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Thursday, November 23, 2017

EGMR: Standard gegen Österreich - "Spiritus Rector einer Bespitzelungsaktion" ist Tatsachenbehauptung, nicht Werturteil

In der Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (KABEG) ist es nicht immer ruhig zugegangen, gerade in Personalangelegenheiten. Vor allem die Ära der KABEG-Vorständin Manegold (2010 bis 2013) beschäftigte vielfach Zivil- und Strafgerichte (nur ein paar beispielhafte Medienberichte: hier, hier, hier, hier, hier, hier; ein Ende ist noch immer nicht absehbar).

KABEG-"Spitzelaffäre"
Nur ein kleiner Nebenstrang all dieser Konflikte landete jetzt vor dem EGMR: die KABEG-Vorständin soll - so stand das in einem Vorstandsprotokoll - "vorsorglich einen Informanten" in eine Betriebsversammlung von Ärzten einer KABEG-Krankenanstalt entsandt haben. Über diese Spitzelaffäre wurde in den Medien berichtet (zB Presse, orf.at); im Artikel des Standard stand zusätzlich noch, dass "als Spiritus Rector der Spitzelaktion KABEG-Aufsichtsratschef Kurt S. [damals Fraktionsführer der Freiheitlichen Partei in Kärnten] vermutet" werde; dieser habe auch auf Journalisten im Zusammenhang mit kritischen Berichten über die KABEG Druck ausgeübt (der - um diese Passagen bereinigte - Standard-Artikel ist hier zu finden).

Nationales Verfahren
Kurt S. zog vor Gericht und hatte Erfolg: das OLG Wien sah im Vorwurf, "Spiritus Rector" - im Sinn von Ideengeber - einer Bespitzelungsaktion gewesen zu sein, einen konkreten (und rufschädigenden) Verhaltensvorwurf, nicht aber eine politische Bewertung. Da der Standard keinen Wahrheitsbeweis für den Vorwurf angeboten hatte, und daher eine unwahre ehrverletzende Tatsachenbehauptung vorlag, wurde Kurt S. eine Entschädigung von jeweils 1.500 € (für die Print- bzw. Online-Veröffentlichung) zugesprochen (Urteilsveröffentlichung des erstinstanzlichen Urteils auf derstandard.at). Ein dagegen erhobener Erneuerungsantrag an den OGH blieb erfolglos (OGH 26.06.2013, 15 Os 34/13h).

Im zivilgerichtlichen Verfahren drang Kurt S. mit seinem auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsbegehren ebenfalls durch. Die Entscheidung des Strafgerichts im Verfahren nach dem Mediengesetz wurde nach der ständigen Rechtsprechung des OGH als für das Zivilverfahren bindend erachtet; das OLG Wien ließ daher auch die Revision an den OGH nicht zu.

EGMR-Urteil
Die Medieninhaberin des Standard erhob gegen beide Entscheidungen Beschwerde an den EGMR; dieser hat mit dem heute verkündeten Urteil Standard Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich (Appl. nos. 19068/13 und 73322/13) darüber entschieden. Das Urteil erging in einem nach Art. 28 EMRK gebildeten Ausschuss, d. h. in einem aus drei RichterInnen gebildeten Senat auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung des EGMR.

- Zulässigkeit
Der Einwand der österreichischen Regierung, im zivilgerichtlichen Verfahren sei der innerstaatliche Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden, verfing nicht: der EGMR akzeptierte, dass nach der ständigen Rechtsprechung des OGH im Zivilverfahren die Frage der Bedeutung der hier strittigen Aussage nicht mehr überprüft werden hätte können (OGH 23.11.2000, 6 Ob 265/00i), sodass keine Verpflichtung zur Erhebung einer (diesbezüglich jedenfalls aussichtslosen) außerordentlichen Revision bestand.

Damit liegt hier der irgendwie doch bemerkenswerte Fall vor, dass im Strafverfahren ein Rechtsbehelf, den es hier nach dem Wortlaut des Gesetzes gar nicht gibt (Erneuerungsantrag nach § 363a StPO) als wirksames Rechtsmittel angesehen wird, das zur Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges ergriffen werden muss (siehe die Entscheidung ATV Privatfernseh-GmbH gegen Österreich). Demgegenüber muss im Zivilverfahren ein nach dem Gesetz bestehendes Rechtsmittel (außerordentliche Revision) - weil nach der Rechtsprechung hier aussichtslos - nicht ergriffen werden.

- Prüfung nach Art. 10 EMRK
Unstrittig lagen Eingriffe in das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, die gesetzlich vorgesehen waren (§ 111 StGB, § 6 Mediengesetz, § 1330 ABGB) und einem legitimen Ziel - dem Schutz der Rechte und des guten Rufs anderer - dienten. Strittig war, ob die Eingriffe in einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren, wobei es vor allem darum ging, ob der Begriff "Spiritus Rector" hier als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen war.

Der EGMR verweist zunächst wieder auf die in seiner Rechtsprechung (insbesondere Axel Springer AG [im Blog hier], Von Hannover (Nr. 2) [im Blog hier] und Couderc und Hachette Filipacchi) aufgestellten Kriterien für die Abwägung zwischen den nach Art. 8 und nach Art. 10 EMRK jeweils geschützten Rechten, handelt diese aber dann nur sehr kursorisch ab, zumal es hier letztlich doch nur um die Qualifikation der konkreten Aussage geht. Der EGMR stellt aber außer Frage, dass die Rolle eines Politikers im Zusammenhang mit einer Bespitzelungsaktion im öffentlichen Gesundheitswesen eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Außerdem sind die Grenzen der hinzunehmenden Kritik bei einer public figure, wie hier Kurt S., im Allgemeinen weiter als bei einer Privatperson. Dies gilt allerdings nicht bei unwahren ehrverletzenden (Tatsachen-)Behauptungen ohne Tatsachengrundlage.

Der EGMR sieht keinen Anlass, im vorliegenden Fall nicht den nationalen Gerichten zu folgen, wonach die "Spiritus Rector"-Behauptung von den Lesern dahin verstanden werden musste, dass Kurt S. eine aktive Rolle in dieser Bespitzelungsaktion gespielt habe. Dies sei eine Tatsachenbehauptung, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich sei. Dass Kurt S. mit anderen Bespitzelungsaktionen in Zusammenhang gebracht worden sei, könne nicht als Beweis einer Verwicklung im konkreten Fall gesehen werden.

Der EGMR beurteilt den Eingriff auch als verhältnismäßig, sowohl im Hinblick auf die vergleichsweise niedrige Entschädigung als auch auf die Unterlassungsverpflichtung. Auch dass das Zivilgericht an die strafgerichtliche Entscheidung gebunden war, stört den EGMR nicht:
In the Court’s view this issue does not raise concerns because the two sets of proceedings related to the very same factual basis and parties, and the subject matter of the injunction proceedings did not require any assessment of facts or law beyond the subject matter of the proceedings under the Media Act.
[Update: siehe nun auch den Beitrag von Emma Foubister auf Inforrm's Blog]

Monday, October 09, 2017

EGMR: Feza Gazetecilik gegen Türkei - Notiz zu einer Nichtentscheidung

Es ist vielleicht ein wenig merkwürdig: da hat der EGMR im Jahr 2017 schon in mehr als 70 Fällen über Fragen der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK entschieden, und die erste Entscheidung, zu der ich hier im Blog wieder einmal etwas schreibe, ist eine reine Formalsache: die Streichung eines Falls aus dem Register.

Aber die inhaltlichen Entscheidungen kann man alle leicht nachlesen (sie sind auch - meist mit Stichworten zum wesentlichen Inhalt - auf meiner Übersichtsseite aufgelistet und verlinkt). Die "Nichtentscheidung" hingegen, um die es in dieser kurzen Notiz geht, die ist unauffällig, kurz, juristisch unergiebig - und doch zeigt diese Formalentscheidung in tragischer Weise, wie das System des europäischen Menschenrechtsschutzes ins Leere laufen kann.

Dabei wäre es um eine höchst interessante Frage gegangen, die der EGMR im Fall Feza Gazetecilik AŞ gegen Türkei (hier das exposé des faits) hätte entscheiden müssen: verletzt die wiederholte Verweigerung der offiziellen Akkreditierung von Vertretern einer bestimmten Zeitung bei Anlässen mit dem Staatsoberhaupt die durch Art. 10 EMRK gesicherte Pressefreiheit?

Beschwerdeführerin vor dem EGMR war die Feza Gazetecilik AŞ, ein der Gülen-Bewegung nahestehendes Medienhaus, das zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung im Februar 2015 unter anderem Eigentümerin der auflagenstärksten türkischen Tageszeitung "Zaman" war. Vertreter dieses Medienhauses wurden immer wieder zu offiziellen Veranstaltungen nicht zugelassen und sahen sich dadurch diskriminiert.

Mehr als ein Jahr nach Einbringung der Beschwerde, im März 2016, wurde die Zeitung Zaman unter staatliche Aufsicht gestellt, nach dem Putschversuch im Juli 2016 wurde sie (wie alle anderen Medien des Feza-Medienhauses) gänzlich verboten, 47 ehemalige Mitarbeiter wurden verhaftet. Etwa zwei Monate zuvor hatte der EGMR die Beschwerde der Türkei mitgeteilt. Im November 2016 übermittelte die Türkei ihre Stellungnahme an den EGMR

Mit dem letzte Woche veröffentlichten Beschluss vom 5. September 2017, Feza Gazetecilik Anonim Şirketi gegen Türkei (Appl. no. 9173/15), hat der EGMR nun die Beschwerde aus dem Register gestrichen. Der EGMR ist nämlich zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin wolle ihre Beschwerde nicht mehr weiterverfolgen. Er schließt dies - formell völlig korrekt und entsprechend der ständigen Praxis des EGMR zu Art. 37 Abs. 1 EMRK - aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf die Einladung, ihrerseits zur Stellungnahme der türkischen Regierung Stellung zu nehmen, nicht reagiert hat. Ein weiteres Schreiben, das nach ergebnislosem Verstreichen der Stellungnahmefrist eingeschrieben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gesandt wurde, sei von der türkischen Post zurückgeschickt worden: der Empfänger habe es nicht abgeholt.

Klar: ein Medienhaus, dessen sämtliche Publikationen verboten und dessen wesentliche Mitarbeiter verhaftet wurden, hat wohl andere Probleme, als auf Stellungnahmen der Regierung zu replizieren. Besonders drastisch ist aber, dass auch der Anwalt nicht helfen kann: wie allgemein bekannt, wurden nach dem Putsch auch zahlreiche Angehörige der Justiz und der Anwaltschaft verhaftet, darunter - folgt man Medienberichten (hier oder hier) - auch der Rechtsanwalt des Feza-Medienhauses, Hasan Günaydın, der das Medienhaus auch bei der EGMR-Beschwerde vertrat. Und wer in Haft ist, tut sich eben schwer, einen an seine Kanzlei adressierten Einschreibebrief abzuholen.

Ich kann nicht mit Bestimmtheit sagen, dass dies der einzige Grund war, weshalb eine Stellungnahme ausblieb, aber vor dem allgemein - und aus zahlreichen Beschwerden besonders auch dem EGMR - bekannten Hintergrund der Massenverhaftungen von JournalistInnen und AnwältInnen nach dem Putschversuch wirkt das Vorgehen des Gerichtshofs doch sehr formalistisch. Zynisch könnte man sogar eine Handlungsanleitung für autoritär inklinierte Regierungen daraus ableiten: wer es schafft, BeschwerdeführerInnen (und deren AnwältInnen) nach einer Beschwerde an den EGMR "incommunicado" zu halten, kann dadurch einer Verurteilung durch den EGMR entgehen.

Natürlich ist die Frage der Akkreditierung derzeit bei weitem nicht das drängendste Problem der Pressefreiheit in der Türkei. Es bleibt daher zu hoffen, dass der EGMR - wie von ihm angekündigt - die Beschwerden zahlreicher aktuell inhaftierter türkischer JournalistInnen*) rasch behandelt.

______
*) Siehe zB die statements of facts zu Şahin Alpay, Ali Bulaç, Ahmet Şık, Deniz Yücel, Mehmet Hasan Altan und Ahmet Hüsrev Altan, Ayşe Nazlı Ilıcak, Atilla Taş Murat Aksoy, Sabuncu ua.

Tuesday, May 30, 2017

Kleines Service zwischendurch: Liste anhängiger Fälle zu Art. 10 EMRK / Vortragsmanuskripte

Letztes Jahr habe ich überlegt, dieses Blog - nach zehn "Betriebsjahren" - vielleicht ganz einzustellen, mich aber dann doch entschieden, es vorerst mal weiterlaufen zu lassen, wenn auch mit geringerer, noch unregelmäßigerer Frequenz (siehe meinen Beitrag dazu hier). Tatsächlich habe ich seither wenig hier geschrieben, und das wird sich auch so schnell nicht ändern. Als kleines Service zwischendurch habe ich mir daher gedacht, dass ich ein paar kleinere Texte zugänglich machen könnte, die ich in anderen Zusammenhängen verfasst habe.

1. Übersicht anhängiger EGMR-Fälle zu Art. 10 EMRK ("communicated cases")
Bei dieser Liste handelt es sich natürlich nicht um einen Text, denn man einmal so zwischendurch liest, sondern um eine von mir bisher intern als Arbeitsbehelf geführte Dokumentation über vor dem EGMR anhängige Fälle, in denen eine Verletzung des Art. 10 EMRK geltend gemacht wird.

Ich habe über die Jahre die "statements of facts" in solchen Verfahren gesichtet, die der EGMR an die betroffenen Staaten verschickt, wenn er sich - sehr vereinfacht ausgedrückt - einen Fall näher anzuschauen gedenkt. Nicht in jedem Fall gibt es solche statements, und nicht in jedem Fall, in dem ein statement verschickt wird, gibt es dann auch tatsächlich ein Urteil; oft werden Beschwerden auch nach dem statement of facts noch zurückgewiesen oder aus dem Register gestrichen (etwa weil es zu einer gütlichen Einigung gekommen ist). Aber insgesamt hat man damit doch einen recht guten Überblick, welche Art von Fällen derzeit den EGMR beschäftigen und zu welchen Themen es in absehbarer Zeit interessante Entscheidungen geben könnte (siehe dazu auch bereits meine Übersichts-Beiträge vom vergangenen September, einerseits zum Schwerpunkt Österreich, Deutschland, Schweiz, und andererseits gegliedert nach Themenschwerpunkten.

Das alles ist natürlich eine sehr spezielle Information für einen sehr beschränkten Kreis von besonders Interessierten, aber ich kenne derzeit keine andere Quelle, wo ich einen ähnlichen raschen (und verlinkten) Überblick über diese "qualifiziert" anhängigen Verfahren, in denen eine Verletzung des Art. 10 EMRK geltend gemacht wird, bekommen könnte. Also: die Liste ist hier zu finden; ein permanenter Link dazu ist nun auch in der seitlichen Link-Liste dieses Blogs.

2. Vortragsmanuskript: Zugang zu Informationen im Lichte der Rechtsprechung von EGMR und EuGH
Zwischendurch werde ich gelegentlich zu dem einen oder anderen Vortrag eingeladen, wobei ich die Zahl an Vorträgen eher gering zu halten versuche. Weil meine Zeit auch dafür sehr begrenzt ist, kann ich solche Referate nicht "druckreif" machen; meist gibt es dazu nur eher stichwortartige Unterlagen und kein mit Fußnoten ausgearbeitetes Manuskript. Zuletzt habe ich etwa beim "Maiforum" - einer Veranstaltung des Verbandes der Verwaltungsrichter - über den Zugang zu Informationen im Lichte der Rechtsprechung von EGMR und EuGH referiert. Weil darüber auch in der Presse berichtet wurde (hinter der Paywall), wurde ich nach einem Manuskript gefragt, sodass ich meine Stichworte noch etwas ausformuliert und dieses Manuskript dem Verband der Verwaltungsrichter zur Verfügung gestellt habe. Falls das wen interessiert: der Verband hat das Manuskript hier online zugänglich gemacht.

3. Vortragsmanuskript: Werden wir verstanden? Sprache und Verständlichkeit in der Rechtsprechung
Im vergangenen Oktober habe ich bei der Tiroler Justizwerkstätte, einer von Oliver Scheiber organisierten Veranstaltung mit Richterinnen und Richtern aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit, über Sprache und Verständlichkeit in der Rechtsprechung referiert. Mein Part war dabei der (selbst)kritische Blick aus richterlicher Sicht; eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema wurde von Prof. Florian Menz, Sprachwissenschaftler an der Universität Wien, geleistet. Zuvor hatte noch Peter Resetarits als einschlägig erfahrener Journalist seine Sichtweise dargelegt. Zu meinem Vortrag gibt es zwar keine "Druckfassung", aber ein hinlänglich geglättetes und insoweit wohl lesbares Manuskript. Interessierte können das Manuskript hier downloaden.

[Bei beiden Vorträgen wurden spezielle Zielgruppen angesprochen, nämlich Richterinnen und Richter (einmal überwiegend aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, einmal überwiegend aus der ordentlichen Justiz), was man bei der Lektüre natürlich berücksichtigen sollte.]

Thursday, May 25, 2017

"Braune Ratten" im Umfeld des Ex-Vizekanzlers? EGMR entscheidet am 1.6.2017 im Fall Herbert Haupt gegen Österreich

Es ist eine lange Geschichte, die zunächst recht gewöhnlich begann: mit einer satirischen Sendung auf ATV und einem Politiker, der meinte, ihm sei in dieser Sendung ein Charaktermangel vorgeworfen worden - und deshalb auf Entschädigung und Urteilsveröffentlichung klagte.

Das war im Jahr 2003. Kommende Woche, am 1.6.2017, wird der EGMR in dieser Sache das (voraussichtlich) letzte Urteil sprechen (Vorschau-Pressemitteilung S.8). Das Verfahren ist nicht nur deshalb interessant, weil immerhin ein ehemaliger Vizekanzler der Republik Österreich Partei ist, sondern auch wegen des ungewöhnlichen Verfahrensganges, in dem die Sache nun schon zum zweiten Mal dem EGMR vorliegt. Vor dem Urteil also ein Blick zurück:

1. Das medienrechtliche Verfahren, erster Teil:
Im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.5.2014 finden sich (unter anderem) folgende Feststellungen:
Am 19. September 2003 ist in der satirischen Sendung „Das Letzte der Woche" nach Einblendung eines Fotos des Antragstellers Mag. Herbert H***** ein Film, in dem ein großes und ein kleines Nilpferd durch die Gegend trotteten, veröffentlicht worden. Zu diesem Beitrag verlas die Sprecherin folgenden Text: „Vizekanzler Herbert H***** ist Pate eines Nilpferdbabys im Wiener Tiergarten Schönbrunn. Der FPÖ-Chef hat seinem Patenkind bereits einen Besuch abgestattet. Das größere Tier ist übrigens der Vizekanzler. Die beiden haben sich übrigens auf Anhieb gut verstanden. Es gibt viele Ähnlichkeiten: in beider Umfeld wimmelt es von braunen Ratten."
Da dem (nun: Ex-)Vizekanzler damit mangelnde Abgrenzung gegenüber in Österreich verpönten NS-nahen Positionen und Trägern dieser Ideologie vorgeworfen werde und der Wahrheitsbeweis nicht gelungen sei, wurde ATV dafür gemäß § 6 Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 2.000 Euro sowie gemäß § 8a Abs 6 MedienG zur Urteilsveröffentlichung verpflichtet. Das OLG Wien - in solchen Verfahren regulär die letzte Instanz - bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

2. Die EGMR-Beschwerde von ATV:
ATV sah sich durch dieses Urteil im durch Art. 10 EMRK garantierten Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt und erhob am 26.6.2005 Beschwerde an den EGMR. Am 2.6.2008 teilte der EGMR die Beschwerde mit diesem Statement of Facts Österreich mit.

3. Das medienrechtliche Verfahren, zweiter Teil: außerordentliche Wiederaufnahme
In der Folge nahm der OGH das Strafverfahren gemäß § 362 StPO auf Antrag der Generalprokuratur wieder auf und hob die in dieser Sache ergangenen Strafurteile des OLG Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf (OGH 24.6.2009, 15 Os 172/08w, 15 Os 173/08t). Der OGH hielt fest, dass diese Gerichte folgenden Aspekten nicht den gebotenen Stellenwert beigemessen hätten:
zum einen der damaligen - in der Sendung ausdrücklich genannten - Funktion des Antragstellers als FPÖ-Obmann; zum anderen der schon durch seine Stellung als Spitzenfunktionär dieser Partei indizierten, im satirischen Gewand transportierten politischen Kritik nicht nur - wie konstatiert - an seiner Person, sondern damit verbunden augenscheinlich auch an den in seiner Partei von einigen zum Teil hochrangigen Repräsentanten vertretenen, der NS-Ideologie entlehnten oder nahestehenden Positionen, die Gegenstand der öffentlichen Diskussion und medialen Berichterstattung auch vor und zur Zeit der Ausstrahlung des inkriminierten Beitrags waren [...]
Ausdrücklich verwies der OGH dabei auf die Urteile Nikowitz/Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich (im Blog dazu hier) und Vereinigung bildender Künstler gegen Österreich (im Blog dazu hier). Der OGH ordnete die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens an, in dem schließlich mit Urteil vom 16.10.2009 der Entschädigungsantrag abgewiesen und der Ex-Vizekanzler zur Tragung der Kosten verpflichtet wurde. Ein Rechtsmittel des Ex-Vizekanzlers blieb erfolglos.

4. Die Streichung der ATV-Beschwerde aus dem Register des EGMR
Daraufhin beschloss der EGMR mit Entscheidung vom 29.1.2013, die ATV-Beschwerde aus dem Register zu streichen: ATV hatte die Neueröffnung des Verfahrens erreicht und darin auch obsiegt; dass noch ein Streit über weitere Kosten anhängig war, änderte daran nichts.

5. Die EGMR-Beschwerde des Ex-Vizekanzlers
Durch die außerordentliche Wiederaufnahme - und die daraufhin erfolgte Abweisung des Entschädigungsantrags - sah sich nun aber der Ex-Vizekanzler in Rechten verletzt, die durch die EMRK garantiert werden.

Zunächst natürlich in Art. 8 EMRK, weil die österreichischen Gerichte ihn nicht gegen die herabsetzenden Äußerungen und Angriffe auf seinen guten Ruf geschützt hätten. Insofern liegt dem EGMR die klassische Abwägungssituation zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und dem Schutz des Privatlebens vor, die er nach den in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien auflösen wird (im Wesentlichen geht es dabei um die Frage des Beitrags zu einer Debatte von allgemeinem Interesse; die Bekanntheit der Person, über die berichtet wird und den Gegenstand des Berichts; das frühere Verhalten der Person; Inhalt, Form und Folgewirkungen der Veröffentlichung; siehe dazu v.a. hier und hier). Als Beschwerdeführer würde ich mir hier nicht allzu große Hoffnungen machen, dass der EGMR die letztlich schon vom OGH unter Berufung auf EGMR-Rechtsprechung vorgenommene Abwägungsentscheidung wieder "aufmachen" wird.

Interessant im Hinblick auf die österreichische Lösung der außerordentlichen Wiederaufnahme ist ein weiteres Argument des Ex-Vizekanzlers: er stützt sich nämlich auch auf den Schutz des Eigentums nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, weil sein Entschädigungsanspruch nach der Wiederaufnahme abgewiesen wurde, obwohl er ja zuvor bereits "endgültig" (rechtskräftig) zugesprochen worden war (auch auf diese Frage ist der OGH in seinem Wiederaufnahme-Beschluss bereits eingegangen, auf EGMR-Rechtsprechung konnte er sich dabei aber noch nicht stützen).

6. Das Urteil des EGMR am 1.6.2017 [Update - richtig: die am 1.6.2017 verkündete Entscheidung des EGMR]
... [ich werde am 1.6. im Ausland sein und voraussichtlich erst später dazu etwas schreiben können]
Update 01/10.06.2017: Der EGMR hat die Beschwerde mit der am 1.6.2017 veröffentlichten, bereits am 2.5.2017 getroffenen Entscheidung einstimmig als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (Entscheidung; Pressemitteilung).
_____ PS: Der EGMR wird am 1.6.2017 noch einen weiteren österreichischen Fall - allerdings ohne medienrechtlichen Bezug - entscheiden, Beschwerdeführer sind der Kärntner Ex-Landesrat J.M. (vom EGMR anonymisiert, aber nicht schwer zu identifizieren), sowie Hypo-Manager bzw -Aufsichtsräte Hans Jörg Megymorez, und Gert Xander (siehe ebenfalls in der Pressemitteilung, S. 8).

Tuesday, November 08, 2016

EGMR (Große Kammer), Magyar Helsinki Bizottság: Art. 10 EMRK inkludiert - unter bestimmten Umständen - Recht auf Informationszugang

Art. 10 EMRK schützt die Freiheit der Meinungsäußerung. Dieses Recht, so heißt es in Art. 10 Abs. 1 EMRK ausdrücklich, schließt auch "die Freiheit zum Empfang [...] von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden" ein. Nicht abschließend klar war bislang, ob dieses Recht so weit geht, dass Behörden auf Anfrage Informationen zugänglich machen müssen, die sie nicht von selbst preisgeben wollten. Ein derartiges Recht auf Zugang zu Informationen öffentlicher Einrichtungen ist in vielen Staaten gesetzlich vorgesehen (in Österreich derzeit nur als Recht auf Auskunft, aber nicht auf tatsächlichen Zugang zu den Informationen), die Rechtsprechung des EGMR dazu war bisher nicht eindeutig. 

Mit dem heute verkündeten Urteil der Großen Kammer im Fall Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn (Appl. no. 18030/11; siehe dazu auch die Pressemitteilung) hat der EGMR sich nun endgültig dazu durchgerungen, Art. 10 EMRK so zu auszulegen, dass dieser auch ein Recht auf Zugang zu Informationen einschließt. Dieses Recht besteht aber nur unter einer Reihe von durchaus einschränkenden Bedingungen, die der EGMR in seinem Urteil darlegt. Vor allem kommt es auf die Rolle des Informationssuchenden an: wesentlich ist das Ziel, mit den begehrten Informationen die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren - damit kommen als Träger des Rechts vor allem journalistisch tätige Personen und NGOs sowie andere "public watchdogs" in Betracht (zu denen der EGMR nun ausdrücklich auch Blogger zählt).

Hier zunächst einmal eine Darstellung der wesentlichen Inhalte des Urteils, noch ohne Anmerkungen zu den (mehreren) Sondervoten oder zu den Konsequenzen (dazu in den nächsten Tagen vielleicht noch mehr).

Zum Ausgangsfall: 
Die beschwerdeführende NGO, das ungarische Helsinki-Komitee, beobachtet die Umsetzung internationaler Menschenrechtsstandards in Ungarn, engagiert sich für die Rechte von Asylwerbern und beobachtet die Menschenrechtssituation im Bereich der Sicherheitsbehörden und der Justiz. In besonderer Weise befasst sie sich mit dem Zugang zum Recht, Haftbedingungen und dem Recht auf anwaltlichen Beistand. Für eine Studie über die Bestellung von Verfahrenshilfeverteidigern evaluierte die NGO die Leistung von Verfahrenshelfern. Sie kam zum Ergebnis, dass das System der Verfahrenshelfer-Bestellung nicht adäquat funktionierte, vor allem weil die Polizei und andere Untersuchungsbehörden die zu bestellenden Verfahrenshelfer frei auswählen konnten und dabei häufig dieselben Anwälte wählten.

In einem Folgeprojekt beantragte die NGO die Bekanntgabe der Namen der ausgewählten Verfahrenshilfeverteidiger im Jahr 2008 und die Anzahl der Fälle für jeden Anwalt bei 28 Polizeibehörden. 17 Polizeibehörden gaben die Namen bekannt, fünf weitere erst nach gerichtlicher Anordnung. Die Polizeibehörden von Hajdú-Bihar und von Debrecen verweigerten die Auskunft, da die Namen der Verfahrenshelfer keine Daten von öffentlichem Interesse seien; die Bekanntgabe der Information sei nicht im öffentlichen Interesse im Sinne des ungarischen Datenschutzgesetzes, weil die Verfahrenshelfer keine staatlichen oder öffentlichen Aufgaben durchführen würden; ihre Namen seien daher private Daten, die nicht bekanntzugeben seien.

Die NGO ging vor Gericht und gewann in erster Instanz am Bezirksgericht Debrecen. Das zweitinstanzliche Gericht drehte die Entscheidung um, der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und betonte dabei insbesondere, dass die Verfahrenshelfer keine Personen seien, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

Das Urteil des EGMR

Der EGMR hält (in Abs. 117 des Urteils) fest, dass Art. 10 EMRK - anders als etwa Art. 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte - nicht ausdrücklich auch das Recht erwähnt, Informationen "zu suchen".

- Bisherige Rechtsprechung
In den Absätzen 126 bis 133 des Urteils stellt der EGMR seine bisherige Rechtsprechung dar. Zunächst hatte er - beginnend mit dem 1987 ergangenen Urteil Leander - ausgesprochen, dass das Recht auf den freien Empfang von Informationen im Wesentlichen die Regierung daran hindert, eine Person am Empfang von Informationen zu hindern, die ihr andere mitteilen wollen, dass aber Art. 10 EMRK dem Einzelnen (in den jeweiligen Umständen der Einzelfälle) kein Recht auf den Zugang zu Informationen gebe und keine Verpflichtung der Regierungen schaffe, solche Informationen mitzuteilen.

Der EGMR führt dazu aus, dass diese Fälle insoweit vergleichbar waren, als es um Informationen ging, die für das Privatleben der Betroffen bedeutsam waren, sodass sie auch unter Art. 8 EMRK beurteilt wurden. Später hat der EGMR dann - beginnend mit dem Fall Dammann - ausgesprochen, dass das Sammeln von Informationen ein essentieller Teil der Pressefreiheit ist; im Fall von leicht verfügbaren Dokumenten, zu denen eine öffentliche Einrichtung einem Medium dennoch den Zugang verweigerte, wurde daher von einem Eingriff in die nach Art. 10 EMRK geschützten Rechte ausgegangen (Entscheidung Sdružení Jihočeské Matky; im konkreten Fall war der Eingriff allerdings nicht unverhältnismäßig).

Später wurde ein auf Art. 10 EMRK gestütztes Recht in Fällen anerkannt, in denen der Beschwerdeführer nach nationalen Vorschriften ein Recht auf Informationszugang hatte; dabei nahm der EGMR Bedacht darauf, dass der Zugang zur Information in diesen Fällen ein wesentliches Element der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit war oder dass es Teil des legitimen Sammelns von Informationen im öffentlichen Interesse war, mit dem Ziel, diese Information mitzuteilen und zu einer öffentlichen Debatte beizutragen (insbesondere die Fälle Kenedi, Youth Initiative for Human RightsRoşiianu, Guseva; ähnlich auch Gillberg). Im Rückblick, so der EGMR, sei diese Rechtsprechungslinie keine Abweichung von den Leander-Prinzipien gewesen, sondern eine Weiterentwicklung, indem es um Situationen ging, in denen eine Hand des Staates ein Recht zum Empfang von Informationen anerkannt habe, während die andere Hand die Durchsetzung dieses Rechts frustrierte oder vereitelte.

Eine weiterer, mit dieser Rechtsprechungslinie eng verbundener Zugang hat sich in den Fällen Társaság a Szabadságjogokért (im Blog dazu hier) und Österreichische Vereinigung (im Blog dazu hier) herausgebildet. Hier hat der EGMR unter bestimmten Bedingungen - unabhängig von Überlegungen des nationalen Rechts - die Existenz eines beschränkten Rechts auf Informationszugang als Teil der in Art. 10 EMRK verbürgten Rechte anerkannt. Im Fall Társaság betonte der EGMR die Rolle der NGO als "sozialer Wachhund", der legitimerweise Informationen über eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses sammelte; Ähnliches gilt auch für den Fall Österreichische Vereinigung.

Als Abschluss der Ausführungen zur bisherigen Rechtsprechung versucht der EGMR (in Abs. 133), dem Eindruck der Widersprüchlichkeit der bisherigen Rechtsprechung entgegenzutreten:
The fact that the Court has not previously articulated in its case-law the relationship between the Leander principles and the more recent developments described above does not mean that they are contradictory or inconsistent.
Er meint dazu, dass mit den Aussagen in den Fällen Guerra ua, Gaskin und Roche, wonach dem Einzelnen unter den dort jeweils gegebenen Bedingungen kein Recht auf Zugang zu Informationen zukam (und die Regierung nicht zur Information verpflichtet war), nicht ausgeschlossen worden sei, dass ein ein solches Recht für den Einzelnen (bzw. eine korrespondierende Pflicht für die Regierung) unter anderen Umständen bestehen könne.

- Materialien
Die Auseinandersetzung mit den "Travaux préparatoires" (den historischen Materialien aus den Vorbereitungsarbeiten zur EMRK) führt den EGMR nicht zum Ergebnis, dass ein Recht auf Zugang zu Informationen mit der Textierung von Art. 10 EMRK ausgeschlossen werden sollte (wie insbesondere die Regierung des Vereinigten Königreichs als Unterstützerin der ungarischen Regierung vorgebracht hatte).

- Völkerrecht / Rechtsvergleichung
Völkerrechtliche Quellen und rechtsvergleichende Überlegungen führen den EGMR in Richtung Anerkennung eines Rechts auf Zugang zu Informationen. So sei in der großen Mehrheit der Konventionsstaaten ein Recht auf Zugang zu Informationen und/oder zu Dokumenten von öffentlichen Einrichtungen vorgesehen. Es bestehe ein breiter Konsens innerhalb des Europarats, ein individuelles Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen anzuerkennen, damit die Öffentlichkeit Angelegenheiten von öffentlichem Interesse untersuchen und sich darüber eine Meinung bilden könne. Auch das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Freiheit der Meinungsäußerung haben ein Recht insbesondere von "public watchdogs" auf Zugang zu staatlichen Informationen als Folge des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen zu empfangen, angesehen.

- Eine "Klarstellung der klassischen Grundsätze"
Vor diesem Hintergrund hält der EGMR fest, dass er nicht daran gehindert sei, Art. 10 EMRK so auszulegen, dass er ein Recht auf Informationszugang einschließt. Ziel und Zweck der EMRK erfordern, dass sie so ausgelegt wird, dass die darin verbürgten Rechte effektiv und praktisch, nicht illusorisch und theoretisch sind. Die Auffassung, dass das Recht auf Zugang zu Informationen unter keinen Umständen in den Anwendungsbereich des Art. 10 EMRK fällt, würde zu Situationen führen, in denen die Freiheit, Informationen "zu empfangen und mitzuteilen" in einem derartigen Maße beeinträchtigt würde, dass der Wesensgehalt der freien Meinungsäußerung betroffen wäre. In Umständen, in denen der Zugang zu Informationen für die Ausübung des Rechts auf Empfang und Mitteilung von Information instrumentell ist, kann das Versagen des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellen (Abs. 155).

Der EGMR weicht damit im Wortlaut von den Aussagen im Urteil Leander (und einigen nachfolgenden) ab, aber er stellt es ausdrücklich als gebotene "Klarstellung der klassischen Grundsätze" dar. Der EGMR hält daran fest, dass das Recht, Informationen zu empfangen, nicht so ausgelegt werden kann, dass der Staat verpflichtet wäre, aus eigenem Informationen zu sammeln und zu verbreiten. Art. 10 EMRK überträgt dem Einzelnen auch kein Recht auf Zugang zu Informationen einer öffentlichen Einrichtung. Allerdings kann ein solches Recht dann entstehen, wenn die Verpflichtung zur Offenlegung gerichtlich angeordnet wurde (was hier nicht gegenständlich war) oder in Umständen, in denen der Zugang zur Information instrumentell für die Ausübung des Rechts des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung ist. Wörtlich heißt es in Abs. 156 des Urteils:
The Court further considers that Article 10 does not confer on the individual a right of access to information held by a public authority nor oblige the Government to impart such information to the individual. However, as is seen from the above analysis, such a right or obligation may arise [...] in circumstances where access to the information is instrumental for the individual’s exercise of his or her right to freedom of expression, in particular “the freedom to receive and impart information” and where its denial constitutes an interference with that right. [Hervorhebung hinzugefügt]
Kriterien für den Informationszugang: 
Ob es ein Recht auf Informationszugang gibt, muss daher in jedem Einzelfall im Lichte der besonderen Umstände des jeweiligen Falles beurteilt werden. Der EGMR gibt (in den Abs. 158 bis 170 des Urteils) Hinweise, welche Kriterien für diese Beurteilung relevant sein können.

  a) Zweck des Informationsersuchens
Eine Voraussetzung ist, dass die informationssuchende Person das Ziel verfolgt, ihre Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Informationen an andere auszuüben. Maßgeblich ist hier etwa, ob das Informationsersuchen als relevante Vorbereitungshandlung für journalistische Tätigkeit dient oder für andere Aktivitäten, die ein Forum für öffentliche Debatten bieten. Diese Voraussetzung stellt daher insbesondere auf Medien oder NGOs als "social watchdogs" ab. Abzuklären ist dabei auch, ob der Zugang zur Information "notwendig" ist, d.h. ob die Verweigerung des Zugangs die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung hindern oder beeinträchtigen würde.

  b) Art der angefragten Information
Informationen oder Dokumente, zu denen Zugang gesucht wird, müssen im Allgemeinen einen "public-interest test" bestehen. Offenzulegen wäre die Information unter anderem dann, wenn dadurch Transparenz über die Führung öffentlicher Angelegenheiten oder Angelegenheiten von gesellschaftlichem Interesse geschaffen wird und damit die Teilhabe der Öffentlichkeit an der "public governance" ermöglicht wird.

Was da im Detail darunter fällt, wird teilweise etwas zirkelhaft definiert ("The public interest relates to matters which affect the public to such an extent that it may legitimately take an interest in them"), aber im Kern geht es um Angelegenheiten, die das Wohl der Bürger im gemeinschaftlichen Leben betreffen, um kontroversielle Angelegenheiten, wichtige soziale Themen oder Probleme, über die die Öffentlichkeit informiert werden möchte. Nicht dazu gehören Angelegenheiten, an denen es bloß ein voyeuristisches Interesse gibt.

  c) Die Rolle des Antragstellers 
Der Rolle, die der Informationssuchende beim Empfang und der Mitteilung von Informationen an die Öffentlichkeit wahrnimmt, kommt besondere Bedeutung zu. Wichtig ist dabei, ob eine Person, die Zugang zu Informationen beantragt, dies mit dem Ziel der Information der Öffentlichkeit in der Funktion eines "public watchdog" tut. Dies beschränkt das Recht auf Zugang zu Informationen nicht auf Medien und NGOs; ein hohes Schutzniveau kommt etwa auch akademischen Forschern zu. Wegen der wichtigen Funktion des Internets bei der Verbesserung des Zugangs zu Nachrichten und der Erleichterung der Verbreitung von Informationen kann auch die Funktion von Bloggern und populären Nutzern von Social Media mit jener von "public watchdogs" verglichen werden (Abs. 168).

  d) Parate und verfügbare Information 
Eine Rolle spielt auch, ob Informationen "ready and available" sind (wenngleich der EGMR den Einwand, das Zusammenstellen der Information sei schwierig, im Fall Österreichische Vereinigung nicht gelten ließ). Der EGMR ist aber der Auffassung, dass der Umstand, dass die begehrte Information parat und verfügbar ist, ein wichtiges Kriterium in der Gesamtbeurteilung darstellt, ob die Verweigerung des Informationszugangs einen Eingriff in das durch Art. 10 EMRK geschützte Recht darstellt.

Anwendung der Kriterien im vorliegenden Fall
Für den EGMR steht nicht in Zweifel, dass die NGO ihr Recht ausüben wollte, die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu informieren und aus diesem Grund die Informationen nachgefragt hat. Die begehrten Informationen betrafen das Feld der geplanten Studie, eine anonymisierte Auskunft hätte es nicht ermöglicht, die Frage der mehrfachen Bestellungen zu Verfahrenshelfern zu klären und verifizierbare Ergebnisse zur Unterstützung der Kritik am bestehenden System der Verfahrenshelferbestellung zu produzieren. Ohne die begehrte Information wäre die NGO nicht in der Lage gewesen, zu einer Debatte von öffentlichem Interesse mit genauer und verlässlicher Information beizutragen.

Die nationalen Gerichte hatten sich nur mit der Frage des Status der Verfahrenshelfer befasst, nicht aber mit dem "public-interest" Charakter der begehrten Informationen. Nach Ansicht des EGMR war aber die Bestellung von Verfahrenshilfeverteidigern eine Angelegenheit von eminentem öffentlichem Interesse, egal ob die Verfahrenshelfer "öffentliche Aufgaben" im Sinne nationaler Rechtsvorschriften erfüllen. Auch die Rolle der NGO stand nicht in Zweifel: es handelt sich um eine etablierte NGO, die sich mit der Verbreitung von Informationen zu Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit befasst. Und schließlich war die Information "ready and available", es war nicht vorgebracht worden, dass die Offenlegung besonders beschwerlich gewesen wäre.

Eingriff, gesetzliche Grundlage, legitimes Ziel
Damit liegt, so der EGMR, ein Eingriff in ein durch die EMRK geschütztes Recht vor. Der Eingriff war im Datenschutzgesetz vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel (Schutz der Rechte anderer).

In einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich?
Bei der letztlich entscheidenden Frage, ob der Eingriff (die Verweigerung des Informationszugangs) in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich war, kommt es zur Abwägung mit den durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten der von der Offenlegung betroffenen Personen. Der EGMR hält dazu fest, dass die begehrten Informationen die Namen der bestellten Verfahrenshelfer und die Zahl der erfolgten Bestellungen betrafen. Für den EGMR geht es damit zwar um personenbezogene Daten, die sich jedoch vorwiegend auf die Ausübung beruflicher Aktivitäten im Zuge öffentlicher Verfahren beziehen und damit keine private Angelegenheit darstellen.

Damit stellt sich noch die Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Hier betont der EGMR die Bedeutung des Rechts auf ein faires Verfahren, dem nach der EMRK höchste Bedeutung zukommt. Jede Kritik oder vorgeschlagene Verbesserung am Verfahrenshilfe-System, das so unmittelbar mit dem Recht auf ein faires Verfahren  zusammenhängt, ist eine Angelegenheit von legitimem öffentlichen Interesse. Der Vorwurf, dass Verfahrenshelfer von der Polizei systematisch aus dem selben Pool von Anwälten bestellt würden und diese polizeiliche Maßnahmen daher kaum bekämpfen würden, gibt tatsächlich Anlass zu legitimer Sorge. Das Thema betrifft daher den Kern eines Konventionsrechts und die Verweigerung des Informationszugangs beeinträchtigt den Beitrag der NGO zu einer öffentlichen Debatte in einer Angelegenheit von allgemeinem Interesse.

Die Gründe für die Verweigerung des Zugangs - Datenschutzbedenken betreffend die bestellten Verfahrenshelfer - waren daher zwar relevant, aber nicht ausreichend, sodass der Eingriff nicht in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich war. Mit 15 zu 2 Stimmen stellte der EGMR daher eine Verletzung des Art. 10 EMRK fest.

[Update: siehe zu diesem Urteil auch Marjolein Schaap-Rubio Imbers auf Strasbourg Observers, Renata Uitz auf ECHR Blog und Rupert Paines auf Panopticon]

Tuesday, October 25, 2016

EGMR: Verlagsgruppe News gegen Österreich: identifizierender Bericht über Treasurer der Hypo Alpe-Adria zulässig

Mit seinem heutigen Urteil im Fall Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich (Appl. no. 60.818/10) stellte der EGMR erstmals seit drei Jahren wieder eine Verletzung des Art. 10 EMRK durch Österreich fest. Die Entscheidung ist insofern nicht überraschend, als der EGMR in einem sehr ähnlichen Fall bereits 2012 eine Verletzung festgestellt hatte - damals war es um den selben von identifizierender Verdachtsberichterstattung betroffenen Bankmanager, aber um eine anders Medium gegangen. Bemerkenswert am heute entschiedenen Fall ist allerdings, dass es erstmals auch nach einer Entscheidung des Medien-Fachsenats am OGH zu einer Verurteilung Österreichs durch den EGMR gekommen ist.

Ausgangsfall
Der Ausgangsfall begann vor mehr als zehn Jahren. In seiner Ausgabe vom 10.04.2006 veröffentlichte das Magazin profil einen Artikel mit dem Titel "Schwere Hypothek", in dem über enorme Verluste der Hypo Alpe-Adria Bank aus Spekulationsgeschäften berichtet wurde. Der Artikel enthielt Kritik am Bankvorstand, nannte aber auch den Treasurer der Bank mit vollem Namen. Wörtlich hieß es in diesem Artikel unter anderem:
Als das Alarmsystem anschlug, hatte die Katastrophe längst ihren Lauf genommen. Am Mittwoch, dem 17. November 2004, zeigte das zur Risikosteuerung und -kontrolle eingesetzte Softwareprogramm in der Zentrale der Hypo Alpe-Adria-Bank in Klagenfurt an sämtlichen zuständigen Stellen des Hauses genau jene Daten, die Managern eines Kreditinstituts gemeinhin den kalten Schweiß auf die Stirn treiben: horrende Verluste im Veranlagungsgeschäft. [...]
Der für die Transaktionen verantwortlich zeichnende Treasury-Manager Christian Rauscher wurde daraufhin umgehend von seinem Arbeitsplatz verbannt. (Der Sohn des ehemaligen SPÖ-Finanzlandesrats Max Rauscher war für profil für eine Stellungnahme nicht erreichbar.) [...] Gegen Rauscher laufen beim Landesgericht Klagenfurt (Aktenzahl 3 St 79/06x) Vorerhebungen wegen Verdachts der Untreue, gegen den Vorstand steht der Vorwurf der unrichtigen Darstellung der Jahresabschlüsse, kurz gesagt der Bilanzfälschung, im Raum. [...]
Die inkriminierten Transaktionen wurden allesamt zwischen 20. September und 5. Oktober 2004 getätigt. Rauscher soll dabei laut Darstellung von Hypo-Boss Kulterer entgegen den Vorgaben mittels so genannter Swaps auf eine hochexplosive Mischung zweier Entwicklungen an den Finanzmärkten gesetzt haben: einerseits auf fallende Zinsen, andererseits auf einen Anstieg von Dollar und Yen gegenüber dem Euro.
Der genannte Treasury-Manager beantragte die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 7a Abs. 1 Mediengesetz (Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen). Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies seinen Antrag ab, das OLG Wien als Berufungsgericht drehte die Entscheidung jedoch um. Es sprach aus, dass durch die Veröffentlichung, "in der mehrmals der Name des Antragstellers Christian R***** als einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtiger im Zusammenhang mit Spekulationsverlusten der H*****-Bank genannt wurde, Angaben über die Identität des Antragstellers veröffentlicht wurden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden seiner Identität zu führen, wodurch seine schutzwürdigen Interessen verletzt wurden, ohne dass wegen seiner Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat."
Die Medieninhaberin des profil, die Verlagsgrupep News GmbH, wurde gemäß § 7a Abs 1 Mediengesetz zur Zahlung einer Entschädigung von 3.000 € verpflichtet.

Die Medieninhaberin stellte einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (entsprechend der Rechtsprechung, die in solchen Fällen eine analoge Anwendung des § 363a StPO zulässt), blieb damit aber erfolglos. Mit Beschluss vom 17.03.2010, 15 Os 95/09y, wies der OGH - in dem für "Fachsachen nach dem Mediengesetz" zuständigen Senat - den Erneuerungsantrag zurück.

Der OGH hielt fest, dass eine identifizierende Berichterstattung nur zulässig ist, "wenn und soweit dem Namen bzw sonstigen Identitätsmerkmalen des (hier:) Verdächtigen ein eigenständiger Informations- oder Nachrichtenwert zukommt. Dieser Informationswert muss, um die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung zu begründen, das schutzwürdige Anonymitätsinteresse des Betroffenen überwiegen." Für den konkreten Fall kam der OGH zum Ergebnis, dass das OLG Wien die Abwägung korrekt vorgenommen habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass erst eine "frühe Verdachtslage" vorgelegen sei, weil der Artikel schon fünf Tage nach Einlangen der Anzeige der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) - die, darauf legt der OGH wert, "keine Strafverfolgungsbehörde ist" - veröffentlicht wurde (die Vorerhebungen gegen den Treasurer wurden erst sechs Wochen nach der Veröffentlichung eingeleitet; das Strafverfahren gegen ihn übrigens später gänzlich eingestellt). Der Hinweis auf die politische Funktion des Vaters des Verdächtigten sei thematisch nicht begründet gewesen. Dem Magazin, so hatte bereits das OLG Wien argumentiert, wäre die Möglichkeit "einer zwar investigativen, jedoch anonymitätswahrenden Reportage" offen gestanden, die Offenlegung des vollen Namens habe der bereits gebotenen Information nichts von öffentlichem Interesse hinzugefügt.

Das Urteil des EGMR
Das Ergebnis des EGMR überrascht nicht, weil - wie erwähnt - ein Parallelfall schon im selben Sinn vom EGMR entschieden wurde (Standard Verlags GmbH gegen Österreich [Nr. 3]). Damals ging es ebenfalls um eine Entschädigung wegen identifizierender Verdachtsberichterstattung nach § 7a Mediengesetz, die dem Treasurer der Hypo Alpe-Adria Bank vom OLG Wien zugesprochen worden war. Das Urteil des OLG Wien in jenem Fall datierte vom 14.02.2007, also noch vor der Rechtsprechung des OGH, die in solchen Fällen seit August 2007 einen Erneuerungsantrag an den OGH in analoger Anwendung des § 363a StPO zulässt. Die Beschwerde der Medieninhaberin des Standard lag dem EGMR somit schon deutlich früher - im August 2007 - vor, und der EGMR entschied "schon" im Jänner 2012, dass die Gründe, die das OLG Wien für die Zuerkennung der Entschädigung gefunden hatte, zwar "relevant", aber nicht "ausreichend" waren (mehr dazu im Blog hier; s. auch den Bericht des Standard über das EGMR-Urteil).

In seinem heutigen Urteil im Fall Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich (Appl. no. 60.818/10) kommt der EGMR (einstimmig) zum selben Ergebnis. Unstrittig war, dass ein Eingriff in das nach Art. 10 EMRK geschützte Recht vorlag, und dass dieser Eingriff auf Gesetz beruhte und einem legitimen Ziel diente. Zu prüfen war daher nur mehr, ob der Eingriff im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich war.

Der EGMR verweist auf das Urteil im Fall Standard Verlags GmbH (Nr. 3), dem ein "einigermaßen ähnlicher" Sachverhalt zugrunde lag. Dennoch müsse der konkrete Einzelfall analysiert werden: "Even so, the Court emphasises that an examination of the case may lead to different conclusions as certain of the criteria of assessment defined by the Court’s case-law depend heavily on an assessment of the specific publication and the conduct of its author." (Abs. 37)

Allzu große Mühe macht sich der EGMR dann aber doch nicht mit der Einzelfallprüfung: er geht zwar der Reihe nach die "Caroline-Kriterien" durch (siehe dazu vor allem die Urteile der Großen Kammer Von Hannover Nr 2 [im Blog dazu hier], Axel Springer AG [im Blog dazu hier] und Couderc und Hachette Filipacchi Associés), bleibt dabei aber meist recht knapp:

- Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse Anders als der Beitrag im Standard behandelte der hier zu beurteilende Artikel nicht die Verbindungen zwischen der Politik und den Verlustgeschäften der Bank, sodass die Berichterstattung nicht schon aus diesem Grund zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen hat. Der EGMR verweist aber darauf, dass der Betroffene als Leiter der Treasury-Abteilung einer fast zur Hälfte im Eigentum des Landes Kärnten stehenden Bank für diese Bank Verträge über viele Millionen Euro eingehen konnte, wobei die Steuerzahler für einen Großteil der daraus entstandenen Verluste aufkommen müssen. Und auch wenn die FMA - wie der OGH betont hatte - keine Strafverfolgungsbehörde ist, so ist sie doch die wesentliche Aufsichtsbehörde über den Bankensektor, und sie hatte ausreichende Gründe für eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft gefunden. Damit kam der EGMR zum Ergebnis, dass der Artikel einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leistete.

- Bekanntheit der Person, über die berichtet wird Der Betroffene war keine Person des öffentlichen Lebens und auch niemand, der das Licht der Öffentlichkeit gesucht hatte. Der EGMR begnügt sich hier mit dem Hinweis, dass die Frage, ob es sich beim Betroffenen um eine "public figure" handle, nur eines von mehreren Kriterien ist.

- Methode der Informationsbeschaffung und Wahrheitsgehalt des Berichts
Die Richtigkeit des Artikels war nicht strittig. Auch die Methoden der Informationsbeschaffung wurden nicht in Streit gezogen. Die Identität des Betroffenen war zum Veröffentlichungszeitpunkt zudem schon aufgrund anderer Berichte bekannt.

- Form und Folgewirkungen der Veröffentlichung,
Der Betroffene hatte schwere Auswirkungen des Berichts auf sein Privat- und Berufsleben behauptet. Das OLG Wien hatte allgemein Auswirkungen auf sein privates und berufliches Leben anerkannt. Im Verfahren vor dem EGMR wurde das nicht näher thematisiert, der EGMR nimmt hier einfach an, dass der Artikel einen signifikanten Effekt auf das Privatleben und die berufliche Position des Betroffenen gehabt haben muss.

- Schwere der Sanktionen
Die dem Betroffenen zugesprochene Entschädigung von 3.000 € ist, so der EGMR, "weder symbolisch noch vernachlässigbar."

- Ergebnis
Auch beim Ergebnis verliert der EGMR nur wenige Worte und formuliert fast wortgleich wie im "Standard"-Urteil:
49. In sum, the Court finds that the reasons given by the domestic courts were “relevant” but not “sufficient”. The Court therefore considers that the domestic courts have exceeded the narrow margin of appreciation afforded to them regarding restrictions on debates of public interest. It follows that the interference with the applicant company’s right to freedom of expression was not “necessary in a democratic society”.
50. Consequently, there has been a violation of Article 10 of the Convention.
PS [Update 15.11.2016]: siehe zu diesem Urteil nun auch den Beitrag von Holger Hembach auf Telemedicus.

Wednesday, September 28, 2016

"Communicated Cases 2": eine Auswahl anhängiger Verfahren zu Art. 10 EMRK beim EGMR

Aus der Vielzahl der beim EGMR anhängigen Verfahren, in denen es um verschiedenste Aspekte der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK geht, habe ich hier einige Verfahren hervorgehoben, die aus meiner Sicht besonders interessant scheinen (die Gesamtliste sowie eine Zusammenstellung der gegen Österreich, die Schweiz und Deutschland anhängigen Verfahren ist in diesem Blogbeitrag zu finden).

Verfahren zum Redaktionsgeheimnis/Quellenschutz
Zu diesem Thema, das hier im Blog schon öfter behandelt wurde, gerade auch anhand einschlägiger EGMR-Urteile, sind derzeit nur zwei Verfahren anhängig, in denen es bereits eine Mitteilung (statement of facts) an den betroffenen Staat gegeben hat. Da ist zunächst der Fall Ivashchenko gegen Russland (Appl. no. 61064/10; mitgeteilt am 05.10.2011), bei dem es um die Frage geht, inwieweit eine Zollinspektion eines Laptops und mehrerer CDs einen Eingriff in das Redaktionsgeheimnis rechtfertigen kann [Update: Urteil vom 13.02.2018]. Der Fall Becker gegen Norwegen (Appl. no. 21272/12; mitgeteilt am 23.10.2013) betrifft eine Journalistin der Internetausgabe von Dagens Nyheter, DN.no, die in einem Verfahren wegen Marktmanipulation als Zeugin hätte aussagen sollen und wegen ihrer Weigerung zu einer Ordnungsstrafe verurteilt wurde (Update: Urteil vom 05.10.2017: Verletzung des Art. 10 EMRK). Ein weiteres Verfahren, Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. und van der Graaf gegen die Niederlande (Appl. no. 33847/11) wurde jüngst aus der Liste gestrichen, weil die Niederlande die Verletzung des Art. 10 EMRK durch eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen und Geräten bei einer Journalistin eingestanden und die Kosten übernommen hatten (Entscheidung vom 30.08.2016).

Informationsfreiheit - Zugang zu Informationen
Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen aus Art. 10 EMRK auch ein Recht abzuleiten ist, Zugang zu (staatlichen) Informationen zu erhalten, beschäftigt den EGMR weiterhin. Neben mehreren Beschwerden des "Bild"-Reporters Saure (siehe dazu die Zusammenstellung bei den Verfahren gegen Deutschland in diesem Blogbeitrag) sind hier drei Verfahren gegen Georgien anhängig, bei denen es jeweils um Informationen zu gerichtlichen Verfahren bzw. den Strafvollzug geht: Studio Monitori und Zuriashvili gegen Georgien (Appl. no. 44920/09), mitgeteilt am 08.09.2016; Zugang einer Investigativjournalistin zu Akten eines abgeschlossenen Gerichtsverfahrens), Mikiashvili gegen Georgien (Appl. no. 18865/11; mitgeteilt am 30.08.2016; Zugang einer Journalistin zu Informationen über den Ort des Strafvollzugs zweier verurteilter Mörder) und Nozadze gegen Georgien (Appl. no. 8942/10; mitgeteilt am 14.03.2011; Zugang eines Rechtsanwalts zu Kopien von Gerichtsentscheidungen). Update 06.10.2016: ein vierter Fall betreffend Georgien wurde am 14.09.2016 mitgeteilt: Diasamidze und Batumelebi gegen Georgien (Appl. no. 4971/12; Zugang zu statistischen Informationen über Zuckerimporte und zu Informationen u.a. über Prämien- und Bonuszahlungen an Abgeordnete und Mitarbeiter des Parlaments). Update 30.10.2016: ein weiterer Fall betreffend Georgien: Georgian Young Lawyers’ Association (GYLA) gegen Georgien (Appl. no. 2703/12; mitgeteilt am 29.09.2016; Auskunft über die Namen von Polizisten, gegen die nach einer gewaltsamen Auflösung einer Versammlung disziplinär vorgegangen wurde).

Auch gegen Ungarn sind drei Beschwerden betreffend den Zugang zu Informationen anhängig: im Fall Bodoky gegen Ungarn (Appl. no. 58729/11; mitgeteilt am 25.08.2015) beschwert sich ein Journalist, dem der Zugang (u.a.) zu einem UVP-Gutachten nicht gewährt wurde [Update: der Fall wurde nach Zurückziehung durch den Beschwerdeführer, der sich mit der Regierung geeinigt hat, mit Entscheidung vom 04.04.2017 aus dem Register gestrichen]. Das ungarische Helsinki-Komitee sieht sich durch die Verweigerung des Zugangs zu Informationen über die Qualität amtlich bestellter Verfahrenshelfer in seinen Rechten nach Art. 10 EMRK verletzt (Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn, Appl. no. 62676/11; mitgeteilt am 29.01.2015; Update 06.10.2017: mit Beschluss vom 05.09.2017 aus dem Register gestrichen, weil die Beschwerdeführerin mitteilte, das Verfahren im Hinblick auf das Urteil der Großen Kammer vom 08.11.2016 nicht mehr fortsetzen zu wollen) sowie durch Verweigerung des Zugangs zu Informationen der Polizei, welche Verteidiger amtlich bestellt wurden (Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn; Appl. no. 18030/11; mitgeteilt am 04.12.2012 - Update 09.11.2016: zum Urteil der Großen Kammer vom 08.11.2016 siehe im Blog hier). Im weiteren Sinn unter die Kategorie "Informationszugang" fällt auch das Verfahren Illés Szurovecz gegen Ungarn (Appl. no. 15428/16; mitgeteilt am 09.06.2016), in dem es um einen Journalisten bei einem Internet-Portal geht, dem der Zugang zu einem Asyl-Aufnahmezentrum verwehrt wurde.

Weitere Fälle betreffend den Zugang zu Informationen sind Times Newspapers Ltd und Kennedy gegen Vereinigtes Königreich (Appl. no. 64367/14; mitgeteilt am 17.03.2015; es geht um Zugang zu Informationen betreffend den "Mariam Appeal" [Update. Unzulässigkeitsentscheidung vom 13.11.2018]), Leshchenko gegen Ukraine (Appl. no. 14220/13;
mitgeteilt am 19.01.2015; Informationen über den Verkauf der Staatsresidenz Mezhyhirya), Sioutis gegen Griechenland (Appl. no. 16393/14; mitgeteilt am 03.06.2014; Zugang zu einer erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung; Update: zurückgewiesen mit Entscheidung vom 29.08.2017), Catalan gegen Rumänien (Appl. nos 43826/05 und 837/06; mitgeteilt am 12.03.2013; betrifft einen Historiker, der sich u.a. wegen der Verweigerung des Zugangs zu Informationen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens beschwert) und Chumak gegen Ukraine (Appl. no. 23897/10; mitgeteilt am 11.04.2011; nicht erfülltes Auskunftsersuchen eines Journalisten über nicht veröffentlichte präsidentielle Verordnungen und Erlässe).
Update 23.01.2017: ein spannender Fall betreffend den Zugang zu Informationen ist auch Privacy International gegen Vereinigtes Königreich (Appl. no. 60646/14) (mitgeteilt am 03.01.2017), betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen betreffend das Government Communications Headquarter (GCHQ) im UK.

Überwachung
Grundsätzlich fallen Fragen der Kommunikations-Überwachung eher in den Bereich eines möglichen Eingriffs in Art. 8 EMRK, es kann aber auch Art. 10 EMRK berührt sein. Zwei auch medial beachtete Fälle betreffen Überwachungsmaßnahmen des Vereinigten Königreichs, die nicht zuletzt durch die Enthüllungen Edward Snowdens bekannt wurden. Hier haben sich einige Menschenrechtsorganisationen mit einer gemeinsamen Beschwerde an den EGMR gewandt: 10 Human Rights Organisations gegen Vereinigtes Königreich (Appl. no. 24960/15), mitgeteilt am 24.11.2015 [update: siehe das Urteil vom 13.09.2018). Eine ähnliche Stoßrichtung hat der Fall Bureau of Investigative Journalism und Ross gegen Vereinigtes Königreich (Appl. no. 62322/14; mitgeteilt am 05.01.2015 [update: sieh das Urteil vom 13.09.2018]). Aus Österreich kommen zwei Fälle, die sich gegen § 53 Abs. 3a und 3b SPG richten: Ringler gegen Österreich (Appl. no. 2309/10) und Tretter ua gegen Österreich (Appl. no. 3599/10); beide mitgeteilt am 06.05.2013.

Hassrede (Hate Speech)
Die Grenzen der durch Art. 10 EMRK geschützten freien Meinungsäußerung werden ausgelotet in den Fällen Litwin gegen Polen (Appl. no. 42027/12); mitgeteilt am der 22.08.2016, betrifft den Autor eines Fußball-Fan-Magazins, der wegen Beleidigung des Premierministers und rassistisch motivierter Beleidigung verurteilt wurde, u.a. aufgrund eines ausdrücklich als "Moja mowa nienawiści" ["meine Hassrede"] bezeichneten Artikels), Terentyev gegen Russland (Appl. no. 10692/09; mitgeteilt am 07.01.2016; betrifft einen Blogger, der u.a. schrieb, es wäre gut, wenn es in jeder russischen Stadt Öfen wie in Auschwitz gäbe, in denen täglich unehrliche Polizisten verbrannt würden [Update: Urteil vom 28.08.2018]). sowie Demirtaş gegen Türkei (Appl. no. 15028/09; mitgeteilt am 18.03.2013; hier geht es um einen Aktivisten, der in einer Zeitung gewissermaßen zum Abschuss freigegeben wurde, als "Feind der türkischen Nation", der das Ziel "ziviler Patrioten" sein werde, und dessen Vorgehen gegen diese Anfeindungen vor den nationalen Gericht erfolglos geblieben war).

Weitere ausgewählte Verfahren
Die Mitglieder von Pussy Riot wehren sich in ihrer Beschwerde gegen die Verurteilung (u.a.) wegen ihres Auftritts in der Erlöserkathedrale in Moskau: Alekhina ua gegen Russland (Appl. no. 38004/12; mitgeteilt am 02.12.2013).

Ob man schon durch einen Link auf ein YouTube-Video (wie ich gerade eben mit dem Link auf das Pussy Riot-Video) wegen übler Nachrede verurteilt werden darf, steht im Fall Magyar Jeti Zrt gegen Ungarn (Appl. no. 11257/16; mitgeteilt am 26.05.2016) zur Entscheidung [Update: Urteil vom 04.12.2018].

Ist die Verweigerung offizieller Akkreditierung Zensur? Das will die Medieninhaberin der türkischen Tageszeitung "Zaman" wissen, nachdem ihren Journalisten wiederholt bei Anlässen mit dem Staatspräsidenten die Akkreditierung versagt wurde: Feza Gazetecilik Anonim Şirketi gegen Türkei (Appl. no. 9173/15; mitgeteilt am 26.05.2016); mittlerweile haben die Betroffenen wohl noch deutlich größere Sorgen, wurde die - als der Gülen-Bewegung nahestehend geltende - Zeitung doch nach dem gescheiterten Putschversuch von der Regierung übernommen (Update: mit Beschluss vom 05.09.2017 aus dem Register gestrichen, siehe dazu im Blog hier). Ein weiterer Fall, in dem es um den Entzug der Akkreditierung - hier eines aserbaidschanischern Auslandsjournalisten in der Türkei - geht, ist Mirgardirov gegen Aserbaidschan und Türkei (Appl. no. 62775/14; mitgeteilt am 11.01.2016). Die Akkreditierungsfrage ist aber nur ein Detailaspekt des umfangreicheren Falls, denn der Journalist wurde nach dem Entzug der Akkreditierung festgenommen und abgeschoben.

Der Ausschluss von Pressebriefings der Staatsanwaltschaft (und die Entfernung aus dem Presseverteiler der Staatsanwaltschaft) wegen wiederholter Verletzungen von Persönlichkeitsrechten als möglicher Eingriff in die Pressefreiheit steht im Zentrum des Falls Nicolas gegen Luxemburg (Appl. nos. 66992/13 und 66995/13; mitgeteilt am 03.09.2014). [Update: der Fall wurde - weil die Beschwerdeführer nach einem Vorhalt des EGMR keine Stellungnahme abgaben - mit Entscheidung vom 25.04.2017 aus dem Register gestrichen.]

Erpressung am Boulevard? Es soll gelegentlich vorkommen, dass Medienunternehmen (belastendes) Material über PolitikerInnen und Geschäftsleute sammeln, um sie mit der Drohung negativer Veröffentlichungen zu Werbeschaltungen zu bewegen. Natürlich nicht in Österreich (oder "Österreich") - aber angeblich in Rumänien: Man ua gegen Rumänien (Appl. no. 39273/07; mitgeteilt am 04.10.2012).

Wahlen: E-Voting ist auch in Österreich wieder Thema, in Estland ist es schon seit längerem im Einsatz - aber nicht jeder ist damit zufrieden. Eine NGO, die sich mit dem Problem des Wahlschwindels bei E-Voting befasst, wollte durch entsprechende Plakate auffallen und wurde dafür wegen Verstoß gegen Werbevorschriften verurteilt: Ausad Valimised MTÜ gegen Estland (Appl. no. 40631/14; mitgeteilt am 15.01.2016; Update 20.10.2016: die Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 27. September 2016 zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin Details aus dem Vorschlag des EGMR für eine gütliche Einigung öffentlich bekannt gegeben hat). Das in Griechenland bestehende Verbot, 15 Tage vor eine Wahl Umfragen zu veröffentlichen, ist Gegenstand des Verfahrens Dimitris und Voulgaris ua gegen Griechenland (Appl. nos. 59573/09 und 65211/09; mitgeteilt am 22.11.2012); hier dürfte freilich noch fraglich sein, ob die Beschwerdeführer überhaupt Opferstatus haben (Update: mit Entscheidung vom 04.07.2017, mitgeteilt am 07.09.2017, hat der EGMR - wie erwartet - die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführer nicht direkt betroffen waren).

Mohammed-Cartoons: die Redakteurin einer kleineren russischen Regionalzeitung wurde wegen der Veröffentlichung von Mohammed-Cartoons verurteilt und beschwert sich beim EGMR: Smirnova gegen Russland (Appl. no. 50228/06; mitgeteilt am 20.01.2016).

Justizkritik: aus der Vielzahl an Verfahren, die Straf- oder Disziplinarsachen wegen Kritik an RichterInnen oder StaatsanwältInnen betreffen, möchte ich hier nur zwei nennen, einfach wegen der etwas kreativeren Beleidigungen: so wendet sich ein Journalist an den EGMR, weil er wegen eines Editorials verurteilt wurde, in dem er - unter dem Titel ""Die Strategie der Spinne" - dem Präsidenten des (portugiesischen) Obersten Gerichtshofs nachgesagt hat, er repräsentiere "die dunkle Seite der Justiz": Tavares de Almeida Fernandes und Almeida Fernandes gegen Portugal (Appl. no. 31566/13; mitgeteilt am 09.11.2015) [Update: Urteil vom 17.01.2017: Verletzung des Art. 10 EMRK). Und dem Fall Yeremenko gegen Ukraine (Appl. no. 22287/08; mitgeteilt am 16.05.2011) liegt ein Artikel zugrunde, in dem über einen Dreiersenat des Handelsgerichts in Donetsk unter dem Titel "Schwarze Troika" Kritik geübt wurde.

Gerichtlich nicht bekämpfbare Sperre eines Schiedsrichters nach Kritik am Verband: Im Fall Micevski gegen FYROM (Appl. no. 75245/12; mitgeteilt am 23.02.2016) geht es um einen Basketball-Schiedsrichter, der nach Kritik am Basketballverband von diesem gesperrt wurde und dessen Klage dagegen von den nationalen Gerichten als nicht zulässig zurückgewiesen wurde. [Update: mit Beschluss vom 15.11.2016 nach gütlicher Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der Regierung aus dem Register gestrichen]

Digital switchover: zwei Fälle betreffen TV-Unternehmen, die beim Umstieg von analoger auf digitale terrestrische Ausstrahlung leer ausgingen: Agonset sh.p.k. gegen Albanien (Appl. no. 33104/15; mitgeteilt am 05.11.2015) und Era TV und Chernivtsi City TV gegen Ukraine (Appl. nos. 24064/13 und 55592/13; mitgeteilt am 04.05.2015).

Staatlicher Eingriff in den Verwaltungsrat eines TV-Senders: ein Unternehmen beschwert sich, dass ihm die notwendige TV-Lizenz verwehrt blieb, weil es der behördlichen Aufforderung, zwei Personen aus dem Verwaltungsrat zu entfernen, nicht nachgekommen ist: DARA Radyo-Televizyon Yayıncılık Anonim Şirketi gegen Türkei (Appl. no. 12261/06; mitgeteilt am 11.04.2011). [Update: Urteil vom 13.02.2018].

Fällt das Referendum zur Unabhängigkeit Schottlands unter freie Meinungsäußerung? Im Fall Moohan und Gillon gegen Vereinigtes Königreich (Appl nos. 22962/15, 23345/15; mitgeteilt am 12.01.2016) geht es (wieder einmal) um das Wahlrecht von Strafgefangenen, hier konkret um die Teilnahme am Referendum zur schottischen Unabhängigkeit. Der EGMR stellt dabei (ua.) auch folgende interessante Frage: "Did the referendum on Scottish independence held on 18 September 2014 fall within the scope of Article 10 of the Convention?" [Update 10.07.2017: mit Entscheidung vom 13.06.2007 wurde die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; Art 10 EMRK schützt nicht das Recht der Stimmabgabe, egal ob in einer Wahl oder in einem Referendum]

Zu hohe Entschädigung bei Medieninhaltsdelikt? Kann die außergewöhnliche Höhe einer Entschädigung, zu der die Medieninhaberin einer irischen Zeitung wegen eines Medieninhaltsdelikts verurteilt wurde (knapp 1,9 Mio €), einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Pressefreiheit darstellen? Diese Frage wird der EGMR im Fall Independent Newspapers (Ireland) Ltd. gegen Irland (Appl. no. 28199/15; mitgeteilt am 11.02.2016) zu beantworten haben.

Darf man eine Schauspielern als "völlig unbekannt" bezeichnen? Zum Abschluss noch ein eher skurril wirkender Fall: Journalisten bezeichneten in einem Artikel über die Besetzung eines Beratungsgremiums für die Subventionsvergabe durch das Kulturministerium eine zum Mitglied dieses Gremiums ernannte Schauspielerin als "völlig unbekannt" und wurden dafür zu einer Entschädigung an die Schauspielerin von 30.000 € verurteilt: Kapsis und Danikas gegen Griechenland (Appl. no. 52137/12; mitgeteilt am 07.04.2015). Update: Urteil vom 19.01.2017: Verletzung des Art. 10 EMRK.

Friday, September 23, 2016

"Communicated Cases": beim EGMR anhängige Verfahren zu Art. 10 EMRK (Schwerpunkt Österreich, Schweiz, Deutschland)

Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde näher in Prüfung zieht, teilt er die Beschwerdegründe dem betroffenen Staat mit dem sogenannten "statement of facts" ("exposé des faits") mit, verbunden mit mehr oder weniger (meist weniger) detaillierten Fragen. Diese statements of facts sind seit 2008 auf der Website des EGMR zugänglich. In den vergangenen Jahren habe ich diese statements of facts, soweit sie behauptete Verletzungen des Art. 10 EMRK betreffen, lose verfolgt und die mir interessant erscheinenden Fälle in eine - mit den statements verlinkten - Liste aufgenommen, die ich an das Ende dieses Beitrags stelle.

Diese Liste enthält natürlich Fälle von höchst unterschiedlicher Bedeutung, wobei man das im vorhinein auch kaum verlässlich einschätzen kann. Zudem werden nicht alle Fälle letztendlich auch mit einem Urteil oder einer Entscheidung des EGMR in der Sache enden: manchmal kommt es zu einer Einigung zwischen BeschwerdeführerIn und betroffenem Staat oder die Beschwerde wird zurückgezogen. In solchen Fällen wird das Verfahren aus dem Register gestrichen, die vielleicht spannenden Rechtsfragen bleiben vom EGMR unbeantwortet (die Sache kann auch gestrichen werden, wenn der Staat die Verletzung anerkennt und Kosten und eine allfällige Entschädigung leistet; siehe zuletzt etwa die Entscheidung vom 30.08.2016, Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. und van der Graaf gegen die Niederlande).

Und weil die Gesamtliste ziemlich unübersichtlich und schlicht chronologisch geordnet ist, möchte ich hier - schon aufgrund der Leserschaft dieses Blogs - zunächst einmal die Verfahren gegen Österreich, die Schweiz und Deutschland hervorheben. [Ein weiterer Blogbeitrag mit einer Übersicht über ausgewählte andere aus meiner Sicht spannende Verfahren aus der Gesamtliste ist hier zu finden.]

Vorweg ist noch anzumerken, dass vom Einlangen der Beschwerde beim EGMR bis zur Mitteilung an den betroffenen Staat mehrere Jahre vergehen können. Es können also durchaus schon höchst interessante Beschwerden beim EGMR eingelangt sein, über die noch keine Mitteilung an den betroffenen Staat ergangen ist. Auch zwischen der Mitteilung und der Entscheidung des Falles liegt übrigens fast immer deutlich mehr als ein Jahr (in manchen Fällen sind es auch schon einmal fünf Jahre).

Verfahren gegen Österreich
  • Auskunftspflichten für Telekombetreiber: Schon verhältnismäßig lange anhängig und auch schon lange mitgeteilt sind zwei Beschwerden, die sich - vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 8, aber auch des Art. 10 EMRK - gegen die Auskunftsverpflichtungen von Telekommunikationsunternehmen nach § 53 Abs 3a und 3b SPG richten; auch die Frage, ob den BeschwerdeführerInnen ein wirksames innerstaatliches Rechtsmittel zur Verfügung stand, wird dabei thematisiert (Individualanträge an den VfGH waren mit Beschlüssen vom 01.07.2009 zurückgewiesen worden). Es handelt sich um die Fälle Ringler gegen Österreich (Appl. no. 2309/10) und Tretter ua gegen Österreich (Appl. no. 3599/10), beide mitgeteilt am 06.05.2013.
  • Herabwürdigung religiöser Lehren: Elisabeth Sabaditsch-Wolff sieht sich durch ihre Verurteilung wegen Herabwürdigung religiöser Lehren aufgrund von Vorträgen über "Grundlagen des Islam" am Bildungsinstitut der FPÖ (siehe zuletzt OGH vom 11.12.2013) in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt: E.S. gegen Österreich (Appl. no 38450/12; mitgeteilt am 16.12.2015) [Update: siehe das Urteil vom 25.10.2018].
  • Kärnten-Fälle - Hypo und KABEG: zwei anhängige Fälle nahmen ihren Ausgang in Kärnten. Der Standard bezeichnete ein Den Aufsichtsratschef der KABEG als "spiritus rector" einer Bespitzelungsaktion anlässlich einer Betriebsversammlung und wurde von diesem innerstaatlich erfolgreich verklagt. Der Standard scheiterte auch mit einem Erneuerungsantrag vor dem OGH (Beschluss vom 26.06.2013) und will nun vom EGMR wissen, ob dadurch die Pressefreiheit verletzt wurde: Standard Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich (Appl. nos. 19068/13 und 73322/13; mitgeteilt am 16.12.2015). [Update: zum Urteil vom 23.11.2017 siehe im Blog hier.]
    Mit einer "schweren Hypothek" hat der zweite Fall zu tun, hier ging es um die namentliche Nennung des Treasury-Vorstands der Hypo in einem naturgemäß eher kritischen Beitrag im profil; der Vorstand erhielt wegen identifizierender Berichterstattung nach § 7a MedienG eine Entschädigung zugesprochen. Die Medieninhaberin blieb mit einem Erneuerungsantrag beim OGH erfolglos (Beschluss vom 17.03.2010). Da in einem vergleichbaren Fall - ebenfalls diesen Treasury-Vorstand betreffend - vom EGMR bereits eine Verletzung des Art. 10 EMRK festgestellt wurde (siehe im Blog hier), dürfte auch in diesem Fall ein gleichgerichtetes Urteil zu erwarten sein (falls man sich nicht vorher einigt): Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich (Appl. no. 60818/10; mitgeteilt am 16.10.2013). [Update 25.10.2016: zum Urteil des EGMR vom 25.10.2016 in dieser Sache im Blog hier.]
  • Namen und Titel: in einer Gesellschaft, die auf Titel Wert legt, ist vielleicht auch das Anliegen eines Juristen verständlich, der nach einer Namensänderung auch einen neuen Sponsionsbescheid und eine neue Sponsionsurkunde mit dem geänderten Namen erhalten möchte, was ihm innerstaatlich nicht gewährt wurde (zuletzt mit einem Erkenntnis des VwGH); nun versucht er es beim EGMR, wo der Fall, obwohl auf Art. 8 EMRK gestützt, auch unter Art. 10 EMRK geführt wird: P.R. gegen Österreich (Appl. no. 200/15); mitgeteilt am 03.05.2016.
Verfahren gegen die Schweiz
Verfahren gegen Deutschland

Übersicht über anhängige "Communicated Cases" (den Konventionsstaaten mitgeteilte Fälle) zu Art. 10 EMRK
[mehr nach dem break]

Thursday, May 19, 2016

Medien als Wach- oder Jagdhunde? EGMR zur Veröffentlichung eines alten Gutachtens über psychische Probleme einer Gerichtssachverständigen für Psychologie (Fürst-Pfeifer gegen Österreich)

Muss eine Gerichtssachverständige für Psychologie hinnehmen, dass in einer Zeitung (und online) ein 15 Jahre altes Gutachten thematisiert wird, in dem ihr psychische Probleme attestiert wurden? Zwei österreichische Oberlandesgerichte und nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben die Frage bejaht (Urteil vom 17. Mai 2016, Fürst-Pfeifer gegen Österreich, Appl. nos. 33677/10 und 52340/10); die österreichischen Untergerichte und immerhin drei der sieben Mitglieder der entscheidenden Kammer des EGMR waren anderer Ansicht.

Der Fall zeigt exemplarisch die oft schwierige Gratwanderung zwischen dem Schutz des guten Rufs einerseits und der Freiheit der Meinungsäußerung andererseits. Was ein Richter, der sich der Mehrheitsmeinung anschließt, in seinem Separatvotum als "unbestreitbar klar" ansieht, sieht die abweichende Meinung zweier anderer Richter als "einseitiges, unausgewogenes und fundamental ungerechtes Urteil." 

Der Ausgangsfall
Die Beschwerdeführerin vor dem EGMR ist seit dem Jahr 2000 als "allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie" tätig und wurde von Gerichten ua in Sorge- und Besuchsrechtsstreitigkeiten herangezogen. Am 23. 12. 2008 wurde im Bezirksblatt und auf "meinbezirk.at" ein Artikel mit der Überschrift "Gutachterqualität im Visier" veröffentlicht; Untertitel: "Aufgedeckt: NÖ Sorgerechts-Sachverständige selbst ein Therapie-Fall". Weiter hieß es in diesem Artikel:
Sich abwechselnde Hoch- und Tiefphasen, Panikattacken, Selbstmordgedanken, optische, mit paranoiden Ideen gekoppelte, Erscheinungen – und doch als, von Gerichten bestellte, Gutachterin tätig, die in den letzten zwölf Jahren rund 3.000 Elternpaaren bei Sorgerechts-Streitereien auf den Zahn fühlte. Jetzt scheint‘s für die [Beschwerdeführerin] aber eng zu werden: Tauchte doch nun ein, ihre Psyche bewertendes, Gutachten auf ...
Besagtes Gutachten stammt aus dem Jahre 1993, wurde im Zuge eines Zivilprozesses von der Wiener Neurologin [Dr. M.] erstellt (Klage auf Grund eines, von [der Beschwerdeführerin] angeblich gebrochenen, Heiratsversprechens) – und förderte die, bereits eingangs erwähnten, Defizite zutage. Zudem kam [Dr. M.] zum Schluss, die Psychosen [der Beschwerdeführerin] seien erblich bedingt, zeige die Familien-Historie doch eine Häufung des Krankheitsbildes.
Drei Jahre später wurde [die Beschwerdeführerin] vom Wiener Neustädter Landesgericht in die Gutachter-Szene eingeführt, ihre Integrität stand über eine Dekade nicht zur Debatte – bis jetzt.
Danach folgten im Artikel Aussagen eines Parteimitglieds der Grünen, der Anzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet hatte, der Kinder- und Jugendanwältin des Landes und des Vizepräsidenten des LG Wiener Neustadt. Der Artikel endete mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr telefonisch erreichbar sei und sich aus sämtlichen Fällen zurückgezogen habe.

In der Folge wurde, so der EGMR, ein Verfahren zur Überprüfung der weiteren Eignung der Beschwerdeführerin als Gerichtssachverständige eingeleitet [dabei ist, wie in der abweichenden Meinung ausgeführt wird, ebenso nichts herausgekommen wie bei der Strafanzeige].

Die Beschwerdeführerin begehrte beim LG St. Pölten (wegen der Online-Veröffentlichung) und beim LG Innsbruck (wegen der Print-Publikation) eine selbständige Entschädigung nach § 8a Mediengesetz wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 7 Mediengesetz). Beide Landesgerichte gaben ihren Anträgen statt. Im Rechtsmittelverfahren wurden die Entscheidungen vom OLG Wien und OLG Innsbruck jeweils umgedreht und die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Tätigkeit der Gerichtssachverständigen der öffentlichen Sphäre zuzuordnen sei; die Presse habe ihre Aufgabe als public watchdog erfüllt (und wahrheitsgemäß berichtet).

Das Urteil des EGMR
Die Beschwerdeführerin machte vor dem EGMR geltend, dass die österreichischen Gerichte ihre Verpflichtung zum Schutz des Privatlebens (Art 8 EMRK) verletzt hätten.

- Zur Zulässgkeit
Die österreichische Regierung wandte ein, dass kein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) gestellt und der Instanzenzug somit nicht ausgeschöpft worden sei. Das lässt der EGMR nicht gelten: anders als im Fall ATV Privatfernseh-GmbH wurde die Beschwerde hier ja von der Antragstellerin, nicht vom Antragsgegner erhoben, und Antragsteller im selbstständigen Entschädigungsverfahren können keinen Erneuerungsantrag stellen (siehe zB OGH 26.06.2008, 15 Os 41/08f).

- Abwägung Art 8 / Art 10 EMRK
Die inhaltliche Entscheidung des EGMR, die von der knappen Mehrheit von 4 RichterInnen getragen wird (Sajó, Zupančič, Tsotsoria, Kucsko-Stadlmayer), ist recht knapp ausgefallen.

Der EGMR weist zunächst allgemein auf die positiven Verpflichtungen der Konventionsstaaten zum Schutz der durch Art 8 EMRK garantierten Rechte hin (Urteil Karakó), dass der Schutz des Privatlebens unter anderem gegen die Freiheit der Meinungsäußerung abgewogen werden muss (Urteil Węgrzynowski and Smolczewski; im Blog dazu hier), und dass der Beurteilungsmaßstab grundsätzlich derselbe sein muss, egal ob der EGMR nach Art 8 EMRK oder nach Art 10 EMRK angerufen wird (Urteile Axel Springer AG - im Blog dazu hier - und Von Hannover (Nr. 2), im Blog dazu hier). Wurde die derartige Abwägung ("balancing exercise") von den nationalen Behörden/Gerichten in Übereinstimmung mit den vom EGMR entwickelten Kriterien vorgenommen, bräuchte es besonders starke Gründe für den EGMR, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die nationalen Gerichte zu setzen, es besteht für diese daher ein großer Spielraum ("wide margin"; Urteil Delfi AS).

Die eigentliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall findet sich in den Absätzen 43 bis 47 des Urteils. Der EGMR hält fest, dass die Information über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus dem Gutachten einer gerichtlich bestellten Sachverständigen in einem öffentlichen zivilrechtlichen Gerichtsverfahren stammte. Zudem - wie die zitierten Stellungnahmen zeigten - habe dieses Gutachten bereits "politische Reaktionen" ausgelöst und sei damit Teil einer laufenden öffentlichen Debatte gewesen. Der Artikel habe sich nicht auf laufende Gerichtsverfahren bezogen, sondern auf die Frage, ob der psychische Zustand der Beschwerdeführerin ihrer Ernennung zur Sachverständigen entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin habe nie geltend gemacht, dass das Gutachten auf ungesetzliche Weise besorgt worden sei, auch sei der Wahrheitsgehalt des Artikels nie bestritten worden.

Der EGMR meint auch, dass der Inhalt des Artikels ausgewogen gewesen sei; er habe über Tatsachen berichtet und nicht nur auf die Befriedigung öffentlicher Neugier abgezielt. Abgesehen von einer "catchy" Sub-Headline seien nur Tatsachen und Kommentare Dritter enthalten gewesen.

Schließlich hält der EGMR fest, dass eine ernsthafte Debatte über die psychische Gesundheit einer Gerichtssachverständigen für Psychologie, hervorgerufen durch einen begründeten Verdacht, als Debatte von allgemeinem Interesse anzusehen ist. Es darf keinen Zweifel an der geistigen Eignung einer solchen Sachverständigen geben, um das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit aufrechtzuerhalten. Der EGMR sieht keine starken Gründe, zu einer anderen Beurteilung zu kommen als die nationalen Gerichte, wonach die Beschwerdeführerin, die häufig im sehr sensiblen Gebiet der Kinderpsychologie zur Sachverständigen bestellt wurde, ähnlich wie eine Beamtin in Ausübung ihres Amts zu behandeln ist. Da der Artikel auch keine beleidigenden oder ausfälligen Attacken enthielt, sei es auch nicht notwendig gewesen, die Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung (Urteil Janowski) vor derartigen Angriffen zu schützen.

Der EGMR kommt damit zum Ergebnis, dass die Entscheidungen des OLG Wien und des OLG Innsbruck einen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen gefunden haben.

- Zustimmendes Sondervotum des Richters Zupančič
Der slowenische Richter Zupančič stimmt dem Ergebnis der Mehrheit zu, würde es aber im Aufbau und Fokus anders angehen. Er sieht den Ursprung des Problems in der Frage, ob die österreichischen Behörden die "psychologische Fitness" der Beschwerdeführerin nicht ab initio hätten prüfen müssen, zum Zeitpunkt ihrer "Ernennung" zur Gerichtssachverständigen. Wäre das geschehen, so stünde man nicht vor dem aktuellen Problem. [Ich kann dem Richter dabei nicht folgen: es steht nirgends im Urteil, dass eine entsprechende Prüfung nicht stattgefunden hätte - für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen-Liste ist immerhin Voraussetzung, dass man körperlich und geistig geeignet ist (§ 2 Abs 2 SDG); das Auftauchen eines früheren Gutachtens besagt auch nicht, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen wären, und die Beschwerdeführerin ist ja auch nach dem Bekanntwerden des alten Gutachtens schließlich nicht von der Liste gestrichen worden].

Weiters hebt Richter Zupančič hervor, dass alle Sorgerechts-Verfahren, in denen die Beschwerdeführerin als Sachverständige bestellt war, unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt wurden und angesichts dieser Geheimhaltung die Veröffentlichung des Artikels möglicherweise der einzige Weg gewesen sei, die Öffentlichkeit und die Behörden auf das mögliche Problem aufmerksam zu machen. Das Ziel des Artikels sei das "whistleblowing" gewesen, zumal andere Wege anscheinend ("apparently") nicht offen gestanden seien. [Auch dieser Meinung kann ich nicht folgen: dass tatsächlich die Veröffentlichung des Artikels der einzige Weg des whistleblowing sein hätte können, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht; im veröffentlichten Artikel wird ein (damals) grüner AK-Funktionär - der im Übrigen hier nicht in politischer Funktion tätig wurde, sondern Teil eines Sorgerechtsstreits war - damit zitiert, dass ihm dieses Gutachten erst "vor wenigen Tagen" zugespielt worden wäre, es ist nicht erkennbar, dass die daraufhin erstattete "Anzeige" und Information des Bezirksblatts der einzig geeignete Weg gewesen wäre, eine allenfalls notwendige Untersuchung in Gang zu bringen - gerade die von Zupančič in der Folge zitierte Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zum Schutz von Whistleblowern stellt darauf ab, dass interne Kanäle - für die Meldung von Fehlverhalten, das Menschen gefährdet - nicht existieren oder nicht funktionieren - und dafür gibt es eben im Sachverhalt keinen Anhaltspunkt, nicht umsonst flüchtet sich Zupančič in das Wort "apparently", also eine nicht weiter begründete Annahme].

Zupančič sieht einen ausgewogenen ("well-balanced") Text des Artikels und meint, dass das Ziel der Veröffentlichung sicherlich nicht gewesen sei, den Ruf der Beschwerdeführerin zu beschädigen [mir schiene das angesichts der Unter-Überschrift "Sorgerechts-Sachverständige selbst ein Therapie-Fall" nicht zwingend die einzig mögliche Auslegung]. Abschließend wird noch der Hausverstand bemüht ("a commonsensical addendum"): Kandidaten für jegliche wichtige öffentliche Funktion müssten "beyond reproach" (ohne Tadel) sein; auch der geringste Zweifel an ihrer psychologischen Eignung müsse zur Entfernung schon von der Bewerbung für eine solche Funktion führen. Zupančič sieht die Eintragung als Sachverständige dann auch nicht als Recht, sondern als Privileg, das begründungslos verweigert werden könne! [Ich wäre gespannt, wie der EGMR eine begründungslose Verweigerung der Eintragung allenfalls im Lichte des Art 6 EMRK sehen würde.]

Das Separatvotum endet mit folgendem Satz:
This is one of those rare cases where it is undeniably clear that the public interest of the multiplicity of family-law cases in question, and the consequent freedom of the press, must prevail over the applicant’s right to privacy.
Und wie so oft: je mehr betont wird, dass etwas unbestreitbar sei, desto mehr weckt dies Zweifel und fordert zur Bestreitung geradezu heraus. Diese Herausforderung haben auch die drei in der Minderheit gebliebenen RichterInnen angenommen und sich in zwei getrennten "dissenting opinions" mit ihrer Kritik nicht zurückgehalten.

- Abweichende Meinung der Richter Wojtyczek und Kūris
Die ausführlichere und argumentativ deutlich gewichtigere "dissenting opinion" stammt von den polnischen bzw litauischen Richtern Wojtyczek und Kūris. Sie werfen dem Urteil mehrere schwere Fehler vor: erstens sei es so strukturiert und argumentiert, dass Artikel 10 EMRK faktisch Vorrang vor Artikel 8 gegeben werde. Zweitens werde die Rechtsprechung selektiv und "offhandedly" (unüberlegt) angewendet. Und drittens sei die Argumentation auf eine fehlerhafte Darstellung und fehlerhafte Auslegung der Tatsachen gestützt.

Die beiden Richter konstatieren eine immer dringendere Notwendigkeit, den effektiveren Schutz der Persönlichkeitsrechte gegenüber zunehmend übermächtigen Medien, die unter dem Schutz eines "öffentlichen Interesses" (das häufig simuliert werde) agierten, sicherzustellen, ebenso wie gegenüber
der Beeinträchtigung der Privatsphäre durch Personen, die Medien zum Schaden des Rechts auf Privatleben, als Werkzeug für welche Interessen auch immer zu verwenden suchen. Im Wortlaut:
As time goes by, there must be growing awareness of the increasingly pressing need to ensure more effective protection for personality rights, in particular privacy rights, vis-à-vis a progressively all-powerful media, acting under the aegis of “public interest” (often a simulated one), as well as vis‑à‑vis the impingement on individuals’ privacy rights by those seeking to use the media as a tool for pursuing, to the detriment of privacy rights, whatever interests they may have.
Diese Linie sei vom EGMR im Urteil der Großen Kammer im Fall Bédat (im Blog dazu hier) verfolgt worden, die Mehrheit habe die Ergebnisse des Falls Bédat aber im vorliegenden Fall ignoriert. Im Fall Bédat habe der EGMR die Persönlichkeitsrechte einer Person geschützt, die einer schweren Straftat angeklagt war, bei der Menschen gestorben waren, und die psychische Probleme hatte. Der Vorfall war dort legitimerweise bereits Gegenstand einer lebhaften öffentlichen Debatte gewesen, noch bevor es zur Veröffentlichung kam, durch die in die Privatsphäre des Angeklagten eingegriffen wurde. Demgegenüber habe es im hier entschiedenen Fall vor der Veröffentlichung gar keine öffentliche Debatte über die Arbeit der Beschwerdeführerin gegeben gegeben, geschweige denn eine strafrechtliche Untersuchung. Die Mehrheitsmeinung stehe in schockierend deutlichem Gegensatz zum Urteil Bédat.

Das Minderheitsvotum fordert die Beschwerdeführerin geradezu auf, den Fall an die Große Kammer weiterzuziehen, es gehe nämlich um ein grundlegendes Problem, "the task of looking into which (and of rectifying what is rectifiable) lies with the Grand Chamber." Das Urteil sei nämlich nicht nur in klarem Gegensatz zu Bédat, sondern auch zu etwas, das zunehmend in der Luft liege, im Angesicht einer noch nie dagewesenen Eskalation einer all-durchdringenden rücksichtslosen Information über das Privatleben von Individuen ("what is increasingly in the air, in the face of an unprecedented escalation of all-permeating non‑scrupulous information about individuals’ private lives").

Eine der Antworten des EGMR darauf sei das Konzept des verantwortungsvollen Journalismus ("responsible journalism").
The minimum level of this broader responsibility is somewhat similar to Hippocrates’s “thou shall do no harm” commandment to the medical profession: the media shall do no harm to the community’s general interest, as well as no gratuitous harm to the persons about whom it imparts information. Whereas at times it is not obvious how the first part of this commandment is to be fulfilled (because the general interest may not be understood by all in the same way), the second part is less contradictory: in ethical journalism it is undisputed that what the media publishes or broadcasts may be hurtful, and therefore it should constantly be aware of the impact of its words and images on the lives of others. If this precept is not respected, responsible journalism is an empty phrase. If it is ignored by the Court when examining a case where the freedom of the media comes up against personality rights, then responsible journalism, although often referred to in its case-law, is to be considered not as a principle of the law of the Convention, but a mere decoration. [Hervorhebung hinzugefügt]
Angesichts der ständig wachsenden Möglichhkeiten der Medien, in die Privatsphäre einzudringen, seien von vielen nationalen und internationalen Gerichten Konzepte wie das "right to be left alone" oder jüngst das "right to be forgotten" entwickelt worden. Das gegenständliche Urteil hingegen zeige eine Einstellung, wonach die Freiheit der Medien fast in jedem Fall verletzt würde, wenn Details auch der intimsten Erfahrungen eines Menschen nicht öffentlich bekannt werden dürften.

Das Minderheitsvotum wirft der Mehrheit auch vor, dass sie das Ineinandergreifen von Artikel 8 und Artikel 10 EMRK in einem solchen Fall als Ausrede benützt hätten, um einen "Artikel 8-Fall" in einen Artikel 10-Fall" zu transformieren, auf eine Art, dass die Rechte nach Artikel 8 nur mehr sekundäre Bedeutung hätten. Es scheint, als würde die Mehrheit Artikel 8 als Ausgangspunkt ignorieren: "Thus, the reputation of the individual concerned is treated as something for which the media could not care less, unless there is (most likely ex ante) 'iron' evidence that an individual’s reputation will be unwarrantably damaged by a publication."

Die Mehrheit beschränke sich darauf, zu prüfen, ob die österreichischen Gerichte die Prinzipien des Art 10 EMRK korrekt angewendet hätten. Ob die österreichischen Gerichte auch die Prinzipien des Art 8 EMRK korrekt angewendet hätten, werde demgegenüber nicht erwähnt. Das Urteil verlange "most careful scrutiny" für den Eingriff in das nach Art 10 EMRK geschützte Recht der Presse, aber nicht in gleicher Weise "most careful scrutiny" auch für Eingriffe in Art 8 EMRK.
No balance between the rights protected under Article 8 and those protected under Article 10 is possible if only the latter are scrutinised and if only interference with the latter must be justified by 'particularly strong reasons#, while the former are examined with less attention. There can be no fair balancing exercise if all the weight is placed on one side of the scales while the other is left almost unloaded, especially when the existing case-law contains many arguments in the latter’s favour.
Im dritten Teil der abweichenden Meinung gehen die beiden Richter auf die "Von Hannover"-Kriterien ein (nach dem Urteil Von Hannover (Nr. 2), im Blog dazu hier). Diese Kriterien sind der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der Person, über die berichtet wird, und der Gegenstand des Berichts, das frühere Verhalten der Person, der Inhalt, die Form und die Folgewirkungen der Veröffentlichung und (hier nicht relevant) die Umstände, unter denen Fotos aufgenommen wurden. Im vorliegenden Urteil seien diese Kriterien entweder nicht oder einseitig und oberflächlich angewendet worden. Die Mehrheit habe nur allgemeine Erwägungen zur Vergleichbarkeit der Gerichtssachverständigen mit Angehörigen der Justiz bzw Beamten in offizieller Funktion getroffen. Weiters sei bloß die Art, in der die Information erlangt wurde, berücksichtigt. worden. Dabei habe sich die Mehrheit darauf beschränkt, dass die Information auf legalem Weg erlangt wurde, aber die Frage, weshalb die Information überhaupt ans Licht kam, nicht berührt.

Auch der Hinweis auf das Urteil Janowski sei unzutreffend: in jenem Fall sei es um den Schutz vor (beleidigender) Kritik gegangen; nirgends in diesem Urteil aber stehe, dass Beamte in offizieller Funktion gegen Eingriffe in ihr Privatleben nur dann geschützt wären, wenn dieser Eingriff auch beleidigende Bemerkungen umfasse. Die abweichende Meinung wirft der Mehrheit auch hier grundsätzliches methodisches Versagen vor:
Maintaining that those not acting in any 'official capacity' enjoy full-fledged protection of privacy under the Convention, whereas the privacy of those who 'act in their official capacity' can be intruded upon by virtually anyone and in virtually any circumstances, provided that this intrusion is executed without 'offensive and abusive verbal attacks', is an awry interpretation of the very core of the idea of democratic government. Such an interpretation has no basis in the undisputed democratic requirement of citizens’ supervision of politicians and other officials. Indeed, it turns things inside out: the idea that those whom the community has entrusted with an official function should not be rewarded with privacy incommensurable with the attention which the public may legitimately pay to their activities and their persons is distorted and downgraded to a belief that persons in an 'official capacity' must be subject to a form of retribution for taking up that function whereby they enjoy virtually no privacy at all, so long as they are not verbally attacked in an 'offensive and abusive' manner. By reducing the protection of the applicant’s privacy (and, if this judgment is followed in hypothetical future cases, that of other applicants 'acting in their official capacity') from interference by the media to mere protection against 'offensive or abusive verbal attacks', this judgment does a major disservice to the interpretation of Article 8, and to the methodology of interpretation of the Convention in general.

Nach der Mehrheitsmeinung könnte praktisch jede Information über jeglichen Umstand in Bezug auf die Gesundheit einer Person in einer "offiziellen Funktion" von den Medien veröffentlicht werden, sofern nur die Information nicht auf illegalem Weg erhalten worden sei. Das habe der EGMR in anderen Fällen nicht so mild beurteilt (verwiesen wird auf Z. gegen Finnland und Armonienė, in denen es um HIV-Infektionen ging - nichts in diesen Urteilen könne so gelesen werden, als würden die dortigen Rechtssätze nur auf Personen anzuwenden sein, die nicht "in offizieller Funktion" tätig würden).

Die Argumentation der Mehrheit erlaube die Stigmatisierung von Menschen mit psychischen Problemen. Der Gerichtshof bringe damit den Glauben zum Ausdruck, dass psychische Probleme, welcher Art auch immer, ewig fortbestünden und unheilbar seien. Das Urteil begünstige Vorurteile ("The judgment panders to prejudice").

Ungewöhnlich scharf ist auch die Auseinandersetzung mit der Vorgangsweise der Mehrheit bei der Darstellung des Sachverhalts. Hier wird der Mehrheit ausdrücklich Unwahrheit vorgeworfen:
Turning to the misrepresentation and misinterpretation of facts in this case, one cannot but note that the Government argued that the '[i]nformation about the mental state of health of a court-certified expert who worked in sensitive proceedings in custody issues was a contribution to a debate of general and public interest' (see paragraph 34). The Chamber went further: it concluded that 'as can be seen from the persons quoted in the article at issue and their respective statements ..., the authors of the article reported that the medical report had already provoked political reactions and thus participated in an ongoing public debate' and that 'a serious debate on the mental-health status of a psychological expert, evoked by reasoned suspicions, has to be seen as a debate of general interest' (see paragraphs 43 and 45 respectively).
This is not true. It is as plain and simple as that. At the time of publication there was no public debate on the issue. The article did not contribute to an “ongoing” debate, because nothing of the sort was 'ongoing' at the relevant time. On the contrary, it was intended to initiate a debate – not on the topic of 'general and public interest' but, as will be shown, on the applicant’s personality.
Das Minderheitsvotum führt das noch näher aus und verweist auch darauf, dass es keinen Beleg gibt, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise die Aufmerksamkeit der Medien provoziert oder sonst angezogen hätte. Obwohl sie über 3000 Paare in Sorgerechtsstreitigkeiten untersucht habe, sei dem Gericht keine Information vorgelegt worden, dass irgendeines ihrer Gutachten Anlass zu einer öffentlichen Debatte gegeben habe. Auch wenn einige Leute über ihre Gutachten diskutiert oder Meinungen ausgetauscht hätten, sei dies keine laufende öffentliche Debatte. 

Es sei auch bezeichnend, dass weder das Gericht noch die Beschwerdeführerin anonymisiert worden seien. Eine allgémeine Debatte über Gerichtssachverständige für Psychologie, die früher Probleme mit ihrer psychischen Gesundheit hatten, hätte auch ohne Namensnennung geführt werden können. 

Schließlich wird auch die Ansicht der Mehrheit, wonach die Tatsachen ohne negativen Kommentar des Autors veröffentlicht worden seien, nachdrücklich abgelehnt. 
Further, direct negative comments [...] were not required in order to do damage to the applicant’s reputation, because all of the information provided in the article about the applicant was negative. Nothing positive was written about her. The 'catchy' headline invited the reader to a totality of information which depicted the applicant exclusively in negative terms. Had the 'author' of the publication been guided by a more humane aim than stigmatising the applicant, an objective article would have included at least faint consideration of the possibility that the mental condition of a court-certified expert whose professional performance and integrity had not been 'debated upon for more than a decade' may be not the same as it was fifteen years previously, when she was going through a difficult period in her life. Equally, the argument that the facts 'were set out without any negative comment by the author' proves nothing: such comments were indeed there, uttered not 'by the author' but by the other persons who had been asked to comment on the matter. Thus, the 'member of the Green Party' rhetorically ratiocinated (this comment too has been omitted in paragraph 8): 'In what country do we live, where people with a clearly dubious personality structure can decide the fate of thousands of parents and children' (In welchem Land leben wir, wenn Menschen mit einem offenbar zweifelhaftem Persönlichkeitsbild über die Schicksale von zigtausend Eltern und Kinder entscheiden können). It makes no difference that this comment was not provided 'by the author'.
Der Mehrheit werden in diesem Zusammenhang auch "Halbwahrheiten" vorgeworfen. So werde die Strafanzeige erwähnt, nicht aber das Ergebnis (offensichtlich keines, die Beschwerdeführerin ist nach wie vor als Gerichtssachverständige tätig). Ebenso das Verfahren zur Überprüfung, ob die Beschwerdeführerin noch als Sachverständige geeignet sei - auch hier sei nicht erwähnt worden, dass dabei nichts herausgekommen sei. Und schließlich die öffentliche Debatte? Der "Beitrag" der Medien zur angeblichen ernsthaften Debatte sei null ("zilch"!) gewesen.

Angesichts dieser Umstände könne der Artikel nicht als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem öffentlichen Interesse, sondern als grundloser Angriff auf den guten Ruf der Beschwerdeführerin anzusehen. Eine dringende soziale Notwendigkeit, die Frage der Eignung der Beschwerdeführerin zu thematisieren, sei nicht zu sehen, wie das Fehlen einer laufenden öffentlichen Debatte und das Fehlen jeglicher Beschwerden gegen die Beschwerdeführerin zeige. 

Dann begibt sich die abweichende Meinung noch auf das Gebiet von Verschwörungstheorien, die nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten: 
Judges should not speculate as to what really prompted the media to delve into the archives for materials on a civil case about a matter which occurred fifteen years previously and was not destined to be reopened. Still, given that the Austrian courts did not look into this matter, there remain grounds for conspiracy theories (professional market competition? personal revenge? creating a basis for re-examining one of the 3,000 cases? etc.) which cannot be rejected outright.
Und zum Abschluss kommt das Bild vom "public watchdog" ins Spiel:
In the Court’s case-law the media is often described as a 'public watchdog'. This judgment blurs the difference between a watchdog and a hound dog.
For a court of human rights, the prey should also matter.
- Abweichende Meinung der Richterin Motoc
Die abweichende Meinung der rumänischen Richterin Motoc ist knapper gehalten und auch nicht so tiefschürfend und anklagend wie jene der Richter Wojtyczek und Kūris. Sie schreibt in der Wir-Form; angesichts dessen kann man auch spekulieren, ob zunächst eine gemeinsame dissenting opinion geplant war und sich die beiden anderen Richter der Minderheit dann vielleicht doch noch deutlicher äußern wollten, als es im Votum der Richterin Motoc zum Ausdruck kommt. Motoc merkt an, dass es sehr schwer zu verstehen sei, wie die Offenlegung eines Gesundheitszustands, der vor 15 Jahren beurteilt worden war, zu irgendeiner öffentlichen Debatte beitragen könne, zumal die Berufsausübung der Beschwerdeführerin bis zur Veröffentlichung ohne Tadel gewesen sei. Außerdem kritisiert sie, dass der EGMR eine Gelegenheit versäumt habe, das Recht auf Schutz des guten Rufs zu präzisiseren; im Wesentlichen meint sie, dass nach der Rechtsprechung (sie verweist dazu auf das auch von der Mehrheit herangezogene Urteil  Karakó, insbesondere aber auf das Urteil Polanco Torres) der Schutz des guten Rufs erst ab einer gewissen Schwelle zu greifen beginnt, nämlich wenn die Anschuldigungen ausreichend schwerwiegend sind und die Veröffentlichung auf das Privatleben der betroffenen Person direkte Auswirkungen hat. Es gehe dabei um eine Kompromittierung der persönlichen Integrität. Mit einer genaueren Analyse des Falles hält sich Motoc dann nicht mehr auf, sondern schreibt lediglich:
In our opinion, it is clear that even by the lower criteria of personal integrity, the applicant’s right of reputation was not respected. In an era when the shift of medical records from paper to electronic formats has increased the potential for individuals to access, use, and disclose sensitive personal health data, it is important that the Court establish safeguards regarding the right to privacy. In this particular case it is clear to us that there was a disproportionate interference with the applicant’s right to privacy and, therefore, a violation of Article 8.
Auch hier, ähnlich wie im zustimmenden Separatvotum von Zupančič ("undeniably clear"), fragt man sich allerdings, woraus sich denn diese Gewissheit konkret argumentativ ableitet: denn allein - hier gleich zweimal - "it is clear" zu sagen, macht es für den Leser nicht notwendigerweise wirklich klar.

Fazit
Ich gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin versuchen wird, den Fall an die Große Kammer heranzutragen; ob das angenommen wird, lässt sich natürlich nicht sagen. Die abweichende Meinung der Richter Wojtyczek und Kūris ist zweifellos mit Blick auf eine mögliche Befassung der Großen Kammer geschrieben und arbeitet sich dementsprechend intensiv an der bemerkenswert knappen und an der Oberfläche bleibenden Mehrheitsmeinung ab; ihre Kritik nicht nur an Methodik und Auslegung, sondern auch an der etwas schlampigen Falldarstellung im Mehrheitsvotum ist schwer von der Hand zu weisen.

Man kann den Fall aber letztlich unter zwei Gesichtspunkten sehen: entweder - im Sinne der Mehrheitsentscheidung - als einen typischen Fall, in dem der EGMR gerade nicht (was ihm ja vielfach vorgeworfen wird) die konkrete Abwägung anstelle der nationalen Gerichte treffen wollte, sondern sich darauf zurückzog, dass die österreichischen Obergerichte eine formal schlüssige Abwägung im Wesentlichen unter Verwendung der vom EGMR aufgestellten Kriterien getroffen haben. Der EGMR hätte sich damit gewissermaßen auf eine "Grobprüfung" beschränkt, sodass auch nicht zu sagen ist, ob das in Österreich gefundene Ergebnis tatsächlich "richtig" war (und das gegenteilige Ergebnis, zu dem die erstinstanzlichen Gerichte gekommen waren, nicht genauso gut vor dem EGMR - unter Artikel 10 EMRK - hätte "halten" können).

Oder aber man sieht diesen Fall eher grundsätzlich, im Hinblick auf das Konzept des "responsible journalism", das auch nach den Auswirkungen der journalistischen Tätigkeit fragt, und vielleicht auch nach den Motiven, die hinter derartigen "leaks" stecken. Damit ist eben auch - wie dies die Minderheitsmeinung anreißt - eine Art "Recht auf Vergessenwerden" angesprochen, zu dem im weiteren Sinne auch zählen kann, dass veraltete medizinische Befunde nicht anlasslos zur Stigmatisierung einer öffentlich tätigen Person veröffentlicht werden dürfen - jedenfalls dann nicht, wenn die Bedeutung für die aktuell ausgeübte Funktion nicht sorgfältig (und damit wohl: sorgfältiger als im vorliegenden Fall) geprüft wurde.

PS (19.06.2016): siehe nun auch den Beitrag von Stijn Smet auf Strasbourg Observers,