst mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit: seit Juni dieses Jahres gibt es mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) die verfassungsrechtlichen Grundlagen, und seit letzter Woche liegen auch die Regierungsvorlagen für das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012 (Text, Erläuterungen), das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (Text, Erläuterungen) sowie - für den Themenbereich dieses Blogs weniger wichtig - das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 dem Parlament vor. Auch die meisten Bundesländer haben zumindest Entwürfe für die jeweiligen landesrechtlichen Organisationsvorschriften veröffentlicht (eine Übersicht findet sich hier).

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012
Die mit den Stimmen aller fünf Parlamentsparteien beschlossene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (Übersichtsseite des Parlaments; Erläuterungen zur RV; Ausschussbericht) wurde mit BGBl I 2012/51 kundgemacht. Ab 1.1.2014 wird es in jedem Bundesland ein Verwaltungsgericht des Landes geben, dazu kommen noch zwei Verwaltungsgerichte des Bundes (Bundesfinanzgericht und - allgemeines - Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVerwG).

Das BVerwG wird - etwas vereinfacht gesagt - über Streitigkeiten in jenen Angelegenheiten entscheiden, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden (ausgenommen Abgabensachen, die vor das Bundesfinanzgericht kommen). Dazu gehören vor allem Angelegenheiten des Asyl- und Fremden(polizei)rechts (die ab 1.1.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollzogen werden), aber auch - für dieses Blog wesentlich - des Post- und Fernmeldewesens (einschließlich des Rundfunks). Zusätzlich können dem BVerwG auch Angelegenheiten aus dem sonstigen Vollziehungsbereich des Bundes und auch aus dem Vollziehungsbereich der Länder übertragen werden, allerdings nur mit Zustimmung der Länder.

Da eine der Hauptaufgaben des neuen BVerwG im Bereich Asyl und Migration liegt, ist es auch kein Zufall, dass Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG in der Fassung der Novelle anordnet, dass mit 1.1.2014 der Asylgerichtshof zum BVerwG wird. Auch die Mitglieder des zum 1.1.2014 aufgelösten Bundesvergabeamts werden, sofern sie sich bewerben und geeignet sind, Mitglieder des neuen BVerwG. Für die weiteren auf das BVerwG zukommenden Aufgaben werden aber noch einige RichterInnen zu rekrutieren sein. Dazu hat der Nationalrat in einer Entschließung Folgendes festgehalten:
"Es ist sicherzustellen, dass bei der Neubestellung von Richterinnen und Richtern in ausreichender Zahl Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die in den wesentlichen Zuständigkeitsbereichen (insb. Umweltrecht, Sozialrecht, Dienstrecht, Wirtschafts- und Regulierungsrecht) des Bundesverwaltungsgerichts über fundierte juristische Erfahrung verfügen." [Hervorhebung hinzugefügt]
Präsident und Vizepräsident des BVerwG wurden von der Regierung übrigens bereits bestellt, wenig überraschend wurde der aktuelle Präsident des AsylGH zum Präsidenten, der Vorsitzende des Bundesvergabeamts zum Vizepräsidenten des BVerwG ernannt.

Wegfall administrativer Instanzenzüge, Auflösung von Sonderbehörden
Ganz allgemein werden mit dem neuen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit verwaltungsinterne Instanzenzüge (bis auf wenige, im Regulierungsbereich nicht relevante Ausnahmen) beseitigt - die klassische Berufung nach dem AVG wird daher ab 1.1.2014 der Vergangenheit angehören. Zugleich werden rund 120 Rechtskontrollbehörden, die außerhalb der klassischen Verwaltung eingerichtet wurden, aufgelöst. Das betrifft vor allem unabhängige Kollegialbehörden ("Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag"), deren Aufgaben auf die neuen Verwaltungsgerichte übergehen werden.

Zu diesen aufzulösenden Sonderbehörden zählen auch der Bundeskommunikationssenat und die Schienen-Control Kommission. Das ist beim Bundeskommunikationssenat insofern verständlich, als er seit der am 1.10.2010 in Kraft getretenen Novelle des ORF-Gesetzes keine erstinstanzlichen Aufgaben mehr wahrnimmt, sondern ausschließlich als Berufungsbehörde tätig ist. Die Schienen-Control Kommission ist allerdings überwiegend als erstinstanzliche Regulierungsbehörde tätig; ihre Auflösung "verdankt" sie dem Umstand, dass sie auch Berufungsbehörde gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH ist. Solche Bescheide sind zwar selten (falls sie überhaupt vorkommen; auf der Website der Schienen-Control habe ich keine gefunden), aber bei der Auflösung der Sonderbehörden sollten möglichst keine Ausnahmen gemacht werden, die ein Fortbestehen administrativer Instanzenzüge ermöglicht hätten.

Nun muss das Verkehrsministerium eine Novelle zum Eisenbahngesetz vorbereiten, in der wohl die Schienen-Control Kommission oder eine vergleichbare Einrichtung als (ausschließlich) erstinstanzliche Behörde wieder eingerichtet wird (denkbar wäre allerdings auch, die bisherigen Aufgaben der Schienen-Control Kommission auf die Schienen-Control GmbH zu übertragen, da zur Gewährleistung eines "Tribunals" keine unabhängige Kommission mehr erforderlich ist, wenn ab 1.1.2014 durch das BVerwG Rechtsschutz durch ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis sichergestellt ist)

Die Telekom-Control-Kommission, die Post-Control-Kommission und die KommAustria werden durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht aufgelöst.

Neue Rechtsbehelfe und Instanzenzüge
Grundsätzlich gilt, dass gegen Bescheide aller (Bundes-)Regulierungsbehörden ab 1.1.2014 einheitlich der Rechtsbehelf der Beschwerde an das BVerwG möglich ist. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen eingebracht werden; ist sie rechtzeitig eingebracht und zulässig, so hat sie aufschiebende Wirkung (für den Bereich des Telekommunikationsrechts muss diesbezüglich aber wegen Art 4 Abs 1 UAbs 2 der RahmenRL eine Ausnahmebestimmung im TKG geschaffen werden). Die bescheiderlassende Behörde kann innerhalb von zwei Monaten eine "Beschwerdevorentscheidung" treffen (ähnlich der derzeit nach dem AVG möglichen Berufungsvorentscheidung).

Das BVerwG entscheidet grundsätzlich durch Einzelrichter, die Materiengesetze können aber Senatsentscheidungen (Senate mit drei Mitgliedern) vorsehen. Auch die Beteiligung fachkundiger Laienrichter ist möglich. Dabei dürfte aber weniger an die derzeit in den kollegialen Regulierungsbehörden vorgesehenen fachkundigen Mitglieder (etwa mit besonderen technischen oder ökonomischen Kenntnissen) gedacht sein, als vielmehr an die Möglichkeit sozialpartnerschaftlicher Beteiligung (wie sie etwa im Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts in der derzeitigen Berufungsbehörde - dem Leistungsausschuss bei der Landesgeschäftsstelle - gegeben ist und wohl auch im BVerwG, das die Aufgaben des Leistungsausschusses übernimmt, wieder eingerichtet werden soll).

Gegen Erkenntnisse des BVerwG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) zulässig, "wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird." Das BVerwG hat in seinem Erkenntnis auszusprechen, ob die Revision zulässig ist.

Ist die Revision nach Ansicht des BVerwG unzulässig, kann dennoch außerordentliche Revision an das BVerwG erhoben werden, die auch die Gründe zu enthalten hat, "warum, entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet wird."

Telekomregulierung
Für den Bereich der Telekomregulierung bedeutet dies im Wesentlichen die Einführung einer weiteren Rechtsbehelfsinstanz zwischen Regulierungsbehörde und Verwaltungsgerichtshof. Sowohl gegen Bescheide der RTR-GmbH als auch der Telekom-Control-Kommission wird ab 1.1.2014 keine direkte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mehr möglich sein. Stattdessen kann Beschwerde an das BVerwG erhoben werden (allerdings innerhalb der doch deutlich kürzeren Frist von zwei Wochen). Neu ist auch, dass die RTR-GmbH und die Telekom-Control-Kommission nach der Beschwerdeerhebung noch die Möglichkeit haben, die Entscheidung abzuändern (Beschwerdevorentscheidung). Der Verwaltungsgerichtshof wird nach der Entscheidung durch das BVerwG nicht in jedem Fall, sondern nur bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung angerufen werden.

Rundfunkregulierung
Im Bereich der Rundfunkregulierung sind die Änderungen weniger weitreichend: hier bleibt es bei zwei Rechtsbehelfsinstanzen nach der Regulierungsbehörde, allerdings wird - grob vereinfacht ausgedrückt - der Bundeskommunikationssenat (der bisher als zweite administrative Instanz entschied) durch das BVerwG (als erste gerichtliche Instanz) ersetzt.

Eine ganz reduzierte grafische Darstellung der Änderungen für Rundfunk- und Telekomregulierung ist hier zu sehen.

Offene Fragen - "Gesetzesbeschwerde"
Noch sind natürlich nicht alle Fragen gelöst. Die Regierungsvorlagen für das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012 und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz sind noch nicht beschlossen, für die notwendigen Änderungen der Materiengesetze gibt es noch nicht einmal Entwürfe (insgesamt dürften mehr als hundert Gesetze anzupassen sein). Dieser Beitrag ist daher auch nur als erste grobe Orientierung zu verstehen, ohne Bedachtnahme auf Details und Zweifelsfragen.

Ein Thema, das im Paket um die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit mitverhandelt wurde, ist allerdings noch offen: die Einführung der sogenannten "Gesetzesbeschwerde" (vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofs auch "Querulantenbeschwerde" genannt) an den Verfassungsgerichtshof. Dem Nationalrat liegen dazu zwei auf Entwürfen des Bundeskanzleramtes basierende Anträge vor (2031/A und 2032/A). Ob die vom Verfassungsgerichtshof gewünschte Erweiterung seiner Kompetenzen kommen wird (und wie die Debatte darüber sich allenfalls noch auf die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit auswirkt), ist derzeit noch offen; auf die mit der "Gesetzesbeschwerde" verbundenen Probleme weist etwa die Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes nachdrücklich hin.

Sunday, November 18, 2012

Die "Internetoffensive Österreich" scheitert an ihrem Internetauftritt (wieder einmal)

Dass die sogenannte "Internetoffensive Österreich" trotz ihres martialisch klingenden Namens bislang nicht gerade durch besondere Dynamik aufgefallen ist, kann ich als bekannt voraussetzen - zumindest bei jenen, denen die "Internetoffensive Österreich" überhaupt bekannt ist (was ein doch recht überschaubarer Kreis von Personen sein dürfte).

Dabei ist die "Internetoffensive Österreich" im März 2008 mit großem Anspruch angetreten (siehe dazu hier). Gestützt auf große Namen der einschlägigen Unternehmenswelt wie etwa A1 Telekom Austria, T-Mobile, HP, Microsoft, IBM usw wollte und will sie immer noch "als Interessenvertretung aller Stakeholder im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)" gelten.

Nun sollte man glauben, dass dass die geballte Kompetenz führender IKT-Unternehmen wenigstens ausreichen könnte, um der "Internetoffensive" einen vernünftigen Internetauftritt zu ermöglichen.

Weit gefehlt: Zwar hat die "Internetoffensive" durchaus eine Website, die vielleicht nicht gerade atemberaubend ist, aber immerhin die wesentlichen Grundfunktionen erfüllt (dass es kaum interessante Inhalte gibt, liegt ja nicht an der technischen Umsetzung).

Aber auch die "Internetoffensive" selbst erwartet (und plant) offensichtlich mehr: seit Monaten wird nämlich "sowohl eine optische als auch eine technische Rundum-Erneuerung" der Website angekündigt und auf einen angeblich bevorstehenden Relaunch hingewiesen.

Als erster Relaunch-Termin war - zumindest seit Mai 2012 - der 15. Juli 2012 angekündigt. Dieser Tag kam und verging, der Countdown auf der Website begann den Relaunch für die Vergangenheit anzukündigen ("Relaunch in - [minus!] 1, 2, 3 ... Tagen"), und irgendwann fiel das dann doch jemandem auf. Also wurde ein neuer Relaunch-Termin angegeben: 1. September 2012.

Auch dieser Tag kam, verging, der Relaunch-Countdown drehte ins Negative, bis abermals ein neuer Relaunch-Termin angegeben wurde: 15. November 2012.

Und tatsächlich: auch der 15. November kam, verging - und der Relaunch war noch immer nicht erfolgt. Mittlerweile wird wieder ein  "Relaunch in minus 4 Tagen" angekündigt.

Vielleicht ist das mit der Website bloß Zufall, und hinter den Kulissen funktioniert die "Internetoffensive" ganz ausgezeichnet. Immerhin wird sie ja von einem bekannten Lobbyingunternehmen koordiniert (Partner sind u.a. Dietmar Ecker, Maria Rauch-Kallat und Wolfgang Rosam; Update 13.12.2012: Gregor Schönstein hat mich kontaktiert und mitgeteilt, dass Ecker, Rauch-Kallat und Rosam seit Oktober 2012 nicht mehr Partner sind. Als ich am 18.11. den Beitrag schrieb, waren sie noch prominent als Partner auf der Website genannt), das die Interessen der "Stakeholder" sicher bestens betreut. Vielleicht ist einfach für die Website zu wenig Geld und zu wenig Zeit übrig geblieben, und vielleicht war das Internet den "Stakeholdern" auch einfach nicht wichtig genug.

Dennoch: eine "Internetoffensive", die ihren Internetauftritt so nachhaltig - dreimal mit angekündigtem Anlauf - nicht hinbekommt, erweckt jedenfalls nicht gerade großes Vertrauen.

Update 19.11.2012, 14:30: heute früh war der Zähler noch zu sehen ("Relaunch in minus 5 Tagen"), aber jetzt wurde die Website offline genommen.
Update 30.11.2012: jetzt war auf der Seite mehr als 10 Tage neben dem Logo der "Internetoffensive Österreich nur folgender Hinweis zu sehen: "Wir überarbeiten gerade unsere Homepage, um Sie demnächst noch besser informieren zu können" - heute wurde dieser Hinweis um einen kurzen Text ergänzt, der die "Internetoffensive" als "Interessensvertretung aller IKT-Stakeholder" vorstellen soll; zusätzlich wird ein Video gezeigt mit einem wilden Zusammenschnitt diverser wichtiger Aussagen diverser wichtiger Herren zur "Internetoffensive", zum sogenannten "Kompetenzzentrum Internetgesellschaft" und zu allem, was ihnen sonst gerade im weiteren Zusammenhang mit IKT einfiel. Nett finde ich, dass dabei ÖIAG-Chef Kemler weiterhin als Generaldirektor von Hewlett Packard Österreich bezeichnet wird und Ex-T-Mobile Austria CEO Chvátal immer noch als CEO von T-Mobile Austria auftritt. Aber Aktualität war ja noch nie eine Stärke der Internetoffensive.
Update 05.04.2013: die Website der "Internetoffensive Österreich" wird immer noch überarbeitet!

Thursday, November 15, 2012

Vermischte Lesehinweise (37): Telekom, Internet, Datenschutz, Regulierung

Weitere vermischte Lesehinweise - aus den Bereichen Telekom, Internet, Datenschutz und Regulierungsbehörden/allgemeine Regulierungsfragen

1. Telekom

Vermischte Lesehinweise (36): Medien

Nach längerer Pause wieder einige bunt gemischte (weder chronologisch noch sonst sortierte) Lesehinweise, zunächst aus dem Bereich Rundfunk /  Medien:

Wednesday, November 07, 2012

Beitrag, Abgabe, Gebühr? Und was heißt "günstiger" im Zusammenhang mit der "Haushaltsabgabe"?

Wie schon beschrieben, wünscht sich der ORF eine Modifikation seines Finanzierungssystems: in Hinkunft sollen auch Haushalte (und wohl auch Betriebe), die keine Rundfunkempfangsgeräte betreiben, einen vom ORF - unter Kontrolle der Regulierungsbehörde - festzusetzenden Beitrag an den ORF entrichten. Außerdem sollen die bisher gemeinsam mit dem Programmentgelt eingehobenen Landes- und Bundesabgaben abgeschafft und durch eine "Medienabgabe" ersetzt werden, die zu etwa einem Viertel wieder dem ORF zufließen soll. Das ist, auf das Wesentlichste zusammengefasst, der Wunsch des ORF (Näheres dazu siehe in dieser ORF-Aussendung und in meinem Blogbeitrag).

Nun hat ORF-Generaldirektor Wrabetz, nach ersten politischen Reaktionen auf die Wünsche des ORF, in einer Publikumsratssitzung seine Vorschläge ein wenig modifiziert: anders als noch bei der Vorstellung des Modells im Oktober soll es nun für die Haushalte doch günstiger werden; in einer Aussendung des Publikumsrates heißt es:
Zur Diskussion um die geplante Haushaltsabgabe sagte ORF-Generaldirektor Dr. Alexander Wrabetz: "Das geplante System soll für 97 Prozent der Haushalte eine Vergünstigung bringen. Bei der Festsetzung eines neuen Beitrags besteht die Möglichkeit, die Abgabe günstiger zu gestalten und jene Mittel aus der ORF-Gebühr, die nun an Bund und Länder gehen, als Medienabgabe zweckzuwidmen." [Hervorhebung hinzugefügt]
Daran ist zunächst schon bemerkenswert, dass von einer "geplanten Haushaltsabgabe" und einem "geplanten System" die Rede ist, obwohl bislang nicht viel mehr als der Wunsch des ORF bekannt ist und einige mehr oder weniger positive politische Reaktionen. Ich nehme durchaus an, dass ein haushaltsbezogenes System auch in Österreich kommen wird, aber von einem "geplanten System" zu sprechen, wenn man die eigenen Wünsche beschreibt, scheint mir doch noch recht mutig.

Außerdem fällt auf, dass von einem neuen Beitrag die Rede ist, weiters von der Möglichkeit, die Abgabe günstiger zu gestalten, und schließlich davon, dass "jene Mittel aus der ORF-Gebühr, die nun an Bund und Länder gehen", zweckgewidmet werden könnten (zum Teil eben wieder für den ORF). Das Wort Programmentgelt, das die derzeitige Hauptfinanzierungsquelle des ORF ist, kommt in diesem Zusammenhang nicht vor (wird aber in derselben Presseaussendung in anderem Zusammenhang durchaus genannt).

Der ORF scheint sich also in seinen Wünschen nach einem neuen Beitrag ein wenig vom Konzept des Programmentgelts zu entfernen, das jedenfalls dem Grundsatz nach auf eine Leistungs-/Gegenleistungsbeziehung hinweist. Der Begriff "Beitrag (oder, wie die deutsche Bezeichnung ab 1.1.2013: "Rundfunkbeitrag") setzt diese Austauschbeziehung nicht voraus. (Sicherheitshalber merke ich hier nur noch an, dass es natürlich keine "ORF-Gebühr" gibt und daher auch keine Mittel aus der "ORF-Gebühr" an Bund und Länder fließen).

Dass die Möglichkeit besteht, die Abgabe günstiger zu machen, bedeutet - im Gesamtkonzept des ORF-Vorschlags - nicht notwendigerweise, dass der dem ORF zufließende Beitrag günstiger im Sinne von "für den einzelnen Haushalt billiger als jetzt" sein muss. Damit könnte zum einen auch gemeint sein, dass das Gesamtssystem (inklusive der dem ORF vorschwebenden "Medienabgabe") "günstiger" sein müsse. Zum anderen - und vor allem - aber sagt das Wort "günstiger" nichts aus ohne Vergleichsbasis.

Die Frage ist also: günstiger als was? Wenn ein feststehender Betrag X nicht mehr durch 97% der Haushalte, sondern durch 100% der Haushalte aufgebracht werden muss, dann kann der auf den einzelnen Haushalt entfallende Betrag natürlich sinken. Geht man aber davon aus, dass im ersten Jahr der "Haushaltsabgabe" nicht bloß der Betrag X, sondern ein Betrag von X+Y erforderlich ist, dann muss die Belastung des einzelnen Haushalts in Vergleich zum zuletzt bezahlten Betrag nicht sinken.

Angesichts der sonstigen Botschaften des ORF im Zusammenhang mit dem Vorstoß für eine "Haushaltsabgabe" (zB "Valorisierung", "Nachhaltigkeit" und "Refundierung der Gebührenbefreiung") würde ich nicht annehmen, dass die "Haushaltsabgabe" für die einzelnen Haushalte zu einer Verbilligung gegenüber dem derzeit als Programmentgelt gezahlten Betrag führen wird - aber es lässt sich natürlich allemal darstellen, dass die neue Regelung insofern "günstiger" für die einzelnen (derzeit schon Programmentgelt zahlenden) Haushalte ist, als der zu finanzierende Gesamtbetrag sich dann eben auf eine größere Grundgesamtheit von Haushalten verteilen wird.

Auch nach der vom Generaldirektor nun dem Publikumsrat präsentierten Modifikation des ORF-Modells, die der Standard auf "eine kleine Kampagne in der Krone, Widerspruch der ÖVP und [vom] eigenen, bürgerlichen Finanzdirektor" zurückführt, sollte man die APA-Schlagzeile "Wrabetz: Haushaltsabgabe soll Verbilligung bringen" daher nicht unbedingt wörtlich verstehen. Im Zweifel sollte man wohl eher die von der ORF-Unternehmenskommunikation verantwortete Aussendung lesen: "billiger" kommt dort jedenfalls nicht vor - nur "günstiger".

Die wirkliche Grenze: das Nettokostenprinzip
Vor allem aber ist bei der gesamten Diskussion um die Finanzierung des ORF per "Haushaltsabgabe" (Beitrag?) oder Programmentgelt zu beachten, dass es nicht nur darum geht, § 31 ORF-Gesetz zu novellieren, sondern dass die derzeit darin getroffenen Regelungen ihre Grundlage im Beschluss der Europäischen Kommission vom 28.10.2009 (Staatliche Beihilfe E 2/2008 - Finanzierung des ORF) finden und die in diesem Beschluss gesetzten Grenzen auch bei jeder Neuregelung eingehalten werden müssen.

Der Kommissionsbeschluss - ebenso wie die Rundfunkmitteilung der Kommission (im Blog dazu zB hier) - begrenzt die Beihilfenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jedenfalls nach dem Nettokostenprinzip: der "Betrag der öffentlichen Ausgleichszahlung" (dazu zählen die Einnahmen aus Programmentgelten oder "Haushaltsabage") darf demnach "grundsätz­lich die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags auch unter Berücksichtigung anderer direkter oder indirek­ter Einnahmen aus diesem Auftrag nicht übersteigen" (Rundfunkmitteilung, Abs 71); Überkompensierungen sind nur sehr beschränkt - in der Regel nicht mehr als 10% - zum Ausgleich von Kosten- und Einnahmenschwankungen zulässig (zur konkreten österreichischen Situation siehe dazu die Absätze 244 bis 258 in der Kommissionsentscheidung zur ORF-Finanzierung).

Effizienzsteigerung?
Nach der ORF-Aussendung vom 17.10.2012 soll das neue Modell auch "effizient sein (Senkung der Kosten der Einhebung)". Auf den ersten Blick scheint es auch naheliegend, dass die Umstellung von einem geräte- zu einem haushaltsbezogenen Entgelt/Beitrag Ressourcen bei der bisherigen "Schwarzseher"-Fahndung einsparen kann. Die ersten Erfahrungen im Prozess der Umstellung in Deutschland sind da aber offenbar nicht allzu ermutigend: die Gebühreneinzugszentrale GEZ (sozusagen die deutsche GIS) stockt angeblich Personal auf, was den Ökonomen Justus Haucap zu recht drastischer Kritik veranlasste (man muss aber anmerken, dass diese Kritik auf einem Blog der Industrielobby INSM veröffentlicht wurde; die INSM ist seit Auffliegen ihrer Schleichwerbung in der ARD-Serie "Marienhof" deutlich kritisch gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk).

Derzeit gibt es in Österreich keine Abgabe oder Steuer, die bundesweit einheitlich am "Haushalt" ansetzt, und daher existiert auch keine entsprechende verlässliche Datenbasis (die beste bundesweite Übersicht darüber dürfte tatsächlich die GIS haben). Die Abgrenzung, wann ein eigenständiger Haushalt vorliegt (etwa in Wohngemeinschaften, Nebenwohnsitzen, Zusammenleben mehrerer Generationen unter einem Dach etc.) ist aber keineswegs immer trivial - auch dazu würden bei einer Umstellung also wohl Ressourcen der bisherigen "Schwarzseher"-Fahndung gebraucht. Wie groß die Effizienzsteigerung bei der Einhebung einer haushaltsbezogenen Abgabe statt des bisher gerätebezogenen Programmentgelts daher sein würde, lässt sich daher nur sehr schwer einschätzen.

Zusammenfassend:
Ein System, in dem 100% der Haushalte für die ORF-Beihilfenfinanzierung aufkommen, muss zwangsläufig für den einzelnen zahlenden Haushalt günstiger sein im Vergleich zu einem System wie dem aktuellen, in dem dafür nur ca. 97% der Haushalte aufkommen (unter der Annahme, dass sich bei den Betrieben, von denen der ORF derzeit nicht spricht, keine Änderungen ergeben). Dass es "billiger" wird (in dem Sinne, dass der geleistete Betrag absolut sinkt), das kann man aber wohl nicht erwarten.

Wednesday, October 31, 2012

Inseratenaffäre, ein wenig anders (kurze Notiz zu einem beim EGMR anhängigen Fall)

Bei den in Österreich derzeit diskutierten Inseratenaffären geht es im Kern um den Vorwurf, Politiker hätten sich durch großzügiges Inserieren auf Kosten von Ministerien oder staatsnahen Betrieben das Wohlwollen der solcherart geförderten Medien sichern wollen (wie das etwa bei der Gratiszeitung "Heute" funktioniert haben dürfte, hat dossier.at recherchiert und hier dokumentiert).

Eine andere Art der Inseratenaffäre gab es vor einigen Jahren in Rumänien: dort wurde behauptet, dass investigative Journalisten kompromittierendes Material über Politiker und Geschäftsleute zusammengetragen hätten, um diese damit zu erpressen: von der Veröffentlichung des belastenden Materials würde abgesehen, wenn entsprechende Inseratenaufträge erteilt würden.

Diese Vorfälle bilden den Hintergrund zu dem aktuell beim EGMR anhängigen Beschwerdefall Man und andere gegen Rumänien (Appl. no. 39273/07), in dem vor kurzem das "Statement of Facts" an den betroffenen Staat verschickt wurde. Hauptbeschwerdeführer ist Liviu Man, ein früherer BBC-Journalist und regionaler Direktor des rumänischen Fernsehens, nun Chef einer Zeitungsgruppe in Rumänien. In seinen Zeitungen wurde schwerpunktmäßig über Korruption auf hoher Ebene und über Fehlverhalten von Polizei und Staatsanwaltschaft berichtet.

Im Jahr 2005 begann die Anti-Korruptionseinheit der Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen Journalisten dieser Zeitungsgruppe wegen des Verdachts der Erpressung und Bildung einer kriminellen Vereinigung. Grund dafür waren Beschwerden lokaler Politiker und Geschäftsleute - demnach hätten die Journalisten kompromittierendes Material zusammengetragen, das sie veröffentlichen wollten, wenn die Betroffenen keine Inserate buchten.

Nach einem Jahr Telefonüberwachung (mit 50.000 abgehörten Telefonaten) kam es am 30. Oktober 2006 zu Hausdurchsuchungen bei Liviu Man und vier weiteren Journalisten (und in der Folge auch in zwei Zeuitungsbüros). Liviu Man wurden Handschellen angelegt und er wurde zur Befragung zur Staatsanwaltschaft geführt, vorbei an Presse-und TV-Journalisten, die angeblich vom Staatsanwalt eingeladen worden waren. Einige der Ermittlungsschritte wurden später vom Gericht für unrechtmäßig erklärt; das Strafverfahren gegen die Journalisten ist aber noch anhängig.

Ob Herr Man und seine KollegInnen also tatsächlich investigativen Journalismus zur Erpressung und Inseratenbeschaffung betrieben haben, ist auch auf nationaler Ebene noch nicht geklärt (es gilt die Unschuldsvermutung, worauf ich schon wegen der von außen recht undurchsichtigen Situation in Rumänien besonders nachdrücklich hinweisen möchte). Vor dem EGMR ist diese Frage daher auch nicht Gegenstand, es geht vielmehr um Fragen im Zusammenhang mit den Wohnungs- und Bürodurchsuchungen und der Anhaltung der Journalisten.

Nur falls jetzt jemand auf eine Idee kommen sollte: Erpressung mit Recherche-Ergebnissen wäre natürlich auch in Österreich kein legales Geschäftsmodell zur Finanzierung von investigativem Journalismus.

Tuesday, October 30, 2012

EGMR: Verurteilung wegen unbewiesener Korruptionsvorwüfe gegen Staatsanwalt war keine Verletzung des Art 10 EMRK

In seinem heutigen Urteil im Fall Karpetas gegen Griechenland (Appl. no. 6086/10) hatte sich der EGMR wieder einmal mit heftig vorgetragener Kritik an Justizorganen (einer Richterin und einem Staatsanwalt) zu befassen. Wie vor kurzem im Fall Falter gegen Österreich (Nr. 2) - dazu hier - kam der EGMR auch in diesem Fall zum Ergebnis, dass die Verurteilung des Justizkritikers zu einer Entschädigung ihn nicht in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK verletzt hat.
Vorweg die wesentlichen Lehren aus dem Urteil:
  1. Dass eine gerichtliche Entscheidung aus dem gewohnten Rahmen fällt (hier: dass bei einer Entlassung aus der U-Haft eine außergewöhnlich niedrige Kaution festgesetzt wird), reicht für sich nicht aus, den Entscheidungsorganen ohne Tatsachengrundlage Korruption zu unterstellen. Das legitime Recht, über eine ungerecht erscheinende Entscheidung empört zu sein ("son droit légitime à l’indignation face à une décision qui lui semblait injuste") rechtfertigt dennoch keinen Wertungsexzess.
  2. Was in anwältlichen Schriftsätzen an das Gericht erlaubt ist (auch in eigener Sache, besonders aber in der Verteidigung von MandantInnen), kann exzessiv sein, wenn es in der Presse verbreitet wird.
Das Ausgangsverfahren
Der Beschwerdeführer war Rechtsanwalt und vertrat einen Gläubiger in einem Verfahren über eine Zwangsversteigerung. Der Ehemann der Schuldnerin, H.H., drang mit einem Komplizen in seine Kanzlei ein und verlangte die Schlüssel zum Aktenschrank. Als der Anwalt die Herausgabe verweigerte, attackierten ihn die Eindringlinge und schossen ihm eine Kugel ins Bein. Daraufhin zwangen sie ihn, telefonisch die Versteigerung abzusagen.

Die Polizei verhaftete den - achtfach wegen "Vergehen von gewisser Schwere" (infractions d'une certaine gravité) vorbestraften - H.H. Die Untersuchungsrichterin setzte ihn aber gegen eine Kaution von 200.000 Drachmen (rund 587 Euro) auf freien Fuß (und er nutzte offenbar die Gelegenheit, um sich ins Ausland abzusetzen). Der Anwalt war über die Freilassung und die geringe Kaution entsetzt und sagte zum Staatsanwalt (und der anwesenden Richterin): "Das ist keine Gerechtigkeit. Das ist das Hinterzimmer der Gorillas von H.H"

Der Anwalt erhob Klage gegen den Staatsanwalt und die Richterin und verlangte, dass gegen beide disziplinär und strafrechtlich vorgegangen werde. In einem Schriftsatz schrieb er unter anderem - hier vereinfacht zusammengefasst - dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit nicht existiere, um ein Alibi abzugeben für käufliche Entscheidungen, die von einer Bande aus dem Milieu diktiert würden. In zwei Zeitungen wurde über die Klage berichtet; eine davon enthielt die Bemerkung, dass die strittige Entscheidung "durch andere Motive (gemeint: andere als rechtliche Motive) bestimmt war". In einem Leserbrief legte der Anwalt noch nach, dass die Urteile juristisch und logisch nicht erklärbar seien.

In einem von der Richterin und dem Staatsanwalt daraufhin gegen den Anwalt angestrengten Gerichtsverfahren wurde der Anwalt in erster Instanz zu einer Entschädigung von jeweils 30 Mio. Drachmen (rund 88.000 €) für die Richterin und den Staatsanwalt verurteilt. Das Berufungsgericht setzte die Entschädigung zugunsten des Staatsanwalts mit 15.000 € fest (das Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Entschädigung zugunsten der Richterin ist noch anhängig!). Das Berufungsgericht hielt unter anderem fest, dass der Anwalt dem Staatsanwalt durch seine Aussagen Korruption vorgeworfen habe, wobei er als seit zwanzig Jahren erfahrener Anwalt gewusst habe, dass der Vorwurf nicht zutreffe. Der Anwalt habe die Anschuldigungen in herabwürdigender Weise vorgebracht, da er zB von einer "beleidigenden, käuflichen und von krankhafter Feindseligkeit getragenen Entscheidung" geschrieben habe, die "keine richterliche Entscheidung, sondern das Produkt der menschlichen Niedertracht und Gemeinheit" sei. Das gegen das Berufungsurteil erhobene Rechtsmittel an den Kassationsgerichtshof blieb erfolglos.

Keine Verletzung des Art 10 EMRK
Der EGMR hielt zunächst fest, dass ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung vorlag, dass dieser durch Gesetz vorgesehen war und einem legitimen Ziel diente. Strittig war die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs.

Der EGMR betont, dass das Berufungsgericht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer wiederholt, teils direkt und teils indirekt - auf suggestive, aber ausreichend klare Art -, Tatsachen berichtet habe, die die Ehre und den Ruf des Staatsanwaltes gefährden konnten, indem unterstellt wurde, dass die Entscheidung aus "anderen Motiven" getroffen worden sei, was klar als Korruptionsvorwurf zu verstehen war. Dieser Vorwurf sei falsch gewesen und der Anwalt hätte dies auch gewusst.

In der Folge differenziert der EGMR den vorliegenden Beschwerdefall vom Fall Nikula gegen Finnland (dort war es um die Verurteilung einer Anwältin gegangen, die in ihrer Funktion als Verteidigerin Kritik am Staatsanwalt geübt hatte, die Kritik war im bzw vor dem Gericht und nicht in den Medien vorgebracht worden und hatte keinen beleidigenden Charakter), sowie von den Fällen Katrami (dazu hier) und Kanellopoulou, jeweils gegen Griechenland (in diesen beiden Fällen war es um Haftstrafen gegangen, die wegen der Kritik an Justizorganen verhängt worden waren).

Zu unterscheiden sei zwischen dem Vorbringen im Verfahren und den an die Presse gerichteten Äußerungen. Die Verbreitung der Verfahrensschriftsätze des Anwalts in der Presse sei von einer Art gewesen, dass die Öffentlichkeit glauben konnte, dass der Grund für die Entscheidungen des Staatsanwalts und der Richterin in möglicher Korruption liege (aus dem Urteil wird für mich nicht klar, ob der Anwalt die Schriftsätze der Zeitung zugespielt hat; erkennbar wird er aber dafür verantwortlich gemacht). Die Schwere dieses Vorwurfs überschreite - ohne solide Tatsachengrundlage - die Grenzen eines zulässigen Kommentars.

Auch wenn es zuträfe, dass die Freilassung des H.H. unter Berücksichtigung der Schwere der gegen ihn bestehenden Vorwürfe unter besonders günstigen Bedingungen erfolgt sei, müsse festgehalten werden, dass dieser Umstand allein nicht zum Beweis der vom Beschwerdeführer gezogenen Schlüsse ausreiche. Auch wenn der Großteil der Äußerungen des Beschwerdeführers im Ergebnis als Werturteile zu beurteilen seien, die durch sein legitimes Recht, von einer ihm ungerecht erscheinenden Entscheidung empört zu sein, gerechtfertigt werden könnten, so sei doch festzuhalten, dass Werturteile ohne ausreichende Tatsachengrundlage exzessiv sein können. Der Beschwerdeführer habe auch nie versucht, den Beweis für die Korruptionsvorwürfe anzutreten. Schließlich sei es auch notwendig, die Gerichte vor destruktiven Angriffen ohne seriöse Grundlage zu schützen.

Da auch die Höhe der Entschädigung (15.000 €) nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen sei, kam der EGMR einstimmig zum Ergebnis, dass keine Verletzung des Art 10 EMRK vorlag.

Verletzung des Art 6 EGMR
Berücksichtigt man, dass die Korruptionsvorwürfe vom Beschwerdeführer 1997 und 1998 erhoben wurden, und dass die ersten Entscheidungen noch Entschädigungen in Drachmen aussprachen, so überrascht es nicht, dass der EGMR zur Feststellung einer Verletzung des Art 6 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer kam (ein Teil des Verfahrens - betreffend die Richterin - ist immer noch anhängig). Ein Sittenbild ist allein die Schilderung der Vertagungen im berufungsgerichtlichen Verfahren (Abs. 35-37 des Urteils; von den dort aufgezählten über 20 Vertagungen war zB eine durch einen Anwaltsstreik bedingt, zwei weitere waren die Folge von Streiks der Gerichtsbediensteten).

Hinweis auf weitere Urteile und Entscheidungen im Oktober 2012:
Ich verweise wieder einmal auf meine Übersichtsseite zu Urteilen und Entscheidungen des EGMR zu Art 10 EMRK. Dort verlinke ich in der Regel bald nach Veröffentlichung auf neue einschlägige Urteile und Entscheidungen und versuche meist auch in knappen Worten anzudeuten, worum es jeweils in der Sache ging (sofern ich nicht ohnehin einen eigenen Beitrag im Blog schreibe). Auch im Oktober gab es wieder einiges Neues aus Straßburg, zu dem ich nicht gesondert gebloggt habe:

Vier Urteile betreffen die journalistische Berufsausübung:
  • Im Urteil vom 2. Oktober 2012, Yordanova und Toshev gegen Bulgarien (Appl. no. 5126/05) ging es um die Verurteilung zweier Journalistinnen wegen Berichten über einen früheren Polizeiangehörigen, der - auch in einer behördlichen Presseaussendung - des Amtsmissbrauchs und der Korruption verdächtigt und dafür sechsmal vor Gericht gebracht wurde. Die Verfahren gegen den Ex-Polizisten wurden aus prozessualen Gründen schließlich - ohne Verurteilung - eingestellt. der EGMR kam zum Ergebnis, dass der Verdächtigte gegen die Pressmitteilungen der Behörden hätte vorgehen können, dass aber die Verurteilung der über den (behördlich mitgeteilten) Verdacht berichtenden Journalistinnen in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war.
  • Im Urteil vom 2. Oktober 2012, Najafli gegen Aserbaidschan (Appl. no. 2594/07), wurde eine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt, weil ein Journalist von der Polizei, die eine Demonstration auflöste, schwer geschlagen und damit an der Ausübung seines Berufs gehindert wurde (er war nicht Demo-Teilnehmer, sondern wollte von der Demonstration berichten und gab sich auch als Journalist zu erkennen).
  • Die Urteile vom 16. Oktober 2012, Smolorz gegen Polen (Appl. no. 17446/07; siehe auch die Pressemitteilung des EGMR) und vom 23. Oktober 2012, Jucha und Żak gegen Polen (Appl. no. 19127/06) betreffen jeweils Verurteilungen polnischer Journalisten (einerseits wegen kritischer Äußerungen über den Kattowitzer Stadtplaner und Architekten Jurand Jarecki, andererseits wegen kritischer Berichte über einen Stadtrat, u.a. mit dem Vorwurf mehrfachen Rechtsbruchs); in beiden Fällen wurden einstimmig Verletzungen des Art 10 EMRK festgestellt.
Ein auch in die Versammlungsfreiheit hineinspielender Fall liegt dem Urteil vom 9. Oktober 2012, Szima gegen Ungarn (Appl. no. 29723/11) zugrunde: die Beschwerdeführerin war Polizeigewerkschafterin und pensionierte Polizistin und veröffentlichte auf der Gewerkschaftswebsite Beiträge ua zu unzulässigem politischem Einfluss auf die Polizei, Nepotismus und zweifelhaften Qualifiaktionen von höherrangigen Polizisten. Die wurde dafür wegen Aufrufs zum Ungehorsam zu einer Geldstrafe verurteilt und degradiert. Der EGMR stellte mit 6:1 keine Verletzung des Art 10 EMRK fest; dass Kammerpräsidentin Tulkens mit ihrer dissenting opinion allein geblieben ist, hat mich doch überrascht (siehe dazu auch die kritischen Beiträge von Garbielle Guillemin auf Inforrm's Blog und von Dirk Voorhoof bei Strasbourg Observers).

Und schließlich gab es auch im Oktober wieder eine Verurteilung der Türkei: mit Urteil von 2. Oktober 2012, Önal gegen Türkei (Appl. no. 41445/04 und 41453/04), stellte der EGMR eine Verletzung des Art 10 EMRK wegen der Verurteilung eines Herausgebers fest, der zwei Bücher herausgegeben hatte, die von den türkischen Gerichten pauschal als Anstiftung zu Hass und Feindseligkeiten beurteilt worden waren.

In einer interessanten Zulässigkeitsentscheidung hat sich der EGMR mit der Frage des Anwendungsbereichs des Art 10 EMRK auseinandergesetzt: mit Entscheidung vom 2. Oktober 2012, Rujak gegen Kroatien (Appl. no. 57942/10) wies der EGMR die Beschwerde eines kroatischen Soldaten serbischer Abstammung als unzulässig zurück. Dieser war wegen "Verletzung der Ehre des kroatischen Staaates" zu einer bedingten Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er hatte in einem Streit zwei andere Rekruten beleidigt und danach auf die ausdrückliche Frage eines Offiziers, ob er die Religion oder ethnische Herkunft eines anderen beleidigen habe wollen, bestätigt: “Yes! I f**k your baptised mother! I f**k your Ustaše mother! You all originated from Serbs!”. Der EGMR kam zum Ergebnis, dass der Soldat - unter Berücksichtigung der vulgären und beleidigenden Sprache - mit seinem beleidigenden Statement nicht versucht habe, Nachrichten oder Ideen mitzuteilen. Solche Äußerungen unterfallen daher nicht dem Schutz des Art 10 EMRK, da sie auf eine mutwillige Verunglimpfung mit der alleinigen Absicht zu beleidigen hinauslaufen.

Sunday, October 28, 2012

Was bedeutet das EuGH-Urteil zur Datenschutzkommission für die "unabhängigen Regulierungsbehörden"?

Mit Urteil vom 16.10.2012, C-614/10, Kommission/Österreich, hat der EuGH (Große Kammer) ausgesprochen, dass die österreichische Datenschutzkommission (DSK) dem Kriterium der Unabhängigkeit, wie es in Art 28 Abs 1 Unterabs 2 der Datenschutz-RL 95/46/EG für die mitgliedstaatlichen Datenschutz-Kontrollstellen festgelegt ist, nicht entspricht. Die Entscheidung war nicht überraschend: nach dem - ebenfalls in der Großen Kammer entschiedenen - Urteil des EuGH vom 09.03.2010 in der Rechtssache C-518/07, Kommission/Deutschland, zu den Datenschutz-Kontrollstellen der deutschen Länder;und nach den Schlussanträgen von Generalanwalt Mazák war nichts anderes zu erwarten gewesen.

Spannend könnte aber sein, ob die Auslegung des Begriffs der "Unabhängigkeit" in Art 28 Abs 1 der RL 95/46/EG durch den EuGH auch Hinweise für die Auslegung anderer Richtlinien geben kann, nach denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, unabhängige Einrichtungen zu schaffen. Für den Themenbereich dieses Blogs denke ich dabei natürlich an die sogenannten "unabhängigen Regulierungsbehörden" in den Bereichen Telekommunikation und Rundfunk. Dazu muss ich aber zunächst kurz auf das Urteil zur Datenschutzkommission und die zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen eingehen:

Kontrollstelle "in völliger Unabhängigkeit" - zum EuGH-Urteil zur Datenschutzkommission
Art 28 Abs 1 der Datenschutz-RL lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen.
Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.
Der EuGH sieht dieses Kriterium der "völligen Unabhängigkeit" bei der Datenschutzkommission aus drei Gründen als nicht erfüllt an, und zwar weil:
  • das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission ein der Dienstaufsicht unterliegender Bundesbediensteter ist,
  • die Geschäftsstelle der Datenschutzkommission in das Bundeskanzleramt eingegliedert ist und
  • der Bundeskanzler über ein unbedingtes Recht verfügt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Datenschutzkommission zu unterrichten.
In der Begründung des Urteils verwirft der EuGH alle Einwendungen Österreichs, darunter auch den Hinweis darauf, dass die DSK eine "Kollegialbehöde mit richterlichem Einschlag" (nach der noch bis 31.12.2013 geltenden Fassung des Art 133 Z 4 B-VG) und damit ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art 267 AEUV und Art 6 EMRK sei.

Der EuGH hält dazu fest, dass der Ausdruck "in völliger Unabhängigkeit" in Art 28 der RL 95/46/EG "autonom, und damit unabhängig von Art 267 AEUV," auszulegen ist (RN 40). Er bezieht sich dabei zwar auf das Urteil zu den deutschen Datenschutz-Kontrollstellen, wonach die Bestimmung ausgehend vom Wortlaut der RL sowie von deren Zielen und Systematik auszulegen ist; der ausdrückliche Hinweis auf die autonome, von Art 267 AEUV losgelöste Auslegung findet sich in jenem Urteil aber noch nicht.

Unabhängige Regulierungsbehörden?
Auch für manche Regulierungsbehörden gibt es unionsrechtliche Vorgaben, in denen ihre Unabhängigkeit verlangt wird (eine Übersicht über einschlägige Richtlinienvorgaben zu Regulierungsbehörden im Bereich elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, Elektrizität, Erdgas, Eisenbahn, Postdienste, audiovisuelle Mediendienste und Flughäfen ist - in englischer Sprache, zum Stand März 2011 - hier zu finden). Oft wird aber nur eine relative Unabhängigkeit verlangt: nämlich unabhängig von den regulierten Unternehmen zu sein (so im Wesentlichen bei den Regulierungsbehörden für Schienenverkehr, Postdienste und Flughafenentgelte); für audiovisuelle Mediendienste besteht unionsrechtlich kein (jedenfalls kein ausdrückliches) Gebot, unabhängige Regulierungsbehörden einzurichten. Für diese Regulierungsbehörden lässt sich daher aus dem DSK-Urteil des EuGH jedenfalls nichts gewinnen.

Weitergehende Anforderungen an die Unabhängigkeit bestehen aber für Regulierungsbehörden in den Bereichen Elektrizität und Erdgas sowie elektronische Kommunikationsnetze und -dienste; für letztere bestimmt Art 4 der RahmenRL:
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der natio­nalen Regulierungsbehörden, indem sie dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von allen Unternehmen unabhängig sind, die elektroni­sche Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbieten. Wenn Mit­gliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, oder diese kon­trollieren, müssen sie eine wirksame strukturelle Trennung der hoheit­lichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.
[...]
(3a) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 handeln die für die Vorab­regulierung des Markts oder für die Beilegung von Streitigkeiten zwi­schen Unternehmen nach den Artikeln 20 oder 21 zuständigen nationa­len Regulierungsbehörden unabhängig und holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvor­schriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufga­ben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. [...]
Während also Art 4 Abs 2 der RahmenRL noch das "klassische" Gebot enthält, von den regulierten Unternehmen unabhängig zu sein, geht Art 4 Abs 3a hinsichtlich bestimmter Aufgaben der Regulierungsbehörde (Marktanalyse, Streitentscheidung) darüber hinaus: hier wird auch (absolut) unabhängiges Handeln sowie Weisungsfreiheit verlangt. Eine verfassungsrechtlich vorgesehene Aufsicht (ohne Weisungszusammenhang) wird aber ausdrücklich akzeptiert.

In Österreich ist nun nach Art 20 Abs 2 (letzter Satz) B-VG für weisungsfreie Organe (wie zB die Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag oder sonstige weisungsfreie Regulierungsbehörden) "durch Gesetz ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten" (vgl zur Telekom-Control-Kommission § 18 Abs 6 KOG). Dieses Unterrichtungsrecht der Bundesministerin ist aber aufgrund der oben zitierten Bestimmung in Art 4 Abs 3a RahmenRL wohl unproblematisch, da es sich dabei um eine "Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht" handelt.

Zudem ist im Vergleich zwischen Telekom-Control-Kommission und Datenschutzkommission zu bedenken, dass die DSK unter anderem auch für die Kontrolle des Bundeskanzlers (im Hinblick auf Datenschutzvorschriften) zuständig ist. Aus diesem Grund waren auch die beiden anderen vom EuGH herangezogenen Kriterien dort besonders problematisch: das geschäftsführende Mitglied unterliegt der Dienstaufsicht des Bundeskanzlers und die Geschäftsstelle ist organisatorisch dem Bundeskanzleramt eingegliedert. Die Telekom-Control-Kommission hingegen wird zwar auch von einer Geschäftsstelle (der RTR-GmbH) unterstützt, die der Weisung eines obersten Organs (der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) unterliegt (jedoch nur soweit sie nicht für die Telekom-Control-Kommission tätig ist). Die Telekom-Control-Kommission hat aber insbesondere keine Kontrollaufgaben gegenüber der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, und es gehören ihr keine der Ministerin weisungsgebundene Mitglieder an, sodass meines Erachtens die in Art 4 Abs 3a RahmenRL geforderte Unabhängigkeit nicht in Zweifel steht.

Interessant könnte es hinsichtlich der Energie-Regulierungsbehörde sein. Art 35 der ElektrizitätsbinnenmarktRL 2009/72/EG (wie auch Art 39 der ErdgasbinnenmarktRL 2009/73/EG) verlangt unter anderem Folgendes:
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde und gewährleisten, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und zugehörige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben
a) rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist,
b) und sicherstellt, dass ihr Personal und ihr Management
i) unabhängig von Marktinteressen handelt und
ii) bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt. Eine etwaige enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder allgemeine politische Leitlinien der Regierung, die nicht mit den Regulierungsaufgaben und -befugnissen gemäß Artikel 37 im Zusammenhang stehen, bleiben hiervon unberührt.
(5) Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher,
a) dass die Regulierungsbehörde unabhängig von allen politischen Stellen selbständige Entscheidungen treffen kann und ihr jedes Jahr separate Haushaltsmittel zugewiesen werden, sodass sie den zugewiesenen Haushalt eigenverantwortlich ausführen kann und über eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung verfügt; und [...]
Die Unabhängigkeit der österreichischen Energie-Regulierungsbehörde E-Control soll insbesondere durch § 5 Energie-Control-Gesetz sichergestellt werden. Auch dort ist vorgesehen, dass das oberste Organ, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, das Recht hat, "sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten."

Dieses - nach dem nationalen Verfassungsrecht (Art 20 Abs 2 letzter Satz B-VG) gebotene - unbedingte Informationsrecht des Ministers steht jedenfalls in einem Spannungsfeld zum Richtliniengebot, dass die Regulierungsbehörde "unabhängig von allen politischen Stellen selbständige Entscheidungen treffen kann". Anders als nach Art 4 Abs 3a RahmenRL fehlt nämlich in der ElektrizitätsbinnenmarktRL jede Bezugnahme auf eine "Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht". Geht man aber mit dem EuGH (siehe RN 63 des DSK-Urteils) davon aus, dass ein solches Unterrichtungsrecht dazu angetan ist, die E-Control einem mittelbaren Einfluss seitens des Bundesministers auszusetzen, weil es zum einen sehr weit gefasst zum anderen unbedingt ist, dann könnte dadurch vielleicht auch die Unabhängigkeit "von allen politischen Stellen" im Sinne des Art 35 Abs 5 lit a ElektrizitätsbinnenmarktRL (Art 39 Abs 5 lit a ErdgasbinnenmarktRL) in Frage gestellt werden.

Strengere Anforderung an die Unabhängigkeit als bei Gerichten?
Wie schon oben erwähnt, legt der EuGH den Begriff der "völligen Unabhängigkeit" nach Art 28 der DatenschutzRL "autonom, und damit unabhängig von Art 267 AEUV" aus. Auf den ersten Blick scheint es, als würden die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Datenschutz-Kontrollstellen tatsächlich über jene hinauszugehen, die der EuGH an Gerichte im Sinne des Art 267 AEUV stellt.

Denn wie Österreich im Vertragsverletzungsverfahren vorgebracht hatte, ist die Datenschutzkommission eine "Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag", und der EuGH hat solche Kollegialbehörden (ebenso wie die unabhängigen Verwaltungssenate) schon mehrfach als Gerichte iSd Art 267 AEUV (bzw der Vorgängerbestimmung Art 234 EG) anerkannt. So hat er etwa hinsichtlich des Umweltsenates im Urteil vom 10.12.2009, C-205/08 Umweltanwalt von Kärnten, in RNr 36 ausgeführt: "Dazu ist zum einen festzuhalten, dass Art. 11 Abs. 7, Art. 20 Abs. 2 und Art. 133 Z 4 B‑VG sowie die §§ 1, 2, 4 und 5 USG 2000 zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Umweltsenat die Kriterien [...] der Unabhängigkeit einer solchen Einrichtung erfüllt." Besonders instruktiv dazu sind die Schlussanträge, in denen Generalanwalt Colomer die Frage der Gerichtsqualität des Umweltsenats iSd Art 234 EG ausführlich (RNr 21-61) erörtert und letzten Endes ebenfalls bejaht hat.

Auch beim Bundeskommunikationssenat hatte der EuGH keine Zweifel an der Unabhängigkeit; siehe RNr 21 des Urteils vom 18.10.2007, C-195/06, KommAustria: Zum anderen gewährleistet § 12 KOG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Unabhängigkeit des Bundeskommunikationssenats." (Generalanwalt Colomer hatte in seinen Schlussanträgen übrigens noch die Gerichtsqualität verneint). Und schließlich wurde auch der Oberste Patent- und Markensenat, ebenfalls eine nach Art 133 Z 4 B-VG weisungsfreie Kollegialbehörde, vom EuGH als vorlageberechtigtes Gericht iSd Art 234 EG beurteilt (Urteil vom 14.06.2007, C-246/05, Häupl, RNr 18), ebenso der Wiener Vergabekontrollsenat (Urteil vom 10.04.2008, C-393/06, Ing. Aigner).

Dass ein Vorabentscheidungsersuchen der Telekom-Control-Kommission vom EuGH hingegen zurückgewiesen wurde (C-256/05 Telekom Austria AG; siehe dazu hier), lag nicht an der fehlenden Unabhängigkeit, sondern daran, dass die Telekom-Control-Kommission im konkreten Fall als Verwaltungsorgan beurteilt wurde und damit die weitere Voraussetzung für die Gerichtseigenschaft nach Art 267 AEUV fehlte, wonach ein Rechtsstreit anhängig sein muss, "der auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt". Ob die Schienen-Control-Kommission als vorlageberechtigtes Gericht anzusehen ist, wird der EuGH in der Rechtssache C-136/11 Westbahn Management GmbH zu beurteilen haben; in den Schlussanträgen (RN 26-30) ließ Generalanwalt Jääskinen aber keinen Zweifel daran, dass er die Gerichtsqualität als gegeben ansieht.

Zusammenfassend kann man also festhalten, dass der EuGH österreichische Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag (wie auch die unabhängigen Verwaltungssenate, vgl etwa EuGH 04.03.1999, C-258/97, Hospital Ingenieure), sofern sie Entscheidungen mit Rechtsprechungscharakter zu treffen haben, bislang als Gerichte im Sinne des Art 267 AEUV angesehen hat.

Diese Kollegialbehörden sind zudem in aller Regel auch als unabhängige und unparteiische, auf Gesetz beruhende Gerichte ("Tribunale") anzusehen, wie sie Art 6 EMRK für die Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit [einer] strafrechtlichen Anklage" verlangt (siehe dazu vor allem das grundlegende Urteil des EGMR vom 16.07.1971 im Fall Ringeisen, Appl. no. 2614/65, zu einer Grundverkehrskommission; RN 95ff; zu einem Ausnahmefall betreffend einen unabhängigen Verwaltungssenat siehe VfGH 02.10.1997, B 2434/95). Da sich Art 47 Abs 2 der Grundrechtecharta an Art 6 EMRK orientiert, würde ich auch für den Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht daran zweifeln, dass solche Kollegialbehörden grundsätzlich als Gerichte im Sinne des Art 47 Abs 2 GRC anzusehen sind.

Schadet das "Unterrichtungsrecht" der obersten Organe der Gerichtsqualität von "Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag"?
Allerdings hatte der EuGH bislang noch nicht über die Gerichtseigenschaft (iSd Art 267 AEUV bzw Art 6 EMRK/Art 47 Abs 2 GRC) einer Kollegialbehörde zu entscheiden, bei der das "Unterrichtungsrecht" der obersten Organe gemäß Art 20 Abs 2 letzter Satz B-VG bereits bestand.*) Dieses Unterrichtungsrecht wurde erst mit der B-VG-Novelle BGBl I 2008/2 eingeführt und war gemäß Art 151 Abs 38 B-VG bis 31.12.2009 umzusetzen.

Es ist also keineswegs ausgemacht, dass das Unterrichtungsrecht nach Art 20 Abs 2 B-VG (in Verbindung mit dem jeweiligen Materiengesetz) einer Kollegialbehörde nicht vielleicht doch die Gerichtsqualität nehmen könnte. Wegen der Besonderheiten der Datenschutz-Kontrollstellen (insbesondere ihrer gegen den Staat gerichteten Kontrollaufgaben) und auch im Hinblick auf die vom EuGH ausdrücklich betonte autonome Auslegung des Art 28 Datenschutz-RL würde ich zwar aus dem DSK-Urteil des EuGH keine weitreichenden Schlüsse ziehen - aber dass das unbedingte und umfassende "Unterrichtungsrecht" als solches in einem Spannungsverhältnis zu einer richterlich verstandenen Unabhängigkeit steht, ist nicht zu leugnen.

Ob EuGH und/oder EGMR mit einer solchen Frage noch einmal befasst werden, ist allerdings offen: denn die mit Rechtsprechungsaufgaben befassten Kollegialbehörden sollen ja mit der Einführung der durchgängig zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 1.1.2014 Geschichte sein (siehe die Liste der aufgelösten unabhängigen Behörden in der Anlage zur B-VG-Novelle BGBl I 2012/51 [Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012]).

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*) Hinsichtlich der Schienen-Control-Kommission ist übrigens das nach Art 20 Abs 2 letzter Satz B-VG erforderliche Unterrichtungsrecht der Bundesministerin bislang nicht umgesetzt worden (§ 83 EisbG); aus dem Urteil über das Vorabentscheidungsersuchen der Schienen-Control-Kommission in der Rechtssache C-136/11 Westbahn Management GmbH wird man daher für diese Frage nichts gewinnen können (Update 2.12.2012: siehe dazu in diesem Post, im Update unten) .

Thursday, October 25, 2012

EuGH-Generalanwalt: Versteigerung ist klassische Methode schlechthin zur Feststellung des Werts von Frequenzen

Die Neuordnung der Frequenzlandschaft im Mobilfunk ist europaweit in vollem Gang: viele Konzessionen bzw Frequenznutzungsrechte, die in den 1990er-Jahren erteilt wurden, laufen aus, neue Technologien wie LTE stehen am Start, und schließlich ermöglichen "digitale Dividende" und Refaming anderer Frequenzbereiche die Vergabe neuer Frequenznutzungsrechte mit wesentlicher kommerzieller Bedeutung. Vor diesem Hintergrund bleiben natürlich auch Rechtsstreitigkeiten um die von den Mitgliedstaaten der EU für die Verlängerung bestehender oder die Vergabe neuer Nutzungsrechte verlangten Entgelte nicht aus.

Die Hoffnung mancher Mobilfunkunternehmen, der EuGH könnte den Appetit der Finanzminster auf möglichst hohe Einnahmen aus der Frequenzvergabe durch eine enge Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG (konsolidierte Fassung idF der RL 2009/140/EG) etwas zügeln, haben sich schon in der Rechtssache C-85/10 Telefónica Móviles España (dazu hier) nicht erfüllt. Und sollte der EuGH den heute veröffentlichten Schlussanträgen von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache C-375/11, Belgacom SA ua, folgen, so könnte dies manche Mitgliedstaaten vielleicht noch auf Ideen bringen, wie die Gebühren- oder Entgeltschraube für die Vergabe knapper Frequenzen noch etwas angezogen werden könnte.

Ausgangsfall
Das dem EuGH vorliegende Vorabenscheidungsersuchen stammt vom belgischen Verfassungsgerichtshof (zu den darin gestellten Fragen habe ich schon hier geschrieben) und betrifft die Zulässigkeit von einmaligen und wiederkehrenden Entgelten für Frequenznutzungsrechte, vor allem im Kontext einer offenbar nicht immer einheitlich, aber jedenfalls stillschweigend vorgenommenen Verlängerung bestehender Konzessionen bzw Nutzungsrechte, wofür aber dann doch - zuletzt durch eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung - (erhöhte) Entgelte verlangt wurden (die Details will ich nicht näher darlegen). Jedenfalls kam es im Ergebnis zu einer Situation, in der die vor dem belgischen Verfassungsgerichtshof Klage führenden Mobilfunkunternehmen drei verschiedene Zahlungen im Zusammenhang mit der Frequenznutzung leisten mussten:
  • einmalige Konzessionabgabe (bei der Verlängerung ersetzt durch ein einmaliges Entgelt)
  • Jahresentgelt für die Bereitstellung der Frequenzbänder
  • Jahresabgabe für dieVerwaltung der Genehmigungen
Die Regeln der GenehmigungsRL
Die GenehmigungsRL sieht zwei unterschiedliche Grundlagen für die Erhebung von Abgaben bzw  Entgelten im Zusammenhang mit Freuqenznutzungen vor. Verwaltungsabgaben nach Art 12 der RL dürfen lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten dienen und müssen den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt werden.

Entgelte für Nutzungsrechte hingegen können nach Art. 13 der RL vorgesehen werden. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten "der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Zielen Rechnung."

Die wesentlichen Aussagen der Schlussanträge:
Unter Berufung auf das Connect-Urteil hält der Generalanwalt zunächst (RN 26) fest, dass die Festsetzung der Gebühren im Telekommunikationssektor die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte erfordert, so dass von den nationalen Behörden dabei nicht die Einhaltung starrer Kriterien verlangt werden kann, solange sie die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Beschränkungen beachten. Die Beurteilung, inwieweit eine mitgliedstaatliche Regelung für die Höhe des Entgelts mit Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie vereinbar ist, obliegt dem nationalen Gericht, das zu diesem Zweck Auslegungshinweise des Gerichtshofs erhält.

Mitgliedstaaten können nicht für die Erteilung, sondern auch für die Verlängerung erteilter Genehmigungen (Nutzungsrechte für Frequenzen, früher: Mobilfunkkonzessionen) Entgelte nach Art. 13 GenehmigungsRL, die also "eine optimale Nutzung dieser Ressopurcen sicherstellen sollen", erheben (RN 39). Dabei darf auch die Wertsteigerung der Frequenzen im Verlängerungszeitraum berücksichtigt werden. 

Art 13 der GenehmigungsRL lässt es zur Erreichung des Ziels der Sicherstellung der optimalen Nutzung einer knappen Ressource zu, ein oder mehrere Entgelte zu erheben, sofern sie objektiv gerechtfertigt, transparent, nicht diskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind (RN 43). Es spricht also nicht dagegen, zusätzlich zu einem Einmalentgelt zu Beginn des Frequenznutzungsrechts auch laufende jährliche Entgelte zu erheben.

Es ist auch zulässig, Verwaltungsabgaben nach Art 12 der RL und Nutzungsentgelte nach Art 13 der RL in einem Mischsystem gemeinsam einzuheben; die Verwaltungskosten nach Art 12 GenehmigungsRL müsen aber bestimmbar und quantifizierbar sein  (RN 49). Die Telekommunikationsbetreiber müssen die Möglichkeit haben, die Rechtsgrundlagen und die Höhe der Abgaben gerichtlich anzufechten. Die Verfahren der Mitgliedstaaten für die Rechnungstellung fallen indessen nicht in den Bereich des Unionsrechts (RN 50).

Zur Höhe des Entgelts nach Art 13 der RL verweist der Generalanwalt zunächst darauf, dass sich in dieser Bestimmung (anders als in Art 12 für die Verwaltungsabgaben) keine Obergrenze findet (RN 53). Der EuGH hat schon in der Rechtssache  C-85/10 Telefónica Móviles España ausgesprochen. dass "das Ziel, sicherzustellen, dass die Betreiber die ihnen zugänglichen knappen Ressourcen optimal nutzen, voraus[setzt], dass die betreffende Abgabe in angemessener Höhe festgesetzt wird, also u. a. den Wert der Nutzung dieser Ressourcen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technologischen Situation auf dem relevanten Markt erfordert". Ist Bemessungsgrundlage des erhobenen Nutzungsentgelts die Rentabilität der Frequenzen (wie die belgische Regierung vorgebarcht hat), so "muss zwangsläufig ein Bezug zwischen den erhobenen Entgelten und dem Wert der Frequenzen bestehen" (RN 54).

"Was die Festsetzung der Entgelte nach Art. 13 im Fall von Neugenehmigungen anhand der bei einer Versteigerung ermittelten Beträge betrifft, so handelt es sich hierbei [...] um die klassische Methode zur Feststellung des Wertes der Frequenzen schlechthin, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil dabei der Marktwert der Frequenzen unmittelbar erkennbar wird." (RN 56).

Dass das einmalige Entgelt in keinem Fall erstattet wird, "steht in einem logischen Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die optimale Nutzung der Ressourcen sicherzustellen." (RN 57)

Zur Änderung und Einschränkung von Nutzungsrechten 
Die Fragen nach den Grenzen der Änderung oder Einschränkung von Nutzungsrechten betreffen (nur) die neue Fassung der GenehmigungsRL. Art 14 in dieser Fassung verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten [...] nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Frequenznutzungsrechte geltenden Bedingungen berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in begründeten Fällen und gegebenenfalls im Einklang mit dem Anhang und einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten.

Diese Fassung ist zwar für den dem EuGH vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden, der Generalanwalt erachtet aber dennoch "sachdienliche Hinweise" des Gerichtshofes zur Auslegung dieser neueren Fassung der Richtlinie für angebracht. Seine Position dazu ist ganz knapp auf den Punkt zu bringen: Sofern das (neu erhobene/erhöhte) einmalige Entgelt erhoben wird, um die optimale Nutzung knapper Ressourcen sicherzustellen, sind die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der GenehmigungsRL auch schon erfüllt (RN 65).

Auch die damit zusammenhängenden Grundrechtsfragen, die von den Klägerinnen im Ausgangsverfahren offenbar breit ausgeführt wurden, handelt der Generalanwalt recht knapp ab. Die Erhebung neuer Abgaben bei der Verlängerung befristeter Nutzungsrechte kann keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums darstellen (RN 70); auf den Vertrauensschutz gestützte Argumente sind angesichts des ausdrücklich festgestellten Änderungsvorbehalts (in den mit den Mobilfunkunternehmen geschlossenen Vereinbarungen) hinfällig.

Abzuwarten bleibt nun, ob der EuGH diesen Schlussanträgen folgen wird.