Saturday, June 13, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 7)


Es ist wieder einmal Zeit für ein Update zur aktuellen Rechtsprechung zum IFG (das letzte Update war am 3. Mai 2026; hier geht es zur chronologischen Entscheidungsübersicht). 

Verfassungsgerichtshof 

Der Verfassungsgerichtshof hat angekündigt, in der kommenden Session zumindest zwei IFG-Fälle zu beraten (Hypo Vorarlberg [E 3982/2025] und EBG MedAustron GmbH [E 305/2026]); in beiden Fällen sind Journalisten Beschwerdeführer. Es kann also gut sein, dass ich beim nächsten Rechtsprechungsupdate (wahrscheinlich Mitte bis Ende Juli 2026) schon über erste verfassungsgerichtliche Weichenstellungen berichten kann. 

In einer Zwischensession hat sich der VfGH aber auch schon erstmals ausdrücklich zu Art. 22a B-VG (in Verbindung mit Art. 10 EMRK) geäußert (VfGH 28.4.2026, G 136/2025). Es ist "nur" ein Beschluss über einen Antrag auf Akteneinsicht, und er betrifft nicht das IFG, sondern die Bestimmungen für das verfassungsgerichtliche Verfahren, aber er verdient natürlich schon deshalb Aufmerksamkeit, weil es eben die erste, wenn auch knappe Auseinandersetzung mit Art. 22a B-VG in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist. 

Ein Journalist hatte einen Antrag auf Akteneinsicht in einem anhängigen VfGH-Verfahren (über einen Individualantrag der FPÖ zum Parteiengesetz) gestellt. Der VfGH hat den Antrag abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine sinngemäße Anwendung von § 219 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt, weil § 20 Abs. 4 VfGG die zu § 219 Abs. 2 ZPO spezielle Norm darstellt (die ZPO ist vom VfGH subsidiär anzuwenden, und nach § 219 Abs. 2 ZPO könnte einem Dritten die Einsicht insoweit zukommen, "als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht"; dieses rechtliche Interesse wiederum könnte auch "das Informationsinteresse der Medien" sein, wie dies etwa der OGH in seinem Beschluss vom 5.12.2022, 5 Ob 178/22w - dort zum Grundbuchsumstellungsgesetz - gesehen hat). 

Der VfGH sieht § 20 Abs. 4 VfGG als speziellere Norm, die also § 219 Abs. 2 ZPO vorgeht. In § 20 Abs. 4 VfGG erfolgt allerdings gar keine Abgrenzung, wem Akteneinsicht zusteht; laut VfGH geht diese Bestimmung aber "wiederum davon aus, dass (nur) Parteien bzw. Beteiligten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens Akteneinsicht zukommt" (wie er schon bisher judiziert hat). 

Aus Art. 22a B-VG ergibt sich nichts anderes, da diese Bestimmung die Gerichtsbarkeit, einschließlich den Verfassungsgerichtshof, nicht verpflichtet, auf individuellen Antrag Informationszugang zu gewähren. Der VfGH geht daher in der Folge auch auf Art. 10 EMRK ein; wörtlich heißt es im Beschluss: 

"Die spezifische verfassungsrechtliche Ausformung des Informationszuganges in Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG und Art. 10 EMRK sind einer harmonisierenden Auslegung zugänglich, wonach ein allgemeiner und prinzipiell umfassender Informationsanspruch gegenüber Organen der Verwaltung besteht. Dass ein solcher Informationsanspruch, wie dargelegt, nicht auch gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit besteht, ist hingegen gerechtfertigt: 

Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistet insbesondere Journalisten in Ausübung ihrer Funktion als 'public watchdogs' unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu Informationen (vgl. VfSlg. 20.446/2021; 20.715/2025; VfGH 7.10.2025, G 26/2025; EGMR 14.4.2009, 37374/05, Társaság, Rz 27; 8.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Rz 155, 159; 30.1.2020, 44920/09 ua., Studio Monitori, Rz 39; vgl. auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7 , 2021, § 23 Rz 9; Hinghofer-Szalkay, Art. 10 EMRK, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 20. Lfg., 2025, Rz 25 f.). 

Das Recht auf Akteneinsicht ist gleichwohl seinem Wesen nach ein Parteienrecht, das zur Verwirklichung eines rechtsstaatlichen Verfahrens dem Grundsatz der Waffengleichheit sowie der effektiven Ausübung und dem Schutz des rechtlichen Gehörs dient (vgl. VfSlg. 20.345/2019). Es ist jedoch – wie nunmehr speziell Art. 22a B-VG erweist – nicht der Zweck des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, Personen, die keine Verfahrensparteien sind, auf Grund eines allgemeinen Informationsinteresses einen direkten Zugang zum Akteninhalt zu eröffnen (zum Zugang zu Informationen eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens in einer spezifischen und mit der vorliegenden nicht vergleichbaren Konstellation vgl. EGMR 14.4.2009, 37374/05, Társaság). Die Ausdehnung des Akteneinsichtsrechtes auf allgemeine Informationsbegehren könnte nämlich rechtsstaatliche Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren (vgl. auch Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC) – mitunter erheblich – beeinträchtigen."

Was lässt sich daraus ableiten? Ein "allgemeiner und prinzipiell umfassender Informationsanspruch" besteht gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit nicht - das schließt aber nicht gänzlich aus, dass ein spezifischer, nicht umfassender Anspruch auf Informationszugang anerkannt werden könnte. Ein allgemeiner Antrag auf Akteneinsicht ist dazu aber nicht geeignet; ein konkreter Antrag auf Zugang zu einem spezifisch bezeichneten Dokument könnte allenfalls anders beurteilt werden. Auch der Verweis auf eine mögliche  - "mitunter erhebliche" (das heißt aber auch: in anderen Fällen vielleicht unerhebliche) - Beeinträchtigung der rechtsstaatlichen Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren lässt offen, dass in einem Fall, in dem eine derartige Beeinträchtigung nicht gegeben ist (zB wenn ein Verfahren abgeschlossen ist) und ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, für "watchdogs" der Zugang zu spezifischen Dokumenten aus dem Verfahren gewährt werden könnte. 

Die Entscheidung ist knapp begründet; sie zitiert auch nur eine EGMR-Entscheidung, die den Zugang zu Dokumenten in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren betraf, die "in einer spezifischen und mit der vorliegenden nicht vergleichbaren Konstellation" getroffen wurde (14.4.2009, Társaság; im Blog dazu hier); die zweite einschlägige EGMR-Entscheidung, die in der Verweigerung des Zugangs zu einer von Abgeordneten eingebrachten Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 10 EMRK sah (21.1.2021, Leshchenko), bleibt unerwähnt (auch diese erging natürlich in einer besonderen Konstellation, und allfällige zukünftige Antragsteller*innen müssten wohl sehr sorgfältig herausarbeiten, warum der von ihnen begehrte Zugang jener Konstellation vergleichbar wäre). 

Verwaltungsgerichte

Die Verwaltungsgerichte haben seit meinem letzten Update wieder mehr als dreißig Entscheidungen veröffentlicht, und natürlich kehrt auch diesmal viel Bekanntes wieder (dazu weiter unten). Juristisch spannend wird vor allem die Auseinandersetzung mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in der Sache "Keytruda" werden, die mehrere Verwaltungsgerichte beschäftigt und auch schon zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hat. 

1. Was kostet Keytruda?

Im Zusammenhang mit einer länderübergreifenden journalistischen Recherche zu den die Kosten des Krebsmedikaments Keytruda (hergestellt von MSD) für öffentliche Gesundheitseinrichtungen haben Journalist*innen für den Standard und profil bei Gesundheitseinrichtungen in ganz Österreich Anträge nach dem IFG gestellt. Da sie von den Einrichtungen bislang keine Auskünfte bekommen haben, sind Verfahren an mehreren Landesverwaltungsgerichten - bisher bekannt zumindest fünf - anhängig (siehe dazu den Bericht im Standard). Die Gesundheitseinrichtungen, die dieses Medikament beschaffen, haben in den Verträgen mit dem Pharmaunternehmen Vertraulichkeitsvereinbarungen über die konkreten Preise vereinbart (die Fabriksabgabepreise sind bekannt, aber es besteht der Verdacht, dass je nach Verhandlungsstärke der einzelnen Landesspitalsverbände unterschiedliche Preise gezahlt werden und MSD - wegen der Alleinstellung dieses spezifischen Medikaments - eine sehr starke Verhandlungsposition hat).

(Keine) Parteistellung des Pharmaunternehmens: Das betroffene Pharmaunternehmen (MSD, aufgrund der Anonymisierung ist für mich nicht ganz klar, ob es tatsächlich Merck & Co., Inc. ist oder - eher - die österreichische Vertretung Merck Sharp & Dohme Ges.m.b.H.) hat ein hohes Interesse, dass die von den Journalist*innen begehrten Informationen nicht bekannt werden. Es hat daher auch Anträge gestellt, in den Verfahren zwischen den Journalist*innen und den jeweiligen Krankenanstaltenträgern Parteistellung als Betroffener (§ 10 IFG) zu erhalten. In zwei Entscheidungen wurde gesondert - und jeweils abschlägig - über diese Parteistellungsanträge entschieden. Das LVwG Vorarlberg hat den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung mit Beschluss abgewiesen (LVwG Vbg 5.5.2026, LVwG-488-18/2026-R23), das LVwG Niederösterreich mit Erkenntnis (LVwG NÖ 22.5.2026, LVwG-AV-495/001-2026); beide haben die Revision zugelassen. 

Informationen sind zugänglich zu machen - oder auch nicht? Zwei Verwaltungsgerichte haben auch schon inhaltlich über den Zugang zu den begehrten Informationen betreffend die Kosten von Keytruda entschieden. Das LVwG Tirol ist dabei in einer differenziert abwägenden Entscheidung zum Ergebnis gekommen, dass die Interessen der Antragsteller höher wiegen als die Geheimhaltungsinteressen des Pharmaunternehmens. Es verpflichtete daher in seiner Entscheidung einen im 100%-Eigentum des Landes Tirol stehenden Krankenanstaltenbetreiber zur Zugänglichmachung von bestimmten Informationen über die Kosten dieses Krebsmedikaments (LVwG Tirol 27.5.2026, LVwG-2026/14/0927-16); zugleich wurde - wie vom LVwG Vorarlberg und vom LVwG Niederösterreich in den schon genannten gesonderten Entscheidungen - die Parteistellung des betroffenen Pharmaunternehmens im IFG-Verfahren ausdrücklich verneint. 

Das LVwG Salzburg ist in einem zwar umfangreicheren, aber in der Sache deutlich weniger differenziert argumentierenden Erkenntnis zum gegenteiligen Ergebnis gekommen (LVwG Salzburg 20.5.2026, 405-10/1811/1/16-2026). Der Umfang des Erkenntnisses - Richter bzw. Richterin sind, aus welchem Grund auch immer, anonymisiert - ergibt sich zum Großteil aus wörtlich übernommenen Schriftsätzen der Beteiligten (auf den Seiten 2 bis 47 werden der Antrag, zwei Äußerungen der Antragsgegnerin und eine Äußerung des Pharmaunternehmens wiedergegeben). Als Sachverhalt wird neben dem Status der Klinik und dem Bezug über die Krankenhausapotheke lediglich ein Absatz aus der Äußerung der Klinik sowie der Inhalt der Vertraulichkeitsvereinbarung (die nicht zwischen Klinik und Hersteller, sondern zwischen Krankenhausapotheke und Hersteller getroffen wurde), festgestellt. Die rechtlichen Erwägungen bestehen zu einem großen Teil aus der wörtlichen Wiedergabe von Passagen aus dem IFG-Kommentar von Schneider zu (ich habe nachgeschaut, es sind im Wesentlichen Rz 39 bis 45 zu § 6, sauber zitiert wurde nicht) und aus mehreren Passagen aus dem Ausschussbericht (2420 BlgNR 27.GP; auch hier wird nicht näher zitiert). In den eigenen rechtlichen Erwägungen kommt das LVwG schließlich zum Ergebnis, dass das Interesse an der Geheimhaltung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der informationspflichtigen Klinik überwiege (wobei sich in den rechtlichen Erwägungen auch dislozierte Feststellungen über die Auswirkungen einer Offenlegung der Preise finden). Ergänzend (oder alternativ?) hält das LVwG auch noch fest, dass der Zugang zu den begehrten Informationen zu Recht zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens verweigert worden sei (womit der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 6 IIFG angesprochen wird). Bemerkenswert ist, dass das LVwG Salzburg en passant das betroffene Pharmaunternehmen als mitbeteiligte Partei bezeichnet (S. 38), ohne darauf in der Folge näher einzugehen; ich würde aber annehmen, dass das LVwG Salzburg damit die Parteistellung des von einer Informationserteilung betroffenen Pharmaunternehmens bejaht hat (die in der konkreten Konstellation spannende Frage, welche Rolle der Krankenhausapotheke zukommt, die nach den Feststellungen Vertragspartner des Herstellers ist, wird nicht angesprochen).

2. Songcontest

Der Magistrat der Stadt Wien hatte aufgrund eines Antrags auf Zugang zum Konzept Wiens für die Veranstaltung „Eurovision Song Contest 2026“ sowie zu allen Vereinbarungen zwischen der Stadt Wien und dem ORF betreffend die Ausrichtung des „Eurovision Song Contests 2026“ Unterlagen auf data.gv.at bereitgestellt, bei denen aber wesentliche Teile geschwärzt waren. Das VwG wies die Beschwerde gegen die nur geschwärzte Zurverfügungsstellung der Informationen als unbegründet ab. Es kam zum Ergebnis, dass einer Offenlegung der geschwärzten Passagen (die in der mündlichen Verhandlung mit der Behörde erörtert worden waren, während der Beschwerdeführer den Saal verlassen hatte) das Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG) entgegenstehe (weil die Herausgabe Angriffspunkte auf eine Hochrisikoveranstaltung für terroristische Zwecke offenbaren könnte); ebenso wurden der Geheimhaltungsgrund der Abwehr eines wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens (§ 6 Abs. 1 Z 6 und Z 7 lit. b IFG) herangezogen (weil noch abzuwickelnde Vergabeverfahren offen waren) sowie - soweit Lebensläufe von Personen betroffen waren - der Schutz personenbezogener Daten (§ 6 Abs. 1 Z 7 l. a IFG), Das VwG hielt auch fest, dass "ein großer Teil der von der belangten Behörde rechtmäßig geschwärzten Informationen nach Abschluss der Veranstaltung ihr Geheimhaltungsinteresse verlieren werden" (VwG Wien 20.3.2026, VGW-113/077/2049/2026). 

3. Private Informationspflichtige

In zwei Entscheidungen wurden private Informationspflichtige zur weitgehenden Zugänglichmachung von Informationen verpflichtet: 

Das VwG Wien verpflichtete die Wiener Linien GmbH & Co KG zur Bekanntgabe der Gesamtsumme der Kosten für die Entwicklung der Gebärden-Avatare, da es nach ausführlicher Abwägung zum Ergebnis kam, dass das Informationsinteresse des Antragstellers "allfällige" eingewandte Geheimhaltungsinteressen deutlich überwiegt (VwG Wien 2.4.2026, VGW-113/042/57/2026; die Entscheidung ist wieder in dem für diese Gerichtsabteilung typischen Stil: sehr lang [auch mit umfassender Inklusion von Vorbringen der Parteien], mit Fußnoten, und sehr grundsätzlich).

Das LVwG Burgenland verpflichtete - auf Antrag eines Nationalratsabgeordneten - eine im mittelbaren Eigentum des Landes Burgenland stehende GmbH zur Erteilung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit dem Ankauf von 195.000 Flaschen Rohsekt, der getätigt wurde, um der Sektkellerei A-Nobis Liquidität zu sichern (siehe dazu zB hier). Das LVwG behandelte die von der Informationserteilung betroffenen Personen (darunter auch einer Rechtsanwaltsgesellschaft) als Partei  des Verfahrens (LVwG Bgld 21.4.2026, E 301/14/2025.006/016).

4. Selbstverwaltungskörper - Informationspflicht gegenüber Nichtmitgliedern?

Das LVwG Salzburg hat aufgrund eines von einer Oppositionsabgeordneten im Salzburger Landtag gestellten Antrags auf Zugang zu Informationen einen Tourismusverband (in Erledigung einer Säumnisbeschwerde) zur Erteilung der begehrten Informationen verpflichtet. Der Tourismusverband ist ein als Körperschaft nach öffentlichem Recht errichteter Selbstverwaltungskörper, dem die Abgeordnete nicht angehört. Das LVwG beurteilte die Abgeordnete als "watchdog" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung und sah vor diesem Hintergrund eine EMRK-konforme Auslegung des Art. 22a B-VG geboten, sodass ihr die Information zugänglich zu machen sei (LVwG Sbg 26.5.2026, 405-10/1804/1/9-2026).

5. Baukartell

Der Rechtsanwalt von Geschädigten des Baukartells war auch gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde mit seinem Begehren auf Zugang u.a. zum Geldbußenantrag der BWB, zum Anerkenntnis und zu diversen weiteren Dokumenten nicht erfolgreich (zum erfolglosen Zugangsantrag an den Bundeskartellanwalt siehe BVwG 30.3.2026, W128 2334261-1; im Blog dazu hier). 

Die BWB hatte den Zugang nicht gewährt (gestützt, je nach Frage, auf § 16, § 2 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 Z 5 und 7 IFG). Das BVwG bestätigte die Entscheidung im Ergebnis, allerdings mit einer Maßgabe betreffend der angewendeten Bestimmungen: anders als die BWB geht das BVwG nicht davon aus, dass die Bestimmungen des KartG als besondere Informationszugangsregelungen der Informationserteilung entgegenstehen, weil der beschwerdeführende Rechtsanwalt nicht Partei des kartellgerichtlichen Verfahrens war/ist (was allerdings insoweit zu kurz greift, als § 39 Abs. 2 KartG ausdrücklich die Einsicht durch Dritte regelt). Interessant ist auch die vom BVwG hier vertretene Auffassung, bei der Beurteilung der Geheimhaltungsgründe komme es auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die BWB an, nicht auf die - mittlerweile nach der Behauptung des Beschwerdeführers geänderte - Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG. Die Interessenabwägung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass das BVwG die von der BWB durchgeführte ausführliche Interessenabwägung als schlüssig ansieht und sich davon "überzeugt" zeigt, und dass der Beschwerdeführer dieser nicht substantiiert entgegengetreten sei (BVwG 27.3.2026, W137 2333778-1/5E). 

6. Sicherheit und Außenpolitik

Ein Antrag an den BMI auf "Herausgabe aller vor- und nachbereitenden Unterlagen, insbesondere jene Unterlagen mit Bezug auf TOP 1-5, für die Ausschusssitzung des Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch, den 2. Juli 2025" wurde vom BMI abschlägig beschieden (in dieser Sitzung wurde insbesondere die Messengerüberwachung beraten). Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde, gestützt auf § 6 Abs. 1 Z 4 (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) und Z 5 lit. a (unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung) sowie § 7 Abs. 2 IFG als unbegründet ab (BVwG 20.3.2026, W292 2333118-1).

"Wechselkursberichte" einer österreichischen Vertretungsbehörde (die dazu dienen, dass der BMF im Einvernehmen mit der BMEIA "Kassenwerte" festsetzen kann, die auch Auswirkungen auf den Kaufkraftausgleich von im Ausland verwendeten Bediensteten haben) sind offenbar etwas höchst Geheimes: der Zugänglichmachung dieser Berichte stehen nach Ansicht der BMEIA (und des BVwG, das einen entsprechenden Bescheid der BMEIA bestätigte) zwingende außenpolitische Gründe entgegen. Die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen der BMEIA würden sich, so das BVwG, aus "dem Schutz von Berichterstattung über reale wirtschafts- und währungspolitische Gegebenheiten eines fremden Staates im Vergleich zu den von den Regierungen dieser Staaten kolportierten Daten ergeben." Bereits aus dem Bekanntwerden einzelner Daten oder deren Erläuterungen wäre ersichtlich, "ob und inwiefern die österreichischen Vertretungsbehörden vom fiskalpolitischen Kurs und Narrativ der betreffenden fremden Staaten abweichen würden." Anders als die BMEIA hielt das BVwG jedoch fest, dass nicht automatisch jede diplomatische Korrespondenz der Geheimhaltung aus zwingenden außenpolitischen Gründen unterliegt; auch der von der BMEIA weiters herangezogene Geheimhaltungsgrund "Vorbereitung  einer Entscheidung" wurde vom BVwG nicht geteilt (BVwG 14.4.2026, W292 2332625-1).

7. Ärzteliste

Eine interessante Entscheidung betrifft die Ärzteliste, die von der Österreichischen Ärztekammer zu führen ist und deren öffentlicher Teil gemäß § 27 Abs. 1 ÄrzteG "auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen" ist. Tatsächlich findet sich auf dieser Website nur eine Abfragemaske, in der nach dem Namen oder der Ärztenummer gesucht werden kann; eine vollständige Liste ist nicht abrufbar. Ein Antrag auf Zugang zur Ärzteliste wurde von der Ärztekammer - unter Hinweis auf die Online-Ärzteliste - abgewiesen; das BVwG gab der dagegen erhobenen Beschwerde Folge, da die Online-Ärzteliste keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Liste sei (BVwG 17.2.2026, W171 2330096-1/2E). Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Österreichischen Ärztekammer Revision erhoben, der mit Beschluss vom 14.4.2026 vom BVwG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

8. Verschiedenes

Aufgrund einer Beschwerde eines IT-Dienstleisters verpflichtete das LVwG Tirol eine Stadtgemeinde zur Zugänglichmachung einer "Dauervereinbarung", die sie mit einer (nunmehr indirekt) in ihrem Eigentum befindlichen GmbH zur "Erbringung und Beschaffung von IT-Leistungen" abgeschlossen hatte. Das LVwG stellte fest, dass die Umsätze aus der Vereinbarung in den letzten zehn Jahren jährlich durchschnittlich rund 194.000 € betragen hatten und kam zum Ergebnis, dass insgesamt das Interesse am Zugang zur Vereinbarung wesentlich das Geheimhaltungsinteresse des beteiligten öffentlichen Unternehmens überwiege (LVwG Tirol 6.5.2026, LVwG-2026/48/0179-10). 

Am Inhalt von Bauplatzerklärungsbescheiden (aus den Jahren 1971 und 1983!) für ein - nicht im Eigentum des Informationswerbers stehendes - Grundstück bestehen keine Geheimhaltungsinteressen des Grundstückseigentümers, befand das LVwG Salzburg (LVwG Sbg 21.4.2026, 405-10/1767/1/13-2026). 

Das IFG ist kein Instrument, um den Namen eines Hinweisgebers herauszufinden. Das ergibt sich aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, das aufgrund der Beschwerde eines Disziplinarbeschuldigten im Bereich einer Landespolizeidirektion erging. Dieser hatte, gestützt auf das IFG, den Namen eines anonymen Hinweisgebers erlangen wollen, dessen Angaben zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt hatten. Der Zugang war von der Behörde nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG verweigert worden. Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab; es stellte allerdings tragend darauf ab, dass der Name des Hinweisgebers in den Aufzeichnungen der LPD nicht vorhanden und verfügbar ist. In einer Alternativbegründung wurde aber auch das Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses des Hinweisgebers nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG herangezogen (BVwG 1.4.2026, W129 2337791-1). 

Jemand, der eine Mitteilung an die Behörde über einen behaupteten Verstoß eines Psychotherapeuten gegen berufsrechtliche Pflichten gemacht hat, kann das IFG nicht nutzen, um Unterlagen des daraufhin gegen den Psychotherapeuten eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zu erhalten. Das BVwG wies die Beschwerde gegen den auf auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG gestützten Bescheid ab; stützte sich dabei aber tragend auf § 16 IFG, indem es die Akteneinsichtsregeln des AVG als besondere Informationszugangsregelungen beurteilte (obgleich der Beschwerdeführer gerade nicht Partei des Verfahrens war). Nur als Alternativbegründung wird auch ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG angenommen. Schließlich lehnt das BVwG auch einen teilweisen Informationszugang ab, denn es sei "davon auszugehen, dass der Akteninhalt in seiner Gesamtheit Informationen enthält, die geeignet sind, Rückschlüsse auf das Vorliegen berufsrechtlicher Konsequenzen ... zu ermöglichen" - was im Übrigen darauf hindeutet, dass dem BVwG der Akt des berufsrechtlichen Verfahrens wohl gar nicht vorgelegen sein dürfte (BVwG 7.4.2026, W129 2329648-2).

9. Schwierige Fragen und schwierige Fragenstellende

Das IFG wurde auch von Personen entdeckt, die nicht zwingend ein genuines Informationsinteresse haben, sondern vielleicht eher an einer Auseinandersetzung mit der Behörde oder ihren Nachbarn interessiert sind. 

Das kann zu einer Verweigerung des Informationszugangs (wegen offenbarer Missbräuchlichkeit iS des § 9 Abs. 3 IFG) und zusätzlich zu einer Mutwillensstrafe führen, wie jemand zur Kenntnis nehmen musste, über den zuvor schon ein Hausverbot im Parlament verhängt worden war. Die - eher wirren - "Anfragen" wurden vom Präsidenten des Nationalrats nicht beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den negativen Bescheid des Nationalratspräsidenten und richtete dem Beschwerdeführer noch aus, es gehe ihm "offenkundig darum, mit durchwegs angriffigen, suggestiven und beleidigenden Formulierungen sein persönliches Unbehagen an der behördlichen Vorgehensweise ihm gegenüber kundzutun bzw. die Behörde mit seinen Schriftsätzen im Gewand eines Informationsbegehrens zu belehren" (BVwG 19.5.2026, W274 2332622-1).

Auch wenn man die Informationen schon bekommen hat und den Bescheidantrag dennoch aufrecht hält, kann dies zu einer Mutwillensstrafe führen (LVwG Stmk 6.2.2026, LVwG 80.27-601/2026-6, LVwG 41.27-690/2026-3). In diesem Fall wurde das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde teilweise eingestellt, weil die Information - wie der Informationswerber auch einräumte - erteilt worden war; teilweise wurde in Erledigung der Säumnisbeschwerde der Antrag auf Zugang zu Informationen zurückgewiesen, weil er sich nicht auf Informationen iSd § 2 IFG richtete. In formaler Hinsicht interessant an diesem Fall ist, dass der Antrag als gegen ein einzelnes Mitglied der Landesregierung gerichtet angesehen wurde, und dieses Regierungsmitglied - und nicht die Landesregierung - als Verwaltungsorgan beurteilt wurde (der in der Begründung enthaltene Verweis auf einzelne Bundesminister trägt dieses Verständnis wegen der unterschiedlichen organisationsrechtlichen Bestimmungen nicht).

Auch eine Anfrage an die BMASGPK im Zusammenhang mit angeblichen Weisungen an das AMS wurde - im Hinblick auf zahlreiche ähnliche vorangegangene Anfragen des Beschwerdeführers (die beantwortet worden waren) - wegen Missbräuchlichkeit der Anfrage nach § 9 Abs. 3 IFG nicht beantwortet. Der daraufhin ergangene Bescheid wurde vom BVwG bestätigt und dabei auch berücksichtigt, dass die Anfrage über "fragdenstaat.at" eingebracht wurde, wo auch allfällige Antworten der Behörde veröffentlicht werden; insofern scheine "das Begehren auch von der Idee einer öffentlichkeitswirksamen Auseinandersetzung getragen" (BVwG 19.1.2026, W254 2327770-1). 

Nicht (nur) mit der Behörde, sondern mehr noch mit den Nachbarn in Konflikt stand offenbar ein Beschwerdeführer, der Beschwerde gegen einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde einbrachte, mit dem der Zugang zu Informationen in Zusammenhang mit einem Flurbereinigungsverfahren nicht gewährt wurde. Teilweise waren die Informationen nicht vorhanden, und soweit sie vorhanden waren (betreffend einen Teilnehmer an einem Arbeitstreffen) wurde diese Information zum Schutz der personenbezogenen Daten des Betroffenen nicht zugänglich gemacht. Das LVwG Niederösterreich teilte die Beurteilung der überwiegenden Geheimhaltungsinteressen: "Mit Blick auf die – wie sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt – emotional geführte Debatte um eine mögliche Flurbereinigung kann das Landesverwaltungsgericht den Überlegungen und Bedenken der betroffenen Person nicht entgegengetreten." (LVwG NÖ, 22.5.2026, LVwG-AV-664/001-2026).

Der Bürgermeister der Stadt Salzburg zeigte sich wenig willig, einen 78 Fragen umfassenden Fragenkatalog im Zusammenhang mit einer Grundabtretung zu beantworten und gewährte keinen Informationszugang (gestützt auf § 9 Abs. 3 IFG - wesentliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung - und § 16 IFG, weil die Anträge als Anträge auf Akteneinsicht zu werten seien). Das dagegen angerufene LVwG Salzburg gab der Beschwerde - nach einer Präzisierung des Begehrens durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung - teilweise Folge (u.a. betreffend einen Amtsbericht zum Bebauungsplan, eine Stellungnahme der Behörde zu einer Beschwerde an die Volksanwaltschaft, eine Teilnehmerliste und einen Detailplan zu einem Anrainer*innengespräch). Teilweise wurde der Antrag abgewiesen, soweit dem Beschwerdeführer Parteistellung in einem Bauplatzerklärungsverfahren (das schon vor seiner Zeit als Eigentümer abgeschlossen wurde) zukommt und er daher Akteneinsicht nehmen kann; und zu einem weiteren Fragenkomplex folgte das LVwG der Argumentation der Behörde über den unverhältnismäßigen Aufwand (LVwG Sbg 5.6.2026, 405-10/1814/1/5-2026).

10. Besondere Informationszugangsregelungen

Die Verweigerung des Informationszugangs wegen anzuwendender besonderer Regelungen über den Informationszugang in anderen Gesetzen kommt immer wieder vor. In einem Fall mit diversen Fragen in Zusammenhang mit einem Campingplatzprojekt hat das LVwG Niederösterreich nun erstmals auch einen Zugangsantrag (teilweise) zurückgewiesen, weil nicht das IFG, sondern das Umweltinformationsgesetz als besondere Informationszugangsregelung anzuwenden ist (LVwG NÖ 5.5.2026, LVwG-AV-230/002-2026). Teilweise wurde der Bescheid - des Gemeinderates einer Stadtgemeinde - auch wegen Unzuständigkeit aufgehoben (soweit für die Informationen der Bürgermeister bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig wäre); teilweise wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Informationen nicht vorlagen und zu einem weiteren Teil der Fragen wurde ausgesprochen, dass der Zugang zu diesen Informationen zu gewähren ist.

Das Archivrecht ist auch eine besondere Informationszugangsregelung. Dies wurde vom Staatsarchiv "Journalisten bekannter österreichischer Medien" beschieden, die dort Einsicht in Unterlagen einer ehemaligen Außenministerin mit "Bezug zur Russischen Föderation" nehmen wollten. Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, weil das IFG "gemäß dessen § 16 nicht zur Anwendung [kommt], weil für den Zugang zu Archivgut mit den Bestimmungen des BArchG besondere Informationszugangsregelungen bestehen, die eine Rechtsposition vermitteln, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 22a Abs. 2 B-VG entsprechen, und vorrangig zum IFG anzuwenden sind." (BVwG 7.5.2026, W129 2341107-1).

Damit das Archivrecht zur Anwendung kommt, müssen die Unterlagen aber erst einmal dort sein. Eine "vorarchivarische Dokumentenverwaltung" noch in der Behörde entbindet diese nicht von der Zugangsgewährung. Ein Journalist hatte von der Vorarlberger Landesregierung Zugang zu zwei E-Mails begehrt (bei denen es sich um Interventionsversuche beim Wirtschaftsbund handle, die an ein Mitglied der Landesregierung weitergeleitet worden seien). Das LVwG Vorarlberg stellte fest, dass die vom Mitglied der Landesregierung elektronisch geführten Akten vom Landesarchiv noch nicht übernommen worden seien und sich "in der vorarchivarischen Dokumentenverwaltung" der Landesregierung befänden. Daher kommen die Sonderbestimmungen über den Informationszugang nach dem Landesarchivgesetz nicht zur Anwendung. Das LVwG hob den negativen Bescheid der Landesregierung auf und verwies die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landesregierung zurück (LVwG Vbg , 4.5.2026, LVwG-488-4/2026-R16).

11. Nicht vorhandene oder bereits erteilte Informationen 

Informationen, die nicht vorhanden sind, können nicht zugänglich gemacht werden, auch das ist nicht neu. Zuletzt war dies bei bestimmten Daten über bösartige Neubildungen (Krebs) der Fall, die bei der Statistik Austria nicht verfügbar sind. Der den Antrag auf Zugang zu diesen Informationen abweisende Bescheid wurde daher vom BVwG bestätigt (BVwG 14.4.2026W203 2336427-1 [im RIS wird fälschlicherweise das Ausfertigungsdatum 30.4.2026 als Entscheidungsdatum genannt]). 

Überraschend - zumindest für mich - war, dass beim BMWET keine Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern des größten Aktionärs der Flughafen Wien AG vorhanden sind, trotz Verfahren, die dazu nach dem Investitionskontrollgesetz geführt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den abweisenden Bescheid des BMWET bestätigt (BVwG 7.4.2026, W252 2333780-1; siehe zum Hintergrund auch diesen Bericht im Standard; demnach war der Verein "Aviation Reset" Beschwerdeführer; auf dessen Website findet sich auch mehr zum Hintergrund dieser Angelegenheit). Mein Vertrauen in die Durchführung der Verfahren nach dem Investitionskontrollgesetz ist dadurch jedenfalls nicht gestiegen.

Schon eher nachvollziehbar ist, dass die PVA nicht über eine Zusammenstellung sämtlicher Gutachten einzelner Ärzte verfügt, die in gerichtlichen Verfahren, in denen die PVA Partei war, erstellt wurden. Ein darauf gerichteter Zugangsantrag wurde daher schon aus diesem Grunde - nach § 2 Abs. 1 IFG, weil die begehrten Informationen nicht vorhanden und verfügbar sind - abgewiesen und der Bescheid auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVwG 22.4.2026, W129 2336938-1). 

Ein auf Entscheidung einer Streitigkeit mit einem privaten Informationspflichtigen gerichteter Antrag ist abzuweisen, wenn die Information bereits erteilt wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall ausgesprochen, in dem Zugang zu Informationen der Bundesforste im Zusammenhang mit Genehmigungen für den Singvogelfang begehrt wurde. Nach Ansicht des BVwG waren hier die Informationen bereits hinreichend erteilt worden (BVwG 28.4.2026, W256 2328350-1). 

12. Formales (und Bekanntes)

Die Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs wird von den Landesverwaltungsgerichten weiterhin unterschiedlich beurteilt. Das LVwG Niederösterreich weist Beschwerden gegen Bescheide von Bürgermeistern in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurück (LVwG NÖ, 27.5.2026, LVwG-AV-697/001-2026 und LVwG NÖ 2.5.2026, LVwG-AV-608/001-2026); auch eine Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs einer Gemeinde wurde zurückgewiesen, weil nicht zuerst ein Devolutionsantrag gestellt wurde LVwG NÖ, 28.5.2026, LVwG-AV-740/001-2026). Überraschend hat nun auch ein Richter des LVwG Steiermark eine Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurückgewiesen (LVwG Stmk 16.3.2026, LVwG 41.4-676/2026-4; er teilt die sonst vom LVwG Steiermark in zahlreichen Anfechtungen an den VfGH vertretene Ansicht, dass § 11 Abs. 2 IFG wegen mangelnder Bestimmtheit verfassungswidrig sei, nicht).

Hingegen geht das VwG Wien in einer neu veröffentlichten Entscheidung ausdrücklich davon aus, dass das IFG den innergemeindlichen Instanzenzug ausschließt (VwG Wien 20.3.2026, VGW-113/077/2049/2026). Diese Ansicht dürfte auch das LVwG Tirol vertreten, von dem jüngst Säumnisbeschwerden gegen Bescheide von Bürgermeistern in Raumordnungssachen inhaltlich entschieden wurden (also nicht wegen zuvor nicht gestelltem Devolutionsantrag zurückgewiesen) wurden LVwG Tirol 2.6.2026, LVwG-2026/21/1035-2LVwG-2026/14/1036-1 und LVwG-2026/48/1037-1).

Beharrt die antragstellende Person auf einer bescheidmäßigen Erledigung, auch wenn die Behörde der Auffassung ist, die Information wäre vollständig erteilt worden, dann hat die Behörde dennoch bescheidmäßig abzusprechen (und den Antrag zurückzuweisen, wenn sie der Auffassung ist, die Information sei vollständig zugänglich gemacht worden); dies wurde vom LVwG Tirol in drei sehr ähnlichen Entscheidungen, jeweils vom 2.6.2026, aufgrund von Säumnisbeschwerden ausgesprochen (LVwG Tirol 2.6.2026, LVwG-2026/21/1035-2LVwG-2026/14/1036-1 und LVwG-2026/48/1037-1). Das LVwG trug der Behörde jeweils gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auf, bescheidmäßig über den Antrag abzusprechen. Die der Behörde im Spruch mitgegebene Rechtsanschauung des LVwG beschränkt sich damit darauf, dass über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen ist, lässt aber offen, ob es zu einer Zurückweisung kommt - weil die Information vollständig erteilt wurde - oder zu einer Abweisung, weil allenfalls noch offene Informationsbegehren negativ erledigt werden (diese Fälle unterscheiden sich vom bereits oben erwähnten Fall, in dem das LVwG Steiermark das Verfahren eingestellt und eine Mutwillensstrafe verhängt hat, dadurch, dass hier die Beschwerdeführer die Auffassung der Behörden, die Information sei bereits vollständig erteilt worden, nicht teilten, also nicht mutwillig trotz erhaltener Information auf einem Bescheid bestanden). 

Eine überraschende Entscheidung traf das VwG Wien im Fall eines Eventualantrags auf Bescheiderlassung, der bereits mit dem Informationsantrag gestellt wurde. Das VwG wies die - mangels Bescheiderlassung - erhobene Säumnisbeschwerde zurück, weil der Bescheidantrag bereits (eventualiter) zeitgleich mit der Einbringung der Anfrage gestellt worden war. Der "somit zeitlich weit vor der Nichtgewährung des Zugangs zur Information beim belangten Magistrat eingebrachte Antrag" sei laut VwG Wien (entgegen den Erläuterungen im Ausschussbericht, der einhelligen Literatur und der Entscheidungspraxis anderer Verwaltungsgerichte) "rechtlich nicht als solcher iSd § 11 Abs. 1 IFG anzusehen" (VwG Wien 8.5.2026, VGW-113/092/6923/2026). Ich würde nicht davon ausgehen, dass sich diese Ansicht durchsetzt.

Beschwerdebegehren: Ähnlich formalistisch ist die Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, mit dem der Zugang zu Informationen über die Entscheidungen der mietrechtlichen Schlichtungsstelle verweigert wurde. Das VwG Wien hat die Beschwerde abgewiesen, weil darin der Antrag gestellt wurde, "den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben". Das VwG meint, damit begehre der "Rechtsmittelwerber lediglich eine aufhebende, nicht jedoch eine reformatorische Entscheidung", die hier unzulässig sei (VwG Wien 27.3.2026, VGW-113/053/559/2026). 

Falsche Antragsgegnerin: Zwar auch formalistisch, aber wohl begründbar ist die Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung einer Streitigkeit (nach § 14 Abs. 2 IFG), weil als Antragsgegnerin eine andere Aktiengesellschaft bezeichnet wurde als jene, an die das Informationsbegehren gestellt worden war (BVwG 29.4.2026, W203 2339133-1). Aufgrund der Anonymisierung und der entsprechend anonymisierten Feststellungen lässt sich aber nicht nachvollziehen, ob es allenfalls ein berichtigungsfähiges Versehen oder tatsächlich eine eindeutige Fehlbezeichnung war. 

Information erteilt: Wenn eine Information erteilt wurde (durch Verweisung auf eine öffentlich zugängliche Quelle) und hinsichtlich einer weiteren begehrten Information die Frist noch nicht abgelaufen ist, ist eine Säumnisbeschwerde vergeblich: das Bundesverwaltungsgericht hat eine dennoch erhobene Säumnisbeschwerde zurückgewiesen (BVwG 4.5.2026, W129 2340087-1).

Versehen bei der Behörde: in einem Fall hatte die Behörde einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach einem (vermeintlich) erfolglosen Verbesserungsauftrag zurückgewiesen. Allerdings war bei der Protokollierung die tatsächlich erfolgte "Mängelbehebung" übersehen worden. Das VwG behob den Bescheid daher ersatzlos (VwG Wien 6.3.2026, VGW-113/077/622/2026). Das VwG vertritt in dieser Entscheidung auch die Auffassung, dass § 7 Abs. 2 IFG "hinsichtlich nicht ausreichend konkretisierter Informationsbegehren lex specialis zu § 13 Abs. 3 AVG" sei. 

Kein Bescheid, keine Beschwerde: eine Beschwerde, die sich schon gegen das formlose Antwortschreiben eines Bürgermeisters auf einen Antrag auf Informationszugang richtete, wurde vom LVwG Oberösterreich zurückgewiesen (LVwG OÖ 19.2.2026, LVwG-250256/5/VG/EP).