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Friday, May 23, 2014

Vorratsdaten: Datenschutzbehörde zieht Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zurück

Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat das unter C-46/13 H gegen E beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen zur Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten zurückgezogen (siehe zu diesem Verfahren im Blog hier; zuletzt auch hier). Das geht aus einer Mitteilung hervor, die - gemeinsam mit dem Schreiben an den EuGH - am Mittwoch auf der Website der DSB veröffentlicht wurde. (Update 26.06.2014: mit Beschluss vom 27.05.2014 wurde die Rechtssache im Register des EuGH gestrichen)

Die DSB hält in ihrem Schreiben an den EuGH fest, dass die von ihrer Rechtsvorgängerin, der Datenschutzkommission, gestellten Fragen zur Auslegung und Gültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten hinfällig sind, da die anzuwendende Rechtsvorschrift durch das EuGH-Urteil vom 08.04.2014, C-293/12 und C-594/12 (siehe im Blog dazu zuletzt hier und hier) rückwirkend aus dem Bestand des Unionsrechts entfernt wurde.

Die Datenschutzkommission hatte allerdings auch eine Frage zur Auslegung der allgemeinen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG gestellt. Diese Frage sei zwar für die von der DSB zu treffenden Entscheidungen noch von Bedeutung, heißt es nun im Schreiben der DSB. Die Stellung der DSB im österreichischen Rechtssystem unterscheide sich aber grundlegend von der der früheren Datenschutzkommission: die Entscheidungen der DSB unterliegen nämlich nun der Kontrolle durch zwei Gerichtsinstanzen (Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof bzw Verfassungsgerichtshof). Daraus folge, dass die DSB - anders als die Datenschutzkommission - nicht mehr gemäß Art 267 AEUV aktiv legitimiert sei, dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. 

Die Zurückziehung des Vorabentscheidungsersuchens war zu erwarten (siehe dazu in meinem vorigen Blogbeitrag). Überraschend ist allerdings die Begründung: denn wenn man die Datenschutzkommission als Gericht im Sinne des Art 267 AEUV ansehen konnte (zu diesbezüglichen Bedenken siehe schon hier), dann müsste dies wohl auch für die DSB gelten. Dass anstelle einer weisungsfreien unabhängigen Kollegialbehörde nun ein weisungsfreies monokratisches Organ tätig wird, das noch unabhängiger ist als die Datenschutzkommission zum Zeitpunkt der Stellung des Vorabentscheidungsersuchens war, kann keinen Unterschied machen (auch ein Einzelrichter/eine Einzelrichterin eines ordentlichen Gerichts kann natürlich Vorabentscheidungsersuchen stellen). Wenn es sich bei der Datenschutzkommission daher um ein Gericht iSd Art 267 AEUV gehandelt hat, müsste auch die DSB als solches Gericht anzusehen sein (jeweils soweit sie zur Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Beschwerden berufen ist). Ob Rechtsschutz durch eine gerichtliche Instanz gewährleistet wird - wie es bei der Datenschutzkommission der Fall war - oder durch zwei gerichtliche Instanzen - wie nun bei der DSB - ändert an der Gerichtsqualifikation iSd Art 267 AEUV nichts: auch erstinstanzliche Gerichte können dem EuGH Vorabentscheidungsersuchen vorlegen.

Ich sehe die von der DSB gegebene Begründung für die Zurückziehung der Frage zur Datenschutzrichtlinie daher eher als Signal nach innen: die DSB als nationale Kontrollstelle im Sinn der Datenschutzrichtlinie, die für ihre Kernaufgaben ohnehin nur knappe Ressourcen zur Verfügung hat, wird in Zukunft keine Vorabentscheidungsersuchen stellen, sondern überlässt diese Aufgabe dem Bundesverwaltungsgericht bzw VwGH und allenfalls VfGH. Damit geht die DSB auch nicht mehr das Risiko ein, vom EuGH vielleicht doch nicht als vorlageberechtigtes Gericht anerkannt zu werden. 

In den Ausgangsverfahren muss die DSB nun entscheiden, ob nach dem Wegfall der Vorratsdatenrichtlinie die Beschwerdeführer Auskunft darüber bekommen müssen, welche Vorratsdaten die Telekomunternehmen über sie gespeichert haben. 

§ 102b Abs 1 TKG 2003 scheint einer solchen Auskunft entgegenzustehen; nach dieser Bestimmung ist nämlich eine Auskunft über Vorratsdaten "ausschließlich aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach § 135 Abs 2a StPO rechtfertigt, zulässig." 

Umso spannender ist daher, welche Bestimmungen des TKG 2003 die Gesetzesprüfung durch den Verfassungsgerichtshof überstehen werden: der VfGH wird die bei ihm anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren jedenfalls in seiner kommenden Juni-Session fortsetzen

Tuesday, May 13, 2014

EuGH: Google muss doch vergessen - das Supergrundrecht auf Datenschutz und die Bowdlerisierung des Internets

Der EuGH sei gehalten - so schrieb Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen zum Fall C-131/12, Google Spain und Google - "bei der Auslegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie Vernunft walten zu lassen, ... um unangemessene und übermäßige Rechtsfolgen zu vermeiden" (mehr zu den Schlussanträgen hier im Blog, zum Ausgangsfall schon hier).

In seinem heute verkündeten Urteil ist der EuGH (Große Kammer) in wesentlichen Punkten dem Ergebnis der Schlussanträge nicht gefolgt (Volltext; Pressemitteilung) - der Gerichtshof dürfte also eine etwas andere Vorstellung von Vernunft haben als der Generalanwalt. Eines kann man jedenfalls festhalten: das Urteil des EuGH wird nicht nur das Geschäftsmodell von Google (und anderer Suchmaschinenbetreiber) in Europa wesentlich ändern, auch die Suchergebnisse könnten - jedenfalls in Europa - in Hinkunft deutlich "dünner" werden.

Suchmaschinen können Grundrecht auf Schutz des Privatlebens erheblich beeinträchtigen
Dass die Tätigkeit einer Suchmaschine (sofern die verarbeiteten Informationen personenbezogene Daten enthalten), als "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art 2 lit b der Datenschutz-RL 95/46 einzustufen ist, hatte auch Generalanwalt Jääskinen so gesehen; der EuGH geht aber - abweichend vom Generalanwalt - einen Schritt weiter und sieht den Betreiber der Suchmaschine auch als für diese Verarbeitung "Verantwortlichen" im Sinne von Art 2 lit d der RL 95/46 an. Er begründet dies - zusätzlich zu dem seiner Ansicht nach klaren Wortlaut und dem Ziel der Bestimmung - auch mit der durch Suchmaschinen möglichen erheblichen Beeinträchtigung der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten:
38   Durch die Tätigkeit einer Suchmaschine können die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten somit erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit den Anforderungen der Richtlinie 95/46 entspricht, damit die darin vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann.
Der EuGH differenziert damit zwischen dem Grundrechtseingriff, der (allenfalls) durch die ursprüngliche Veröffentlichung erfolgt, und dem Grundrechtseingriff, der erst durch die Suchmaschine erfolgt, weil sie einen Link zu der - im Web frei zugänglichen - Information bei einer Anfrage nach dieser Person ausweist. Eine Veröffentlichung im Online-Auftritt eines Regionalmediums könnte beispielsweise zulässig sein, und dennoch dürfte sie über Google (oder andere Suchmaschinen) nicht gefunden werden.

Lokale Google-Werbetochter reicht als Anknüpfungspunkt
Google hatte geltend gemacht, dass die Indexierung und Verabreitung von Google Inc. durchgeführt werde und die nationale Tochtergesellschaft Google Spain nur die Werbung vermarkte. Diese Trennung reicht dem EuGH - diesbezüglich in Übereinstimmung mit dem Generalanwalt - nicht. Die Tätigkeiten des Suchmaschinenbetreibers und die seiner Niederlassung im Mitgliedstaat sind "untrennbar miteinander verbunden, da die die Werbeflächen betreffenden Tätigkeiten das Mittel darstellen, um die in Rede stehende Suchmaschine wirtschaftlich rentabel zu machen, und die Suchmaschine gleichzeitig das Mittel ist, das die Durchführung dieser Tätigkeiten ermöglicht."

Verarbeitung durch Suchmaschinenbetreiber - nur nach Abwägung
Der EuGH hält fest, dass als Grund, weshalb die Verarbeitung von Daten durch Suchmaschinenbetreiber zulässig ist, Art 7 lit f der RL 95/46 in Betracht kommt. Demnach darf die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen, wenn sie "erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses [ist], das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwie[g]en." Dies erfordert eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen.

Nach Art 12 lit b der RL 95/46 können Betroffene vom Verantwortlichen "je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind" (in RNr 70 des Urteils weist der EuGH darauf hin, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Löschungs- oder Sperrungsgründe können sich daher zB auch dann ergeben, wenn die Verarbeitung nicht [mehr] zulässig ist, weil die nach Art 7 lit f der RL geforderte Abwägung falsch getroffen wurde). Zudem können Betroffene nach Art 14 lit a der RL 95/46 "zumindest in den Fällen von Artikel 7 Buchstaben e) und f) jederzeit aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen dagegen Widerspruch einlegen [...], dass sie betreffende Daten verarbeitet werden" (dies gilt nicht bei einer im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen entgegenstehenden Bestimmung).

Der EuGH verweist in RNr 78 ausdrücklich - ohne dass das zur Fallentscheidung erforderlich wäre - auf die Kontrollstellen, an die sich Betroffene wenden können, und er betont - wiederum ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem zur Entscheidung stehenden Fall - in RNr 79, dass die Kontrollstellen in einem solchen Fall die RL "im Licht der vorstehenden Erwägungen auszulegen und anzuwenden" haben. Wörtlich heißt es dann (Hervorhebung hinzugefügt):
80   Wie bereits in den Rn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen, wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinander verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen. Zudem wird die Wirkung des Eingriffs in die genannten Rechte der betroffenen Person noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in einer Ergebnisliste enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45).
81   Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Da sich die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann, ist in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens ein angemessener Ausgleich u. a. zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta zu finden. Zwar überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.
Mit anderen Worten: im Regelfall überwiegen die Grundrechte auf Datenschutz und auf Schutz des Privatlebens das vom EuGH etwas despektierlich so genannte "Interesse der Internetnutzer" an der Information. Diese Wortwahl ist bemerkenswert: denn immerhin hat der Generalanwalt ganz besonders auch die Bedeutung der nach Art 11 der Grundrechtecharta geschützten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit betont - und zwar sowohl das Recht (nicht bloß das "Interesse"!) der Internetnutzer, im Internet verfügbare Informationen zu suchen und zu empfangen ebenso wie Recht der Webseitenurheber, Inhalte ins Internet zu stellen. Im gesamten Urteil des EuGH kommt eine ausdrückliche Abwägung mit den nach Art 11 GRC geschützten Freiheiten nicht vor, lediglich implizit durch die Bezugnahme auf Ausnahmefälle ("besonders gelagerte Fälle"), in denen es um public figures geht. Das Urteil erweckt den Eindruck, als erkenne der Gericht ein - sehr deutsch wirkendes - Supergrundrecht auf Datenschutz und Schutz des Privatlebens an, dem lediglich diffuse Informationsinteressen von Internetnutzern gegenüberstehen. Das Ergebnis: Datenschutz geht dem Funktionieren des Internets, wie wir es bisher gewohnt sind (oder waren), jedenfalls vor.

Der Suchmaschinenbetreiber wird auch zur ersten Anlaufstelle der Betroffenen, die den Zugang zu im Internet verfügbaren Informationen über sie beschränken wollen, denn das Urteil des EuGH ermöglicht es einer Datenschutz-Kontrollstelle, dem Suchmaschinenbetreiber die Entfernung von Links aufzutragen, ohne dass zuvor oder zugleich auch gegen den verlinkten Content vorgegangen würde:
82   Nach der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46, die die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht vorzunehmen haben, wenn sie mit einem Antrag wie dem des Ausgangsverfahrens befasst werden, können sie den Suchmaschinenbetreiber anweisen, aus der Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens einer Person durchgeführten Suche Links zu von Dritten veröffentlichten Seiten mit Informationen über diese Person zu entfernen, ohne dass eine solche Anordnung voraussetzt, dass der Name und die Informationen vorher oder gleichzeitig vom Herausgeber der Internetseite, auf der sie veröffentlicht worden sind, freiwillig oder auf Anordnung der Kontrollstelle oder des Gerichts von dieser Seite entfernt werden.
Interessant ist dabei noch, dass der EuGH anerkennt, dass für die ursprüngliche Veröffentlichung auf einer Website allenfalls Ausnahmen von der Richtlinie gelten, insbesondere dass die Datenverarbeitung dort allenfalls allein zu journalistischen Zwecken erfolgen kann, was bei einem Suchmaschinenbetreiber nicht der Fall sei (RNr 84). Auch sonst sei der Rechtfertigungsgrund nach Art 7 lit f der RL 95/46 nicht unbedingt derselbe bzw führe die Abwägung nicht unbedingt zum selben Ergebnis, je nach dem ob es sich um eine Suchmaschine oder eine sonstige Website handle.

Man kann den Richterinnen und Richtern des EuGH nicht vorwerfen, Sinn und Funktionsweise von Suchmaschinen nicht verstanden zu haben - aber es entsteht doch der Eindruck, dass sie sich mit diesem Zeug sichtlich unwohl fühlen:
87   Die Aufnahme einer Internetseite und der darin über eine Person enthaltenen Informationen in die Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens der betreffenden Person durchgeführten Suche kann die Zugänglichkeit der Informationen für Internetnutzer, die eine Suche zu der Person durchführen, nämlich erheblich erleichtern und eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung der Informationen spielen. Sie kann mithin einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Person darstellen als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite.
Recht auf Vergessen
In RNr 93 des Urteils hält der EuGH fest, dass "auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen kann, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen."
94   Wird somit auf einen Antrag der betroffenen Person gemäß Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 95/46 festgestellt, dass die Einbeziehung von Links zu von Dritten rechtmäßig veröffentlichten Internetseiten, die wahrheitsgemäße Informationen zu ihrer Person enthalten, in die Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. c bis e der Richtlinie vereinbar ist, weil sich herausstellt, dass die Informationen in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Zwecken der in Rede stehenden Verarbeitung durch den Suchmaschinenbetreiber nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen, müssen die betreffenden Informationen und Links der Ergebnisliste gelöscht werden.
Der EuGH hält fest, dass das Recht einer Person, dass eine Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, auch nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht (RNr 96). Dann heißt es im Urteil wörtlich:
97   Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, ist, wie sich insbesondere aus Rn. 81 des vorliegenden Urteils ergibt, davon auszugehen, dass diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, die Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche zu finden, überwiegen. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.
Wie bereits weiter oben ist auch hier von den Grundrechten der betroffenen Person nach Art 7 und 8 GRC einerseits und den entgegenstehenden (bloßen) "Interessen" andererseits die Rede, hier "der breiten Öffentlichkeit" auf Information und dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers. Man hätte freilich, wie der Generalanwalt, auch die Grundrechtspositionen der anderen Seite - Art 11 GRC (Freiheit der Meinnugsäußerung und Informationsfreiheit) und Art 16 GRC (Unternehmerische Freiheit) - ansprechen können.

Löschung auch aus dem Online-Archiv der Tageszeitung?
Interessant sind auch die Auswirkungen für den konkreten Fall: der EuGH legt dem nationalen Gericht nahe, Google die Löschung des strittigen Links (zum Onlinearchiv einer Tageszeitung, in der die Versteigerungsanzeige enthalten ist) anzuordnen, weil davon auszugehen ist, "dass die betroffene Person wegen der Sensibilität der in diesen Anzeigen enthaltenen Informationen für ihr Privatleben und weil die ursprüngliche Veröffentlichung der Anzeigen 16 Jahre zurückliegt, ein Recht darauf hat, dass diese Informationen nicht mehr durch eine solche Ergebnisliste mit ihrem Namen verknüpft werden. Da im vorliegenden Fall offenbar keine besonderen Gründe vorliegen, die ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran rechtfertigten, im Rahmen einer Suche anhand des Namens der betroffenen Person Zugang zu den genannten Informationen zu erhalten – was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist –, kann die Person nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 die Entfernung der Links aus der Ergebnisliste verlangen."

Eine ketzerische Frage dazwischen: dürfte der Betroffene von Google auch verlangen, dass bei der Suche nach seiner Person ein Link auf dieses Urteil des EuGH aus den Ergebnislisten genommen wird (der Name des Betroffenen wurde vom EuGH nicht anonymisiert)? Immerhin erfährt man aus dem Urteil ja, dass der Betroffene vor 16 Jahren von einer Zwangsversteigerung betroffen war, was als solches wohl kein beonderes öffentliches Interesse rechtfertigen kann.

Zur Entfernung aus dem Online-Archiv enthält das Urteil keinen Hinweis, man muss aber wohl - jedenfalls nach der Rechtsprechung des EGMR (26.07.2013, Węgrzynowski und Smolczewski, im Blog dazu hier) - davon ausgehen, dass diese "Neuschreibung der Geschichte" nicht erforderlich ist (EGMR: "the legitimate interest of the public in access to the public Internet archives of the press is protected under Article 10 of the Convention."). Das würde bedeuten, dass das Online-Archiv der Zeitung bestehen bleiben könnte, der Link darauf aber rechtswidrig wäre und zu entfernen ist - und dann wohl zB auch der Link auf die Veröffentlichung im Online-Archiv der Zeitung, den ich in meinem ersten Post zu diesem Fall eingefügt hatte (ich werde diesen Link jetzt sicherheitshalber vom Netz nehmen ; Update 20.05.2014: ich habe es mir doch anders überlegt - der Betroffene ist ja jetzt auch so etwas wie eine public figure und ich hatte bewusst auch schon in den vorigen Posts seinen Namen gar nicht ausgeschrieben, also lasse ich auch den Link).

Aufgrund des Zugangs des EuGH, Datenschutz als Supergrundrecht zu sehen (siehe auch im Vorratsdaten-Urteil, in dem von der "besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens" die Rede ist), bin ich mir aber gar nicht mehr so sicher, dass der EuGH hier mit dem EGMR auf einer Linie liegt: denn auch für das Online-Archiv der Tageszeitung könnte man keine besonderen Gründe mehr erkennen, die ein Zugänglichbleiben der ursprünglichen Versteigerungsanzeige erfordern würden. Zudem kommt hier auch nicht die Ausnahme für journalistische Tätigkeit zum Tragen, da es sich um eine entgeltliche Anzeige handelte, nicht um einen journalistischen Text.

Erster Schritt zum Ende der Online-Archive
Nimmt man den EuGH ernst, ist wohl die Entwertung der Online-Archive der nächste logische Schritt: denn was macht man etwa mit der Suchfunktion in Online-Unternehmensdatenbanken, mit der Veröffentlichungen in Insolvenzverfahren gefunden werden können? Oder, ganz konkret für Österreich, mit dem "Firmenmonitor" der Wiener Zeitung, in dem problemlos 15 Jahre zurückreichende Löschungen von Firmen wegen Vermögenslosigkeit abgerufen werden können, zB unter Eingabe der Namen der Geschäftsführer? Da in diesem Fall wohl die Löschung aus den Suchergebnissen auf Wunsch möglich sein muss, kann man sich jedenfalls nicht mehr auf eine Vollständigkeit der Suchergebnisse verlassen. Die Wirkungen des Urteils beschränken sich daher auch nicht bloß auf klassische Suchmaschinen wie Google oder bing.

Bowdlerisierung*) des Internets und Förderung privater Zensur
Generalanwalt Jääskinen warnte in seinen Schlussanträgen davor, dass das Recht des Internetnutzers auf Informationen beeinträchtigt wird, wenn bei seiner Suche nach Informationen über eine natürliche Person Ergebnisse angezeigt werden, die die einschlägigen Webseiten nicht in ihrer wahren Form wiedergeben, sondern in einer "Bowdler"-Version*). Der EuGH schlägt diese Warnung in den Wind und ermöglicht genau das, was Generalanwalt Jääskinen befürchtete: eine Bereinigung von Suchmaschinenergebnissen, und zwar nicht nur um Links zu Seiten, die rechtswidrige Inhalte enthalten, sondern auch zu - etwa journalistischen - Seiten, die (noch) rechtmäßig im Netz stehen.

Weil dem wenig hinzuzufügen ist, zitiere ich hier noch den weiterem Appell aus den Schlussanträgen des Generalanwalts, den der EuGH ebenfalls nicht erhört hat (Hervorhebung hinzugefügt, Fußnoten weggelassen):
133. Angesichts der besonders komplexen und schwierigen Grundrechtskonstellation im vorliegenden Fall lässt es sich nicht rechtfertigen, die nach Maßgabe der Richtlinie bestehende Rechtsstellung der betroffenen Personen zu verstärken und um ein Recht auf Vergessenwerden zu ergänzen. Andernfalls würden entscheidende Rechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit geopfert. Ich möchte dem Gerichtshof auch abraten, in seinem Urteil zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese einander widerstreitenden Interessen im jeweiligen Einzelfall auf zufriedenstellende Weise in ein Gleichgewicht gebracht werden können und dass die Entscheidung dem Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter überlassen bleibt. Derartige Verfahren zur Meldung und Entfernung, sollte der Gerichtshof sie vorschreiben, werden wahrscheinlich entweder zu einer automatischen Löschung von Links zu beanstandeten Inhalten oder zu einer von den beliebtesten und wichtigsten Internetsuchmaschinen-Diensteanbietern nicht zu bewältigenden Anzahl von entsprechenden Anträgen führen. [...]
134. Vor allem sollten die Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter nicht mit einer solchen Pflicht belastet werden. Es käme zu einem Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung des Webseitenurhebers, der in einem solchen Fall ohne angemessenen Rechtsschutz bliebe, da ein ungeregeltes Verfahren zur Meldung und Entfernung eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen der betroffenen Person und dem Suchmaschinen-Diensteanbieter wäre. Dies liefe auf eine Zensur der vom Urheber veröffentlichten Inhalte durch einen Privaten hinaus. Auf einem ganz anderen Blatt steht hingegen, dass den Staaten die Handlungspflicht obliegt, gegen einen das Recht auf Privatleben verletzenden Verleger einen wirksamen Rechtsbehelf vorzusehen, der im Kontext des Internets gegen den Webseitenurheber gerichtet wäre.
Zu der von Generalanwalt Jääskinen befürchteten "privaten Zensur" äußert sich der EuGH gar nicht. Das Urteil spricht zwar explizit nur die Kontrollstellen an, die eine Entfernung von Links anordnen können, aber die Begründung baut darauf auf, dass es um Fälle geht, in denen iSd Art 7 lit f der RL 95/46 die Verarbeitung der Daten unzulässig ist, dh dass man als Betroffener zunächst vom Suchmaschinenbetreiber die Entfernung aus der Ergebnisliste verlangen kann. Das führt natürlich dazu, dass im Zweifel der Suchmaschinenbetreiber eher mehr als weniger aus seinem Index entfernt, zumal der EuGH lediglich von entgegenstehenden "Interessen" der Internetnutzer gesprochen hat, aber nicht klarstellt, dass diese gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber - wie im Fall der Netzsperren (EuGH-Urteil UPC Telekabel Wien, im Blog dazu hier) gegenüber dem Provider - das Grundrecht auf Informationsfreiheit geltend machen könnten.

Ein Boom für das "Ego-Googeln" und für Papierarchive
Es ist nicht schwer vorauszusehen, dass sich Google in Kürze einer Lawine von Löschungsanträgen gegenübersehen wird, und viele, die irgendetwas Peinliches gerne vergessen lassen möchten (und wer möchte das nicht?), sich primär an den Suchmaschinenbetreiber wenden werden, ohne den Informationen im Web kaum gefunden werden. Besonders spannend ist das natürlich für Personen, die sich erst anschicken, zur "public figure" zu werden: wer sich etwa Hoffnung auf eine politische Karriere macht, tut gut daran, sich noch vor den ersten Kandidaturen umfassend zu googeln und jede noch so belanglose Information möglichst entfernen zu lassen. Ist man dann einmal zur "public figure" geworden, werden auch die politischen Gegner solche Sachen kaum mehr finden, denn es ist ja nicht zu erwarten, dass Google einmal entfernte Dinge wieder in den Index aufnimmt. Das Urteil ist damit jedenfalls auch ein Boost für Papierarchive und Internetausdrucker - gerade für Journalisten, die ja weitgehend frei von Datenschutzbeschränkungen Daten sammeln können, heißt es damit wohl immer öfter, alle halbwegs - vielleicht auch erst in Zukunft - interessanten Informationen sofort lokal speichern oder ausdrucken, wer weiß ob man sie wieder findet.

Zu ersten Reaktionen auf das Urteil
Ich war etwas überrascht von den ersten politischen Reaktionen auf das EuGH-Urteil, die es geradezu euphorisch begrüßt haben (zB Lunacek [Grüne], Weidenholzer/Regner [SPÖ]). Soweit ich das sehe, gilt die Zustimmung vor allem dem - übrigens auch vom Generalanwalt so gesehenen - Grundsatz, dass Google dem europäischen Datenschutzrecht unterliegt. Das ist zweifellos richtig und zu begrüßen; die weiteren Folgen des Urteils, insbesondere im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit, erfordern meines Erachtens aber eine deutlich differenziertere Betrachtung.

UPDATE 25.01.2015: Der vorlegende nationale Gerichtshof, die Audiencia Nacional, hat nun im fortgesetzten Verfahren das Urteil gefällt; er kommt - wenig überraschend - zum Ergebnis, dass Mario Costeja González berechtigt ist, die Entfernung der Information über die Immobilienversteigerung wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus den Suchergebnissen zu seinen Namen zu verlangen:
"En consecuencia, [M. Consteja González] tiene derecho a que la información sobre a una subasta de inmuebles relacionada con un embargo derivado de deudas a la seguridad social ya no esté vinculada a su nombre por una lista de resultados obtenida tras una búsqueda efectuada a partir de sus datos personales."
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*) In einer Fußnote zu den Schlussanträgen wird das so erklärt: "Thomas Bowdler (1754–1825) gab eine entschärfte Fassung der Werke von William Shakespeare heraus, die er für die Frauen und Kinder des 19. Jahrhunderts geeigneter als das Original hielt."

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PS: Kritische Besprechungen des Urteils auch von Niko Härting (Einfach löschen ist auch bequem, LTO), Viola Lachenmann (Recht auf Vergessen bei Suchmaschinen: EuGH-Urteil billigt Zensur durch Datenschutzrecht), Carlo Piltz (Das Google-Urteil des EuGH – übers Ziel hinaus geschossen? delegedata.de), Thomas Stadler (Die Haftung von Google und das Recht auf Vergessenwerden im Internet), Peter Noorlander (Google Spain: ECJ has straightjacketed the librarian; Law, Justice and Journalism), Adrian Schneider (EuGH: Suchmaschinen und Datenschutz, Telemedicus), Steve Peers (The CJEU's Google Spain judgment: failing to balance privacy and freedom of expression, EU Law Analysis); eher neutral Jef Ausloos (European Court Rules against Google, in Favour of Right to be Forgotten, LSE Media Policy Project) und Lorna Woods (News: Google v Spain, landmark ECJ decision in relation to freedom of expression and the right to be forgotten, Inforrm's Blog), zustimmend Cornelius Renner (EuGH: Doch ein Recht auf Vergessen im Internet? LOH Rechtsanwälte). Siehe auch den Artikel von Erich Möchel (EuGH-Urteil trifft US-Internetkonzerne, fm4.orf.at).

Update (14.05.-29.06.2014): weitere Blogbeiträge von
Siehe auch diesen Artikel im Atlantic (hier wird vor allem Jeffrey Rosen zitiert, der dem Recht auf Vergessenwerde kritisch gegenübersteht) und als Gegenstimme den Kommentar von "Delete"-Autor Viktor Mayer-Schönberger im Guardian. Weitere Medienkommentare von Jonathan Zittrain, Don’t Force Google to ‘Forget’ (New York Times Op-Ed, 14.05.2014), John Naugthon (Google privacy ruling is just the thin end of a censorship wedge; The Observer, 17.05.2014), Ordering Google to Forget (Editorial der New York Times, nicht namentlich gezeichnet, 13.05.2014). Auch die OSZE Repräsentantin für die Freiheit der Medien hat sich mit einer Aussendung zu Wort gemeldet: The ‘right to be forgotten’ and its possible implications for investigative journalism and media freedom. (16.05.2014).

Ingrid Brodnig hat mich zu diesem Urteil für den Falter interviewt; das Interview ist nun auf ihrem Blog veröffentlicht.
Google hat mittlerweile ein Formular für zum Beantragen von Link-Löschungen bereitgestellt.

Und zu zwei rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen vor dem Urteil, die sich mit dieser Problematik befassen siehe B. Van Alsenoy, A. Kuczerawy and J. Ausloos, Search engines after Google Spain: internet@liberty or privacy@peril? (SSRN. 06.09.2013) und Meg Leta Ambrose / Jef Ausloos, The Right to Be Forgotten Across the Pond (PDF) (Journal of Information Policy, Vol 3 (2013)


Update 15.11.2014: hier noch eine weitere Liste von Blogbeiträgen und sonstigen Online-Veröffentlichungen zum Google Spain Urteil:
Die DG Justice der EU-Kommission bemüht sich mit sogenannten "factsheets", ihr Verständnis des EuGH-Urteils zu kommunizieren, insbesondere auch im Hinblick auf die Verhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung (das ist insofern bemerkenswert, als die Kommission im Verfahren vor dem EuGH sich gerade gegen die schließlich vom EuGH eingenommene Position zum "de-listing" ausgesprochen hatte; meines Erachtens deutet das auf ziemlich massive Meinungsdifferenzen innerhalb der Kommission hin; die für die Datenschutz-Grundverordnung zuständige DG-Justice versucht nun aus dem EuGH-Urteil Spin für die Umsetzung ihres Legislativvorhabens zu gewinnen:

Fälle in den Niederlanden, Italien und Frankreich:
Ein nationales Urteil in einem vergleichbaren Fall, in dem auf das EuGH-Urteil Google Spain Bezug genommen wird, wurde von einem Amsterdamer Gericht am 18.09.2014 getroffen:
Zum italienischen Fall:
Zu einem Fall in Frankreich