Saturday, September 15, 2012

GIS: Eintreibungsrisiko trägt das Inkassobüro

"Wer die GIS aber als pures 'Inkassobüro' sieht, der irrt." So steht es in der Pressemappe auf der Website der GIS Gebühren Info Service GmbH, jener ORF-Tochtergesellschaft, die mit der "Einbringung der [Rundfunk-]Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte" betraut ist (§ 4 RGG).*

Und das stimmt natürlich, denn Inkassobüro-Aufgaben wurden längst ausgegliedert outgesourct, was angeblich zu höherer Zahlungsmoral geführt hat (hier, Seite 12). Wie aber die dahinterliegende Vertragskonstruktion zwischen GIS und Inkassobüro ausschaut, habe ich eher zufällig bei der Durchsicht von Vergaberechts-Entscheidungen gelernt. Das Bundesvergabeamt (BVA) hatte nämlich letztes Jahr über einen Nachprüfungsantrag zu entscheiden, den ein Inkassobüro im Zusammenhang mit einer Ausschreibung der GIS "zur Beschaffung von Inkassodienstleistungen" mit einem geschätzten Auftragswert von € 608.000 gestellt hat.

Mit Bescheid des BVA vom 28.07.2011, N/0057-BVA/13/2011-23, wurde der Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, da es sich nicht um einen Dienstleistungsauftrag, sondern um einen Dienstleistungskonzessionsvertrag gehandelt hat. Die juristischen Feinheiten dieser Unterscheidung will ich hier nicht ausbreiten, wesentlich ist, dass der GIS laut ihrer Ausschreibung "durch die Betreibung der Inkassodienstleistungen keine Kosten entstehen" sollen. Das Inkassobüro soll die säumigen TeilnehmerInnen mahnen und das Risiko der Einbringlichkeit tragen; das Vorbringen der GIS im Verfahren vor dem BVA wird im Bescheid so wiedergegeben:
"Aus wirtschaftlicher  und damit aus vergaberechtlicher Sicht bedeute das ausgeschriebene Inkassogeschäft,  wie es bei Großgläubigern üblich sei, dass das Risiko der Eintreibung das Inkassounternehmen allein trage. Sollte das Inkassounternehmen nicht erfolgreich sein und keine Inkassogebühren einbringlich machen, habe das Inkassounternehmen seine mit den Beteiligungen verbundenen Kosten (zum Beispiel Personalkosten, Anwaltskosten, Raumkosten  etc.) selbst zu tragen, ohne eine Vergütung seitens des Gläubigers zu erlangen."
Mit anderen Worten: zahlen die Gebührenschuldner nicht, dann kann das Inkassobüro auch der GIS als Auftraggeberin (Gläubigerin) keine Kosten verrechnen. Und hier wird es zivilrechtlich spannend: ich zitiere einfach aus dem Bericht zur Lage der KonsumentInnen 2009/2010 des Konsumentenschutzministeriums; dort heißt es (auf Seite 54; Hervorhebung hinzugefügt):
Seit dem Zinsrechtsänderungsgesetz [ZinsRÄG, BGBl I 2002/118] kann der Kostenersatz für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen aus dem Titel des Schadenersatzes verlangt werden. Demnach muss den GläubigerInnen selbst ein Schaden erwachsen sein. Oft sehen Vereinbarungen zwischen GläubigerInnen und Inkassobüro aber vor, dass die GläubigerInnen gar keine Inkassokosten an das Inkassobüro zu zahlen haben, sondern dass diese von den SchuldnerInnen einkassiert werden. [...]
Wenn aber die GläubigerInnen gar keine Inkassokosten an das Inkassobüro als Aufwandsersatz für die Tätigkeit zu zahlen haben, dann kann ihnen auch kein Schaden entstanden sein, für den sie von den säumigen SchuldnerInnen Ersatz verlangen könnten."
Man kann jedenfalls gespannt sein, ob auch die (wohl erst nach der Nationalratswahl) zu erwartende Haushaltsabgabe von der GIS unter Mitwirkung von Inkassobüros kassiert werden soll. 
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*) "Der Startschuss für die intensive Kundenorientierung des Unternehmens fiel bereits im Mai 2000, als der Name von 'Gebühren Inkasso Service' auf 'Gebühren Info Service' geändert wurde." steht in der GIS-Pressemappe weiter. Diese Kundenorientierung hatte nur ein Problem: sie war nicht gesetzeskonform. Denn der Firmenwortlaut war gesetzlich in § 4 RGG festgelegt und wurde erst mit 01.07.2003 durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geändert. Der Verfassungsgerichtshof musste den "kundenorientierten" GIS-Managern erst erklären, dass sie eine gesetzlich festgelegte Firma nicht einfach mit einer Firmenbucheintragung ändern konnten (Erkenntnis vom 15.12.2004, G 57/04):
"Der Umstand, daß handelsrechtlich (vgl §17 HGB) von einer Identität der Gesellschaft auszugehen ist, ändert nichts daran, daß Adressat der gesetzlichen Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben durch das RundfunkgebührenG [...] ein privater Rechtsträger mit einer bestimmten, vom Gesetzgeber festgeschriebenen Bezeichnung ist. Wenn der Gesetzgeber die hoheitliche Aufgabe der Einbringung von Abgaben einem bestimmten, mit der Firma bezeichneten Rechtsträger des Privatrechts überträgt, dann wird damit auch die äußere Erscheinungsform desjenigen festgelegt, der als Träger von Hoheitsrechten auftritt. Eine Änderung dieser Firmenbezeichnung liegt in einem solchen Fall allein in der Hand des Gesetzgebers."

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