Diese Liste enthält natürlich Fälle von höchst unterschiedlicher Bedeutung, wobei man das im vorhinein auch kaum verlässlich einschätzen kann. Zudem werden nicht alle Fälle letztendlich auch mit einem Urteil oder einer Entscheidung des EGMR in der Sache enden: manchmal kommt es zu einer Einigung zwischen BeschwerdeführerIn und betroffenem Staat oder die Beschwerde wird zurückgezogen. In solchen Fällen wird das Verfahren aus dem Register gestrichen, die vielleicht spannenden Rechtsfragen bleiben vom EGMR unbeantwortet (die Sache kann auch gestrichen werden, wenn der Staat die Verletzung anerkennt und Kosten und eine allfällige Entschädigung leistet; siehe zuletzt etwa die Entscheidung vom 30.08.2016, Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. und van der Graaf gegen die Niederlande).
Und weil die Gesamtliste ziemlich unübersichtlich und schlicht chronologisch geordnet ist, möchte ich hier - schon aufgrund der Leserschaft dieses Blogs - zunächst einmal die Verfahren gegen Österreich, die Schweiz und Deutschland hervorheben. [Ein weiterer Blogbeitrag mit einer Übersicht über ausgewählte andere aus meiner Sicht spannende Verfahren aus der Gesamtliste ist hier zu finden.]
Vorweg ist noch anzumerken, dass vom Einlangen der Beschwerde beim EGMR bis zur Mitteilung an den betroffenen Staat mehrere Jahre vergehen können. Es können also durchaus schon höchst interessante Beschwerden beim EGMR eingelangt sein, über die noch keine Mitteilung an den betroffenen Staat ergangen ist. Auch zwischen der Mitteilung und der Entscheidung des Falles liegt übrigens fast immer deutlich mehr als ein Jahr (in manchen Fällen sind es auch schon einmal fünf Jahre).
Verfahren gegen Österreich
- Auskunftspflichten für Telekombetreiber: Schon verhältnismäßig lange anhängig und auch schon lange mitgeteilt sind zwei Beschwerden, die sich - vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 8, aber auch des Art. 10 EMRK - gegen die Auskunftsverpflichtungen von Telekommunikationsunternehmen nach § 53 Abs 3a und 3b SPG richten; auch die Frage, ob den BeschwerdeführerInnen ein wirksames innerstaatliches Rechtsmittel zur Verfügung stand, wird dabei thematisiert (Individualanträge an den VfGH waren mit Beschlüssen vom 01.07.2009 zurückgewiesen worden). Es handelt sich um die Fälle Ringler gegen Österreich (Appl. no. 2309/10) und Tretter ua gegen Österreich (Appl. no. 3599/10), beide mitgeteilt am 06.05.2013.
- Herabwürdigung religiöser Lehren: Elisabeth Sabaditsch-Wolff sieht sich durch ihre Verurteilung wegen Herabwürdigung religiöser Lehren aufgrund von Vorträgen über "Grundlagen des Islam" am Bildungsinstitut der FPÖ (siehe zuletzt OGH vom 11.12.2013) in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt: E.S. gegen Österreich (Appl. no 38450/12; mitgeteilt am 16.12.2015) [Update: siehe das Urteil vom 25.10.2018].
- Kärnten-Fälle - Hypo und KABEG: zwei anhängige Fälle nahmen ihren Ausgang in Kärnten. Der Standard bezeichnete ein Den Aufsichtsratschef der KABEG als "spiritus rector" einer Bespitzelungsaktion anlässlich einer Betriebsversammlung und wurde von diesem innerstaatlich erfolgreich verklagt. Der Standard scheiterte auch mit einem Erneuerungsantrag vor dem OGH (Beschluss vom 26.06.2013) und will nun vom EGMR wissen, ob dadurch die Pressefreiheit verletzt wurde: Standard Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich (Appl. nos. 19068/13 und 73322/13; mitgeteilt am 16.12.2015). [Update: zum Urteil vom 23.11.2017 siehe im Blog hier.]
Mit einer "schweren Hypothek" hat der zweite Fall zu tun, hier ging es um die namentliche Nennung des Treasury-Vorstands der Hypo in einem naturgemäß eher kritischen Beitrag im profil; der Vorstand erhielt wegen identifizierender Berichterstattung nach § 7a MedienG eine Entschädigung zugesprochen. Die Medieninhaberin blieb mit einem Erneuerungsantrag beim OGH erfolglos (Beschluss vom 17.03.2010). Da in einem vergleichbaren Fall - ebenfalls diesen Treasury-Vorstand betreffend - vom EGMR bereits eine Verletzung des Art. 10 EMRK festgestellt wurde (siehe im Blog hier), dürfte auch in diesem Fall ein gleichgerichtetes Urteil zu erwarten sein (falls man sich nicht vorher einigt): Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich (Appl. no. 60818/10; mitgeteilt am 16.10.2013). [Update 25.10.2016: zum Urteil des EGMR vom 25.10.2016 in dieser Sache im Blog hier.] - Namen und Titel: in einer Gesellschaft, die auf Titel Wert legt, ist vielleicht auch das Anliegen eines Juristen verständlich, der nach einer Namensänderung auch einen neuen Sponsionsbescheid und eine neue Sponsionsurkunde mit dem geänderten Namen erhalten möchte, was ihm innerstaatlich nicht gewährt wurde (zuletzt mit einem Erkenntnis des VwGH); nun versucht er es beim EGMR, wo der Fall, obwohl auf Art. 8 EMRK gestützt, auch unter Art. 10 EMRK geführt wird: P.R. gegen Österreich (Appl. no. 200/15); mitgeteilt am 03.05.2016.
- Bettelverbot: eine wegen Bettelns verurteilte Rom rumänischer Staatsangehörigkeit beschwert sich, gestützt auf Art. 8, 10 und 14 EMRK, im Fall Lacatus gegen Schweiz (Appl. no. 14065/15; mitgeteilt am 11.02.2016).
- Genozid-Leugnung: Beschwerdeführer im Fall Mercan ua gegen Schweiz (Appl. no. 18411/11; mitgeteilt am 26.11.2015) sind Vertreter der türkischen Arbeiterpartei und der "Gesellschaft für kemalistisches Denken", die wegen Leugnung des Völkermords an Armeniern bestraft wurden. Die Fragen des EGMR richten sich auch auf eine mögliche Abgrenzung zum Fall Perinçek. [Update: Urteil am 28.11.2017]
- Verbalrassismus-Vorwurf: War der Vorwurf des Verbalrassismus gegenüber einem Vertreter der Jungen SVP durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt? Darum geht es im Fall GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus gegen Schweiz (Appl. no. 18597/13; mitgeteilt am 12.10.2015; Update: Urteil am 09.01.2018]).
- Behindertendiskriminierung: Der Fall Glaisen gegen die Schweiz (Appl. no. 40477/13; mitgeteilt am 23.10.2013) nahm seinen Ausgang im Jahr 2008 in Genf, als dem querschnittgelähmten Beschwerdeführer "aus Sicherheitsgründen" der Zugang zu einem Kino verwehrt wurde; die Beschwerde stützt sich auf Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 oder 10 EMRK [Update: Entscheidung vom 25.06.2019].
- Amtsgeheimnis: wieder einmal um die Verurteilung eines Journalisten wegen Veröffentlichung geheimer Unterlagen geht es im Fall A.B. gegen die Schweiz (Appl. no. 22998/13; mitgeteilt am 26.08.2013).
- NPD-Fälle: im Fall Pastörs gegen Deutschland (Appl. no. 52255/14, mitgeteilt am 01.09.2016) beschwert sich der wegen Holocaust-Leugnung verurteilte (siehe zB auf focus-online) damalige Landtags-Abgeordnete in Mecklenburg-Vorpommern, Udo Pastörs. Ein NPD-Parteikollege von ihm fühlt sich durch die Nichtzulassung zur Wahl des Bürgermeisters von Schwerin in seinen durch Art. 10 EMRK geschützten Rechten verletzt: Marx gegen Deutschland (Appl. no. 52095/13); mitgeteilt am 08.03.2016.
- Informationszugang für "Bild"-Reporter: "Bild-Chefreporter" Hans-Wilhelm Saure hat in mehreren Fällen Beschwerde erhoben, weil er keinen Zugang zu Informationen erhielt: Saure gegen Deutschland (Appl. no. 8819/16; betrifft BND-Infos über Uwe Barschel), Saure gegen Deutschland (Appl. no. 6106/16; betrifft BND-Infos über NS- oder SS-Angehörige im eigenen Dienst), Saure gegen Deutschland (Appl. no. 6091/16; betrifft Infos des Justizministeriums über Richter und einen Staatsanwalt, die zuvor im Dienst des MfS der DDR standen), und Saure gegen Deutschland (Appl. no. 4550/15; betrifft BND-Infos über Adolf Eichmann); alle mitgeteilt am 20.06.2016:
- Sitzungspolizeiliche Anordnungen: der Beschwerdeführerin im Fall Zembol gegen Deutschland (Appl. no. 20160/16; mitgeteilt am 13.06.2016) war als Zuhörerin beim Prozess gegen den SS-Mann Oskar Gröning untersagt worden, einen Schreibstift in die Verhandlung mitzubringen (weil der als Waffe hätte verwendet werden können), sodass sie keine Notizen machen konnte. Und die Axel Springer AG und RTL beschweren sich über eine sitzungspolizeiliche Anordnung, identifizierende Bildberichterstattung über einen wegen Mordes Angeklagten zu unterlassen: Axel Springer AG und RTL Television GmbH gegen Deutschland (Appl. no. 51405/12); mitegeteilt am 04.03.2016 [Update: Urteil vom 21.09.2017, keine Verletzung des Art. 10 EMRK].
- Mafia: Im Fall Verlagsgruppe Droemer Knaur GmbH & Co KG gegen Deutschland (Appl. no. 35030/13; mitgeteilt am 21.03.2016) geht es um die Bezeichnung einer Person als mutmaßliches Mafia-Mitglied im Buch "Mafia"von Petra Reski
- Anti-Abtreibungsaktivist Klaus Günter Annen ist wieder einmal vor den EGMR gezogen, diesmal nach seiner Verurteilung wegen Beleidigung eines Universitätsprofessors für Stammzellen-Forschung: Annen gegen Deutschland (Appl. no. 3779/11); mitgeteilt am 20.06.2016.
Übersicht über anhängige "Communicated Cases" (den Konventionsstaaten mitgeteilte Fälle) zu Art. 10 EMRK
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