Sunday, July 31, 2011

Check that Käs: Unterhaltung mit neuen "Lösungen" zu alten Rechtsfällen

"Natürlich gibt es auch Kritik - auch von Juristen - aber Innovation polarisiert nun einmal häufig; das halten wir aus." Da bin ich aber froh - denn der das sagt, ist "Marketingchef des auf IT-Recht spezialisierten Thinktanks e-Center" und dieser Satz fiel in einem offenbar ernst gemeinten (!) Interview auf recht.extrajournal.net über das "Online-Portal checkmycase.com". Über dieses Portal, das angeblich den Gedanken der Weisheit der Vielen auf Rechtsprobleme anwenden will, habe ich unter dem Titel "Wisdom of the Clowns?" schon vor einiger Zeit geschrieben. Aus Anlass des aktuellen Interviews mit dem "Head of Marketing" (ja, dieser "Thinktank" hat tatsächlich einen "Head of Marketing", neben einem "Head of Public Relations", einem "Chief Administrative Officer", zwei "Vice Presidents", sowie natürlich dem "Founder and President") habe ich nun aber nochmal einen Blick auf diese Plattform geworfen, die sich nach ihren AGB als Unterhaltungsmedium versteht, nach ihrer Selbstbeschreibung aber "einen innovativen und besseren Zugang zum Recht bieten und der Community zugleich eine Teilnahme am realen Rechtsleben ermöglichen" will.

Der gebotene Zugang zum Recht ist tatsächlich innovativ: denn ob die Ratschläge und Einschätzungen auch nur annähernd und entfernt einen Bezug zur Rechtswirklichkeit haben, ist nämlich nicht relevant. Wo es aber überraschenderweise einen starken Realitätsbezug gibt, das ist nicht bei den Antworten, sondern in den zur "Entscheidung" gestellten Fällen. Denn schon beim Durchklicken der ersten paar (neuesten) Fälle wird evident, dass da einige Sachverhaltsangaben dabei sind, wie sie bekannten und längst entschiedenen Rechtssachen zugrunde liegen: etwa zur Haftung der Asfinag (OGH 22.2.2001, 2 Ob 33/01v), zum Seelenschmerz bei der Tötung naher Angehöriger (OGH 16.5.2001, 2 Ob 84/01v), "Tod will Schadenersatz" (OGH 26.2.3003, 3 Ob 221/02z), zum Schmerzengeld bei Ehebruch (OGH 20.2.2003, 6 Ob 124/02g), zum barocken Tabernakelkasten (OGH 6.12.2001, 2 Ob 274/01k) usw. - alles klassische Lehrbuchfälle, die auch Juristen, die nicht auf solche Zivilsachen spezialisiert sind, ein Begriff sind.

Aber auch deutsche Fälle kommen zu Ehren: etwa die Ausforschung eines Kindesvaters über dessen Telefonnummer (AG Bonn 8.2.2011, 104 C 593/10); hier wird im Forum zwar auf den deutschen Fall hingewiesen, aber der (gravierende) Unterschied in der Fall-Erzählung wird nicht bemerkt.

Die ganze Website tümpelt nach wie vor gemächlich dahin, die Seite ist offensichtlich ziemlich schwach besucht. Der Marketingchef spricht von rund 1300 Nutzern an "guten Tagen", sagt aber nicht, wie oft es solche gibt. Bei Alexa gibt es jedenfalls nicht einmal Traffic-Daten zu checkmycase.com, .eu und .de, lediglich bei checkmycase.at wird ein Traffic Rank ausgewiesen, allerdings deutlich jenseits der sechsmillionsten Stelle (zum Vergleich: schon dieses kleine Nischenblog hier liegt mit einem Rang von unter 3 Millionen weit davor). Aber da auch ein kritischer Bericht besser ist als kein Bericht, komme ich den Betreibern des Unterhaltungsportals mit diesem Posting gerne zur Hilfe.

Und wie schon der "Founder and President" des "Thinktanks" sagte: "Im Übrigen treten bei jeder neuen Idee Skeptiker auf den Plan, die alles besser wissen, selbst aber noch nie Ideen gehabt oder realisiert haben."
Ich weiß leider nicht alles besser, aber ein paar Ideen habe ich doch schon gehabt und realisiert ;-)

Saturday, July 30, 2011

Vermischte Lesehinweise (32)

Aus aktuellem Anlass zunächst einmal drei Bewerbungen für die Funktion des Generaldirektors/der Generaldirektorin des ORF: Alexander Wrabetz (Teil 1, Teil 2), Dario Lindes (laut Standard: notorischer Spaßbewerber) und - nicht wirklich - Harald Fidler. [Update 30.7.: hier noch die - wohl ernst gemeinte - Bewerbung von Karin Kraml]
Der aktuelle ORF-Public Value Bericht ("Wert über Gebühr") ist übrigens hier zu finden (pdf).

Audiovisuelle Medien
Internet (auch zu Sperren, Filtern, Privacy etc).:
Zur Digitalen Agenda:
Ein paar ausgewählte Links im Zusammenhang mit dem News of the World/Murdoch-Skandal, zur Selbstregulierung und Medienethik:
Telekom/Wettbewerbsrecht:
Freiheit der Meinungsäußerung:

Friday, July 29, 2011

Noch einmal: Der General steht nicht zur Wahl (und weitere kleinliche Anmerkungen)

Dass die Bestellung des ORF-Generaldirektors/der ORF-Generaldirektorin keine Wahl ist, habe ich schon gelegentlich angemerkt (zuletzt hier; näher begründet hier); schon gar nicht ist es eine Wahl, bei der die KandidatInnen von politischen Parteien nominiert werden.

Natürlich ist es auch politischen Parteien nicht verwehrt, Personen zur Bewerbung motivieren zu wollen - aber bewerben müssen sich diese schon selbst (bzw können nach Ansicht des Stiftungsrates KandidatInnen auch ohne vorherige Bewerbung von den Mitgliedern des Sitftungsrates - die sind übrigens gemäß § 19 Abs 2 ORF-Gesetz "an keine Weisungen und Aufträge gebunden" - nominiert werden). Und über die Bestellung entscheiden schließlich - auch dabei: "an keine Weisungen und Aufträge gebunden" - die Mitglieder des Stiftungsrates. Diese sind, auch das steht im Gesetz, "soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Umstände der Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen verpflichtet."

Und nun ein paar Beispiele aus der Praxis (von mir oberflächlich "anonymisiert", weil es mir nicht um die jeweiligen Parteien und Personen, sondern nur um die beispielsweise Darstellung der Symptomatik geht):
  • Eine frühere Generaldirektorin (zu deren Amtszeit § 19 Abs 2 ORF-G schon in Kraft stand) meinte in einem Presse-Interview vor kurzem, eine (bestimmte) politische Partei habe "nicht nur das Recht, sondern die Pflicht" einen Kandidaten zu suchen.
  • Ein anderer früherer Ex-Chef des ORF teilte in einem profil-Interview mit, er sei im Frühjahr 2009 vom Bundeskanzler gefragt worden, ob er sich vorstellen könnte, den ORF zu führen. Seine Entscheidung, sich nicht zu bewerben, begründet er - so fasst das jedenfalls profil zusammen - im Wesentlichen damit, dass er nicht bereit sei, parteipolitische Personalwünsche willfährig umzusetzen. Dass er selbst mit dem Bundeskanzler - der auf die Entscheidung des Stiftungsrates über die Bestellung des Generaldirektors keinen Einfluss nehmen darf - und auch mit Politikern der ÖVP, die genauso wenig Einfluss nehmen dürfen, über eine mögliche Bewerbung gesprochen hat, war ihm offenbar kein Problem.
  • Ähnlich scheint das auch bei einem weiteren Kandidaten zu sein, der sich öffentlich darüber beklagt, dass es an der Spitze des ORF "keinen Platz für politisch und wirtschaftlich unabhängige Kandidaten mit internationaler Medienerfahrung" gebe, aber (laut demselben profil-Bericht) offenbar Gespräche mit dem Klubobmann einer politischen Partei über eine Bewerbung für die Funktion des ORF-Generaldirektors geführt hat.
  • Ein Partei-Generalsekretär kündigte "eine geschlossene Vorgangsweise der [Partei]-Stiftungsräte" an, was entweder eine ziemliche Nullmeldung ist (denn es gibt nur ein auf Vorschlag dieser Partei bestelltes Stiftungsratsmitglied, das wie jedes andere Mitglied nur eine Stimme hat, sodass ich mir eine "nicht geschlossene Vorgangsweise" dieses einen Mitglieds schwer vorstellen kann), oder er hat zuverlässige Kenntnis davon, wie sich mehrere politisch in dieser Partei beheimatete Stiftungsratsmitglieder verhalten werden (was wiederum die Frage aufwirft, wie er zu diesen Informationen gekommen ist und ob es zutrifft, dass sich mehrere Stiftungsratsmitglieder lange vor Ende der Bewerbungsfrist schon einmal darauf verständigen, jedenfalls einheitlich abzustimmen, unabhngig davon, wer sich denn bewerben wird; mangels Syndikatsvertrag oder anderer zulässiger Stimmrechtsbindungen im ORF-Stiftungsrat müsste man sich in dem Fall auch nach der von diesen Stiftungsratsmitglieder aufgewendeten Sorgfalt in der Auswahlentscheidung fragen).
  • Ein Klubobmann und Mediensprecher einer politischen Partei bedauert in einem APA-Interview (hier im Standard), dass die Entpolitisierung des ORF "nur zum Schein stattgefunden" habe; ein paar Tage zuvor stand im Wirtschaftsblatt, dass derselbe Klubobmann und Mediensprecher Mitte Juni einem langjährigen Medienmanager "die Unterstützung [seiner politischen Partei] im Falle einer Bewerbung für den Posten des ORF-Generaldirektors angeboten" habe. 
  • Ein Parteiobmann sagte vor ein paar Tagen laut APA (zitiert in der Presse), dass die "Wiederwahl von Alexander Wrabetz zum ORF-Generaldirektor [...] (noch) keine ausgemachte Sache" sei (so als ob irgendjemand das mit ihm zu besprechen oder gar auszumachen hätte), und dass es - immerhin! - "keinen Deal" gebe, wohl aber "laufend Gespräche"; für seine Partei gebe es "noch einige offene Fragen, die es zu beantworten gelte. Erstens müsse geklärt werden, wie es mit dem ORF-Standort weitergehe, darüber hinaus sei auch die Frage der Gebührenerhöhung zu klären." Bei beiden Fragen hat der Parteiobmann - aufgrund eines Gesetzes, das er selbst, damals als Nationalratsabgeordneter, mitbeschlossen hat - nichts mitzureden. Und vielleicht sollte ich noch anmerken, dass Stiftungsratsmitglieder, die zB Unterlagen zum Standort oder zu den Finanzen des ORF, die ihnen als Stiftungsratsmitglieder zugekommen sind, mit dem Parteiobmann (oder vielleicht mit der Lieblingstante, mit einem Taxifahrer, ...) erörtern, ihre gesetzlich festgelegte Verschwiegenheitspflicht verletzen.
Bemerkenswert finde ich - nach all den Berichten, die in den letzten Wochen über politische Gespräche oder "Deals" in Sachen ORF-Generaldirektor/in und weiterer ORF-Spitzenposition zu lesen waren - das geradezu demonstrative Schweigen des Stiftungsrates und seiner Mitglieder, die es offenbar nicht für notwendig fanden, irgendwann einmal deutlich darauf hinzuweisen, dass nicht "die Politik", sondern - "an keine Weisungen und Aufträge gebunden" - der Stiftungsrat über die Bestellung des Generaldirektors/der Generaldirektorin (und auf dessen/deren Vorschlag der DirektorInnen und LandesdirektorInnen) zu entscheiden hat. Und wenn sich ein Stiftungsratsmitglied schon einmal zu Wort meldet, dann wirkt das auch nicht gerade wie ein Signal für die Unabhängigkeit der Stiftungsratsmitglieder, wenn dabei auf noch laufende Gespräche einer politischen Partei verwiesen wird. An all dem ist weniger interessant, dass "die Politik" (wie das in ORF-Zusammenhängen gerne gesagt wird, typisch diesbezüglich Ex-Info-Direktor Oberhauser)  versucht, Einfluss zu nehmen, sondern mehr, dass Stiftungsratsmitglieder dem zumindest öffentlich nicht entgegentreten.

Noch zwei Anmerkungen zum Stiftungsrat:
  • erstens gibt es noch immer keinen Corporate Governance Kodex für Stiftungsratsmitglieder, trotz "reaktivierter" Arbeitsgruppe und mittlerweile mindestens fünfjähriger Vorbereitungszeit (mehr dazu hier), dafür  wurde nun der "Verhaltenskodex für alle an journalistischen ORF-Programmangeboten und –inhalten als programmgestaltende bzw. journalistisch eigenverantwortlich gestalterisch mitwirkenden Mitarbeiter/innen" per Dienstanweisung am 12. Juli 2011 in Kraft gesetzt (das brauchte immerhin "nur" drei Monate ab Vorliegen der notwendigen Zustimmungen, zuletzt des Publikumsrates am 12. April 2011);
  • zweitens schreibt die Presse, dass der Stiftungsrat "unabhängige Gutachten [man beachte auch die Mehrzahl!] zur Lösung der Rechtsfrage [ob ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments vom Amt der Generaldirektorin ausgeschlossen ist] in Auftrag gegeben" habe. In § 26 Abs 2 ORF-Gesetz heißt es: "Mit den Funktionen des Generaldirektors, [...] dürfen Mitglieder [...] des Europäischen Parlaments, [...] und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben, nicht betraut werden." Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, dass von einem Gremium, dem immerhin eine Rechtsanwältin und zwei Rechtsanwälte (und ein früherer Rechtsanwalt) angehören, und das als Organ des ORF auch den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verpflichtet ist, tatsächlich mindestens zwei Gutachten über die - vorsichtig gesagt - nicht sonderlich komplexe Frage der Auslegung des § 26 Abs 2 ORF-G im Hinblick auf die Bestellung eines früheren MEP zur Generaldirektorin in Auftrag gegeben wurden. Insofern muss ich wohl davon ausgehen, dass es in diesen Gutachten um andere Fragen geht (aber um welche? und wer sind die GutachterInnen?). Und: könnte man nicht vielleicht auch ein, ach was, besser: mehrere (natürlich unabhängige) Gutachten in Auftrag geben, ob eine Bewerbung per Zeitungsartikel zulässig ist?
PS: ich weiß, es sind kleinliche Anmerkungen, aber ein verregneter Urlaubstag bringt einfach unerwartete Freizeit, die ich auch zum Lesen (und eben auch zum Schreiben kleinlicher Anmerkungen) genutzt habe. Mit den heute im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlichten Jahresabschlüssen des ORF und des ORF-Konzerns (direkte Links kann ich nicht angeben, ein paar Tage lang sind sie auf www.wienerzeitung.at zugänglich) werde ich mich aber jetzt nicht mehr näher beschäftigen. Auch zu den weiteren Vorgängen rund um die anstehende Bestellung des ORF-Generaldirektors werde ich mich übrigens nicht äußern.

Update 07.08.2011: ORF-Generaldirektor Wrabetz in den OÖ Nachrichten: "Genau genommen sprechen wir ja auch nicht unbedingt von einer Wahl, sondern da geht es um die Bestellung des Geschäftsführers eines großen Unternehmens".

Thursday, July 28, 2011

EuGH: Abwägung von "kumulierten Interessen" vor Bekanntgabe der Standorte von Mobilfunk-Basisstationen

Mit dem heutigen Urteil in der Rechtssache C-71/10 Ofcom hat der EuGH über die Auslegung der UmweltinformationsRL 2003/4/EG im Zusammenhang mit der Offenlegung der genauen Standortdaten von Mobilfunk-Basisstationen entschieden (siehe die Vorlageentscheidung des UK Supreme Court, sowie im Blog zur Anfrage und zur österreichischen Situation hier bzw zu den Schlussanträgen von Generalanwältin Kokott hier).

Das Urteil gibt - aufgrund der eng formulierten Vorlagefrage - keinen wirklichen Aufschluss darüber, ob solche Standortdaten auf Anfrage offenzulegen sind. Der UK Supreme Court wollte nämlich nur wissen, ob die in der Richtlinie angesprochenen Interessen, die einer Offenlegung entgegenstehen können, jeweils für sich allein ausreichen müssen, oder ob alle angeführten Interessen auch zusammengefasst in die Abwägung eingebracht werden können. Der EuGH hat sich - wie schon die Generalanwältin - der Ansicht angeschlossen, dass die "kumulierten Interessen" berücksichtigt werden können. Das bedeutet, dass ein Gericht, das zB zum Ergebnis kommt, allein der Schutz der öffentlichen Sicherheit würde für sich allein nicht stärker wiegen als das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltdaten, auch noch das Interesse des betroffenen Unternehmens am Schutz des geistigen Eigentums in die Abwägung einstellen könnte. So könnte das Gericht allenfalls zum Ergebnis kommen, das die beiden gegen die Bekanntgabe sprechenden Interessen das für die Offenlegung sprechende Interssen überwiegen.

Auf den ersten Blick könnte man das als eher restriktive Auslegung der UmweltinformationsRL ansehen; es darf aber nicht übersehen werden, dass der EuGH - auch diesbezüglich der Generalanwältin folgend - betonte, dass "bei der Abwägung der in Rede stehenden Interessen mehrere unterschiedliche Interessen kumuliert für die Bekanntgabe sprechen können." In der RL anerkannte Rechtfertigungsgründe für die Bekanntgabe sind unter anderem "das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und den Umweltschutz zu verbessern". Nicht nur gegen die Bekanntgabe, sondern auch für die Bekanntgabe ist daher eine kumulierte Würdigung der in der Richtlinie anerkannten Interessen vorzunehmen.
Update 30.07.2011: siehe auch die Berichte bei Informationoverlord und auf dem UK Human Rights Blog

EuGH bestätigt Unionswidrigkeit der italienischen DVB-T -Beihilfe (oder: ein kleiner Sieg für Murdoch über Berlusconi)

Ein media tycoon battle, wie es auf EurActiv hieß, war es wohl nicht wirklich, aber ohne Personalisierung und Zuspitzung kann man für den heute vom EuGH entschiedenen Streitfall C-403/10 P Mediaset wohl kaum Interesse wecken.

In der Sache ging es um die Förderungen, die anlässlich der Umstellung auf digitales terrestrisches Fernsehen in Italien gewährt wurden. Dabei handelte es sich um Zuschüsse an Haushalte in der Höhe von 150 bzw 70 Euro für den Kauf von DVB-T-Decodern mit Zusatzfunktionen, die - wenig überraschend für eine unter einer Berlusconi-Regierung beschlossenen Maßnahme - im Ergebnis vor allem den terrestrisch verbreiteten Programmen von Berlusconis Mediaset-Gruppe zukamen, und damit (unter anderem) die Satellitenprogramme von Sky Italia (personalisiert: Murdoch) benachteiligten. Die Kommission hatte mit Entscheidung vom 24.01.2007 (case site) - nach Beschwerden von Centro Europa 7 Srl und Sky Italia - festgestellt, dass es sich um eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe gehandelt habe. Mediaset klagte dagegen vor dem EuG und verlor (Rechtssache T-177/07 Mediaset SpA / Kommission , siehe dazu hier). Das von Mediaset gegen dieses Urteil ergriffene Rechtsmittel wurde heute vom EuGH abgewiesen (siehe auch die Pressemitteilung des EuGH). Die Entscheidung ist zwar recht umfangreich, was aber eher auf das Vorbringen der Mediaset zurückzuführen ist, dem der EuGH etwas entgegenhalten muss. Allzu schwer war das nicht, spannende Rechtsfragen werden im EuGH-Urteil nicht wirklich angesprochen, und so bleibt das einzig Interessante an der Sache wohl der kleine Sieg von Murdoch über Berlusconi (Mediaset muss der auf Seiten der Kommission dem Verfahren beigetrenen SKY Italia auch die Verfahrenskosten ersetzen).

Die österreichische Beihilfe anlässlich der Digitalisierung war übrigens der Kommission ordnungsgemäß notifiziert und von dieser akzeptiert worden; über den deutschen Streitfall zur Digitalisierungsförderung in Berlin-Brandenburg wird der EuGH - nach dem für Deutschland negativen Urteil des EuG vom 6.10.2009, T-21/06 (mehr dazu hier) - am 15.09.2011 entscheiden (C-544/09 P Deutschland / Kommission; Update 15.09.2011: zum - das Rechtsmittel zurückweisenden - Urteil des EuGH siehe hier)

PS: Zu Sky Italia sind vor dem EuG noch die Verfahren T-501/10 TI Media Broadcasting und TI Media/Kommission, T-504/10 Prima TV/Kommission, T-506/10 RTI und Elettronica Industriale/Kommission anhängig, in denen die Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010)4976 der Kommission vom 20.07.2010 zur Änderung der Klausel 9.1. der Entscheidung vom 02.04.2003, COMP/M.2876, mit der die Gründung von "SKY Italia" für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, beantragt wird. Update 19.11.2012: Die Klage von TI Media Broadcasting und TI Media wurde vom EuG mit Beschluss vom 21.09.2012 zurückgewiesen; die anderen Verfahren wurden nach Klagsrücknahme mit Beschlüssen vom 10.07.2012 aus dem Register gestrichen.

Thursday, July 21, 2011

EuGH: Umsatzabhängige Gebühren für Telekom-Regulierungsbehörde nach GenehmigungsRL zulässig

Nach spanischem Recht sind Telekomunternehmen (Inhaber von Einzel- und Allgemeingenehmigungen) verpflichtet, eine jährliche Gebühr von max. 2 Promille ihrer betrieblichen Bruttoerträge (definiert im Wesentlichen als die Gesamtheit der Einnahmen) zu zahlen, die der Deckung der Kosten einschließlich der Verwaltungskosten dient, die der nationalen Regulierungsbehörde durch die Anwendung der Regelungen über die Allgemein- und Einzelgenehmigungen entstehen.

Mit seinem heutigen Urteil in der Rechtssache C-284/10 Telefónica de España S.A. hat der EuGH die Zulässigkeit einer derartigen umsatzabhängigen Gebühr grundsätzlich bestätigt. Das Urteil legt zwar Art 6 der (nicht mehr in Kraft stehenden) RL 97/13/EG aus, ist aber auch für die nun geltende Rechtslage nach Art 12 der RL 2002/20/EG (GenehmigungsRL) von Bedeutung; diese RL wird vom EuGH auch ausdrücklich zitiert und zur Begründung der Auslegung der RL 97/13/EG mit herangezogen (RNr 30).

Aus dem nicht wirklich überraschenden und ohne vorherige Schlussanträge ergangenen Urteil ist festzuhalten, dass die Gebühr nur die Kosten abdecken darf, die durch die "Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Allgemeingenehmigung" entstehen und daher die Gesamtheit der Einnahmen, die die Mitgliedstaaten mit der fraglichen Gebühr erzielen, nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen darf, die für diese Verwaltungstätigkeiten anfallen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts (RNr 27). Gefordert ist nicht, dass die Gebühren nur die Kosten abdecken, die den jeweiligen Inhabern der Allgemeingenehmigung genau zuordenbar sind, sondern es reicht eine Auferlegung auf alle Unternehmen in verhältnismäßiger Weise (RNr 30). Die Festsetzung auf der Grundlage der Bruttoerträge (also de facto nach der spanischen Definition: des Umsatzes) setzt an einem objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterium an, und es fehlt auch nicht an einem Bezug zu den Kosten, die der Behörde entstehen (RNr 31). Da die Kosten, die nach der RL mit der Gebühr abgedeckt werden dürfen, nicht nur die Ausstellung der Allgemeingenehmigung umfassen, sondern auch die Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung - also einer fortlaufenden Tätigkeit - steht die RL auch einer jährlich wiederkehrenden, umsatzabhängigen Gebühr (in Österreich: Finanzierungsbeitrag) nicht entgegen (RNr 34).

PS: zu Frequenznutzungsgebühren siehe das Urteil des EuGH vom 11.03.2011, C-85/10, Telefónica Móviles (dazu hier).

Tuesday, July 19, 2011

"Hunderttausende Ungarn trinken diesen Scheiß mit Stolz": EGMR beurteilt deftige Weinkritik als zulässiges Werturteil

Peter Uj dürfte kein wirklicher Freund der Weine aus dem größten Weingut der ungarischen Tokaj sein. Jedenfalls schrieb er am 2.1.2008 einen Artikel in einer ungarischen Tageszeitung, der vom EGMR in seinem heutigen Urteil Uj gegen Ungarn (Appl. no 23954/10) einleitend dezent so zusammengefasst wird:
"The subject of the article was the quality of a well-known Hungarian wine variety, a product of T. Zrt, a State-owned corporation, which was, in the applicant's view, bad and its popularity with Hungarian consumers unjustified."
Im Detail klang das allerdings noch ein wenig deutlicher (hier - auszugsweise - in der Übersetzung des EGMR):
"1,000 [Hungarian forints] per bottle, that represents the world's best wine region, the Hungarian National Pride and Treasure... [and that could make me cry]. Not only because of the taste – although that alone would easily be enough for an abundant cry: sour, blunt and over-oxidised stuff, bad-quality ingredients collected from all kinds of leftovers, grey mould plus a bit of sugar from Szerencs, musty barrel – but because we are still there ...: hundreds of thousands of Hungarians drink [this] shit with pride, even devotion... our long-suffering people are made to eat (drink) it and pay for it at least twice ([because we are talking about a] State-owned company); [...] This is how the inhabitants (subjects) of the country are being humiliated by the skunk regime through half a litre of alcoholised drink. [...]"
Das Weingut stellte einen Strafantrag wegen Verleumdung [EGMR: "defamation (rágalmazás)"]; in zweiter und schließlich auch dritter Instanz wurde Peter Uj dann wegen übler Nachrede [EGMR: libel (becsületsértés)] verurteilt, als Strafe wurde nur eine Ermahnung ausgesprochen (die juristischen Konzepte sind nicht immer ganz klar bzw eindeutig zu übersetzen, daher habe ich die englischen und ungarischen Fachbegriffe, wie sie der EGMR angibt, in Klammer ergänzt; auch in letzter Instanz handelte es sich um eine strafgerichtliche Verurteilung, der aber - anders als in erster Instanz - keine unrichtige Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil zugrundegelegt wurde, das allerdings das Recht des Weinproduzenten auf seinen guten Ruf beeinträchtigte).

Das kurze und einstimmige Urteil des EGMR kommt zum Ergebnis, dass die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nicht belegt werden konnte, zumal die nationalen Gerichte die vom EGMR angeführten Umstände - kein Recht der im Staatseigentum stehenden juristischen Person auf guten wirtschaftlichen Ruf, satirischer Charakter des Artikels und öffentliches Interesse - nicht abgewogen hatte. Dass der Autor vulgäre Phrasen verwendet habe, sei für sich nicht entscheidend, da dies auch bloß stilistischen Zwecken dienen könne. Wörtlich heißt es im Urteil:
20.  The Court would add that offence may fall outside the protection of freedom of expression if it amounts to wanton denigration, for example where the sole intent of the offensive statement is to insult (see, e.g. Skałka v. Poland, no. 43425/98, § 34, 27 May 2003); but the use of vulgar phrases in itself is not decisive in the assessment of an offensive expression as it may well serve merely stylistic purposes. For the Court, style constitutes part of the communication as the form of expression and is as such protected together with the content of the expression.
21.  [...] 
22.  In the present case, the Court observes that the impugned criminal charges were pressed by a company which undisputedly has a right to defend itself against defamatory allegations. In this context the Court accepts that, in addition to the public interest in open debate about business practices, there is a competing interest in protecting the commercial success and viability of companies, for the benefit of shareholders and employees, but also for the wider economic good. The State therefore enjoys a margin of appreciation as to the means it provides under domestic law to enable a company to challenge the truth, and limit the damage, of allegations which risk harming its reputation (see Steel and Morris v. the United Kingdom, no. 68416/01, § 94, ECHR 2005-II; Kuliś and Różycki v. Poland, no. 27209/03, § 35, ECHR 2009-...). However, there is a difference between the commercial reputational interests of a company and the reputation of an individual concerning his or her social status. Whereas the latter might have repercussions on one's dignity, for the Court interests of commercial reputation are devoid of that moral dimension. In the instant application, the reputational interest at stake is that of a State-owned corporation; it is thus a commercial one without relevance to moral character.
23.  The Court notes that the expression used by the applicant is offensive. Nevertheless, the subject matter of the case is not a defamatory statement of fact but a value judgment or opinion, as was admitted by the domestic courts. The publication in question constituted a satirical denouncement of the company within the context of governmental economic policies and consumer attitudes[...]. Taking the above facts into account, the Court finds that the applicant's primary aim was to raise awareness about the disadvantages of State ownership rather than to denigrate the quality of the products of the company in the minds of the readers. The opinion was expressed with reference to government policies concerning the protection of national values and the role of private enterprise and foreign investment. It dealt therefore with a matter of public interest.
24.  The Court considers that the domestic courts failed to have regard to the fact that the press had a duty to impart information and ideas on matters of public interest and in so doing to have possible recourse to a degree of exaggeration or even provocation, or in other words to make somewhat immoderate statements (see Mamère v. France, no. 12697/03, § 25, ECHR 2006–XIII, and Dąbrowski v. Poland, no. 18235/02, § 35, 19 December 2006). For the Court, the wording employed by the applicant was exaggerated but made in a public context; the expression used is, regrettably, a commonly used one in regard of low-quality wine and its vulgarity thus constituted a forceful part of the form of expression." [Hervorhebung hinzugefügt]
Wen es interessiert: laut Website der Ungarischen Bürgerrechtsunion handelt es sich bei dem vom EGMR anonymisierten Weingut um das Gut Tokaj Kereskedőház Zrt., das auf seiner Website - wohl nicht ganz ohne Grund - Wert darauf legt, dass es in den letzten Jahren wesentlichen Reformen unterworfen war:
"Tokaj Kereskedőház has undergone a significant transformation over the course of the past few years. [...] During the more than half-decade past, Tokaj Kereskedőház Zrt. has been transformed completely compared to previous years, even previous decades. This Kereskedőház is not 'that' Kereskedőház anymore."

Triple Play: Marktanalyse der belgische Regulierungsbehörden für Fernseh- und Breitbandmärkte

Das ist eher etwas für den harten Kern der Rundfunk- und Telekommunikationsrecht-Spezialisten: die belgische KRK (Konferenz der Regulierungsbehörden für den Bereich der elektronischen Kommunikation, bestehend aus dem Belgischen Institut für Postdienste und Telekommunikation, dem Vlaamse Regulator voor de Media, dem Conseil Supérieur de l’Audiovisuel und dem Medienrat [der deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien]) hat gestern ihre Entscheidungen zur Marktanalyse im Fernseh- und Breitbandmarkt veröffentlicht. Das ist zunächst schon deshalb bemerkenswert, weil es in der komplizierten föderalen Struktur Belgiens die Zusammenarbeit von vier teilweise sehr selbstbewussten Regulierungsbehörden mit recht unterschiedlicher Ausrichtung erforderte (der klassisch französisch orientierte "Inhaltsregulierer" CSA und der typische, eher wettbewerblich ausgerichtete "Telekomregulierer" BIPT sind nicht gerade durch eine gemeinsame "regulatorische Philosophie" verbunden). Spannend ist aber vor allem der inhaltliche Zugang: die Entscheidungen sollen die Fernsehkabelmärkte öffnen und Wettbewerb bei der Übermittlung von Fernsehsignalen an die Endkunden herstellen, dies auch über das Breitbandnetz der Belgacom.

In der Pressemitteilung der KRK werden die Maßnahmen so zusammengefasst: 
"Konkret bedeutet dies, dass die Kabelnetzbetreiber Brutélé, Numéricable, Tecteo, AIESH und Telenet ab sofort jedem Antragsteller, folgendes anbieten müssen:
  • den Zugang zu einem Angebot für den Weiterverkauf ihres analogen Fernsehangebotes;
  • den Zugang zu ihrer Digitalfernsehplattform, außer für die Kabelnetzbetreiber Belgacom, der schon digitale Dienste über sein eigenes Netz anbietet und AIESH, der noch keine digitale Plattform hat;
  • den Zugang zu einem Angebot für den Weiterverkauf von Breitband-Internet, wobei wiederum Belgacom und AIESH aus den gleichen Gründen ausgeschlossen bleiben.
Was den Kabelverteiler Belgacom angeht, so kann er auf Grund der Entscheidungen betreffend den Fernsehmarkt ab sofort das analoge Fernsehen in sein kommerzielles Angebot aufnehmen. Im Gegenzug ist er aber auch verpflichtet, sein eigenes Netz für ein alternatives Fernsehangebot auf Grund der Entscheidungen betreffend die Breitbandinternetmärkte zu öffnen."
Die Entscheidungen im Einzelnen sind:
Zum Hintergrund der Entscheidungen sind auch die Stellungnahmen der Europäischen Kommission im Verfahren nach Art 7 der Rahmenrichtlinie interessant zu lesen (BE/2011/1229 zum Fernsehmarkt; BE/2011/1227 und 1228 zum Vorleistungsmrkt für physischen Netzzugang an festen Standorten und zum Vorleistungsmarkt für Breitbandzugang).

Monday, July 18, 2011

Chilling me softly? Wird der News of the World-Skandal Max Mosley helfen, vor die große Kammer des EGMR zu kommen?

Die Aufarbeitung des Skandals rund um News International, den britischen Teil des Imperiums von Rupert Murdoch, wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen - sowohl als Kriminalfall rund um illegales Abhören und polizeiliche Korruption als auch als (medien)politisches Lehrstück, abgehandelt im britischen Parlament und im Rahmen einer Untersuchung durch Lord Justice Leveson zu "culture, practices and ethics of the press" (siehe zu all dem vor allem die Berichterstattung im Guardian, mit vielen weiteren Hinweisen). Schon heute aber kann man wohl sagen, dass dieser Skandal auch für das Medienrecht nicht ohne Auswirkungen bleiben wird.

Dabei geht es mir nicht um die im Vereinigten Königreich andiskutierten Änderungen hin zu einer stärkeren Presseregulierung, zB durch Einführung einer Presse-Regulierungsbehörde (Stichwort "Ofpress" oder "Ofmedia", etwa nach dem Vorbild der Rundfunkregulierungsbehörde Ofcom; ich empfehle dazu Kevin Marsh und Inforrm's Blog zu lesen). Vielmehr interessiert mich aus der europäischen Perspektive eher die Frage, ob und wie sich das Verhalten von News of the World und anderer britischer Tabloids auf die Beurteilung von Beschränkungen der Pressefreiheit durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auswirken könnte.

Der EGMR hat in zahlreichen Fällen nationale Regelungen oder Entscheidungen wegen ihres abschreckenden Effekts (chilling effect) auf die Ausübung des journalistischen Berufs als unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK beurteilt (zuletzt etwa im Fall Wizerkaniuk; siehe dazu hier). Zudem hat der EGMR manche von Beschwerdeführern verlangte positive Verpflichtungen zum Schutz insbesondere der Ehre oder der Privatsphäre unter Hinweis auf die abschreckende Wirkung, die solche Maßnahmen auf zulässige Meinungsäußerungen haben könnten, abgelehnt (aktuellstes Beispiel ist der Fall  Mosley; siehe dazu hier und hier).

Wünschenswerte Abkühleffekte?
Zumindest in (zustimmenden) Sondervoten wurde aber von EGMR-Richtern schon Kritik an dieser ablehnenden Haltung gegenüber "chilling effects" geäußert. So sprach sich etwa Richter Loucaides im Fall Lindon, Otchakovsky-Laurens and July gegen Frankreich (Appl. nos. 21279/02 und 36448/02) ausdrücklich für Regeln aus, die einen "chilling effect on irresponsible journalism" haben sollten. Jüngstes Beispiel ist wiederum der Fall Wizerkaniuk, in dem die Richter Garlicki und Vučinić nachdrücklich auf die Gefahren journalistischen Missbrauchs (journalistic abuse) hinwiesen. In der heutigen Welt könne die Presse nicht immer die Opferrolle für sich reklamieren, vielmehr unterminiere sie oft in böser Absicht die Integrität ander Personen. Dieser veränderten Situation, so Garlicki und Vučinić, müsse man sich stellen ("We have no alternative but to address this new situation"). Auch wenn dies nicht die Mehrheitsmeinungen waren, so scheint mir doch bemerkenswert, dass selbst EGMR-Richter "chilling effects" für journalistische Äußerungen keineswegs mehr zwingend und ohne Ausnahme als negativ beurteilen.

Im Fall Mosley hat die vierte Kammer des EGMR einstimmig zwar keine Verletzung des Art 8 EMRK festgestellt, aber doch ihr Unbehagen mit der Vorgangsweise der dort betroffenen Zeitung - nicht zufällig war das die "News of the World" - deutlich gemacht (wenngleich mit gewisser richterlicher Zurückhaltung: "the conduct of the newspaper in the applicant’s case is open to severe criticism."). Max Mosely hat die Verweisung seines Falles an die große Kammer beantragt; eine Entscheidung darüber ist noch nicht gefallen. In seinem Verweisungsantrag - gestellt am 24.5.2011, also noch vor den aktuellen Enthüllungen rund um News of the World - legt Mosley im Wesentlichen dar, weshalb die von der vierten Kammer des EGMR dargelegten Möglichkeiten, sich gegen Verletzungen der Privatsphäre durch die Presse zu wehren, seiner Ansicht nach nicht ausreichen.

Versagen der Selbstregulierung
Interessant dabei scheinen mir dabei aus heutiger Sicht insbesondere die Ausführungen zur Press Complaints Commission (PCC). Der EGMR hatte diese "Selbstregulierungseinrichtung" der britischen Presse und deren Regelwerk ja in seinem Urteil ausführlich dargestellt und schließlich (in Nr. 119 des Urteils) die Auffassung vertreten, dass auch die PCC - neben nachträglichen Schadenersatzansprüchen, einstweiligen Verfügungen und Ansprüchen nach Datenschutzvorschriften - ein Instrument sei, um den Schutz der in Art 8 EMRK garantierten Rechte zu sichern:
"The Court observes at the outset that this is not a case where there are no measures in place to ensure protection of Article 8 rights. A system of self-regulation of the press has been established in the United Kingdom, with guidance provided in the Editors’ Code and Codebook and oversight of journalists’ and editors’ conduct by the PCC [...]." 
Dass eine solche "oversight" (Aufsicht) über das Verhalten von Journalisten durch die PCC jedoch tatsächlich nicht bestand oder zumindest völlig wirkungslos war, hat sich im News of the World-Skandal eindrucksvoll gezeigt. Dementsprechend ist die Press Complaints Commission mittlerweile am Implodieren und ihr Überleben auch in reformierter Form höchst zweifelhaft. Wer zB das BBC-Interview mit der PCC-Vorsitzenden Baroness Buscombe vom 5.7.2011 gesehen hat (mein Lieblingssatz daraus: "We are doing all we can: we set up a review"), wird jedenfalls kaum ernsthaft behaupten können, dass die PCC irgendetwas zum Schutz vor den Auswüchsen des Boulevardjournalismus - wie sie zB im Fall Mosley offenbar wurden - hätte beitragen können.

Kommt Mosley vor die große Kammer? [Update: die Antwort ist nein*]
Im Fall Mosley haben nun zunächst fünf Richter der Großen Kammer darüber zu entscheiden, ob der Verweisungsantrag angenommen wird, was nach Art 43 EMRK in Ausnahmefällen möglich ist, "wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention" oder "eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft". Prima facie hätte ich den Fall Mosley nicht als solchen Ausnahmefall gesehen: Das Urteil der vierten Kammer war einstimmig und meines Erachtens eindeutig; ich kann mir schwer vorstellen, dass im Fall der Verweisung an die Große Kammer im Ergebnis etwas anderes herauskäme, nicht zuletzt da die von Mosley gewünschte Vorverständigungspflicht alles anderer als comon consensus unter den Konventionsstaaten ist ("In so far as any common consensus can be identified, it therefore appears that such consensus is against a pre-notification requirement rather than in favour of it." Kammerurteil Mosley, Nr. 124).

Nach dem Aufbrechen des News International-Skandals scheint es mir aber nicht mehr ausgeschlossen, dass der EGMR die Frage nach dem Schutz der Privatsphäre - im Verweisungsantrag ausdrücklich beschränkt auf "intimate or sexual details" - vor allzu aufdringlichem Schmuddeljournalismus à la News of the World vielleicht doch als "schwerwiegende Frage allgemeiner Bedeutung" beurteilen und die Verweisung zulassen könnte. Der Bespitzelungs- und Bestechungsskandal rund um News International und dessen politische Folgewirkungen hat die Behauptung Mosleys in seinem Verweisungsantrag, es handle sich um "issues of very considerable general importance, especially in the United Kingdom where certain sections of the press, such as The News of the World, trade in the disclosure of intimate or sexual secrets of people's private lives", zumindest nicht unglaubwürdiger gemacht.

Soft Chill für Krawalljournalismus?
Sollte sich die Große Kammer der Sache annehmen, so würde ich, wie bereits gesagt, kein anderes Endergebnis erwarten, wohl aber grundsätzliche und deutliche Kritik am Schmuddeljournalismus nicht nur der Murdoch-Presse. Ein einschränkendes Verständnis der Reichweite der Pressefreiheit für den Boulevardjournalismus hat schon das Kammerurteil - unter Verweis auf Vorjudikatur - dargelegt:
"The Court also reiterates that there is a distinction to be drawn between reporting facts – even if controversial – capable of contributing to a debate of general public interest in a democratic society, and making tawdry allegations about an individual’s private life [...]. In respect of the former, the pre-eminent role of the press in a democracy and its duty to act as a 'public watchdog' are important considerations in favour of a narrow construction of any limitations on freedom of expression. However, different considerations apply to press reports concentrating on sensational and, at times, lurid news, intended to titillate and entertain, which are aimed at satisfying the curiosity of a particular readership regarding aspects of a person’s strictly private life [...]. Such reporting does not attract the robust protection of Article 10 afforded to the press. As a consequence, in such cases, freedom of expression requires a more narrow interpretation [...]." [Hervorhebung hinzugefügt]
Man könnte das auch dahin verstehen, dass ein"chilling effect on irresponsible journalism" (so Richter Loucaides im Fall Lindon ua) zulässig sein sollte.

Selbst wenn die Große Kammer den Fall Mosley nicht annehmen sollte, könnte es angesichts der immer deutlicher zu Tage tretenden zweifelhaften bis kriminellen Praktiken von Krawallblättern à la News of the World nur mehr eine Frage der Zeit sein, bis eine Mehrheit im EGMR ausdrücklich Gefallen zumindest an einem "soft chill" für solchen Schmuddeljournalismus findet. Die wirklich spannende und kritische Frage ist dann, ob und wie die Abgrenzung zu jenem Journalismus gezogen werden kann, dem der "robuste Schutz" des Art 10 EMRK ungeschmälert zukommt. Gerade das Sondervotum der Richter Garlicki und Vučinić im Fall Wizerkaniuk (siehe dazu hier) - einem Fall, der sachverhaltmäßig keinerlei Anhaltspunkte für unzulässige oder unseriöse Praktiken der beteiligten Journalisten erkennen lässt - zeigt ein tiefes und ganz allgemeines Misstrauen gegenüber dem aktuellen Zustand des Journalismus, vor dessen Hintergrund sie letztlich auch ganz allgemeine Einschränkungen für journalistische Arbeit (im konkreten Fall eine vorgängige Pflicht, Interviews autorisieren zu lassen!) als gerechtfertigt ansehen würden. "Chilling effects on irresponsible journalism" könnten so aber auch "abkühlende Wirkung" auf verantwortungsvollen Journalismus haben.

PS (update 28.08.2011): der Standard hat mich gebeten, auf der Grundlage dieses Blogposts einen (etwas weniger juristischen) Kommentar der anderen zu schreiben - erschienen am 23.07.2011.

*Update 07.10.2011: das Urteil ist endgültig, die beantragte Verweisung an die Große Kammer wurde abgelehnt, siehe dazu den Beitrag auf Inforrm's Blog

Wednesday, July 13, 2011

EGMR: Außerirdische und Linkhaftung - die fliegenden Untertassen der Raëlischen Bewegung landen vor der Großen Kammer

Am 13.1.2011 urteilte die erste Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Mouvement Raëlien Suisse gegen Schweiz (Appl. no. 16354/06) mit 5:2 Stimmen, dass das Verbot einer Plakatkampagne der Raëlischen Bewegung keine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellte. Die Plakate waren für sich eher harmlos bis skurril (es wurde eine Botschaft von Außerirdischen angekündigt und die URL der Website angegeben; außerdem gab es unter anderem Gesichter von Außerirdischen und eine fliegende Untertasse zu sehen). Die Plakataktion war allerdings deshalb untersagt worden, weil die Website der Bewegung "Geniokratie" (eine politische Ordnung auf der Grundlage eines Intelligenzquotienten) und Klonen fördern wollte und (nach einer gerichtlichen Entscheidung) "theoretisch" auch Pädophilie und Inzest befürwortete; schließlich bot eine Website, die von der angegebenen Seite aus verlinkt wurde, bestimmte Dienstleistungen im Bereich des Klonens und der Eugenik an, was diskriminierend und in der Schweiz gesetzwidrig war.

Kammerpräsident Rozakis (Griechenland) und Richterin Vajić (Kroatien) hatten in ihrer abweichenden Meinung betont, dass unbestritten die Plakate selbst weder etwas Verbotenes enthalten hatten noch die Öffentlichkeit hätten schockieren können; die Vereinigung selbst sei nicht verboten und müsse daher ihre Ideen und Meinungen frei und ungehindert auf den Wegen verbreiten können, die die Gesellschaft ihren Angehörigen biete. Es sei problematisch, dass die Schweizer Behörden einerseits die Vereinigung zugelassen, andererseits aber neutrale Werbung durch die Vereinigung verboten hatten. Eine Tendenz, die Freiheit der Meinungsäußerung zugunsten des Beurteilungsspielraums des Staates einzuschränken, scheine weder mit der Rechtsprechung des EGMR, noch mit den Aktivitäten des Europarats im Bereich der Förderung neuer Technologien vereinbar. In unserer Zeit scheine es - angesichts der Bedeutung und der Rolle direkter Kommunikation mit Mobiltelefonen und Internet - schwierig zu verstehen, dass eine legale Vereinigung mit einer legalen Website nicht den öffentlichen Raum nützen könne, um auf die selben Ideen wie auf ihrer Website (und auf die Website) hinzuweisen.

Auf Antrag der Raëlischen Bewegung wurde die Angelegenheit nun mit Beschluss vom 20.6.2011 an die Große Kammer des EGMR verwiesen (Pressemitteilung des EGMR). Die Fallkonstellation ist zwar etwas "außerirdisch", aber die Große Kammer könnte einige wichtige Fragen zum Recht auf freie Meinungsäußerung im Zusammenhang mit dem Internet ansprechen. Immerhin scheint die Mehrheitsmeinung im EGMR-Kammerurteil gerade den Umstand, dass das Internet allgemein zugänglich ist und einen großen Multiplikatoreffekt hat, als eher bedrohlich - und potentiell einen Eingriff rechtfertigend - gesehen zu haben, auch da von der Website (auf die im Plakat verwiesen wurde) auch auf eine weitere Website (mit Angeboten für in der Schweiz unzulässige Dienstleistungen) verlinkt wurde; insofern steht also auch die Frage im Raum, wie weit sich ein Websitebetreiber den Inhalt verlinkter Seiten zurechnen lassen muss. Wörtlich heißt es in Nr. 54 des Kammerurteils:
"[...] la Cour ne saurait ignorer le fait que figure également sur l'affiche, en caractères plus gras, l'adresse du site internet de l'association, ainsi qu'un numéro de téléphone. Le site de l'association renvoie à celui de Clonaid, où cette société offre des services précis au public en matière de clonage. A la lumière du principe selon lequel la Convention et ses Protocoles doivent s'interpréter à la lumière des conditions d'aujourd'hui [...], la Cour estime qu'il convient d'examiner la mesure litigieuse en tenant compte des moyens modernes de diffusion d'informations. Partant, il s'agit notamment d'évaluer, dans l'appréciation de la conformité de la mesure litigieuse avec l'article 10, non seulement l'affiche, mais aussi le cadre plus global dans lequel elle se situe, notamment les idées propagées dans les ouvrages et le contenu du site internet de l'association requérante ainsi que de celui de Clonaid. Or, ces sites étant per se accessibles à tous, y compris aux mineurs, l'impact des affiches sur le public se serait vu multiplié et l'intérêt de l'Etat à interdire la campagne d'affichage était d'autant plus grand [...]" (Hervorhebung hinzugefügt)
Gerade diese Passage wurde übrigens schon von EuGH-Generalwanwalt Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-70/10 Scarlet Extended (Internetsperren) zitiert (siehe dazu hier).

Monday, July 11, 2011

Regulierungsbehörde kann sich vor EuG nicht durch angestellte Anwältinnen vertreten lassen

Es hätte ein interessanter Fall vor dem EuG werden können: die Nichtigkeitsklage der polnischen Telekom-Regulierungsbehörde (Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej / Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation) gegen den Veto-Beschluss der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 7 der RahmenRL (PL/2010/1019-1020; inhaltlich betraf der Streit die Marktabgrenzung im "nationalen Vorleistungsmarkt für den Austausch von IP-Datenverkehr" [IP-Peering bzw. IP-Transit]).

Doch das EuG wird sich mit den in der Klage aufgeworfenen Fragen nach den Aufgaben und Befugnissen der Kommission im Rahmen des Art 7-Verfahrens, insbesondere auch mit dem Überprüfungs- bzw Beurteilungsmaßstab, nun doch nicht beschäftigen müssen, zumindest nicht in diesem Fall. Denn obwohl sich Prozessparteien vor dem EuG - außer Mitgliedstaaten und Einrichtungen der Union - anwaltlich vertreten lassen müssen, hatte sich der Präsident des UKE bei Klagseinbringung durch zwei polnische Anwältinnen vertreten lassen, die in einem Anstellungsverhältnisses zum UKE standen und denen damit die für Vertreter von Prozessparteien erforderliche Unabhängigkeit fehlte. Mit Beschluss vom 23.5.2011, T-226/10, UKE, wurde die Klage daher vom EuG als unzulässig zurückgewiesen.

Das Gericht bezieht sich in seinem Beschluss im Wesentlichen auf seinen Beschluss in der Rechtssache T-94/07, EREF (dort betraf es einen Verein, dessen Vorsitzende nicht zugleich als Anwältin des Vereins diesen vertreten konnte) sowie auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-550/07 P, Akzo (dort ging es um die Reichweite des "Anwaltsprivilegs", des Schutzes der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant, vor Beschlagnahme durch die Kommission im Wettbewerbsverfahren; dieses legal privilege wurde vom EuGH für Syndikusanwälte ["in-house counsel"] verneint).

Auch im nun entschiedenen Fall T-226/10, UKE, betont das EuG die "Funktion des Anwalts als eines Mitgestalters der Rechtspflege [...], der in völliger Unabhängigkeit und in deren vorrangigem Interesse dem Mandanten die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die dieser benötigt." Dass im konkreten Fall kein direktes Beschäftigungsverhältnis zum Präsidenten des UKE (der als Regulierungsbehörde benannt ist) und den Anwältinnen bestand (die dem Generaldirektor unterstellt sind), änderte daran nichts.
Update 10.10.2011: der Präsident des UKE hat - ebenso wie die Republik Polen - Rechtsmittel an den EuGH erhoben, anhängig zu C-422/11 P Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej / Kommission bzw zu C-423/11 Polen / Kommission.
Update 06.09.2012: Der EuGH hat mit Urteil vom 06.09.2012 die Rechtsmittel zurückgewiesen (siehe dazu hier, gegen Ende).

Tuesday, July 05, 2011

EGMR: unzureichende Entschädigung wegen Verletzung der Privatsphäre - Journalistinnen in Sauna-Video mit Polizisten im nationalen TV

Der heute vom EGMR entschiedene Fall Avram ua gegen Moldau (Appl. no. 415888/05) erinnert von der Ausgangslage ein wenig an den Fall Mosley (dazu hier und hier): da wie dort stand zu Beginn ein geheim aufgenommenes kompromittierendes Video, das seinen Weg in ein nationales Medium fand. Der interessante Unterschied: im Fall Avram ua waren Journalistinnen selbst Opfer (zunächst der Polizei oder staatlicher Agenten, die die Aufnahmen machten, und dann des nationalen Fernsehsenders, der das Video ausstrahlte).

Investigativer Journalismus in der Republik Moldau war zumindest zum Zeitpunkt des Ausgangssachverhalts eine gefährliche Angelegenheit (angeblich gab es in den vergangenen zwei Jahren deutliche Fortschritte bei der Pressefreiheit, Freedom House berichtet von einem "dramatic opening"). Ich kann nur raten, den vom EGMR zusammengefassten Sachverhalt zu lesen, um einen Eindruck von den Umständen zu bekommen, unter denen sich drei Journalistinnen und zwei ihrer Freundinnen schließlich mit vier Polizisten und einem dubiosen Geschäftsmann in einer Sauna fanden. Jedenfalls gab es ein Video von diesem Saunabesuch, das die Journalistinnen in Unterwäsche und offenbar betrunken zeigte, zwei der Betroffenen küssten und berührten einen der Männer, und eine führte einen erotischen Tanz auf. Das Video wurde in einer vom Präsidenten des nationalen Fernsehens moderierten Sendung ausführlich gezeigt, die Gesichter der Männer waren dabei unkenntlich gemacht worden, während das Band bei den betroffenen Frauen auch angehalten wurde, um sie besser identifizieren zu können.

Die Frauen erstatten Strafanzeige, die im Ergebnis zu nichts führte. Erst in einem Zivilverfahren konnten die Betroffenen schließlich - durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - Schadenersatz erhalten, in der Höhe von jeweils umgerechnet ca. 214 € (für die erst- und zweitbeschwerdeführenden Frauen gab es zusätzlich noch 107 € bzw 214 € wegen weiterer Vorwürfe).

Obwohl demnach die Beschwerdeführerinnen im Ergebnis vor den nationalen Gerichten Schadenersatz wegen des erfolgten Eingriffs in ihre grundrechtlich geschützte Privatsphäre erhalten hatten, stellte der EGMR dennoch eine Verletzung des Art 8 EMRK fest, weil die Entschädigung - obwohl sie das im nationalen Gesetz vorgesehene Höchstmaß erreichte - zu niedrig war:
"The Court points from the outset that a State which awards compensation for a breach of a Convention right cannot content itself with the fact that the amount granted represents the maximum under domestic law. If a State chooses to apply its domestic legislation in dealing with alleged breaches of Convention rights, it shall ensure that the legislation in question is compatible with the Convention and the Court’s case-law. [...]
[T]he Court considers that the amounts awarded by the Supreme Court of Justice to the applicants were too low to be considered proportionate with the gravity of interference with their right to respect for their private lives. According to the applicants, the broadcasting of the video on national television has dramatically affected their private, family and social lives and the Court sees no reasons to doubt that."
Staatliche Höchstgrenzen für Entschädigungen (in Österreich etwa § 7 MedienG) können also vor dem EGMR nicht als Ausrede dienen. Bevor man jetzt aber allzu große Erwartungen an die Entschädigungshöhe hat: der EGMR sprach den fünf Beschwerdeführerinnen - die deutlich höhere Beträge gefordert hatten - "on an equitable basis" 5.000 €, 6.000 € und drei mal 4000 € an Schadenersatz für immateriellen Schaden zu.

Deutlicher wird der aus der Republik Moldau stammende Richter Poalelungi, der in seinem zustimmenden Sondervotum ausdrücklich bedauert, dass die Beschwerdeführerinnen sich nicht auch auf Artikel 10 EMRK getützt hatten; er schreibt:
"This case [...] is more serious [...] since the applicants were journalists working for a newspaper which had expressed opinions critical of the Government. Moreover, there is strong prima facie evidence that the applicants’ secret filming in the sauna was organised by agents of the State. The video was later broadcast on national television in a programme presented by the president of the national television service and remarks about the opposition being behind the newspaper employing the applicants were made. The facts clearly suggest that the authorities were directly involved in this case and that they not only failed to investigate the applicants’ allegations but, on the contrary, created obstacles and hindered the investigation in every possible way.
In such a context, I would not treat the applicants’ complaint concerning the State’s failure to investigate the circumstances of their secret filming as a petty case of voyeurism but rather as a serious assault on the freedom of speech.
It is a pity that the applicants did not complain also under Article 10 of the Convention. However, the principles applicable in that Article could have been referred to in the examination of their complaint under Article 8." [Hervorhebung hinzugefügt]
PS: Ich weiß leider viel zu wenig über die aktuelle Situation in der Republik Moldau, aber wirklich beruhigend klingen auch die aktuellen Meldungen nicht: so wurde heute durch das Parlament die Absetzung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs beschlossen, weil er seine Pflichten nicht erfüllt und sich nicht mit Recht, sondern mit Politik beschäftigt habe (offiziöse Meldung der staatlichen Nachrichtenagentur); falls das stimmt, ist es jedenfalls schlimm genug, dass er überhaupt auf den Präsidentenposten kam.