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Sunday, March 30, 2014

ORF-Gremien im "Staatsferne"-Schnelltest

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 25.03.2014 (Pressemitteilung; im Blog dazu hier) den ZDF-Gremien mangelnde Staatsferne attestiert. Da derzeit gerade die Bestellung der ORF-Gremien im Gange ist und dazu mit 15. April 2014 auch eine Änderung des ORF-Gesetzes in Kraft treten wird (Beschluss des Nationalrats vom 27.03.2014; vom Bundesrat ist kein Widerstand zu erwarten), ist es verlockend zu überlegen, wie das österreichische System im "Staatsferne"-Test des deutschen Bundesverfassungsgerichts abschneiden würde.

Das Ergebnis vorweg: Weder Publikumsrat noch Stiftungsrat hätten auch nur die geringste Chance, den "Staatsferne"-Test zu bestehen.

Ist "Unabhängigkeit" weniger als "Staatsferne"?
Die Rechtslage in Österreich ist mit jener in Deutschland nur beschränkt vergleichbar - ein Staatsferne"-Gebot, wie es das deutsche Bundesverfassungsgericht aus einem kurzen Satz in Art 5 Grundgesetz ("die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet") abgeleitet hat, wurde in der österreichischen Verfassungsrechtsprechung noch nicht entwickelt, auch wenn die Rundfunkfreiheit, in Deutschland in Art 5 GG garantiert, im österreichischen Recht ebenso im Verfassungsrang steht, nämlich aufgrund des - innerstaatlich als Verfassungsgesetz geltenden - Art 10 EMRK (vgl VfSlg 10.948/1986).*)

Wohl aber gibt es in Österreich ein Unabhängigkeitsgebot, das in Art I des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks zum Ausdruck kommt. Damit bietet das österreichische Recht - allein vom Verfassungstext her - eigentlich einen konkreteren Anhaltspunkt für Organisationsanforderungen an den (öffentlich-rechtlichen) Rundfunk als das deutsche Grundgesetz (aber Verfassungstext ist eben ein wenig auch wie Beton: "es kommt darauf an, was man draus macht"). Organisationsanforderungen für die Gremien des ORF hat der Verfassungsgerichtshof daraus bislang jedenfalls noch nicht abgeleitet - einen Antrag, die Bestimmungen über die Bestellung der Stiftungsratsmitglieder aufzuheben, hat der VfGH 2003 aus formalen Gründen zurückgewiesen (es ging wie so oft um die korrekte Abgrenzung des Anfechtungsumfangs; laut VfGH war der Antrag "zu eng gefasst", weil nur Z 1 bis 4, nicht aber Z 5 des § 20 ORF-G angefochten wurden).

Dafür gibt es ein gesetzliches "Politikerverbot" in ORF-Gremien in Österreich schon seit 1. Jänner 2002. Nach den Unvereinbarkeitsbestimmungen des ORF-Gesetzes (§ 20 Abs 2 ORF-G für den Stiftungsrat und § 28 Abs 2 ORF-G für den Publikumsrat) wäre es in Österreich - anders als bislang in Deutschland - unmöglich, dass Regierungsmitglieder oder Abgeordnete (vom MEP bis zum einfachen Gemeinderatsmitglied) einem Organ des ORF angehören könnten. Viele Fragen, die in Deutschland nun aktuell zu lösen sind, stellen sich daher in Österreich nicht (mehr).

Je 6 "staatsnahe" Stiftungs- und Publikumsratsmitglieder
Aber das deutsche Bundesverfassungsgericht hat nicht nur den Anteil von PolitikerInnen, sondern auch von weiteren "staatsnahen" Personen in den Aufsichtsgremien begrenzt. Zu diesen staatsnahen Personen zählt das BVerfG insbesondere von politischen Parteien entsandte Mitglieder.

In den ORF-Stiftungsrat werden gemäß § 20 Abs 1 Z 1 ORF-G sechs Mitglieder von der Bundesregierung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der politischen Parteien entsandt und wären im Sinne des BVerfG-Urteils damit wohl als "von politischen Parteien entsandte Mitglieder" anzusehen (die Bundesregierung hat nach dem Gesetz keine Auswahlfreiheit, sie ist an die Vorschläge der Parteien gebunden). Damit ergibt sich für den Stiftungsrat ein direkter "Staatsanteil" von gerade einmal einem Fünftel der Mitglieder (6 von 30, ohne die Belegschaftsvertreter gerechnet), also deutlich unter dem vom BVerfG akzeptierten Drittel.

Ähnliches gilt für den Publikumsrat, in dem die sechs von den politischen Akademien entsandten Mitglieder (§ 28 Abs 3 Z 5 ORF-G) wohl als staatsnah im Sinne des BVerfG-Urteils anzusehen wären. Der direkte "Staatsanteil" im Publikumsrat ist damit ähnlich niedrig wie im Stiftungsrat (6 von 31).

Keine staatsferne Bestellung der Mehrheit der weiteren Mitglieder
Das BVerfG hat sich nicht darauf beschränkt, lediglich den Anteil der "staatsnahen" Personen zu begrenzen, sondern hat auch Vorgaben für eine "staatsferne" Bestellung der weiteren Gremienmitglieder gemacht. Legt man diese Maßstäbe auf die ORF-Gremien an, dann könnten sie den "Staatsferne"-Test nicht einmal annähernd bestehen. In Abs 66-67 des Urteils schreibt das BVerfG (Hervorhebung hinzugefügt):
"Regierungsmitglieder und sonstige Vertreterinnen und Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl und Bestellung der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben. [...]
Eine ihnen [den Regierungen] frei anheimgestellte oder nur durch allgemein auf Lebensbereiche abstellende Regelungen angeleitete Auswahl der Personen, die als staatsferne Mitglieder in den Gremien mitwirken, ist deshalb mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar [...]. Ebenso sind substantielle Auswahlfreiräume von Regierungsmitgliedern oder sonstigen Vertreterinnen und Vertretern der Exekutive bei der Bestellung von Mitgliedern nach Vorschlägen gesellschaftlicher Gruppierungen ausgeschlossen [...].
- Stiftungsrat
Derzeit werden nach § 20 Abs 1 Z 2 und 3 ORF-G je 9 Mitglieder des ORF-Stiftungsrates von den Ländern (ein Mitglied pro Land) und von der Bundesregierung bestellt. Welche Personen dabei bestellt werden, ist den Ländern bzw der Bundesregierung "frei anheimgestellt" und wäre damit nach dem Urteil des BVerfG mit der in Deutschland geforderten Staatsferne nicht vereinbar. Damit aber wären schon 24 von 30 der nicht von Belegschaftsvertretern gestellten Stiftungsratsmitglieder "staatsnah" oder "nicht staatsfern bestellt". Da auch der Publikumsrat nicht hinreichend staatsfern bestellt ist (siehe die folgenden Absätze), schlägt dies auch auf die von ihm gemäß § 20 Abs 1 Z 4 zu bestellenden 6 Mitglieder des Stiftungsrates durch (vgl Abs 103 des BVerfG-Urteils).

Alle 30 nicht vom Zentralbetriebsrat zu bestellenden Stiftungsratsmitglieder wären daher - legte man die Maßstäbe des deutschen Bundesverfassungsgerichts an - entweder "staatsnah" oder "nicht hinreichend staatsfern bestellt".

- Publikumsrat
17 Publikumsratsmitglieder werden nach § 28 Abs 11 (ab 15.04.2014: Abs 6) ORF-G vom Bundeskanzler auf Grund von Vorschlägen bestellt, die er zuvor von Einrichtungen bzw Organisationen, die für bestimmte "Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind," einzuholen hat. Der Bundeskanzler ist dabei nur insoweit an die Vorschläge gebunden, als er Personen, die nicht vorgeschlagen wurden, auch nicht bestellen darf. Er kann aber auswählen, welche Vorschläge von welchen Organisationen ihm besonders zusagen. Damit kommen ihm also - im Sinne des BVerfG-Urteils - "substantielle Auswahlfreiräume" bei der Bestellung von Mitgliedern nach Vorschlägen gesellschaftlicher Gruppierungen zu, eine "staatsferne" Bestellung ist damit nicht gewährleistet (dass er von seiner Auswahlfreiheit auch einen Gebrauch macht, der die vorschlagenden Gruppen nicht uneingeschränkt freut, kann man manchen Presseaussendungen dieser Tage entnehmen).

Die weiteren Mitglieder des Publikumsrates bestellen die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund (je ein Mitglied), die Kammern der freien Berufe (gemeinsam ein Mitglied), die römisch-katholische und die evangelische Kirche (je ein Mitglied) sowie die Akademie der Wissenschaften (ein Mitglied). Bei diesen Bestellungen kommt dem Bundeskanzler oder anderen Vertretern der Exekutive keine Auswahlmöglichkeit zu.

Vertreter der Industrie- oder Handelskammer (in Deutschland so genannte "funktionale Selbstverwaltung") hat das Bundesverfassungsgericht nicht als "staatsnah" angesehen (Abs 60 des Urteils), dies allerdings mit der wesentlichen Begründung, diese stünden "typischerweise nicht in staatlich-politischen Entscheidungszusammenhängen, die vom Wettbewerb um Amt und Mandat geprägt sind". Auch wenn man das in der doch auch deutlich parteipolitisch geprägten Welt der österreichischen Sozialpartner vielleicht anders sehen könnte, so würde ich - mich auf der vorsichtigen Seite bewegend - für eine erste Bewertung die Vertreter der Kammern und des ÖGB abstrakt als hinreichend staatsfern ansehen (und konkret, auf die jeweils entsandten Personen abstellend, gilt ohnehin das allgemeine "Politikerverbot" nach § 28 Abs 2 ORF-G). Auch die Vertreter der Kirchen sind - im Sinne des BVerfG-Urteils - nicht als "staatsnah" anzusehen und werden auch unmittelbar von den Kirchen - und damit hinreichend staatsfern" - bestellt. Schließlich gelten Vertreter der Hochschulen laut BVerfG als hinreichend staatsfern (Abs 60), was wohl auch für das von der Akademie der Wissenschaften bestellte Mitglied angenommen werden kann.

Zusammenfassend sind damit von den 31 Mitgliedern des Publikumsrats in seiner künftigen Zusammensetzung 6 als "staatsnah" und 17 als "nicht hinreichend staatsfern bestellt" im Sinne des BVerfG-Urteils anzusehen - eine gute Zwei-Drittel-Mehrheit.

Was noch fehlt: Diversifizierung, Geschlechtergleichstellung und Transparenz
Das deutsche Bundesverfassungsgericht verlangt in seinem Urteil auch, zur Gewährleistung der Vielfalt "einer Dominanz von Mehrheitsperspektiven sowie einer Versteinerung in der Zusammensetzung der Rundfunkgremien entgegenzuwirken" (Abs 72). Wie das im Detail ausschauen soll, hat das BVerfG dann nicht mehr ausgeführt, weil die gesetzgebenden Körperschaften die Zusammensetzung des ZDF-Fernsehrats ohnehin insgesamt neu zu regeln haben und sie dabei auch über die Frage, wie die Mitglieder hinsichtlich der Mitglieder gesichert werden soll, neu zu entscheiden haben - unter Beachtung der "verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine möglichst aktuelle und plurale Zusammensetzung auch in Blick auf Minderheiten, sowie Art. 3 Abs. 2 GG". (Abs 100).

Dieses Problem stellt sich natürlich auch in Österreich: so ist zB festgeschrieben, dass Vertreter der katholischen und der evangelischen Kirche je ein Mitglied des Publikumsrates bestellen - andere Religionsgemeinschaften oder Konfessionslose haben kein derartiges Recht. Religiöse, ethnische, gesellschaftliche oder politische Minderheiten können nicht einmal Vorschläge für die vom Bundeskanzler zu bestellenden Publikumsratsmitglieder machen, da in der dafür maßgebenden Bestimmung nur hinsichtlich der Volksgruppen auch Minderheiten vorkommen, sonst aber sehr große "Bereiche bzw Gruppen" genannt sind, für die lediglich "repräsentative" Einrichtungen vorschlagsberechtigt sind.

§ 30f ORF-G verlangt, dass bei der Bestellungen von Mitgliedern von Gremien "auf eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter Bedacht zu nehmen" ist. Aktuell ist freilich noch eine spürbare Geschlechterdisparität in den Gremien zu erkennen, weniger im Publikumsrat (ein Drittel Frauen) als im Stiftungsrat (nur ein Fünftel Frauen). Das deutsche BVerfG verlangt ausdrücklich die Beachtung des Gleichstellungsauftrags nach Art 3 Abs 2 GG (zB Abs 39 und 100 des Urteils) - ob es sich mit einer doch recht weichen Norm wie § 30f ORF-G zufrieden geben würde, ist meines Erachtens offen.

Das BVerfG hat eine Verfassungswidrigkeit der Regeln über den ZDF-Fernsehrat auch in der mangelnden Transparenz gesehen: Der Gesetzgeber müsse dafür Sorge tragen, dass in den Gremien "ein Ausgleich zwischen dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Rundfunkaufsicht und den Vertraulichkeitserfordernissen einer sachangemessenen Gremienarbeit" hergestellt werde. Das BVerfG verlangt nicht zwingend die Sitzungsöffentlichkeit, wohl aber "Regeln, die ein Mindestmaß an Transparenz gewährleisten. Hierzu gehört jedoch, dass die Organisationsstrukturen, die Zusammensetzung der Gremien und Ausschüsse sowie die anstehenden Tagesordnungen ohne weiteres in Erfahrung gebracht werden können und dass zumindest dem Grundsatz nach die Sitzungsprotokolle zeitnah zugänglich sind oder sonst die Öffentlichkeit über Gegenstand und Ergebnisse der Beratungen in substantieller Weise unterrichtet wird."

Das ORF-Gesetz kennt derartige Transparenzvorschriften im Hinblick auf die Gremienarbeit nicht, sondern geht grundsätzlich eher von der Vertraulichkeit aus: Nach § 19 Abs 4 ORF-G sind sämtliche Mitglieder der Stiftungsorgane, "soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Umstände der Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen verpflichtet." Der Publikumsrat hält seine Sitzungen in der Regel zwar öffentlich, dies ist aber lediglich in seiner Geschäftsordnung, nicht aber bereits im Gesetz vorgesehen und würde damit den Anforderungen des BVerfG nicht genügen.

Ergebnis (und Disclaimer)
Würde man die vom deutschen Bundesverfassungsgericht im ZDF-Urteil angewandten Maßstäbe tatsächlich auf die Bestimmungen im ORF-Gesetz betreffend Publikums- und Stiftungsrat anwenden, so würden die ORF-Gremien diesen "Staatsferne-Test" meines Erachtens nicht bestehen: einerseits wegen der überwiegend "nicht hinreichend staatsfernen" Bestellung der Mitglieder, andererseits aber auch wegen der fehlenden gesetzlichen Vorkehrungen für Vielfalt in den Gremien und für ausreichende Transparenz.

Das ist natürlich nur ein Gedankenexperiment, und diese Überlegungen sind keinesfalls dahin zu verstehen, dass ich die Positionen des deutschen Bundesverfassungsgerichts als für Österreich relevant ansehen würde. Auch für Deutschland müssen sich diese Positionen zudem erst bewähren (ich bin insbesondere sehr gespannt, wie die Gesetzgeber etwa die "möglichst aktuelle und plurale Zusammensetzung auch in Blick auf Minderheiten" so sicherstellen können, dass dies auch vom BVerfG akzeptiert wird). Die Überlegungen zu "staatsnahen" oder "nicht staatsfern bestellten" Gremienmitgliedern bringen natürlich auch keine Bewertung der konkreten Personen zum Ausdruck. Und zu aktuellen Bestellungen oder Vorschlägen betreffend die ORF-Gremien sage ich bewusst gar nichts.

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*) Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat sein Ergebnis im ZDF-Urteil übrigens auch am Maßstab des Art 10 EMRK gemessen, gleich nach der Zusammenfassung der zentralen Aussagen des Urteils (Abs 48-49).
Zusammenfassend verlangt das Gebot der Staatsferne damit eine Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die - orientiert an dem Ziel der Vielfaltsicherung und zugleich zur Verhinderung der politischen Instrumentalisierung des Rundfunks - staatsfernen Mitgliedern in den Aufsichtsgremien einen bestimmenden Einfluss einräumt und die eventuelle Mitwirkung staatlicher und staatsnaher Mitglieder begrenzt.
Diese Erfordernisse entsprechen den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichtet Art. 10 EMRK die Konventionsstaaten, durch gesetzliche Ausgestaltung die Vielfalt im Rundfunk zu gewährleisten und diese Pflicht insbesondere nicht dadurch zu unterwandern, dass eine gewichtige ökonomische oder politische Gruppe oder der Staat eine dominante Position über eine Rundfunkanstalt oder innerhalb einer Rundfunkanstalt einnehmen kann und hierdurch Druck auf die Veranstalter ausüben kann (vgl. EGMR, Manole and Others v. Moldova, no. 13936/02 [im Blog dazu hier], §§ 95-102; EGMR (GK), Centro Europa 7 S.r.l. u.a. v. Italien, Urteil vom 7. Juni 2012, Nr. 38433/09 [im Blog dazu hier], NVwZ-RR 2014, S. 48 <52 f.="">, §§ 129 ff.; jeweils unter Hinweis auf Entschließungen und Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates).

Sunday, November 03, 2013

"Staatsferne" des Rundfunks - Anmerkungen aus aktuellen Anlässen

1. Deutscher Mythos "Staatsferne des Rundfunks"
Am kommenden Dienstag, 5.11.2013, verhandelt das deutsche Bundesverfassungsgericht über einen Mythos, den es im Wesentlichen selbst geschaffen und - gegen jede Evidenz - in einer Reihe von Entscheidungen über die Jahre hindurch aufrechterhalten hat: die "Staatsfreiheit" (oder "Staatsferne") des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ausgerechnet zwei Länder (Rheinland-Pfalz und Hamburg) haben Normenkontrollanträge gestellt, mit denen sie den ZDF-Staatsvertrag angreifen, da sowohl Fernseh- als auch Verwaltungsrat des ZDF nicht ausreichend "staatsfern" seien.

Juristisch habe ich das jetzt natürlich sehr vereinfacht und notwendig unpräzise zusammengefasst, denn in der wunderbaren Welt der deutschen Rundfunkrechtsordnung müssen ja die Länder untereinander einen Staatsvertrag aushandeln, damit es ein deutschlandweites öffentlich-rechtliches Fernsehprogramm geben kann - und diesem Staatsvertrag (und jeder Änderung des Staatsvertrags) müssen sie dann auch durch Zustimmungsgesetze oder Zustimmungsbeschlüsse Wirksamkeit in ihren Ländern verleihen. Der Normenkontrollantrag der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz muss daher erst einmal auf eineinhalb Seiten aufzählen, gegen welche konkreten landesrechtlichen Regelungen er sich richtet.

Das deutsche Rundfunkrecht ist aber nicht nur eine Blüte des mit viel Liebe gepflegten Föderalismus, sondern auch des mit noch mehr Liebe gepflegten juristischen Phrasenschnitzens und Schwurbelns. Je weniger eine Norm textlich hergibt (und Art 5 GG sagt zur Rundfunkorganisation ja gar nichts, sondern gewährleistet nach seinem Wortlaut nur die "Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk"), desto mehr Entfaltungsmöglichkeit besteht für formulierungsbegabte JuristInnen mit Gestaltungswillen, wie die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichtes belegen (siehe im Blog etwa zum Urteil aus 2007 hier).

Und schon aus Ehrfurcht vor dem Bundesverfassungsgericht kann auch der Verfasser des Normenkontrollantrags sein Anliegen natürlich nicht in einfachen Worten vorbringen, sondern formuliert zunächst einmal so:
"Der geltend gemachte Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt zentral in einer Verfehlung des Gebotes funktionsadäquater Staats- und Gruppenferne zum Rundfunk im Hinblick auf den Fernsehrat und den Verwaltungsrat des ZDF."
Für alle, die nicht den ganzen Normenkontrollantrag lesen wollen, fasst das Bundesverfassungsgericht kurz zusammen, worum es darin geht: "Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, dass sich in den beiden Aufsichtsgremien ein zu großer Anteil von Staatsvertretern und staatsnahen Personen befinde". Instruktiv ist auch die vorgesehene Gliederung der mündlichen Verhandlung (hier, am Ende), in der zum Schluss auch "Praxistaugliche Möglichkeiten zur Änderung der Regelungen" erörtert werden sollen.

Ich habe ohnehin nie verstanden, wie man - angesichts einer Realität, in der zB Ministerpräsidenten der deutschen Länder Mitglieder entscheidender Gremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sein können (und sind) - mit ernstem Gesicht von "Staatsferne" in der deutschen Rundfunkordnung sprechen konnte. Insofern ist der Begriff einer "funktionsadäquaten Staats- und Gruppenferne" sicher besser geeignet, denn da bleibt zumindest offen, wie weit der Staat vom Rundfunk tatsächlich entfernt sein muss, um dessen Funktion "adäquat" zu sein, sie also nicht zu stören. Wir werden sehen, welche Entfernung das Bundesverfassungsgericht da als grundgesetzlich gegeben ausmessen wird.


2. Staatsferne des Rundfunks in Österreich?
Für Österreich hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (die am Dienstag noch nicht fallen wird) unmittelbar keine Bedeutung - aber wenn die kommende Bundesregierung sich daranmacht, die schon wegen des VfGH-Erkenntnisses zur Wahl des Publikumsrates notwendige Reform der ORF-Gremien in Angriff zu nehmen, wird man sicher auch berücksichtigen, was das deutsche BVerfG so zur "Staatsferne" entscheidet.

Ich habe zur österreichischen Version der Staatsfreiheit des Rundfunks schon vor einigen Jahren ausführlicher geschrieben (hier - ich finde, das kann man heute immer noch lesen). Damaliger Anlass war eine völlig überraschende Veränderung in der kaufmännischen Direktion des ORF, die natürlich nichts mit der knapp zuvor erzielten politischen Einigung auf die (befristete) "Gebührenrefundierung" zu tun hatte. Mein Ergebnis damals: "So staats- und politikfern wie in Deutschland ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Österreich also allemal."

ORF-Generaldirektorin auf Wunsch des Bundeskanzlers
Dass es mit der Staatsferne tatsächlich auch in Österreich nicht allzu weit her ist (oder zumindest: war), bestätigt nun auch die frühere ORF-Generaldirektorin und nunmehrige Nationalratsabgeordnete Astrid Monika Eder-Lindner, die ihren Aufstieg zur Generaldirektorin wie folgt schildert:
"Irgendwann hat mich der Erwin Pröll zu sich eingeladen und gesagt, Du, es kann sein, dass Dich der Schüssel fragt, ob Du nach Wien gehen willst." Der Anruf von Bundeskanzler Wolfgang Schüssel kam laut Lindner knapp vor der Wahl im ORF-Stiftungsrat. "Ich habe ja gesagt. Und am nächsten Tag wurde ich über Hintertreppen ins Bundeskanzleramt eingeschleust. Damit mich ja niemand sieht, sonst wäre das gleich in der Zeitung gestanden."
Mit anderen Worten: der Landeshauptmann kündigte der ORF-Landesdirektorin an, dass der Bundeskanzler sie zur ORF-Generaldirektorin machen wolle - und das, nachdem mit der großen Rundfunkrechtsnovelle 2001 angeblich eine Entpolitisierung des ORF erfolgen sollte ("Kernstück der Reform ist die Entpolitisierung", meinte zB ÖVP-Klubobmann Andreas Khol). Dass Eder-Lindner auch ihre Bestellung zur Landesintendantin dem - nach ihrer Schilderung offenbar mühsam errungenen - Wohlwollen des Landeshauptmanns verdankt, rundet das Bild des "staatsfernen" öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur ab (formal hatte der Landeshauptmann damals keine Mitwirkungsbefugnis; nach der aktuellen Rechtslage - § 23 Abs 2 Z 3 ORF-G - muss der Generaldirektor vor der Erstattung von Vorschlägen für LandesdirektorInnen eine Stellungnahme des betroffenen Landes einholen, die freilich - rechtlich - nicht bindend ist).

Die "staatsferne" Art der Bestellung von Leitungsfunktionen, wie sie Eder-Lindner nun auch selbst schildert, liegt allerdings weniger in der Verantwortung jener, die in die Funktion berufen werden; verantwortlich dafür sind vor allem die Organmitglieder des für die Bestellung zuständigen Organs - konkret also die Mitglieder des Stiftungsrates, wenn diese mehrheitlich zulassen bzw in Kauf nehmen, dass ihnen die Entscheidung von der Politik aus der Hand genommen wird.

Vom Bundeskanzler ausgesucht - und mehr als der Bundeskanzler verdient
"Geldgier ist mir zu banal", sagte NAbg. Eder-Lindner in einem Zeitungsinterview im Zusammenhang mit ihrem Einzug in den Nationalrat, und das muss man ihr wohl glauben. Immerhin ist ihr aktuelles Einkommen samt den Bezügen aus der Abgeordnetentätigkeit nämlich deutlich geringer als jenes, das sie als ORF-Generaldirektorin erhielt.

Anders als die Bezüge des aktuellen Generaldirektors, um die der ORF in seinen Jahresabschlüssen (rechtlich zulässig: § 241 Abs 4 UGB bzw § 266 Z 7 UGB) ein Geheimnis macht, sind die Bezüge seiner Vorgängerin durch einen Rechnungshofbericht (S. 139 ff) vergleichsweise gut dokumentiert: demnach erhielt die Generaldirektorin ein Jahresgehalt von zuletzt (2006) € 348.000, dazu kamen noch Bonifikationen von höchstens 15% (wenn ich den RH-Bericht auf Seite 143, 2. Absatz, richtig verstehe, wurde de facto dieser Höchstsatz auch gezahlt), sowie schließlich eine Abfertigung von 12 Monatsgehältern. Mit knapp 400.000 € bezog die Generaldirektorin damit nicht nur weit mehr als der Bundeskanzler, sie war auch im internationalen Vergleich nicht unterbezahlt: die Bezüge der Chefs der deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten liegen teils deutlich darunter (seit wenigen Jahren legen die meisten Anstalten - ausgenommen der Hessische Rundfunk - diese Bezüge offen; siehe zB die Darstellung im Handelsblatt; auch inklusive Nebenverdiensten kommt demnach keiner der Intendanten aktuell auf mehr als 400.000 €, Spitzenverdiener ist - laut Spiegel - Tom Buhrow mit 367.232 €).*)


3. "Staatsferne" Abberufung des ORF-Generaldirektors?
Weil Überlegungen zu einer Neugestaltung der ORF-Spitze jetzt wieder durch die Zeitungen gehen: wenn man den Generaldirektor abberufen möchte, so würde der rechtlich vorgesehene Weg über einen Beschluss des Stiftungsrates nach § 22 Abs 5 ORF-Gesetz gehen, wofür eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Dabei muss man zwischen der Abberufung aus der Organfunktion und der Vertragsauflösung unterscheiden, sodass bei vorzeitiger Abberufung wohl die vertraglichen Ansprüche weiter bezahlt bzw abgefunden werden müssten (wie dies im Detail aussieht, darüber könnte man nur spekulieren, da der Vertrag nicht öffentlich ist). Die Stiftungsratsmitglieder sind bekanntlich weisungsungebunden, ihre Entscheidung wäre also genauso staatsfern oder -nah wie jede ihrer sonstigen Entscheidungen.

Alternativ dazu könnte der Generaldirektor natürlich auch mit einer Novelle zum ORF-Gesetz von seiner Funktion abberufen werden. Ich würde das derzeit zwar eher nicht erwarten, aber die Sorge ist offenbar so groß, dass die Verteidigungsstellungen schon aufgebaut werden, diesmal auch mit ungewöhnlichen Argumenten:

Und wie teuer wäre das?
"Eine vorzeitige Ablöse der ORF-Geschäftsführung und -Direktoren könnte den öffentlich-rechtlichen Sender bis zu acht Millionen Euro an Abschlagszahlungen kosten", habe Wrabetz erklärt, schreibt die APA unter Bezugnahme auf ein Wrabetz-Interview in "Österreich". In diesem Interview lautet die Passage (auf der Website) so:
... Wie viel würde die Ablöse insgesamt kosten? Man hört von 8 Millionen?
Wrabetz: Mit dem gesamten Team käme es in diese Größenordnung."
Dass der Generaldirektor darauf hinweist, wie teuer es wäre, ihn - mit "dem gesamten Team" - loszuwerden, ist für mich neu und angesichts der in Österreich gern und lustvoll geführten Neiddebatten (siehe gerade jetzt auch im Zusammenhang mit NAbg. Eder-Lindner) auch durchaus mutig, da er damit seine Bezüge - und die seines Teams - zum Diskussionsgegenstand macht.

Wieviel der Generaldirektor derzeit verdient (und wie teuer daher gegebenenfalls seine alleinige Ablöse käme) ist - wie erwähnt - nicht öffentlich. Nach dem bereits zitierten Rechnungshofbericht aus 2009 (S. 140) betrug sein Jahresgrundgehalt im Jahr 2007 349.000 € (zuzüglich Bonifikationen von höchstens 15%), wobei eine Inflationsanpassung mit einem Schwellwert von 3% vereinbart wurde. Nach der Neubestellung Ende 2011 für die Funktionsperiode 2012 bis 2016 war aber ein neuer Vertrag abzuschließen - die Dimensionen werden sich wohl nicht wesentlich verändert haben.

Mit dem "gesamten Team", desse Ablösung er in den Raum stellte, dürfte Wrabetz offenbar die vier DirektorInnen und auch die neun LandesdirektorInnen meinen (diese könnten vom Stiftungsrat aber nur auf Vorschlag des Generaldirektors abberufen werden). Geht man vom letzten Einkommensbericht des Rechnungshofs (S. 198) aus -, so käme man für das "gesamte Team" mit DirektorInnen und LandesdirektorInnen auf der Basis der Werte von 2010 für ein Jahr auf einen Betrag von ca. 4 Mio €. Das würde nahelegen, dass den angenommenen Kosten von 8 Mio € eine Abschlagszahlung im Umfang von (nur) zwei Jahresbezügen (die Funktionsperiode dauert noch bis Ende 2016) zugrunde liegen dürfte.

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*) Weil ich den Rechnungshofbericht schon zitiert habe, möchte ich zur Ergänzung auch noch auf diesen Blog-Beitrag zum Thema Qualitätssicherungssystem hinweisen.

Sunday, January 16, 2011

Vermischte Lesehinweise (24): EGMR, BVerfG, ENISA etc.

  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verkündete in der vergangenen Woche drei Urteile in Verfahren, in denen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK geltend gemacht hatten - und in keinem der drei Fälle kam es zu einer Verurteilung der betroffenen Mitgliedstaaten (Portugal, Deutschland, Schweiz). Zum Fall Barata Monteiro da Costa Nogueira und Patrício Pereira gegen Portugal (Application no. 4035/08) habe ich schon gesondert berichtet (hier); die beiden weiteren Fälle habe ich bislang nur in meiner Übersicht erwähnt (und auf Twitter, falls mir dort jemand folgen will: @hplehofer):
    • Im Fall Hoffer und Annen gegen Deutschland (Appl. nos. 397/07, 2322/07) ging es um die Verurteilung militanter Abtreibungsgegner, die vor einer (Abtreibungs-)Klinik Folder verteilt hatten, in denen ein namentlich genannter Arzt als "Tötungsspezialist" für ungeborene Kinder bezeichnet und die Vorname von Abtreibungen mit dem Holocaust verglichen wurde ("damals: Holocaust heute: Babycaust"). Der EGMR berücksichtigte ausdrücklich, dass die Auswirkungen einer Meinungsäußerung auf die Persönlichkeitsrechte anderer nicht vom historischen und sozialen Kontext der Äußerung getrennt werden können und dass die Bezugnahme auf den Holocaust im spezifischen Kontext der deutschen Vergangenheit zu sehen ist. Durch die Verurteilung zu einre geringen Geldstrafe waren die Abtreibungsgegner daher nicht in ihren Rechten nach Art 10 EMRK verletzt (wegen langer Verfahrensdauer vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht wurde aber eine Verletzung des Art 6 EMRK festgestellt).
    • Während das Urteil im Fall Hoffer und Annen einmstimig erging, wurde im Urteil Mouvement Raelien Suisse gegen Schweiz (Appl. no. 16354/06) eine 5:2 Entscheidung getroffen. Die "Raelische Bewegung" hatte sich gegen das Verbot ihrer Plakatkampagne im öffentlichen Raum beschwert; die Plakate waren für sich eher harmlos bis skurril (es wurde eine Botschaft von Außerirdischen angekündigt und die URL der Website angegeben; außerdem gab es unter anderem Gesichter von Außerirdischen und eine fliegende Untertasse zu sehen). Die Plakataktion war allerdings deshalb untersagt worden, weil die Website der Bewegung "Geniokratie" (eine politische Ordnung auf der Grundlage eines Intelligenzquotienten) und Klonen fördern wollte und (nach einer gerichtlichen Entscheidung) "theoretisch" auch Pädophilie und Inzest befürwortete; schließlich bot eine Website, die von der angegebenen Seite aus verlinkt wurde, bestimmte Dienstleistungen im Bereich des Klonens und der Eugenik an, was  diskriminierend und in der Schweiz gesetzwidrig war. Der EGMR fand keine Verletzung des Art 10 EMRK. In ihrer abweichenden Meinung hielten Kammerpräsident Rozakis und Richterin Vajić fest, dass es in unseren Tagen angesichts der Bedeutung solcher Kommunikationsformen wie des Internet schwer zu verstehen scheint, dass eine legale Vereinigung nicht den öffentlichen Raum nützen kann, um auf ihre ebensowenig verbotene Website hinzuweisen. Update 13.7.2011: der Fall wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 20.6.2011 an die Große Kammer verwiesen.
  • Das deutsche Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Rundfunksenders und Sicherstellung seiner Redaktionsunterlagen eine "übermäßige Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit" ist: Pressemitteilung vom 5.1.2011, Beschluss 1 BvR 1739/04, Beschluss 1 BvR 2020/04 (jeweils vom 10.12.2010) (siehe dazu auch eine Zusammenfassung von Martin W. Huff)
  • Schon etwas älter, aber noch nicht so lang im Volltext verfügbar: das deutsche Bundesverwaltungsgericht zur Rundfunkgebühr für internetfähige PC: 20.10.2010, 6 C 12.09
  • Wieder ein paar lesenswerte Beiträge in Sachen Netzneutralität: Joss Wright (Guardian), John Naughton  (Guardian), Rob Frieden, New, Old and Forgotten Frames in the Network Neutrality Debate und ebenfalls von Frieden ein Summary der FCC order
  • Maurice E. Stucke / Allen P. Grunes, Why More Antitrust Immunity for the Media Is a Bad Idea 
  • Eine interessante Entscheidung hat die belgische Regulierungsbehörde zur Öffnung des Kabelmarkts getroffen (noch in Konsultation: CSA-Pressemitteilung; Konsultation; (Informationen dazu in engliischer Sprache hier bei T-Regs) 
  • Bis 4.1.2011 hat es gedauert, bis der Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt „Corporación de Radio y Televisión Española“ (RTVE) plant im Amtsblatt veröfentlicht wurde; dass nach diesem Beschluss die Beihilfenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, heißt noch nicht, dass die Kommission auch die Mittelaufbringung durch eine Abgabe auf Kommunikationsnetzbetreiber akzeptiert (das Vertragsverletzungsverfahren - siehe dazu hier - ist noch anhängig), Update 31.01.2011: Eine Klage gegen den Beschluss der Kommission ist beim EuG anhängig: T-533/10 DTS/Kommission; update 17.05.2011: eine weitere Klage dagegen: T-151/11);
  • Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit
  • ENISA, die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit, war beim letzten Review des Telekom-Rechtsrahmens schon von Auflösung bedroht und sollte mit der damals geplanten "Superagency" der EU in Sachen Telekomregulierung zusammengeführt werden. Daraus ist nichts geworden, denn einerseits sollte es schließlich doch keine Superagency werden, sondern ein eher zahnloses Gremium, und andererseits wollte sich Griechenland die Agentur mit ihrem Sitz auf dem sonnigen Kreta nicht wegnehmen lassen (und da die neuen Mitgliedstaaten auch neue EU-Einrichtungen brauchten, dürfen die Telekom-Regulierer sich nun im ebenfalls schönen, aber doch deutlich kälteren Riga treffen). Dass ENISA aufgelöst werden sollte, hat die Agentur aber offenbar angespornt, auch ein wenig öffentlichkeitswirksamere Publikationen herauszubringen: Shop safely online ist eine Broschüre für Konsumenten und Händler, die online ein- bzw verkaufen wollen; der Bericht data breach notifications in the EU ist eine knappe, aber durchaus brauchbare Zusammenstellung vor dem Hintergrund der bis 25. Mai 2011 anstehenden Umsetzung der neuen Richtlinienvorschriften zu diesem Thema. 

Tuesday, August 10, 2010

"Alles Rundfunk!" Aus der Wunderwelt (nicht nur deutschen) Verfassungsrechts

Dass alles, was "im Internet" (gemeint meist: im Web) passiert, Rundfunk sein soll, mag auf den Nichtjuristen skurril wirken. Für österreichische Juristen ist das allerdings - dem BVG-Rundfunk sei Dank - längst Status quo, der freilich wegen der absurden Konsequenzen* bestmöglich verdrängt oder weginterpretiert wird (Holoubek bringt das so auf den Punkt: "'Nicht-Beachtung' als (österreichische) Auslegungsmaxime").

In Deutschland ist jüngst ein unter Mitarbeit von Meinhard Schröder erstelltes Gutachten von Hans-Jürgen Papier, Ex-Präsident des deutschen Bundesverfassungsgerichts, unter anderem auch zum Ergebnis gekommen, "dass Internetangebote, bei denen Texte, Bilder, Töne etc. als Datei vorliegen und über ein Netz abrufbar sind, grundsätzlich als Rundfunk [hier: im Sinne des deutschen verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs nach Art 5 Abs 1 Satz 2 GG] zu qualifizieren sind, immer vorausgesetzt, dass sie die Kriterien der Adressierung an die Allgemeinheit [...] und einer redaktionellen Gestaltung erfüllen."

Das im Auftrag der Gremienvorsitzendenkonferenz der ARD erstellte Gutachten wurde von dieser bislang offenbar nur mit einer Presseaussendung vorgestellt, den Volltext des Gutachtens habe ich nur hier gefunden. Wie schon einmal angemerkt, besitzen deutsche staatsrechtliche Gutachten meist einen ganz eigenen Charme, und das gilt durchaus auch für das Papier/Schröder-Gutachten, wenngleich es sprachlich deutlich weniger schwurbelnd ist als zuletzt das Kirchhof-Gutachten zur Finanzierung (siehe dazu hier).

Im Kern geht es im Gutachten um die Reichweite des Verbots "presseähnlicher Angebote" von  öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern nach dem dt. Rundfunkstaatsvertrag. Dazu grenzen Papier/Schröder Rundfunk- und Pressefreiheit ab und befassen sich insbesondere auch mit der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Sender im Online-Bereich. Die wesentlichen Ergebnisse:
  1. In den Worten der ARD-Schlagzeile: "Presse macht Rundfunk" (nicht umgekehrt), presseähnlich wären allenfalls im Internet verbreitete Zeitungen, die das Printprodukt 1:1 abbilden; "internettypische Kriterien wie umfassende Verlinkungen mit anderen Artikeln, interaktive Elemente wie Kommentarfunktionen zu Artikeln, Abstimmungsboxen und erst recht Multimedia-Elemente" würden den presseähnlichen Eindruck zerstören. 
  2. Eine "umfassende Internet-Berichterstattung [gehört] mittlerweile zu den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestaufgaben der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten".
  3. Daher braucht es keine Rechtfertigung für etwaige negative Auswirkungen (der öffentlich-rechtlichen Online-Angebote) auf Wettbewerber im Internet.
Folgt man diesem Gutachten, hat daher das im deutschen Rundfunkstaatsvertrag vorgesehene Verbot nicht sendungsbezogener presseähnlicher Angebote praktisch keinen Anwendungsbereich mehr. Auf die - nicht gutachtensgegenständliche - unionsrechtliche Dimension wird von Papier/Schröder mit einer knappen, eher unscharfen Bemerkung hingewiesen: "allenfalls wird man feststellen können, dass solche Angebote (wie alle anderen öffentlichrechtlichen Angebote auch) einen journalistischen 'Mehrwert' bieten müssen."

Es überrascht nicht, dass das Gutachten von der deutschen Presse nicht freundlich aufgenommen wurde (zum Schlagabtausch zwischen FAZ und ARD siehe hier und hier mit weiteren Links).

Ich will mich zur deutschen verfassungsrechtlichen Dimension nicht näher äußern, sondern nur zwei Anmerkungen machen: einerseits zur Orientierungsfunktion, die von Papier/Schröder dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Internet zugedacht wird (wäre das Gutachten für das ZDF geschrieben worden, käme wohl der Begriff "Leuchtturm" vor), andererseits zum Vergleich mit der österreichischen Situation.

Die Leuchtturm-Rechtfertigung
"eine 'Leuchtturm'-Funktion in dieser elektronischen Medienflut" hat Markus Schächter für das ZDF schon im Jahrbuch 2005 postuliert (weitere Leuchtturm-Zitate hier), und das Bundesverfassungsgericht hat diese Argumentationslinie in anderen Worten in seinem Urteil vom 11.09.2007 aufgegriffen (dazu hier); demnach gewinnen die Wirkungsmöglichkeiten des Rundfunks (Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft) zusätzliches Gewicht dadurch, "dass die neuen Technologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege gebracht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermöglicht haben."

Papier/Schröder führen diesen Gedankengang konsequent fort: ihrer Ansicht nach ist im Internet gerade wegen der dort potentiell unbegrenzten Medienvielfalt "ein neues Bedürfnis des Bürgers nach Orientierung" gegeben. Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter sei es daher "nicht mehr nur, im Rahmen der Grundversorgung überhaupt ein Programm [...] zu übertragen, sondern gerade die Informationsquelle zu sein [...]. Von besonderer Bedeutung ist diese Aufgabe gerade auch bei Rundfunkangeboten im Internet."

Das Bedürfnis nach Orientierung, die angebliche Überforderung der Bürger angesichts der Medienvielfalt (!) - und nicht mehr die Gewährleistung von Binnenpluralität angesichts einer aufgrund der Frequenzknappheit nur geringen Zahl von Anbietern -  wird somit zum zentralen Argument für den öffentlich-rechtlichen Auftrag. Das mag nach deutschem Verfassungsrecht und auch nach Unionsrecht dem Grundsatz nach zulässig (nach Ansicht der Gutachter verfassungsrechtlich geboten) sein, bemerkenswert finde ich diese gewandelte Rechtfertigung des öffentlich-rechtlichen Auftrags doch. Etwas zugespitzt könnte man sagen: statt Sicherung der Vielfalt und Unabhängigkeit (Binnenpluralismus, angebliche Staatsferne) tritt nun der Schutz vor zu viel Vielfalt und Unabhängigkeit ("Orientierungsfunktion", Schutz vor Überforderung) in den Vordergrund (Update 11.08.2010: kritisch dazu auch Karl-Heinz Ladeur auf telemedicus).

Und in Österreich?
Die mit 01.10.2010 in Kraft tretende jüngste Novelle zum ORF-G vermeidet aus guten Gründen den Begriff presseähnlich, sondern nennt - in § 4e Abs 2 ORF-G - klar, was tatsächlich gemeint ist: "Die Berichterstattung darf nicht vertiefend und in ihrer Gesamtaufmachung und -gestaltung nicht mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar sein und kein Nachrichtenarchiv umfassen" (Hervorhebung hinzugefügt). Maßstab ist demnach, wie das Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen aussieht, und nicht, ob dieses Angebot "Presse" oder "presseähnlich" ist. Offene bzw einer Auslegung bedürftige Fragen wirft freilich auch diese Bestimmung auf - ob vielleicht auch der ORF das Gutachten eines früheren Verfassungsgerichtspräsidenten einholt? Möglich wäre es: ex-VfGH-Präsident Korinek hat die österreichische Fachliteratur und Rechtsprechung zum Rundfunkrecht jedenfalls maßgeblich geprägt.

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*) So hat etwa der frühere VfGH-Präsident Korinek schon im Jahr 2000 auf die Konsequenz hingewiesen, dass aufgrund des BVG-Rundfunk jeder, "der eine Homepage [...] einrichtet, einer gesetzlichen Ermächtigung" zur Veranstaltung von Rundfunk bedürfte (Journal für Rechtspolitik, 2000, 129).

PS: ich habe meinen Twitteraccount (@hplehofer)  nun auf unprotected gesetzt - wer mir dort folgen will, bekommt aber nur in seltensten Ausnahmefällen mehr zu lesen als Hinweise auf neue Blog-Posts.

Tuesday, March 02, 2010

Dt. Bundesverfassungsgericht: "konkrete Ausgestaltung" der Vorratsdatenspeicherung in D verfassungswidrig

Das mit Spannung erwartete Urteil des deutschen Bundeverfassungsgerichts zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten durch das deutsche "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung" wurde heute verkündet; hier zur detaillierten Pressemitteilung; hier zum Urteil (mit Leitsätzen).

Das Ergebnis: das BVerfG beurteilt die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung im dTKG und in der dStPO als unvereinbar mit Art 10 Abs 1 GG. Pressemitteilung: "Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen."

Die Richtlinie selbst begegnet ausdrücklich keinen Bedenken des BVerfG: "Die Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG und ein sich hieraus möglicherweise ergebender Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen Grundrechten sind nicht entscheidungserheblich. Der Inhalt der Richtlinie belässt der Bundesrepublik Deutschland einen weiten Entscheidungsspielraum. Ihre Regelungen sind im Wesentlichen auf die Speicherungspflicht und deren Umfang beschränkt und regeln nicht den Zugang zu den Daten oder deren Verwendung durch die Behörden der Mitgliedstaaten. Mit diesem Inhalt kann die Richtlinie ohne Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes umgesetzt werden. Das Grundgesetz verbietet eine solche Speicherung nicht unter allen Umständen." (Hervorhebung hinzugefügt)

In Österreich hat sich das zuständige BMVIT bei der Erstellung des Ministerialentwurfs durch das Ludwig Boltzmann-Instituts für Menschenrechte unterstützen lassen. Die Begutachtungsfrist für diesen Entwurf ist seit 15.1.2010 abgelaufen (hier zum Entwurf und den Stellungnahmen); eine Regierungsvorlage wurde dem Parlament noch nicht vorgelegt, die Verurteilung durch den EuGH wegen der nicht erfolgten Umsetzung ist demnächst zu erwarten (C-189/09 Kommission / Österreich). Nach Medienberichten will Neo-Justiz-Kommissarin Reding die Richtlinie übrigens grundlegend überprüfen.

PS: Der frühere deutsche Verfassungsrichter Hoffmann-Riem hat vor wenigen Tagen einen Beitrag in der Zeit (online) unter dem Titel "Wider die Geistespolizei" geschrieben: "Sollte es im Augenblick unvermeidlich sein, vermehrt Daten von Bürgern zu sammeln, wird es umso wichtiger, diese Datenverarbeitung streng zu kontrollieren." Seine ehemaligen Kollegen haben das offenbar genauso gesehen.