2024
- 27. August 2024, Bielau gegen Österreich (Appl. no. 20007/22); Disziplinarstrafe (bedingte Geldstrafe von 2.000 €) gegen Arzt, der auf seiner Website die Existenz pathogener Viren leugnete und meinte, dass Impfungen nicht schützen und die Natur keine Krankheit kenne; keine Verletzung des Art. 10 EMRK (6:1, abweichende Meinung des Richters Vehabović).
2023
- 5. September 2023, Zöchling gegen Österreich (Appl. no. 4222/18); Urteil eines Ausschusses nach Art. 28 EMRK; die Beschwerdeführerin war Journalistin beim Nachrichtenmagazin profil und Gegenstand negativer Artikel auf der FPÖ-nahen Plattform "unzensuriert.at"; zu einem Artikel gab es herabwürdigende bzw. zu Gewalt aufrufende Postings gegen sie (zB "Schade, das es keine gaskammern mehr gibt!!" oder "Bild der Zielperson mit Erfolg ausgedruckt … und wurde erfolgreich als Zielscheibe verwendet [...] Allen Kameraden viel Erfolg bei eigenen Schießübungen – STOP"), die erst nach 11 Tagen gelöscht wurden, nachdem die Medieninhaberin von der Journalistin dazu aufgefordert worden war; das LG für Strafsachen Wien sprach der Journalistin eine Entschädigung nach § 6 Mediengesetz zu, das OLG Wien hob diese Entscheidung auf, unter Hinweis auf das Haftungsprivileg nach dem E-Commerce-Gesetz. Der EGMR stellte (einstimmig) eine Verletzung des Art. 8 EMRK fest: das OLG Wien habe die in der Delfi-Rechtsprechung festgelegten Kriterien für die vorzunehmende Abwägung nicht berücksichtigt und damit die prozessualen Garantien zum Schutz des Rechts der Journalistin auf Achtung des Privatlebens verletzt (siehe - auch - dazu das Paper von Martin Husovec et al (via SSRN); siehe dazu auch das nach einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der Generalprokuratur ergangene Urteil des OGH in dieser Sache: OGH 4.9.2024, 15 Os 50/24b.
2022
- 26. April 2022, Mediengruppe Österreich GmbH gegen Österreich (Appl. no. 37713/18; legal summary); in einem Artikel in der Tageszeitung "Österreich" am 20. Juli 2016 war über ein Treffen des damaligen Bundespräsidentschaftskandidaten N.H. mit der Bild-Zeitung berichtet worden, an dem auf Seiten des Präsidentschaftskandidaten auch ein gewisser R.S. teilgenommen hatte, der wiederum der Bruder von H.J.S. war; R.S. und H.J.S. waren wiederum gemeinsam auf einem Foto zu sehen, dass bei einer Neonazi-Demo 1987 aufgenommen worden war (siehe zu alldem auch den Bericht auf derstandard.at); im "Österreich"-Artikel wurde H.J.S. auch als "verurteilter Neonazi" bezeichnet; H.J.S. klagte deshalb erfolgreich auf Unterlassung und Entschädigung (Beschluss im Provisorialverfahren: OGH 30.01.2017, 6 Ob 2016/16g; Beschluss im Hauptverfahren: OGH 21.12.2017, 6 Ob 222/17s); der EGMR wies die Beschwerde der Medieninhaberin ab (mit 4:3 Stimmen, Dissenting Opinion von Richterin Guerra Martins, der sich Richter Vehabović und Richterin Motoc anschlossen), der OGH habe eine Abwägung in Übereinstimmung mit dem Urteil Österreichischer Rundfunk vorgenommen.
2021
- 7. Dezember 2021, Standard Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich (Appl. no 39378/15; Pressemitteilung; legal summary); Herausgabe der Nutzerdaten von Postern im derstandard.at-Forum; OGH-Urteile vom 15.12.2014, 6 Ob 188/14m (Kläger war H.K., Nationalratsabgeordneter und Generalsekretär einer politischen Partei; es ging um Postings unter diesem Artikel) sowie vom 19.02.2015, 6 Ob 145/14p (Kläger waren Ing. K.S., damals Klubobmann einer politischen Partei im Landtag, sowie diese politische Partei; es ging um Postings unter diesem Artikel). Verletzung des Art. 10 EMRK.
2020
- 29. September 2020, Tretter u.a. gegen Österreich (Appl. no. 3599/10); Unzulässigkeitsbeschluss; BeschwerdeführerInnen waren mehrere AntragstellerInnen, die vor dem VfGH vergeblich mit Individualantrag die Aufhebung von Bestimmungen des SPG, insb § 53 Abs 3a und 3b, begehrt hatten (Zurückweisung durch VfGH mit Beschluss vom 01.07.2009); die auf Art. 8, 10 und 13 EMRK gestützte Beschwerde wurde wegen mangelndem Opferstatus der Beschwerdeführerinnen als unzulässig zurückgewiesen.
- 12. Mai 2020, Ringler gegen Österreich (Appl. no. 2309/10); die Beschwerdeführerin hatte mit Individualantrag die Aufhebung von § 53 Abs 3a und 3b SPG - der die Auskunftspflicht von Telekomanbietern gegenüber Sicherheitsbehörden regelt - beantragt (vom VfGH mit Beschluss vom 01.07.2009 zurückgewiesen); die auf Art. 8 und 13 EMRK gestützte Beschwerde wrude vom EGMR (einstimmig) zurückgewiesen, da nach Ansicht des EGMR eine Beschwerde an die Datenschutzkommission (nun Datenschutzbehörde) ein wirksames Rechtsmittel gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin den Verdacht gehabt hätte, dass sie von einer Auskunftserteilung an die Sicherheitsbehörden betroffen gewesen wäre.
2019
- 10. Oktober 2019, Lewit gegen Österreich (Appl. no. 4782/18; Pressemitteilung; legal summary); der Beschwerdeführer, ein 1923 geborener Überlebender des KZ-Mauthausen, hatte einen Antrag auf Entschädigung nach § 8a MedienG gegen die Medieninhaberin der Zeitschrift "Aula" und den Verfasser eines Artikels in dieser Zeitschrift gestellt, aufgrund eines Artikels, in dem über die 1945 aus dem KZ Mauthausen befreiten Häftlinge ua geschrieben wurde, diese hätten „raubend und plündernd, mordend und schändend“ das Land geplagt; der Antrag wurde vom OLG Graz (wie bereits zuvor vom das LG für Strafsachen Graz) abgewiesen, ua mit der Begründung, dass der Antragsteller kein „Betroffener“ iSd § 6 Abs 1 MedienG sei; der EGMR stellte einstimmig eine Verletzung des Art. 8 EMRK fest, weil sich die nationalen Gerichte nie mit dem Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hatten, wonach sich dieser durch die Aussagen persönlich betroffen und diffamiert fühlte, weil nur mehr sehr wenige Mitglieder der Gruppe der KZ-Befreiten am Leben sind (die Entscheidung erging nicht zu Art. 10 EMRK, sondern zu Art. 8 EMRK, wurde in diese Liste aber wegen des engen Zusammenhangs aufgenommen); siehe zu dieser Entscheidung die Anmerkung von Alexander Warzilek in medien und recht 2020, S. 19-22. Der nach dem Urteil des EGMR gestellte Erneuerungsantrag des Beschwerdeführers blieb erfolglos, da der OGH mit Beschluss vom 1. Juli 2020, 15 Os 36/20p, zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer zur Stellung des Erneuerungsantrags nicht legitimiert ist.
- 23. April 2019, Grasser gegen Österreich (Appl. no. 37898/17); Unzulässigkeitsentscheidung; der ehemalige österreichische Finanzminister war gegen Unternehmer vorgegangen, die ein an Monopoly angelehntes Brettspiel unter dem Titel "KHG - Korrupte haben Geld" herausgebracht hatten; er sah dadurch sein Namensrecht verletzt, scheiterte aber vor den österreichischen Gerichten (Zurückweisung der ao. Revision durch den OGH mit Beschluss vom 25.10.2016, 4 Ob 209/16p); die auf Art. 8 EMRK gestützte Beschwerde wurde vom EGMR - in Abwägung mit den durch Art. 10 EMRK gewährleisteten Rechten der Spiel-Herausgeber - einstimmig als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen
2018
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Urteile und Entscheidungen, mit denen die Beschwerden aus dem Register gestrichen wurden:
- 25. Oktober 2018, E.S. gegen Österreich (Appl. no. 38540/12; Pressemitteilung; legal summary); Verurteilung wegen Herabwürdigung religiöser Lehren aufgrund von Vorträgen über "Grundlagen des Islam" am Bildungsinstitut der FPÖ (siehe OGH vom 11.12.2013); keine Verletzung des Art. 10 EMRK (einstimmig).
- 23. November 2017, Standard Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich (Appl. nos. 19068/13 und 73322/13); Urteil eines Ausschusses nach Art. 28 EMRK; Vorwurf, "Spiritus Rector" einer Bespitzelungsaktion zu sein, ist Tatsachenbehauptung; Verpflichtung zu Entschädigung und Unterlassung kein Verstoß gegen Art. 10 EMRK (siehe im Blog dazu hier).
- 2. Mai 2017, Haupt gegen Österreich (Appl. no. 55537/10; Pressemitteilung); Unzulässigkeitsentscheidung; der Beschwerdeführer, ehemaliger österreichischer Vizekanzler, behauptete eine Verletzung (ua) des Art. 8 EMRK, weil ein zu seinen Gunsten ergangenes Urteil, in dem ATV wegen eines satirischen Beitrags über ihn verurteilt worden war, nachträglich aufgehoben wurde (mehr dazu hier); die Beschwerde wurde einstimmig als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
- 25. Oktober 2016, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich (Appl. no. 60.818/10); Verurteilung der Medieninhaberin eines Wochenmagazins zu einer Entschädigung wegen identifizierender Verdachtsberichterstattung über den Treasurer der Hypo Alpe-Adria Bank; Verletzung des Art. 10 EMRK (einstimmig); im Blog dazu hier.
- 16. Februar 2016, Ärztekammer für Wien und Dorner gegen Österreich (Appl. no. 8895/10); Die Ärztekammer bezeichnete eine GmbH, die Radiologiepraxen übernehmen wollte, in einem Rundschreiben und auf der Website als "Heuschrecken-Unternehmen" bezeichnet, was von den österreichischen Gerichten als Tatsachenbehauptung beurteilt wurde, bei dem die Ärztekammer den Nachweis für einen sachlich richtigen Kern nicht erbracht hatte; in einem UWG-Verfahren war die Ärztekammer daher zur Unterlassung dieser herabsetzenden Äußerungen verurteilt worden (OGH 22.01.2008, 4 Ob 236/07w): Beschwerde der Ärztekammer nicht zulässig (weil staatliche Organisation); Beschwerde des Präsidenten der Ärtzekammer zulässig, aber unbegründet (einstimmig); im Blog dazu hier.
- 12. Jänner 2016, Genner gegen Österreich (Appl. no. 55495/08); Verurteilung eines Mitarbeiters von "Asyl in Not" wegen über Nachrede (weil er am Tag nach dem Tod der Innenministerin Liese Prokop auf der Website des Vereins unter anderem geschrieben hatte "Die gute Meldung zum Jahresbeginn: Liese Prokop, Bundesministerin für Folter und Deportation, ist tot" und "Liese Prokop war eine Schreibtischtäterin, wie es viele gab in der grausamen Geschichte dieses Landes; völlig abgestumpft, gleichgültig gegen die Folgen ihrer Gesetze und Erlässe, ein willfähiges Werkzeug einer rassistisch verseuchten Beamtenschaft. Kein anständiger Mensch weint ihr eine Träne nach."). Keine Verletzung des Art 10 EGMR (einstimmig).
- 6. Oktober 2015, ATV Privatfernseh-GmbH gegen Österreich (Appl. no. 588542/09); Nichtzulässigkeitsentscheidung. ATV war in einem medienrechtlichen Entschädigungsverfahren wegen einem Bericht über neuen Freund der ehemaligen Gesundheitsministerin verurteilt worden. Beschwerde wurde wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges als unzulässig zurückgewiesen, da ATV keinen Erneuerungsantrag nach § 363a StPO eingebracht hatte.
- 16. April 2015, Armellini und andere gegen Österreich (Appl. n. 14134/07); Verurteilung wegen (unrichtigem) Bestechlichkeitsvorwurf gegenüber Profifussballern in einer Tageszeitung; keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe dazu im Blog hier.
- 7. Oktober 2014, Stefan Lichtenstrasser gegen Österreich (Appl. no. 32413/08); Unzulässigkeitsentscheidung; der Beschwerdeführer war beim "Jungunternehmertag" von einer Zeitung interviewt worden und hatte dabei ua Folgendes gesagt: "In einer Konzernstruktur kannst du deine eigenen Ideen nur schwer verwirklichen. Wenn du ein Unternehmen aufbaust, hingegen schon". Das Unternehmen trat an ihn am nächsten Tag mit dem Wunsch nach einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses heran und es kam zu einer einvernehmlichen Auflösung, die vom Beschwerdeführer nachträglich - erfolglos - bei Gericht bekämpft wurde. Die Beschwerde machte eine Verletzung des Art 10 EMRK geltend; der EGMR wies sie einstimmig als offensichtlich unbegründet zurück.
- 28. November 2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gegen Österreich (Appl. no. 39534/07; Pressemitteilung des EGMR); Verweigerung des Rechts auf Zugang zu (anonymisierten) Entscheidungen der Tiroler Landes-Grundverkehrskommission verletzte die beschwerdeführende NGO in dem nach Art 10 EMRK geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung (6:1, abweichende Meinung des norwegischen Richters Møse); siehe im Blog dazu hier (zur Vorgeschichte hier).
- 10. Oktober 2013, Print Zeitungsverlag GmbH gegen Österreich (Appl. no. 26547/07); Verurteilung wegen Veröffentlichung eines diffamierenden anonymen Briefs; keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); im Blog dazu hier.
2012
- 4. Dezember 2012, Verlagsgruppe News und Bobi gegen Österreich (Appl. no.59631/09); gerichtliche Untersagung der Veröffentlichung des Fotos vom Regens des St. Pöltner Priesterseminars im Zusammenhang mit Artikeln über homosexuelle Beziehungen zwischen Seminaristen und ihren Vorgesetzten; keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe im Blog dazu hier.
- 18. September 2012, Falter Zeitschriften GmbH gegen Österreich (No. 2) (Appl. no. 3084/07); Verurteilung zu Entschädigung wegen Kritik an Richterin; keine Verletzung des Art. 10 EMRK (einstimmig); siehe dazu hier.
- 19. Juni 2012, Krone Verlag GmbH gegen Östererich (Appl. no. 27306/07), und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gegen Österreich [Nr. 2], Appl. no. 1593/06); "Fall Christian"; Verurteilung zu Entschädigung nach § 7 MedienG und Urteilsveröffentlichung wegen Artikeln über Sorgerechtsstreit mit Bildern des betroffenen Minderjährigen; keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe dazu hier.
- 6. März 2012, Die Freiheitlichen in Kärnten gegen Österreich (Appl. no. 16230/07); Entscheidung: Beschwerde unzulässig; kein Opferstatus wegen Anerkenntnisurteil im Hauptverfahren nach verlorenem Verfahren über einstweilige Verfügung; ratione personae unzulässig; dazu hier.
- 17. Jänner 2012, Krone Verlag GmbH & Co KG und Krone Multimedia GmbH & Co KG gegen Österreich (Appl. no. 33497/07) und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gegen Österreich (Appl. no. 3401/07); Verurteilung zu einer Entschädigung wegen identifizierender Berichterstattung über Verbrechensopfer, keine Verletzung des Art 10 EMRK (dazu hier).
- 10. Jänner 2012, Standard Verlags GmbH gegen Österreich (Nr. 3) (Appl. no. 34702/07); Verurteilung wegen identifizierender Berichterstattung im Kärntner Hypo-Skandal: Verletzung des Art 10 EMRK (dazu hier).
2011 - keine Urteile oder Unzulässigkeitsentscheidungen
2010 - keine Urteile oder Unzulässigkeitsentscheidungen
2009
- 4. Juni 2009, Standard Verlags GmbH gegen Österreich (Nr. 2) (Appl. no. 21277/05), Keine Verletzung des Art 10 EMRK ("Ein bürgerliches Gerücht").
2008
- 14. November 2008, Krone Verlag GmbH & Co. KG gegen Österreich (Nr. 5) (Appl. no. 9605/03); Verletzung des Art 10 EMRK ("Medienprofessor", siehe dazu hier).
- 17. August 2008, Schmidt gegen Österreich (Appl. no. 513/05), Keine Verletzung des Art 10 EMRK (Disziplinarverurteilung eines Anwalts, weil dieser der MA 59 einen "Schummelversuch der Anzeigegutachten" vorgeworfen hatte; siehe auf nationaler Ebene das Erkenntnis der OBDK und das Erkenntnis des VfGH vom 21. Juni 2006, B 1100/01).
2007
- 22. Februar 2007, Nikowitz und Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich (Appl. no. 5266/03), Verletzung des Art 10 EMRK (ein durchschnittlicher Leser des "profil" ist in der Lage, einen satirischen Beitrag als solchen zu erkennen, mehr dazu hier).
- 22. Februar 2007, Falter Zeitschriften GmbH gegen Österreich (Application no. 26606/04); Verletzung des Art 10 EMRK (die Auffassung ein Politiker hätte im Zusammenhang mit der sogenannten "Spitzelaffäre" verfolgt und verurteilt werden sollen, stellte ein - unter den konkreten Umständen zulässiges - Werturteil dar; mehr dazu hier).
- 22. Februar 2007, Standard Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich (Nr. 2) (Appl. no. 37464/02), Verletzung des Art 10 EMRK ("Verfassung steht über Aktienrecht"; Bericht über Bestellung von KELAG-Aufsichtsratsmitgliedern durch LH Dr. Haider, auch dazu hier).
- 8. Februar 2007, Falter Zeitschriften GmbH gegen Österreich (Appl. no. 13540/04); Entscheidung: Beschwerde unzulässig; Verurteilung wegen übler Nachrede wegen des Vorwurfs, dass die FPÖ-Politiker Kabas und Kreißl Beweismaterial für ein Strafverfahren zerstört hätten; keine ausreichende journalistische Sorgfalt.
- 1. Februar 2007, Ferihumer gegen Österreich (Appl. no. 30547/03), Verletzung des Art 10 EMRK (Kritik eines Elternvereinsvertreters an Lehrern).
- 1. Februar 2007, Grüner Klub im Rathaus gegen Österreich (Appl. no. 13521/04); Entscheidung: Beschwerde unzulässig; Vorwurf an Justizminister, ein Urteil beeinflusst zu haben ("Dieses Urteil trägt ganz klar die Handschrift von Kreiβels Parteifreund Justizminister Böhmdorfer"), keine ausreichende Tatsachenbasis.
- 25. Jänner 2007, Vereinigung Bildender Künstler gegen Österreich (Appl. no. 68354/01), Verletzung des Art 10 EMRK (Meischberger im Mühl-Gemälde, siehe dazu hier).
2006
- 14. Dezember 2006, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich (Appl. no. 76918/01), Verletzung des Art 10 EMRK (siehe dazu hier).
- 14. Dezember 2006, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich (Nr. 2) (Appl. no. 10520/02), Verletzung des Art 10 EMRK (Bericht in News über Untersuchungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durch "Mr G., the managing director of a well-known enterprise producing pistols.", mit einem Bild von "Mr G").
- 7. Dezember 2006, Österreichischer Rundfunk gegen Österreich (Appl. no. 35841/02), Verletzung des Art 10 EMRK (in einem Fernsehbericht über die Freilassung auf Bewährung des Anführeres einer Neo-Nazi-Bewegung wurde auch von Bericht vom Küssel-Prozess wurde auch ein Bild seines Stellvertreters "H-J S" gezeigt, der seine Haftstrafe bereits abgesessen hatte; die österreichischen Gerichte verboten dem ORF, ein Bild von H-J S zu zeigen, wenn nach Abbüßung der Haftstrafe auf die erfolgte Verurteilung nach dem Verbotsgesetz hingewiesen wird).
- 9. November 2006, Krone Verlags GmbH & Co KG gegen Österreich (Nr. 4) (Appl. no. 72331/01), keine Verletzung des Art 10 EMRK (Bericht über angebliche Belästigung und Vergewaltigung zweier Teilnehmerinnen von Schöhnheitswettbewerben).
- 2. November 2006, Standard Verlags GmbH gegen Österreich (Appl. no. 13071/03); Verletzung des Art 10 EMRK (Daniel Glattauer war wegen eines Artikels über Ewald Stadler im Zusammenhang mit der Affäre Rosenstingl verurteilt worden, siehe dazu hier).
- 2. November 2006, Standard Verlags GmbH und Krawagna-Pfeifer gegen Österreich (Appl. no. 19710/02), Verletzung des Art 10 EMRK (siehe dazu hier).
- 2. November 2006, Kobenter und Standard Verlags GmbH gegen Österreich (Appl. no. 60899/00), Verletzung des Art 10 EMRK ("Strenge Kammer"; Kobenter war aufgrund einer Privatanklage durch einen Richter wegen des Vorwurfs verurteilt worden, dass sich ein Urteil nur 'marginal von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozesse abheben' würde, siehe dazu hier).
- 19. Jänner 2006, Albert-Engelmann-Gesellschaft mbH gegen Österreich (Appl. no. 46389/99), Verletzung des Art 10 EMRK (Kritik am Generalvikar der Erzdiözese Salzburg).
2005
- 13. Dezember 2005, Wirtschafts-Trend Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH (Nr. 3) gegen Österreich (Appl. nos. 66298/01 and 15653/02), Verletzung des Art 10 EMRK ("niederösterreichische Mutation von Bonnie and Clyde").
- 27. Oktober 2005, Wirtschafts-Trend Zeitschriften-Verlags GmbH gegen Österreich (Appl. no. 58547/00), Verletzung des Art 10 EMRK ("Straflager").
2004
- 25. Mai 2004, Österreichischer Rundfunk gegen Österreich (Appl. no. 57597/00); Entscheidung: Beschwerde unzulässig; Veröffentlichung eines Bildes im Zusammenhang mit Hinweisen auf die Briefbombenserie, wobei die gezeigte Person von diesbezüglichen Vorwürfen freigesprochen worden war.
- 13. Mai 2004, Öllinger gegen Österreich (Appl. no. 74245/01), Entscheidung: Beschwerde unzulässig; Vorwurf, dass eine Zusage über den Erhalt von Arbeitsplätzen nach einer Betriebsübernahme nicht eingehalten worden sei.
- 13. Mai 2004, Krone Verlag Gesellschaft mbH und Gerhard Walter gegen Österreich (Appl. no. 36961/02); Entscheidung: Beschwerde unzulässig; der unzutreffende Vorwurf, "that Mr Einem had refused for political reasons to publish the correct profile of the author of the attacks because in view of the forthcoming elections he preferred to search in the right wing circles, is a statement of fact. ...The Court notes further that the Austrian courts found, after extensive taking of evidence, i.e. having heard the criminal psychologist, the Director General for public security and the responsible police officer at the time of the criminal investigations concerning the letter bombs, that this accusation was factually incorrect."
2003
- 11. Dezember 2003, Krone Verlag GmbH & Co. KG gegen Österreich (Nr. 3) (Application no. 39069/97), Verletzung des Art 10 EMRK (UWG-Verurteilung wegen Anzeige, in der die Kronenzeitung als "beste Lokalzeitung" bezeichnet wurde - der schönste Satz in diesem Urteil findet sich im Sachverhalt: "The court ... considered that the Salzburger Nachrichten was a 'quality newspaper' and the Neue Kronenzeitung was not, and that this difference was not necessarily known to readers.").
- 13. November 2003, Scharsach und News Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich (Appl. no. 39394/98), Verletzung des Art 10 EMRK (in einem Artikel in News hatte Hans-Henning Scharsach von "Kellernazis" geschrieben, die unter Steger die FPÖ verlassen hatten und unter Haider wieder zurückkehrten. Im Anschluss daran wurden wurde unter anderem der Name von Barbara Rosenkranz genannt, die Privatanklage wegen übler Nachrede erhob und vor den nationalen Gerichten gewann; dies beurteilte der EGMR als Verletzung des Art 10 EMRK).
- 6. November 2003, Krone Verlag GmbH & Co. KG (Nr. 2) gegen Österreich (Appl. no. 40284/98), Verletzung des Art 10 EMRK (Beugestrafen wegen geringerem Auffälligkeitswert einer Mitteilung über die Einleitung des Strafverfahrens).
- 9. Oktober 2003, Freiheitliche Partei Österreichs, Landesgruppe Niederösterreich gegen Österreich (Appl. no. 65924/01); Entscheidung: Beschwerde unzulässig; Vorwurf der Lüge gegenüber einem Bürgermeister.
- 20. März 2003, Krone Verlag GmbH & CoKG und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG gegen Österreich (Appl. no. 42429/98); Entscheidung: Beschwerde unzulässig; (Einstweilige Verfügung auf Antrag der Salzburger Nachrichten wegen "Cato"-Kolumne über Wehrmachtsausstellung; "the courts gave priority to the interests of the Salzburger Nachrichten in not being defencelessly exposed to misleading statements by the applicant companies. The Court considers that the domestic civil courts gave relevant and sufficient reasons for their decisions").
2002
- 14. November 2002, Wirtschaftstrend Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH (Nr. 2) gegen Österreich (Appl. no. 62746/00); Entscheidung: Beschwerde unzulässig ("Tödlicher Trick").
- 26. Februar 2002, Unabhängige Initiative Informationsvielfalt gegen Österreich (Appl. no. 28525/95), Verletzung des Art 10 EMRK (Tatblatt, Flugblatt "Rassismus hat Namen und Adresse").
- 26. Februar 2002, Krone Verlag GmbH & Co. KG gegen Österreich (Appl. no. 34315/96), Verletzung des Art 10 EMRK.
- 26. Februar 2002, Dichand und andere gegen Österreich (Appl. no. 29271/95), Verletzung des Art 10 EMRK ("Rechtsanwalt Dr. Graff denkt nicht daran, sich nach solchen Moralbegriffen zu richten").
- 1. Februar 2002, Schimanek gegen Österreich (Appl. no. 32307/96), Entscheidung: Beschwerde unzulässig; zum Verbotsgesetz: "the prohibition against activities involving the expression of national socialist ideas is lawful in Austria and, in view of the historical past forming the immediate background of the Convention itself, can be justified as being necessary in a democratic society in the interests of national security and territorial integrity as well as for the prevention of crime. It is therefore covered by Article 10 para. 2 of the Convention".
2001
- 27. Februar 2001, Jerusalem gegen Österreich (Appl. no. 26958/95), Verletzung des Art 10 EMRK.
2000
- 21. September 2000, Tele 1 Privatfernsehgesellschaft mbH gegen Österreich (Appl. no. 32240/96), Verletzung des Art 10 EMRK.
- 21. März 2000, Andreas Wabl gegen Österreich (Appl. no. 24773/94), Keine Verletzung des Art 10 EMRK (Wabl hatte der Kronenzeitung "Nazi-Journalismus" vorgeworfen und war dafür verurteilt worden).
- 7. März 2000, Krone-Verlag GmbH und Druckerei und Zeitungshaus J. Wimmer Gesellschaft mbH gegen Österreich (Appl. no. 31564/96); Entscheidung: Beschwerde unzulässig; keine abstrakte Überprüfung des § 7b MedienG.
- 18. Jänner 2000, Predota gegen Österreich (Appl. no. 28962/95); Entscheidung: Beschwerde unzulässig; Disziplinarmaßnahmen gegen kritischen Eisenbahner; "The Court is satisfied that Austrian law as interpreted by the Austrian courts, takes account of the necessity to secure an employee's freedom of expression against unreasonable demands of loyalty by his employer".
- 11. Jänner 2000, News Verlags GmbH & Co. KG gegen Österreich (Appl. no. 31457/96), Verletzung des Art 10 EMRK (Veröffentlichung von Bildern eines Verdächtigen im Zusammenhang mit der Briefbomben-Serie im Dezember 1993).
1999 und ab 1998 (ab 1.11.) - keine Urteile und Unzulässigkeitsentscheidungen
Urteile und Entscheidungen, mit denen die Beschwerden aus dem Register gestrichen wurden:
- 29. Jänner 2013, ATV Privatfernseh-GmbH gegen Österreich (Appl. no. 25620/05); ATV war wegen eines Beitrags in der satirischen Sendung "Das Letzte der Woche" auf Antrag des damaligen Vizekanzlers verurteilt worden (der Inhalt des inkriminierten Beitrags wurde vom Erstrichter wie folgt festgestellt: es sei "nach Einblendung eines Fotos des Antragstellers Mag. Herbert H***** ein Film, in dem ein großes und ein kleines Nilpferd durch die Gegend trotteten, veröffentlicht worden. Zu diesem Beitrag verlas die Sprecherin folgenden Text: 'Vizekanzler Herbert H***** ist Pate eines Nilpferdbabys im Wiener Tiergarten Schönbrunn. Der FPÖ-Chef hat seinem Patenkind bereits einen Besuch abgestattet. Das größere Tier ist übrigens der Vizekanzler. Die beiden haben sich übrigens auf Anhieb gut verstanden. Es gibt viele Ähnlichkeiten: in beider Umfeld wimmelt es von braunen Ratten.'"). Nach Beschwerdeerhebung an den EGMR wurde die Verurteilung auf Antrag der Generalprokuratur durch Beschluss des OGH vom 24. Juni 2009, 15 Os 172/08w, aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen; im wiederöffneten Verfahren wurde der Antrag des Vizekanzlers schließlich vom OLG Wien abgewiesen; der EGMR strich das Verfahren daraufhin aus dem Register.
- 22. Jänner 2013, Standard Medien AG gegen Österreich (Appl. no. 22820/06); die Medieninhaberin des Standards war wegen eines Artikels über Einbrüche im "Krone Haus" ("Detektive und Einbrüche verschärfen 'Krone'-Konflikt) auf Antrag von Hans, Michael und Christoph Dichand (ua) zur Urteilsveröffentlichung verurteilt worden; nach Beschwerdeerhebung an den EGMR wurde das Urteil aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur vom OGH mit Beschluss vom 4. Mai 2011, 15 Os 21/11v, aufgehoben, da sich das OLG nicht mit dem geltend gemachten Ausschlussgrund gerechtfertigter und wahrheitsgetreuer Wiedergabe der Äußerung eines Dritten auseinandergesetzt hatte; im fortgesetzten Verfahren hob das OLG Wien die Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung endgültig aufgehoben.
- 1. Juli 2010, Standard Verlags GmbH und Rottenberg gegen Österreich (Appl. no. 36409/04); die Verurteilung des Standard wegen eines Artikels über einen Wahlkampfauftritt von Nikolaus Amhof wurde nach Antrag der Generalprokuratur durch Beschluss des OGH vom 21.01.2009, 15 Os 125/08h, aufgehoben.
- 28. Jänner 2010, Standard Verlags GmbH gegen Österreich (Appl. no.17928/05); die Verurteilung des Standard wegen eines Artikels über Peter Westenthaler - "Ahnungslosigkeit wird zum Markenzeichen" - wurde nach Antrag der Generalprokuratur durch Beschluss des OGH vom 29.04.2008, 11 Os 124/07f, aufgehoben.
- 19. Oktober 2009, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich (Nr. 3) (Appl. no. 43521/06); die Verurteilung wegen eines Artikels über Siegfried Kampl wurde nach einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgehoben.
- 28. November 2002, Informationsverein Lentia gegen Österreich (Appl. no. 37093/97); friendly settlement.
- 18. Juli 2002, Freiheitliche Landesgruppe Burgenland gegen Österreich (Appl. no. 34320/96); friendly settlement.
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*) Beim EGMR ist der Begriff "Entscheidung" kein Überbegriff für Urteile und andere Formen gerichtlicher Erledigungen, sondern entspricht etwa dem, was nach österreichischem juristischem Sprachgebrauch ein Beschluss ist. Die vom EGMR selbst herausgegebene Broschüre "Der Gerichtshof in 50 Fragen" erklärt den Unterschied so: "Eine Entscheidung wird gewöhnlich von einem Einzelrichter, einem Ausschuss oder einer Kammer des Gerichtshofes erlassen. Sie betrifft nur die Zulässigkeit und nicht die Begründetheit der Rechtssache. Normalerweise prüft eine Kammer die Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gleichzeitig. Sie fällt dann ein Urteil."
**) Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls zur EMRK, mit dem das Verfahren grundlegend geändert wurde; der EGMR spricht vom "neuen Gerichtshof" ab diesem Zeitpunkt.
*) Beim EGMR ist der Begriff "Entscheidung" kein Überbegriff für Urteile und andere Formen gerichtlicher Erledigungen, sondern entspricht etwa dem, was nach österreichischem juristischem Sprachgebrauch ein Beschluss ist. Die vom EGMR selbst herausgegebene Broschüre "Der Gerichtshof in 50 Fragen" erklärt den Unterschied so: "Eine Entscheidung wird gewöhnlich von einem Einzelrichter, einem Ausschuss oder einer Kammer des Gerichtshofes erlassen. Sie betrifft nur die Zulässigkeit und nicht die Begründetheit der Rechtssache. Normalerweise prüft eine Kammer die Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gleichzeitig. Sie fällt dann ein Urteil."
**) Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls zur EMRK, mit dem das Verfahren grundlegend geändert wurde; der EGMR spricht vom "neuen Gerichtshof" ab diesem Zeitpunkt.
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