Tuesday, February 03, 2009

Grundlegende Richtung von TW1: "keine"

§ 25 Mediengesetz verlangt von Rundfunkveranstaltern, dass sie "entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur 'Wiener Zeitung' binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres" eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums verlautbaren. Der ORF ist dieser Verpflichtung durch eine Bekanntmachung am 31. Jänner 2009 mit folgender Erklärung nachgekommen:
"Grundlegende Richtung der ORF-Hörfunkprogramme Ö1, der Regionalradios, Ö3, FM4, Radio Österreich 1 International, der ORF-Fernsehprogramme ORF 1 ORF 2, ORF Sport Plus, TW1 bzw. des ORF-Online-Dienstes und ORF-Teletext bzw. des ORF OK Multitext: Erfüllung des Programmauftrages gemäß §§ 4 ff ORF-Gesetz und des Auftrags gemäß § 3 Abs. 5 iVm § 18 ORF-Gesetz, jeweils idF BGBl. I Nr. 102/2007."
Das ist für TW1 insofern interessant, als es für dieses Programm in den "§§ 4 ff ORF-Gesetz" gerade keinen Programmauftrag gibt. Der Programmauftrag bezieht sich nämlich ausdrücklich nur auf die gemäß § 3 ORF-G verbreiteten Programme, und zu denen gehört das "Spartenprogramm" TW1 nach § 9 ORF-Gesetz nicht (siehe dazu schon hier).

Will man nun nicht unterstellen, dass der ORF seiner Verpflichtung nach dem Mediengesetz nur unvollständig nachgekommen wäre, dann kann man wohl nur einen Schluss aus dieser Offenlegung ziehen: dass es für TW1 gar keine grundlegende Richtung gibt. Das würde immerhin mit dem Eindruck übereinstimmen, den man bei gelegentlicher Betrachtung dieses Programms gewinnt.

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