Showing posts with label Pressefreiheit. Show all posts
Showing posts with label Pressefreiheit. Show all posts

Friday, September 23, 2016

"Communicated Cases": beim EGMR anhängige Verfahren zu Art. 10 EMRK (Schwerpunkt Österreich, Schweiz, Deutschland)

Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde näher in Prüfung zieht, teilt er die Beschwerdegründe dem betroffenen Staat mit dem sogenannten "statement of facts" ("exposé des faits") mit, verbunden mit mehr oder weniger (meist weniger) detaillierten Fragen. Diese statements of facts sind seit 2008 auf der Website des EGMR zugänglich. In den vergangenen Jahren habe ich diese statements of facts, soweit sie behauptete Verletzungen des Art. 10 EMRK betreffen, lose verfolgt und die mir interessant erscheinenden Fälle in eine - mit den statements verlinkten - Liste aufgenommen, die ich an das Ende dieses Beitrags stelle.

Diese Liste enthält natürlich Fälle von höchst unterschiedlicher Bedeutung, wobei man das im vorhinein auch kaum verlässlich einschätzen kann. Zudem werden nicht alle Fälle letztendlich auch mit einem Urteil oder einer Entscheidung des EGMR in der Sache enden: manchmal kommt es zu einer Einigung zwischen BeschwerdeführerIn und betroffenem Staat oder die Beschwerde wird zurückgezogen. In solchen Fällen wird das Verfahren aus dem Register gestrichen, die vielleicht spannenden Rechtsfragen bleiben vom EGMR unbeantwortet (die Sache kann auch gestrichen werden, wenn der Staat die Verletzung anerkennt und Kosten und eine allfällige Entschädigung leistet; siehe zuletzt etwa die Entscheidung vom 30.08.2016, Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. und van der Graaf gegen die Niederlande).

Und weil die Gesamtliste ziemlich unübersichtlich und schlicht chronologisch geordnet ist, möchte ich hier - schon aufgrund der Leserschaft dieses Blogs - zunächst einmal die Verfahren gegen Österreich, die Schweiz und Deutschland hervorheben. [Ein weiterer Blogbeitrag mit einer Übersicht über ausgewählte andere aus meiner Sicht spannende Verfahren aus der Gesamtliste ist hier zu finden.]

Vorweg ist noch anzumerken, dass vom Einlangen der Beschwerde beim EGMR bis zur Mitteilung an den betroffenen Staat mehrere Jahre vergehen können. Es können also durchaus schon höchst interessante Beschwerden beim EGMR eingelangt sein, über die noch keine Mitteilung an den betroffenen Staat ergangen ist. Auch zwischen der Mitteilung und der Entscheidung des Falles liegt übrigens fast immer deutlich mehr als ein Jahr (in manchen Fällen sind es auch schon einmal fünf Jahre).

Verfahren gegen Österreich
  • Auskunftspflichten für Telekombetreiber: Schon verhältnismäßig lange anhängig und auch schon lange mitgeteilt sind zwei Beschwerden, die sich - vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 8, aber auch des Art. 10 EMRK - gegen die Auskunftsverpflichtungen von Telekommunikationsunternehmen nach § 53 Abs 3a und 3b SPG richten; auch die Frage, ob den BeschwerdeführerInnen ein wirksames innerstaatliches Rechtsmittel zur Verfügung stand, wird dabei thematisiert (Individualanträge an den VfGH waren mit Beschlüssen vom 01.07.2009 zurückgewiesen worden). Es handelt sich um die Fälle Ringler gegen Österreich (Appl. no. 2309/10) und Tretter ua gegen Österreich (Appl. no. 3599/10), beide mitgeteilt am 06.05.2013.
  • Herabwürdigung religiöser Lehren: Elisabeth Sabaditsch-Wolff sieht sich durch ihre Verurteilung wegen Herabwürdigung religiöser Lehren aufgrund von Vorträgen über "Grundlagen des Islam" am Bildungsinstitut der FPÖ (siehe zuletzt OGH vom 11.12.2013) in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt: E.S. gegen Österreich (Appl. no 38450/12; mitgeteilt am 16.12.2015) [Update: siehe das Urteil vom 25.10.2018].
  • Kärnten-Fälle - Hypo und KABEG: zwei anhängige Fälle nahmen ihren Ausgang in Kärnten. Der Standard bezeichnete ein Den Aufsichtsratschef der KABEG als "spiritus rector" einer Bespitzelungsaktion anlässlich einer Betriebsversammlung und wurde von diesem innerstaatlich erfolgreich verklagt. Der Standard scheiterte auch mit einem Erneuerungsantrag vor dem OGH (Beschluss vom 26.06.2013) und will nun vom EGMR wissen, ob dadurch die Pressefreiheit verletzt wurde: Standard Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich (Appl. nos. 19068/13 und 73322/13; mitgeteilt am 16.12.2015). [Update: zum Urteil vom 23.11.2017 siehe im Blog hier.]
    Mit einer "schweren Hypothek" hat der zweite Fall zu tun, hier ging es um die namentliche Nennung des Treasury-Vorstands der Hypo in einem naturgemäß eher kritischen Beitrag im profil; der Vorstand erhielt wegen identifizierender Berichterstattung nach § 7a MedienG eine Entschädigung zugesprochen. Die Medieninhaberin blieb mit einem Erneuerungsantrag beim OGH erfolglos (Beschluss vom 17.03.2010). Da in einem vergleichbaren Fall - ebenfalls diesen Treasury-Vorstand betreffend - vom EGMR bereits eine Verletzung des Art. 10 EMRK festgestellt wurde (siehe im Blog hier), dürfte auch in diesem Fall ein gleichgerichtetes Urteil zu erwarten sein (falls man sich nicht vorher einigt): Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich (Appl. no. 60818/10; mitgeteilt am 16.10.2013). [Update 25.10.2016: zum Urteil des EGMR vom 25.10.2016 in dieser Sache im Blog hier.]
  • Namen und Titel: in einer Gesellschaft, die auf Titel Wert legt, ist vielleicht auch das Anliegen eines Juristen verständlich, der nach einer Namensänderung auch einen neuen Sponsionsbescheid und eine neue Sponsionsurkunde mit dem geänderten Namen erhalten möchte, was ihm innerstaatlich nicht gewährt wurde (zuletzt mit einem Erkenntnis des VwGH); nun versucht er es beim EGMR, wo der Fall, obwohl auf Art. 8 EMRK gestützt, auch unter Art. 10 EMRK geführt wird: P.R. gegen Österreich (Appl. no. 200/15); mitgeteilt am 03.05.2016.
Verfahren gegen die Schweiz
Verfahren gegen Deutschland

Übersicht über anhängige "Communicated Cases" (den Konventionsstaaten mitgeteilte Fälle) zu Art. 10 EMRK
[mehr nach dem break]

Tuesday, February 04, 2014

EGMR: Urteil gegen Foto-Journalisten, der bei gewalttätiger Demo Platzverbot missachtete, war keine Verletzung des Art 10 EMRK

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute in seinem Urteil im Fall Pentikäinen (Appl. no. 11882/10; Pressemitteilung des EGMR) ausgesprochen, dass die Festnahme und Verurteilung (Schuldspruch ohne Strafe) eines Pressefotografen, der trotz Aufforderung der Polizei den Ort einer (aufgelösten) gewalttätigen Kundgebung nicht verließ, diesen nicht in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK verletzte. (Das Urteil ist nicht endgültig, binnen drei Monaten kann die Verweisung an die Große Kammer des EGMR beantragt werden. Update 07.06.2014: Der Fall wurde mit Beschluss des Grand Chamber Panel vom 02.06.2014 auf Antrag des Beschwerdeführers an die Große Kammer verwiesen; Update 14.10.2015: das Urteil der Großen Kammer wird am 20.10.2015 verkündet werden).

Zum Ausgangsfall:
Am 9. September 2006 fand in Helsinki ein "Asia-Europe-Meeting" statt, gegen das mit einer "Smash ASEM"-Kundgebung demonstriert wurde. Für Journalisten war von den Sicherheitskräften ein eigener Bereich abgegrenzt worden, von dem aus sie die Kundgebung beobachten und fotografieren konnten.

Zu Beginn der Demo wurden Flaschen, Steine und mit Farbe gefüllte Gläser auf die Polizei und umstehende Personen geworfen. Als die Demonstranten die Polizeiabsperrungen durchbrechen wollten, löste die Polizei die gewalttätig gewordene Kundgebung auf und forderte die Demonstranten auf, den Platz zu verlassen. Nachdem hunderte Demonstranten den Platz freiwillig verlassen hatten, wurden die restlichen Demonstranten eingezirkelt; die Polizei erlaubte ihnen, den Platz zu verlassen, stellte aber ihre Identität fest. Eine Kerngruppe von rund zwanzig Demonstranten verblieb jedoch auf dem Platz, obwohl die Polizei angekündigt hatte, sie festzunehmen, wenn sie den Platz nicht verlassen. Unter diesen auf dem Platz verbliebenen Demonstranten war auch der Beschwerdeführer vor dem EGMR, der Pressefotograf Markus Pentikäinen. Er wurde - mit den anderen Demonstranten - festgenommen und blieb fast 18 Stunden in Polizeigewahrsam.

Im nachfolgenden Gerichtsverfahren wegen Nichtbefolgung einer polizeilichen Anordnung wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen; von der Verhängung einer Strafe wurde jedoch im Hinblick auf die Stellung des Beschwerdeführers als Journalist abgesehen; er habe sich mit widersprüchlichen Erwartungen konfrontiert gesehen, einerseits von der Polizei, die ihn zum Verlassen, und andererseits von seinem Dienstgeber, der ihn zum Bleiben aufgefordert hatte. Das Gericht hielt auch fest, dass nach Zeugenaussagen der Beschwerdeführer nicht zu erkennen gegeben habe, dass er Journalist sei, und dass zwei weitere Foto-Journalisten den Platz unmittelbar vor der Festnahme des Beschwerdeführers unbehelligt verlassen konnten.

Das Urteil des EGMR
Der EGMR beurteilte die Beschwerde einstimmig als zulässig, stellte aber - mit 5:2 Stimmen - keine Verletzung des Art 10 EMRK fest.

Eingriff: auch wenn keine Strafe ausgesprochen wurde, so waren die Festnahme und der Schuldspruch doch die Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers als Journalist, sodass die Vermutung eines Eingriffs in sein Recht auf freie Meinungsäußerung besteht (Abs 35 des Urteils).

Gesetzliche Grundlage und legitimes Ziel: Die Festnahme und Verurteilung wegen Nichtbefolgung einer polizeilichen Anweisung hatte eine klare und ausreichende Grundlage in den nationalen Rechtsvorschriften und diente mehreren legitimen Zielen, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung (Abs 36).

Notwendigkeit in eier demokratischen Gesellschaft: Der EGMR hält zu den konkreten Umständen des Falles zunächst fest, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgung einer polizeilichen Anweisung im Zusammenhang mit einer Demonstration, an der er als Fotograf und Journalist teilgenommen hatte, festgenommen und verurteilt wurde. Eine gesonderte, sichere Zone war für die Presse reserviert gewesen, der Beschwerdeführer hatte es aber vorgezogen, diese nicht zu nutzen, sondern bei den Demonstranten zu bleiben. Der Beschwerdeführer war in keiner Weise am Fotografieren gehindert worden, seine Kamera wurde nicht konfisziert und er konnte die Bilder ohne Einschränkung verwenden.

Der EGMR hält weiter fest, dass die Polizei den Kundgebungsplatz (erst) nach den Gewaltausschreitungen abgeriegelt und die Teilnehmer zum Verlassen des Platzes aufgefordert hat, wofür sie - wie die nationalen Gerichte feststellten - gerechtfertigte Gründe hatte. Die Polizei hatte den Medienvertretern auch gestattet, das abgesperrte Gebiet zu verlassen.

Der Beschwerdeführer hatte, so der EGMR, auf sein Recht, den abgesicherten gesonderten Pressebereich zu nutzen, verzichtet und sich entschlossen, auch nach der polizeilichen Auflösung der Kundgebung bei den Demonstranten zu bleiben. Von der polizeilichen Anordnung, den Platz zu verlassen, war er informiert, und er hätte den Platz ohne Konsequenzen verlassen können. Der Beschwerdeführer hat auch nicht einmal behauptet, dass er seine beruflichen Aufgaben vom gesicherten Pressebereich aus nicht hätte wahrnehmen können, und er habe damit bewusst das Risiko auf sich genommen, wegen Widersetzlichkeit festgenommen zu werden (Abs 45).

Es sei nicht ganz klar, wann die Polizei erfahren habe, dass der Beschwerdeführer Journalist sei; erst als er zum Arrestantenbus gebracht worden sei (also nach der Festnahme), habe er einen Presseausweis vorgezeigt. Der EGMR stellt fest, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, klare Anstrengungen zu machen, sich als Journalist zu identifzieren, was den vorliegenden Fall vom Fall Najafli gegen Aserbaidschan unterscheide (Abs 46). In Abs 47 des Urteils differenziert der EGMR schließlich im Hinblick auf die polizeiliche Anordnung überhaupt nicht mehr zwischen dem Journalisten und anderen dort anwesenden Personen (Hervorhebung hinzugefügt):
The Court further considers that the applicant was not as such prevented from exercising his freedom of expression and reporting the event. Moreover, he was offered the alternative to follow the demonstration from the secured area reserved to the press. His arrest and conviction only related to disobeying the police as he failed to obey their orders. As the Government pointed out, the fact that the applicant was a journalist did not give him a greater right to stay at the scene than the other people.
Die knapp 18-stündige Anhaltung sei vor allem darauf zurückzuführen, dass nach finnischem Recht eine Vernehmung zur Nachtzeit nicht zulässig sei; der Beschwewrdeführer sei auch - wegen seines Status als Journalist - als einer der ersten entlassen worden. Der EGMR kommt damit zum Ergebnis, dass der Eingriff in die journalistische Freiheit des Beschwerdeführers - im Hinblick auf die ihm offen gestandenen Möglichkeiten, über das Ereignis adäquat zu berichten - nur von begrenztem Ausmaß gewesen sei. Das Verhalten, das zur Verurteilung geführt habe, sei nicht die journalistische Arbeit gewesen, sondern die Weigerung, einer polizeilichen Anordnung zu folgen.

Die Demo war Gegenstand legitimen öffentlichen Interesses und es war daher gerechtfertigt, darüber zu berichten. Die Behörden, so der EGMR, hätten dies auch anerkannt und daher den sicheren abgegrenzten Pressebereich eingerichtet. Das Ereignis habe große Aufmerksamkeit der Medien hervorgerufen, der Beschwerdeführer sei aber der einzige gewesen, der eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit behauptet habe.

Der EGMR hält fest, dass das finnische Gericht die Angelegenheit unter dem Gesichtspunkt des Art 10 EMRK behandelt und dabei die beteiligten Interessen abgewogen habe; es war zum Ergebnis gekommen, dass es ein zwingendes soziales Bedürfnis ("pressing social need") für die bekämpften Maßnahmen gegeben habe. Vor allem sei es aus Sicherheitsgründen notwendig gewesen, die Kundgebung aufzulösen, weil es zu Gewalttätgkeiten und zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gekommen war. Der EGMR berücksichtigt auch, dass keine Strafe ausgesprochen wurde und dass keine Eintragung im Strafregister erfolgte.

Abweichende Meinung
Der zypriotische Richter Nicolaou verfasste eine abweichende Meinung, der sich der maltesische Richter De Gaetano anschloss. Die abweichende Meinung macht ein Problem besonders deutlich: die Abhängigkeit des EGMR von der Sachverhaltsdarstellung der Beteiligten. Denn die beiden "abweichenden" Richter bieten eine ganz andere Erzählung der Angelegenheit - hier ist nicht von der Notwendigkeit die Rede, eine gewalttätige Demonstration aufzulösen und auch nicht von der Unklarheit, ob sich der Beschwerdeführer als Journalist zu erkennen gegeben hat. Nach der Darstellung in der abweichenden Meinung gab es zum Zeitpunkt Auflösung der Kundgebung keine Ausschreitungen mehr (was tatsächlich bei rund 20 Demonstranten gegen einen Übermacht von Poliziei schwer vorstellbar wäre): "There is no indication that there was, at that stage, a threat to public order; the riot had already been quelled. That is not to say, of course, that the police orders ceased to have relevance as regards the demonstrators. But the applicant was not one of them. And it has never been suggested that he did anything inconsistent with his journalistic duties."

Die abweichende Meinung kritisiert - meines Erachtens sehr zu Recht - auch die Bedeutung, die die Mehrheit dem abgegrenzten sicheren Pressebereich zumisst, und sie betont die Notwendigkeit, unmittelbar vom Inneren der Demo zu berichten (Hervorhebung hinzugefügt):
Where a demonstration is peaceful, the journalist’s function is essentially one of collecting and transmitting information and, quite often, adding comment. But when tension builds up and violence breaks out, whereupon the authorities resort to suppressive control measures, the journalist assumes the role of "public watchdog" and his task then acquires even greater significance: as to this role of the press, see, for example, Barthold v. Germany, 25 March 1985, Series A no. 90. He is entitled to be in the very thick of things until the very end, and sometimes does so at considerable risk to himself. The reason is because in a democratic society the public have the right to know what happens during such difficult times.
Die abweichende Meinung zweifelt auch daran, dass die Polizei nicht erkennen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer als Journalist tätig war - bei nur rund zwanzig verbliebenen Personen. In jedem Fall aber sei seine Identität als Journalist noch bekannt geworden, bevor er in den Polizeibus verfrachtet wurde: "There is a nagging question and it is this: Did the police really care whether the applicant was a journalist or not? The fact that he was prosecuted tends to suggest that they did not."

Die Mehrheitsmeinung habe die Bedeutung der Notwendigkeit, die Kundgebung aufzulösen, vermengt mit der vom nationalen Gericht angenommenen Notwendigkeit, einer Polizeianweisung zu folgen, egal welchen Inhalts sie sei und welchen Zweck sie habe, was zu einer Verurteilung des Journalisten geführt habe, bloß weil er den Mut hatte, seiner Aufgabe zur Förderung des öffentlichen Interesses nachzugehen. Nach Ansicht der Richter Nicolaou und De Gaetano haben die nationalen Gerichte auch keine echte Abwägung der Interessen vorgenommen ("more by way of declaration than by reasoning").

Schlussfolgerungen
Wichtigste Lehre aus dem Pentikäinen-Urteil ist wohl, dass Journalisten sich so früh als möglich und jedenfalls beim ersten "ernsten" Polizeikontakt als solche zu erkennen geben sollten. Auch wenn die Mehrheitsmeinung besonderen Wert darauf legt, dass sich der Journalist gewissermaßen freiwillig in Gefahr begeben hat, obwohl ihm auch ein sicherer Pressebereich zur Verfügung gestanden hätte, glaube ich nicht, dass man aus dem Urteil eine Einschränkung des Rechts herauslesen könte, als Journalist auch "in the very thick of things" dabei zu sein und zu berichten - der etwas unklare Sachverhalt erlaubt keine wirklich weitreichenden Schlüsse. Die Aussage aber, dass die Stellung als Journalist dem Beschwerdeführer kein größeres Recht gab, am Ort des Geschehens zu bleiben als den anderen Anwesenden (Abs. 47), scheint mir jedenfalls zu weitgehend und böte Anlass, die Verweisung der Sache an die Große Kammer zu beantragen.

Vergeich mit dem Platzverbot beim "Akademikerball" in Wien?
Das Urteil ist aus Wiener Sicht natürlich gerade vor dem Hintergrund des jüngst ausgesprochenen Platzverbots (nach § 36 SPG) anlässlich des sogenannten "Akademikerballs" von Interesse. Von diesem Platzverbot waren auch Journalisten nicht ausgenommen, ihnen wurde - Medienberichten zufolge - angeboten, nur in einem engen Zeitfenster (eine halbe Stunde, bei einem mehrstündgen Platzverbot) das Sperrgebiet zu betreten, und dies nur in Begleitung von Polizeiorganen.

Der vom EGMR entschiedene Fall ist damit nur sehr eingeschränkt vergleichbar, ging es bei diesem doch um die Auflösung einer bereits gewalttätig gewordenen Demonstration (nach österreichischer Rechtslage wäre das die Auflösung einer Versammlung nach § 13 VersammlungsG und die daran anküpfende Verpflichtung nach § 14 VersammlungsG, den Platz der Kundgebung sofort zu verlassen).

Beim "Akademikerball" war die Sperrzone hingegen eingerichtet worden, um zu verhindern, dass (gewaltbereite oder gewalttätige) Anti-Ball-Demonstranten den Ballgästen zu nahe kommen und es dadurch zu einer Gefährdung dieser Ballgäste bzw überhaupt der öffentlichen Sicherheit kommen könnte. Das durch das Platzverbot beeinträchtigte Berichterstattungsinteresse richtete sich aber - anders als im Sachverhalt des vom EGMR entschiedenen Falles - nicht (nur) auf die Demonstranten, sondern (auch) auf das durch das Platzverbot geschützte Ballereignis - von dem die Journalisten damit de facto (jedenfalls während des Großteils der Zeit) ausgeschlossen waren.

Dass von den Journalisten eine Gefahr für die Ballgäste ausgegangen wäre, ist nicht anzunehmen; einer solchen Gefahr hätte man wohl auch mit den üblichen Akkreditierungsmaßnahmen begegnen können. Schwer nachvollziehbar ist auch, dass Journalisten innerhalb der Platzverbotszone einer so großen Gefahr ausgesetzt gewesen wären, dass sie beim Betreten dieser Zone durch Polizisten geschützt werden müssten, zumal die Ballgäste offenbar nicht in den Genuss einer solchen zwingenden polizeilichen Begleitung gekommen sind (obwohl sie angesichts der Demonstrationen vielleicht mehr Grund zur Sorge hätten haben können). Das präventive Aussperren von Journalisten vom Ort eines Ereignisses, über das zu berichten im legitimen öffentlichen Interesse ist, schien mir daher in diesem Fall überzogen und im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig.

Update 24.03.2014: siehe nun auch den Beitrag von Dirk Voorhoof auf Strasbourg Observers.

Wednesday, February 20, 2013

Auskunftspflicht und Pressefreiheit (aus Anlass eines BVerwG-Urteils)

"Bundesrichter schränken Auskunftsanspruch von Journalisten ein" schreibt Zeit online über ein heute verkündetes Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (vorbereitet wurde diese Berichterstatttung schon mit einer Vorschau unter dem Titel "Schränkt der deutsche Staat die Pressefreiheit ein?"*).

Dabei ist das, was das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden hat (BVerwG 6 A 2.12; vorerst liegt nur die Pressemitteilung vor) jedenfalls aus österreichischer Sicht zunächst recht unspektakulär: die Pressegesetze der Länder sind auf eine Bundesbehörde nicht anwendbar (auch wenn die Praxis bislang offenbar von der Anwendbarkeit der landesrechtlichen Auskunftsansprüche auch auf Bundesbehörden ausging, so hätte mich eine andere Entscheidung des BVerwG viel mehr überrascht, aber wahrscheinlich kenne ich mich einfach im deutschen Föderalismus zu wenig aus).

Meines Erachtens deutlich spannender ist hingegen die zweite wesentliche Aussage des Urteils: "mangels einer bundesgesetzlichen Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs [kann] dieser aber unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden" (zitiert nach der Pressemitteilung des BVerwG). Das BVerwG erkennt damit einen Auskunftsanspruch unmittelbar gestützt auf das Grundrecht der Pressefreiheit an - was ich, anders als Zeit online, gerade nicht als Einschränkung des Auskunftsanspruchs sehen kann.** 
[Zu diesem Urteil siehe auch die Blog-Beiträge von Thomas Stadler auf Internet-Law und von Fabian Rack auf Telemedicus]

Österreich: kein unmittelbar auf die Pressefreiheit gestützter Auskunftsanspruch
Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat einen unmittelbar auf das Grundrecht des - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Art 10 EMRK bislang in ständiger Rechtsprechung verneint. Nun ist zwar Art 5 des deutschen Grundgesetzes, in dem neben der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit ausdrücklich auch die "Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film" gewährleistet wird, nicht undifferenziert mit dem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK zu gleichzusetzen (siehe dazu auch die Entscheidung des EGMR, Annen gegen Deutschland), aber im materiellen Kern der Pressefreiheit, wie er eben gerade durch Art 10 EMRK auch völkerrechtlich verbrieft ist, sehe ich hier wenig relevante Unterschiede.

Der VfGH hat sich mit Auskunftsansprüchen primär unter dem Gesichtspunkt der Auskunftspflicht nach Art 20 Abs 4 B-VG befasst und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass diese Verfassungsbestimmung "kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunftserteilung seitens der mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe bzw. seitens der Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts" verbürgt (Erkenntnis vom 03.10.1991, B 4/91, VfSlg 12.838/1991). Auch Art 10 EMRK sei keine Verpflichtung des Staates zu entnehmen, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen (so bereits im Erkenntnis vom 16.03.1987, B 154/85, VfSlg 11.297/1987; in diesem Erkenntnis führte der VfGH auch aus, dass die Informationsfreiheit im Medienbereich "den gleichen Inhalt und Umfang hat wie in jenen Fällen, bei denen die Informationsbeschaffung nicht dem Zweck der Verwertung durch ein Massenmedium dient.").

Bei dieser sehr zurückhaltenden Auslegung ist der VfGH auch in jüngster Zeit geblieben. In einem Erkenntnis vom 02.12.2011, B 3519/05, VfSlg 19.571/2011, in dem ein recht weit gehendes Auskunftsersuchen (nicht von der Presse) zu beurteilen war, wird dies besonders deutlich:
Eine Verletzung von Art 10 EMRK, wie sie von der beschwerdeführenden Partei behauptet wird, kommt schon aus folgender Erwägung nicht in Betracht:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verbietet Art 10 EMRK hinsichtlich des Rechtes auf Zugänglichkeit und Empfang von Informationen in erster Linie die Beschränkung des Empfanges von Informationen, die andere einer Person zukommen lassen oder beabsichtigen zukommen zu lassen (EGMR 26.3.1987, Fall Leander, Appl. 9248/81, Z74). Der Staat ist in diesem Zusammenhang nach herrschender Ansicht verpflichtet, sein Informationssystem so einzurichten, dass man sich tatsächlich über wesentliche Fragen informieren kann (vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 [2009], 269; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2009], 348). Eine Verpflichtung des Staates zu einem aktiven Tun dahingehend, dass der Staat vertrauliche Informationen veröffentlichen oder den Zugang zu Informationen allgemein gewährleisten müsste, kann aus Art 10 EMRK dagegen nicht abgeleitet werden (EGMR 19.2.1998, Fall Guerra, Appl. 14.967/89, NL 1998, 59).

Auch der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (zB VfSlg. 11.297/1987, 12.104/1989, 12.838/1991) die Ansicht, dass aus Art 10 EMRK keine Verpflichtung des Staates resultiert, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen. Die Zurückweisung eines Antrages auf Anonymisierung und Übermittlung von Bescheiden der belangten Behörde, die in einem bestimmten Zeitraum erlassen wurden, stellt - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei - keinen Eingriff in Art 10 EMRK dar, da in diesem Fall keine Behinderung der Beschaffung oder der Ermittlung öffentlich zugänglicher Informationen durch (aktives) Eingreifen von Staatsorganen vorliegt, die ausschließlich unter den Voraussetzungen des Art 10 Abs 2 EMRK zulässig wäre (vgl. VfSlg. 11.297/1987, 12.104/1989). [Hervorhebung hinzugefügt]
Diese doch sehr apodiktische Ablehnung durch den VfGH ist vielleicht vor dem Hintergrund des konkret entschiedenen Falles zu verstehen, in dem die Information erst zu beschaffen gewesen wäre (insofern vergleichbar dem vom VfGH zitierten EGMR-Urteil im Fall Guerra). Allerdings hat der EGMR in jüngerer Zeit auch bereits anerkannt, dass die Weigerung eines staatlichen Organs, ein Dokument herauszugeben, eine Verletzung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK darstellen kann (Urteil Társaság a Szabadságjogokért gegen Ungarn, siehe dazu im Blog hier).

Die Rechtsprechung zur Frage, inwieweit ein Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen auf Art 10 EMRK gestützt werden kann, ist jedenfalls noch im Fluss (siehe auch - aus Anlass des Falls Gillberg [dazu im Blog hier] einen Beitrag von Dirk Voorhoof und Rónán Ó Fathaigh) - interessante Antworten erwarte ich mir vom EGMR in dem derzeit anhängigen Fall Bubon gegen Russland (siehe dazu das statement of facts).

---
*) Dass im konkreten Fall dennoch der Auskunftsanspruch abgewiesen wurde, weil sich der Auskunftsanspruch nur auf Informationen bezieht, die bei der auskunftspflichtigen Behörde aktuell vorhanden sind und das Auskunftsrecht nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht der Behörde führt, wäre übrigens nach österreichischem Recht nicht anders; nach den deutschen Landespressegesetzen scheint eine weitergehende Auskunftsverpflichtung zu bestehen.

**) Etwas untergriffig finde ich auch, wie in mehreren Medien einem Mitglied des am BVerwG entscheidenden Senats, Prof. Jan Hecker, ein Aufsatz vorgeworfen wird, den er vor 7 Jahren in einer juristischen Fachzeitschrift veröffentlicht hat (Landesrechtliche Bindungen von Bundesbehörden - skizziert am Beispiel der pressegesetzlichen Auskunftspflichten; DVBl 2006, 1416).

Friday, December 04, 2009

Habemus Charta? Wenn Journalisten die Kommission "einschalten"

Es ist faszinierend: 48 Journalisten schreiben zehn "Grundsätze für die Freiheit der Medien gegenüber staatlichen Eingriffen" zusammen, nennen das Ergebnis "Europäische Charta für Pressefreiheit", teilen es der Europäischen Kommission (und dem Europarat) mit, machen einen Fototermin mit der Ex-Journalistin und Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien, Viviane Reding, diese veröffentlicht eine ihrer üblichen Pressemitteilungen ("Diese Charta ist also ein wichtiger Schritt ...") - und schon nehmen die Unterzeichner der "Charta" an, "dass die EU-Kommission diese Charta selbst respektieren und aktiv dazu beitragen wird, ihr in ganz Europa Geltung zu verschaffen."

Das war im Mai bzw. Juni dieses Jahres und war aus meiner Sicht nicht weiter bemerkenswert - bis ich nach der Nichtverlängerung des Vertrags von ZDF-Chefredakteur Brender (mehr dazu bei Telemedicus) nun die Schlagzeile las: "Journalisten schalten EU-Kommission ein" (Pressemitteilung bei Gruner+Jahr). Tatsächlich: "17 deutsche Erstunterzeichner" der Charta sind offenbar ernsthaft der Ansicht, sie könnten wegen eines behaupteten "flagranten Verstoßes" gegen die selbstgestrickte Charta nun die Kommission "einschalten", weil sie ihr die Charta "offiziell notifiziert" (!) haben.

Die Vorgangsweise bei der Nichtweiterbestellung des ZDF-Chefredakteurs kann man wahrscheinlich - ich will mir diesbezüglich keine Beurteilung anmaßen - politisch und auch rechtlich mit guten Gründen kritisieren. Aber ist die "Einschaltung" der EU-Kommission - die evident keinerlei Zuständigkeit im Zusammenhang mit Personalbesetzungen bei einer deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt hat - unter Berufung auf ein vages selbstverfasstes Dokument nicht geradezu ein dramatisches Signal der Hilf- und Ahnungslosigkeit dieser Chefredakteure und "leitenden Journalisten"? Oder geht es bloß darum, den Anschein großer Dramatik ("Brüssel! Kommission!") zu erwecken, anstelle der Angelegenheit ernsthaft und nachhaltig mit den den Unterzeichnern offen stehenden publizistischen Mitteln auf den Grund zu gehen oder gegebenfalls auch rechtlich zielführendere Aktionen zu überlegen?

Die "Europäische Charta für Pressefreiheit" kann man als journalistische Deklaration ansehen, in der in freier Assoziation verschiedene dem Grunde nach wünschenswerte Ansätze zum Ausdruck gebracht werden. Als rechtsförmiger Text, aus dem sinnvoll Ansprüche abgeleitet werden könnten, eignet sie sich aber nicht (selbst wenn man annehmen wollte, dass ihr grundsätzlich Rechtswirkung zukommen könnte):
Wer zB - mit Artikel 3 der "Charta" - meint, das Recht von Journalisten und Medien zum Sammeln und Verbreiten von Informationen und Meinungen dürfe nicht eingeschränkt werden, dürfte verdrängt haben, dass es auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der vom "Sammeln und Verbreiten" von Informationen Betroffenen gibt (zB das Privatleben, die Ehre, der gute Ruf; vgl. etwa hier zum EGMR-Urteil im Fall Pfeifer). Dass die Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Schutz der Ehre bzw. des Privatlebens nicht immer leicht fällt und die Urteile des EGMR nicht immer ganz konsistent erscheinen mögen, heißt noch lange nicht, dass man auf jede Abwägung verzichten könnte, wie dies aber die absolute Formulierung der "Charta" vorsieht.

Sunday, June 28, 2009

Pressefreiheit, Version für Kinder, und Pressefreiheit, Version für Journalisten

"niemand darf z.B. ReporterInnen vorschreiben, was sie oder was sie nicht berichten dürfen: wie z.B: 'Darüber darfst du nicht berichten, weil, wenn die Menschen davon erfahren, dann wählen die unsere Partei nicht mehr.' Das gilt für alle Medien: Rundfunk, Presse und anderen Medien wie Online-Medien. Außerdem schützt das Recht der Pressefreiheit die ReporterInnen und JournalistInnen in der Ausübung ihrer Tätigkeit."
Das steht auf der österreichischen Parlaments-Website - für Kinder (einer lobenswerten Initiative, Kindern das Parlament näher zu bringen). Derzeit ist der Themenschwerpunkt "Pressefreiheit" (für Kinder!) über "Aktuelle Schlagzeilen" auch von der Eingangsseite der Parlaments-Website zu erreichen.

"Die Vereinigung der Parlamentsredakteurinnen und -redakteure verwahrt sich gegen Versuche, die Berichterstattung aus dem Parlament zu behindern. ... Zuletzt ist es in der Nationalratssitzung vom 29. Mai 2009 einem akkreditierten Agenturfotografen unmöglich gemacht worden, den Abschluss der Budgetdebatte bildlich festzuhalten."
Das wiederum steht in einer aktuellen Presseaussendung der Vereinigung der Parlamentsredakteurinnen und -redakteure (Reaktionen darauf: Parlamentspräsidentin, FPÖ-Generalsekretär Vilimsky, SP-Abgeordneter Pendl, nochmals Vilimsky; Presseberichte zB hier, hier und hier). Um zu prüfen, was genau da von den Abgeordneten und Präsidenten in der fraglichen Sitzung des Nationalrats in Richtung Pressegalerie gesagt wurde, muss man noch auf die Veröffentlichung des stenographischen Protokolls warten (es war die 23. Sitzung, die am 20.5. begonnen hat und nach mehrmaliger Unterbrechung am 29.5. beendet wurde); gerade zu dieser Sitzung ist das Protokoll aber noch nicht, auch noch nicht vorläufig, verfügbar.

Der Themenschwerpunkt "Pressefreiheit" (für Kinder) bietet übrigens auch ein Quiz. Da kann man sein Wissen testen, zum Beispiel auch zur Unterscheidung privater und öffentlich-rechtlicher "Fernsehsender" (ein kleiner Hinweis: nach § 4 Abs 3 ORF-G ist vom ORF "in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten."). Und wie erkennt man, laut Parlaments-Website für Kinder, nun wirklich den Unterschied? An der Werbung natürlich:
Update 7.7.2009: Mittlerweile ist das vorläufige Protokoll auf der Parlamentswebsite verfügbar, hier die entsprechenden Ausschnitte:
Teil 1, 29.5.2009, 18:41 Uhr:
"Präsident Fritz Neugebauer: ... Die zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes 2009 eingebrachten Entschließungsanträge werde ich im Anschluss an die dritte Lesung in der Reihenfolge der Einbringung unter Berücksichtigung der vorliegenden Verlangen auf namentliche Abstimmung abstimmen lassen. (Rufe bei der SPÖ in Richtung Besuchergalerie, wo sich jemand anschickt, ins Plenum zu fotografieren.)
Ich konnte das natürlich nicht sehen, weil ich in die Unterlagen geschaut habe. Herr Kollege, wir sind übereingekommen, dass nicht in die Reihen der Abgeordneten, zur Wahrung der Vertraulichkeit der da vorliegenden Papiere, fotografiert wird. Halten Sie sich bitte daran!
Ich wiederhole den letzten Absatz: ..."
Teil 2, 29.05.2009, 20:51 Uhr:
"Präsident Mag. Dr. Martin Graf: ... Das ist ebenfalls einstimmig angenommen. (Rufe bei der FPÖ in Richtung eines auf der Galerie stehenden Photographen –: Hey! Da ist ja schon wieder einer oben! Das ist ja unglaublich!)
Ich darf den Photographen bitten, nicht in die Reihen zu photographieren. Das ist die letzte Aufforderung, dass Sie das beachten! (Abg. Vilimsky: Identitätsfeststellung!)
Wir befinden uns weiterhin im Abstimmungsvorgang. ..."
PS: noch ein Zitat aus dem Protokoll dieser Sitzung, wenn auch in ganz anderem Zusammenhang - am Wort ist wieder der Dritte Nationalratspräsident: "Wir sind ja auch Vorbild gegenüber der Öffentlichkeit (ironische Heiterkeit im Saal)"