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Thursday, September 15, 2011

EuGH zur DVB-T-Beihilfe Berlin-Brandenburg: leise Kritik am EuG, aber dessen Urteil bestätigt

Der EuGH hat heute mit dem Urteil in der Rechtssache C-544/09 P Deutschland / Kommission das Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des EuG (damals noch "Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften") vom 6.10.2009, T-21/06 Deutschland / Kommission, zurückgewiesen; damit steht - fast zehn Jahre nach dem ersten Beschluss der Medienanstalt Berlin-Brandenburg, den Umstieg auf die digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) finanziell zu fördern, nun endgültig fest, dass die von der Bundesrepublik Deutschland den an DVB-T beteiligten privaten Rundfunkanbietern gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung des digitalen terrestrischen Rundfunks in Berlin-Brandenburg mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, wie die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 9.11.2005 ausgesprochen hatte (mehr zur Vorgeschichte und zum EuG-Urteil im Blog hier; siehe zum Vergleich zur italienischen Situation - EuGH-Urteil vom 28.7.2011 - auch hier).

Der EuGH musste in dem - ohne Schlussanträge der Generalanwältin im schriftlichen Verfahren erlassenen - Urteil nicht allzu tief in die Sachfragen einsteigen; spannend war wohl nur der erste Rechtsmittelgrund, mit dem Deutschland geltend machte, dass das EuG (wie schon die Kommission zuvor) die Anreizwirkung der Beihilfe fehlerhaft beurteilt habe. Der EuGH folgt der Ansicht Deutschlands nicht, dass die privaten Rundfunkanbieter ohne Beihilfe nicht bereit gewesen wären, die für den Umstieg auf DVB-T notwendigen Investitionen zu tragen, und weist darauf hin, dass die wichtigsten privaten Rundfunkanbieter der Region schon in einer Vereinbarung vom 13. Februar 2002 ihre Bereitschaft bekundet hätten, auf DVB‑T umzusteigen, obwohl es noch keine Entscheidung über die staatliche Finanzierung der Umstellung auf DVB‑T gegeben habe (RNr 44-47). Leichte Kritik klingt in RNr 45 am EuG durch: entgegen der Ansicht Deutschlands sei die Anreizwirkung vom EuG geprüft worden, "mag seine Darstellung der Analyse des Kriteriums der Erforderlichkeit der fraglichen Beihilfe und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in den Randnrn. 63 bis 68 des angefochtenen Urteils auch unübersichtlich sein".

Die weiteren Rechtsmittelgründe wurden entweder im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht (und waren damit unzulässig; dies betrifft den behaupteten Verstoß gegen das Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit), richteten sich gegen nichttragende Gründe oder waren sehr einfach abzuhandeln (das betrifft die behauptete fehlerhafte Beurteilung der Technologieneutralität: hier hatte Deutschland das interessante Argument vorgebracht, dass Technologieneutralität zwar für allgemeine Maßnahmen ein geeignetes Kriterium sein möge, aber nicht für eine speziell nicht technologieneutrale nur eine Technologie betreffende Maßnahme, siehe RNr74 des Urteils).

Thursday, July 28, 2011

EuGH bestätigt Unionswidrigkeit der italienischen DVB-T -Beihilfe (oder: ein kleiner Sieg für Murdoch über Berlusconi)

Ein media tycoon battle, wie es auf EurActiv hieß, war es wohl nicht wirklich, aber ohne Personalisierung und Zuspitzung kann man für den heute vom EuGH entschiedenen Streitfall C-403/10 P Mediaset wohl kaum Interesse wecken.

In der Sache ging es um die Förderungen, die anlässlich der Umstellung auf digitales terrestrisches Fernsehen in Italien gewährt wurden. Dabei handelte es sich um Zuschüsse an Haushalte in der Höhe von 150 bzw 70 Euro für den Kauf von DVB-T-Decodern mit Zusatzfunktionen, die - wenig überraschend für eine unter einer Berlusconi-Regierung beschlossenen Maßnahme - im Ergebnis vor allem den terrestrisch verbreiteten Programmen von Berlusconis Mediaset-Gruppe zukamen, und damit (unter anderem) die Satellitenprogramme von Sky Italia (personalisiert: Murdoch) benachteiligten. Die Kommission hatte mit Entscheidung vom 24.01.2007 (case site) - nach Beschwerden von Centro Europa 7 Srl und Sky Italia - festgestellt, dass es sich um eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe gehandelt habe. Mediaset klagte dagegen vor dem EuG und verlor (Rechtssache T-177/07 Mediaset SpA / Kommission , siehe dazu hier). Das von Mediaset gegen dieses Urteil ergriffene Rechtsmittel wurde heute vom EuGH abgewiesen (siehe auch die Pressemitteilung des EuGH). Die Entscheidung ist zwar recht umfangreich, was aber eher auf das Vorbringen der Mediaset zurückzuführen ist, dem der EuGH etwas entgegenhalten muss. Allzu schwer war das nicht, spannende Rechtsfragen werden im EuGH-Urteil nicht wirklich angesprochen, und so bleibt das einzig Interessante an der Sache wohl der kleine Sieg von Murdoch über Berlusconi (Mediaset muss der auf Seiten der Kommission dem Verfahren beigetrenen SKY Italia auch die Verfahrenskosten ersetzen).

Die österreichische Beihilfe anlässlich der Digitalisierung war übrigens der Kommission ordnungsgemäß notifiziert und von dieser akzeptiert worden; über den deutschen Streitfall zur Digitalisierungsförderung in Berlin-Brandenburg wird der EuGH - nach dem für Deutschland negativen Urteil des EuG vom 6.10.2009, T-21/06 (mehr dazu hier) - am 15.09.2011 entscheiden (C-544/09 P Deutschland / Kommission; Update 15.09.2011: zum - das Rechtsmittel zurückweisenden - Urteil des EuGH siehe hier)

PS: Zu Sky Italia sind vor dem EuG noch die Verfahren T-501/10 TI Media Broadcasting und TI Media/Kommission, T-504/10 Prima TV/Kommission, T-506/10 RTI und Elettronica Industriale/Kommission anhängig, in denen die Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010)4976 der Kommission vom 20.07.2010 zur Änderung der Klausel 9.1. der Entscheidung vom 02.04.2003, COMP/M.2876, mit der die Gründung von "SKY Italia" für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, beantragt wird. Update 19.11.2012: Die Klage von TI Media Broadcasting und TI Media wurde vom EuG mit Beschluss vom 21.09.2012 zurückgewiesen; die anderen Verfahren wurden nach Klagsrücknahme mit Beschlüssen vom 10.07.2012 aus dem Register gestrichen.

Tuesday, June 15, 2010

EuG: Berlusconi-Sender hätte Unionswidrigkeit der von Berlusconi-Regierung gewährten DVB-T-Förderung erkennen müssen

Die Vereinbarkeit von Förderungen im Zusammenhang mit dem Übergang auf digitale Fernsehübertragung mit dem Gemeinsamen Markt stand (steht) mehrfach im Zentrum von Auseinandersetzungen zwischen Kommission und Mitgliedstaaten bzw Rundfunkunternehmen. Die österreichische Förderung wurde der Kommission notifiziert und von dieser akzeptiert, Deutschland war diesbezüglich weniger erfolgreich (ein Verfahren beim EuGH ist noch anhängig, mehr dazu hier).

Dass eine Förderung in Italien schon angesichts der dortigen Ausgangssituation im Fernsehmarkt besonders heftig umstritten sein würde, überrascht nicht. Aufgrund einer Beschwerde von Centro Europa 7 Srl (siehe zu einem EuGH-Verfahren dieses Unternehmens hier) hatte die Kommission im Jahr 2004 die von Italien aufgrund der italienischen Haushaltsgesetze 2004 und 2005 gewährten Förderungen (150 bzw 70 Euro Zuschuss für den Kauf von DVB-T-Decodern mit Zusatzfunktionen) untersucht und festgestellt, dass es sich um eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe gehandelt habe.

Wer die italienische Fernsehlandschaft kennt, kann sich ausrechnen, wem diese Förderung wohl am ehesten zugute gekommen ist: einem im terrestrsichen Fernsehmarkt starken privaten Anbieter von Pay-TV - mit anderen Worten: Berlusconis Mediaset. Genauso klar scheint, wer durch die DVB-T-Förderung gegenüber der Mediaset am ehesten benachteiligt sein konnte: ein Anbieter von Pay-TV über Satellit - also Murdochs Sky Italia (Sky hat bei der Kommission ebenfalls Beschwerde erhoben). Dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Haushaltsgesetze 2004 und 2005 in Italien eine von Berlusconi geführte Regierung im Amt war, wird wohl Zufall gewesen sein ...

Gegen die Entscheidung der Kommission vom 24.01.2007 (case site) klagte die Mediaset SpA vor dem EuG. Die Kommission wurde in diesem Verfahren unterstützt von Sky Italia SRL - und wenn man es personalisieren will, heißt das natürlich Berlusconi gegen Murdoch (EurActiv zB schrieb von einem "media tycoon battle"). Mit dem heute verkündeten Urteil in der Rechtssache T-177/07 Mediaset SpA / Kommission hat das Gericht die Klage von Mediaset abgewiesen und damit die Entscheidung der Kommission bestätigt (oder, wenn man es wiederum verkürzt personalisieren will: Berlusconi hat gegen Murdoch verloren).

Das EuG bestätigt die Beurteilung der Kommission, dass die Beihilfe nicht technologieneutral war und dass Mediaset von der Beihilfe profitiert hat. In die Kategorie "Sachen, die wir ohne Gerichtsentscheidung vielleicht nicht geahnt hätten", fällt die Klarstellung, dass eine "Preissenkung die Enscheidung preisbewusster Verbaucher durchaus beeinflussen" kann (RNr. 65).

Mediaset machte unter anderem auch geltend, dass die Beihilfenrückforderung durch die Kommission mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar sei. Dazu verwies das Gericht im Wesentlichen auf die Rechtsprechung, wonach Unternehmen grundsätzlich nur dann auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe vertrauen dürfen, wenn sie unter Einhaltung des Beihilfenverfahrens gewährt wurde. Ein "sorgfältig handelnder Wirtschaftsteilnehmer" hätte, so das Gericht, "nicht nur erkennen müssen, dass die streitige Maßnahme nicht technologisch neutral war, sondern auch, dass sie weder der Kommission gemeldet noch genehmigt war" (RNr 176).

Tuesday, March 02, 2010

Förderung für DVB-T-Einführung in Berlin-Brandenburg vor dem EuGH

Im Dezember 2001 beschloss die Medienanstalt Berlin-Brandenburg, den Umstieg auf die digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) finanziell zu fördern. Die Europäische Kommission sah darin eine staatliche Beihilfe und leitete ein förmliches Prüfverfahren ein, das mit Entscheidung der Kommission vom 9.11.2005 abgeschlossen wurde. Ergebnis: "Die von der Bundesrepublik Deutschland den an DVB-T beteiligten privaten Rundfunkanbietern gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung des digitalen terrestrischen Rundfunks in Berlin-Brandenburg ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar."

Gegen diese Entscheidung der Kommission klagte nicht nur die Bundesrepublik Deutschland als unmittelbarer Adressat, sondern auch einer der geförderten Programmanbieter (FAB Fernsehen aus Berlin GmbH) und die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB). Mit Urteilen vom 6.10.2009, T-8/06, FAB Fernsehen aus Berlin GmbH / Kommission und T-21/06 Deutschland / Kommission hat das EuG die Klagen der FAB und Deutschlands abgewiesen. Die Klage der MABB wurde, da diese von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen ist, mit Urteil vom 6.10.2009, T-24/06 Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) / Kommission als unzulässig abgewiesen (vgl dazu auch den Beschluss des EuG vom 5.10.2009 in der ähnlichen Rechtssache T-2/08 Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen).

Gegen das EuG-Urteil T-21/06 hat Deutschland Rechtsmittel an den EuGH erhoben; das Verfahren ist beim EuGH unter C-544/09 P anhängig (Update 15.09.2011: das Rechtsmittel Deutschlands wurde mit Urteil om 15.09.2011 zurückgewiesen). Damit wird sich nun der EuGH (ua) mit der Frage befassen müssen, ob beim Umstieg auf DVB-T strukturelles Marktversagen wie zB ein "Henne-und-Ei-Problem“ (vgl RNr 32 und 59 des EuG Urteils T-21/06) vorlag, das eine Beihilfe rechtfertigen könnte. Selbst wenn der EuGH aber ein derartiges Marktversagen annähme, blieben noch die meines Erachtens im konkreten Fall angesichts des EuG-Urteils schwer überwindbaren Hürden der Verhältnismäßigkeit und des Mindestmaßgebots.

Österreich hat sich übrigens sein Förderungssystem von der Kommission rechtzeitig absegnen lassen, siehe die Entscheidung N 622/2003 der Kommission (case site).

PS: zur Situation der Digitalisierung in Deutschland siehe auch den Digitalisierungsbericht 2009 - Auf dem Weg in die digitale Welt - Rundfunk und Internet wachsen zusammen und die Daten und Fakten zum Digitalisierungsbericht. Die Digitalisierungsbericht der österreichischen Regulierungsbehörde sind hier zu finden (zB Digitalisierungsbericht 2009).

Monday, February 16, 2009

Digitale terrestrische Fernsehübertragung: EU und USA

Der Sprung ins kalte Wasser war für die USA für morgen vorgesehen: am 17. Februar 2009 sollte die analoge Fernsehübertragung abgeschaltet werden und das Zeitalter der ausschließlich digitalen Übertragung anbrechen. Doch in letzter Minute wurde mit dem DTV Delay Act der Umschaltzeitpunkt verschoben: letzter Umschalttag ist nun der 12. Juni 2009. Dennoch werden 641 der fast 1800 Fernsehsender in den USA bis zum 17. Februar 2009, 11:59, ihrer analoge Übertragung ganz einstellen, von ABILENE-SWEETWATER, TX bis ZANESVILLE, OH (die gesamte Senderliste ist hier, die Info der FCC hier, Konsumenteninformationen gibt es auf der DTV-Transition Website). Für zehn Jahre Vorbereitung und fast zwei Milliarden Dollar staatlicher Ausgaben nicht wirklich ein Erfolg - so sieht das zB auch die Washington Post, die darauf hinweist, dass die USA damit hinter einem halben Dutzend europäischer Staaten hinterherhinkt.

Wie es in Europa ausschaut, hat - wohl nicht zufällig heute - die Europäische Kommission in einer Presseaussendung mitgeteilt. Die Kommission sieht die EU-Staaten "auf Kurs" bei der Abschaltung der analogen TV-Übertragung; sie teilt die Mitgliedstaaten dabei in drei Klassen ein: A (schon abgeschaltet), B (Abschaltung 2010 oder früher) und C (bis 2012). In der A-Klasse finden sich neben dem flämischen Teil Belgiens Deutschland, Finnland, Luxemburg, die Niederlande und Schweden, in der B-Klasse sind Österreich, Dänemark, Estland, Spanien, Malta und Slowenien; der Rest ist in Klasse C (nur Polen will bis 2015 analog senden und kommt in dieser Klasseneinteilung gar nicht mehr vor). Aus österreichischer Sicht ist natürlich für die Umstellungssituation kritisch, dass unsere östlichen Nachbarstaaten Tschechische Republik, Slowakei und Ungarn in der Klasse C sind, was die volle Nutzbarkeit der digitalen Dividende noch hinausschiebt.

We are trying to make the best of a difficult situation"
, sagt FCC-Interimsvorsitzender Copp über die amerikanische Umstellung, ganz einfach war (und ist) es aber in Europa auch nicht immer.