Zum Ausgangsfall
Beschwerdeführer vor dem EGMR war Delfi AS, Betreiberin eines der größten Newsportale in Estland (wie auch Lettland und Litauen). Zum relevanten Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens konnte man auf dieser News-Website unter jedem Artikel auf "add your comment" klicken und einen Kommentar hochladen; die Angabe einer E-Mail-Adresse war möglich, aber nicht zwingend, die Identität wurde nicht geprüft. Die Kommentare wurden automatisch veröffentlicht und nicht bearbeitet oder moderiert, sie konnten vom jeweiligen Kommentator auch nicht nachträglich verändert werden. Es gab allerdings ein "notify-and-take-down"-System: jedermann konnte damit einen Kommentar als bedenklich melden, und in diesem Fall erfolgte auch umgehend eine Prüfung und gegebenenfalls Löschung. Zusätzlich gab es einen Filter, der automatisch Postings mit bestimmten obszönen Worten löschte (der aber relativ leicht umgangen werden konnte).
Delfi veröffentlichte auch "Kommentarregeln", wonach (ua) beleidigende oder drohende Kommentare verboten seien und gelöscht werden können. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass Delfi die Kommentare nicht bearbeite und jeder Autor selbst für den Inhalt verantwortlich sei. Auf der Website gab es zum Zeitpunkt des Ausgangsfalls (Jänner 2006) rund 10.000 Leserkommentare täglich.
Am 24.01.2006 veröffentlichte Delfi einen Artikel mit dem Vorwurf, die Betreiberin einer Fähre sei verantwortlich für die Zerstörung von "Eisstraßen" (öffentliche Straßen zwischen dem Festland und einigen Inseln, die im Winter über die zugefrorene See geführt werden). Zu diesem Artikel gab es innerhalb von zwei Tagen 185 Kommentare, von denen ungefähr zwanzig persönliche Drohungen und Beleidigungen gegen L., den Mehrheitseigentümer der Fährgesellschaft, enthielten (nur ein Beispiel: "burn in your own ship, sick Jew!").
L. verlangte die Entfernung der Kommentare und eine Entschädigung von rund 32.000 €. Die Kommentare wurden sofort gelöscht, die Zahlung einer Entschädigung wurde verweigert. Im folgenden zivilgerichtlichen Verfahren erhielt L. eine Entschädigung von umgerechnet 320 € zugesprochen. Der letztinstanzlich entscheidende Oberste Gerichtshof hielt dabei fest, dass es sich bei Delfi nicht um einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne der E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31) handle, sondern um einen Inhalteanbieter, der die Kontrolle über die von ihm veröffentlichten Inhalte ausübe.
(Nach dem Ausgangsfall hat Delfi übrigens Moderatoren eingesetzt, die Leserkommentar - nach deren Veröffentlichung - moderieren und gegebenenfalls löschen. Im August 2009 hatten die Moderatoren von 190.000 Kommentaren 15.000 entfernt; diffamierende Kommentare würden weniger als 0,5% aller Kommentare ausmachen.)
Internationale Dokumente
Unter der Überschrift "Relevant International Material" zitiert der EGMR zunächst die vom Ministerkomitee des Europarats am 28.05.2003 angenommene Declaration on freedom of communication on the Internet, in der es ua heißt:
Member states should not impose on service providers a general obligation to monitor content on the Internet to which they give access, that they transmit or store, nor that of actively seeking facts or circumstances indicating illegal activity.Ausführlich zitiert der EGMR weiters die E-Commerce-RL und die Notifikations-RL (Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften) und geht schließlich auf EuGH-Rechtsprechung zur E-Commerce-RL ein (C-236/08 und C-238/08, Google France und Google; C-324/09 L'Oréal ua; C-70/10 Scarlet Extended [siehe dazu im Blog hier]).
Member states should ensure that service providers are not held liable for content on the Internet when their function is limited, as defined by national law, to transmitting information or providing access to the Internet.
In cases where the functions of service providers are wider and they store content emanating from other parties, member states may hold them co-responsible if they do not act expeditiously to remove or disable access to information or services as soon as they become aware, as defined by national law, of their illegal nature or, in the event of a claim for damages, of facts or circumstances revealing the illegality of the activity or information.
(Die Frage, ob die Qualifikation der Portal-Betreiberin im Sinne der E-Commerce-RL durch die nationalen Gerichte zutreffend gelöst wurde, interessiert den EGMR dann aber nicht weiter; siehe dazu näher in Abs. 74 des Urteils.)
Allgemeine Grundsätze
Die wesentlichste Streitfrage war wieder einmal, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte zwar auch bestritten, dass es eine ausreichende gesetzliche Grundlage gab, was vom EGMR aber bejaht wurde. Zur Frage des legitimen Ziels hielt der EGMR fest, dass auch die grundsätzlich gegebene Haftung der eigentlichen Autoren der Leserkommentare nichts daran ändert, dass auch die Einbeziehung des Web-Portals in die Haftung dem legitimen Ziel des Schutzes des guten Rufs und der Rechte anderer dient.
Zu den allgemeinen Prinzipien betreffend die Frage, wann ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt ist, zitiert der EGMR zunächst Abs. 100 des Urteils der Großen Kammer im Fall Animal Defenders International [dazu hier] (das allerdings wiederum nur Abs. 48 des Urteils der Großen Kammer im Fall Mouvement raëlien suisse - im Blog hier - zitiert). Unter Bezug auf die beiden Urteile der Großen Kammer Axel Springer AG - im Blog hier - und Von Hannover (Nr. 2) - im Blog hier - betont der Gerichtshof dann den Grundsatz, dass die Rechte nach Art 8 und Art 10 EMRK gleichen Respekt verdienen und auch der "margin of apreciation" in beiden Fällen grundsätzlich gleich sein soll. Auch hier sind daher bei der Abwägung die vom EGMR in den Fällen Axel Springer AG und Von Hannover (Nr. 2) herausgearbeiteten Kriterien zu berücksichtigen: "contribution to a debate of general interest, how well known the person concerned is, the subject of the report, the prior conduct of the person concerned, the method of obtaining the information and its veracity, the content, form and consequences of the publication, and the severity of the sanction imposed"
Anwendung im Einzelfall
Der EGMR formuliert zunächst die entscheidende Frage:
the question is whether the applicant company’s obligation, as established by the domestic judicial authorities, to ensure that comments posted on its Internet portal did not infringe the personality rights of third persons was in accordance with the guarantees set out in Article 10 of the Convention.Dazu prüft der EGMR
- den Kontext der Kommentare
- die Maßnahmen der Betreiberin des Nachrichtenportals, um diffamierende Kommentare zu verhindern oder zu entfernen
- die Haftung der tatsächlichen Verfasser der Kommentare als Alternative zur Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft
- die Konsequenzen des Urteils für die beschwerdeführende Gesellschaft
Der EGMR hält fest, dass der Artikel ein Thema von einem gewissen öffentlichen Interesse behandelt und ausgewogen war, auch war darin ein Manager der Fährgesellschaft zu Wort gekommen. Allerdings beschäftigte sich der Artikel mit Aktivitäten der Fährgesellschaft, die sich negativ auf eine Vielzahl von Menschen auswirkten. Also hätte man negative Reaktionen wohl voraussehen können:
Therefore, the Court considers that the applicant company, by publishing the article in question, could have realised that it might cause negative reactions against the shipping company and its managers and that, considering the general reputation of comments on the Delfi news portal, there was a higher-than-average risk that the negative comments could go beyond the boundaries of acceptable criticism and reach the level of gratuitous insult or hate speech. It also appears that the number of comments posted on the article in question was above average and indicated a great deal of interest in the matter among the readers and those who posted their comments. Thus, the Court concludes that the applicant company was expected to exercise a degree of caution in the circumstances of the present case in order to avoid being held liable for an infringement of other persons’ reputations.Erstes Zwischenfazit: je schlechter der Ruf der Leserkommentare auf einem News-Portal ist, je mehr Postings es zu einem Artikel gibt, und je eher negative Reaktionen zu erwarten sind, umso vorsichtiger muss der Portal-Betreiber sein!
ad 2. Maßnahmen der Portal-Betreiberin
Die Portal-Betreiberin hatte einen automatischen Filter, ein funktionierendes "notice-and-take-down"-System, und manchmal nahmen die Administratoren auch von sich aus Löschungen vor. Sie hatte damit, so räumt der EGMR ausdrücklich ein, ihre Pflichten, Schäden für Dritte zu vermeiden, nicht gänzlich vernachlässigt. Dann prüft der EGMR die einzelnen Elemente und kommt gleich einmal zum Ergebnis, dass der - relative leicht zu umgehende - Wort-basierte Filter als solcher jedenfalls ungeeignet war, um Schäden für Dritte zu verhindern.
Das "notice-and-take-down"-System war einfach zugänglich und bequem zu bedienen, man brauchte nur auf einen Button klicken und keine Gründe formulieren. Auch wenn im Ausgangsfall L. von diesem System nicht Gebrauch gemacht, sondern einen Brief geschrieben hatte, hatte die Portal-Betreiberin doch umgehend reagiert und die Kommentare gelöscht. Allerdings waren sie zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Wochen hindurch zugänglich gewesen. Von Bedeutung für die nationalen Gerichte war auch, dass die Leserkommentare Teil des Geschäftsmodells der Portal-Betreiberin waren; der EGMR hält diesen Umstand für wesentlich bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs:
The domestic courts attached importance in this context to the fact that the publication of the news articles and making public the readers’ comments on these articles was part of the applicant company’s professional activity. It was interested in the number of readers as well as comments, on which its advertising revenue depended. The Court considers this argument pertinent in determining the proportionality of the interference with the applicant company’s freedom of expression. It also finds that publishing defamatory comments on a large Internet news portal, as in the present case, implies a wide audience for the comments. The Court further notes that the applicant company – and not a person whose reputation could be at stake – was in a position to know about an article to be published, to predict the nature of the possible comments prompted by it and, above all, to take technical or manual measures to prevent defamatory statements from being made public. Indeed, the actual writers of comments could not modify or delete their comments once posted on the Delfi news portal – only the applicant company had the technical means to do this. Thus, the Court considers that the applicant company exercised a substantial degree of control over the comments published on its portal even if it did not make as much use as it could have done of the full extent of the control at its disposal.Zweites Zwischenfazit: je stärker die Userkommentare in ein Geschäftsmodell einbezogen sind (Werbung!), je größer die Reichweite des Portals ist, und je einfacher es für die Betreiberin vorherzusehen ist, welche Artikel publiziert werden und welche Reaktionen diese hervorrufen könnten, desto eher ist die Haftung gerechtfertigt. Im Gegenschluss: werden beispielsweise in einem privaten Blog mit geringer Reichweite Userkommentare veröffentlicht, die aufgrund der Blogposts nicht vorherzusehen waren, dann könnte eine Haftung des Blogbetreibers - jedenfalls sofern notice-and-take-down funktioniert - für diese Kommentare möglicherweise ein zu starker Eingriff in das nach Art 10 EMRK geschützte Recht sein.
Schließlich hält es der EGMR noch für relevant, dass die nationalen Gerichte keine spezifischen Anordnungen an die Portal-Betreiberin gerichtet haben, wie sie mit den Leserkommentaren umgehen sollten:
The Court has also had regard to the fact that the domestic courts did not make any orders to the applicant company as to how the latter should ensure the protection of third parties’ rights, leaving the choice to the applicant company. Thus, no specific measures such as a requirement of prior registration of users before they were allowed to post comments, monitoring comments by the applicant company before making them public, or speedy review of comments after posting, to name just a few, were imposed on the applicant company. The Court considers the leeway left to the applicant company in this respect to be an important factor reducing the severity of the interference with its freedom of expression.Drittes Zwischenfazit: wie ein Portal-Betreiber das Problem diffamierender Userkommentare in den Griff bekommt (zeitnahe Moderation, Vorwegkontrolle vor Veröffentlichung, Registrierung), soll diesem überlasen bleiben.
ad 3. Haftung der Kommentarverfasser
Dass der Betroffene auch gegen die Kommentarverfasser hätte vorgehen können, half der Portal-Betreiberin hier nicht, denn ...
... it was very difficult for an individual to establish the identity of the persons to be sued. Indeed, for purely technical reasons it would appear disproportionate to put the onus of identification of the authors of defamatory comments on the injured person in a case like the present one. Keeping in mind the State’s positive obligations under Article 8 [...], the Court is not convinced that measures allowing an injured party to bring a claim only against the authors of defamatory comments – as the applicant company appears to suggest – would have, in the present case, guaranteed effective protection of the injured person’s right to private life. It notes that it was the applicant company’s choice to allow comments by non-registered users, and that by doing so it must be considered to have assumed a certain responsibility for these comments.Mit anderen Worten: wer anonyme Postings zulässt, nimmt in Kauf, dass kein effektiver Schutz des Privatlebens der von diffamierenden Postings Betroffenen möglich ist und hat deshalb eine gewisse Verantwortung für diese Postings zu tragen. Damit ist der EGMR bei der heiklen Frage anonymer Kommunikation im Internet, begegnet diesem Wunsch nach Anonymität aber mit Vorsicht:
The Court is mindful, in this context, of the importance of the wishes of Internet users not to disclose their identity in exercising their freedom of expression. At the same time, the spread of the Internet and the possibility – or for some purposes the danger – that information once made public will remain public and circulate forever, calls for caution. The ease of disclosure of information on the Internet and the substantial amount of information there means that it is a difficult task to detect defamatory statements and remove them. This is so for an Internet news portal operator, as in the present case, but this is an even more onerous task for a potentially injured person, who would be less likely to possess resources for continual monitoring of the Internet. The Court considers the latter element an important factor in balancing the rights and interests at stake. It also refers, in this context, to the Krone Verlag (no. 4) judgment, where it found that shifting the defamed person’s risk to obtain redress for defamation proceedings to the media company, usually in a better financial position than the defamer, was not as such a disproportionate interference with the media company’s right to freedom of expression (see Krone Verlag GmbH & Co. KG v. Austria (no. 4), no. 72331/01, § 32, 9 November 2006).Ausschlaggebend ist für den EGMR demnach, dass es der Portal-Betreiberin wesentlich leichter möglich ist, die auf ihrer Website veröffentlichten Postings auf diffamierende Äußerungen hin zu durchforsten, als einem potentiell Betroffenen, ständig das gesamte Internet nach möglicherweise rufschädigenden Äußerungen zu durchsuchen.
ad 4. Konsequenzen für die Portal-Betreiberin
Die Portal-Betreiberin wurde zu einer Entschädigung von rund 320 € verurteilt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft um die kommerzielle Betreiberin eines der größten Portale in Estland handelt, ist dieser Betrag keinesfalls unverhältnismäßig.
Ergebnis
Der EGMR kommt daher - einstimmig - zum Ergebnis, dass die Verurteilung durch die nationalen Gerichte keine Verletzung des Art 10 EMRK darstellte (Hervorhebung hinzugefügt):
Based on the above elements, in particular the insulting and threatening nature of the comments, the fact that the comments were posted in reaction to an article published by the applicant company in its professionally-managed news portal run on a commercial basis, the insufficiency of the measures taken by the applicant company to avoid damage being caused to other parties’ reputations and to ensure a realistic possibility that the authors of the comments will be held liable, and the moderate sanction imposed on the applicant company, the Court considers that in the present case the domestic courts’ finding that the applicant company was liable for the defamatory comments posted by readers on its Internet news portal was a justified and proportionate restriction on the applicant company’s right to freedom of expression.Das Urteil ist - wie jedes Kammerurteil - nicht endgültig, binnen drei Monaten kann die Verweisung an die Große Kammer beantragt werden, die aber nur sehr selten zugelassen wird*). Festzuhalten ist, dass dieses Urteil keine Verpflichtung festlegt, dass es in jedem Fall eine Haftung der Betreiber von Online News-Portalen für diffamierende User-Kommentare geben muss. Ich würde aber annehmen, dass ein völliges Fehlen einer derartigen Haftung - wenn es einem Betroffenen überhaupt nicht möglich ist, wirksam gegen anonyme Diffamierung in Leserkommentaren vorzugehen - gegebenenfalls als Verletzung der aus Art 8 EMRK resultierenden positiven Verpflichtungen der Konventionsstaaten anzusehen wäre.
Unbedingte Haftung auch für Kommentare in Blogs?
Der EGMR hat in seiner fallbezogenen Abwägung die konkrete Situation des estnischen News-Portals beurteilt und dabei nicht zuletzt auch das kommerzielle Interesse dieses Portals an vielen User-Kommentaren berücksichtigt. Wer offensiv mit Postings zweifelhafter Qualität Verkehr anziehen will, unterliegt demnach jedenfalls einer verstärkten Sorgfaltspflicht bei der Beobachtung des Inhalts. Das Urteil lässt aber meines Erachtens offen, dass eine unbedingte Haftung auch kleinerer nicht-kommerzieller Portale oder eben Blogs für nicht vorhersehbare beleidigende User-Kommentare als zu weit gehender Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung angesehen werden könnte.
PS (Update 21.10.2013): siehe auch die Beiträge von Rosalind English, Internet trolls and why Strasbourg doesn’t want to get involved, auf UK Human Rights Blog, von Martin Husovec, ECHR on Liability of ISPs as a Restriction of Freedom of Speech, auf Huťko´s Technology Law Blog, von Gabrielle Guillemin, Case Law, Strasbourg: Delfi AS v Estonia: Court Strikes Serious Blow to Free Speech Online, auf Inforrm's Blog, von Graham Smith, Who will sort out the Delfi mess?, auf Cyberleagle, von Thomas Stadler, EGMR: Haftung eines Newsportals für Nutzerkommentare, auf internet-law.de, von Emma Goodman, Anonymous commenting under threat in the EU? auf LSE.Polis und von Merit Ulvik und Darian Pavli, Case Watch: A Strasbourg Setback for Freedom of Expression in Europe, auf Open Society Foundations. Eine nicht-juristische Sicht liefert Davind Hencke, Outrageous European Court ruling that bans bloggers free speech.
Update 27.10.2013: siehe nun auch den Beitrag von Dirk Voorhoof, Qualification of news portal as publisher of users’ comment may have far-reaching consequences for online freedom of expression: Delfi AS v. Estonia, auf Strasbourg Observers.
Update 04.12.2013: siehe nun auch Joanna Kulesza, Delfi v. Estonia before the ECHR – editorial liability for Internet service providers?
*) Update 15.01.2014: Delfi AS hat die Verweisung an die Große Kammer beantragt - das Kammerurteil ist damit weiterhin nicht endgültig (Volltext des Verweisungsantrags). Nun muss ein Ausschuss der Großen Kammer darüber entscheiden, ob der Antrag angenommen wird, was - nach Art 43 EMRK - dann der Fall ist, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der EMRK oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Zahlreiche Medien, Menschenrechtsorganisationen, etc. haben in einem gemeinsamen Schreiben an den EGMR ihre Unsterstützung für den Verweisungsantrag bekundet (siehe hier).
Update 18.02.2014: mit Beschluss vom 17.02.2014 hat das Grand Chamber Review Panel die Verweisung an die Große Kammer angenommen!
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