Sunday, October 07, 2012

EGMR: Falter gegen Österreich (Nr. 2) - wenn Kritik an einer Richterin zur üblen Nachrede wird

Die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK umfasst natürlich auch die Freiheit, RichterInnen und die Justiz zu kritisieren: "The press is one of the means by which politicians and public opinion can verify that judges are discharging their heavy responsibilities in a manner that is in conformity with the aim which is the basis of the task entrusted to them", hat der EGMR schon in seinem Urteil vom 26. April 1995, Prager und Oberschlick gegen Österreich (Appl. no 15974/90), ausgeführt (zu aktuelleren Entscheidungen des EGMR, in denen es um Kritik an RichterInnen ging, siehe im Blog hier).

Auch für Justizkritik gelten aber die allgemeinen, gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, wie sie Art 10 Abs 2 EMRK ausdrücklich zulässt (soweit sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse unter anderem des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, oder um das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten). Der - ohne ausreichende Tatsachengrundlage erhobene - Vorwurf, eine Richterin habe mit Absicht Beweise falsch gewürdigt, ist daher nicht mehr von der Freiheit der Meiungsäußerung nach Art 10 EMRK gedeckt, wie der EGMR vor kurzem in seinem Urteil vom 18. September 2012, Falter Zeitschriften GmbH gegen Österreich (Nr. 2) (Appl. no. 3084/07; Zusammenfassung des EGMR) festgehalten hat.

Ausgangspunkt: der Falter-Artikel "GV mit einer Negerin"
Die Wochenzeitung Falter berichtete in der Ausgabe Nr. 19/2005 in großer Aufmachung ("Justizskandal" stand schon auf der Titelseite) über einen Prozess gegen einen Wachdienstmitarbeiter im Asyl-Aufnahmezentrum Traiskirchen. Der Wachdienstmitarbeiter wurde in diesem Verfahren vom Anklagevorwurf, er habe eine Asylwerberin aus dem Kamerun vergewaltigt, freigesprochen - im Zweifel, denn, so heißt es im Urteil, "[d]ie leugnende Verantwortung des Angeklagten konnte durch das durchgeführte Beweisverfahren nicht widerlegt werden." Zur Anklage war es überhaupt erst aufgrund eines Subsidiarantrags der betroffenen Asylwerberin gekommen; die Staatsanwaltschaft war nämlich zuvor von der Strafverfolgung zurückgetreten (siehe die Entscheidung des OLG Wien auf der Website ihres Rechtsvertreters; dort findet sich auch der Text eines dazu im profil erschienenen Artikels).

Im Rahmen der Beweiswürdigung ging das Gericht auch auf die Verantwortung des Angeklagten - der behauptete, es habe einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden - ein, wonach sich die Asylwerberin vielleicht deswegen mit ihm "eingelassen" habe, weil sie sich Vorteile erhofft habe. Dazu heißt es im Urteil wörtlich:
Letztendlich läßt auch die in der kontradiktorischen Einvernahme getätigte Aussage der Zeugin B., bereits in ihrer Heimat der Prostitution nachgegangen zu sein, Rückschlüsse auf die Verantwortung des Angeklagten, die Zeugin habe sich allenfalls deshalb mit ihm eingelassen, weil sie sich aus welchem Grunde auch immer, Vorteile versprochen hatte, zu.
Der Falter-Artikel (auf der Website des Anwalts der Asylwerberin nachzulesen) kritisiert Missstände im Asyl-Aufnahmezentrum, vor allem aber auch das Strafverfahren - aus der Perspektive der betroffenen Asylwerberin, die zB immer wieder mit Prostitution in Verbindung gebracht worden sei. Der Artikel enthält massive Vorwürfe gegen die dem Schöffensenat vorsitzende Richterin I.K.*), von der unter anderem behauptet wird, sie habe der Asylwerberin (Zeugin im Prozess gegen den angeklagten Wachdienstmitarbeiter) unmoralische Motive unterstellt, relevante Beweise ignoriert und ein skandalöses Urteil abeliefert. Wörtlich heißt es etwa im Artikel:
"Richterin [I. K.] spricht den Wachmann frei. Gewiß, wenn sie Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat, dann muß sie das tun. Doch diese Richterin und ihre Schöffen haben keine Zweifel an der Schuld der Frau. Sie rechnen mit der Afrikanerin ab und sie unterstellen ihr ohne einen Beweis zu liefern die übelsten Absichten."
Reaktionen auf den Falter-Artikel
Der Falter-Artikel löste auch politische Reaktionen aus. Vor allem der Umstand, dass als Folge des Freispruchs die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen die Asylwerberin wegen Verleumdung eingeleitet hatte, wurde dabei thematisiert (ob es in der Folge zu einer Anklage kam, ist mir nicht bekannt; da ich keine weiteren Medienberichte dazu gefunden habe, würde ich es aber eher nicht annehmen). Eine parlamentarische Anfrage (Anfrage, Anfragebeantwortung) behauptete unter Berufung auf den Falter-Artikel, dass "in dem Skandal-Urteil alle für das Opfer günstigen Aussagen, Tatumstände und Indizien einfach beiseite geschoben" worden seien; skandalös seien auch "die im Falter veröffentlichten Aussagen aus der Urteilsverkündung, die als rassistisch und vorurteilsbeladen bezeichnet werden müssen."

Das Verfahren gegen den Falter
Richterin I.K. klagte aufgrund der im Artikel enthaltenen Vorwürfe die Falter-Medieninhaberin auf Entschädigung wegen übler Nachrede (§ 111 StGB) in Verbindung mit § 6 Mediengesetz. Der Falter bot zunächst den Wahrheitsbeweis an. Das Landesgericht sah - nach Anhörung von Zeugen - den Wahrheitsbeweis als nicht erbracht an: es könne nicht festgestellt werden, dass die Richterin I.K. üble Unterstellungen gemacht oder Beweise nicht beachtet habe. Die Richterin habe sich mit allen Beweismitteln auseinandergesetzt und sie im Einzelnen bewertet. Der Hinweis auf eine frühere Tätigkeit der Zeugin als Prostituierte sei nicht aus der Luft gegriffen worden, sondern stützte sich auf ein Protokoll der kontradiktorischen Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter (die Asylwerberin hat sich - laut Angaben ihres Anwalts - in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen.). Der relevante Teil des Protokolls lautete:
“Untersuchungsrichter: Es gibt einen Zeugen. Er sagt aus: “im Haus Nr. 8 gibt es Frauen die auf den Strich gehen.” Wissen Sie was davon?
Zeugin: Keine Ahnung, ich nicht, nein. Seit meiner Heimat habe ich es nie gewagt.”
Zwar könne ein Übersetzungsfehler nicht ausgeschlossen werden, aber das lasse nicht den Schluss zu, dass es im Akt keinen Anhaltspunkt für eine frühere Tätigkeit als Prostituierte gegeben hätte.

Der Falter wurde daher zu einer Entschädigung in der Höhe von € 7.000 verurteilt, da der Vorwurf, die Richterin habe ohne Grundlage und aus rassistischen Motiven vorsätzlich Beweismittel unbeachtet gelassen, um einen inländischen Angeklagten freizusprechen, üble Nachrede sei und es kaum eine schwerwiegendere Anschuldigung gegnüber einer Richterin gebe. Die Berufung des Falter blieb ohne Erfolg - ebenso wie die Beschwerde an den EGMR.

Das Urteil des EGMR
Vor dem EGMR war nicht strittig, dass (1) ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung vorlag, dass dieser (2) gesetzlich vorgesehen war und (3) einem legitimen Ziel diente (Schutz des guten Rufes und der Recht anderer und Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung). Der Streit betraf damit nur die Frage, ob der Eingriff auch im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Der EGMR hält fest, dass der Artikel eine Angelegeheit von öffentlichem Interesse betraf. Er enthielt aber nicht nur Kritik am Verfahren gegen den Angeklagten, sondern auch die harte Kritik an der vorsitzenden Richterin, sie sei parteilich gewesen. Die inkriminierten Äußerungen seien - entgegen der Argumentation des Falter - keine Werturteile, sondern Tatsachenmitteilungen (was der Falter auch im nationalen Verfahren behauptet hatte). Der Wahrheitsbeweis war aber nicht gelungen. Damit aber war der Fall entschieden, der EGMR fasst sich entsprechend kurz:
45. The Court considers that the statements in question clearly contained the core message that not only Judge I.K. had failed to give sufficient weight to certain items of evidence and had given too high a weight to others but, moreover, had done so on purpose. The Court agrees with the domestic courts that such assertions were particularly serious and needed a very solid factual basis. From the material before it, the Court does not consider that the applicant company could have relied on such a factual basis.
Auch die zugesprochene Entschädigung beurteilte der EGMR als verhältnismäßig; sie sei zwar substantiell, aber der Länge und dem Inhalt des Artikels angemessen, zumal der Artikel besonders nachteilig für die Richterin gewesen sei. Der EGMR kam daher zum Ergebnis, dass keine Verletzung des Art 10 EMRK stattgefunden hat.

Conclusio
Der Fall ist, so wie ihn der EGMR aufbereitet hat, nicht spektakulär. Das Ergebnis beim EGMR war einstimmig, die entscheidende Begründung ist knapp und bündig (und den theoretisch möglichen Antrag, die Sache noch vor die Große Kammer des EGMR zu bringen, kann man wohl getrost als aussichtslos ansehen). Verloren wurde die Sache bereits in Österreich, weil schlicht der Wahrheitsbeweis für die diffamierenden Äußerungen über die Richterin nicht gelungen war.

Die Sache zeigt auch, zu welchen Problemen die gängige Praxis führen kann, sich als Journalist vom Anwalt einer Verfahrenspartei "füttern" zu lassen und sich im Ergebnis die Sicht dieser Seite gewissermaßen zu eigen zu machen, ohne selbst in der Hauptverhandlung gewesen zu sein oder zumindest die Gegenseite bzw die Richterin zu den Vorwürfen gehört zu haben. Der EGMR hat sich in dieser Entscheidung zwar nicht ausdrücklich mit der Frage der journalistischen Sorgfalt auseinandergesetzt, aber doch vergleichsweise ausführlich das Parteivorbringen zur Frage der unterbliebenen Überprüfung bei der Richterin bzw Justizpressestelle referiert; ein solcher Gegencheck hätte vielleicht die Story ein wenig entdramatisiert (wobei sich die Kernbotschaft "Justizskandal" wohl nicht hätte ändern müssen), auf jeden Fall aber in der Verteidigungsstrategie vor den nationalen Gerichten (§ 29 Mediengesetz) und dem EGMR nicht geschadet.

PS: aus verschiedenen Gründen bin ich länger nicht zum Bloggen gekommen; inzwischen gab es auch weitere Urteile und Entscheidungen des EGMR zum Art 10 EMRK, die ich hier nicht gesondert dargestellt, aber - mit einigen Stichworten zum Inhalt - in die Gesamtübersicht aufgenommen habe (es handelt sich um die Urteile Lewandowska-Malec gegen Polen, Polizeigewerkschaft der Slowakischen Republik und andere gegen Slowakei, Eğitim ve Bilim Emekçileri Sendikası gegen Türkei, Yordanova und Toshev gegen Bulgarien, Önal gegen Türkei und Najafli gegen Aserbaidschan).

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*) Die Richterin wird im Urteil des EGMR als "I.K." abgekürzt, im Text des Falter-Artikels, wie er auf der Anwalts-Website wiedergegeben wird, ist der Vorname ausgeschrieben; so oder so ist die Richterin jedenfalls einfach zu identifizieren, schon wegen der Veröffentlichungen zu diesem Prozess in anderen Medien.

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