Tuesday, December 04, 2012

EGMR zur Fotoveröffentlichung bei Vorwürfen homosexueller Beziehungen zwischen kirchlichen Würdenträgern und Priesterseminaristen

"Fotobeweise von Sexspielen zwischen Priestern und deren Schülern stürzen die Diözese St. Pölten ins Chaos." So leitete das Nachrichtenmagazin profil im Juli 2004 einen Artikel unter der Überschrift "Pornoaffäre: Trau dich doch" ein. Berichtet wurde über homosexuelle Beziehungen des Regens und Subregens des Priesterseminars St. Pölten (beide namentlich genannt) mit Seminaristen, wobei es im Artikel auch heißt, dass es keinerlei Hinweise darauf gebe, "dass Priesterschüler von Vorgesetzten zu sexuellen Handlungen genötigt worden wären, wie das anfangs kolportiert worden war". Profil veröffentlichte dazu auch Fotos, die den Regens mit dem Arm um einen Seminaristen und seiner rechten Hand am Schritt zeigen und den Subregens, wie er gerade im Begriff war, einen Seminaristen zu umarmen und zu küssen.

Die Angelegenheit beschäftigte in der Folge die österreichischen Gerichte und dann den EGMR. Dieser hat in drei heute verkündeten Urteilen (Küchl gegen Österreich, Rothe gegen Österreich, und Verlagsgruppe News und Bobi gegen Österreich) Beschwerden sowohl der betroffenen kirchlichen Würdenträger (wegen behaupteter Verletzung des Art 8 EMRK) als auch der Medieninhaberin des "profil" (wegen behaupteter Verletzung des Art 10 EMRK) abgewiesen. Die Fälle bringen juristisch wenig Neues, zeigen aber wieder einmal die schwierige Abgrenzung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung.

Erkennbar ist, dass der EGMR sehr bemüht ist, nicht - wie ihm oft vorgeworfen wird - "vierte Instanz" zu spielen: jedenfalls dann, wenn die nationalen Gerichte die nach Art 8 bzw 10 EMRK zu beurteilenden Rechtsfragen erkannt und sich eingehend und nachvollziehbar damit auseinandergesetzt haben, liegen für den EGMR keine starken Gründe vor, die eigene Ansicht an die Stelle jener der nationalen Gerichte zu setzen (so lautet der Kernsatz letztlich in allen drei Urteilen: "The Court does not see any strong reasons to substitute its own view for that of the domestic courts.")

Nationale Gerichtsverfahren
Sowohl Regens (Küchl) als auch Subregens (Rothe) gingen gerichtlich gegen die Veröffentlichungen im "profil" vor und begehrten eine Entschädigung wegen übler Nachrede und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§§ 6 und 7 Mediengesetz). Der Entschädigungsantrag wurde schließlich vom OLG Wien in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen.

Der Regens ging gegen profil und dessen Chefredakteur auch nach dem Urheberrechtsgesetz und dem ABGB vor und beantragte, diesen 1. "zu verbieten, die wörtlichen und/oder sinngemäßen Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, es gebe Lichtbilder, die die klagende Partei [der Regens] bei homosexuellen Kontakten zeigen und/oder es gebe Lichtbilder, die zeigen, dass der Kläger homosexuell sei", und 2. ihnen zu verbieten "Lichtbilder der klagenden Partei, insbesondere im Zusammenhang mit ehrverletzenden und rufschädigenden Vorwürfen homosexueller Übergriffe, bei denen Autoritätsverhältnisse missbraucht worden sein sollen, zu verbreiten, sofern dazu keine ausdrückliche Zustimmung der klagenden Partei vorliegt."

Der Sicherungsantrag wurde von den ersten beiden Instanzen abgewiesen, vom OGH jedoch mit Beschluss vom 15.12.2005, 6 Ob 211/05f, im Punkt 2. bewilligt. Im Hauptverfahren wurde die Veröffentlichung von Fotos untersagt, aber der Entschädigungsanspruch nach dem UrhG abgewiesen; außerdem wurde das im Provisorialverfahren erlassene Verbot, Lichtbilder im Zusammenhang mit Vorwüfen homosexueller Übergriffe zu zeigen, bestätigt (siehe den Beschluss des OGH vom 26.03.2009, 6 Ob 43/08d, mit dem die ao. Revisionen gegen das Urteil des OLG Wien zurückgewiesen wurden).

EGMR-Urteile Küchl und Rothe
Küchl und Rothe erhoben Beschwerde an den EGMR, weil ihnen in den Verfahren nach dem Mediengesetz keine Entschädigung zugesprochen worden war. Sie sahen darin ihre Rechte auf Achtung des Privatlebens nach Art 8 EMRK verletzt.

Der EGMR führt in seinen Urteilen zunächst die allgemeinen Grundsätze zur Abwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Achtung des Privatlebens aus (in beiden Urteilen wortident; RNr 57 bis 67 im Urteil Küchl, RNr 41-51 im Urteil Rothe). Unter Bezugnahme auf die Urteile Von Hannover gegen Deutschland (Nr. 2; im Blog dazu hier) und Axel Springer AG gegen Deutschland (im Blog dazu hier) fasst der EGMR nochmals die relevanten Kriterien für die Abwägung zusammen:
(i) contribution to a debate of general interest
(ii) how well known is the person concerned and what is the subject of the report?
(iii) prior conduct of the person concerned
(iv) method of obtaining the information and its veracity/ circumstances in which the photographs were taken
(v) content, form and consequences of the publication
(i) In der Anwendung auf den Einzelfall schließt sich der EGMR der Auffassung der nationalen Gerichte an, dass die Öffentlichkeit - im Hinblick auf die ablehnende Haltung der katholischen Kirche zur Homosexualität - das Recht hat, über das Verhalten kirchlicher Würdenträger informiert zu werden, das in offenem Widerspruch zur kirchlichen Position steht, umso mehr, wenn dieses Verhalten in einem Priesterseminar gesetzt wird:
In the Court’s view, material like that at issue, relating to the moral position advocated by an influential religious community and to the question whether Church dignitaries live up to their Church’s proclaimed standards, also contributes to a debate of general interest.
(ii) Zur Frage der Bekanntheit der Beschwerdeführer nimmt der EGMR Notiz davon, dass zwar das Landesgericht die beiden Beschwerdeführer als "public fugure" beurteilt hat, das OLG dies aber nicht aufrechterhalten, wohl aber betont habe, dass die Tätigkeit als Regens bzw Subregens (und PR-Tätigkeit als Privatsekretär des Bischofs) eine direkte Beziehung zum öffentlichen Leben aufweise.

(iii) Zum bisherigen Verhalten der Beschwerdeführer war den nationalen Urteilen nicht viel zu entnehmen; es könne aber angenommen werden, dass sie in der Diözese relativ bekannt gewesen seien. Während aber Bischof Krenn wiederholt Äußerungen in den Medien abgegeben habe, in der er in starken Worten Homosexualität verurteilt habe, sei es nicht klar, ob auch Rothe zu dieser Debatte beigetragen oder sonst zuvor die "public arena" betreten habe (bei Küchl geht der EGMR davon aus, dass dieser offenbar ["apparently"] zu dieser Debatte nicht beigetragen und die public arena nicht betreten habe).

(iv) Die nationalen Gerichte hatten sich nicht im Detail damit auseinandergesetzt, wie das profil an die Information gelangt war, aber sie hatten den Wahrheitsgehalt der Information umfassend geprüft. Für den EGMR genügt es festzustellen, dass die nationalen Gerichte auf der Grundlage einer gründlichen und detaillierten Prüfung des Falles zum Ergebnis gekommen sind, dass die Behauptungen im Artikel wahr waren. Wie die - bei privaten Feiern aufgenommenen - Fotos in den Besitz von profil gekommen seien, sei nicht Gegenstand des nationalen Gerichtsverfahrens gewesen, aber es sei klar, dass dies ohne Zustimmung der Bescherdeführer geschehen sei.

(v) Zum Inhalt und zur Art der Veröffentlichung hält der EGMR fest, dass im profil-Artikel auch darüber informiert wurde, dass es keine Nötigung zu sexuellen Handlungen gegeben habe, und dass auch Platz für die Antworten der Beschwerdeführer gewesen sei, die vorgebracht hatten, dass die Fotos keinen homosexuellen Kontakt zeigten und auf verschiedene Weise interpretiert werden könnten.

(vi) In seinen Schlussfolgerungen unterscheidet der EGMR zwischen zwei Aspekten: den Aussagen über die behaupteten homosexuellen Beziehungen mit Seminaristen einerseits und den Fotos andererseits. Zum ersten Aspekt führt der EGMR (in RNr 76 des Urteils Rothe, ähnlich in RNr 93 des Urteils Küchl) aus:
The domestic courts found that the text of the article published in Profil on 12 June 2004, including the disclosure of the applicant’s identity, fell within the limits of permissible reporting on a matter of general interest. They took extensive evidence, in particular from a number of witnesses, and came to the conclusion that in essence the allegations made in the article were true. The Court sees no reason, let alone any strong reason, to deviate from the domestic courts’ findings, which were based on thoroughly established facts and a detailed assessment of the conflicting interests, in accordance with the criteria established by the Court’s case-law.
Beim zweiten Aspekt war die Entscheidungssituation für den EGMR offensichtlich etwas schwieriger und die Begründung ist recht knapp: "strong reasons", von den Entscheidungen der nationalen Gerichte abzugehen, konnte der EGMR nicht sehen (was wohl impliziert, dass es etwas weniger starke Gründe doch geben könnte). Einzige weitere Begründung dazu liefert das Zusammenspiel mit § 78 UrhG; diese Bestimmung biete einen spezifischen Schutz gegen Bildveröffentlichungen, den einer der Beschwerdeführer (Küchl) auch genutzt habe. Dass es sich um einen Grenzfall handle, habe dabei auch der OGH so gesehen. Unter diesen Umständen kommt der EGMR zum Ergebnis, dass keine Verletzung des Art 8 EMRK vorliegt. Aus dem Urteil Küchl (Hervorhebungen hinzugefügt):
94. The Court will now turn to the second aspect of the applicant’s complaint, namely that the courts’ decisions under the Media Act failed to protect him against the publication of the photograph at issue. In the Court’s view this aspect of the case raises a difficult question of a borderline nature. In the proceedings under sections 6 and 7 of the Media Act, the domestic courts applied the criteria established by the Court’s case-law in examining the question whether Profil had violated the applicant’s rights by publishing the photograph, although they went into less detail than in respect of the statements made in the report. The Court does not see any strong reasons to substitute its own view for that of the domestic courts.
95. Furthermore, the Court observes that, in addition to proceedings under the Media Act, Austrian law provides protection against the publication of a person’s picture under section 78 of the Copyright Act. That provision aims specifically at protecting individuals against publication of their image, while sections 6 and 7 of the Media Act are more generally concerned with protection against defamation or exposure of an individual’s strictly personal sphere through any form of publication in the media. In the present case, the applicant brought proceedings under the Copyright Act and indeed obtained protection by means of an injunction prohibiting the further publication of his picture. He also raised the argument of a possible contradiction between the results of the proceedings under the Media Act on the one hand and those under the Copyright Act on the other. In its decision of 26 March 2009 the Supreme Court found that the proceedings under the Media Act did not resolve a preliminary question in respect of the proceedings under the Copyright Act. Nor was there a logical contradiction between the prohibition on publishing a photograph under section 78 of the Copyright Act and the refusal to grant compensation under sections 6 and 7 of the Media Act. Moreover, the domestic courts themselves observed in the proceedings under the Copyright Act that the question of the admissibility of the publication of the photograph at issue was of a borderline nature. In these circumstances, the fact that the applicant was refused compensation in respect of the publication of his picture in the proceedings under the Media Act does not disclose a failure on the domestic authorities’ part to protect the applicant’s right to respect for his private life.
96. The foregoing considerations are sufficient for the Court to conclude that there has been no violation of Article 8 of the Convention.
EGMR-Urteil Verlagsgruppe News GmbH und Bobi
In diesem Verfahren beschwerte sich die Medieninhaberin des "profil" und der für den betroffenen Teil des Magazins verantwortliche Chefredakteur gegen eine behauptete Verletzung des Art 10 EMRK durch die Entscheidung im oben schon beschriebenen Verfahren nach dem UrhG (Beschluss des OGH vom 26.03.2009, 6 Ob 43/08d), mit dem ihnen die Bildveröffentlichung untersagt worden war.

Auch in diesem Fall legt der EGMR die Grundsätze der Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Achtung des Privatlebens dar (RNr 62 -72) und geht dann wieder auf die einzelnen Abwägungskriterien ein. Zusätzlich zu den oben schon genannten Kriterien bei der Prüfung nach Art 8 EMRK ist hier - bei der Prüfung einer Verletzung des Art 10 EMRK - auch die Schwere der Sanktionen bei der Abwägung zu berücksichtigen.

Der EGMR betont, dass auch die nationalen Gerichte das Recht des "profil" auf Berichterstattung unter Offenlegung der Identität des Regens (Küchl) anerkannt haben; strittig sei nur die Bildveröffentlichung. Die nationalen Gerichte hatten Küchl nicht als "public figure" beurteilt, er sei zwar ein hoher kirchlicher Würdenträger, aber nicht der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt. Die Gerichte unterschieden zwischen der Veröffentlichung der Artikel und der Bildveröffentlichung. Das öffentliche Interesse an den Artikeln rechtfertige nicht automatisch auch die Veröffentlichung von Fotos der Betroffenen.

Diese Ansicht wird vom EGMR ausdrücklich geteilt. Die Beurteilung, wie bekannt eine Peson sei, sei in erster Linie Sache der nationalen Gerichte. Der Schutz der Rechte und des guten Rufs habe besondere Bedeutung bei der Veröffentlichung von Fotos, die sehr persönliche oder gar intime Informationen beinhalten können. Der Regens sei - "in contrast to Bishop Krenn" - auch nicht öffentlich gegen Homosexualität aufgetreten.

Die nationalen Gerichte betonten auch, dass die Fotos bei einer privaten Geburtstagsfeier im Apartment des Regens im Stift Eisgarn aufgenommen worden waren, wobei die Beteiligten erwarten konnten, dass das Privatleben geschützt werde. Der EGMR stimmte auch diesbezüglich den nationalen Gerichten zu, hob aber hervor, dass es einen Bezug zur Funktion des Regens gab, da die Gäste ausschließlich Seminaristen waren. Das Fest fand aber im privaten Apartment statt und das Foto war nicht für die Augen von Außenstehenden gedacht; schließlich ist das Foto auch ohne Zustimmung des Regens an das "profil" gelangt.

Auch im Hinblick auf die Art der Veröffentlichung schließt sich der EGMR der Beurteilung der österreichischen Gerichte an, die einen "Prangereffekt" der Fotos im Zusammenhang mit dem Inhalt des Artikels festgestellt hatten; außerdem wäre es möglich gewesen, die Öffentlichkeit adäquat über die Angelegenheit zu informieren, ohne die Fotos zu veröffentlichen (das Magazin hätte die Fakten berichten und darauf hinweisen können, dass Beweisfotos existieren).

Die verhängte Sanktion - das Verbot, das Foto zu veröffentlichen - wurde vom EGMR als verhältnismäßig beurteilt (bzw genauer: "does not disclose any lack of proportionality"); insbesondere hielt der Gerichtshof fest, dass keine Entschädigung zugesprochen worden war.

Die Schlussfolgerung des EGMR:
94. In conclusion, the Court considers that the domestic courts applied the criteria established by the Court’s case-law when imposing the contested injunction under section 78 of the Copyright Act. They gave “relevant and sufficient” reasons for arriving at the conclusion that – in contrast to the text of the articles, which was not made subject to any restrictions – the future publication of the photograph in the context of specific allegations was to be prohibited, as the claimant’s interest in the protection of the intimate sphere of his private life outweighed the interest of the applicants in the further publication of the picture. The Court does not see any strong reasons to substitute its own view for that of the contested decisions of the domestic courts.
95. The foregoing considerations are sufficient for the Court to conclude that there has been no violation of Article 10 of the Convention.
Update 31.10.2013: Kritik am Urteil Rothe übt die - am Verfahren beteiligte - Rechtsanwältin Dr.in Maria Windhager in einer Urteilsbesprechung in der Zeitschrift medien und recht 5/13, S 221-223.

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