Aber wenn das BVerfG nach längerem wieder einmal - in einem Senat, dem mit Professor Hoffmann-Riem auch eine Leitfigur des deutschen Rundfunkrechts angehört - zu rundfunkrechtlichen Grundsatzfragen Stellung nimmt, dann ist das medienpolitisch durchaus auch aus österreichischer Sicht interessant. Was bei einer ersten Lektüre der Entscheidung - abseits der spezifisch bundesdeutschen Fragestellungen - auffällt, ist das demonstrative Festhalten an den altbewährten Leitsätzen zur dualen Rundfunkordnung, zur Rundfunkfreiheit und zur Breitenwirkung des Fernsehens - Themen, die eine gewisse Konvergenz mit der Publikationsliste von Prof. Hoffmann-Riem aufweisen, und zu deren rechtswissenschaftlicher Aufarbeitung er maßgebend beigetragen hat.
Die diesbezügliche Entscheidungsbegründung zusammengefasst: gesetzliche Regelungen zur Ausgestaltung der Rundfunkordnung sind notwendig, egal was technisch in den letzten Jahren geschehen sein mag; mehr noch: die technischen Entwicklungen erhöhen das Angebot an Verbreitungswegen, sodass alle schon bisher bestehenden Regelungen angesichts der technischen Entwicklungen nun umso mehr gerechtfertigt sind. Im Originalwortlaut liest sich das in den Absätzen 115 und 116 des Urteils so:
"Dass gesetzliche Regelungen zur Ausgestaltung der Rundfunkordnung nicht durch den Wegfall der durch die Knappheit von Sendefrequenzen bedingten Sondersituation entbehrlich geworden sind, hat das Bundesverfassungsgericht schon früher betont (vgl. etwa BVerfGE 57, 295 <322>). Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert.
Anlass der gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die herausgehobene Bedeutung, die dem Rundfunk unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt [...] Die Aktualität des Hör- und Fernsehfunks folgt daraus, dass Inhalte schnell, sogar zeitgleich, an die Rezipienten übertragen werden können. Die besondere Suggestivkraft des Mediums ergibt sich insbesondere aus der Möglichkeit, die Kommunikationsformen Text und Ton sowie beim Fernsehfunk zusätzlich bewegte Bilder miteinander zu kombinieren und der programmlichen Information dadurch insbesondere den Anschein hoher Authentizität zu verleihen (vgl. dazu BVerfGE 97, 228 <256>). Diese Wirkungsmöglichkeiten gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass die neuen Technologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege gebracht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermöglicht haben."
Oder, wie man in Frankreich sagt:plus ça change, plus c'est la même chose.
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