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Friday, September 23, 2016

"Communicated Cases": beim EGMR anhängige Verfahren zu Art. 10 EMRK (Schwerpunkt Österreich, Schweiz, Deutschland)

Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde näher in Prüfung zieht, teilt er die Beschwerdegründe dem betroffenen Staat mit dem sogenannten "statement of facts" ("exposé des faits") mit, verbunden mit mehr oder weniger (meist weniger) detaillierten Fragen. Diese statements of facts sind seit 2008 auf der Website des EGMR zugänglich. In den vergangenen Jahren habe ich diese statements of facts, soweit sie behauptete Verletzungen des Art. 10 EMRK betreffen, lose verfolgt und die mir interessant erscheinenden Fälle in eine - mit den statements verlinkten - Liste aufgenommen, die ich an das Ende dieses Beitrags stelle.

Diese Liste enthält natürlich Fälle von höchst unterschiedlicher Bedeutung, wobei man das im vorhinein auch kaum verlässlich einschätzen kann. Zudem werden nicht alle Fälle letztendlich auch mit einem Urteil oder einer Entscheidung des EGMR in der Sache enden: manchmal kommt es zu einer Einigung zwischen BeschwerdeführerIn und betroffenem Staat oder die Beschwerde wird zurückgezogen. In solchen Fällen wird das Verfahren aus dem Register gestrichen, die vielleicht spannenden Rechtsfragen bleiben vom EGMR unbeantwortet (die Sache kann auch gestrichen werden, wenn der Staat die Verletzung anerkennt und Kosten und eine allfällige Entschädigung leistet; siehe zuletzt etwa die Entscheidung vom 30.08.2016, Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. und van der Graaf gegen die Niederlande).

Und weil die Gesamtliste ziemlich unübersichtlich und schlicht chronologisch geordnet ist, möchte ich hier - schon aufgrund der Leserschaft dieses Blogs - zunächst einmal die Verfahren gegen Österreich, die Schweiz und Deutschland hervorheben. [Ein weiterer Blogbeitrag mit einer Übersicht über ausgewählte andere aus meiner Sicht spannende Verfahren aus der Gesamtliste ist hier zu finden.]

Vorweg ist noch anzumerken, dass vom Einlangen der Beschwerde beim EGMR bis zur Mitteilung an den betroffenen Staat mehrere Jahre vergehen können. Es können also durchaus schon höchst interessante Beschwerden beim EGMR eingelangt sein, über die noch keine Mitteilung an den betroffenen Staat ergangen ist. Auch zwischen der Mitteilung und der Entscheidung des Falles liegt übrigens fast immer deutlich mehr als ein Jahr (in manchen Fällen sind es auch schon einmal fünf Jahre).

Verfahren gegen Österreich
  • Auskunftspflichten für Telekombetreiber: Schon verhältnismäßig lange anhängig und auch schon lange mitgeteilt sind zwei Beschwerden, die sich - vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 8, aber auch des Art. 10 EMRK - gegen die Auskunftsverpflichtungen von Telekommunikationsunternehmen nach § 53 Abs 3a und 3b SPG richten; auch die Frage, ob den BeschwerdeführerInnen ein wirksames innerstaatliches Rechtsmittel zur Verfügung stand, wird dabei thematisiert (Individualanträge an den VfGH waren mit Beschlüssen vom 01.07.2009 zurückgewiesen worden). Es handelt sich um die Fälle Ringler gegen Österreich (Appl. no. 2309/10) und Tretter ua gegen Österreich (Appl. no. 3599/10), beide mitgeteilt am 06.05.2013.
  • Herabwürdigung religiöser Lehren: Elisabeth Sabaditsch-Wolff sieht sich durch ihre Verurteilung wegen Herabwürdigung religiöser Lehren aufgrund von Vorträgen über "Grundlagen des Islam" am Bildungsinstitut der FPÖ (siehe zuletzt OGH vom 11.12.2013) in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt: E.S. gegen Österreich (Appl. no 38450/12; mitgeteilt am 16.12.2015) [Update: siehe das Urteil vom 25.10.2018].
  • Kärnten-Fälle - Hypo und KABEG: zwei anhängige Fälle nahmen ihren Ausgang in Kärnten. Der Standard bezeichnete ein Den Aufsichtsratschef der KABEG als "spiritus rector" einer Bespitzelungsaktion anlässlich einer Betriebsversammlung und wurde von diesem innerstaatlich erfolgreich verklagt. Der Standard scheiterte auch mit einem Erneuerungsantrag vor dem OGH (Beschluss vom 26.06.2013) und will nun vom EGMR wissen, ob dadurch die Pressefreiheit verletzt wurde: Standard Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich (Appl. nos. 19068/13 und 73322/13; mitgeteilt am 16.12.2015). [Update: zum Urteil vom 23.11.2017 siehe im Blog hier.]
    Mit einer "schweren Hypothek" hat der zweite Fall zu tun, hier ging es um die namentliche Nennung des Treasury-Vorstands der Hypo in einem naturgemäß eher kritischen Beitrag im profil; der Vorstand erhielt wegen identifizierender Berichterstattung nach § 7a MedienG eine Entschädigung zugesprochen. Die Medieninhaberin blieb mit einem Erneuerungsantrag beim OGH erfolglos (Beschluss vom 17.03.2010). Da in einem vergleichbaren Fall - ebenfalls diesen Treasury-Vorstand betreffend - vom EGMR bereits eine Verletzung des Art. 10 EMRK festgestellt wurde (siehe im Blog hier), dürfte auch in diesem Fall ein gleichgerichtetes Urteil zu erwarten sein (falls man sich nicht vorher einigt): Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich (Appl. no. 60818/10; mitgeteilt am 16.10.2013). [Update 25.10.2016: zum Urteil des EGMR vom 25.10.2016 in dieser Sache im Blog hier.]
  • Namen und Titel: in einer Gesellschaft, die auf Titel Wert legt, ist vielleicht auch das Anliegen eines Juristen verständlich, der nach einer Namensänderung auch einen neuen Sponsionsbescheid und eine neue Sponsionsurkunde mit dem geänderten Namen erhalten möchte, was ihm innerstaatlich nicht gewährt wurde (zuletzt mit einem Erkenntnis des VwGH); nun versucht er es beim EGMR, wo der Fall, obwohl auf Art. 8 EMRK gestützt, auch unter Art. 10 EMRK geführt wird: P.R. gegen Österreich (Appl. no. 200/15); mitgeteilt am 03.05.2016.
Verfahren gegen die Schweiz
Verfahren gegen Deutschland

Übersicht über anhängige "Communicated Cases" (den Konventionsstaaten mitgeteilte Fälle) zu Art. 10 EMRK
[mehr nach dem break]

Tuesday, March 29, 2016

EGMR, Große Kammer: Geldstrafe über Journalisten wegen Veröffentlichung aus Ermittlungsakten verletzte Art 10 EMRK nicht

Verletzt eine Geldstrafe wegen einer Veröffentlichung aus geheimen Gerichtsakten einen Journalisten in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung? Nach einem denkbar knappen (4:3) Urteil der zweiten Kammer des EGMR vom 1. Juli 2014 (im Blog dazu hier), in dem diese Frage bejaht wurde, hat die Große Kammer des EGMR mit dem heutigen Urteil im Fall Bédat gegen die Schweiz (Pressemitteilung des EGMR) die Angelegenheit mit deutlicher Mehrheit (15:2) anders entschieden: die Veröffentlichung barg das Risiko einer Beeinflussung des Verfahrens und beeinträchtigte das Privatleben des Beschuldigten; zudem war die verhängte Geldstrafe (4000 CHF) nicht unverhältnismäßig - die Große Kammer sah daher in der Verurteilung des Journalisten, der aus den vertraulichen Ermittlungsakten zitiert hatte, keine Verletzung des Art 10 EGMR. 
Der betroffene Journalist sieht einen schwarzen Dienstag für die Pressefreiheit
Zum Ausgangsfall: Das Drama auf der Großen Brücke von Lausanne
Im Jahr 2003 hatte M.B., ein betrunkener Autofahrer, in Lausanne drei Fußgänger getötet und acht weitere verletzt, bevor er mit seinem Fahrzeug vom Grand-Pont gestürzt war. Arnaud Bédat, Journalist beim Magazin L'illustré, veröffentlichte einen Artikel unter dem Titel "Drama auf der Großen Brücke von Lausanne - die Version des Rasers - die Vernehmung des verrückten Lenkers". Darin beschrieb der Journalist die Vernehmung des in U-Haft befindlichen M.B. durch Polizei und Untersuchungsrichter; außerdem wurden Fotos und Briefe von M.B. an den Untersuchungsrichter abgedruckt. M.B. beschwerte sich darüber nicht, von Amts wegen wurde aber ein Strafverfahren eingeleitet, weil geheime Unterlagen aus dem Strafverfahren veröffentlicht wurden. Im Zug der Untersuchung stellte sich heraus, dass offenbar eine am Zivilverfahren gegen M.B. beteiligte Partei die Unterlagen kopiert und dann in einem Einkaufszentrum verloren hatte; ein Unbekannter habe die Unterlagen dann der Redaktion des "L'illustré" gebracht.

Arnaud Bédat wurde wegen der Veröffentlichung zunächst zu einer bedingten Haftstrafe von einem Monat, in der Instanz zu einer Geldstrafe in der Höhe von umgerechnet rund 2.667 € verurteilt. Der EGMR zitiert - wie schon im Urteil der zweiten Kammer nun auch im Urteil der Großen Kammer - ausführlich aus dem letztinstanzlichen Urteil des Schweizer Bundesgerichts, in dem sich dieses auch mit dem Verhältnis zwischen Geheimhaltungspflicht nach dem Strafgesetzbuch und dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK befasst.

Zur Rechtslage
In der Schweiz stellt der - umstrittene - Art 293 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs die "Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen" unter gerichtliche Strafe:
1  Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.
2  Die Gehilfenschaft ist strafbar.
3  Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.
Auch die Große Kammer (wie zuvor schon die zweite Kammer) des EGMR zitiert bei der Darstellung der Rechtslage nicht nur die Bestimmungen des Schweizer Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung, sondern auch die Richtlinien zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserates (konkret die Bestimmungen zur Anhörung bei schweren Vorwürfen und zur Identifizierung) und die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates Rec(2003)13 zur Information durch Medien im Hinblick auf Strafverfahren.

Im Hinblick auf den Rechtsvergleich stellt der EGMR fest, dass alle 30 Europarats-Staaten, zu denen ihm dazu Material vorliegt, die Veröffentlichung von Informationen, die dem Schutz des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens dienen, unter Strafe stellen. In 23 dieser Staaten trifft das entsprechende Veröffentlichungsverbot alle Personen, in sieben Staaten (darunter Österreich; siehe § 54 StPO) nur die am Verfahren beteiligten Personen.

Das Urteil der Großen Kammer

- Eingriff - gesetzliche Grundlage - legitimes Ziel
Auch vor der Großen Kammer war nicht strittig, dass ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK vorlag und dass dieser eine ausreichende gesetzliche Grundlage hatte. Im Verfahren vor der Großen Kammer hatte der Beschwerdeführer auch nicht mehr bestritten, dass die gesetzliche Regelung ein legitimes Ziel im Sinne des Art 10 Abs 2 ERMK verfolgte (Gewährleistung des Ansehens und der Unabhängigkeit der Rechtsprechung sowie Schutz des guten Rufes [und] der Rechte anderer).

- Unentbehrlich in einer demokratischen Gesellschaft?
Der EGMR fasst zunächst die allgemeinen Prinzipien zusammen (Abs 48 - 54), wie er sie zuletzt etwa schon im Urteil Pentikäinen (im Blog dazu hier) dargestellt hat. Er betont dabei wiederum, dass der Schutz des Art 10 EMRK für Journalisten unter dem Vorbehalt steht, dass diese in in gutem Glauben handeln, um genaue und verlässliche Information im Einklang mit den Grundsätzen eines verantwortungsvollen Journalismus zu liefern. Das Konzept des verantwortungsvollen Journalismus ("responsible journalism") umfasst auch die Rechtmäßigkeit des Verhaltens von Journalisten: der Umstand, dass ein/e Journalist/in das Gesetz gebrochen hat ist eine relevante, wenn auch nicht entscheidende Überlegung für die Beurteilung, ob er oder sie sich verantwortungsvoll verhalten hat.

Wenn zwei gleichermaßen geschützte Rechte in Konflikt geraten, müssen die widerstreitenden Interessen abgewogen werden. Dabei sollte das Ergebnis das gleiche sein, egal von welcher Seite man an die Sache herangeht - das hat der EGMR in den letzten Jahren für die Abwägung zwischen den nach Art 8 und Art 10 EMRK geschützten Rechten in zahlreichen Fällen ausgesprochen (etwa Von Hannover (Nr. 2) [im Blog hier], Axel Springer AG [im Blog hier], und Couderc und Hachette Filipacchi). Im heute entschiedenen Fall hält der EGMR - insofern neu, aber nicht überraschend - fest, dass analoge Überlegungen auch für die Abwägung zwischen den nach Art 10 und Art 6 Abs 1 (Recht auf ein faires Verfahren) EMRK geschützten Rechten gelten müssen.

Für die Anwendung der allgemeinen Prinzipien auf den konkreten Fall geht der EGMR auf mehrere Kriterien ein:

(i) Wie kam der Journalist in den Besitz der Informationen?
Dem Journalisten war nicht vorgeworfen worden, die Informationen auf illegalem Weg erlangt zu haben. Allerdings konnte er sich nicht im Unklaren darüber sein, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt (er hat auch nie bestritten, dass es geheime Informationen im Sinne der maßgebenden Schweizer Strafnorm waren).

(ii) Inhalt des strittigen Artikels
Das Schweizer Bundesgericht hat sich ausführlich mit dem Artikel befasst und darin festgehalten, dass die Art, in der der Journalist aus den Vernehmungsprotokollen zitierte und die Briefe des Beschuldigten wiedergab, auf seine Motive hinwies: er habe sich auf Sensationalismus beschränkt, und die ungesunde Neugierde an solchen Fällen befriedigen wollen. Leser der sehr einseitigen Veröffentlichung würden sich eine Meinung bilden und Vorurteile für das weitere Verfahren haben, ohne den geringsten Respekt für die Unschuldsvermutung (im Originial: "En prenant connaissance de cette publication très partielle, le lecteur se faisait une opinion et préjugeait sans aucune objectivité de la suite qui serait donnée par la justice à cette affaire, sans le moindre respect pour la présomption d'innocence").

Der EGMR hielt fest, dass der Artikel zwar keinen spezifischen Standpunkt zur Frage einnahm, ob das Delikt absichtlich verwirklicht wurde, aber ein sehr negatives Bild des Beschuldigten zeichnete und einen fast spöttischen Ton annahm. Die Überschriften und das große Close-up- Bild des Beschuldigten ließen keinen Zweifel daran, dass der Journalist seinen Artikel in einem sensationalistischen Ton verfassen wollte. Außerdem hat der Artikel die Belanglosigkeit der Aussagen des Beschuldigten und die vielen Widersprüche darin aufgezeigt und sie auch als "wiederholte Lügen" bezeichnet - Fragen, die das Gericht im Strafverfahren erst zu beantworten hatte.

(iii) Beitrag des strittigen Artikels zu einer Debatte im öffentlichen Interesse
Der EGMR "akzeptiert" (kein sehr starkes Wort in diesem Zusammenhang!), dass die gerichtlichen Untersuchungen der Tragödie auf der Großen Brücke von öffentlichem Interesse waren: der besonders außergewöhnliche Fall hatte große Emotionen in der Bevölkerung ausgelöst und auch die Justizbehörden hatten die Presse über einzelne Aspekte der laufenden Untersuchung informiert. Dennoch stelle sich die Frage, ob der Inhalt des Artikels - und speziell die Information, die vom Ermittlungsgeheimnis geschützt war - geeignet war, zur öffentlichen Debatte beizutragen, oder nur die Neugierde einer bestimmten Leserschaft auf Details aus dem Privatleben des Beschuldigten zu befriedigen. Auch hier stützt sich die Große Kammer des EGMR auf die ausführlich begründete Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts:
The Court notes in this connection that after an in-depth assessment of the content of the article, the nature of the information provided and the circumstances surrounding the “Lausanne Bridge” case, the Federal Court, in a lengthily reasoned judgment which contained no hint of arbitrariness, held that neither the disclosure of the records of interviews nor that of the letters sent by the accused to the investigating judge had provided any insights relevant to the public debate and that the interest of the public in this case had at the very most “involved satisfying an unhealthy curiosity”
Auch der Journalist habe nicht gezeigt, wie die Veröffentlichung von Vernehmungsprotokollen, Aussagen der Frau des Beschuldigten und seines Arztes sowie von Briefen des Beschuldigten an den Untersuchungsrichter über banale Aspekte des Alltags in der U-Haft zu einer Debatte von öffentlichem Interesse hätten beitragen können.

(iv) Einfluss des strittigen Artikels auf das Strafverfahren
"Grundsätzlich" verdienen die nach Art 10 und nach Art 6 Abs 1 EMRK geschützten Rechte gleichermaßen Respekt, doch im Hinblick darauf, was bei Strafverfahren auf dem Spiel steht (sowohl für die Unschuldsvermutung der Betroffenen, als auch für die Rechtsprechung an sich), ist es legitim, besonderen Schutz für die Vertraulichkeit gerichtlicher Untersuchungen vorzusehen. Die Vertraulichkeit ist auch gerechtfertigt, um die Meinungsbildung und die Entscheidungsprozesse in der Justiz zu schützen.

Der strittige Artikel hatte auch zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte alles in seiner Macht Stehende unternehme, um es unmöglich zu machen, ihn zu verteidigen. Die Veröffentlichung eines derart gefärbten Artikels noch während der gerichtlichen Untersuchungen birgt das Risiko, das Verfahren in der einen oder anderen Art zu beeinflussen, sei es hinsichtlich der Arbeit des Untersuchungsrichters, der Entscheidungen der Rechtsvertreter des Beschuldigten, der Privatbeteiligten oder der Objektivität und Zusammensetzung des die Strafverhandlung durchführenden Gerichts.

Dabei genügt die abstrakte Gefahr eine Beeinflussung, dass tatsächlich eine Beeinflussung erfolgte, muss nicht nachgewiesen werden. Ob die Maßnahmen zur Durchsetzung der Vertraulichkeit rechtmäßig sind, müsse nämlich in dem Zeitpunkt beurteilt werden können, in dem sie gesetzt werden, nicht erst im Lichte späterer Entwicklungen.

(v) Verletzung des Privatlebens des Beschuldigten
Den Staat trifft sowohl eine positive als auch eine negative Verpflichtung zur Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten. Er darf nicht nur, so der EGMR unter Hinweis auf den Fall Craxi (Nr. 2) keine durch Art 8 geschützte Information preisgeben, sondern muss auch Maßnahmen treffen, um den effektiven Schutz eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Korrespondenz zu gewährleisten.

Im konkreten Fall war die veröffentlichte Information von sehr persönlicher - sogar medizinischer - Art, und es wurden auch Briefe des Beschuldigten an den Untersuchungsrichter veröffentlicht. Diese Informationen verlangen den höchsten Schutz nach Art 8 EMRK, zumal der Beschuldigte der Öffentlichkeit nicht bekannt war und der bloße Umstand, dass gegen ihn gerichtliche Ermittlungen geführt wurden, nicht rechtfertigt, ihn wie eine public figure zu behandeln.

Abweichend von der Ansicht der zweiten Kammer des EGMR hält es die Große Kammer hier nicht für ausreichend, dass der Beschuldigte auch privatrechtliche Schritte gegen den Journalisten hätte einleiten können, da solche privatrechtlichen Abhilfemöglichkeiten den Staat nicht aus seinen positiven Verpflichtungen entlassen, die gegenüber einer strafrechtlich beschuldigten Person bestehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Veröffentlichung in Untersuchungshaft und damit in einer verletzlichen Situation war. Außerdem dürfte er an psychischen Problemen gelitten haben, was seine Vulnerabilität weiter verstärkt habe.

(vi) Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe
Der EGMR sieht auch die verhängte Strafe als nicht unverhältnismäßig an; sie sei in Anbetracht einer früheren Verurteilung bemessen worden und sei zudem nicht vom Journalisten selbst, sondern von dessen Arbeitgeber getragen worden. Die Strafe sei für den Bruch der Vertraulichkeit des Ermittlungsverfahrens verhängt worden und habe als Ziel den Schutz des ordnungsgemäßen Funktionierens der Justiz und auch den Schutz der Rechte des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und Achtung seines Privatlebens gehabt; sie habe damit auch keine abschreckende Wirkung auf die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung durch Journalisten, die die Öffentlichkeit über laufende Strafverfahren informieren wollten.

Zusammenfassend kommt die Große Kammer des EGMR damit zum Ergebnis, dass keine Verletzung des Art 10 EMRK vorliegt.

Abweichende Meinungen
Das Urteil wurde mit großer Mehrheit von 15 zu 2 Stimmen gefällt; der spanische Richter López Guerra und die ukrainische Richterin Yudkivska stimmten für das Vorliegen einer Verletzung des Art 10 EMRK und geben ihre Gründe dafür in (gesonderten) abweichenden Meinungen an.

López-Guerra stößt sich zunächst daran, dass der EGMR auf die Art der Berichterstattung abstellt; dies sei für die Frage, ob die Informationen im öffentlichen Interesse seien, nicht relevant. Der Journalist habe die Frage der Schuld oder Unschuld des Beschuldigten weder ausdrücklich noch implizit erwogen, sondern lediglich Statements des Beschuldigten wiedergegeben, ohne den möglichen Ausgang des Verfahrens zu kommentieren. Zudem sei der Artikel drei Monate nach dem Vorfall und deutlich vor der Entscheidung der nationalen Gerichte im Strafverfahren erschienen. Es sei schlicht nicht vorstellbar, dass Information in einer Zeitschrift mit begrenzter Verbreitung ein deutlich später von Berufsrichtern gefälltes Urteil in irgendeiner Weise beeinflussen könne.

Auch habe es keine Notwendigkeit gegeben, in die Äußerungsfreiheit des Journalisten zugunsten des Schutzes des Privatlebens des Beschuldigten einzugreifen. Der Beschuldigte habe keine Abhilfe durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nach Schweizer Recht gesucht und auch nicht angegeben, dass seine Privatsphäre verletzt worden sei. Zudem hätte es andere Mittel zum Schutz des Privatlebens gegeben, insbesondere müsse der Staat verhindern, dass die privaten Daten des Beschuldigten während des Verfahrens "geleaked" werden.

Yudkivska - die in ihrer abweichenden Meinung mehr Entscheidungen des US Supreme Court als des EGMR zitiert - betont zunächst die Bedeutung des tragischen Ereignisses auf der Großen Brücke für die "relativ kleine" Stadt Lausanne. Praktisch jeder Bewohner könnte ein Opfer oder Verwandte des Opfers gekannt haben. Das Verlangen, mehr darüber herauszufinden, was "Nachbarn" geschehen sei, sei vom Bundesgericht geringschätzig als ungesunde Neugier abgetan worden, was die Große Kammer unterstützt habe. Yudkivska teilt auch nicht die Auffassung, dass der Artikel nicht zur Debatte von öffentlichem Interesse beigetragen habe; die Veröffentlichung der ärztlichen Aussagen und der Briefe an den Untersuchungsrichter hätten vielmehr gerade die Frage des Geisteszustands des Beschuldigten betroffen, die von größtem Interesse für die Öffentlichkeit gewesen sei. Und auch Yudkivska meint, dass es am Beschuldigten gelegen wäre, die Achtung seines Privatlebens durchzusetzen.

Anmerkungen

- Nationaler Beurteilungsspielraum
In meiner Anmerkung zum Kammerurteil habe ich schon darauf hingewiesen, dass der EGMR dem deutschen Bundesgerichtshof zuletzt in Art 10 EMRK-Fällen eine korrekte Abwägung im Beurteilungsspielraum attestiert hatte, beim Schweizer Bundesgericht aber kritischer schien. Das wurde mit dem nunmehrigen Urteil der Großen Kammer korrigiert: nicht nur bei der Darlegung der allgemeinen Grundsätze, sondern auch bei der Anwendung auf den konkreten Fall zeigt sich, dass der EGMR den nationalen Beurteilungsspielraum ernst nimmt. In der Abarbeitung der sechs Kriterien verweist der EGMR überdies zB auf die "fully reasoned decision" des Bundesgerichts (auch: "a lengthily reasoned judgment which contained no hint of arbitrariness") oder auf dessen "in-depth assessment". Das ist freilich nicht bloß als gewisse Anerkennung für das Bundesgericht gedacht, sondern liefert der Sache nach vor allem die Rechtfertigung für den EGMR, sich hier zurückzunehmen und den nationalen Beurteilungsspielraum anzuerkennen - das tut er nämlich nur dann, wenn das nationale Gericht sein Ergebnis, insbesondere in der Abwägung zB zwischen den nach Art 8 und Art 10 EMRK geschützten Rechtspositionen, ausreichend (in der Regel unter Bezugnahme auf die EMRK und relevante Rechtsprechung des EGMR) begründet hat.

- Tonfall der Berichterstattung
In der Sache selbst fällt meines Erachtens zunächst auf, dass der Tonfall bzw die Art und Weise der Berichterstattung eine hervorgehobene Bedeutung erlangt, und zwar bereits auf der Ebene der Frage, ob die Veröffentlichung zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beiträgt. Vereinfacht gesagt: auch wenn die Strafsache als solche von öffentlichem Interesse ist, gilt das noch lange nicht für alle Details aus den Ermittlungsakten, die vielleicht "g'schmackig" sind und zur Stimmungsmache taugen. Dabei kommt es nicht nur auf den Inhalt an, sondern auch auf die Aufmachung, hier im konkreten Fall auch auf die Überschriften und verwendeten Fotos. Für Journalisten kann das durchaus heikel sein, wenn nämlich die Überschriften - wie häufig der Fall - nicht von ihnen selbst getextet werden, und das Interesse des Schlagzeilenredakteurs oft gerade darauf abzielt, die "ungesunde Neugierde" des Publikums zu wecken.

Die starke Ausrichtung auf den Tonfall der Berichterstattung kann man auch als eine Ausprägung des Konzepts des "verantwortlichen Journalismus" sehen, den der EGMR aus Art 10 Abs 2 EMRK ableitet ("Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt ..."). Wenn ein Journalist sich in seiner Berufsausübung unrechtmäßig - nach nationalen Rechtsvorschriften - verhält (hier: Ausschnitte aus geheimen Ermittlungsakten wiedergibt), dann - so würde ich es vereinfacht zusammenfassen - schließt das für sich genommen zwar noch nicht aus, dass sein Verhalten nach Art 10 EMRK gerechtfertigt sein kann. Trägt dieses unrechtmäßige Verhalten aber nicht in seriöser Weise zu einer Debatte von öffentlichem Interesse bei, sondern dient es bloß der Befriedigung von Sensationslust oder sonst ungesunder Neugierde, dann handelt der Journalist nicht mehr verantwortungsvoll im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK.

- Positive Verpflichtung zum Schutz des Privatlebens von Beschuldigten
Vor allem aber fällt auf, dass der EGMR positive staatliche Verpflichtungen zum Schutz des Privatlebens des Beschuldigten gegenüber Veröffentlichungen in den Medien statuiert, und dies ausdrücklich auch neben möglichen zivilrechtlichen Abhilfemaßnahmen des Betroffenen. Noch etwas unscharf scheint dabei, wie stark die Vulnerabilität des Beschuldigten hier eine Rolle spielt: könnte man zB von einem wohlhabenden Bankier, Ex-Finanzminister oder Lobbyisten eher erwarten, dass er selbst zivilrechtlich gegen die Veröffentlichung vertraulicher Aktenteile vorgeht, oder muss hier eine abstrakte Beurteilung Platz greifen - weil man als Beschuldigter jedenfalls verletzlich ist?

- Und in Österreich?
Für Österreich ergibt sich aus dem Urteil eine durchaus spannende Frage: reichen die aktuellen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit verbotenen Veröffentlichungen aus Ermittlungsakten aus, um den Schutz des Privatlebens von Beschuldigten zu schützen? (§ 54 StPO richtet sich an Beschuldigte und deren Verteidiger, Journalisten sind von diesem Verbot nicht betroffen.)

Das Urteil des EGMR beantwortet diese Frage nicht, da der Gerichtshof einen Fall zu beurteilen hatte, in dem nationale Rechtsvorschriften ein - strafbewehrtes - Verbot der Veröffentlichung aus geheimen Akten enthielten, das auch gegenüber Journalisten galt. Dass der EGMR eine Verurteilung des Journalisten nach dieser Bestimmung nicht als Verletzung des Art 10 EMRK beurteilte, bedeutet im Umkehrschluss nicht zwingend, dass ein Fehlen solcher Vorschriften im Falle einer gleichartigen Veröffentlichung zu einer Verletzung des Art 8 EMRK zulasten des Beschuldigten führen würde. Allerdings hat der EGMR (in Abs 77 des Urteils) deutlich gemacht, dass die Existenz zivilrechtlicher Rechtsbehelfe allein den Staat nicht aus seinen positiven Verpflichtungen entlässt, die - "in jedem Einzelfall" - gegenüber einem Beschuldigten zum Schutz seiner Rechte nach Art 8 EMRK (und wohl auch nach Art 6 EMRK zum Schutz des fairen Verfahrens) bestehen.

Update 31.03./12.04.2016: siehe auch den - der Entscheidung der Großen Kammer zustimmenden - Beitrag von Maximilian Steinbeis im Verfassungsblog und den - das Urteil hart kritisierenden - Beitrag von Dirk Voorhoof auf Strasbourg Observers.

Friday, August 08, 2014

Schweizer Bundesgericht: Korrespondenz mit Journalisten, gefunden bei Hausdurchung im Haus eines Politikers(!), unterliegt dem Quellenschutz

Das schweizerische Bundesgericht hat in einem gestern veröffentlichten Urteil dem journalistischen Quellenschutz einen weiten Anwendungsbereich zugebilligt: auch Korrespondenz eines Politikers mit Journalisten, die bei einer Hausdurchsuchung im Haus des Politikers (wegen des Verdachts einer Straftat des Politikers) gefunden wird, unterliegt dem Beschlagnahmeverbot nach Art 172 und 264 der schweizerischen Strafprozessordnung.

Gegen den Politiker Christoph Blocher wird "wegen des Verdachts der Gehilfenschaft und der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses" ein Strafverfahren geführt. Er soll einen Angestellten einer Privatbank, der Informationen über Bankgeschäfte des damaligen Präsidenten der Schweizerischen Nationalbank gehabt habe, empfangen und Unterstüzung zugesichert haben. In der Folge habe er  und "darauf hingewirkt, den Bankangestellten einem Journalisten zuzuführen, der im Zusammenhang mit den Bankgeschäften des Präsidenten der Nationalbank am Recherchieren gewesen sei."

Im Zuge des Strafverfahrens kam es zu einer Hausdurchsuchung bei Christoph Blocher, bei der auch Korrespondenz des Politikers mit Journalisten sichergestellt wurde. Das oberste Gericht der Schweiz hat nun einer Beschwerde des Politikers gegen diese Beschlagnahme stattgegeben (in anderen Punkten blieb die Beschwerde erfolglos; siehe zur Übersicht die Pressemitteilung des Bundesgerichts).


Nach Art 264 schwStPO dürfen Aufzeichnungen und Korrespondenzen aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und (unter anderem) Medienschaffenden, die im gleichen Sachzusammenhang nicht selbst beschuldigt sind, nicht beschlagnahmt werden, und zwar ausdrücklich "ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden".

Das Untergericht wollte den Passus "ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden" auf jene Gegenstände beschränken, die sich in der Sphäre der Journalisten befinden. Das Bundesgericht ist dem - mit ausführicher Begründung - nicht gefolgt (siehe dazu im Detail den Abschnitt 6 des Urteils). Ganz grob zusammengefasst: der Wortlaut ist klar, weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus ihrem Zweck ergeben sich Gründe für eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung, eher im Gegenteil: 
Art. 17 Abs. 3 BV [schweizerische Bundesverfassung] gewährleistet das Redaktionsgeheimnis. Ein entsprechender Schutz journalistischer Quellen ergibt sich aus der Freiheit auf Meinungsäusserung gemäss Art. 10 EMRK (BGE 136 IV 145 E. 3.1 S. 149 mit Hinweisen). Sowohl das Bundesgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte messen dem Quellenschutz als Eckpfeiler der Pressefreiheit erhebliches Gewicht zu (BGE 132 I 181 E. 2.1 S. 185; 123 IV 236 E. 8a/aa S. 247; Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. April 2012 i.S. Martin und andere gegen Frankreich, § 59 ff.; ZELLER, [in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013], N. 10 zu Art. 28a StGB; je mit Hinweisen).
Dies spricht für einen tendenziell weiten Quellenschutz und damit gegen eine einengende Auslegung von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO entgegen dem Wortlaut.
In der historischen Herleitung wird übrigens die parlamentarische Debatte anlässlich der letzten einschlägigen Änderung der StPO ausführlich dargelegt. Der hier beschuldigte Politiker Christoph Blocher war damals zuständiges Regierungsmitglied,  - und sprach sich dagegen aus, den - ihm nun zum Vorteil gereichenden - Passus "ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden", in das Gesetz aufzunehmen (allerdings bloß, weil er der Auffassung war, dies "sei eine Selbstverständlichkeit, die nicht ausdrücklich festgehalten werden müsse.")

Und in Österreich?
Eine ausdrückliche Regelungwie in der Schweiz fehlt. Das Redaktionsgeheimnis ist in § 31 Mediengesetz geregelt, der Schutz vor Umgehung durch die im 8. Hauptstück der StPO vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen - ua Sicherstellung bzw Beschlagnahme - findet sich auch in § 144 in Verbindung mit § 157 StPO. Dabei geht es um die Umgehung des Schutzes des Zeugnisverweigerungsrechts des Medienmitarbeiters: durch die Beschlagnahme soll nicht seine Quelle, über die er vor Gericht schweigen darf, offengelegt werden. Unterlagen von Journalisten sind daher geschützt, auch wenn sie nicht in der Redaktion aufbewahrt werden. Bei Unterlagen Dritter - zB eben der von einem Politiker mit einem Journalisten geführte Korrespondenz, die der Politiker selbst aufbewahrt - liegt die Umgehungsabsicht jedenfalls nicht auf der Hand, wenn diese Unterlagen im Zuge eines gegen den Politiker geführten Strafverfahren bei einer Hausdurchsuchung bei ihm gefunden werden. Jedenfalls für den Regelfall würde ich daher nicht davon ausgehen, dass diese Korrespondenz des Politikers, die bei einer Hausdurchsuchung in einem gegen ihn geführten Strafverfahren gefunden wird, geschützt wäre und im Strafvefahren (bei sonstiger Nichtigkeit: § 281 Abs 1 Z 3 StPO) nicht verwertet werden dürfte.

Der Politiker als Hilfsorgan der Presse?
Nach dem Urteil des Bundesgerichts ist mir sachverhaltsmäßig nicht klar, ob die Identität des tatsächlichen Informanten - des Bankangestellten - bekannt war, oder ob die Hausdurchsuchung bei Blocher nicht vielleicht gerade darauf abzielte, diesen Bankangestellten zu identifizieren. Dann könnte man aber den Bankangestellten als "Letzt-Quelle" ansehen, deren - durch den Politiker vermittelter - Kontakt mit Journalisten eigentlich geschützt werden soll. Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden wäre dann so etwas wie ein "Man-in-the-Middle-Angriff": die Letzt-Quelle selbst kennen sie nicht, beim Journalisten können sie die wahre Letzt-Quelle nicht ermitteln, wohl aber kennen sie den Politiker, der sich vielleicht sogar seiner vertraulichen Informationen rühmt. Ein eigentlicher "Quellenschutz" von Politikern besteht nicht, auch wenn sie - etwa als Oppositionspolitiker - eine Art watchdog-Funktion beanspruchen könnten. Für diese Zwecke gibt es allerdings die Immunität (etwa nach § 10 des Geschäftsordnungsgesetzes für den Nationalrat), durch die sie in gewissem Rahmen vor behördlicher Verfolgung wegen strafbaren Handelns geschützt werden.

Tuesday, July 01, 2014

EGMR: Verurteilung eines Journalisten wegen Veröffentlichung geheimer Unterlagen aus Gerichtsverfahren verletzte Art 10 EMRK

Es war ein knappes Urteil: mit 4:3 Stimmen entschied der EGMR heute im Fall A.B. (Arnauld Bédat) gegen Schweiz (Appl. no. 56925/06), dass die Verurteilung eines Schweizer Journalisten, der vertrauliche Unterlagen aus einem Strafverfahren veröffentlichte, gegen Art 10 EMRK verstieß (das Urteil ist nicht endgültig, binnen drei Monaten kann die Verweisung an die Große Kammer beantragt werden; Update 18.11.2014: der Fall wurde an die Große Kammer verwiesen; Update 29.03.2016: das Urteil der Großen Kammer drehte die Entscheidung der Kammer um: keine Verletzung des Art 10 EMRK - siehe im Blog dazu hier).

Das Drama auf der Großen Brücke von Lausanne
Im Jahr 2003 hatte M.B., ein betrunkener Autofahrer, in Lausanne drei Fußgänger getötet und acht weitere verletzt, bevor er mit seinem Fahrzeug vom Grand-Pont gestürzt war. A.B., Journalist beim Magazin L'illustré, veröffentlichte einen Artikel unter dem Titel "Drama auf der Großen Brücke von Lausanne - die Version des Rasers - die Vernehmung des verrückten Lenkers" (auf der Website des L'illustré nicht mehr zu finden, wohl aber ein Rückblick zehn Jahre danach). Darin beschrieb der Journalist die Vernehmung des in U-Haft befindlichen M.B. durch Polizei und Untersuchungsrichter; außerdem wurden Fotos und Briefe von M.B. an den Untersuchungsrichter abgedruckt. M.B. beschwerte sich darüber nicht, von Amts wegen wurde aber ein Strafverfahren eingeleitet, weil geheime Unterlagen aus dem Strafverfahren veröffentlicht wurden. Im Zug der Untersuchung stellte sich heraus, dass offenbar eine am Zivilverfahren gegen M.B. beteiligte Partei die Unterlagen kopiert und dann in einem Einkaufszentrum verloren hatte; ein Unbekannter habe die Unteragen dann der Redaktion des "L'illustré" gebracht.

A.B. wurde wegen der Veröffentlichung zunächst zu einer bedingten Haftstrafe von einem Monat, in der Instanz zu einer Geldstrafe in der Höhe von umgerechnet rund 2.667 € verurteilt. Der EGMR zitiert ausführlich aus dem letztinstanzlichen Urteil des Schweizer Bundesgerichts, in dem sich dieses auch mit dem Verhältnis zwischen Geheimhaltungspflicht nach dem Strafgesetzbuch und dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK befasst.

Zur Rechtslage
In der Schweiz stellt der - seit Jahren umstrittene - Art 293 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen unter gerichtliche Strafe ("Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft. / Die Gehilfenschaft ist strafbar.")

Der EGMR zitiert bei der Darstellung der Rechtslage aber nicht nur die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung, sondern auch die Richtlinien zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserates und die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates Rec(2003)13 zur Information durch Medien im Hinblick auf Strafverfahren.

Eingriff - gesetzliche Grundlage - legitimes Ziel
Vor dem EGMR war nicht strittig, dass ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerug nach Art 10 EMRK vorlag und dass dieser eine ausreichende gesetzliche Grundlage hatte.

Der EGMR erkennt - unter Hinweis auf den Fall Stoll - auch an, dass die angewendete gesetzliche Bestimmung ein legitimes Ziel im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK verfolgt, nämlich "die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern". Dies betrifft auch die Verbreitung von Unterlagen, die von Personen, die der Vertraulichkeit unterliegen, einem Dritten - insbesondere auch einem Journalisten - übergeben wurden. Die Geheimhaltung dient auch dem Interesse eines geordneten Strafverfahrens, unter anderem dem Schutz der Unschuldsvermutung.

Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft?
Bei der Anwendung der für solche Angelegenheiten in der Rechtsprechung bereits entwickelten (in Abs. 43-46 des Urteils zusammengefassten) Grundsätze prüft der EGMR zunächst, ob es sich um ein Thema von allgemeinem Interesse handelt. Dazu hält er fest, dass es sich um einen außergewöhnlichen Vorfall handelte, der große Emotionen in der lokalen Öffentlichkeit hervorrief und ein öffentliches Bedürfnis, das außerordentliche Ereignis zu verstehen. Der Journalist habe sich mit der Persönlichkeit des M.B. auseinandergesetzt und versucht, sein Motiv zu verstehen.

In Angelegenheiten von allgemeinem Interesse bleibt wenig Raum für Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Die "Pflichten und Verantwortung", die diese Freiheit nach Art 10 Abs 2 EMRK mit sich bringt, treffen aber auch Journalisten, die trotz der Bedeutung der Presse für eine demokratische Gesellschaft grundsätzlich nicht von der Pflicht enthoben sind, die allgemeinen strafrechtlichen Normen zu befolgen. Der EGMR erkennt auch, dass die nationalen Höchstgerichte dem "verhängnisvollen Druck", den Medien - gerade im Hinblick auf die Unschuldsvermutung - ausüben können, machtvoll entgegentreten wollen (Abs 52 des Urteils):
La Cour est consciente de la volonté des plus hautes juridictions nationales des États membres du Conseil de l’Europe, de réagir, avec force, à la pression néfaste que pourraient exercer des médias sur les parties civiles et les prévenus amoindrissant ainsi la garantie de la présomption d’innocence.
Art 10 Abs 2 EMRK setze dem aber Grenzen: zu prüfen sei im Einzelfall, ob - auch unter Berücksichtigung der zweifelhaften Herkunft der Dokumente - das Interesse an der Information der Öffentlichkeit hier die "Pflichten und Verantwortung" überwiegt. Es sei legitim, dem strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren Vertraulichkeitsschutz zu gewähren. Das Verbot der Veröffentlichung nach Art 293 des Schweizerischen StGB stehe einer Abwägung mit Art 10 EMRK nicht per se entgegen, wie das Urteil des Bundesgerichts gezeigt habe.

Der EGMR analysiert dann die Art, wie das Bundesgericht die strittigen Interessen abgewogen hat. Er hält fest, dass es im Artikel nicht um die Schuldfähigkeit von M.B. ging, dass die Hauptverhandlung erst zwei Jahre nach dem Artikel stattfand und dass das Urteil von Berufsrichtern gefällt wurde (also keine Geschworenen aus dem Volk, die von einem solchen Artikel eher beeinflussbar gewesen wären). Die Schweizer Regierung habe daher nicht darlegen können, dass unter den Umständen des Einzelfalls die Veröffentlichung der vertraulichen Informationen einen negativen Einfluss auf die Unschuldsvermutung haben konnte oder das Urteil haben konnte.

Der Schutz des Privatlebens von M.B., auf den sich die Regierung auch stützte, sei grundsätzlich Sache des M.B. (der sich gegen die Veröffentlichung nicht gewehrt hat).

Zur Kritik der Regierung an der Form des Artikels verweist der EGMR auf seine Rechtsprechung, dass es nicht Aufgabe der Gerichte sei, die Auffassung der Presse, wie zu berichten sei, durch ihre eigene Ansicht zu ersetzen. Zwar sei der Artikel provokativ und reißerisch aufgemacht gewesen, was aber für sich allein nach der Spruchpraxis des EGMR kein Problem darstelle. Auch sei nicht der Kernbereich des Privatlebens betroffen gewesen, sondern es sei vor allem um das Funktionieren der Strafjustiz gegangen.

Schließlich zieht der EGMR noch die Schwere der Strafe in Betracht; die - gerichtliche - Strafe war höher als im Fall Stoll und ihre abschreckende Wirkung sei nicht mehr vernachlässigbar.

Zusammenfassend kommt der EGMR daher zum Ergebnis, dass die Bestrafung des Journalisten keinem zwingenden sozialen Bedürfnis entsprochen habe. Die Gründe seien zwar relevant, aber nicht ausreichend gewesen, sodass eine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt wurde.

Abweichende Meinung
Die türkische Richterin Karakaş, die Schweizer Richterin Keller und der belgische Richter Lemmens verfassten eine gemeinsame abweichende Meinung. Darin relativieren sie zunächst die Bedeutung des Artikels für eine Angelegenheit des allgemeinen Interesses: die Behörden hatten über die Strafverfolgung bereits eine Mitteilung veröffentlicht und die Verffentlichung der Protokolle und Briefe habe - wie das Bundesgericht dargelegt hat - keine Relevanz für den öffentlichen Diskurs gehabt. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass der Bericht höchstens "zur Befriedigung einer ungesunden Neugier" gedient habe. Die VerfasserInnen der abweichenden Meinung hätten keinen Grund, an dieser Schlussfolgerung zu zweifeln.

Man könne der Regierung nicht den Beweis auferlegen, dass die Veröffentlichung der vertraulichen Unterlagen effektiv und konkret die geschützten Interessen geschädigt habe. Es müsse ausreichen, wenn der Artikel zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von solcher Art gewesen sei, dass er eine Schädigung der geschützten Interessen verursachen hätte können. Dies sei hier auch der Fall gewesen. Das Bundesgericht habe zB festgestellt, dass der Artikel weit davon entfernt gewesen sei, neutral zu sein. Der Artikel habe zudem sehr persönliche Informationen zu M.B. enthalten. Dass M.B. nicht selbst gegen die Veröffentlichung vorgegangen sei, enthebe den Staat auch nicht von seiner Verpflichtung, ein Gleichgewicht der konfligierenden Interessen herzustellen, unter Berücksichtigung des Rechts auf Schutz des Privatlebens.

Auch die Aufmachung des Artikels sei - so die abweichende Meinung - nicht ausreichend berücksichtigt worden: das Budnesgreicht habe - nicht willkürlich oder offensichtlich unbegründet - festgestellt, dass der Artikel nicht primär auf eine Information der Öffentlichkeit über das staatliche Vorgehen im Strafverfahren gezielt habe, sondern die ungesunde Neugier bedient habe und sensationsheischend gewesen sei. Der Beitrag, den der Artikel zu einer Debatte im öffentlichen Interesse geleistet habe, sei daher sehr begrenzt gewesen. Auch die Strafe sei nicht als schwer anzusehen, zumal sie nicht einmal die Hälfte des Monatseinkommens des Journalisten ausgemacht habe.

Schließlich hält die Minderheit fest, dass die nationalen Gerichte eine Abwägung getroffen haben, bei der sie die Kriterien der Rechtsprechung des EGMR berücksichtig haben. Der den Konventionsstaaten zukommende Beurteilungsspielraum ("marge d’appréciation") sei dabei nicht überschritten worden.

Anmerkung
Das Urteil ist nicht endgültig; ich würde erwarten, dass die Schweiz - ohnedies recht kritisch gegenüber "fremden Richtern" - die Sache zur Großen Kammer weiterziehen möchte (zuletzt gelungen im Fall Perinçek). Ob die Große Kammer das auch annimmt, ist freilich unsicher - zu vieles in dieser Sache kann man als sehr einzelfallbezogen ansehen. [Update 18.11.2014: mit Beschluss vom 17.11.2014 wurde die Sache auf Antrag der Schweiz an die Große Kammer verwiesen (Pressemitteilung des EGMR dazu) - Update 29.03.2016: das Urteil der Großen Kammer drehte die Entscheidung der Kammer um: keine Verletzung des Art 10 EMRK).]

Abgesehen davon fällt jedenfalls auf, dass der EGMR dem deutschen Bundesgerichtshof zuletzt in Art 10 EMRK-Fällen eine korrekte Abwägung im Beurteilungsspielraum attestierte (Axel Springer AG [dazu hier] und Von Hannover Nr 2 [dazu hier]), beim Schweizer Bundesgericht aber - jedenfalls in den Kammerentscheidungen (zuletzt eben Perinçek und nun in diesem Fall) - etwas kritischer zu sein scheint. Dass man die Sache mit guten Gründen auch anders hätte beurteilen können, zeigt das abweichende Minderheitsvotum.

Friday, July 13, 2012

Große Kammer des EGMR: Verbot der Plakatkampagne des Mouvement raëlien suisse war keine Verletzung des Art 10 EMRK

Können Schweizer Behörden ein Plakatkampagne verbieten, wenn auf den Plakaten nichts Verbotenes steht, wohl aber ein Link zu einer Website, die wieder auf eine weitere Website verlinkt, auf der schließlich Dienste angeboten werden, die in der Schweiz unzulässig sind und gegen die öffentliche Ordnung verstoßen? Das klingt einigermaßen unwahrscheinlich, aber nach dem heutigen Urteil der Großen Kammer des EGMR im Fall Mouvement raëlien suisse gegen Schweiz (Appl. no. 16354/06; Pressemittteilung des EGMR) lautet die Antwort: ja - wenn auch nur unter ganz, ganz besonderen Umständen, wie sie in diesem Fall gerade noch gegeben waren (zum Fall und zur Entscheidung der Ersten Kammer des EGMR, in der ebenfalls - mit 5:2 Stimmen - keine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt wurde, siehe bereits hier).

Das Urteil der Großen Kammer fiel denkbar knapp aus: mit einem Stimmverhältnis von 9 zu 8 Stimmen kam die Große Kammer zum Ergebnis, dass das Verbot keine Verletzung des Art 10 EMRK darstellte. Allzuviel Mühe hat sich die Mehrheit mit der Begründung ihrer Entscheidung nicht gemacht. Sie betonte die Besonderheit des Falles, die sich daraus ergebe, dass es um die Nutzung öffentlich zur Verfügung gestellter Plakatflächen ging (Abs. 57 und 58):
As the Chamber noted, the present case is singular in the sense that it raises the question whether the national authorities were required to permit the applicant association to disseminate its ideas through a poster campaign by making certain public space available to it for that purpose. [...]
In the present case there has been no general ban on imparting certain ideas, only a ban on the use of regulated and supervised facilities in public space. As the Chamber noted, like the Swiss Federal Court before it, individuals do not have an unconditional or unlimited right to the extended use of public space, especially in relation to facilities intended for advertising or information campaigns [...].
Und nachdem durch diese Besonderheit eine Unterscheidung von anderen Fällen getroffen war, in denen Plakatverbote als Verletzung des Art 10 EMRK beurteilt wurden (Tüzel gg Türkei, Tüzel gg Türkei [2]), blieb letztlich der Verweis auf den breiten Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten, in diesem Fall wesentlich erleichtert dadurch, dass auf nationaler Ebene drei Verwaltungsbehörden und zwei Gerichte befasst worden waren, die die Sache gründlich geprüft hatten und übereinstimmend zum Ergebnis gekommen waren, dass das Plakatverbot rechtmäßig sei; vor diesem Hintergrund gebe es auch keinen Anlass, vom Kammerurteil abzuweichen:
70. As regards the reasons as such, the Court would first note, like the Chamber, that the five national authorities which examined the case(the police administration, the municipal council, the Neuchâtel Land Management Directorate, the Administrative Court and the Federal Court)gave detailed reasons for their decisions, explaining why they considered it appropriate not to authorise the poster campaign. The Federal Court, which is the highest domestic court, referred in particular to Article 10 of the Convention and to the Court’s case-law in that area, and examined the proportionality of the impugned measure.
71. In finding the refusal to authorise the campaign in question to be justified, the Federal Court successively examined each of the reasons relied on by the lower courts as justifying such refusal, namely the promotion of human cloning, the advocating of “geniocracy” and the possibility that the Raelian Movement’s literature and ideas might lead to sexual abuse of children by some of its members.
72. Even though some of these reasons, taken separately, might not be capable of justifying the impugned refusal, the Court takes the view that the national authorities were reasonably entitled to consider, having regard to all the circumstances of the case, that it was indispensable to ban the campaign in question in order to protect health and morals, protect the rights of others and to prevent crime. The Chamber found, in particular, as follows (paragraphs 55-57 of the judgment): [...]
The Grand Chamber does not see any reason to depart from the Chamber’s considerations in this connection. Accordingly, the Court finds that the concerns expressed by the national authorities were based on relevant and sufficient reasons.
73. The Chamber lastly took the view that the impugned measure was ultimately limited in scope, as the applicant association remained free“to express its beliefs through the numerous other means of communication at its disposal”; the Chamber also pointed out that “there was never any question of banning the applicant association itself or its website” [...]
75. [The Court ...] finds that a distinction must be drawn between the aim of the association and the means that it uses to achieve that aim. Accordingly, in the present case it might perhaps have been disproportionate to ban the association itself or its website on the basis of the above-mentioned factors [.... To limit the scope of the impugned restriction to the display of posters in public places was thus a way of ensuring the minimum impairment of the applicant association’s rights. [...]
Die neunte, entscheidende Stimme kam vom Präsidenten, der ausdrücklich in einem Sondervotum eingesteht, sich nur mit einigem Zögern ("with some hesitation") der Mehrheit angeschlossen zu haben. Er begründet seine Entscheidung mit vier seiner Ansicht nach besonderen Aspekten des Falles, letztlich ruht aber auch seine  Entscheidung auf dem Akzeptieren eines weiten "margin of appreciation". Vielleicht war die beständige und oft scharfe Kritik, die nicht nur aus dem Heimatstaat des Präsidenten, sondern gerade auch aus der Schweiz (und dort auch vom Bundesgericht) an der Rolle des EGMR als "weiteres Instanzgericht" geäußert wurde, doch nicht so wirkungslos. Dass man die Sache auch anders hätte sehen können, räumt der Präsident am Ende seines Sondervotums noch einmal ausdrücklich ein, bevor er sich auf den weiten Beurteilungsspielraum zurückzieht:
As the dissenting opinions demonstrate, views will undoubtedly differ as to the adequacy of the reasons given by the Federal Court for upholding the refusal of authorisation. In the particular circumstances of the present case and having regard to the margin of appreciation afforded to the national authorities, I find those reasons to have been both relevant and sufficient and accordingly conclude that Article 10 of the Convention was not violated.
Weitere - allerdings ablehnende, dafür deutlich eingehender begründete - Sondervoten kamen von den RichterInnen Tulkens (Belgien), Sajó (Ungarn), Lazarova Trajkovska (FYROM), Bianku (Albanien), Power-Forde (Irland), Vučinić (Montenegro) and Yudkivska (Ukraine), nochmals von den RichterInnen Sajó, Lazarova Trajkovska und Vučinić und schließlich von Richter Pinto de Albuquerque (Portugal).

Update 22.07.2012: kritische Anmerkung zu dieser Entscheidung von Rosalind English im UK Human Rights Blog; siehe auch Marko Milanovic auf EJIL:Talk (quote: "of course the fact that the Raelians are a bunch of nutters didn’t help the cause of free speech much.");
Update 21.08.2012: weitere interessante Blogposts dazu von Charles O'Mahony auf Human Rights in Ireland und von Gabrielle Guillemin auf Inforrm's Blog.

Thursday, October 13, 2011

EGMR: keine Verletzung des Art 10 EMRK, wenn die Post Tierschutz-Newsletter bei "Bitte keine Werbung"-Aufklebern nicht zustellt

Der Schweizer Verein gegen Tierfabriken (VgT) ist ein durchaus kämpferischer Verein, auch vor Gericht, insbesondere auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (siehe die Urteile vom 28.6.2001, VgT gegen Schweiz, und vom 30.6.2009, VgT gegen Schweiz (Nr. 2); siehe dazu im Blog hier).

Ein Urteil "VgT gegen Schweiz (Nr. 3)" wird es aber zumindest bis auf weiteres nicht geben - denn mit Entscheidung vom 20. September 2011 hat der EGMR nun eine Beschwerde des VgT als unzulässig zurückgewiesen (Entscheidung vom 20.09.2011, Verein gegen Tierfabriken gegen Schweiz (Appl. no. 48703/08; siehe auch die Pressemitteilung des EGMR).

Der VgT wollte schon 1999 seine VgT-Nachrichten in St. Gallen mit der Post als unadressierte Massensendung an alle Haushalte schicken. Die Post weigerte sich und wurde vom VgT geklagt - der Prozess ging bis vor das Schweizer Bundesgericht, das dem VgT recht gab (BGE 129 III 35; die Zustellung falle zwar nicht unter den Universaldienst, aber die Weigerung der Post, die Publikationen des VgT  zu transportieren, stellte unter den gegebenen Umständen - insbesondere der "marktmächtigen Position" der Post - einen Verstoß gegen die guten Sitten dar).

In der Folge nahm die Post die VgT-Nachrichten zwar zur Zustellung an, teilte dem VgT aber im April 2007 mit, dass sie diese Zeitschriften nicht mehr an Haushalte mit "Stopp-Kleber" ("keine Werbung")  zustellen werde, was sie bis dahin irrtümlich getan habe. Nach den Bedingungen für "PromoPost" würden nur "offizielle" Mailings in alle Briefkästen verteilt, "kommerzielle" Sendungen mit Werbecharakter aber nur an Briefkästen, die nicht mit dem "Stopp-Kleber" gekennzeichnet sind. Dagegen klagte der VgT wiederum, und das Verfahren ging wieder bis vor das Bundesgericht, endete aber mit einer Niederlage des VgT (Urteil vom 20.8.2008, 4A_144/2008). Das Bundesgericht führte in seinem Urteil unter anderem aus:
"Die Informationsfreiheit gewährt jeder Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 BV). Auch der Beschwerdeführer anerkennt jedoch, dass sein Recht, seine Meinung zu verbreiten, die Grenze an der Freiheit der Informationsempfänger findet, die Annahme gewisser nicht adressierter Sendungen durch entsprechende Angaben auf den Briefkästen zu verweigern. Die Berücksichtigung der Erklärung 'Stopp - Keine Werbung' bei der Verteilung unadressierter Sendungen stellt daher grundsätzlich keinen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit dar."
Der VgT erhob Beschwerde an den EGMR, da er sich durch diese Entscheidung in seinem Recht auf feie Meinungsäußerung und Nichtdiskriminierung verletzt erachtete. Der EGMR ließ offen, inwieweit den Staat eine Verantwortung für die Ablehnung der Zeitschriftenzustellung durch die Post treffe, da die Beschwerde aus anderen Gründen jedenfalls unzulässig war. Der EGMR prüft dann, ob eine Verletzung des Art. 10 EMRK darin liegen könnte, dass die Schweiz einer allfälligen positiven Verpflichtung, die Verteilung der Zeitschrift durch die Post auch an Briefkästen mit dem Stopp-Kleber nicht nachgekommen wäre.

Die Post und der VgT, so der EGMR,  hätten als private Geschäftspartner gehandelt. Die Bedingungen für die Verteilung von Veröffentlichungen seien in der PromoPost-Broschüre klar definiert worden und Teil das Angebots an jedermann, der Publikationen zustellen lassen wolle. Die Mitgliedstaaten hätten auch den Beurteilungsspielraum, um von einem zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis, die Publikationen des VgT bei Anbringung eines "Stopp-Klebers" nicht zugestellt zu bekommen, ausgehen zu können. Da nur an Biriefkästen mit dem Stopp-Kleber nicht zugestellt wurde, sei die Auswirkung der Maßnahme auch begrenzt gewesen (auch wenn nach Angaben des VgT jeder zweite Briefkasten einen derartigen Aufkleber trägt). Ein Verbot oder eine Vorabkontrolle der Zeitschrift sei nie zur Diskussion gestanden. Ohne den Grundsatz zu verkennen, dass die Meinungsäußerungsfreiheit auch für Ideen gelte, die verletzen, schockieren oder beunruhigen, müsse doch dem wichtigen Interesse des Konsumentenschutzes und des Schutzes von unbewohnten Wohnungen Rechnung getragen werden. Der EGMR verweist dabei auf die Ausführungen des Schweizer Bundesgerichts, wonach die von der Post festgelegten Kriterien nach Beschwerden von Postkunden festgelegt worden waren und den Bedürfnissen der Verwender des Stopp-Klebers entsprechen.     Schließlich stützte sich der EGMR noch darauf, dass die nationalen Instanzen sorgfältig geprüft und ihre Entscheidungen überzeugend und detailliert begründet hatten. Eine Verletzung der positiven Verpflichtungen der Schweiz, die Meinungsäußerungsfreiheit des VgT zu schützen, war daher nicht festzustellen.

Zur Diskriminierung nach Art. 14 (in Verbindung mit Art. 10) EMRK schließt der EGMR nicht aus, dass grundsätzlich ein derartiges Problem entstehen könnte, da der VgT nicht als politische Partei (deren Mitteilungen an alle Haushalte verteilt würden) beurteilt wurde. Im konkreten Fall habe die unterschiedliche Behandlung aber ein legitimes Ziel (Schutz der Konsumenten und unbewohnter Wohnungen) verfolgt und sei im Hinblick auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig gewesen. Wichtig sei auch, dass der VgT Zugang zu anderen Verteilsystemen gehabt habe und damit nicht vollständig seiner Möglichkeit beraubt worden sei, seine Ideen zu verbreiten. Auch im Hinblick auf die behauptete Diskriminierung betont der EGMR wiederum das privatrechtliche - gleichrangige - Verhältnis zwischen Post und VgT.

Zulässige Differenzierung bei Postversendung - wie wäre das im Internet?
Nur eine kurze Anmerkung, keine Vertiefung, zur möglichen Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf Fragen der Netzneutralität: im Grundsatz handelt es sich meines Erachtens - jedenfalls "absenderseitig" - um eine durchaus vergleichbare Konstellation. Nehmen wir an, ein Contentanbieter (etwa ein Videoportal, vielleicht eine Rundfunkanstalt) will "bandbreitenintensiven" Content im Web bereitstellen und sieht sich ISPs gegenüber, die für die ungehinderte "Zustellung" an ihre Kunden ein (höheres) Entgelt verlangen (bzw. bei Nichtzahlung den Verkehr zur Website des Contentanbieters einschränken, etwa durch gezielte Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Downloads). Da wir es auch hier mit privaten Geschäftspartnern zu tun haben, wäre ein derartiges Verlangen - jedenfalls im Fall transparenter und konsistenter Bedingungen, die auch nichtdiskriminierend angewandt werden und sofern alternative "Zustellmöglichkeiten" verbleiben (auch wenn diese nicht gleich günstig sind) - wohl mit Art 10 EMRK vereinbar und noch kein unzulässiger Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit.
Zur Vermeidung von Missverständnissen: Das heißt freilich nicht, dass solche Einschränkungen nicht am Maßstab des Wettbewerbsrechts zu prüfen wären (wie dies übrigens auch das Schweizer Bundesgericht getan hat), allenfalls nicht nur im Hinblick auf einen möglichen Marktmachtmissbrauch, sondern auch auf das Kartellverbot, wenn es etwa Hinweise auf abgestimmtes Verhalten von ISPs gäbe. Und ich beziehe mich hier im Übrigen nur auf das Verhältnis von klassischem Contentanbieter (im Postbeispiel der Versender von Publikationen) und ISPs (die "Post"), nicht auf die Frage, wie Einschränkungen der Netzneutralität im Verhältnis gegenüber den "Empfängern" zu beurteilen wären (wobei natürlich im Netz jeder in gewissem Umfang sowohl/als auch ist).
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PS: der EGMR hat vor kurzem auch den Fall Vellutini und Michel gegen Frankreich (Appl. no. 32820/09) entschieden und dabei (mit 6:1 Stimmen) in der Verurteilung von Polizeigewerkschaftern wegen politischer Beleidigung eines Bürgermeisters in einem Gewerkschaftsflugblatt eine Verletzung des Art 10 EMRK gesehen.
Außerdem hat der EGMR nun auch offiziell mitgeteilt, dass die Verweisung an die Große Kammer im Fall Mosley (dazu hier, hier und hier) abgelehnt wurde (ebenso in den Fällen Otegi Mondragon gegen Spanien - siehe dazu hier - und RTBF gegen Belgien - dazu hier).

Tuesday, September 27, 2011

Transparenz von Medieneigentümern und Presserat - ein Schweizer Beispiel

Mitarbeiter/innen einer Zeitung und die Öffentlichkeit müssen sich ein genaues Bild darüber machen können, wer an einer Zeitung wesentlich beteiligt ist - das entschied der Schweizer Presserat am 13. Juli 2011 zur Basler Zeitung:
"Für den Presserat deutet die anhaltende öffentliche Diskussion über das Thema darauf hin, dass wesentliche Zweifel daran bestehen, ob die formal-rechtliche Eigentümerstellung von Moritz Suter auch den tatsächlichen, wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht.
Zwar genügen in der Regel Angaben über die Beteiligungsstruktur, um abschätzen zu können, wer eine Aktiengesellschaft beherrscht. Der Presserat hat aber bereits in der Stellungnahme 26/2003 darauf hingewiesen dass - beispielsweise bei Stimmrechtsaktien oder Aktionärsbindungsverträgen - die blosse Angabe der Zusammensetzung des Aktionariats und der Umfang der grösseren Beteiligungen nicht genügend Transparenz gewährleistet. Dies gilt aber auch dann, wenn deutliche Indizien darauf hinweisen, dass das rechtliche Eigentum nicht mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Besitzverhältnissen übereinstimmt."
Der Schweizer Presserat sieht eine der wichtigsten Aufgaben der Medien darin, Transparenz über gesellschaftliche Akteure und wichtige gesellschaftliche Vorgänge herzustellen: "Aufgrund ihrer grossen Bedeutung für eine pluralistische, demokratische Gesellschaft sind die Medien und deren Besitzer selber wichtige gesellschaftliche Akteure. Es erscheint deshalb widersprüchlich, wenn die Forderung nach Transparenz, welche die Medien gegenüber Behörden und Gesellschaft stellen, bei Printmedien nur in eingeschränktem Massstab gelten sollte."

Grundlage dieser Entscheidung des Schweizer Presserates war eine Bestimmung in der "Erklärung der Pflichte und Rechte der Journalistinnen und Journalisten", wonach Journalistinnen und Journalisten "Anspruch auf Transparenz über die Besitzverhältnisse ihres Arbeitgebers" haben. Der "Ehrenkodex für dei österreichische Presse", der vom österreichischen Presserat angewendet wird, enthält keine vergleichbare Bestimmung - aber dieser Kodex soll ja in absehbarer Zeit überarbeitet werden.

(Mehr zur Transparenz von Medieneigentümern im nächsten Post)

Wednesday, July 13, 2011

EGMR: Außerirdische und Linkhaftung - die fliegenden Untertassen der Raëlischen Bewegung landen vor der Großen Kammer

Am 13.1.2011 urteilte die erste Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Mouvement Raëlien Suisse gegen Schweiz (Appl. no. 16354/06) mit 5:2 Stimmen, dass das Verbot einer Plakatkampagne der Raëlischen Bewegung keine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellte. Die Plakate waren für sich eher harmlos bis skurril (es wurde eine Botschaft von Außerirdischen angekündigt und die URL der Website angegeben; außerdem gab es unter anderem Gesichter von Außerirdischen und eine fliegende Untertasse zu sehen). Die Plakataktion war allerdings deshalb untersagt worden, weil die Website der Bewegung "Geniokratie" (eine politische Ordnung auf der Grundlage eines Intelligenzquotienten) und Klonen fördern wollte und (nach einer gerichtlichen Entscheidung) "theoretisch" auch Pädophilie und Inzest befürwortete; schließlich bot eine Website, die von der angegebenen Seite aus verlinkt wurde, bestimmte Dienstleistungen im Bereich des Klonens und der Eugenik an, was diskriminierend und in der Schweiz gesetzwidrig war.

Kammerpräsident Rozakis (Griechenland) und Richterin Vajić (Kroatien) hatten in ihrer abweichenden Meinung betont, dass unbestritten die Plakate selbst weder etwas Verbotenes enthalten hatten noch die Öffentlichkeit hätten schockieren können; die Vereinigung selbst sei nicht verboten und müsse daher ihre Ideen und Meinungen frei und ungehindert auf den Wegen verbreiten können, die die Gesellschaft ihren Angehörigen biete. Es sei problematisch, dass die Schweizer Behörden einerseits die Vereinigung zugelassen, andererseits aber neutrale Werbung durch die Vereinigung verboten hatten. Eine Tendenz, die Freiheit der Meinungsäußerung zugunsten des Beurteilungsspielraums des Staates einzuschränken, scheine weder mit der Rechtsprechung des EGMR, noch mit den Aktivitäten des Europarats im Bereich der Förderung neuer Technologien vereinbar. In unserer Zeit scheine es - angesichts der Bedeutung und der Rolle direkter Kommunikation mit Mobiltelefonen und Internet - schwierig zu verstehen, dass eine legale Vereinigung mit einer legalen Website nicht den öffentlichen Raum nützen könne, um auf die selben Ideen wie auf ihrer Website (und auf die Website) hinzuweisen.

Auf Antrag der Raëlischen Bewegung wurde die Angelegenheit nun mit Beschluss vom 20.6.2011 an die Große Kammer des EGMR verwiesen (Pressemitteilung des EGMR). Die Fallkonstellation ist zwar etwas "außerirdisch", aber die Große Kammer könnte einige wichtige Fragen zum Recht auf freie Meinungsäußerung im Zusammenhang mit dem Internet ansprechen. Immerhin scheint die Mehrheitsmeinung im EGMR-Kammerurteil gerade den Umstand, dass das Internet allgemein zugänglich ist und einen großen Multiplikatoreffekt hat, als eher bedrohlich - und potentiell einen Eingriff rechtfertigend - gesehen zu haben, auch da von der Website (auf die im Plakat verwiesen wurde) auch auf eine weitere Website (mit Angeboten für in der Schweiz unzulässige Dienstleistungen) verlinkt wurde; insofern steht also auch die Frage im Raum, wie weit sich ein Websitebetreiber den Inhalt verlinkter Seiten zurechnen lassen muss. Wörtlich heißt es in Nr. 54 des Kammerurteils:
"[...] la Cour ne saurait ignorer le fait que figure également sur l'affiche, en caractères plus gras, l'adresse du site internet de l'association, ainsi qu'un numéro de téléphone. Le site de l'association renvoie à celui de Clonaid, où cette société offre des services précis au public en matière de clonage. A la lumière du principe selon lequel la Convention et ses Protocoles doivent s'interpréter à la lumière des conditions d'aujourd'hui [...], la Cour estime qu'il convient d'examiner la mesure litigieuse en tenant compte des moyens modernes de diffusion d'informations. Partant, il s'agit notamment d'évaluer, dans l'appréciation de la conformité de la mesure litigieuse avec l'article 10, non seulement l'affiche, mais aussi le cadre plus global dans lequel elle se situe, notamment les idées propagées dans les ouvrages et le contenu du site internet de l'association requérante ainsi que de celui de Clonaid. Or, ces sites étant per se accessibles à tous, y compris aux mineurs, l'impact des affiches sur le public se serait vu multiplié et l'intérêt de l'Etat à interdire la campagne d'affichage était d'autant plus grand [...]" (Hervorhebung hinzugefügt)
Gerade diese Passage wurde übrigens schon von EuGH-Generalwanwalt Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-70/10 Scarlet Extended (Internetsperren) zitiert (siehe dazu hier).

Thursday, April 21, 2011

Schweizer Bundesgericht: Mobilterminierungsentgelte der Swisscom kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Rund 333 Mio Schweizer Franken betrug die im Jahr 2007 von der Schweizer Wettbewerbskommission über die Swisscom verhängte Buße nach dem Schweizer Kartellgesetz wegen Erzwingung unangemessener Terminierungsgebühren von anderen Fernmeldediensteanbietern. Die Swisscom wehrte sich vor Gericht und hatte schon vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Buße Erfolg (siehe dazu im Blog hier, am Ende); mit dem gestern verkündeten Urteil des Schweizer Bundesgerichts ist nun der Sieg der Swisscom im gerichtlichen Verfahren komplett (Urteil, Pressemitteilung des Gerichts, Reaktion der Swisscom, Reaktion der Wettbewerbskommission). Das Bundesgericht kam nämlich zum Ergebnis, dass der Swisscom schon deshalb nicht der Vorwruf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu machen war, weil sich die Nachfrager nach den Terminierungsleistungen in Anwendung fernmelderchtlicher Bestimmungen an die Kommunikationskommission zur behördlichen Festsetzung der Terminierungsbedingungen hätten wenden können; wörtlich heißt es weiter (Hervorhebung hinzugefügt):
"Diese Rahmenordnung schliesst die einseitige Erzwingung der Geschäftsbedingungen der Marktgegenseite aus, weil dadurch eine Ausweichmöglichkeit geschaffen wird. Zwar hätte das Interkonnektionsverfahren für das betroffene Unternehmen zweifellos einen gewissen Aufwand mit sich gebracht. Sowohl bei Orange als auch bei Sunrise handelt es sich aber um Unternehmungen, die einen solchen Aufwand ohne weiteres hätten leisten können. Das zeigt nicht zuletzt das spätere Interkonnektionsverfahren für die Mobilterminierungspreise zwischen denselben Konkurrentinnen, das im Januar 2007 mit einer Vereinbarung endete. Im Übrigen bietet das Interkonnektionsverfahren selbst in komplexeren Fällen die Möglichkeit entsprechender prozessualer Massnahmen wie insbesondere einstweiligen Rechtsschutz (vgl. Art. 11 Abs. 3 aFMG) oder rückwirkende Anordnung der korrigierten Preise inklusive Verzinsung derselben. Dass ein Interkonnektionsverfahren im vorliegenden Zusammenhang wirkungslos gewesen wäre, wie das Volkswirtschaftsdepartement behauptet, ist weder erhärtet noch ersichtlich und würde im Übrigen die fernmelderechtliche Gesetzesordnung mehr als in Frage stellen, wofür es keine zwingenden Anhaltspunkte gibt."
Dass die kartell- und die fernmelderechtlichen Bestimmungen und Verfahren nebeneinander zur Anwendung gelangen, war auch vor dem Bundesgericht nicht strittig; das Gericht hilet auch fest, dass das Zusammenschaltungsregime "lediglich eine besondere sektorielle Regelung [darstellt], die zur übrigen preis- und wettbewerbsrechtlichen Ordnung hinzutritt und diese nicht ausschliesst". Allerdings betont das Gericht auch, dass das hier anwendbare Schweizer Kartellgesetz gerade nicht vollständig mit EU-Wettbewerbsrecht harmonisiert ist.

Tuesday, February 08, 2011

Vermischte Lesehinweise (25): Schweizer Medienzukunft, Netzneutralität, Konsultationen, ...

1. "Zukunft der Medien in der Schweiz"
Das Schweizer Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat am vergangenen Freitag sechs (externe) Studien veröffentlicht (und zur Konsultation gestellt):
2. Netzneutralität
3. Interessante Konsultationen der EU-Kommission:
4. Diverses