Thursday, July 21, 2011

EuGH: Umsatzabhängige Gebühren für Telekom-Regulierungsbehörde nach GenehmigungsRL zulässig

Nach spanischem Recht sind Telekomunternehmen (Inhaber von Einzel- und Allgemeingenehmigungen) verpflichtet, eine jährliche Gebühr von max. 2 Promille ihrer betrieblichen Bruttoerträge (definiert im Wesentlichen als die Gesamtheit der Einnahmen) zu zahlen, die der Deckung der Kosten einschließlich der Verwaltungskosten dient, die der nationalen Regulierungsbehörde durch die Anwendung der Regelungen über die Allgemein- und Einzelgenehmigungen entstehen.

Mit seinem heutigen Urteil in der Rechtssache C-284/10 Telefónica de España S.A. hat der EuGH die Zulässigkeit einer derartigen umsatzabhängigen Gebühr grundsätzlich bestätigt. Das Urteil legt zwar Art 6 der (nicht mehr in Kraft stehenden) RL 97/13/EG aus, ist aber auch für die nun geltende Rechtslage nach Art 12 der RL 2002/20/EG (GenehmigungsRL) von Bedeutung; diese RL wird vom EuGH auch ausdrücklich zitiert und zur Begründung der Auslegung der RL 97/13/EG mit herangezogen (RNr 30).

Aus dem nicht wirklich überraschenden und ohne vorherige Schlussanträge ergangenen Urteil ist festzuhalten, dass die Gebühr nur die Kosten abdecken darf, die durch die "Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Allgemeingenehmigung" entstehen und daher die Gesamtheit der Einnahmen, die die Mitgliedstaaten mit der fraglichen Gebühr erzielen, nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen darf, die für diese Verwaltungstätigkeiten anfallen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts (RNr 27). Gefordert ist nicht, dass die Gebühren nur die Kosten abdecken, die den jeweiligen Inhabern der Allgemeingenehmigung genau zuordenbar sind, sondern es reicht eine Auferlegung auf alle Unternehmen in verhältnismäßiger Weise (RNr 30). Die Festsetzung auf der Grundlage der Bruttoerträge (also de facto nach der spanischen Definition: des Umsatzes) setzt an einem objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterium an, und es fehlt auch nicht an einem Bezug zu den Kosten, die der Behörde entstehen (RNr 31). Da die Kosten, die nach der RL mit der Gebühr abgedeckt werden dürfen, nicht nur die Ausstellung der Allgemeingenehmigung umfassen, sondern auch die Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung - also einer fortlaufenden Tätigkeit - steht die RL auch einer jährlich wiederkehrenden, umsatzabhängigen Gebühr (in Österreich: Finanzierungsbeitrag) nicht entgegen (RNr 34).

PS: zu Frequenznutzungsgebühren siehe das Urteil des EuGH vom 11.03.2011, C-85/10, Telefónica Móviles (dazu hier).

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