EGMR-Rechtsprechung zu Art 10 EMRK

Im Blog werden immer wieder auch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zitiert, vor allem natürlich Fälle zum Artikel 10 EMRK. Auf dieser Seite stelle ich zur einfacheren Übersicht Links zu den einschlägigen Entscheidungen zusammen (die Links führen zur englischsprachigen Entscheidung; ist keine englische Sprachfassung verfügbar, führt der Link zur französischsprachigen Fassung). [Work in progress!]. Eine vom Europarat herausgegebene Zusammenstellung der Rechtsprechung zu Art 10 EMRK bis einschließlich 2006 gibt es hier.

Zu einer Übersicht  über Fälle betreffend Österreich seit 1. 11. 1998 siehe hier

2009
2010
  • 02 February 2010 CASE OF KUBASZEWSKI v. POLAND (Application no. 571/04);
  • 11 February 2010 CASE OF FEDCHENKO v. RUSSIA (Application no. 33333/04);
  • 11 February 2010 CASE OF FEDCHENKO v. RUSSIA (no. 2) (Application no. 48195/06);
  • 11 Febraury 2010 CASE OF ALFANTAKIS v. GREECE (Application no. 49330/07);
  • 16 February 2010 CASE OF AKDAS v. TURKEY (Application no. 41056/04);
  • 18 February 2010 CASE OF TAFFIN AND CONTRIBUABLES ASSOCIES v. FRANCE (Application no. 42396/04);
  • 25 February 2010 CASE OF RENAUD v. FRANCE (Application no. 13290/07);
  • 02 March 2010 CASE OF ANTICA AND "R" COMPANY v. ROMANIA (Application no. 26732/03);
  • 16 March 2010 CASE OF GORKAN v. TURKEY (Application no. 13002/05);
  • 30 March 2010 CASE OF PETRENCO v. MOLDOVA (Application no. 20928/05); siehe dazu im Blog hier;
  • 06 April 2010 CASE OF RUOKANEN AND OTHERS v. FINLAND (Application no. 45130/06); zwei Journalisten waren wegen übler Nachrede verurteilt worden, weil sie einen Artikel mit dem Titel "Baseball-Siegesfeier endete mit  Vergewaltigung" zu verantworten hatten, der aufgrund der Aussage des Opfers und anonym bleibender Zeugen geschrieben wurde; das Opfer meldete den Vorfall nicht der Polizei; nach dem Zeitungsbericht leitete die Polizei Erhebungen ein, die eingestellt werden mussten, da das Opfer den oder die Angreifer nicht identifizieren konnte: keine Verletzung des Art 10 EMRK (fünf zu zwei; dissenting opinions der Richter Bratza und Bianku);
  • 06 April 2010 CASE OF FLINKKILÄ AND OTHERS v. FINLAND (Application no. 25576/04); mehrere Journalisten waren wegen Verletzung der Privatsphäre verurteilt worden; sie hatten über einen Vorfall berichtet, bei dem der "nationale Schlichter" (eine Person, die mit der Beilegung von Tarifkonflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern befasst ist) mit seiner Freundin spätabends nach Hause kam, dort auf seine Frau traf, und nach der darauffolgenden Eskalation von der Polizei festgenommen werden musste; er wurde schließlich zu einer viermonatigen bedingten Haftstrafe verurteilt, auch seine Freundin erhielt eine Strafe wegen tätlichen Angriffs; in den Zeitungsberichten war die Freundin des Schlichters mit Namen genannt worden, was zur Verurteilung der Journalisten führte; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); zu diesem Themenkreis weitere Urteile vom selben Tag:
  • 08 April 2010 CASE OF BEZYMYANNYY v. RUSSIA (Application no. 10941/03); der Kläger war wegen übler Nachrede verurteilt worden, weil er in einem Schreiben an den Gerichtspräsidenten eine Richterin beschuldigt hatte, vorsätzlich unrichtig geurteilt zu haben ("delivering a deliberately unjust decision knowingly based on incorrect and sometimes even openly forged documentary evidence"): Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig);
  • 20 April 2010 CASE OF LE PEN v. FRANCE (Application no. 18788/09); Zulässigkeitsentscheidung; Le Pen war aufgrund einer Aussage in einem Interveiw mit Le Monde wegen eines Aufrufs zu Hass gegen eine ethnisch oder durch ihre Herkunft bestimmte Gruppe (genauer: "provocation à la discrimination, à la haine, à la violence envers un groupe de personnes à raison de leur origine ou de leur appartenance ou de leur non appartenance à une ethnie, une nation, une race ou une religion déterminée") zu einer Strafe von 10.000 Euro verurteilt worden. Die Beschwerde von Le Pen wurde vom EGMR einstimmig als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig beurteilt (siehe zu dieser Entscheidung auch Dirk Voorhoof im ECHR-Blog);
  • 22 April 2010 CASE OF HAGUENAUER v. FRANCE (Application no. 34050/05); Verurteilung der Vizebürgermeisterin von Lyon wegen Beamtenbeleidigung, weil sie den Kanzler der Universität während einer Demonstration als "Schande der Gemeinschaft" bezeichnte hatte: Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig);
  • 22 April 2010 CASE OF FATULLAYEV v. AZERBAIJAN (Application no. 40984/07); der Chefredakteur zweier regierungskritischer Zeitungen wurde zu langen Haftstrafen verurteilt wegen zweier Berichte über einen Vorfall im Konflikt um Nagorno-Karabakh einerseits und über einen möglichen Krieg zwischen den USA und dem Iran, an dem auch Azerbaijan beteiligt sein könnte, andererseits; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig), überdies auch Verletzung des Art 6 EMRK (befangener Richter; Verletzung der Unschuldsvermutung, weil der Staatsanwalt - noch vor Anklageerhebung - mitgeteilt hatte, dass einer der beiden Artikel eine terroristische Bedrohung darstelle);
  • 6 May 2010 CASE OF BRUNET LECOMTE ET LYON MAG v. FRANCE (Application no. 17265/05); Verurteilung eines Journalisten und eines Medienunternehmens als Herausgeberin eines Monatsmagazins wegen Beleidigung; Artikel über einen als "zweideutig" ("ambigu") bezeichneten "einflussreichen islamischen Führers" in Lyon, der nach dem Artikel "nicht zögert, frustrierte und verwundbare Jugendliche zu rekrutieren"; Verletzung des Art 10 EMRK (5 zu 2 Stimmen, dissenting opinion der Richter Lorenzen und Berro-Lefèvre); siehe dazu im Blog hier.
  • 11 May 2010 CASE OF FLEURY v. FRANCE (Application no. 29784/06); Vorwurf eines Oppositionspolitikers an den Bürgermeister und dessen Team, zu manipulieren und "ein wenig zu tief hineinzugreifen" ("crochent un peu trop dedans"), sowie Unterstellungen, dass in einem Vergabeverfahren die Regeln nicht eingehalten worden seien (ohne Faktenbasis); keine Verletzung des Art 10 EMRK. 
  • 20 May 2010  CASE OF SAYGILI AND BILGIC v. TURKEY (Application no. 33667/05); tägliche Beschlagnahme einer Tageszeitung durch 30 Tage hindurch, mit täglich wiederkehrenden Gerichtsbeschlüssen auf Antrag des Staatsanwalts, deren Begründung sich darin erschöpfte, es sei festgestellt, dass diese Zeitung die Nachfolgerin einer behördlich geschlossenen anderen Tageszeitung  sei (deren Schließung war schon Gegenstand des EGMR-Urteils vom 26.04.2005, FALAKAOGLU v. TURKEY, Application no. 77365/01, in der einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt worden war); knapp drei Monate später wurden die Beschlagnahmebeschlüsse durch das Strafgericht aufgehoben; der EGMR stellte dennoch einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK fest, da die Beschlagnahmeanordnungen nicht ordnungsgemäß begründet waren und bloß stereotyp wiederholten, dass es sich bei der beschlagnahmten Zeitung um die Nachfolgerin der behördlich geschlossenen Zeitung handle.
  • 20 May 2010 CASE OF COX v. TURKEY (Application no. 2933/03; Zusammenfassung des EGMR); US-Staatsbürgerin, die in den 1980er Jahren als Lektorin an türkischen Universitäten gearbeitet hatte, wurde 1986 aus der Türkei ausgewiesen, bei einem neuerlichen Aufenthalt 1989 festgenommen und wieder ausgewiesen und schließlich wurde nach einem weiteren Besuch in der Türkei bei der Ausreise ein Wiedereinreiseverbot ausgesprochen, das von ihr erfolglos vor den türkischen Gerichten bekämpft wurde; die Festnahmen bzw Ausweisungen hatten nach Angaben der Beschwerdeführerin mit Äußerungen zu kurdischen und armenischen Angelegenheiten zu tun bzw. mit einem Protest gegen den Film "Die letzte Versuchung Christi". Vor dem EGMR ging es nur um die Vorfälle ab 1996; der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot wegen der Äußerung kontroversieller Äußerungen verhängt worden war und dass nie behauptet wurde, dass dadurch ein Delikt begangen worden wäre: Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig)
  • 20 May 2010 CASE OF MYRSKYY v. UKRAINE (Application no. 7877/03); ein ukrainischer Universitätsprofessor für Politikwissenschaften und führendes Mitglied unter anderem einer Minderheitenvereinigung und des Ukrainischen Zentrums für Holocaust-Studien wurde in einer Zeitung mit einer Äußerung zitiert, die er bei einer Veranstaltung zum Internationalen Woche gegen Rassismus gemacht haben soll. In dieser Äußerung wurde der Ukrainischen Partei "Einheit" (einer der vielen ukrainischen Kleinparteien, mittlerweile offenbar bedeutungslos) vorgeworfen, sie wolle der Bevölkerung eine Ideologie und Psychologie des nationalen Extremismus einimpfen. In einem Gerichtsverfahren, von dem der Beschwerdeführer und die Verantwortlichen der Zeitung erst nach etwa zwei Jahren erfahren hatten, wurde schließlich die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Entschuldigung gegenüber den Gründern der Partei "Einheit" ausgesprochen; dabei hatte das Gericht nur das Statut und Programm der Partei der Entscheidung zugrundegelegt, nicht aber weitere vom Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen; gröbere Verfahrensmängel, keine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig).
  • 1 June 2010, CASE OF DUMITRU v. ROMANIA (Application no. 4710/04); Kläger hatte einem Polizisten vorgeworfen, sich unrechtmäßig Land angeeignet zu haben; Verurteilung zu Geldstrafe (und Ersatzfreiheitsstrafe); Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig)
  • 1 June 2010, CASE OF GUTIERREZ SUAREZ v. SPAIN (Application no. 16023/07); ein spanischer Journalist berichtete über einen Drogenfund, den er mit der Familie von Köng Hassan II. von Marokko in Beziehung brachte (Überschrift: "A family company belongig to Hasan II implicated in drug trafficking"), weil im seben LKW auch Obst eines Familienunternehmens des Königs transportiert worden war. Der Journalist wurde von einem spanischen Gericht verurteilt; Verletzung des Art 10 EMRK (6:1, Richter Zupancic deponierte seine abweichende Meinung, aber ohne ausformulierte dissenting opinion)
  • 8 June 2010, CASE OF GÜL AND OTHERS v. TURKEY (Application no. 4870/02); Verurteilung zu mehrjährigen Haftstrafen wegen politischer Slogans anlässlich einer friedlichen Demonstration; "The Court observes that, taken literally, some of the slogans shouted (such as “Political power grows out of the barrel of the gun”, “It is the barrel of the gun that will call into account”) had a violent tone .... Nevertheless, having regard to the fact that these are well-known, stereotyped leftist slogans and that they were shouted during lawful demonstrations ... they cannot be interpreted as a call for violence or an uprising."; Verletzung des Art 10 EMRK (5:2; dissenting opinion der Richter Sajó und Tsotsoria);.
  • 8 June 2010, CASE OF ANDREESCU v. ROMANIA (Application no. 19452/02); Bürgerrechtler, dem Einblick in seine Securitate-Akte verweigert wurde, verdächtigt in einer Pressekonferenz ein Mitglied der für den Zugang zum Securitate-Archiv zuständigen Behörde, Verbindungen zum früheren Regime haben; Verurteilung wurde als Verletzung des Art 10 EMRk beurteilt (einstimmig)
  • 8 June 2010, CASE OF SAPAN v. TURKEY (Application no. 44102/04); Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); Beschlagnahme eines Buchs - eines Auszugs aus einer Dissertation - über den Sänger Tarkan; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig)
  • 15 June 2010, CASE OF TURGAY AND OTHERS v. TURKEY (Applications nos. 8306/08, 8340/08 and 8366/08); "Suspendierung" des Erscheinens einer Wochenzeitung; unzulässige Einschränkung der Presse in ihrer Funktion als "public watchdog", weniger einschneidende Maßnahmen - zB Beschlagnahme einzelner Nummern - wären verfügbar gewesen; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig)
  • 22 June 2010, CASE OF KURLOWICZ v. POLAND (Application no. 41029/06); Kritik eines Stadtpolitikers an einem Schulmanager, Strafverfolgung wegen Beleidigung unverhältnismäßig ("The Court considers that a person who manages an institution financed from public money should be prepared to accept hard-hitting criticism particularly in the course of a public debate where matters of funding the institution in question are discussed."); Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig)
  • 22 June 2010, CASE OF BINGÖL v. TURKEY (Application no. 36141/04); "hate speech" - Rede eines kurdischen Politikers, der die Türkei sehr negativ darstellte, aber nicht zu Gewalt aufrief; Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unverhältnismäßig - Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig)
  • 24 June 2010, CASE OF EUROPEAN UNIVERSITY PRESS GMBH v. AUSTRIA (Application no. 35942/05); eigentlich kein Art 10 Fall, aber doch hierher passend: es geht um die Veröffentlichung eines Buchs über "K, Federal President of Austria at that time" (2002), in dem angedeutet wurde, dieser habe seine Frau zu einer Abtreibung gezwungen. Gegen die Verbreitung dieser Behauptung war eine einstweilige Verfügung erlassen worden, auf Grund derer in der Folge mehrfach Unterlassungsexekution geführt wurde, wovon die verpflichtete Partei allerdings erst mit der Endentscheidung des OGH erfuhr - Verletzung des Art 6 EMRK (einstimmig);
  • 6 July 2010, CASE OF MARIAPORI v. FINLAND (Application no. 37751/07); Steuerexpertin wirft in einem Strafverfahren als Zeugin des Beschuldigten (unter Eid)  Steuerprüfern vor, absichtlich Fehler gemacht zu haben und wiederholt dies später in einem polemischen Buch; die verhängte Freiheitsstrafe war jedenfalls nicht notwendig - daher Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig);
  • 6 July 2010, CASE OF NISKASAARI AND OTHERS v. FINLAND (Application no. 37520/07); Zeitschriftenartikel über die Abberufung einer Kinderombudsperson, der sich später teilweise als unrichtig herausstellte und in einer Folgeausgabe richtiggestellt wurde; die verhängten Geldstrafen wurden vom EGMR als unverhältnismäßig beurteilt. Bemerkenswert ist, dass die Journalisten festgestelltermaßen nicht sorgfältig gearbeitet hatten und es unterlassen hatten, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen, obwohl dies leicht möglich gewesen wäre - Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig);
  • 6 July 2010, CASE OF GÖZEL AND ÖZER v. TURKEY (Applications nos. 43453/04 and 31098/05); (Zusammenfassung des EGMR); Veröffentlichung von Texten verbotener Organisationen; allein der Umstand, dass der Text von einer illegalen Organisation stammt, darf nicht als ausreichend für Publiaktionsverbot gelten, Kontext und Inhalt der Veröffentlichung sind zu prüfen - Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig) 
  • 15 July 2010, CASE OF DUMAS v. FRANCE (Application no. 34875/07), Roland Dumas hatte in seinem Buch "L'epreuve, les preuves" über den Prozess in der Elf-Affäre berichtet, in dem er schließlich freigesprochen worden war; er berichtete dabei auch, dass er während des Prozesses gesagt hatte, der Staatsanwalt hätte während des zweiten Weltkriegs in den "sections spéciales" (politische Sondergerichte unter dem Vichy-Regime) sein können. Die Verurteilung wegen dieser Passage wurde vom EGMR als Verletzung des Art 10 EMRK beurteilt (5 zu 2 Stimmen, dissenting opinion der Richter Jaeger und Villiger).
  • 15 July 2010, CASE OF GAZETA UKRAINA-TSENTR v. UKRAINE (Application no. 16695/04), Berichterstattung über die bei einer Pressekonferenz von einem Journalisten geäußerten Vorwürfe, ein Kandidat für eine politische Position habe jemanden beauftragt, ihn zu töten; Verurteilung der Zeitung für die Berichterstattung wurde als Verletzung des Art 10 EMRK beurteilt (einstimmig; der EGMR stellte auch eine Verletzung des Art 6 EGMR fest, da der Kandidat Vorsitzender des Regionalen Richterrats war und die Verurteilung durch ein Gericht in dieser Region erfolgte, sodass objektive Befangenheitsgründe vorgelegen waren).
  • 14 September 2010, CASE OF SANOMA UITGEVERS B.V. v. THE NETHERLANDS, (Application no. 38224/03); Große Kammer, Schutz journalistischer Quellen; siehe dazu näher hier (und hier zum vorangegangenen - gegenteiligen - Kammer-Urteil).
  • 14 September 2010, CASE OF DINK v. TURKEY (Application nos. 2668/07; 6102/08; 30079/08; 7072/09; 7124/09; Zusammenfassung des EGMR). Firat Dink war türkischer Journalist armenischer Herkunft, der wegen der Veröffentlichung von Artikeln zur Armenierfrage in der Türkei strafgerichtlich (wegen Herabwürdigung des Türkentums" [Türklük]) verfolgt wurde. Dink wurde zu einer sechsmonatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt; der Staatsanwalt brachte dagegen noch ein außerordentliches Rechtsmittel ein, das zurückgewiesen wurde; allerdings wurde der Fall vom Kassationsgerichtshof an das Strafgericht - das in der Schuldfrage an den Kassationsgerichtshof gebunden war - zurückverwiesen. Bevor dieses Gericht entschied, wurde Dink allerdings ermordet. Es stellte sich heraus, dass eine Polizeidienststelle von der geplanten Ermordung informiert worden war, allerdings keine Schritte unternommen hatte, um Dink zu schützen; einer der Polizeichefs hatte auch extreme nationalistische Ansichten geäußert und den Mordverdächtigen unterstützt. Die zweite Kammer des EGMR kam einstimmig zum Ergebnis, dass die Türkei ihrer Verpflichtung, das Leben von Firat Dink zu schützen, nicht nachgekommen war (Verletzung des Art 2 EMRK). Weiters wurde auch das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK verletzt. Dass die Verurteilung zum Zeitpunkt des Todes von Fiat Dink noch nicht endgültig war, schadete nicht, da die Schuldfrage vom Kassationsgerichtshof endgültig entschieden war und zudem unter den speziellen Umständen des Falles auch eine positive Verpflichtung des Staates bestanden habe, das Recht auf freie Meinungsäußerung zu schützen.
  • 21 September 2010 CASE OF POLANCO TORRES AND MOVILLA POLANCO v. SPAIN (Application no. 34147/06). Der spanische Verfassungsgerichtshof hatte die Verurteilung von El Mundo wegen der Berichterstattung über vermutete Schwarzgeld-Geschäfte der Frau des Präsidenten des Berufungsgerichts von Kantabrien (vor dessen Gericht zugleich ein Strafverfahren gegen den Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien anhängig war), die sich auf eine der Zeitung anonym zugespielte Diskette stützte und nur durch ein Gespräch mit dem entlassenen Buchhalter des betroffenen Unternehmens stützte, aufgehoben. Die Frau des mittlerweile verstorbenen Richters und dessen Tochter als seine Rechtsnachfolgerin waren der Auffassung, dass Spanien dadurch ihr Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art 8 EMRK verletzt hätten und befassten den EGMR; dieser stellte keine Verletzung des Art 8 EMRK fest (6:1, mit abweichender Meinung von Richter Zupančič).
  • 21 September 2010 BIRK-LEVY c. FRANCE (Application no. 39426/06), Nichtzulässigkeitsentscheidung: die EMRK verbrieft keine Freiheit der Sprache bzw. der Sprachwahl ("liberté linguistique"); kein Recht, die tahitische Spache in der gesetzgebenden Versammlung von Französisch-Polynesien zu verwenden.
  • 21 September 2010 CASES OF TURGAY AND OTHERS v. TURKEY (Nos. 2, 3, 4 and 5); Publikationsverbot für Zeitungen; Verletzungen des Art 10 EMRK
  • 30 September 2010 92.9 HIT FM RADIO GMBH v. AUSTRIA (Application no. 6754/05) Unzulässigkeitsentscheidung; siehe dazu hier;
  • 05 October 2010 CASE OF ÖLMEZ AND TURGAY v. TURKEY (Application no. 2318/09 ; 12616/09 ; 23563/09 ; 26801/09 ; 26837/09 ; 26846/09 ; 26851/09 ; 26859/09), zeitlich befristete Publikationsverbote für Zeitungen; Verletzung des Art 10 EMRK (Verweis auf ÜRPER AND OTHERS v. TURKEY)
  • 12 October 2010 CASE OF NUR RADYO VE TELEVIZYON YAYINCILIGI A.S. v. TURKEY (no. 2) (Application No. 42284/05), Lizenzentzug für religiösen Rundfunkveranstalter; der EGMR stellte im Wesentlichen wegen unzutreffender Zurechnung einer "Piratensendung" eine Verletzung des Art 10 EMRK fest (einstimmig)
  • 12 October 2010 CASE OF SAARISTO AND OTHERS v. FINLAND (Application no. 184/06), der Ex-Mann einer wichtigen politischen Journalistin, die unter anderem Wahldebatten im Fernsehen leitete, ging eine neue Beziehung mit der Kommunikationsverantwortlichen eines Präsidentschaftskandidaten ein: die darüber berichtende Zeitung und deren Journalisten wurden wegen Verletzung der Privatsphäre verurteilt. Der EGMR sah darin eine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig)
  • 14 October 2010 CASE OF ANDRUSHKO v. RUSSIA (Application no. 4260/04), im Zuge eines Wahlkampfs verteiltes Flugblatt, in dem ein Kandidat, der zugleich Mehrheitsaktionär eines Kaufhauses war, von den Minderheitsaktionären recht massiv angegriffen wurde; eine andere Kandidatin, die das Flugblatt finanziell unterstützt und verteilt hatte, wurde deshalb wegen übler Nachrede verurteilt - der EGMR stellte einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK fest (Zitat: "The Court notes that many statements contained in the leaflet, such as, for example, that Mr K. was a 'voracious big wheel' and a 'terrible man', that his fortune was 'made from the woes and tears of simple people', and that 'whatever he undertakes is damned' were examples of value judgments which the domestic courts failed to distinguish from statements of fact. The domestic courts held that the applicant had to prove the truth of those allegations. The burden of proof was obviously impossible to satisfy.")
  • 21 October 2010 CASE OF SALIYEV v. RUSSIA (Application no. 35016/03); Zurückholung der noch in den Kiosken verfügbaren Restauflage einer städtischen Zeitung durch den Chefredakteur wegen des Inhalts eines von ihm zuvor akzeptierten Artikels - Verletzung des Verfassers dieses Artikels in seinen Rechten nach Art 10 EMRK (einstimmig); siehe dazu hier.
  • 2 November 2010, CASE OF PETROV v. BULGARIA (Application no. 27103/04); Zulässigkeitsentscheidung. Der Beschwerdeführer, Aleksey Petrov, so heißt es in der Entscheidung, "is widely known in Bulgarian society, as a former officer of the national anti-terrorist squad and as later being connecte with a number of insurance and other companies" (mehr zur Person zB hier, hier und hier). Nach der Ermordnung eines führenden Staatsanwalts hatte E.S., ein früherer Parlamentsabgeordneter und Autor, in mehreren Interviews einen möglichen Zusammenhang zwischen dem Mord und dem Beschwerdeführer angesprochen; in mehreren daraufhin vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren wurde E.S. jeweils freigesprochen. Der EGMR wies die auf die Art. 3, 6, 8 10, 13 und 14 EMRK gestützte Beschwerde von Aleksey Petrov einstimmig als unzulässig zurück; im Hinblick auf die zentrale Abwägungsfrage zwischen dem Schutz der Privatsphäre nach Art 8 EMRK und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (von E.S.) nach Art 10 EMRK führte der EGMR aus: "First, the applicant was a public figure widely known in Bulgarian society [...]. He was therefore subject to wider limits of acceptable criticism than private individuals who had never ventured into the public domain [...]. Secondly and more importantly, Mr E.S.’s statements in his interviews for Trud, Darik Radio and BTV concerned problems in the functioning of the prosecuting authorities, as well as the unsolved murders of Mr Kolev and Ms N.G., and the difficulties preceding Mr S.J.’s extradition. There can be no doubt that all of those were questions of considerable public interest [...]. Turning to the reasons given by the Bulgarian courts for acquitting Mr E.S. and for rejecting the applicant’s claims against him, the Court observes that they relied chiefly on the need to safeguard Mr E.S.’s right to freedom of expression [...] A perusal of those courts’ carefully and extensively drafted judgments in the two cases against Mr E.S. shows that they examined the cases thoroughly and in line with the principles emerging from this Court’s case-law, to which they specifically referred and analysed. They clearly recognised the conflict between the two opposing interests and applied the domestic legal provisions by weighing the relevant considerations. They balanced, in conformity with Convention standards, the applicant’s interest in protecting his reputation against the paramount public interest in the relevant matters. As correctly noted by them, there was little scope for restricting the communication of information on these subjects."
  • 2 November 2010, CASE OF GILLBERG v. SWEDEN (Application no. 41723/06); der Beschwerdeführer Ein Professor für Kinder- und Jugendpsychiatrie führte von 1977 bis 1992 eine Studie zu ADHD/DAMP durch, bei der den Probanden absolute Vertraulichkeit ihrer Daten zugesichert wurde; zwei Kritiker der Forschungen verlangten im Jahr 2002 Zugang zu den Originaldaten, was ihnen durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gewährt wurde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel u.a. der Universität und des Beschwerdeführers blieben erfolglos (in Folgeverfahren wurde dann noch über Details des Zugangs gestritten). Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch, die Daten herauszugeben; schließlich wurden die Originaluntelagen von drei seiner Kollegen vernichtet. In der Folge kam es zu einem Verfahren u.a. gegen den Beschwerdeführer, in dem dieser wegen Amtsmissbrauch verurteilt wurde. Die erst wegen dieser Verurteilung erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Der Beschwerdeführer berief sich auch auf seine Verschwiegenheitspflicht, die - wie beim Quellenschutz für Journalisten - geschützt werden müsse. Dem hielt der EGMR entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht wegen der Verletzung einer Zeugenpflicht verurteilt wurde, sondern wegen Amtsmissbrauch, und dass das Verfahren nicht mehr das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz des Berufsgeheimnisses betraf, da dieser Punkt bereits durch die vorangegangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung - die nicht mehr Gegenstand des EGMR-Verfahrens war - erledigt war. Keine Verletzung von Art. 8 oder 10 EMRK (fünf zu zwei Stimmen, ein zustimmendes Sondervotum von Richterin Power, abweichende Meinung der Richterinnen Gyulumyan und Ziemele, die die strafrechtliche Verurteilung als unverhältnismäßig ansahen); Achtung - nicht endgültig! Große Kammer hat mit Urteil vom 03.04.2012 keine Verletzung des Art 8 oder 10 EMRK festgestellt (siehe dazu hier);
  • 7 December 2010,  CASE OF MACKAY & BBC SCOTLAND v. THE UNITED KINGDOM (Application no. 10734/05); kein wirksames Rechtsmittel gegen ein Verbot, über ein Strafverfahren zu berichten; Verletzung des Art. 13 in Verbindung mit Art 10 EMRK (einstimmig); keine Verletzung des Art 6 EMRK ("If ... the right to report matters stated in open court is not a civil right, then an interference with that right cannot create a civil obligation within the meaning of Article 6.")
  • 7 December 2010 CASE OF POYRAZ v. TURKEY (Application no. 15966/06; Zusammenfassung des EGMR); aus der fast unendlichen Reihe der Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Justiz in der Türkei: der Chefinspektor der Justiz hatte einen Bericht über angebliches Fehlverhalten (unter anderem sexuelle Belästigungen) eines - später an den Kassationsgerichtshof gewählten - Richters mitverfasst, der in der Folge an die Presse durchsickerte. Der Chefinspektor bestätigte daraufhin gegenüber den Medien, dass gegen den Richter 15 gesonderete Untersuchungen geführt würden; die Namen der (mutmaßlichen) Opfer wolle er nicht bekannt geben, da dies zu Todesfällen führen könnte. Der betroffene Richter klagte, und das angerufene Gericht kam zum Ergebnis, dass der Bericht nichtig sei und das Justizministerium nach der Ernennung des Richters an den Kassationsgerichtshof nicht mehr für die Untersuchungen zuständig war, was der Chefinspektor wissen musste; dieser wurde zu einer Entschädigung von etwa € 15.000 verurteilt, weil er vertrauliche Informationen weitergegeben und seine eigene Meinung dazu mitgeteilt hatte. Der EGMR sah in dieser Verurteilung keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); wegen der langen Verfahrensdauer wurde eine Verletzung des Art. 6 EMRK festgestellt. 
  • 7 December 2010, CASE OF PUBLICO - COMUNICACAO SOCIAL, S.A. AND OTHERS v. PORTUGAL (Application no. 39324/07); die Tageszeitung Público berichtete über Sozialversicherungs-Beitragsschulden des bekannten Sportvereins Sporting Clube de Portugal in der Höhe von etwa € 2,3 Mio. Der Bericht beruhte auf der Kenntnis eines Dokuments des Finanzministeriums und einer weiteren Quelle, die unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis nicht genannt wurde; außerdem waren der Sportverein und das Finanzministerium um Stellungnahme ersucht worden und über deren Äußerung wurde auch berichtet. Dennoch wurden die Journalisten bzw. die Medieninhaberin zu einer Entschädigung von € 75.000 verurteilt. Der EGMR stellte einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK fest, wobei er im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs auch auf die Höhe der Entschädigung abstellte; dies war auch Grund für ein (dem Ergebnis zustimmendes) Sondervotum des ungarischen Richters András Sajó, in dem er kritisierte, dass die Entschädigungshöhe in die Abwägung eingeflossen ist: "En intégrant dans l'équation le caractère excessif des dommages et intérêts accordés, la Cour donne en l'espèce à penser qu'une sanction moins lourde aurait été compatible avec la Convention, ce qui est certainement inexact.")
  • 16 December 2010, CASE OF ALEKSEY OVCHINNIKOV v. RUSSIA (Application no. 24061/04); Journalist hatte über einen gewalttätigen sexuellen Übergriff dreier zwölfjähriger Kinder auf ein neunjähriges Kind berichtet und dabei die Namen der Eltern (zwei Richter und stv. Chef der Verkehrspolizei der Region) genannt und von versuchter Einflussnahme dieser Eltern auf die Untersuchungen berichtet. In der Verurteilung des Journalisten wegen dieser Berichte (Widerruf, Entschuldigung, Schadenersatz von 85 bzw. 55 €) sah der EGMR keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig, zur "Entschuldigung" kritisches, aber zustimmendes Sondervotum von Richter Kovler); siehe dazu hier.
  • 21 December 2010, CASE OF NOVAYA GAZETA V VORONEZHE v. RUSSIA (Application no. 27570/03); Die Novaya Gazeta von Woronesch berichtete in einem Artikel mit der Überschrift "Atom-Bürgermeister" über Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung von Neu-Woronesch und zitierte dabei ausführlich aus einem Kontrollbericht des Finanzministeriums. Der Bürgermeister, zwei Beamte und ein Geschäftsmann klagten wegen übler Nachrede; die Zeitung hatte eine Kopie des Berichts, aber keine beglaubigte Kopie (certified copy), das Gericht sah den Wahrheitsbeweis hinsichtlich der erhobenen  Vorwürfe als nicht erbracht an und verurteilte die Herausgeber zu einer Entschädigungszahlung von 25.000 Rubel sowie zur Veröffentlichung einer Entschuldigung. Der EGMR kam zum Ergebnis, dass im Hinblick auf die Position der Beteiligten (Zeitung auf der einen Seite, Politiker, Beamte und Geschäftsmann als Empfänger äffentlicher Gelder auf der anderen Seite) und des Gegenstands der Berichterstattung (Verwendung öffentlicher Gelder, mögliche Korruption) die Verurteilung ein unzulässiger Eingriff in Art 10 EMRK war (einstimmig); siehe dazu auch hier.
  • 21 December 2010, CASE OF SOFRANSCHI v. MOLDOVA (Application no. 34690/05); Verurteilung wegen übler Nachrede aufgrund eines Briefes, der vom Beschwerdeführer (einem Mitarbeiter eines wahlkämpfenden Politikers) an den Präsidenten, den Parlamentspräsidenten und die Staatsanwaltschaft geschickt worden war, mit Vorwürfen über einen anderen Politiker und Chef einer Kollektivfarm; keine Frage der Pressefreiheit, sondern der Äußerungsfreiheit gegenüber den zur Verfolgung von Unregelmäßigkeiten zuständigen Organen; die Vorwürfe hatten daher nur begrenzte Wirkung und für den durch die Verurteilung des Beschwerdeführers bewirkten Eingriff in das durch Art 10 EMRK gewährleistete Grundrecht gab es daher keine relevanten und ausreichenden Gründe (einstimmig).
  • Zu (weiteren) Unzulässigkeitsentscheidungen in Art 10 EMRK-Fällen aus dem Jahr 2010 siehe hier.
2011:
  • 11 January 2011, CASE OF BARATA MONTEIRO DA COSTA NOGUEIRA AND PATRICIO PEREIRA v. PORTUGAL (Application no. 4035/08); Veruteilung von Politikern, die in einer Pressekonferenz über eine von ihnen eingebrachte Strafanzeige gegen politischen Gegner berichteten, wobei sich sie die behaupteten Fakten als unzutreffend erwiesen; keine Verletzung des Art 10 EMRK (4:3); siehe dazu näher hier.
  • 13 January 2011, CASE OF HOFFER AND ANNEN v. GERMANY (Application no. 397/07, 2322/07), Militante Abtreibungsgegner verteilten Folder vor einem medizinischen Zentrum, in denen ein namentlich genannter Arzt als "Tötungsspezialist" für ungeborene Kinder bezeichnet und die Vornahme von Abtreibungen mit dem Holocaust verglichen wurde ("Babycaust"); Verurteilung zu 10 bzw. 15 Tagessätzen zu je 10 €. Keine Verletzung des Art 10 EMRK, aber Verletzung des Art 6 EMRK wegen langer Verfahrensdauer (einstimmig);
  • 13 January 2011, CASE OF MOUVEMENT RAELIEN SUISSE v. SWITZERLAND (Application no. 16354/06; Zusammenfassung des EGMR), Verbot einer Plakatkampagne der "Raelischen Bewegung" im öffentlichen Raum; auf den Plakaten wurde eine Botschaft von Außerirdischen angekündigt und die URL der Website angegeben; außerdem gab es auf dem Plakat (u.a.) Gesichter von Außerirdischen zu sehen und eine fliegende Untertasse. Die Plakataktion wurde untersagt, weil die Website der Bewegung "Geniokratie" (eine politsiche Ordnung auf der Grundlage eines Intelligenzquotienten) und Klonen fördern wollte und (nach einer gerichtlichen Entscheidung) "theoretisch" auch Pädophilie und Inzest befürwortete; schließlich bot eine Website, die von der angegebenen Seite aus verlinkt wurde "des services précis dans le domaine du clonage et l’eugénisme" an, die diskriminierend (und in der Schweiz gesetzwidrig waren). Der EGMR fand keine Verletzung des Art 10 EMRK (5:2; abweichende Meinung von Kammerpräsident Rozakis und Richterin Vajić); mit Beschluss vom 20.6.2011 wurde die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Verweisung an die große Kammer bewilligt (siehe dazu hier), die Verhandlung war am 16.11.2011; das - bestätigende - Urteil der Großen Kammer erging am 13.07.2012; s dazu hier);
  • 18 January 2011, CASE OF MGN LIMITED v. UNITED KINGDOM (Application no. 39401/04); (Zusammenfassung des EGMR); Daily Mirror veröffentlichte Fotos des Models Naomi Campbell beim Verlassen einer Drogentherapieeinrichtung (mit entsprechendem Begleittext); Verurteilung zu einer Entschädigung wurde vom EGMR (mit 6:1 Stimmen) nicht als Eingriff in Art 10 EMRK beurteilt; hingegen verletzte die Verpflichtung zum Ersatz eines hohen Erfolgshonorars für den Anwalt von Campbell den Medieninhaber in seinem Recht nach Art 10 EMRK (einstimmig); mehr dazu hier;
  • 25 January 2011, CASE OF REINBOTH AND OTHERS v. FINLAND (Application no. 30865/08); "follow-up"-Fall zu SAARISTO AND OTHERS v. FINLAND; hier ging es um die Berichterstattung über den Prozess, in dem Saaristo wegen Verletzung der Privatsphäre verurteilt wurde - die Gerichtsberichterstatterin wurde ihrerseits wieder wegen Verletzung der Privatsphäre verurteilt; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); näher dazu hier
  • 25 January 2011, CASE OF MENTES v. TURKEY (No. 2) (Application no. 33347/04); kurdisch Aktivistin war an der Verlesung einer Presseerklärung anlässlich einer Demonstration gehindert worden; Verletzung des Art 10 EMRK (6:1, abweichende Meinung von Richter Cabral Barreto, der wegen der seines Erachtens gegebenen Versäumung der Beschwerdefrist die Zulässigkeit der Beschwerde verneint; in der Sache selbst hätte er, wie er ausdrücklich schreibt, im Fall der Zulässigkeit mit der Mehrheit gestimmt);
  • 25 January 2011, Donaldson gegen Vereinigtes Königreich (Appl. no. 56975/09); Unzulässigkeitsentscheidung; Tragen politischer Symbole in nordirischem Gefängnis (mehrheitlich); mehr dazu hier;
  • 27 January 2011, CASE OF AYDIN v. GERMANY (Aplication no 16637/07; Zusammenfassung des EGMR); in Deutschland lebende Unterstützerin der nach dem Vereinsgesetz verbotenen PKK unterzeichnete eine "Selbsterklärung" unter dem Titel "Auch ich bin ein PKK'ler", in der sie unter anderem erklärte, der PKK anzugehören und das Verbot nicht anzuerkennen; sie sammelte solche Unterstützungserklärungen auch von anderen und übergab sie dem Berliner Staatsanwalt; außerdem spendete sie für eine ebenfalls verbotene Suborganisation der PKK. Dafür wurde sie zu 150 Tagsätzen zu je € 8 verurteilt. Der EGMR sah keine Verletzung des Art 10 EMRK (6:1, abweichende Meinung der bulgarischen Richterin Kalaydjieva);
  • 01 February 2011, CASE OF FARUK TEMEL v. TURKEY (Application no. 16853/05); der Beschwerdeführer - Aktivist in einer legalen politischen Partei - war wegen der Verlesung einer Presseerklärung (mit Kritik an der bevorstehenden Intervention der USA im Irak, am Verschwinden von Personen, an der Einzelhaft für Öcalan) bei einer Parteiveranstaltung verurteilt worden; ohne abschließend beurteilen zu müssen, ob überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage gegeben war, kam der EGMR zum Ergebnis, dass der Eingriff jedenfalls nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war (Verletzung des Art 10 EMRK, einstimmig);
  • 03 February 2011, CASE OF IGOR KABANOV v. RUSSIA (Application no. 8921/05); der Beschwerdeführer war als Anwalt von einem Verfahren ausgeschlossen worden und beschwerte sich darüber in einem Schreiben, das auch "taktlose Bemerkungen über bestimmte Richter" enthielt, und wurde aus der Anwaltschaft ausgeschlossen. Die Mitglieder des entscheidenden Tribunals wurden vom Gerichtspräsidenten, der sich ursprünglich über den Anwalt beschwert und de facto das Disziplinarverfahren eingeleitet hatte, ausgewählt sodass der objektive Anschein der Befangenheit gegeben war (Verletzung des Art 6 EMRK). Der Ausschluss aus der Anwaltschaft stellte einen schweren Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung dar, der als unverhältnismäßig beurteilt wurde. "The applicant’s conduct reflects a lack of respect for the judges of the Regional Court. Nonetheless, whilst they were discourteous, his comments were aimed at and limited to the manner in which the judges were trying the case". (Verletzung des Art 10 EMRK, einstimmig)
  • 08 February 2011, CASE OF UNSAL OZTURK v. TURKEY (No. 2) (Application no. 24874/04); in den 1990er Jahren waren Bücher, die im Verlag des Beschwerdeführers erschienen waren, beschlagnahmt worden. Nach Aufhebung der dafür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen beantragte der beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlagnahme, blieb aber erfolglos, weil das Gericht nun andere, aber nicht ausreichend konkretisierte Rechtsvorschriften heranzog; der Eingriff war daher nicht gesetzlich vorgesehen; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig);
  • 8. Februar 2011, Yleisradio Oy gegen Finnland (Appl. no 30881/09); Unzulässigkeitsentscheidung; Verurteilung zweier Fernsehjournalisten wegen Verletzung der Privatsphäre durch Verbreitung vertraulicher Informationen; Bericht über Inzest/sexuellen Kindesmissbrauch, dabei kam ua ein verurteilter Kinderschänder zu Wort, der seinen echten Namen angab und auch nicht unkenntlich gemacht wurde; nach den Entscheidungen der finnischen Gerichte wurde dadurch in die Privatsphäre der Kinder und deren Mutter eingegriffen; die Beschwerde der Journalisten wurde vom EGMR einstimmig als unzulässig beurteilt;
  • 15 February 2011, Çamyar and Berktaş gegen Türkei (Appl. no. 41959/02); Buchveröffentlichung mit Kritik am türkischen Gefängnissystem; Verurteilung wegen Unterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation verstößt gegen Art 10 EMRK (einstimmig); mehr dazu hier;
  • 15 March 2011, Otegi Mondragon gegen Spanien (Appl. no. 2034/2007); baskischer Abgeordneter wurde wegen Beleidigung des Königs ("zwingt dem Volk sein monarchisches System mit Folter und Gewalt auf") zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; Verletzung des Art 10 EMRK  (einstimmig); mehr dazu hier;
  • 29 March 2011, RTBF gegen Belgien (Appl. no. 50084/86); die öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt der französischsprachigen Gemeinschaft Belgiens produzierte ein monatliches (Investigativ)Magazin über rechtliche Themen mit dem Titel "Au nom de la loi" (im Namen des Gesetzes); nach Zeitungsberichten über Beschwerden von Patienten eines Neurochirurgen berichtete das Magazin, ausgehend von diesen Beschwerden, allgemein über medizinische Risken und Aufklärungs- und Informationspflichten Der Chirurg verweigerte ein Interview, führte aber ein ausführliches Gespräch mit den Journalisten. Vor der geplanten Ausstrahlung des Beitrags erwirkte der Chirurg eine einstweilige Verfügung gegen die Ausstrahlung, die in allen Instanzen bestätigt wurde; das Hauptsacheverfahren wurde ausgesetzt und bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim EGMR nicht fortgesetzt. Verletzung des Art 10 EMRK (und des Art 6 EMRK; jeweils einstimmig); mehr dazu hier.
  • 29 March 2011, Gouveia Gomes Fernandes und Freitas e Costa gegen Portugal (Appl. no. 1529/08); [Zulässigkeitsentscheidung vom 26.05.2009]; portugiesische Anwälte vertraten eine Partei in einem Zivilverfahren; ein damit in Zusammenahng stehendes Strafverfahren (unter anderem) gegen eine Richterin wegen angeblicher Korruption wurde eingestellt. Der Schwager der Richterin, Nachrichtenchef einer Fernsehkette, übte daraufhin in einem Zeitungskommentar heftige Kritik an den Anwälten - diese replizierten wiederum in einer anderen Zeitung, in der sie vor allem betonten, dass der mutmaßlich bestechende Anwalt verfolgt wird, die Richterin, die angeblich bestochen worden sein soll, aber nicht: ("La juge ne sera pas jugée"). Die Anwälte wurden wegen dieses Artikels zu € 25.000 Schadenersatz verurteilt. Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig), mehr dazu hier.
  • 29 March 2011, Cornelia Popa gegen Rumänien (Appl. no. 17437/03); eine rumänische Journalistin berichtete über einen Arbeitsgerichtsprozess betreffend 16 verschwundene Tonnen Diesel; sie kritisierte die erstinstanzliche Richterin (von der sie auf Grund einer gerichtlichen Pressemitteilung wusste, dass gegen sie eine Disziplinarunterschung geführt wurde), veröffentlichte ein Foto von ihr, verwendete die Schlagzeile "La juge C.C. récidive dans des jugements stupéfiants" (etwa: "Richterin CC wird mit verblüffenden Urteilen rückfällig") und warf ihr ein abwegiges Urteil vor. Die Richterin brachte Verleumdungsanzeige ein und schloss sich als Privatbeteiligte an; die Journalistin wurde zu einer Geldstrafe von rund 200 Euro und Schadenersatz von rund 3200 Euro verurteilt. Verletzung des Artikel 10 EMRK (einstimmig); mehr dazu hier.
  • 31 March 2011, Siryk gegen Ukraine (Appl. no 6428/07); statement of facts; die Mutter eines von der Akademie der Finanzbehörden ausgeschlossenen Studenten beschwerte sich bei der staatlichen Finanzverwaltung über das Management dieser Akademie, dem sie Inkompetenz und Bestechlichkeit vorwarf (zB seien von ihr für jede Prüfung ihres Sohnes 200 USD verlangt worden); auf Grund einer Klage der stv. Direktorin der Akademie wurde sie zu rund 165 Euro Schadenersatz und zum Widerruf ihrer Vorwürfe verurteilt; die Gerichte beurteilten ihre Äußerungen als öffentlich, da sie hätte wissen müssen, dass der an die übergeordnete Behörde gerichtete Brief von mehreren Personen gelesen werden würde.Der EGMR stellte (einstimmig) eine Verletzung des Art 10 EMRK fest, sowohl wegen Fehlens einer ausreichend klaren gesetzlichen Grundlage als auch wegen Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs, da die Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde gerichtet war und nicht über die Grenzen zuälssiger Kritik hinausging.
  • 5. April 2011, Fatih Taş gegen Türkei (Appl. no. 36635/08); ein Verleger veröffentlichte zwei Auflagen eines unter Pseudonym geschriebenen Buchs, in dem ein Ex-Mitglied der PKK über seine Anwerbung durch staatliche Agenten und den nachfolgenden Kampf gegen den Terrorismus berichtete; dabei wurden Namen und Funktionen von PKK-Mitgliedern, Spitzeln, Offizieren und Soldaten veröffentlicht, insbesondere auch von X und Y, einem Kommandanten und einem Mitglied einer geheimdienstlichen Einheit. Der Verleger wurde wegen dieser Veröffentlichung, insbesondere der Veröffentlichung der Namen von X und Y, zu einer Geldstrafe von rund 250 € verurteilt. Die Veröffentlichung der Namen würde die betroffenen Personen zur Zielscheibe von Terroristen machen; außerdem wurde das gesamte Buch als Aufruf zur Gewalt beurteilt.Der EGMR stellte fest, dass die Identität von X schon aufgrund eines anderen Berichts bekannt war, und dass Y bereits 1993 verstorben war. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung waren die im Buch geäußerten Vorwürfe schon öffentlich bekannt. Schließlich waren die Sprache zwar heftig, aber der EGMR konnte keinen Aufruf zu Hass oder Gewalt feststellen. Die Notwendigkiet des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft war daher nicht ausreichend dargelegt; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe auch hier.
  • 12. April 2011, Conceição Letria c. Portugal (Appl. no. 4049/08); nach dem Einsturz einer Brücke bei Castelo de Paiva (Foto), bei dem (zumindest) 59 Menschen starben, suchte eine Kommission nach den Ursachen; unter anderem könnte die Sandgewinnung zum Einsturz beigetragen haben. Der Bürgermeister von Castelo de Paiva erklärte zunächst, sich nicht an Abbaugenehmigugen erinnern zu können, aber später tauchten entsprechende von ihm unterzeichnete Dokumente auf. Der Journalist Joaquim Leitra bezeichnete den Bürgermeister daraufhin in einem Artikel in einer nationalen Zeitung als "aldrabão" (laut EGMR ist das jemand, der lügt oder Dinge erfindet, um seinen Gesprächspartner zu täuschen, am ehesten als "bonimenteur" [Marktschreier] zu übersetzen); er wurde dafür wegen schwerer Verleumdung zu 310 Tagsätzen (€ 4650) und Schadenersatz in der Höhe von € 6500 verurteilt. Der EGMR sah darin einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK (siehe auch hier);
  • 19. April 2011, Bozhkov gegen Bulgarien (Appl. no. 3316/04); Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig)
  • 19. April 2011, Kasabova gegen Bulgarien (Appl. no 22385/03); Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig)
  • 3. Mai 2011, Sipoş gegen Rumänien (Appl. no. 26125/04); Verletzung des Art 8 EMRK (6:1, abweichende Meinung von Richter Myjer); siehe dazu hier
  • 5. Mai 2011, Editorial Board of Pravoye Delo and Shtekel gegen Ukraine (Appl. no 33014/05), Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig)
  • 10. Mai 2011, Mosley gegen Vereinigtes Königreich (Appl. no. 48009/08); eigentlich ein Fall zu Art 8 EMRK, aber wesentlich im Hinblick auf die Abwägung zwischen Art 10 und Art 8 EMRK; der EGMR stellte einstimmig keine Verletzung des Art 8 EMRK fest; mehr dazu im Blog hier, hier und hier
  • 10. Mai 2011, Oktar gegen Türkei (Appl. no. 42876/05); Unzulässigkeitentscheidung; wenn ein Gegendarstellungsbegehren wegen Nichterfüllens der formellen Anforderungen zurückgewiesen wird, wurden innerstaatliche Rechtsmittel nicht erschöpft; Beschwerde unzulässig (einstimmig);
  • 10. Mai 2011, Rodivilov gegen Ukraine (Appl. no. 49876/07); Unzulässigkeitsentscheidung; Parlamentarier erachtete sich durch einen Bericht über eine von ihm im Parlament gehaltene Rede verleumdet, verlor vor Gericht; die auf Art 10 EMRK gestützte Beschwerde des Parlamentariers wurde als Art 8-Beschwerde umgedeutet; der EGMR berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer eine Gegendarstellung veröffentlichen konnte, dass es sich um eine "public figure" handelte und um eine wichtige Debatte im öffentlichen Interesse; die Journalistin hatte in einem weiteren Artikel auch den Wortlaut der Rede wiedergegeben und ihre Meinung dazu mitgeteilt, was als Werturteil anzusehen war; unzulässig (einstimmig);
  • 10. Mai 2011, Karttunen gegen Finnland (Appl. no. 1685/10); Unzulässigkeitsentscheidung; Künstlerin stellte Bilder von sehr jungen Frauen "in sexual poses and acts" aus, die teilweise sehr entwürdigend waren. Sie wurde wgeen Besitz und Verbreitung obszöner Bilder von Kindern verurteilt. Ihre auf Art 10 EMRK gestützte Beschwerde wurde vom EGMR einstimmig als unzulässig beurteilt; siehe dazu hier;
  • 24. Mai 2011, Mikkelsen und Christensen gegen Dänemark (Appl. no. 22918/08); Verurteilung wegen des illegalen Kaufs von Feuerwerkskörpern, um in einer Fernsehdokumentation zu zeigen, wie leicht das möglich ist; unzulässig (einstimmig)
  • 31. Mai 2011, Žugić gegen Kroatien (Appl. no. 3699/08), Ordnungsstrafe wegen des in einer Berufung vorgebrachten Vorwurfs gegenüber einer Richterin, sie sei ignorant und inkompetent; keine Verletzung des Art 10 EMRK (mehrheitlich mit 4:3); siehe dazu im Blog hier
  • 31. Mai 2011, Šabanović gegen Montenegro und Serbien (Appl. no. 5995/06); der Direktor des lokalen Wasserversorgers in Herceg Novi (und Mitglied einer Oppositionspartei) wandte sich in einer Pressekonferenz gegen den in einer Tageszeitung geäußerten Vorwurf, das Trinkwasser sei bakteriell verseucht; dabei warf er dem - von der Tageszeitung zitierten - obersten staatlichen Wasserinspektor vor, die Interessen zweier privater Wasserversorgungsunternehmen zu fördern und dass dies auf Anweisung einer Regierungspartei geschehe. Der Wasserinspektor stellte Strafantrag, der Direktor wurde zu drei Monaten Haft (auf Bewährung verurteilt). Der EGMR stellte einstimmig fest, dass Montenegro durch diese Verurteilung Art 10 EMRK verletzt habe (hinsichtlich Serbiens wurde die Beschwerde als unzulässig beurteilt, ein Rechtsmittel an den formal damals noch bestehenden gemeinsamen Gerichtshof von Serbien und Montenegro war - weil nicht effektiv - zur Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht erforderlich).
  • 7. Juni 2011, Ehrmann und andere gegen Frankreich (Appl. no. 2777/10); Unzulässigkeitsentscheidung; Bestrafung wegen eines Kunstprojekts (demeure du chaos; mehr Fotos; Broschüre), das entgegen der örtlichen Denkmalschutz- und Planungsvorschriften ausgeführt wurde; die Beschwerde wurde mehrheitlich als unzulässig beurteilt; (siehe dazu die Zusammenfassung des EGMR)
  • 7. Juni 2011, Gollnisch gegen Frankreich (Appl. no. 48135/2008); Unzulässigkeitsentscheidung; Disziplinarverfahren gegen Universitätslehrer (Bruno Gollnisch, Funktionär der Front National und MEP), der bei einer Pressekonferenz auf Universitätsgrund einem Historiker mangelnde Neutralität allein wegen seiner (jüdischen) Religionszugehörigkeit vorgeworfen hat; die Beschwerde wurde einstimmig als unzulässig beurteilt;
  • 14. Juni 2011,  Aquilina und andere gegen Malta (Appl. no. 28040/08); Berichterstattung über - laut Protokoll nicht erfolgte, aber von den im Gerichtssaal Anwesenden wahrgenommene - "contempt of court"-Entscheidung gegen Anwalt; deswegen erfolgte Verurteilung wegen Rufschädigung wurde vom EGMR einstimmig als Verletzung des Art 10 EMRK beurteilt; siehe dazu näher hier.
  • 21. Juni 2011, Kania und Knittel gegen Polen (Appl. no. 35105/04); keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig).
  • 28. Juni 2011, Pinto Coelho gegen Portugal (Appl. no. 28439/08); Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig)
  • 5. Juli 2011, Wizerkaniuk gegen Polen (Appl. no. 18990/05); strafrechtliche Verurteilung eines Journalisten, weil er Teile eines Interviews mit einem Abgeordneten trotz abgelehnter Autorisierung durch den Interviewten abdruckte stellt Verletzung des Art. 10 EMRK dar (einstimmig, aber mit interessanten Sondervoten); mehr dazu hier
  • 19. Juli 2011, Uj gegen Ungarn (Appl. no23954/10); strafrechtliche Verurteilung wegen deftiger Weinkritik; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); mehr dazu hier;
  • 21. Juli 2011, Heinisch gegen Deutschland (Appl. no. 28274/08); Entlassung einer Whistleblowerin, die sich wegen hygienischer Mängel und Personalengpässen in einem merhehitlich in öffentlichem Eigentum stehenden Altersheim - nach zahlreichen internen Beschwerden - schließlich an die Staatsanwaltschaft und danach auch an die Öffentlichkeit gewandt hatte - Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig);
  • 21. Juli 2011, Sigma Radio Television Ltd gegen Zypern (Appl. nos. 32181/04 and 35122/05); Strafen gegen TV-Sender wegen zahlreicher Werbeverstäße und Verstößen gegen inhaltliche Anforderungen wie zB Objektivität; keine Verletzung der Art 6 (zum Verfahren vor der Regulierungsbehörde) und 10 EMRK (einstimmig);
  • 26. Juli 2011, Ringier Axel Springer Slovakia, a. s. gegen Slowakei (Appl. no. 41262/05); Verurteilung des Medieninhabers wegen Verleumdung aufgrund eines Berichts über einen Vorfall in einem Restaurant, unter Beteiligung eines betrunkenen Parteiobmann und eines ebenfalls betrunkenen  hochrangigen Polizeioffiziers; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig), weil die nationalen Gerichte nicht ausreichend geprüft hatten, ob die Journalisten in gutem Glauben und unter Einhaltung journalistischer Standards  gehandelt hatten.
  • 23. August 2011, Kovac gegen Kroatien (Appl. no. 49910/06); Unzulässigkeitsentscheidung; Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen "contempt of court" aufgrund eines Berufungsschriftsatzes, in dem der Erstrichterin offensichtliche Voreingenommenheit vorgeworfen wurde; die Beschwerde wurde einstimmig als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig beurteilt;
  • 12. September 2011, Palomo Sanchez and others v. Spain (Appl. nos. 28955/06, 28957/06, 28959/06 and 28964/06); Entlassung von Gewerkschaftsaktivisten wegen Newsletters mit Karikatur und Artikeln, in denen Mitarbeiter und ein Vorgesetzter beleidigt wurden, keine Verletzung des Art 10 EMRK (12:5 Stimmen, abweichende Meinung der Richter Tulkens, Björgvinsson, Jočienė, Popović und Vučini); mehr dazu hier
  • 20. September 2011, Verein gegen Tierfabriken gegen Schweiz (Appl. no. 48703/08) (Pressemitteilung des EGMR); Unzulässigkeitsentscheidung; Weigerung der Schweizer Post, die VgT-Nachrichten mittels "PromoPost" an Abgabestellen zuzustellen, die mit einem "non merci - pas de publicité" (Nein danke, keine Werbung) gekennzeichnet waren; die auf Art. 10 bzw. Art 14 iVm Art 10 EMRK gestützte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig beurteilt (einstimmig); mehr dazu hier;
  • 4. Oktober 2011, Ringier Axel Springer Slovakia A.S. gegen Slowakei (Appl. no 35090/07); Unzulässigkeitsentscheidung; 
  • 6. Oktober 2011, Vellutini und Michel gegen Frankreich (Appl. no. 32820/09); Verurteilung wegen politischer Beleidigung eines Bürgermeisters in einem Flugblatt einer Polizeigewerkschaft; Verletzung des Art 10 EMRK (6:1, gegen die Stimme des Richters Villiger)
  • 18. Oktober 2011, Sosinowska gegen Polen (Appl. no 10247/09); Disziplinarverurteilung einer Spitalsärztin wegen kritischer Äußerungen über die Chefärztin, Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe dazu hier;
  • 25. Oktober 2011, Altuğ Taner Akçam gegen Türkei (Appl. no. 27520/07); "Herabwürdigung des Türkentums"; Gefahr der Verfolgung/Art 301 des türkischen Strafgesetzbuchs; Verletzung des Art. 10 EMRK (einstimmig) siehe dazu hier;
  • 3. November 2011, Fratanoló gegen Ungarn (Appl. no. 29459/10); Bestrafung wegen angestecktem rotem Stern (bei Demonstration und in Fernsehinterview), Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig), EGMR sieht keinen relevanten Unterschied zum Fall Vajnai (siehe zu diesem hier);
  • 15. November 2011, Semik-Orzech gegen Polen (Appl. no. 39900/06); Verurteilung einer Gerichtsberichterstatterin, weil sie einem Anwalt - tasächlich unzutreffend - vorgeworfen hatte, durch unprofessionelles Verhalten die Vertagung eines Prozesses verursacht zu haben; keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe dazu hier
  • 22. November 2011, Mizzi gegen Malta (Appl. no. 17320/10)Pressemitteilung des EGMR;  Verletzung des Art 10 EMRK (6:1, abweichende Meinung des für Malta als ad hoc-Richter tätig gewordenen Richters Scicluna); siehe dazu hier;
  • 22. November 2011, Koprivica gegen Montenegro (Appl. no. 41158/09); siehe zum Hintergrund des Falls auch hier; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe auch die Pressemitteilung des EGMR;
  • 22. November 2011, Stănciulescu gegen Rumänien (Appl. no. 14621/06); Unzulässigkeitsentscheidung: Verurteilung wegen Rufschädigung, weil der Beschwerdeführer die Rechtsvertreterin seines ehemaligen Arbeitgebers bei jeder sich bietenden Gelegenheit  als notorische Kriminelle und (an sich sachlich zutreffend) als wegen Korruption Verurteilte bezeichnet hat; die Verurteilung lag mehr als 5 Jahre zurück, die Rechtsvertreterin war keine "public figure", und die Äußerungen dienten nicht der Verfolgung eines legitimen Interesses; der EGMR wies die Beschwerde einstimmig als offensichtlich unzulässig zurück.
  • 29. November 2011, Kılıç und Erengegen Türkei (Appl. no. 43807/07); Verurteilung wegen des Rufens von Unterstützungsparolen für PKK-Führer Öcalan während einer zulässigen und friedlichen Demonstration; EGMR sieht - anders als im Fall Taşdemir, bei dem es um einen Aufruf an den bewaffneten Flügel der PKK zur Vergeltung ging - keine Rechtfertigung des Terrors und auch keinen Aufruf zu Gewalt; auch gab es keine Anzeichen einer klaren und unmittelbaren Gefahr für die nationale Sicherheit bzw für die öffentliche Ordnung, die die Festnahme und nachfolgende Verurteilung zu erin Geldstrafe erfordert hätte; der EGMR stellte daher einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK fest;
  • 1. Dezember 2011, Schwabe und M.G. gegen Deutschland (Appl. nos. 8080/08 und 8577/08); die Beschwerdeführer waren vor dem G8-Gipfel in Heiligendamm bei Rostock nach einer polizeilichen Kontrolle auf einem Parkplatz vor dem Gefängnis Waldeck, bei der Transparente ("freedom for all prisoners" und "free all now") gefunden worden waren, für rund 5 Tage in amtlichen Gewahrsam genommen worden; sie beschwerten sich wegen Verletzung ihrer Rechte nach Art 5 (Recht auf Freiheit) und Art 10 (Meinungsäußerungsfreiheit) sowie Art 11 (Versammlungsfreiheit); der EGMR stellte einstimmig Verletzungen von Art 5 Abs 1 und Art 11 EMRK fest; eine gesonderte Beurteilung nach Art 10 EMRK unterblieb, da sich die Beschwerde vor allem dagegen wandte, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Anhaltung daran gehindert waren, ihre Meinung gemeinsam mit den anderen Demonstranten zu äußern; dennoch ist Artikel 10 nicht irrelevant: "Notwithstanding its autonomous role and particular sphere of application, Article 11 must therefore also be considered in the light of Article 10";
  • 13. Dezember 2011, Tănăsoaica gegen Rumänien (Appl. no. 3466/03); Unzulässigkeitsentscheidung; Der beschwerdeführende Journalist hatte vier Artikel über die Zustände in einem privatisierten Unternehmen veröffentlicht und dabei den neuen Vorstand heftig und untergriffig kritisiert. In einem daraufhin vom Vorstand angestrengten Gerichtsverfahren wurde der Journalist strafrechtlich wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von € 224 verurteilt und musste dem Vorstand immateriellen Schadenersatz in der Höhe von rund € 320 leisten. nach einem Nichtigkeitsantrag wurde er die strafrechtliche Verurteilung aufgehoben, die Verpflichtung zum Schadenersatz blieb aufrecht. Der EGMR wies die Beschwerde einstimmig als offensichtlich unbegründet zurück; die Artikel seien zwar zu einer Angelegenheit öffentlichen Interesses verfasst worden, aber auch wenn der Journalist nicht in bösem Glauben gehandelt habe, seien einige Aussagen falsch gewesen und nicht sorgfältig genug überprüft worden und bildeten keine ausreichende Tatsachengrundlage. Die geringe Entschädigung wurde auch nicht als unverhältnismäßig beurteilt.
  • 15. Dezember 2011, Mor gegen Frankreich (Appl. no 28198/09); Rechtsanwältin von Impfopfern gab Interviews, in denen sie auch Informationen aus einem im Auftrag des Untersuchungsrichters erstellten Sachverständigengutachten weitergab, obwohl sie nach den nationalen Rechtsvorschriften darüber Vertraulichkeit bewahren musste. Die Informationen waren schon zuvor bekannt geworden. Aufgrund einer Beschwerde eines im Gutachten implizierten Unternehmens wurde ein Strafverfahren gegen die Anwältin eingeleitet, in dem sie schuldig gesprochen wurde; von der Verhängung einer Strafe wurde abgesehen. Der EGMR stellte einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK fest.
2012:
  • 10. Jänner 2012, Standard Verlags GmbH gegen Österreich (Nr. 3) (Appl. no. 34702/07); Verurteilung wegen identifizierender Berichterstattung im Kärntner Hypo-Skandal: Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe im Blog hier;
  • 10. Jänner 2012, Floquet und Esménard gegen Frankreich (Appl. no. 29064/08 und 29979/08); Unzulässigkeitsentscheidung; die Erstbeschwerdeführerin hatte in einen "Bericht über die Omerta" verfasst, in dem sie in einem Kapitel auch den mysteriösen Todesfall von Bernard Borrel behandelte, eines französischen Richters, der als Berater des Präsidenten von Djibouti tätig war. Dabei warf sie zwei Richtern Fehlverhalten bei der Untersuchung des Todesfalls vor und wurde - wie auch der Zweitbeschwerdeführer (Herausgeber) - zu einer Strafe von jeweils € 2.000 verurteilst sowie - in der zweiten Instanz - zu einer Entschädigung von insgesamt € 5.500 an die beiden Richter, sowie zu einer Veröffentlichung in einer Tageszeitung. Der Vorwurf an die Richter, Druck ausgeübt bzw gedroht zu haben, sei mit dem Amtseid und dem gebotenen Verhalten eines Richters absolut unvereinbar und daher ehrverletztend. Die Journalistin habe keine Beweise angeboten und konnte auch den Gutglaubensbeweis nicht erbringen. Der EGMR stellte fest, dass ein Eingriff vorlag, dass er im Gesetz vorgesehen war und dass er auch ein legitimes Ziel verfolgte. Der Vorwurf war sehr schwerwiegend und es wurde kein Wahrheitsbeweis angeboten; auch waren die Strafen bzw Entschädigungen nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde wurde daher einstimmig als offensichtlich unbegründet und daher unzulässig zurückgewiesen.
  • 17. Jänner 2012,  Krone Verlag GmbH & Co KG und Krone Multimedia GmbH & Co KG gegen Österreich (Appl. no. 33497/07) und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gegen Österreich (Appl. no. 3401/07); Verurteilung zu einer Entschädigung wegen identifizierender Berichterstattung über Verbrechensopfer, keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe im Blog hier;
  • 17. Jänner 2012, Lahtonen gegen Finnland (Appl. no. 29576/09); Verurteilung eines Journalisten wegen identifizierender Berichterstattung über einen Polizisten, der außer Dienst, aber unter Verwendung seines Dienstausweises, Straftaten begangen hatte (allerdings wegen psychischer Probleme nicht verantwortlich war); Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe im Blog hier;
  • 24. Jänner 2012, Seckerson und Times Newspapers Ltd gegen Vereinigtes Königreich (Appl. nos. 32844/10 und 33510/10); Unzulässigkeitsentscheidung; Verurteilung wegen Missachtung des Gerichts wegen der Veröffentlichung von Informationen aus den Beratungen von Geschworenen in einem Strafprozess; als unzulässig zurückgewiesen (einstimmig); siehe dazu hier;
  • 2. Februar 2012, Růžový panter, o.s. gegen Tschechische Rpublik (Appl. no. 20240/08); Verurteilung einer Anti-Korruptions-NGO wegen Veröffentlichung des vollen Namens einer Privatperson bei gleichzeitiger (unzutreffender) Andeutung, dass sie mit Personen, die wegen versuchten Mordes in Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehungsaffäre verurteilt wurden, in geschäftlicher Verbindung stehe; keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe dazu hier;
  • 7. Februar 2012, Axel Springer AG gegen Deutschland (Appl. no. 39954/08); Verbot der Veröffentlichung von mit Fotos illustrierten Berichten über Festnahme und Verurteilung eines bekannten TV-Schauspielers wegen Kokainbesitz; Große Kammer, Verletzung des Art 10 EMRK (12:5, abweichende Meinung der RichterInnen López Guerra, Jungwiert, Jaeger, Villiger und Poalelungi); dazu hier;
  • 7. Februar 2012, Von Hannover gegen Deutschland (Nr. 2) (Appl. nos. 40660/08 und 60641/08); Veröffentlichung von Fotos, die Caroline und E.A. von Hannover während eines Skiuralubs zeigen, begleitet von einem Bericht über den Gesundheitszustand des Fürsten Rainier von Monaco; Große Kammer, keine Verletzung des Art 8 EMRK (einstimmig); dazu hier
  • 9. Februar 2012, Vejdeland ua gegen Schweden (Appl. no.1813/07); Verurteilung wegen Agitation gegen eine ethnische Gruppe aufgrund der Verteilung von Flugblättern gegen angebliche "homosexuelle Propaganda" in Schulen; keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig, bemerkenswert sind drei zustimmende Separatvoten!), dazu hier;
  • 21. Februar 2012, Gąsior gegen Polen (Appl. no. 34472/07); keine Verletzung des Art 10 EMRK (6:1, abweichende Meinung des Richters Björgvinsson);
  • 21. Februar 2012, Antonescu gegen Rumänien (Appl. no. 31029/05); keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig);
  • 21. Februar 2012, Tuşalp gegen Türkei (Appl. nos. 32131/08 und 41617/08); Verurteilung eines Journalisten wegen zweier kritischer Artikel über den Premierminister; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe dazu hier;
  • 6. März 2012, Die Freiheitlichen in Kärnten gegen Österreich (Appl. no. 16230/07); Unzulässigkeitsentscheidung, kein Opferstatus wegen Anerkenntnisurteil im Hauptverfahren nach verlorenem Verfahren über einstweilige Verfügung; ratione personae unzulässig; dazu hier.
  • 13. März 2012, Axel Springer AG gegen Deutschland (Appl. no 44585/10); Unzulässigkeitsentscheidung. Keine Verletzung des Art 10 EMRK, weil einem Vertreter der "Bild" der Zugang zu einem Jugendgerichtsverfahren verwehrt wurde (Öffentlichkeit war ausgeschlossen; neun ausgelosten Medienvertretern wurde Zugang gewährt); Beschwerde offensichtlich unbegründet (einstimmig); dazu hier
  • 3. April 2012, Gillberg gegen Schweden (Appl. no. 41723/06); Große Kammer; "Forschungsgeheimnis"; keine Verletzung der Art 8 oder 10 EMRK (einstimmig); siehe dazu hier.
  • 3. April 2012, Kaperzyński gegen Polen (Appl. no 43206/07); Verurteilung zu zweijährigem Berufsverbot als Journalist wegen unterlassener Veröffentlichung einer Gegendarstellung; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig, zustimmendes Sondervotum des Richters Björgvinsson); siehe dazu hier.
  • 10. April 2012, Gabrielyan gegen Armenien (Appl. no. 8088/05); Verurteilung wegen eines Aufrufs zum gewaltsamen Umsturz der Regierung; die Beschwerde wurde hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Art 10 EMRK als nicht zulässig beurteilt, da der Beschwerdeführer vor den nationalen Gerichten lediglich bestritten hatte, die inkriminierten Flugbläter verteilt zu haben, ohne eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung zu behaupten; daher Nichtausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel; 
  • 10. April 2012; Goldstein und S.C. RING PRESS SRL gegen Rumänien (Appl. no. 877/04); die Tageszeitung Bursa, deren Chefredakteur und Medieninhaber die Beschwerdeführer sind, veröffentlichte zahlreiche Artikel mit schweren Vorwürfen gegenüber einem anderen Medienkonzern (finanzielle Unregelmäßigkeiten Korruption etc.); dieser Medienkonzern klagte wegen unlauteren Wettbewerbs und bekam recht; der EGMR hielt fest, dass die nationalen Gerichte in "langen und sorgfältig begründeten Entscheidungen"  zum Ergebnis gekommen waren, dass "the publication of the articles was no more than a press campaign aimed at destroying a competitor’s image and reputation"; daher wurde die Beschwerde als manifestly ill-founded als unzulässig zurückgewiesen (mehrheitlich),
  • 10. April 2012, Hakobyan gegen Armenien (Appl. no. 34320/04); Festnahme von Oppositionellen, um deren Teilnahme an einer Demonstration zu verhindern; Verletzungen von Art 5 Abs 1 und Art 11 EMRK, kein Erfordernis einer gesonderten Beurteilung nach Art 10 EMRK ("detention was a measure to prevent them from participating in demonstrations. In such circumstances, Article 10 is to be regarded as a lex generalis in relation to Article 11, a lex specialis.").
  • 10. April 2012, Mocuţa gegen Rumänien (Appl. no. 10265/04); Staatsanwalt und früherer Staatssekretär im Justizministerium wurde in einer satirischen Wochenzeitung kritisiert und es wurden Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen angedeutet; die vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren gegen den Journalisten und die Zeitung blieben im Ergebnis erfolglos, vor allem weil eine Richtigstellung gebracht wurde, als sich herausstellte, dass einige Informationen unzutreffend waren; die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (einstimig); 
  • 12. April 2012, Martin und andere gegen Frankreich (Appl. no 30002/08), Durchsuchung von Redaktionsräumen, Beschlagnahme von Unterlagen zur Ausforschung der möglichen Verletzung einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe dazu hier.
  • 12. April 2012, Lesquen du Plessis-Casso gegen Frankreich (Appl. no 54216/09); Verurteilung eines lokalen Oppositionspolitikers wegen Verleumdung eines Konkurrenten; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig). 
  • 10. Mai 2012, Frasila und Ciocirlan gegen Rumänien (Appl. no 25329/03), (Zusammenfassung);  Nichtdurchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der JournalistInnen das Recht auf Zugang zu redaktionsräumlichkeiten eingeräumt wurde; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe dazu hier
  • 22. Mai 2012, Hvalica gegen Slowenien (Appl. no. 25256/05); Unzulässigkeitsentscheidung; zivilrechtliche Verurteilung eines Abgeordneten zur Nationalversammlung wegen Bezeichnung des Staatsratsvorsitzenden als Mafiapaten; unzulässig (Nichterschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel); siehe dazu hier;
  • 7. Juni 2012, Centro Europa 7 S.R.L. und Di Stefano gegen Italien (Appl no. 38433/09); Große Kammer; Nichtzuteilung von Frequenzen an ein Unternehmen, das 1999 eine Lizenz für landesweites Fernsehen erhalten hatte, über zehn Jahre hindurch; Verletzung des Art 10 EMRK (16:1; dissenting opinion von Richterin Steiner); siehe dazu hier und ergänzend auch hier;
  • 12. Juni 2012. Tatár und Fáber gegen Ungarn (Appl. nos. 26005/08 und 26160/08); Bestrafung wegen illegaler Versammlung wegen Kunstaktion, bei der schmutzige Wäsche am Parlamentszaun aufgegängt wurde, Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig);
  • 19. Juni 2012, Krone Verlag GmbH gegen Östererich (Appl. no. 27306/07), und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gegen Österreich [Nr. 2], Appl. no. 1593/06); "Fall Christian"; Verurteilung zu Entschädigung nach § 7 MedienG und Urteilsveröffentlichung wegen Artikeln über Sorgerechtsstreit mit Bildern des betroffenen Minderjährigen; keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe dazu hier;
  • 19. Juni 2012, Tănăsoaica gegen Rumänien (Appl. no. 3490/03); strafrechtliche Verurteilung eines Journalisten, der über Trinkwasserverschmutzung durch ein bestimmtes Unternehmen berichtete ("S.C.A. vergiftet uns mit Ammonium"); Vertrauen auf Berichte einer öffentlichen Stelle; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig);
  • 21. Juni 2012, Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG gegen Schweiz (Appl. no. 34124/06); Pressemitteilung; Verweigerung der Erlaubnis, in einem Gefängnis ein Interview mit einer dort inhaftierten Verurteilten zu drehen; Verletzung des Art 10 EMRK (5:2, abweichende Meinung der Richterinnen Nußberger und Keller);
  • 26. Juni 2012, Ciesielczyk gegen Polen (Appl. no. 12484/05); Politiker wurde wegen Verleumdung eines TV-Journalisten verurteilt, dem er Manipulation und Kollaboration mit anderen Politikern vorgeworfen hatte; der EGMR sah darin keine Verletzung des Art 10 EMRK (4:3; abweichendes Votum der Richter Björgvinsson, Hirvelä und De Gaetano);
  • 28. Juni 2012, Ressiot ua gegen Frankreich (Appl. no. 15054/07); Pressemitteilung; Sportjournalisten hatten über Dopingfall bei einem Radsportteam berichtet und dabei aus vertraulichen Unterlagen der Polizei bzw einer gerichtlichen Untersuchung zitiert; in der Folge wurde eine Durchsuchung der Redaktionsräume und der Wohnungen der Journalisten durchgeführt, außerdem wurde eine Telefonüberwachung der Zeitschrift angeordnet; die Ergebnisse der Telefonüberwachung wurden für nichtig erklärt, nicht aber die Durchsuchungen; im Strafverfahren wegen Geheimnisbruch wurden die Journalisten freigesprochen. Der EGMR beurteilte die Durchsuchungen und Sicherstellungen als unverhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig)
  • 10. Juli 2012, Eiðsdóttir gegen Island (Appl. no 46443/09) (Zusammenfassung des EGMR) und Hlynsdόttir gegen Island (Appl. no. 43380/10); Pressemitteilung zu beiden Fällen; in beiden Fällen ging es um Verurteilungen von Journalistinnen wegen übler Nachrede aufgrund von kritischen Berichten über Strip-Clubs; der EGMR stellte jeweils einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK fest.
  • 13. Juli 2012,  Mouvement raëlien suisse gegen Schweiz (Appl. no. 16354/06; Pressemittteilung des EGMR); (Zusammenfassung des EGMR); Große Kammer; keine Verletzung des Art 10 EMRK (9:8, zustimmendes Sondervotum des Präsidenten Bratza, drei abweichende Meinungen); siehe dazu hier:
  • 24. Juli 2012, Kostov gegen Bulgarien (Appl. no. 13801/07); Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig)
  • 24. Juli 2012, Ziembiński gegen Polen (Appl. no. 46712/06); keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig)
  • 24. Juli 2012, Łopuch gegen Polen (Appl. no. 43587/09); keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig, zögerndes zustimmendes Sondervotum von Richter Björgvinsson)
  • 24. Juli 2012, Fáber gegen Ungarn (Appl. no. 40721/08); Strafe wegen Haltens der Árpád-Fahne als Protest gegen antirassistische Kundgebung, Verletzung des Art 10 EMRK (6:1); (Pressemitteilung des EGMR; Zusammenfassung des EGMR);
  • 31. Juli 2012, Shapovalov gegen Ukraine (Appl. no. 45835/05); Beschwerdeführer berichtete als Journalist von Wahlen, erhielt nach seinen Angaben keine ausreichenden Informationen der Wahlkommission; keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig), aber Verletzung des Art 6 EMRK (einstimmig), weil sich das angerufene Gericht nicht inhaltlich mit dem Anspruch des Beschwerdeführers befasste (Recht auf Informationszugang für Journalist als "zivilrechtlicher Anspruch" iSd Art 6 EMRK anerkannt); siehe dazu hier;
  • 31. Juli 2012, Drakšas gegen Litauen (Appl. no.36662/04); Verletzung des Art 8 EMRK wegen Bekanntwerdens des Inhalts einer Telefonüberwachung (6:1); siehe dazu näher hier;
  • 18. September 2012, Lewandowska-Malec gegen Polen (Appl. no. 39660/07); Verurteilung einer Rechtsprofessorin und früheren Bürgermeisterin zu einer Geldstrafe wegen Kritik an Bürgermeister; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig)
  • 18. September 2012, Falter Zeitschriften GmbH gegen Österreich (No. 2) (Appl. no. 3084/07); Verurteilung zu Entschädigung wegen Kritik an Richterin; keine Verletzung des Art. 10 EMRK (einstimmig); (Zusammenfassung des EGMR); siehe dazu näher hier;
  • 25. September 2012, Polizeigewerkschaft der Slowakischen Republik und andere gegen Slowakei (Appl. no. 11828/08); auf Grund einer Protestversammlung der Polizeigewerkschaft, bei der der Rücktritt der Regierung gefordert wurde, und dort getätigter Aussagen von Gewerkschaftsfunktionären wurde der Vorsitzende der Gewerkschaft vom Innenminister auf einen schlechteren Arbeitsplatz versetzt; der Innenminister kündigte auch öffentlich an, dass Polizisten entlassen würden, wenn sie noch einmal den Verhaltenskodex verletzen würden; die Betroffenen wandten sich an den slowakischen Verfassungsgerichtshof, der keine Rechtsverletzung feststellte; der EGMR erklärte die Beschwerde insoweit als unzulässig, als sie sich gegen die Versetzung des Vorsitzenden wandte (dies war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem slowakischen Verfassungsgerichtshof gewesen); im Übrigen seien die Äußerungen des Ministers zwar einschüchternd gewesen, wurden aber letztlich nicht als unverhältnismäßig beurteilt. keine Verletzung des Art 11 iVm Art 10 EMRK (5:2, abweichende Meinung des Richters Myjer [NL], die Richterin Gyulumyan [Armenien] trat dieser abweichenden Meinung bei); (Zusammenfassung des EGMR)
  • 25. September 2012, Eğitim ve Bilim Emekçileri Sendikası gegen Türkei (Appl. no 20641/05); die Gewerkschaft von Angestellten in Bildung und Wissenschaft hatte am 15.09.2001 die Satzung geändert und darin festgehalten, dass sie das Recht jedes Einzelnen auf Bildung (ua) in seiner Muttersprache verteidige; daraufhin wurden zwei Verfahren zur behördlichen Auflösung der Gewerkschaft eingeleitet; schließlich wurde der Hinweis auf das Recht auf Bildung in der Muttersprache aus den Statuten herausgenommen. Der EGMR hielt fest, dass die strittige "Muttersprache"-Klausel keine klare und unmittelbare Gefahr für die Integrität des Staates bedeutete; Verletzung der Art 11 und 10 EMRK (einstimmig; Separatvotum der Richterinnen Jočienė [Litauen] und Berro-Lefèvre [Monaco] zur Zulässigkeit); (Zusammenfassung des EGMR);
  • 2. Oktober 2012, Yordanova und Toshev gegen Bulgarien (Appl. no. 5126/05); Verurteilung zweier Journalistinnen wegen zweier Berichte über einen früheren Polizeiangehörigen, der - auch in einer behördlichen Presseaussendung - des Amtsmissbrauchs und der Korruption verdächtigt und dafür sechsmal vor Gericht gebracht wurde, wobei die Verfahren aber aus prozessualen Gründen schließlich - ohne Verurteilung - eingestellt wurden; der EGMR kommt zum Ergebnis, dass der Verdächtigte gegen die Pressmitteilungen der Behörden vorgehen hätte können, die Verurteilung der über den Verdacht berichtenden Journalistinnen war aber nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig).
  • 2. Oktober 2012, Önal gegen Türkei (Appl. no. 41445/04 und 41453/04); zweimalige strafgerichtliche Verurteilung zu einer "schweren Strafe" (Geldstrafe, bei deren Nichtzahlung eine Haftstrafe droht) wegen Herausgabe zweier Bücher, die von den türkischen Gerichten als Anstiftung zu Hass und Feindseligkeiten beurteilt wurden; Verletzung des Artikel 10 EMRK (einstimmig).
  • 2. Oktober 2012, Najafli gegen Aserbaidschan (Appl. no. 2594/07; legal summary des EGMR); Journalist wurde von der Polizei, die eine Demonstration auflöste, schwer geschlagen und damit an der Ausübung seines Berufs gehindert (er war nicht Demo-Teilnehmer, sondern wollte von der Demonstration berichten und gab sich als Journalist zu erkennen); Verletzung der Art 3 und 10 EMRK (einstimmig).
  • 2. Oktober 2012, Rujak gegen Kroatien (Appl. no. 57942/10; legal summary des EGMR); Unzulässigkeitsentscheidung; Verurteilung eines kroatischen Soldaten serbischer Abstammung wegen Verletzung der Ehre des kroatischen Staaates zu einer bedingten Haftstrafe von sechs Monaten; der Soldat hatte in einem Streit zwei andere Rekruten beleidigt und danach auf die ausdrückliche Frage eines Offiziers, ob er die Religion oder ethnische Herkunft eines anderen beleidigen habe wollen, bestätigt: “Yes! I f**k your baptised mother! I f**k your Ustaše mother! You all originated from Serbs!”. Der EGMR kam zum Ergebnis, dass der Soldat - unter Berücksichtigung der vulgären und beleidigenden Sprache - mit seinem beleidigenden Statement nicht versucht habe, Nachrichten oder Ideen mitzuteilen. Solche Äußerungen unterfallen nicht dem Schutz des Art 10 EMRK, da sie auf eine mutwillige Verunglimpfung mit der alleinigen Absicht zu beleidigen hinauslaufen. 
  • 9. Oktober 2012, Szima gegen Ungarn (Appl. no. 29723/11; legal summary des EGMR); die Beschwerdeführerin war Polizeigewerkschafterin und pensionierte Polizistin und veröffentlichte auf der Gewerkschaftswebsite Beiträge ua zu unzulässigem politischem Einfluss auf die Polizei, Nepotismus und zweifelhaften Qualifiaktionen von höherrangigen Polizisten; dafür wurde sie wegen Aufrufs zum Ungehorsam zu einer Geldstrafe verurteilt und degradiert; der EGMR stellte mit 6:1 keine Verletzung des Art 10 EMRK fest (dissenting opinion der Kammerpräsidentin Tulkens); (Besprechung des Urteils auf Inforrm's Blog und bei Strasbourg Observers)
  • 9. Oktober 2012, Alkaya gegen Türkei (Appl. no.42811/06); (Pressemitteillung des EGMR; legal summary des EGMR) In Zeitungsbericht über einen Einbruch bei einer bekannten Schauspielerin wurde deren Privatadresse genannt; die nationalen Gerichte wiesen die Klage der Schauspielerin auf Schadenersatz ab; der EGMR stellte - in Abwägung mit der Pressefreiheit nach Art 10 EMRK - eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens nach Art 8 EMRK fest (einstimmig); siehe dazu hier (eine weitere Besprechung auf Inforrm's Blog)
  • 16. Oktober 2012, Smolorz gegen Polen (Appl. no. 17446/07; siehe auch die Pressemitteilung des EGMR) Journalist wurde wegen kritischer Äußerungen über den Kattowitzer Stadtplaner und Architekten Jurand Jarecki zivilrechtlich, unter anderem zu einer Entschuldigung, verurteilt; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig).
  • 23. Oktober 2012, Jucha und Żak gegen Polen (Appl. no. 19127/06); eine Journalistin und der Chefredakteur einer Wochenzeitung waren von den polnischen Gerichten wegen übler Nachrede verurteilt worden, weil sie kritische Berichte über einen Stadtrat veröffentlicht hatten (u.a. mit dem Vorwurf mehrfachen Rechtsbruchs, und mit der Überschrift "Stadtrat - Straftäter?"). Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig).
  • 30. Oktober 2012, Karpetas gegen Griechenland (Appl. no. 6086/10); Verurteilung eines Anwalts wegen Kritik an Richterin und Staatsanwalt, sowohl in gerichtlichen Schriftsätzen als auch einem Leserbrief; Kritik enthielt auch den Vorwurf der Bestechlichkeit; keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig) (Verletzung des Art 6 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer); siehe dazu hier.
  • 6. November 2012, Redfearn gegen Vereinigtes Königreich (Appl. no. 47335/06), Pressemeldung des EGMR; der Beschwerdeführer war Fahrer für Behinderten-Fahrtendienste, bei denen er überwiegend Personen asiatischer Abstammung beförderte. Er wurde von seinem (privaten) Arbeitgeber gekündigt, weil er der extrem rechten BNP angehörte (und für sie auch erfolgreich für eine Gemeindevertretung kandidierte). Die BNP nahm zum damaligen Zeitpunkt nur "weiße Bürger" als Mitglied auf und lehnte jede Integration von britischen und nicht-europäischen Völkern ab. Der Beschwerdeführer stützte seine Beschwerde auf Art 10 und auf Art 11 EMRK, der EGMR behandelte sie jedoch primär unter Art 11, wenn auch "im Lichte des Art 10". Mit der knappen Mehrheit von 4:3 stellte der EGMR eine Verletzung des Art 11 EMRK durch das Vereinigte Königreich fest. Die dissenting opinion des Ex-Präsidenten des EGMR Bratza (UK), gemeinsam mit der finnischen Richterin Hirvelä und dem zypriotischen Richter Nicolaou, kritisiert im Wesentlichen, dass mit diesem Urteil zu weitgehende positive Verpflichtungen des Staates zum Schutz vor politisch motivierter Kündigung in privaten Unternehmen der angenommen würden.
  • 8. November 2012, PETA Deutschland gegen Deutschland (Appl. no. 43481/09), (Pressemitteilung des EGMR; "legal summary" des EGMR); die PETA-Kampagne "Der Holocaust auf Ihrem Teller", bei der Bilder von Opfern des Holocaust (Häftlinge in Konzentrationslagern, aber auch Leichenberge) jeweils Fotos von Tieren in Massenhaltung bzw. nach der Schlachtung gegenübergestellt wurden, war von deutschen Gerichten auf Antrag von Spitzenvertretern des Zentralrats der Juden in Deutschland untersagt worden (in Österreich war ein vergleichbarer Antrag übrigens vor dem OGH nicht erfolgreich, siehe den Beschluss vom 12.10.2006, 6 Ob 321/04f; dazu ein Aufsatz von Clemens Thiele in den wbl). Der EGMR stellte einstimmig fest, dass die Untersagung keine Verletzung des Art 10 EMRK darstellte (zustimmendes Sondervotum des Richters Zupančič, dem sich der Präsident Spielmann anschloss); siehe dazu den Kommentar im Verfassungsblog sowie auf dem UK Human Rights Blog. (Verweisung an die Große Kammer wurde beantragt, aber am 18.03.2013 abgelehnt)
  • 15. November 2012, Bargão et Domingos Correia gegen Portugal (Appl. no. 53579/09 und 53582/09); Die Beschwerdeführer hatten sich in einem Brief an das Gesundheitsministerium über eine Verwaltungsassistentin in einem öffentlichen Gesundheitszentrum beschwert, der sie die Nichteinhaltung der Dienstzeiten und unethisches Verhalten (Ausnützung von einfachen und ungebildeten Personen) vorwarfen; sie wurden dafür wegen schwerer Beleidigung verurteilt, wobei das Gericht nicht berücksichtigte, dass nach dieser Beschwerde ein Disziplinarverfahren gegen die Verwaltungsassistentin eingeleitet worden war, in dem auch ein Fehlverhalten festgestellt wurde. Ein Teil dieses Briefes wurde auch in einer Lokalzeitung veröffentlicht (Näheres dazu war auch vom EGMR nicht festzustellen). Der EGMR berücksichtigte, dass die Vorwürfe nur in einem Brief an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden, dass die Beschwerdeführer Bürger der betroffenen Gemeinde waren, dass das Funktionieren der öffentlichen Gesundheitszentren und ein Rechtsbruch öffentlicher Organe eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse sind und dass schließlich das der Assistentin vorgeworfene Fehlverhalten nach nationalem Recht nicht bloß disziplinär, sondern als schweres Verbrechen gerichtlich strafbar war. Die Beschwerdeführer hatten - wie die Bewiesmittel über das Fehlverhalten der Assistentin, die von den nationalen Gerichten gar nicht berücksichtigt wurden, belegen - ihre Vorwürfe auf ausreichender Tatsachengrundlage erhoebn und in gutem Glauben gehandelt. Die Verurteilung der Beschwerdeführer war daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig: Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig).
  • 20. November 2012, Belek gegen Türkei (Appl. nos. 36827/06, 36828/06 und 36829/06); der Beschwerdeführer wurde als Eigentümer einer Tageszeitungen wegen dreier Veröffentlichungen bestraft, die Aussagen enthielten, die von eienr nach türkischem Recht als terroristisch eingestuften Organisation herrührten. Der Fall gleicht dem Fall Gözel und Özer gegen Türkei (siehe auch die Zusammenfassung des EGMR); auch in diesem Fall wurde daher einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt.
  • 22. November 2012, Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. u. a. gegen die Niederlande (Appl. no. 39315/06) (Pressemitteilung des EGMR; "legal summary" des EGMR); Herausgabeanordnung für geheimdienstliche Unterlagen, die einer Zeitung zugespielt wurden und Telefonüberwachung von Journalisten; Schutz journalistischer Quellen; Verletzung der Art 8 und 10 EMRK wegen der Überwachung der Journalisten (einstimmig), Verletzung des Art 10 EMRK wegen derr Herausgabeanordnung für die Dokumente (5:2); näher dazu hier
  • 27. November 2012, Mengi gegen Türkei (Appl. nos. 13471/05 und 38787/07); Journalistin veröffentlichte kritische Artikel zur Arbeit der Kommission, die am Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch arbeitete, insbesondere wegen reduzierter Strafdrohungen für bestimmte Gewalttaten gegen Frauen und Kinder wie zB "Ehrenmorde" und Vergewaltigungen; wie wurde dafür zu Entschädigungszahlungen an Mitglieder der Kommission verurteilt. Der EGMR stellte einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK fest.
  • 27. November 2012, Bayar und Gürbüz gegen Türkei (App. no. 37569/06; legal summary des EGMR); Eigentümer und Chefredakteur einer Tageszeitung wurden wegen zweier Artikel über die PKK (ein Interview mit einem Führungsmitglied des illegalen bewaffneten Arms der PKK und ein Statement des Parteichefs der PKK) zu einer (geringen) Strafzahlung verurteilt; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig), nur knapp begründet unter Hinweis auf Gözel und Özer gegen Türkei (außerdem Verletzung des Art 6 EMRK, weil keine Berufung gegen das erstinstanzliche Strafurteil möglich war; dazu ein zustimmendes Sondervotum der Richterin Jočienė).
  • 27. November 2012, Tipp 24 AG gegen Deutschland (Appl. no. 21252/09); Zulässigkeitsentscheidung; Werbebeschränkungen im deutschen Glücksspielstaatsvertrag, notwendig in einer demokratischen Gesellschaft, keine Verletzung des Art 10 EMRK, Beschwerde unzulässig (auch im Hinblick auf behauptete Verletzung des Art 1 Abs. 1 1. ZP)
  • 4. Dezember 2012, Verlagsgruppe News und Bobi gegen Österreich (Appl. no.59631/09); gerichtliche Untersagung der Veröffentlichung des Fotos vom Regens des St. Pöltner Priesterseminars im Zusammenhang mit Artikeln über homosexuelle Beziehungen zwischen Seminaristen und ihren Vorgesetzten; keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); damit in Zusammenhang stehend die Urteile ebenfalls vom 4. Dezember 2012 Küchl gegen Österreich (Appl. no. 51151/06) und Rothe gegen Österreich (Appl. no. 6490/07), in denen es jeweils um die vom Regens bzw Subregens des Priesterseminars behauptete Verletzung des Privatlebens durch Veröffentlichungen über homosexuelle Beziehungen im Priesterseminar ging, in denen die Beschwerdeführer namentlich genannt wurden; außerdem wurden bei privaten Anlässen aufgenommene Fotos der Beschwerdeführer abgedruckt. Keine Verletzung des Art 8 EMRK (einstimmig); siehe im Blog dazu hier
  • 11. Dezember 2012, Ileana Constantinescu gegen Rumänien (Appl. no. 32563/04); strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Buchveröffentlichung; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig);
  • 11. Dezember 2012, Nenkova-Lalova gegen Bulgarien (Appl. no. 35745/05); Entlassung einer Mitarbeiterin des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wegen Missachtung dienstlicher Anweisungen, Keine Verletzung des Art 10 EMRK (4:3); siehe dazu hier.
  • 18. Dezember 2012, Yıldırım gegen Türkei (Appl. no.3111/10Pressemitteilung des EGMR; "legal summary" des EGMR); generelle Sperre des Zugangs zu Google Sites wegen einer (nicht vom Beschwerdeführer betriebenen) gesetzwidrigen Website; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe dazu hier.
2013
  • 8. Jänner 2013, Bucur und Toma gegen Rumänien (Appl. no. 40238/02; legal summary des EGMR) Whistleblower im Geheimdienst: der Erstbeschwerdeführer war Mitarbeiter des Telefonüberwachungsdienstes des rumänischen Geheimdienstes und wurde wegen Veröffentlichung von als "ultrageheim" ("ultrasecret") klassifizierten Unterlagen zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt. Er hatte bei einer Pressekonferenz (1996) Audioaufzeichnungen von (seiner Ansicht nach illegal erstellten) Mitschnitten von Telefongesprächen mehrerer Journalisten und Politiker vorgespielt, um Unregelmäßigkeiten bzw gesetzwidrige Vorgangsweisen im Geheimdienst öffentlich zu machen, nachdem er zuvor seine Vorgesetzten und ein Mitglied des parlamtarischen Ausschusses zur Überwachung des Geheimdienstes informiert hatte, die aber nichts gegen diese Praktiken unternahmen. Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig), außerdem Verletzung des Art 6 EMRK (Grundsatz der Waffengleichheit) im Verfahren vor dem Militärgericht.
    Zweit- und Drittbeschwerdeführer (Journalist und dessen minderjährige Tochter) waren von der Abhörung betroffen, erhielten aber keinen Zugang zu den sie betreffenden Aufzeichnungen und behördlichen bzw staatsanwaltschaftlichen Verfügungen; Verletzung der Art 8 sowie des Art 13 iVm Art 8 EMRK (einstimmig).
  • 10. Jänner 2013, Ashby Donald ua gegen Frankreich (Appl. no 36769/08; legal summary des EGMR) Verurteilung von Modefotografen wegen Verletzung des Urheberrechts von Modeschöpfern, weil sie ohne Autorisierung Bilder einer Pariser Modeshow im Internet veröffentlicht hatten; keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe auch Blogpost auf dem ECHR Blog, im Kluwer Copyright Blog und auf Telemedicus [Blogpost in diesem Blog folgt noch];
  • 22. Jänner 2013, OOO Ivpress ua gegen Russland (Appl. nos 33501/04, 38608/04, 35258/05 und 35618/05); Verurteilungen des Medieninhabers einer Wochenzeitung und zweier Journalisten in vier Fällen wegen "defamation", jeweils in zivilgerichtlichen Verfahren zu relativ geringen Geldstrafen; dennoch einstimmige Feststellung der Verletzung des Art 10 EMRK in allen vier Fällen, da die nationalen Gerichte einen Wahrheitsbeweis für Wertungen verlangten, nicht geprüft hatten, b die Veröffentlichung zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beitrugen und schließlich auch die weitere gezogenen Grenzen bei kritischer Berichterstattung über Amtsträger nicht berücksichtigt hatten;
  • 22. Jänner 2013, Şükran Aydın ua gegen Türkei (Appl. nos 49197/06, 23196/07, 50242/08, 60912/08 und 14871/09; Pressemitteilung des EGMR; legal summary des EGMR; Verurteilungen wegen Wahlwerbung in kurdischer Sprache; Verletzung des Art 10 EMRK (teilweise abweichende Meinung der Richterin Keller, nur zur Frage des Art 14 EMRK, zu Art 10 teilt auch sie die Meinung der Kammer: "making it a criminal offence to use a language other than Turkish in campaigning for election contravenes the very essence of Article 10.")
  • 29. Jänner 2013, Güdenoğlu ua gegen Türkei (Appl. nos. 42599/08, 30873/09, 38775/09, 38778/09, 40899/09, 40905/09, 43404/09, 44024/09, 44025/09, 47858/09, 53653/09, 5431/10, und 8571/10); Die Beschwerdeführer waren Eigentümer, Geschäftsführer, Chefredakteure und Redakteure von 6 Wochen- und 3 Tageszeitungen, deren Verbreitung in unterschiedlichen Zeiträumen zwischen März 2008 und Dezember 2009 wegen "Propagande zugunsten illegaler Organisationen" untersagt worden war; Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); im Wesentlichen unter Verweis auf Ürper ua gegen Türkei;
  • 5. Februar 2013, Jhangiryan gegen Armenien (Appl. no. 8696/09); Unzulässigkeitsentscheidung; der Beschwerdeführer war stellvertretender Generalstaatsanwalt im Rang eines "Staatsjustizrats erster Klasse" (und war zuvor ua auch stv. Justizminister gewesen); wenige Tage nach der Wahl eines neuen Staatspräsidenten hielt er eine Rede auf einer (nunmehr:) Oppositionsversammlung, in der er von nie dagewesener Wahlfälschung sprach und die Menge dazu aufrief, der Gewalt nicht zu weichen. Wegen dieser Rede wurde er von seiner Funktion enthoben und degradiert. Der EGMR sah dafür die rechtliche Grundlage und ein legitimes Ziel gegeben und bejahte auch die Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft: als einer der höchsten Vertreter des "law enforcement" war er verpflichtet, politische Zurückhaltung und Neutralität zu üben und durfte nicht in einer bereits eskalierenden politischen Konfrontation dazu aufrufen, der (Polizei)Gewalt nicht zu weichen; zudem hatte er auch arbeitsbezogene Aussagen über ein früheres Strafverfahren getroffen. Die Beschwerde wurde daher einstimmig als unzulässig beurteilt.
  • 12. Februar 2013, Bugan gegen Rumänien (Appl. no. 13824/06); Verurteilung eines Journalisten zu einer Entschädigung an einen Krankenhausdirektor, der Ziel einer kritischen Artikelserie war (Vorwürfe von Managementfehlern, von Verbalattacken auf den früheren Direktor, Einschüchterung der Ärzte usw; ua wurde ihm vorgeworfen, er "strebe den Titel des fürchterlichsten Parvenüs in Sinaia" an). Der EGMR hielt fest, dass es sich um Angelegenheiten von öffentlichem Interesse handelte und der Journalist die Wahrheit der faktischen Vorwürfe erwiesen habe; da das nationale Gericht keine ausreichende Begründung angab, weshalb es dennoch die zivilrechtliche Haftung bejahte, stellte der EGMR einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK fest.
  • 12. Februar 2013, Annen gegen Deutschland (Appl. no. 55558/10); Unzulässigkeitsentscheidung; wie im Fall Hoffer und Annen gegen Deutschland (Appl. no. 397/07, 2322/07) ging es um eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers (70 Tagessätze zu je 20 €), eines militanten Abtreibungsgegners, wegen einer Protestaktion vor einer gynäkologischen Praxis, bei der einem namentlich genannten Arzt (unzutreffenderweise) vorgeworfen wurde, rechtswidrige Abtreibungen vorzunehmen und die Vornahme von Abtreibungen mit dem Holocaust verglichen wurde ("Babycaust"); die Beschwerde wurde einstimmig als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig zurückgewiesen. Der EGMR hielt dabei auch fest, dass die Bestimmungen des deutschen Grundgesetzes (auf die sich der Beschwerdeführer berufen hat) nicht vollständig identisch mit den relevanten Artikeln der EMRK sind.
  • 19. Februar 2013, Neij und Sunde Kolmisoppi gegen Schweden (Appl. no. 40397/12); (Pressemitteilung des EGMR"legal summary" des EGMR); Unzulässigkeitsentscheidung; strafgerichtliche Verurteilung der beiden Co-Gründer der Website "The Pirate Bay" wegen Urheberrechtsverletzungen; Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung, der aber auf gesetzlicher Grundlage zum Schutz eines legitimen Ziels diente; Schweden hatte Abwägung zwischen verschiedenen Rechten (Copyright auf der einen Seite und Freiheit der Meinungsäußerung auf der anderen Seite) zu treffen, dabei besteht ein weiter Beurteilungsspielraum; EGMR kam einstimmig zum Ergebnis, dass der EIngriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und die Beschwerde daher offensichtlich unbegründet und damit unzulässig war; siehe im Blog hier.
  • 14. März 2013, Eon gegen Frankreich (Appl. no.26118/10); (Pressemitteilung des EGMR); Hervé Eon war wegen Beleidigung des damaligen Präsidenten Sarkozy verurteilt worden. Er hatte ein Schild mit der Aufschrift "Casse toi pov’con" (vom EGMR übersetzt mit "Get lost, you sad prick") entgegengehalten - etwas, das Sarkozy einige Zeit zuvor bei einem Messebesuch zu einem Besucher gesagt hatte, der ihm nicht die Hand geben wollte. Verletzung des Art 10 EMRK (6:1; der tschechische Richter Pejchal sah zwar eine Verletzung des Art 10 EMRK, sprach sich aber gegen die Zulässigkeit der Beschwerde aus, da dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil im Sinne des Art 35 Abs 3 lit b EMRK in der Fassung des 14. Zusatzprotokolls entstanden sei); siehe im Blog hier;
  • 14. März 2013, Kasymakhunov und Saybatalov gegen Russland (Appl. nos. 26261/05 und 26377/06); die Beschwerdeführer sind Mitglieder der Hizb ut-Tahrir al-Islami (Partei der islamischen Befreiung), die durch eine Entscheidung des russischen Obersten Gerichtshofes als terroristische Organisationen eingestuft wurde; Aktivitäten innerhalb Russlands wurden ihr verboten. In der Folge kam es zu Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer, die schließlich auch verurteilt wurden, unter anderem wegen Beihilfe zum Terrorismus und Gründung und Beteiligung an einer extremistischen Organisation. Die Beschwerdeführer meinten, sie seien wegen ihrer Mitgliedschaft in Hizb ut-Tahrir al-Islami bestraft worden und seien dadurch (ua) in ihren Rechten nach Art 9, 10 und 11 EMRK verletzt. Der EGMR kam zum Ergebnis, dass Art 17 EMRK (Verbot des Missbrauchs der Rechte) anwendbar sei, sodass die Beschwerdeführer nicht den Schutz der Art 9, 10 und 11 EMRK beanspruchen konnten. Hizb ut-Tahrir hatte nämlich den Jihad glorifiziert und zielte auf die Errichtung eines Regimes ab, in dem politische Freiheiten als "unislamisch" abgelehnt würden, nicht auf den Islam gestützte politische Partien untersagt wären und je nach Religionszugehörigkeit unterschiedliche Rechte eingeräumt würden; außerdem wären geschlechtsbezogene Ungleichbehandlungen und die Einführung der Scharia vorgesehen. All dies ist unvereinbar mit der mit der EMRK, sodass die Beschwerde insoweit ratione materiae als unzulässig zurückgewiesen wurde [Soweit sich die Beschwerde auf Art7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) stützte, war sie für den zweiten Beschwerdeführer erfolgreich]. 
  • 26. März 2013, Niculescu-Dellakeza gegen Rumänien (Appl. no. 5393/04); der Beschwerdeführer, Schauspieler am Nationaltheater Craiova, kritisierte in einem Fernsehinterview und in einem offenen Brief in einer Lokalzeitung den Direktor des Theaters, dem er vorwarf, mehrere Funktionen zugleich auszuüben und öffentliche Gelder missbräuchlich zu verwenden (der Rechnungshof beanstandete in der Folge die Mittelverwendung des Theaters und es wurde auch ein Verfahren gegen den Theaterdirektor ua wegen Amtsmissbrauchs eingeleitet). Der Schauspieler wurde strafrechtlich wegen Verleumdung zu einer Geldstrafe und zusätzlich zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt. Der EGMR stellte einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK fest (außerdem - mit 5:2 Stimmen - eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK); der offene Brief sei eine Mischung aus Tatsachen- und Werturteilen, und auch wenn manche darin verwendete Begriffe unangemessen waren, blieben sie doch noch im Rahmen der zulässigen Übertreibung und Provokation; der Beschwerdeführer habe Nachforschungen angestellt und in gutem Glauben gehandelt; der Umstand, dass straf- und steuerrechtliche Verfahren gegen den Theaterdirektor geführt wurden, zeige zudem, dass die Vorwürfe nicht völlig ohne Grundlage gewesen seien. Für die Verurteilung lägen daher keine relevanten und ausreichenden Gründe vor.
  • 28. März 2013, Novaya Gazeta und Borodyanskiy gegen Russland (Appl. no. 14087/08); Verurteilung der Medieninhaberin und eines Redakteurs wegen Verleumdung des Gouverneurs der Region Omsk (durch die - ohne Tatsachengrundlage vorgebrachte - Behauptung, dass der Erfolg eines Geschäftsmanns ohne das Wohlwollen des Gouverneurs nicht möglich gewesen wäre); keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig) Siehe dazu den Beitrag von Hugh Tomlinson auf Inforrm's Blog.
  • 2. April 2013, UEDH (Union Europeenne Des Droits de L’Homme) und Josephides gegen Türkei (Appl. no 7116/10); anlässlich des 20. Jahrestags des Falls der Berliner Mauer wollten Herr Josephides und ander Mitglieder der UEDH an der "Attila-Mauer" (UN-Bufferzone in Zypern) für den Fall dieser Grenze demonstrieren und näherten sich in der Bufferzone dem türkischen Checkpoint bis auf etwa 10-15 m an; sie wurden von den Wachposten angehalten, durchsucht, und nach 45 Minuten freigelassen; eine Europafahne, Transparente und Flugzettel wurden konfisziert. Die (ua) auf Art 10 und 11 EMRK gestützten Beschwerden wurden vom EGMR (mehrheitlich) als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen: die Beschwerdeführer hatten versucht, in einem besonders heiklen Gebiet zu demonstrieren, erlitten keine Verletzungen und wurden weniger als eine Stunde angehalten, was als zur Aufrechterhaltung der Ordnung iSd Art 10 abs 2 bzw Art 11 Abs 2 EMRK gerechtfertigt angesehen wurde;
  • 4. April 2013, Reznik gegen Russland (Appl. no 4977/05); Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig);
  • 18. April 2013, Saint-Paul Luxembourg S.A. gegen Luxemburg (Appl. no. 26419/10; Pressemitteilung des EGMR); Durchsuchung und Sicherstellung von Unterlagen in Zeitungsredaktion; Verletzung des Art 8 EMRK (6:1 Stimmen) und Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe dazu hier
  • 22. April 2013, Animal Defenders International gegen Vereinigtes Königreich (Appl. no 48876/08; Pressemitteilung des EGMR); Große Kammer; Verbot politischer Fernsehwerbung keine Verletzung des Art 10 EMRK (9:8 Stimmen); siehe dazu hier;