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Thursday, May 25, 2017

"Braune Ratten" im Umfeld des Ex-Vizekanzlers? EGMR entscheidet am 1.6.2017 im Fall Herbert Haupt gegen Österreich

Es ist eine lange Geschichte, die zunächst recht gewöhnlich begann: mit einer satirischen Sendung auf ATV und einem Politiker, der meinte, ihm sei in dieser Sendung ein Charaktermangel vorgeworfen worden - und deshalb auf Entschädigung und Urteilsveröffentlichung klagte.

Das war im Jahr 2003. Kommende Woche, am 1.6.2017, wird der EGMR in dieser Sache das (voraussichtlich) letzte Urteil sprechen (Vorschau-Pressemitteilung S.8). Das Verfahren ist nicht nur deshalb interessant, weil immerhin ein ehemaliger Vizekanzler der Republik Österreich Partei ist, sondern auch wegen des ungewöhnlichen Verfahrensganges, in dem die Sache nun schon zum zweiten Mal dem EGMR vorliegt. Vor dem Urteil also ein Blick zurück:

1. Das medienrechtliche Verfahren, erster Teil:
Im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.5.2014 finden sich (unter anderem) folgende Feststellungen:
Am 19. September 2003 ist in der satirischen Sendung „Das Letzte der Woche" nach Einblendung eines Fotos des Antragstellers Mag. Herbert H***** ein Film, in dem ein großes und ein kleines Nilpferd durch die Gegend trotteten, veröffentlicht worden. Zu diesem Beitrag verlas die Sprecherin folgenden Text: „Vizekanzler Herbert H***** ist Pate eines Nilpferdbabys im Wiener Tiergarten Schönbrunn. Der FPÖ-Chef hat seinem Patenkind bereits einen Besuch abgestattet. Das größere Tier ist übrigens der Vizekanzler. Die beiden haben sich übrigens auf Anhieb gut verstanden. Es gibt viele Ähnlichkeiten: in beider Umfeld wimmelt es von braunen Ratten."
Da dem (nun: Ex-)Vizekanzler damit mangelnde Abgrenzung gegenüber in Österreich verpönten NS-nahen Positionen und Trägern dieser Ideologie vorgeworfen werde und der Wahrheitsbeweis nicht gelungen sei, wurde ATV dafür gemäß § 6 Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 2.000 Euro sowie gemäß § 8a Abs 6 MedienG zur Urteilsveröffentlichung verpflichtet. Das OLG Wien - in solchen Verfahren regulär die letzte Instanz - bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

2. Die EGMR-Beschwerde von ATV:
ATV sah sich durch dieses Urteil im durch Art. 10 EMRK garantierten Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt und erhob am 26.6.2005 Beschwerde an den EGMR. Am 2.6.2008 teilte der EGMR die Beschwerde mit diesem Statement of Facts Österreich mit.

3. Das medienrechtliche Verfahren, zweiter Teil: außerordentliche Wiederaufnahme
In der Folge nahm der OGH das Strafverfahren gemäß § 362 StPO auf Antrag der Generalprokuratur wieder auf und hob die in dieser Sache ergangenen Strafurteile des OLG Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf (OGH 24.6.2009, 15 Os 172/08w, 15 Os 173/08t). Der OGH hielt fest, dass diese Gerichte folgenden Aspekten nicht den gebotenen Stellenwert beigemessen hätten:
zum einen der damaligen - in der Sendung ausdrücklich genannten - Funktion des Antragstellers als FPÖ-Obmann; zum anderen der schon durch seine Stellung als Spitzenfunktionär dieser Partei indizierten, im satirischen Gewand transportierten politischen Kritik nicht nur - wie konstatiert - an seiner Person, sondern damit verbunden augenscheinlich auch an den in seiner Partei von einigen zum Teil hochrangigen Repräsentanten vertretenen, der NS-Ideologie entlehnten oder nahestehenden Positionen, die Gegenstand der öffentlichen Diskussion und medialen Berichterstattung auch vor und zur Zeit der Ausstrahlung des inkriminierten Beitrags waren [...]
Ausdrücklich verwies der OGH dabei auf die Urteile Nikowitz/Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich (im Blog dazu hier) und Vereinigung bildender Künstler gegen Österreich (im Blog dazu hier). Der OGH ordnete die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens an, in dem schließlich mit Urteil vom 16.10.2009 der Entschädigungsantrag abgewiesen und der Ex-Vizekanzler zur Tragung der Kosten verpflichtet wurde. Ein Rechtsmittel des Ex-Vizekanzlers blieb erfolglos.

4. Die Streichung der ATV-Beschwerde aus dem Register des EGMR
Daraufhin beschloss der EGMR mit Entscheidung vom 29.1.2013, die ATV-Beschwerde aus dem Register zu streichen: ATV hatte die Neueröffnung des Verfahrens erreicht und darin auch obsiegt; dass noch ein Streit über weitere Kosten anhängig war, änderte daran nichts.

5. Die EGMR-Beschwerde des Ex-Vizekanzlers
Durch die außerordentliche Wiederaufnahme - und die daraufhin erfolgte Abweisung des Entschädigungsantrags - sah sich nun aber der Ex-Vizekanzler in Rechten verletzt, die durch die EMRK garantiert werden.

Zunächst natürlich in Art. 8 EMRK, weil die österreichischen Gerichte ihn nicht gegen die herabsetzenden Äußerungen und Angriffe auf seinen guten Ruf geschützt hätten. Insofern liegt dem EGMR die klassische Abwägungssituation zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und dem Schutz des Privatlebens vor, die er nach den in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien auflösen wird (im Wesentlichen geht es dabei um die Frage des Beitrags zu einer Debatte von allgemeinem Interesse; die Bekanntheit der Person, über die berichtet wird und den Gegenstand des Berichts; das frühere Verhalten der Person; Inhalt, Form und Folgewirkungen der Veröffentlichung; siehe dazu v.a. hier und hier). Als Beschwerdeführer würde ich mir hier nicht allzu große Hoffnungen machen, dass der EGMR die letztlich schon vom OGH unter Berufung auf EGMR-Rechtsprechung vorgenommene Abwägungsentscheidung wieder "aufmachen" wird.

Interessant im Hinblick auf die österreichische Lösung der außerordentlichen Wiederaufnahme ist ein weiteres Argument des Ex-Vizekanzlers: er stützt sich nämlich auch auf den Schutz des Eigentums nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, weil sein Entschädigungsanspruch nach der Wiederaufnahme abgewiesen wurde, obwohl er ja zuvor bereits "endgültig" (rechtskräftig) zugesprochen worden war (auch auf diese Frage ist der OGH in seinem Wiederaufnahme-Beschluss bereits eingegangen, auf EGMR-Rechtsprechung konnte er sich dabei aber noch nicht stützen).

6. Das Urteil des EGMR am 1.6.2017 [Update - richtig: die am 1.6.2017 verkündete Entscheidung des EGMR]
... [ich werde am 1.6. im Ausland sein und voraussichtlich erst später dazu etwas schreiben können]
Update 01/10.06.2017: Der EGMR hat die Beschwerde mit der am 1.6.2017 veröffentlichten, bereits am 2.5.2017 getroffenen Entscheidung einstimmig als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (Entscheidung; Pressemitteilung).
_____ PS: Der EGMR wird am 1.6.2017 noch einen weiteren österreichischen Fall - allerdings ohne medienrechtlichen Bezug - entscheiden, Beschwerdeführer sind der Kärntner Ex-Landesrat J.M. (vom EGMR anonymisiert, aber nicht schwer zu identifizieren), sowie Hypo-Manager bzw -Aufsichtsräte Hans Jörg Megymorez, und Gert Xander (siehe ebenfalls in der Pressemitteilung, S. 8).

Thursday, April 16, 2015

EGMR: Armellini ua gegen Österreich - Bestechlichkeitsvorwurf gegenüber Fußball-Profis

Nach mehr als achtjähriger Verfahrensdauer hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte heute im Urteil Armellini und andere gegen Österreich (Appl. n. 14134/07) ausgesprochen, dass zwei Journalisten und die Medieninhaberin der Neuen Vorarlberger Tageszeitung durch eine Verurteilung wegen eines unrichtigen Bestechlichkeitsvorwurfs gegenüber drei Fußball-Profis nicht in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 EMRK verletzt wurden. Die Entscheidung bringt juristisch nichts wirklich Neues und wird hier nur wegen des Österreich-Bezugs kurz dargestellt.

Zum nationalen Verfahren
Vor gut zehn Jahren - am 19. Februar 2005 - veröffentlichte die Neue Vorarlberger Tageszeitung eine Aufmachergeschichte mit der Schlagzeile "Bregenz-Spieler mit 60.000 € bestochen" - darunter durckte sie ein Bild von drei Spielern, mit der Bild-Unterschrift: "Diesem Trio sind die Fahnder auf den Fersen: Es soll für Wett-Mafia Spiele manipuliert haben!". In einem Kasten, auch noch auf der Titelseite, stand weiters: "Schlimmer Vedacht gegen Fussball-Profis erhärtet". Im Hauptartikel auf Seite 29 der Zeitung wurde unter der Überschrift "Für 60.000 € Team verkauft und verraten?" berichtet, dass die drei Spieler von der Wett-Mafia in drei Spielen bestochen worden seien; Grund für die Manipulationen in den Spielen seien die finanziellen Probleme der Spieler gewesen, die seit Monaten keinen Lohn erhalten hätten. Alle Spieler hätten ein vom Vereinsmanagement vorbereitetes öffentliches Statement unterzeichnet, in dem jede Verwicklung in den Wettskandal abgestritten wurde (zu dieser Sache hier ein Bericht auf VOL.at, in dem auf den Artikel in der "Neuen" Bezug genommen wird).

Die Verfasser des Artikels wurden wegen übler Nachrede (§ 111 StGB) zu bedingt nachgesehenen Geldstrafen von 3.680 € bzw. 5.040 € verurteilt, die Medieninhaberin zu einer Entschädigung (nach § 6 Mediengesetz) von 12.000 € pro Spieler (zum Urteil des OLG Innsbruck vom 6. April 2006 siehe zB diesen Bericht auf orf.at).

Die Entscheidung des EGMR
Dass die Verurteilung einen Eingriff in das nach Art 10 EMRK geschützte Recht darstellt, war unstrittig; ebenso dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war (§ 111 StGB, § 6 MedienG) und einem legitimen Ziel (Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer) diente. Damit bleibt die Frage, ob der Eingriff im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war.

Der EGMR hält fest, dass der Artikel eine Angelegenheit von beträchtlichem öffentlichen Interesse - die Manipulation von Spielen und damit zusammenhängender Betrug - betraf. Das Interesse der Öffentlichkeit besteht dabei nicht nur am Verein, sondern auch an den - den Lesern des Sportteils bekannten - konkreten Spielern. Der Vorwurf der Bestechlichkeit wiegt aber schwer und berührt die "zentrale ethische Idee des Sports" ("the central ethical conption of sports").

Die Zeitung hat direkt drei Spieler angegriffen und ihnen vorgeworfen, Geld im Austausch für die Manipulation von Spielen genommen zu haben. Der Charakter des Artikels wurde vom nationalen Gericht sorgfältig geprüft, wobei nicht nur der Text, sondern auch Layout und Gesamtpräsentation berücksichtigt wurden. Dabei entstand der Gesamteindruck, dass es sich um Tatsachen handle, nicht bloß um die Äußerung eines echten Verdachts. Der vor dem nationalen Gericht angebotene Tatsachenbeweis misslang ebenso wie der Nachweis, dass die notwendige journalistische Sorgfalt eingehalten wurde (nach dem vom LG Feldkirch herangezogenen § 111 Abs 3 StGB "ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten."; an sich wäre für dieses Medieninhaltdelikt § 29 Mediengesetz ["Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt"] einschlägig gewesen).

Der EGMR hält dazu fest, dass das nationale Gericht keine unverhältnismäßigen Anforderungen an den Wahrheitsbeweis gestellt hat. Auch die Anforderungen an den Nachweis der journalistischen Sorgfalt waren nicht überzogen. Insbesondere war es nicht unangemessen, dass die von den Spielern unterzeichnete öffentliche Erklärung nicht als ausreichend erkannt wurde, um den betroffenen Spielern eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen zu geben.

Schließlich wurden auch die (bedingt nachgesehenen) Geldstrafen und die Entschädigung - angesichts der Länge des Artikels und des schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche und berufliche Ehre - nicht als unverhältnismäßig beurteilt.

Conclusio
Was kann man aus dieser Sache allenfalls lernen: zunächst (wieder einmal), dass Fragezeichen am Ende einer Schlagzeile (hier: "Für 60.000 € Team verkauft und verraten?") nicht ausreichen, um eine in der Schlagzeile und der Gesamtaufmachung eines Berichts enthaltene Unterstellung so zu relativieren, dass eine reine Verdachtsberichterstattung übrig bleibt. Und zweitens, dass es zum Nachweis der journalistischen Sorgfalt notwendig ist, den Betroffenen tatsächlich Gelegenheit zu geben, konkret zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, auch wenn es bereits eine allgemeine öffentliche Erklärung von ihnen gibt.

Sunday, February 01, 2015

Informationsfreiheit - EGMR: Gebühren für Informationszugang, auch für die Presse, nicht per se Verletzung des Art 10 EMRK

Die Verweigerung einer auf das Informationsrecht der Presse gestützten (kostenlosen) Auskunft verletzt jedenfalls dann nicht Art 10 EMRK, wenn die Information auch (gegen Gebühr) unter Berufung auf ein (allgemeines) Informationsfreiheitsgesetz erlangt werden kann. Das ergibt sich aus der am 29.01.2015 veröffentlichten Entscheidung des EGMR vom 06.01.2015, Friedrich Weber gegen Deutschland (Appl. no. 70287/11). Außerdem anerkennt der EGMR (weiterhin) keine Verpflichtung des Staates, Informationen in bestimmter Form bereitzustellen, insbesondere wenn dies mit beträchtlichem Aufwand verbunden ist.

Presse oder nicht? Die Vorgeschichte in Deutschland

Friedrich Weber, geboren 1937, ist Fachjournalist - oder er war es zumindest (zB wird er als solcher 1982 im Spiegel genannt); sein Medium waren die "Rundfunk-Berichte", die - folgt man dieser Quelle - ab 1978 monatlich erschienen und sich "fast ganz auf wirtschaftliche und Finanzfragen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" spezialisierten (im Internet findet man hier und hier nur ein paar diffuse Reste).

Im Jahr 2003 bat Friedrich Weber die Stadt Wuppertal - wie viele andere Städte auch - um Auskunft zu Leistungen, die in den Jahren 2000, 2001, 2002 aus dem städtischen Haushalt an politische Parteien, ihre Fraktionen, parteinahe Organisationen und Stiftungen erbracht worden seien; außerdem fragte er, wieweit bekannt sei, ob städtische Beteiligungsunternehmen Zuwendungen - wenn ja, welche - an politische Parteien erbracht hätten. Die Auskunft wurde abgelehnt und Weber klagte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, gestützt auf den Auskunftsanspruch des § 4 Landespressegesetz NRW.

Die Klage blieb erfolglos, auch vor dem Oberverwaltungsgericht NRW. Nach Angaben von Weber beliefere er mit den "Rundfunk-Berichten" fast ausschließlich "akademische Einrichtungen, Redaktionen von Tageszeitungen, Publikumszeitschriften, Magazine, Monatszeitschriften, Agenturen, Verlage und Kollegen aus Presse und Rundfunk"; das OVG  beurteilte ihn daher als presseredaktionelles Hilfsunternehmen, allerdings lasse sich nicht feststellen, dass die Runfunk-Berichte an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkten. Der spezifische, nicht jeder Person zustehende presserechtliche Auskunftsanspruch könne von Weber daher nicht geltend gemacht werden (siehe das Urteil des OVG NRW vom 30.06.2008, 5 A 2794/05*; die Revision wurde nicht zugelassen, eine Verfassungsbeschwerde vom BVerfG nicht angenommen).

Die Entscheidung des EGMR

- Sammeln von Informationen ist Teil der Pressefreiheit 
Der EGMR hält wieder einmal fest, dass das Sammeln von Informationen ein wesentlicher vorbereitender Schritt im Journalismus und daher ein Teil der durch Art 10 EMRK geschützten Pressefreiheit ist (Verweis auf das Urteil Dammann). Der Beschwerdeführer hat zumindest einige Artikel veröffentlicht; im konkreten Fall wollte er über Geldflüsse von öffentlichen Stellen zu Parteien - und damit über ein Thema von allgemeinem Interesse - recherchieren.

- Nicht nur die Presse schafft Foren für öffentliche Debatte
Der EGMR erinnert daran, dass nicht nur der Presse, sondern auch NGOs die Rolle eines "public watchdog" zukommen kann; er verweist dazu auf das Urteil der Großen Kammer Animal Defenders International (Abs. 103; zu diesem Urteil im Blog hier) sowie auf das Urteil Társaság a Szabadságjogokért, wo der EGMR den Begriff des "social watchdog" prägte (Abs. 36, im Blog dazu hier).

Für die Beurteilung des konkreten Falles ist es für den EGMR daher auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer Angehöriger der Presse ist oder - indem er Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse suchte und diese verbreiten wollte - eine Funktion ähnlich einer NGO ausübte.

- Keine positive Verpflichtung des Staates, von sich aus Information bereitzustellen
Der EGMR referiert dann seine Rechtsprechung zum Informationszugang: er hat ein Recht auf Informationszugang in einem Fall angenommen, in dem die Behörden Informationen von beträchtlichem öffentlichem Interesse weder in einer Datenbank noch sonst zur Verfügung gestellt haben (Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung, Abs. 46; dazu im Blog hier und zur Vorgeschichte hier). Das Recht, Informationen zu erhalten, verpflichtet eine Regierung, den Empfang von Informationen, die andere weitergeben wollen, nicht zu verhindern (Urteil Leander, Abs. 74), es ist aber nicht dahin auszulegen, dass den Staat positive Verpflichtungen treffen, Informationen von sich aus zu sammeln und zu verbreiten (Urteil Guerra ua, Abs. 53). Es gibt daher keine allgemeine aus Art 10 EMRK abzuleitende Verpflichtung des Staates, Informationen in bestimmter Form bereitzustellen, insbesondere wenn dies beträchtlichen Arbeitsaufwand erfordert: 
Therefore, the Court does not consider that a general obligation on the State to provide information in a specific form can be inferred from its case-law under Article 10, particularly when, as in the present case, a considerable amount of work is involved.
- Gewünschte Informationen waren nicht "ready and available"
Der EGMR ortet grundsätzliche Unterscheide des vorliegenden Falls zum Fall Társaság a Szabadságjogokért: dort ging es nämlich um die Herausgabe eines konkreten Dokuments, die Information war daher "ready and available" und erforderte kein Sammeln von Daten durch die Regierung. Im vorliegenden Fall ging es dagegen um Informationen, die aus verschiedenen Budgets und Bilanzen erst herausgelesen werden mussten. 

- Zumutbare Alternative: zunächst selbst in veröffentlichten Daten recherchieren, Auskünfte nach Informationsfreiheitsgesetz verlangen
Der Beschwerdeführer, so sieht es der EGMR, hätte die veröffentlichten Budgets und Bilanzen als solche, wenn sie nicht mehr online verfügbar waren, verlangen können, darin selbst die von ihm gewünschten Informationen heraussuchen und dann gegebenenfalls weitere konkrete Auskünfte verlangen müssen: 
Cities list their payments in their budgets prior to the corresponding fiscal years and in corresponding financial statements after its completion. In addition, payments of their companies are listed in their balance sheets for the corresponding years. Even considering that due to the course of time such statements might not all be available online, the Court notes that the applicant could have requested budgets, financial statements and balance sheets of the companies as such. Such information would have put the applicant in a position to carry out his research on the above mentioned topic or he could then have asked for further concrete information. [Hervorhebung hinzugefügt]
Auch wenn der Beschwerdeführer nicht als Angehöriger der Presse angesehen wurde, hatte er nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen, im Unterschied zum Auskunftsrecht nach dem Landespressegesetz NRW aber mit der Verpflichtung, dafür Gebühren zu entrichten. Diesen Weg hat der Beschwerdeführer nicht einmal versucht. Ob die Gebühren allenfalls einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit darstellen würden, kann der EGMR daher auch nicht sagen:
Even if he was not considered a member of the press, the Freedom of Information Act NRW gave him as an individual the right to access to information which the authorities are holding, with the difference that he would have been charged for the necessary costs involved. The Court however notes that the applicant did not even try to obtain any information invoking the Freedom of Information Act NRW. The Court is therefore not in position to determine whether an unspecified fee for the provision of budgets, finance reports and balance sheets of three years would have constituted an inadequate interference of the applicant’s right of access to information under the Convention.
Der EGMR kommt somit zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer - unabhängig davon, ob er als Angehöriger der Presse anzusehen wäre - nicht im Recht auf Empfang und Mitteilung von Nachrichten oder Ideen nach Art 10 EMRK verletzt wurde.  

Anmerkungen zur Entscheidung
Der EGMR hat kein Urteil gefällt, sondern die Beschwerde mit Entscheidung (decision) nach Art 35 EMRK als als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Bei derartigen Unzulässigkeitsentscheidungen geht es in der Regel nicht um die substantielle Weiterentwicklung der Rechtsprechung, sondern um die Anwendung schon judizierter Grundsätze im Einzelfall. Das ist zumindest teilweise auch hier zu sehen: dass auch NGOs eine presseähnliche "watchdog"-Funktion zukommen kann, hat der EGMR schon früher ausgesprochen (Animal Defenders International, Társaság a Szabadságjogokért), mit der nunmehrigen Entscheidung ist das wohl als ständige Rechtsprechung anzusehen.

Daher ein erstes Fazit aus der Entscheidung: die Unterscheidung, ob Recherchen von der Presse im engeren Sinne oder von NGOs oder ähnlichen "social watchdogs" durchgeführt werden, ist im Hinblick auf das Recht, Zugang zu Informationen zu erhalten, irrelevant.

Damit ist nicht gesagt, dass die Privilegierung der Presse nach den deutschen Landespressegesetzen per se unzulässig wäre; sie darf aber nicht dazu führen, dass für (andere) am Zugang zu Informationen interessierte watchdogs unverhältnismäßige Hürden aufgestellt werden. Ein Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW wird vom EGMR als gangbare Alternative zum presserechtlichen Auskunftsanspruch gesehen, auch wenn dafür Gebühren anfallen. Da der EGMR zudem ausdrücklich festhält, dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer als Angehöriger der Presse anzusehen war, geht er damit notwendigerweise auch davon aus, dass Gebühren auch für den Informationszugang durch die Presse nicht ausgeschlossen wären. Diese Gebühren dürften freilich nicht unverhältnismäßig sein.

Zweites Fazit: Gebühren für den Zugang zu Informationen sind grundsätzlich zulässig, auch gegenüber Angehörigen der Presse, je nach Höhe können sie aber eine unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Informationszugang darstellen.

Das Auskunftsbegehren war im Wesentlichen auf Informationen über Zahlungen einer Stadt und ihrer Unternehmen an politische Parteien gerichtet. Ich zweifle sehr daran, dass diese Zahlungen aus den
wie auch immer veröffentlichten und zugänglichen Budgets und Rechnungs- bzw Jahresabschlüssen herausgelesen werden können, wie dies der EGMR offenbar annimmt ("Cities list their payments in their budgets ... and in corresponding financial statements"; "payments of their companies are listed in their balance sheets"). Insofern ist die Verweisung des Auskunftssuchenden auf diese Budgets/Bilanzen im konkreten Fall ein wenig irritierend, zeigt aber grundsätzlich einen relevanten Punkt: der Anspruch auf Informationszugang soll nicht dazu dienen, (journalistische) Recherchearbeit auf die öffentlichen Stellen zu verlagern. Wenn Informationen veröffentlicht sind (zB Budgets), dann sollen sich die Journalisten (oder NGOs) die interessanten Details darin selbst heraussuchen; erst wenn diese darin nicht zu finden sind, greift (allenfalls) wieder das Recht auf Informationszugang.

Drittes Fazit für Informationssucher: zuerst öffentlich zugängliche Quellen recherchieren, dann erst Auskunftsbegehren stellen! 

Nicht wirklich beantworten musste der EGMR die Frage, ob es nach Art 10 EMRK geboten wäre, die von Friedrich Weber erbetenen Informationen tatsächlich herauszugeben (wenn auch gegen Gebühr). Der Text der Entscheidung scheint aber in diese Richtung zu gehen: zum Einen wird (meines Erachtens etwas naiv) angenommen, dass solche Zahlungen ohnedies veröffentlicht worden wären (wenngleich erst im Detail herauszusuchen), zum Anderen wird darauf verwiesen, dass nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW ein Anspruch auf solche Informationen (jedenfalls auf "budgets, finance reports and balance sheets") besteht. Interessant wäre auch die Abwägung mit dem (in Österreich auch für juristische Personen bestehenden) Datenschutz, wenn ohne klare gesetzliche Grundlage zB Informationen über Zahlungen öffentlicher Unternehmungen an bestimmte Empfänger (wie hier Parteien, parteinahe Organisationen und Stiftungen) verlangt werden.

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*) Fußnote zur "Anonymisierung": Im Urteil des OVG NRW sind die "Rundfunk-Berichte" als "S.-C." anonymisiert; da die Anonymisierung durchgehend auf gleiche Weise funktioniert (den tatsächlichen Anfangsbuchstaben folgende Buchstaben); lassen sich auch die weiteren Anonymisierungen recht leicht entschlüsseln; dass Weber 1976 noch Beiträge für den F.Q. (Evangelischen Pressedienst) verfasst hat zB oder Berichte in der G.-Korrespondenz (Funkkorrespondenz) oder in der Tageszeitung O.E. (Neues Deutschland; zB hier) erschienen sind. 

Tuesday, July 01, 2014

EGMR: Verurteilung eines Journalisten wegen Veröffentlichung geheimer Unterlagen aus Gerichtsverfahren verletzte Art 10 EMRK

Es war ein knappes Urteil: mit 4:3 Stimmen entschied der EGMR heute im Fall A.B. (Arnauld Bédat) gegen Schweiz (Appl. no. 56925/06), dass die Verurteilung eines Schweizer Journalisten, der vertrauliche Unterlagen aus einem Strafverfahren veröffentlichte, gegen Art 10 EMRK verstieß (das Urteil ist nicht endgültig, binnen drei Monaten kann die Verweisung an die Große Kammer beantragt werden; Update 18.11.2014: der Fall wurde an die Große Kammer verwiesen; Update 29.03.2016: das Urteil der Großen Kammer drehte die Entscheidung der Kammer um: keine Verletzung des Art 10 EMRK - siehe im Blog dazu hier).

Das Drama auf der Großen Brücke von Lausanne
Im Jahr 2003 hatte M.B., ein betrunkener Autofahrer, in Lausanne drei Fußgänger getötet und acht weitere verletzt, bevor er mit seinem Fahrzeug vom Grand-Pont gestürzt war. A.B., Journalist beim Magazin L'illustré, veröffentlichte einen Artikel unter dem Titel "Drama auf der Großen Brücke von Lausanne - die Version des Rasers - die Vernehmung des verrückten Lenkers" (auf der Website des L'illustré nicht mehr zu finden, wohl aber ein Rückblick zehn Jahre danach). Darin beschrieb der Journalist die Vernehmung des in U-Haft befindlichen M.B. durch Polizei und Untersuchungsrichter; außerdem wurden Fotos und Briefe von M.B. an den Untersuchungsrichter abgedruckt. M.B. beschwerte sich darüber nicht, von Amts wegen wurde aber ein Strafverfahren eingeleitet, weil geheime Unterlagen aus dem Strafverfahren veröffentlicht wurden. Im Zug der Untersuchung stellte sich heraus, dass offenbar eine am Zivilverfahren gegen M.B. beteiligte Partei die Unterlagen kopiert und dann in einem Einkaufszentrum verloren hatte; ein Unbekannter habe die Unteragen dann der Redaktion des "L'illustré" gebracht.

A.B. wurde wegen der Veröffentlichung zunächst zu einer bedingten Haftstrafe von einem Monat, in der Instanz zu einer Geldstrafe in der Höhe von umgerechnet rund 2.667 € verurteilt. Der EGMR zitiert ausführlich aus dem letztinstanzlichen Urteil des Schweizer Bundesgerichts, in dem sich dieses auch mit dem Verhältnis zwischen Geheimhaltungspflicht nach dem Strafgesetzbuch und dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK befasst.

Zur Rechtslage
In der Schweiz stellt der - seit Jahren umstrittene - Art 293 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen unter gerichtliche Strafe ("Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft. / Die Gehilfenschaft ist strafbar.")

Der EGMR zitiert bei der Darstellung der Rechtslage aber nicht nur die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung, sondern auch die Richtlinien zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserates und die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates Rec(2003)13 zur Information durch Medien im Hinblick auf Strafverfahren.

Eingriff - gesetzliche Grundlage - legitimes Ziel
Vor dem EGMR war nicht strittig, dass ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerug nach Art 10 EMRK vorlag und dass dieser eine ausreichende gesetzliche Grundlage hatte.

Der EGMR erkennt - unter Hinweis auf den Fall Stoll - auch an, dass die angewendete gesetzliche Bestimmung ein legitimes Ziel im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK verfolgt, nämlich "die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern". Dies betrifft auch die Verbreitung von Unterlagen, die von Personen, die der Vertraulichkeit unterliegen, einem Dritten - insbesondere auch einem Journalisten - übergeben wurden. Die Geheimhaltung dient auch dem Interesse eines geordneten Strafverfahrens, unter anderem dem Schutz der Unschuldsvermutung.

Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft?
Bei der Anwendung der für solche Angelegenheiten in der Rechtsprechung bereits entwickelten (in Abs. 43-46 des Urteils zusammengefassten) Grundsätze prüft der EGMR zunächst, ob es sich um ein Thema von allgemeinem Interesse handelt. Dazu hält er fest, dass es sich um einen außergewöhnlichen Vorfall handelte, der große Emotionen in der lokalen Öffentlichkeit hervorrief und ein öffentliches Bedürfnis, das außerordentliche Ereignis zu verstehen. Der Journalist habe sich mit der Persönlichkeit des M.B. auseinandergesetzt und versucht, sein Motiv zu verstehen.

In Angelegenheiten von allgemeinem Interesse bleibt wenig Raum für Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Die "Pflichten und Verantwortung", die diese Freiheit nach Art 10 Abs 2 EMRK mit sich bringt, treffen aber auch Journalisten, die trotz der Bedeutung der Presse für eine demokratische Gesellschaft grundsätzlich nicht von der Pflicht enthoben sind, die allgemeinen strafrechtlichen Normen zu befolgen. Der EGMR erkennt auch, dass die nationalen Höchstgerichte dem "verhängnisvollen Druck", den Medien - gerade im Hinblick auf die Unschuldsvermutung - ausüben können, machtvoll entgegentreten wollen (Abs 52 des Urteils):
La Cour est consciente de la volonté des plus hautes juridictions nationales des États membres du Conseil de l’Europe, de réagir, avec force, à la pression néfaste que pourraient exercer des médias sur les parties civiles et les prévenus amoindrissant ainsi la garantie de la présomption d’innocence.
Art 10 Abs 2 EMRK setze dem aber Grenzen: zu prüfen sei im Einzelfall, ob - auch unter Berücksichtigung der zweifelhaften Herkunft der Dokumente - das Interesse an der Information der Öffentlichkeit hier die "Pflichten und Verantwortung" überwiegt. Es sei legitim, dem strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren Vertraulichkeitsschutz zu gewähren. Das Verbot der Veröffentlichung nach Art 293 des Schweizerischen StGB stehe einer Abwägung mit Art 10 EMRK nicht per se entgegen, wie das Urteil des Bundesgerichts gezeigt habe.

Der EGMR analysiert dann die Art, wie das Bundesgericht die strittigen Interessen abgewogen hat. Er hält fest, dass es im Artikel nicht um die Schuldfähigkeit von M.B. ging, dass die Hauptverhandlung erst zwei Jahre nach dem Artikel stattfand und dass das Urteil von Berufsrichtern gefällt wurde (also keine Geschworenen aus dem Volk, die von einem solchen Artikel eher beeinflussbar gewesen wären). Die Schweizer Regierung habe daher nicht darlegen können, dass unter den Umständen des Einzelfalls die Veröffentlichung der vertraulichen Informationen einen negativen Einfluss auf die Unschuldsvermutung haben konnte oder das Urteil haben konnte.

Der Schutz des Privatlebens von M.B., auf den sich die Regierung auch stützte, sei grundsätzlich Sache des M.B. (der sich gegen die Veröffentlichung nicht gewehrt hat).

Zur Kritik der Regierung an der Form des Artikels verweist der EGMR auf seine Rechtsprechung, dass es nicht Aufgabe der Gerichte sei, die Auffassung der Presse, wie zu berichten sei, durch ihre eigene Ansicht zu ersetzen. Zwar sei der Artikel provokativ und reißerisch aufgemacht gewesen, was aber für sich allein nach der Spruchpraxis des EGMR kein Problem darstelle. Auch sei nicht der Kernbereich des Privatlebens betroffen gewesen, sondern es sei vor allem um das Funktionieren der Strafjustiz gegangen.

Schließlich zieht der EGMR noch die Schwere der Strafe in Betracht; die - gerichtliche - Strafe war höher als im Fall Stoll und ihre abschreckende Wirkung sei nicht mehr vernachlässigbar.

Zusammenfassend kommt der EGMR daher zum Ergebnis, dass die Bestrafung des Journalisten keinem zwingenden sozialen Bedürfnis entsprochen habe. Die Gründe seien zwar relevant, aber nicht ausreichend gewesen, sodass eine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt wurde.

Abweichende Meinung
Die türkische Richterin Karakaş, die Schweizer Richterin Keller und der belgische Richter Lemmens verfassten eine gemeinsame abweichende Meinung. Darin relativieren sie zunächst die Bedeutung des Artikels für eine Angelegenheit des allgemeinen Interesses: die Behörden hatten über die Strafverfolgung bereits eine Mitteilung veröffentlicht und die Verffentlichung der Protokolle und Briefe habe - wie das Bundesgericht dargelegt hat - keine Relevanz für den öffentlichen Diskurs gehabt. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass der Bericht höchstens "zur Befriedigung einer ungesunden Neugier" gedient habe. Die VerfasserInnen der abweichenden Meinung hätten keinen Grund, an dieser Schlussfolgerung zu zweifeln.

Man könne der Regierung nicht den Beweis auferlegen, dass die Veröffentlichung der vertraulichen Unterlagen effektiv und konkret die geschützten Interessen geschädigt habe. Es müsse ausreichen, wenn der Artikel zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von solcher Art gewesen sei, dass er eine Schädigung der geschützten Interessen verursachen hätte können. Dies sei hier auch der Fall gewesen. Das Bundesgericht habe zB festgestellt, dass der Artikel weit davon entfernt gewesen sei, neutral zu sein. Der Artikel habe zudem sehr persönliche Informationen zu M.B. enthalten. Dass M.B. nicht selbst gegen die Veröffentlichung vorgegangen sei, enthebe den Staat auch nicht von seiner Verpflichtung, ein Gleichgewicht der konfligierenden Interessen herzustellen, unter Berücksichtigung des Rechts auf Schutz des Privatlebens.

Auch die Aufmachung des Artikels sei - so die abweichende Meinung - nicht ausreichend berücksichtigt worden: das Budnesgreicht habe - nicht willkürlich oder offensichtlich unbegründet - festgestellt, dass der Artikel nicht primär auf eine Information der Öffentlichkeit über das staatliche Vorgehen im Strafverfahren gezielt habe, sondern die ungesunde Neugier bedient habe und sensationsheischend gewesen sei. Der Beitrag, den der Artikel zu einer Debatte im öffentlichen Interesse geleistet habe, sei daher sehr begrenzt gewesen. Auch die Strafe sei nicht als schwer anzusehen, zumal sie nicht einmal die Hälfte des Monatseinkommens des Journalisten ausgemacht habe.

Schließlich hält die Minderheit fest, dass die nationalen Gerichte eine Abwägung getroffen haben, bei der sie die Kriterien der Rechtsprechung des EGMR berücksichtig haben. Der den Konventionsstaaten zukommende Beurteilungsspielraum ("marge d’appréciation") sei dabei nicht überschritten worden.

Anmerkung
Das Urteil ist nicht endgültig; ich würde erwarten, dass die Schweiz - ohnedies recht kritisch gegenüber "fremden Richtern" - die Sache zur Großen Kammer weiterziehen möchte (zuletzt gelungen im Fall Perinçek). Ob die Große Kammer das auch annimmt, ist freilich unsicher - zu vieles in dieser Sache kann man als sehr einzelfallbezogen ansehen. [Update 18.11.2014: mit Beschluss vom 17.11.2014 wurde die Sache auf Antrag der Schweiz an die Große Kammer verwiesen (Pressemitteilung des EGMR dazu) - Update 29.03.2016: das Urteil der Großen Kammer drehte die Entscheidung der Kammer um: keine Verletzung des Art 10 EMRK).]

Abgesehen davon fällt jedenfalls auf, dass der EGMR dem deutschen Bundesgerichtshof zuletzt in Art 10 EMRK-Fällen eine korrekte Abwägung im Beurteilungsspielraum attestierte (Axel Springer AG [dazu hier] und Von Hannover Nr 2 [dazu hier]), beim Schweizer Bundesgericht aber - jedenfalls in den Kammerentscheidungen (zuletzt eben Perinçek und nun in diesem Fall) - etwas kritischer zu sein scheint. Dass man die Sache mit guten Gründen auch anders hätte beurteilen können, zeigt das abweichende Minderheitsvotum.

Tuesday, April 29, 2014

EGMR zu Grenzen des Spekulationsjournalismus: Unterstellungen in der Schlagzeile lassen sich durch Fragezeichen am Ende nicht ausgleichen

Es ist so etwas wie die hohe Schule des Spekulationsjournalismus: einen Eindruck zu erwecken, für den die Fakten nicht ausreichen, dabei aber doch keine wirklich falschen Tatsachenbehauptungen zu schreiben. Dass auch das nicht immer vor einer Verurteilung wegen Rufschädigung hilft, zeigt das Beispiel einer finnischen Journalistin, über deren Beschwerde der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte heute entschieden hat (Salumäki gegen Finnland, Appl. no.23605/09).

Bericht über einen (Auftrags?)Mord
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Artikel über einen Mordfall. Das Mordopfer stand im Verdacht, zwei Jahre zuvor Geldsäcke von Estland nach Finnland geschmuggelt zu haben, von denen angenommen wurde, dass sie einem bekannten finnischen Unternehmer (K.U.) gehörten. Sowohl gegen das Mordopfer als auch gegen K.U. wurden Ermittlungen wegen dieses Wirtschaftsdelikts geführt, zum Zeitpunkt des Mordes hatte der Staatsanwalt noch nicht über eine Anklageerhebung entschieden.

Im Zeitungsartikel wurden alle Fakten richtig dargestellt; ua wurde auch berichtet, dass die Polizei einen Angehörigen einer Motorrad-Bande als Mordverdächtigen festgenommen hatte, der in keiner Verbindung zu K.U. stand. Dennoch stellte die Berichterstattung eine mögliche Verbindung zwischen K.U. und dem Mord in den Mittelpunkt. Auf der Titelseite der Zeitung fand sich ein Foto von K.U. unter der Schlagzeile: "Cruel killing in Vantaa: The executed man had connections with K.U.?" (englische Übersetzung des finnischen Originals durch den EGMR) Der Artikel im Inneren des Blattes stand unter der Überschrift: "The victim of the Vantaa homicide had connections with K.U.?" Im Artikel selbst wurde geschrieben, dass das Mordopfer Verbindungen zu K.U. gehabt haben könnte. Außerdem wurde berichtet, dass möglicherweise ein Auftragsmord vorlag. Abgerundet wurde das Ganze mit einer Informationsspalte über K.U., in der eine frühere Verurteilung für Wirtschaftsverbrechen genannt wurde, sowie mit einem Foto, das K.U. bei der Verteidigung seiner Dissertation zeigte.

Nationales Urteil
Wegen dieser Berichterstattung wurde die Journalistin zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (insgesamt 720 €) sowie zu einer Entschädigung von 2.000 € und zur Tragung der Kosten von K.U. verurteilt. Das Erstgericht hielt fest, dass es sich bei K.U. um eine Person öffentlichen Interesses (public figure) handelte und dass der Artikel keine falschen Tatsachen enthielt. Der Artikel habe aber ein mehrdeutiges Bild der Verbindung zwischen den zwei Fällen (Mord einerseits und Wirtschaftsdelikt, in das K.U. verwickelt war, andererseits) gezeichnet. K.U. sei durch die Überschriften und die näheren Informationen zu seiner Person als wesentliches gemeinsames Element der beiden Verbrechen herausgestellt worden. K.U. sei damit mit auf eine Weise mit dem Mord in Zusammenhang gebracht worden, die eine Verbindung zu einem Auftragsmord unterstellt habe, was ihn in seiner Ehre verletzt habe. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, der Oberste Gerichtshof nahm ein weiteres Rechtsmittel nicht an.

Urteil des EGMR
Vor dem EGMR stand außer Streit, dass die Verurteilung einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK darstellte. Der Eingriff war auch gesetzlich vorgesehen und diente einem legitimen Ziel (Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer).

Zur Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, verweist der EGMR zunächst ausführlich auf seine (mehr oder weniger) einschlägige Rechtsprechung: Freheit der Meinungsäußerung ist auch Freiheit für schockierende oder störende Aussagen, enge Auslegung der Ausnahmen nach Art 10 Abs 2 EMRK, Erforderlichkeit eines "zwingenden sozialen Bedürfnisses" für den Eingriff, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Bedeutung der Presse in einer demokratischen Gesellschaft, Zulässigkeit der Übertreibung oder Provokation im Rahmen der journalistischen Freiheit, weitere Grenzen für Kritik an "public figures". Dann geht er auf die in jüngerer Zeit entwickelte Rechtsprechung ein, die bei Eingriffen in die Meinungsäußerungsfreiheit mit dem Ziel des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer ein Abwägungsschema entwickelt hat, insbesondere in den Urteilen Axel Springer AG [im Blog dazu hier] und Von Hannover (Nr 2) [im  Blog dazu hier].

Angewandt auf den konkreten Fall spricht in dieser Abwägung zunächst alles für die Journalistin: der Artikel behandelte ein Thema von allgemeinem Interesse (Ermittlungen in einem Mordfall), K.U. war eine "public figure", die Informationen stammten von der Polizei und von K.U. selbst und wurden nicht auf unlautere Weise erlangt, alle Fakten waren unstrittig, es gab nicht einmal den Vorwurf, dass Tatsachenbehauptungen nicht gestimmt hätten oder die Journalistin nicht in gutem Glauben gehandelt hätte.

Dennoch sieht der EGMR in der Verurteilung der Journalistin keine Verletzung des Art 10 EMRK, was letztlich nur mit den Schlagzeilen und der Aufmachung des Artikels begründet wird.

Der Titel des Artikels hat nach Ansicht der nationalen Gerichte - trotz der Formulierung als Frage - eine Verbindung zwischen dem Mord und K.U. unterstellt. Auch wenn diese Unterstellung im Artikel gemildert wurde (K.U. könnte damit in Verbindung stehen), so stand das eben nur im Text des Artikels; auch dass der Mordverdächtige keine Verbindung zu K.U. hatte, stand erst gegen Ende des Artikels. Das nationale Gericht war zum Ergebnis gekommen, die Journalistin hätte es als wahrscheinlich ansehen müssen, dass der Artikel eine falsche Andeutung enthielt und dies zu einem Nachteil für K.U. führen könnte. Dazu verweist der EGMR auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK: dieser kann auch im Kontext des 10 EMRK von Bedeutung sein, auch wenn keine klaren Behauptungen (der Schuld) aufgestellt werden, sondern nur darauf angespielt wird. Mit anderen Worten: auch Anspielungen können die Unschuldsvermutung verletzen (und daher einen Grund für einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellen). Zusammenfassend wertet der EGMR dann die Aussagen im Artikel - nachdem er zunächst nur die Wertung durch die nationalen Gerichte referiert hat - selbst wie folgt (Abs 59 des Urteils):
In sum, the juxtaposition of two unrelated criminal investigations, with headlines which clearly suggested to the ordinary reader that there was more to P.O.’s murder than what was actually being stated in the text of the articles, was defamatory, implying that K.U. was somehow responsible for P.O.’s murder. It amounted to stating, by innuendo, a fact which was highly damaging to the reputation of K.U. At no time did the applicant attempt to prove the truth of the insinuated fact, nor did she plead that the insinuation was a fair comment based on relevant facts.
Das Nebeneinanderstellen der beiden nicht zusammenhängenden Ermittlungen und die Schlagzeilen, die bei einem Durchschnittsleser der Eindruck erweckten, dass mehr an der Sache dran sei, als tatsächlich im Text gesagt wurde, war rufschädigend für K.U.

Der EGMR betont, dass das Berufungsgericht die konfligierenden Interessen der Presssefreiheit und des Schutzes des Privatlebens abgewogen habe, unter Bezugnahme sowohl auf die finnische Verfassung als auch Art 10 EMRK. Die nationalen Gerichte, so der EGMR, haben daher dem Recht der Journalistin auf freie Meinungsäußerung ausreichende Bedeutung beigemessen und sie adäquat gegen das Recht von K.U. auf Schutz seines guten Rufes abgewogen. Der EGMR stößt sich schließlich auch nicht an der gerichtlichen Strafe, zumal es lediglich eine Geldstrafe ist und sie im Straferegister nicht aufscheint. Damit kommt der EGMR einstimmig zum Ergebnis, dass keine Verletzung des Art 10 EMRK vorliegt.

Anmerkung
Aus meiner Sicht ein Grenzfall: da wird jemand ermordet, der unter Verdacht steht, zusammen mit einem bekannten Unternehmer in ein größerers Wirtschaftsdelikt verwickelt zu sein (und von dem feststeht, dass er persönlich mit dem Unternehmer bekannt war). Auch die Polizei hatte bestätigt, dass ein möglicher Zusammenhang Teil der Ermittlungen im Mordfall war (aber auch mitgeteilt, dass der festgenommene Mordverdächtige nicht in Verbindung mit K.U. stand). Und dann soll ein faktengetreuer Bericht dasüber deshalb rufschädigend sein, weil in der Schlagzeile prominent die Frage nach einem möglichen Zusammenhang in den Raum gestellt wird?

Allein nach Lektüre des Urteils (bzw des darin wiedergegebenen Sachverhalts) könnte man das vielleicht auch anders bewerten - aber letztlich geht es dem EGMR wohl gerade auch darum: die Bewertung der konkreten Umstände ist nicht Aufgabe des EGMR, sondern der nationalen Gerichte, die dabei einen Beurteilungsspielraum haben, in den der EGMR in der Regel nicht hineinpfuschen will (die oft geäußerte Kritik an Straßnburg als "vierter Instanz" nimmt sich der EGMR in letzter Zeit erkennbar zu Herzen). Wohl aber muss der EGMR nachvollziehen können, dass die nationalen Gerichte die Grundsätze seiner Rechtsprechung erkannt und sie auch angewandt haben, hier in der Abwägung der konfligierenden Interessen. War das der Fall, dann ist der EGMR bei der Beurteilung, welcher Eindruck durch die konkrete Aufmachung einer Zeitungsgeschichte (Schlagzeile, Fotos, Formulierungen) entsteht, zurückhaltend und versucht kein "second guessing" der nationalen Instanz. Im vorliegenden Fall ist das in den Absätzen 57 bis 59 des Urteils erkennbar, wo sich der EGMR zunächst auf die Beurteilung durch die nationalen Gerichte bezieht und diese Beurteilung dann praktisch übergangslos zu seiner eigenen macht, bevor er ausdrücklich darauf hinweist, dass das nationale Gericht Bezug auf Art 10 EMRK und indirekt (über zitierte Rechtsprechung des finnischen Obersten Gerichtshofes, der wieder den EGMR zitierte) auch auf die Rechtsprechung des EGMR genommen hat.

Für "Schlagzeilenredakteure" ist das Urteil aber auch ein Warnhinweis, dass man nicht alle Anspielungen, die man in eine reißerische Schlagzeile verpackt, mit einem Fragenzeichen an ihrem Ende entschärfen kann.

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PS: ich schreibe nicht zu jedem Urteil oder jeder Entscheidung des EGMR in Art 10 EMRK-Fällen ein Blogpost - das hängt von vielen Umständen ab, vor allem auch, ob ich gerade Zeit dazu finde (was nicht immer mit der Bedeutung des Falls zu tun hat). Ich versuche aber alle einschlägigen Urteile und Entscheidungen auf meiner Übersichtsseite anzuführen (und zu verlinken), in der Regel mit ein paar Stichworten, worum es dabei jeweils geht. Ich empfehle daher, bei Interesse an diesen Fällen gelegentlich auch auf der Übersichtsseite vorbeizuschauen. Seit meinem letzten Blogpost zum Fall Tešić gegen Serbien sind immerhin folgende Fälle dazugekommen: Mladina D.D. Ljubljana gegen Slowenien, Brosa gegen Deutschland, Hasan Yazıcı gegen Türkei, Amorim Giestas und Jesus Costa Bordalo gegen Portugal, Bayar gegen Türkei (Nr. 1, Nr 2, Nr 3, Nr 4, Nr 5, Nr 6, Nr 7 und Nr 8), Jelševar ua gegen Slowenien, Dilipak und Karakaya gegen Türkei und Jalbă gegen Rumänien.

Update 27.05.2014: siehe zu diesem Urteil nun auch den Blogpost von Hugh Tomlinson auf Inforrm's Blog

Thursday, October 10, 2013

EGMR: Haftung eines Online News-Portals für Userpostings keine Verletzung des Art 10 EMRK

Ist es mit Art 10 EMRK vereinbar, ein Internet News-Portal für Userkommentare haften zu lassen, die (meist anonym/pseudonym) zu den dort erscheinenden Artikeln abgegeben werden? Der EGMR hat diese Frage heute in seinem Urteil Delfi AS gegen Estland (Appl. no. 64569/09) bejaht (siehe auch die Pressemitteilung des EGMR). [Achtung: mit Beschluss vom 17.02.2014 wurde der Fall von der Großen Kammer angenommen! Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das - damit nicht mehr relevante - Kammerurteil! Update 17.06.2015: das Urteil der Großen Kammer vom 16.06.2015 ist zum selben Ergebnis wie das Kammerurteil gekommen, siehe dazu die Pressemitteilung des EGMR - vielleicht  schreibe ich zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Blogpost]

Zum Ausgangsfall
Beschwerdeführer vor dem EGMR war Delfi AS, Betreiberin eines der größten Newsportale in Estland (wie auch Lettland und Litauen). Zum relevanten Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens konnte man auf dieser News-Website unter jedem Artikel auf "add your comment" klicken und einen Kommentar hochladen; die Angabe einer E-Mail-Adresse war möglich, aber nicht zwingend, die Identität wurde nicht geprüft. Die Kommentare wurden automatisch veröffentlicht und nicht bearbeitet oder moderiert, sie konnten vom jeweiligen Kommentator auch nicht nachträglich verändert werden. Es gab allerdings ein "notify-and-take-down"-System: jedermann konnte damit einen Kommentar als bedenklich melden, und in diesem Fall erfolgte auch umgehend eine Prüfung und gegebenenfalls Löschung. Zusätzlich gab es einen Filter, der automatisch Postings mit bestimmten obszönen Worten löschte (der aber relativ leicht umgangen werden konnte).

Delfi veröffentlichte auch "Kommentarregeln", wonach (ua) beleidigende oder drohende Kommentare verboten seien und gelöscht werden können. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass Delfi die Kommentare nicht bearbeite und jeder Autor selbst für den Inhalt verantwortlich sei. Auf der Website gab es zum Zeitpunkt des Ausgangsfalls (Jänner 2006) rund 10.000 Leserkommentare täglich.

Am 24.01.2006 veröffentlichte Delfi einen Artikel mit dem Vorwurf, die Betreiberin einer Fähre sei verantwortlich für die Zerstörung von "Eisstraßen" (öffentliche Straßen zwischen dem Festland und einigen Inseln, die im Winter über die zugefrorene See geführt werden). Zu diesem Artikel gab es innerhalb von zwei Tagen 185 Kommentare, von denen ungefähr zwanzig persönliche Drohungen und Beleidigungen gegen L., den Mehrheitseigentümer der Fährgesellschaft, enthielten (nur ein Beispiel: "burn in your own ship, sick Jew!").

L. verlangte die Entfernung der Kommentare und eine Entschädigung von rund 32.000 €. Die Kommentare wurden sofort gelöscht, die Zahlung einer Entschädigung wurde verweigert. Im folgenden zivilgerichtlichen Verfahren erhielt L. eine Entschädigung von umgerechnet 320 € zugesprochen. Der letztinstanzlich entscheidende Oberste Gerichtshof hielt dabei fest, dass es sich bei Delfi nicht um einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne der E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31) handle, sondern um einen Inhalteanbieter, der die Kontrolle über die von ihm veröffentlichten Inhalte ausübe.

(Nach dem Ausgangsfall hat Delfi übrigens Moderatoren eingesetzt, die Leserkommentar - nach deren Veröffentlichung - moderieren und gegebenenfalls löschen. Im August 2009 hatten die Moderatoren von 190.000 Kommentaren 15.000 entfernt; diffamierende Kommentare würden weniger als 0,5% aller Kommentare ausmachen.)

Internationale Dokumente
Unter der Überschrift "Relevant International Material" zitiert der EGMR zunächst die vom Ministerkomitee des Europarats am 28.05.2003 angenommene Declaration on freedom of communication on the Internet, in der es ua heißt:
Member states should not impose on service providers a general obligation to monitor content on the Internet to which they give access, that they transmit or store, nor that of actively seeking facts or circumstances indicating illegal activity.
Member states should ensure that service providers are not held liable for content on the Internet when their function is limited, as defined by national law, to transmitting information or providing access to the Internet.
In cases where the functions of service providers are wider and they store content emanating from other parties, member states may hold them co-responsible if they do not act expeditiously to remove or disable access to information or services as soon as they become aware, as defined by national law, of their illegal nature or, in the event of a claim for damages, of facts or circumstances revealing the illegality of the activity or information.
Ausführlich zitiert der EGMR weiters die E-Commerce-RL und die Notifikations-RL (Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften) und geht schließlich auf EuGH-Rechtsprechung zur E-Commerce-RL ein (C-236/08 und C-238/08, Google France und Google; C-324/09 L'Oréal ua; C-70/10 Scarlet Extended [siehe dazu im Blog hier]).
(Die Frage, ob die Qualifikation der Portal-Betreiberin im Sinne der E-Commerce-RL durch die nationalen Gerichte zutreffend gelöst wurde, interessiert den EGMR dann aber nicht weiter; siehe dazu näher in Abs. 74 des Urteils.)

Allgemeine Grundsätze
Die wesentlichste Streitfrage war wieder einmal, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte zwar auch bestritten, dass es eine ausreichende gesetzliche Grundlage gab, was vom EGMR aber bejaht wurde. Zur Frage des legitimen Ziels hielt der EGMR fest, dass auch die grundsätzlich gegebene Haftung der eigentlichen Autoren der Leserkommentare nichts daran ändert, dass auch die Einbeziehung des Web-Portals in die Haftung dem legitimen Ziel des Schutzes des guten Rufs und der Rechte anderer dient.

Zu den allgemeinen Prinzipien betreffend die Frage, wann ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt ist, zitiert der EGMR zunächst Abs. 100 des Urteils der Großen Kammer im Fall Animal Defenders International [dazu hier] (das allerdings wiederum nur Abs. 48 des Urteils der Großen Kammer im Fall Mouvement raëlien suisse - im Blog hier - zitiert). Unter Bezug auf die beiden Urteile der Großen Kammer Axel Springer AG - im Blog hier - und Von Hannover (Nr. 2) - im Blog hier - betont der Gerichtshof dann den Grundsatz, dass die Rechte nach Art 8 und Art 10 EMRK gleichen Respekt verdienen und auch der "margin of apreciation" in beiden Fällen grundsätzlich gleich sein soll. Auch hier sind daher bei der Abwägung die vom EGMR in den Fällen Axel Springer AG und Von Hannover (Nr. 2) herausgearbeiteten Kriterien zu berücksichtigen: "contribution to a debate of general interest, how well known the person concerned is, the subject of the report, the prior conduct of the person concerned, the method of obtaining the information and its veracity, the content, form and consequences of the publication, and the severity of the sanction imposed"

Anwendung im Einzelfall
Der EGMR formuliert zunächst die entscheidende Frage:
the question is whether the applicant company’s obligation, as established by the domestic judicial authorities, to ensure that comments posted on its Internet portal did not infringe the personality rights of third persons was in accordance with the guarantees set out in Article 10 of the Convention.
Dazu prüft der EGMR
  1. den Kontext der Kommentare
  2. die Maßnahmen der Betreiberin des Nachrichtenportals, um diffamierende Kommentare zu verhindern oder zu entfernen
  3. die Haftung der tatsächlichen Verfasser der Kommentare als Alternative zur Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft
  4. die Konsequenzen des Urteils für die beschwerdeführende Gesellschaft
ad 1. Kontext der Kommentare:
Der EGMR hält fest, dass der Artikel ein Thema von einem gewissen öffentlichen Interesse behandelt und ausgewogen war, auch war darin ein Manager der Fährgesellschaft zu Wort gekommen. Allerdings beschäftigte sich der Artikel mit Aktivitäten der Fährgesellschaft, die sich negativ auf eine Vielzahl von Menschen auswirkten. Also hätte man negative Reaktionen wohl voraussehen können:
Therefore, the Court considers that the applicant company, by publishing the article in question, could have realised that it might cause negative reactions against the shipping company and its managers and that, considering the general reputation of comments on the Delfi news portal, there was a higher-than-average risk that the negative comments could go beyond the boundaries of acceptable criticism and reach the level of gratuitous insult or hate speech. It also appears that the number of comments posted on the article in question was above average and indicated a great deal of interest in the matter among the readers and those who posted their comments. Thus, the Court concludes that the applicant company was expected to exercise a degree of caution in the circumstances of the present case in order to avoid being held liable for an infringement of other persons’ reputations.
Erstes Zwischenfazit: je schlechter der Ruf der Leserkommentare auf einem News-Portal ist, je mehr Postings es zu einem Artikel gibt, und je eher negative Reaktionen zu erwarten sind, umso vorsichtiger muss der Portal-Betreiber sein!

ad 2. Maßnahmen der Portal-Betreiberin
Die Portal-Betreiberin hatte einen automatischen Filter, ein funktionierendes "notice-and-take-down"-System, und manchmal nahmen die Administratoren auch von sich aus Löschungen vor. Sie hatte damit, so räumt der EGMR ausdrücklich ein, ihre Pflichten, Schäden für Dritte zu vermeiden, nicht gänzlich vernachlässigt. Dann prüft der EGMR die einzelnen Elemente und kommt gleich einmal zum Ergebnis, dass der - relative leicht zu umgehende - Wort-basierte Filter als solcher jedenfalls ungeeignet war, um Schäden für Dritte zu verhindern.

Das "notice-and-take-down"-System war einfach zugänglich und bequem zu bedienen, man brauchte nur auf einen Button klicken und keine Gründe formulieren. Auch wenn im Ausgangsfall L. von diesem System nicht Gebrauch gemacht, sondern einen Brief geschrieben hatte, hatte die Portal-Betreiberin doch umgehend reagiert und die Kommentare gelöscht. Allerdings waren sie zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Wochen hindurch zugänglich gewesen. Von Bedeutung für die nationalen Gerichte war auch, dass die Leserkommentare Teil des Geschäftsmodells der Portal-Betreiberin waren; der EGMR hält diesen Umstand für wesentlich bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs:
The domestic courts attached importance in this context to the fact that the publication of the news articles and making public the readers’ comments on these articles was part of the applicant company’s professional activity. It was interested in the number of readers as well as comments, on which its advertising revenue depended. The Court considers this argument pertinent in determining the proportionality of the interference with the applicant company’s freedom of expression. It also finds that publishing defamatory comments on a large Internet news portal, as in the present case, implies a wide audience for the comments. The Court further notes that the applicant company – and not a person whose reputation could be at stake – was in a position to know about an article to be published, to predict the nature of the possible comments prompted by it and, above all, to take technical or manual measures to prevent defamatory statements from being made public. Indeed, the actual writers of comments could not modify or delete their comments once posted on the Delfi news portal – only the applicant company had the technical means to do this. Thus, the Court considers that the applicant company exercised a substantial degree of control over the comments published on its portal even if it did not make as much use as it could have done of the full extent of the control at its disposal.
Zweites Zwischenfazit: je stärker die Userkommentare in ein Geschäftsmodell einbezogen sind (Werbung!), je größer die Reichweite des Portals ist, und je einfacher es für die Betreiberin vorherzusehen ist, welche Artikel publiziert werden und welche Reaktionen diese hervorrufen könnten, desto eher ist die Haftung gerechtfertigt. Im Gegenschluss: werden beispielsweise in einem privaten Blog mit geringer Reichweite Userkommentare veröffentlicht, die aufgrund der Blogposts nicht vorherzusehen waren, dann könnte eine Haftung des Blogbetreibers - jedenfalls sofern notice-and-take-down funktioniert - für diese Kommentare möglicherweise ein zu starker Eingriff in das nach Art 10 EMRK geschützte Recht sein.

Schließlich hält es der EGMR noch für relevant, dass die nationalen Gerichte keine spezifischen Anordnungen an die Portal-Betreiberin gerichtet haben, wie sie mit den Leserkommentaren umgehen sollten:
The Court has also had regard to the fact that the domestic courts did not make any orders to the applicant company as to how the latter should ensure the protection of third parties’ rights, leaving the choice to the applicant company. Thus, no specific measures such as a requirement of prior registration of users before they were allowed to post comments, monitoring comments by the applicant company before making them public, or speedy review of comments after posting, to name just a few, were imposed on the applicant company. The Court considers the leeway left to the applicant company in this respect to be an important factor reducing the severity of the interference with its freedom of expression.
Drittes Zwischenfazit: wie ein Portal-Betreiber das Problem diffamierender Userkommentare in den Griff bekommt (zeitnahe Moderation, Vorwegkontrolle vor Veröffentlichung, Registrierung), soll diesem überlasen bleiben.

ad 3. Haftung der Kommentarverfasser
Dass der Betroffene auch gegen die Kommentarverfasser hätte vorgehen können, half der Portal-Betreiberin hier nicht, denn ...
... it was very difficult for an individual to establish the identity of the persons to be sued. Indeed, for purely technical reasons it would appear disproportionate to put the onus of identification of the authors of defamatory comments on the injured person in a case like the present one. Keeping in mind the State’s positive obligations under Article 8 [...], the Court is not convinced that measures allowing an injured party to bring a claim only against the authors of defamatory comments – as the applicant company appears to suggest – would have, in the present case, guaranteed effective protection of the injured person’s right to private life. It notes that it was the applicant company’s choice to allow comments by non-registered users, and that by doing so it must be considered to have assumed a certain responsibility for these comments.
Mit anderen Worten: wer anonyme Postings zulässt, nimmt in Kauf, dass kein effektiver Schutz des Privatlebens der von diffamierenden Postings Betroffenen möglich ist und hat deshalb eine gewisse Verantwortung für diese Postings zu tragen. Damit ist der EGMR bei der heiklen Frage anonymer Kommunikation im Internet, begegnet diesem Wunsch nach Anonymität aber mit Vorsicht:
The Court is mindful, in this context, of the importance of the wishes of Internet users not to disclose their identity in exercising their freedom of expression. At the same time, the spread of the Internet and the possibility – or for some purposes the danger – that information once made public will remain public and circulate forever, calls for caution. The ease of disclosure of information on the Internet and the substantial amount of information there means that it is a difficult task to detect defamatory statements and remove them. This is so for an Internet news portal operator, as in the present case, but this is an even more onerous task for a potentially injured person, who would be less likely to possess resources for continual monitoring of the Internet. The Court considers the latter element an important factor in balancing the rights and interests at stake. It also refers, in this context, to the Krone Verlag (no. 4) judgment, where it found that shifting the defamed person’s risk to obtain redress for defamation proceedings to the media company, usually in a better financial position than the defamer, was not as such a disproportionate interference with the media company’s right to freedom of expression (see Krone Verlag GmbH & Co. KG v. Austria (no. 4), no. 72331/01, § 32, 9 November 2006).
Ausschlaggebend ist für den EGMR demnach, dass es der Portal-Betreiberin wesentlich leichter möglich ist, die auf ihrer Website veröffentlichten Postings auf diffamierende Äußerungen hin zu durchforsten, als einem potentiell Betroffenen, ständig das gesamte Internet nach möglicherweise rufschädigenden Äußerungen zu durchsuchen.

ad 4. Konsequenzen für die Portal-Betreiberin
Die Portal-Betreiberin wurde zu einer Entschädigung von rund 320 € verurteilt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft um die kommerzielle Betreiberin eines der größten Portale in Estland handelt, ist dieser Betrag keinesfalls unverhältnismäßig.

Ergebnis
Der EGMR kommt daher - einstimmig - zum Ergebnis, dass die Verurteilung durch die nationalen Gerichte keine Verletzung des Art 10 EMRK darstellte (Hervorhebung hinzugefügt):
Based on the above elements, in particular the insulting and threatening nature of the comments, the fact that the comments were posted in reaction to an article published by the applicant company in its professionally-managed news portal run on a commercial basis, the insufficiency of the measures taken by the applicant company to avoid damage being caused to other parties’ reputations and to ensure a realistic possibility that the authors of the comments will be held liable, and the moderate sanction imposed on the applicant company, the Court considers that in the present case the domestic courts’ finding that the applicant company was liable for the defamatory comments posted by readers on its Internet news portal was a justified and proportionate restriction on the applicant company’s right to freedom of expression.
Das Urteil ist - wie jedes Kammerurteil - nicht endgültig, binnen drei Monaten kann die Verweisung an die Große Kammer beantragt werden, die aber nur sehr selten zugelassen wird*). Festzuhalten ist, dass dieses Urteil keine Verpflichtung festlegt, dass es in jedem Fall eine Haftung der Betreiber von Online News-Portalen für diffamierende User-Kommentare geben muss. Ich würde aber annehmen, dass ein völliges Fehlen einer derartigen Haftung - wenn es einem Betroffenen überhaupt nicht möglich ist, wirksam gegen anonyme Diffamierung in Leserkommentaren vorzugehen - gegebenenfalls als Verletzung der aus Art 8 EMRK resultierenden positiven Verpflichtungen der Konventionsstaaten anzusehen wäre.

Unbedingte Haftung auch für Kommentare in Blogs?
Der EGMR hat in seiner fallbezogenen Abwägung die konkrete Situation des estnischen News-Portals beurteilt und dabei nicht zuletzt auch das kommerzielle Interesse dieses Portals an vielen User-Kommentaren berücksichtigt. Wer offensiv mit Postings zweifelhafter Qualität Verkehr anziehen will, unterliegt demnach jedenfalls einer verstärkten Sorgfaltspflicht bei der Beobachtung des Inhalts. Das Urteil lässt aber meines Erachtens offen, dass eine unbedingte Haftung auch kleinerer nicht-kommerzieller Portale oder eben Blogs für nicht vorhersehbare beleidigende User-Kommentare als zu weit gehender Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung angesehen werden könnte.

PS (Update 21.10.2013): siehe auch die Beiträge von Rosalind English, Internet trolls and why Strasbourg doesn’t want to get involved, auf UK Human Rights Blog, von Martin Husovec, ECHR on Liability of ISPs as a Restriction of Freedom of Speech, auf Huťko´s Technology Law Blog, von Gabrielle Guillemin, Case Law, Strasbourg: Delfi AS v Estonia: Court Strikes Serious Blow to Free Speech Online, auf Inforrm's Blog, von Graham Smith, Who will sort out the Delfi mess?, auf Cyberleagle, von Thomas Stadler, EGMR: Haftung eines Newsportals für Nutzerkommentare, auf internet-law.de, von Emma Goodman, Anonymous commenting under threat in the EU? auf LSE.Polis und von Merit Ulvik und Darian Pavli, Case Watch: A Strasbourg Setback for Freedom of Expression in Europe, auf Open Society Foundations. Eine nicht-juristische Sicht liefert Davind Hencke, Outrageous European Court ruling that bans bloggers free speech.
Update 27.10.2013: siehe nun auch den Beitrag von Dirk Voorhoof, Qualification of news portal as publisher of users’ comment may have far-reaching consequences for online freedom of expression: Delfi AS v. Estonia, auf Strasbourg Observers.
Update 04.12.2013: siehe nun auch Joanna Kulesza, Delfi v. Estonia before the ECHR – editorial liability for Internet service providers?

*) Update 15.01.2014: Delfi AS hat die Verweisung an die Große Kammer beantragt - das Kammerurteil ist damit weiterhin nicht endgültig (Volltext des Verweisungsantrags). Nun muss ein Ausschuss der Großen Kammer darüber entscheiden, ob der Antrag angenommen wird, was - nach Art 43 EMRK - dann der Fall ist, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder  Anwendung der EMRK oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Zahlreiche Medien, Menschenrechtsorganisationen, etc. haben in einem gemeinsamen Schreiben an den EGMR ihre Unsterstützung für den Verweisungsantrag bekundet (siehe hier).

Update 18.02.2014: mit Beschluss vom 17.02.2014 hat das Grand Chamber Review Panel die Verweisung an die Große Kammer angenommen!

EGMR: Print Zeitungsverlag / Österreich - Verurteilung wg Veröffentlichung eines diffamierenden anonymen Briefs keine Verletzung des Art 10 EMRK

"Print" gewinnt nicht immer: der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute mit seinem Urteil im Fall Print Zeitungsverlag GmbH gegen Österreich (Appl. no. 26547/07) gegen die Medieninhaberin des Bezirksblatts Tirol (Lokalausgabe Hall/Rum) entschieden.

Zum Sachverhalt
Im Jänner 2006 - kurz vor den Obmannwahlen für den Tourismusverband Region Hall Wattens - wurden ungefähr 300 anonyme Briefe verschickt, unter anderem auch an Mitglieder des Aufsichtsrats des Tourismusverbands. In diesen Briefen wurden in Form einer "Umfrage" Fragen gestellt, die sich auf zwei Brüder, C.M. und J.M., bezogen. C.M. war Obmann des Torusimusverbandes und stellte sich gerade der Wiederwahl, J.M. war Finanzstadtrat der Stadtgemeinde Hall in Tirol und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Stadtwerke Hall; beide waren (und sind) beruflich als Rechtsanwälte tätig. 
1. Würden Sie von diesem Mann ein Auto kaufen? 2. Würden Sie Ihr Geld auf ein Versprechen dieses Mannes setzen? 3. Hat dieser Mann die notwendigen persönlichen/beruflichen Qualifikationen? 4. Hat dieser Mann jemals etwas Ordentliches gebaut? 5. Ist dieser Mann ehrlich zu seiner Familie? 6. Würden Sie diesem Mann erlauben, Ihr Testament aufzusetzen?*)
Wenn Sie eine dieser Fragen mit Nein beantwortet haben, fragen Sie sich bitte, warum Sie diesen Mann in seiner gegenwärtigen Funktion belassen wollen. Wir, als Unternehmer, werden bei der nächsten Versammlung des Tourismusverbandes mit unseren Stimmen entscheiden. Es ist unser Versprechen, unser Geld, unsere Qualifikation, unser Verband und unser Erbe!
Ein Journalist des Bezirksblatts (ein regionales Gratismedium) konfrontierte die beiden Anwälte mit diesem Schreiben. Diese taten es als Teil einer politischen Kampagne ab, die gegen sie geführt werde; C.M. teilte dem Journalisten auch ausdrücklich mit, dass er gegen eine Veröffentlichung dieses Schreibens rechtliche Schritte unternehmen werde.

Das Bezirksblatt berichtete unter der Überschrift "Anonyme Kampagne gegen M&M" über diese Briefe und gab dabei nicht nur die Reaktionen der betroffenen Anwälte (mit voller Namensnennung und Foto) wieder, sondern druckte den Brief auch als Faksimile ab.

Die Anwälte gingen nach § 6 Mediengesetz gegen die Medieninhaberin vor und erhielten wegen der mit der Veröffentlichung des anonymen Briefs erfolgten üblen Nachrede (§ 111 StGB) eine Entschädigung von jeweils € 2.000 zugesprochen.

Urteil des EGMR
Vor dem EGMR war unstrittig, dass die Verurteilung der Medieninhaberin zu einer Entschädigung einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellte, der auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhte und dem legitimen Ziel des Schutzes des guten Rufs und der Rechte anderer diente. Strittig war nur die Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Der EGMR bezieht sich in der Prüfung dieser Frage sodann vor allem auf sein Urteil Von Hannover (Nr 2) - im Blog dazu näher hier - und prüft den Eingriff anhand der dort aufgestellten Kriterien:

a) Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse: die nationalen Gerichte (LG und OLG Innsbruck) hatten akzeptiert, dass der Artikel zu einer Debatte von allgemeinem Interesse - bevorstehende Neuwahl im Tourismusverband und die anonyme Kampagne gegen C-M. und J.M. - beigetragen hat

b) Bekanntheit der Person, über die berichtet wird und Gegenstand des Berichts: die Gerichte hatten auch berücksichtigt, dass C.M. und J.M. dem lokalen Publikum gut bekannt und aufgrund ihrer Funktionen in den Medien vorgekommen waren. Auch war der Bericht über die Kampagne in einer objektiven Form verfasst worden.

c) Früheres Verhalten der Person: Vor der Verbreitung des anonymen Briefes hatte es keine öffentliche Erörterung des beruflichen oder privaten Verhaltens von C.M. und J.M. gegeben, insbesondere keinerlei Vorwürfe eines Fehlverhaltens. Der EGMR stellte auch fest, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass C.M. und J.M., obwohl sie oft in lokalen Medien vorkamen, selbst das Rampenlicht gesucht hätten ("sought the limelight") oder irgendwelche Details betreffend ihr Berufsleben als Anwälte oder ihr Privatleben offen gelegt hätten.

d) Methode des Erhalts der Information und Wahrheitsgehalt: aus den nationalen Gerichtsakten ging zwar nicht hervor, wie der Journalist an den anonymen Brief gekommen war, aber er hatte den Betroffenen ordnungsgemäß Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Allerdings hatte er den Brief danach gegen den  ausdrücklichen Willen von C.M. veröffentlicht. Dass die Vorwürfe im anonymen Brief wahr gewesen wären oder eine Tatsachengrundlage gehabt hätten, wurde von der Medieninhaberin nicht einmal behauptet. Die nationalen Gerichte hatten festgehalten, dass die Veröffentlichung eines anonymen Briefs von einem Zitat (im Sinne des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG: "wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten") zu unterscheiden sei, jedenfalls aber zu prüfen sei, ob ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des anonymen Briefs bestanden habe.

Dieser Zugang der nationalen Gerichte sei in Übereinstimmung (bzw "not in variance") mit der Rechtsprechung des EGMR. Da es keine Vorwürfe gegen C.M. und J.M. vor der Veröffentlichung des anonymen Briefes gegeben hat und es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, dass das Verhalten der Betroffenen irgendeine Tatsachengrundlage für die im anonymen Brief enthaltenen Werturteile geboten hätte, handelte es sich um nichts anderes als einen grundlosen Angriff auf den guten Ruf:
In the present case, as has already been noted above, there had been no allegations against C.M. and J.M. before the publication of the anonymous letter and there is no indication that their own conduct provided any factual basis for the value judgments contained in the anonymous letter, which were thus no more than a gratuitous attack on their reputation. In these circumstances, the Court accepts that there were strong reasons for considering that the publication of the anonymous letter transgressed the limits of permissible reporting.
e) Inhalt, Form und Folgewirkungen der Veröffentlichung:  durch die Veröffentlichung des anonymen Briefs hatte ein weit größeres Publikum als die ursprünglichen Adressaten Kenntnis vom Inhalt des anonymen Briefs erhalten. Zudem hatten die nationalen Gerichte negative Auswirkungen der Veröffentlichung auf das berufliche Leben der Anwälte festgestellt (sie waren mehrfach mit den im anonymen Brief enthaltenen Vorwürfen konfrontiert worden).

f) Schwere der Sanktion: Die zugesprochene Entschädigung von je € 2.000 ist nicht von einer Schwere, die den Eingriff unverhältnismäßig machen würde.

Schlussfolgerung: Der EGMR kommt damit - einstimmig - zum Ergebnis, dass die nationalen Gerichte die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien korrekt angewandt und auch relevante und ausreichende ("relevant and sufficient") Gründe angegeben haben, wie sie zu ihrer Schlussfolgerung gekommen sind, wonach die Veröffentlichung zwar zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen hat, die Veröffentlichung des anonymen Briefes aber dennoch als üble Nachrede anzusehen war.

P.S.: während in dem hier besprochenen Fall zumindest eine Debatte von allgemeinem Interesse vorlag, in deren Zusammenhang man auch über den anonymen Brief - ohne ihn zur Gänze wiederzugeben - berichten konnte, gab es in Österreich in diesem Jahr auch schon einen Fall, in dem allein das Vorliegen eines anonymen Briefs ohne jeden Zusammenhang mit einer solchen Debatte zum Vorwand für sensationsgierige "Berichterstattung" wurde. Das ist natürlich ein Verstoß gegen die Grundsätze für die publizistische Arbeit, wie der Presserat in seiner diesbezüglichen Entscheidung festgestellt hat.

Update (20.11.2013): Das Urteil des EGMR wird von Hugh Tomlinson, QC, in einem Beitrag auf Inforrm's Blog heftig kritisiert. Tomlinson meint auch, dass der EGMR hier erstmals einen Fall der üblen Nachrede nach den von der Großen Kammer entwickelten Kriterien für die Abwägung zwischen Art 8 und Art 10 EMRK im Zusammenhang mit Beschwerden wegen Eingriffs in das Privatleben behandelt habe; ich würde hier freilich keine wesentliche oder neue Entwicklung sehen, denn die Abwägung anhand dieser Kriterien wurde etwa auch im Urteil der Großen Kammer im Fall Axel Springer AG gegen Deutschland (Appl. no. 39954/08) vorgenommen (dass es dort um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ging, macht meines Erachtens keinen wesentlichen Unterschied). Jedenfalls der EGMR selbst sieht das Urteil Print Zeitungsverlag auch nicht als besonders wichtig an, hat er ihm doch bloß "importance level" 3 (und damit den niedrigsten von drei möglichen "levels") zugeordnet.
(Kritisch zu diesem Urteil auch Amalie Bang auf mediareport.nl)

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*) Diese Fragen sind aus dem englischen Urteilstext rückübersetzt; die Frage 6. lautet dort "Would you allow this man to execute your will?" Obwohl "execute a will" (jedenfalls im US-Sprachgebrauch) der Fachbegriff für das Aufsetzen eines Testaments ist, könnte man das hier wohl auch anders verstehen. 

Thursday, September 19, 2013

EGMR: Von Hannover gegen Deutschland (Nr. 3) - zur jüngsten Staffel einer juristischen telenovela

"Von Hannover", das ist keine geschützte geografische Angabe (wie beim schlesischen Streuselkuchen, über den ich jüngst geschrieben habe), sondern die etwas förmlichere Bezeichnung für eine Art juristischer telenovela, die in Deutschland schon mit großem Erfolg unter dem Titel "Caroline" gelaufen ist. Auf europäischer Ebene hat nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die dritte Staffel abgedreht: nach dem heutigen Urteil in der Sache Von Hannover gegen Deutschland (Nr. 3), Appl. no. 8772/10 (Pressemitteilung des EGMR) aber wird sich die Regie wohl etwas Neues einfallen lassen, wenn die Sache für die nächsten "Caroline" bzw "Von Hannover"-Folgen spannend bleiben soll.

Was bisher geschah:
"Zärtliche Romanze", "Melancholie" und "einfaches Glück" - entsprechend bebildert (von Hannover am Pferd, am Fahrrad etc.) - führten zum ersten "Von Hannover"-Urteil des EGMR am 24.06.2004; ein Spaziergang in St. Moritz war dann Anlass für den bisherigen dramaturgischen Höhepunkt, dem Urteil der Großen Kammer in der Sache von Hannover gegen Deutschland Nr. 2 (Appl. nos. 40660/08 und 60641/08) (mehr dazu hier im Blog).

Zur aktuellen Staffel - die deutsche Vorgeschichte
Die Geschichte beginnt mit einem kurzen Rückblick auf Deutschland: dort hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil des VI. Zivilsenats vom 6.3.2007 - VI ZR 52/06 über ein Foto zu urteilen, das die Klägerin (im BGH-Urteil fast anonymisiert: "eine Tochter des verstorbenen Fürsten von Monaco") "im Urlaub neben ihrem Ehemann auf einer öffentlichen Straße mit anderen Menschen zeigt." Das Bild diente der Illustration eines Berichts, wonach die Klägerin und ihr Ehemann (der natürlich auch klagte) ihre auf der Insel Lamu/Kenia gelegene Villa vermieten. Der BGH meinte, dass das kein Vorgang von allgemeinem Interesse sei und die von Hannovers die Bildveröffentlichung nicht hinnehmen müssten.

Das Bundesverfassungsgericht hingegen wollte auch der "bloßen Unterhaltung" einen Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein absprechen und hob die Entscheidung des BGH auf (26.02.2008, 1 BvR 1607/07): "Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst auch unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds, insbesondere der ihnen nahestehenden Personen. Es würde die Pressefreiheit in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise einengen, bliebe die Lebensführung dieses Personenkreises einer Berichterstattung außerhalb der von ihnen ausgeübten Funktionen grundsätzlich entzogen." Dem BGH gab er dabei noch allerlei gute Ratschläge zur Abwägung mit auf den Weg, hielt sich aber selbst zurück, denn die konkrete Abwägung sei eben Aufgabe der Fachgerichte. 

Also tat der BGH wie ihm geheißen und kam schließlich in seinem Urteil vom 01.07.2008, VI ZR 67/08, zu dem von ihm im folgenden Rechtssatz zusammengefassten Ergebnis: "Kann ein Bericht über die Vermietung der Ferienvilla einer Person des öffentlichen Interesses Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser geben, kann die Bebilderung dieses Berichts mit einem Foto des Eigentümers und seiner Ehefrau auch ohne deren Einwilligung zulässig sein." Und weil das so eben so gewesen sei, sei auch die Abbildung der Frau von Hannover zulässig. 

Die Regenbogenpresse als Hort der Sozialkritik, das muss auch das Bundesverfassungsgericht überzeugt haben - jedenfalls nahm es die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht an (was uns leider auch um die Chance eines weiteren Caroline-Urteils des BVerfG brachte).

Zur aktuellen Staffel - das Urteil aus Straßburg
Das Privatleben, so belehrt uns der EGMR gleich einleitend (Abs 41), ist "une notion large" (ein weiter Begriff). Und dann folgt all das, was aus Von Hannover (Nr. 2) bekannt ist, die Abwägung, der Beurteilungsspielraum, die Kontrolle durch den EGMR, der aber nicht an die Stelle der nationalen Gerichte treten wolle, jedenfalls nicht wenn die nationalen Gerichte bei der Abwägung die in der Rechtsprechung des EGMR herausgearbeiteten Kriterien entsprechend anwenden. Nur schwerwiegende Gründe würden es rechtfertigen, die Auffassung des EGMR an die Stelle jener des nationalen Gerichts zu setzen, etwa wenn die Beziehung zwischen dem strittigen Foto und dem begleitenden Text völlig künstlich und willkürlich wäre ("lorsque le lien entre la photo litigieuse et le texte l’accompagnant s’avère purement artificiel et arbitraire"). 

Wenn nun BVerfG und BGH meinten, dass der Artikel in der Regenbogenpresse zu einer Debatte von allgemeinem Interesse (Tatsächlich: Berühmte Menschen vermieten ihre Villen!) beigetragen habe, dann will der EGMR da nicht kleinlich sein: "au moins dans une certaine mesure", zmindest in einem gewissen Maß, wird das wohl der Fall gewesen sein. Da schließlich auch das - kleinformatige - Foto selbst nicht heimlich aufgenommen worden war, sah der EGMR keinen Grund, die Abwägung der deutschen Gerichte zu kippen.

Nächste Staffel?
Wie schon gesagt: die Spannung ist draußen, die Handlung dieser Staffel war erwartbar, gerade dass das Urteil diesmal in französischer Sprache erging, statt wie beim ersten von Hannover-Urteil in Englisch, sorgte noch für etwas Abwechslung (das von Hannover Nr 2-Urteil war - da von der Großen Kammer - in beiden Sprachen). Aber sonst: Wir wissen längst, dass man eine Interessenabwägung zwischen den nach Art 8 EMRK und den nach Art 10 EMRK geschützten Interessen vorzunehmen hat, und wir wissen nun auch wieder, dass der EGMR, wenn er dem BGH und dem BVerfG bei dieser Balanciererei sozusagen über die Schulter schauen kann, keine besondere Lust hat, die Verwertungsinteressen von Berühmtheiten übermäßig zu befördern.

Aber andererseits kann man wohl auch nie genug Caroline-Urteile haben ...

Update 25.02.2014: Mit Beschluss vom 17.02.2014 hat das "panel" der Großen Kammer die von der Beschwerdeführerin beantragte Verweisung der Sache an die Große Kammer abgelehnt.