Tuesday, September 08, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 10)

Vor etwas mehr als einem Jahr ist das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft getreten - seither sind von den erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten über 270 Entscheidungen zu diesem Gesetz veröffentlicht worden (siehe meine Übersichtsseite zur IFG-Rechtsprechung - die Veröffentlichung im RIS erfolgt oft erst mehrere Wochen oder auch Monate nach der Entscheidung). Für mein mittlerweile zehntes Rechtsprechungsupdate fasse ich hier die seit dem letzten Update (vom 17. Juli 2026) neu veröffentlichten Entscheidungen zusammen. 

1. Wer ist für den ORF zuständig?

Nach bisher drei Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zum ORF schien zumindest erstinstanzlich geklärt, dass der ORF dem IFG unterliegt und in Streitigkeiten über den Informationszugang das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat (das VwG Wien hatte sich in einem Beschluss vom 4.11.2025, VGW-113/032/16206/2025-4, für den ORF als nicht zuständig erachtet; in der Folge hatte das BVwG dann in einem Erkenntnis vom 17.12.2025, W171 2323537-1 seine Zuständigkeit angenommen, und auch der - irrigerweise von einer Bescheidpflicht des ORF ausgehende - Beschluss des BVwG vom 13.7.2026, W137 2343725-1/2E zog die Zuständigkeit des ORF nicht grundsätzlich in Frage). 

In einer nun veröffentlichten neuen Entscheidung kommt eine andere Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zu einem anderen Ergebnis. Zwar verwirft sie den Einwand des ORF, das IFG sei auf ihn gar nicht anwendbar, allerdings sieht sie das BVwG nicht nach § 14 Abs. 1 Z 1 IFG für die Entscheidung über die Streitigkeit als zuständig an. Das VwG Wien hatte sich stark auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum IFG gestützt, in der von "organisatorisch zum Bund gehörenden Stiftungen" die Rede ist (diese Formulierung findet sich auch im maßgeblichen Ausschussbericht), und die Ansicht vertreten, dass auch der Gesetzestext nicht verlangt, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nur dort eröffnet sein soll, wo eine Stiftung durch Personen (Personengemeinschaften) verwaltet wird, die in einem bestimmten qualifizierten Ausmaß von Organen des Bundes bestellt werden; eine "Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen" sei auch dann der Fall, wenn - wie beim ORF - "eine Stiftung nicht mehrheitsmäßig von von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet" werde.

Diese Ansicht wird nun vom BVwG ausdrücklich verworfen. Da die Organe des ORF von diversen Stellen bestellt werden, sieht es den Tatbestand von § 14 Abs. 1 Z 1 erster Fall zweite Alternative IFG  („von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet“) als nicht erfüllt an. Der Bund ist auch nicht "zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt", und schließlich werde er nicht "vom Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht". Der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit (in der Sache ging es um den Zugang zum "Bericht der  Evaluierungskommission") wurde daher zurückgewiesen (BVwG 24.8.2026, W605 2343907-1). Nun wird es an den Höchstgerichten liegen, die Zuständigkeitsfrage für den ORF zu klären.

2. Eine Ehrenrunde in Sachen Keytruda - die NÖ Landesgesundheitsagentur als "Verwaltung"

In den Verfahren betreffend die Kosten des Krebsmedikamentes Keytruda für die Gesundheitseinrichtungen der Länder (siehe dazu schon in der letzten Übersicht) ist es in Niederösterreich zu einer neuen Schleife gekommen: der auf § 14 IFG gestützte Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit mit der NÖ Landesgesundheitsagentur  (LGA) wurde vom LVwG NÖ als unzulässig zurückgewiesen, weil nach Auffassung des LVwG NÖ die NÖ LGA der staatlichen Verwaltung (im Sinne der COFAG-Rechtsprechung des VwGH) zuzurechnen ist. Der Rechtszug an das LVwG setzt somit voraus, dass die NÖ LGA zunächst - auf Antrag - einen Bescheid erlässt (LVwG NÖ 16.7.2026, LVwG-AV-495/001-2026). 

Im Keytruda-Verfahren in der Steiermark hat das LVwG Steiermark die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (KAGes) hingegen nicht der "Verwaltung" zugerechnet und im Verfahren nach § 14 IFG entschieden (LVwG Stmk 8.6.2026, LVwG 41.11-1718/2026-19; ebenso in den Bundesländern Burgenland, Vorarlberg, Oberösterreich, Tirol und Salzburg - das mag an den unterschiedlichen Aufgaben der jeweiligen Krankenanstaltenträger liegen). Das LVwG sieht nur in wenigen Teilbereichen den Informationszugang als geboten an, für wesentliche Informationen (insbesondere die konkrete Preisdifferenz zum Fabriksabgabepreis) stützt sich die Verweigerung des Informationszugangs auf auf § 6 Abs. 1 Z 6 IFG (Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens); im RIS ist angemerkt, dass Revision erhoben wurde.

3. Salzburger Festspiele

Ein Autor und (ehemaliger) Kulturmanager hat in einem Verfahren vor dem LVwG Salzburg erreicht, dass ihm der Salzburger Festspielfonds "den dem Festspielfonds aus der Beurlaubung des Intendanten Markus Hinterhäuser bis Vertragsende seines aktuellen (bis 30.9.2026 laufenden) Intendantenvertrages und der vorzeitigen Auflösung seines neuen Intendantenvertrages für den Zeitraum 1.10.2026 bis 30.9.2031 entstandenen Gesamtkostenbetrag" bekanntzugeben hat und auch Auskunft darüber erteilen muss, ob der Festspielfonds Regressforderungen/Schadenersatzforderungen gegen die Mitglieder des Kuratoriums prüfen lässt (LVwG Salzburg 27.7.2026, 405-10/1840/1/10-2026). 

Vielleicht ermutigt vom Erfolg seines ersten Antrags hat der Antragsteller dann noch weitere Informationen vom Festspielfonds begehrt, konnte es allerdings nicht mehr erwarten, bis die Frist für die Erteilung der Information abgelaufen ist. Schon zwölf Tage nach seiner Anfrage (und ohne dass der Festspielfonds ausdrücklich erklärt hätte, dass er den Informationszugang verweigert) wandte sich der Antragsteller an das LVwG, das den Antrag - weil vor Ablauf der Frist zur Informationserteilung gestellt - zurückgewiesen hat (LVwG Salzburg 20.8.2026, 405-10/1881/1/3-2026). 

4. Gefahrenanalysen zu einem Speicherkraftwerk der TIWAG

In einer Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG des WWF gegen die TIWAG hatte das LVwG Tirol über den Zugang zu Gefahrenanalysen zum Speicher Gepatsch zu entscheiden. Das LVwG verpflichtete die TIWAG, die begehrten Informationen (u.a. Jahresberichte zum Kaunertal Kraftwerk, Überflutungskarten, Flutwellenberechnungen, Informationen über Hangverformungen, sowie Belege für die Untersuchung und Vorkehrung für einen etwaigen Alarmfall, Flutwellenabschätzung, Berichte über Szenarien im Falle eines Versagens der Stauanlage, maximale Überflutungshöhen etc.) herauszugeben (ausgenommen die Betriebsordnung für das Kraftwerk Kaunertal). 

Die TIWAG hatte die Herausgabe verweigert, weil es sich um kritische Infrastruktur handle. Das LVwG bestätigte die Einstufung des Speichers als kritische Infrastruktur, sieht aber keine schützenswerten Interessen nationaler Sicherheit oder umfassender Landesverteidigung, zumal der Speicher auf jeder verfügbaren Landkarte deutlich eingezeichnet ist. Informationen über eine potentielle Überflutung des Lebensraumes von mehr als hunderttausend Menschen seien zwar geeignet, die Menschen in Sorge und Unruhe zu versetzen, aber es sei gerade die Aufgabe von Watchdogs, aufzurütteln und Aspekte anzusprechen, die für die Öffentlichkeit unangenehm seien. Einer Umweltschutz-NGO, die zum Schutz der Bevölkerung vor Kraftwerksprojekten warnt, könne eine Information nicht aus dem Grund verweigert werden, die Bekanntgabe der Information würde die Bevölkerung in Unruhe versetzen, was eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs 1 Z 4 IFG) wäre. Im Hinblick auf Gefahren durch Terroranschläge hätten aber die in der Betriebsordnung zu findenden detaillierten Informationen über allfällige Stollen und Tunnel geheim zu bleiben (LVwG Tirol 14.7.2026, LVwG-2026/14/0237-17).

Das LVwG setzte sich auch mit dem Verhältnis zum Umweltinformationsgesetz auseinander. Es kam dabei zum Ergebnis, dass nur weil eine Information (auch) als Umweltinformation einzuordnen sei, darüber hinaus aber weitere Aspekte wie Aufrechterhaltung der Energieversorgung, Sicherheit von Speicherseen und somit der flussabwärts lebenden Bevölkerung und deren Lebensraum betreffe, dies nicht zur ausschließlichen Anwendbarkeit der einschlägigen Umweltinformationsgesetze führe. Zudem bleibe das IFG auch mangels gleichartigem Rechtsschutz in den Umweltinformationsgesetzen anwendbar, da dort gerade kein direkter Rechtsschutz gegen öffentliche Unternehmen vorgesehen ist, wenn diese die Information nicht erteilen. 

5. Der säumige Bürgermeister von Klagenfurt

Der Klagenfurter Bürgermeister ist mit ihm offenbar lästigen Journalist*innen konfrontiert, die Zugang zu zwei von einem Wirtschaftsprüfer erstellten Gutachten wollen. Die näheren Umstände kann man in einem Artikel im Falter [Paywall] nachlesen, den der Journalist Franz Miklautz (Beschwerdeführer in dem mit Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 23.7.2026, KLVwG-1547/2/2026 erledigten Säumnisbeschwerdeverfahren) verfasst hat. Der Bürgermeister legte die Säumnisbeschwerde erst knapp sechs Monate(!) nach ihrem Einlangen dem LVwG vor. Das LVwG hat dem säumigen Bürgermeister dann nach § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, über den Antrag abzusprechen (was dieser aber, laut dem bereits zitierten Falter-Artikel, wiederum nicht getan hat - was in Verbindung mit der verspäteten Vorlage der Säumnisbeschwerde nur den Schluss auf eine entweder dysfunktionale Verwaltung oder auf eine absichtliche Behinderung journalistischer Arbeit zulässt). In einem Parallelfall hat das LVwG Kärnten über eine Säumnisbeschwerde einer Journalistin gleichartig entschieden (LVwG Kärnten 23.7.2026, KLVwG-1546/2/2026). 

6. "Industrielle Kooperation" im Zusammenhang mit dem Kauf von Bundesheer-Jets

Was früher im Zusammenhang mit der Eurofighter-Beschaffung Gegengeschäfte hieß, nennt man nun "industrielle Kooperation". Nicht geändert hat sich, dass das damit befasste Ministerium Informationen dazu nicht (oder jedenfalls nicht freiwillig) herausgibt. Auch im Fall eines Journalisten, der vom BMWET die Übermittlung des anlässlich der Beschaffung von M-346-Jets des italienischen Leonardo-Konzerns abgeschlossenen Vertrags über industrielle Kooperationen, samt allfälliger Beilagen, begehrte, wurde dies vom BMWET verweigert und nur pauschal mit dem Hinweis auf mehrere Geheimhaltungsgründe (§ 6 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 7) begründet. Aufgrund einer Beschwerde des Journalisten hat das BVwG den Bescheid aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an den BMWET zurückverwiesen, weil keine nachvollziehbare Abwägungsentscheidung getroffen wurde; die Behörde habe die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen und es fehlten auch jegliche nachvollziehbaren Feststellungen, warum eine bloß teilweise Offenlegung nicht möglich wäre (BVwG 3.7.2026, W256 2343868-1).

7. Individuelle Kompetenzmessung (ikm+) - Rohdaten

Ein Lehrer und Bildungssprecher einer im Wiener Landtag vertretenen Partei wollte vom Bildungsminister die Übermittlung der "ikm+ Daten" (Daten der individuellen Kompetenzmessung) seit Beginn der ikm+ Testungen aller Pflichtschulen in Wien. Der Bildungsminister wies das Informationsbegehren gestützt auf § 2 und § 9 Abs. 3 IFG ab, weil die Daten nicht in der gewünschten Form vorliegen würden und die Aufarbeitung einen wesentlichen zeitlichen Aufwand bedeuten würde.  Der Informationswerber erhob Beschwerde, und das Bundesverwaltungsgericht prüfte zunächst, ob der Beschwerdeführer public watchdog sei - was es verneinte (der Beschwerdeführer hatte dazu auch nur auf seine politische Funktion verwiesen; seine Rolle als Blogger und seine mehr als sechstausend Instagram-Follower hätten vielleicht zu einer anderen Bewertung führen können). Anders als das BMB kam das BVwG aber zum Ergebnis, dass die Daten vorhanden und verfügbar seien (zumal es der Beschwerdeführer der Behörde freigestellt habe, wie sie seinen Antrag auf Informationen beantwortet, solange bestimmte wesentliche Informationen erkennbar seien); dass die Daten aufbereitet werden müssten, ändere daran nichts. 

Allerdings wies das BVwG die Beschwerde dennoch ab, weil es in der Interessenabwägung - unter Bezugnahme auf Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes und des Bildungsdokumentationsgesetzes - zum Ergebnis kommt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Zurverfügungstellung der Informationen bestehe, das die Geheimhaltungsinteressen an den nicht gemäß § 3 Abs. 8 BilDokG aufbereiteten Daten überwiege (BVwG 13.7.2026, W298 2343608-1). 

Im Wesentlichen stützen sich diese Überlegungen darauf, dass bei Herausgabe der "Rohdaten" (gegenüber den ohnehin zu veröffentlichenden qualitätsgesicherten Daten) nachteilige Wirkungen zu befürchten seien, "insbesondere bei einer möglichen isolierten Verwendung, beispielsweise zum Untermauern einer politischen Forderung". Für mich ist nicht nachvollziehbar, welchem Geheimhaltungsgrund diese Überlegungen zuzuordnen wären, zumal die spekulativ - ohne entsprechende Feststellungen - angenommenen möglichen nachteiligen Folgen offenbar weder so stark sind, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wäre, noch konkrete berechtigte Interessen eines anderen betroffen wären. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, eine Art gesellschaftspolitische Wertung über wünschenswerte und weniger wünschenswerte Verwertung von Informationen vorzunehmen - es ist dem IFG wesensimmanent, dass auch Informationen zugänglich zu machen sind, die gegebenenfalls "isoliert" oder "zum Untermauern  einer politischen Position" verwendet werden könnten.

8. Rettungslandschaft NEU (mit einem bemerkenswerten verfahrensrechtlichen Aspekt)

Fragen nach den verschiedenen Verträgen im Zusammenhang mit der Organisation des Rettungswesens sind schon in Tirol und Niederösterreich aufgetaucht (siehe zB LVwG Tirol 22.12.2025,  LVwG-2025/14/2712-9 oder LVwG NÖ 17.6.2026, LVwG-AV-555/001-2026). In einem weiteren Verfahren vor dem LVwG Niederösterreich übermittelte die Landesregierung dem Informationswerber (er ist im Rahmen einer Rettungsorganisation führend tätig) einen Vertrag zur "Rettungslandschaft NEU" mit Schwärzungen und verweigerte im Übrigen den Informationszugang. Nach Beschwerde an das LVwG passiert etwas Bemerkenswertes: In der Verhandlung teilt der Richter dem Beschwerdeführer mit, dass ein (privater) Sachverständiger beigezogen werden solle zur Beurteilung der Frage, ob durch die Gewährung von Zugang zu bestimmten geschwärzten Passagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Betroffener berührt werden können (was so formuliert eine Rechtsfrage wäre, die zu lösen Aufgabe des Richters ist und die nicht an Sachverständige ausgelagert werden kann). Daraufhin schränkte der Beschwerdeführer (wohl wegen der zu erwartenden Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen) seinen Antrag entsprechend ein, womit die "Androhung" der Sachverständigen-Beiziehung ihre vielleiht nicht ganz unbeabsichtigte Wirkung erzielt hat. Im Restumfang wurde der Beschwerde Folge gegeben und die NÖ Landesregierung verpflichtet, dem Beschwerdeführer Informationen zugänglich zu machen (LVwG NÖ 20.7.2026, LVwG-AV-852/001-2026). 

9. Verschiedene Abwägungsfragen

In Tirol hatte ein Beschwerdeführer Informationen über Kontrollen von Freizeitwohnsitzen in einer Gemeinde begehrt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden Informationen teilweise erteilt (insofern wurde die Beschwerde zurückgezogen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt). Zur Frage, wie viele Benützungsverbote aktuell bestehen und wie viele davon rechtskräftig sind, stellte das LVwG Tirol fest, dass keine gesonderte Aufzeichnung über Benützungsverbote bestehe und die Bauakten (über mehrere hundert Gebäude) jeweils gesondert durchgesehen und ausgewertet werden müssten - die Information seien daher nicht verfügbar. Zur Frage schließlich, welche Personen (mit Namen und Adressen) zur Kontrolle von Freizeitwohnsitzen beauftragt sind, kam das LVwG in der Interessenabwägung zu einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse nach § 6 Abs 1 Z 7 lit. a IFG , denn diese Personen "werden in einer konfliktträchtigen Vollzugsmaterie tätig" (LVwG Tirol 9.7.2026, LVwG-2026/21/1337-11). 

In einem Fall in Oberösterreich hatte der Informationswerber die Beantwortung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit Tierschutz-Verfahren begehrt. Soweit es dabei um Fragen zu Motiven oder zur Rechtfertigung behördlichen Verhaltens ging, führte dies zur teilweisen Abweisung der Beschwerde. Teilweise waren Informationen auch nicht verfügbar und teilweise (im Hinblick auf die Einleitung eines tierschutzrechtlichen Verfahrens gegen eine konkrete Person) überwogen Geheimhaltungsinteressen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 6 Ab. 1 Z 7 lit. a IFG. Nur in einem einzigen Punkt war die Beschwerde erfolgreich: die Behörde hat dem Beschwerdeführer den genauen Quellennachweis zu einem vom Amtstierarzt in einem Gutachten zitierten Werk zu geben (LVwG OÖ 12.5.2026, LVwG-250270/6/VG/EP). 

Einen interessanten Einblick in die Verwaltung der Stadt Wien in Baurechtssachen bietet ein Erkenntnis des VwG Wien. Ein Verein (wohl eine Interessenvertretung von Mieter*innen oder Eigentümer*innen) hatte Informationen zu einem Gebäude nachgefragt, insbesondere die konkreten Daten der Bau- und Benützungsbewilligung (sowie weitere Informationen, die für die Beurteilung nach § 2 Abs 3 Richtwertgesetz - und damit zur Beurteilung des zulässigen Mietzinses - erforderlich sind). Die Behörde lehnte jegliche Informationserteilung pauschal ab, da die Informationen nicht verfügbar seien. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergab sich aber, dass die Behördenmitarbeiter anlässlich der Anfrage zwar in den Akt ("Hauseinlage") Einsicht genommen hatten, aber die Ansicht vertraten, schon die Suche nach der Baubewilligung, die sich "sehr wahrscheinlich" in dieser Hauseinlage befinde, wäre eine Recherche, sodass nicht mehr von verfügbaren Informationen gesprochen werden könnte. Das VwG hob den Bescheid auf und wies die Sache an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurück: Die Behörde hätte es in der Hand gehabt, zumindest einzelne Informationen zu erteilen. Zudem hat die Behörde die "Hauseinlage" auch dem VwG nicht vorgelegt, sodass der pauschal behauptete "unverhältnismäßige Aufwand" der Informationserteilung nicht beurteilt werden konnte (VwG Wien 8.4.2026, VGW-113/050/1646/2026-10).

Korrespondenz einer Gemeinde und deren Rechtsvertretung mit einer Mieterin (einer Gemeindewohnung?) unterliegt der Geheimhaltung (wohl: zum Schutz personenbezogener Daten). Und weshalb die Gemeinde ein Rechtsmittel in einem Verfahren gegen diese Mieterin einlegt, ist eine Frage nach der Motivation und bezieht sich somit nicht auf eine Information im Sinne des § 2 IFG (LVwG Stmk 12.1.2026 (gekürzt ausgefertigt am 26.1.2026), LVwG 41.16-4794/2025).

Ein Unternehmen, gegen das vom Verbraucherschutzverein eine Verbandsklage geführt wird, wollte beim Bundeskartellanwalt, der diesen Verein als "Qualifizierte Einrichtung" nach dem Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz anerkannt hat (sowohl innerstaatlich als auch grenzüberschreitend), Zugang zu Unterlagen aus dem Anerkennungsverfahren, insbesondere Urkunden über die strategische und finanzielle Ausrichtung des Vereins und das Protokoll einer Verhandlung, in der diese Themen erörtert wurden. Der Bundeskartellanwalt wies das Informationsbegehren wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen nach § 6 Abs. 1 Z 7 IFG ab. Das BVwG wies die dagegen gerichtete Beschwerde - mit entsprechender Abwägung der Geheimhaltungsinteressen - ab. Ein teilweiser Informationszugang könne wegen unverhältnismäßigen Aufwands iSd § 9 Abs. 2 IFG nicht gewährt werden (BVwG 6.7.2026, W227 2340400-1).

Ausschreibungsunterlagen der Kärntner Beteiligungsverwaltung (einer vom Land Kärnten gesetzlich eingerichteten Anstalt öffentlichen Rechts), die bereits öffentlich im Internet für jedermann anonym downloadbar zur Verfügung gestanden hatten, müssen einem Informationswerber zugänglich gemacht werden, entschied das LVwG Kärnten. Da das Vergabeverfahren bereits widerrufen worden war, kann auch der Geheimhaltungsgrund nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b IFG Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung) hier - anders als beim Protokoll der Aufsichtsratssitzung - nicht greifen (LVwG Kärnten 27.5.2026, KLVwG-1905/24/2025). In den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Verträge sollen aber nach Ansicht des LVwG nicht zugänglich gemacht werden, was im Wesentlichen damit begründet wird, dass nach Ansicht des LVwG Kärnten "das Urheberrecht als höherwertig zu sehen [ist] als das Recht auf Informationsfreiheit", was so natürlich nicht zutrifft (unbeschadet der Frage, zu welchem Ergebnis eine Abwägung im konkreten Fall führen müsste). 

10. Selbstverwaltung

Zwei Entscheidungen betreffen Einrichtungen der beruflichen Selbstverwaltung. Ein  ordentliches aktives Mitglied der Ärztekammer Niederösterreich (ÄK NÖ) hatte von der ÄK NÖ die Herausgabe der Zustelladressen der aktiven ordentlichen Mitglieder, der ärztlichen Pensionsbezieher*innen und sonstiger Leistungsbezieher*innen aus dem Wohlfahrtsfonds begehrt. Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der ÄK NÖ verweigerte die Herausgabe der Informationen. Das LVwG gab der Beschwerde insoweit statt, als es der Behörde auftrug, dem Beschwerdeführer die Informationen in Bezug auf die ordentlichen aktiven Mitglieder "durch Verweis auf die auf der Webseite der Ärztekammer für Niederösterreich in der Ärzt:innensuche öffentlich zugänglichen Informationen zu erteilen". Die Geheimhaltung der weiteren begehrten Informationen wurde vom LVwG im Ergebnis mit dem Schutz personenbezogener Daten begründet (LVwG NÖ 30.7.2026, LVwG-AV-679/001-2026).

In einem Fall in Kärnten ging es um ein Informationsbegehren an eine Gliederung der Wirtschaftskammer Kärnten (aufgrund der Kärnten-typischen exzessiven Anonymisierung ist nicht erkennbar, wer konkret belangte Behörde war), das von Nichtmitgliedern der Wirtschaftskammer gestellt wurde und aus diesem Grund abgewiesen wurde. Der Erstbeschwerdeführer war nie Mitglied, der zweitbeschwerdeführende Verein nur vom 22.5.2025 bis 4.1.2026, das Informationsbegehren wurde aber erst am 2.2.2026 gestellt. Das LVwG bestätigte die Abweisung wegen fehlender Kammer-Mitgliedschaft (LVwG Kärnten 1.6.2026, KLVwG-980-981/6/2026; meines Erachtens wären Informationen zu Zeiträumen, in denen die Mitgliedschaft bestanden hat, dennoch - soweit keine Geheimhaltungsgründe vorliegen - zugänglich zu machen, wie es das LVwG in einer anderen Entscheidung implizit getan hat).

11. Akteneinsicht

Die Abgrenzung zwischen dem Informationszugang nach dem IFG und dem (Parteien-)Recht auf Akteneinsicht beschäftigt die Verwaltungsgerichte weiterhin regelmäßig. Dabei zeigt sich auch, dass im Zusammenspiel zwischen Informationswerber*innen, Behörde und Verwaltungsgericht Unklarheiten und unnötige Reibungsverluste entstehen. 

So hat ein Bürgermeister nach einem Ersuchen um Übermittlung eines baurechtlichen Bescheids und Gewährung eines Termins zur Akteneinsicht auf die Möglichkeit eines Bescheidantrags nach dem IFG verwiesen, was die Betroffenen zunächst von sich wiesen, weil sie als Anrainer Partei seien und ihnen Akteneinsicht zustehe. Ihr dennoch gestelltes Ersuchen um "entsprechende Bescheiderlassung" führte dann nicht zu einem Bescheid über die Parteistellung und Akteneinsicht, sondern über die Verweigerung des Informationszugangs nach dem IFG wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen. Das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen werde, weil der ursprüngliche Antrag nicht als Informationsbegehren nach dem IFG zu verstehen gewesen sei, sondern auf Akteneinsicht als Partei (LVwG NÖ 12.8.2026, LVwG-AV-430/005-2026). Das mag juristisch vertretbar sein (über die Auslegung von Erklärungen im Einzelfall kann man immer diskutieren), im Ergebnis ist es freilich unbefriedigend, weil keine der entscheidenden Fragen (haben die Beschwerdeführer*innen Parteistellung im Verfahren bzw. - wenn nicht - kommt ihnen ein Recht auf Informationszugang zu dem konkreten begehrten Bescheid zu?) beantwortet wurde. 

In einem weiteren vom LVwG Niederösterreich entschiedenen Fall wird leider aus der Begründung der Entscheidung nicht deutlich, ob der Beschwerdeführer Partei jenes Verfahrens war, in dem er, gestützt auf § 7 IFG, die "Übermittlung des gesamten, Bezug habenden Aktes" begehrte. Das LVwG beurteilte diesen Antrag jedenfalls als Antrag auf Akteneinsicht und damit - wegen des Vorrangs der "besonderen Informationszugangsregelungen" im Sinne des § 16 IFG als unzulässig (LVwG NÖ 4.8.2026, LVwG-AV-1244/001-2026). Wie schon öfter erwähnt, halte ich es für grundlegend falsch, das Recht auf Akteinsicht nach § 17 AVG jenen gegenüber, denen dieses Recht gerade nicht zukommt, als "besondere Informationszugangsregelung" anzusehen, die ein Recht auf Informationszugang nach dem IFG ausschließt. 

Eindeutiger war die Lage in einem vom LVwG Steiermark entschiedenen Fall: hier hatten die Beschwerdeführer gestützt auf das IFG Auskunft zu Änderungen einer Betriebsanlage begehrt, waren aber unstrittig Parteien des Verfahrens, worauf die Behörde auch ausdrücklich hingewiesen und Akteneinsicht angeboten hat. Der dennoch aufrechterhaltene ausdrücklich auf das IFG gestützte Antrag auf Zugang zu Informationen (die für die Beschwerdeführer durch Akteneinsicht zugänglich wären), wurde daher, in dieser Konstellation meines Erachtens zurecht, abgewiesen (LVwG Stmk 17.3.2026, LVwG 41.19-362/2026-10). 

Einer Person, die offenbar keine Verfahrenspartei war, wurde auch in Oberösterreich der Zugang zu Informationen unter Hinweis auf die Regelungen zur Akteneinsicht verwehrt. Der Beschwerdeführer hatte, gestützt auf das IFG, "Einsicht in den gesamten Akt" betreffend eine bau- und naturschutzbehördliche Bewilligung einer Sportanlage begehrt. Das LVwG wies die Beschwerde als unbegründet ab, weil das IFG nicht dazu herangezogen werden könne, Informationsansprüche durchzusetzen, die nach § 17 AVG nur Verfahrensparteien zustünden (LVwG OÖ 23.6.2026, LVwG-250282/2/VG/GJ).

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide der FMA Anträge auf Informationszugang, die der Sache nach auf Zugang zu Akten eines Verwaltungsverfahrens gerichtet waren, als unzulässig angesehen. In einem Fall behauptete ein Kunde einer mittlerweile insolventen Bank, er habe Parteistellung und begehrte Akteneinsicht in den FMA-Akt zu dieser Bank und subsidiär Informationszugang nach dem IFG. Beides wurde von der FMA (in zwei getrennten Entscheidungen aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit nach der Geschäftseinteilung des BVwG) abgewiesen. Betreffend den subsidiär begehrten Informationszugang stützt sich die Abweisung - meines Erachtens unzutreffend - auf § 16 IFG (BVwG 7.7.2026, W605 2343428-1); die Verweigerung der Akteneinsicht wurde mit Erkenntnis vom 11.6.2026, W614 2343840-1 - mangels Parteistellung des Beschwerdeführers - bestätigt. 

Im zweiten Fall betreffend die FMA ging es um ein Aufsichtsverfahren, das aufgrund einer Eingabe des Informationswerbers eingeleitet worden war. Das BVwG hat zwar die Ansicht der FMA übernommen, dass das Recht auf Akteneinsicht (das dem Beschwerdeführer aber mangels Parteistellung im Aufsichtsverfahren nicht zukommt) als besondere Informationszugangsregelung anzusehen sei, gab der Beschwerde aber insoweit statt, als sich das Informationsbegehren auch auf die Bekanntgabe der zuständigen Organisationseinheit der FMA bezog (was sich wiederum schon aus dem Internetauftritt der Behörde ergebe). Ich kann das nicht nachvollziehen, denn wenn man schon die (meines Erachtens in dieser Allgemeinheit unzutreffende) Ansicht vertritt, dass das  Akteneinsichtsrecht nach dem AVG jeden Zugang zu Dokumenten, der für Verfahrensparteien durch Akteneinsicht zu erreichen ist, für Nichtparteien ausschließt, dann müsste davon auch die für die Verfahrensführung zuständige Organisationseinheit betroffen sein, die man ja ebenfalls bei der Akteneinsicht feststellen könnte (BVwG 6.7.2026, W605 2343170-1; beide IFG-Entscheidungen des BVwG sind übrigens Senatsentscheidungen).

Nur als Alternativbegründung stützte sich das LVwG Oberösterreich auf das Akteneinsichtsrecht als besondere Informationszugangsregelung in einem Fall, der hauptsächlich darauf gerichtet war, dass  der Bürgermeister einer Gemeinde den Informationswerber - den Obmann eines "Verschönerungsvereins" - in Zukunft von bestimmten (Bau-)Maßnahmen informieren solle. Das LVwG hat den abweisenden Bescheid des Bürgermeisters bestätigt, weil das Begehren "in erster Linie auf alle zukünftigen Bauvorhaben" abziele und diesbezüglich keine Informationen vorliegen. Nur soweit der Antrag auch so verstanden werden könne, dass er sich auch auf ein konkretes Bauvorhaben beziehe, wurde die Abweisung alternativ auf die Subsidiarität zur Akteneinsicht bzw. auf das Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung gestützt (LVwG OÖ 5.5.2026, LVwG-250280/2/BL). 

12. Besondere Informationszugangsregelungen

Abgesehen vom Akteneinsichtsrecht, das (siehe oben) manchmal zutreffend, zumeist aber meines Erachtens auch unzutreffend als besondere Informationszugangsregelung angesehen wird, gibt es auch andere Rechtsvorschriften, die in der Rechtsprechung als besondere Zugangsregelungen nach § 16 IFG angesehen werden und das Zugangsrecht nach dem IFG verdrängen. 

Im Wesentlichen anerkannt ist dies (schon aufgrund von VfGH-Entscheidungen, auch wenn diese noch zur Auskunftspflicht ergangen sind) für die Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe-Gesetze. Dies hat nun auch das LVwG Steiermark entschieden (LVwG Stmk 3.4.2026, LVwG 41.4-1533/2026-4). Hier wurde ergänzend auch das Meldegesetz als besondere Informationszugangsregelung im Sinne des § 16 IFG herangezogen, weil der Beschwerdeführer auch die Adresse seiner minderjährigen Tochter erfahren wollte. 

Das LVwG Niederösterreich hat neuerlich ein Informationsbegehren betreffend den Zugang zu Gemeinderatsprotokollen als unzulässig beurteilt, weil dieser Zugang in § 56 Abs 3 NÖ Gemeindeordnung abschließend geregelt sei (LVwG NÖ 3.7.2026, LVwG-AV-1006/001-2026; aus der Entscheidung geht nicht hervor, ob der Informationswerber Mitglied des Gemeinderates war, denn nur diesen steht nach § 56 Abs 3 NÖ Gemeindeordnung die Einsicht in die Protokolle offen).

In Oberösterreich versuchte ein Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gemeinde, über das IFG Zugang zu Unterlagen (Jahreslohnkonten 2025 und das Betriebssummenblatt) zu erhalten, die es für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss benötigte. Damit war er auch vor dem LVwG Oberösterreich nicht erfolgreich, weil für die Mitglieder des Prüfungsausschusses eine besondere Informationszugangsregelung besteht und der Beschwerdefrüher auch ausdrücklich in seiner Funktion als als Mitglied des Prüfungsausschusses (und nicht als Privatperson) gehandelt hat (LVwG OÖ 7.7.2026, LVwG-250296/2/SB/GJ). 

13. Vollständig erteilte Informationen

Wurden Informationen aufgrund des Antrags auf Informationszugang schon vollständig erteilt, bleiben Beschwerden an die Verwaltungsgerichte natürlich erfolglos. Das betraf etwa die von einem Außenamtsmitarbeiter hartnäckig verfolgten Fragen zur Festlegung der Kassenwerte für das Libanesische Pfund in bestimmten Zeiträumen, die er nun auch dem Finanzminister gestellt hatte, der sie (jedenfalls nach Ansicht des BVwG, der Beschwerdeführer dürfte das anders sehen) vollständig beantwortet hatte (BVwG 5.8.2026, W171 2331153-1). 

Ein mangels Vertrauenswürdigkeit im Dolmetsch- und Sachverständigenregister des BMI (DSR) gesperrter Dolmetsch hatte 17 Fragen zur Auswahl und Bestellung von Dolmetschern an mehrere Landespolizeidirektionen gestellt, die von den LPDs beantwortet wurden. Das BVwG hat die Beschwerden (betreffend zwei LPDs) abgewiesen und dabei in der Begründung dargelegt, weshalb die einzelnen Fragen als vollständig beantwortet anzusehen sind (BVwG 21.7.2026, W298 2343899-1 und BVwG 21.7.2026, W298 2344462-1). 

Und schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde eines Bewerbers um einen Job im Bundesdienst abgewiesen, dessen Fragen in Zusammenhang mit seiner Bewerbung von der Behörde vollständig beantwortet worden waren (BVwG 6.7.2026, W605 2342630-1). 

Ein wenig umständlicher war ein Verfahren verlaufen, in dem jemand Säumnisbeschwerde gegen eine Staatsanwaltschaft erhob. Das zuvor gestellte Informationsbegehren hatte "ausdrücklich keine konkreten Ermittlungsverfahren, keine Parteirechte und keine verfahrensbezogenen Inhalte" zum Gegenstand (sodass nicht Fragen der Gerichtsbarkeit betroffen wären), sondern zahlreiche allgemeine Fragen zur Organisation (zB ob Qualitätssicherungsverfahren bestehen, wie lange Berichte archiviert werden usw.). Die StA hatte zwar per Mail eine detaillierte Beantwortung vorgenommen, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte aber nicht festgestellt werden, dass diese Mitteilung dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen war. Nach einem Bescheidantrag des Beschwerdeführers übermittelte die StA dem Beschwerdeführer diese Mitteilung neuerlich und nachweislich, erließ aber keinen Bescheid. Das BVwG gab der Säumnisbeschwerde statt und wies den Antrag auf Bescheiderlassung als unzulässig zurück, weil der Informationszugang vollständig gewährt worden war (BVwG 8.7.2026, W605 2342804-1).

14. Informationen, die man (aus anderen Gründen) schon hat, kann man nicht nach dem IFG erfragen 

Wer Zugang zu Informationen beantragt, die er/sie schon hat, handelt in der Regel missbräuchlich im Sinne des § 9 Abs. 3 IFG. So hat in einem Fall eine Beschwerdeführerin Informationen im Zusammenhang mit einem (sie betreffenden) Polizeieinsatz begehrt, die von der Polizei auch - teilweise geschwärzt - übermittelt wurden; die Daten jener Person, die den Notruf getätigt hatte, wurden aber nicht offengelegt. Das LVwG bestätigte den abweisenden Bescheid, weil die Beschwerdeführerin ohnehin wusste, dass der Notruf von ihrem Sohn abgesetzt worden war, was sie sogar in der Beschwerde ausführte (LVwG Tirol 10.8.2026, LVwG-2026/21/2113-5). 

Ein ähnlicher Fall wurde in der Steiermark entschieden. Hier hatte eine frühere Mitarbeiterin eines Referats der Hochschülerschaft an der TU Graz die Herausgabe sämtlicher Weisungen an dieses Referat in einem bestimmten Zeitraum begehrt. Im Verfahren stellte sich heraus, dass diese Weisungen nur nur in Chatgruppen kommuniziert worden waren, die der Beschwerdeführerin vorlagen - unter anderem, weil sie diese Chatgruppen zum Teil auch selbst organisiert hatte. Mit dem Verfahren wollte sie offenbar nur klären, ob es sich um verbindliche Weisungen gehandelt habe, wofür das IFG-Verfahren freilich kein zielführendes Instrument ist (LVwG Stmk 24.4.2026, LVwG 41.9-1121/2026-14). 

15. (Sonstige) missbräuchliche Informationsbegehren und "unverhältnismäßiger Aufwand" (§ 9 Abs. 2 und 3 IFG)

In einer Entscheidung über eine Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG mit der ÖBB Infrastruktur AG schreibt das Bundesverwaltungsgericht mit feiner Ironie über den Antragsteller, es sei ihm, "ausgehend von seiner festgestellten Tätigkeit, durchaus ein Interesse für  Eisenbahnangelegenheiten bis ins Detail zuzusinnen." Das konkrete Detailinteresse, um das es im Verfahren ging, bezog sich auf Zugnummern, Loknummern und Wagennummern betreffend zahlreiche Züge (in insgesamt 25 vielstündigen Zeiträumen auf bestimmten Strecken an einzelnen Tagen). Dieser Zugang wurde vom BVwG, gestützt auf § 9 Abs. 3 IFG, nicht gewährt, auch vor dem Hintergrund zahlreicher anderer Anfragen des Antragstellers. Dass er "auch in gewisser Weise journalistisch in Erscheinung tritt", half ihm da nicht weiter, schon weil er die Informationen nur zum Beschriften seiner - eigenen - Eisenbahnaufnahmen begehrt hatte (BVwG 30.7.2026, W274 2346186-1).

Ein berufskundlicher Sachverständiger beantragte vom BKA Einsicht in die Bewertungsinformationen aller Referenz-Arbeitsplätze samt Bewertungsgutachten und Arbeitsplatzbeschreibung sowie Informationen dazu, "innerhalb welcher Range (Punkte von bis)" die Zuordnung zu jeder Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe liege. Das BKA verweigerte den Zugang zu den Bewertungsgutachten gestützt auf § 9 Abs. 3 IFG, weil diese zur Gänze gesichert und anonymisiert werden müssten, und zu den Punkte-Ranges unter Hinweis auf das geistige Eigentum des Unternehmens, das das Bewertungssystem entwickelt habe. Das BVwG wies die Beschwerde ab und stellt u.a. fest, dass die Ablage der Bewertungsgutachten "nach keinem einheitlichen Ablagesystem und von Bearbeiter zu Bearbeiter unterschiedlich"(!) erfolge. Es kam zum Ergebnis, dass der Aufwand für das Heraussuchen und Anonymisieren der Gutachten einen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne des § 9 Abs. 2 IFG bedeuten würde. Zudem stehe dem Zugang zu den Bewertungsgutachten ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse entgegenstehe, zum Schutz des Rechts am geistigen Eigentum des Unternehmens, das das Bewertungssystem entwickelt habe (BVwG 9.7.2026, W171 2331850-1; leider wird nicht ausgeführt, von welcher Art des geistigen Eigentums das BVwG hier ausgeht, die Begründung weist eher auf Geschäftsgeheimnisse bzw. vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtungen als auf einen konkreten Eingriff zB in Urheber- oder Leistungsschutzrechte hin). 

Nicht nur missbräuchlich, sondern auch mutwillig war ein Informationsbegehren, das an die Johannes Kepler-Universität Linz gestellt wurde, und in dem es um die "Verwendung des Begriffs civiliter mortus" ging. Der "Informationswerber" hatte in der Folge mehr als 30 E-Mails ("zum Teil mehrere in Minutenabständen") geschickt, die im Erkenntnis teilweise wörtlich wiedergegeben werden und aus denen sich, vorsichtig formuliert, nicht das Bild ergibt, dass ein ernsthaftes Informationsinteresse verfolgt würde, zumal sie vielfach völlig am Thema vorbeigehen und diverse Anschuldigungen enthalten, bis hin zu Assoziationen mit Jeffrey Epstein. Das Rektorat hat die Information verweigert und - nach Androhung - eine Mutwillensstrafe verhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen und auch die Mutwillensstrafe bestätigt, allerdings auf € 300 herabgesetzt (BVwG 30.6.2026, W203 2342228-1).

16. Kein Informationspflichtiger

Nicht alle Einrichtungen, von denen Informationen begehrt werden, sind auch informationspflichtig. Das betraf einen (nicht näher beschriebenen) Verein, gegen den sich ein Antrag nach § 14 IFG richtete , und der vom LVwG Steiermark zurückgewiesen wurde (LVwG Stmk 16.3.2026, LVwG 41.19-1132/2026-5). Außerdem besteht kein individueller Informationsanspruch gegenüber der Gerichtsbarkeit, zu der auch die Staatsanwaltschaft zählt, sodass eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, mit dem der Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren bzw. Strafanzeigen verweigert wurde, zurückgewiesen wurde (BVwG 19.6.2026, W227 2336877-1/2E); ebenso wie die Beschwerde gegen einen Bescheid der Justizministerin, mit dem Informationen betreffend eine Weisung zur Einstellung eines bestimmten Ermittlungsverfahrens verweigert wurden, weil es sich beim "Führen und Beenden eines Ermittlungsverfahrens" auch um "Ausübung von Gerichtsbarkeit im funktionellen Sinn" handelt (BVwG 8.7.2027, W298 2345334-1). 

Informationen zur Abwicklung des Schärdinger Winterzaubers in den Jahren 2024 und 2025 konnten von der in Anspruch genommenen Stadtgemeinde Schärding nicht gegeben werden, weil die Veranstaltungen nicht von der Stadtgemeinde, sondern von anderen Rechtsträgern veranstaltet wurde  (2024 von einem Unternehmen ohne Bezug zur Stadt und 2025 von der Tourismus und Stadtmarketing Schärding GmbH, an der die Stadt nur zu 28,57 % beteiligt ist und auf die sie keinen beherrschenden Einfluss ausübt); auch hier gab es also im Ergebnis keinen Informationspflichtigen (LVwG OÖ 26.5.2026, LVwG-250274/2/VG/EP).

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Antrag auf Streitentscheidung zurückgewiesen, weil die Stiftung, von der der Antragsteller Informationen begehrte, nicht von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen verwaltet werde (BVwG 7.7.2026, W171 2345169-1; aufgrund der Anonymisierung ist nicht klar, um welche Stiftung es hier geht).

17. Keine (vorhandene) Information

Fragen zu möglichen rechtlichen Mitteln, die der Behörde zur Verfügung stehen und weshalb von diesen kein Gebrauch gemacht wurde bzw. welche Überlegungen die Behörde angestellt hat, beziehen sich nicht auf Informationen im Sinne des § 2 IFG (LVwG Stmk 10.2.2026, LVwG 41.28-189/2026-4). 

In einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren hatte die beschwerdeführende Partei mehr als 1000 Fragen (jeweils für den Zeitraum von 2000 bis 2025) an die Universität Graz gestellt. Das Rektorat der Universität Graz hatte den Informationszugang teilweise wegen Missbräuchlichkeit und "wesentlicher und unverhältnismäßiger Beeinträchtigung der Universität" verweigert. Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, mit der wesentlichen Begründung, dass - soweit "eine Vielzahl neu kombinierter, nach Jahren, Organisationseinheiten, Beschäftigungsgruppen, Geschlechtseinträgen, Einkommens- bzw. Arbeitszeitmedianen und Geschäftsbeziehungen differenzierte Auswertungen begehrt" worden sei - diese Informationen nicht als fertige Aufzeichnungen vorliegen. Eine subjektiv vorwerfbare Missbräuchlichkeit des Begehrens hat das BVwG nicht angenommen, allerdings wurde das Argument der Behörde im Hinblick auf die unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung anerkannt, weil die Behörde nicht nur abstrakt auf den Verwaltungsaufwand verwiesen, sondern diesen im Verfahren vor dem BVwG konkret dargelegt hat (BVwG 6.7.2026, W129 2336261-1). 

Der Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit einer Widmung wurde vom LVwG Niederösterreich teilweise nicht gewährt, weil die Informationen (zur Prüfung einer möglichen Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds) nicht vorhanden waren. In einem Punkt wurde aber der Beschwerde stattgegeben, weil das Informationsbegehren - entgegen der Ansicht der Behörde - ausreichend konkretisiert war (LVwG NÖ 20.7.2026, LVwG-AV-1116/001-2026). 

18. Vermischtes Formales und Prozessuales

Ein elektronisch übermitteltes PDF mit eingescannter Unterschrift, aber ohne Amtssignatur, erfüllt nicht die Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG und ist daher kein wirksam erlassener Bescheid. Das LVwG Niederösterreich konnte mit dieser Begründung gleich vier Verfahren einfach erledigen, wenn auch sicher nicht zur Zufriedenheit der Beschwerdeführer und der Behörden, die beide jetzt eine weitere Runde einlegen müssen (LVwG NÖ 12.8.2026, LVwG-AV-1270/001-2026; 12.8.2026, LVwG-AV-1271/001-2026; 30.7.2026, LVwG-AV-1224/001-2026; 8.7.2026, LVwG-AV-1053/001-2026; die drei erstgenannten Entscheidungen betreffen Gemeinden, die letztgenannte die NÖGUS, bei der ein  Beschwerdeführer mit seinem Informationsbegehren damit zum zweiten Mal an einer formalen Frage scheiterte, nach der Entscheidung des LVwG NÖ vom 8.4.2026). 

Partei eines Verfahrens nach dem IFG kann nur eine (natürliche oder juristische) Person sein, nicht aber ein nicht bzw. nur - für bestimmte andere Verfahren - beschränkt rechtsfähige Personenmehrheit wie eine Bürgerinitiative oder eine Gruppe von Gemeindebürgern, die nach der NÖ Gemeindeordnung einen Initiativantrag einbringen können. So hat das LVwG Niederösterreich eine Beschwerde zurückgewiesen, die von einer Initiative eingebracht wurde, die einen Initiativantrag von Gemeindebürger*innen nach der NÖ Gemeindeordnung eingebracht hatte. Eine derartige Initiative ist nur im Hinblick auf den Initiativantrag parteifähig, nicht aber auch in einem IFG-Verfahren, selbst wenn es sich auf dasselbe Vorhaben wie der Initiativantrag bezieht (LVwG NÖ 14.8.2026, LVwG-AV-1275/001-2026). Etwas komplexer stellt sich ein anderer Fall dar, in dem das LVwG eine Beschwerde zurückgewiesen hat, die von "Herrn A" und einer Bürgerinitiative erhoben worden war. Der Bescheid war nach einer IFG-Anfrage, die von Herrn A auf Briefpapier der Bürgerinitiative gestellt worden war, ergangen und an die Bürgerinitiative zu Handen des Herrn A adressiert. Das LVwG wies die Beschwerde des A zurück, weil dieser nicht Bescheidadressat gewesen sei, und die Beschwerde der Bürgerinitiative, weil diese in IFG-Verfahren nicht partei- und prozessfähig ist (LVwG NÖ 20.8.2026, LVwG-AV-1305/001-2026; meines Erachtens wäre auch denkbar gewesen, den Bescheid als im Ergebnis an A adressiert zu betrachten, zumal der Antrag ausdrücklich von A gestellt worden war, und im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass die Behörde aufgrund des Antrags von A den Bescheid gegenüber einem nicht rechtsfähigen Gebilde erlassen wollte). 

Wenn eine GmbH Beschwerde gegen einen Bescheid erhebt, der gegenüber ihrem Geschäftsführer (als Privatperson) erlassen wurde, ist die Beschwerde zurückzuweisen (BVwG 16.7.2026, W203 2341128-1; in der Sache wäre es um den Zugang zu Daten der Zentralen Rufnummern-Datenbank der RTR GmbH gegangen).

In zwei Fällen hat das BVwG - für mich nicht nachvollziehbar - in Streitigkeiten nach § 14 Abs. 2 IFG Anträge (die laut BVwG "inhaltlich eine Beschwerde" darstellen sollen) zurückgewiesen, weil kein Bescheid beantragt wurde. In der Begründung geht das BVwG auf § 14 IFG überhaupt nicht ein, als hätte es diese Bestimmung übersehen. Eine Entscheidung betraf den ORF, wobei nicht zu erkennen ist, aus welchem Grund das BVwG der Auffassung ist, dass der ORF einen Bescheid erlassen könnte, zumal er jedenfalls nicht mit der Besorgung von Geschäften der Verwaltung betraut ist (BVwG 13.7.2026, W137 2343725-1/2E). Die zweite Entscheidung betraf die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG); auch hier ist nicht zu erkennen, aus welchem Grund das BVwG der Auffassung ist, dass ein Bescheid zu erlassen gewesen wäre (insbesondere wird nicht dargelegt, dass die BIG mit Aufgaben der Verwaltung im Sinne der COFAG-Rechtsprechung betraut wäre). Die BIG selbst hatte gegenüber dem Informationswerber vorgebracht, dass sie "vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen" sei - wohl weil sie sich als "börsennotierte Gesellschaft" im Sinne der Rechtsansicht von Kalss und Fidler gesehen hat, die nun aber durch VfGH-Erkenntnis verworfen wurde (BVwG 13.7.2026, W137 2343266-1/2E).

Wie schon im oben (1.) bereits erwähnten Keytruda-Fall hat das LVwG Niederösterreich einen weiteren Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG betreffend die NÖ Landesgesundheitsagentur - diesmal ging es um ein Vergabeverfahren für Reinigungsleistungen in Spitälern - als unzulässig zurückgewiesen, weil die NÖ LGA keine private Informationspflichtige, sondern der Verwaltung zuzurechnen ist (LVwG NÖ 16.7.2026, LVwG-AV-528/001-2026). 

Die vom VfGH (eher pragmatisch als dogmatisch) gelöste Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs hat noch follow-up Entscheidungen mit sich gebracht: So wurde ein Berufungsbescheid des Stadtrats einer Stadtgemeinde wegen Unzuständigkeit aufgehoben (LVwG NÖ 29.7.2026, LVwG-AV-1066/001-2026). In einem anderen Fall hatte die - anwaltlich vertretene - beschwerdeführende Gesellschaft gegen den Bescheid des Bürgermeisters (ausdrücklich) Berufung erhoben, die vom Stadtrat abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom LVwG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde (LVwG NÖ 3.8.2026, LVwG-AV-991/001-2026).

Das LVwG Steiermark sah sich für eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark betreffend Informationszugang im Zusammenhang mit kriminalpolizeilicher Tätigkeit nicht zuständig (LVwG Stmk 9.3.2026, LVwG 41.11-869/2026-4; das BVwG, dem die Beschwerde zunächst vorgelegt worden war, hatte die Beschwerde - ohne förmlichen Beschluss über die Unzuständigkeit - zuvor dem LVwG weitergeleitet). 

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Notariatskandidaten gegen einen Bescheid einer Notariatskammer wegen sachlicher Unzuständigkeit des BVwG zurückgewiesen (in der Sache betraf dies einen Antrag auf Informationszugang im Zusammenhang mit der Besetzung einer Notarstelle). Nach Ansicht des BVwG ist dafür - anders als nach der Rechtslage zum Auskunftspflichtgesetz (dazu VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0205) - das LVwG sachlich zuständig (BVwG 26.6.2026, W274 2344326-1). 

Das LVwG Niederösterreich hat Anträge auf Kostenersatz in einem IFG-Verfahren zurückgewiesen (LVwG NÖ 21.7.2026, LVwG-AV-1115/003-2026 und LVwG-AV-1116/002-2026).

Recht formalistisch wirkt eine Entscheidung des LVwG Niederösterreich in einem Verfahren, in dem es um Informationen zu einem aus Sicht der Beschwerdeführerin widerrechtlichen Anbau ging. Die Bürgermeisterin hatte zur Präzisierung aufgefordert, um welches Bauwerk es gehen solle, worauf die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan übermittelte und ergänzte, dass "der widerrechtliche Anbau, ein Altbestand, im Bauwich dargestellt" sei. Die Bürgermeisterin wies das Informationsbegehren bescheidmäßig mangels Verbesserung zurück. Das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, weil die Planunterlagen nicht erkennen ließen, auf welches Objekt sich die Anfrage bezogen habe. Die Beschwerdeführerin hatte in der Beschwerde darauf verwiesen, dass die Behörde aufgrund "der langen Vorgeschichte" wisse, worauf sich das Informationsbegehren beziehe - vielleicht ist die "lange Vorgeschichte" auch der Hintergrund für diese von außen betrachtet doch eher strenge Auslegung der Konkretisierungspflicht (LVwG NÖ 20.7.2026, LVwG-AV-1115/001-2026; meines Erachtens war das Informationsbegehren zudem eher auf eine Auskunft zur Motivation behördlichen Handelns gerichtet, was auch zur Unzulässigkeit führen würde). 

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG betreffend Zugang zu einer mit einer bestimmten Person getroffenen Pensionssonderregelung abgewiesen. Der Antrag sei verspätet gestellt worden; bei der vierwöchigen Frist handle es sich um eine materiellrechtliche Frist, sodass es nach Ansicht des BVwG auf das Einlangen beim Verwaltungsgericht ankomme (hier: einen Tag nach Fristende), nicht auf die Postaufgabe (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vier Tage vor Fristende). Das BVwG qualifizierte die Frist - ungeachtet der ausdrücklichen Wiedereinsetzungsregelung in § 14 Abs. 2 IFG - als materiellrechtliche Frist und ließ auch die Revision nicht zu (BVwG 2.7.2026, W274 2343371-1). 

Hingegen hat eine andere Gerichtsabteilung des BVwG einen verspäteten Antrags auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG nicht ab-, sondern zurückgewiesen (der Antragsteller hatte zuvor einen Bescheid begehrt und "Säumnisbeschwerde" erhoben, die vom BVwG entsprechend als Antrag nach § 14 Abs.2 IFG gewertet wurde). Außerdem hat das BVwG den Eventualantrag, das VwG möge die Information selbst erteilen, zurückgewiesen und den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr abgewiesen (BVwG 26.6.2026, W258 2328607-1)

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde zurückgewiesen (BVwG 8.7.2027, W274 2344551-2). 

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