Thursday, February 04, 2010

US-Gericht: Freiheit der Meinungsäußerung impliziert kein "right to party"

Studenten der University of Rhode Island haben sich im Nachbarstädtchen Narragansett offenbar nicht besonders beliebt gemacht. Jedenfalls sah sich die Stadt aufgrund von wüsten Parties der Studenten veranlasst, eine Verordnung zu erlassen, um "unruly gatherings" zu verbieten - und dabei auch zu recht drastischen Mitteln zu greifen: so wird an einem Haus, in dem eine verbotene Party stattfand, ein auffallendes oranges Plakat an der Haustür angebracht, mit der Warnung, dass im Fall eines neuerlich erforderlichen polizeilichen Einschreitens auch eine gemeinsaem Haftung der Einladenden, der Bewohner und der Gäste der Party zum Tragen kommt.

Natürlich wird dagegen prozessiert, aber bislang mit wenig Erfolg. Das Bundesgericht für Rhode Island hat in seinem Urteil vom 22.01.2010 den Studenten kein "right to party" zugestanden, mit folgender Begründung (Seite 15): 
"Anyone who has college-aged children knows that 'hanging out' is an important, even vital social experience. But just as the Constitution does not 'recognize[] a generalized right of ‘social association’' of the type that includes 'chance encounters in dance halls,' City of Dallas v. Stanglin, 490 U.S. 19, 25 (1989), it does not protect college house parties, no matter how many problems of the world may be solved at them. Under Stanglin, Plaintiffs cannot claim constitutional protection for get-togethers that do not serve political or
expressive ends."

Und vielleicht um es den Studierenden noch etwas deutlicher zu machen, gibt es im Urteil auch folgende Fußnote zu diesem Absatz:
"In other words, while the Beastie Boys might disagree, the First Amendment does not imply a 'right to party' dissociated from expression."

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