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Friday, April 04, 2008

DVB-H: Standards und Bescheide

Ob sich der Start für "Handy-Fernsehen" über DVB-H noch vor der Fußball-Europameisterschaft ausgeht? Seit dieser Woche ist die "Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk" jedenfalls rechtskräftig, da der Bundeskommunikationssenat mit Bescheid vom 31. März 2008 die gegen den Zulassungsbescheid der KommAustria vom 29. Februar 2008 erhobene Berufung abgewiesen hat. Im Berufungsverfahren strittig war dabei gar nicht die Auswahlentscheidung; die Berufungsgründe betrafen ausschließlich "Fragen der Gesetzmäßigkeit des Antrages" der MEDIA BROADCAST GmbH, der die Zulassung erteilt worden war.

Laut heutiger Pressemitteilung hat sich die Media Broadcast nun auch mit der ORS auf eine Kooperation bei Aufbau und Betrieb des DVB-H-Netzes geeinigt und will alle Spielstädte der Fußball EM "von Beginn an" versorgen. Die ORS selbst hatte ja auch einen eigenen Zulassungsantrag eingebracht, der aber von der KommAustria zurückgewiesen wurde; ein weiterer Antrag - jener der Telekom Austria TA AG - wurde abgewiesen. Beim Symposion des Publizistik-Instituts der Universität Wien zum Thema "Mobile TV: For Your Eyes Only" am 22. April 2008 sind aber (fast) alle wieder als Sponsoren und Referenten vereint: Media Broadcast, ORS, ORF, TA, mobilkom ... - sollte interessant werden!

Dazu passend heute im Amtsblatt der EU: die Entscheidung der Kommission, den DVB-H-Standard in die Liste der Normen nach Art 17 der Rahmenrichtlinie aufzunehmen. Der volle Titel lautet: Entscheidung der Kommission vom 17. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/176/EG über das Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste (2008/286/EG) . Rechtlich bedeutet dies nur, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Norm zu fördern haben, "soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität von Diensten zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten." In den Äußerungen der Kommissarin klingt das aber oft so, als wäre damit die DVB-H Norm europaweit verbindlich festgelegt. Wer die Norm nachlesen will, der kann das hier tun.

Wednesday, August 01, 2007

Handy-TV / unabhängige Regulierungsbehörden

Heute - am 1. August 2007 - treten die Novellen zum Privatfernsehgesetz und ORF-Gesetz in Kraft, mit denen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für "mobiles terrestrisches Fernsehen" - aka: Handy-TV - geschaffen werden (BGBl I 2007/52, zur Vorgeschichte s auch hier und hier).

Zugleich wurde auch das KommAustria-Gesetz geändert, um dem VfGH-Erkenntnis betreffend die Werbebeobachtung (s dazu hier) Rechnung zu tragen.

Daneben gibt es wieder einmal Missverständliches in der unendlichen Geschichte zur unabhängigen (Rundfunk)Regulierungsbehörde. Ein APA-Interview mit Medienministerin Bures wird in der Wiener Zeitung folgendermaßen paraphrasiert:

"Die Schaffung einer neuen unabhängigen Medienbehörde begründet Bures einzig und allein mit der Einführung von EU-Standards. Damit soll eine EU-Fernseh-Richtlinie umgesetzt werden, nach der die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörden zu gewährleisten haben. Bures bestätigte, dass die jetzige Struktur mit dem Bundeskommunikationssenat für den ORF und der KommAustria nicht EU-konform sei."

Mit "EU-Standards" sollen hier offenbar die Standards nach der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates, REC 2000(23), zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden angesprochen werden. Und dass die EU-Fernseh-Richtlinie (gemeint wohl: ihre vorgesehene Änderung) von den Mitgliedstaaten die Gwährleistung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden fordere, ist nicht mehr aktueller Stand. Zwar hatte der Vorschlag der Kommission eine entsprechende Bestimmung (Art 23b) enthalten, in der politischen Einigung über den gemeinsamen Standpunkt vom 24. Mai 2007 wurde gerade diese Bestimmung aber wieder fallen gelassen. Soweit derzeit absehbar, wird es also auch mit der Neufassung der Fernseh-RL keine verbindliche gemeinschaftsrechtliche Vorgabe für die Unabhängigkeit der Rundfunkregulierungsbehörde (im Sinne von Weisungsfreiheit) geben (s dazu auch die Zusammenstellung über gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für Regulierungsbehörden zum Stand von Februar 2007).

Sunday, June 10, 2007

Konzession für Handy-TV ausgeschrieben - in der Schweiz!

Die Fußball-Europameisterschaft 2008 beschleunigt die technologische Entwicklung. Die Schweiz will mit der nun ausgeschriebenen Konzession für "Handy-TV" sicherstellen, dass es 2008 "erste Angebote in den Austragungsstädten Basel, Bern, Zürich und Genf" geben kann. Auch Österreich, gemeinsam mit der Schweiz Veranstalterland der EM, will Handy-TV zur EM ermöglichen. Eine Regierungsvorlage für Änderungen des Privatfernsehgesetzes, des ORF-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes, um die Voraussetzungen für eine Ausschreibung zu schaffen, wurde dem Parlament zugeleitet und soll noch vor der Sommerpause beschlossen werden (zum Begutachtungsentwurf siehe hier).

Die Schweizer schreiben keinen bestimmten Standard vor, empfehlen jedoch DVB-H; die Auswahl erfolgt in einem Kriterienwettbewerb ("Beauty Contest"), wobei laut Aussendung der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) folgende Selektionskriterien angewendet werden:
1) Versorgung und Rollout,
2) Konzept und Umsetzung,
3) Business- und Serviceplan,
4) Beitrag zur Medienvielfalt sowie
5) Kohärenz und Glaubwürdigkeit der Bewerbung

(Das Ausschreibungsdokument selbst habe ich auf der Website des BAKOM nicht gefunden, vorbereitende Dokumente, die bei einer Anhörung im April präsentiert wurden, sind hier abrufbar).

Auch die Vergabe in Österreich soll in einem Kriterienwettbewerb erfolgen, die Zulassung erhält, wer "Folgendes besser gewährleistet:
1. einen rasch erreichten, hohen und möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung;
2. eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale;
3. die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern oder Programmaggregatoren beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform;
4. ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von mobilem terrestrischem Rundfunk;
5. ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept, insbesondere im Hinblick auf die Kosten für die Empfangsgeräte sowie auf die allfälligen laufenden Kosten des Zugangs zu den verbreiteten Programmen (§ 2 Z 26);
6. ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen jedenfalls in einem Basispaket."