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Thursday, September 19, 2013

EGMR: Von Hannover gegen Deutschland (Nr. 3) - zur jüngsten Staffel einer juristischen telenovela

"Von Hannover", das ist keine geschützte geografische Angabe (wie beim schlesischen Streuselkuchen, über den ich jüngst geschrieben habe), sondern die etwas förmlichere Bezeichnung für eine Art juristischer telenovela, die in Deutschland schon mit großem Erfolg unter dem Titel "Caroline" gelaufen ist. Auf europäischer Ebene hat nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die dritte Staffel abgedreht: nach dem heutigen Urteil in der Sache Von Hannover gegen Deutschland (Nr. 3), Appl. no. 8772/10 (Pressemitteilung des EGMR) aber wird sich die Regie wohl etwas Neues einfallen lassen, wenn die Sache für die nächsten "Caroline" bzw "Von Hannover"-Folgen spannend bleiben soll.

Was bisher geschah:
"Zärtliche Romanze", "Melancholie" und "einfaches Glück" - entsprechend bebildert (von Hannover am Pferd, am Fahrrad etc.) - führten zum ersten "Von Hannover"-Urteil des EGMR am 24.06.2004; ein Spaziergang in St. Moritz war dann Anlass für den bisherigen dramaturgischen Höhepunkt, dem Urteil der Großen Kammer in der Sache von Hannover gegen Deutschland Nr. 2 (Appl. nos. 40660/08 und 60641/08) (mehr dazu hier im Blog).

Zur aktuellen Staffel - die deutsche Vorgeschichte
Die Geschichte beginnt mit einem kurzen Rückblick auf Deutschland: dort hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil des VI. Zivilsenats vom 6.3.2007 - VI ZR 52/06 über ein Foto zu urteilen, das die Klägerin (im BGH-Urteil fast anonymisiert: "eine Tochter des verstorbenen Fürsten von Monaco") "im Urlaub neben ihrem Ehemann auf einer öffentlichen Straße mit anderen Menschen zeigt." Das Bild diente der Illustration eines Berichts, wonach die Klägerin und ihr Ehemann (der natürlich auch klagte) ihre auf der Insel Lamu/Kenia gelegene Villa vermieten. Der BGH meinte, dass das kein Vorgang von allgemeinem Interesse sei und die von Hannovers die Bildveröffentlichung nicht hinnehmen müssten.

Das Bundesverfassungsgericht hingegen wollte auch der "bloßen Unterhaltung" einen Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein absprechen und hob die Entscheidung des BGH auf (26.02.2008, 1 BvR 1607/07): "Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst auch unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds, insbesondere der ihnen nahestehenden Personen. Es würde die Pressefreiheit in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise einengen, bliebe die Lebensführung dieses Personenkreises einer Berichterstattung außerhalb der von ihnen ausgeübten Funktionen grundsätzlich entzogen." Dem BGH gab er dabei noch allerlei gute Ratschläge zur Abwägung mit auf den Weg, hielt sich aber selbst zurück, denn die konkrete Abwägung sei eben Aufgabe der Fachgerichte. 

Also tat der BGH wie ihm geheißen und kam schließlich in seinem Urteil vom 01.07.2008, VI ZR 67/08, zu dem von ihm im folgenden Rechtssatz zusammengefassten Ergebnis: "Kann ein Bericht über die Vermietung der Ferienvilla einer Person des öffentlichen Interesses Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser geben, kann die Bebilderung dieses Berichts mit einem Foto des Eigentümers und seiner Ehefrau auch ohne deren Einwilligung zulässig sein." Und weil das so eben so gewesen sei, sei auch die Abbildung der Frau von Hannover zulässig. 

Die Regenbogenpresse als Hort der Sozialkritik, das muss auch das Bundesverfassungsgericht überzeugt haben - jedenfalls nahm es die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht an (was uns leider auch um die Chance eines weiteren Caroline-Urteils des BVerfG brachte).

Zur aktuellen Staffel - das Urteil aus Straßburg
Das Privatleben, so belehrt uns der EGMR gleich einleitend (Abs 41), ist "une notion large" (ein weiter Begriff). Und dann folgt all das, was aus Von Hannover (Nr. 2) bekannt ist, die Abwägung, der Beurteilungsspielraum, die Kontrolle durch den EGMR, der aber nicht an die Stelle der nationalen Gerichte treten wolle, jedenfalls nicht wenn die nationalen Gerichte bei der Abwägung die in der Rechtsprechung des EGMR herausgearbeiteten Kriterien entsprechend anwenden. Nur schwerwiegende Gründe würden es rechtfertigen, die Auffassung des EGMR an die Stelle jener des nationalen Gerichts zu setzen, etwa wenn die Beziehung zwischen dem strittigen Foto und dem begleitenden Text völlig künstlich und willkürlich wäre ("lorsque le lien entre la photo litigieuse et le texte l’accompagnant s’avère purement artificiel et arbitraire"). 

Wenn nun BVerfG und BGH meinten, dass der Artikel in der Regenbogenpresse zu einer Debatte von allgemeinem Interesse (Tatsächlich: Berühmte Menschen vermieten ihre Villen!) beigetragen habe, dann will der EGMR da nicht kleinlich sein: "au moins dans une certaine mesure", zmindest in einem gewissen Maß, wird das wohl der Fall gewesen sein. Da schließlich auch das - kleinformatige - Foto selbst nicht heimlich aufgenommen worden war, sah der EGMR keinen Grund, die Abwägung der deutschen Gerichte zu kippen.

Nächste Staffel?
Wie schon gesagt: die Spannung ist draußen, die Handlung dieser Staffel war erwartbar, gerade dass das Urteil diesmal in französischer Sprache erging, statt wie beim ersten von Hannover-Urteil in Englisch, sorgte noch für etwas Abwechslung (das von Hannover Nr 2-Urteil war - da von der Großen Kammer - in beiden Sprachen). Aber sonst: Wir wissen längst, dass man eine Interessenabwägung zwischen den nach Art 8 EMRK und den nach Art 10 EMRK geschützten Interessen vorzunehmen hat, und wir wissen nun auch wieder, dass der EGMR, wenn er dem BGH und dem BVerfG bei dieser Balanciererei sozusagen über die Schulter schauen kann, keine besondere Lust hat, die Verwertungsinteressen von Berühmtheiten übermäßig zu befördern.

Aber andererseits kann man wohl auch nie genug Caroline-Urteile haben ...

Update 25.02.2014: Mit Beschluss vom 17.02.2014 hat das "panel" der Großen Kammer die von der Beschwerdeführerin beantragte Verweisung der Sache an die Große Kammer abgelehnt.

Tuesday, February 07, 2012

"Caroline Nr. 2": Große Kammer des EGMR zu Pressefreiheit und Schutz der Privatsphäre im Fall von Hannover Nr. 2

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24.06.2004 im Fall von Hannover gegen Deutschland (Appl. no 59320/00), besser bekannt als "Caroline-Urteil" des EGMR (neben den Caroline-Urteilen des BGH und des BVerfG), ist wohl eines der am heftigsten diskutierten Urteile zum Verhältnis vom Pressefreiheit und Schutz des Privatlebens.

Caroline von Hannover ist nach dem EGMR-Urteil nicht untätig geblieben und weiterhin - gemeinsam mit ihrem Ehemann Prinz Ernst August von Hannover - zum Schutz ihrer Privatsphäre (und damit vielleicht, als leider unvermeidbare Nebenwirkung, ein wenig auch zum Schutz ihrer Einnahmen aus Exlusivverträgen) gerichtlich gegen diverse Presseerzeugnisse vorgegangen, die Fotos aus ihrem Urlaub abgedruckt haben, ohne dafür ihre Zustimmung einzuholen. Hinsichtlich eines Fotos, das das Ehepaar anlässlich eines Skiurlaubs in St. Moritz zeigte und von einem Bericht über die schlechte Gesundheit des Fürsten Rainier von Monaco begleitet war, blieben die von Hannovers vor vom deutschen Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht ohne Erflog und wandten sich an den EGMR.

Dieser hat mit dem heute veröffentlichten Urteil der Großen Kammer in der Sache von Hannover gegen Deutschland Nr. 2 (Appl. nos. 40660/08 und 60641/08) den Beschwerden der von Hannovers nicht Folge gegeben und keine Verletzung des Artikel 8 durch Deutschland festgestellt. Das Urteil bietet eine umfassende Darstellung der EGMR-Rechtsprechung zur Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz des Privatlebens, mit ausführlicher Abhandlung der bei einer Fotoveröffentlichung relevanten Kriterien, nämlich:
  • Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, 
  • Bekanntheit der Person, über die berichtet wird und Gegenstand des Berichts, 
  • früheres Verhalten der Person, 
  • Inhalt, Form und Folgewirkungen der Veröffentlichung
  • Umstände, unter denen die Fotos aufgenommen wurden
Im konkreten Fall betont der EGMR die Bedeutung der vom BGH und BVerfG vorgenommenen Abwägung anhand der vom EGMR entwickelten Kriterien. Sogar die Ansicht, dass die Erkrankung von Fürst Rainier von Monaco als ein "event of contemporary society" einzustufen sei, wurde vom EGMR als nicht "unreasonable" beurteilt. So richtig hundertprozentig überzeugt scheint der Gerichshof davon nicht, denn immerhin betont er in diesem Zusammenhang, dass das Verbot der Veröffentlichung zweier weiterer Bilder der von Hannovers, die sie in ähnlichen Umständen zeigen, vom BGH aufrechterhalten wurde, weil diese Bilder nur zu Unterhaltungszwecken veröffentlicht worden seien. Schließlich kann der EGMR aber akzeptieren, dass die verfahrensgegenständlichen Fotos zumindest zu einem gewissen Grad zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen haben: "The Court can therefore accept that the photos in question, considered in the light of the accompanying articles, did contribute, at least to some degree, to a debate of general interest."

Die Sorge der von Hannovers, die Medien würden den Schutz des Privatlebens umgehen, in dem sie einfach irgendein Ereignis der Zeitgeschichte als Vorwand für eine Veröffentlichung von Fotos heranziehen würden, teilte der EGMR nicht: erstens betont er, dass er nicht allfällige zukünftige Verletzungen zu beurteilen sind, zweitens weist er aber auch darauf hin, dass das BVerfG ausgesprochen habe, dass im Falle eines bloß als Vorwand herangezogenen zeitgeschichtlichen Ereignisses kein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse geleistet werde und die Veröffentlichung daher nicht gerechtfertigt wäre.
Die Streitfrage, ob und warum die von Hannovers "public fugures" sind, löste der EGMR recht einfach - die von Hannovers sind unbestritten sehr bekannt, und es kommt daher gar nicht darauf an, welche staatliche Funktionen sie allenfalls einnehmen: "The Court considers, nonetheless, that irrespective of the question whether and to what extent the first applicant assumes official functions on behalf of the Principality of Monaco, it cannot be claimed that the applicants, who are undeniably very well known, are ordinary private individuals. They must, on the contrary, be regarded as public figures". 

Vor den nationalen Gerichten war auch nicht vorgebracht worden, dass die Fotos unter Belästigung der von Hannovers aufgenommen worden wären. Und schließlich war auch der Inhalt der Fotos (sie zeigen die von Hannovers in der Mitte einer Straße in St. Moritz) nicht geeignet, ein Verbot zu rechtfertigen. 

Der EGMR betont dann abschließend nochmals die sorgfältige Abwägung durch die nationalen Gerichte:
124.  The Court observes that, in accordance with their case-law, the national courts carefully balanced the right of the publishing companies to freedom of expression against the right of the applicants to respect for their private life. In doing so, they attached fundamental importance to the question whether the photos, considered in the light of the accompanying articles, had contributed to a debate of general interest. They also examined the circumstances in which the photos had been taken.
125.  The Court also observes that the national courts explicitly took account of the Court’s relevant case-law. Whilst the Federal Court of Justice had changed its approach following the Von Hannover judgment, the Federal Constitutional Court, for its part, had not only confirmed that approach, but also undertaken a detailed analysis of the Court’s case-law in response to the applicants’ complaints that the Federal Court of Justice had disregarded the Convention and the Court’s case-law.
126.  In those circumstances, and having regard to the margin of appreciation enjoyed by the national courts when balancing competing interests, the Court concludes that the latter have not failed to comply with their positive obligations under Article 8 of the Convention. Accordingly, there has not been a violation of that provision.
Das - einstimmig ergangene - Urteil der Großen Kammer mag zwar daran zweifeln lassen, ob alle beteiligten Richter, wären sie an Stelle des BGH gestanden, zum gleichen Ergebnis wie dieser gekommen wären - aber es lässt keinen Zweifel offen, dass der EGMR deutlich bemüht ist, dem gelegentlich entstandenen Eindruck entgegenzutreten, er würde einfach als weiteres Instanzgericht seine Abwägung an die Stelle der Abwägung der nationalen Gerichte setzen. Voraussetzung für diese Zruückhaltung ist allerdings, dass sich die nationalen Gerichte eingehend und nachvollziehbar mit der EGMR-Rechtsprechung auseinandergesetzt und die Abwägung entsprechend der vom EGMR entwickelten Kriterien durchgeführt haben. Vielleicht könnte man es, in Abwandlung des klassischen Diktums, so ausdrücken: "Not only must the balancing exercise be done; it must also be seen to be done."

Nachtrag:
Zu den heutigen EGMR-Urteilen Caroline 2 und Springer auch David Ziegelmayer auf LTO, Max Steinbeis im Verfassungsblog und Rónán Ó Fathaigh bei Strasbourg Observers.
Update 12.05.2012: Der EGMR hat nun auch eine deutschsprachige Fassung des Urteils (nichtamtliche Übersetzung durch die deutsche Bundesregierung) veröffentlicht.