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Tuesday, March 22, 2016

EGMR: keine Verletzung des Art 8 EMRK durch Unterbleiben der Strafverfolgung nach Talkshow-"Witzen" auf Kosten eines TV-Moderators

Manuel Luís Sousa Goucha ist ein populärer portugiesischer Fernsehmoderator, seit fast 40 Jahren in den Medien aktiv. 2008 hat er öffentlich bekannt gegeben, homosexuell zu sein. Durch einen "Witz" in einer Comedy Talk Show, der als Anspielung auf seine Homosexualität verstanden werden konnte, sah er sich in seiner Ehre verletzt. Weil er die nationalen Gerichte nicht zur Strafverfolgung der Sendungsmacher bewegen konnte, wandte er sich mit einer auf Art 8 EMRK gestützten Beschwerde an den EGMR. Dieser hat mit seinem heute bekannt gegebenen Urteil Sousa Goucha gegen Portugal (Appl. no. 70434/12) aber gegen den Beschwerdeführer entschieden und festgestellt, dass keine Verletzung des Art 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - vorliegt.

Ausgangsfall
In einer nach-mitternächtlichen Comedy Talk-Show fragte der Moderator seine Gäste, wer die beste portugiesische TV-Moderatorin sei und gab dafür vier Namen zur Auswahl an, darunter drei Frauen und Herrn Sousa Goucha. Dieser erstattete Strafanzeige wegen Beleidigung, unter anderem gegen den Moderator und die Programmverantwortlichen. Sein Ruf und seine Würde seien dadurch geschädigt worden, dass sein Name in die Liste der möglichen Antworten aufgenommen worden war.

Das Strafverfahren wurde jedoch vom Staatsanwalt nicht fortgeführt, auch eine Art Subsidarantrag von Sousa Gouche blieb erfolglos und wurde vom Gericht verworfen. Dabei wurde festgestellt, dass die Sendungsmacher weder beabsichtigt hatten, die Ehre des Beschwerdeführers anzugreifen, noch es als möglich ansahen, dass seine Ehre dadurch beeinträchtigt würde; die subjektive Tatseite lasse sich damit nicht verifizieren. Weiters hielt das Gericht fest
It should be taken into account that we have before us a comedy show, and that the moment at which the defendant asked her guest a question, referring to Manuel Luís Goucha as ‘one of the best female Portuguese hosts’, was considered to be one of the many jokes said throughout the show, typical of such shows.
[Manuel Luís Goucha] is a public figure and so must be used to having his characteristics captured by comedians in order to promote humour; it being public knowledge that [the applicant’s characteristics] reflect behaviour that is attributed to the female gender, such as his way of expressing himself, his colourful [feminine] clothes, and the fact that he has always lived in a world of women (see, for example, the programmes he has always presented on television).
(Video mit Bildern von Sousa Goucha mit Co-Moderatorin)

Auch in der Instanz blieb der Beschwerdeführer erfolglos; das Berufungsgericht sah durch die Äußerungen in der Sendung noch nicht die Schwelle für den Schutz der Ehre erreicht:
...the expression used in a playful and irreverent context and in the normal style previously adopted by the television show under consideration, even though one may consider it as being in bad taste, does not reach the threshold required by law for the protection of honour and consideration.
Urteil des EGMR

- Hinweis auf EuGH-Rechtsprechung
Zunächst ist bemerkenswert, dass der EGMR das EuGH-Urteil in der Rechtssache C‑201/13, Deckmyn und Vrijheidsfonds zitiert (im Blog dazu hier); dabei ging es um die Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit einer Parodie. Der EGMR nimmt auf dieses Urteil dann auch ausdrücklich Bezug (in Abs 50), um zu begründen, dass für Parodie ein besonders weiter Beurteilungsspielraum im Kontext der Freiheit der Meinungsäußerung eingeräumt werden müsse.

- Zur Zulässigkeit/Anwendbarkeit des Art 8 EMRK
Der Beschwerdeführer wurde in der Talk Show in einer Reihe weiblicher Moderatorinnen genannt; nach seiner Ansicht wurde damit Geschlecht und sexuelle Orientierung vermischt. Der EGMR hält dazu fest, dass Geschlecht und sexuelle Identität "two distinctive and intimate characteristics" sind. Jede Vermengung dieser Charakteristika stellt einen Angriff auf den Ruf der Person dar; Art 8 EMRK kommt daher zur Anwendung.

- In der Sache
Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Art 8 EMRK resultiert nicht aus einem Urteil, sondern aus der Verweigerung der Strafverfolgung gegenüber den Sendungsmachern. Für den EGMR stellt sich daher die Frage, ob der Staat im Rahmen seiner positiven Verpflichtungen nach Art 8 EMRK einen angemessen Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens und dem Recht der anderen Parteien auf freie Meinungsäußerung erreicht hat.

Der EGMR berücksichtigt dabei, dass der Beschwerdeführer ein prominenter TV-Moderator und damit eine "public figure" im Sinne der Rechtsprechung war. Außerdem spielt Umfeld und Art der als ehrverletzend angesehenen Äußerung - der "Witz" wurde in einer Late-Night Comedy Show gemacht - eine wesentliche Rolle. Satire ist eine Form des künstlerischen Ausdrucks und zielt - mit ihren Eigenschaften der Übertreibung und Realitätsverzerrung - auch auf Provokation. Jeder Eingriff in das Recht von Künstlern, sich in satirischer Form auszudrücken, muss daher besonders sorgfältig geprüft werden (Hinweis ua auf das Urteil Vereinigung bildender Künstler [im Blog dazu hier]). Der EGMR habe, so heißt es in Abs 50 weiter, im Fall Nikowitz (im Blog dazu hier) das Kriterium des "verständigen Lesers ("reasonable reader") eingeführt, der bei satirischem Material zu berücksichtigen sei (tatsächlich kommt im Urteil Nikowitz das Kriterium des verständigen Lesers nicht vor, nur das Kriterium des durchschnittlichen Lesers ["average reader"] - eine doch überraschende Unschärfe in diesem Urteil).

Unter diesen Umständen könne eine Verpflichtung des Staates nach Art 8 EMRK zum Schutz des guten Rufs des Beschwerdeführers dann entstehen, wenn die Aussagen über das nach Art 10 EMRK akzeptable Maß hinausgingen. Das kann der EGMR hier aber nicht feststellen. Die nationalen Gerichte hatten den spielerischen und respektlosen Stil der Sendung und den dort üblichen Humor berücksichtigt und waren zum Ergebnis gekommen, dass eine verständige Person den "Witz" nicht als Beleidigung/üble Nachrede ansehen würden, weil er auf das Verhalten des Beschwerdeführers und seine Ausdrucksweise abgezielt habe. Eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit zum Schutz des Rufs des Beschwerdeführers wäre in diesem Fall unverhältnismäßig gewesen.

- Zu Artikel 14 EMRK
Auch das Verbot der Diskriminierung nach Art 14 EMRK wurde nicht verletzt: Der EGMR hielt dazu fest, dass sich die nationalen Gerichte mit der farbenfrohen Kleidung des Beschwerdeführers befasst hatten und mit den TV-Shows, die er moderierte und die vorwiegend von Frauen gesehen wurden. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gerichte zu einem anderen Ergebnis gekommen wären, wenn der Beschwerdeführer nicht homosexuell wäre (was an sich ein schwaches Argument ist, weil der Beschwerdeführer ja gerade der Auffassung war, dass ein derartiger "Witz" bei nicht homosexuellen Moderatoren nicht gemacht worden wäre). Der EGMR kommt jedenfalls zum Ergebnis, dass die Entscheidung, keine Strafverfolgung einzuleiten, durch das Ergebnis einer Abwägung zwischen den nach Art 8 und Art 10 EMRK geschützten Interessen bestimmt war und die Homosexualität des Beschwerdeführers dabei keine Rolle spielte.

Zusammengefasst:
Dass in Late-Night Shows respektlose Witzchen gemacht werden, muss man als Betroffener, wenn man eine "public figure" ist, schon aushalten - jedenfalls wenn es einen entsprechenden Anknüpfungspunkt gibt (wie hier den "femininen" Kleidungsstil des Betroffenen).

Update 03.04.2016: siehe nun auch den Beitrag von Hugh Tomlinson auf Inforrm's Blog.

Thursday, April 14, 2011

EGMR: Politiker, der sich in Widersprüche verstrickt, kann als Marktschreier bezeichnet werden

Der vom EGMR mit Urteil vom 12. April 2011 entschiedene Fall Conceição Letria gegen Portugal (Appl. no. 4049/08) nimmt seinen Ausgang bei einem tragischen Ereignis: Beim Einsturz einer Brücke bei Castelo de Paiva in Portugal kommen am 6. März 2001 59 Menschen ums Leben. Bei der Erforschung der Ursachen für den Einsturz prüft eine parlamentarische Kommission auch die - möglicherweise illegale - Sandgewinnung durch mehrere Gesellschaften in der Nähe der Brücke. Befragt zu Genehmigungen für diese Sandgewinnung gibt der Präfekt der Region und frühere Bürgermeister von Castelo de Paiva an, sich nicht an solche erinnern zu können. In der Folge werden ihm von einigen Abgeordneten jedoch von ihm unterschriebene Dokumente vorgehalten, die - wie es der EGMR vorsichtig ausdrückt - widerprüchlich zu den Aussagen vor der Untersuchungskommission erscheinen könnten.

Der bekannte Journalist Joaquim Letria veröffentlicht daraufhin in der Tageszeitung 24 Horas einen Artikel mit der Überschrift "Risiko und aldrabão"; das Wort aldrabão hat laut EGMR keine Entsprechung im Französischen (der Urteilssprache), es bezeichnet aber jemanden, der lügt oder Dinge erfindet, um seinen Gesprächspartner zu täuschen, und kann am ehesten als "bonimenteur" (Marktschreier) übersetzt werden. Im Artikel wird der Präfekt ausdrücklich als aldrabão bezeichnet; am Ende des Artikels heißt es (grob übersetezt): "Wie leicht ist es in diesem Land, das Parlament anzulügen, mit welcher Dreistigkeit kann man das Land täuschen."

Der so angegriffene Präfekt stellte Strafantrag und der Journalist wurde wegen schwerer Verleumdung zu einer Geldstrafe von 310 Tagessätzen (4.650 €) sowie zum Schadenersatz (6.500 €) verurteilt.

Vor dem - vom verurteilten Journalisten angerufenen - EGMR war nicht strittig, dass ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung vorlag, dass dieser Eingriff eine gesetzliche Grundlage hatte und ein legitimes Ziel - den Schutz des guten Rufs anderer - verfolgte. Unter Hinweis insbesondere auf das Grundsatzurteil Oberschlick gegen Österreich (Nr. 2), dem der vorliegende Fall ähnlich sei, hält der EGMR wiederum fest, dass die Grenzen zulässiger Kritik an einem Politiker in dessen öffentlicher Funktion weiter sind als bei einer Privatperson. Der Begriff aldrabão ist, so der EGMR, als Werturteil zu beurteilen, das auf Zeitungsberichten beruhte, in denen Widersprüche in den Aussagen des Präfekten aufgezeigt worden waren. Auch wenn die Kritik schwerwiegend war, musste sie der Präfekt im Interesse einer Debatte von Fragen des öffentlichen Interesses hinnehmen. Schließlich sei auch die verhängte Strafe unangemessen. Der EGMR stellte daher einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK durch Portugal fest.

Und so lernt man bei der Lektüre von EGMR-Urteilen immer wieder neue Wörter kennen, durch die sich irgendwo in Europa jemand beleidigt fühlt: Nicht-Deutschsprachige erfuhren im zitierten Fall Oberschlick Nr. 2 ("Ich werde Jörg Haider erstens keinen Nazi nennen, sondern zweitens einen Trottel"), dass das österreichische "Trottel" als (englisch) "idiot" oder (französisch) "imbecile" zu übersetzen und manchmal von Politikern hinzunehmen ist, im Fall Katrami habe ich das schöne griechische Wort "karagiozis" kennen gelernt, und nun weiß ich auch, was man zu portugiesischen Politikern jedenfalls nur dann sagen sollte, wenn man ihnen gewisse Widersprüche vorhalten kann: aldrabão.

Friday, October 08, 2010

EuGH: Portugals "Universaldienstkonzession" bis 2025 ist Verstoß gegen UD-RL

1995 wurde in Portugal der Portugal Telecom SA (später PT Comunicações SA) eine Konzession auf 30 Jahre erteilt, die diesem Unternehmen auch für den Zeitraum nach der vollständigen Liberalisierungzur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet. 1999 wurde PT für die Laufzeit der Konzession gesetzlich als Erbringer des Universaldienstes bestimmt; nach Ablauf der Konzession sollte der Universaldienst ausgeschrieben werden. Bei Umsetzung des neuen Rechtsrahmens wurde in Artikel 99 des Gesetzes über elektronische Kommunikation aus dem Jahr 2004 festgelegt, dass der Universaldienst von mehr als einem Unternehmen erbracht werden kann und dass das Verfahren zur Auswahl des Universaldienstbetreibers effizient, objektiv und nichtdiskriminierend sein muss. Wie das nun genau mit der "Universaldienstkonzession" zusammenpassen sollte, wurde auch aus den Übergangsbestimmungen nicht klar - faktisch jedenfalls änderte sich an der Situation nichts.

Im von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hat Portugal zunächst einmal auf Zeit gespielt: 2005 behauptete Portugal, dass das neue Gesetz dem alten derogiert habe, nach einer Urgenz 2007 teilte Portugal der Kommission mit, dass man nun einen Zeitplan festgelegt habe, 2008 hieß es, man habe eine öffentliche Konsultation eingeleitet, und 2009 behauptete Portugal, die Neuverhandlung der Konzession begonnen zu haben. Über die daraufhin von der Kommission eingebrachte Vertragsverletzungsklage hat der EuGH nun entschieden: im Urteil vom 7.10.2010 C-154/09 Kommission / Portugal (Urteil derzeit nur in französischer und portugiesischer Sprache verfügbar) stellte der Gerichtshof fest, dass Portugal die Verpflichtungen aus Art 3 Abs 2 und Art 8 Abs 2 der UniversaldienstRL verletzt hat. Zwar könnte, so der EuGH, Artikel 99 des Gesetzes über elektronische Kommunikation, isoliert betrachtet, so gelesen werden, als würde damit Art 8 Abs 2 der UniversaldienstRL umgesetzt, aber nach ständiger Rechtsprechung des EuGH muss das nationale Recht die volle Anwendung der Richtlinie effektiv garantieren und die Rechtslage muss ausreichend präzise und klar sein um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Auch zeige die Aufrechterhaltung der Konzession für die PT, dass das neue Gesetz jedenfalls in der Praxis nicht angewendet werde.

Thursday, July 08, 2010

EuGH: "Golden Shares" an der Portugal Telecom verstoßen gegen Kapitalverkehrsfreiheit

Das heutige Urteil des EuGH in der Rechtssache C-171/08 Kommission/Portugal dürfte sich recht unmittelbar auswirken, und zwar nicht zuletzt in Brasilien. Denn der EuGH hat erwartungsgemäß die der Portugiesischen Republik nach der Satzung von Portugal Telcom (PT) eingeräumten Sonderrechte ("golden shares") als mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 56 EG (nunmehr Art 63 AEUV) unvereinbar beurteilt. Diese Sonderrechte ermöglichten es der Portugiesischen Republik, trotz geringer Kapitalbeteiligung bestimmenden Einfluss an der PT beizubehalten.

Jüngstes Beispiel für die Geltendmachung dieses Einflusses war die Ablehnung eines von Telefonica gelegten Übernahmeangebots für den PT-Anteil am größten brasilianischen Mobilfunkbetreiber Vivo - diese Entscheidung dürfte nun wohl revidiert werden (siehe dazu zB hier und hier).
Update 18.07.2010: offenbar hat es sich Telefonica nun doch wieder anders überlegt: BBC: Telefonica pulls out of Vivo bid (18 July 2010)

Thursday, March 12, 2009

EuGH: mangelhafte Umsetzung der UD-RL in Portugal - wegen Gerichtsentscheidungen

Der Europäische Gerichtshof hat heute in der Rechtssache C-458/07, Kommission/Portugal (Urteil derzeit nur in französicher und portugiesischer Sprache verfügbar), ausgesprochen, dass die Republik Portugal ihren Pflichten aus der Universaldienst-RL nicht nachgekommen ist, da sie in der Praxis nicht garantiert hat, dass allen Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und ein umfassender Telefonauskunftsdienst in Übereinstimmung mit Art 5, Abs 1 und 2 und Art 25 Abs 1 und 3 der Universaldienst-RL bereitgestellt wird.

Interessant an diesem Fall ist, dass Portugal die notwendigen gesetzlichen Regelungen geschaffen hatte; auch die Regulierungsbehörde hatte eine Anordnung getroffen, um eine Herausgabe des Teilnehmerverzeichnisses zu ermöglichen. Vodafone ging dagegen zu Gericht und erhielt vom Tribunal Administrativo e Fiscal de Lisboa zunächst aufschiebende Wirkung (suspensão da eficácia) und schließlich auch in der Hauptsache Recht.

Ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis kam daher im Ergebnis (auch) auf Grund dieser gerichtlichen Entscheidungen nicht rechtzeitig zustande. Das half Portugal im Vertragsverletzungsverfahren allerdings nicht: nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH obliegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, das in einer Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie gemäß Art. 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (zuletzt Urteil vom 27.11.2008, C - 396/07, juuri). Ein Mitgliedstaat verstößt auch dann gegen die Verpflichtung zur Umsetzung von Richtlinien, wenn die Handlung oder Untätigkeit, die Ursache des Verstoßes ist, von einem verfassungsrechtlich unabhängigen Organ gesetzt wird.

Tuesday, January 13, 2009

Regionale Märkte für Breitbandzugang auf Vorleistungsebene

Die Frage der räumlichen Marktabgrenzung (subnationale oder regionale Märkte) oder geographisch differenzierter Regulierungsinstrumente ist in der Telekomregulierung insbesondere auf dem Markt für den Breitbandzugang für Großkunden (Markt 5 der neuen Märkteempfehlung) in Europa weiterhin aktuell.

Im Vereinigten Königreich wurde - mit Zustimmung der Kommission (siehe Presseaussendung) - schon vor fast einem Jahr eine regionale Marktdefinition vorgenommen. Finnland wollte dies nun nachmachen, wurde aber von der Kommission zumindest vorerst zurückgehalten: mit einem "serious doubts"-Schreiben hat die Kommission die Phase II des Artikel-7-Verfahrens nach der Rahmenrichtlinie eingeleitet (siehe dazu auch die Pressemitteilung der Kommission und die Zusammenfassung des Maßnahmenentwurfs). Ein Maßnahmenentwurf der Regulierungsbehörde aus Portugal wiederum, in dem auch eine regionale Marktabgrenzung vorgenommen wird, hat allerdings die Zustimmung der Kommission gefunden (Zusammenfassung des Entwurfs, Comments-Letter, Presseaussendung).

In Österreich hat die für die Marktdefinition im Telekombereich zuständige Regulierungsbehörde (RTR, Fachbereich Telekom) bislang keine regionale Marktabgrenzung im Breitbandbereich getroffen (die erste Definition des Breitbandmarkts erfolgte mit einer Novelle zur TKMVO 2003 im Jahr 2005 [Markt 17]; die neue Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 hat den Markt des Breitbandzugangs für Großkunden noch nicht neu geregelt). Allerdings hat die Telekom-Control-Kommission in ihrem Marktanalysebescheid für den Breitbandmarkt vom 4. Juli 2008 regional differenzierte Regulierungsmaßnahmen vorgesehen; dieser Bescheid wurde jedoch vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, 2008/03/0116 ua, aufgehoben.

Thursday, June 26, 2008

EuG: erstes Urteil zu Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Mit dem heutigen Urteil des Gerichts erster Instanz der europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-442/03, SIC/Kommission, gibt es erstmals Rechtsprechung zu zentralen Fragen des gemeinschaftlichen Beihilfenrechts im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Wesentlich ist:
  • der öffentlich-rechtliche Auftrag muss nicht ausgeschrieben werden
  • eine weite Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags ist zulässig
  • kommerzielle Tätigkeiten, insbesondere der "Verkauf von Werbeblöcken", sind ebenfalls zulässig
  • die Beurteilung, ob der öffentlich-rechtliche Auftrag in qualitativer Hinsicht erfüllt wird, ist Sache des Mitgliedstaates, nicht der Kommission
  • die dafür aufgewendeten Kosten sind aber von der Kommission zu prüfen, die sich dabei nicht auf ein unzureichendes nationales Kontrollsystem verlassen darf
Es ist eine lange Geschichte, und sie ist auch mit dem heutigen Urteil wohl noch lange nicht zu Ende: vor 15 Jahren reichte eine private portugiesische Fernsehgesellschaft (SIC) bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde über staatliche Maßnahmen und Ausgleichszahlungen an die öffentlich-rechtliche portugiesische Rundfunkanstalt (RTP) ein. Die Kommission untersuchte die Angelegenheit, erhielt weitere zwei Beschwerden der SIC, und erließ dann ohne Einleitung der Vorprüfungsphase eine Entscheidung, die im Wesentlichen zum Ergebnis kam, dass die staatlichen Maßnahmen keine unzulässige Beihilfe darstellen würden. Die SIC erhob Klage vor dem EuG, und mit dem ersten Urteil des EuG in dieser Sache (10.5.2000, T-46/97) wurde die Kommissionsentscheidung für nichtig erklärt.

In der folgenden Entscheidung der Kommission vom 15.10.2003 (pdf), die schon wegen der Ausführungen zu Fragen der Kostenrechnung bei der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch öffentlich-rechtliche Rundfunkunternehmen lesenswert ist, kam die Kommission zum Ergebnis, dass

1. eine staatliche Beihilfe in Höhe von insgesamt 68006 Mio. PTE, die Portugal RTP gewährt hat (das betraf Kapitalzufuhren in den Jahren von 1994 bis 1997, ein im Jahr 1998 vergebenes Darlehen und eine Vereinbarung mit der Sozialversicherung), gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, da sie zu keiner Überkompensierung der Nettokosten für die RTP übertragenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben geführt habe (Art 1).

2., die Befreiung von Notar- und Eintragungsgebühren und -abgaben, die Zahlung der Übernahme des Netzes für die Ausstrahlung von Fernsehsignalen, die Erleichterungen bei der Zahlung der Netzgebühren, das Protokoll über die Filmförderung, die Begebung von Obligationenanleihen und der Umstrukturierungsplan 1996-2000 keine staatlichen Beihilfen darstellten (Art 2).

Die SIC erhob dagegen Klage vor dem EuG, das mit dem heutigem Urteil in der Rechtssache T-442/03, SIC/Kommission, Artikel 1 der Entscheidung zur Gänze, und Artikel 2, soweit er sich auf die Befreiung von Notar- und Eintragungsgebühren bezog, für nichtig erklärte.

Die Befreiung von Notar- und Eintragungsgebühren (für die Umwandlung der Rechtsform in eine Aktiengesellschaft) stellt nach Ansicht des Gerichts eine staatliche Beihilfe dar, jedenfalls aber war die Behauptung der Kommission, dass die Umwandlung für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich gewesen wäre, auf keinerlei Beweis gestützt. "Es ist daher nicht auszuschließen, dass die portugiesische Regierung die RTP aus anderen Gründen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt hat als aus Gründen der ordnungsgemäßen Durchführung des öffentlich-rechtlichen Auftrags." (Wie war das eigentlich mit der Umwandlung des ORF in eine Stiftung? Die Gebührenbefreiung dazu steht in § 44 Abs 4 ORF-G).

Zu den von der Portugal Telecom der RTP gewährten Zahlungserleichterungen schloss sich das EuG der Kommission an: dass die Portugal Telecom staatlich kontrolliert war, reicht - ohne Feststellung, dass der Staat auch tatsächlich Einfluss auf die Entscheidung genommen hat - nicht aus, die gewährten Zahlungserleichterungen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren.

SIC hatte auch geltend gemacht, dass Portugal verpflichtet gewesen wäre, die Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags auszuschreiben und nicht einfach die RTP damit hätte beauftragen dürfen. Diesem Argument schließt sich das EuG ausdrücklich nicht an: "weder aus dem Wortlaut von Art. 86 Abs. 2 EG noch aus der Rechtsprechung hierzu ergibt [sich], dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einem Wirtschaftsteilnehmer nur nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens übertragen werden kann." (Rz 145)
Wieweit die bei Fehlen einer Ausschreibung nach der Altmark-Rechtsprechung notwendige Überprüfung der Höhe der Ausgleichszahlung "nach dem Kriterium eines durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmens" gehen würde, konnte das Gericht unbeantwortet lassen, da die disbezügliche Rechtsrüge zu spät erhoben wurde und daher unzulässig war.

Das EuG konzediert den Mitgliedstaaten, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Amsterdamer Protokoll und die Entschließung des Rates und der Mitgliedstaaten vom 15.1.1999, ein weites Ermessen bei der Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der auch durch Werbung finanziert werden kann (vgl insb Rz 195-204):
"Nach alledem ist unbestreitbar, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks so zu definieren, dass diese ein breit gefächertes Programmangebot umfassen, wobei dem Erbringer der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse die Ausübung kommerzieller Tätigkeiten wie der Verkauf von Werbeblöcken gestattet ist."
Die "mit subjektiven Elementen behaftete Beurteilung des qualitativen Niveaus des öffentlich-rechtlichen Fernsehens" (!) ist eine nationale Angelegenheit; aber:
"...es gibt daher keinen Grund dafür, dass eine weit definierte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks, für die von der Einhaltung dieser qualitativen Anforderungen abgesehen wird zugunsten eines Verhaltens eines kommerziellen Betreibers, das in einer speziell darauf ausgerichteten Programmgestaltung besteht, ein aus der Sicht der Werbeträger optimales Publikum zu gewinnen, vom Staat weiterhin zu denselben Bedingungen finanziert wird, wie wenn die qualitativen Voraussetzungen eingehalten würden."
Eine andere Frage ist allerdings die "administrative und buchhalterische Ehrlichkeit" bei den Kosten, die für die gemeinwirtschaftliche Leistung aufgewendet werden. Hier hätte die Kommisison genauer nachprüfen müssen und sich nicht auf einen nicht extern geprüften Bericht über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen verlassen dürfen - dies führte zur Aufhebung des Art 1 der Kommissionsentscheidung.

PS: Aus aktuellem Anlass für Österreich vielleicht interessant: ein Rechnungshofbericht über den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter ist für die Beihilfenprüfung der Kommission (nur dann) relevant, wenn die Kommission davon Kenntnis hat (vgl die Rz 170-172 und 185-193).

PPS: Der Vollständigkeit halber: es gab in der Sache SIC/Kommission noch drei weitere Klagen wegen Untätigkeit der Kommission; eine wurde nach Erlassung der ersten Kommissionsentscheidung zurückgezogen, zwei wurden durch Urteil vom 19.2.2004, T-297/01 und T-298/01, für in der Hauptsache erledigt erklärt]

Update 16.07.2012: als Folge dieses Urteils hat die Kommission am 20.12.2011 eine neue Entscheidung erlassen, die am 13.07.2012 im Amtsblatt veröffentlicht wurde (case details).