Thursday, March 10, 2011

EuGH: Kaum Schranken für Frequenznutzungsgebühren

Das heutige Urteil des EuGH in der Rechtssache C-85/10 Telefónica Móviles España ist - vor allem im Hinblick auf das anstehende Refarming und die Neuvergabe von Mobilfunkfrequenzen aus der digitalen Dividende (siehe dazu hier) - beruhigend für den Verkehrs- und Finanzminister, aber nicht so günstig aus der Sicht der Mobilfunkanbieter. Strittig waren Gebühren, die in Spanien für eine Frequenzzuteilung im 1800 MHz-Band verlangt wurden: dabei wurde (nach erfolgter Zuteilung) die Höhe der Gebühren massiv angehoben, eine zuvor bestehende Zweckbindung der Gebühreneinnahmen fiel weg, und das Verhältnis der Gebühren zwischen analog und digital genutzten Frequenzen wurde (zu Lasten der Nutzer digitaler Systeme!) verändert. All dies, so der EuGH, ist mit Art 11 Abs 2 der RL 97/13/EG - jedenfalls grundsätzlich - vereinbar.

Die Verpflichtung, eine optimale Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, hindert die Mitgliedstaaten demnach nicht daran, bei der Festlegung der Höhe dieser Abgabe einen – sogar beträchtlichen – Unterschied zwischen der verwendeten digitalen oder analogen Technologie einerseits und der Art und Weise, wie die jeweilige Technologie im Einzelnen verwendet wird, andererseits vorzunehmen, sofern die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (Rnr. 34); der bloße Umstand, dass eine solche Abgabenerhöhung erheblich ist, führt noch nicht zur Unvereinbarkeit mit Art 11 Abs 2 der RL 97/13/EG, vorausgesetzt die (neue) Abgabe ist "weder zu hoch noch zu niedrig bemessen" (Rnr. 36; in der spanischen Verfahrenssprache: "no sea excesivo ni esté subevaluado", in der französischen Arbeitssprache des EuGH "ni excessif ni sous-évalué" - das scheint mir etwas deutlicher als bloß "weder zu hoch noch zu niedrig").

Das Urteil legt die nicht mehr in Geltung befindliche RL 97/13/EG aus, der EuGH bezieht sich aber in seiner Begründung ausdrücklich auch auf die Erwägungsgründe zur - im Beschwerdefall ratione temporis noch nicht anwendbaren - GenehmigungsRL 2002/20/EG; auch Art 13 der GenehmigungsRL wird daher wohl in diesem Sinne auszulegen sein.

Anmerkung 11.03.2011: da die deutsche Sprachfassung nicht gleich verfügbar war, bin ich zunächst vom französischen Text ausgegangen; heute habe ich die gestern von mir grob übersetzten Zitate aus den Rnr. 34 und 36 daher anhand der nun vorliegenden offiziellen deutschen Sprachfassung des Urteils aktualisiert.

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