Thursday, July 25, 2013

Niemals vergessen (2): EGMR: Zugang zu öffentlichen Internetarchiven der Presse durch Art 10 EMRK geschützt

Dass Internetarchive der Presse einen "substantiellen Beitrag zur Bewahrung und Zugänglichmachung von Informationen" leisten, hat der EGMR schon in seinem Urteil Times Newspapers Ltd (Nos. 1 and 2) vom 10.06.2009 anerkannt. Der Gerichtshof unterschied dabei zwischen der primären Funktion der Presse als "public watchdog" und einer wertvollen sekundären Rolle: "maintaining and making available to the public archives containing news which has previously been reported."

Was aber hat zu geschehen, wenn im Internetarchiv der Zeitung auch Artikel zu finden sind, die - nach ihrem Erscheinen in der Printausgabe - Gegenstand eines Rechtsstreits waren und von einem Gericht als rechtswidrig beurteilt wurden? Eine vollständige Tilgung aus dem Internetarchiv kann vom Verletzten nicht verlangt werden, hat der EGMR nun in seinem Urteil vom 16. Juli 2013, Węgrzynowski und Smolczewski gegen Polen (Appl. no. 33846/07) entschieden - denn Gerichte sollen sich nicht mit der Neuschreibung von Geschichte befassen:
The Court accepts that it is not the role of judicial authorities to engage in rewriting history by ordering the removal from the public domain of all traces of publications which have in the past been found, by final judicial decisions, to amount to unjustified attacks on individual reputations. Furthermore, it is relevant for the assessment of the case that the legitimate interest of the public in access to the public Internet archives of the press is protected under Article 10 of the Convention. [Hervorhebung hinzugefügt]
Zum Ausgangsfall
Die polnische Zeitung Rzeczpospolita hatte in einem Beitrag über Politiker angedeutet, dass die Beschwerdeführer (Anwälte) durch Mithilfe bei zweifelhaften Geschäften im Zusammenhang mit der Liquidierung staatseigener Betriebe zu Reichtum gekommen seien. Die Zeitungsjournalisten wurden für diesen Bericht verurteilt, weil sie nicht zeigen konnten, dass es eine Tatsachengrundlage für die Behauptung gegeben hätte, und weil sie überdies ihre Sorgfaltspflicht verletzt hatten. Die Zeitung musste eine Entschuldigung der Journalisten abdrucken. Mehr als ein Jahr später klagten die Beschwerdeführer neuerlich, weil sie herausgefunden hatten, dass der ursprüngliche - unveränderte - Zeitungsartikel noch auf der Website der Zeitung abrufbar (und über Google auffindbar) war; sie beantragten die Löschung des Artikels.

Die polnischen Gerichte wiesen die Klage ab. Ausdrücklich hielt das Erstgericht fest, dass die Beschwerdeführer nicht beantragt hatten, den Artikel zB mit einer Fußnote oder einem Link zum Urteil oder zur Entschuldigung zu versehen, was vom gericht sonst in Betracht gezogen worden wäre.

Das Urteil des EGMR
Für die Beschwerdeführer als Anwälte ist zunächst eher peinlich, dass einer der beiden seine Beschwerde zu spät eingebracht hatte und sie daher zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich des zweiten Beschwerdeführers  geht der EGMR zunächst auf die vorzunehmende Abwägung zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrecht (Art 8 EMRK - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK ein. Das Internet, so der EGMR unter Hiwneis auf das Urteil Editorial Board of Pravoye Delo and Shtekel ist ein Informations- und Kommunikationswerkzeug, das sich deutlich von der gedruckten Presse unterscheidet, insbesondere im Hinblick auf die Kapazität zur Speicherung und Übermittlung von Informationen. Weiter führt der EGMR aus:
The electronic network, serving billions of users worldwide, is not and potentially will never be subject to the same regulations and control. The risk of harm posed by content and communications on the Internet to the exercise and enjoyment of human rights and freedoms, particularly the right to respect for private life, is certainly higher than that posed by the press. Therefore, the policies governing reproduction of material from the printed media and the Internet may differ. The latter undeniably have to be adjusted according to technology’s specific features in order to secure the protection and promotion of the rights and freedoms concerned [...].
Das Begehren, eine Richtigstellung oder Gegendarstellung auch zu einem Artikel in einem Internetarchiv zu bringen, wäre mit Art 10 EMRK in Einklang (der EGMR verweist dazu auf das Urteil Times Newspapers); ein solches Begehren sei aber von den Beschwerdeführern nicht gestellt worden. Die gänzliche Herunternahme eines veröffentlichten Artikels aus dem Zeitungsarchiv käme aber, wie schon die polnischen Gerichte ausgeführt hatten, dem Neuschreiben der Geschichte gleich und würde in das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen eingreifen (vergleiche dazu auch die gestern hier referierten Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen im Fall Google Spain und Google Inc. vor dem EuGH, RNr 129: "Meiner Meinung nach kann es jedoch keine Rechtfertigung dafür geben, bei der digitalen Neuveröffentlichung einer Zeitungsausgabe zu verlangen, dass der Inhalt gegenüber der ursprünglich herausgegebenen Druckausgabe verändert wird. Dies käme einer Geschichtsfälschung gleich.").

Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit, um den Ruf der Beschwerdeführer zu schützen, wäre daher unter den konkreten Umständen des Falles unverhältnismäßig gewesen.

Conclusio
Aus Art 8 EMRK ist auch bei rechtswidrigen Veröffentlichungen kein Recht abzuleiten, dass die einmal im erfolgte Veröffentlichung aus den Internet-Archiven entfernt wird. Richtigstellungen / Gegendarstellungen dazu oder Hinweise auf Urteile, mit denen über die jeweiligen Artikel entschieden wurden, können aber gegebenenfalls verlangt werden.

(Siehe zu diesem Urteil auch den Beitrag von Thomas Stadler auf internet-law.de sowie von Roseline Letteron auf Liberté, Libertés chéries).

No comments :