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Friday, February 26, 2016

Off Topic: Scalia, der Hubertus-Orden und richterliche Berufsethik

Antonin Scalia, einer der "Celebrity Justices" des US Supreme Court, ist am 13. 2. 2016 während eines Jagdaufenthalts in Texas verstorben. Mit den Themen dieses Blogs hat das nicht viel zu tun - außer vielleicht, dass Scalia 1971/72 in der US-Regierung im Office of Telecommunications Policy gearbeitet hat ("I used to work in the field of telecommunications", hielt er einem Anwalt schon einmal in einer Verhandlung entgegen). Außerdem hat Scalia einige Entscheidungen im Telekom-Bereich verfasst (zB Verizon v. Trinko oder MCI v. AT&T), und er hat in einem Dissent immerhin das Internet mit einer Pizzeria verglichen (NCTA v. Brand X; lesenswert im Zusammenhang mit Netzneutralität, wie ein Bericht im Atlantic aufzeigt).

Aber darum geht es in diesem Beitrag gar nicht - sondern ganz off topic um eine Frage richterlicher Berufsethik, die mit einem überraschend zu Tage getretenen (entfernten) Österreich-Bezug von Scalia zusammenhängt: der Mitgliedschaft in diskriminierenden Organisationen.

Wie die Washington Post nämlich vor wenigen Tagen berichtete, war Scalia bei seinem Jagdausflug unter hochrangigen Mitgliedern des Internationalen St. Hubertus-Ordens, ein - nach Angaben der Washington Post - 1695 von Graf Franz Anton von Sporck in Böhmen gegründeter, österreichischer - und: ausschließlich männlicher - Orden. Die Washington Post ließ offen, ob Scalia Mitglied des Ordens war. Die Antwort darauf lieferte heute die österreichische Tageszeitung Kurier, wo es heißt:
Der verstorbene Richter Scalia war Mitglied. Der Großprior des internationalen St. Hubertus Ordens, Maternus Lackner, Forstdirektor der Flick’schen Gutsverwaltung in Rottenmann, wundert sich über die Aufmerksamkeit, die sein christlicher Jägerkonvent plötzlich hat. Der bekannteste Verfassungsrichter der USA, Antonin Scalia, war ein Ordensmitglied, sagt der Großprior und beendet damit Spekulationen der Washington Post.
Ich bin zwar nicht ganz sicher, wie weit dem zu trauen ist, denn nach der Website des Ordens ist Herr Lackner nur Großprior der "Ballei" (Ordensprovinz) Österreich, aber ich unterstelle einmal, dass er eine solche Aussage nicht leichtfertig trifft und der Kurier auch richtig berichtet.

Damit aber wäre Scalia Mitglied einer Vereinigung gewesen, die offen Geschlechterdiskriminierung praktiziert. Nach den Regularen des Ordens können nämlich nur Männer Mitglied werden (dass den Männern auch Frauen "gleichzusetzen" sind, die "als Souverän ein Land regieren", ändert nichts an der geschlechtsspezifischen Diskriminierung bei der Aufnahme):
Nun ist aber die Mitgliedschaft in "all boys clubs" mit der richterlichen Berufsethik, wie sie in den USA vor allem im "Code of Conduct for United States Judges" festgelegt ist, schwer vereinbar. Canon 2C des Code of Conduct lautet:
Nondiscriminatory Membership. A judge should not hold membership in any organization that practices invidious discrimination on the basis of race, sex, religion, or national origin.
Eine statutarisch festgelegte Beschränkung der Aufnahme auf ein bestimmtes Geschlecht ist wohl eine offene unfaire ("invidious") Diskriminierung ("An organization with a by-law explicitly denying membership to persons on the basis of race, sex, religion, or national origin obviously practices discrimination within the meaning of Canon 2C", heißt es schon in diesem Leitfaden aus 1996).

Hintergrund dieser Bestimmung ist natürlich, dass die Mitgliedschaft in einer Organisation, die (zB) bei der Aufnahme nach Geschlechtern diskriminiert, Anlass für Zweifel an der Unabhängigkeit geben kann: wenn ein Richter etwa Mitglied in einem "all boys"-Club ist, kann der Eindruck entstehen, dass er Frauen und Männer vielleicht nicht gleich behandeln würde. Dass das auch bei Supreme Court Justices so gesehen wird, zeigte sich zuletzt bei der Bestellung Sonia Sotomayors, die vor ihrer Ernennung Mitglied in einem elitären "women only"-Club war: Nach Kritik von Republikanern beendete sie noch vor den Confirmation Hearings im Senat diese Mitgliedschaft (Kritik kam damals unter anderem auch von Ed Whelan in der rechtskonservativen National Review, der freilich ein großer Scalia-Verehrer ist).

Scalia berührt das natürlich nicht mehr - und es hätte ihn, der auch sonst in Fragen der richterlichen Berufsethik nicht immer kleinlich war (und sich zB gern auf Reisen einladen ließ oder Befangenheitsfragen "großzügig" handhabte), wahrscheinlich schon zu Lebzeiten nicht besonders beeindruckt. In der Praxis legen die mit Fragen der richterlichen Berufsethik befassten Ausschüsse Canon 2C auch so aus, dass - wegen eines sonstigen Konflikts mit der Freiheit der Religionsausübung - religiöse Vereinigungen davon nicht betroffen sind; vielleicht könnte man den Hubertus-Orden in diesem Sinne auch als religiöse Vereinigung sehen.

Und bei uns?
In Österreich - und soweit ich das beurteilen kann auch in Deutschland - gibt es keine ausdrückliche Bestimmung, wonach die Mitgliedschaft in diskriminierenden Organisationen als Verstoß gegen die richterliche Berufsethik zu werten wäre. Die Ethikerklärung der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter ("Welser Erklärung") spricht in ihrem Art IX (Außerdienstliches Verhalten) zwar den Beitritt zu politischen Parteien an, nicht aber den Beitritt zB zu geschlechterdiskriminierenden Organisationen. 

Sunday, September 15, 2013

Völlig off topic: Streuselkuchen und Grundrechte - oder: wenn deutsche Bäcker vor dem EuG über die Grenzen Schlesiens streiten

Schlesischer Kuchen ....
Die Grundrechte deutscher Bäcker sind in Gefahr, meint der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks. Die Bedrohung geht immerhin von der Europäischen Kommission aus, und sie ist so ernst, dass der Verband beim EuG Klage erhoben hat (T-354/13). Die Kommission habe nämlich eine fehlerhafte geografische Abgrenzung Schlesiens nicht erkannt und zudem "Kołocz śląski" bzw "Kołacz śląski" (schlesischer Streuselkuchen) als Ursprungs- statt als Gattungsbezeichnung* beurteilt**.

Wird nun also vor dem Gericht der Europäischen Union - und danach vielleicht vor dem EuGH - wegen eines Streuselkuchens ein Streit über die wahren Grenzen Schlesiens ausgefochten werden?

Wohl nicht. Denn auch wenn ich die näheren Umstände des Verfahrens nicht kenne, so scheint der Aufstand der schlesischen Weber deutschen Bäcker doch reichlich spät zu kommen. Der Zentralverband hatte gegen den Eintragungsantrag nämlich keinen Einspruch erhoben (sodass der Durchführungsverordnung nichts entgegen stand), will aber nun, schon kurz nach der Eintragung, die Löschung. Dieses Begehren könnte meines Erachtens nur dann aussichtsreich sein, wenn sich zwischen Eintragung und Löschungsantrag Substanzielles geändert hätte - was ich beim Streuselkuchen nicht wirklich annehmen würde. Und welche konkreten Bäcker-Grundrechte durch die Eintragung der geschützten geografischen Angabe verletzt sein sollen, geht zumindest aus der Zusammenfassung der Klage im Amtsblatt auch nicht hervor.

... Krainer Wurst, Steirisches Öl ...  
Aber das Verfahren zeigt wieder einmal, wie leicht die Eintragung einer geschützten geografischen Angabe für "juristische Grenzkonflikte" sorgen kann, die dann in manchen Medien gleich als Kriege vermarktet werden. Österreich hat damit eine gewisse Erfahrung, wie der - formal noch offene, inhaltlich aber offenbar bereits bereinigte - Streit um die Eintragung der "Kranjska klobasa" zeigt (dazu habe ich ja - genauso off topic - auch schon mal gebloggt). Zuvor schon gab es die Auseinandersetzung um das Štajersko prekmursko bučno olje, das ich jetzt - nach der Durchführungsverordnung der Kommission - nur mehr teilweise übersetzen darf: Kürbiskernöl aus der Štajerska oder aus Prekmurje ist das, aber eben keinesfalls steirisches Kürbiskernöl.

Beim schlesischen Kuchen hätte vielleicht so ein Übersetzungsverbot wie beim Kürbiskernöl aus der (Unter-)SteiermarkŠtajerska auch geholfen, aber das haben die Bäcker wohl - wie man in der Branche so sagt - versemmelt.

... Bayerische Brezen
Doch wird es demnächst die österreichischen Bäcker zerbrezeln? Letzten Mittwoch wurde nämlich ein Antrag im Amtsblatt veröffentlicht, mit dem der Name "Bayerische Breze"/"Bayerische Brezn"/"Bayerische Brez’n"/"Bayerische Brezel" als geografische Angabe geschützt werden soll; ein österreichischer Bäcker könnte also keine "bayerischen Brezen" mehr anbieten. Perfekt wie fast immer*** bei solchen Anträgen ist übrigens die Beschreibung der Besonderheiten des Produkts; da liest man zB:
Wertbestimmend für den Genusswert ist der laugige Geschmack in Verbindung mit dem röschen, kurzen Bruch der Breze sowie die wattige, noch weiche Beschaffenheit der Krume beim Verzehr.
Falls die österreichischen Bäcker vielleicht der Meinung sein sollten, dass die Bayerische Breze/Brezn/Brez'n/Brezel eine Gattungsbezeichnung sei, oder Bayern mit der Angabe "Freistaat Bayern" fehlerhaft geografisch abgegrenzt würde, so hätten sie jetzt drei Monate ab Veröffentlichung Zeit für einen Einspruch!

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*) Unter Gattungsbezeichnung versteht man nach Art 3 Z 6 der VO (EU) 1151/2012 einen Produktnamen, der, ob­wohl er auf den Ort, die Region oder das Land verweist, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermark­tet wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Erzeug­nis in der Union geworden ist. Ähnlich war die Defintion bereits in der Vorgänger-Verordnung VO (EG) 510/2006.
**) Die vom Zentralverband angeführten Löschungsgründe betreffend die Eintragung "Kołocz śląski/Kołacz śląski" als geschützte geographische Angabe sind laut der Veröffentlichung im Amtsblatt: "bei der streitgegenständlichen Bezeichnung handele es sich um eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006; das geografische Gebiet Schlesiens sei in der Spezifikation der Eintragung fehlerhaft abgegrenzt worden".
***) Manchmal wirken die Besonderheiten auch ein wenig schlicht: gerade beim Streuselkuchen zB heißt es in der Spezifikation: "Ein weiteres besonderes Merkmal, durch das sich der 'Kołocz śląski' oder 'Kołacz śląski' von anderen ähnlichen Produkten unterscheidet, ist seine rechteckige Form." Das klingt mir jetzt nicht gerade nach einem ultimativen Alleinstellungsmerkmal.

PS (Update 23.09.2013): Der Spiegel hat mein Blog gelesen und diesen Beitrag zum Anlass für eine Geschichte genommen (Nr. 39/2013, S. 60; online nur angeteasert, im Volltext wird mein Text zitiert und auch offengelegt, dass die Headline des Artikels im Spiegel - "versemmelt" - aus dem Blog stammt). Update 02.12.2014: online inzwischen hier zu finden.

Update 12.11.2013: Die taz behandelt das Thema schlesischer Streuselkuchen in der Rubrik "was fehlt" (hier); wenig überraschend interessierte sich auch die eher am rechten Rand angesiedelte "Junge Freiheit" für das Thema, der  Beitrag, in dem sie mich ausführlich zitiert, ist aber harmlos.

Update 27.11.2013: Die Kommission hat mit Durchführungsbeschluss vom 14.11.2013 (ABl L 306/40 vom 16.11.2013) den Antrag Deutschlands auf Löschung der in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingetragenen Bezeichnung Kołocz śląski/kołacz śląski (g. g. A.) abgelehnt.

Update (22.04.2014): Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks geht mit einer am 17.01.2014 eingereichten Klage auch gegen den oben erwähnten Durchführungsbeschluss vor: anhängig beim EuG unter T-49/14, Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks/ Kommission.

Update 02.12.2014: Die erste Klage wurde erwartungsgemäß als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss des EuG vom 10.09.2014, T-354/13). Über die zweite Klage wird am 03.12.2014 vor dem EuG verhandelt.

Update 29.09.2015: Das Urteil in der Rechtssache T-49/14, Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks/ Kommission ist für 07.10.2015 angekündigt.

Update 07.10.2015: zum Urteil siehe im Blog hier!

Sunday, April 15, 2012

Off topic: Käs-Law-Leseempfehlung, nicht nur für Krainer-Wu(rs)tbürger

Gelegentlich kann man dem EU-Amtsblatt auch Anregungen und Anleitungen zum Kochen entnehmen - Schwäbische Spätzle etwa, oder Pizza Napoletana - oder man kann erfahren, dass ein "pilzähnlicher, an eine natürliche Höhle erinnernder Geschmack" typisch für Queso Camerano ist (übrigens ein "Ergebnis einer ärmlichen und teilweise marginalen Wirtschaft"). Demnächst wird im Amtsblatt auch die Spezifikation für "Waterford Blaa" veröffentlicht werden (wer das jetzt schon nachkochen oder besser -backen will, muss bislang auf die hier verfügbare amtliche Spezifikation der irischen Regierung ausweichen - ob sich die Blaa-Alm jetzt Sorgen machen muss?). All das ist das Ergebnis der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die auch Grundlage für den aktuell in Österreich (und vor allem in "Österreich") heiß diskutierten slowenischen Antrag auf Eintragung der "Kranjska klobasa" (Krainer Wurst) in das Verzeichnis der Lebensmittel mit geschützter geografischer Angabe ist (die offizielle slowenische Spezifikation enthält auch das Rezept, siehe links oben).

Für Einwendungen gegen die beantragte Eintragung sieht die Verordnung ein klares Verfahren vor, das einige Zeit in Anspruch nimmt. Das hindert den österreichischen Boulevard natürlich nicht, aus Angst um die Käsekrainer schon jetzt mit dem Hyperventilieren zu beginnen. Nach einer hysterischen Titel-Schlagzeile der Krone konnte auch "Österreich" nicht zurückstehen und erklärte gleich einmal, dass nicht einfach "Krieg" herrscht, sondern dass der Krieg um die Käsekrainer sogar noch eskaliert (wie berichtet "Österreich" eigentlich über ernsthafte kriegerische Auseinandersetzungen?). Wie Dieter Chmelar treffend kommentiert hat: ein echtes "Wurst-Käs-Szenario".

Den Nonsens eines "Österreich"-Artikels will ich hier nun wirklich nicht kommentieren; skurril ist allein schon, wie der Eindruck erweckt werden soll, dass der Antrag offenbar gerade eben eingelangt sein soll, obwohl er offiziell seit rund drei Jahren in der dafür bestehenden Datenbank zugänglich vermerkt ist (Einbringungsdatum: 24.03.2009!) und spätestens seit der Veröffentlichung im Amtsblatt am 18.02.2012 allgemein öffentlich bekannt war.

Aber die Krainer-Posse gibt immerhin Anlass zu einer Leseempfehlung: zu erinnern ist nämlich an den leading case (und leading Käs) des europäischen Rechts der Ursprungsbezeichnungen: das Urteil der Großen Kammer des EuGH im Streit um die Bezeichnung "Feta" (EuGH 25.10.2005 C-465/02 und C-466/02, Deutschland und Dänemark / Kommission). Das Urteil erging zwar noch zur Rechtslage vor der nun anzuwendenden Verordnung und betraf eine geschützte Ursprungsbezeichnung (für die Kranjska klobasa wird eine geschützte geografische Angabe beantragt), ist aber sicher das instruktivste und bekannteste Verfahren, das zu diesen Gütezeichen der landwirtschaftlichen Qualitätspolitik der EU geführt wurde. Besonders hinzuweisen ist aber weniger auf das Urteil als auf die Schlussanträge des Generalanwalts, des leider bereits verstorbenen M. Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer (der auch in vielen Telekom-Sachen Schlussanträge verfasste und zu dessen Tod ich hier gebloggt habe). Ein kleiner Auszug aus diesen Colomer-typisch weit ausholenden Schlussanträgen (Fußnoten weggelassen):
5. Der erste Hinweis auf eine Ursprungsbezeichnung findet sich in der Bibel, und zwar in der Schilderung der Errichtung des Tempels von Jerusalem, den König David dem Herrn versprochen hatte und für den Hiram, der König von Tyrus und Sidon, Zedern im Libanon im Auftrag von Salomon fällen ließ, dessen Palast sodann mit einer solchen Menge dieser Zedern erbaut wurde, dass er unter dem Namen „Libanonwaldhaus“ bekannt war. Er errichtete sodann vier Reihen von Säulen aus dem wertvollen Holz, mit dem er auch die Thronhalle austäfeln ließ, „die Gerichtshalle, um darin Recht zu sprechen“. [...] Klassische Autoren wie Herodot, Aristoteles oder Platon brachten die Wertschätzung der Griechen für die Bronze aus Korinth, den Marmor aus Phrygien und Paros, die Töpferkunst aus Athen, die Terrakottastatuetten aus Thisbe, die Parfums aus Arabien und die Weine aus Naxos, Rhodos und Korinth zum Ausdruck. Vergil erzählt in der Äneis, dass Helenos Äneas „kostbare Stück aus Gold und Elfenbein [und] reichliche Mengen von Silber, Kessel vom Heiligtume Dodonas“ schenkte und nennt unter den Geschenken von Andromache für Ascanius „mit Gold bestickte Gewänder, auch einen phrygischen Mantel“. Horaz hat sein Werk durch eine wirkliche Zusammenstellung römischer geografischer Angaben bereichert und vor Fälschungen gewarnt. [...]
10. Unterdessen enthielten die europäische Literatur und Kultur weiterhin zahlreiche Hinweise auf den Ursprung bestimmter Erzeugnisse, durch die deren bewährte Qualität und Besonderheiten hervorgehoben werden sollten. Cervantes erwähnt in Don Quichotte die Spindeln von Guadarrama, bestimmte Lebensmittel wie die Kichererbsen aus Martos, die Frankoline aus Mailand, die Fasane aus Rom, das Kalbfleisch aus Sorrent, die Rebhühner aus Morón und die Gänse aus Lavajos sowie die neapoletanische Seife und bestimmte Stoffe wie das Tuch aus Cuenca und das „Límiste“ aus Segovia. Lope de Vega rühmt einen französischen Mantel und erwähnt das Tuch aus Cuenca und die Teller aus Talavera. Shakespeare spricht in Hamlet, Prinz von Dänemark, von den Zügen Rheinweins, mit denen der König einen Trunk ausbringt, und berichtet, wie Claudio und Laertes sechs Berberhengste gegen sechs französische Degen wetten. Proust berichtet, wie alle Gäste eine Nachspeise lobten und meinten, man müsse dazu ein paar Flaschen Portwein öffnen, und schildert das Treffen des Erzählers mit der Gräfin von Guermantes, die in ein Kleid aus grauem Crêpe de Chine gehüllt war, in dem Hotel in Baalbek, und Carpentier, der der europäischen Kultur auf dem amerikanischen Kontinent vertrauenswürdig Ausdruck verleiht, schreibt über Bordeauxwein, italienische Strohhüte, französische und italienische Puppen und schottischen Whisky.
Sollte der Streit um die Kranska klobasa jemals den EuGH erreichen, so hoffe ich natürlich auf ähnlich literaturkundige Generalanwälte. Zwei kleine Tipps vorweg: Peter Kern erwähnte in einem Text für DATUM  eine "Bombe in Form einer Käsekrainer" und in einem Dramolett von Bernd Weber in Memoriam Thomas Bernhard, unter dem bezeichnenden Titel "Alles ist grauslich", verschluckt sich Claus Peymann an einer Käsekrainer. Die jeweilige Herkunft der Wurstwaren lassen die Autoren leider im Dunkel.
Update 06.02.2015: Vor den EuGH wird die "Käsekrainer"-Frage wohl nicht kommen, denn Östereich und Deutschland haben sich mit Slowenien geeinigt (keine Einigung gab es zwischen Slowenien und Kroatien, aber die deutsche Bezeichnung "Krainer" oder "Käsekrainer" ist den Kroaten egal); die entsprechende Verordnung wurde im EU-Amtsblatt L 3 vom 07.01.2015, Seite 39, kundgemacht.

PS: es gibt übrigens noch einen Beitrag in diesem Blog, der sich ganz off topic mit "food law" beschäftigt: Streuselkuchen und Grundrechte