Saturday, May 23, 2026

Aus aktuellem Anlass: zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zu Art. 5 Abs. 3 EMFG


Die Regierung wolle dem ORF jährlich 70 Millionen Euro streichen, heißt es derzeit in den Medien. Der Standard zitierte dazu den ÖVP Mediensprecher, der sogar "einen Beitrag in der Größenordnung von 100 Millionen" nennt, den der ORF "zur Budgetkonsolidierung" beitragen solle. Es geht um einen Betrag, den der ORF nicht aus dem ORF-Beitrag, sondern direkt aus dem Budget erhält, konkret um den Ersatz des Vorsteuerabzugs, den der ORF zu Programmentgelt-Zeiten (vor der "Haushaltsabgabe") geltend machen konnte. Dafür hat man im Zuge der Umstellung auf die Haushaltsabgabe eine Ersatzlösung gefunden, nämlich eine Kompensation für den Entfall des Vorsteuerabzugs, die in § 31 Abs. 11 bis 16 ORF-Gesetz geregelt ist. 

Die Kompensation für den Entfall des Vorsteuerabzugs

Um diese Kompensation zu erhalten, muss der ORF eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, die in § 31 Abs. 11 und 12 ORF-Gesetz näher ausgeführt werden. Unter anderem geht es dabei um die Satellitenverbreitung des Sport-Spartenprogramms und die Steigerung des Ausmaßes an Sportsendungen in ORF 1 und 2 (beides bis Ende 2026), um den Fortbestand des Radiosymphonieorchesters (ebenfalls nur bis Ende 2026), um die Steigerung des Anteils an Eigen- und Koproduktionen in ORF III, die Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen und die Erhöhung des Anteils in den Volksgruppensprachen, sowie um "Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis". Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist von der Regulierungsbehörde zu überprüfen und bescheidmäßig festzustellen; erst dann wird die Kompensation gewährt (technisch ist es eine Abgabe, der Medienminister ist Abgabenbehörde, abgewickelt wird das Ganze vom Finanzamt für Großbetriebe). 

Der Deal: niedrigere Haushaltsabgabe, dafür Kompensation für den entfallenen Vorsteuerabzug

Diese Regelung war Teil des Deals, der anlässlich der Umstellung auf die Haushaltsabgabe (ORF-Beitrag) auf politischer Ebene getroffen wurde. Damit wurde es auch möglich, dass die Höhe des ORF-Beitrags niedriger ausgefallen ist als das frühere Programmentgelt, ohne dass der öffentlich-rechtliche Auftrag eingeschränkt wurde. 

Die politisch verkaufte Beitragshöchstgrenze für den ORF-Beitrag von 15,30 € wurde auch ins ORF-Gesetz geschrieben: Nach § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz sollte - zunächst "nur" in den Jahren 2024 bis 2026 - "die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen". 

Eine der ersten Handlungen der 2025 neu angetretenen Koalition war es dann, die Regeln über die Gremienbestellung nach dem einschlägigen VfGH-Erkenntnis (in einer Minimalversion) zu reparieren und dabei auch gleich mit großer Geste den ORF-Beitrag für weitere Jahre nominell einzufrieren, nämlich nicht mehr nur für die Jahre 2024 bis 2026, sondern gleich bis einschließlich 2029 (BGBl. I Nr. 16/2025). 

Allerdings gilt dies nicht unbeschränkt, sondern nur "vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen", und dazu zählt unter anderem auch § 31 Abs. 22 ORF-Gesetz. Diese Bestimmung ermöglicht es - ganz grob vereinfacht - dem ORF, den Beitrag (in einem kompliziert ausgestalteten Verfahren) zu erhöhen, wenn die 15,30 € einfach nicht mehr ausreichen, um die Nettokosten der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu decken. 

[Im Detail lautet diese Bestimmung wie folgt: 

"Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2029 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten."]

Wenn der Deal platzt: könnte der ORF den ORF-Beitrag erhöhen?

Der ORF hätte es also in der Hand, den ORF-Beitrag zu erhöhen, um den angedrohten Entfall der Kompensation für den Vorsteuerabzug auszugleichen. Dazu bräuchte es allerdings nicht nur einen Antrag der Generaldirektorin (nach Durchlaufen des Verfahrens vor der Regulierungsbehörde und der Prüfungskommission), sondern vor allem auch einen Beschluss des Stiftungsrates, und bislang hatte man nicht den Eindruck, dass der Stiftungsrat geneigt gewesen wäre, politikfern zu entscheiden. 

Man kann also kaum erwarten, dass sich der Stiftungsrat trauen würde, eine Erhöhung des ORF-Beitrags zu beschließen, wenn die Politik so deutlich signalisiert hat, dass der Beitrag bis 2029 gleich bleiben soll. Aber gesetzlich möglich wäre es - und vielleicht muss man sogar sagen: so ein Antrag wäre geboten, wenn die Kompensation tatsächlich wegfällt (und nicht zugleich der öffentlich-rechtliche Auftrag entsprechend reduziert wird).

[Dass § 31 Abs. 22 ORF-Gesetz so im Gesetz steht, obwohl niemand realistisch davon ausgeht, dass davon Gebrauch gemacht werden könnte, hat einen einfachen Grund: es wäre unionsrechtlich (und zwar beihilfenrechtlich) nicht zulässig, die Beitragsfinanzierung des ORF allein politisch bestimmen zu lassen, ohne auf die Nettokosten de Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Bedacht zu nehmen. Also muss man so einen Mechanismus vorsehen (auch wenn realpolitisch auszuschließen ist, dass er zur Anwendung kommt).]

Was sagt das Verfassungsrecht?

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes trifft den Gesetzgeber eine "Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk" (siehe insbesondere VfGH 18.7.2022, VfSlg 20.553/2022), und dieser kommt er durch § 31 ORF-Gesetz und das ORF-Beitrags-Gesetz wohl nach. Dass der ORF (durch GD und/oder Stiftungsrat) vielleicht aus politischen Erwägungen die ihm in § 31 ORF-G in die Hand gegebenen Möglichkeiten nicht ausschöpft, wird man dem Gesetzgeber wohl eher nicht anlasten können.

Der VfGH hat auch schon früher einmal den Entfall einer aus Budgetmitteln dem ORF gewährten Kompensation (damals für die "gebührenbefreiten" Haushalte) nicht als verfassungswidrig beurteilt, gerade unter Hinweis auf die Möglichkeiten des ORF, nach § 31 ORF-G das (damalige) Programmentgelt entsprechend anzupassen. Allerdings ging es damals "nur" um - umgerechnet - knapp 12 Mio. Euro, und der VfGH wies auch besonders darauf hin, dass dieser Betrag nur 3,1% der Gesamterlöse aus dem Programmentgelt ausmachte (VfGH 27.6.2002, VfSlg 16.581/2002). 

Mag sein, dass die Dimension, die nun im Raum steht (10 % oder mehr der Erlöse aus dem ORF-Beitrag), zu einer anderen Sichtweise führen könnte - aber sehr sicher wäre ich mir da nicht. Allerdings hätte auch der VfGH, falls der angedrohte Entfall der Kompensation für den Vorsteuerabzug bei ihm landen sollte, die mittlerweile geänderte Unionsrechtslage bei seinen Erwägungen zu berücksichtigen (auch wenn das Unionsrecht nicht der Prüfmaßstab des VfGH ist).

Und was sagt das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFG)?

Art. 5 Abs. 3 EMFG (ich habe mich jetzt dazu durchgerungen, statt wie bisher EMFA nun die deutschsprachige Abkürzung EMFG zu verwenden) lautet wie folgt: 

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren zur Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern auf transparenten und objektiven Kriterien beruhen, die vorab festgelegt werden. Diese Finanzierungsverfahren müssen sicherstellen, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel verfügen, die der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags und ihrer Kapazität zur Entwicklung im Rahmen dieses Auftrags entsprechen. Diese Finanzmittel müssen so beschaffen sein, dass die redaktionelle Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter gewahrt wird." [Hervorhebung hinzugefügt]

Da die Bestimmung über die Kompensation des Vorsteuerabzugs erst 2024 wirksam wurde, zugleich mit der Umstellung auf die Finanzierung mittels Haushaltsabgabe (ORF-Beitrag) und der Festlegung auf 15,30 €, von der nur in einem komplexen Verfahren abgewichen werden kann, könnte man schon auf die Idee kommen, dass ein nun in dem Raum gestellter - allerdings erst gesetzlich festzulegender - Entfall der Kompensation für den Vorsteuerabzug an unionsrechtliche Grenzen stoßen könnte. 

Eine solche Regelung wäre nämlich  jedenfalls am Maßstab des Art. 5 Abs. 3 EMFG zu prüfen

Es könnte sich die Frage stellen, ob diese Bestimmung des Unionsrechts, insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über nachhaltige und vorhersehbare Mittel verfügen, so auszulegen ist, dass sie einem (2026 festgelegten?) Entfall einer Budgetfinanzierung des ORF entgegensteht, die erst 2024 als Abgeltung für eine bisher bestehende Vorsteuerabzugsmöglichkeit eingeführt wurde (und die im Konnex mit einer bestimmten (Maximal-)Höhe des ORF-Beitrags steht). 

Die Auslegung des Unionsrechts obliegt dem EuGH. Acte clair - also eine klare Rechtslage, bei der nationale Gerichte, die allenfalls mit dieser Frage befasst werden, eine Auslegungsfrage des Unionsrechts nicht dem EuGH vorlegen müssten - kann man für den (derzeit noch hypothetischen) Fall einer Streichung der Kompensation des Vorsteuerabzugs wohl nicht annehmen. 

Da die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks derzeit in vielen EU-Mitgliedstaaten unter Druck ist, würde es mich nicht überraschen, wenn dem EuGH demnächst einschlägige Vorabentscheidungsersuchen zum EMFG vorgelegt werden, die auch die Finanzierungsfrage betreffen (das aktuell anhängige Vorabentscheidungsersuchen des slowakischen Verfassungsgerichtshofes betrifft im Wesentlichen Organisationsfragen, die im Übrigen auch für Österreich interessant sind). Es wird spannend, aus welchem Mitgliedstaat die ersten solchen Vorabentscheidungsersuchen kommen werden. 

Exkurs: Was die Venedig-Kommission zu Litauen sagt

In Litauen wird derzeit der Umbau des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters vorangetrieben, und die Venedig Kommission des Europarates ("Europäische Kommission für Demokratie durch Recht") ist darob einigermaßen alarmiert. Im März dieses Jahres hat die Venedig-Kommission dazu die Opinion No. 1270/2025 angenommen, die maßgeblich vom Kommissionsmitglied (und VfGH-Präsident) Christoph Grabenwarter ausgearbeitet wurde (weiters von David A. Kaye, Adele Matheson Mestad und Tanja Kerševan). Zur Finanzierung interessant - auch aus österreichsicher Sicht - sind dazu insbesondere die Absätze 53 und 54, die ich hier auszugsweise wiedergebe:

"Measures that undermine a public broadcaster's financial sustainability may therefore raise issues under Article 10 of the ECHR, which imposes positive obligations on States to create conditions conducive to media pluralism and independent public service broadcasting. When a State has established a public service broadcasting system, it has voluntarily assumed positive obligations under Article 10 to protect its independence and ensure adequate conditions for its functioning. The ECtHR has held that the State must establish a legislative framework to guarantee genuine pluralism, editorial independence, and protection from political and economic pressure. The Commission therefore considers that measures that undermine these safeguards – whether through funding or governance – may constitute a failure to fulfil these positive obligations. [...]

EMFA Article 5(3) explicitly requires member States to ensure adequate, sustainable, and predictable funding for public service media, which can only be achieved if such funding is ensured through proper decision-making processes. Accordingly, where the national authorities consider it necessary to revise public service media funding − whether as part of overall public sector budget cuts, or to respond to fiscal pressures − such adjustments must be carried out through a process that allows a proper assessment of their impact (in particular on the ability to fulfil its public service mandate in the digital era), include meaningful consultation with the broadcaster [...] (including regarding the elaboration of the formula) and provides sufficient time for the institution to adapt its budgetary planning and programming accordingly." 

Es geht in diesem Bericht um Litauen, aber ich denke, es lassen sich auch Schlüsse für Österreich daraus ziehen. 

Thursday, May 21, 2026

EuGH zum zeitlichen Anwendungsbereich des EMFA (oder: Orbán gegen EMFA, Teil I)

Viktor Orbán ist kein Freund des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA). Das hat er schon dadurch deutlich gemacht, dass Ungarn - unter der damals von ihm geführten Regierung - als einziger Mitgliedstaat im Rat gegen den EMFA gestimmt hat. Und vor allem hat Ungarn auch Nichtigkeitsklage gegen den EMFA erhoben, die nun vor dem EuGH anhängig ist (C-486/24 Ungarn / Parlament und Rat). Mit Interesse wird derzeit auf die neue ungarische Regierung geschaut, ob sie diese Klage allenfalls zurücknehmen wird (was freilich nicht bedeuten würde, dass die Frage der Kompetenzgrundlage für den EMFA endgültig geklärt wäre, könnte doch jedes mit einem entsprechenden Fall befasste nationale Gericht nicht nur Fragen zur Auslegung, sondern auch zur Gültigkeit des EMFA dem EuGH vorlegen).

Aber nicht nur als Regierungschef, sondern auch in einem von ihm als Privatperson angestrengten gerichtlichen Verfahren ging es um die Anwendbarkeit des EMFA. Das nationale Gericht hatte dem EuGH nämlich Fragen zum zeitlichen Anwendungsbereich des EMFA vorgelegt, über die der EuGH heute entschieden hat EuGH 21.5.2026, C‑843/24, Viktor Orbán / 24.hu Szerkesztősége).

Vorgeschichte

Art. 3 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA) gilt seit 8. November 2024 und enthält eine sehr allgemein gehaltene Regelung über die Rechte der Empfänger von Mediendiensten:

"Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Empfänger von Mediendiensten auf Zugang zu einer Vielzahl von redaktionell unabhängigen Medieninhalten und gewährleisten Rahmenbedingungen im Einklang mit dieser Verordnung, um dieses Recht zum Nutzen des freien und demokratischen Diskurses zu schützen."

Viktor Orbán, damals noch ungarischer Premierminister, forderte im April 2024 das Online-Newsportal 24.hu zu einer Richtigstellung auf. Dieses Portal hatte am 17. März 2024 einen Artikel veröffentlicht, wonach das Handelsunternehmen Spar begonnen habe, seine Vermögenswerte aus Ungarn abzuziehen, gestützt auf eine Erklärung des Vorstandsvorsitzenden von Spar Österreich in einer österreichischen Zeitschrift, wonach Orbán von diesem Konzern verlangt habe, einem nahen Familienangehörigen die Möglichkeit zu bieten, in die ungarische Tochtergesellschaft dieses Konzerns zu investieren. Orbán bestritt gar nicht, dass der Spar-Vorstandsvorsitzende das gesagt hatte bzw. dass das Zitat richtig war, aber er behauptete, 24.hu habe damit eine unwahre Tatsache wiedergegeben, weil er niemanden aufgefordert habe, einem Angehörigen die Möglichkeit zu geben, in die ungarische Tochtergesellschaft zu investieren. 

Das damit befasste Gericht (Fővárosi Törvényszék; der EuGH übersetzt das als "Hauptstädtisches Stuhlgericht", im EU-Justizportal wird es als "Landgericht Budapest" bezeichnet) legte in diesem Verfahren dem EuGH Fragen zu Art. 3 EMFA vor. Das nationale ungarische Recht sieht nämlich vor, dass Medien in der Regel den Wahrheitsgehalt ihrer Berichterstattung nachweisen müssen, wenn es um die Übernahme eines in einem anderen Mitgliedstaat veröffentlichten Medieninhalts geht, und das Gericht fragte sich daher, ob das in Einklang mit Art. 3 EMFA und mit Art. 11 der Grundrechtcharta steht. 

Das EuGH-Urteil

In seinem heutigen Urteil kommt der EuGH - wenig überraschend - zum Ergebnis, dass Art. 3 EMFA dahin auszulegen ist, dass er auf einen Rechtsstreit über eine Aufforderung zur Richtigstellung in der Presse nicht anwendbar ist, wenn dieser Presseartikel veröffentlicht wurde, bevor Art. 3 gemäß Art. 29 EMFA anwendbar wurde. Der Sachverhalt, um den es im Verfahren vor dem nationalen Gericht ging, war vor dem 8. November 2024 - und zwar schon mit der Veröffentlichung der strittigen Meldung am 17. März 2024 - nämlich endgültig abgeschlossen. 

Ergänzend weist der EuGH noch darauf hin, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte (also hier insbesondere Art. 11 GRC - Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) in allen unionsrechtlich geregelten Fallkonstellationen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden. Wenn eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst wird, begründen die Bestimmungen der GRC als solche keine Zuständigkeit des EuGH. Allein auf die Werte der Union (Art. 2 EUV) kann die Anwendung des Art. 11 GRC nicht gestützt werden. 

Konsequenzen

Das Urteil ist letztlich nur eine konsequente Fortschreibung bestehender Rechtsprechung zum Anwendungsbereich der GRC und zum zeitlichen Anwendungsbereich von sekundärem Unionsrecht. Auch der EMFA ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die bereits vor seinem Geltungsbeginn endgültig abgeschlossen wurden.

[Das beantwortet freilich noch nicht die vom slowakischen Verfassungsgericht im Vorabentscheidungsersuchen C-107/26 gestellte fünfte Vorlagefrage, die auf eine mögliche Verletzung der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV abzielt, wenn - wie in der Slowakei geschehen - der nationale Gesetzgeber noch vor Wirksamwerden des EMFA einen Eingriff vornimmt, der jedenfalls dem Geist des EMFA widerspricht (dort konkret durch die Abschaffung/Neukonstituierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters).] 

Für die Zukunft (bzw. für die Zeit seit Anwendbarkeit des EMFA, der zu unterschiedlichen Zeitpunkten, überwiegend aber mit 8. August 2025 anwendbar wurde) ist aber klar: vergleichbare Sachverhalte wie im Ausgangssachverhalt im Fall Orbán gegen 24.hu sind nunmehr auch am Maßstab des sekundären Unionsrechts (EMFA) und vor allem auch an Art. 11 GRC zu messen. 

Tuesday, May 19, 2026

Am Beispiel Prantner: Anmerkungen zur Unabhängigkeit der Mitglieder des ORF-Stiftungsrates

Auszug aus de Aussendung des Landes Steiermark zum Rückzug Thomas Prantners als ORF-Stiftungsratsmitglied
Mit zunehmendem Erstaunen verfolge ich die politische Diskussion rund um die bevorstehende Bestellung des Generaldirektors/der Generaldirektorin des ORF. Ich fürchte, nicht allen Beteiligten (insbesondere jenen, die sich eigentlich gar nicht beteiligen dürften) ist die mögliche Tragweite ihres Handelns bewusst. Wenn ich die Zeit finde, werde ich vielleicht aus rundfunkrechtlicher Sicht noch etwas dazu schreiben. Aber vorerst einmal ein paar Anmerkungen zu einem Nebenschauplatz: dem vom Land Steiermark bestellten Stiftungsratsmitglied. 

2025: Prantner wird (zweimal) zum Mitglied des ORF-Stiftungsrates bestellt

Thomas Prantner, früherer ORF-Manager und nun mit seinem Unternehmen PR- und Unternehmensberater, wurde vom Land Steiermark (nach § 20 Abs. 1 Z 2 ORF-G) im Jänner 2025 zum Mitglied des ORF-Stiftungsrates bestellt (und im Mai 2025 - nach gesetzlich verfügtem Ablauf der Funktionsperiode des ORF-Stiftungsrates - neuerlich bestellt). 

Der Landeshauptmann betonte in der offiziellen Aussendung, dass die Steiermark damit durch einen "Medienprofi und intimen Kenner des ORF" vertreten sei. Es ist anzunehmen, dass sich der Landeshauptmann davor auch hinreichend über die Person Prantners informiert hat, wobei ihm dessen branchenbekannten Aktivitäten - samt den diversen G'schichtln, die so über ihn erzählt wurden - nicht entgangen sein konnten. Und immerhin war der nunmehrige Landeshauptmann auch nur rund zwei Monate vor der ersten Bestellung Prantners auch dessen Einladung zu einem "Business Talk" gefolgt. Der Landeshauptmann wusste, wen das Land da bestellt, und warum es ihn bestellt. 

April 2026: Zu viel Öffentlichkeit 

Blöd nur, dass einige G'schichtln im April 2026 nicht mehr nur privat herumerzählt wurden, sondern ihren Weg auch in die Zeitung und in einen Podcast fanden und damit eine größere Öffentlichkeit erreichten. Und was - solange es nicht an die Öffentlichkeit gedrungen war - mitentscheidend für die Bestellung gewesen sein mag, warf nun im Lichte der Öffentlichkeit doch einen eher unangenehmen Schatten auf die Tätigkeit des von der Steiermark bestellten Stiftungsratsmitglieds. 

Eine Abberufung des Stiftungsratsmitglieds ist nicht möglich

Was also tun? Ein vom Land bestelltes Stiftungsratsmitglied kann weder vom Land noch von sonst jemandem abberufen werden. Nur wenn das Stiftungsratsmitglied "drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat" oder nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß § 20 Abs. 3 ORF-G eintritt, hat dies der Stiftungsrat gemäß § 20 Abs. 4 ORF-G festzustellen, was den Verlust der Mitgliedschaft zum Stiftungsrat zur Folge hat. Ausschlussgründe sind nur die im Gesetz genannten Unvereinbarkeiten, etwa ein Arbeitsverhältnis zu einem Medienunternehmen oder die Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung. Ein allfälliges (früheres oder auch aktuelles) Fehlverhalten wäre ebensowenig ein Ausschlussgrund wie eine politische Missliebigkeit oder dass der Landeshauptmann es nun für politisch opportun erachtet, sich von dem von ihm zuvor selbst ausgesuchten Stiftungsratsmitglied zu distanzieren (etwa weil die Öffentlichkeit nun von verschiedenen Vorwürfen gegen das Stiftungsratsmitglied erfahren hat). Und ob der Landeshauptmann (oder die ganze Landesregierung) noch "Vertrauen" in das Stiftungsratsmitglied hat, ist für die Rechtsstellung des Stiftungsratsmitglieds gänzlich irrelevant. 

Das ist ein wesentlicher Aspekt der Unabhängigkeit: die Mitglieder des Stiftungsrates sind, einmal bestellt, gemäß § 19 Abs. 2 ORF-G an keine Weisungen und Aufträge gebunden (auch und insbesondere nicht an Weisungen der sie bestellenden Einrichtungen). Und sie können auch nicht abberufen werden, wenn sie sich nicht so verhalten, wie es sich die bestellenden Einrichtungen vielleicht wünschen. 

Der Verfassungsgerichtshof hat das in seinem "Gremienerkenntnis" sehr deutlich gemacht. Er betont darin die "Unabhängigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates gegenüber (staatlichem) Einfluss, insbesondere durch die sie bestellenden staatlichen Organe" (Rn. 80) und hält fest, dass "für die [u.a. durch die Länder] bestellten Mitglieder dem Aspekt der Sicherung der Unabhängigkeit ihrer Tätigkeit durch eine feststehende Funktionsdauer für die Mitglieder des Stiftungsrates vorrangige Bedeutung zukommen" muss (Rn. 87). 

Der Landeshauptmann hätte sich also zurücklehnen können und sagen: sorry, ich kann nichts tun, das vom Land bestellte Stiftungsratsmitglied ist unabhängig und wer will, dass Thomas Prantner zurücktritt, soll sich bitte an ihn direkt wenden und versuchen, ihn zu überzeugen. Ein wenig in diese Richtung dürfte der Landeshauptmann zunächst auch tendiert haben, dann aber führte er mit Prantner ein Gespräch, in dem er ihm offenbar (so jedenfalls die Erzählung Prantners) das "Vertrauen" aussprach (gesichtswahrend wäre ihm wohl auch kaum etwas anderes übrig geblieben, weil Prantner nicht von sich aus den Rücktritt angeboten hat). Aber wie gesagt: das Vertrauen des Landeshauptmannes ist für die Fortdauer der Mitgliedschaft zum Stiftungsrat irrelevant. 

Mai 2026: die steirische Opposition fordert den Landeshauptmann zu einer unzulässigen, politisch motivierten Abberufung des Stiftungsratsmitglieds Prantner auf

Und dann kam die vereinigte steirische Opposition mit einer, vorsichtig ausgedrückt, ziemlich merkwürdigen Idee: sie forderten den Landeshauptmann auf, das Stiftungsratsmitglied Prantner abzuberufen, also einen - rechtlich unzulässigen - unmittelbaren politischen Eingriff in die unabhängige Funktionsausübung durch ein Stiftungsratsmitglied vorzunehmen (siehe zB diesen Bericht in der Kronenzeitung). Alle Oppositionsparteien im Land - SPÖ, Grüne, Neos und KPÖ - waren sich da einig, offenbar ist niemand in diesen Parteien auf die Idee gekommen, auch nur ein wenig darüber nachzudenken, welches Signal damit im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Stiftungsratsmitglieder von den sie bestellenden Einrichtungen gesetzt wird (und von den Bundesparteien dürfte sich niemand eingemischt haben, oder es ist ihnen nicht gelungen, die jeweilige Landespartei zur Vernunft zu bringen, oder - auch das ist leider nicht ausgeschlossen - auch die Bundesparteien haben das Problem gar nicht erkannt). 

Jedenfalls haben sich die steirischen Oppositionsparteien da jetzt auf eine ziemlich abenteuerliche Position festgelegt: nach ihrer Ansicht sollte der Landeshauptmann ein politisch missliebig gewordenes ORF-Stiftungsratsmitglied einfach per Zuruf wieder absetzen können. Sollte also - nur als Hypothese - zum Beispiel Max Lercher einmal Landeshauptmann werden, wäre er offenbar überzeugt, das vom Land Steiermark bestellte ORF-Stiftungsratsmitglied wieder abberufen zu können, und man müsste ihm wohl zutrauen, das auch zu versuchen.

Die SPÖ Steiermark hat dazu sogar ein "Rechtsgutachten" in Auftrag gegeben. Tatsächlich ist es kein Gutachten, sondern eine eher kursorische "rechtliche Einschätzung" einer Anwaltskanzlei, die ich mit meinen Worten, etwas salopp formuliert, so zusammenfassen würde: "Das Gesetz sieht die Abberufung nicht vor, aber sie sollte halt möglich sein, also sagen wir, es könnte so sein." In der "rechtlichen Einschätzung" selbst wird das natürlich etwas anders formuliert: "Vor diesem Hintergrund bestehen gute Argumente dafür, eine vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des ORF-Stiftungsrates in analoger Anwendung des AktG auch aus wichtigem Grund zuzulassen" (ich hätte es als hilfreich gefunden, wenn die guten Argumente auch dargelegt worden wären, aber man kann wirklich nicht alles haben). Ich bewundere jedenfalls den Mut des Rechtsanwalts, sich mit diesem Papier hinzustellen und (laut Krone) zu sagen: "Der Verfassungsgerichtshof hat aber nicht gesagt, dass Stiftungsräte nicht abberufen werden können" (was insofern richtig ist, als es der VfGH nicht mit exakt diesen Worten gesagt hat). 

Wie auch immer: ich bin - wieder laut Krone - mit meiner Auffassung, dass die Abberufung nicht möglich ist, nicht allein, sondern in der guten Gesellschaft der "Rechtsexperten des Medienministers und Vizekanzlers Andreas Babler" und des Verfassungsdienstes des Landes Steiermark. 

[Sicherheitshalber: Das heißt natürlich nicht, dass ich ein Verhalten, wie es Thomas Prantner im Standard oder im Dunkelkammer-Podcast vorgeworfen wurde, als für ein Stiftungsratsmitglied passend ansehen würde - ganz im Gegenteil.

Und selbstverständlich finde ich, dass eine Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern wegen Pflichtverletzungen oder Schädigung des Unternehmenswohls möglich sein sollte. Dazu braucht es allerdings eine gesetzliche Regelung, denn der ORF ist eben keine Aktiengesellschaft und hat auch keine Hauptversammlung, die - wie bei der AG - die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern widerrufen könnte. Die Abberufung dürfte aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie sie der VfGH ausgelegt hat, auch nicht den bestellenden/entsendenden Einrichtungen offenstehen, sondern müsste dem Gremium selbst obliegen - anhand klarer, gesetzlich festgelegter Kriterien, sodass auch die Überprüfung im Aufsichtsweg möglich ist.]

Mai 2026: Prantner gibt auf - und der Landeshauptmann gibt es bekannt

Mitglied im ORF-Stiftungsrat zu sein, ist ein Ehrenamt (ich habe darüber schon einmal etwas Längeres geschrieben). Es ist also kein einträglicher Job, an dem man aus unmittelbar finanziellen Gründen festhalten möchte; wohl auch dann nicht, wenn man die Mitgliedschaft im Stiftungsrat so offensichtlich und offensiv als Business Opportunity gesehen hat wie Prantner, der gleich einmal ein Eventformat  dazu geschaffen und Sponsoring- und Kooperationspartnern angeboten hat. 

Irgendwann muss Prantner dann aber eingesehen haben, dass die öffentlich gewordenen Vorwürfe zu einer Belastung seiner Tätigkeit im Stiftungsrat führen würden, und dass es auch dem Verhältnis zum steirischen Landeshauptmann - den er in seinem Netzwerk, auf das er so stolz ist, wohl noch brauchen wird können - nicht gut tun würde, an der Funktion weiter festzuhängen. Also kam es zum Rückzug.

Wie tritt ein ORF-Stiftungsratsmitglied zurück? Indem es den Rücktritt dem ORF mitteilt. Die Einrichtung, die das zurücktretende Mitglied bestellt hat, spielt dabei keine Rolle, außer dass sie in der Folge ein neues Mitglied bestellen muss. Anders offenbar im Fall Prantner:

Der steirische Landeshauptmann ließ es sich nämlich nicht nehmen, den Rückzug Prantners selbst in einer Aussendung zu verkünden. [Ob die Rücktrittserklärung beim ORF mittlerweile eingelangt ist, kann ich nicht nachvollziehen, auf der Website des ORF wird er heute noch als Mitglied des Stiftungsrates genannt.] Der Landeshauptmann hat - laut Aussendung - im Gespräch mit Prantner "nochmals die Frage aufgeworfen, ob dieser seine Aufgabe als Stiftungsrat noch vollumfänglich für die Steiermark wahrnehmen könne." 

Für die Steiermark? Ein Mitglied des ORF-Stiftungsrates, auch wenn es vom Land Steiermark bestellt wurde, hat seine Aufgabe nicht "für die Steiermark" wahrzunehmen, sondern für den ORF. Stiftungsratsmitglieder haben gemäß § 19 Abs. 2 ORF-G "ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen." Sie haben dabei gemäß § 20 Abs. 2 ORF-G "dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft", und dazu zählt unter anderem, dass Stiftungsratsmitglieder bei ihrem Handeln "stets das Unternehmensinteresse als oberste Leitschnur zu beachten" haben (so Kalss im Doralt/Nowotny/Kalss-Kommentar zum Aktiengesetz, unter Bezugnahme auf eine OGH-Entscheidung zum GmbH-Recht [wo übrigens, Heidinger zitierend, "Richtschnur" steht, nicht "Leitschnur"]).  

Und der Landeshauptmann weiter: 

"Da Prantner der Stiftungsrat aller Steirerinnen und Steirer ist, dieser jedoch mit Widerständen von weiten Teilen der Landespolitik konfrontiert war, sehe ich die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse des Landes nicht mehr gegeben." 

Wie bitte, "vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse des Landes"Es ist keine Aufgabe des Stiftungsratsmitglieds, mit dem Landeshauptmann zusammenzuarbeiten. Der Landeshauptmann hat - ganz im Gegenteil - keine Rolle für die Tätigkeit des Stiftungsratsmitglieds im ORF zu spielen. Und das Stiftungsratsmitglied darf ihm auch nicht erzählen, was im Stiftungsrat so besprochen wird oder was es sonst nur aus der Tätigkeit als Stiftungsratsmitglied weiß. Auch diesbezüglich war der VfGH in seinem Gremienerkenntnis übrigens sehr deutlich: 

"Das ORF-G sieht eine Reihe von Regelungen vor, die die persönliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates bei Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere auch gegenüber den sie bestellenden staatlichen Organen bzw. den vorschlagsberechtigten politischen Parteien gewährleisten sollen. [...]  Ergänzt werden diese Regelungen durch die Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitglieder des Stiftungsrates in § 19 Abs. 4 ORF-G (insbesondere auch gegenüber den sie bestellenden oder vorschlagenden Organen bzw. Einrichtungen)" [Rn. 80, Hervorhebung hinzugefügt]

Der steirische Landeshauptmann hätte die Chance gehabt, sich aus der Geschichte herauszuhalten (sieht man davon ab, dass er es war, der Prantner - den er kannte! - ursprünglich ausgesucht hat). Statt dessen hat er Gespräche mit Prantner geführt und ihm zuletzt wohl zu verstehen gegeben, dass er nicht mehr tragbar ist (so klingt das zumindest in der Aussendung an, wenn der Landeshauptmann "die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ... nicht mehr gegeben" sieht). Er hat damit, ganz wie von der Opposition gewünscht, im Ergebnis sein politisches Gewicht in die Waagschale geworfen, um das Stiftungsratsmitglied - aus politischen Gründen - zum Rücktritt zu motivieren. 

Respekt für die Unabhängigkeit des Stiftungsratsmitglieds sieht anders aus.

Mai 2026: ein neues Stiftungsratsmitglied wird bestellt

Die Zeit drängt, am 11. Juni soll der ORF-Stiftungsrat über den neuen Generaldirektor/die neue Generaldirektorin des ORF entscheiden, und bald danach über die Direktor*innen und Landesdirektor*innen. Seit kurzem besteht kein gesetzliches Anhörungsrecht des Landes mehr vor der Bestellung des Landesdirektors/der Landesdirektorin. Aber um als potentielle*r GD die Stimmen der von den Ländern bestellten Stiftungsratsmitglieder zu gewinnen, gilt es traditionell als nicht schädlich, schon vorweg zu signalisieren, dass Landesdirektor*innen vorgeschlagen werden, die den Landeshauptleuten möglichst konvenieren. 

Mag sein, dass diesmal alles anders ist, aber sicherheitshalber hat sich das Land Steiermark sehr beeilt, einen Ersatz für Thomas Prantner zu finden, und schon am 13. Mai 2026 angekündigt, den früheren Kleine Zeitung-Journalisten Ernst Sittinger als Stiftungsratsmitglied bestellen zu wollen. Sittinger, der im Februar dieses Jahres aus nicht weiter kommunizierten Gründen die Kleine Zeitung verlassen hat, ist offenbar derzeit weder in einem Arbeits- noch in einem Gesellschaftsverhältnis zu einem Medienunternehmen (das wäre ein Ausschlussgrund; freiberuflich als Journalist tätig zu sein übrigens nicht), er ist promovierter Jurist und hat langjährige journalistische Erfahrung, ist also nach der Papierform zweifellos für die Aufgabe geeignet. Und er dürfte auch Wert gelegt haben auf seine Unabhängigkeit: 

Screenshot Kleine Zeitung

Laut Kleine Zeitung (hinter paywall) habe es nämlich zwei, drei Tage gedauert, "bis alle Fußnoten festgehalten waren, vor allem die Unabhängigkeit Sittingers." 

Das wirft natürlich wieder Fragen auf: welche weiteren "Fußnoten" gab es - zwischen Landeshauptmann und designiertem neuen Stiftungsratsmitglied - denn noch festzuhalten? Und weshalb muss "Unabhängigkeit" als Fußnote zwischen Landeshauptmann und designiertem Stiftungsratsmitglied festgehalten werden - die steht ja im Gesetz? Vielleicht fragt jemand den Landeshauptmann oder das designierte Stiftungsratsmitglied bei Gelegenheit danach. 

Was die steiermärkische Politik - von der Opposition bis zum Landeshauptmann - von der Unabhängigkeit des vom Land bestellten Stiftungsratsmitglieds hält, das braucht man hingegen nicht  mehr nachfragen: das wurde in den vergangenen Wochen eindrucksvoll demonstriert. 

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PS (ergänzt am 21. Mai 2026): im aktuellen News hat Ernst Sittinger Antwort auf die Frage gegeben, warum er die Aufgabe als Mitglied des Stiftungsrates angenommen hat: "Weil mir freie Amtsführung glaubhaft zugesagt wurde."  

Ausschnitt aus einem Interview mit Ernst Sittinger in "News"

Das zeigt das ganze Elend des Stiftungsrates in einem kurzen Satz: "freie Amtsführung glaubhaft zugesichert" - von wem denn? Aus dem Kontext ergibt sich, dass damit der Landeshauptmann gemeint ist, der ihn - laut Kleine Zeitung - angerufen und gefragt hat. 

Dass die Mitglieder des Stiftungsrates "an keine Weisungen und Aufträge gebunden" sind und "ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen" haben, steht ausdrücklich in § 19 Abs. 2 ORF-Gesetz. 

Freie Amtsführung braucht (und kann und darf) daher niemand einem (zu bestellenden) Mitglied des ORF-Stiftungsrates zusagen. Allein, dass man sich das als zu bestellendes Stiftungsratsmitglied (im Übrigen: nur "glaubhaft") zusagen lässt, deutet darauf hin, dass man von der Möglichkeit ausgeht, es könnte auch anders sein, es wäre also gewissermaßen von der Gnade des Landeshauptmannes abhängig, ob er diese freie Amtsführung zulässt, oder auch - falls das mit dem "glaubhaft" vielleicht zu optimistisch war - die Zusage wieder zurücknimmt. Ein (zukünftiges) Stiftungsratsmitglied, das sich von einem Landeshauptmann zusagen lässt, dass es die Funktion als Stiftungsratsmitglied "frei" ausüben kann, hat das Konzept der Unabhängigkeit fundamental missverstanden. 

Sunday, May 03, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 6)

Auszug aus einem IFG-Erkenntnis des VwG Wien (Mitwirkungspflicht zur Vorlage von Verträgen)

Seit meinem letzten IFG-Rechtsprechungsupdate sind wieder mehr als 30 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum Informationsfreiheitsgesetz neu im RIS veröffentlicht worden (alle Entscheidungen sind auf meiner Übersichtsseite dokumentiert). Ich versuche, diese zuletzt veröffentlichten Entscheidungen hier wieder grob zusammengefasst und lose gruppiert kurz darzustellen. Wie schon beim letzten Update angemerkt, sei auch diesmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (in der Regel) nicht bekannt ist, ob gegen diese Entscheidungen allenfalls noch Beschwerde an den VfGH oder Revision an den VwGH erhoben wurde (oder noch wird).

Nicht vorhandene Informationen (auch wenn es kaum zu glauben ist):

Ein wiederkehrendes Thema und eine Selbstverständlichkeit: Informationen, die nicht vorhanden sind, können auch nicht zugänglich gemacht werden. Schon überraschender ist es, welche Informationen alle nicht vorhanden sind, obwohl es sie zum Beispiel gesetzlich geben müsste oder ein politisches Büro sich öffentlich auf "vorliegende Informationen" berufen hat. 

Letzteres lag einem vom LVwG Tirol entschiedenen Fall zugrunde (LVwG Tirol 21.4.2026, LVwG-2026/48/0199-7; das Erkenntnis war bereits im RIS, ist aber aktuell nicht mehr aufrufbar), in dem es um Informationen über die Wiederaufnahme des Güterzugverkehrs im Außerfern ging, und wo sich als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens herausstellte, dass die begehrten Informationen nicht vorlagen, obwohl sich laut einem Bericht auf orf.at das Büro des Verkehrslandesrates auf die diesem "vorliegenden Informationen" berufen hatte. Vielleicht kann das IFG ein wenig dazu beitragen, dass man mit politischen Äußerungen, deren Unwahrheit sich mit einem Antrag auf Informationszugang nach dem IFG herausfinden lässt, ein wenig vorsichtiger wird. [Formal interessant ist hier, dass die Tiroler Landesregierung den Bescheid erlassen hat und damit belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war, obwohl es eigentlich um eine Angelegenheit des Eisenbahnwesens ging, für die der LH in der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig ist.] 

In einem vom LVwG Niederösterreich entschiedenen Fall (LVwG NÖ 24.3.2026, LVwG-AV-127/001-2026; siehe dazu ausführlicher noch weiter unten) ging es unter anderem um Berichte über die gemäß § 9 NÖ RDG 2017 "stattgefundenen Prüfungen". Das LVwG kam dabei zum Ergebnis, dass solche Berichte nicht existierten (obwohl gesetzlich alle drei Jahre eine Prüfung nach § 9 Abs. 2 NÖ RDG 2017 durchzuführen ist). Sollte das zutreffen, bedeutet dies, dass die Behörde die ihr gesetzlich auferlegte Prüfung nicht durchgeführt oder zwar durchgeführt, aber in keiner Weise dokumentiert hätte - eigentlich ein Missstand in der Verwaltung, der dringend aufgegriffen werden sollte, immerhin geht es dabei um die Einsatzfähigkeit der Rettungsorganisationen  betreffend den Rettungs- und Krankentransportdienst.

Es überrascht auch ein wenig, dass es im Zuge der Vorbereitung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes im Innenministerium keine Kalendereinträge gegeben haben soll, wie das Bundesverwaltungsgericht feststellte, Zudem habe es keine Weisungen,  Studien oder Gutachten - über die öffentlich bekannten hinaus - gegeben (BVwG 4.3.2026, W252 2331214-1/5).

Und schließlich klingt es auf den ersten Blick auch überraschend, dass es in den Jahren 2020 bis 2025 absolut keine Kontakte des Verteidigungsministeriums mit Vertreter*innen des Flugzeug-Herstellers Leonardo (sowie mit allfälligen für diesen tätigen Lobbyist*innen) gegeben haben soll, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Erkenntnis feststellte (BVwG 20.3.2026, W292 2332129-1).

Was ist eine (vorhandene und verfügbare) Information?

Information im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG ist, etwas vereinfacht, eine Aufzeichnung, die amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dient und im Wirkungs- bzw. Tätigkeitsbereich eines informationspflichtigen Organs vorhanden und verfügbar ist. In dem bereits erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Informationen in Zusammenhang mit der Vorbereitung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes (SNG) befasste sich das BVwG auch mit Akten- oder Meetingnotizen, die von Mitarbeiter*innen des BMI angelegt wurden; derartige Notizen seien persönliche Notizen und daher keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG. Auch Vorentwürfe wurden, weil nicht "fertig", vom BVwG nicht als Informationen in diesem Sinne beurteilt (BVwG 4.3.2026, W252 2331214-1/5E).  

Eine Information im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG liegt auch dann nicht vor, wenn sie nicht "vorhanden und verfügbar" ist (das soll die Übersetzung von "ready and available" sein, wie es der EGMR - auf dessen Judikatur der Ausschussbericht zum IFG Bezug nimmt - ausdrückt). In einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, bei dem ein Rechtsanwalt ganz bestimmte (tabellarische) Aufstellungen von Verlassenschaften wollte, die dem Bund anheimgefallen sind, prüfte das Gericht genau die Organisation und die Abläufe im Finanzamt Österreich, das dafür zuständig ist, und kam aufgrund detaillierter  Feststellungen zum Ergebnis, dass die Informationen nicht "vorhanden und verfügbar " waren (BVwG 25.3.2026, W274 2332813-1); in einer Alternativbegründung hielt das Gericht zudem fest, dass - würde man die Informationen als vorhanden und verfügbar beurteilen - die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (also ein weiterer Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 3 IFG vorliegen würde).

Eine etwas andere Ansicht zur "vorhandenen und verfügbaren" Information vertrat das LVwG Salzburg in einem Fall, der - wieder einmal - den Tierschutz betrifft. Ein "watchdog" (es ist anzunehmen, dass es sich dabei um eine Tierschutz-NGO handelt) hatte Zugang zu Informationen über Anzeigen wegen des Verdachts auf Übertretungen des Tierversuchsgesetzes 2012 beantragt. Dieser Zugang wurde von der Behörde nicht gewährt, weil diese Informationen nicht (in der begehrten Form) vorhanden wären und zusätzliche Aufbereitungen vorgenommen werden müssten. Das LVwG Salzburg verpflichtete die Behörde, den Informationszugang zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe hinreichend und ausführlich dargestellt, dass die begehrten Informationen für ihn als "watchdog" notwendig seien, um seine Aufgaben erfüllen zu können, und die begehrte Information betreffe den Tierschutz (ein Staatsziel im Verfassungsrang und damit entsprechend gewichtig). Nach Ansicht des LVwG könnten die von der belangten Behörde dargelegten Schwierigkeiten betreffend die Informationsübermittlung, "die auf ihrer Behördenpraxis beruhen, wie etwa die fehlende strukturierte oder elektronische Archivierung", dem Informationsbegehren nicht wirksam entgegengehalten werden, weil die für die Information erforderlichen, aber ohnedies vorhandenen Angaben "nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg ohne unzumutbaren Aufwand redaktionell zusammengeführt werden" könnten. Eine effektive Informationsfreiheit, so das LVwG Salzburg, brauche "eine der Verpflichtung zur Informationsweitergabe gerecht werdende Kultur einer Aktenführung, Dokumentation und Archivierung, um nicht ins Leere zu laufen." (LVwG Sbg 18.2.2026, 405-10/1761/1/6-2026; im RIS ist angemerkt, dass Amtsrevision erhoben wurde). 

Gemeinde kein Grundrechtsträger?

Eine Gemeinde sei als Gebietskörperschaft nicht Grundrechtsträgerin des Rechts auf Zugang zu  Informationen - diese Ansicht vertrat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem eine Stadtgemeinde Zugang zu einem Bodengutachten beantragt hatte, das von der Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegeben worden war (BVwG 5.3.2026, W203 2334713-1).  

Privater Informationspflichtiger oder mit der Besorgung von Verwaltungsgeschäften betraut?

Eine juristisch spannende Frage beschäftigte das LVwG Niederösterreich: es ging um ein Informationsbegehren, das an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) gerichtet war (und auf den Zugang zu Rechtsgutachten über die Aufnahme von Gastpatient*innen abzielte). Der NÖGUS ist an sich ein (rechnungshofkontrollierter) Fonds und wäre damit auf den ersten Blick ein "privater Informationspflichtiger" nach dem IFG, aber er ist - wie das LVwG herausarbeitet - mit der Besorgung von Geschäften der Verwaltung (im Sinne der COFAG-Rechtsprechung des VfGH) betraut. Daher wurde der auf § 14 IFG gestützte Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller wird daher (so er die Entscheidung nicht vor dem VfGH und/oder VwGH bekämpft), einen Bescheidantrag an den NÖGUS stellen müssen, wenn er die Information weiterhin will (LVwG NÖ 8.4.2026, LVwG-AV-400/001-2026). 

Informationen der Gerichtsbarkeit

Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG besteht das Grundrecht auf (individuellen) Zugang zu Informationen nur gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen, nicht aber gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit. In zwei Fällen wurden vom Bundesverwaltungsgericht Entscheidungen der Bundesministerin für Justiz bestätigt, mit denen aus diesem Grund einem Antrag auf Zugang zu Informationen nicht stattgegeben worden war. Dies betraf einerseits einen Antrag auf "Zugänglichmachung aller in der justizinternen Datenbank enthaltenen gerichtlichen Entscheidungen" (BVwG 13.3.2026, W252 2331853-1) und andererseits einen Antrag auf Zugang zu sämtlichen Gutachten, die von einem bestimmten Sachverständigen (in gerichtlichen Verfahrens) erstellt worden waren (BVwG 3.3.2026, W252 2327194-1/3E; in diesem Fall prüfte das BVwG auch, ein allfälliges Zugangsrecht gegenüber der Gerichtsbarkeit nach Art. 10 EMRK, das hier aber schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Beschwerdeführer kein "watchdog" war; in diesem Zusammenhang ein Hinweis darauf, dass der VfGH jüngst über einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument aus einem laufenden VfGH-Verfahren beraten und dies mit Pressemitteilung kundgetan hat - was darauf hindeutet, dass eine entsprechende Entscheidung - nicht nach dem IFG, aber zur Auslegung der Bestimmung über die Akteneinsicht Dritter nach § 219 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 10 EMRK - demnächst zu erwarten ist).

In einem weiteren die ordentliche Justiz betreffenden Fall war das Bundesverwaltungsgericht  mit einem Beschwerdeführer konfrontiert, der offenbar so gerichtsnotorisch ist, dass sich der für die Bescheiderlassung zuständige Vorsteher eines Bezirksgerichtes für befangen erklärte und seine Stellvertreterin als Organwalterin einschreiten musste, die sich aber ihrerseits bereits in einer anderen (Zivilrechts-)Sache des Beschwerdeführers bereits für befangen erklärt hatte. Das BVwG verwies darauf, dass es keine weitere Vertretungsregel gibt und in diesem Fall  nach § 7 Abs. 2 AVG das (vermeintlich) befangene Organ die Amtshandlung durchzuführen hat. Das Informationsbegehren umfasste 14 (teilweise in sich gegliederte) Fragen, die zu einem kleinen Teil von der Behörde beantwortet worden waren, und zu einem substantiellen Teil auf zukünftige Handlungen bzw. auf Begründungen für das behördliche Handeln abzielten, sodass der Antrag insoweit vom Bundesverwaltungsgericht (durch Maßgabebestätigung) abgewiesen wurde. Zu einem weiteren Teil bezog sich der Informationsantrag auf ein konkretes, den Beschwerdeführer betreffendes Exekutionsverfahren und damit auf eine Angelegenheit der Gerichtsbarkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu fest, dass der Ausschluss der Gerichtsbarkeit von der Verpflichtung, individuell Zugang zu Informationen zu gewähren, auch nicht dadurch umgangen werden kann, dass man von einem Organ der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit verlangt (BVwG 26.1.2026, W605 2327768-1). 

Der Zugang zu Informationen, die beim Bundeskartellanwalt im Zusammenhang mit einem Geldbußenverfahren vor dem Kartellgericht vorliegen, wurde vom BVwG zwar verweigert, aber nicht (wie noch vom Bundeskartellanwalt in dessen Bescheid) mit der Begründung, dass es sich um Informationen der Gerichtsbarkeit handle (BVwG 30.3.2026, W128 2334261-1).

Geheimhaltungsgründe

Wesentliche Bedeutung für die Entscheidung über den Informationszugang haben natürlich die Geheimhaltungsgründe des § 6 Abs. 1 IFG. Im vergangenen Monat wurden neue Entscheidungen zu den Z 2, 3, 4, 5 und 7 veröffentlicht.

§ 6 Abs. 1 Z 2 und 3 IFG: nationale Sicherheit und umfassende Landesverteidigung

Der Obmann des Vereins "Forum Informationsfreiheit" hatte an die Verteidigungsministerin den Antrag auf Zugang zu Informationen zum Kauf von Flugzeugen und Hubschraubern gestellt (im Detail zu: "Absichtserklärungen, Memoranda of Understanding, Vorverträge und Vertragsteile zum geplanten Ankauf von Leonardo Flugzeugen und Hubschrauber, inklusive Dokumente die sich auf etwaige Gegengeschäfte beziehen", sowie auf eine "Auflistung von Kontakten und Treffen von Vertreterinnen des Kabinetts, der Ministerin und des Ministeriums mit VertreterInnen des Herstellerunternehmens Leonardo sowie etwaiger mit dem Hersteller verbundener, in den Kauf der Hubschrauber und Flugzeuge involvierten Unternehmen, inklusive Lobbyisten oder sonstige im Auftrag oder in Vertretung des Hersteller Handelnder, für die Jahre 2020-2025."). 

Die Verteidigungsministerin erteilte die Information nicht und wies den Bescheidantrag ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung, gestützt - im Hinblick auf die vorhandenen Informationen - auf die Geheimhaltungsgründe der nationalen Sicherheit (Z. 2),  der umfassenden Landesverteidigung (Z 3) und auch den Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung (Z 5), die das entgegenstehende Informationsinteresse überwiegen würden; auch eine teilweise Zugänglichmachung nach § 6 Abs. 2 IFG sei nicht möglich (unklar ist aus meiner Sicht, ob dem BVwG die vollständigen strittigen Unterlagen zur Beurteilung vorlagen). Wie schon weiter oben erwähnt, stellte das Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass es keine Kontakte zwischen BMLV und Leonardo gegeben habe. Informationen zu Gegengeschäften schließlich würden sich nicht im Wirkungsbereich des BMLV befinden (BVwG 20.3.2026, W292 2332129-1). 

§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG: öffentliche Sicherheit 

Informationen zu Räumlichkeiten der Rettungs- und Feuerwehr-Leitstelle (und Landeswarnzentrale)  und zu den Standorten der Funkanlagen des Funk- und Leitstellensystems des Landes Vorarlberg sind Informationen zur kritischen Infrastruktur, an deren Schutz ein Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit besteht, das das Interesse des Antragstellers auf Informationszugang überwiegt; zu diesem Ergebnis kam das LVwG Vorarlberg in einem Fall, in dem es wieder einmal um Fragen der Rettungsdienste-Organisation ging (LVwG Vbg 17.4.2026, LVwG-488-5/2026-R12). Anders als die Behörde gewährte das LVwG allerdings Zugang zur Vereinbarung zwischen dem Land Vorarlberg und dem Roten Kreuz, "allenfalls unter Schwärzung sicherheitsrelevante Stellen bzw Stellen, die Sicherheits-Interessen schützen". [Unabhängig vom Inhalt der Entscheidung hätte ich Bedenken betreffend der Bestimmtheit des Spruchs des Erkenntnisses ("allenfalls unter Schwärzung ...").] 

§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG: Vorbereitung einer Entscheidung 

Wenn eine Gemeinde mit einem Immobilienunternehmen im Streit über eine (nach Ansicht der Gemeinde wieder herzustellende) Brücke steht, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist und gerade Vergleichsverhandlungen geführt werden, dann besteht ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung des Schriftverkehrs zwischen Gemeinde und Unternehmen und der dazugehörigen Unterlagen zur Gewährleistung der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (ob und zu welchen Bedingungen ein Vergleich geschlossen wird oder wie das Verfahren geführt wird), wie das LVwG Tirol entschieden hat (LVwG Tirol 16.4.2026, LVwG-2026/48/0181-9). Das LVwG verweist auch darauf, dass das Geheimhaltungsinteresse nach Abschluss der Verhandlungen anders zu beurteilen sein könnte. 

Auch der Zugang zu (bestimmten Teilen) der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Innsbrucker Gemeinderates betreffend die Bewerbung der Stadt Innsbruck um die Rolle einer Host City für den Eurovision Song Contest wurde vom LVwG Tirol unter dem Gesichtspunkt des Geheimhaltungsgrundes "Vorbereitung einer Entscheidung" geprüft und im Ergebnis verweigert (LVwG Tirol 30.3.2026, LVwG-2026/21/0236-7; zu einem anderen Punkt des beantragten Informationszugangs   - Spätstarts am Innsbrucker Flughafen in bestimmten Monaten - lagen dem Bürgermeister, der diesbezüglich belangte Behörde war, keine Informationen vor).  

§ 6 Abs 1 Z 7 lit. a und b IFG: Schutz personenbezogener Daten / Geschäftsgeheimnisse

Im schon zweimal erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Informationen im  Zusammenhang mit der Vorbereitung des SNG wurde auch über den begehrten Zugang zum E-Mailverkehr entschieden. Das BVwG kam zum Ergebnis, dass im Hinblick auf die persönlichen Adressen der Mitarbeiter*innen die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (gemeint wohl solche betreffend den Schutz personenbezogener Daten) überwiegen würden, nicht aber hinsichtlich der "Funktionspostfächer" der Legistikabteilung und des Ministerbüros, sodass (nur) diesbezüglich der Beschwerde Folge gegeben wurde, mit der Maßgabe der Anonymisierung der Namen einzelner Sachbearbeiter*innen (BVwG 4.3.2026, W252 2331214-1/5E).  

Sowohl der Schutz personenbezogener Daten als auch die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen war für das LVwG Niederösterreich in einem Fall entscheidend, in dem es um einen Antrag auf Zugang zu diversen Informationen im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst ging. Der Antrag wurde von einem Verein gestellt (es dürfte sich um den Verein "First Responder Niederösterreich" handeln). Die Behörde erteilte einige Informationen und wies den Antrag darüber hinaus ab, weil die Informationen teilweise fehlen oder Geheimhaltungsgründe überwiegen würden. Das LVwG bestätigte diesen Bescheid. Soweit es um Informationen über geleistete Zahlungen (an Rettungsorganisationen) ging, wurde dieses Begehren - nach Einräumen einer Stellungnahmemöglichkeit an die betroffenen Organisationen - wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (§ 6 Abs. 7 lit. a und b IFG) abgewiesen. Originell ist die Begründung, die sich unter anderem darauf stützt, dass es zu einer "Beeinträchtigung des sozialen Standings" der auf Spenden der Bevölkerung angewiesenen Hilfsorganisation kommen könne, weil die Herausgabe von Informationen deren guten Ruf massiv schädigen könne und weil bei "Herrn K" (offenbar ist der Obmann des beschwerdeführenden Vereins gemeint) die "große Gefahr der Weitergabe von Falsch- oder Halbinformationen an die Presse" bestehe - das mag schon sein (den Medien lassen sich diverse Auseinandersetzungen zwischen dem Verein "First Responder Niederösterreich" bzw. dessen Obmann und dem Roten Kreuz entnehmen), aber als Begründung für die Geheimhaltung scheint mir das wenig tragfähig, denn wenn die Herausgabe (richtiger) Informationen den guten Ruf einer Hilfsorganisation schädigen könnte, dann wäre das doch umso mehr ein Grund, sie herauszugeben (aber das ist wohl nur missverständlich formuliert), und die Verbreitung von "Falsch- oder Halbinformationen" kann durch die Verweigerung jeglicher (richtiger) Information wohl eher nicht gestoppt werden (LVwG NÖ 24.3.2026, LVwG-AV-127/001-2026).

Was die Baubehörde gegen einen konsenslosen Bau unternimmt, kann für Nachbarn natürlich sehr interessant sein - aber das allein reichte für das LVwG Oberösterreich in einer Entscheidung vom 27.1.2026 (siehe dazu schon hier) nicht aus, um den Schutz der personenbezogenen Daten des Bausünders zu durchbrechen. Das LVwG Tirol kam in einer speziellen Konstellation zu einem anderen Ergebnis. Dabei ging es um den von der Beschwerdeführerin beantragten Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit einem baupolizeilichen Verfahren betreffend einen konsenslos errichteten Lagerraum. Das LVwG Tirol gab der gegen den Verweigerungsbescheid gerichteten Beschwerde teilweise statt und trug der Behörde auf, Zugang u.a. zu folgenden Informationen zu gewähren: "Wann und wem wurde die Beseitigung dieses in Trockenbau errichteten Lagerraums und die Herstellung des ursprünglichen Zustands  aufgetragen?“ „Wann und welche Maßnahmen wurden seitens der Behörde zur Beseitigung dieses Lagerraums getroffen?“). In der sorgfältig begründeten, auf die Details des konkreten Falles eingehenden Abwägungsentscheidung wurde insbesondere auch das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin berücksichtigt, das über reine Neugier deutlich hinausgehe, weil sie im Betrieb ihrer Galerie in einem Obergeschoß beeinträchtigt werde, denn durch regelmäßig vor dem illegal errichteten Lagerraum abgestellte Lieferungen würde der Zugang zum Lift eingeschränkt (LVwG Tirol 22.4.2026, LVwG-2026/21/0471-7).

§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. e IFG: Urheberrecht 

Eine Entscheidung des LVwG Oberösterreich befasste sich erstmals ausführlich mit dem Geheimhaltungsgrund der Wahrung von Rechten des geistigen Eigentums (LVwG OÖ 7.4.2026, LVwG-250266/9/KH/EP). Verfahrensgegenstand war der (von einem Landtagsabgeordneten begehrte) Zugang zu einem Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen betreffend Preisentwicklung von Wohnbauland in Gmunden, der von der Oö. Landesregierung abgewiesen worden war; das LVwG OÖ gewährte den Informationszugang durch Einsichtnahme (nicht: Übermittlung!) mit gewissen Einschränkungen betreffend einzelne im Gutachten enthaltene Daten (zB Tagebuch- und Einlagezahlen sowie Grundstücksnummern von erwähnten Transaktionen); das Erkenntnis setzt sich zunächst mit der im Gutachten enthaltenen urheberrechtlichen Klausel auseinander, die bereits einige Zeit vor Inkrafttreten vereinbart worden war und (schon deshalb) als zulässig erachtet wurde (die Zulässigkeit derartiger Klauseln nach Inkrafttreten des IFG konnte dahingestellt bleiben); im Ergebnis wurde - nach Darlegung der unionsrechtlich geprägten Rechtslage zum Urheberrecht - die Gewährung der Einsicht gestattet, nicht aber die Herausgabe und auch nicht das Anfertigen von Kopien, Fotos oder Abschriften, wohl aber die Paraphrasierung (im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die entsprechenden Veröffentlichungen von Homar; dieser hat sich in einer Anmerkung auf LinkedIn kurz zum Erkenntnis geäußert und dabei zwei wichtige Punkte angesprochen; die Frage, ob das Gutachten schon anderweitig veröffentlicht war, und dass die Einschränkung auf das Paraphrasieren für die Behörde gelte, aber nicht für eine Person, die aus rein privaten und nichtkommerziellen Zwecken Einsicht nimmt, und die das Gutachten daher nach § 42 Abs 4 UrhG fotografieren/kopieren könnte). 

§ 9 Abs. 3 IFG: Missbräuchliches Begehren

Nach § 9 Abs. 3 IFG ist der Zugang zur Information nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgte. Dieser Ausschlussgrund kam in einem Fall zum Tragen, der vom LVwG Vorarlberg entschieden wurde (LVwG Vbg 23.3.2026, LVwG-488-3/2026-R16). Der  beschwerdeführende Künstler hatte sich in der Vergangenheit (teils vergeblich) um Landesförderungen bemüht und in der Folge eine umfangreiche Korrespondenz mit den Förderstellen begonnen, in der er die Entscheidungen hinterfragte. Mit Inkrafttreten des IFG richtete er neuerlich zahlreiche Fragen an die Landesregierung und beantragte unter anderem Zugang zu Förderakten und Protokollen der Kunstkommission. Einige Fragen wurden (wenn auch nicht zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers) beantwortet, und es gab auch Gespräche mit Mitarbeitern des Amtes der Landesregierung. Nach einem Antrag auf Bescheiderlassung wurde der (ergänzte) Antrag auf Informationszugang schließlich wegen Missbräuchlichkeit abgewiesen. Das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und stellte dabei - zur Illustration der Missbräuchlichkeit - über mehrere Seiten hinweg die Vorgeschichte des Informationsbegehrens fest. Das Informationsbegehren stelle eine umformulierte Wiederholung bereits gestellter Fragen dar, mit dem Zweck, mit der belangten Behörde die Abwicklung des Kunstförderverfahrens und die damit verbundenen Förderrichtlinien zu diskutieren sowie den Kenntnisstand der belangten Behörde abzuprüfen.

Der in § 9 Abs. 3 IFG enthaltene weitere Ausschlussgrund der wesentlichen und unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der sonstigen Tätigkeit des Organs  wurde - unter detaillierter Feststellung der Arbeitsbelastung und der Anforderungen an das Organ, von dem die Information begehrt wurde - in der schon erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die dem Bund anheimgefallenen Verlassenschaften als Alternativbegründung herangezogen (BVwG 25.3.2026, W274 2332813-1). 

§ 10 IFG: keine Parteistellung des Betroffenen

Eine GmbH hatte im Auftrag des Magistrates der Stadt Wien ein Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft in der KG Oberlaa ("Generali Arena") erstellt. Nachdem ein Informationswerber Zugang zu diesem Gutachten begehrt hatte, wurde die GmbH von der Behörde gemäß § 10 IFG angehört; dabei stellte sie einen Antrag auf "Zuerkennung der Parteistellung", der von der Behörde (die inzwischen das Gutachten teilweise geschwärzt zugänglich gemacht hatte) abgewiesen wurde, Die Beschwerde der GmbH gegen diesen Bescheid wurde vom VwG Wien als unbegründet abgewiesen, weil mit dem Anhörungsrecht kein subjektiv-öffentliches Recht der betroffenen Person begründet werde und sowohl Gesetzeswortlaut als auch Materialien dafür sprächen, dass Betroffenen im Anwendungsbereich des IFG eine rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG nicht zugestanden werde (VwG Wien 31.3.2026, VGW-113/027/19896/2025).

§ 16 IFG: Besondere Informationszugangsregelungen 

Die Abgrenzung, ob besondere Informationszugangsregelungen im Sinne des § 16 IFG bestehen und ob bzw. wie weit sie einem Antrag nach dem IFG gegebenenfalls entgegenstehen, ist ein wiederkehrendes Thema. Die Präsidentin des OLG Wien hatte einem ehemaligen Rechtspraktikanten unter Hinweis auf die besonderen Regelungen des § 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG die Übermittlung seines Personalakts und der ihn betreffenden Beurteilungen verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht behob den Bescheid der OLG-Präsidentin ersatzlos: da die begehrte Information aufgrund der herangezogenen Sonderregelung nicht in der beantragten Form zugänglich sei, bleibe das IFG subsidiär anwendbar (BVwG 25.3.2026, W128 2324636-1). 

Hingegen blieb ein Rechtsanwalt von Baukartell-Geschädigten erfolglos, der vom Bundeskartellanwalt Zugang zu Informationen aus einem Geldbußenverfahren vor dem Kartellgericht begehrte. Das Bundesverwaltungsgericht hielt zwar fest, dass die begehrten Informationen in den Wirkungsbereich des Bundeskartellanwalts und damit eines Organs der Bundesverwaltung fielen (und nicht der Gerichtsbarkeit zuzuordnen seien). Das IFG gelange aber gemäß dessen § 16 nicht zur Anwendung, weil § 39 Abs. 2 KartG eine besondere Informationszugangsregelung enthalte; dass eine vom Antragsteller vertretene Gemeinde mit einem auf diese Bestimmung gestützten Antrag auf Akteneinsicht nicht erfolgreich war, ändere nichts daran, dass grundsätzlich dieser Weg offenstehe (BVwG 30.3.2026, W128 2334261-1). 

Auch das Recht auf Akteneinsicht nach dem AVG wurde bereits öfter als "besondere Informationszugangsregelung" im Sinne des § 16 IFG beurteilt (siehe meine Kritik daran schon in meinem IFG-Rechtsprechungsupdate Nr. 4). Ein Beispiel, in dem wieder ein Antrag auf Informationszugang in einen Antrag auf Akteneinsicht umgedeutet wurde, ist die Entscheidung  des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (BVwG 27. 3.2026, W277 2335356-1/2E): hier hatte ein  Journalist (der selbst auch nicht behauptet hatte, Partei zu sein) einen Antrag auf Zugang zu einem ganz konkreten Dokument gestellt (das natürlich Teil des Aktes des UPTS sein muss), und dieser Informationszugangsantrag wurde " "bei gesetzeskonformer Deutung" als Antrag auf Akteneinsicht verstanden und dann - weil der Antragsteller eben keine Partei des Verfahrens war - zurückgewiesen. [Ganz kann ich nicht nachvollziehen, weshalb ein klarer (und nicht erkennbar unzulässiger) Antrag auf Informationszugang (egal, ob er in der Sache berechtigt sein mag oder nicht) "gesetzeskonform" in einem unzulässigen Akteneinsichtsantrag umzudeuten wäre.] 

Überzeugender scheint mir der Weg, den das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall gegangen ist: hier hatte eine Geschäftsstelle des AMS ein Informationsbegehren (teilweise) als Antrag auf Akteneinsicht interpretiert und den daraufhin gestellten Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos, weil die Zurückweisung des Antrags nicht zu Recht erfolgt war: der Antrag war nämlich über ein reines Akteneinsichtsbegehren hinausgegangen (BVwG 12.3.2026: W137 2331987-1/2E): 

Interessante Einzelinteressen

Hinter manchen Informationsbegehren stehen spezielle individuelle Interessen - und gelegentlich auch recht "spezielle" Personen. So gab es in Kärnten zwei Fälle, in denen Informationsbegehren "mit Ausführungen zur eigenen Rechtsansicht sowie mit Unmutsäußerungen" vermischt waren und in denen der Gemeindeamtsleiter, der der Ansicht war, die Fragen beantwortet zu haben, irgendwann die Geduld mit dem Informationswerber verlor und auf weitere Anfragen (inklusive Bescheidantrag) nicht mehr reagierte. Das LVwG Kärnten hatte daher über Säumnisbeschwerden des Informationswerbers zu entscheiden, wobei der Behörde jeweils gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG der Auftrag erteilt wurde, binnen vier Wochen über den Antrag abzusprechen, mit der Maßgabe dass "dieser bei vollständig erteilten Informationen zurückzuweisen ist" (LVwG Kärnten 11.3.2026, KLVwG-419/4/2026: und LVwG Kärnten 4.3.2026, KLVwG-311/4/2026)

Zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hatten sich mit Bescheiden der BMEIA zu Daten zur Kaufkrafterhebung bzw. Kaufkraftausgleichszulage zu befassen; es liegt nahe, dass es dabei im Hintergrund um dienstrechtliche Streitigkeiten gehen dürfte. Im ersten Fall hatte das BMEIA die Information vollständig erteilt, in der Beschwerde an das BVwG wurde dann im Wesentlichen vorgebracht, dass die erteilte Information nicht den Tatsachen entsprechen würde. Das BVwG hielt dem entgegen, dass die Information der vorhandenen Aufzeichnung entsprechen muss und die Richtigkeit der Information dabei nicht von Relevanz ist (BVwG 19.2.2026, W292 2333307-1). Im zweiten Fall war die BMEIA auch der Auffassung, dem Antrag sei vollständig entsprochen worden. In diesem Fall konnte das BVwG dies jedoch nicht nachvollziehen und behob den Bescheid (BVwG 7.4.2026, W203 2337325-1). 

Einen Zusammenhang mit einem anderen (hier: arbeitsgerichtlichen) Verfahren hatte auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über einen - jedenfalls aus Außensicht - eher skurrilen Antrag auf Informationszugang: der Informationswerber wollte wissen, wann eine bestimmte Person promoviert habe und auch Zugang zur Promotionsurkunde (Hintergrund war ein laufendes Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht nach dem Stellenbesetzungsgesetz). Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Begehren  letztlich statt (allerdings bezüglich der Promotionsurkunde eingeschränkt auf Name und Datum). Dabei berücksichtigte es in der Interessenabwägung auch den beträchtlichen Bekanntheitsgrad des Betroffenen (er war Manager im Kulturbereich und Rektor) und "die unverfängliche Art der Information selbst" (BVwG 23.3.2026, W252 2334052-1).

Mangelnde Mitwirkung der Behörde

Wenn das Gericht beurteilen muss, ob eine bestimmte Information geheim zu halten ist oder nicht, dann kann es das nur tun, wenn es die Information, um die es geht, auch vorliegen hat. Das sollte an sich eine Selbstverständlichkeit sein, und auch die Erläuterungen im Ausschussbericht zum IFG weisen darauf hin, dass die Behörde nach allgemeinem Verfahrensrecht verpflichtet ist, die Information dem Verwaltungsgericht vorzulegen. In der Praxis ist das nicht immer der Fall (siehe dazu bereits das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712-9, in dem die mangelnde vollständige Vorlage entsprechend gewürdigt wurde). 

Dass eine derartige Vorlagepflicht der strittigen Informationen an das Verwaltungsgericht auch für private Informationspflichtige besteht, hat nun das VwG Wien erstmals ausdrücklich einer Entscheidung  über eine Streitigkeit nach § 14 IFG zugrunde gelegt. Die (im mittelbaren Alleineigentum der Stadt Wien stehende) Wiener SportstättenbetriebsgmbH hatte - trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung - keine der Vereinbarungen vorgelegt, zu denen Zugang begehrt wurde (es geht um Verträge mit einem Verein, der die Eissportanlage in der Wiener Stadthalle betreibt). Das VwG hat das im Ergebnis so gewürdigt, dass das von dieser GmbH behauptete Geheimhaltungsinteresse nicht besteht (VwG Wien 10.3.2026, VGW-113/042/16436/2025; die Entscheidung ist sehr umfangreich - in dem von dieser Gerichtsabteilung bekannten Stil, einschließlich zahlreicher Fußnoten - und geht recht grundsätzlich auch auf zahlreiche andere Rechtsfragen zum IFG ein).

Formales

Präzise zu bezeichnende Information

Das IFG verlangt, dass die begehrte Information "möglichst präzise zu bezeichnen" ist. Dass diese Anforderung von den Behörden manchmal recht streng ausgelegt wird, zeigt sich in zwei Fällen, in denen die Behörde zunächst einen Verbesserungsauftrag erteilt hat (weil der Antrag angeblich zu allgemein war) und danach den Antrag zurückgewiesen hat, weil dem Verbesserungsauftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen worden sei. In beiden Fällen hat das LVwG Tirol den Zurückweisungsbescheid behoben (LVwG Tirol 27.4.2026, LVwG-2026/48/0982-1 und LVwG Tirol 16.4.2026, LVwG-2026/21/0620-1).

Einzelrichter*innen oder Senat?

Die Erläuterungen im Ausschussbericht zum IFG legen nahe, dass in Verfahren nach dem IFG immer Einzelrichter*innen der Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben. Meines Erachtens wurde dabei jedoch übersehen, dass in manchen Gesetzen ausdrücklich festgelegt wurde, dass das Verwaltungsgericht bei Beschwerden in jenen Fällen, in denen bestimmte (Spezial-)Behörden belangte Behörden sind, durch Senat zu entscheiden ist. Diese - auch in der Literatur strittige - Frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht in zwei Fällen unterschiedlich entschieden. 

Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entschieden. § 36 KOG (der vorsieht, dass das BVwG über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat entscheidet) wird in dieser Entscheidung weder erwähnt, noch wird in der Begründung die Frage der Einzelrichterzuständigkeit  thematisiert (BVwG 8.4.2026, W203 2339509-1). Die Sache selbst war wenig spektakulär: nachgefragt waren Informationen im Zusammenhang mit dem technischen Versorgungsauftrag des ORF, zu denen der KommAustria keine Informationen vorlagen, was der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen hat. 

In einem anderen Verfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) mit dieser Frage auseinandergesetzt und durch Senat entschieden (BVwG 27.3.2026, W277 2335356-1/2E). Inhaltlich ging es dort um den Zugang zu einer Revisionsschrift des UPTS, der vom BVwG nicht gewährt wurde.

Bedingte Beschwerde?

Das LVwG Niederösterreich hatte ein unklares Mail einer Informationswerberin zu beurteilen, bei dem es sich nach Ansicht des LVwG um eine (unzulässige) bedingte Beschwerde gegen eine Informationsverweigerung hätte handeln können. Das LVwG ersuchte die Informationswerberin daher - vergeblich - um Äußerung, und da die Äußerung ausblieb, wurde das E-Mail schließlich nicht als Beschwerde beurteilt und das verwaltungsgerichtliche Verfahrens (mit förmlichem Beschluss) eingestellt (LVwG NÖ 7.4.2026, LVwG-AV-355/001-2026). 

Sonstiges (nichts Neues)

Auch das LVwG Vorarlberg hat nun - wie zuvor schon in zahlreichen Fällen das LVwG Steiermark - § 11 IFG im Hinblick auf den innergemeindlichen Instanzenzug beim VfGH angefochten (LVwG Vbg 30.3.2026, LVwG-488-6/2026-R16). 

Das LVwG Niederösterreich weist direkt gegen Bescheide des Bürgermeisters (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) gerichtete Beschwerden weiterhin zurück (LVwG NÖ 20.3.2026, LVwG-AV-240/001-2026 [betreffend Verkehrsmaßnahmen im Bereich der Gemeinde, soweit sie Gemeindestraßen betreffen; soweit sie Landesstraßen betreffen wurde die Beschwerde abgewiesen, weil dazu keine Informationen verfügbar waren] und LVwG NÖ 27.4.2026, LVwG-AV-546/001-2026 [an diesem Fall sind die Ausführungen des LVwG zur Abgrenzung des IFG-Antrags von einem Antrag auf Akteneinsicht interessant: die Behörde meinte, der Antrag würde einen Antrag auf Akteneinsicht darstellen und sei "nicht als Informationsbegehren zu qualifizieren", was vom LVwG verneint wird, und was Auswirkungen auf die nach der Geschäftsverteilung vorzunehmende Zuteilung an den "gesetzlichen Richter" hat]). 

In Erledigung einer Säumnisbeschwerde zu einem Informationszugangsantrag in einer Angelegenheit der Kinder- und Jugendhilfe wurde der Antrag vom LVwG Niederösterreich als unzulässig zurückgewiesen, weil das IFG im Hinblick auf die besonderen Informationszugangsregelungen des NÖ KJHG gemäß § 16 IFG nicht anwendbar ist (LVwG Niederösterreich 3.4.2026, LVwG-AV-461/002-2026).

Das Bundesverwaltungsgericht wies eine verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde gegen die Präsidentin des Rechnungshofs zurück (BVwG 19.3.2026, W254 2333680-1). 

In Erledigung einer weiteren Säumnisbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht einen an die BMASGPK gerichteten Antrag auf Informationszugang zurück, weil die BMASGPK für die begehrten Informationen (des AMS) nicht zuständig war (BVwG 11.3.2026, W256 2333044-1). 

Das Bundesverwaltungsgericht hat schließlich auch einen Antrags auf Streitentscheidung nach § 14 IFG wegen Verspätung zurückgewiesen (BVwG 19.3.2026, W256 2328940-1; Fristbeginn mit Erhalt der Mitteilung, dass eine Information nicht erteilt wird).