Tuesday, July 14, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 8) - die ersten VfGH- und VwGH-Entscheidungen

Heute wurden die Entscheidungen des VfGH in den in der Vorschau auf die Juni-Session genannten IFG-Fällen veröffentlicht (E 3982/2025 - Hypo Vorarlberg und E 305/2026 - EBG MedAustron GmbH). Zeit also für ein weiteres IFG-Rechtsprechungsupdate (das letzte Update war am 13. Juni 2026; hier geht es zur chronologischen Entscheidungsübersicht). Ich beschränke mich heute vorerst nur auf die aktuellen VfGH- und VwGH-Entscheidungen, eine Zusammenfassung der im letzten Monat veröffentlichten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wird in den nächsten Tagen folgen.

Die ersten VfGH-Erkenntnisse: Prüfmaßstab und innergemeindlicher Instanzenzug

Zum Prüfmaßstab des VfGH: "einfache Verletzung" des IFG ist Sache des VwGH

In zwei am 14. Juli 2026 veröffentlichten Erkenntnissen (VfGH 30.6.2026, E 3892/2025 - Hypo Vorarlberg, und VfGH 30.6.2026, E 305/2026 - EBG MedAustron) trifft der VfGH grundsätzliche Aussagen zu seinem Prüfmaßstab bei Beschwerden gegen IFG-Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Beide Verfahren betrafen Streitigkeiten von Journalisten mit "privaten Informationspflichtigen" im Sinne des § 13 IFG (wobei die Hypo Vorarlberg AG grundsätzlich bestritten hatte, überhaupt informationspflichtig). 

Das "Leiterkenntnis" des VfGH ist jenes zur Hypo Vorarlberg (es wird in der Folge auch im Erkenntnis zur EBG MedAustron vom gleichen Tag zitiert). Der VfGH macht in diesem Erkenntnis zunächst klar, dass er sich beim Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG auf eine Grobprüfung beschränkt und in einem Verfahren gemäß Art. 144 B-VG (Beschwerden egegn Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten) "nicht jedwede Rechtswidrigkeit" einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts bei der Anwendung des IFG aufgreift. Zentral sind zunächst die Ausführungen in Rn. 33:

"Das IFG vermittelt sohin – entgegen den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP, 8; AB 2420 BlgNR 27. GP, 19) – ein Recht des Informationswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG auf Zugang zu Informationen und verpflichtet dazu korrespondierend Organe und Rechtsträger, die begehrte Information zugänglich zu machen (vgl. Dujmovits, Von der Amtsverschwiegenheit zur Informationsfreiheit, ZVG 2024, 511 [514]; Kuderer, Amtsverschwiegenheit als Vernehmungsverbot vor und nach der Informationsfreiheit, ÖJZ 2024, 336 [340]; Fuchs, Informationsfreiheit als (Grund-)Recht, JRP 2025, 309 [315]; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, 2025, § 11 IFG, Rz 45). Die rechtswidrige Anwendung des IFG durch ein Verwaltungsgericht verletzt sohin grundsätzlich die dort (einfach)gesetzlich geregelten Rechtspositionen." 

Mit anderen Worten: wenn ein Verwaltungsgericht das IFG rechtswidrig anwendet, also beispielsweise bei der Abwägung von Geheimhaltungsinteressen nach § 6 IFG "danebengreift", dann reicht das grundsätzlich nicht (bzw: nicht in jedem Fall) in die Verfassungssphäre. Über behauptete Verletzungen  in einfachgesetzlich geregelten Rechtspositionen hat nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Darauf weist der VfGH auch mit dem ausdrücklichen Zitat des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG hin: dort ist nämlich geregelt, dass jemand, der durch eine Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes "in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet" (nämlich: in seinen einfachgesetzlich geregelten Rechten), Revision an den VwGH erheben kann. 

Damit hat der VfGH eine aufgrund der Formulierung der Gesetzesmaterialien und der Änderungen im Letztentwurf gegenüber dem früheren Ministerialentwurf des IFG aufgetretenen Streitfrage im Sinne der überwiegenden Literaturmeinungen geklärt. Diese Sichtweise - die auch im Kommentar vertreten wird, dessen Mitautor ich bin - hat auch für sich, dass der VfGH nicht mit jeder einzelnen Frage zur Informationsfreiheit befasst werden muss, und dass auch eine gewisse "Waffengleichheit" zwischen Behörden und Informationswerber*innen gewährleistet wird, weil Behörden (weil sie nicht Träger von Grundrechten sind) gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ja keine VfGH-Beschwerde erheben können, wohl aber eine Amtsrevision an den VwGH. 

Wann ein - vom VfGH aufzugreifender - Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Informationszugang vorliegt, erklärt der VfGH in Rn. 34 des Hypo-Vorarlberg-Erkenntnisses:  

"Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verstößt jedoch dann gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG, wenn sie ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art. 22a B-VG widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Denkunmöglichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn dem Gesetz fälschlicherweise ein dem Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG widersprechender Inhalt unterstellt wurde (vgl. VfSlg. 20.446/2021)."

Mit diesem Zugang beschränkt sich der VfGH auf eine Grobprüfung, die nur "schwere Fehler" aufgreift (interessanterweise wird die Denkunmöglichkeit im Hypo Vorarlberg-Erkenntnis nur demonstrativ erläutert: "liegt insbesondere dann vor, wenn ...", während im EBG MedAustron-Erkenntnis, in Rn. 22, die Formulierung deutlich eingeschränkter ist: "ein solcher Fall [denkunmöglicher Anwendung] liegt nur dann vor, wenn .." - im Ergebnis ist hier aber wohl kein wirklicher Unterschied zu sehen). 

Denkunmöglich: eine nicht börsennotierte Gesellschaft als börsennotierte Gesellschaft zu beurteilen

Im Fall der Hypo Vorarlberg ist der VfGH zum Ergebnis gekommen, dass ein Fall der  "Denkunmöglichkeit" vorliegt. 

Zunächst findet der VfGH aber noch - eher en passant -, dass die Ausnahme von "börsennotierten Gesellschaften" in § 13 Abs. 3 IFG nicht verfassungswidrig ist. Er begründet dies knapp mit der zeitgleichen Beschlussfassung des § 13 Abs. 3 IFG mit der Verfassungsbestimmung des Art. 22a Abs. 3 B-VG in einem Sammelgesetz. Der Verfassungsgesetzgeber habe den Ausschluss des Informationsrechtes gegenüber börsennotierten Gesellschaften in § 13 Abs. 3 erster Tatbestand IFG "als Regelung im Sinne des Art. 22a Abs. 3 letzter Halbsatz B-VG offenkundig akzeptiert"; dieser Ausschluss erweise sich daher "- jedenfalls soweit damit jene Gesellschaften erfasst werden, die selbst aufgrund ihrer Börsennotierung Veröffentlichungspflichten unterliegen -" als durch Art. 22a Abs. 3 B-VG gedeckt. Das ist recht apodiktisch und geht auf Bedenken im Hinblick auf die tatsächliche Vergleichbarkeit des Informationszugangs nicht ein. Offen lässt der VfGH lediglich die Frage, ob auch die Ausnahme jener Unternehmen gilt, die nicht "selbst aufgrund ihrer Börsennotierung Veröffentlichungspflichten unterliegen" - also der in § 13 Abs. 3 ebenfalls erfassten abhängigen Unternehmen - auf durch die Verfassungsbestimmung gedeckt ist. 

Die konkrete Frage, ob die Hypo Vorarlberg AG, deren Anteile nicht an der Börse notieren, und die zu 77% im mittelbaren Eigentum des Landes Vorarlberg steht und der Landes-Rechnungshofkontrolle unterliegt, als "börsennotierte Gesellschaft" im Sinne des § 13 Abs. 3 IFG anzusehen ist, handelt der VfGH dann angemessen knapp ab. Die einfachgesetzliche Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 3 IFG ist restriktiv auszulegen, weil sie einen gänzlichen Ausschluss des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationsrechtes bewirkt. Vor diesem Hintergrund kommt es "nicht in Betracht, § 13 Abs. 3 erster Tatbestand IFG das im angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vertretene Verständnis zugrunde zu legen." Bereits der Wortlaut des Begriffes "börsennotierte Gesellschaften" lege ein derart weites Verständnis nicht nahe, und ein solches Verständnis sei auch dem Verfassungsgesetzgeber nicht vor Augen gestanden. Die gegenteiligen (Auftrags-)Literaturmeinungen zitiert der VfGH gnädigerweise nicht (aber auch nicht die seine Ansicht teilende Literaturmeinung von Hecht, RdW 2026, 381). 

Das angefochtene Erkenntnis des LVwG Vorarlberg wurde daher aufgehoben, das LVwG wird nun neuerlich - und diesmal inhaltlich - über die Streitigkeit zu entscheiden haben.

Abwägung von Geheimhaltungsinteressen ist Sache des VwGH

Im zweiten heute veröffentlichten Fall hat der VfGH hat die Beschwerde eines Journalisten gegen das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 16.12.2025, LVwG-AV-1158/001-2025 (betreffend die EBG MedAustron GmbH) abgewiesen. Wie der VfGH bereits im Erkenntnis zur Hypo Vorarlberg ausgesprochen hat, prüfte der VfGH lediglich, ob die Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer Art. 22a B-VG widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder ob das eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde.  Anders als im Fall der Hypo Vorarlberg kann der VfGH hier keine denkunmögliche Rechtsanwendung erkennen erkennen. Wörtlich heißt es in Rn. 28: 

"Ob die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 IFG entspricht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Insbesondere handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, ob das Gericht seine Rolle als Journalist und den journalistischen Zweck seines Informationsbegehrens ausreichend berücksichtigt hat und ob es die Erforderlichkeit der Nichterteilung der Informationen mit Blick auf die angeführten Geheimhaltungsgründe rechtmäßig angenommen hat, – nach Lage des vorliegenden Falles – um einfachgesetzliche Rechtsfragen, die nicht am Maßstab der Verfassung zu beantworten sind." 

Mit anderen Worten: die Überprüfung der Abwägungsentscheidung - so sie nicht "denkunmöglich" vorgenommen wurde - sieht der VfGH nicht als seine Aufgabe, sondern als Aufgabe des VwGH, dem die Beschwerde auch nach Art. 144 Abs. 3 B-VG antragsgemäß abgetreten wurde. Der Journalist könnte also noch eine Revision an den VwGH erheben, der dann die "Feinprüfung" der Abwägungsentscheidung vorzunehmen hätte. 

Kein innergemeindlicher Instanzenzug

Mit einem weiteren Erkenntnis, das heute im RIS veröffentlicht (aber in der Pressemitteilung des VfGH nicht erwähnt) wurde, hat der VfGH Anträge des LVwG Steiermark und des LVwG Vorarlberg auf Aufhebung des § 11 (Abs. 2) IFG abgewiesen (VfGH 24.6.2026, G 43/2026 ua; das Erkenntnis war schon vor einigen Tagen durch ein LinkedIn-Posting von RA DDr. Schneider bekannt geworden). 

In dieser Sache ging es um die eher technische Frage, ob es bei Informationsbegehren, die den eigenen Wirkungsbereich von Gemeinden betreffen, einen innergemeindlichen Instanzenzug gibt. Diese Frage war sowohl in der Fachliteratur als auch in der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet worden. Niemand war allerdings auf die Idee gekommen, die Angelegenheit als vollkommen klar und eindeutig anzusehen, und so hat das LVwG Steiermark - gefolgt vom LVwG Vorarlberg - die maßgebliche Norm (§ 11 Abs. 2 IFG) auch wegen mangelnder Bestimmtheit beim VfGH angefochten. 

Der VfGH teilt die Bedenken der antragstellenden Verwaltungsgerichte nicht. Er bestätigt zwar, dass Zuständigkeitsregelungen nach der Rechtsprechung des VfGH "klar und unmissverständlich" sein müssen, was der VwGH ausdrücklich auch für die Frage des Ausschlusses des zweistufigen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches judiziert hat. Bemerkenswert ist freilich, dass der VfGH nicht bloß die in der Judikatur sonst verwendeten Worte "klar und unmissverständlich" wählt, sondern noch ein Wort hinzufügt, das bisher in diesem Zusammenhang nicht verwendet wurde, nämlich: "hinreichend klar und unmissverständlich". Und diese "hinreichende" Klarheit und Unmissverständlichkeit sieht er in § 11 Abs. 2 IFG gegeben: mit der Formulierung "Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben"  in § 11 Abs. 2 IFG werde auf einen Bescheid des informationspflichtigen Organs nach § 11 Abs. 1 IFG abgestellt, und ein "solcher Bescheid" könne demnach kein erst nach Erschöpfung eines innergemeindlichen Instanzenzuges erlassener (Berufungs-)Bescheid sein; zudem sei die Vorschrift des § 11 Abs. 2 IFG "überdies nach ihrem Sinn und Zweck als eine abschließende Regelung des Rechtsschutzes zu verstehen." 

Im IFG-Kommentar, dessen Mitautor ich bin, waren wir anderer Auffassung (wie auch die Kommentare von Bußjäger/Dworschak und Miernicki; selbst Schneider, der vom VfGH zustimmend zitiert wird und der sich LinkedIn-konform freut, dass der VfGH die von ihm vertretene Rechtsansicht bestätigt habe, hat sich in seinem Kommentar zu § 11 IFG nicht unbedingt festgelegt, sondern zunächst - in Rz 21 - die "überwiegende Lehre" referiert [die annahm, dass der zweistufige Instanzenzug nicht ausgeschlossen worden sei], und dann - in der folgenden Rz 22 - in den Raum gestellt, was für den Ausschluss sprechen "könne"; dass er die Auffassung vertritt, der Ausschluss sei tatsächlich erfolgt, ergibt sich erst aus Rz 4 zu § 12 IFG). 

Aber da nun der VfGH gesprochen hat, sind alle früheren Überlegungen müßig. Ich habe auch durchaus Sympathie für diesen Befreiungsschlag, der das Problem des innergemeindlichen Instanzenzugs wenigstens für den Bereich des IFG endgültig löst (wie ich schon hier geschrieben habe: rechtspolitisch sollte man meines Erachtens den innergemeindlichen Instanzenzug gänzlich aus dem Rechtsbestand verabschieden, und vielleicht schafft die "Reformpartnerschaft" immerhin das). Ein Höchstgericht kann mutig entscheiden, und systematisch und praktisch ist die nun getroffene Entscheidung jedenfalls zweckmäßig. Eine etwas mehr als bloß "hinreichend" klare und unmissverständliche Regelung im IFG selbst hätte allerdings einige Verfahren ersparen können. 

Verwaltungsgerichtshof: Frist nach § 14 IFG  

Der VwGH hob das Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2025, W274 2323801-1/2E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die Frist für die Stellung eines Antrags auf Streitentscheidung nach § 14 Abs. 2 IFG "binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist" zur Informationserteilung endet, nicht bereits vier Wochen nach einem ablehnenden Schreiben des privaten Informationspflichtigen (VwGH 10.6.2026, Ro 2026/09/0005). 

Wednesday, July 08, 2026

VfGH: Zutritt zu U-Ausschüssen darf nicht auf Personen beschränkt werden, die "beruflich als Journalisten (für ein Massenmedium) tätig sind"

Nach § 17 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird derzeit bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen (nur) Medienvertretern nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. epicenter.works - als NGO für digitale Rechte - hat versucht, Zutritt zu einem U-Ausschuss zu erhalten, wurde abgewiesen und hat daraufhin einen Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung (u.a.) des Wortes "Medienvertretern" in § 17 Abs. 1 VO-UA gestellt. Mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis des VfGH vom 25. Juni 2026, G 8/2026, hat der VfGH diesem Antrag insoweit Folge gegeben und das Wort "Medienvertretern" in § 17 Abs. 1 VO-UA aufgehoben (die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 31. Dezember 2027 in Kraft). 

Zutritt für alle? Nein

Reagiert der Gesetzgeber nicht, wäre also theoretisch ab 1. Jänner 2028 grundsätzlich jedermann nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt zu gewähren. Realistisch wird der Gesetzgeber allerdings eine Neuregelung treffen, in der er versucht, die vom VfGH in seinem Erkenntnis formulierten Anforderungen zu berücksichtigen - was gar  nicht so einfach sein wird.

Medienöffentlich ist nicht öffentlich - und nicht nicht-öffentlich 

Der Individualantrag stützte sich maßgeblich auf ein Erkenntnis des VfGH zu U-Ausschüssen im Tiroler Landtag (VfGH 12.10.1993, VfSlg 13.577/1993). Damals hatte der VfGH das Wort "Medienvertretern" in § 5 Abs. 1 des Landesverfassungsgesetzes über Untersuchungsausschüsse, LGBl. für Tirol Nr. 15/1992, als verfassungswidrig aufgehoben. Er sah in der unterschiedlichen Behandlung von Medienvertretern einerseits sowie der "übrigen Normunterworfenen" andererseits keine sachliche Rechtfertigung im Sinn des Gleichheitssatzes, und sah auch einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK: "Wenn der Landesverfassungsgesetzgeber einen parlamentarischen Vorgang wie hier grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich macht, könnte er [...] Medienvertretern bei Beschränktheit der räumlichen Möglichkeiten zwar einen Vorrang beim Zutritt zu den Sitzungen einräumen, er ist aber nicht berechtigt, andere Personen hievon völlig auszuschließen."

Wer nun glaubt, damit wäre auch schon alles über dasselbe Wort in der VO-UA gesagt, irrt: denn die U-Ausschüsse nach der Tiroler Landesverfassung waren grundsätzlich als öffentliche Ausschüsse angelegt - für parlamentarische Untersuchungsausschüsse auf Bundesebene gilt dies nicht. Der VfGH kommt nämlich in einer systematischen Interpretation zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber für Untersuchungsausschüsse in § 17 VO-UA mit den "medienöffentlichen" Sitzungen eine weitere Kategorie von Ausschusssitzungen (neben den öffentlichen, nicht-öffentlichen, vertraulichen  und geheimen Ausschusssitzungen) geschaffen hat. Die bloße "Medienöffentlichkeit" ist demnach nicht als "Öffentlichkeit" im Sinne der Bestimmungen des Art. 33 B-VG bzw. des § 37a GOG-NR zu werten. Daher kommt auch eine einfache Übertragung des Erkenntnisses zu den U-Ausschüssen des Tiroler Landtags nicht in Betracht. 

Der VfGH sieht maßgebliche Unterschiede zwischen Anhörungen in einem (Fach-)Ausschuss und Anhörungen in U-Ausschüssen ("praktisch freiwilliges Erscheinen eines Fachexperten zum Zweck einer in der Regel kurzen Anhörung zu einem konkreten Verfahrensgegenstand einerseits; zumindest erzwingbares Erscheinen einer Auskunftsperson zwecks kritischer, detaillierter und bis zu vier Stunden langer Befragung zu ihrer Person, ihrem Handeln und ihren Wahrnehmungen zu Vollziehungshandlungen unter – strafbewehrter – Wahrheitspflicht andererseits"). Demnach erkennt er auch keine Gleichheitswidrigkeit der Einschränkung des Zutritts auf Medienvertreter in U-Ausschüssen  im Vergleich mit den Regelungen für Ausschusssitzungen gemäß § 37a GOG-NR (nach dieser Bestimmung wird in öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates "der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt"). 

Wer ist "Medienvertreter"?

Allerdings kommt der VfGH zum Ergebnis, dass die Einschränkung des Zutritts auf "Medienvertreter" zu eng ist. Bemerkenswert finde ich, dass offenbar alle Verfahrensbeteiligten - wie auch der VfGH selbst - davon ausgehen, dass der Begriffsinhalt des Wortes "Medienvertreter" klar ist. 

Eine Definition dieses Begriffs gibt es allerdings in der VO-UA ebensowenig wie sonst in der Rechtsordnung, insbesondere auch nicht im Mediengesetz (dort gibt es den Begriff "Medienmitarbeiter", der im Kern auf hauptberufliche journalistische Mitwirkung an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes - und zwar in einem Medienunternehmen oder Mediendienst - abstellt). Der VfGH entscheidet "unter Zugrundelegung der vom Präsidenten des Nationalrates in seiner Äußerung vertretenen Prämisse zu, dass [dem Begriff  'Medienvertreter'] nach wie vor der bereits in der Novelle BGBl. 720/1988 angelegte enge Begriffsinhalt zukommt", ohne diesen Begriffsinhalt näher festzumachen (auch in der Äußerung des Nationalrats-Präsidenten finden sich dazu keine ausdrücklichen Ausführungen). Es ist wohl davon auszugehen, dass sich der Begriffsinhalt des Begriffs "Medienvertreter", wie ihn der VfGH seinem Erkenntnis zugrunde legt, im Wesentlichen mit jenem des Begriffs "Medienmitarbeiter" iSd § 1 Abs. 1 Z 11 Mediengesetz deckt, zumal dies auch der bisherigen Praxis des Präsidenten des Nationalrates bei der Zulassung von Medienvertretern entspricht.

Beschränkung des Zutritts auf "Medienvertreter" ist zu eng

Ob Sitzungen der U-Ausschüsse (bloß) medienöffentlich sein sollen, liegt - so der VfGH (in Rn. 263) - im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Es ist also verfassungsrechtlich nicht geboten, U-Ausschuss-Sitzungen "volksöffentlich" zu machen.  

Wenn der Gesetzgeber "Medienöffentlichkeit" von U-Ausschüssen herstellt, dann ist für diese Regelung einerseits der Persönlichkeitsschutz der Auskunftspersonen und Sachverständigen von Bedeutung, andererseits - gleichwertig damit - die Information der Öffentlichkeit. Diesen Interessenausgleich soll die Regelung über die "Medienöffentlichkeit" in § 17 Abs. 1 VO-UA umsetzen. Dabei - so der VfGH etwas kryptisch (Rn. 265 am Ende) - "muss der Gesetzgeber aber die Möglichkeiten heutiger digitaler Kommunikationsbedingungen berücksichtigen." 

Der VfGH gesteht dem Gesetzgeber zu, dass er die Aufgabe der Informationsvermittlung über Anhörungen in einem Untersuchungsausschuss vor allem Personen anvertrauen kann, "deren Aufgabe es ist, die Öffentlichkeit als professionelle Intermediäre über das Geschehen im Untersuchungsausschuss zu informieren." (Rn. 266) 

Nach Ansicht des VfGH kommt es dem Gesetzgeber auf eine angemessene persönliche Qualifikation jener Personen an, die die Öffentlichkeit über Anhörungen im U-Ausschuss informieren. Diese Qualifikation besteht laut VfGH darin, dass die Personen, die die "Informationsaufgabe wahrnehmen sollen, die Einhaltung journalistischer Standards bei der medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen." Bei der Berichterstattung muss nämlich der in § 7a Abs. 1 Z 3 MedienG geforderte Interessenausgleich umgesetzt werden. § 7a Abs. 1 Z 3 MedienG verlangt, dass bei der medialen Berichterstattung zu berücksichtigen ist, ob die Persönlichkeitsschutzinteressen einer Auskunftsperson in einem U-Ausschuss Vorrang beanspruchen oder ob das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der Identität der Auskunftsperson und Inhalten der Anhörung überwiegt. Damit, so der VfGH, "überträgt das Regelungssystem Pflichten und Verantwortung an den, der die mediale Berichterstattung über die Geschehnisse im Untersuchungsausschuss vornimmt." Es ist daher "im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gerechtfertigt, an die zur Berichterstattung über die Geschehnisse in einem Untersuchungsausschuss zuzulassenden Medienvertreter entsprechende Qualifikationsanforderungen zu stellen." (Rn. 267)

Das vom Geschäftsordnungsgesetz 1975 (die VO-UA ist Anlage 1 zum GOG) in Bezug auf die mediale Berichterstattung verfolgte Anliegen, "eine möglichst hochwertige journalistische Berichterstattung zu gewährleisten," liegt daher innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Rn. 268).

Der Gesetzgeber, so der VfGH weiter, "kann dabei auch davon ausgehen, dass die berufliche Zugehörigkeit eines entsprechende journalistische Aufgaben wahrnehmenden Medienvertreters zu einem professionellen Medienunternehmen, das gesetzlich zur Einhaltung entsprechender journalistischer Sorgfaltsanforderungen verpflichtet ist, das Vorliegen der § 17 Abs. 1 erster Satz VO-UA zugrunde liegenden Anforderungen an 'Medienvertreter' begründet vermuten lässt." 

Mit anderen Worten: wer als Medienmitarbeiter*in iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG tätig ist, von dem/der kann man - in generalisierender Annahme - vermuten, dass er/sie fähig ist, den Interessenausgleich zwischen Persönlichkeitsschutz der Auskunftspersonen und Informationsinteresse der Öffentlichkeit wahrzunehmen. 

Irritierend ist aus meiner Sicht dabei die Bezugnahme auf ein professionelles Medienunternehmen, "das gesetzlich zur Einhaltung entsprechender journalistischer Sorgfaltsanforderungen verpflichtet ist". Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung journalistischer Sorgfalt besteht nämlich nur nur für Berichterstattung und Informationssendungen in Hörfunkprogrammen (§ 16 Abs. 5 PrR-G) und in Fernsehprogrammen (§ 41 Abs. 5 AMD-G), sowie zumindest der Sache nach für Informationen und Berichte in ORF-Programmen (§ 10 Abs. 5 ORF-G). Für Printmedien oder Onlinemedien besteht hingegen keine gesetzliche Pflicht zur journalistischen Sorgfalt; die Einhaltung journalistischer Sorgfalt ist lediglich ein Strafausschließungsgrund für bestimmte Medieninhaltsdelikte (siehe § 29 MedienG). Ich würde den VfGH aber nicht so verstehen, dass er lediglich auf Hörfunk- und TV-Journalist*innen abstellen wollte, sondern wohl eher auf die berufliche Zugehörigkeit zu einem "professionellen" Medienunternehmen (also einem Medienunternehmen iSd § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG) und auf den Status als "Medienmitarbeiter" iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG (der Strafausschließungsgrund der Wahrung journalistischer Sorgfalt kommt allerdings - neben Medienmitarbeitern - nicht nur Medienunternehmen zugute, sondern jedem Medieninhaber). 

Der VfGH billigt also dem Gesetzgeber zu, dass er bei "Medienvertretern" (Medienmitarbeiter*innen iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG) grundsätzlich vermuten kann, dass sie in der Lage sind, bei der Berichterstattung die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Informationsinteresse der Öffentlichkeit wahrzunehmen, und insofern die Einhaltung journalistischer Standards gewährleistet erscheinen lassen (ich kann das als normativen Ansatz gut nachvollziehen, bin aber nicht sicher, ob es sich empirisch wirklich verifizieren ließe). Der Gesetzgeber darf aber den Zutritt zu Anhörungen im U-Ausschuss nicht auf diese "Medienvertreter" im engeren Sinn beschränken. Wörtlich heißt es dazu in Rn. 269 und 270 des Erkenntnisses: 

Der Gesetzgeber darf allerdings den Kreis der zu Anhörungen in Untersuchungsausschüssen zugelassenen Medienvertreter nicht so eng ziehen, dass ausschließlich beruflich für professionelle Medienunternehmen tätigen Journalisten Zutritt zu Befragungen im Untersuchungsausschuss gewährt wird. Der gänzliche Ausschluss von Personen, die nicht in diesem engen Sinn beruflich als Journalisten (für ein Massenmedium) tätig sind, verstößt daher gegen die aus dem Gleichheitsgrundsatz folgenden Anforderungen: 

Denn der Gesetzgeber schließt damit etwa Personen aus, die auf andere Weise als durch ein entsprechendes berufliches Verhältnis zu einem einschlägigen Intermediär die Einhaltung der für die Aufgabe von Medienvertretern iSd § 17 Abs. 1 erster Satz VO-UA wesentlichen journalistischen Standards bei ihrer medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen und im Sinne einer "watchdog-Funktion" iSd Art. 10 EMRK Nachrichten und Ideen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse im öffentlichen Kommunikationsprozess verbreiten. Zwar kann der Gesetzgeber bei beschränkten Raumverhältnissen, etwa im Rahmen eines (Anmelde-)Systems, Journalisten im erstgenannten Sinn grundsätzlich einen bevorzugten Zutritt einräumen; der gänzliche Ausschluss von Personen, die die Anforderung an eine Gewähr der Einhaltung journalistischer Standards bei der medialen Berichterstattung erfüllen, obwohl sie nicht im engeren Sinne Medienvertreter iSd § 17 Abs. 1 VO-UA sind, erweist sich jedoch als verfassungswidrig. 

Was bedeutet das für eine Neuregelung?

Der VfGH weist den Gesetzgeber in Rn. 271 ausdrücklich darauf hin, dass er "bei der Schaffung einer Ersatzregelung die im vorliegenden Erkenntnis aufgestellten Kriterien zu berücksichtigen haben" wird. Aus meiner Sicht geht es dabei im Kern um folgende Punkte:

  1. Gänzliche Öffentlichkeit von U-Ausschüssen ist verfassungsrechtlich nicht geboten, bloße "Medienöffentlichkeit" ist zulässig.
  2. Es ist daher auch zulässig, den Zutritt auf jene Personen zu beschränken, die die "Einhaltung der wesentlichen journalistischen Standards bei ihrer medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen", und es ist auch zulässig, "entsprechende Qualifikationserfordernisse" zu stellen (welche auch immer das sein mögen). 
  3. Bei Medienmitarbeiter*innen iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG (Medienvertreter*innen im engeren Sinn bzw. im bisherigen Verständnis) darf der Gesetzgeber vermuten, dass sie die zu stellenden Anforderungen (insbesondere im Hinblick auf die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Informationsinteresse der Öffentlichkeit) erfüllen. 
  4. Die Einschränkung des Zutritts auf Medienmitarbeiter*innen iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG (Medienvertreter*innen im engeren Sinn bzw. im bisherigen Verständnis) ist jedoch nicht zulässig. Neben diesen Medienvertreter*innen im engeren Sinn müssen auch watchdogs iSd Art. 10 EMRK grundsätzlich Zutritt erhalten können, sofern sie die Einhaltung der "wesentlichen journalistischen Standards bei ihrer medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen". 
  5. "Watchdogs" iSd Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK sind im Wesentlichen NGOs, Wissenschafter*innen, Autor*innen, die sich mit Angelegenheiten von öffentlichem Interesse befassen, sowie Blogger*innen und beliebte Nutzer*innen sozialer Medien ("popular users of the social media"); siehe dazu überblicksmäßig hier, Abs. 320 bis 325). Nicht alle dieser "watchdogs" müssen aber Zutritt erhalten können, sondern nur jene, von denen die Einhaltung journalistischer Standards erwartet werden kann; dies wird zB einseitig aktivistische NGOs oder Blogger*innen, die sich über alle Standards journalistischer Arbeit hinwegsetzen, ausschließen (vor diesem Hintergrund läge es allerdings nahe, auch "Medienvertreter" im engeren Sinn, die sich über journalistische Standards hinwegsetzen, nicht zum U-Ausschuss zuzulassen, also die vom VfGH akzeptierte Vermutung - siehe oben Punkt 3. - widerleglich auszugestalten).
  6. Bei beschränkten Raumverhältnissen darf Medienmitarbeiter*innen iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG (Medienvertreter*innen im engeren Sinn bzw. im bisherigen Verständnis) ein bevorzugter Zugang "im Rahmen eines (Anmelde-)Systems" eingeräumt werden (ich würde davon ausgehen, dass der Hinweis auf ein "(Anmelde-)System" nicht zwingend als Absage an die bisherige Praxis der Akkreditierung für die Parlamentsberichterstattung zu verstehen ist). 
  7. Das VfGH-Erkenntnis sagt natürlich nur, was an der bestehenden Regelung verfassungsrechtlich zu beanstanden war und wie diese Verfassungswidrigkeit zu beseitigen wäre. Es gibt aber dem Gesetzgeber nicht vor, dass sich eine allfällige Neuregelung auf die im Verfahren vorgekommenen Fragen beschränken müsste. 

Fazit

Insgesamt wird das VfGH-Erkenntnis, sofern der Gesetzgeber (was zu erwarten ist) eine entsprechende Neuregelung trifft, also nicht zu einer schrankenlosen Öffentlichkeit der Anhörungen in Untersuchungsausschüssen führen. 

Vielmehr hat der VfGH das Konzept der "Medienöffentlichkeit"  grundsätzlich akzeptiert. Entscheidend dafür ist, dass mit der bloßen "Medienöffentlichkeit" ein Ausgleich der Anforderungen des Persönlichkeitsschutzes der Auskunftspersonen und Sachverständigen einerseits, und der Information der Öffentlichkeit (die über "Intermediäre" wie - unter anderem! - Presse und Rundfunk erfolgt) andererseits, bewirkt werden soll. 

Zugleich aber weitet der VfGH das Konzept der "Medienöffentlichkeit" sanft aus, indem er dem formalistischen Abstellen auf Personen, die "beruflich als Journalisten (für ein Massenmedium) tätig sind", eine Absage erteilt. Wer als "watchdog" - sei es zB als Wissenschafter*in, Blogger*in, oder NGO - Gewähr dafür bieten kann, journalistische Standards einzuhalten und die Öffentlichkeit über die Anhörungen im U-Ausschuss zu informieren, darf nicht deshalb vom Zutritt zum U-Ausschuss ausgeschlossen sein, weil er/sie nicht (haupt-)beruflich bei einem Massenmedium beschäftigt ist. Es ist keine Revolution, aber eine zeitgemäße Weiterentwicklung.

PS: Ton- und Bildaufnahmen

Mit dem Individualantrag wurde auch eine Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 1 zweiter Satz VO-UA geltend gemacht, nach dem Ton- und Bildaufnahmen aus dem U-Ausschuss "ausschließlich für Zwecke der Protokollierung [...] und der Übertragung innerhalb der Parlamentsgebäude" gestattet sind. Bei dieser Bestimmung sieht der VfGH keine Verfassungswidrigkeit. 

Thursday, July 02, 2026

EuGH: auch kostenloses (und gelegentliches) Verbreiten von "Russia Today"-Inhalten verstößt gegen Unionsrecht

Das heutige Urteil des EuGH in der Rechtssache C-67/25, Traugott Ickeroth, legt den Begriff "Betreiber" in Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 weit aus: wer eine Website betreibt, auf der sanktionierte Inhalte (zB Beiträge von RT DE) zugänglich sind, ist demnach "Betreiber", ganz unabhängig von der Finanzierung der Website und auch unabhängig vom Umfang oder der Dauer der Verbreitung. Damit geht der EuGH über das bisher in der Praxis vorherrschende Verständnis, wonach es auf eine kommerzielle (gewerbliche) Tätigkeit ankomme (siehe zB die FAQs der Kommission), deutlich hinaus. Auch "private" Blogger oder Telegram-Channel-Betreiber können daher wegen Sanktionsverstößen belangt werden.  

Zur Vorgeschichte

Am 1. März 2022 hat der Rat der Europäischen Union die Sanktionen gegen Russland aufgrund des Angriffs auf die Ukraine verschärft. Erstmals hat er dabei ein Verbot eingeführt, Inhalte bestimmter staatsnaher russischer Medien, unter anderem RT DE (die deutschsprachige Version von Russia Today), zu verbreiten. Auch wenn diese Maßnahmen vor allem als "Sanktionen gegen die Sendetätigkeiten" von Russia Today kommuniziert wurden, umfassten sie von Beginn an auch das an "Betreiber" gerichtete Verbot, Inhalte von (u.a.) Russia Today "zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen"

Wer als Betreiber in diesem Sinn zu verstehen sein sollte, wurde in der Verordnung nicht definiert. Ich habe in meinem ersten Beitrag dazu (hier bzw. auf dem Verfassungsblog) für ein weites Begriffsverständnis plädiert, das - entgegen ersten einschränkenden Auslegungsversuchen - nicht bloß Fernsehveranstalter  bzw. Betreiber audiovisueller Mediendienste umfasst, sondern alle Wirtschaftsakteure. Ein vergleichbares Begriffsverständnis vertrat auch die Europäische Kommission in ihren FAQs zu den Sanktionen (hier die aktuelle Fassung vom 15. Juni 2026); sie stellt auf "any person or entity or body exercising a commercial or professional activity" ab. 

Klar war jedenfalls, dass damit auch Video-Plattform-Betreiber und Internet Service Provider betroffen waren (eine Klage von niederländischen ISPs scheiterte beim EuG [siehe dazu hier], ein Rechtsmittel an den EuGH wurde nicht mehr erhoben).

Das Vorabentscheidungsverfahren 

Das Landgericht Saarbrücken hat dem EuGH im Zuge eines Strafverfahrens gegen drei natürliche Personen, die auf einer Website Beiträge von RT DE verbreitet hatten, ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt (siehe dazu im Blog schon hier). Der EuGH hatte zu klären, ob jemand, der mit dem Betrieb einer Website lediglich Einnahmen aus Spenden oder Schenkungen generiert, auch als Betreiber anzusehen ist. 

Wen der Hintergrund interessiert: der Namensgeber der Rechtssache Traugott Ickeroth schreibt unter diesem Pseudonym merkwürdige Bücher, betrieb einen Telegram-Kanal und einen YouTube-Kanal und wer weiß was sonst noch alles; seine Website wurde beschlagnahmt - nicht wegen der Verbreitung von RT DE-Inhalten, sondern wegen Betreibens einer illegalen Handelsplattform). Wie dieser Herr tickt, kann man zB auch in diesem Video-Podcast nachvollziehen. In einem seiner eigenen Videos redet er davon, dass Putin mit einem eisernen Besen durch Europa fegen wird, was er für eine gute Nachricht hält; er habe sich auch schon eine russische Fahne besorgt. 

Die Vorabtscheidungsfrage hätte man auch so lösen können, dass - wie das Vorabentscheidungsersuchen selbst nahelegt - schon das Einwerben beträchtlicher Spenden (über 60.000 € in nicht einmal eineinhalb Jahren) - auf eine wirtschaftliche Tätigkeit schließen lässt. 

Das EuGH-Urteil

Der EuGH geht aber - wie zuvor bereits Generalanwalt Norkus in seinen Schlussanträgen - einen Schritt weiter: auf eine wirtschaftliche (gewerbliche) Tätigkeit kommt es gar nicht an, auch nicht darauf, wie die Tätigkeit finanziert wird. 

Der EuGH geht von der gewöhnlichen Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch aus: demnach "bezeichnet der Begriff 'Betreiber' u. a. jede natürliche oder juristische Person, die eine Einrichtung oder ein System von Einrichtungen betreibt oder die mit der Ausführung bestimmter technischer Vorgänge betraut ist. Wird dieser Begriff auf den Bereich der Kommunikation und der Verbreitung von Medieninhalten und digitalen Inhalten angewandt, so verweist er auf jede natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar für die Bereitstellung oder Übertragung solcher Inhalte für bzw. an die Öffentlichkeit verantwortlich ist." (Rn. 38)

Der Begriff umfasst "natürliche oder juristische Personen, die für die Verbreitung von Inhalten im Sinne dieser Bestimmung verantwortlich sind, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit wirtschaftlicher Art ist." (Rn. 39).

Dass die Kommission das in ihren FAQs anders sieht, ist unerheblich; ihre Ansicht läuft vielmehr auf eine "ungerechtfertigte Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung" hinaus (Rn. 44). Zudem verweist der EuGH noch darauf, dass in anderen Bestimmungen der VO (EU) Nr. 833/2014 der Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" verwendet wird: "Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er den Anwendungsbereich einer restriktiven Maßnahme auf Wirtschaftsteilnehmer beschränken wollte, dies ausdrücklich getan hat. In Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 ist dies aber offenkundig nicht der Fall, da dort der Begriff 'Betreiber' unter Bezugnahme allein auf die Verbreitung von Inhalten im Sinne dieser Vorschrift bestimmt wird, unabhängig davon, welchen Status der beteiligte Betreiber hat und ob er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt." (Rn. 48)

Diese Auslegung, so der EuGH, wird auch durch das Ziel der Bestimmung gestützt: Eine Auslegung, wonach das in Art. 2f Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 "vorgesehene Verbot nur auf natürliche und juristische Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, Anwendung finden soll, nähme indessen diesem Verbot seine praktische Wirksamkeit und liefe den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Zielen zuwider. Eine solche Auslegung würde es nämlich Betreibern, die mit dem Betrieb ihrer Website keine Einnahmen generieren, erlauben, die unter diese Bestimmung fallenden Inhalte frei zu verbreiten und damit aktiv zu den Desinformations- und Destabilisierungskampagnen beizutragen, die von Medien durchgeführt werden, die unter der ständigen direkten oder indirekten Kontrolle der Führung der Russischen Föderation stehen, und dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu bedrohen." (Rn. 53)

"Außerdem führt die Finanzierung von Websites wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch freiwillige Zuwendungen Dritter [...] grundsätzlich dazu, dass die Nachverfolgbarkeit der Herkunft der Finanzierung und damit des Einflusses, der möglicherweise auf die verbreiteten Inhalte ausgeübt wurde, erschwert wird. Diese Gestaltung erleichtert also die – unmittelbare oder mittelbare – Einmischung ausländischer Interessen, einschließlich der von Drittstaaten, in die Verbreitung von Medieninhalten und kann daher das Risiko erhöhen, dass eine solche Website genutzt wird, um die von der Russischen Föderation geführte Propagandakampagne zu übertragen, auf deren Verbot die Verordnung Nr. 833/2014 abzielt." (Rn. 54)

Und schließlich tritt der EuGH auch noch der Auslegung entgegen, dass nur Verbreitungstätigkeiten berücksichtigt werden dürften, die eine gewisse Dauer erreichten, während vereinzelte Beiträge und solche von untergeordneter Bedeutung ausgenommen seien. Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 sieht nicht vor, "dass der Umfang oder die Dauer der Verbreitung bei der Beurteilung, ob eine Person unter den Begriff 'Betreiber' fällt, zu berücksichtigen ist. Eine solche Auslegung wäre jedenfalls geeignet, Verhaltensweisen zur Umgehung dieser Bestimmung zu fördern, bei denen die Tätigkeit der Verbreitung von unter die Verordnung fallenden Inhalten künstlich aufgespalten wird." (Rn. 56)

"Vor diesem Hintergrund kann nur eine Auslegung des Begriffs 'Betreiber' im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014, bei der es weder darauf ankommt, ob die Verbreitungstätigkeit gewerblich ist, noch darauf, wie diese Tätigkeit finanziert wird, und die nicht vom Umfang und der Dauer der Verbreitung abhängt, zu einer Lösung führen, die mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel vereinbar ist, das darin besteht, die Verbreitung der von der Russischen Föderation geschaffenen Propaganda zu verhindern und damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu schützen." (Rn. 57; Hervorhebung hinzugefügt)

Konsequenzen

Das Urteil des EuGH hat zur Konsequenz, dass die Verbreitung von "sanktionierten Inhalten" auch durch "Private" als Verstoß gegen die Verordnung zu beurteilen (und entsprechend von den Behörden zu verfolgen) ist. Das betrifft nicht nur Inhalte der ausdrücklich in Anhang XV zur Verordnung genannten Medien, sondern mittlerweile auch Inhalte vergleichbarer Organisationen unter bestimmten, in Art. 2f Abs. 1a angeführten Voraussetzungen (siehe dazu im Blog hier). 

Auch wer ohne jede Gegenleistung, und sei es auch nur gelegentlich, Videos oder Audios der sanktionierten Medien verbreitet (egal ob auf YouTube, Facebook, Telegram oder auf einer eigenen Website), verstößt gegen die Verordnung. In Deutschland wird dies nach § 18 Abs. 1 lit. d Außenwirtschaftsgesetz strafrechtlich verfolgt. 

In Österreich ist die Situation eher unklar: hier hat der Gesetzgeber nämlich nach der erstmaligen Verhängung des Verbreitungsverbotes reagiert und die Verfolgung der "Mediensanktionen" aus dem allgemeinen Sanktionsregime (derzeit Sanktionengesetz 2024) herausgenommen. Zuständig dafür ist nun die KommAustria, die nach § 64 Abs. 3a AMD-G Verwaltungsstrafen verhängen kann, allerdings nur gegen "Anbieter eines Kommunikationsdienstes", "Hörfunkveranstalter", "Mediendiensteanbieter" und "Video-Sharing-Plattformanbieter" (sowie gegen jedermann, der "wissentlich dazu beiträgt, die Umgehung dieser Sanktionsmaßnahmen zu bezwecken oder zu bewirken."). Private Telegram-Channel-Betreiber zB wären damit eigentlich nicht erfasst, jedenfalls wenn man die hier verwendeten Begriffe entsprechend ihrer Legaldefinitionen versteht. Und die Verbreitung von sanktionierten Inhalten ist auch nicht von den (Verwaltungs- oder gerichtlichen ) Strafbestimmungen des Sanktionengesetzes 2024 erfasst, da diese auf Transaktionen oder ein sonstige Rechtsgeschäfte, bzw. auf die Erbringung von Dienstleistungen abstellen.

Meines Erachtens wäre es daher geboten, § 64 Abs. 3a AMD-G zu erweitern, sodass nicht nur die dort genannten Unternehmen, sondern jegliche "Betreiber" im Sinne des Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 entsprechend der nun vom EuGH vorgenommenen Auslegung, erfasst werden. Alternativ dazu könnte natürlich auch im Sanktionengesetz 2024 eine Anpassung vorgenommen werden, um das "Betreiben" (durch andere Personen als die in § 64 Abs. 3a AMD-G genannten unternehmen) zu erfassen. 

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Backlinks - Bisherige Beiträge zu den Medien-Sanktionen im Blog: 

Saturday, June 13, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 7)


Es ist wieder einmal Zeit für ein Update zur aktuellen Rechtsprechung zum IFG (das letzte Update war am 3. Mai 2026; hier geht es zur chronologischen Entscheidungsübersicht). 

Verfassungsgerichtshof 

Der Verfassungsgerichtshof hat angekündigt, in der kommenden Session zumindest zwei IFG-Fälle zu beraten (Hypo Vorarlberg [E 3982/2025] und EBG MedAustron GmbH [E 305/2026]); in beiden Fällen sind Journalisten Beschwerdeführer. Es kann also gut sein, dass ich beim nächsten Rechtsprechungsupdate (wahrscheinlich Mitte bis Ende Juli 2026) schon über erste verfassungsgerichtliche Weichenstellungen berichten kann. 

In einer Zwischensession hat sich der VfGH aber auch schon erstmals ausdrücklich zu Art. 22a B-VG (in Verbindung mit Art. 10 EMRK) geäußert (VfGH 28.4.2026, G 136/2025). Es ist "nur" ein Beschluss über einen Antrag auf Akteneinsicht, und er betrifft nicht das IFG, sondern die Bestimmungen für das verfassungsgerichtliche Verfahren, aber er verdient natürlich schon deshalb Aufmerksamkeit, weil es eben die erste, wenn auch knappe Auseinandersetzung mit Art. 22a B-VG in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist. 

Ein Journalist hatte einen Antrag auf Akteneinsicht in einem anhängigen VfGH-Verfahren (über einen Individualantrag der FPÖ zum Parteiengesetz) gestellt. Der VfGH hat den Antrag abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine sinngemäße Anwendung von § 219 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt, weil § 20 Abs. 4 VfGG die zu § 219 Abs. 2 ZPO spezielle Norm darstellt (die ZPO ist vom VfGH subsidiär anzuwenden, und nach § 219 Abs. 2 ZPO könnte einem Dritten die Einsicht insoweit zukommen, "als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht"; dieses rechtliche Interesse wiederum könnte auch "das Informationsinteresse der Medien" sein, wie dies etwa der OGH in seinem Beschluss vom 5.12.2022, 5 Ob 178/22w - dort zum Grundbuchsumstellungsgesetz - gesehen hat). 

Der VfGH sieht § 20 Abs. 4 VfGG als speziellere Norm, die also § 219 Abs. 2 ZPO vorgeht. In § 20 Abs. 4 VfGG erfolgt allerdings gar keine Abgrenzung, wem Akteneinsicht zusteht; laut VfGH geht diese Bestimmung aber "wiederum davon aus, dass (nur) Parteien bzw. Beteiligten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens Akteneinsicht zukommt" (wie er schon bisher judiziert hat). 

Aus Art. 22a B-VG ergibt sich nichts anderes, da diese Bestimmung die Gerichtsbarkeit, einschließlich den Verfassungsgerichtshof, nicht verpflichtet, auf individuellen Antrag Informationszugang zu gewähren. Der VfGH geht daher in der Folge auch auf Art. 10 EMRK ein; wörtlich heißt es im Beschluss: 

"Die spezifische verfassungsrechtliche Ausformung des Informationszuganges in Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG und Art. 10 EMRK sind einer harmonisierenden Auslegung zugänglich, wonach ein allgemeiner und prinzipiell umfassender Informationsanspruch gegenüber Organen der Verwaltung besteht. Dass ein solcher Informationsanspruch, wie dargelegt, nicht auch gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit besteht, ist hingegen gerechtfertigt: 

Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistet insbesondere Journalisten in Ausübung ihrer Funktion als 'public watchdogs' unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu Informationen (vgl. VfSlg. 20.446/2021; 20.715/2025; VfGH 7.10.2025, G 26/2025; EGMR 14.4.2009, 37374/05, Társaság, Rz 27; 8.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Rz 155, 159; 30.1.2020, 44920/09 ua., Studio Monitori, Rz 39; vgl. auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7 , 2021, § 23 Rz 9; Hinghofer-Szalkay, Art. 10 EMRK, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 20. Lfg., 2025, Rz 25 f.). 

Das Recht auf Akteneinsicht ist gleichwohl seinem Wesen nach ein Parteienrecht, das zur Verwirklichung eines rechtsstaatlichen Verfahrens dem Grundsatz der Waffengleichheit sowie der effektiven Ausübung und dem Schutz des rechtlichen Gehörs dient (vgl. VfSlg. 20.345/2019). Es ist jedoch – wie nunmehr speziell Art. 22a B-VG erweist – nicht der Zweck des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, Personen, die keine Verfahrensparteien sind, auf Grund eines allgemeinen Informationsinteresses einen direkten Zugang zum Akteninhalt zu eröffnen (zum Zugang zu Informationen eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens in einer spezifischen und mit der vorliegenden nicht vergleichbaren Konstellation vgl. EGMR 14.4.2009, 37374/05, Társaság). Die Ausdehnung des Akteneinsichtsrechtes auf allgemeine Informationsbegehren könnte nämlich rechtsstaatliche Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren (vgl. auch Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC) – mitunter erheblich – beeinträchtigen."

Was lässt sich daraus ableiten? Ein "allgemeiner und prinzipiell umfassender Informationsanspruch" besteht gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit nicht - das schließt aber nicht gänzlich aus, dass ein spezifischer, nicht umfassender Anspruch auf Informationszugang anerkannt werden könnte. Ein allgemeiner Antrag auf Akteneinsicht ist dazu aber nicht geeignet; ein konkreter Antrag auf Zugang zu einem spezifisch bezeichneten Dokument könnte allenfalls anders beurteilt werden. Auch der Verweis auf eine mögliche  - "mitunter erhebliche" (das heißt aber auch: in anderen Fällen vielleicht unerhebliche) - Beeinträchtigung der rechtsstaatlichen Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren lässt offen, dass in einem Fall, in dem eine derartige Beeinträchtigung nicht gegeben ist (zB wenn ein Verfahren abgeschlossen ist) und ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, für "watchdogs" der Zugang zu spezifischen Dokumenten aus dem Verfahren gewährt werden könnte. 

Die Entscheidung ist knapp begründet; sie zitiert auch nur eine EGMR-Entscheidung, die den Zugang zu Dokumenten in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren betraf, die "in einer spezifischen und mit der vorliegenden nicht vergleichbaren Konstellation" getroffen wurde (14.4.2009, Társaság; im Blog dazu hier); die zweite einschlägige EGMR-Entscheidung, die in der Verweigerung des Zugangs zu einer von Abgeordneten eingebrachten Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 10 EMRK sah (21.1.2021, Leshchenko), bleibt unerwähnt (auch diese erging natürlich in einer besonderen Konstellation, und allfällige zukünftige Antragsteller*innen müssten wohl sehr sorgfältig herausarbeiten, warum der von ihnen begehrte Zugang jener Konstellation vergleichbar wäre). 

Verwaltungsgerichte

Die Verwaltungsgerichte haben seit meinem letzten Update wieder mehr als dreißig Entscheidungen veröffentlicht, und natürlich kehrt auch diesmal viel Bekanntes wieder (dazu weiter unten). Juristisch spannend wird vor allem die Auseinandersetzung mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in der Sache "Keytruda" werden, die mehrere Verwaltungsgerichte beschäftigt und auch schon zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hat. 

1. Was kostet Keytruda?

Im Zusammenhang mit einer länderübergreifenden journalistischen Recherche zu den die Kosten des Krebsmedikaments Keytruda (hergestellt von MSD) für öffentliche Gesundheitseinrichtungen haben Journalist*innen für den Standard und profil bei Gesundheitseinrichtungen in ganz Österreich Anträge nach dem IFG gestellt. Da sie von den Einrichtungen bislang keine Auskünfte bekommen haben, sind Verfahren an mehreren Landesverwaltungsgerichten - bisher bekannt zumindest fünf - anhängig (siehe dazu den Bericht im Standard). Die Gesundheitseinrichtungen, die dieses Medikament beschaffen, haben in den Verträgen mit dem Pharmaunternehmen Vertraulichkeitsvereinbarungen über die konkreten Preise vereinbart (die Fabriksabgabepreise sind bekannt, aber es besteht der Verdacht, dass je nach Verhandlungsstärke der einzelnen Landesspitalsverbände unterschiedliche Preise gezahlt werden und MSD - wegen der Alleinstellung dieses spezifischen Medikaments - eine sehr starke Verhandlungsposition hat).

(Keine) Parteistellung des Pharmaunternehmens: Das betroffene Pharmaunternehmen (MSD, aufgrund der Anonymisierung ist für mich nicht ganz klar, ob es tatsächlich Merck & Co., Inc. ist oder - eher - die österreichische Vertretung Merck Sharp & Dohme Ges.m.b.H.) hat ein hohes Interesse, dass die von den Journalist*innen begehrten Informationen nicht bekannt werden. Es hat daher auch Anträge gestellt, in den Verfahren zwischen den Journalist*innen und den jeweiligen Krankenanstaltenträgern Parteistellung als Betroffener (§ 10 IFG) zu erhalten. In zwei Entscheidungen wurde gesondert - und jeweils abschlägig - über diese Parteistellungsanträge entschieden. Das LVwG Vorarlberg hat den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung mit Beschluss abgewiesen (LVwG Vbg 5.5.2026, LVwG-488-18/2026-R23), das LVwG Niederösterreich mit Erkenntnis (LVwG NÖ 22.5.2026, LVwG-AV-495/001-2026); beide haben die Revision zugelassen. 

Informationen sind zugänglich zu machen - oder auch nicht? Zwei Verwaltungsgerichte haben auch schon inhaltlich über den Zugang zu den begehrten Informationen betreffend die Kosten von Keytruda entschieden. Das LVwG Tirol ist dabei in einer differenziert abwägenden Entscheidung zum Ergebnis gekommen, dass die Interessen der Antragsteller höher wiegen als die Geheimhaltungsinteressen des Pharmaunternehmens. Es verpflichtete daher in seiner Entscheidung einen im 100%-Eigentum des Landes Tirol stehenden Krankenanstaltenbetreiber zur Zugänglichmachung von bestimmten Informationen über die Kosten dieses Krebsmedikaments (LVwG Tirol 27.5.2026, LVwG-2026/14/0927-16); zugleich wurde - wie vom LVwG Vorarlberg und vom LVwG Niederösterreich in den schon genannten gesonderten Entscheidungen - die Parteistellung des betroffenen Pharmaunternehmens im IFG-Verfahren ausdrücklich verneint. [Update 20.06.2026; mit Erkenntnis vom 16.06.2026 hat nun auch das LVwG Burgenland die Burgenländische Krankenanstalten-GmbH zur Zugänglichmachung der Informationen verpflichtet; abweichend vom LVwG Tirol hat das LVwG Burgenland dem Pharmaunternehmen aber ausdrücklich Parteistellung eingeräumt).

Das LVwG Salzburg ist in einem zwar umfangreicheren, aber in der Sache deutlich weniger differenziert argumentierenden Erkenntnis zum gegenteiligen Ergebnis gekommen (LVwG Salzburg 20.5.2026, 405-10/1811/1/16-2026). Der Umfang des Erkenntnisses - Richter bzw. Richterin sind, aus welchem Grund auch immer, anonymisiert - ergibt sich zum Großteil aus wörtlich übernommenen Schriftsätzen der Beteiligten (auf den Seiten 2 bis 47 werden der Antrag, zwei Äußerungen der Antragsgegnerin und eine Äußerung des Pharmaunternehmens wiedergegeben). Als Sachverhalt wird neben dem Status der Klinik und dem Bezug über die Krankenhausapotheke lediglich ein Absatz aus der Äußerung der Klinik sowie der Inhalt der Vertraulichkeitsvereinbarung (die nicht zwischen Klinik und Hersteller, sondern zwischen Krankenhausapotheke und Hersteller getroffen wurde), festgestellt. Die rechtlichen Erwägungen bestehen zu einem großen Teil aus der wörtlichen Wiedergabe von Passagen aus dem IFG-Kommentar von Schneider zu (ich habe nachgeschaut, es sind im Wesentlichen Rz 39 bis 45 zu § 6, sauber zitiert wurde nicht) und aus mehreren Passagen aus dem Ausschussbericht (2420 BlgNR 27.GP; auch hier wird nicht näher zitiert). In den eigenen rechtlichen Erwägungen kommt das LVwG schließlich zum Ergebnis, dass das Interesse an der Geheimhaltung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der informationspflichtigen Klinik überwiege (wobei sich in den rechtlichen Erwägungen auch dislozierte Feststellungen über die Auswirkungen einer Offenlegung der Preise finden). Ergänzend (oder alternativ?) hält das LVwG auch noch fest, dass der Zugang zu den begehrten Informationen zu Recht zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens verweigert worden sei (womit der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 6 IIFG angesprochen wird). Bemerkenswert ist, dass das LVwG Salzburg en passant das betroffene Pharmaunternehmen als mitbeteiligte Partei bezeichnet (S. 38), ohne darauf in der Folge näher einzugehen; ich würde aber annehmen, dass das LVwG Salzburg damit die Parteistellung des von einer Informationserteilung betroffenen Pharmaunternehmens bejaht hat (die in der konkreten Konstellation spannende Frage, welche Rolle der Krankenhausapotheke zukommt, die nach den Feststellungen Vertragspartner des Herstellers ist, wird nicht angesprochen).

2. Songcontest

Der Magistrat der Stadt Wien hatte aufgrund eines Antrags auf Zugang zum Konzept Wiens für die Veranstaltung „Eurovision Song Contest 2026“ sowie zu allen Vereinbarungen zwischen der Stadt Wien und dem ORF betreffend die Ausrichtung des „Eurovision Song Contests 2026“ Unterlagen auf data.gv.at bereitgestellt, bei denen aber wesentliche Teile geschwärzt waren. Das VwG wies die Beschwerde gegen die nur geschwärzte Zurverfügungsstellung der Informationen als unbegründet ab. Es kam zum Ergebnis, dass einer Offenlegung der geschwärzten Passagen (die in der mündlichen Verhandlung mit der Behörde erörtert worden waren, während der Beschwerdeführer den Saal verlassen hatte) das Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG) entgegenstehe (weil die Herausgabe Angriffspunkte auf eine Hochrisikoveranstaltung für terroristische Zwecke offenbaren könnte); ebenso wurden der Geheimhaltungsgrund der Abwehr eines wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens (§ 6 Abs. 1 Z 6 und Z 7 lit. b IFG) herangezogen (weil noch abzuwickelnde Vergabeverfahren offen waren) sowie - soweit Lebensläufe von Personen betroffen waren - der Schutz personenbezogener Daten (§ 6 Abs. 1 Z 7 l. a IFG), Das VwG hielt auch fest, dass "ein großer Teil der von der belangten Behörde rechtmäßig geschwärzten Informationen nach Abschluss der Veranstaltung ihr Geheimhaltungsinteresse verlieren werden" (VwG Wien 20.3.2026, VGW-113/077/2049/2026). 

3. Private Informationspflichtige

In zwei Entscheidungen wurden private Informationspflichtige zur weitgehenden Zugänglichmachung von Informationen verpflichtet: 

Das VwG Wien verpflichtete die Wiener Linien GmbH & Co KG zur Bekanntgabe der Gesamtsumme der Kosten für die Entwicklung der Gebärden-Avatare, da es nach ausführlicher Abwägung zum Ergebnis kam, dass das Informationsinteresse des Antragstellers "allfällige" eingewandte Geheimhaltungsinteressen deutlich überwiegt (VwG Wien 2.4.2026, VGW-113/042/57/2026; die Entscheidung ist wieder in dem für diese Gerichtsabteilung typischen Stil: sehr lang [auch mit umfassender Inklusion von Vorbringen der Parteien], mit Fußnoten, und sehr grundsätzlich).

Das LVwG Burgenland verpflichtete - auf Antrag eines Nationalratsabgeordneten - eine im mittelbaren Eigentum des Landes Burgenland stehende GmbH zur Erteilung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit dem Ankauf von 195.000 Flaschen Rohsekt, der getätigt wurde, um der Sektkellerei A-Nobis Liquidität zu sichern (siehe dazu zB hier). Das LVwG behandelte die von der Informationserteilung betroffenen Personen (darunter auch einer Rechtsanwaltsgesellschaft) als Partei  des Verfahrens (LVwG Bgld 21.4.2026, E 301/14/2025.006/016).

4. Selbstverwaltungskörper - Informationspflicht gegenüber Nichtmitgliedern?

Das LVwG Salzburg hat aufgrund eines von einer Oppositionsabgeordneten im Salzburger Landtag gestellten Antrags auf Zugang zu Informationen einen Tourismusverband (in Erledigung einer Säumnisbeschwerde) zur Erteilung der begehrten Informationen verpflichtet. Der Tourismusverband ist ein als Körperschaft nach öffentlichem Recht errichteter Selbstverwaltungskörper, dem die Abgeordnete nicht angehört. Das LVwG beurteilte die Abgeordnete als "watchdog" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung und sah vor diesem Hintergrund eine EMRK-konforme Auslegung des Art. 22a B-VG geboten, sodass ihr die Information zugänglich zu machen sei (LVwG Sbg 26.5.2026, 405-10/1804/1/9-2026).

5. Baukartell

Der Rechtsanwalt von Geschädigten des Baukartells war auch gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde mit seinem Begehren auf Zugang u.a. zum Geldbußenantrag der BWB, zum Anerkenntnis und zu diversen weiteren Dokumenten nicht erfolgreich (zum erfolglosen Zugangsantrag an den Bundeskartellanwalt siehe BVwG 30.3.2026, W128 2334261-1; im Blog dazu hier). 

Die BWB hatte den Zugang nicht gewährt (gestützt, je nach Frage, auf § 16, § 2 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 Z 5 und 7 IFG). Das BVwG bestätigte die Entscheidung im Ergebnis, allerdings mit einer Maßgabe betreffend der angewendeten Bestimmungen: anders als die BWB geht das BVwG nicht davon aus, dass die Bestimmungen des KartG als besondere Informationszugangsregelungen der Informationserteilung entgegenstehen, weil der beschwerdeführende Rechtsanwalt nicht Partei des kartellgerichtlichen Verfahrens war/ist (was allerdings insoweit zu kurz greift, als § 39 Abs. 2 KartG ausdrücklich die Einsicht durch Dritte regelt). Interessant ist auch die vom BVwG hier vertretene Auffassung, bei der Beurteilung der Geheimhaltungsgründe komme es auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die BWB an, nicht auf die - mittlerweile nach der Behauptung des Beschwerdeführers geänderte - Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG. Die Interessenabwägung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass das BVwG die von der BWB durchgeführte ausführliche Interessenabwägung als schlüssig ansieht und sich davon "überzeugt" zeigt, und dass der Beschwerdeführer dieser nicht substantiiert entgegengetreten sei (BVwG 27.3.2026, W137 2333778-1/5E). 

6. Sicherheit und Außenpolitik

Ein Antrag an den BMI auf "Herausgabe aller vor- und nachbereitenden Unterlagen, insbesondere jene Unterlagen mit Bezug auf TOP 1-5, für die Ausschusssitzung des Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch, den 2. Juli 2025" wurde vom BMI abschlägig beschieden (in dieser Sitzung wurde insbesondere die Messengerüberwachung beraten). Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde, gestützt auf § 6 Abs. 1 Z 4 (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) und Z 5 lit. a (unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung) sowie § 7 Abs. 2 IFG als unbegründet ab (BVwG 20.3.2026, W292 2333118-1).

"Wechselkursberichte" einer österreichischen Vertretungsbehörde (die dazu dienen, dass der BMF im Einvernehmen mit der BMEIA "Kassenwerte" festsetzen kann, die auch Auswirkungen auf den Kaufkraftausgleich von im Ausland verwendeten Bediensteten haben) sind offenbar etwas höchst Geheimes: der Zugänglichmachung dieser Berichte stehen nach Ansicht der BMEIA (und des BVwG, das einen entsprechenden Bescheid der BMEIA bestätigte) zwingende außenpolitische Gründe entgegen. Die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen der BMEIA würden sich, so das BVwG, aus "dem Schutz von Berichterstattung über reale wirtschafts- und währungspolitische Gegebenheiten eines fremden Staates im Vergleich zu den von den Regierungen dieser Staaten kolportierten Daten ergeben." Bereits aus dem Bekanntwerden einzelner Daten oder deren Erläuterungen wäre ersichtlich, "ob und inwiefern die österreichischen Vertretungsbehörden vom fiskalpolitischen Kurs und Narrativ der betreffenden fremden Staaten abweichen würden." Anders als die BMEIA hielt das BVwG jedoch fest, dass nicht automatisch jede diplomatische Korrespondenz der Geheimhaltung aus zwingenden außenpolitischen Gründen unterliegt; auch der von der BMEIA weiters herangezogene Geheimhaltungsgrund "Vorbereitung  einer Entscheidung" wurde vom BVwG nicht geteilt (BVwG 14.4.2026, W292 2332625-1).

7. Ärzteliste

Eine interessante Entscheidung betrifft die Ärzteliste, die von der Österreichischen Ärztekammer zu führen ist und deren öffentlicher Teil gemäß § 27 Abs. 1 ÄrzteG "auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen" ist. Tatsächlich findet sich auf dieser Website nur eine Abfragemaske, in der nach dem Namen oder der Ärztenummer gesucht werden kann; eine vollständige Liste ist nicht abrufbar. Ein Antrag auf Zugang zur Ärzteliste wurde von der Ärztekammer - unter Hinweis auf die Online-Ärzteliste - abgewiesen; das BVwG gab der dagegen erhobenen Beschwerde Folge, da die Online-Ärzteliste keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Liste sei (BVwG 17.2.2026, W171 2330096-1/2E). Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Österreichischen Ärztekammer Revision erhoben, der mit Beschluss vom 14.4.2026 vom BVwG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

8. Verschiedenes

Aufgrund einer Beschwerde eines IT-Dienstleisters verpflichtete das LVwG Tirol eine Stadtgemeinde zur Zugänglichmachung einer "Dauervereinbarung", die sie mit einer (nunmehr indirekt) in ihrem Eigentum befindlichen GmbH zur "Erbringung und Beschaffung von IT-Leistungen" abgeschlossen hatte. Das LVwG stellte fest, dass die Umsätze aus der Vereinbarung in den letzten zehn Jahren jährlich durchschnittlich rund 194.000 € betragen hatten und kam zum Ergebnis, dass insgesamt das Interesse am Zugang zur Vereinbarung wesentlich das Geheimhaltungsinteresse des beteiligten öffentlichen Unternehmens überwiege (LVwG Tirol 6.5.2026, LVwG-2026/48/0179-10). 

Am Inhalt von Bauplatzerklärungsbescheiden (aus den Jahren 1971 und 1983!) für ein - nicht im Eigentum des Informationswerbers stehendes - Grundstück bestehen keine Geheimhaltungsinteressen des Grundstückseigentümers, befand das LVwG Salzburg (LVwG Sbg 21.4.2026, 405-10/1767/1/13-2026). 

Das IFG ist kein Instrument, um den Namen eines Hinweisgebers herauszufinden. Das ergibt sich aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, das aufgrund der Beschwerde eines Disziplinarbeschuldigten im Bereich einer Landespolizeidirektion erging. Dieser hatte, gestützt auf das IFG, den Namen eines anonymen Hinweisgebers erlangen wollen, dessen Angaben zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt hatten. Der Zugang war von der Behörde nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG verweigert worden. Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab; es stellte allerdings tragend darauf ab, dass der Name des Hinweisgebers in den Aufzeichnungen der LPD nicht vorhanden und verfügbar ist. In einer Alternativbegründung wurde aber auch das Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses des Hinweisgebers nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG herangezogen (BVwG 1.4.2026, W129 2337791-1). 

Jemand, der eine Mitteilung an die Behörde über einen behaupteten Verstoß eines Psychotherapeuten gegen berufsrechtliche Pflichten gemacht hat, kann das IFG nicht nutzen, um Unterlagen des daraufhin gegen den Psychotherapeuten eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zu erhalten. Das BVwG wies die Beschwerde gegen den auf auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG gestützten Bescheid ab; stützte sich dabei aber tragend auf § 16 IFG, indem es die Akteneinsichtsregeln des AVG als besondere Informationszugangsregelungen beurteilte (obgleich der Beschwerdeführer gerade nicht Partei des Verfahrens war). Nur als Alternativbegründung wird auch ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG angenommen. Schließlich lehnt das BVwG auch einen teilweisen Informationszugang ab, denn es sei "davon auszugehen, dass der Akteninhalt in seiner Gesamtheit Informationen enthält, die geeignet sind, Rückschlüsse auf das Vorliegen berufsrechtlicher Konsequenzen ... zu ermöglichen" - was im Übrigen darauf hindeutet, dass dem BVwG der Akt des berufsrechtlichen Verfahrens wohl gar nicht vorgelegen sein dürfte (BVwG 7.4.2026, W129 2329648-2).

9. Schwierige Fragen und schwierige Fragenstellende

Das IFG wurde auch von Personen entdeckt, die nicht zwingend ein genuines Informationsinteresse haben, sondern vielleicht eher an einer Auseinandersetzung mit der Behörde oder ihren Nachbarn interessiert sind. 

Das kann zu einer Verweigerung des Informationszugangs (wegen offenbarer Missbräuchlichkeit iS des § 9 Abs. 3 IFG) und zusätzlich zu einer Mutwillensstrafe führen, wie jemand zur Kenntnis nehmen musste, über den zuvor schon ein Hausverbot im Parlament verhängt worden war. Die - eher wirren - "Anfragen" wurden vom Präsidenten des Nationalrats nicht beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den negativen Bescheid des Nationalratspräsidenten und richtete dem Beschwerdeführer noch aus, es gehe ihm "offenkundig darum, mit durchwegs angriffigen, suggestiven und beleidigenden Formulierungen sein persönliches Unbehagen an der behördlichen Vorgehensweise ihm gegenüber kundzutun bzw. die Behörde mit seinen Schriftsätzen im Gewand eines Informationsbegehrens zu belehren" (BVwG 19.5.2026, W274 2332622-1).

Auch wenn man die Informationen schon bekommen hat und den Bescheidantrag dennoch aufrecht hält, kann dies zu einer Mutwillensstrafe führen (LVwG Stmk 6.2.2026, LVwG 80.27-601/2026-6, LVwG 41.27-690/2026-3). In diesem Fall wurde das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde teilweise eingestellt, weil die Information - wie der Informationswerber auch einräumte - erteilt worden war; teilweise wurde in Erledigung der Säumnisbeschwerde der Antrag auf Zugang zu Informationen zurückgewiesen, weil er sich nicht auf Informationen iSd § 2 IFG richtete. In formaler Hinsicht interessant an diesem Fall ist, dass der Antrag als gegen ein einzelnes Mitglied der Landesregierung gerichtet angesehen wurde, und dieses Regierungsmitglied - und nicht die Landesregierung - als Verwaltungsorgan beurteilt wurde (der in der Begründung enthaltene Verweis auf einzelne Bundesminister trägt dieses Verständnis wegen der unterschiedlichen organisationsrechtlichen Bestimmungen nicht).

Auch eine Anfrage an die BMASGPK im Zusammenhang mit angeblichen Weisungen an das AMS wurde - im Hinblick auf zahlreiche ähnliche vorangegangene Anfragen des Beschwerdeführers (die beantwortet worden waren) - wegen Missbräuchlichkeit der Anfrage nach § 9 Abs. 3 IFG nicht beantwortet. Der daraufhin ergangene Bescheid wurde vom BVwG bestätigt und dabei auch berücksichtigt, dass die Anfrage über "fragdenstaat.at" eingebracht wurde, wo auch allfällige Antworten der Behörde veröffentlicht werden; insofern scheine "das Begehren auch von der Idee einer öffentlichkeitswirksamen Auseinandersetzung getragen" (BVwG 19.1.2026, W254 2327770-1). 

Nicht (nur) mit der Behörde, sondern mehr noch mit den Nachbarn in Konflikt stand offenbar ein Beschwerdeführer, der Beschwerde gegen einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde einbrachte, mit dem der Zugang zu Informationen in Zusammenhang mit einem Flurbereinigungsverfahren nicht gewährt wurde. Teilweise waren die Informationen nicht vorhanden, und soweit sie vorhanden waren (betreffend einen Teilnehmer an einem Arbeitstreffen) wurde diese Information zum Schutz der personenbezogenen Daten des Betroffenen nicht zugänglich gemacht. Das LVwG Niederösterreich teilte die Beurteilung der überwiegenden Geheimhaltungsinteressen: "Mit Blick auf die – wie sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt – emotional geführte Debatte um eine mögliche Flurbereinigung kann das Landesverwaltungsgericht den Überlegungen und Bedenken der betroffenen Person nicht entgegengetreten." (LVwG NÖ, 22.5.2026, LVwG-AV-664/001-2026).

Der Bürgermeister der Stadt Salzburg zeigte sich wenig willig, einen 78 Fragen umfassenden Fragenkatalog im Zusammenhang mit einer Grundabtretung zu beantworten und gewährte keinen Informationszugang (gestützt auf § 9 Abs. 3 IFG - wesentliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung - und § 16 IFG, weil die Anträge als Anträge auf Akteneinsicht zu werten seien). Das dagegen angerufene LVwG Salzburg gab der Beschwerde - nach einer Präzisierung des Begehrens durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung - teilweise Folge (u.a. betreffend einen Amtsbericht zum Bebauungsplan, eine Stellungnahme der Behörde zu einer Beschwerde an die Volksanwaltschaft, eine Teilnehmerliste und einen Detailplan zu einem Anrainer*innengespräch). Teilweise wurde der Antrag abgewiesen, soweit dem Beschwerdeführer Parteistellung in einem Bauplatzerklärungsverfahren (das schon vor seiner Zeit als Eigentümer abgeschlossen wurde) zukommt und er daher Akteneinsicht nehmen kann; und zu einem weiteren Fragenkomplex folgte das LVwG der Argumentation der Behörde über den unverhältnismäßigen Aufwand (LVwG Sbg 5.6.2026, 405-10/1814/1/5-2026).

10. Besondere Informationszugangsregelungen

Die Verweigerung des Informationszugangs wegen anzuwendender besonderer Regelungen über den Informationszugang in anderen Gesetzen kommt immer wieder vor. In einem Fall mit diversen Fragen in Zusammenhang mit einem Campingplatzprojekt hat das LVwG Niederösterreich nun erstmals auch einen Zugangsantrag (teilweise) zurückgewiesen, weil nicht das IFG, sondern das Umweltinformationsgesetz als besondere Informationszugangsregelung anzuwenden ist (LVwG NÖ 5.5.2026, LVwG-AV-230/002-2026). Teilweise wurde der Bescheid - des Gemeinderates einer Stadtgemeinde - auch wegen Unzuständigkeit aufgehoben (soweit für die Informationen der Bürgermeister bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig wäre); teilweise wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Informationen nicht vorlagen und zu einem weiteren Teil der Fragen wurde ausgesprochen, dass der Zugang zu diesen Informationen zu gewähren ist.

Das Archivrecht ist auch eine besondere Informationszugangsregelung. Dies wurde vom Staatsarchiv "Journalisten bekannter österreichischer Medien" beschieden, die dort Einsicht in Unterlagen einer ehemaligen Außenministerin mit "Bezug zur Russischen Föderation" nehmen wollten. Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, weil das IFG "gemäß dessen § 16 nicht zur Anwendung [kommt], weil für den Zugang zu Archivgut mit den Bestimmungen des BArchG besondere Informationszugangsregelungen bestehen, die eine Rechtsposition vermitteln, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 22a Abs. 2 B-VG entsprechen, und vorrangig zum IFG anzuwenden sind." (BVwG 7.5.2026, W129 2341107-1).

Damit das Archivrecht zur Anwendung kommt, müssen die Unterlagen aber erst einmal dort sein. Eine "vorarchivarische Dokumentenverwaltung" noch in der Behörde entbindet diese nicht von der Zugangsgewährung. Ein Journalist hatte von der Vorarlberger Landesregierung Zugang zu zwei E-Mails begehrt (bei denen es sich um Interventionsversuche beim Wirtschaftsbund handle, die an ein Mitglied der Landesregierung weitergeleitet worden seien). Das LVwG Vorarlberg stellte fest, dass die vom Mitglied der Landesregierung elektronisch geführten Akten vom Landesarchiv noch nicht übernommen worden seien und sich "in der vorarchivarischen Dokumentenverwaltung" der Landesregierung befänden. Daher kommen die Sonderbestimmungen über den Informationszugang nach dem Landesarchivgesetz nicht zur Anwendung. Das LVwG hob den negativen Bescheid der Landesregierung auf und verwies die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landesregierung zurück (LVwG Vbg , 4.5.2026, LVwG-488-4/2026-R16).

11. Nicht vorhandene oder bereits erteilte Informationen 

Informationen, die nicht vorhanden sind, können nicht zugänglich gemacht werden, auch das ist nicht neu. Zuletzt war dies bei bestimmten Daten über bösartige Neubildungen (Krebs) der Fall, die bei der Statistik Austria nicht verfügbar sind. Der den Antrag auf Zugang zu diesen Informationen abweisende Bescheid wurde daher vom BVwG bestätigt (BVwG 14.4.2026W203 2336427-1 [im RIS wird fälschlicherweise das Ausfertigungsdatum 30.4.2026 als Entscheidungsdatum genannt]). 

Überraschend - zumindest für mich - war, dass beim BMWET keine Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern des größten Aktionärs der Flughafen Wien AG vorhanden sind, trotz Verfahren, die dazu nach dem Investitionskontrollgesetz geführt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den abweisenden Bescheid des BMWET bestätigt (BVwG 7.4.2026, W252 2333780-1; siehe zum Hintergrund auch diesen Bericht im Standard; demnach war der Verein "Aviation Reset" Beschwerdeführer; auf dessen Website findet sich auch mehr zum Hintergrund dieser Angelegenheit). Mein Vertrauen in die Durchführung der Verfahren nach dem Investitionskontrollgesetz ist dadurch jedenfalls nicht gestiegen.

Schon eher nachvollziehbar ist, dass die PVA nicht über eine Zusammenstellung sämtlicher Gutachten einzelner Ärzte verfügt, die in gerichtlichen Verfahren, in denen die PVA Partei war, erstellt wurden. Ein darauf gerichteter Zugangsantrag wurde daher schon aus diesem Grunde - nach § 2 Abs. 1 IFG, weil die begehrten Informationen nicht vorhanden und verfügbar sind - abgewiesen und der Bescheid auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVwG 22.4.2026, W129 2336938-1). 

Ein auf Entscheidung einer Streitigkeit mit einem privaten Informationspflichtigen gerichteter Antrag ist abzuweisen, wenn die Information bereits erteilt wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall ausgesprochen, in dem Zugang zu Informationen der Bundesforste im Zusammenhang mit Genehmigungen für den Singvogelfang begehrt wurde. Nach Ansicht des BVwG waren hier die Informationen bereits hinreichend erteilt worden (BVwG 28.4.2026, W256 2328350-1). 

12. Formales (und Bekanntes)

Die Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs wird von den Landesverwaltungsgerichten weiterhin unterschiedlich beurteilt. Das LVwG Niederösterreich weist Beschwerden gegen Bescheide von Bürgermeistern in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurück (LVwG NÖ, 27.5.2026, LVwG-AV-697/001-2026 und LVwG NÖ 2.5.2026, LVwG-AV-608/001-2026); auch eine Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs einer Gemeinde wurde zurückgewiesen, weil nicht zuerst ein Devolutionsantrag gestellt wurde LVwG NÖ, 28.5.2026, LVwG-AV-740/001-2026). Überraschend hat nun auch ein Richter des LVwG Steiermark eine Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurückgewiesen (LVwG Stmk 16.3.2026, LVwG 41.4-676/2026-4; er teilt die sonst vom LVwG Steiermark in zahlreichen Anfechtungen an den VfGH vertretene Ansicht, dass § 11 Abs. 2 IFG wegen mangelnder Bestimmtheit verfassungswidrig sei, nicht).

Hingegen geht das VwG Wien in einer neu veröffentlichten Entscheidung ausdrücklich davon aus, dass das IFG den innergemeindlichen Instanzenzug ausschließt (VwG Wien 20.3.2026, VGW-113/077/2049/2026). Diese Ansicht dürfte auch das LVwG Tirol vertreten, von dem jüngst Säumnisbeschwerden gegen Bescheide von Bürgermeistern in Raumordnungssachen inhaltlich entschieden wurden (also nicht wegen zuvor nicht gestelltem Devolutionsantrag zurückgewiesen) wurden LVwG Tirol 2.6.2026, LVwG-2026/21/1035-2LVwG-2026/14/1036-1 und LVwG-2026/48/1037-1).

Beharrt die antragstellende Person auf einer bescheidmäßigen Erledigung, auch wenn die Behörde der Auffassung ist, die Information wäre vollständig erteilt worden, dann hat die Behörde dennoch bescheidmäßig abzusprechen (und den Antrag zurückzuweisen, wenn sie der Auffassung ist, die Information sei vollständig zugänglich gemacht worden); dies wurde vom LVwG Tirol in drei sehr ähnlichen Entscheidungen, jeweils vom 2.6.2026, aufgrund von Säumnisbeschwerden ausgesprochen (LVwG Tirol 2.6.2026, LVwG-2026/21/1035-2LVwG-2026/14/1036-1 und LVwG-2026/48/1037-1). Das LVwG trug der Behörde jeweils gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auf, bescheidmäßig über den Antrag abzusprechen. Die der Behörde im Spruch mitgegebene Rechtsanschauung des LVwG beschränkt sich damit darauf, dass über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen ist, lässt aber offen, ob es zu einer Zurückweisung kommt - weil die Information vollständig erteilt wurde - oder zu einer Abweisung, weil allenfalls noch offene Informationsbegehren negativ erledigt werden (diese Fälle unterscheiden sich vom bereits oben erwähnten Fall, in dem das LVwG Steiermark das Verfahren eingestellt und eine Mutwillensstrafe verhängt hat, dadurch, dass hier die Beschwerdeführer die Auffassung der Behörden, die Information sei bereits vollständig erteilt worden, nicht teilten, also nicht mutwillig trotz erhaltener Information auf einem Bescheid bestanden). 

Eine überraschende Entscheidung traf das VwG Wien im Fall eines Eventualantrags auf Bescheiderlassung, der bereits mit dem Informationsantrag gestellt wurde. Das VwG wies die - mangels Bescheiderlassung - erhobene Säumnisbeschwerde zurück, weil der Bescheidantrag bereits (eventualiter) zeitgleich mit der Einbringung der Anfrage gestellt worden war. Der "somit zeitlich weit vor der Nichtgewährung des Zugangs zur Information beim belangten Magistrat eingebrachte Antrag" sei laut VwG Wien (entgegen den Erläuterungen im Ausschussbericht, der einhelligen Literatur und der Entscheidungspraxis anderer Verwaltungsgerichte) "rechtlich nicht als solcher iSd § 11 Abs. 1 IFG anzusehen" (VwG Wien 8.5.2026, VGW-113/092/6923/2026). Ich würde nicht davon ausgehen, dass sich diese Ansicht durchsetzt.

Beschwerdebegehren: Ähnlich formalistisch ist die Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, mit dem der Zugang zu Informationen über die Entscheidungen der mietrechtlichen Schlichtungsstelle verweigert wurde. Das VwG Wien hat die Beschwerde abgewiesen, weil darin der Antrag gestellt wurde, "den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben". Das VwG meint, damit begehre der "Rechtsmittelwerber lediglich eine aufhebende, nicht jedoch eine reformatorische Entscheidung", die hier unzulässig sei (VwG Wien 27.3.2026, VGW-113/053/559/2026). 

Falsche Antragsgegnerin: Zwar auch formalistisch, aber wohl begründbar ist die Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung einer Streitigkeit (nach § 14 Abs. 2 IFG), weil als Antragsgegnerin eine andere Aktiengesellschaft bezeichnet wurde als jene, an die das Informationsbegehren gestellt worden war (BVwG 29.4.2026, W203 2339133-1). Aufgrund der Anonymisierung und der entsprechend anonymisierten Feststellungen lässt sich aber nicht nachvollziehen, ob es allenfalls ein berichtigungsfähiges Versehen oder tatsächlich eine eindeutige Fehlbezeichnung war. 

Information erteilt: Wenn eine Information erteilt wurde (durch Verweisung auf eine öffentlich zugängliche Quelle) und hinsichtlich einer weiteren begehrten Information die Frist noch nicht abgelaufen ist, ist eine Säumnisbeschwerde vergeblich: das Bundesverwaltungsgericht hat eine dennoch erhobene Säumnisbeschwerde zurückgewiesen (BVwG 4.5.2026, W129 2340087-1).

Versehen bei der Behörde: in einem Fall hatte die Behörde einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach einem (vermeintlich) erfolglosen Verbesserungsauftrag zurückgewiesen. Allerdings war bei der Protokollierung die tatsächlich erfolgte "Mängelbehebung" übersehen worden. Das VwG behob den Bescheid daher ersatzlos (VwG Wien 6.3.2026, VGW-113/077/622/2026). Das VwG vertritt in dieser Entscheidung auch die Auffassung, dass § 7 Abs. 2 IFG "hinsichtlich nicht ausreichend konkretisierter Informationsbegehren lex specialis zu § 13 Abs. 3 AVG" sei. 

Kein Bescheid, keine Beschwerde: eine Beschwerde, die sich schon gegen das formlose Antwortschreiben eines Bürgermeisters auf einen Antrag auf Informationszugang richtete, wurde vom LVwG Oberösterreich zurückgewiesen (LVwG OÖ 19.2.2026, LVwG-250256/5/VG/EP).