Tuesday, September 13, 2011

"Wenn [und wo] die Musi spielt": Wie eine neue ORF-Landesdirektorin nicht bestellt wird

"Wenn die Musi spielt" ist eine "erfolgreiche Eigenproduktion" des ORF Landesstudios Kärnten, so meint jedenfalls Landeshauptmann Dörfler (und warum sollte man ihm diesbezüglich nicht glauben?).

Was die Bestellung von LandesdirektorInnen betrifft, so spielt die Musi aber - anders als es die heutige Presseaussendung der Kärntner Landesregierung nahelegen würde - weniger in Kärnten als vielmehr im ORF-Stiftungsrat in Wien - zumindest wenn es nach dem ORF-Gesetz geht. Und weil es neben dem Kärntner Landeshauptmann auch noch andere Kärntner Politiker gibt, die sich zum Thema äußern, ohne den gesetzlich geregelten Ablauf zu kennen, hier eine kurze rechtliche Klarstellung:

Nach § 23 Abs 2 Z 3 ORF-G obliegt dem Generaldirektor "die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes".

Das Land (Landesregierung, allenfalls ein nach den Regeln der jeweiligen Landesverfassung bestimmtes Mitglied der Landesregierung) ist also lediglich anzuhören (kann sich zu einem Vorschlag des Generaldirektors äußern); selbst wenn die Landesregierung der Auffassung wäre, die vorgeschlagene Person sei ungeeignet oder unerwünscht, könnte der Generaldirektor diese Person dann dem Stiftungsrat präsentieren. Die Entscheidung über die Bestellung der LandesdirektorInnen trifft nach § 21 Abs 1 Z 5 ORF-G in Verbindung mit § 24 Abs 1 ORF-G der Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors. Ist der Stiftungsrat mit einem Vorschlag des Generaldirektors nicht einverstanden, muss er die vorgeschlagene Person nicht bestellen, kann aber auch nicht - ohne neuen Vorschlag - einfach jemand anderen bestellen. Im Gesetz heißt es dazu: "Bestellt der Stiftungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Erstattung von Vorschlägen des Generaldirektors keine Direktoren oder Landesdirektoren, so hat der Generaldirektor nach Ablauf dieser Frist dem Stiftungsrat unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen."

Zusammenfassend: es braucht also weder, wie der Kärntner Landeshauptmann offenbar meint, eine Einigung zwischen dem Generaldirektor und dem Land, noch steht dem Landeshauptmann - wie dies Landeshauptmann-Stellvertreter Kaiser meint - "lediglich ein Vorschlags- aber kein Ernennungsrecht" zu. Rechtlich im Wesentlichen richtig ist hingegen die Aussendung des BZÖ-Mediensprechers.
Update 14.09.2011: es stimmt auch nicht, dass er Landeshauptmann die vom Generaldirektor vorgeschlagene Person akzeptieren "oder von Wrabetz einen anderen Kandidaten verlangen" kann, wie die VN schreibt.

PS: "Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle [...] ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen." (§ 27 Abs 2 ORF-G)

PPS: Dass es sich übrigens bei der Bestellung der DirektorInnen und LandesdirektorInnen (ebenso wie bei der Bestellung des Generaldirektors) nicht um eine Wahl handelt, habe ich schon öfters angemerkt (hier, hier) - aber wenn auch die ORF-Pressestelle dauernd den Begriff "Wahl" verwendet, wird man wohl auch weiterhin in den Medien von einer "Wahl" lesen.

Update (15.09.2011): ich habe gerade die aktuellen Aussendungen des ORF gelesen und staune: kein Wort mehr von der Wahl, nur von der Bestellung der Landesdirektoren (und Landesdirektorinnen, könnte man ergänzen) mit "großer Mehrheit" und von der Bestellung der "Direktorinnen bzw. Direktoren" (wobei hier das Wort "Direktorinnen" ein wenig übertrieben wirkt, da nur eine Direktorin bestellt wurde), diese sogar mit "sehr großer Mehrheit" (zwischen großer und sehr großer Mehrheit liegen drei Stimmen)

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