Sunday, May 15, 2011

EuGH: Marktanalyse-Leitlinien enthalten keine Verpflichtungen für den Einzelnen

Der EuGH hat heute in der Rechtssache C-410/09 Polska Telefonia Cyfrowa Spółka z o.o./ UKE entschieden, dass es der polnischen Regulierungsbehörde erlaubt ist, sich in einer Entscheidung, mit der sie einem Telekom-Betreiber bestimmte Verpflichtungen auferlegt, auf die Marktanalyse-Leitlinien von 2002 zu beziehen, ungeachtet dessen, dass diese Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union nicht in polnischer Sprache veröffentlicht worden sind.

Das Urteil ist von geringer praktischer Bedeutung, interessant ist allenfalls die Beurteilung der Rechtsqualität der Marktanalyse-Leitlinien, zu deren "weitestgehender Berücksichtigung" die nationalen Regulierungsbehörden ja nach Art 15 Abs 3 und 16 Abs 1 der RahmenRL verpflichtet sind. Der EuGH hält sich hier zurück und prüft ausschließlich, ob die Leitlinien "ihrem Inhalt nach den Einzelnen Verpflichtungen auferlegen." Da dies nicht der Fall ist, schließt es die fehlende Veröffentlichung in polnischer Sprache nicht aus, dass die polnische Regulierungsbehörde in einer an einen Einzelnen gerichteten Entscheidung darauf Bezug nimmt.

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