Tuesday, June 19, 2012

Wortlaut der Vorlagefragen an den EuGH zur Vorratsdatenspeicherung

Das Vorabentscheidungsverfahren zur Gültigkeit der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (RL 2006/24/EG) ist - wie gestern berichtet -  nun doch beim EuGH angekommen (C-293/12 Digital Rights Ireland). Da die konkreten Vorlagefragen auf der Website des EuGH meist erst nach ein paar Wochen zur Verfügung stehen, habe ich Antoin O. Lachtnain von Digital Rights Ireland um den Text des Vorlagebeschlusses gebeten, den er mir soeben zur Verfügung gestellt hat. Hier nun also die konkreten Fragen, deren Vorlage an den EuGH der irische High Court am 27. Jänner 2012 beschlossen hat (Ausfertigungsdatum der Entscheidung ist der 31. Mai 2012): 
1. ls the restriction on the rights of the Plaintiff in respect of its use of mobile telephony arising from the requirements of Articles 3, 4, and 6 of Directive 2006/24/EC incompatible with Article 5.4 TEU in that it is disproportionate and unnecessary or inappropriate to achieve the legitimate aims of:
(a) Ensuring that certain data are available for the purposes of investigation, detection and prosecution of serious crime?
and/or
(b) Ensuring the proper functioning of the internal market of the European Union?

2. Specifically,
(i) Is Directive 2006/24/BC compatible with the right of citizens to move and reside freely within the territory of Member States laid down in Article 21 TFEU?
(ii) Is Directive 2006/24/EC compatible with the right to privacy laid down in Article 7 of the Charter and Article 8 ECHR?
(iii) Is Directive 2006/24/EC compatible with the right to the protection of personal data laid down in Article 8 of the Charter?
(iv) ls Directive 2006/24/EC compatible with the right to freedom of expression laid down in Article 11 of  the Charter and Article 10 ECHR?
(v) Is Directive 2006/24/EC compatible with the right to Good Administration laid down in Article 41 of the Charter?

3. To what extent do the Treaties - and specifically the principle of loyal cooperation laid down in Article 4.3 of the Treaty on European Union - require a national court to inquire into, and assess, the compatibility of the national implementing measures for Directive 2006/24/EC with the protections afforded by the Charter of Fundamental Rights, including Article 7 thereof (as informed by Article 8 of the ECHR)?
Die Entscheidung über die Vorlagefragen kann man hier lesen, die ausführlichere Begründung in der Entscheidung vom 5. Mai 2010 hier.
Update: direkter Link nun zu den Vorlagefragen in deutscher Sprache
Update 18.12.2012: auch der VfGH hat Vorlagefragen zur Vorratsdaten-RL an den EuGH gerichtet, siehe dazu hier.

EGMR - "Fall Christian": Foto vom schmerzverzerrten Gesicht des Opfers eines Sorgerechtsstreits für Berichterstattung nicht notwendig

"Es besteht kein Zweifel, dass die Bewahrung des intimsten Lebensbereiches eines Minderjährigen, der Opfer eines Sorgerechtsstreits wurde und nicht selbst die öffentliche Sphäre betreten hat, wegen seiner verwundbaren Stellung besonderen Schutz verdient." 

Das - hier grob übersetzt - stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in zwei heute veröffentlichten Urteilen (Krone Verlag GmbH gegen Östererich, Appl. no. 27306/07, und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gegen Österreich [Nr. 2], Appl. no. 1593/06) zum sogenannten "Fall Christian" fest. Es ist demnach nicht notwendig, die Bilder des Minderjährigen abzudrucken, um sein Leiden und seine Verzweiflung zu zeigen und damit die Öffentlichkeit aus iher Apathie zu rütteln und ihre Aufmerksamkeit zu erreichen (Abs. 58 des Kurier-Urteils), oder das schmerzverrte Gesicht des Minderjährigen zu bringen, um die Glaubwürdigkeit der Berichterstattung zu sichern (Abs. 55 des Krone-Urteils).

Zum Ausgangsfall
Sorgerechtsstreitigkeiten, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend geführt werden, bergen jede Menge "human interest" und werden in den Boulevardmedien oft gnadenlos ausgeschlachtet (man braucht nur an steirisch-dänischen Fall vor wenigen Monaten zu denken). Typisch an diesen Fällen ist, dass die Medien von zumindest einer Streitpartei gezielt "gefüttert" werden und willig den jeweiligen Spin übernehmen, sofern nicht die Gegenseite noch bessere Informationen (am besten mit Fotos!) herausrückt. Perfekt wird die Story dann, wenn man auch noch über herzlose RichterInnen herziehen kann und über Justizbeamte, die "das weinende Kind dem verzweifelten Vater aus den Händen rissen" (soetwas geht immer, und schon wieder mit Foto). Und nach tage- oder wochenlanger Skandalisierung fehlt dann nur mehr der dramatische Aufruf in jener Zeitung, die am meisten zur Aufregung beigetragen hat, dass man das Kind endlich in Ruhe lassen möge.

Der "Fall Christian", der im Jänner/Februar 2004 für mediale Aufregung sorgte, hatte alle diese Zutaten: die Eltern des minderjährigen Christian hatten sich getrennt, über die Obsorge wurde gestritten, aber schließlich erhielt die Mutter, die dem Vater nach Schweden nachgezogen war, das Sorgerecht zugesprochen. Der Vater entzog sich der Durchsetzung der Entscheidung und zog mit Christian wieder nach Österreich. Die Obsorge wurde für die Dauer eines wieder anhängig gemachten Sorgerechtsverfahrens dem Salzburger Jugendwohlfahrtsamt übertragen. Am 23. Dezember 2003 wurde der Antrag des Vaters, der Mutter die Obsorge zu entziehen, abgewiesen. Die Durchsetzung der Gerichtsentscheidung wurde vom Vater wieder torpediert, er tauchte mit dem - damals achtjährigen - Christian unter. Nachdem die zwangsweise Vorführung des Kindes angeordnet wurde, kam es am 26. Jänner 2004 zu einem Gendarmerieeinsatz, bei dem sich das Kind weinend gegen die Abnahme wehrte. Vom Vater verständigte Journalisten beobachteten und fotografierten diesen Einsatz. Zwei Tage später konnte das Kind - das vom Vater in ein Krankenhaus gebracht worden war, um allfällige Verletzungen wegen des Gendarmerieeinsatzes feststellen zu können -  der obsorgeberechtigten Mutter übergeben werden.

Die österreichischen Medien berichteten großflächig, auch der ORF brachte die Aufnahmen vom Gendarmerieeinsatz unverpixelt (siehe den Bericht im Standard über eine nachfolgende Diskussion). Besonders nachhaltig - und bebildert mit Fotos des Minderjährigen - tat sich die Kronenzeitung hervor (eine Zusammenfassung ihrer "Berichterstattung" findet sich, auch in deutscher Sprache, im statement of facts). Und eines Tages titelte die Krone dann: "Alle wollen: Christian soll endlich zur Ruhe kommen", ganze zwei Tage nach der Titelschlagzeile "Ein Aufschrei geht durch ganz Salzburg".

Die (obsorgeberechtigte) Mutter des minderjährigen Christian machte Ansprüche nach §§ 7 und 8a Abs 6 Mediengesetz (Entschädigung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und Urteilsveröffentlichung über selbständigen Entschädigungsantrag) gegen die Medieninhaberinnen von Krone und Kurier geltend. Die Krone Verlag GmbH wurde zu einer Entschädigung von € 130.000 verurteilt, die Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH zu € 9.000. Beide verurteilten Medieninhaberinnen wandten sich an den EGMR.

Zum Krone-Urteil des EGMR:
Unstrittig war, dass ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung vorlag, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war und einem legitimen Ziel - dem Schutz der Rechte und des guten Rufs anderer - diente. Strittig war damit nur mehr, ob der Eingriff im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Die Krone machte im Wesentlichen geltend, dass es um eine öffentliche Debatte über das fragwürdige Verhalten von Vollzugsorganen gegangen sei. Darüber habe man nicht in einer neutralen und nüchternen Weise berichten können. Um die Angst und den Schock des Kindes, den die Vorgangsweise bei der Durchsetzung der Gerichtsentscheidung ausgelöst habe, zu zeigen, sei es notwendig gewesen, ein Bild zu veröffentlichen, das den Schmerz in seinem Gesicht zeige, um der Öffentlichkeit klar zu machen, zu welchen Maßnahmen die Republik Österreich greife, "angeblich im Interesse des Kindes." Das hätte man mit einem verpixelten Foto nicht erreichen könenn. Aus dem selben Grund sei es notwendig gewesen, ausführlich über die glückliche und intakte Welt des Kindes zu berichten, als dieser noch bei seinem Vater gelebt habe.

Der EGMR teilt diese Ansicht nicht. Nach einem Hinweis auf den weiten Beurteilungsspielraum der Konventionsstaaten hält er fest, dass die vom österreichischen Gericht herangezogenen Gründe für die zugesprochene Entschädigung jedenfalls - im Sinne des Prüfschemas über die Notwendigkeit des Eingriffs nach Art 10 EMRK - "relevant" waren. Zur Frage, ob sie auch hinreichend waren, hält der EGMR fest:
54. In the present case, Christian is not a public figure, nor does the Court consider that he has entered the public scene by becoming the victim of a custody dispute between his parents which attracted considerable public attention.
55. The Court further considers that the articles at issue dealt with a matter of public concern, namely the appropriate enforcement of custody decisions and whether and to what extent force may or should be used in this context. Such a matter could, and in the present case did, give rise to a public debate. However, given that neither Christian himself nor his parents were public figures or had previously entered the public sphere, it cannot be considered that the disclosure of his identity was essential for understanding the particulars of the case [...]. In this connection, the Court notes that it was acceptable for the applicant company to report on all relevant details concerning the case of Christian, in particular as regards the problematic attempt to enforce the decision taken in the custody proceedings by the court officers on 26 January 2004, but not to reveal the identity of Christian while publishing the most intimate details about him, or publish a picture of him from which he could be recognised.
56. Moreover, the Court is not persuaded by the applicant company’s argument that the publication of the photograph which showed the pain in Christian’s face was necessary in order to ensure the credibility of the story. In this regard the Court reiterates that the publication of photographs and articles the sole purpose of which is to satisfy the curiosity of a particular readership regarding the details of a public figure’s private life cannot be deemed to contribute to any debate of general interest to society despite the person being known to the public. In such conditions freedom of expression calls for a narrower interpretation [...]. The Court considers that such considerations also apply to persons, like Christian, who are not public figures.
57. On the other hand, there is no doubt that the preservation of the most intimate sphere of life of a juvenile who had become the victim of a custody dispute and had not himself stepped into the public sphere deserved particular protection on account of his or her vulnerable position.
Zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs führt der EGMR aus, dass es sich nicht um eine strafrechtliche Sanktion handle, dass der Betrag von € 130.000 aber außergewöhnlich hoch sei. Im Hinblick auf die konkreten Umstände (Anzahl der Artikel, hoher Marktanteil der Krone, Schutzmechanismen gegen überhöhte Entschädigungen) sei dies aber noch verhältnismäßig:
59. In the present case the applicant company reported on the case of Christian in a series of thirteen articles, each time repeating information on his strictly private sphere revealing intimate details of his life, his emotional state and his health, and repeatedly publishing photographs of him. Even though these news items had already become known to the public, at a certain point their frequent repetition was capable of creating a climate of continual harassment inducing in the person concerned a very strong sense of intrusion into their private life or even of persecution [...].
60. Another element which has to be taken into account is the particularly wide circulation of the applicant company’s newspaper, which rendered the interference more intense. In this connection, the Government submitted, and this was not disputed by the applicant company, that (in 2006) the Kronen Zeitung reached 43.6% of the entire Austrian population, amounting to approximately eight million inhabitants – and up to 60% of the population in some of the Länder – as readers, which, in relative terms, makes it one of the newspapers with the highest circulation in the world.
61. Lastly, the Court has to examine whether in domestic law there existed adequate and effective domestic safeguards against disproportionate awards [...]. In this regard, the Court observes that a maximum amount for compensation in a single case is provided for in section 7(1) of the Media Act, which provides that damages must not exceed EUR 20,000. Moreover, section 6(1) of the Media Act contains clear guidelines for the fixing of the amount of damages, and provides, inter alia, that the compensation must not endanger the economic existence of the media owner. The Court considers that these safeguards are adequate and effective preventing disproportionate awards. The Court therefore concludes that the amount awarded in damages was not disproportionate in the particular circumstances of the case.
62. In sum, the Court finds that in awarding compensation for the interference with Christian’s private life by the applicant company, the respondent State acted within its margin of appreciation in assessing the need to protect his privacy. It is satisfied that the restriction on the applicant company’s right to freedom of expression resulting from the judgments of the Regional Court and the Court of Appeal was supported by reasons that were relevant and sufficient, and was proportionate to the legitimate aims pursed.
Der EGMR stellte daher einstimmig keine Verletzung des Art 10 EMRK fest.

Zum Kurier-Urteil
Beim Kurier ging es "nur" um drei Artikel, die Begründung des EGMR unterscheidet  sich - abgesehen von den Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit, die wegen der geringeren Entschädigung recht knapp ausgefallen sind - nur unwesentlich von jener im Krone-Fall (der Kurier hatte allerdings argumentiert, dass das Bild des Minderjährigen beim Gendarmerieeinsatz nur deshalb gedruckt worden sei, um die Öffentlichkeit aus der Apathie wachzurütteln ("only fo the purpose of rousing the public from apathy"). Auch das fand der EGMR, wenig überraschend, nicht überzeugend

Monday, June 18, 2012

Update zu Vorratsdaten: Irland, Deutschland, Österreich - EuGH und VfGH

Vorabentscheidungsverfahren Digital Rights Ireland
Rund zwei Jahre nachdem der irische High Court entschieden hat, eine Klage der Digital Rights Ireland Limited zur Bekämpfung der Vorratsdatenspeicherung in Irland zuzulassen und in diesem Verfahren eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen (dazu im Blog hier), und fast fünf Monate nach der letzten Verhandlung am High Court, in der die Vorlagefragen angeblich beschlossen wurden, ist nun am 11. Juni 2012 das Verfahren tatsächlich beim EuGH angelangt. In der Rechtssache C-293/12, Digital Rights Ireland, wird der EuGH nun also Fragen zur Gültigkeit der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (RL 2006/24/EG) zu entscheiden haben (der genaue Wortlaut der Fragen steht noch nicht auf der Website des EuGH; die Stoßrichtung ergibt sich aber wohl schon aus der vorläufigen Entscheidung des High Court aus dem Mai 2010). [Update 19.06.2012: hier nun der Wortlaut der Vorlagefragen]

Kommission / Deutschland 
Ende Mai hat die Europäische Kommission wie erwartet angekündigt, gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (RL 2006/24/EG) Klage vor dem EuGH zu erheben und dabei auch die Verhängung von Geldstrafen zu beantragen (Pressemitteilung vom 31.05.2012). Bis die Klage tatsächlich eingebracht ist, dauert es nach der Presseaussendung meist noch ein paar Wochen, und unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Fristen ist damit eine Entscheidung noch in diesem Jahr kaum zu erwarten.
Update 18.07.2012: die Klage ist nun beim EuGH anhängig: C-329/12 Kommission / Deutschland.

Rechtlich ist die Sache ziemlich klar: Deutschland kann - nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.03.2010, 1BvR 256/08 ua - schließlich schwerlich behaupten, dass die Richtlinie umgesetzt wäre (im Übrigen hat das deutsche Bundesverfassungsgericht nur die deutsche Umsetzung als verfassungswidrig beseitigt und weder ausgesprochen, dass eine verfassungskonforme Umsetzung der Richtlinie in Deutschland nicht möglich wäre, noch Zweifel zur Gültigkeit der Richtlinie gehabt).

In ersten Reaktionen auf die Klagsankündigung erhofften manche Kritiker der Vorratsdatenspeicherung, dass das Vertragsverletzungsverfahren auch die Chance zur Auseinandersetzung mit der Vereinbarkeit der Richtlinie mit der Grundrechtecharta biete. Diese Hoffnung wird in diesem Verfahren nicht erfüllt werden (ganz abgesehen übrigens von der Frage, ob die deutsche Regierung eine solche Auseinandersetzung überhaupt führen wollte). Niemand weiß das besser als Österreich, denn Österreich hat in "seinem" Vertragsverletzungsverfahren immerhin versucht, entsprechende Einwendungen zu erheben. Im Urteil vom 29.07.2010, C-189/09 Kommission/Österreich hat der EuGH dann aber klar die Unterschiede zwischen dem Vertragsverletzungsverfahren (Art 258 und 259 AEUV) und den Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Gesetzgebungsakten bzw der Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane (Art 263 und 265 AEUV) dargelegt:
"Diese Klagemöglichkeiten verfolgen verschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Richtlinie gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Richtlinie berufen ... Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte ... Die Republik Österreich hat keine der Richtlinie innewohnenden Fehler und keine konkreten Anhaltspunkte geltend gemacht, die schon die Existenz der Richtlinie in Frage stellen könnten."
Eine Verurteilung Deutschlands im Vertragsverletzungsverfahren ist also weniger eine Frage des Ob als eine Frage des Wann (natürlich gibt es noch viele Wege, verfahrenstaktisch die Situation zu verbessern und Zeit zu gewinnen; am einfachsten wohl, indem der deutsche Gesetzgeber doch noch eine Umsetzung - wie rudimentär auch immer - durchführt und diese dann der Kommission notifiziert; dann müsste wohl ein neues Verfahren im Hinblick auf eine allfällige mangelhafte Umsetzung - und nicht einfach nur wegen der gänzlich fehlenden Umsetzung - eingeleitet werden). Vielleicht kann man die Sache auch so lange hinziehen, bis der EuGH die Gültigkeitsfragen im Verfahren C-293/12 beurteilt hat.

Anfechtungen in Österreich 
Das Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Österreich wurde eingestellt (update 22.07.2012: siehe zu einem beim EuG anhängigen Verfahren auf Zugang zu Dokumenten aus diesem Verfahren hier), dafür sind in Österreich derzeit mehrere Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gegen die nationalen Umsetzungsbestimmungen anhängig oder werden noch anhängig gemacht. Zum einen hat die Kärntner Landesregierung einen Gesetzesprüfungsantrag nach Art 140 B-VG eingebracht (Mitteilung im Blog des VfGH; Pressemitteilung des Lands Kärnten). Genauere Informationen dazu, welche konkreten Bestimmungen (des TKG, der StPO?) angefochten werden, wurden bisher - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht. Der Antrag der Kärntner Landesregierung hat den verfahrenstechnisch großen Vorteil, dass es sich nicht um einen "Individualantrag" nach Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG handelt, sodass es daher kaum Probleme mit der Zulässigkeit der Antragstellung als solcher geben kann (Fragen der Zulässigkeit im Hinblick auf die konkret angefochtenen Bestimmungen lassen sich aber sicher finden - die genaue Bezeichnung und Abgrenzung der angefochtenen Bestimmungen ist eine nicht unerhebliche Hürde bei Gesetzesprüfungsanträgen).

Individualantragsteller müssen zunächst vor allem belegen, dass das angefochtene "Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist". Erst wenn das gelungen ist - und auch die anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen (insbesondere ein geeigneter Anfechtungsantrag) - prüft der VfGH die materiellen Rechtsfragen. Am vergangenen Freitag wurde ein von mehr als elftausend Personen gestellter Individualantrag beim VfGH eingebracht (sozusagen ein "Massen-Individualantrag"); auf dem Bild sieht man - aus der Perspektive meines Arbeitsplatzes am Nachbargericht - die InitiatorInnen sowie die in vier Scheibtruhen (dt.: Schubkarren) herangekarrten Unterlagen vor dem Eingang zum VfGH, kurz vor der Abgabe.

Der Antrag wurde schon anlässlich der Einbringung von den InitatorInnen (AK Vorrat) als "erfolgreichste Verfassungsklage der österreichischen Geschichte" bezeichnet. Als Jurist muss ich da natürlich anmerken, dass es
a) keine - in Österreich unbekannte - "Verfassungsklage" ist (übrigens auch keine "Verfassungsbeschwerde", wie auch auf der Website der Initiative zu lesen ist), und
b) der Erfolg eines Antrags in der Regel nicht schon in der Einbringung besteht.
Das wissen die AntragstellerInnen natürlich auch selbst (immerhin sind unter den ErstantragstellerInnen auch Professoren der Rechtswissenschaft und eine Richterin), aber das Wort "Verfassungsklage" ist eben deutlich attraktiver, auch als Domainname, als zB "Individualantrag" (falls wer auf die Idee kommt: die Domain individualantrag.at war soeben noch frei).

Welche Bestimmungen konkret Gegenstand des "Massen-Individualantrags" sind, ist nicht bekannt (die auf der Website der Initiative veröffentlichte Zusammenfassung eines Entwurfs vom 30.03.2012 ist wohl nur als "Vernebelungstaktik" zu verstehen, um "Trittbrettfahrer" - vor denen man sich laut FAQs sorgt - in die Irre zu führen). Update 18.07.2012: der Antrag ist nun auf der "Verfassungsklage"-Website verfügbar.

Ein weiterer Individualantrag wurde vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag angekündigt (wobei ich annehme, dass der Antrag aus verfahrenstechnischen Gründen eher nicht - oder nicht nur - vom ÖRAK, sondern auch von einzelnen AnwältInnen gestellt wird). Michael Seitlinger, vertreten durch Gerald Otto, hat nach einer Meldung auf it-law.at bereits einen Individualantrag eingebracht.

Damit liegen dem VfGH mindestens drei (oder vier) Anträge vor, und es wird spannend, ob und wenn ja wie sich der Gerichtshof mit der Sache befassen wird. Ganz grob auseinanderhalten muss man in diesem Zusammenhang meines Erachtens drei Aspekte:
Kommission / Schweden
Das Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Schweden wurde insofern umgestellt, als die Kommission - nach der nunmehr erfolgten Richtlinienumsetzung in Schweden - ankündigte, die Forderung nach Zahlung eines (täglichen) Zwangsgelds zurückzuziehen, gleichzeitig aber die Forderung nach Zahlung eines Pauschalbetrags durch Schweden aufrechtzuerhalten (Rs C-270/11 Kommission/Schweden).

PS: wie die Justizministerinnen Österreichs und Deutschlands aktuell zur Vorratsspeicherung von Daten stehen, kann man hier (Österreich) und hier (Deutschland) nachlesen.

Tuesday, June 12, 2012

EuGH-Generalanwalt zu Sky Österreich / ORF: (kostenloses) Kurzberichterstattungsrecht ist mit Grundrechtecharta vereinbar

Art 15 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (RL 2010/13/EU, AVMD-RL) regelt das Kurzberichterstattungsrecht über Ereignisse von großem öffentlichen Interesse. Hat ein Fernsehveranstalter Exklusivrechte für solche Ereignisse erworben, muss er anderen Fernsehveranstaltern dennoch das Recht einräumen, für Nachrichtensendungen kurze Ausschnitte des Sendesignals zu übernehmen. Details regeln die Mitgliedstaaten, in Österreich im Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG). Wird eine Kostenerstattung vorgesehen, darf diese allerdings "die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten nicht übersteigen." De facto ist daher das Kurzberichterstattungsrecht (so gut wie) unentgeltlich einzuräumen, da die wirklich entscheidenden Kosten - Erwerb der Exklusivrechte - nicht (anteilig) auf den Fernsehveranstalter, der eine Kurzberichterstattung vornehmen will, "umgelegt" werden können.

Ähnliche Regelungen auf nationaler Ebene, wie sie bereits vor Inkrafttreten der aktuellen Richtlinie bestanden, beschäftigten bereits den österreichischen Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 1.12.2006, B 551/06 ua) und das deutsche Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 17.02.1998, 1 BvF 1/91). Beide hatten grundrechtliche Bedenken: eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Fall der Einräumung eines Rechtes zur unentgeltlichen Kurzberichterstattung sah der VfGH, einen Eingriff in die Berufsfreiheit das Bundesverfassungsgericht.

Angesichts dessen war es nicht überraschend, dass der Bundeskommunikationssenat - der als Berufungsbehörde in einem Streit zwischen Sky Österreich und ORF zu entscheiden hat - dem EuGH  die Frage vorlegte, ob Art 15 Abs. 6 der [RL 2010/13/EU] mit Art 17 (Eigentumsrecht) sowie Art 16 (unternehmerische Freiheit) der EU-Grundrechtecharta vereinbar ist.

Generanwalt Bot, dessen Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-283/11 Sky Österreich GmbH) heute veröffentlicht wurden, teilt die Bedenken nicht. Zwar handle es sich um (1) einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit und in das Eigentumsrecht, der aber (2) gesetzlich vorgesehen ist und (3) einer von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung dient, nämlich dem Anliegen, den "Pluralismus durch die Vielfalt der Nachrichten und Programme in der Union [zu fördern] und den in der Charta ..., insbesondere in Artikel 11, anerkannten Grundrechten und Grundsätzen Rechnung" zu tragen. Zudem dient die Regelung auch der "vollständigen und angemessenen Wahrung des Grundrechts auf Information und der Zuschauerinteressen in der Union". 

Auch die (4) Abwägungsfrage - ob der Unionsgesetzgeber "auf der einen Seite das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit und auf der anderen Seite die Informationsfreiheit und die Medienvielfalt ausgewogen gewichtet hat" - wird vom Generalnwalt bejaht. Er prüft zunächst die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, also ob das eingesetzte Mittel zur Erreichung des Ziels geeinget ist und nicht über das dazu Erforderliche hinausgeht sowie schließlich ob die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Dem Unionsgesetzgber sei dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zuzuerkennen; eine Maßnahme könne nur dann rechtswidrig sein, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist. Interssant sind in diesem Zusammenhang noch die allgemeinen Ausführungen des Generalanwalts zur Einfügung der Grundrechtsgewährleistung in die Struktur und die Ziele der Union, hier im besonderen in das Ziel der Vollendung des Binnenmarkts; Näheres dazu in RNr 52 der Schlussanträge, wo es wörtlich unter anderem heißt:
"Bei der Prüfung der Abwägung der verschiedenen betroffenen Grundrechte ist die Berücksichtigung dieser Dimension [Binnenmarkt] wichtig, da sich die Problematik, die die Begrenzung der Kostenerstattung für die Gewährung eines Kurzberichterstattungsrechts im Hinblick auf den Grundrechtsschutz aufwirft, nicht in gleicher Weise stellt und nicht zwangsläufig in gleicher Weise zu beantworten ist, je nachdem, ob sie ausschließlich im Rahmen eines Mitgliedstaats oder aber unter Berücksichtigung der mit der Vollendung des Binnenmarkts verbundenen Erfordernisse behandelt wird."
In der Folge wendet der Generalanwalt das Prüfschema auf den konkreten Fall an. Die Bestimmung, die die Kostenerstattung begrenzt, sei geeignet, "die Verbreitung der Informationen über Ereignisse von großem öffentlichen Interesse zu fördern, insbesondere durch Fernsehveranstalter, die nicht über umfangreiche Finanzmittel verfügen" (RNr. 54). Alle Veranstalter werden dadurch gleich behandelt (RNr 56), und es besteht nicht die Gefahr, dass die verlangten Preise für die Kurzberichterstattung eine Größenordnung erreichen, die die Veranstalter von der Ausübung ihres Rechts abhält, was sich wiederum negativ auf die Informationsvielfalt auswirken würde (RNr 57). Die Begrenzung der Kostenerstattung sei "das wirksamste Mittel, der Fragmentierung der Informationsverbreitung zwischen den Mitgliedstaaten und je nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Fernsehveranstalter vorzubeugen" (RNr 59).

Generalanwalt Bot zeigt weiter auf, dass der Unionsgesetzgeber das Kurzberichterstattungsrecht mit mehreren Bedingungen und Beschränkungen verbunden habe, die den Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht der Inhaber von Exklusivübertragungsrechten abmildern (RNr 63-66). Dies betrifft die Einschränkung auf Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse sind, dass die Auszüge nur für "allgemeine Nachrichtensendungen" und nur zum Zweck der "Kurzberichterstattung" verwendet werden dürfen und dass die Quelle anzugeben ist (und damit Werbung für den Exklusivrechteinhaber gemacht wird) 

Die Mitgliedstaaten müssen sich, so der Generalanwalt in RNr 69, beim Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie bemühen, den Grundrechten Rechnung zu tragen. Österreich kommt in seiner Beurteilung dabei gut weg: "Insoweit zeigt das österreichische Recht zur Umsetzung von Art. 15 der Richtlinie, dass der nationale Gesetzgeber sich um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten bemüht hat."

In RNr 77 bis 80 seiner Schlussanträge setzt sich der Generalanwalt schließlich noch mit den Entscheidungen des VfGH und des BVerfG auseinander, deren Auffassungen seiner Ansicht nach "nicht ohne Weiteres auf die Überprüfung der Gültigkeit von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie im Hinblick auf die Art. 16 und 17 der Charta übertragbar" seien. Auch dabei betont er, dass die Grundrechte in der Union "im Rahmen der Struktur und Ziele der Union zu gewährleisten [sind]. Daraus folgt, dass die zwischen den verschiedenen in Rede stehenden Grundrechten vorzunehmende Abwägung im nationalen Rahmen und auf Unionsebene nicht zwangsläufig gleich ausfallen muss."

Nach Ansicht des Generalanwalts steht die Grundrechtecharta daher der Gültigkeit von Art 15 Abs 6 (Begrenzung der Kostenerstattung) der RL 2010/13/EU nicht entgegen. Wie der EuGH das sehen wird, bleibt abzuwarten.

Monday, June 11, 2012

Medienvielfalt garantieren oder (bloß) achten? Noch eine Anmerkung zum Urteil Centro Europa 7 des EGMR

Zum Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 07.06.2012 im Fall Centro Europa 7 habe ich schon am Tag der Verkündung ausführlich geschrieben (hier). Der EGMR hat darin eine positive Verpflichtung der Konventionsstaaten angenommen, einen angemessenen Rechtsrahmen zur Gewährleistung effektiver Medienvielfalt zu schaffen. Einen Aspekt habe ich in meiner ersten Darstellung noch nicht angesprochen: die Frage nämlich, ob der EGMR in dieser Leitentscheidung zur Medienvielfalt über den Standard des Art 11 Abs 2 der  EU-Grundrechtecharta ("Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet") hinausgegangen ist.

Nicht dass ich missverstanden werde: der EGMR ist natürlich kein EU-Gericht und hat auch die Grundrechtecharta (GRC) nicht anzuwenden. Doch die GRC baut ganz wesentlich auf der EMRK auf, und soweit die GRC Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, haben sie "die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird" (Art 52 Abs 3 GRC). Art 11 GRC lautet:
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
In den Erläuterungen, die gemäß Art 52 Abs 7 GRC  "von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen" sind, heißt es dazu: "Artikel 11 entspricht Artikel 10 EMRK". Zu Art 11 Abs 2 sagen die Erläuterungen darüber hinaus noch Folgendes (Verlinkung hinzugefügt):
"Absatz 2 dieses Artikels erläutert die Auswirkungen von Absatz 1 hinsichtlich der Freiheit der Medien. Er stützt sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs bezüglich des Fernsehens, insbesondere in der Rechtssache C-288/89 (Urteil vom 25. Juli 1991, Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda u. a.; Slg. 1991, I-4007), und auf das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, das dem EGV und nunmehr den Verträgen beigefügt ist, sowie auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates (siehe insbesondere Erwägungsgrund 17)."
Eine Verpflichtung der Union oder - in Durchführung des Unionsrechts - der Mitgliedstaaten, Medienvielfalt tatsächlich zu garantieren, sollte demnach mit Art 11 Abs 2 GRC wohl kaum begründet werden. Immerhin war in einer Entwurfsfassung der Grundrechtecharta auch noch ausdrücklich davon die Rede, dass Freiheit und Pluralitä der Medien "gewährleistet" werden sollte, was dann auf mitgliedstaatlichen Druck hin auf "geachtet" abgeschwächt wurde (dafür gibt's auch eine juristisch argumentierende Begründung, nämlich dass die Union mangels einschlägiger Kompetenzgrundlagen die Vielfalt gar nicht garantieren könnte, dies sei Sache der Mitgliedstaaten; siehe zur Diskussion zB hier).

Dass sich eine positive Verpflichtung zur Gewährleistung - nicht bloß zur "Achtung" - von Medienvielfalt schon aus Art 11 Abs 1 GRC ergeben würde, dürfte man zum Zeitpunkt der Schaffung der GRC auch nicht angenommen haben, zumal sie sich damals auch noch nicht aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art 10 EMRK ergab. Erst im Urteil Manole vom 17.09.2009 (im Blog dazu hier) hat der EGMR - allerdings fallbezogen nur im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - ausdrücklich eine positive Pflicht des Staates angenommen, einen pluralistischen audiovisuellen Dienst zu garantieren: "Where the State decides to create a public broadcasting system, the domestic law and practice must guarantee that the system provides a pluralistic audiovisual service."

Und nun hat die Große Kammer des EGMR im Centro Europa 7-Urteil erstmals auch abseits des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems eine positive Verpflichtung des Staates im Hinblick auf Pluralismus in den Medien angenommen. Diese "Gewährleistungsverpflichtung" wird in den Absätzen 130 und 134 des Urteils formuliert; in Abs 156 wird darauf zusammenfassend verwiesen. Das Urteil betrifft audiovisuelle Medien, ob sich daraus die Verpflichtung zur Gewährleistung von Medienvielfalt auch für Printmedien ableiten lässt, scheint aus meiner Sicht offen; der Rückverweis in Abs. 156 enthält die Einschränkung auf audiovisuelle Medien nicht). Die relevanten Passagen des Urteils gebe ich unten in den vorliegenden englischen und französischen Sprachfassungen wörtlich wieder (der entscheidende Begriff ist "pluralism" bzw "pluralisme"; diese Begriffe werden auch in den englischen bzw französischen Sprachfassungen der GRC in deren Art 11 Abs 2 verwendet).

Wie schon in meinem ersten Blogpost zu diesem Urteil angemerkt, hat der EGMR sehr ausführlich "internationales Material" zitiert (darunter auch die ausdrücklich schon in ihrem Titel auf Art 11 Abs 2 GRC abstellende Entschließung des Europäischen Parlaments zu Gefahren des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem in Italien); Art 11 Abs 2 GRC erwähnt er aber in seinem Urteil nicht. Ein zusätzliches Argument für eine staatliche Pflicht, ein pluralistisches Mediensystem zu garantieren, ließe sich angesichts der vorsichtigen Formulierung in Art 11 Abs 2 GRC ("werden geachtet") daraus auch kaum ableiten.

Geht man nun aber davon aus, dass schon Art 11 Abs 1 GRC - der ja Art 10 EMRK entsprechen soll - die positive Verpflichtung beinhaltet, einen geeigneten Rahmen zur Gewährleistung effektiver Medienvielfalt zu schaffen (wenn man die Auslegung des Art 10 EMRK durch den EGMR zugrundelegt), dann scheint für den "vorsichtigeren" Art 11 Abs 2 GRC insofern kein Anwendungsbereich mehr zu bleiben.

Natürlich hätte die Union damit weiterhin nicht mehr Kompetenzen, als ihr in den Verträgen eingeräumt werden; ihre Möglichkeiten, im Bereich der Medienvielfalt tätig zu werden, bleiben also weiter beschränkt. Aber überall dort, wo sich ihre legislative und administrative Tätigkeit - etwa im Bereich der Dienstleistungsfreiheit, der Regulierung audiovisueller Medien und/oder elektronischer Kommunikationsnetze im Rahmen der Binnenmarktkompetenz, oder in der Wettbewerbspolitik - auf Medien auswirkt, wären sowohl Union als auch - in Durchführung von Unionsrecht - die Mitgliedstaaten verpflichtet, auch das Ziel der Schaffung und Wahrung von Medienvielfalt zu beachten.

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Hier nochmals zum Nachlesen die relevanten Passagen aus dem englischen Urteilstext sowie danach aus dem französischen Urteilstext:
130. In this connection, the Court observes that to ensure true pluralism in the audiovisual sector in a democratic society, it is not sufficient to provide for the existence of several channels or the theoretical possibility for potential operators to access the audiovisual market. It is necessary in addition to allow effective access to the market so as to guarantee diversity of overall programme content, reflecting as far as possible the variety of opinions encountered in the society at which the programmes are aimed.[...]
134. The Court observes that in such a sensitive sector as the audiovisual media, in addition to its negative duty of non-interference the State has a positive obligation to put in place an appropriate legislative and administrative framework to guarantee effective pluralism (see paragraph 130 above). [...]
156 [...] positive obligation to put in place an appropriate legislative and administrative framework to guarantee effective media pluralism (see paragraph 134 above).

130. A cet égard, la Cour observe que dans une société démocratique, il ne suffit pas, pour assurer un véritable pluralisme dans le secteur de l’audiovisuel, de prévoir l’existence de plusieurs chaînes ou la possibilité théorique pour des opérateurs potentiels d’accéder au marché de l’audiovisuel. Encore faut-il permettre un accès effectif à ce marché, de façon à assurer dans le contenu des programmes considérés dans leur ensemble une diversité qui reflète autant que possible la variété des courants d’opinion qui traversent la société à laquelle s’adressent ces programmes. [...]
134. La Cour souligne que, dans un secteur aussi sensible que celui des médias audiovisuels, au devoir négatif de non-ingérence s’ajoute pour l’Etat l’obligation positive de mettre en place un cadre législatif et administratif approprié pour garantir un pluralisme effectif (paragraphe 130 ci-dessus). [...]
156 [...] obligation positive de mettre en place un cadre législatif et administratif approprié pour garantir un pluralisme effectif dans les médias (paragraphe 134 ci-dessus).

Thursday, June 07, 2012

Staatliche Verpflichtung zur Schaffung eines Rechtsrahmens, der effektive Medienvielfalt garantiert: EGMR zu Centro Europa 7

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat heute ihr Urteil im Fall Centro Europa 7 S.R.L. und Di Stefano gegen Italien (Appl. no. 38433/09) verkündet (Pressemitteilung des EGMR). Das Urteil rechnet mit der italienischen Mediengesetzgebung der Berlusconi-Ära ab und betont die Verpflichtung der EMRK-Staaten, einen angemessenen rechtlichen und administrativen Rahmen zu schaffen, um effektive Medienvielfalt zu garantieren.

Die Kernaussagen des Urteils finden sich in den Absätzen 130 und 134, die ich hier - bevor ich den Fall näher schildere - roh übersetzt wiedergebe (Hervorhebung hinzugefügt):
130. [...] hält der Gerichtshof fest, dass es zur Gewährleistung wahrer Vielfalt im audiovisuellen Sektor in einer demokratischen Gesellschaft nicht ausreicht, für die Existenz mehrerer Kanäle zu sorgen oder für die theoretische Möglichkeit potentieller Betreiber, den Markt zu betreten. Zusätzlich ist es notwendig, effektiven Marktzugang zu erlauben, um die Vielfalt des allgemeinen Programmangebots zu garantieren, die so weit als möglich die Vielfalt der Meinungen in der Gesellschaft, an die die Programme gerichtet sind, widerspiegelt. [...]
134. Der Gerichtshof hält fest, dass in einem so empfindlichen Sektor wie jenem der audiovisuellen Medien der Staat - zusätzlich zu seiner negativen Pflicht, Eingriffe zu unterlassen - auch eine positive Verpflichtung hat, einen angemessenen gesetzlichen und administrativen Rahmen zu schaffen, um effektive Vielfalt zu gewährleisten. Dies ist besonders wünschenswert, wenn das nationale audiovisuelle System, wie im vorliegenden Fall, von einem Duopol gekennzeichnet ist. 
Das Urteil ist erkennbar als Grundsatzurteil zur Medienvielfalt konzipiert und wird in manchen Konventionsstaaten wohl mit besonderer Aufmerksamkeit gelesen werden (ich denke da etwa an Ungarn). Bemerkenswert ist auch die extensive Zitierung "internationaler Materialien" - verschiedener nicht-bindender Erklärungen und Entschließungen sowohl aus dem Bereich des Europarats als auch des Europäischen Parlaments. [Update 11.06.2012: zu einer ergänzenden Anmerkung im Hinblick auf die EU-Grundrechtecharta siehe nun hier]

Zur Ausgangssituation
Der italienische Fernsehsender Centro Europa 7 hatte 1999 eine Rundfunklizenz für terrestrisches Fernsehen erhalten und sollte dafür Frequenzen bekommen, um 80% des Landes abdecken zu können. Die Frequenzzuteilung sollte nach dem Frequenzzuteilungsplan von 1998 erfolgen, nach dem bestehende Fernsehveranstalter Frequenzen zugunsten von Neueinsteigern hätten freimachen müssen, wenn bestimmte Medienkonzentrationsschwellen überschritten wurden. Dieser Plan wurde jedoch nie umgesetzt, denn in der Folge kam es zu Änderungen in der Rechtslage, die es bestehenden Rundfunkveranstaltern auch bei Überschreiten der Konzentrationsschwellen ermöglichten, weiter analog auf Sendung zu bleiben, sodass die ursprünglich versprochenen Frequenzen für Centro Europa 7 nicht zugeteilt wurden.

Als Hintergrundinformation ist es in diesem Zusammenhang ganz nützlich, sich an die Regierungszeiten von Silvio Berlusconi zu erinnern: dieser war 1994-1995 Ministerpräsident, dann wieder 2001-2006 und schließlich 2008-2011. Schon in den 1980er Jahren hatte Berlusconi die drei privaten nationalen TV-Sendernetzwerke (Canale 5, Italia 1 und Retequattro) aufgebaut bzw erworben, 1995 bündelte er seine Fernsehaktivitäten in der Mediaset, die bis heute größter privater Fernsehanbieter Italiens ist (und erst durch Murdochs Sky Italia - vor allem über Satellit - nennenswerte Konkurrenz, allerdings nur im Pay-TV-Geschäft, erhielt). Die Bestimmungen zur Beschränkung der Medienkonzentration wurden 1997 - Berlusconi war gerade nicht an der Macht - geschaffen und ab 2001 - Berlusconi war wieder an der Macht - sukzessive zurückgenommen, insbesondere auch mit der Legge Gasparri im Jahr 2004. Dass damit (unter anderem) Centro Europa 7 nicht auf Sendung gehen konnte, dürfte die Mediaset nicht besonders gestört haben.

Gerichtsverfahren in Italien und vor dem EuGH
Centro Europa 7 suchte jedenfalls Abhilfe durch die Verwaltungsgerichte. In einem ersten Verfahren vor dem TAR Lazio war Centro Europa 7 juristisch erfolgreich: das Gericht sprach aus, dass die Behörden entweder Frequenzen zuteilen oder die Lizenz widerrufen müssten. Gegen dieses Urteil erhob RTI (ein von der Mediaset kontrolliertes Netzwerk von TV-Kanälen, die Frequenzen hätten aufgeben müssen) ein Rechtsmittel, das vom Consiglio di Stato am 31.05.2008 verworfen wurde. Da das Urteil des Consiglio di Stato nicht sofort umgesetzt wurde, kam es zu einem Vollstreckungsverfahren, in dessen Zug dann die Lizenz von Centro Europa 7 verlängert wurde - allerdings nur bis zum Zeitpunkt des Abschaltens der analogen Sender. In der Folge schloss Centro Europa 7 mit dem zuständigen Ministerium eine Vereinbarung, nach der das Ministerium zusätzliche Frequenzen zuteilen und Centro Europa 7 die Einstellung eines anhängigen Verfahrens vor dem regionalen Verwaltungsgericht beantragen sollte. Centro Europa 7 beantragte später die Wiederaufnahme dieses Verfahrens, da das Ministerium die Vereinbarung nicht eingehalten habe; dieses Verfahren ist noch anhängig.

In einem zweiten Verfahren vor dem regionalen Verwaltungsgericht beantragte Centro Europa 7 die Anerkennung des Rechts auf Frequenzzuteilung und den Ersatz des erlittenen Schadens. In diesem  Verfahren war Centro Europa 7 nicht erfolgreich, das TAR Lazio befand, dass Centro Europa 7 nur ein legitimes Interesse, aber kein subjektives Recht (diritto soggeTtivo) hatte. Centro Europa 7 erhob Rechtsmittel an den Consiglio di Stato, der in diesem Verfahren eine Vorabentscheidung des EuGH einholte (siehe zum Urteil des EuGH vom 31.01.2008, C-380/05, Centro Europa 7, im Blog hier, zu den Schlussanträgen hier und hier). Der EuGH hielt unter anderem (RNr 85) fest, dass "die Dienstleistungsfreiheit, wie sie in Art. 49 EG niedergelegt ist und für den Bereich der Fernsehrundfunkübertragungen durch den NGR [neuer gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste] umgesetzt wird, in diesem Bereich nicht nur die Erteilung von Sendegenehmigungen, sondern auch die Zuteilung von Sendefrequenzen verlangt." Der EuGH sprach aus, dass Art. 49 EG und – ab ihrem Anwendungsbeginn – Art. 9 Abs. 1 der RahmenRL 2002/21/EG, Art. 5 Abs. 1 und 2 Unterabs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der GenehmigungsRL 2002/20/EG sowie Art. 4 der WettbewerbsRL 2002/77/EG dahin auszulegen sind, "dass sie im Bereich des Fernsehrundfunks nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, deren Anwendung dazu führt, dass ein Betreiber, der Inhaber einer Konzession ist, in Ermangelung von auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien zugeteilten Sendefrequenzen nicht senden kann."

Der Consiglio di Stato sprach daraufhin am 31.05.2008 aus, dass er nicht anstelle der Regierung Frequenzen zuteilen oder die Regierung zur Zuteilung zwingen könne; der dahingehende Antrag von Centro Europa 7 sei unzulässig. Im Hinblick auf die noch offene Entscheidung über den beantragten Schadenersatz legte Centro Europa 7 eine Expertise einer Bank vor, wonach der erlittene Schaden mehr als 2 Milliarden Euro betragen habe (dies gestützt auf die Gewinne des Mediaset-Senders Retequattro, der die Frequenzen zugunsten von Centro Europa 7 hätte aufgeben sollen). Der Consiglio di Stato sprach schließlich mit Urteil vom 20.01.2009 Schadenersatz in der Höhe von etwas über einer Million Euro zu. Begründend er fest, dass das schuldhafte Unterlassen einer Frequenzzuteilung durch die Behörden (Fahrlässigkeit, kein schweres Verschulden) für den eingetretenen Schaden kausal war; der Schaden sei auf der Basis der legitimen Erwartung der Frequenzzuteilung zu ersetzen.

"Relevantes internationales Material"
Unter der Überschrift "Relevantes internationales Material" zitiert der EGMR in seinem Urteil ausführlich aus folgenden Europaratsdokumenten:
Auch die Entschließung des Europäischen Parlaments zu Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien (2003/2237(INI)) wird vom EGMR umfassend zitiert.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde
In den rechtlichen Ausführungen stellt der EGMR vorweg klar, dass das Verfahren ausschließlich den Zeitraum zwischen 28.07.1999 (Lizenzerteilung an Centro Europa 7) und 30.06.2009 (Genehmigung zur Frequenznutzung und erstmalige Sendemöglichkeit) betrifft.

Umstritten war schon der Opferstatus von Centro Europa 7: Dass diese Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor dem EGMR schließlich "schon" Frequenzen zugeteilt erhalten hatte, nahm ihm - selbst unter der Annahme, dass die letztlich vom Consiglio di Stato zuerkannte Entschädigung ausreichend gewesen wäre - nicht den Opferstatus, zumal in den nationalen Verfahren weder ausdrücklich noch implizit eine Verletzung des Art 10 EMRK anerkannt worden war und die italienische Regierung das Vorliegen einer Verletzung auch vor dem EGMR noch verneinte.

Hingegen wurde die von Francesco Di Stefano, satzungsmäßiger Vertreter von Centro Europa 7, eingebrachte Beschwerde vom EGMR zurückgewiesen, da er nicht selbst Opfer der behaupteten Verletzung war (Di Stefano war auch nicht alleiniger Anteilseigner an Centro Europa 7, anders als dies bei Anatoliy Elenkov in der Rechtssache Glas Nadezhda EOOD und Elenkov gegen Bulgarien der Fall war). [Update 08.06.2012: es stimmt daher auch nicht, dass Italien "dem Medienunternehmer Francesco Di Stefano, Besitzer des TV-Kanals Europa 7, eine Entschädigung von zehn Mio. Euro zahlen" muss, wie dies in der APA-Meldung - hier auf derstandard.at - steht].

Entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung konnte der EGMR auch nicht erkennen, dass Centro Europa 7 das Beschwerderecht missbraucht oder innerstaatliche Rechtsmittel nicht ausgeschöpft hätte.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde hatte die italienische Regierung vorgebracht, dass die endgültige Entscheidung des Consiglio di Stato bereits am 31.05.2008 erfolgt sei; auch diese Ansicht wird vom EGMR nicht geteilt - schließlich bestand die Unmöglichkeit, den Sendebetrieb aufzunehmen, bis zum 30.06.2009 fort und die Beschwerde wurde am 16.07.2009 beim EGMR eingebracht. Die Beschwerde von Centro Europa 7 wurde daher als zulässig beurteilt (nicht zulässig erwies sich die Beschwerde nur insoweit, als sie eine Verletzung des Rechts auf ein gerichtliches Verfahren nach Art. 6 EMRK geltend machte).

Zur Verletzung des Art 10 EMRK

a) Allgemeine Grundsätze
Nach Hinweis auf die Entscheidungen Manole gegen Republik Moldau (dazu im Blog hier) und Sozialistische Partei ua gegen Türkei hält der EGMR in Absatz 130 des Urteils ganz grundsätzlich - und über das bisherige Case Law hinausgehend - fest, dass es zur Gewährleistung wahrer Vielfalt im audiovisuellen Sektor in einer demokratischen Gesellschaft nicht ausreicht, für die Existenz mehrerer Kanäle zu sorgen oder für die theoretische Möglichkeit potentieller Betreiber, den Markt zu betreten. Diese - eingangs schon in einer rohen Übersetzung wiedergegebenen - Ausführungen hier in der englischen Fassung des EGMR:
130. [...]  the Court observes that to ensure true pluralism in the audiovisual sector in a democratic society, it is not sufficient to provide for the existence of several channels or the theoretical possibility for potential operators to access the audiovisual market. It is necessary in addition to allow effective access to the market so as to guarantee diversity of overall programme content, reflecting as far as possible the variety of opinions encountered in the society at which the programmes are aimed.
134. The Court observes that in such a sensitive sector as the audiovisual media, in addition to its negative duty of non-interference the State has a positive obligation to put in place an appropriate legislative and administrative framework to guarantee effective pluralism (see paragraph 130 above). This is especially desirable when, as in the present case, the national audiovisual system is characterised by a duopoly. [...]
b) Eingriff 
Im allgemeinen Prüfschema nach Art 10 EMRK prüft der EGMR zunächst das Vorliegen eines Eingriffs. Der  vorliegende Fall unterscheidet sich von bisherigen Fällen zwar dadurch, dass es nicht um die Verweigerung einer Lizenzerteilung geht, de facto aber wurde es Centro Europa 7 durch das Unterlassen einer Frequenzzuteilung unmöglich gemacht, auf Sendung zu gehen, sodass ein Eingriff vorliegt.

c) Gesetzlich vorgesehen?
Dass die gesetzliche Lage in Italien, vorsichtig ausgedrückt, unübersichtlich war, hatte schon Generalanwalt Poiares Maduro in seinen Schlussanträgen vor dem EuGH einleitend angemerkt (ein "komplexes Amalgam" von Gesetzen und decrete-leggi sei der nationale Rechtsrahmen, schrieb er). Um einen Eingriff in das nach Art 10 EMRK gewährleistete Recht rechtfertigen zu können, muss dieser aber "gesetzlich vorgesehen" sein, was nach ständiger Rechtsprechung des EGMR nicht nur heißt, dass eine gesetzliche Grundlage bestehen muss, sondern dass die gesetzlichen Grundlagen auch mit ausreichender Genauigkeit formuliert sein müssen, sodass die Adressaten - gegebenenfalls nach entsprechender Beratung - die Konsequenzen ihrer Handlungen in einem nach den Umständen angemessenen Grad vorhersehen können.

Im vorliegenden Fall hatte die sukzessive Anwendung mehrerer Rechtsvorschriften die Wirkung, die Frequenzzuteilung zu blockieren und andere als die "over-quota"-Kanäle (das waren die bestehenden Betreiber, die über der an sich zulässigen Konzentrationsschwelle lagen) daran zu hindern, an der Frühphase des Digitalfernsehens teilnehmen zu können. Die Gesetze, so hält der EGMR in Absatz 152 des Urteils fest, seien vage gewesen und hätten Umfang und Dauer des Übergangssystems zum Digitalfernsehen nicht ausreichend genau definiert. Insgesamt habe dem nationalen Rechtsrahmen Klarheit und Genauigkeit gefehlt und die beschwerdeführende Gesellschaft habe nicht mit ausreichender Sicherheit vorhersehen können, wann ihr die Frequenzen zugeteilt würden und sie mit jener Aktivität, für die sie eine Lizenz erhalten hatte, beginnen könnte.

d) Schlussfolgerung
Der EGMR kommt zum Schluss, dass der Rechtsrahmen, wie er auf die beschwerdeführende Gesellschaft angewandt wurde, dem Vorhersehbarkeitserfordernis der EMRK nicht genügt habe. Der beschwerdeführenden Gesellschaft sei damit der notwendige Schutz gegen Willkür, der in einem demokratischen Rechtsstaat erforderlich sei, genommen worden. Dies habe unter anderem zu verringertem Wettbewerb im audiovisuellen Sektor geführt. Der Staat habe damit seine positive Verpflichtung, einen angemessenen gesetzlichen und administrativen Rahmen zur Garantie wirksamer Medienvielfalt zu schaffen, nicht erfüllt. Diese Ergebnisse reichten aus, eine Verletzung des Art 10 EMRK festzustellen, ohne dass die weiteren Fragen im Art 10-Prüfschema (legitimes Ziel und Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft) beantwortet werden mussten.

Da eine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt wurde, musste auch die von Centro Europa 7 weiters geltend gemachte Verletzung des Art 14 EMRK in Verbindung mit Art 10 EMRK wegen Diskriminierung gegenüber der Mediaset nicht mehr geprüft werden.

Verletzung des Eigentumsrechts?
Centro Europa 7 hatte auch eine Verletzung des Art 1  1. ZP EMRK (Achtung des Eigentums) geltend gemacht. Der EGMR kam zum Ergebnis, dass die beschwerdeführende Gesellschaft seit 28.07.1999 über eine Lizenz für landesweites terrestrisches Fernsehen verfügte und damit eine "legitime Erwartung" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR hatte. Der Entzug einer Lizenz sei eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums ("peaceful enjoyment of possessions" im Sinne des Art 1 1. ZP EMRK). Im vorliegenden Fall sei die Lizenz nicht entzogen, aber ihrer Substanz beraubt worden. Es handle sich zwar nicht um eine Enteignung, aber da auch für sonstige Eigentumseingriffe das Erfordernis einer vorhersehbaren gesetzlichen Grundlage bestehe, liege eine Verletzung des Art 1 1. ZP EMRK vor.

Schadenersatz
Centro Europa 7 forderte 10 Mio € Entschädigung für immaterielle Schäden, rund 1 Mio € an Kosten für das nationale Verfahren und 200.000 € an Kosten des Verfahrens vor dem EGMR. Der EGMR sprach eine Pauschalsumme von 10 Mio €  zuzüglich 100.000 € Kosten zu.

Dissenting opinions
Dem Urteil sind vier Sondervoten angeschlossen, davon ein zustimmendes Votum der kroatischen Richterin Vajić zu einem Aspekt des Art 1 1. ZP EMRK (sie hält es nicht für erforderlich, auf "legitime Erwartungen" abzustellen).

Richter Sajó (Ungarn) und die Richterinnen Karakaş (Türkei) und Tsotsoria (Georgien) verfassten eine teilweise abweichende Meinung (nur) zum zugesprochenen Schadenersatz (die österreichsiche Richterin Steiner trat dieser abweichenden Meinung teilweise bei). Sie halten den zugesprochenen Ersatz weder für exzessiv noch für unzureichend, sondern meinten, dass die Frage der Höhe des Ersatzes ohne Sachverständigengutachten noch nicht spruchreif sei.

Richter Popović (Serbien) und Richterin Mijović (Bosnien und Herzegowina) verfassten eine abweichende Meinung, in der sie den Opferstatus der beschwerdeführenden Gesellschaft verneinten; diese wäre zudem jedenfalls nicht berechtigt, ein Verfahren vor dem EGMR zu führen, um den auf nationaler Ebene zugesprochenen Schadenersatz zu korrigieren.

Zur vom EGMR festgestellten Verletzung des Art. 10 EMRK gab es allerdings nur eine Gegenstimme, nämlich von Richterin Steiner (Östererich). In ihrer abweichenden Meinung schreibt sie, dass die "alleged[!] inablility to broadcast" aufgrund der 1999 getroffenen Grundsatzentscheidung außerhalb der Beschwerdefrist liege; außerdem sei der italienischen Regierung darin zu folgen, dass jedenfalls die Entscheidung des Consiglio di Stato vom 31.05.2008 die Frage der Nichtzuteilung von Frequenzen endgültig geregelt habe.

Update 21.06.2012: siehe nun auch eine ausführliche Analyse von Oreste Pollicino: Has the never-ending Europa 7 saga finally ended?

Wednesday, June 06, 2012

Staatsratsvorsitzender als "Mafiapate"? EGMR zur Abgeordnetenimmunität und Art 10 EMRK

Ivan Kristan war nicht irgendwer im früheren Jugoslawien: als Verfassungsrechtsprofessor (und Dekan der juristischen Fakultät der Universität Ljubljana, später auch Rektor dieser Universität) war er Spezialist für Fragen des Föderalismus und diente der "Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien" als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. Aus dieser Zeit stammt eine Reihe einschlägiger Veröffentlichungen Kristans auch in deutschsprachigen Werken, zB "Föderalismus und Verfassungsgerichtsbarkeit in Jugoslawien" in der 1983 erschienen Festschrift für den früheren österreichischen VfGH-Präsidenten Erwin Melichar.

Der Zerfall Jugoslawiens tat der Karriere Kristans kaum Abbruch. Fast nahtlos wurde er 1992 Präsident des slowenischen Staatsrates (Državni Svet), einer Art zweiten Kammer des slowenischen Parlaments zur Vertretung regionaler und sozialer Interessen. In dieser Funktion hatte er auch mitzuentscheiden über die Aufhebung der Immunität des damaligen Staatsratsmitglieds Danilo Kovačič, der CEO eines Hotel-, Restaurant- und Glücksspielunternehmens war (er wurde später verurteilt, dann aber von Präsident Drnovšek wieder begnadigt; Artikel dazu in Mladina).

Nach Ansicht des Abgeordneten zur Nationalversammlung Ivo Hvalica (laut Wikipedia-Eintrag übrigens bekannt als "neumoren govornik" - unermüdlicher Redner) hatte Ivan Kristan in seiner Funktion als Vorsitzender des Staatsrates die Einleitung des Strafverfahrens gegen Danilo Kovačič verzögert bzw behindert. Nachdem Hvalica erfuhr, dass sich Ivan Kristan der Wahl für das slowenische Mitglied des EGMR stellte, hielt er am 04.12.1997 eine Rede in der Nationalversammlung, in der er unter anderem sagte, dass er entsetzt gewesen sei, den Namen Ivan Kristans, "Beschützer des größten Mafiabosses" (gemeint war Kovačič), auf der Liste der zur Wahl stehenden Richter zu lesen; weiter sagte er: "Wie kann der Name eines solchen Mafiapaten auf so einer Liste aufscheinen?!"

Ivan Kristan strengte daraufhin ein zivilrechtliches Verfahren gegen den Abgeordneten wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte an und beantragte umgerechnet knapp 21.000 € Entschädigung für immaterielle Schäden. Das erstinstanzlich erkennende Gericht kam zum Ergebnis, die Aussagen des Abgeordneten hätten eine Beteiligung Ivan Kristans an einer kriminellen Organisation impliziert. Ein Ausschluss von der zivilrechtlichen Verantwortung bestehe nicht, da die parlamentarische Immunität auf Strafverfahren beschränkt sei. Der Abgeordnete wurde zu einer Entschädigung von umgerechnet knapp 2.100 € und zur Kostentragung verurteilt.

In seiner Berufung gegen dieses Urteil beschränkte sich der Abgeordnete Hvalica auf die Frage des Umfangs der parlamentarischen Immunität. Mit diesem Vorbringen blieb er in der Instanz erfolglos. Erst in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof brachte Hvalica erstmals vor, dass sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden sei, weil das Erstgericht keine ordnungsgemäße Abwägung zwischen seinem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte Ivan Kristans vorgenommen habe. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde, soweit sie auf diesen Grund gestützt wurde, wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs zurück.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, an den sich Ivo Hvalica daraufhin wandte, hat die auf Art 10 EMRK gestützte Beschwerde mit der heute veröffentlichten Entscheidung vom 22.05.2012, Hvalica gegen Slowenien (Appl. no 25256/05), als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (im Hinblick auf den Beschwerdegrund des überlangen Verfahrens wurde die Beschwerde aufgrund einer Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und Slowenien aus dem Register gestrichen).

Der EGMR verwarf das erste Argument des Beschwerdeführers, er hätte durch seine parlamentarische Immunität auch im zivilgerichtlichen Verfahren geschützt werden müssen: dieses Argument, so der EGMR, beziehe sich auf eine Frage der Auslegung des nationalen Rechts; darüber haben die nationalen Gerichte volle Jurisdiktion.

Die zweite Argumentationslinie des Beschwerdeführers - dass der Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung nicht notwendig und zudem unverhältnismäßig gewesen sei - konnte im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, weil er sich im nationalen Gerichtsverfahren in der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil auf den Umfang der parlamentarischen Immunität beschränkt und die Frage der Notwendigkeit des Eingriffs nicht bekämpft hatte. Damit ist auch dem EGMR die Überprüfung dieser Frage verwehrt (Nichterschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel).

Die Entscheidung des EGMR sollte man nicht missverstehen: die Frage des Umfangs der parlamentarischen Immunität ist natürlich allein Angelegenheit des nationalen Rechts (für Österreich siehe insbesondere Art 57 B-VG und dazu OGH 29.03.2000, 6 Ob 79/00m). Dass eine Äußerung eines Abgeordneten nicht den Schutz der nationalen parlamentarischen Immunität genießt, bedeutet aber keineswegs, dass bei einem (zivil- oder strafrechtlichen) Vorgehen einer durch die Äußerung beleidigten Person die Abwägung der berührten Interessen entfallen könnte.

Gerade bei Auseinandersetzungen von Abgeordneten mit Personen des öffentlichen politischen Lebens sind auch harte Bandagen durchaus vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. So hat der EGMR Verurteilungen wegen der Bezeichnung eines früheren türkischen Staatspräsidenten durch einen Abgeordneten als Lügner und Verleumder und wegen des - ebenfalls von einem Abgeordneten erhobenen - Vorwurfs an den spanischen König, er schütze Folterer, als Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung beurteilt (Fälle Pakdemirli und Otegi Mondragon, siehe dazu hier). Im nun entschiedenen Fall hatte der Beschwerdeführer aber das nationale Verfahren nicht ausreichend umsichtig geführt, sodass dem EGMR die Auseinandersetzung mit der Frage erspart blieb, ob sich ein Politiker (und fachlich angesehener Rechtswissenschafter) angesichts der konkreten Umstände des Fallles auch die Bezeichnung als "Mafiapate" hätte gefallen lassen müssen.

Friday, June 01, 2012

Vom Ederer- zum Kroes-Tausender? Neufassung der Roaming-Verordnung

Am 30.05.2012 hat nach dem Europäischen Parlament auch der Rat der Europäischen Union dem zuvor informell ausgehandelten Kompromiss über die neue Roaming-Verordnung zugestimmt, sodass die Neufassung nun planmäßig am 30.06.2012 im Amtsblatt veröffentlicht werden kann und am darauffolgenden Tag in Kraft treten wird (update 1.7.2012: ABl L 172 vom 30.06.2012, S. 10). Der angenommene Text ist entweder auf der Website des Parlaments (hier, dazu der Bericht Niebler) oder beim Rat (hier, mit Corrigendum) nachzulesen (und hier der ursprüngliche Vorschlag der Kommission).

Laut Kommissions-Vizepräsidentin Kroes können dank der neuen Preisobergrenzen "beim Datenroaming Familien jährlich über 200 EUR und Geschäftsreisende über 1000 EUR sparen". Das wird in der Presseaussendung auch rechnerisch dargestellt, hängt aber wohl ein wenig davon ab, ob man tatsächlich annimmt, dass auch bei den aktuellen hohen Datenroaming-Entgelten im dort genannten Umfang Datenroaming betrieben wird. Und so berühmt wie der Ederer-Tausender (in Schilling!) wird Kroes damit in Österreich wohl auch nicht werden...

Neu: Endkunden-Preisobergrenzen für Datenroaming
Ab 01.07.2012 wird es erstmals im Endkundenbereich Obergrenzen für Datenroaming geben. Pro MB darf dann beim Datenroaming innerhalb der Union nicht mehr als € 0,70 anfallen (exklusive Umsatzsteuer). Ab 01.07.2013 sinkt der Höchstpreis auf € 0,45, ab 01.07.2014 auf € 0,20.
Auf Vorleistungsebene (also in der Verrechnung zwischen Heim- und Gastnetzbetreiber), wo derzeit eine Höchstgrenze von € 0,50 pro MB gilt, sinken diese Preise ab 01.07.2012 auf € 0,25, ab 01.07.2013 auf € 0,15 und ab 01.07.2014 auf € 0,05.

Absenkung der Höchstpreise für Sprachanrufe und SMS
Die Höchstgrenze der Endkundenentgelte für Sprachanrufe (derzeit € 0,35 pro Minute abgehend / € 0,11 ankommend) sinkt ab 01.07.2012 auf € 0,29 (€ 0,08 ankommend), ab 01.07.2013 auf € 0,24 (€ 0,07 ankommend) und ab 01.07.2014 auf € 0,19 (€ 0,05 ankommend). Höchstentgelte für SMS sinken von derzeit € 0,11 ab 01.07.2012 auf € 0,08, ab 01.07.2013 auf € 0,07 und ab 01.07.2014 auf € 0,06. Vergleichbare Absenkungen sind auf der Vorleistungsebene vorgesehen.

Wechselmöglichkeit zu alternativem Roaminganbieter ab 01.07.2014
Gänzlich neu ist eine Maßnahme, die von der Kommission als "strukturell" angesehen wird und - zumindest nach der aktuellen Rhetorik - nach einer Übergangsfrist bis 30. Juni 2017 sodann den Wegfall der Preisobergrenzen rechtfertigen soll (auch bisher waren die Preisregelungen stets befristet vorgesehen worden; der EuGH hat die Befristung auch als rechtfertigendes Element bei der Beurteilung der Gültigkeit der Stammfassung der Roaming-Verordnung beurteilt: siehe dazu das Urteil vom 08.06.2010, C-58/08 Vodafone ua, dazu im Blog hier; zu den Schlussanträgen hier).

Das neue Konzept ("Separater Verkauf regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene", Artikel 4) sieht vor, dass inländische Anbieter ihren Kunden den Zugang zu regulierten Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten, die als ein Paket von einem alternativen Roaminganbieter bereitgestellt werden, ermöglichen müssen. Kunden können dann für ihren Aufenthalt im Ausland ein günstigeres Roaming-Paket bei einem "alternativen Roaminganbieter" buchen und sind nicht an vielleicht teurere Dienste ihres Heimnetzbetreibers gebunden. Der Wechsel zu einem alternativen Roaminganbieter oder zwischen Roaminganbietern muss für die Kunden unentgeltlich und bei allen Tarifen möglich sein. Von dieser Möglichkeit des Wechsels zu einem anderen Roaminganbieter erhofft man sich auch disziplinierende Wirkung auf das Heimnetz.

Bis 31.12.2012 muss die Kommission Durchführungsbestimmungen zu den Informationspflichten gegenüber Endkunden sowie zur technischen Lösung für die Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste erlassen. Die technische Lösung muss übriigens (unter anderem) verbraucherfreundlich, wettbewerbsfördernd, kosteneffizient und noch manches mehr sein. Man kann gespannt sein.

Weitergeltung der Höchstentgelte?
Nach der Neufassung der Verordnung gelten die oben beschriebenen Höchstentgelte bis 30.06.2017 - allerdings ausdrücklich "unbeschadet des Artikels 19", der eine Überprüfungs- und Berichtspflicht für die Kommission bis zum 30.06.2016 festlegt. Dort heißt es:
"Falls sich aus dem Bericht ergibt, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen strukturellen Maßnahmen nicht ausreichend waren, um den Wettbewerb im Binnenmarkt für Roamingdienste zum Nutzen aller europäischen  Verbraucher zu fördern, oder dass die Unterschiede zwischen den Roaming- und den Inlandstarifen sich nicht gegen Null bewegt  haben, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge, um diese Mängel zu beheben und somit einen gemeinsamen Binnenarkt für Mobilkommunikationsdienste zu erreichen, in dem letztlich kein Unterschied zwischen Inlands- und Roamingtarifen besteht.
Mit anderen Worten: nur wenn sich Inlands- und Auslandstarife bis Mitte 2016 tatsächlich weitestgehend angeglichen haben, kann man realistisch mit dem Wegfall der Preisobergrenzen Mitte 2017 rechnen.

PS: 
zum aktuellen Stand der Roaming-Engelte siehe den BEREC-Bericht International Roaming (BEREC Benchmark Data Report July 2011 – December 2011 May 2012). Keine große Überraschung ist wohl, dass die tatsächlichen Entgelte sehr nah an den Obergrenzen waren und blieben: "In general, average Eurotariff retail voice roaming rates [...] remained fairly near the regulated caps in most EU Member States during the data collection period."