Thursday, July 26, 2007

Langsamer Abschied: GSM-Richtlinie soll aufgehoben werden

GSM war (und ist) eine europäische Erfolgsgeschichte, die auch darauf zurückgeht, dass rechtzeitig für eine europaweite Harmonisierung der Frequenznutzung gesorgt wurde. Mit der Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind wurde den Mitgliedstaaten aufgetragen, die Frequenzbänder 905-914 MHz und 950-959 MHz (oder "äquivalente Teile" in den Bereichen 890-915 und 935-960 MHz) ab 1. Januar 1991 "ausschließlich für einen europaweiten öffentlichen zellularen digitalen Mobilfunkdienst" bereitzustellen.

Die Einschränkung auf GSM soll nun fallen: die Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgestellt, mit der die RL 87/372/EWG aufgehoben wird (siehe dazu auch die Presseaussendung der Kommission). Parallel dazu wird eine Entscheidung der Kommission auf der Grundlage der Frequenzentscheidung vorbereitet, mit der für die bisher von GSM genutzten 900 MHz und 1800 MHz-Bänder (genau: 880-915 MHz und 925-960 MHz; 1710-1785 MHz und 1805-1880 MHz) auch eine Nutzung durch andere "paneuropäische elektronische Kommunikationsdienste" - vorerst einmal für UMTS - ermöglicht wird (der Entscheidungsentwurf findet sich hier). Vorgesehen ist, dass die Aufhebung der GSM-Richtlinie und das Inkrafttreten der Kommissionsentscheidung noch im Jahr 2007 beschlossen werden.

Damit wäre in Österreich die Frequenzwidmungsverordnung und auch der Frequenznutzungsplan entsprechend anzupassen (bei dieser Gelegenheit könnte auch die schon 2005 erfolgte Aufhebung der "ERMES"-RL berücksichtigt und in der Verordnung nachgezogen werden!). Für die GSM-Betreiber wird sich in der Folge die Frage stellen, ob und zu welchen Bedingungen eine Anpassung der Frequenznutzung möglich sein wird. Der GSM-Standard wurde jeweils in den - insoweit nach § 133 Abs 6 TKG 2003 weiter geltenden - Konzessionen festgelegt; nach § 57 Abs 4 TKG 2003 ist aber grundsätzlich eine Änderungsmöglichkeit gegeben.

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