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Wednesday, July 29, 2026

ORF-Finanzierung: kommt nach dem Budgetbegleitgesetz nun ein Antrag auf Neufestlegung des ORF-Beitrags?

Heute wurde das Budgetbegleitgesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Mehr als 60 Gesetze werden damit abgeändert, darunter auch das ORF-Gesetz. Ziel der Änderung ist es, ab 2027 jährlich rund 93 Mio. Euro einzusparen, die der Bund nach der bisherigen Rechtslage dem ORF als Kompensation für den seit 2024 erfolgten Entfall des Vorsteuerabzugs zu zahlen hätte. 

Dem ORF werden also ab 2027 jährlich etwa 93 Mio. Euro entgehen, auf die er nach der aktuellen Rechtslage Anspruch hätte. Ich habe zu diesem Thema, als es noch im Diskussionsstadium war, schon hier etwas geschrieben, vor allem im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFG). 

Kurz zusammengefasst: für die Finanzierung des ORF bestehen verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben - einerseits die "Finanzierungsverantwortung" des Gesetzgebers im Sinne der VfGH-Rechtsprechung (siehe insbesondere VfGH 18.7.2022, VfSlg 20.553/2022), und andererseits die Verpflichtung Österreichs zur Einrichtung von Finanzierungsverfahren, die sicherstellen, "dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel verfügen" nach Art. 5 Abs. 3 EMFG. Insofern sind die Ausführungen in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung, wonach die Regelungen "nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union" fallen, natürlich unzutreffend.

Meines Erachtens ist die Neuregelung jedenfalls aus unionsrechtlicher, aber auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich. Auch die Generaldirektorin des ORF hat - als das Gesetz noch nicht beschlossen war - eine mögliche Klage angekündigt angekündigt, die Juristinnen und Juristen des ORF hätten ihr gesagt, "eine so kurzfristige Streichung ab 2027 sei 'eigentlich verfassungswidrig'." 

Allerdings ist es nicht so simpel, dass der ORF die 93 Mio. Euro einfach einklagen könnte, oder mit einer Anfechtung des Gesetzes beim VfGH bewirken könnte, dass der Anspruch gewissermaßen auf ewig besteht. Denn dem ORF steht es ja grundsätzlich frei, den ORF-Beitrag anzupassen, er könnte das entstehende Finanzierungsloch also selbst kompensieren - allerdings nicht so schnell, dass eine Erhöhung schon mit Anfang 2027 wirksam werden könnte.

In § 31 Abs. 19 ORF-G steht, dass in den Jahren 2024 bis 2029 die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen darf. Dies gilt allerdings nur "vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen". Und § 31 Abs. 22 ORF-Gesetz besagt, etwas vereinfacht, dass - wenn zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten abzudecken - auch in den Jahren bis 2029 eine Neufestlegung des ORF-Beitrags (sprich: Erhöhung) möglich ist. Dazu muss allerdings ein kompliziertes Verfahren eingehalten werden:

  1. die Generaldirektorin muss die KommAustria von ihrer Erwartung (dass die Einnahmen - immer unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung - nicht ausreichen werden) in Kenntnis setzen
  2. die KommAustria muss die Prüfungskommission (derzeit KPMG und BDO) mit der Prüfung beauftragen (ob die Auffassung des ORF, dass die Einnahmen nicht ausreichen werden, stimmt)
  3. Wenn die Prüfungskommission die Auffassung des ORF bestätigt, ist das "reguläre" Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags einzuleiten, also: 
  4. Antrag der Generaldirektorin (an den Stiftungsrat) auf Neufestlegung des ORF-Beitrags 
  5. Beschluss des Stiftungsrates über diesen Antrag
  6. Genehmigung des Publikumsrates (der Publikumsrat kann innerhalb von acht Wochen ab dem Stiftungsratsbeschluss Einspruch erheben - dann ist ein Beharrungsbeschluss des Stiftungsrates notwendig)
  7. Genehmigung durch die KommAustria (innerhalb von vier Monaten ab Vorlage des Beschlusses und aller notwendigen Unterlagen); der Beschluss des Stiftungsrates kann erst mit der Genehmigung durch die KommAustria wirksam werden.

Man sieht: auch wenn man das jetzt rasch angeht, würde ein Verfahren zur Neufestlegung des ORF-Beitrags wohl jedenfalls über den 1. Jänner 2027 hinaus dauern; ich würde mit einer Gesamtdauer von nicht unter einem Jahr rechnen, bis eine Erhöhung wirksam würde. 

Was ich aktuell nicht einschätzen kann ist, ob die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag derzeit so laufen, dass deutlich mehr als das bisherige "Limit" von 710 Mio. Euro insgesamt eingenommen wird (im Jahr 2024 waren es rund 732 Mio. €, Zahlen für 2025 hat der ORF noch nicht veröffentlicht). Denn die Änderung des ORF-Gesetzes ermöglicht dem ORF auch, bis zu 780 Mio. Euro aus den ORF-Beiträgen zu verwenden - bisher war alles, was über 710 Mio. Euro hinausging, der Widmungsrücklage bzw. dem Sperrkonto zuzuführen. 

Sollte das aber nicht ausreichen, um die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu decken, so müsste man davon ausgehen, dass die überfallsartige Streichung der  Kompensation für den entfallenen Vorsteuerabzug nicht mit Art. 5 Abs. 3 EMFG vereinbar ist, zumal es nach dieser Bestimmung darauf ankommt, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über "angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel" verfügen. Wenn mit dem Budgetbegleitgesetz dem ORF rund 93 Mio. Euro entzogen werden, und dieser den Ausfall nicht mehr rechtzeitig durch eine Erhöhung des ORF-Beitrags kompensieren kann, wäre das nicht mehr "vorhersehbar" im Sinne dieser Bestimmungen. 

Wie  könnte der ORF das "einklagen"? Die bisherige "Kompensation" ist technisch eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, und der ORF muss monatlich eine Erklärung dazu beim Finanzamt für Großbetriebe einreichen; nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Kompensation mit Bescheid festzusetzen. Diese Regeln entfallen mit 1.1.2027 - wenn der ORF aber der Ansicht ist, dass dieser Entfall mit Art. 5 Abs. 3 EMFG nicht vereinbar ist, müsste er weiterhin die Erklärungen einreichen und auf den Bescheid ("Nach Ablauf des Kalenderjahres", also erst im Jahr 2028!) warten. Gegen den zu erwartenden negativen Bescheid (Abgabenbehörde ist dafür übrigens der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport) könnte der ORF Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben (und weil es um eine Rechtsposition geht, die durch das Unionsrecht eingeräumt ist, wäre auch denkbar, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, um die Effektivität des Unionsrechts nicht zu gefährden). Das BFG (oder im Instanzenzug dann der Verwaltungsgerichtshof) könnte in einem Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH die Frage vorlegen, ob Art. 5 Abs. 3 EMFG einer Regelung wie jener im Budgetbegleitgesetz entgegensteht, mit der mit kurzer Vorlaufzeit die Finanzierung wesentlich gekürzt wird. 

Alternativ denkbar wäre eine Gesetzesanfechtung mit Individualantrag an den VfGH, wobei dabei zunächst zu prüfen wäre, ob nicht der Umweg über den Abgabenbescheid (und nachfolgend Bundesfinanzgericht und gegen dessen Entscheidung Beschwerde an den VfGH) zumutbar wäre. Sollte der VfGH die Zulässigkeit des Individualantrags bejahen, wäre es interessant, ob er einen Unterschied zu jener Situation macht, die in VfGH 27.6.2002, VfSlg 16.581/2002, zu beurteilen war: damals entfiel eine "Kompensation" des Bundes, die ca. 3,1 % der Gesamterlöse aus den Beiträgen ausmachte - das war für den VfGH ok; nun sind es deutlich über 10 %, was wohl kritischer ist. Zudem hat der VfGH seither seine Rechtsprechung zur "Finanzierungsverantwortung" weiterentwickelt, und es wäre zu erwarten, dass auch der VfGH vor dem unionsrechtlichen Hintergrund die Vorhersehbarkeit des Finanzierungseingriffs und die Möglichkeiten des ORF, sie durch Beitragserhöhungen (rechtzeitig) zu kompensieren, in seine Beurteilung, ob der Gesetzgeber seiner Finanzierungsverantwortung nachgekommen ist, einfließen lassen würde. 

Auch die - maßgeblich durch VfGH-Präsident Grabenwarter mitgeprägten - Positionen der Venedig-Kommission zu Finanzierungseingriffen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk könnten vom VfGH aufgegriffen werden. Demnach müssten auf der Grundlage des EMFG drei Kriterien eingehalten werden, wenn auf nationaler Ebene - zB im Rahmen allgemeiner Budgetkürzungen - Anpassungen in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendig sind: 1. die Einhaltung eines Verfahren, in dem ein ordentliches Impact Assessment möglich ist, 2. konstruktive Konsultationen mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, und 3. ausreichende Zeit, damit der Rundfunkveranstalter seine finanzielle und programmliche Planung entsprechend anpassen kann. Wie schon in meinem früheren Blogbeitrag erwähnt, sehe ich beim Budgetbegleitgesetz keines dieser Kriterien als erfüllt an.

Aber woran der ORF jedenfalls nicht vorbeikommt, sollte er den Entfall der Kompensation bekämpfen  wollen, das wäre die unverzügliche Einleitung des Verfahrens zur Neufestlegung des ORF-Beitrags nach § 31 Abs. 22 ORF-G. Das wäre natürlich nicht populär, und nach den ersten Reaktionen von maßgeblichen Stiftungsratsmitgliedern auf den Entfall der Kompensation würde ich davon ausgehen,  dass auch im Stiftungsrat zumindest mehrheitlich keine besondere Euphorie für eine Erhöhung des ORF-Beitrags vorherrscht. [Update 05.08.2026: "keine Euphorie" war absichtsvoll untertrieben, aber dass - nach Aufgreifen dieses Blogposts zunächst im Standard, dann mit dem zu erwartenden Spin im Boulevard - das "Umfeld der Stiftungsratschefs" vorgeschickt wird, um - natürlich in Krone und Heute - solchen "kryptokommunistischen Fantasien"(!?) eine "scharfe Absage" zu erteilen, zeigt von etwas mehr Nervosität, als ich erwartet habe.]

Eine Mitteilung der Generaldirektorin an die Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 22 ORF-G (wonach zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten abzudecken) braucht allerdings - und das ist durchaus bemerkenswert - keine Zustimmung des Stiftungsrates (das hat man wohl übersehen, weil niemand damit rechnete, dass so eine Mitteilung jemals gemacht werden würde). Insofern könnte so eine Mitteilung eine Dynamik in Gang setzen, der sich am Ende der Stiftungsrat auch nicht mehr entziehen könnte: denn nach dem (oben schon geschilderten) Verfahren würde ja zunächst die Prüfungskommission darüber entscheiden, ob tatsächlich zu erwarten ist, dass die Einnahmen die Nettokosten nicht mehr abdecken, und dann wäre zwingend das reguläre Verfahren zur Neufestlegung einzuleiten (wahrscheinlich schon vom nächsten Generaldirektor), sodass der Stiftungsrat erst ins Spiel käme, wenn schon feststeht, dass der Beitrag neu festzulegen ist. 

Das wäre ein mögliches, aber wohl wenig wahrscheinliches Szenario. Immerhin, die amtierende Generaldirektorin hätte es allein in der Hand, dieses Verfahren in Gang zu setzen, und sie muss ja, wie sie schon mehrfach erklärt hat, nicht auf politische Befindlichkeiten Bedacht nehmen. Dennoch nehme ich an, dass sie die verfahrenseinleitende Mitteilung sinnvollerweise nur in Abstimmung mit dem designierten Generaldirektor abschicken würde, zumal dieser ab 1.1.2027 unmittelbar mit den Folgen leben müsste. Und da der neue Generaldirektor sich mit dem Stiftungsrat arrangieren muss, wird er eher wenig begeistert sein, schon zu Beginn auf Konfrontationskurs gehen zu müssen. Also, um die zu erwartende Antwort auf die Frage in der Überschrift zu geben: nein, ich erwarte nicht, dass die Generaldirektorin jetzt ernst macht und das Verfahren zur Neufestlegung des ORF-Beitrags in Gang setzt. 

Die Frage, ob dieses Verfahren nach § 31 Abs. 22 ORF-G nun eingeleitet wird, ist aber deshalb so wichtig, weil einer "Anfechtung" der durch das Budgetbegleitgesetz erfolgten Änderungen, sei es durch Individualantrag an den VfGH, sei es durch Bescheidbeschwerde an das BFG, jedenfalls entgegengehalten werden kann, dass es dem ORF offen gestanden wäre, die Folgen dieser Änderungen selbst abzufangen oder zumindest abzufedern. 

Zwar mag auch ein unverzüglich eingeleitetes Verfahren zur Neufestlegung des ORF-Beitrags nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden können, dass der Wegfall der Kompensation sofort, well, kompensiert werden könnte. Aber wenn der ORF nicht unverzüglich das Verfahren zur Neufestlegung des ORF-Beitrags einleitet, um den Einnahmenverlust wettzumachen, wird er schwer argumentieren können, dass die Kürzung für ihn wirklich existentiell ist. 

Thursday, May 28, 2026

Ein paar Anmerkungen vorneweg zur Bestellung der Generaldirektorin / des Generaldirektors des ORF

Ausschnitt aus einem Falter-Artikel: "Den Kaffeetermin bei Bundeskanz-ler Christian Stocker (ÖVP) haben alle hin-ter sich, das ist quasi das Eintrittsticket fürs ORF-Casting.
Erstens (das Unwichtigste immer zuerst!): Die Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors des ORF ist keine Wahl

Wie ich schon 2011 dazu geschrieben habe: Bei der Betrauung mit einer Leitungsfunktion geht es nicht um eine interessengeleitete Auswahl unter mehreren grundsätzlich gleichrangigen Bewerbern, sondern um die Bestellung der für die Exekutivfunktion am besten geeigneten Person.

Zweitens: Die Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors des ORF ist kein Spektakel mit Publikumsbeteiligung.

Ob öffentliches Hearing oder sonstige öffentliche Auftritte der Bewerber*innen: entscheidend ist nicht, was in der Öffentlichkeit gut ankommt, sondern wen das entscheidende Organ, der ORF-Stiftungsrat, aufgrund der Bewerbungsunterlagen und des im Bewerbungsverfahren sonst gewonnenen Eindrucks als bestgeeignete Person beurteilt, um den ORF für die kommenden fünf Jahre als alleinverantwortliche*r Generaldirektor*in zu leiten. 

Drittens: weder Bundes- noch Landespolitiker*innen haben bei der Bestellung mitzureden.

Die Mitglieder des Stiftungsrates sind gemäß § 19 Abs. 2 ORF-Gesetz an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Unter anderem damit soll die verfassungsrechtlich durch das BVG Rundfunk gebotene Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung des Rundfunks betraut sind, gewährleistet werden. 

Viertens: es ist allerdings nicht verboten, dass sich Politiker*innen zum Rundfunk äußern oder Bewerber*innen für den/die ORF-Generaldirektor*in zum Kaffee einladen.

Selbstverständlich können Politiker*innen sagen, wen oder was sie sich für den ORF wünschen. Das könnte genauso gut auch ich tun, der Bezirksjägermeister von Imst oder die Olympiasiegerin im Skeleton. Und es ist auch nicht verboten, Bewerber*innen zum Kaffee einzuladen, egal ob es der Bundeskanzler macht oder der Bridgeclub im Café Schopenhauer.

Allerdings muss, wie es der Verfassungsgerichtshof ausdrückt (hier, in Rn. 64), "die Unabhängigkeit der laufenden Tätigkeit der (kollegialen) Leitungsorgane des ORF gerade auch gegenüber den, deren Mitglieder bestellenden staatlichen Organen und den politischen Kräften, die sie repräsentieren, im Interesse der Allgemeinheit, in dessen Dienst der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und seine Tätigkeit steht, gewährleistet sein." 

Und vor diesem Hintergrund macht es natürlich einen Unterschied, ob der Bundeskanzler Bewerber*innen zum Kaffee einlädt oder der Bridgeclub. Und ob sich der Generalsekretär einer Partei über (mögliche) Bewerber*innen äußert oder der Obmann eines Kleingartenvereins. Aber  die Einladung oder die Äußerung als solche ist nicht rechtswidrig; rechtswidrig wäre nur, wenn Mitglieder des Stiftungsrates "Signale" aus der Politik als Weisungen oder Aufträge ansehen und so handeln würden. 

Fünftens: die Abstimmung im Stiftungsrat ist offen (im Sinne von "nicht geheim", nicht notwendigerweise auch im Sinne von "ergebnisoffen") 

Der Stiftungsrat ist teilweise dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft nachgebildet, vor allem haben die Mitglieder des Stiftungsrates nach § 20 Abs. 2 ORF-Gesetz dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Daher muss auch nachvollziehbar sein, wie die Mitglieder des Stiftungsrates abgestimmt haben. § 20 Abs. 6 ORF-Gesetz legt zudem ausdrücklich fest, dass der Stiftungsrat seine Beschlüsse "in offener Abstimmung" fasst.

Dennoch hat der Verfassungsgerichtshof zumindest angedeutet (hier, in Rn. 90), dass - wie bei einer Aktiengesellschaft - "unecht geheime" Abstimmungen zulässig wären, "wenn und insoweit das individuelle Stimmverhalten bei Bedarf im Nachhinein nachvollziehbar bleibt". Denkbar wären solche unecht geheimen Abstimmungen also auch für den Stiftungsrat.

Bei der Abstimmung über die Bestellung des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin ist dies aber derzeit ausgeschlossen, denn der Stiftungsrat hat dafür - in Entsprechung des gesetzlichen Auftrags nach § 27 Abs. 4 ORF-Gesetz - in seiner Geschäftsordnung nähere Festlegungen getroffen. Vorgesehen ist dort unter anderem, dass bei der Auswertung der Stimmzettel "die auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen summiert und durch Verlesen der Namen der Mitglieder des Stiftungsrats und deren Auswahl bekannt gegeben" werden. Es ist also für alle Mitglieder des Stiftungsrates nachvollziehbar, wie die jeweils anderen Mitglieder abgestimmt haben. 

Sechstens: sollte es Stiftungsratsmitglieder geben, die offen anders abstimmen als sie es geheim tun würden, wären sie schon deshalb ungeeignet für die Funktion als Stiftungsratsmitglied. 

Viel wird darüber spekuliert, dass die offene Abstimmung der Kontrolle des Abstimmungsverhaltens durch die (politischen) "Freundeskreise" dient. Faktum ist, dass sie diese Kontrolle ermöglicht: Abweichler*innen von einer allenfalls zuvor in den und zwischen den Freundeskreisen vereinbarten Linie sind einfach auszumachen. 

Das Problem in diesem Zusammenhang ist meines Erachtens aber nicht die Möglichkeit, solche "Abweichler*innen" festzustellen. Das Problem ist, dass es möglicherweise Stiftungsratsmitglieder geben könnte, die offen anders abstimmen, als sie es geheim tun würden, die also bei offener Abstimmung andere - unsachliche - Kriterien für ihr Entscheidungsverhalten anwenden als sie es bei geheimer Abstimmung tun würden. Das würde nicht nur von Feigheit und Rückgratlosigkeit zeugen, es wäre auch pflichtwidrig.

Armin Wolf hat auf BlueSky geschrieben, er wisse persönlich von drei Stiftungsratsmitgliedern, die 2021 nach "intensiven Gesprächen mit der ÖVP-Zentrale" für Weißmann gestimmt hätten, obwohl sie Totzauer für die bessere Kandidatin gehalten hätten. Ein Mitglied hätte erklärt, im Hauptberuf ganz wesentlich vom Land abhängig zu sein und es sich deshalb nicht leisten zu können, den/die LH nachhaltig zu verärgern.

Ich würde darauf sagen: wer sich vor dem/der LH (oder Bundeskanzler, Parteiobmann/frau etc.) fürchtet und das eigene Abstimmungsverhalten nach den Wünschen dieser Person(en) ausrichtet, hat die Aufgabe als Stiftungsratsmitglied nicht verstanden (und handelt pflichtwidrig). Optimist, der ich bin, würde ich sagen: ich gehe als Arbeitshypothese einmal davon aus, dass Mitglieder des Stiftungsrates über ein Mindestmaß an Selbstrespekt und Professionalität verfügen und ihre Entscheidung daher - wie gesetzlich vorgesehen - in eigener Verantwortung ohne Rücksicht auf politische Wünsche treffen. 

Exkurs: die Venedig-Kommission zur offenen oder geheimen Abstimmung

Die Opinion der Venedig-Kommission zum Entwurf eines Gesetzes über den litauischen öffentlich-rechtlichen Rundfunk (LRT) befasst sich auch mit der Frage der offenen oder geheimen Abstimmung bei der Bestellung und Abberufung der Generaldirektorin des LRT. Diese Opinion (die ich auch schon in diesem Beitrag erwähnt habe) wurde vom Präsidenten des österreichischen Verfassungsgerichtshofes mitverfasst, aber nicht nur deshalb sollte man sie auch in Österreich aufmerksam lesen. Für die Venedig-Kommission ist die Frage, ob die Abstimmung  offen oder geheim ist, jedenfalls nicht allein maßgebend; es kommt darauf an, ob der gesamte Rahmen ausreichenden Schutz gegen willkürliche oder politisch motivierte Entscheidungen bietet. Im Wortlaut (Rn. 75):

"... from a rule-of-law perspective, the key issue is not whether voting should be open or secret per se, but whether the overall governance framework – encompassing appointment criteria, procedural safeguards, reasoning requirements, and judicial review mechanisms – provides adequate protection against arbitrary or politically motivated decisions while ensuring appropriate accountability. The choice of voting method represents one element within this broader framework and should therefore be assessed in conjunction with the other applicable safeguards rather than in isolation." (Hervorhebung hinzugefügt)

Zumindest in der Theorie besteht in Österreich ein (teilweise) entsprechender Rahmen: für Stiftungsratsmitglieder besteht eine ausdrückliche Weisungsfreistellung, sie können nicht abberufen werden, die Entscheidungen des Stiftungsrates über Bestellung und Abberufung unter anderem des Generaldirektors/der Generaldirektorin müssen begründet werden und können (über die Regulierungsbehörde und damit schließlich auch gerichtlich im Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht) überprüft werden, und für die von der Bundesregierung (allein) und vom Publikumsrat zu bestellenden Stiftungsratsmitglieder bestehen auch zumindest rudimentäre Ernennungskriterien. Meine These daher: die offene Abstimmung als solche würde ich nicht als verfassungswidrig ansehen (unabhängig von der politischen Frage, ob man sie beibehalten sollte).

Siebentes: die Kriterien für die Entscheidung über die Bestellung sind festgelegt.

Der Stiftungsrat hat nach dem Gesetz ein "transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors" sicherzustellen. Dazu gehört auch, dass schon in der Ausschreibung über "die zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen" und "jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion  [...] verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden", zu informieren war. Andere als die in der Ausschreibung festgelegten Kriterien dürfen zur Beurteilung nicht herangezogen werden.

Insbesondere ist auch nicht relevant, mit welchem "Team" ein*e Bewerber*in antreten möchte. Zwar kann - im Rahmen des laut Ausschreibung vorzulegenden Konzepts zur mittel- und langfristigen Entwicklung für den ORF - auch dargelegt werden, welche organisatorischen Maßnahmen der/die Bewerber*in plant (also zB eine Neustrukturierung der Direktionen), aber es kann keine Festlegung auf bestimmte Personen geben, denn:

Achtens: die Entscheidung über die Direktor*innen und Landesdirektor*innen fällt erst später.

In den Medien wird häufig kolportiert, dass politisch nicht nur ein Vorschlagsrecht der ÖVP für den/die Generaldirektor*in vereinbart worden wäre, sondern auch ein Vorschlagsrecht von ÖVP und SPÖ für (bestimmte) Direktor*innen - was zugleich nahelegen würde, dass das "Gesamtpaket" bereits mit dem/der erfolgreichen Bewerber*in für die GD-Funktion paktiert sein müsste. 

Das wäre jedenfalls rechtswidrig. Denn die Ausschreibung für die Direktor*innen und Landesdirektor*innen kann erst vom/von der neu bestellten Generaldirektor*in vorgenommen werden, und es liegt im Wesen einer Ausschreibung, dass vorweg nicht feststehen kann, wer sich im Zuge der Ausschreibung als bestgeeignete Person herausstellt. 

Die Frage, ob ein "Personalpaket" erwartet wird, ist meines Erachtens auch der - aus der Sicht möglicher "Anfechtungen" (siehe dazu noch weiter unten) - rechtlich heikelste Punkt. Denn dass sich ein Stiftungsratsmitglied für jemanden nur deshalb entscheidet, weil es zB der Bundeskanzler so möchte, ist wenig realistisch und würde sich zudem kaum erweisen lassen. Aber Absprachen über ein Gesamtpaket an Direktor*innen (und vielleicht auch Landesdirektor*innen) müssten notwendigerweise mehrere Personen einbeziehen. Gerade angesichts der derzeit doch etwas angespannten Situation wäre dabei meines Erachtens nicht  ausgeschlossen, dass etwas davon nach außen dringt (oder zumindest ausreichende Anhaltspunkte bestehen, um im Fall einer Beschwerde an die KommAustria Ermittlungsansätze für die Behörde zu bieten). Auch hier: ich bin Optimist und nehme als Arbeitshypothese einmal an, dass solche Deals (vielleicht auch wegen des damit verbundenen Risikos) nicht gemacht werden. 

Neuntens: das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFG) ändert etwas, aber nicht alles.

Gegen behauptetermaßen rechtswidrige Entscheidungen des Stiftungsrates konnte auch bisher schon eine Beschwerde oder ein Antrag an die KommAustria nach § 36 ORF-G gestellt werden. Das betraf natürlich auch Entscheidungen des Stiftungsrates im Zuge von Personalmaßnahmen, ein Beispiel war der - im Ergebnis vergebliche - Versuch eines Bewerbers für die Funktion als technischer Direktor im Jahr 2006, die Entscheidung des Stiftungsrates für einen anderen, vom Generaldirektor vorgeschlagenen Bewerber auszuhebeln (siehe VwGH 14.1.2009, 2006/04/0241). 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum Rundfunkgesetz) bestand nach den damals maßgebenden Rechtsvorschriften ein "Freiraum, der personal- und unternehmenspolitische Überlegungen des Kuratoriums" zuließ; die Aufsichtsbehörde hatte nur "zu untersuchen, ob sich das Organ des ORF bei der Personalentscheidung im Rahmen seines personal- und unternehmungspolitischen Spielraumes bewegt hat".

Der Verwaltungsgerichtshof hat das für das ORF-Gesetz in der oben zitierten Entscheidung übernommen: eine von der Behörde aufzugreifende Gesetzesverletzung kann demnach nur dann vorliegen, "soweit das Gesetz die Organe des ORF bindet." Damals fanden sich im ORF-G "keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die den Organen des ORF, namentlich dem Generaldirektor und dem Stiftungsrat, bindend vorgeben, wie sie bei der Prüfung der fachlichen Eignung der Bewerber um die Stelle eines Direktors vorzugehen haben" (schon daher war es zB nicht rechtswidrig, dass der Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch/Hearing eingeladen wurde). 

Das (mögliche) Verfahren hat sich durch das EMFG nicht geändert, wohl aber das bei der Bestellung zu beachtende Gesetz - durch die mit dem EMFG-Begleitgesetz vorgenommene Novellierung des ORF-Gesetzes. Nun gibt es also erweiterte Verfahrensbestimmungen, die vom Stiftungsrat zwingend einzuhalten sind (§ 27 ORF-Gesetz, der dies weitgehend an die Geschäftsordnung des Stiftungsrates delegiert). Der Prüfmaßstab für eine allfällige behördliche (oder darauffolgend allfällige gerichtliche) Nachprüfung der Entscheidungen des Stiftungsrates hat sich insofern verändert (und die ganze Angelegenheit ist nun auch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts gerückt, sodass das EMFG, aber zB auch die EU-Grundrechtecharta, zu beachten ist). 

Zehntens: Es gibt keine "Wahlanfechtung" (aber Beschwerde- und Antragsrechte gegen eine behauptete Verletzung von Bestimmungen des ORF-Gesetzes).

In diesen Tagen werde ich häufig gefragt: kann man die Wahl des ORF-Generaldirektors/der ORF-Generaldirektorin eigentlich anfechten? Und meine erste Antwort darauf ist natürlich: es ist keine Wahl (siehe oben, erstens). Und es gibt daher auch keine klassische Wahlanfechtung (an den VfGH, wie etwa bei einer Nationalratswahl).

Aber es gibt eine Rechtsaufsicht über den ORF nach § 36 ORF-Gesetz, die von der KommAustria wahrgenommen wird. Von wenigen, hier nicht relevanten Sonderfällen abgesehen, prüft die KommAustria allerdings nicht von Amts wegen, sondern nur, wenn eine Beschwerde oder ein Antrag von den dazu berechtigten Personen oder Einrichtungen eingebracht wird. 

Beschwerdeberechtigt sind zunächst einmal Personen, die "durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt" zu sein behaupten. Dazu würden Bewerber*innen zählen, die nicht zum Zug gekommen sind, weil sie - nach ihrer Behauptung - vom Stiftungsrat rechtswidrig nicht bestellt wurden (etwa weil die Entscheidung nicht aufgrund der in der Ausschreibung enthaltenen Kriterien getroffen wurde, die Kriterien falsch beurteilt wurden, oder weil eine unzulässige Einflussnahme - durch Weisung oder Auftrag - erfolgt wäre). Behaupten kann man vieles, im Verfahren wäre es dann zu beweisen. 

Das ORF-Gesetz kennt darüber hinaus die "Popularbeschwerde", für die es nicht auf eine unmittelbare Betroffenheit ankommt, sondern nur darauf, dass man "Beitragsschuldner" des ORF-Beitrags ist (oder vom ORF-Beitrag befreit), und dass die Beschwerde von 120 solchen Personen unterstützt wird. Ob die 120 Personen durch eine Partei, einen Blasmusikverband, einen Facebook-Aufruf oder wie auch immer organisiert werden, ist egal, wichtig ist nur, dass alle diese eine Beschwerde unterstützen und ihre Identität festgestellt werden kann (unleserliche Unterschriftenlisten würden also nicht reichen). Auch hier würde zunächst die bloße Behauptung der Rechtsverletzung ausreichen, aber im Verfahren müsste diese tatsächlich unter Beweis gestellt werden. Ein diffuses Gefühl, dass "eh alles geschoben" ist, oder ein nicht weiter belegtes Zitat aus einem Newsletter, wonach "in Wahrheit" der Bundeskanzler entschieden hätte, reicht dazu jedenfalls nicht. 

Sowohl die Popularbeschwerde als auch die Beschwerde einer unmittelbar geschädigten Person (einer Bewerberin/eines Bewerbers) müsste innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung des ORF-Gesetzes, eingebracht werden. Im Fall einer behauptetermaßen rechtswidrigen Bestellung am 11. Juni 2026 also innerhalb von sechs Wochen ab dem 11. Juni 2026.

Das ORF-Gesetz kennt aber nicht nur Beschwerden, sondern auch Anträge auf Feststellung einer Rechtsverletzung. Antragsberechtigt (im hier relevanten Zusammenhang) sind der Bund, jedes Land, der Publikumsrat und mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates. Dass der Bund einen Antrag stellen wird, würde ich eher ausschließen, auch den Publikumsrat sehe ich aktuell nicht in einer Position, in der er einer mehrheitlich getroffenen Entscheidung des Stiftungsrates entgegentreten würde. Schon interessanter könnte es sein, ob bei einer knappen Entscheidung im Stiftungsrat die unterlegene - aber mindestens ein Drittel der Mitglieder umfassende - Minderheit sich dazu aufraffen könnte, einen Antrag zu stellen. Auch dies halte ich aber letztlich - wegen der diesbezüglich wohl zu sehr divergierenden Interessen - für sehr unwahrscheinlich.

Damit bleibt vor allem ein Szenario realistisch, das Anna Thalhammer in einem profil-Newsletter skizziert hat (ich nenne es der Einfachheit halber das "Burgenland-Szenario"): ein Land, dessen Landeshauptmann nicht in ungetrübtem Einvernehmen mit der auf Bundesebene regierenden Koalition (einschließlich seiner eigenen Partei) steht, könnte die sich bietende Gelegenheit nutzen, und - wie schon bei der Frage der Zusammensetzung des Stiftungs- und Publikumsrates - als Vorkämpfer der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auftreten. 

Das Land hat dabei auch einen Vorteil gegenüber einer individuellen Beschwerde oder einer Popularbeschwerde: die Antragsfrist beträgt nämlich nicht nur sechs Wochen, sondern sechs Monate. Das Land könnte also auch noch gemütlich abwarten, wie die Direktor*innen- und Landesdirektor*innenbestellung ausgeht, und erst dann - gegebenenfalls abhängig vom Ausgang der Landesdirektor*innenbestellung - einen Antrag stellen. 

Und weil dieses Szenario nicht nur für ein Land möglich ist, könnte man auch das "Steiermark-Szenario" durchdenken. Nehmen wir an, es bewirbt sich jemand, der/die nicht von vornherein als ungeeignet abgetan werden kann (zB weil sie Erfahrung als Geschäftsführerin eines ORF-Tochterunternehmens mitbringt) und keine Berührungsängste mit der Partei des steiermärkischen Landeshauptmannes hat. Diese Person wird auch zum Hearing eingeladen und bekommt ein paar Stimmen im Stiftungsrat. Sie kann, müsste aber nicht selbst Beschwerde erheben, und sie könnte das Land Steiermark bei einer Antragstellung - insbesondere durch wesentliche Informationen über den Ablauf des Verfahrens - unterstützen. Ob ein Antrag eingebracht wird oder nicht könnte dann, wie im Burgenland-Szenario, immer noch entschieden werden, wenn klar ist, wer als Landesdirektor*in bestellt wird.

Anders als für das Burgenland, das diesbezüglich eine Reputation zu verlieren hätte, wäre es für das Land Steiermark auch nicht zwingend wesentlich, wie das Verfahren letztlich ausgeht, zumal ein Verfahrensziel auch sein könnte, für möglichst lange Unsicherheit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sorgen (eine Unsicherheit beim Steiermark-Szenario ist allerdings, ob der Koalitionspartner das mittragen würde).

Elftens: es gäbe noch viel zu schreiben, aber: nicht von mir, und nicht jetzt.

In den letzten rund zwei Monaten ist eine lange Liste an Themen im Rundfunkrecht - und speziell zum ORF - zusammengekommen, an denen man bei entsprechenden zeitlichen und sonstigen Ressourcen vertieft arbeiten könnte. Nicht alles davon ist hochkomplex (aber es überrascht auch immer wieder, dass selbst auf wenig komplexe Fragen gelegentlich, wie soll ich sagen, "interessante" Antworten gefunden werden). Manches davon wird - hoffentlich - auch nur hypothetisch bleiben.

Ein paar Aspekte habe ich im Blog schon angeschnitten (zum Rücktritt des Generaldirektors, zur Unabhängigkeit der Stiftungsratsmitglieder, zur Finanzierung). Ich schließe auch nicht aus, bei Gelegenheit - wenn alles vorbei ist - auch wieder einmal das eine oder andere Thema im Blog oder in einer Fachzeitschrift aufzugreifen.

Für jetzt aber verabschiede ich mich mal eine Zeitlang aus der Debatte.

Saturday, May 23, 2026

Aus aktuellem Anlass: zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zu Art. 5 Abs. 3 EMFG


Die Regierung wolle dem ORF jährlich 70 Millionen Euro streichen, heißt es derzeit in den Medien. Der Standard zitierte dazu den ÖVP Mediensprecher, der sogar "einen Beitrag in der Größenordnung von 100 Millionen" nennt, den der ORF "zur Budgetkonsolidierung" beitragen solle. Es geht um einen Betrag, den der ORF nicht aus dem ORF-Beitrag, sondern direkt aus dem Budget erhält, konkret um den Ersatz des Vorsteuerabzugs, den der ORF zu Programmentgelt-Zeiten (vor der "Haushaltsabgabe") geltend machen konnte. Dafür hat man im Zuge der Umstellung auf die Haushaltsabgabe eine Ersatzlösung gefunden, nämlich eine Kompensation für den Entfall des Vorsteuerabzugs, die in § 31 Abs. 11 bis 16 ORF-Gesetz geregelt ist. 

Die Kompensation für den Entfall des Vorsteuerabzugs

Um diese Kompensation zu erhalten, muss der ORF eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, die in § 31 Abs. 11 und 12 ORF-Gesetz näher ausgeführt werden. Unter anderem geht es dabei um die Satellitenverbreitung des Sport-Spartenprogramms und die Steigerung des Ausmaßes an Sportsendungen in ORF 1 und 2 (beides bis Ende 2026), um den Fortbestand des Radiosymphonieorchesters (ebenfalls nur bis Ende 2026), um die Steigerung des Anteils an Eigen- und Koproduktionen in ORF III, die Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen und die Erhöhung des Anteils in den Volksgruppensprachen, sowie um "Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis". Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist von der Regulierungsbehörde zu überprüfen und bescheidmäßig festzustellen; erst dann wird die Kompensation gewährt (technisch ist es eine Abgabe, der Medienminister ist Abgabenbehörde, abgewickelt wird das Ganze vom Finanzamt für Großbetriebe). 

Der Deal: niedrigere Haushaltsabgabe, dafür Kompensation für den entfallenen Vorsteuerabzug

Diese Regelung war Teil des Deals, der anlässlich der Umstellung auf die Haushaltsabgabe (ORF-Beitrag) auf politischer Ebene getroffen wurde. Damit wurde es auch möglich, dass die Höhe des ORF-Beitrags niedriger ausgefallen ist als das frühere Programmentgelt, ohne dass der öffentlich-rechtliche Auftrag eingeschränkt wurde. 

Die politisch verkaufte Beitragshöchstgrenze für den ORF-Beitrag von 15,30 € wurde auch ins ORF-Gesetz geschrieben: Nach § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz sollte - zunächst "nur" in den Jahren 2024 bis 2026 - "die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen". 

Eine der ersten Handlungen der 2025 neu angetretenen Koalition war es dann, die Regeln über die Gremienbestellung nach dem einschlägigen VfGH-Erkenntnis (in einer Minimalversion) zu reparieren und dabei auch gleich mit großer Geste den ORF-Beitrag für weitere Jahre nominell einzufrieren, nämlich nicht mehr nur für die Jahre 2024 bis 2026, sondern gleich bis einschließlich 2029 (BGBl. I Nr. 16/2025). 

Allerdings gilt dies nicht unbeschränkt, sondern nur "vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen", und dazu zählt unter anderem auch § 31 Abs. 22 ORF-Gesetz. Diese Bestimmung ermöglicht es - ganz grob vereinfacht - dem ORF, den Beitrag (in einem kompliziert ausgestalteten Verfahren) zu erhöhen, wenn die 15,30 € einfach nicht mehr ausreichen, um die Nettokosten der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu decken. 

[Im Detail lautet diese Bestimmung wie folgt: 

"Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2029 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten."]

Wenn der Deal platzt: könnte der ORF den ORF-Beitrag erhöhen?

Der ORF hätte es also in der Hand, den ORF-Beitrag zu erhöhen, um den angedrohten Entfall der Kompensation für den Vorsteuerabzug auszugleichen. Dazu bräuchte es allerdings nicht nur einen Antrag der Generaldirektorin (nach Durchlaufen des Verfahrens vor der Regulierungsbehörde und der Prüfungskommission), sondern vor allem auch einen Beschluss des Stiftungsrates, und bislang hatte man nicht den Eindruck, dass der Stiftungsrat geneigt gewesen wäre, politikfern zu entscheiden. 

Man kann also kaum erwarten, dass sich der Stiftungsrat trauen würde, eine Erhöhung des ORF-Beitrags zu beschließen, wenn die Politik so deutlich signalisiert hat, dass der Beitrag bis 2029 gleich bleiben soll. Aber gesetzlich möglich wäre es - und vielleicht muss man sogar sagen: so ein Antrag wäre geboten, wenn die Kompensation tatsächlich wegfällt (und nicht zugleich der öffentlich-rechtliche Auftrag entsprechend reduziert wird).

[Dass § 31 Abs. 22 ORF-Gesetz so im Gesetz steht, obwohl niemand realistisch davon ausgeht, dass davon Gebrauch gemacht werden könnte, hat einen einfachen Grund: es wäre unionsrechtlich (und zwar beihilfenrechtlich) nicht zulässig, die Beitragsfinanzierung des ORF allein politisch bestimmen zu lassen, ohne auf die Nettokosten de Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Bedacht zu nehmen. Also muss man so einen Mechanismus vorsehen (auch wenn realpolitisch auszuschließen ist, dass er zur Anwendung kommt).]

Was sagt das Verfassungsrecht?

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes trifft den Gesetzgeber eine "Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk" (siehe insbesondere VfGH 18.7.2022, VfSlg 20.553/2022), und dieser kommt er durch § 31 ORF-Gesetz und das ORF-Beitrags-Gesetz wohl nach. Dass der ORF (durch GD und/oder Stiftungsrat) vielleicht aus politischen Erwägungen die ihm in § 31 ORF-G in die Hand gegebenen Möglichkeiten nicht ausschöpft, wird man dem Gesetzgeber wohl eher nicht anlasten können.

Der VfGH hat auch schon früher einmal den Entfall einer aus Budgetmitteln dem ORF gewährten Kompensation (damals für die "gebührenbefreiten" Haushalte) nicht als verfassungswidrig beurteilt, gerade unter Hinweis auf die Möglichkeiten des ORF, nach § 31 ORF-G das (damalige) Programmentgelt entsprechend anzupassen. Allerdings ging es damals "nur" um - umgerechnet - knapp 12 Mio. Euro, und der VfGH wies auch besonders darauf hin, dass dieser Betrag nur 3,1% der Gesamterlöse aus dem Programmentgelt ausmachte (VfGH 27.6.2002, VfSlg 16.581/2002). 

Mag sein, dass die Dimension, die nun im Raum steht (10 % oder mehr der Erlöse aus dem ORF-Beitrag), zu einer anderen Sichtweise führen könnte - aber sehr sicher wäre ich mir da nicht. Allerdings hätte auch der VfGH, falls der angedrohte Entfall der Kompensation für den Vorsteuerabzug bei ihm landen sollte, die mittlerweile geänderte Unionsrechtslage bei seinen Erwägungen zu berücksichtigen (auch wenn das Unionsrecht nicht der Prüfmaßstab des VfGH ist).

Und was sagt das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFG)?

Art. 5 Abs. 3 EMFG (ich habe mich jetzt dazu durchgerungen, statt wie bisher EMFA nun die deutschsprachige Abkürzung EMFG zu verwenden) lautet wie folgt: 

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren zur Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern auf transparenten und objektiven Kriterien beruhen, die vorab festgelegt werden. Diese Finanzierungsverfahren müssen sicherstellen, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel verfügen, die der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags und ihrer Kapazität zur Entwicklung im Rahmen dieses Auftrags entsprechen. Diese Finanzmittel müssen so beschaffen sein, dass die redaktionelle Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter gewahrt wird." [Hervorhebung hinzugefügt]

Da die Bestimmung über die Kompensation des Vorsteuerabzugs erst 2024 wirksam wurde, zugleich mit der Umstellung auf die Finanzierung mittels Haushaltsabgabe (ORF-Beitrag) und der Festlegung auf 15,30 €, von der nur in einem komplexen Verfahren abgewichen werden kann, könnte man schon auf die Idee kommen, dass ein nun in dem Raum gestellter - allerdings erst gesetzlich festzulegender - Entfall der Kompensation für den Vorsteuerabzug an unionsrechtliche Grenzen stoßen könnte. 

Eine solche Regelung wäre nämlich  jedenfalls am Maßstab des Art. 5 Abs. 3 EMFG zu prüfen

Es könnte sich die Frage stellen, ob diese Bestimmung des Unionsrechts, insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über nachhaltige und vorhersehbare Mittel verfügen, so auszulegen ist, dass sie einem (2026 festgelegten?) Entfall einer Budgetfinanzierung des ORF entgegensteht, die erst 2024 als Abgeltung für eine bisher bestehende Vorsteuerabzugsmöglichkeit eingeführt wurde (und die im Konnex mit einer bestimmten (Maximal-)Höhe des ORF-Beitrags steht). 

Die Auslegung des Unionsrechts obliegt dem EuGH. Acte clair - also eine klare Rechtslage, bei der nationale Gerichte, die allenfalls mit dieser Frage befasst werden, eine Auslegungsfrage des Unionsrechts nicht dem EuGH vorlegen müssten - kann man für den (derzeit noch hypothetischen) Fall einer Streichung der Kompensation des Vorsteuerabzugs wohl nicht annehmen. 

Da die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks derzeit in vielen EU-Mitgliedstaaten unter Druck ist, würde es mich nicht überraschen, wenn dem EuGH demnächst einschlägige Vorabentscheidungsersuchen zum EMFG vorgelegt werden, die auch die Finanzierungsfrage betreffen (das aktuell anhängige Vorabentscheidungsersuchen des slowakischen Verfassungsgerichtshofes betrifft im Wesentlichen Organisationsfragen, die im Übrigen auch für Österreich interessant sind). Es wird spannend, aus welchem Mitgliedstaat die ersten solchen Vorabentscheidungsersuchen kommen werden. 

Exkurs: Was die Venedig-Kommission zu Litauen sagt

In Litauen wird derzeit der Umbau des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters vorangetrieben, und die Venedig Kommission des Europarates ("Europäische Kommission für Demokratie durch Recht") ist darob einigermaßen alarmiert. Im März dieses Jahres hat die Venedig-Kommission dazu die Opinion No. 1270/2025 angenommen, die maßgeblich vom Kommissionsmitglied (und VfGH-Präsident) Christoph Grabenwarter ausgearbeitet wurde (weiters von David A. Kaye, Adele Matheson Mestad und Tanja Kerševan). Zur Finanzierung interessant - auch aus österreichsicher Sicht - sind dazu insbesondere die Absätze 53 und 54, die ich hier auszugsweise wiedergebe:

"Measures that undermine a public broadcaster's financial sustainability may therefore raise issues under Article 10 of the ECHR, which imposes positive obligations on States to create conditions conducive to media pluralism and independent public service broadcasting. When a State has established a public service broadcasting system, it has voluntarily assumed positive obligations under Article 10 to protect its independence and ensure adequate conditions for its functioning. The ECtHR has held that the State must establish a legislative framework to guarantee genuine pluralism, editorial independence, and protection from political and economic pressure. The Commission therefore considers that measures that undermine these safeguards – whether through funding or governance – may constitute a failure to fulfil these positive obligations. [...]

EMFA Article 5(3) explicitly requires member States to ensure adequate, sustainable, and predictable funding for public service media, which can only be achieved if such funding is ensured through proper decision-making processes. Accordingly, where the national authorities consider it necessary to revise public service media funding − whether as part of overall public sector budget cuts, or to respond to fiscal pressures − such adjustments must be carried out through a process that allows a proper assessment of their impact (in particular on the ability to fulfil its public service mandate in the digital era), include meaningful consultation with the broadcaster [...] (including regarding the elaboration of the formula) and provides sufficient time for the institution to adapt its budgetary planning and programming accordingly." 

Es geht in diesem Bericht um Litauen, aber ich denke, es lassen sich auch Schlüsse für Österreich daraus ziehen. 

Update 10.06.2026: Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 

Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (523 BlgNR 28. GP) sieht nun konkret den Entfall der Kompensation für den entfallenen Vorsteuerabzug ab dem 1.1.2027 vor. In den erläuterungen wird das nur sehr kursorisch begründet, nach dem Motto: wir brauchen das Geld (wörtlich: "Es findet ansonsten keine ausreichende Budgetkonsolidierung statt, sollte das Vorhaben nicht umgesetzt  werden."). 

Die Venedig-Kommission hat in ihrer oben bereits zitierten Opinion zu Litauen auf der Grundlage des EMFG drei Kriterien festgehalten, die notwendigerweise einzuhalten sind, wenn auf nationaler Ebene - zB im Rahmen allgemeiner Budgetkürzungen oder um einen finanziellen Engpass zu reagieren - Anpassungen in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendig sind:

  1. die Einhaltung eines Verfahren, in dem ein ordentliches Impact Assessment möglich ist
  2. konstruktive Konsultationen mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter 
  3. ausreichende Zeit, damit der Rundfunkveranstalter seine finanzielle und programmliche Planung entsprechend anpassen kann

Keines der drei Kriterien wird hier erfüllt: 

  1. ein Impact Assessment wurde erkennbar nicht durchgeführt, bis zur Beschlussfassung im Parlament ist dies auch realistisch nicht mehr nachzuholen. 
  2. Konsultationen mit dem ORF haben ebenfalls nicht stattgefunden.
  3. Und zuletzt ermöglicht das Inkrafttreten mit 1.1.2027 kaum, das Verfahren nach § 31 Abs. 22 ORF-G zur Neufestsetzung des ORF-Beitrags so rechtzeitig durchzuführen und abzuschließen, dass eine Anhebung des ORF-Beitrags noch zu Beginn des Jahres 2027 wirksam werden könnte.*) Eine Anpassung des öffentlich-rechtlichen Auftrags ist auch nicht vorgesehen. Damit kann der ORF wohl weder seine finanzielle noch seine programmliche Planung rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Änderung umsetzen.   

*) dazu muss zuerst die Regulierungsbehörde informiert werden, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat; wenn die Prüfungskommission bestätigt, dass die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht mehr gedeckt werden können, dann beginnt das "normale" Verfahren nach § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G: Antrag der Generaldirektorin auf Neufestsetzung, Stiftungsrat, Publikumsrat, Genehmigung durch Regulierungsbehörde, allenfalls nach Aufträgen an die Prüfungskommission)wurden nicht geführt, In sechs Monaten ist dieses Verfahren nicht durchführbar.

Tuesday, May 19, 2026

Am Beispiel Prantner: Anmerkungen zur Unabhängigkeit der Mitglieder des ORF-Stiftungsrates

Auszug aus de Aussendung des Landes Steiermark zum Rückzug Thomas Prantners als ORF-Stiftungsratsmitglied
Mit zunehmendem Erstaunen verfolge ich die politische Diskussion rund um die bevorstehende Bestellung des Generaldirektors/der Generaldirektorin des ORF. Ich fürchte, nicht allen Beteiligten (insbesondere jenen, die sich eigentlich gar nicht beteiligen dürften) ist die mögliche Tragweite ihres Handelns bewusst. Wenn ich die Zeit finde, werde ich vielleicht aus rundfunkrechtlicher Sicht noch etwas dazu schreiben. Aber vorerst einmal ein paar Anmerkungen zu einem Nebenschauplatz: dem vom Land Steiermark bestellten Stiftungsratsmitglied. 

2025: Prantner wird (zweimal) zum Mitglied des ORF-Stiftungsrates bestellt

Thomas Prantner, früherer ORF-Manager und nun mit seinem Unternehmen PR- und Unternehmensberater, wurde vom Land Steiermark (nach § 20 Abs. 1 Z 2 ORF-G) im Jänner 2025 zum Mitglied des ORF-Stiftungsrates bestellt (und im Mai 2025 - nach gesetzlich verfügtem Ablauf der Funktionsperiode des ORF-Stiftungsrates - neuerlich bestellt). 

Der Landeshauptmann betonte in der offiziellen Aussendung, dass die Steiermark damit durch einen "Medienprofi und intimen Kenner des ORF" vertreten sei. Es ist anzunehmen, dass sich der Landeshauptmann davor auch hinreichend über die Person Prantners informiert hat, wobei ihm dessen branchenbekannten Aktivitäten - samt den diversen G'schichtln, die so über ihn erzählt wurden - nicht entgangen sein konnten. Und immerhin war der nunmehrige Landeshauptmann auch nur rund zwei Monate vor der ersten Bestellung Prantners auch dessen Einladung zu einem "Business Talk" gefolgt. Der Landeshauptmann wusste, wen das Land da bestellt, und warum es ihn bestellt. 

April 2026: Zu viel Öffentlichkeit 

Blöd nur, dass einige G'schichtln im April 2026 nicht mehr nur privat herumerzählt wurden, sondern ihren Weg auch in die Zeitung und in einen Podcast fanden und damit eine größere Öffentlichkeit erreichten. Und was - solange es nicht an die Öffentlichkeit gedrungen war - mitentscheidend für die Bestellung gewesen sein mag, warf nun im Lichte der Öffentlichkeit doch einen eher unangenehmen Schatten auf die Tätigkeit des von der Steiermark bestellten Stiftungsratsmitglieds. 

Eine Abberufung des Stiftungsratsmitglieds ist nicht möglich

Was also tun? Ein vom Land bestelltes Stiftungsratsmitglied kann weder vom Land noch von sonst jemandem abberufen werden. Nur wenn das Stiftungsratsmitglied "drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat" oder nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß § 20 Abs. 3 ORF-G eintritt, hat dies der Stiftungsrat gemäß § 20 Abs. 4 ORF-G festzustellen, was den Verlust der Mitgliedschaft zum Stiftungsrat zur Folge hat. Ausschlussgründe sind nur die im Gesetz genannten Unvereinbarkeiten, etwa ein Arbeitsverhältnis zu einem Medienunternehmen oder die Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung. Ein allfälliges (früheres oder auch aktuelles) Fehlverhalten wäre ebensowenig ein Ausschlussgrund wie eine politische Missliebigkeit oder dass der Landeshauptmann es nun für politisch opportun erachtet, sich von dem von ihm zuvor selbst ausgesuchten Stiftungsratsmitglied zu distanzieren (etwa weil die Öffentlichkeit nun von verschiedenen Vorwürfen gegen das Stiftungsratsmitglied erfahren hat). Und ob der Landeshauptmann (oder die ganze Landesregierung) noch "Vertrauen" in das Stiftungsratsmitglied hat, ist für die Rechtsstellung des Stiftungsratsmitglieds gänzlich irrelevant. 

Das ist ein wesentlicher Aspekt der Unabhängigkeit: die Mitglieder des Stiftungsrates sind, einmal bestellt, gemäß § 19 Abs. 2 ORF-G an keine Weisungen und Aufträge gebunden (auch und insbesondere nicht an Weisungen der sie bestellenden Einrichtungen). Und sie können auch nicht abberufen werden, wenn sie sich nicht so verhalten, wie es sich die bestellenden Einrichtungen vielleicht wünschen. 

Der Verfassungsgerichtshof hat das in seinem "Gremienerkenntnis" sehr deutlich gemacht. Er betont darin die "Unabhängigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates gegenüber (staatlichem) Einfluss, insbesondere durch die sie bestellenden staatlichen Organe" (Rn. 80) und hält fest, dass "für die [u.a. durch die Länder] bestellten Mitglieder dem Aspekt der Sicherung der Unabhängigkeit ihrer Tätigkeit durch eine feststehende Funktionsdauer für die Mitglieder des Stiftungsrates vorrangige Bedeutung zukommen" muss (Rn. 87). 

Der Landeshauptmann hätte sich also zurücklehnen können und sagen: sorry, ich kann nichts tun, das vom Land bestellte Stiftungsratsmitglied ist unabhängig und wer will, dass Thomas Prantner zurücktritt, soll sich bitte an ihn direkt wenden und versuchen, ihn zu überzeugen. Ein wenig in diese Richtung dürfte der Landeshauptmann zunächst auch tendiert haben, dann aber führte er mit Prantner ein Gespräch, in dem er ihm offenbar (so jedenfalls die Erzählung Prantners) das "Vertrauen" aussprach (gesichtswahrend wäre ihm wohl auch kaum etwas anderes übrig geblieben, weil Prantner nicht von sich aus den Rücktritt angeboten hat). Aber wie gesagt: das Vertrauen des Landeshauptmannes ist für die Fortdauer der Mitgliedschaft zum Stiftungsrat irrelevant. 

Mai 2026: die steirische Opposition fordert den Landeshauptmann zu einer unzulässigen, politisch motivierten Abberufung des Stiftungsratsmitglieds Prantner auf

Und dann kam die vereinigte steirische Opposition mit einer, vorsichtig ausgedrückt, ziemlich merkwürdigen Idee: sie forderten den Landeshauptmann auf, das Stiftungsratsmitglied Prantner abzuberufen, also einen - rechtlich unzulässigen - unmittelbaren politischen Eingriff in die unabhängige Funktionsausübung durch ein Stiftungsratsmitglied vorzunehmen (siehe zB diesen Bericht in der Kronenzeitung). Alle Oppositionsparteien im Land - SPÖ, Grüne, Neos und KPÖ - waren sich da einig, offenbar ist niemand in diesen Parteien auf die Idee gekommen, auch nur ein wenig darüber nachzudenken, welches Signal damit im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Stiftungsratsmitglieder von den sie bestellenden Einrichtungen gesetzt wird (und von den Bundesparteien dürfte sich niemand eingemischt haben, oder es ist ihnen nicht gelungen, die jeweilige Landespartei zur Vernunft zu bringen, oder - auch das ist leider nicht ausgeschlossen - auch die Bundesparteien haben das Problem gar nicht erkannt). 

Jedenfalls haben sich die steirischen Oppositionsparteien da jetzt auf eine ziemlich abenteuerliche Position festgelegt: nach ihrer Ansicht sollte der Landeshauptmann ein politisch missliebig gewordenes ORF-Stiftungsratsmitglied einfach per Zuruf wieder absetzen können. Sollte also - nur als Hypothese - zum Beispiel Max Lercher einmal Landeshauptmann werden, wäre er offenbar überzeugt, das vom Land Steiermark bestellte ORF-Stiftungsratsmitglied wieder abberufen zu können, und man müsste ihm wohl zutrauen, das auch zu versuchen.

Die SPÖ Steiermark hat dazu sogar ein "Rechtsgutachten" in Auftrag gegeben. Tatsächlich ist es kein Gutachten, sondern eine eher kursorische "rechtliche Einschätzung" einer Anwaltskanzlei, die ich mit meinen Worten, etwas salopp formuliert, so zusammenfassen würde: "Das Gesetz sieht die Abberufung nicht vor, aber sie sollte halt möglich sein, also sagen wir, es könnte so sein." In der "rechtlichen Einschätzung" selbst wird das natürlich etwas anders formuliert: "Vor diesem Hintergrund bestehen gute Argumente dafür, eine vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des ORF-Stiftungsrates in analoger Anwendung des AktG auch aus wichtigem Grund zuzulassen" (ich hätte es als hilfreich gefunden, wenn die guten Argumente auch dargelegt worden wären, aber man kann wirklich nicht alles haben). Ich bewundere jedenfalls den Mut des Rechtsanwalts, sich mit diesem Papier hinzustellen und (laut Krone) zu sagen: "Der Verfassungsgerichtshof hat aber nicht gesagt, dass Stiftungsräte nicht abberufen werden können" (was insofern richtig ist, als es der VfGH nicht mit exakt diesen Worten gesagt hat). 

Wie auch immer: ich bin - wieder laut Krone - mit meiner Auffassung, dass die Abberufung nicht möglich ist, nicht allein, sondern in der guten Gesellschaft der "Rechtsexperten des Medienministers und Vizekanzlers Andreas Babler" und des Verfassungsdienstes des Landes Steiermark. 

[Sicherheitshalber: Das heißt natürlich nicht, dass ich ein Verhalten, wie es Thomas Prantner im Standard oder im Dunkelkammer-Podcast vorgeworfen wurde, als für ein Stiftungsratsmitglied passend ansehen würde - ganz im Gegenteil.

Und selbstverständlich finde ich, dass eine Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern wegen Pflichtverletzungen oder Schädigung des Unternehmenswohls möglich sein sollte. Dazu braucht es allerdings eine gesetzliche Regelung, denn der ORF ist eben keine Aktiengesellschaft und hat auch keine Hauptversammlung, die - wie bei der AG - die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern widerrufen könnte. Die Abberufung dürfte aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie sie der VfGH ausgelegt hat, auch nicht den bestellenden/entsendenden Einrichtungen offenstehen, sondern müsste dem Gremium selbst obliegen - anhand klarer, gesetzlich festgelegter Kriterien, sodass auch die Überprüfung im Aufsichtsweg möglich ist.]

Mai 2026: Prantner gibt auf - und der Landeshauptmann gibt es bekannt

Mitglied im ORF-Stiftungsrat zu sein, ist ein Ehrenamt (ich habe darüber schon einmal etwas Längeres geschrieben). Es ist also kein einträglicher Job, an dem man aus unmittelbar finanziellen Gründen festhalten möchte; wohl auch dann nicht, wenn man die Mitgliedschaft im Stiftungsrat so offensichtlich und offensiv als Business Opportunity gesehen hat wie Prantner, der gleich einmal ein Eventformat  dazu geschaffen und Sponsoring- und Kooperationspartnern angeboten hat. 

Irgendwann muss Prantner dann aber eingesehen haben, dass die öffentlich gewordenen Vorwürfe zu einer Belastung seiner Tätigkeit im Stiftungsrat führen würden, und dass es auch dem Verhältnis zum steirischen Landeshauptmann - den er in seinem Netzwerk, auf das er so stolz ist, wohl noch brauchen wird können - nicht gut tun würde, an der Funktion weiter festzuhängen. Also kam es zum Rückzug.

Wie tritt ein ORF-Stiftungsratsmitglied zurück? Indem es den Rücktritt dem ORF mitteilt. Die Einrichtung, die das zurücktretende Mitglied bestellt hat, spielt dabei keine Rolle, außer dass sie in der Folge ein neues Mitglied bestellen muss. Anders offenbar im Fall Prantner:

Der steirische Landeshauptmann ließ es sich nämlich nicht nehmen, den Rückzug Prantners selbst in einer Aussendung zu verkünden. [Ob die Rücktrittserklärung beim ORF mittlerweile eingelangt ist, kann ich nicht nachvollziehen, auf der Website des ORF wird er heute noch als Mitglied des Stiftungsrates genannt.] Der Landeshauptmann hat - laut Aussendung - im Gespräch mit Prantner "nochmals die Frage aufgeworfen, ob dieser seine Aufgabe als Stiftungsrat noch vollumfänglich für die Steiermark wahrnehmen könne." 

Für die Steiermark? Ein Mitglied des ORF-Stiftungsrates, auch wenn es vom Land Steiermark bestellt wurde, hat seine Aufgabe nicht "für die Steiermark" wahrzunehmen, sondern für den ORF. Stiftungsratsmitglieder haben gemäß § 19 Abs. 2 ORF-G "ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen." Sie haben dabei gemäß § 20 Abs. 2 ORF-G "dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft", und dazu zählt unter anderem, dass Stiftungsratsmitglieder bei ihrem Handeln "stets das Unternehmensinteresse als oberste Leitschnur zu beachten" haben (so Kalss im Doralt/Nowotny/Kalss-Kommentar zum Aktiengesetz, unter Bezugnahme auf eine OGH-Entscheidung zum GmbH-Recht [wo übrigens, Heidinger zitierend, "Richtschnur" steht, nicht "Leitschnur"]).  

Und der Landeshauptmann weiter: 

"Da Prantner der Stiftungsrat aller Steirerinnen und Steirer ist, dieser jedoch mit Widerständen von weiten Teilen der Landespolitik konfrontiert war, sehe ich die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse des Landes nicht mehr gegeben." 

Wie bitte, "vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse des Landes"Es ist keine Aufgabe des Stiftungsratsmitglieds, mit dem Landeshauptmann zusammenzuarbeiten. Der Landeshauptmann hat - ganz im Gegenteil - keine Rolle für die Tätigkeit des Stiftungsratsmitglieds im ORF zu spielen. Und das Stiftungsratsmitglied darf ihm auch nicht erzählen, was im Stiftungsrat so besprochen wird oder was es sonst nur aus der Tätigkeit als Stiftungsratsmitglied weiß. Auch diesbezüglich war der VfGH in seinem Gremienerkenntnis übrigens sehr deutlich: 

"Das ORF-G sieht eine Reihe von Regelungen vor, die die persönliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates bei Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere auch gegenüber den sie bestellenden staatlichen Organen bzw. den vorschlagsberechtigten politischen Parteien gewährleisten sollen. [...]  Ergänzt werden diese Regelungen durch die Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitglieder des Stiftungsrates in § 19 Abs. 4 ORF-G (insbesondere auch gegenüber den sie bestellenden oder vorschlagenden Organen bzw. Einrichtungen)" [Rn. 80, Hervorhebung hinzugefügt]

Der steirische Landeshauptmann hätte die Chance gehabt, sich aus der Geschichte herauszuhalten (sieht man davon ab, dass er es war, der Prantner - den er kannte! - ursprünglich ausgesucht hat). Statt dessen hat er Gespräche mit Prantner geführt und ihm zuletzt wohl zu verstehen gegeben, dass er nicht mehr tragbar ist (so klingt das zumindest in der Aussendung an, wenn der Landeshauptmann "die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ... nicht mehr gegeben" sieht). Er hat damit, ganz wie von der Opposition gewünscht, im Ergebnis sein politisches Gewicht in die Waagschale geworfen, um das Stiftungsratsmitglied - aus politischen Gründen - zum Rücktritt zu motivieren. 

Respekt für die Unabhängigkeit des Stiftungsratsmitglieds sieht anders aus.

Mai 2026: ein neues Stiftungsratsmitglied wird bestellt

Die Zeit drängt, am 11. Juni soll der ORF-Stiftungsrat über den neuen Generaldirektor/die neue Generaldirektorin des ORF entscheiden, und bald danach über die Direktor*innen und Landesdirektor*innen. Seit kurzem besteht kein gesetzliches Anhörungsrecht des Landes mehr vor der Bestellung des Landesdirektors/der Landesdirektorin. Aber um als potentielle*r GD die Stimmen der von den Ländern bestellten Stiftungsratsmitglieder zu gewinnen, gilt es traditionell als nicht schädlich, schon vorweg zu signalisieren, dass Landesdirektor*innen vorgeschlagen werden, die den Landeshauptleuten möglichst konvenieren. 

Mag sein, dass diesmal alles anders ist, aber sicherheitshalber hat sich das Land Steiermark sehr beeilt, einen Ersatz für Thomas Prantner zu finden, und schon am 13. Mai 2026 angekündigt, den früheren Kleine Zeitung-Journalisten Ernst Sittinger als Stiftungsratsmitglied bestellen zu wollen. Sittinger, der im Februar dieses Jahres aus nicht weiter kommunizierten Gründen die Kleine Zeitung verlassen hat, ist offenbar derzeit weder in einem Arbeits- noch in einem Gesellschaftsverhältnis zu einem Medienunternehmen (das wäre ein Ausschlussgrund; freiberuflich als Journalist tätig zu sein übrigens nicht), er ist promovierter Jurist und hat langjährige journalistische Erfahrung, ist also nach der Papierform zweifellos für die Aufgabe geeignet. Und er dürfte auch Wert gelegt haben auf seine Unabhängigkeit: 

Screenshot Kleine Zeitung

Laut Kleine Zeitung (hinter paywall) habe es nämlich zwei, drei Tage gedauert, "bis alle Fußnoten festgehalten waren, vor allem die Unabhängigkeit Sittingers." 

Das wirft natürlich wieder Fragen auf: welche weiteren "Fußnoten" gab es - zwischen Landeshauptmann und designiertem neuen Stiftungsratsmitglied - denn noch festzuhalten? Und weshalb muss "Unabhängigkeit" als Fußnote zwischen Landeshauptmann und designiertem Stiftungsratsmitglied festgehalten werden - die steht ja im Gesetz? Vielleicht fragt jemand den Landeshauptmann oder das designierte Stiftungsratsmitglied bei Gelegenheit danach. 

Was die steiermärkische Politik - von der Opposition bis zum Landeshauptmann - von der Unabhängigkeit des vom Land bestellten Stiftungsratsmitglieds hält, das braucht man hingegen nicht  mehr nachfragen: das wurde in den vergangenen Wochen eindrucksvoll demonstriert. 

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PS (ergänzt am 21. Mai 2026): im aktuellen News hat Ernst Sittinger Antwort auf die Frage gegeben, warum er die Aufgabe als Mitglied des Stiftungsrates angenommen hat: "Weil mir freie Amtsführung glaubhaft zugesagt wurde."  

Ausschnitt aus einem Interview mit Ernst Sittinger in "News"

Das zeigt das ganze Elend des Stiftungsrates in einem kurzen Satz: "freie Amtsführung glaubhaft zugesichert" - von wem denn? Aus dem Kontext ergibt sich, dass damit der Landeshauptmann gemeint ist, der ihn - laut Kleine Zeitung - angerufen und gefragt hat. 

Dass die Mitglieder des Stiftungsrates "an keine Weisungen und Aufträge gebunden" sind und "ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen" haben, steht ausdrücklich in § 19 Abs. 2 ORF-Gesetz. 

Freie Amtsführung braucht (und kann und darf) daher niemand einem (zu bestellenden) Mitglied des ORF-Stiftungsrates zusagen. Allein, dass man sich das als zu bestellendes Stiftungsratsmitglied (im Übrigen: nur "glaubhaft") zusagen lässt, deutet darauf hin, dass man von der Möglichkeit ausgeht, es könnte auch anders sein, es wäre also gewissermaßen von der Gnade des Landeshauptmannes abhängig, ob er diese freie Amtsführung zulässt, oder auch - falls das mit dem "glaubhaft" vielleicht zu optimistisch war - die Zusage wieder zurücknimmt. Ein (zukünftiges) Stiftungsratsmitglied, das sich von einem Landeshauptmann zusagen lässt, dass es die Funktion als Stiftungsratsmitglied "frei" ausüben kann, hat das Konzept der Unabhängigkeit fundamental missverstanden. 

Wednesday, March 11, 2026

Juristische Anmerkungen aus Anlass eines mehr oder weniger freiwilligen Rücktritts

Eine Autobus mit der Aufschrift "Bacher" vor dem ORF-Zentrum in Wien

Vorweg: ich habe den folgenden Text im Wesentlichen gestern Abend geschrieben, kann ihn aber erst jetzt posten. Ein paar Ergänzungen habe ich jetzt aufgrund von Berichten über ein heutiges Pressegespräch (derstandard.at, orf.at) noch vorgenommen.

Laut Aussendung des ORF vom 9. März 2026 hat ORF-Generaldirektor Roland Weißmann den Stiftungsratsvorsitzenden Heinz Lederer und den stellvertretenden Vorsitzenden Gregor Schütze "über seinen Rücktritt von seiner Funktion mit sofortiger Wirkung informiert." 

Was heißt eigentlich "Rücktritt" in diesem Fall? 

Das ist gar nicht so klar. Grundsätzlich ist zwischen der Organfunktion (Generaldirektor) und dem Dienstvertrag, der mit dem Generaldirektor abgeschlossen wurde, zu unterscheiden. Im Dienstvertrag werden die arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere auch über das Entgelt, getroffen. 

Der Aussendung des ORF ist zu entnehmen, dass ein Rücktritt von der Funktion als Generaldirektor erfolgt ist (dass ein solcher - einseitig erklärter - Rücktritt möglich ist, steht zwar nicht ausdrücklich im ORF-Gesetz, wird aber, meines Erachtens zu recht, allgemein angenommen; siehe etwa Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 4. Auflage, S. 253). Der Rücktritt ist eine empfangsbedürftige Erklärung, sie muss also dem Stiftungsrat zukommen, dem gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 ORF-G "die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generaldirektor" obliegt. Dass man dem Vorsitzenden des Stiftungsrates (gewissermaßen als Empfangsboten des Stiftungsrates) gegenüber wirksam die Rücktrittserklärung abgeben kann, ist meines Erachtens ebenso nicht zweifelhaft. 

Erklärt der Generaldirektor den Rücktritt, gibt er damit auch zu erkennen, dass er die Funktion, für deren Ausübung der Dienstvertrag abgeschlossen wurde, nicht mehr ausüben möchte. Im Zweifel wäre daher anzunehmen, dass mit der Rücktrittserklärung als Generaldirektor auch die Kündigung des Dienstvertrages verbunden ist (siehe zum Rücktritt eines Vorstandsmitglieds einer AG und zu der damit häufig verbundenen konkludenten Kündigung des Anstellungsvertrages zB OGH 27.2.2019, 6 Ob 29/19m). Gibt es keinen wichtigen, vom Dienstgeber gesetzten Grund, aus dem es dem Generaldirektor nicht mehr zumutbar wäre, das Dienstverhältnis aufrechtzuerhalten, und gibt es auch keine besondere Vereinbarung über eine fristlose Auflösungsmöglichkeit, könnte eine derartige Kündigung aber in der Regel nur fristgebunden erfolgen, also nicht von einem Tag auf den anderen.

Zum Schicksal des Dienstvertrags ist der Aussendung des ORF zum Rücktritt des Generaldirektors nichts zu entnehmen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates hat (in der ZiB 2 vom 9. März 2026) davon gesprochen, dass der Generaldirektor zurückgetreten sei und "von uns aus" (gemeint: vom Vorsitzenden und vom vom stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates) "seine Beurlaubung" erfolgt sei. Das spräche dafür, dass sich die Rücktrittserklärung des Ex-Generaldirektors tatsächlich nur auf seine Funktion als Generaldirektor, aber nicht auf seinen Dienstvertrag mit dem ORF in seiner Gänze beziehen sollte. 

Da es im Dienstvertrag des nunmehr Ex-Generaldirektors angeblich eine "Rückkehrklausel" in eine andere (frühere) Rolle als Mitarbeiter des ORF gibt, würde ich die bisherige öffentliche Kommunikation eher so verstehen, dass mit dem Rücktritt von der GD-Funktion auch die Rückkehr-Option ausgeübt wurde. Ohne Kenntnis der tatsächlich abgegebenen Erklärungen (und auch der bestehenden Verträge) kann man aber von außen nichts Definitives sagen. 

Sollte Weißmann mit der Rücktrittserklärung als Generaldirektor auch die Rückkehr-Option von der Beschäftigung als Generaldirektor zur Beschäftigung als Mitarbeiter ausgeübt haben, so wäre er wieder "normaler" Dienstnehmer des ORF, womit auch die Zuständigkeit des Stiftungsrates für ihn und seinen Dienstvertrag geendet hätte. Aber wie gesagt: von außen lässt sich das anhand der bisher vorliegenden Äußerungen nicht eindeutig klären. [Ergänzung 11.3.: nach den Aussagen in der heutigen Pressekonferenz dürfte klar sein, dass es tatsächlich so ist, dass der Ex-Generaldirektor nun wieder "normaler" Mitarbeiter ist, für dessen Dienstvertrag daher auch die zukünftige mit der Führung der Geschäfte betraute Person zuständig ist]

Ob ein sofortiger fristloser Rücktritt von der Funktion als Generaldirektor (und die damit arbeitsrechtlich wohl verbundene Rückkehr auf eine Stelle als Mitarbeiter im ORF) ohne wichtigen Grund zulässig wäre, ist meines Erachtens nicht eindeutig: das ORF-Gesetz enthält dazu keine Regelungen, auch das Aktiengesetz regelt diese Frage für den Vorstand nicht. Im GmbH-Gesetz wurde erst vor kurzem die Regelung getroffen, dass ein Rücktritt von der Funktion als Geschäftsführer, sofern dafür kein wichtiger Grund vorliegt, erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam wird (§ 16a GmbHG; dies erfolgte, so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, "um der Gesellschaft Gelegenheit zu geben, erforderlichenfalls für einen geeigneten Ersatz zu sorgen."). 

Aus der allgemeinen Pflicht des Generaldirektors, das Unternehmen so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens erfordert (§ 22 Abs. 3 ORF-G), könnte man möglicherweise auch ableiten, dass der Rücktritt nicht zur Unzeit erklärt werden dürfte, sondern - sofern kein wichtiger, vom Unternehmen gesetzter Grund vorliegt - nur so, dass eine nahtlose Übergabe an eine geeignete Person, die nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G mit der vorläufigen Führung der Geschäfte betraut wird, möglich ist. Zu bedenken ist nämlich, dass der Generaldirektor alleiniger Vertreter des ORF ist, es also keine anderen Vertreter*innen gibt, die - abseits der durch eine Prokura oder durch bestehende Vollmachten gegebenen Befugnisse - nach seinem Rücktritt den ORF wirksam nach außen vertreten könnte (bedeutsam könnte das zB in neuen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sein; angesichts der bereits für  die kommende Stiftungsratssitzung am Donnerstag avisierten Betrauung einer geeigneten Person scheint mir dies aber nur eine eher theoretische Gefahr).

Rechtspolitisch wäre es jedenfalls zweckmäßig, aus dem aktuellen Fall zu lernen, und ins ORF-Gesetz klare Regeln zum Rücktritt des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin aufzunehmen. Wenn - wie angekündigt - für den Herbst eine größere Debatte über eine ORF-Reform ansteht, dann wäre das wohl auch einmal eine Gelegenheit, sich die "gesellschaftsrechtliche" Struktur des ORF näher anzusehen und allenfalls ergänzende Regelungen zu treffen. Denn der ORF leidet seit der Neuaufstellung durch die Novelle BGBl. I Nr. 83/2001 am Konstruktionsfehler, dass er als "Stiftung sui generis" eingerichtet ist, für die zwar teilweise dem Aktienrecht nachempfundene Regeln geschaffen wurden, aber letztlich weder Stiftungs-, noch Aktien-, noch GmbH-Recht subsidiär anzuwenden ist, sodass viele Fragen offen bleiben und auch gesellschaftsrechtliche Judikatur zwar manchmal Orientierung geben, aber nicht unbesehen übertragen werden kann.

Und was heißt hier freiwillig? 

Laut ORF-Aussendung hat der (Ex-)Generaldirektor seinen Rücktritt erklärt; dass er die Erklärung unter Zwang oder aufgrund einer Drohung abgegeben hätte, lässt sich daraus nicht entnehmen. Es wird allerdings erwähnt, dass von einer ORF-Mitarbeiterin "gegenüber dem Generaldirektor Vorwürfe der sexuellen Belästigung erhoben" worden sind und ein Konnex mit diesem "im Raum stehende[n] Vorwurf" hergestellt. Es ist also auch aus der Aussendung des ORF klar, dass der Rücktritt erfolgte, nachdem der Generaldirektor mit diesem Vorwurf konfrontiert worden war. 

War der Rücktritt dann noch freiwillig? Zu vergleichbaren Willenserklärungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gibt es eine reichhaltige Judikatur der Zivilgerichte, in denen es etwa darum geht, ob zB die "Drohung" mit einer Entlassung zur Anfechtbarkeit einer aufgrund dieser Drohung erfolgten Kündigung durch den Dienstnehmer führt. In ständiger Rechtsprechung judiziert der OGH dazu, dass "die Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende sein Interesse wahrt, im Allgemeinen nicht widerrechtlich" ist. Der Dienstgeber kann also zB damit drohen, eine Person zu entlassen, sofern sie nicht umgehend selbst kündigt, sofern "zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren" (zB OGH 5.9.2001, 9 ObA 138/01m). 

Hätte der Stiftungsratsvorsitzende also zB darauf hingewiesen, dass er aufgrund konkreter - eine Entlassung rechtfertigender - Verfehlungen des Generaldirektors in der nächsten Stiftungsratssitzung dessen sofortige Abberufung und die fristlose Entlassung aus dem Dienstvertrag beantragen würde, so wäre eine unter diesem Eindruck abgegebene Rücktrittserklärung wohl nicht anfechtbar. 

Nach der Darstellung in einer Aussendung des Rechtsanwalts des Ex-Generaldirektors vom 10. März 2026 soll die Situation aber anders gewesen sein: der Ex-Generaldirektor habe nicht freiwillig den Rücktritt erklärt, sondern es sei ein "Rücktritt aus wichtigem Grund" gewesen. Dieser wichtige Grund habe in dem Umstand bestanden, "dass die befassten Vertreter des Stiftungsrats Mag. Weißmann nach Vorhalt der ungeprüften Vorwürfe einer Mitarbeiterin  [...] unmissverständlich zu verstehen gegeben haben, dass er von einer Verteidigung seiner Person Abstand nehmen solle und [...] seinen Rücktritt erklären solle." 

Der Rechtsanwalt des Ex-Generaldirektors macht der Sache nach letztlich geltend, dass der Vorsitzende und der stv. Vorsitzende des Stiftungsrates das Bekanntwerden der Vorwürfe in den Raum gestellt hätten, sofern der Generaldirektor nicht zurücktrete ("eine Information [des Stiftungsrates] über die Sachlage [käme] aufgrund bekannter Spannungsverhältnisse im Stiftungsrat einem öffentlichen Bekanntwerden der Vorwürfe gleich."). 

Demnach wäre der Ex-Generaldirektor nicht aus freien Stücken zurückgetreten, sondern unter dem Eindruck einer - aus seiner Sicht ungerechtfertigten - Drohung mit dem Bekanntwerden von Vorwürfen (die jedenfalls rufschädigend sind und nach seinen Angaben auch nicht zutreffen) zur Rücktrittserklärung gedrängt worden. Folgte man dieser Darstellung (kein Fehlverhalten, dennoch Androhung des Öffentlichwerdens eines angeblichen schwerwiegenden Fehlverhaltens), läge wohl ein wichtiger Grund für einen Austritt aus dem Dienstverhältnis und einen sofortigen Rücktritt vor.

Von außen lässt sich natürlich keine der Darstellungen überprüfen, und ich gehe davon aus, dass die arbeitsrechtliche Seite noch die (Zivil-)Gerichte beschäftigen könnte. Einvernehmlich gelöst war die Angelegenheit jedenfalls nicht, denn sonst hätte es, wie in solchen Fällen üblich, ein auch mit dem Rechtsanwalt des Ex-Generaldirektors abgestimmtes Kommuniqué (bzw, ein abgestimmtes, von beiden Seiten getragenes Wording) zur Information der Öffentlichkeit gegeben. 

[Ergänzung 14.3.2026: Der Ex-Generaldirektor hat sich nun über eine Aussendung seines Rechtsanwalts ausführlicher zur Sache geäußert, ein Fehlverhalten neuerlich bestritten und den Sachverhalt aus seiner Sicht näher geschildert. Für diesen Blogbeitrag ergeben sich daraus keine neuen Erkenntnisse, insbesondere bestätigt der Ex-Generaldirektor, den Rücktritt (von der Funktion des Generaldirektors) tatsächlich erklärt zu haben. Nach dieser Aussendung ist zudem noch deutlicher geworden, dass der Ex-Generaldirektor wohl auch seine Ansprüche aus dem Dienstvertrag als Generaldirektor einfordern wird, jedenfalls wird das juristische Arsenal - für die Verhandlungen bzw. eine allfällige gerichtliche Streitigkeit über diese Ansprüche - hochgerüstet, weil nun auch klar im Raum steht, dass Rechtsansprüche - etwa wegen Kreditschädigung - wegen der Aussendung des ORF vom 9. März 2026 und der Äußerungen des Vorsitzenden und des stv. Vorsitzenden in diversen Medien geprüft werden.]

Hätte der Generaldirektor abberufen werden können?

Eher nicht. § 22 Abs. 5 ORF-G sieht derzeit vor, dass der Generaldirektor vom Stiftungsrat mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden kann. Diese Bestimmung verlangt nach ihrem Wortlaut keine Begründung für die Abberufung - und damit wäre eine Abberufung auch nicht (inhaltlich) überprüfbar. 

Allerdings gilt seit 8. August 2025 das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFA). Nach dessen Art. 5 Abs. 2 müssen "Entscheidungen über die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern vor Ende ihrer Amtszeit [...] hinreichend gerechtfertigt sein, dürfen nur in Ausnahmefällen getroffen werden, wenn diese die gemäß vorab auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllen, und müssen den betroffenen Personen vorab mitgeteilt werden und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung beinhalten." 

Da auf nationaler Ebene als notwendige Kriterien für die Wahrnehmung der Funktion eines Generaldirektors oder eine Generaldirektorin nur die volle Geschäftsfähigkeit und eine entsprechende Vorbildung oder fünfjährige Berufspraxis sowie Unvereinbarkeitsregeln festgelegt sind (§ 26 ORF-G), wäre eine Abberufung nur möglich, wenn die volle Geschäftsfähigkeit verloren geht oder eine unvereinbare Funktion oder Beschäftigung aufgenommen wird. 

Weder ein (nicht gerichtlich strafbares) "unangemessenes Verhalten", noch sexuelle Belästigung, sei es nach § 6 Abs. 2 GlBG oder - gerichtlich strafbar - nach § 218 StGB (wobei zu beachten ist, dass § 218 Abs. 1b StGB zum Zeitpunkt der behaupteten Vorfälle noch nicht in Geltung stand), ja nicht einmal eine strafrechtliche Verurteilung, sind derzeit als Gründe für eine Abberufung normiert. Das ORF-G verlangt für die Bestellung zum Generaldirektor bzw. zur Generaldirektorin keine Unbescholtenheit (übrigens auch nicht für die Bestellung als Mitglied des Stiftungsrates), sodass auch eine strafrechtliche Verurteilung kein Bestellungshindernis wäre, und damit derzeit auch kein "vorab auf nationaler Ebene festgelegtes Kriterium" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 EMFA, das eine vorzeitige Abberufung ermöglichen würde.

Wäre der Ex-Generaldirektor also nicht (mehr oder weniger freiwillig) zurückgetreten, wäre eine Abberufung nach aktueller Rechtslage unter Berücksichtigung des - unmittelbar anwendbaren - Unionsrechts (vorsichtig formuliert) zumindest rechtlich fragwürdig gewesen.  

Ein nationales Begleitgesetz zum EMFA (EMFG-Begleitgesetz) ist derzeit erst in parlamentarischer Beratung, und kommt daher für die aktuelle Situation zu spät. Nach dem Text der Regierungsvorlage soll eine Abberufung des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen oder bei groben Pflichtverletzungen möglich sein. 

Wenn ich die bisherigen Meldungen in dieser Sache richtig verstanden habe, werden von der betroffenen Frau offenbar keine Vorwürfe eines (zum damaligen Zeitpunkt) gerichtlich strafbaren Handelns erhoben, sodass es in einem - hoffentlich nicht auftretenden - zukünftigen vergleichbaren Fall um die Frage gehen würde, ob eine grobe Pflichtverletzung begangen wurde. Sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin durch einen Vorgesetzten (egal ob es sich um gerichtlich strafbare sexuelle Belästigung iSd § 218 StGB oder um nicht gerichtlich strafbare sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs. 2 GlBG handelt), wäre meines Erachtens jedenfalls als eine solche grobe Pflichtverletzung zu beurteilen.

Was nun?

Was nach dem Rücktritt des Generaldirektors zu erfolgen hat, regelt das ORF-Gesetz in § 22 Abs. 1 und in § 27 Abs. 1. Demnach ist einerseits vom Stiftungsrat "eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors" zu betrauen, und zwar so lange, bis ein Generaldirektor bzw. eine Generaldirektorin "für den Rest dieser Funktionsperiode" bestellt wird. 

Und andererseits hat der Vorsitzende des Stiftungsrates unverzüglich die Funktion des Generaldirektors / der Generaldirektorin für den Rest der Funktionsperiode auszuschreiben (mit einer Bewerbungsfrist von vier Wochen). 

Im Hinblick darauf, dass die aktuelle "Funktionsperiode" mit Ende 2026 ausläuft, wirkt es natürlich seltsam, nun eine Ausschreibung zu starten, um für höchstens rund acht Monate einen neuen Generaldirektor / eine neue Generaldirektorin zu bestellen. 

Dies ist freilich die Konsequenz des starren "Funktionsperioden"-Systems, das mehr einer parlamentarischen Legislaturperiode als normalen Bestellungen von Vorstandsmitgliedern in Aktiengesellschaften ähnelt (ich habe schon öfter tatsächlich die Bezeichnung "Legislaturperiode" für diese Funktionsperiode gehört, inner- und außerhalb des ORF). Dass der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin dem Stiftungsrat jeweils auch ein "Direktorium" zu präsentieren hat, das von diesem bestellt wird, erinnert ebenfalls mehr an die Bestellung einer Regierung als an eine Entscheidung über Führungsfunktionen in einem Unternehmen. 

Scheidet in einer AG ein Vorstandsmitglied aus, bestellt der Aufsichtsrat ein neues Mitglied auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren, muss aber nicht auf eine bestehende "Funktionsperiode" Rücksicht nehmen. Im ORF hängen aber die Bestellungen der Direktor*innen und Landesdirektor*innen auch an dieser Funktionsperiode. Daher ist es systemkonform (wenn auch meines Erachtens das System selbst fragwürdig ist), dass eine Neubestellung nur für den Rest der Funktionsperiode erfolgen kann, zumal erst mit der folgenden Funktionsperiode auch wieder ein neues "Direktorium" aufgestellt werden kann (und muss). 

Ich verstehe die mancherorts spürbare Zurückhaltung im Hinblick auf diese Ausschreibung für einen bloß kurzen Rest der Funktionsperiode, aber das Gesetz lässt hier meines Erachtens keinen Spielraum. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlautes ließe sich für eine Situation argumentieren, in der selbst eine unverzügliche Ausschreibung nicht mehr dazu führen könnte, dass noch ein Generaldirektor bzw. eine Generaldirektorin für den Rest der Funktionsperiode bestellt werden kann (also etwa dann, wenn der Rücktritt irgendwann im November, vielleicht auch im Oktober erfolgt wäre); aber bei einem Rücktritt Anfang März müsste eine Bestellung noch im Mai oder Juni möglich sein. [Ergänzung 11.3.2026: laut den Aussagen in der heutigen Pressekonferenz dürfte der Stiftungsrat den rechtlich sicheren Weg einschlagen, und der Stiftungsratsvorsitzende die Ausschreibung für den Rest der Funktionsperiode vornehmen]

Und der EMFA? 

Wie schon erwähnt, gilt seit 8. August das Europäische Medienfreiheitsgesetz, und Art. 5 Abs. 2 EMFA verlangt nicht nur die Festlegung von Kriterien für die Entlassung, sondern auch für die Ernennung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern; diese müssen "auf der Grundlage von transparenten, offenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Verfahren und transparenten, objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien ernannt [werden], die auf nationaler Ebene vorab festgelegt wurden." 

Für die nun vorzunehmende Bestellung eines Generaldirektors / einer Generaldirektorin für die restliche Funktionsperiode bis Ende 2026 wird die Neuregelung im EMFG-Begleitgesetz jedenfalls zu spät kommen; da diese Bestellung aber nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt und sich daher möglicherweise such kaum jemand anderer als die ohnehin "mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors" betraute Person bewerben wird, sollte das hoffentlich keine Probleme verursachen.

Für die nach der Regierungsvorlage für das EMFG-Begleitgesetz mit 1. Mai 2026 auszuschreibende Funktion des Generaldirektors / der Generaldirektorin für die nächste - am 1. Jänner 2027 beginnende - Funktionsperiode wird, sofern das Gesetz rechtzeitig im Parlament beschlossen wird, der Stiftungsrat schon in der Ausschreibung einen Kriterienkatalog festlegen können (und müssen). 

In der Ausschreibung wären demnach nämlich neben den zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen auch "jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten" aufzunehmen, "die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden." 

Zudem hat der Stiftungsrat "in seiner Geschäftsordnung näher festzulegen, mit welchen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen auch zur Information der Öffentlichkeit ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors, der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren sichergestellt wird." 

Man kann also durchaus gespannt sein, was in der Geschäftsordnung und in der Ausschreibung stehen wird. 

Jedenfalls liegen alle Vorgänge rund um die Bestellung eines Generaldirektors bzw. einer Generaldirektorin seit Geltung des EMFA im Anwendungsbereich des Unionsrechts - was auch bedeutet, dass nicht nur die innerstaatlichen verfassungs- und einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind, sondern dass diese Vorgänge auch am EMFA und an der Grundrechtecharta zu messen sind. Das ist juristisch Neuland, aber mittlerweile liegen bereits die ersten Vorabentscheidungsverfahren zum EMFA beim EuGH in Luxemburg, vor allem auch ein Vorabentscheidungsersuchen des slowakischen Verfassungsgerichts, in dem einige auch für Österreich interessante Fragen gestellt werden. 

Sideletter-Gerüchte 

Der EMFA verlangt auch, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass "die Verfahren für die Ernennung und die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern darauf abzielen, die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten." 

Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass in letzter Zeit vermehrt und geradezu selbstverständlich in den Medien davon die Rede ist, dass es eine Nebenvereinbarung zum Regierungsübereinkommen gäbe, wonach der Generaldirektor / die Generaldirektorin des ORF von der ÖVP bestellt oder vorgeschlagen werden dürfe (der Chefredakteur der Presse hat gestern überhaupt von einem Personal-Sideletter der Koalition geschrieben, der der ÖVP das Vorschlagsrecht für die Nummer eins im ORF zugestehe). 

Mir ist eine solche Vereinbarung nicht bekannt, schon gar kein Sideletter, und es wundert mich (oder auch nicht), dass seitens der Koalition so gar nichts getan wird, um dieser Erzählung einer "abgemachten Sache" (ÖVP bekommt GD, SPÖ zwei Direktor*innen) entgegenzutreten und zumindest die Existenz einer solchen Nebenabsprache zu dementieren. 

Je stärker sich aber diese Erzählung festsetzt und je öfter sie unwidersprochen wiederholt wird, desto mehr Bedeutung bekommt das vom Stiftungsrat (nach dem ORF-Gesetz in der zu erwartenden Fassung des EMFG-Begleitgesetzes) durchzuführende transparente, offene, wirksame und diskriminierungsfreie Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors, der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren.